I422 2342890-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2026 GeschäftszahlI422 2342890-1 SpruchI422 2342890-1/2E, I422 2342890-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Armin EXNER, Meinhardstraße 6/III, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 07.04.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Armin EXNER, Meinhardstraße 6/III, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 07.04.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
TextEntscheidungsgründe:
I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand:
Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: belangte Behörde). Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde).
Dem vorausgegangen war eine beim Bezirksgericht XXXX geführte Zivilrechtssache. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 02.03.2026 schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die in der Zivilrechtssache angefallenen Gebühren vor. Mangels Zahlung und aufgrund der Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde zur Einzahlung der in der Zivilrechtssache des Bezirksgerichtes XXXX angefallenen Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG in Höhe von EUR 762,-- und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8,-- für schuldig befunden. Dem vorausgegangen war eine beim Bezirksgericht römisch 40 geführte Zivilrechtssache. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 02.03.2026 schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die in der Zivilrechtssache angefallenen Gebühren vor. Mangels Zahlung und aufgrund der Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde zur Einzahlung der in der Zivilrechtssache des Bezirksgerichtes römisch 40 angefallenen Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG in Höhe von EUR 762,-- und der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG in Höhe von EUR 8,-- für schuldig befunden.
Die Beschwerde und der bezughabende Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.05.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer brachte beim Bezirksgericht XXXX als klagenden Partei eine Mahnklage über EUR 5.920,96 ein. Mit Urteil vom 31.10.2024 wurde über die Klage entschieden. Gegen das Urteil erhob der Beschwerdeführer am 21.11.2024 das Rechtsmittel der Berufung, über das mit Entscheidung vom 17.01.2025 abgesprochen wurde. Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.02.2025 einen Antrag gemäß § 508 ZPO ein und erhob er mit dem Antrag zugleich eine ordentliche Revision an den OGH.Der Beschwerdeführer brachte beim Bezirksgericht römisch 40 als klagenden Partei eine Mahnklage über EUR 5.920,96 ein. Mit Urteil vom 31.10.2024 wurde über die Klage entschieden. Gegen das Urteil erhob der Beschwerdeführer am 21.11.2024 das Rechtsmittel der Berufung, über das mit Entscheidung vom 17.01.2025 abgesprochen wurde. Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.02.2025 einen Antrag gemäß Paragraph 508, ZPO ein und erhob er mit dem Antrag zugleich eine ordentliche Revision an den OGH.
Die in der Zivilrechtssache beim Bezirksgericht XXXX angefallenen Gebühren wurden dem Beschwerdeführer mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 02.03.2026 vorgeschrieben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.03.206 das Rechtsmittel der Vorstellung. Mangels Zahlung wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde zur Einzahlung der in der Zivilrechtssache des Bezirksgerichtes XXXX angefallenen Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG in Höhe von EUR 762,-- und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8,-- für schuldig befunden.Die in der Zivilrechtssache beim Bezirksgericht römisch 40 angefallenen Gebühren wurden dem Beschwerdeführer mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 02.03.2026 vorgeschrieben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.03.206 das Rechtsmittel der Vorstellung. Mangels Zahlung wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde zur Einzahlung der in der Zivilrechtssache des Bezirksgerichtes römisch 40 angefallenen Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG in Höhe von EUR 762,-- und der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG in Höhe von EUR 8,-- für schuldig befunden.
Die Feststellungen rund um die beim Bezirksgericht XXXX geführte Zivilrechtssache des Beschwerdeführers, sein dagegen erhobenes Rechtsmittel der Berufung und der in weiterer Folge eingebrachte Antrag gemäß § 508 ZPO sowie die außerordentliche Revision erschließen sich, ebenso wie die daraus resultierende Vorschreibung der Gerichtsgebühren, aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und sind unstrittig.Die Feststellungen rund um die beim Bezirksgericht römisch 40 geführte Zivilrechtssache des Beschwerdeführers, sein dagegen erhobenes Rechtsmittel der Berufung und der in weiterer Folge eingebrachte Antrag gemäß Paragraph 508, ZPO sowie die außerordentliche Revision erschließen sich, ebenso wie die daraus resultierende Vorschreibung der Gerichtsgebühren, aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und sind unstrittig.
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) findet sich im § 2 Z 1 lit. c und § 32 Tarifpost 3 und lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) findet sich im Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c und Paragraph 32, Tarifpost 3 und lauten wie folgt: „Entstehung der Gebührenpflicht „§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:
1.hinsichtlich der Pauschalgebühren
1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a ist auch für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 3 lit. a an.1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 Litera a, ist auch für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 Litera a, auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den Paragraphen 382 b, 382 c und 382 d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 3 Litera a, an. (Anm.: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)Anmerkung, Ziffer 2 bis 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,) 5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis 2 500 Euro.
Die belangte Behörde zeigte in seiner Entscheidung zu Recht auf, dass eine gesetzliche Grundlage für eine Gebührenermäßigung der Pauschalgebühr Tarifpost 3 GGG nicht besteht. Eine Ermäßigung der Pauschalgebühr ist ausschließlich in den in Tarifpost 1 Anmerkung 4 GGG geregelten Fällen vorgesehen und liegt im vorliegenden Fall kein Anwendungsfall der Tarifpost 1 GGG vor.
Sofern im Beschwerdeschriftsatz – unter Verweis auf die in den Bestimmungen in Tarifpost 1 Anmerkung 4 GGG enthaltenen Gebührenermäßigungen bei zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz – moniert wird, dass das Fehlen eines Ermäßigungstatbestandes in Fällen einer zurückgewiesenen Zulassungsrevision, gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, zumal die Zurückweisung einer Revision oftmals jedoch nur mit einem Einzeiler ohne Begründung erfolge und daher der Verfahrensaufwand wesentlich geringer sei als bei einem durchgeführten Verfahren erster Instanz und dass die Revisionswerbenden dadurch Gefahr laufen, in Rechtsmittelverfahren im Vergleich zum tatsächlichen Verwaltungsaufwand höhere – doppelt so hohe – Gebühren entrichten zu haben, greift dieses Vorbringen zu kurz.
In der Stammfassung der Anm. 2 der TP 3 GGG sah der Gesetzgeber in bestimmten Konstellationen noch eine Ermäßigung der Gebühr für den Fall der Zurückweisung einer außerordentlichen Revision vor. Dies wurde vom Gesetzgeber des 2. BudgetbegleitG 1997 als "nicht mehr zeitgemäß" (vgl. 887 BlgNR 20. GP) aufgehoben (vgl. VwGH 05.07.1999, 99/16/0162). In der Stammfassung der Anmerkung 2 der TP 3 GGG sah der Gesetzgeber in bestimmten Konstellationen noch eine Ermäßigung der Gebühr für den Fall der Zurückweisung einer außerordentlichen Revision vor. Dies wurde vom Gesetzgeber des 2. BudgetbegleitG 1997 als "nicht mehr zeitgemäß" vergleiche 887 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode aufgehoben vergleiche VwGH 05.07.1999, 99/16/0162).
Dass sich der Gesetzgeber nunmehr dazu entschlossen hat, bei der Entstehung des Gebührenanspruchs allein auf die Einbringung des Rechtsmittels abzustellen und dass es dabei auf andere Umstände, etwa auf das weitere Schicksal des Rechtsmittels, nicht mehr ankommt, erschließt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Z 1 lit. c GGG (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/16/0124). Dass er in Bezug auf Tarifpost 3 GGG nunmehr auch keine Ermäßigungen mehr vorsieht, liegt im Ermessen des Gesetzgebers.Dass sich der Gesetzgeber nunmehr dazu entschlossen hat, bei der Entstehung des Gebührenanspruchs allein auf die Einbringung des Rechtsmittels abzustellen und dass es dabei auf andere Umstände, etwa auf das weitere Schicksal des Rechtsmittels, nicht mehr ankommt, erschließt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG vergleiche VwGH 28.02.2019, Ra 2018/16/0124). Dass er in Bezug auf Tarifpost 3 GGG nunmehr auch keine Ermäßigungen mehr vorsieht, liegt im Ermessen des Gesetzgebers.
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung der Höchstgerichte sowie dem weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren kann ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und eine allfällige Verfassungswidrigkeit der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht erkannt werden (vgl. z.B. VfSlg 19.666/2012, VfGH 04.03.2025, G 130/2024; 30.06.2012, G 14/12; 01.03.2007, B301/06; VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051; EGMR U 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, Nr. 35123/05, NL 2010, 361 = ecolex 2011,272). Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung der Höchstgerichte sowie dem weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren kann ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und eine allfällige Verfassungswidrigkeit der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht erkannt werden vergleiche z.B. VfSlg 19.666 aus 2012,, VfGH 04.03.2025, G 130 aus 2024,; 30.06.2012, G 14/12; 01.03.2007, B301/06; VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051; EGMR U 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, Nr. 35123/05, NL 2010, 361 = ecolex 2011,272).
Die belangte Behörde hat daher zurecht die angefallene Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG in Höhe von EUR 762,00 berechnet. Die vorgeschriebene Einhebungsgebühr von EUR 8, -- gründet auf § 6a GEG und ist unstrittig.Die belangte Behörde hat daher zurecht die angefallene Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG in Höhe von EUR 762,00 berechnet. Die vorgeschriebene Einhebungsgebühr von EUR 8, -- gründet auf Paragraph 6 a, GEG und ist unstrittig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Eine mündliche Verhandlung war durch das Bundesverwaltungsgericht nicht durchzuführen, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt auf Grundlage des Aktes vollständig geklärt ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit dem Anspruch des Bundes auf Entrichtung einer Pauschalgebühren, dem Entstehungszeitpunkt dieser Gebührenschuld sowie der Möglichkeit einer Ermäßigung auseinandergesetzt (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/16/0124, ua.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit dem Anspruch des Bundes auf Entrichtung einer Pauschalgebühren, dem Entstehungszeitpunkt dieser Gebührenschuld sowie der Möglichkeit einer Ermäßigung auseinandergesetzt vergleiche VwGH 28.02.2019, Ra 2018/16/0124, ua.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I422.2342890.1.00