1 Z 4 BFA-VG als unzulässig anzusehen und hat damit unberücksichtigt zu bleiben, weil der Beschwerdeführer nicht plausibel dargetan hat, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, sein in der mündlichen Beschwerdeverhandlung neu erstattetes Vorbringen nicht bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren zu erstatten. Das verspätete Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des erstmals in der Beschwerdeschrift behaupteten Vorfalles ist somit maßgeblich in Zweifel zu ziehen und als nicht glaubhaft bzw.
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG als unzulässig anzusehen und hat damit unberücksichtigt zu bleiben, weil der Beschwerdeführer nicht plausibel dargetan hat, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, sein in der mündlichen Beschwerdeverhandlung neu erstattetes Vorbringen nicht bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren zu erstatten. Schließlich sei noch angemerkt, dass der Beschwerdeführer den konkreten Vorfall in der mündlichen Verhandlung auch keiner konkreten Gruppierung zuordnen konnte, vielmehr gab er an, er wisse nicht, wer diese Männer gewesen seien, da er sie nicht erkannt habe (Verhandlungsprotokoll, S. 16). Ganz abgesehen davon wäre – selbst wenn das diesbezügliche Vorbringen als zulässig und wahr erachtet und den Feststellungen hypothetisch zugrunde gelegt werden würde – aus diesem rund elf Jahre zurückliegenden Vorfall keine aktuelle, den Beschwerdeführer konkret und individuell treffende Verfolgungsgefährdung abzuleiten, zumal den Angaben des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen ist, dass es sich dabei um einen gezielten Angriff auf seine Person gehandelt hätte. Vielmehr gab der Beschwerdeführer selbst an, er nehme an, der Busfahrer habe den Männern Geld gegeben und sie hätten dann weiterfahren dürfen (Verhandlungsprotokoll, S. 15), sodass als Motiv des Überfalles vermutlich das Lukrieren von Geld und somit ein rein kriminelles Motiv gewesen wäre. Dass es die vermummten Männer konkret auf den Beschwerdeführer abgesehen hätten, ist seinen Angaben hingegen nicht zu entnehmen, sodass sich auch keine Anhaltspunkte für eine individuell den Beschwerdeführer betreffende Bedrohungslage im Falle seiner Rückkehr nach Syrien ergeben. Des Weiteren haben sich unter Berücksichtigung der nunmehrigen Länderberichtslage im Verfahren auch keine sonstigen Anhaltspunkte ergeben, welche auf eine erhöhte Gefährdungslage des Beschwerdeführers schließen lassen würden. Nun wird in den hier zugrunde gelegten Länderinformationen zwar von willkürlichen Verhaftungen und Hinrichtungen berichtet, auch wenn grundsätzlich umfangreiche Versöhnungsprozesse in Gang gesetzt wurden. So zählte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) im Zeitraum vom 08.12.2024 bis zum 11.01.2025 80 Fälle von Tötungen, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden. Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 08.12.2024 und 08.01.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten (LIB, S. 185). Weiters dokumentierte das Syrian Network for Human Rights (SNHR) in der ersten Jahreshälfte 2025 658 Fälle von willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen, davon 33 Kinder und 16 Frauen. Die syrische Regierung wird für 192 Fälle verantwortlich gemacht, 135 Personen wurden wieder freigelassen (LIB, S. 144). Ausgehend von den Länderberichten richten sich bewaffnete Angriffe aber insbesondere gegen Regimestraftäter, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes sowie gegen Schiiten und Angehörige der alawitischen Gemeinschaft und ereignen sich insbesondere in den Küstengebieten sowie in den Gouvernements Homs, Hama und Suweida. Besonders betroffen sind die Provinzen, die das Kernland des ehemaligen Assad-Regimes darstellten (vgl. etwa LIB, S. 181 ff). Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben. Insbesondere ehemalige Soldaten und hochrangige Offiziere der Syrischen Arabischen Armee, Personen, die in Nachrichtendiensten tätig waren, und Personen, von denen angenommen wird, dass sie an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, sind einem erheblich höheren Risiko ausgesetzt, verhaftet oder angegriffen zu werden (LIB, S. 206). So wurden etwa auch Checkpoints installiert, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Regimes verantwortlich sind (LIB, S. 323). Razzien und Festnahmen fokussierten sich auf die Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus, und richteten sich gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen werden, insbesondere gegen ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte (LIB, S. 144). Die meisten Verstöße, die von Sicherheitskräften in ganz Syrien begangen wurden, scheinen sich damit gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten.Nun wird in den hier zugrunde gelegten Länderinformationen zwar von willkürlichen Verhaftungen und Hinrichtungen berichtet, auch wenn grundsätzlich umfangreiche Versöhnungsprozesse in Gang gesetzt wurden. So zählte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) im Zeitraum vom 08.12.2024 bis zum 11.01.2025 80 Fälle von Tötungen, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden. Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 08.12.2024 und 08.01.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten (LIB, S. 185). Weiters dokumentierte das Syrian Network for Human Rights (SNHR) in der ersten Jahreshälfte 2025 658 Fälle von willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen, davon 33 Kinder und 16 Frauen. Die syrische Regierung wird für 192 Fälle verantwortlich gemacht, 135 Personen wurden wieder freigelassen (LIB, S. 144). Ausgehend von den Länderberichten richten sich bewaffnete Angriffe aber insbesondere gegen Regimestraftäter, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes sowie gegen Schiiten und Angehörige der alawitischen Gemeinschaft und ereignen sich insbesondere in den Küstengebieten sowie in den Gouvernements Homs, Hama und Suweida. Besonders betroffen sind die Provinzen, die das Kernland des ehemaligen Assad-Regimes darstellten vergleiche etwa LIB, S. 181 ff). Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben. Insbesondere ehemalige Soldaten und hochrangige Offiziere der Syrischen Arabischen Armee, Personen, die in Nachrichtendiensten tätig waren, und Personen, von denen angenommen wird, dass sie an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, sind einem erheblich höheren Risiko ausgesetzt, verhaftet oder angegriffen zu werden (LIB, S. 206). So wurden etwa auch Checkpoints installiert, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Regimes verantwortlich sind (LIB, S. 323). Razzien und Festnahmen fokussierten sich auf die Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus, und richteten sich gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen werden, insbesondere gegen ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte (LIB, S. 144). Die meisten Verstöße, die von Sicherheitskräften in ganz Syrien begangen wurden, scheinen sich damit gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten. Von einer dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr ist jedoch nicht auszugehen. Denn wie oben bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst in der vormaligen Syrischen Arabischen Armee nicht abgeleistet und sich in Syrien nicht an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligt. Ebenso war er weder für das ehemalige Assad-Regime tätig, noch hat er in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient. Des Weiteren stammt der Beschwerdeführer auch nicht aus einem der Kerngebiete des ehemaligen Assad-Regimes – Latakia oder Tartus. Es wird nicht verkannt, dass – ausgehend von den in der Beschwerde zitierten Länderberichten – unter den Opfern auch Zivilisten waren und u.a. in Bezug auf Damaskus von willkürlichen Verhaftungen von bloß vermeintlichen Anhängern des ehemaligen Assad-Regimes berichtet wurde. Doch haben sich keine sonstigen Anhaltspunkte für eine maßgebliche Exponiertheit des Beschwerdeführers ergeben. Dass der Beschwerdeführer von derartigen Übergriffen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit betroffen wäre, ist mangels jeglicher Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime und mangels Herkunft aus einem Kerngebiet des ehemaligen Assad-Regimes nicht anzunehmen. Es ist daher auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass ihm im Falle seiner Rückkehr in seine Heimatregion unterstellt werden könnte, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes zu sein und er Opfer einer Vergeltungsaktion von Anhängern der neuen syrischen Regierung werden könnte. Insbesondere hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch keine maßgebliche Ablehnung gegenüber der neuen syrischen Regierung bzw. der (ehemaligen) HTS vorgebracht und ist somit nicht davon auszugehen, dass er dieser tatsächlich politisch oppositionell gesinnt wäre. Vielmehr haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte für ein politisches Interesse des Beschwerdeführers ergeben und ist auch nicht hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer schon jemals politisch betätigt hätte. So verneinte er in seiner Einvernahme vor dem BFA am 10.07.2025 die konkreten Fragen, ob er in seinem Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen sei bzw. ob er jemals politisch aktiv gewesen sei (Einvernahmeprotokoll, S. 3). Insofern der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 21.04.2026 aber noch die Vermutung äußerte, dass er von den Gruppierungen, die es heute gebe, durchaus persönlich verfolgt sein könnte, da dies in Syrien einfach die Realität sei (Verhandlungsprotokoll, S. 15), sei angemerkt, dass aus diesem lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen keine den Beschwerdeführer konkret und individuell treffende Bedrohungslage abzuleiten ist, dies insbesondere mit Blick auf die obigen Ausführungen. Schließlich wendete der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 10.07.2025 noch ein, dass Entführungen an der Tagesordnung stehen würden und er im Falle einer Rückkehr befürchte, entführt oder getötet zu werden. Dies betreffe an erster Stelle sie (gemeint wohl: die Bewohner:innen des Herkunftsgebietes), weil sie an der Grenze zum Libanon leben würden (Einvernahmeprotokoll, S. 8 f). In Gesamtschau der Länderinformationen kommt es in Syrien auch tatsächlich zu Entführungen, insbesondere wurde im April 2025 in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers von Entführungen berichtet (EUAA, Dezember 2025, S. 85). Eine maßgeblich erhöhte Gefährdungslage des Beschwerdeführers, Opfer einer Entführung zu werden, ist daraus aber nicht abzuleiten, zumal die Zahl der Sicherheitsvorfälle im Gouvernement insgesamt niedrig ist; hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Im Übrigen führte der Beschwerdeführer auch keine Länderberichte ins Verfahren ein, anhand derer eine maßgeblich erhöhte Gefährdungslage für sämtliche Personen an der libanesischen Grenze abzuleiten wäre. Eine – über die bloße Möglichkeit hinausgehende – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefährdung für den Beschwerdeführer, Opfer einer Entführung zu werden, ist in Anbetracht dessen damit nicht hinreichend dargetan. Hierbei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2026 auch noch ausführte, dass seine beiden Brüder aufgrund der vielen Entführungsfälle aus Syrien ausgereist seien (Verhandlungsprotokoll, S. 11). Wie oben dargelegt wurde, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Ausreise seiner Brüder aus Syrien aber nicht glaubhaft. Abgesehen davon schilderte der Beschwerdeführer in Bezug auf seine beiden Brüder auch keine konkreten Vorfälle, die darauf schließen lassen würden, dass auch diese konkret und unmittelbar von Entführungen betroffen gewesen wären. Wie oben ausgeführt wurde, ist dem vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall, bei denen vermummte Männer versucht hätten, den Bruder des Beschwerdeführers anzuhalten, selbst bei dessen Wahrunterstellung kein ernstlicher Entführungsversuch zu entnehmen. Auch die Schilderungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht lassen damit nicht auf eine ihn konkret und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefährdung, Opfer einer Entführung zu werden, schließen. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2026 angedeuteten Grundstücksstreitigkeiten mit seinen Cousins väterlicherseits sei der Vollständigkeit halber schließlich noch festgehalten, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht näher konkretisierte. Aus diesem lediglich vage gehaltenen Vorbringen ist damit gleichermaßen keine konkrete Bedrohungslage des Beschwerdeführers abzuleiten. Im Besonderen wurde eine solche vom Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht, vielmehr antwortete er auf die konkreten Fragen in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2026, ob er noch etwas angeben wolle, was ihm wichtig sei und was er bisher nicht vorgebracht habe, bzw. ob er sich von irgendjemanden in Syrien aktuell verfolgt fühle, wie folgt: „R an BF: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist, was Sie bisher nicht vorgebracht haben? BF: Ich habe bereits alles angeben und habe keine Ergänzungen. Dankeschön. R: Ich möchte noch einmal nachfragen: Fühlen Sie sich von irgendjemanden in Syrien aktuell verfolgt? BF: Ich weiß nicht, was mein Schicksal sein würde, wenn ich nach Syrien gehen würde, aber ich denke überhaupt nicht daran nach Syrien zurückzugehen.“ (Verhandlungsprotokoll, S. 20). Auch in diesem Zusammenhang nahm der Beschwerdeführer damit nicht Bezug auf eine mögliche Gefährdung durch seine Cousins, sodass anhand des vagen gehaltenen Vorbringens des Beschwerdeführers keine individuelle Gefährdungslage abzuleiten ist. Zu einer möglichen Gefährdung aufgrund der Ausreise und der Asylantragstellung: Darüber hinaus liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass die neue syrische Regierung oder sonstige bewaffnete Gruppierungen Rückkehrende, die aus Syrien ausgereist sind und im Ausland um Asyl angesucht haben, gezielt verfolgen würden, dies auch aufgrund der hohen Anzahl an Menschen, die seit dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes bereits nach Syrien in unterschiedliche Gouvernements zurückgekehrt sind. So waren mit Stand vom 17.06.2025 600.000 Syrer:innen in den vergangenen sechs Monaten zurückgekehrt (LIB, S. 458). Auch UNHCR schätzt, dass vom 08.12.2024 bis zum 18.09.2025 988.134 Syrer:innen nach Syrien zurückgekehrt sind (EUAA, Dezember 2025, S. 18). Dass die Rückkehrenden insgesamt einer gezielten Verfolgung oder willkürlicher Gewalt unterliegen würden, ist den Länderberichten nicht zu entnehmen. So sind syrische Rückkehrende – laut dem Länderinformationsblatt –nach ihrer Rückkehr zwar mitunter Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (LIB, S. 184). Auch Rückkehrer aus Deutschland wurden nach ihrer Rückkehr nach Syrien gefangen genommen und gefoltert, wobei eine NGO vier Fälle von Syrern verfolgt hat, die nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 nach Syrien zurückgekehrt sind (LIB, S. 147). So kamen zwei Rückkehrer aus Deutschland nach ihrer Ankunft in Syrien ums Leben oder verschwanden, ein dritter wurde von einer bewaffneten Gruppierung entführt und an die syrische Allgemeine Sicherheit übergeben. Weiters fehlt von einem aus Österreich abgeschobenen Syrer nach Angaben seiner Rechtsvertreter jede Spur und ein weiterer Rückkehrer aus Frankreich wurde im März 2025 von Unbekannten erschossen (LIB, S. 474). Wie dem Länderinformationsblatt zu entnehmen ist, handelt es sich dabei aber nicht um weit verbreitete, staatlich geförderte Verstöße. Laut der Österreichischen Botschaft in Damaskus gibt es keine Hinweise dafür, dass Rückkehrer inhaftiert, gefoltert, getötet oder diskriminiert werden und auch ein von der Staatendokumentation im November 2025 befragter Experte gab an, dass es keine Informationen gibt, wonach Rückkehrer getötet oder gefoltert wurden, anders als unter dem Assad-Regime (LIB, S. 474). In Gesamtschau ist damit den Länderberichten kein systematisches Vorgehen gegen sämtliche Rückkehrenden zu entnehmen, zumal auch im aktuellen EUAA-Bericht festgehalten wurde, dass Rückkehrende seit dem Sturz des Assad-Regimes im Allgemeinen nicht von den Behörden verfolgt wurden (EUAA, Dezember 2025, S. 19). Es ist daher in einer Gesamtbetrachtung auch davon auszugehen, dass die Einreise des Beschwerdeführers nach Syrien und die Weiterreise in seine Heimatregion ohne eine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung möglich ist. Nach den Länderberichten sind die Flughäfen Damaskus und Aleppo sowie zudem alleine von der Türkei aus sechs Grenzübergänge rund um die Uhr in Betrieb (LIB, S. 328 und 334). Dass der Beschwerdeführer auf dem Weg in seine Heimatregion Verfolgungshandlungen unterliegen würde, ist – wie oben dargelegt – nicht maßgeblich wahrscheinlich, insbesondere, da er in keinerlei Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime steht und auch nicht in ein ehemaliges Kerngebiet dieses Regimes zurückkehrt. Zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat Die Feststellung zum Ausmaß der willkürlichen Gewalt in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers und die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in seinem Herkunftsgebiet einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt ist sowie dass er auch nicht aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage in Syrien einer Gefährdung ausgesetzt ist, gründen sich auf die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen; hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei glaubhaftes Vorbringen bezüglich einer im Herkunftsstaat aktuell bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person oder seine Familienangehörigen aktuell betreffenden Gefährdung der persönlichen Sicherheit – sohin zu einer allfälligen maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheitslage und der seiner Familienangehörigen – vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage getätigt hat, von der er oder seine Familienangehörigen aktuell betroffen wären (siehe zum Erfordernis der Auseinandersetzung mit diesem Themenbereich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem rezenten Erkenntnis vom 25.06.2024, Ra 2024/18/0151), gründet sich auf sein Vorbringen im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. So gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 10.07.2025 zu seinen Fluchtgründen an, er habe Syrien wegen der Unterdrückung verlassen, da er keine Rechte in Syrien gehabt habe. Zum Beispiel hätten die Amtswege sehr lange gedauert und seien Anträge nach zwei oder drei Monaten noch immer nicht bearbeitet gewesen. Auch wenn man krank sei, werde einem in den Spitälern gesagt, dass man in zwei oder drei Tagen wiederkommen solle. Das seien alle seine Fluchtgründe (Einvernahmeprotokoll, S. 7). Eine Gefährdung der persönlichen Sicherheit des Beschwerdeführers ist daraus aber nicht abzuleiten. Insbesondere gab er in weiterer Folge auch an, dass er persönlich in Syrien keine Probleme gehabt habe (Einvernahmeprotokoll, S. 8). Allerdings führte der Beschwerdeführer aus, die libanesische Hisbollah habe das Haus der Familie und das Haus seiner Onkel zerstört (Einvernahmeprotokoll, S. 6). Doch ist den Angaben des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, dass es sich dabei um einen gezielten Angriff gehandelt hätte, vielmehr ist anzunehmen, dass die Häuser im Zuge der Kriegshandlungen im Herkunftsgebiet zerstört wurden. Schließlich gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA zu seinen Rückkehrbefürchtungen an, dass Entführungen an der Tagesordnung stehen würden und er im Falle einer Rückkehr entführt oder getötet würde (Einvernahmeprotokoll, S. 8). Auch seine Mutter habe ihm erzählt, dass die Lage sehr schlecht sei und sich aufgrund der Entführungen nach 19:00 Uhr niemand mehr aus dem Haus traue (Einvernahmeprotokoll, S. 6). Eine konkrete Betroffenheit seiner Familie von diesen Entführungen brachte der Beschwerdeführer hingegen nicht vor. So gab er zwar an, dass es an erster Stelle sie (gemeint wohl: die Bewohner:innen des Herkunftsgebietes) betreffe, da sie an der Grenze zum Libanon leben würden (Einvernahmeprotokoll, S. 8 f). Wie oben bereits eingehend dargelegt wurde, haben sich in Bezug auf das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers aber keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben, die auf eine dort bestehende erhöhte Gefährdungslage schließen lassen würden, und haben sich insbesondere auch in Bezug auf die konkrete Person des Beschwerdeführers keine derartigen gefahrenerhöhenden Umstände ergeben. Nun führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2026 zwar aus, dass seine beiden Brüder Syrien aufgrund der vielen Entführungen verlassen hätten. Seine Brüder seien zwar nicht entführt worden, aber in Bezug auf einen seiner Brüder sei es zu einem Vorfall gekommen. Sein Bruder sei mit seinem Taxi gefahren und vermummte Männer hätten ihn aufhalten wollen. Sein Bruder habe aber nicht gehalten, sondern Gas gegeben. Sein Bruder wisse nicht, ob ihn die Männer überfallen, berauben oder entführen hätten wollen (Verhandlungsprotokoll, S. 11 f). Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Ausreise seiner Brüder aus Syrien aber nicht glaubhaft und ist abgesehen davon aus dem vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall keine unmittelbare grundsätzliche Gefährdungslage seines Bruders abzuleiten; auch ein Entführungsversuch ergibt sich aus seinen Schilderungen nicht zweifelsfrei. Hinreichend konkrete Gefährdungsmomente seiner in Syrien aufhältigen Familienangehörigen in Bezug auf allfällige Entführungen brachte der Beschwerdeführer damit nicht glaubhaft vor. Abgesehen davon schilderte der Beschwerdeführer befragt nach seinen Fluchtgründen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 21.04.2026 erstmals auch noch einen Vorfall aus dem Jahr 2015, bei dem er und fünf Schulkameraden in einem Sammeltaxi bzw. Kleinbus unterwegs gewesen seien und von einem weißen Fahrzeug zum Anhalten gezwungen worden seien. Vermummte Männer hätten sie daraufhin mit Gewehren gezwungen, aus dem Bus zu steigen. Sie seien auf den Boden geworfen und mit den Gewehrkolben geschlagen worden. Die vermummten Männer hätten dann den Fahrer auf die Seite genommen und mit ihm gesprochen, anschließend hätten sie weiterfahren dürfen. Er nehme an, dass der Busfahrer ihnen Geld gegeben habe (Verhandlungsprotokoll, S. 15). In Bezug auf diesen erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstattete Vorbringen sei aber festgehalten, dass dieses – wie oben ausgeführt – nicht als glaubhaft bzw.
1 Z 4 BFA-VG als unzulässig zu erachten ist, sodass nicht von einer daraus resultierende Gefährdungslage auszugehen ist. Ganz abgesehen davon ist anhand der Angaben des Beschwerdeführers auch keine Aktualität der diesbezüglich behaupteten Bedrohung anzunehmen, zumal es sich ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers dabei um keinen gezielten Angriff auf den Beschwerdeführer gehandelt hat.Abgesehen davon schilderte der Beschwerdeführer befragt nach seinen Fluchtgründen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 21.04.2026 erstmals auch noch einen Vorfall aus dem Jahr 2015, bei dem er und fünf Schulkameraden in einem Sammeltaxi bzw. Kleinbus unterwegs gewesen seien und von einem weißen Fahrzeug zum Anhalten gezwungen worden seien. Vermummte Männer hätten sie daraufhin mit Gewehren gezwungen, aus dem Bus zu steigen. Sie seien auf den Boden geworfen und mit den Gewehrkolben geschlagen worden. Die vermummten Männer hätten dann den Fahrer auf die Seite genommen und mit ihm gesprochen, anschließend hätten sie weiterfahren dürfen. Er nehme an, dass der Busfahrer ihnen Geld gegeben habe (Verhandlungsprotokoll, S. 15). In Bezug auf diesen erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstattete Vorbringen sei aber festgehalten, dass dieses – wie oben ausgeführt – nicht als glaubhaft bzw.
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG als unzulässig zu erachten ist, sodass nicht von einer daraus resultierende Gefährdungslage auszugehen ist. Ganz abgesehen davon ist anhand der Angaben des Beschwerdeführers auch keine Aktualität der diesbezüglich behaupteten Bedrohung anzunehmen, zumal es sich ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers dabei um keinen gezielten Angriff auf den Beschwerdeführer gehandelt hat. Auch den weiteren Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist keine ihn persönlich oder seine in Syrien aufhältigen Familienangehörigen betreffende Bedrohungslage abzuleiten. So gab er zwar noch an, dass es in Syrien keine Sicherheit gebe, da jeder gegen jeden kämpfe, und jede Ethnie bzw. religiöse Ausrichtung ihre eigenen Banden habe, wobei er „unter die Räder“ kommen würde. Er könnte auch durchaus von den Gruppierungen, die es heute gebe, persönlich verfolgt sein, da dies dort einfach die Realität sei (Verhandlungsprotokoll, S. 15). Schließlich gab er befragt danach, ob er sich von irgendjemanden in Syrien aktuell verfolgt fühle, noch an, dass er nicht wisse, was sein Schicksal sein werde, wenn er nach Syrien gehen würde, aber er denke überhaupt nicht daran, nach Syrien zurückzugehen (Verhandlungsprotokoll, S. 20). Eine konkrete individuelle Betroffenheit seiner Person oder seiner in Syrien lebenden Familienangehörigen ist aus diesen lediglich allgemein gehaltenen Vermutungen bzw. Befürchtungen aber gleichermaßen nicht ausreichend nachvollziehbar abzuleiten. Zusammenfassend brachte der Beschwerdeführer mit seinen Schilderungen daher im gesamten Verfahren keine maßgebliche individuelle Gefährdung seiner persönlichen Sicherheit oder der seiner Familienangehörigen glaubhaft vor. Im Besonderen brachte der Beschwerdeführer im Verfahren keine bereits erfolgte konkrete Bedrohung durch die neue syrische Regierung oder einen sonstigen in Syrien aktuell präsenten Akteur glaubhaft vor. Auch bezogen auf den Zeitraum nach seiner Ausreise brachte der Beschwerdeführer keine konkrete Betroffenheit seiner Familienangehörigen glaubhaft vor. In Gesamtschau sind somit bezogen auf die Herkunftsregion dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte für eine aktuell bestehende extreme Gefahrenlage bzw. Anhaltspunkte für eine individuell seine Person oder die Personen seiner Familienangehörigen betreffende vergangene oder aktuelle individuelle tatsächliche Bedrohung der persönlichen Sicherheit zu entnehmen. Festzuhalten ist daher, dass es jedenfalls bisher in der Herkunftsregion weder in der Vergangenheit – abgesehen von den vorgebrachten, die Allgemeinheit betreffenden Kriegshandlungen – noch aktuell individuelle und konkrete Bedrohungen der persönlichen Sicherheit des Beschwerdeführers gab oder aktuell gibt. Eine bisherige bzw. insbesondere eine aktuelle individuelle tatsächliche negative Betroffenheit des Beschwerdeführers oder seiner in der Herkunftsprovinz lebenden Familienangehörigen von allfälligen die persönliche Sicherheit bedrohenden Faktoren bzw. sicherheitsrelevanten Vorfällen kann daher bezogen auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter Mitberücksichtigung jener Zeit, die der Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr in Syrien lebt, nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen kann, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, stützt sich auf die Angaben des Beschwerdeführers und auf die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen; hierzu wird gleichermaßen auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers bei seiner Ausreise aus Syrien, zu seiner Sozialisation in Syrien und zu seinem (Aus-)Bildungsstand ergeben sich aus den eigenen, diesbezüglich nachvollziehbaren und im bisherigen Verfahren weitgehend konsistenten Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde und in der Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, gesund zu sein bzw. nicht in regelmäßiger medizinischer Behandlung zu sein. Gegenteilige Anhaltspunkte sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers basieren auf seinen eigenen Angaben in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, aus denen sich nicht ergibt, dass er nicht in der Lage wäre, eine Arbeit auszuüben, dies in Zusammenschau mit seinem festgestellten Alter, seinem Gesundheitszustand sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits in der Türkei gearbeitet hat und auch in Österreich bis vor kurzem einer Beschäftigung nachgegangen ist. Die Feststellungen zu den in Syrien aufhältigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers gründen sich insbesondere auf die Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA, dies unter Bedachtnahme auf die obigen beweiswürdigenden Ausführungen. Die Feststellungen zu den Wohnverhältnissen seiner Mutter in einem von dieser gemieteten kleinen Haus und zum bestehenden Kontakt zu seiner Familie gründen sich ebenfalls auf die diesbezüglich nachvollziehbaren und im bisherigen Verfahren konsistenten Ausführungen des Beschwerdeführers. Zwar gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2026 an, dass er nicht viel Kontakt zu seiner Mutter habe. Zugleich führte er aber aus, dass er mit dieser einmal im Monat spreche (Verhandlungsprotokoll, S. 10), sodass dennoch von einem bestehenden regelmäßigen Kontakt auszugehen ist. Die Feststellung, dass sich die wirtschaftliche Situation der in Syrien lebenden Familie des Beschwerdeführers als ausreichend gesichert darstellt, gründet sich auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. So gab der Beschwerdeführer vor dem BFA am 10.07.2025 an, dass seine Mutter die Pension des verstorbenen Vaters erhalte (Einvernahmeprotokoll, S. 4). In der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2026 gab er zudem an, dass die Mutter als Gemüsehändlerin tätig sei (Verhandlungsprotokoll, S. 11). Konkret danach befragt, ob seine Mutter und seine geschiedene Schwester von dem Einkommen der Mutter ausreichend leben könnten, antwortete der Beschwerdeführer wie folgt: „Es geht sich gerade aus, aber eher schlecht. Sie versuchen nach Möglichkeit die Miete für die Unterkunft zu zahlen. Das ist das Wichtigste, weil sie sonst kein Dach über den Kopf hätten.“ (Verhandlungsprotokoll, S. 12 f). Nochmals befragt, ob seine Familie in der Lage sei, die Existenzgrundlage zu sichern, gab der Beschwerdeführer zudem Folgendes an: „Ja, meine Mutter und ihre Schwester schaffen es gerade mal genug Geld für die Miete zusammenzukratzen und für Essen und Trinken.“ (Verhandlungsprotokoll, S. 13). Abgesehen davon sei festgehalten, dass die Familie – ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers – auch noch über Grundbesitz in Syrien verfügt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 12). In Gesamtschau dieser Umstände ist damit von einer ausreichend gesicherten finanziellen Lage der in Syrien aufhältigen Familie des Beschwerdeführers auszugehen, zumal die Familie das Geld für die Miete sowie für Essen und Trinken bereitstellen kann. Insbesondere behauptete der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch nicht, dass sich seine in Syrien aufhältige Familie in einer äußerst prekären Lage befinden würde bzw. diese die notwendigste Lebensgrundlage nicht bereitstellen könnte. Vor allem auch in Bezug auf seine weiteren Geschwister brachte der Beschwerdeführer nicht vor, dass sich diese in prekären finanziellen Lagen befinden würden bzw. diese in prekären Lebensverhältnissen leben würden. Zudem behauptete er dies auch in Bezug auf die Familie seiner Ehefrau nicht, vielmehr gab er in diesem Zusammenhang in seiner Einvernahme vor dem BFA am 10.07.2025 an, dass sich sein Schwiegervater, ein Postbeamter, um den Lebensunterhalt der Ehefrau des Beschwerdeführers kümmere (Einvernahmeprotokoll, S. 5).Die Feststellung, dass sich die wirtschaftliche Situation der in Syrien lebenden Familie des Beschwerdeführers als ausreichend gesichert darstellt, gründet sich auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. So gab der Beschwerdeführer vor dem BFA am 10.07.2025 an, dass seine Mutter die Pension des verstorbenen Vaters erhalte (Einvernahmeprotokoll, S. 4). In der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2026 gab er zudem an, dass die Mutter als Gemüsehändlerin tätig sei (Verhandlungsprotokoll, S. 11). Konkret danach befragt, ob seine Mutter und seine geschiedene Schwester von dem Einkommen der Mutter ausreichend leben könnten, antwortete der Beschwerdeführer wie folgt: „Es geht sich gerade aus, aber eher schlecht. Sie versuchen nach Möglichkeit die Miete für die Unterkunft zu zahlen. Das ist das Wichtigste, weil sie sonst kein Dach über den Kopf hätten.“ (Verhandlungsprotokoll, S. 12 f). Nochmals befragt, ob seine Familie in der Lage sei, die Existenzgrundlage zu sichern, gab der Beschwerdeführer zudem Folgendes an: „Ja, meine Mutter und ihre Schwester schaffen es gerade mal genug Geld für die Miete zusammenzukratzen und für Essen und Trinken.“ (Verhandlungsprotokoll, S. 13). Abgesehen davon sei festgehalten, dass die Familie – ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers – auch noch über Grundbesitz in Syrien verfügt vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 12). In Gesamtschau dieser Umstände ist damit von einer ausreichend gesicherten finanziellen Lage der in Syrien aufhältigen Familie des Beschwerdeführers auszugehen, zumal die Familie das Geld für die Miete sowie für Essen und Trinken bereitstellen kann. Insbesondere behauptete der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch nicht, dass sich seine in Syrien aufhältige Familie in einer äußerst prekären Lage befinden würde bzw. diese die notwendigste Lebensgrundlage nicht bereitstellen könnte. Vor allem auch in Bezug auf seine weiteren Geschwister brachte der Beschwerdeführer nicht vor, dass sich diese in prekären finanziellen Lagen befinden würden bzw. diese in prekären Lebensverhältnissen leben würden. Zudem behauptete er dies auch in Bezug auf die Familie seiner Ehefrau nicht, vielmehr gab er in diesem Zusammenhang in seiner Einvernahme vor dem BFA am 10.07.2025 an, dass sich sein Schwiegervater, ein Postbeamter, um den Lebensunterhalt der Ehefrau des Beschwerdeführers kümmere (Einvernahmeprotokoll, S. 5). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von seinen Familienangehörigen Unterstützung, wie Unterkunft und Versorgung, erhalten könnte, stützt sich darauf, dass sich im Verfahren keine hinreichenden gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben haben, dies in Zusammenschau mit der festgestellten ausreichend gesicherten finanziellen Lage seiner Angehörigen. So bestritt der Beschwerdeführer dies in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 21.04.2026 zunächst auch gar nicht, vielmehr gab er auf die ihm gestellte Frage, ob er im Falle einer Rückkehr nach Syrien bei seiner Mutter und Schwester oder bei sonstigen Verwandten Unterkunft nehmen und Unterstützung bekommen könnte, lediglich Folgendes an: „Ich denke gar nicht daran nach Syrien zurückzukehren und zwar wegen der Situation in der ich kam, als ich noch in Syrien war und als ich noch in der Schule war.“ (Verhandlungsprotokoll, S. 14). Zwar verneinte der Beschwerdeführer die ihm nachfolgend von Seiten seiner Rechtsvertretung gestellte Frage, ob da, wo seine Mutter lebe, Platz für ihn zum Leben sei (Verhandlungsprotokoll, S. 16). Auch nach konkreten Unterstützungsmöglichkeiten durch seine Familie befragt, gab der Beschwerdeführer anschließend an, dass ihn seine Familie nicht unterstützen könne und die Unterkunft der Mutter und Schwester zu klein sei, um ihn aufzunehmen (Verhandlungsprotokoll, S. 16). Dem ist aber entgegenzuhalten, dass sich – wie oben bereits ausgeführt wurde – im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben haben, dass sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in äußerst prekären finanziellen Notlagen befinden würden. In diesem Zusammenhang sei auch auf das Research Paper der BFA-Staatendokumentation „Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees“ vom 21.10.2025 verwiesen, wonach sich Syrer:innen trotz des Krieges und der Vertreibungen Teile ihrer familiären und sozialen Netzwerke bewahrten und sich weiterhin auf Verwandtschaftsbeziehungen und Gemeinschaftsbindungen stützen. Die Verwandtschaft wird durch kulturelle Normen gestärkt, die die Pflicht gegenüber den Eltern, den Respekt vor Älteren und die Solidarität mit Geschwistern und Cousins betonen. Im Alltag zeigt sich die Verwandtschaft in der Bündelung von Ressourcen, der gemeinsamen Kindererziehung und der Aufteilung des Einkommens. Insbesondere ist es üblich, dass Personen, die im Ausland arbeiten, Geld an Eltern, Geschwister und sogar an weiter entfernte Verwandte überweisen. Solche Austauschbeziehungen werden nicht als freiwillige Praktiken verstanden, sondern als Verpflichtungen, die im moralischen Gefüge der syrischen Gesellschaft verankert sind. Familiäre Netzwerke spielen nach wie vor eine entscheidende Rolle für den Erfolg der Wiedereingliederung. Familien kommt eine entscheidende Rolle zu. Sie sorgen für Unterkunft, Verpflegung sowie Zugang zu informellen Beschäftigungsmöglichkeiten und Unterstützung bei der Bewältigung bürokratischer Hürden. In Anbetracht des dargelegten hohen Stellenwertes der Familie im Kulturkreis des Beschwerdeführers ist damit aber nicht davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers ihm jegliche (finanzielle und sonstige) Unterstützungsleistungen und eine Unterkunftnahme verwehren würden, sollte der Beschwerdeführer keine andere Wohnmöglichkeit haben; dies erscheint vielmehr nachhaltig unwahrscheinlich und realitätsfern. Zusammenfassend ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion zumindest vorübergehend bei seiner Mutter und Schwester oder aber auch bei anderen Familienangehörigen Unterkunft nehmen und er dort Versorgung finden könnte bzw. dass er durch seine Familienangehörigen finanzielle und sonstige (wie unterkunftsbezogene) Unterstützungsleistungen erhalten könnte, auch wenn die Wohnsituation dann sehr beengt sein mag; insbesondere wird hierzu auch auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe gründen sich auf das Länderinformationsblatt (vgl. LIB, S. 487 ff).Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe gründen sich auf das Länderinformationsblatt vergleiche LIB, S. 487 ff). Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat im Falle einer Rückkehr Die Beurteilungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die angeführten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z 2). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,). Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist – wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist – wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7). Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß Paragraph 3, AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird vergleiche VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung
G 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN). Wie sich aus den obigen Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung – auf welche verwiesen wird – ergibt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle, konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, bezogen auf seinen Herkunftsstaat, insbesondere auch auf seine von der nunmehr neuen syrischen Regierung kontrollierte Herkunftsregion, glaubhaft zu machen bzw. darzutun. Wie oben dargelegt wurde, ereigneten sich Ende November/Anfang Dezember 2024 in Syrien politische Umbrüche, welche zur Flucht des Langzeitmachthabers Bashar al-Assad aus Syrien und zur Beendigung des Assad-Regimes führten. Weite Teile Syriens, einschließlich der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, stehen nunmehr unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung. Das ehemalige syrische Assad-Regime verfügt in Syrien über keine Gebietshoheit mehr und es bestehen nur noch zersplitterte Gruppierungen von Regimeüberbleibseln. Die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes und die Syrische Arabische Armee wurden aufgelöst. Es besteht daher keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass dem Beschwerdeführer von Seiten des ehemaligen syrischen Assad-Regimes eine Einziehung zum Wehrdienst in die (nunmehr aufgelöste) Syrische Arabische Armee oder eine asylrelevante Verfolgung im Zusammenhang mit einer allfälligen Wehrdienstverweigerung droht. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung weiters dargelegt wurde, droht dem Beschwerdeführer auch keine Einziehung zu einem Militärdienst der neuen syrischen Regierung, zumal die Wehrpflicht in Syrien abgeschafft wurde und die Armee künftig als Freiwilligenarmee organisiert werden soll. Auch eine dem Beschwerdeführer drohende Zwangsrekrutierung durch andere Gruppierungen, etwa die (ehemalige) HTS oder die SNA (vormals: FSA), ist – wie beweiswürdigend ausgeführt wurde – nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Darüber hinaus droht dem Beschwerdeführer auch sonst aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung von Seiten der neuen syrischen Regierung, der (ehemaligen) HTS oder einer sonstigen bewaffneten Gruppierung aufgrund einer ihm (unterstellten) oppositionellen Gesinnung. Auch ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstattete Vorbringen, wonach er im Jahr 2015 vor seiner Ausreise in einem Kleinbus unterwegs gewesen sei, welcher von vermummten Männern angehalten worden sei, welche in der Folge den Beschwerdeführer, seine Schulkameraden und den Fahrer zum Aussteigen gezwungen und geschlagen hätten, glaubhaft zu machen. Abgesehen davon ist dieses im Beschwerdestadium des Verfahrens erstmals neu erstattete Vorbringen, wie bereits ausführlich dargelegt wurde,
1 Z 4 BFA-VG als unzulässig anzusehen und hat damit unberücksichtigt zu bleiben, weil der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, sein im Beschwerdeverfahren neu erstattetes Vorbringen nicht bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren zu erstatten. Aber selbst unter hypothetischer Zugrundelegung dieses Vorbringens wäre daraus – wie oben eingehend dargelegt wurde – keine aktuelle Verfolgungsgefährdung abzuleiten, zumal ganz abgesehen davon auch nicht erkennbar ist, dass es sich hierbei um einen gezielten Angriff konkret auf die Person des Beschwerdeführers gehandelt hätte.Darüber hinaus droht dem Beschwerdeführer auch sonst aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung von Seiten der neuen syrischen Regierung, der (ehemaligen) HTS oder einer sonstigen bewaffneten Gruppierung aufgrund einer ihm (unterstellten) oppositionellen Gesinnung. Auch ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstattete Vorbringen, wonach er im Jahr 2015 vor seiner Ausreise in einem Kleinbus unterwegs gewesen sei, welcher von vermummten Männern angehalten worden sei, welche in der Folge den Beschwerdeführer, seine Schulkameraden und den Fahrer zum Aussteigen gezwungen und geschlagen hätten, glaubhaft zu machen. Abgesehen davon ist dieses im Beschwerdestadium des Verfahrens erstmals neu erstattete Vorbringen, wie bereits ausführlich dargelegt wurde,
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG als unzulässig anzusehen und hat damit unberücksichtigt zu bleiben, weil der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, sein im Beschwerdeverfahren neu erstattetes Vorbringen nicht bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren zu erstatten. Aber selbst unter hypothetischer Zugrundelegung dieses Vorbringens wäre daraus – wie oben eingehend dargelegt wurde – keine aktuelle Verfolgungsgefährdung abzuleiten, zumal ganz abgesehen davon auch nicht erkennbar ist, dass es sich hierbei um einen gezielten Angriff konkret auf die Person des Beschwerdeführers gehandelt hätte. Des Weiteren ergeben sich aus den Länderfeststellungen zwar – trotz eingeleiteter Versöhnungsprozesse – Übergriffe auf Personen, die mit dem ehemaligen Assad-Regime in Verbindung stehen. Der Beschwerdeführer war jedoch nicht in den Streitkräften des ehemaligen Assad-Regimes oder sonst wie für das ehemalige Assad-Regime tätig, er hat sich in keiner Weise politisch exponiert und auch nicht an Kampfhandlungen beteiligt, sondern vielmehr seinen Wehrdienst noch überhaupt nicht abgeleistet. Er stammt auch nicht aus einem der Kerngebiete des ehemaligen Assad-Regimes und er gehört nicht den Alawiten, Schiiten oder Christen an, die nach den Länderfeststellungen vermehrten Angriffen ausgesetzt sind, dies insbesondere dann, wenn sie mit dem ehemaligen Assad-Regime in Verbindung standen oder in Verbindung gebracht werden. Eine besondere Exposition des Beschwerdeführers, als oppositionell oder regierungsfeindlich wahrgenommen zu werden, ist nicht hervorgekommen. Außerdem hat der Beschwerdeführer auch keine oppositionelle gegnerische Haltung der neuen syrischen Regierung bzw. der (ehemaligen) HTS gegenüber verinnerlicht. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung weiters dargelegt wurde, droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Entführung durch die dort präsenten Akteure oder durch kriminelle Banden aus in der GFK genannten Gründen. Auch eine allfällige Bedrohungslage aufgrund der vorgebrachten Grundstücksstreitigkeiten mit Cousins hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan und wäre daraus im Übrigen auch keine asylrelevante Verfolgung abzuleiten. In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014). In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736 aus 2014,). Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Mit Blick auf die Länderinformationen haben sich keine Anh
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