GVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des Bescheides (Zahlungsauftrages) das Wort „Mandatsbescheid“ entfällt.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des Bescheides (Zahlungsauftrages) das Wort „Mandatsbescheid“ entfällt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen: 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer war Rechtsanwalt mit Sitz in XXXX . Zum 28.07.2017 verzichtete er auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Am 19.10.2018 begehrte der Beschwerdeführer die Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer XXXX . Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer XXXX (Plenum) vom 16.07.2019 wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit
2 RAO abgewiesen.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer war Rechtsanwalt mit Sitz in römisch 40 . Zum 28.07.2017 verzichtete er auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Am 19.10.2018 begehrte der Beschwerdeführer die Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer römisch 40 . Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer römisch 40 (Plenum) vom 16.07.2019 wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit
Paragraph 5, Absatz 2, RAO abgewiesen. Im Grundverfahren begehrte der Beschwerdeführer mit am 09.04.2024 beim Ausschuss der Rechtsanwaltskammer XXXX eingelangtem Antrag die (Wieder-)Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte mit dem Kanzleisitz in XXXX . Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer XXXX (Plenum) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 16.01.2025, 227/24, ab. Mit Schriftsatz vom 21.02.2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Berufung an den Obersten Gerichtshof. Dieser gab mit Beschluss vom 14.07.2025, 19 Ob 2125w, der Berufung Folge, hob den genannten Bescheid vom 16.01.2025 auf und wies die Rechtssache an den genannten Ausschuss zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück. Im Grundverfahren begehrte der Beschwerdeführer mit am 09.04.2024 beim Ausschuss der Rechtsanwaltskammer römisch 40 eingelangtem Antrag die (Wieder-)Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte mit dem Kanzleisitz in römisch 40 . Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer römisch 40 (Plenum) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 16.01.2025, 227/24, ab. Mit Schriftsatz vom 21.02.2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Berufung an den Obersten Gerichtshof. Dieser gab mit Beschluss vom 14.07.2025, 19 Ob 2125w, der Berufung Folge, hob den genannten Bescheid vom 16.01.2025 auf und wies die Rechtssache an den genannten Ausschuss zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück. 2. Im Justizverwaltungsverfahren betreffend die Einbringung der Pauschalgebühr für die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 16.01.202 mit Schriftsatz vom 21.02.2025 erhobenen Berufung erließ die Kostenbeamtin namens des
1 Z 4 GEG als Vorschreibungsbehörde fungierenden Präsidenten dieses Gerichtshofs (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) den Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid (§ 6a Abs. 1 GEG iVm § 6 Abs. 2 GEG) vom 17.09.2025, 19 Ob 2/25w-2-VNR 1, mit dem der Beschwerdeführer als Zahlungspflichtiger aufgefordert wurde, die aufgelaufene Pauschalgebühr nach TP 13a lit. b GGG im Betrag von EUR 589,00 und die Einhebungsgebühr von EUR 8,00 binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto einzuzahlen.2. Im Justizverwaltungsverfahren betreffend die Einbringung der Pauschalgebühr für die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 16.01.202 mit Schriftsatz vom 21.02.2025 erhobenen Berufung erließ die Kostenbeamtin namens des
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, GEG als Vorschreibungsbehörde fungierenden Präsidenten dieses Gerichtshofs (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) den Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid (Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, GEG) vom 17.09.2025, 19 Ob 2/25w-2-VNR 1, mit dem der Beschwerdeführer als Zahlungspflichtiger aufgefordert wurde, die aufgelaufene Pauschalgebühr nach TP 13a Litera b, GGG im Betrag von EUR 589,00 und die Einhebungsgebühr von EUR 8,00 binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto einzuzahlen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.10.2025 fristgerecht Vorstellung, sodass der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid
2 GEG außer Kraft trat. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.10.2025 fristgerecht Vorstellung, sodass der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid
Paragraph 7, Absatz 2, GEG außer Kraft trat. In der Vorstellung wurde neben der Aufhebung des Mandatsbescheids die Feststellung, dass die Kosten des Berufungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gesamtverfahrens
„§ 52 Abs. 3 GEG“ (Anmerkung: eine solche Bestimmung existiert nicht) beim Bund zu belassen seien und der Beschwerdeführer derzeit nicht kostenpflichtig sei, begehrt. Dazu führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das Hauptverfahren sei noch nicht abgeschlossen sei, da das Gesamtverfahren noch andauere, sei eine endgültige Kostenentscheidung zum jetzigen Zeitpunkt rechtlich unzulässig. Zudem sei der Beschwerdeführer die obsiegende Partei, weil seinem Rechtsmittel Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben worden sei. In der Vorstellung wurde neben der Aufhebung des Mandatsbescheids die Feststellung, dass die Kosten des Berufungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gesamtverfahrens
„§ 52 Absatz 3, GEG“ (Anmerkung: eine solche Bestimmung existiert nicht) beim Bund zu belassen seien und der Beschwerdeführer derzeit nicht kostenpflichtig sei, begehrt. Dazu führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das Hauptverfahren sei noch nicht abgeschlossen sei, da das Gesamtverfahren noch andauere, sei eine endgültige Kostenentscheidung zum jetzigen Zeitpunkt rechtlich unzulässig. Zudem sei der Beschwerdeführer die obsiegende Partei, weil seinem Rechtsmittel Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben worden sei. Mit Bescheid vom 15.10.2025 entschied die belangte Behörde über die Vorstellung des Beschwerdeführers. Aufgrund einer erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit dem − der belangten Behörde am 21.03.2026 und dem Beschwerdeführer am 01.04.2026 und am 08.04.2026 zugestellten − Erkenntnis vom 19.03.2026, W108 2327772- 1/2E, diesen Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde auf. Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, dass damit das gebührenrechtliche Vorschreibungsverfahren nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeschlossen sei, sondern die belangte Behörde vielmehr im ordentlichen Verfahren zu entscheiden und auszusprechen habe, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht des Beschwerdeführers bestehe (§ 7 Abs. 2 GEG).Aufgrund einer erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit dem − der belangten Behörde am 21.03.2026 und dem Beschwerdeführer am 01.04.2026 und am 08.04.2026 zugestellten − Erkenntnis vom 19.03.2026, W108 2327772- 1/2E, diesen Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde auf. Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, dass damit das gebührenrechtliche Vorschreibungsverfahren nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeschlossen sei, sondern die belangte Behörde vielmehr im ordentlichen Verfahren zu entscheiden und auszusprechen habe, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht des Beschwerdeführers bestehe (Paragraph 7, Absatz 2, GEG).
1 Z 4 GEG der Präsident des Obersten Gerichtshofs.
2 GEG trete mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richte. Zufolge des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2026 sei nunmehr im ordentlichen Verfahren zu entscheiden und auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht des Beschwerdeführers bestehe (§ 7 Abs. 2 GEG).
3 Z 6 GGG seien in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (TP 13a GGG) Pauschalgebühren ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt werde; die Gebührenpflicht erlösche auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden werde. Die Zahlungspflicht treffe
1 Z 1a GGG den Rechtsmittelwerber. Die Pflicht zur Zahlung der Pauschalgebühr entstehe bereits mit Erhebung der Berufung. Aus diesem Grund habe der weitere Verfahrensverlauf keine Auswirkungen auf die Zahlungspflicht. Die – in der Vorstellung nicht konkret bekämpfte – Höhe des vorgeschriebenen Betrags ergebe sich aus TP 13a lit. b GGG.Begründend führte die belangte Behörde nach Wiederholung des Verfahrensgangs bzw. Sachverhalts (im Wesentlichen wie oben beschrieben) aus: Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid sei nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins, GEG) zulässig. Zuständige Behörde sei im vorliegenden Fall
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, GEG der Präsident des Obersten Gerichtshofs.
Paragraph 17, Absatz 2, GEG trete mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richte. Zufolge des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2026 sei nunmehr im ordentlichen Verfahren zu entscheiden und auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht des Beschwerdeführers bestehe (Paragraph 7, Absatz 2, GEG).
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 6, GGG seien in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (TP 13a GGG) Pauschalgebühren ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt werde; die Gebührenpflicht erlösche auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden werde. Die Zahlungspflicht treffe
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG den Rechtsmittelwerber. Die Pflicht zur Zahlung der Pauschalgebühr entstehe bereits mit Erhebung der Berufung. Aus diesem Grund habe der weitere Verfahrensverlauf keine Auswirkungen auf die Zahlungspflicht. Die – in der Vorstellung nicht konkret bekämpfte – Höhe des vorgeschriebenen Betrags ergebe sich aus TP 13a Litera b, GGG. Dieser Bescheid führt im Kopf den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs an. In der Rechtsmittelbelehrung wird auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hingewiesen. Der Bescheid ist vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofs gefertigt. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er zusammengefasst ausführte: Der Beschwerdeführer habe mit Schriftsatz vom 21.02.2025 gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer XXXX (Plenum) vom 16.01.2025 Berufung an den Obersten Gerichtshof erhoben. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 14.07.2025 sei der Berufung Folge gegeben, der Bescheid aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen worden. Der Beschluss vom 14.07.2025 enthalte keinen Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens. Dies sei für die Gebührenpflicht nach dem GGG ohne Belang. Die Pauschalgebühr nach TP 13a lit. b GGG entstehe
j GGG mit dem Einlangen der Rechtsmittelschrift beim Obersten Gerichtshof.
3 Z 6 GGG erlösche die Gebührenpflicht auch dann nicht, wenn das Verfahren in der jeweiligen Instanz nicht bis zum Ende durchgerührt werde. Die Gebühr sei von einer Kostenentscheidung des erkennenden Gerichts im Hauptverfahren vollständig unabhängig. Die in der Vorstellung vom 06.10.2025 erhobenen materiellen Einwendungen würden ausdrücklich aufrechterhalten und zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde erhoben. Dem Grunde nach treffe es zu, dass der Beschwerdeführer als Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig sei und die Pauschalgebühr mit dem Einlangen der Berufungsschrift beim Obersten Gerichtshof entstanden sei. Die Berufung sei am 21.02.2025 erhoben worden; zu diesem Zeitpunkt habe die Gebühr EUR 589,00 betragen. Gegen die Höhe der Pauschalgebühr von EUR 589,00 werde dem Grunde nach kein Einwand erhoben. Es werde die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides gerügt: Es liege eine Verletzung des § 7 Abs. 2 GEG vor, der Bescheid sei widersprüchlich, falsch als „Mandatsbescheid“ bezeichnet und führe eine unrichtige gesetzliche Bestimmung an (§ 17 Abs. 2 GEG statt richtig § 7 Abs. 2 GEG). Es liege eine Verletzung von § 58 Abs. 1 AVG und Art. 18 Abs. 1 B-VG wegen Aktenwidrigkeit vor, der Bescheid stütze sich auf ein im Zeitpunkt seiner Erlassung noch nicht ausgefertigtes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (der Bescheid vom 24.03.2026 datiere vor der Amtssignatur vom 02.04.2026 des Erkenntnisses vom 19.03.2026), verletzte die Bindungswirkung dieses Erkenntnisses und leide an einem Begründungsmangel, der eine inhaltliche Überprüfung verhindere. Die Einhebungsgebühr teile das rechtliche Schicksal der Hauptforderung.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er zusammengefasst ausführte: Der Beschwerdeführer habe mit Schriftsatz vom 21.02.2025 gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer römisch 40 (Plenum) vom 16.01.2025 Berufung an den Obersten Gerichtshof erhoben. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 14.07.2025 sei der Berufung Folge gegeben, der Bescheid aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen worden. Der Beschluss vom 14.07.2025 enthalte keinen Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens. Dies sei für die Gebührenpflicht nach dem GGG ohne Belang. Die Pauschalgebühr nach TP 13a Litera b, GGG entstehe
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera j, GGG mit dem Einlangen der Rechtsmittelschrift beim Obersten Gerichtshof.
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 6, GGG erlösche die Gebührenpflicht auch dann nicht, wenn das Verfahren in der jeweiligen Instanz nicht bis zum Ende durchgerührt werde. Die Gebühr sei von einer Kostenentscheidung des erkennenden Gerichts im Hauptverfahren vollständig unabhängig. Die in der Vorstellung vom 06.10.2025 erhobenen materiellen Einwendungen würden ausdrücklich aufrechterhalten und zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde erhoben. Dem Grunde nach treffe es zu, dass der Beschwerdeführer als Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig sei und die Pauschalgebühr mit dem Einlangen der Berufungsschrift beim Obersten Gerichtshof entstanden sei. Die Berufung sei am 21.02.2025 erhoben worden; zu diesem Zeitpunkt habe die Gebühr EUR 589,00 betragen. Gegen die Höhe der Pauschalgebühr von EUR 589,00 werde dem Grunde nach kein Einwand erhoben. Es werde die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides gerügt: Es liege eine Verletzung des Paragraph 7, Absatz 2, GEG vor, der Bescheid sei widersprüchlich, falsch als „Mandatsbescheid“ bezeichnet und führe eine unrichtige gesetzliche Bestimmung an (Paragraph 17, Absatz 2, GEG statt richtig Paragraph 7, Absatz 2, GEG). Es liege eine Verletzung von Paragraph 58, Absatz eins, AVG und Artikel 18, Absatz eins, B-VG wegen Aktenwidrigkeit vor, der Bescheid stütze sich auf ein im Zeitpunkt seiner Erlassung noch nicht ausgefertigtes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (der Bescheid vom 24.03.2026 datiere vor der Amtssignatur vom 02.04.2026 des Erkenntnisses vom 19.03.2026), verletzte die Bindungswirkung dieses Erkenntnisses und leide an einem Begründungsmangel, der eine inhaltliche Überprüfung verhindere. Die Einhebungsgebühr teile das rechtliche Schicksal der Hauptforderung. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge auf ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu auf Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Sache an die Behörde.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
4 und § 34 Abs. 3 RAOb. Pauschalgebühren für Berufungen gegen Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer
Paragraph 5 a,, Paragraph 30, Absatz 4 und Paragraph 34, Absatz 3, RAO 589 Euro (Anm. 7)589 Euro Anmerkung 7) (Anm. 7: ab 1.4.2025: 725 Euro)Anmerkung 7: ab 1.4.2025: 725 Euro) § 2 Z 1 lit. j GGG (Entstehung der Gebührenpflicht):Paragraph 2, Ziffer eins, Litera j, GGG (Entstehung der Gebührenpflicht): § 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:Paragraph 2, Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet: 1. hinsichtlich der Pauschalgebühren
TP 13a lit. b GGG unter Bedachtnahme auf den diesem Bescheid vorangegangenen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 17.09.2025 ist (vgl. hierzu etwa VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167 mwN; VwGH 05.05.2021, Ra 2021/16/0025). Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid unstrittig nur über diese Pauschalgebühr abgesprochen. 3.3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand (Sache) des vorliegenden Verfahrens die Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid (Zahlungsauftrag) der belangten Behörde über die aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers vom 21.02.2025 aufgelaufene Pauschalgebühr
TP 13a Litera b, GGG unter Bedachtnahme auf den diesem Bescheid vorangegangenen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 17.09.2025 ist vergleiche hierzu etwa VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167 mwN; VwGH 05.05.2021, Ra 2021/16/0025). Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid unstrittig nur über diese Pauschalgebühr abgesprochen. 3.3.2.
j GGG die Pflicht zur Zahlung der Pauschalgebühr
TP 13a lit. b GGG, für die der Beschwerdeführerin als Rechtsmittelwerber
1 Z 1a GGG zahlungspflichtig ist, aus.Dies löste
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera j, GGG die Pflicht zur Zahlung der Pauschalgebühr
TP 13a Litera b, GGG, für die der Beschwerdeführerin als Rechtsmittelwerber
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG zahlungspflichtig ist, aus. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Dass die vorgeschriebene Gebühr der Höhe nach unrichtig wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Dem zum Inhalt der Beschwerde erhobenen Vorbringen des Beschwerdeführers, der Zahlungsauftrag sei unzulässig, da das „Hauptverfahren“ (gemeint: das der Gebührenpflicht zu Grunde liegende Verfahren), noch nicht abgeschlossen sei, hat bereits die belangte Behörde zutreffend entgegengehalten, dass die Pflicht zur Zahlung der vorliegenden Pauschalgebühr bereits mit Erhebung der Berufung für den Beschwerdeführer entstanden ist und der weitere Verfahrensverlauf keine Auswirkungen auf die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers hat. § 3 Abs. 3 Z 6 GGG bestimmt unmissverständlich, dass u.a. die verfahrensgegenständliche Pauschalgebühr ohne Rücksicht darauf zu entrichten ist, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. Dem zum Inhalt der Beschwerde erhobenen Vorbringen des Beschwerdeführers, der Zahlungsauftrag sei unzulässig, da das „Hauptverfahren“ (gemeint: das der Gebührenpflicht zu Grunde liegende Verfahren), noch nicht abgeschlossen sei, hat bereits die belangte Behörde zutreffend entgegengehalten, dass die Pflicht zur Zahlung der vorliegenden Pauschalgebühr bereits mit Erhebung der Berufung für den Beschwerdeführer entstanden ist und der weitere Verfahrensverlauf keine Auswirkungen auf die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers hat. Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 6, GGG bestimmt unmissverständlich, dass u.a. die verfahrensgegenständliche Pauschalgebühr ohne Rücksicht darauf zu entrichten ist, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. Vor diesem rechtlichen Hintergrund war die belangte Behörde verpflichtet, den angefochtenen Zahlungsauftrag zu erlassen und dem zahlungspflichtigen Beschwerdeführer die ausstehende Pauschalgebühr zusammen mit der Einhebungsgebühr, die sich aus § 6a Abs. 1 GEG ergibt, zur Zahlung vorzuschreiben.Vor diesem rechtlichen Hintergrund war die belangte Behörde verpflichtet, den angefochtenen Zahlungsauftrag zu erlassen und dem zahlungspflichtigen Beschwerdeführer die ausstehende Pauschalgebühr zusammen mit der Einhebungsgebühr, die sich aus Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG ergibt, zur Zahlung vorzuschreiben. 3.3.2.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vorliegen einer „formellen“ Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führen seine Beschwerde nicht zum Erfolg. Dass der angefochtene Bescheid im Spruch falsch als „Mandatsbescheid“ bezeichnet ist, trifft zu, macht den Bescheid aber nicht rechtswidrig, da ein bloßes (auch berichtigungsfähiges iSv § 62 Abs. 4 AVG) Vergreifen im Ausdruck im Sinne eines Versehens vorliegt. Denn aus dem angefochtenen Bescheid, insbesondere aus der Begründung, wonach der Bescheid im ordentlichen Verfahren ergehe, und der Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den Bescheid eine Beschwerde erhoben werden könne, geht in seiner Gesamtheit klar hervor, dass es sich um keinen Mandatsbescheid
2 GEG handelt und die belangte Behörde auch keinen solchen Bescheid erlassen wollte. Dass der angefochtene Bescheid im Spruch falsch als „Mandatsbescheid“ bezeichnet ist, trifft zu, macht den Bescheid aber nicht rechtswidrig, da ein bloßes (auch berichtigungsfähiges iSv Paragraph 62, Absatz 4, AVG) Vergreifen im Ausdruck im Sinne eines Versehens vorliegt. Denn aus dem angefochtenen Bescheid, insbesondere aus der Begründung, wonach der Bescheid im ordentlichen Verfahren ergehe, und der Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den Bescheid eine Beschwerde erhoben werden könne, geht in seiner Gesamtheit klar hervor, dass es sich um keinen Mandatsbescheid
Paragraph 6, Absatz 2, GEG handelt und die belangte Behörde auch keinen solchen Bescheid erlassen wollte. Gleiches gilt für die Anführung des § 17 Abs. 2 GEG in der Begründung des angefochtenen Bescheides. Auch hier liegt klar ein Versehen der belangten Behörde vor, denn es ist offensichtlich, dass sie die Bestimmung des § 7 Abs. 2 GEG gemeint hat, was auch der Beschwerdeführer erkannt hat.Gleiches gilt für die Anführung des Paragraph 17, Absatz 2, GEG in der Begründung des angefochtenen Bescheides. Auch hier liegt klar ein Versehen der belangten Behörde vor, denn es ist offensichtlich, dass sie die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, GEG gemeint hat, was auch der Beschwerdeführer erkannt hat. Ein wie vom Beschwerdeführer behaupteter Verstoß gegen § 7 Abs. 2 letzter Satz GEG ist nicht zu erkennen, da aufgrund der Fertigung kein Zweifel daran besteht, dass der angefochtene Bescheid von der zuständigen Behörde
1 Z 4 GEG erlassen wurde, und nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 GEG im Namen dieser Behörde.Ein wie vom Beschwerdeführer behaupteter Verstoß gegen Paragraph 7, Absatz 2, letzter Satz GEG ist nicht zu erkennen, da aufgrund der Fertigung kein Zweifel daran besteht, dass der angefochtene Bescheid von der zuständigen Behörde
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, GEG erlassen wurde, und nicht vom Kostenbeamten nach Paragraph 6, Absatz 2, GEG im Namen dieser Behörde. Ebenso kann von einer vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzung von §§ 58, 60 AVG und Art. 18 Abs. 1 B-VG keine Rede sein: Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht nur die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sondern auch die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst, die Feststellungen und Erwägungen der belangten Behörde, wobei sich die für die Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus dem Bescheid selbst ergeben, ermöglichen eine Rechtsverfolgung durch den Beschwerdeführer und sind einer nachprüfenden Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich. Weder liegt eine Aktenwidrigkeit vor noch wurde die Bindungswirkung des h.g. Erkenntnisses vom 19.03.2026, W108 2327772- 1/2E, verletzt. Die belangte Behörde hat, dem genannten Erkenntnis vom 19.03.2026 entsprechend, mit dem angefochtenen Bescheid über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers abgesprochen, sie hat konkret einen Zahlungsauftrag erlassen, da sie mit nachvollziehbarer Begründung die in der Vorstellung vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig erachtete. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der angefochtene Bescheid vom 24.03.2026 auch nicht vor (Ausfertigung) der genannten Gerichtsentscheidung ergangen, zumal, wie sich aus den Ausführungen oben unter Punkt I.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Ein solcher Fall liegt hier vor: Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor und es ist auch nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Im Hinblick auf die dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Rechtsfragen ist eine besondere Komplexität nicht ersichtlich. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W108.2342448.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.