← Österreich

{'item': 'W610 2319322-1'}

Obsah (10)§ 21Art. 133Art. 18Art. 20§ 5§ 61Art. 17§ 47Art. 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2026 GeschäftszahlW610 2319322-1 Spruch, W610 2319322-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 21Abs.

3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige Syriens, stellte am 01.05.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Abfrage in der Eurodac-Datenbank ergab, dass die Beschwerdeführerin zuvor am 29.04.2025 in Kroatien im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz erkennungsdienstlich behandelt worden war. In der am 02.05.2025 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich vor einem Jahr zur Ausreise aus Syrien entschlossen habe; ihr Zielland sei Österreich gewesen, weil hier ihr Onkel lebe. Sie habe Syrien zehn Tage zuvor verlassen und sei über den Libanon, die Türkei, Griechenland, Serbien, Kroatien und Slowenien schlepperunterstützt nach Österreich gelangt. Über die durchreisten Mitgliedstaaten könne sie nichts sagen.
  2. Mit Schreiben vom 02.05.2025 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Kroatien

Art. 18Abs.

1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 06.05.2025 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme

Art. 20Abs.

5 Dublin III-Verordnung zu. 2. Mit Schreiben vom 02.05.2025 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Kroatien

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 06.05.2025 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme

Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-Verordnung zu.

  1. Am 14.07.2025 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie im bisherigen Verfahren fälschlicherweise angegeben habe, ledig zu sein; tatsächlich sei sie seit 22.06.2021 mit einem in Österreich lebenden Mann verheiratet. Die Beschwerdeführerin legte Kopien eines Ehevertrages sowie einer Heiratsurkunde vor. Diese Dokumente habe sie im Oktober 2024 ausstellen lassen. Welchen Aufenthaltsstatus ihr Ehemann in Österreich habe, sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Neben ihrem Ehemann würden ihr Onkel und ihre Tante in Österreich wohnen. Angesprochen auf die Zuständigkeit Kroatiens für die Führung ihres Verfahrens und die aus diesem Grund beabsichtigte Zurückweisung ihres in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht abgeschoben werden wolle und niemanden in Kroatien habe. In Kroatien kenne sie niemanden und könnte sterben. Sie habe Syrien verlassen, um zu ihrem Mann zu kommen und wolle bei diesem bleiben. Am gleichen Tag wurde der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin als Zeuge vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl befragt. Der Zeuge zeigte auf seinem Mobiltelefon eine Ablichtung einer islamischen Heiratsurkunde vor und gab an, dass er seine Eheschließung in Österreich bislang deshalb nicht angegeben habe, weil seine Ehefrau bei der Heirat minderjährig (15 Jahre alt) gewesen sei.
  2. Mit Bescheid vom 22.08.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Art. 20Abs.

5 Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt I.), ordnete

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid vom 22.08.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 20

, Absatz 5, Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.), ordnete

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Konsultationsverfahren die Zuständigkeit Kroatiens ergeben habe. Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei von der Beschwerdeführerin nicht erstattet worden. Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Konsultationsverfahren die Zuständigkeit Kroatiens ergeben habe. Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei von der Beschwerdeführerin nicht erstattet worden. In Österreich lebe die Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt mit ihrem vermeintlichen Ehemann, der asylberechtigt sei. Die Beschwerdeführerin habe im Verfahren widersprüchliche Aussagen im Hinblick auf die Beziehung zu ihrem Ehemann erstattet, weshalb das von ihr behauptete familiäre Verhältnis nicht habe festgestellt werden können. So habe sie sich in ihrer Erstbefragung als ledig bezeichnet und einen in Österreich lebenden Ehemann nicht erwähnt. Ebensowenig habe ihr angeblicher Ehegatte im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz erwähnt, dass er eine Ehe mit der Beschwerdeführerin geschlossen habe; er bezeichnete vielmehr eine andere Frau als seine Ehegattin. Auch seien keine Originaldokumente zum Beleg der Eheschließung vorgelegt worden. Weiters hätten die Beschwerdeführerin und ihr als Zeuge befragter (angeblicher) Ehemann einander im Hinblick auf den Ort der Eheschließung widersprochen. Die Beschwerdeführerin sei überdies im Zeitpunkt der behaupteten traditionellen Eheschließung im Jahr 2021 15 Jahre alt gewesen, weshalb es sich um eine in Österreich nicht anzuerkennende „Kinderehe“ handeln würde. Die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Einreise kein tatsächliches Familienleben mit dem von ihr bezeichneten Ehemann geführt. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis liege nicht vor. Ein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben liege sohin nicht vor. Ebensowenig bestehe ein schützenswertes Privatleben bzw. eine Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 7 GRC führe und die Zurückweisung auch unter diesem Aspekt zulässig sei. Ein im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben liege sohin nicht vor. Ebensowenig bestehe ein schützenswertes Privatleben bzw. eine Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Artikel 8, EMRK beziehungsweise Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisung auch unter diesem Aspekt zulässig sei. Im Ergebnis habe sich sohin kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes

Art. 17Abs.

1 Dublin III-Verordnung ergeben. Im Ergebnis habe sich sohin kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes

Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung ergeben.

  1. Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am 29.08.2025 zugestellten, Bescheid richtet sich die am 05.09.2025 durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides schwanger gewesen sei; dies sei ihr im Zeitpunkt ihrer Einvernahme noch nicht bekannt gewesen. Die Schwangerschaft begründe gemeinsam mit der Beziehung zum in Österreich als Flüchtling anerkannten Kindesvater (selbst wenn man das Vorliegen einer Ehe nicht anerkenne) ein begonnenes Familienleben, das unter den Schutz von Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC falle. In Kroatien habe die Beschwerdeführerin – bei der es sich als werdende Mutter um eine vulnerable Person handle – hingegen keinerlei Bezugspersonen und wäre dort auf sich alleine gestellt. Das Bundesamt hätte daher zum Ergebnis gelangen müssen, dass Österreich für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin zuständig sei.
  2. Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am 29.08.2025 zugestellten, Bescheid richtet sich die am 05.09.2025 durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides schwanger gewesen sei; dies sei ihr im Zeitpunkt ihrer Einvernahme noch nicht bekannt gewesen. Die Schwangerschaft begründe gemeinsam mit der Beziehung zum in Österreich als Flüchtling anerkannten Kindesvater (selbst wenn man das Vorliegen einer Ehe nicht anerkenne) ein begonnenes Familienleben, das unter den Schutz von Artikel 8, EMRK und Artikel 7, GRC falle. In Kroatien habe die Beschwerdeführerin – bei der es sich als werdende Mutter um eine vulnerable Person handle – hingegen keinerlei Bezugspersonen und wäre dort auf sich alleine gestellt. Das Bundesamt hätte daher zum Ergebnis gelangen müssen, dass Österreich für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin zuständig sei.
  3. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 09.09.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit Beschluss vom 11.09.2025 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
  4. Mit Eingabe vom 30.03.2026 übermittelte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Arztbefund zum Beleg dafür, dass die Beschwerdeführerin in Österreich am XXXX .2026 eine Tochter zur Welt gebracht habe.
  5. Mit Eingabe vom 30.03.2026 übermittelte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Arztbefund zum Beleg dafür, dass die Beschwerdeführerin in Österreich am römisch 40 .2026 eine Tochter zur Welt gebracht habe.
  6. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16.04.2026 eine österreichische Geburtsurkunde und einen Meldezettel betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin und führte aus, dass in Österreich ein Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin, ihrer Tochter und dem Vater des Kindes geführt werde.
  7. Am 23.04.2026 übermittelte das Bundesamt den für die Tochter der Beschwerdeführerin am 21.04.2026 schriftlich gestellten Antrag auf internationalen Schutz und gab bekannt, dass im Fall des Kindesvaters ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten geführt werde.
  8. Mit weiterem Schreiben vom 04.05.2026 teilte das Bundesamt mit, dass seitens der Behörde beabsichtig sei, der Tochter der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige Syriens, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.05.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass sie zuvor am 29.04.2025 im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz (Kategorie 1) in Kroatien erkennungsdienstlich behandelt worden war. Die Beschwerdeführerin war von Serbien kommend unrechtmäßig nach Kroatien gelangt und reiste während der Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz in Kroatien unrechtmäßig nach Österreich weiter. Das Gebiet der „Dublin-Staaten“ wurde von ihr zwischenzeitig nicht wieder verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 02.05.2025 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien, dem Kroatien mit Schreiben vom 06.05.2025 zustimmte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 02.05.2025 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien, dem Kroatien mit Schreiben vom 06.05.2025 zustimmte. 1.
  11. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides schwanger und brachte am XXXX .2026 eine Tochter im Bundesgebiet zur Welt. Der Vater des Kindes ist XXXX , ein am XXXX geborener syrischer Staatsbürger, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2022 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war. Ein Verfahren zur Prüfung der Aberkennung dieses Status ist derzeit vor dem Bundesamt anhängig. Für die in Österreich geborene Tochter der Beschwerdeführerin wurde am 21.04.2026 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Bundesamt teilte mit, dass der Tochter der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden wird. 1.
  12. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides schwanger und brachte am römisch 40 .2026 eine Tochter im Bundesgebiet zur Welt. Der Vater des Kindes ist römisch 40 , ein am römisch 40 geborener syrischer Staatsbürger, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2022 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war. Ein Verfahren zur Prüfung der Aberkennung dieses Status ist derzeit vor dem Bundesamt anhängig. Für die in Österreich geborene Tochter der Beschwerdeführerin wurde am 21.04.2026 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Bundesamt teilte mit, dass der Tochter der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden wird. Die strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführerin wohnt seit 10.07.2025 mit dem Vater ihres Kindes in einer von ihm angemieteten Wohnung. Seit 30.03.2026 ist auch die gemeinsame Tochter an dieser Anschrift gemeldet. Die Beschwerdeführerin gab im behördlichen Verfahren an, dass sie mit dem Vater des Kindes traditionell und standesamtlich verheiratet sei und mit diesem ein Familienleben führe.
  13. Beweiswürdigung: 2.
  14. Die im Erkenntniskopf angeführten Personalien der Beschwerdeführerin und ihre Staatsangehörigkeit beruhen auf ihren Angaben; ihre genaue Identität steht mangels Vorlage eines Identitätsdokuments im Original nicht fest. Die Feststellungen zum Reiseweg, dem vorangegangenen Aufenthalt in Kroatien und dem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt in Zusammenschau mit der vorliegenden Eurodac-Treffermeldung. Das durchgeführte Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der kroatischen Behörde ist im Verwaltungsakt dokumentiert. 2.
  15. Die Feststellungen zur Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und zur zwischenzeitlichen Geburt ihrer Tochter ergeben sich aus ihren Angaben in Zusammenschau mit der vorgelegten ärztlichen Bestätigung, der Kopie ihres Eltern-Kind-Passes sowie der übermittelten österreichischen Geburtsurkunde vom 16.04.
  16. Die Feststellungen zum Vater des Kindes beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin und dessen Eintragung in der österreichischen Geburtsurkunde. Bei der Geburtsurkunde handelt es sich um eine von einer österreichischen Behörde ausgestellte öffentliche Urkunde.

§ 47

AVG ist die Beweiskraft von – echten – öffentlichen Urkunden nach §§ 292 f ZPO zu beurteilen. Danach begründen öffentliche Urkunden den vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird. Für öffentliche Urkunden wird also die inhaltliche Richtigkeit iSd § 45 Abs. 1 AVG gesetzlich vermutet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 47 Rz 15 [Stand 01.07.2005, rdb.at]).Die Feststellungen zum Vater des Kindes beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin und dessen Eintragung in der österreichischen Geburtsurkunde. Bei der Geburtsurkunde handelt es sich um eine von einer österreichischen Behörde ausgestellte öffentliche Urkunde.

Paragraph 47, AVG ist die Beweiskraft von – echten – öffentlichen Urkunden nach Paragraphen 292, f ZPO zu beurteilen. Danach begründen öffentliche Urkunden den vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird. Für öffentliche Urkunden wird also die inhaltliche Richtigkeit iSd Paragraph 45, Absatz eins, AVG gesetzlich vermutet vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 47, Rz 15 [Stand 01.07.2005, rdb.at]). Der aufrechte Status des Genannten als Asylberechtigter sowie das derzeit anhängige Verfahren zur Prüfung der Aberkennung dieses Status ergeben sich aus dem im Akt in Kopie einliegenden Bescheid über die Gewährung des Status des Asylberechtigten, der dahingehenden Mitteilung des Bundesamtes vom 04.05.2026 und einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Dass für die in Österreich geborene Tochter ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ergibt sich aus der vom Bundesamt übermittelten Kopie des durch ihren gesetzlichen Vertreter unterfertigten Antragsformulars und einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Das Bundesamt teilte zuletzt mit, dass es beabsichtige, der Tochter der Beschwerdeführerin in Österreich den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Dass die Beschwerdeführerin mit dem Vater ihrer Tochter seit Juli 2025 in einem gemeinsamen Haushalt wohnt und nunmehr auch die Tochter an dieser Anschrift gemeldet ist, ergibt sich aus ihren Angaben und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Der Wunsch, mit ihrem (behaupteten) Ehemann bzw. Vater ihrer Kinder in Österreich ein Familienleben zu führen, wurde von der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren wiederholt geäußert. Nähere Feststellungen zur Gültigkeit der zwischen der Beschwerdeführerin und dem Vater ihrer Tochter geschlossenen Ehe konnten unterbleiben, da sich diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht als entscheidungsmaßgeblich erweist. 3. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 9, 12, 16, 17, 20 und 21 Dublin III-Verordnung relevant.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 9, 12, 16, 17, 20 und 21 Dublin III-Verordnung relevant. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 ist ein nicht nach § 4 leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach § 4a leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht nach Paragraph 4, leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach Paragraph 4 a, leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. 3.2.

Art. 3Abs.

1 der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird.3.2.

Artikel 3

, Absatz eins, der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird. Im vorliegenden Verfahren ging das Bundesamt zunächst zutreffend davon aus, dass

den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung Kroatien – das der Aufnahme der Beschwerdeführerin auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt hat – zur Prüfung des in Rede stehenden Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Im vorliegenden Verfahren ging das Bundesamt zunächst zutreffend davon aus, dass

den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung Kroatien – das der Aufnahme der Beschwerdeführerin auf Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt hat – zur Prüfung des in Rede stehenden Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. 3.

  1. Zur möglichen Unzulässigkeit einer Überstellung im Lichte der GRC/EMRK 3.3.
  2. Nach der in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).3.3.
  3. Nach der in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Artikel 3, Absatz eins, leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach § 5 AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK entgegenstehen, oder die Regelungen über das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern (vgl. VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN; zu Art. 8 EMRK vgl. VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN; VwGH 08.09.2016, Ra 2015/20/0296). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK entgegenstehen, oder die Regelungen über das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern vergleiche VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN; zu Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN; VwGH 08.09.2016, Ra 2015/20/0296). 3.3.
  4. Ausgangspunkt für die Überlegung, ob die Asylbehörde eine Zurückweisung nach § 5 AsylG 2005 vornehmen darf oder eine Entscheidung in der Sache vorzunehmen hat, ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK zunächst die Frage, ob mit einer Zurückweisung nach § 5 AsylG 2005 ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der asylwerbenden Partei verbunden wäre. Bejahendenfalls ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK durch eine Interessenabwägung die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu prüfen (vgl. etwa VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0279, mwN). 3.3.
  5. Ausgangspunkt für die Überlegung, ob die Asylbehörde eine Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vornehmen darf oder eine Entscheidung in der Sache vorzunehmen hat, ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK zunächst die Frage, ob mit einer Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG 2005 ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der asylwerbenden Partei verbunden wäre. Bejahendenfalls ist nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK durch eine Interessenabwägung die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu prüfen vergleiche etwa VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0279, mwN). Bei der Beurteilung, ob der Eingriff verhältnismäßig ist, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (vgl. VwGH 24.11.2022, Ra 2022/18/0163, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl des Kindes zu ermitteln und zu berücksichtigen (vgl. VfGH 08.06.2021, E 4076/2020, mwN). Bei der Beurteilung, ob der Eingriff verhältnismäßig ist, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt vergleiche VwGH 24.11.2022, Ra 2022/18/0163, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl des Kindes zu ermitteln und zu berücksichtigen vergleiche VfGH 08.06.2021, E 4076 aus 2020,, mwN). Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-Verordnung sichergestellt werden soll, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden. Erwägungsgrund 14 der Dublin III- Verordnung betont, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 auch fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-Verordnung festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind (vgl. VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164, mwN).Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-Verordnung sichergestellt werden soll, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden. Erwägungsgrund 14 der Dublin III- Verordnung betont, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 auch fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-Verordnung festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind vergleiche VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164, mwN). 3.3.
  6. Im vorliegenden Fall würde die Wahrnehmung der Zuständigkeit Kroatiens im Dublin-Verfahren zu einem Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem in Österreich aufhältigen Lebensgefährten bzw. Ehemann, mit dem sie seit Juli 2025 im gemeinsamen Haushalt lebt, führen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hielt im angefochtenen Bescheid zwar grundsätzlich zutreffend fest, dass die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten bzw. Ehemannes im Hinblick auf die behauptete Eheschließung von inhaltlichen Unstimmigkeiten gekennzeichnet waren; auch konnten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann auf die Möglichkeit eines Zusammenlebens im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt vertrauen. Das Bundesamt ging auch zutreffend davon aus, dass eine besondere Beziehungsintensität – mangels Zusammenlebens in der Vergangenheit – zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen gewesen sei. Das Bundesamt setzte sich im angefochtenen Bescheid jedoch nicht damit auseinander, dass die Beschwerdeführerin im Entscheidungszeitpunkt ein Kind erwartete, zumal die Beschwerdeführerin diesen Umstand erstmals in der Beschwerde mitteilte. Es prüfte somit die Zulässigkeit eines Eingriffs in das mit ihrem Lebensgefährten/Ehemann geführte Familienleben, ohne die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof ging im Erkenntnis vom 02.02.2023, Ra 2022/18/0164, in einer vergleichbaren Konstellation von der fehlenden Verhältnismäßigkeit des durch die Außerlandesbringung einer schwangeren Revisionswerberin in den zuständigen Mitgliedstaat (dort: Deutschland) erfolgenden Eingriffs in das Recht auf Familienleben aus: Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass sich ein Verweis der Betroffenen in den nach der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat, wo sie (nach der im dort angefochtenen Erkenntnis vertretenen Auffassung) das gemeinsame Kind zur Welt bringen und – abgesehen von gelegentlichen Besuchen – ohne den Kindesvater versorgen solle, als massiver Eingriff in die privaten Interessen der (künftigen) Familie erweise. Selbst wenn dem Bundesverwaltungsgericht zuzubilligen sei, dass die Revisionswerberin und ihr Lebensgefährte diese Unsicherheit in Kauf genommen hätten, sei die bevorstehende Geburt des gemeinsamen Kindes im Blick zu behalten. Anders gewendet sei es nicht verhältnismäßig, die schwangere Revisionswerberin vom Kindesvater zu trennen und diesen auf bloße Besuchskontakte zu seinem (künftigen) Kind zu verweisen, um die Dublin-Zuständigkeitsordnung zu effektuieren (vgl. VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164, Rn. 13).Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass sich ein Verweis der Betroffenen in den nach der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat, wo sie (nach der im dort angefochtenen Erkenntnis vertretenen Auffassung) das gemeinsame Kind zur Welt bringen und – abgesehen von gelegentlichen Besuchen – ohne den Kindesvater versorgen solle, als massiver Eingriff in die privaten Interessen der (künftigen) Familie erweise. Selbst wenn dem Bundesverwaltungsgericht zuzubilligen sei, dass die Revisionswerberin und ihr Lebensgefährte diese Unsicherheit in Kauf genommen hätten, sei die bevorstehende Geburt des gemeinsamen Kindes im Blick zu behalten. Anders gewendet sei es nicht verhältnismäßig, die schwangere Revisionswerberin vom Kindesvater zu trennen und diesen auf bloße Besuchskontakte zu seinem (künftigen) Kind zu verweisen, um die Dublin-Zuständigkeitsordnung zu effektuieren vergleiche VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164, Rn. 13). 3.3.
  7. Da im vorliegenden Fall eine vergleichbare Konstellation vorliegt (wobei das Kind der Beschwerdeführerin mittlerweile zur Welt gekommen ist und für dieses ein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt wurde), ist es auch im zu beurteilenden Fall nicht als verhältnismäßig zu erachten, die Beschwerdeführerin von dem in Österreich schutzberechtigten Kindesvater zu trennen (was in weiterer Folge auch zur Trennung der mittlerweile geborenen Tochter von einem ihrer Elternteile führen würde), um die Dublin-Zuständigkeitsordnung zu effektuieren. Es ist daher zur Vermeidung einer solchen Grundrechtsverletzung vom Selbsteintrittsrecht

Art. 17Abs.

1 Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen, weswegen der angefochtene Bescheid

§ 21Abs.

3 erster Satz BFA-VG aufzuheben ist.Es ist daher zur Vermeidung einer solchen Grundrechtsverletzung vom Selbsteintrittsrecht

Artikel 17

, Absatz eins, Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen, weswegen der angefochtene Bescheid

Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG aufzuheben ist. Bei diesem Ergebnis konnte es dahingestellt bleiben, ob zwischen der Beschwerdeführerin und dem von ihr bezeichneten Ehegatten eine staatlich anerkannte Ehe vorliegt, die allenfalls bereits zu einer auf Art. 9 Dublin III-Verordnung gestützten Zuständigkeitsbegründung Österreichs geführt hätte. Bei diesem Ergebnis konnte es dahingestellt bleiben, ob zwischen der Beschwerdeführerin und dem von ihr bezeichneten Ehegatten eine staatlich anerkannte Ehe vorliegt, die allenfalls bereits zu einer auf Artikel 9, Dublin III-Verordnung gestützten Zuständigkeitsbegründung Österreichs geführt hätte. 3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs. 6a i

Vm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. 3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.5.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.5.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte (VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164), des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-Verordnung stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte (VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164), des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-Verordnung stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W610.2319322.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.