Vm § 76 Abs. 2 Z 2 und Abs. 6 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 6, FPG als unbegründet abgewiesen. II.
Vm § 76 Abs. 6 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.
GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste illegal ins Bundesgebiet ein. Am 01.11.2022 stellte er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am selben Tag gab der BF zu Protokoll, er sei ledig und spreche muttersprachlich Hindi. Zudem spreche er auch Punjabi. Er gehöre der Religion des Hinduismus und der Volksgruppe der Ror an. Er habe 12 Jahre die Schule besucht, keine Berufsausbildung und habe er zuletzt keinen Beruf ausgeübt. In Indien würden seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester leben. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Mai 2022 gefasst. Er habe nach Deutschland gewollt, weil er dort arbeiten wolle. Im August 2022 sei er legal mit dem Flugzeug und einem indischen Reisepass nach Dubai geflogen, wo er 2 Monate lang aufhältig gewesen sei. Danach sei er 2 Tage lang in Serbien gewesen, bevor er über Ungarn nach Österreich gekommen sei. Seinen Reisepass habe er in Serbien verloren. Sein Vater habe die schlepperunterstützte Reise organisiert. Diese habe 13.000 EUR gekostet. Zur Frage nach seinem Fluchtgrund bzw. warum er sein Land verlassen habe, gab der BF an, dass er in Indien keine Arbeit finde. Bei einer Rückkehr befürchte er Armut. Am 14.07.2023 fand durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) eine niederschriftliche Einvernahme des BF statt. Nach seinem Fluchtgrund befragt, brachte der BF vor, wegen Grundstücksstreitigkeiten das Land verlassen zu haben. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2023, XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 07.11.2023 in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2023, römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 07.11.2023 in Rechtskraft. Der BF wurde am 23.04.2026 im Bundesgebiet im Zuge der Ausübung einer illegalen Beschäftigung als Bauarbeiter betreten. Er konnte sich mit keinem gültigen Reisedokument ausweisen und keine Unterkunft namhaft machen. Am 24.04.2026 wurde der BF zwecks Prüfung des Sicherungsbedarfes zur Anordnung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, nach seiner negativen Asylentscheidung Österreich verlassen zu haben und illegal nach Portugal weitergereist zu sein. Er habe versucht, in Portugal einen Aufenthaltstitel zu bekommen, was ihm aber nicht gelungen sei. Im letzten Monat sei er wieder aus Portugal in das Bundesgebiet eingereist, weil er dort keine „Papiere“ bekommen habe. Nach seiner Wiedereinreise ins Bundesgebiet habe er im Park, Tempel und manchmal bei Bekannten Unterkunft genommen. Seinen Reisepass habe er in Portugal gelassen. Er stellte in Aussicht, sich diesen vielleicht schicken zu lassen, eventuell auch in Kopie. In Ermangelung eines gültigen Reisedokumentes wurde der BF seitens des einvernehmenden Beamten darauf hingewiesen, dass bei der Botschaft für ihn daher ein Heimreisezertifikat beantragt werden müsse. Der BF antwortete darauf, dass er die Formblätter dafür nicht unterschreiben werde und er in Hungerstreik treten werde. Die Frage nach einem gültigen Aufenthaltstitel für Österreich oder für einen anderen Schengen-Staat verneinte der BF. Der BF gab des Weiteren an, bei seiner Einreise über € 120 verfügt zu haben und nunmehr keine Barmittel mehr zu haben. Seinen Unterhalt im Bundesgebiet finanziere er sich, indem er gelegentlich als Bauarbeiter arbeite, wofür er € 10 -15/Tag bekomme. Die Frage, ob er Familie oder Verwandte in Österreich bzw. der Europäischen Union habe, beantwortete er dahingehend, dass seine Eltern in Indien leben würden und sein Bruder im letzten Monat ermordet worden sei. Über eine Krankenversicherung in Österreich verfüge er seinen eigenen Angaben nicht. Gefragt, was gegen eine Rückkehr nach Indien spreche, beantwortete er damit, dass er dort sterben werde. An einer schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheit würde er nicht leiden, er sei gesund. Da er keine Dokumente habe, wurde ihm seitens des einvernehmenden Beamten die Vorführung vor die indische Botschaft zum nächstmöglichen Termin mitgeteilt. Im Zuge des Parteiengehörs wurde dem BF in der Einvernahme mitgeteilt, dass gegen ihn eine rechtskräftige asylrechtliche Rückkehrentscheidung bestehe und er gesetzlich zur Ausreise verpflichtet sei. Seiner Ausreiseverpflichtung sei er jedoch nicht nachgekommen. Es bestünde in seinem Fall Sicherungsbedarf. Er würde über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet verfügen, da sich keine Familienangehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet befänden. Gegen seine Person würde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt werden. Es bestünde daher der Verdacht, dass er sich im Falle einer Entlassung aus der Anhaltung der Effektuierung seiner Abschiebung zu entziehen versuchen und abermals untertauchen würde, weshalb er in Schubhaft zu nehmen sei. Der Sicherungsbedarf seine Person betreffend sei evident, da er im Bundesgebiet keinerlei Ankerpunkte aufweisen würde. Da ein HRZ für ihn erlangt werden müsse, werde er zum nächsten Termin der Botschaft vorgeführt werden. Bezüglich der Schubhaft stünde ihm eine kostenlose Rechtsberatung zu, die zuständige Organisation würde ihm mittels Verfahrensanordnung mitgeteilt werden. Auf die Frage, ob er zur Verhängung der Schubhaft Stellung nehmen wolle, sagte der BF, dass er alles verstanden habe und nichts mehr hinzuzufügen habe. Mit Mandatsbescheid vom 24.04.2026, persönlich übernommen am selben Tag, wurde über den BF
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Seitdem befindet sich der BF durchgehend in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wird. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid dabei auf § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG.Mit Mandatsbescheid vom 24.04.2026, persönlich übernommen am selben Tag, wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Seitdem befindet sich der BF durchgehend in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wird. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid dabei auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG. Am 25.04.2026 trat der BF in Hungerstreik. Am 27.04.2026 stellte der BF um 10:00 Uhr im Stande der Schubhaft einen (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte der BF aus, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht bleiben würden („Grundstücksstreitigkeiten“). Aufgrund der Streitigkeiten wäre sein Bruder im September 2025 umgebracht worden und er würde weiterhin von „diesen Personen“ gesucht. Er habe Angst um sein Leben. Er könne den Tod seines Bruders mittels Sterbeurkunde nachweisen. Diese befinde sich jedoch in Indien. Er habe all seine Asylgründe genannt. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland fürchte er um sein Leben. Die Änderung seiner Fluchtgründe seien ihm seit September 2025 bekannt, seit er erfahren habe, dass sein Bruder getötet worden sei. Am 27.04.2026 wurde dem BF um 13:35 Uhr der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft
6 FPG persönlich zugestellt. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in der Einvernahme zu seinem Folgeantrag keine neuen Fluchtgründe vorgebracht werden konnten, und der BF lediglich mit allen Mitteln versucht, sich ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zu verschaffen, um eine Abschiebung nach Indien zu verhindern bzw. zumindest zu verzögern. Seine Ausreiseunwilligkeit sei deutlich erkennbar.Am 27.04.2026 wurde dem BF um 13:35 Uhr der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, FPG persönlich zugestellt. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in der Einvernahme zu seinem Folgeantrag keine neuen Fluchtgründe vorgebracht werden konnten, und der BF lediglich mit allen Mitteln versucht, sich ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zu verschaffen, um eine Abschiebung nach Indien zu verhindern bzw. zumindest zu verzögern. Seine Ausreiseunwilligkeit sei deutlich erkennbar. Am 06.05.2026 langte die Schubhaftbeschwerde des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen Unrechtmäßigkeit der Inschubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft sowie Unterlassung der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die belangte Behörde vorgebracht und davon ausgegeangen, dass allenfalls mit einem gelinderen Mittel das Auslangen hätte gefunden werden können. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden dem Bundesverwaltungsgericht in Folge vom BFA die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Stellungnahme erstattet. Darin führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: „Nach langjähriger illegaler Aufenthalt und nach einem unbegründeten Asylantragstellung besteht gegen den Fremden seit 07.11.2023 eine rechtkräftige Rückkehrentscheidung. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestand, wurde jedoch nicht wahrgenommen. Es wurde im Rahmen einer minutiös durchgeführten Einzelfallprüfung das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes sowie das Vorliegen einer ultima-ratio-Situation nachvollziehbar geprüft. Ein durchschlagender Sicherungsbedarf und somit das Vorliegen von Fluchtgefahr lässt sich zwanglos aus der Aktenlage ableiten. Zu den einzelnen Punkten der Beschwerde Initial darf festgestellt werden, dass die einzelnen Punkte der Beschwerde den vorliegenden Tatsachen dermaßen widersprechen, dass davon ausgegangen werden muss, dass der Schubhaftbescheid gar nicht gelesen wurde, bzw. eine Beschwerdevorlage mit vorgefertigten Textbausteine verwendet wurde, ohne sie an den gegenständlichen Fall anzupassen. Zu I. BeschwerdeZu römisch eins. Beschwerde Zur Sachverhalt „Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen indischen Staatsangehörigen, der Indien verlassen musste. Seit dem Jahr 2023 befindet er sich im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat in den drei Jahren bereits Freunde und Bekannte gefunden, sich also ein soziales Umfeld in Österreich aufgebaut. Der Beschwerdeführer arbeitete bis zu seiner Festnahme in einem afghanischen Restaurant und konnte sich so seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet selbst verdienen.“ Der BF befindet sich keinesfalls seit 2023 im Bundesgebiet, da er in der Zwischenzeit, gem. eigener Aussage, nach der negativen Asylentscheidung illegal nach Portugal ging und erst im März 2026 nach Österreich wieder einreiste. „Er war und ist stets bestrebt, keinem zur Last zu fallen und auf eigenen Beinen zu stehen.“ Das ist eine versuchte Rechtfertigung des illegalen Aufenthaltes und der illegalen Arbeitsaufnahme „Im Jahr 2024 verließ der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet, um sich in einem anderen Mitgliedsstaat der EU, nämlich in Portugal, niederzulassen.“ Widerspruch zur vorherigen Aussage, in der behauptet wurde, der BF würde sich seit 2023 im Bundesgebiet befinden und hätte sich in den drei Jahren bereits Freunde und Bekannte gefunden „Dass mit gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden hätte werden können, ergibt sich aus folgenden Fakten: Der Beschwerdeführer hat sich keinem laufenden Verfahren entzogen, sein Aufenthaltsort war der belangten Behörde bekannt.“ Dabei handelt es sich um eine unbelegte und vor allem unwahre Behauptung: der BF hat sich durch die illegale Weiterreise nach Portugal sich dem Verfahren zur Durchsetzung der Ausreiseentscheidung (DEF) bewusst entzogen, sein Aufenthaltsort ist den Behörden seit drei Jahren unbekannt gewesen. „Sein derzeitiger Aufenthalt in Österreich diente nämlich vor allem der Erwirkung der Löschung seiner Daten aus dem SIS“ Das ist eine sehr durchsichtige Schutzbehauptung, nachdem der BF bei der Behörde bis dato weder vorstellig wurde noch einen Antrag auf Löschung der daten eingebracht hat. „Der Beschwerdeführer lebte davor außerhalb des Landes, ist damit einer allfälligen Rückkehrentscheidung bereits nachgekommen und kann eine solche nicht erneut vollstreckt werden.“ Eine Rückkehrentscheidung kann nicht konsumiert sein, sofern die betreffende Person das Gebiet der Union nicht verlässt. Es handelt sich ja nicht um ein Aufenthaltsverbot! Zu II. BeschwerdegründeZu römisch zwei. Beschwerdegründe 1. Unrechtmäßigkeit der Inschubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft „
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2023, XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 07.11.2023 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2023, römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 07.11.2023 in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 24.04.2026 ordnete das Bundesamt
2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Der BF befindet sich seit 24.04.2026 fortlaufend in Schubhaft, die im XXXX vollzogen wird.Mit Bescheid vom 24.04.2026 ordnete das Bundesamt
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Der BF befindet sich seit 24.04.2026 fortlaufend in Schubhaft, die im römisch 40 vollzogen wird. Am 25.04.2026 trat der BF in Hungerstreik. Am 27.04.2026 stellte der BF um 10:00 Uhr im Stande der Schubhaft einen (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte der BF explizit aus, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht bleiben würden („Grundstücksstreitigkeiten“). Aufgrund der Streitigkeiten wäre sein Bruder im September 2025 umgebracht worden und er würde weiterhin von „diesen Personen“ gesucht. Er habe Angst um sein Leben. Er könne den Tod seines Bruders mittels Sterbeurkunde nachweisen. Diese befände sich jedoch in Indien. Er habe all seine Asylgründe genannt. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland fürchte er um sein Leben. Die Änderung seiner Fluchtgründe seien ihm seit September 2025 bekannt, seit er erfahren habe, dass sein Bruder getötet worden sei. Am 27.04.2026 wurde dem BF um 13:35 Uhr der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft
6 FPG persönlich zugestellt. Es bestehen berechtigte Gründe zur Annahme, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.Am 27.04.2026 wurde dem BF um 13:35 Uhr der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, FPG persönlich zugestellt. Es bestehen berechtigte Gründe zur Annahme, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Gegen den BF bestand bei Schubhaftanordnung eine seit 07.11.2023 rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der BF ist gesund und leidet an keinen die Hafttauglichkeit ausschließenden gesundheitlichen Einschränkungen. Der Beschwerdeführer hat in Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der BF ist nicht kooperationswillig und vertrauensunwürdig. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Wovon der BF seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreitet, kann nicht festgestellt werden. Der BF verfügt lediglich über geringes Barvermögen. Der BF ist ledig und kinderlos, ein Familienleben liegt nicht vor. Die Kernfamilie des BF lebt in Indien. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF sonstige wesentliche soziale Anknüpfungspunkte im Inland hat. Der BF weist im Inland gegenwärtig keinen gesicherten Wohnsitz auf. Er war in Österreich lediglich von 28.11.2022 bis 06.12.2022 und von 12.01.2023 bis 26.11.2024 amtlich an einer Adresse gemeldet. Von der Abschiebung des BF war bei Schubhaftanordnung zeitnah auszugehen. Im Hinblick auf das unterzeichnete Abkommen zwischen Österreich und Indien (Inkrafttreten 01.09.2023) finden Ausstellungen von Heimreisezertifikaten (HRZ) durch die indische Botschaft ständig statt. Ebenso finden Abschiebungen nach Indien laufend statt. Gegenwärtig kann das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates aufgrund der Folgeantragstellung auf internationalen Schutz nicht verfolgt werden. Es ist vom zeitnahen Abschluss des Verfahrens auf internationalen Schutz auszugehen, danach wird das HRZ-Verfahren geführt werden. Im Übrigen wird der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang festgestellt.Im Übrigen wird der unter Punkt römisch eins. ausgeführte Verfahrensgang festgestellt.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). Nach § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204). (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116)Nach Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204). (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116) Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk "festzuhalten", der dem Fremden zur Kenntnis zu bringen ist, in einer ihm verständlichen Sprache die Mitteilung über die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Grunde des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 zu enthalten hat und überdies nachvollziehbar zu begründen ist. Im Hintergrund bildet weiterhin der Schubhaftbescheid als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage, ergibt sich doch daraus unverändert neben dem Sicherungszweck vor allem das Vorliegen von Fluchtgefahr (vgl. VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk "festzuhalten", der dem Fremden zur Kenntnis zu bringen ist, in einer ihm verständlichen Sprache die Mitteilung über die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Grunde des Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 zu enthalten hat und überdies nachvollziehbar zu begründen ist. Im Hintergrund bildet weiterhin der Schubhaftbescheid als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage, ergibt sich doch daraus unverändert neben dem Sicherungszweck vor allem das Vorliegen von Fluchtgefahr vergleiche VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025). Im Zusammenhang mit dem Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd. genannten Bestimmung zu unterstellen. Dabei ist vom VwG zwar nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränkt (vgl. VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025); lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden. In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Es ist insoweit eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0234; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). Das umfasst auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Diese Beurteilung kann auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen und bedarf nicht zwingend einer vorhergehenden Vernehmung des Fremden, mag sie auch häufig zweckmäßig sein. Dass eine (bloße) Grobprüfung vorzunehmen ist, schließt es aber nicht aus, dass hierfür im Einzelfall eine Vernehmung des Fremden und/oder eines Zeugen in einer Verhandlung vor dem VwG geboten sein kann (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). Bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der nunmehrige Asylwerber schon früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil diese Tatsache nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht zählt (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen ins Treffen geführt werden (vgl. VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025). Das VwG stellte für die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 darauf ab, es müssten für deren Vorliegen diesbezüglich "eindeutige oder sonst unzweifelhafte Umstände" erkennbar sein bzw. es müsste davon "eindeutig oder völlig unzweifelhaft" ausgegangen werden können. Demgegenüber verlangt Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL nur, dass der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien "belegen" kann, es bestehen "berechtigte Gründe" für die Annahme einer solchen Absicht. In diesem Sinn ist auch die diesbezügliche Wendung in § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 (" ..., wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass ...") zu verstehen. Daraus ergibt sich zwar, dass die "Beweislast" bei dem "betreffenden Mitgliedstaat", somit dem BFA liegt, sodass es für die Annahme der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nach der genannten Bestimmung als Ergebnis der vorzunehmenden Grobprüfung einer entsprechenden "positiven" Feststellung bedarf. Eine solche Feststellung ist aber nicht nur dann zu treffen, wenn die "objektiven Kriterien" den Schluss auf eine Vereitelungs- oder Verzögerungsabsicht "eindeutig" oder "unzweifelhaft" zulassen, sondern bereits dann, wenn hierfür "berechtigte Gründe" vorliegen. (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076)Im Zusammenhang mit dem Schubhafttatbestand des Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd. genannten Bestimmung zu unterstellen. Dabei ist vom VwG zwar nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränkt vergleiche VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025); lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden. In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Es ist insoweit eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0234; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). Das umfasst auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz vergleiche VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Diese Beurteilung kann auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen und bedarf nicht zwingend einer vorhergehenden Vernehmung des Fremden, mag sie auch häufig zweckmäßig sein. Dass eine (bloße) Grobprüfung vorzunehmen ist, schließt es aber nicht aus, dass hierfür im Einzelfall eine Vernehmung des Fremden und/oder eines Zeugen in einer Verhandlung vor dem VwG geboten sein kann vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). Bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der nunmehrige Asylwerber schon früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil diese Tatsache nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht zählt vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen ins Treffen geführt werden vergleiche VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025). Das VwG stellte für die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 darauf ab, es müssten für deren Vorliegen diesbezüglich "eindeutige oder sonst unzweifelhafte Umstände" erkennbar sein bzw. es müsste davon "eindeutig oder völlig unzweifelhaft" ausgegangen werden können. Demgegenüber verlangt Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL nur, dass der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien "belegen" kann, es bestehen "berechtigte Gründe" für die Annahme einer solchen Absicht. In diesem Sinn ist auch die diesbezügliche Wendung in Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 (" ..., wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass ...") zu verstehen. Daraus ergibt sich zwar, dass die "Beweislast" bei dem "betreffenden Mitgliedstaat", somit dem BFA liegt, sodass es für die Annahme der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nach der genannten Bestimmung als Ergebnis der vorzunehmenden Grobprüfung einer entsprechenden "positiven" Feststellung bedarf. Eine solche Feststellung ist aber nicht nur dann zu treffen, wenn die "objektiven Kriterien" den Schluss auf eine Vereitelungs- oder Verzögerungsabsicht "eindeutig" oder "unzweifelhaft" zulassen, sondern bereits dann, wenn hierfür "berechtigte Gründe" vorliegen. (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076) 3.1.3. Der haftfähige Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.3.1.3. Der haftfähige Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme bereits seit 07.11.2023 vor. Der Beschwerdeführer wird
2 Z 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme bereits seit 07.11.2023 vor. Der Beschwerdeführer wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten. Fallgegenständlich geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und einem Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.Fallgegenständlich geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und einem Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.
3 Z 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer reiste nicht aus dem Schengen-Raum aus und tauchte unter. Auch verfügte der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Wohnsitz bzw. eine aufrechte Meldeanschrift. Er hat somit seine Rückkehr umgangen und letztlich seine Abschiebung zumindest behindert, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt ist.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer reiste nicht aus dem Schengen-Raum aus und tauchte unter. Auch verfügte der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Wohnsitz bzw. eine aufrechte Meldeanschrift. Er hat somit seine Rückkehr umgangen und letztlich seine Abschiebung zumindest behindert, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls erfüllt ist.
3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme alleine reicht für die Begründung von Fluchtgefahr
GH 16.04.2021, Ra 2020/21/0498). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274). Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich auch daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen hat (vgl. VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.11.2023, rechtskräftig seit 07.11.2023, wurde eine Ausweisung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist somit auch erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme alleine reicht für die Begründung von Fluchtgefahr
Paragraph 76, Absatz 3, FPG nicht aus (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0498). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274). Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich auch daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen hat vergleiche VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.11.2023, rechtskräftig seit 07.11.2023, wurde eine Ausweisung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist somit auch erfüllt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Es darf also, um Fluchtgefahr bejahen zu können, keine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende - soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (vgl. etwa VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0197, Rn. 17, mwN). Bei der Annahme der Existenz eines gesicherten Wohnsitzes im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG kommt es nicht auf die zivilrechtliche Qualifikation einer zugrundeliegenden Vereinbarung an, sondern darauf, ob mit der faktisch gegebenen Möglichkeit einer Unterkunft ein Parameter der sozialen Verankerung vorliegt, der der Annahme einer Entziehungsabsicht derart entgegensteht, dass zumindest mit einem gelinderen Mittel (insbesondere der periodischen Meldung bei einer Polizeiinspektion) das Auslangen gefunden werden kann (vgl. VwGH 11.04.2024, Ra 2022/21/0017, 0018).Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Es darf also, um Fluchtgefahr bejahen zu können, keine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende - soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist vergleiche etwa VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0197, Rn. 17, mwN). Bei der Annahme der Existenz eines gesicherten Wohnsitzes im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG kommt es nicht auf die zivilrechtliche Qualifikation einer zugrundeliegenden Vereinbarung an, sondern darauf, ob mit der faktisch gegebenen Möglichkeit einer Unterkunft ein Parameter der sozialen Verankerung vorliegt, der der Annahme einer Entziehungsabsicht derart entgegensteht, dass zumindest mit einem gelinderen Mittel (insbesondere der periodischen Meldung bei einer Polizeiinspektion) das Auslangen gefunden werden kann vergleiche VwGH 11.04.2024, Ra 2022/21/0017, 0018). Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der ihn vom – neuerlichen – Untertauchen bewahren könnte. Der Beschwerdeführer verfügt im Inland über keine familiären Beziehungen und bestehen keine relevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Darüber hinaus geht der Beschwerdeführer keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung. Auch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt er nicht. Somit ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG daher gegenständlich erfüllt.Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der ihn vom – neuerlichen – Untertauchen bewahren könnte. Der Beschwerdeführer verfügt im Inland über keine familiären Beziehungen und bestehen keine relevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Darüber hinaus geht der Beschwerdeführer keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung. Auch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt er nicht. Somit ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG daher gegenständlich erfüllt. Unbeschadet dessen, wäre vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten selbst bei Wahrunterstellung, dass der Beschwerdeführer über einen gesicherten Wohnsitz verfügt, allein deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft nicht wieder erneut untertauchen wird. So hat der Beschwerdeführer bereits durch das Untertauchen in der Vergangenheit seinen Aufenthaltsort verschleiert. Sowohl das Vorverhalten des Beschwerdeführers (wobei er sich bereits dem Zugriff der Behörden durch Untertauchen entzogen hat, im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt nicht anführte, an welcher Wohnanschrift er wohnen würde) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose, haben beim Beschwerdeführer ein besonderes hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Insbesondere, da die Vorführung des Beschwerdeführers vor die indische Botschaft in Aussicht gestellt wurde, steht damit auch dessen Abschiebung nach Indien nach wie vor in Aussicht. Es liegt daher Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.4. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Wie bereits dargelegt, verfügt der Beschwerdeführer über keine familiäre und über keine berücksichtigungswürdige soziale Verankerung. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine ausreichenden – legalen – Mittel zu seiner Existenzsicherung oder einen gesicherten Wohnsitz und ist nicht ausreisewillig. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die ihn von einem abermaligen Untertauchen abhalten könnten. Er ist beruflich nicht verwurzelt und versuchte seine Identität mangels Vorlage von identitäsbezeugenden Dokumenten zu verschleiern. Er hat durch sein bisheriges Verhalten gezeigt, nicht bereit zu sein, sich der gültigen Rechtsordnung unterzuordnen und behördliche Anordnungen zu beachten. Maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen sind nicht hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen würden. Das Verfahren hat zudem in keiner Weise ergeben, dass der Beschwerdeführer haftunfähig wäre und/oder durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer weist kein psychiatrisches Krankheitsbild auf und erweist sich sein physischer Gesundheitszustand als gut, zumal der Beschwerdeführer auch in keinerlei Hinsicht Gegenteiliges vorbrachte, sondern anführte, gesund zu sein. Der Beschwerdeführer weist sohin einen unauffälligen Gesundheitszustand auf, was dafürspricht, dass die Schubhaft keine maßgebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bewirkt. Letztlich unterliegt der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung in Schubhaft – wie sich den vorgelegten medizinischen Unterlagen entnehmen lässt – einer medizinischen Kontrolle und allfälligen Behandlung. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kommt daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet, die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten änderte. Durch die gegen den Beschwerdeführer bestehende aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Außerlandesbringung des Beschwerdeführers, klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des Beschwerdeführers. Unbeschadet dessen, vermag vor dem bisher gezeigten Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, selbst die Annahme einer vorläufig gezeigten Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers im Rahmen der Vorführung vor eine Delegation der indischen Botschaft – nichts an dieser Einschätzung zu ändern, zumal dieser alleinige Umstand in der Gesamtabwägung im konkreten Fall keinesfalls zum Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers führen kann. Im vorliegenden Fall ist zudem ersichtlich und davon auszugehen, dass die Identifizierung des Beschwerdeführers, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für diesen sowie die Abschiebung desselbigen innerhalb eines absehbaren Zeitraumes, jedenfalls noch innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von insgesamt 18 Monaten (vgl. § 80 Abs. 4 Z 1 FPG) zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme realistisch erschien.Im vorliegenden Fall ist zudem ersichtlich und davon auszugehen, dass die Identifizierung des Beschwerdeführers, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für diesen sowie die Abschiebung desselbigen innerhalb eines absehbaren Zeitraumes, jedenfalls noch innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von insgesamt 18 Monaten vergleiche Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG) zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme realistisch erschien. Es ist auch darauf zu verweisen, dass es für die verfahrensgegenständliche Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaft nicht erforderlich ist, dass die Identität des Beschwerdeführers bereits geklärt ist; vielmehr genügt es, dass Aussicht besteht, die Klärung der Identität – und damit verbunden die Erlangung eines Heimreisezertifikates – innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer bewirken zu können (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0348). Diese Aussicht war aufgrund des zwischen Österreich und Indien im Jahr 2023 abgeschlossenen bilateralen Abkommens über Migration und Mobilität gegeben. Es ist auch darauf zu verweisen, dass es für die verfahrensgegenständliche Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaft nicht erforderlich ist, dass die Identität des Beschwerdeführers bereits geklärt ist; vielmehr genügt es, dass Aussicht besteht, die Klärung der Identität – und damit verbunden die Erlangung eines Heimreisezertifikates – innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer bewirken zu können vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0348). Diese Aussicht war aufgrund des zwischen Österreich und Indien im Jahr 2023 abgeschlossenen bilateralen Abkommens über Migration und Mobilität gegeben. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich somit erkennen, dass eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft realistisch anzunehmen und innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer als wahrscheinlich anzusehen gewesen ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchgeführten Abwägung nochmals festzuhalten, dass aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person überwiegt. Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich davon aus, dass die Schubhaft das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Zur Aufrechterhaltung der Schubhaft
6 FPG:Zur Aufrechterhaltung der Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, FPG: Am 27.04.2026 stellte der BF um 10:00 Uhr im Stande der Schubhaft einen (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag erklärte er ausdrücklich, von seinem Fluchtgrund bereits seit September 2025 – und somit fast einem dreiviertel Jahr - Kenntnis zu haben und begründete den Folgeantrag damit: „Meine alten Fluchtgründe bleiben Aufrecht („Grundstücksstreitigkeiten“). Aufgrund der Streitigkeiten wurde mein Bruder im September 2025 umgebracht worden und ich werde weiterhin von diesen Personen gesucht. Ich habe Angst um sein Leben. Ich kann auch gerne den Tod meines Bruders mittels Sterbeurkunde nachweisen. Diese befinde sich jedoch in Indien.“ Weiters gab der BF an, all seine Asylgründe genannt zu haben. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland fürchte er um sein Leben. Die Änderung seiner Fluchtgründe sei ihm seit September 2025 bekannt, seit er erfahren habe, dass sein Bruder getötet worden sei. Hierzu ist festzuhalten, dass der BF, obwohl er laut eigenen Angaben von seinem Fluchtgrund bereits seit September 2025 gewusst hatte, im Rahmen seiner Schubhafteinvernahme 3 Tage zuvor eine Bedrohungslage nicht erwähnt hat. Insgesamt konnte die Behörde zu Recht davon ausgehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, zumal der BF sich wie geschildert bereits im Vorfeld unkooperativ verhalten hatte und seiner bestehenden rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern untergetaucht war und die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung gezeigt hatte. Am 27.04.2026 wurde dem BF um 13:35 Uhr der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gem. § 76 Abs. 6 FPG persönlich zugestellt.Am 27.04.2026 wurde dem BF um 13:35 Uhr der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG persönlich zugestellt. 3.1.
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 und Abs. 6 FPG als unbegründet abzuweisen.3.1.6. Die Beschwerde war daher
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 6, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.2.
Vm § 76 Abs. 6 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.3. Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren): 3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren):
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren haben sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.Im gegenständlichen Verfahren haben sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist der Beschwerdeführer die unterlegene Partei und die belangte Behörde obsiegende Partei. Dem Bundesamt gebührt daher Kostenersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand im Umfang des § 1 Z 3 u. Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also insgesamt in der Höhe von € 426,
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A) zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren – vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W154.2342899.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.