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{'item': 'W215 2295432-1'}

Obsah (10)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 4Art. 1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2026 GeschäftszahlW215 2295432-1 Spruch, W215 2295432-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G), der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

, Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. erstinstanzliches Verfahren: Die Beschwerdeführerin reiste problemlos legal im Jahr XXXX mit ihrem philippinischen Reisepass über einen internationalen Flughaften aus ihrem Herkunftsstaat aus und in die XXXX ein, wo sie in XXXX als XXXX arbeitete. Die Beschwerdeführerin reiste problemlos legal im Jahr römisch 40 mit ihrem philippinischen Reisepass über einen internationalen Flughaften aus ihrem Herkunftsstaat aus und in die römisch 40 ein, wo sie in römisch 40 als römisch 40 arbeitete. Von dort reiste sie im Jahr XXXX nach Österreich, wo sie sich jahrelang illegal aufhielt, bis sie am XXXX von Polizisten angehalten und ihr illegaler Aufenthalt festgestellt wurde. Nachdem die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit einer Asylantragstellung informiert wurde, stellte sie noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und kurz danach fand ihre Erstbefragung statt. Die Beschwerdeführerin gab in der Erstbefragung am XXXX zusammengefasst an, dass sie lesbisch ist und im Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat fürchtet deswegen weiterhin diskriminiert zu werden; immer wenn sie sich für eine Arbeit beworben habe, sei sie abgelehnt worden.Von dort reiste sie im Jahr römisch 40 nach Österreich, wo sie sich jahrelang illegal aufhielt, bis sie am römisch 40 von Polizisten angehalten und ihr illegaler Aufenthalt festgestellt wurde. Nachdem die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit einer Asylantragstellung informiert wurde, stellte sie noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und kurz danach fand ihre Erstbefragung statt. Die Beschwerdeführerin gab in der Erstbefragung am römisch 40 zusammengefasst an, dass sie lesbisch ist und im Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat fürchtet deswegen weiterhin diskriminiert zu werden; immer wenn sie sich für eine Arbeit beworben habe, sei sie abgelehnt worden. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.04.2024 wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen aus der Erstbefragung und führte dieses näher aus. Sie gab an, dass ihre Eltern ihr verboten hätten, lesbisch zu sein und sie wegen ihrer sexuellen Orientierung keine Arbeit bekomme habe; man hätte ihr immer wieder gesagt, dass ihr Erscheinungsbild nicht passe. Die Beschwerdeführerin habe sich schon in ihrer Kindheit als Bub und später zum weiblichen Geschlecht hingezogen gefühlt. In Österreich könne die Beschwerdeführerin, im Gegensatz zum Herkunftsstaat wo sie gemobbt worden sei, frei leben und ihre Gefühle ausdrücken. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2024, Zahl 1292755305/220059258, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Philippinen

§ 8Abs. 1 i

Vm§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurden

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt V.

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Philippinen

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2024, Zahl 1292755305/220059258, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Philippinen

Paragraph 8, Absatz eins, iVm, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurden

, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und in Spruchpunkt römisch fünf.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Philippinen

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). 2. Beschwerdeverfahren: Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2024, zugestellt am 03.06.2024, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 01.07.2024 gegenständliche Beschwerde wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Zudem wird auszugsweise das bisherige Vorbringen im Verfahren wiederholt. Die Beschwerdevorlage vom 04.07.2024 langte am 12.07.2024 im Bundesverwaltungsgericht ein. Nach einer Unzuständigkeitseinrede des Richters wegen § 20 AsylG wurde das Beschwerdeverfahren am 21.08.2024 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.Die Beschwerdevorlage vom 04.07.2024 langte am 12.07.2024 im Bundesverwaltungsgericht ein. Nach einer Unzuständigkeitseinrede des Richters wegen Paragraph 20, AsylG wurde das Beschwerdeverfahren am 21.08.2024 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 27.04.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Zur Beschwerdeverhandlung erschien die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Rechtsanwältin. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits vorab entschuldigt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Parteien verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte, vor Schluss der Verhandlung, eine Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:

  1. a)persönliche Verhältnisse: Die Identität und die Staatsangehörigkeit der XXXX -jährigen Beschwerdeführerin stehen fest. Sie ist Staatsangehörige der Republik der Philippinen, gehört der philippinischen Volksgruppe an und ist römisch-katholischen Glaubens.Die Identität und die Staatsangehörigkeit der römisch 40 -jährigen Beschwerdeführerin stehen fest. Sie ist Staatsangehörige der Republik der Philippinen, gehört der philippinischen Volksgruppe an und ist römisch-katholischen Glaubens. Im Herkunftsstaat leben nur mehr der Vater und die beiden Brüder der Beschwerdeführerin, während in Österreich eine Tante und zahlreiche Cousins, Cousinen, Nichten und Neffen der Beschwerdeführerin (insgesamt 23 Verwandte) leben. Die Beschwerdeführerin lebt seit ihrer Einreise vor XXXX Jahren mit ihrer Tante und einer ihrer Cousinen im gemeinsamen Haushalt. Diese kommen, zusammen mit den anderen im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten und XXXX der XXXX in Österreich, für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin auf.Die Beschwerdeführerin lebt seit ihrer Einreise vor römisch 40 Jahren mit ihrer Tante und einer ihrer Cousinen im gemeinsamen Haushalt. Diese kommen, zusammen mit den anderen im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten und römisch 40 der römisch 40 in Österreich, für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin auf.
  2. b)Verfahrensverlauf: Die Beschwerdeführerin reiste problemlos legal mit ihrem philippinischen Auslandsreisepass über einen internationalen Flughaften aus der Republik der Philippinen nach XXXX , wo sie als XXXX arbeitete und von dort im Jahr XXXX nach Österreich, wo sie XXXX Jahre lang illegal lebte, bis sie von der Polizei am XXXX aufgegriffen, ihr illegaler Aufenthalt in Österreich festgestellt wurde und die Beschwerdeführerin noch am selben Tag ihren Antrag auf interanationalen Schutz stellte.Die Beschwerdeführerin reiste problemlos legal mit ihrem philippinischen Auslandsreisepass über einen internationalen Flughaften aus der Republik der Philippinen nach römisch 40 , wo sie als römisch 40 arbeitete und von dort im Jahr römisch 40 nach Österreich, wo sie römisch 40 Jahre lang illegal lebte, bis sie von der Polizei am römisch 40 aufgegriffen, ihr illegaler Aufenthalt in Österreich festgestellt wurde und die Beschwerdeführerin noch am selben Tag ihren Antrag auf interanationalen Schutz stellte. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2024, Zahl 1292755305/220059258, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Philippinen

§ 8Abs. 1 i

Vm§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurden

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt V.

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Philippinen

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2024, Zahl 1292755305/220059258, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Philippinen

Paragraph 8, Absatz eins, iVm, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurden

, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und in Spruchpunkt römisch fünf.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Philippinen

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

  1. c)Fluchtgründe: Die Beschwerdeführerin ist lesbisch, fühlt sich als Mann und hat ausschließlich mit Frauen sexuelle Beziehungen. Die sexuelle Orientierung der Beschwerdeführerin ist für einen aufmerksamen Beobachter, aufgrund ihrer Erscheinungsbildes, erkennbar. Ihre Eltern wollten der Beschwerdeführerin verbieten lesbisch zu sein und sie bekam wegen ihres Erscheinungsbildes vor ihrer Ausreise in der Republik der Philippinen keine Arbeit. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin, sollte sie wegen ihrer sexuellen Orientierung im Herkunftsstaat von Privatpersonen Gewalt oder Belästigung erfahren, ausreichend von philippinischen Behördenvertretern geschützt werden kann.
  2. d)aktuelle Lage im Herkunftsstaat: Auszüge aus der Länderinformation der Staatendokumentation COI-CMS Philippinen, Version 01, vom 12.02.2026: Politische Lage Letzte Änderung 2026-02-12 19:59 Die Philippinen sind eine nach US-Vorbild verfasste Präsidialdemokratie mit einem Zwei-Kammer-Parlament (AA 30.9.2025a), basierend auf der Verfassung von 1987 (AA 30.9.2025b). Der Präsident wird einmal direkt für sechs Jahre gewählt. Seit 30. Juni 2022 ist Ferdinand Marcos Jr. Staatsoberhaupt und Regierungschef (AA 30.9.2025b). Alle drei Jahre finden [angelehnt an das US-amerikanische System; Anm.] Halbzeitwahlen von Kongress und Senat statt (IPU o.D.). Bei den Parlamentswahlen im Mai 2025 wurden 317 Sitze im Kongress sowie 12 Sitze im 24-köpfigen Senat neu vergeben (REU 1.10.2024). Diese Zwischenwahlen galten als richtungsweisend für die Präsidentschaftswahl 2028 und standen ganz im Zeichen der Fehde zwischen den beiden Politclans der Marcos und der Dutertes (ORF 11.5.2025). Die Ergebnisse geben Vizepräsidentin Sara Duterte Auftrieb. Sie gilt nun als starke Anwärterin für die Präsidentschaftskandidatur 2028 (SRF 13.5.2025). Während gewählte Regierungsbeamte und Vertreter der Legislative die staatliche Politik bestimmen, spielt der Präsident aufgrund eines politischen Systems, das der Exekutive wichtige Befugnisse einräumt, eine dominierende Rolle. Eine relativ kleine Anzahl mächtiger Familien, die in Politik und Wirtschaft aktiv sind, haben ebenfalls einen unverhältnismäßig großen Einfluss auf die Politikgestaltung. Infolgedessen spiegeln die Ergebnisse der Gesetzgebung nicht immer die Interessen der Wählerschaft wider (FH 2024). Die politische Landschaft ist lebendig, und Wahlen finden ohne offensichtliche Einschränkungen statt. Allerdings profitieren etablierte politische Eliten von strukturellen Vorteilen, und Probleme wie gut organisierte Desinformationskampagnen und weitverbreiteter Stimmenkauf haben den fairen Wettbewerb untergraben (FH 2025). Es herrscht ein offener Wettbewerb zwischen mehreren Parteien, obwohl die Kandidaten und Parteien in der Regel ein schwaches ideologisches Profil haben. Die Koalitionen in der Legislative sind außerordentlich fließend, und Politiker wechseln häufig die Parteizugehörigkeit, um sich dem dominierenden Block oder der Partei des amtierenden Präsidenten anzuschließen. Die Parteien werden in der Regel von mächtigen politischen Familien geführt, die über die Mittel verfügen, die Kampagnen ihrer Verbündeten zu finanzieren (FH 2024). Der Fortschritt sowohl der demokratischen als auch der wirtschaftlichen Transformation auf den Philippinen stößt aufgrund der fest verankerten oligarchischen Strukturen in Politik und Wirtschaft auf erhebliche Hindernisse. Die anhaltende Dominanz verschiedener Familienclans, wie beispielsweise der Familien Marcos und Duterte, behindert wichtige Reformen, die für die Förderung der Demokratie und die Schaffung einer gerechteren Marktwirtschaft notwendig sind (BS 2025). Die Philippinen sind in 82 Provinzen und einen nationalen Hauptstadtbezirk gegliedert. Eine Sonderrolle nimmt die 2019 errichtete „Bangsamoro Autonomous Region in Muslim Mindanao“ ein. Sie ist das Ergebnis eines Friedensabkommens zwischen der Zentralregierung und islamischen Separatisten in der mehrheitlich muslimisch geprägten Region (AA 30.9.2025a). Quellen […] Sicherheitslage Letzte Änderung 2026-02-11 06:23 Anfang Oktober 2025 haben sich auf den Philippinen mehrere schwere Erdbeben ereignet (ORF 1.10.2025). Außerdem führten Tropenstürme wie der Taifun Kalmaegi insbesondere im Norden der Philippinen zu schweren Verwüstungen und Überschwemmungen, woraufhin in den betreffenden Gebieten der Notstand ausgerufen wurde (DlF 7.11.2025). Die Philippinen sind mit verschiedenen Sicherheitsproblemen konfrontiert. Im Kampf gegen die Drogenkriminalität gehen die Sicherheitskräfte hart gegen Personen vor, die verdächtigt werden, in die Produktion, den Handel oder den Konsum von Drogen involviert zu sein. Dabei kommt es vor allem in benachteiligten Wohngebieten immer wieder zu zahlreichen Todesopfern (EDA 8.1.2026). Der seit 2016 geführte „Krieg gegen Drogen“ hat tausende Todesopfer gefordert, die bis 2022 bei Polizeieinsätzen ums Leben kamen. Offizielle Quellen sprechen von 8.500 Personen, Nichtregierungsorganisationen schätzen die Zahl mit bis zu 30.000 Opfern weit höher. Der „Krieg gegen Drogen“ wird unter der aktuellen Regierung in abgeschwächter Form mit neuem Ansatz geführt. Dennoch besteht weiterhin die Gefahr, „zur falschen Zeit am falschen Ort“ zu sein und in Schusswechsel zu geraten (AA 7.1.2026). Im Vorfeld der aufgrund einer Entscheidung des Supreme Courts auf voraussichtlich März 2026 verschobenen regionalen Parlamentswahlen in der Bangsamoro Autonomous Region in Muslim Mindanao (BARMM) besteht eine erhöhte Gefahr politisch motivierter bewaffneter Auseinandersetzungen, vorrangig aber nicht ausschließlich in der BARMM (AA 7.1.2026). Es kann generell zu Protesten und Demonstrationen kommen, bei denen auch gewalttätige Auseinandersetzungen nicht ausgeschlossen werden können (AA 7.1.2026). Rebellengruppen sind in mehreren Regionen des Landes aktiv. Gewaltsame Zusammenstöße zwischen den Sicherheitskräften und diesen Gruppierungen können auch unbeteiligte Personen in Mitleidenschaft ziehen. Bewaffnete Gruppierungen operieren im Süden des Landes, besonders in Mindanao und der Sulu-See. Sie haben wiederholt einheimische und ausländische Personen entführt und andere terroristische Akte verübt (EDA 8.1.2026; vgl. BMEIA 7.11.2025). Rebellengruppen sind in mehreren Regionen des Landes aktiv. Gewaltsame Zusammenstöße zwischen den Sicherheitskräften und diesen Gruppierungen können auch unbeteiligte Personen in Mitleidenschaft ziehen. Bewaffnete Gruppierungen operieren im Süden des Landes, besonders in Mindanao und der Sulu-See. Sie haben wiederholt einheimische und ausländische Personen entführt und andere terroristische Akte verübt (EDA 8.1.2026; vergleiche BMEIA 7.11.2025). Im Norden der Insel Luzon sind Rebellengruppen aktiv. In den westlichen Provinzen von Mindanao operieren bewaffnete Gruppierungen. Es besteht ein hohes Entführungsrisiko durch kriminelle und terroristische Gruppierungen. In der Vergangenheit kam es wiederholt zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Armee und Rebellengruppen in Visayas. Die Zusammenstöße forderten immer wieder Todesopfer sowie Verletzte und haben viele Personen aus diesen Regionen vertrieben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu erneuten Auseinandersetzungen kommt (EDA 8.1.2026). In den Gebieten Zamboanga Peninsula (Region IX), Northern Mindanao (Region X) mit Ausnahme der Insel Camiguin, Davao-Region (Region XI), mit Ausnahme des Stadtgebietes von Davao City, Soccsksargen (Region XII), Bangsamoro Autonomous Region in Muslim Mindanao (BARMM), und den Inseln des Sulu-Archipels sowie dem dazwischenliegenden Seegebiet sind unterschiedliche Gruppen von islamistischen Terroristen und Rebellen aktiv und es kommt immer wieder zu Anschlägen sowie Kampfhandlungen mit der philippinischen Armee und Sicherheitskräften. Die Armee konnte die von IS-nahen Terroristen besetzte Stadt Marawi 2017 erst nach fünf Monaten schwerster Gefechte mit über 1.000 Todesopfern und hunderttausenden Vertriebenen zurückerobern. Im Dezember 2023 kam es erneut zu einem Terrorangriff in der Stadt Marawi mit mehreren Todesopfern, zu dem sich der Islamische Staat (IS) bekannt hat. In Westmindanao werden bis heute vermehrt Bombenanschläge verübt, bei denen zahlreiche Menschen getötet und eine noch höhere Zahl von Personen verletzt wurden. Die Anschlagsziele lagen in Midsayap, Cotabato City, Isulan, General Santos City und Datu Saudi Ampatuan auf Mindanao; in Lamitan City auf Basilan sowie auf Jolo und Indanan in Sulu. Die in der Region operierende islamistische Terrorgruppe Abu Sayyaf ist für Entführungen und Ermordungen vor allem auf Mindanao und in der Sulu-See verantwortlich (AA 7.1.2026).In den Gebieten Zamboanga Peninsula (Region römisch neun), Northern Mindanao (Region römisch zehn) mit Ausnahme der Insel Camiguin, Davao-Region (Region römisch elf), mit Ausnahme des Stadtgebietes von Davao City, Soccsksargen (Region römisch zwölf), Bangsamoro Autonomous Region in Muslim Mindanao (BARMM), und den Inseln des Sulu-Archipels sowie dem dazwischenliegenden Seegebiet sind unterschiedliche Gruppen von islamistischen Terroristen und Rebellen aktiv und es kommt immer wieder zu Anschlägen sowie Kampfhandlungen mit der philippinischen Armee und Sicherheitskräften. Die Armee konnte die von IS-nahen Terroristen besetzte Stadt Marawi 2017 erst nach fünf Monaten schwerster Gefechte mit über 1.000 Todesopfern und hunderttausenden Vertriebenen zurückerobern. Im Dezember 2023 kam es erneut zu einem Terrorangriff in der Stadt Marawi mit mehreren Todesopfern, zu dem sich der Islamische Staat (IS) bekannt hat. In Westmindanao werden bis heute vermehrt Bombenanschläge verübt, bei denen zahlreiche Menschen getötet und eine noch höhere Zahl von Personen verletzt wurden. Die Anschlagsziele lagen in Midsayap, Cotabato City, Isulan, General Santos City und Datu Saudi Ampatuan auf Mindanao; in Lamitan City auf Basilan sowie auf Jolo und Indanan in Sulu. Die in der Region operierende islamistische Terrorgruppe Abu Sayyaf ist für Entführungen und Ermordungen vor allem auf Mindanao und in der Sulu-See verantwortlich (AA 7.1.2026). Es muss im ganzen Land, auch in Manila, mit Anschlägen gerechnet werden. Für einheimische und ausländische Personen besteht ein erhebliches Entführungsrisiko durch kriminelle und terroristische Gruppierungen (EDA 8.1.2026; vgl. AA 7.1.2026).Es muss im ganzen Land, auch in Manila, mit Anschlägen gerechnet werden. Für einheimische und ausländische Personen besteht ein erhebliches Entführungsrisiko durch kriminelle und terroristische Gruppierungen (EDA 8.1.2026; vergleiche AA 7.1.2026). Quellen […] Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2026-02-11 06:23 Das Gesetz sieht ein unabhängiges Gerichtswesen vor. Die Regierung respektiert im Allgemeinen die Unabhängigkeit der Justiz, aber in einigen Fällen üben Beamte Druck aus oder greifen anderweitig ein. Darüber hinaus berichten NGOs und andere, dass Druck, Drohungen, Einschüchterung und die Korrumpierbarkeit der Justiz die Unabhängigkeit der Justiz untergraben (USDOS 23.4.2024). Die Unabhängigkeit der Justiz hat sich unter der Regierung Duterte verschlechtert, die Verbündete in den Obersten Gerichtshof berief und die erfolgreiche Absetzung eines Obersten Richters veranlasste, den sie als Gegner ansah. Die richterliche Unabhängigkeit wird auch durch Korruption, hohe Vakanzraten und Einschüchterung beeinträchtigt. Mehrere amtierende oder ehemalige Richter wurden in den letzten Jahren ermordet (FH 2024). Korruption durch Vetternwirtschaft, persönliche Beziehungen und Bestechung führen weiterhin zu relativer Straffreiheit für wohlhabende oder einflussreiche Straftäter. Unzureichendes Personal, ineffiziente Prozesse und lange Verfahrensverzögerungen behindern das Justizsystem ebenfalls. Diese Faktoren trugen zu der weitverbreiteten Skepsis bei, dass das Strafrechtssystem ein ordnungsgemäßes Verfahren und Gleichheit vor dem Gesetz gewährleisten kann (USDOS 23.4.2024). Im Februar 2023 wies der Oberste Gerichtshof Anklagen wegen Bestechung gegen Mitglieder des Kabinetts von Präsident Marcos ab. Ein Antikorruptionsgericht wies ähnliche Fälle gegen die Familie Marcos und deren Angehörige ab. Trotz dieser Urteile haben regionale Gerichte und einige andere Justizorgane mehr Autonomie bewiesen, indem sie beispielsweise Polizeibeamte in aufsehenerregenden Mordfällen verurteilten und in verschiedenen Fragen gegen die Exekutive entschieden (FH 2024). Verfassung und Gesetz sehen grundsätzlich alle Verfahrensrechte in Gerichtsverfahren vor. Einige dieser Rechte werden jedoch häufig verweigert, darunter das Recht auf ein zügiges Verfahren und die Unparteilichkeit der Richter. Für die Verfahren gibt es praktisch keine Fristen. Die Prozesse finden in einer Reihe von separaten Anhörungen statt, die oft Monate auseinanderliegen, wenn Zeugen und Gerichtszeiten verfügbar werden, was zu langen Verzögerungen führt. Regierungsbeamte schätzen, dass es durchschnittlich fünf bis sechs Jahre dauert, bis ein Urteil ergeht (USDOS 23.4.2024). Im Einklang mit dem globalen EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie hat sich die EU verpflichtet, Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auf den Philippinen zu unterstützen. Auf der Grundlage der Länderstrategie für Menschenrechte und Demokratie für den Zeitraum 2021-2027 arbeiten die EU und ihre Mitgliedstaaten aktiv mit der philippinischen Regierung, der Zivilgesellschaft und internationalen Partnern zusammen, um eine gerechte, inklusive und demokratische Gesellschaft zu fördern (EEAS 27.5.2025). Quellen […] Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2026-02-11 06:26 Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge Die Philippinen haben fast alle Kernmenschenrechtsverträge der Vereinten Nationen ratifiziert, mit einigen Ausnahmen bei bestimmten Zusatzprotokollen (UNHRTB o.D.). Lage der Menschenrechtspraxis Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten willkürliche oder rechtswidrige Tötungen, Verschleppungen, Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen, schwere Misshandlung in einem Konflikt, die rechtswidrige Rekrutierung oder der Einsatz von Kindersoldaten durch Terroristen und Gruppen, die gegen die Regierung rebellieren, weiters schwere Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich Gewalt und Gewaltandrohungen sowie Drohungen und Gewalt gegen Gewerkschaftsaktivisten (USDOS 12.8.2025). Die Philippinen sind nach wie vor einer der gefährlichsten Orte der Welt für Journalisten (HRW 16.1.2025). Journalisten sind Schikanen, Gewaltandrohungen und Gewalt seitens einzelner Politiker, Regierungsbehörden und einflussreicher Privatpersonen ausgesetzt, die ihre Berichterstattung kritisieren. Körperliche Angriffe auf Journalisten halten an, und mehrere Fälle aus den Vorjahren blieben im Jahr 2024 ungelöst (USDOS 12.8.2025). Es zeigt sich, dass staatlicher Kräfte an der Durchführung von Kontrollen und Beschränkungen anhaltend beteiligt sind (PCIJ 10.5.2025). Die Philippinen verfügen über eine lebendige politische Landschaft, und Wahlen finden ohne offensichtliche Einschränkungen statt. Allerdings profitieren etablierte politische Eliten von strukturellen Vorteilen, und Probleme wie gut organisierte Desinformationskampagnen und weitverbreiteter Stimmenkauf haben den fairen Wettbewerb untergraben. Korruption ist weit verbreitet, und Antikorruptionsbehörden haben Mühe, ihre Aufgaben zu erfüllen. Journalisten und Aktivisten, die als kritisch gegenüber der Regierung oder anderen mächtigen Interessen wahrgenommen werden, können mit Strafverfahren und extralegaler Gewalt konfrontiert werden. Auf der südlichen Insel Mindanao dauern terroristische und aufständische Aktivitäten an. Misshandlungen durch Polizei und Militär sind weiterhin ein Problem (FH 2025). Die Regierung weigert sich weiterhin, bei den Ermittlungen des internationalen Strafgerichtshofs zu möglichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu kooperieren. Trotz Marcos' Zusicherungen gegenüber der internationalen Gemeinschaft, dass er den Menschenrechten Priorität einräumt, kommt es weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen wie außergerichtlichen Tötungen, Verschleppungen und der Schikanierung und Einschüchterung von Kritikern (HRW 16.1.2025). Zwar haben Gewalt und Straflosigkeit nach dem Amtsantritt der neuen Regierung im Jahr 2022 etwas abgenommen, doch schädliche Praktiken wie das „Red-Tagging“ – die Denunziation von Regierungskritikern als vermeintliche Kommunisten – bestehen weiterhin (FH 2025; vgl. HRW 16.1.2025).Die Philippinen verfügen über eine lebendige politische Landschaft, und Wahlen finden ohne offensichtliche Einschränkungen statt. Allerdings profitieren etablierte politische Eliten von strukturellen Vorteilen, und Probleme wie gut organisierte Desinformationskampagnen und weitverbreiteter Stimmenkauf haben den fairen Wettbewerb untergraben. Korruption ist weit verbreitet, und Antikorruptionsbehörden haben Mühe, ihre Aufgaben zu erfüllen. Journalisten und Aktivisten, die als kritisch gegenüber der Regierung oder anderen mächtigen Interessen wahrgenommen werden, können mit Strafverfahren und extralegaler Gewalt konfrontiert werden. Auf der südlichen Insel Mindanao dauern terroristische und aufständische Aktivitäten an. Misshandlungen durch Polizei und Militär sind weiterhin ein Problem (FH 2025). Die Regierung weigert sich weiterhin, bei den Ermittlungen des internationalen Strafgerichtshofs zu möglichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu kooperieren. Trotz Marcos' Zusicherungen gegenüber der internationalen Gemeinschaft, dass er den Menschenrechten Priorität einräumt, kommt es weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen wie außergerichtlichen Tötungen, Verschleppungen und der Schikanierung und Einschüchterung von Kritikern (HRW 16.1.2025). Zwar haben Gewalt und Straflosigkeit nach dem Amtsantritt der neuen Regierung im Jahr 2022 etwas abgenommen, doch schädliche Praktiken wie das „Red-Tagging“ – die Denunziation von Regierungskritikern als vermeintliche Kommunisten – bestehen weiterhin (FH 2025; vergleiche HRW 16.1.2025). Positive Entwicklungen / Maßnahmen zur Verbesserung der Lage Im Laufe des Jahres 2024 gab es wichtige Entwicklungen in der Menschenrechtslage auf den Philippinen in Bezug auf die Unabhängigkeit und Integrität der Justiz. Politisch motivierte Anklagen gegen die Friedensnobelpreisträgerin Maria Ressa und die ehemalige Senatorin und Menschenrechtsaktivistin Leila de Lima wurden abgewiesen. Der Oberste Gerichtshof der Philippinen entschied, dass „Red Tagging“ – die Praxis, eine Person als Kommunisten oder Mitglied oder Unterstützer einer bewaffneten Rebellengruppe zu beschuldigen – eine Bedrohung für das Leben, die Freiheit und die Sicherheit der Person darstellt. Trotz dieser und anderer positiver Entwicklungen hat sich die allgemeine Menschenrechtslage im Land nicht in einer eindeutig nachhaltigen und systematischen Weise verändert (USDOS 12.8.2025). Unter Präsident Ferdinand Marcos Jr. hat sich die Menschenrechtslage leicht verbessert. Die Tötungen im Rahmen des „Kriegs gegen die Drogen“ gingen nahezu straffrei weiter, sind jedoch seltener geworden (HRW 16.1.2025). Ombudsperson Die Menschenrechtskommission (CHR), eine unabhängige Ombudsstelle der Regierung, die verfassungsrechtlich für die Untersuchung möglicher Menschenrechtsverletzungen zuständig ist, untersuchte bis Juli [2024; Anm.] 32 neue Beschwerden über mutmaßliche außergerichtliche oder politisch motivierte Tötungen. Die Fälle betrafen 43 Opfer und wurden angeblich in elf Fällen von Angehörigen der Philippinischen Nationalpolizei (PNP), in drei Fällen von Angehörigen des Militärs und in drei weiteren Fällen von bewaffneten Gruppen begangen. Die Kommission untersuchte außerdem zehn Fälle von außergerichtlichen Tötungen im Zusammenhang mit Drogen mit zehn Opfern, wobei in neun dieser Fälle eine Beteiligung der PNP vermutet wurde (USDOS 12.8.2025). Todesstrafe

Amnesty International haben die Philippinen die Todesstrafe seit 2006 abgeschafft (AI 2025). Folter Das Gesetz verbietet Folter, und durch Folter erlangte Beweise sind vor Gericht unzulässig. Nach Angaben der Ombudsstelle (Commission on Human Rights; CHR) wurden jedoch Angehörige der Sicherheitskräfte und der Polizei beschuldigt, Verdächtige und Inhaftierte regelmäßig zu misshandeln und manchmal zu foltern (USDOS 12.8.2025). Frauen Rechtlich gesehen haben Frauen, wenn auch nicht immer in der Praxis, die meisten Rechte und denselben Schutz wie Männer, und das Gesetz zielt darauf ab, die Diskriminierung von Frauen zu beseitigen. Das Gesetz gewährt Frauen die gleichen Eigentumsrechte wie Männern. In muslimischen und indigenen Gemeinschaften gewähren jedoch Eigentumsgesetze oder Traditionen Männern mehr Eigentumsrechte als Frauen. Das Gesetz verbietet die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts am Arbeitsplatz, nicht jedoch bei der Einstellung; Verboten ist auch die Diskriminierung aufgrund des Familienstands. Tatsächlich werden Frauen allerdings weiterhin sowohl am Arbeitsplatz als auch bei der Einstellung diskriminiert. Die gesellschaftliche Überzeugung, dass die Rolle der Frau im Haushalt liege, und der mangelnde Zugang zu erschwinglicher Kinderbetreuung stellten Hindernisse für den Eintritt von Frauen in die Wirtschaft dar (USDOS 23.4.2024). Laut dem Weltwirtschaftsforum weisen die Philippinen eines der geringsten geschlechtsspezifischen Lohngefälle weltweit auf. Der Bildungsstand von Frauen übertrifft den von Männern (FH 2024), und Frauen sind in beruflichen Positionen gut vertreten. Dennoch sind sie nach wie vor mit Diskriminierung am Arbeitsplatz (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024) und gewissen Einschränkungen beim Zugang zu Krediten konfrontiert (FH 2024).Rechtlich gesehen haben Frauen, wenn auch nicht immer in der Praxis, die meisten Rechte und denselben Schutz wie Männer, und das Gesetz zielt darauf ab, die Diskriminierung von Frauen zu beseitigen. Das Gesetz gewährt Frauen die gleichen Eigentumsrechte wie Männern. In muslimischen und indigenen Gemeinschaften gewähren jedoch Eigentumsgesetze oder Traditionen Männern mehr Eigentumsrechte als Frauen. Das Gesetz verbietet die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts am Arbeitsplatz, nicht jedoch bei der Einstellung; Verboten ist auch die Diskriminierung aufgrund des Familienstands. Tatsächlich werden Frauen allerdings weiterhin sowohl am Arbeitsplatz als auch bei der Einstellung diskriminiert. Die gesellschaftliche Überzeugung, dass die Rolle der Frau im Haushalt liege, und der mangelnde Zugang zu erschwinglicher Kinderbetreuung stellten Hindernisse für den Eintritt von Frauen in die Wirtschaft dar (USDOS 23.4.2024). Laut dem Weltwirtschaftsforum weisen die Philippinen eines der geringsten geschlechtsspezifischen Lohngefälle weltweit auf. Der Bildungsstand von Frauen übertrifft den von Männern (FH 2024), und Frauen sind in beruflichen Positionen gut vertreten. Dennoch sind sie nach wie vor mit Diskriminierung am Arbeitsplatz (FH 2024; vergleiche USDOS 23.4.2024) und gewissen Einschränkungen beim Zugang zu Krediten konfrontiert (FH 2024). Das Gesetz sieht keine Scheidung für Nicht-Muslime vor (Muslime können sich nach muslimischem Familienrecht scheiden lassen). Gesetzliche Annullierungen und Trennungen sind möglich, und Gerichte erkennen in der Regel Scheidungen an, die in anderen Ländern vollzogen wurden, wenn eine der Parteien Ausländer ist. Diese Optionen sind jedoch kostspielig, komplex und für arme Menschen nicht ohne Weiteres verfügbar. Informelle Trennungen sind weit verbreitet, bringen jedoch potenzielle rechtliche und finanzielle Probleme mit sich (USDOS 23.4.2024). Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, ist strafbar und wird mit Freiheitsstrafen zwischen 12 und 40 Jahren geahndet, wobei eine Begnadigung oder Bewährung erst nach 30 Jahren Haft möglich ist. Eine Verurteilung kann auch zu einem lebenslangen Verbot der Ausübung eines politischen Amtes führen. Das Gesetz gilt sowohl für Männer als auch für Frauen. Die Strafen für sexuelle Nötigung reichten von sechs bis zwölf Jahren Freiheitsentzug. Das Gesetz stellt körperliche, sexuelle und psychische Gewalt oder Missbrauch gegenüber Frauen (und Kindern) durch Ehepartner, Partner oder Eltern unter Strafe. Die Strafen richten sich nach der Schwere der Straftat und können Freiheitsstrafen oder hohe Geldstrafen umfassen. Die Regierung setzt die Gesetze zu Vergewaltigung nicht wirksam durch. Nichtregierungsorganisationen stellten fest, dass Täter in kleineren Ortschaften manchmal ihre persönlichen Beziehungen zu lokalen Behörden nutzten, um einer Strafverfolgung zu entgehen. Häusliche Gewalt gegen Frauen bleibt ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Die Regierung setzt das Gesetz gegen häusliche Gewalt nicht wirksam durch. Nichtregierungsorganisationen berichteten, dass kulturelle und soziale Stigmatisierung viele Frauen davon abhielt, Vergewaltigungen oder häusliche Gewalt anzuzeigen. Nichtregierungsorganisationen und Medien berichteten, dass Vergewaltigungen und sexueller Missbrauch von Frauen in Polizeigewahrsam oder Schutzhaft weiterhin vorkamen (USDOS 23.4.2024). Kinder Die Bevölkerung der Philippinen ist jung: 30 % sind unter 14 Jahre alt. Die Politik der Regierung hat das Leben der Kinder verbessert, so ist beispielsweise die Kindersterblichkeitsrate deutlich gesunken. Dennoch haben Kinder weiterhin mit vielen Schwierigkeiten zu kämpfen. Zehntausende Kinder werden durch bewaffnete Konflikte vertrieben und sind von Naturkatastrophen betroffen. Darüber hinaus haben viele die elterliche Fürsorge verloren. Fast 600.000 Kinder zwischen 5 und 17 Jahren müssen unter gefährlichen Bedingungen arbeiten (SOS-Kd o.D.). Die Regierung fördert die Geburtenregistrierung, die in den Gesundheitseinrichtungen auch unverzüglich erfolgt. Geburten außerhalb von Einrichtungen werden, wenn überhaupt, seltener sofort registriert. Das Fehlen einer Geburtsurkunde führt in der Regel nicht dazu, dass einem Kind der Zugang zu Bildung oder anderen Dienstleistungen verwehrt wird, kann jedoch unter bestimmten Umständen Verzögerungen bedingen, beispielsweise wenn ein Kind mit dem Justizsystem in Berührung kommt (USDOS 23.4.2024). Die Schulbildung ist bis zum Alter von 18 Jahren kostenlos und obligatorisch, aber die Qualität der Bildung war oft schlecht und der Zugang schwierig, insbesondere in ländlichen Gebieten, wo die unzureichende Infrastruktur den Schulweg erschwert (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz verbietet Personen unter 18 Jahren die Eheschließung vollständig; Personen unter 21 Jahren benötigten außerdem die Zustimmung ihrer Eltern. Nach dem Gesetz kann jede Person, die die Eheschließung eines Kindes arrangiert, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren und einer Geldstrafe belegt werden. Die Strafe erhöht sich auf bis zu 12 Jahre und eine höhere Geldstrafe, wenn der Täter ein Elternteil oder Erziehungsberechtigter des Kindes ist. Aktuelle Daten sind nicht verfügbar. Nach muslimischem Scharia-Recht können Jungen jedoch mit 15 Jahren heiraten, Mädchen, sobald sie die Pubertät erreicht haben (ohne Angabe eines bestimmten Alters). Es gibt keine gesetzlichen Strafen für Zwangs- und Kinderheirat. Aufzeichnungen von Scharia-Bezirksgerichten zeigen, dass einige muslimische Mädchen bereits im Alter von sieben Jahren verheiratet wurden (USDOS 12.8.2025). Kindesmissbrauch bleibt ein Problem. Das Gesetz sieht einen besonderen Schutz von Kindern vor allen Formen von Missbrauch, Ausbeutung und Diskriminierung vor; die Bemühungen der Regierung zur Durchsetzung des Gesetzes sind jedoch wirkungslos. Das Gesetz verbietet die kommerzielle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie und definiert den Kauf kommerzieller Sexdienstleistungen von Kindern als Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel. Das Schutzalter liegt bei 16 Jahren. Sex mit einem Kind (einer Person unter 18 Jahren) unter Anwendung von Gewalt, Drohungen oder Einschüchterung ist eine Straftat. Die Höchststrafe für Vergewaltigung von Kindern beträgt 40 Jahre Haft sowie ein lebenslanges Verbot der Ausübung eines politischen Amtes. Die Herstellung, der Besitz und die Verbreitung von Kinderpornografie sind illegal, und die Strafen reichten je nach Schwere der Straftat von einem Monat bis zu lebenslanger Haft sowie erheblichen Geldstrafen. Die Regierung unternimmt Anstrengungen zur Durchsetzung des Gesetzes und arbeitet mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden, Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen zusammen (USDOS 23.4.2024). Der Einsatz von Kindersoldaten, vor allem durch terroristische und regierungsfeindliche Organisationen, ist ein Problem, insbesondere in Teilen von Mindanao, die von anhaltender Gewalt im Zusammenhang mit Aufständen betroffen sind. UNICEF überwacht die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten sowie die Freilassung von Kindersoldaten. Die Berichterstattungsmechanismen der Regierung zu Kindersoldaten lieferten uneinheitliche Daten zwischen den Behörden und Regionen, insbesondere in Konfliktgebieten, was eine Bewertung des Ausmaßes des Problems erschwerte. Die New People's Army (NPA, bewaffneter Arm der kommunistischen Partei der Philippinen, CPP; Anm.) behauptete, keine Kinder als Kämpfer zu rekrutieren, gab jedoch zu, Kinder für nicht-militärische Zwecke, wie z. B. zum Kochen, zu rekrutieren und auszubilden. Die Moro Islamic Liberation Front behauptete, keine Kinder als bewaffnete Kämpfer einzusetzen, doch ein Vertreter der Front räumte bei einem Treffen mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und Vertretern der diplomatischen Gemeinschaft im Juli ein, dass die Gruppe Kinder zum Kochen und zum Transport von Material an die Front während aktiver Feuergefechte einsetzte (USDOS 12.8.2025).Der Einsatz von Kindersoldaten, vor allem durch terroristische und regierungsfeindliche Organisationen, ist ein Problem, insbesondere in Teilen von Mindanao, die von anhaltender Gewalt im Zusammenhang mit Aufständen betroffen sind. UNICEF überwacht die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten sowie die Freilassung von Kindersoldaten. Die Berichterstattungsmechanismen der Regierung zu Kindersoldaten lieferten uneinheitliche Daten zwischen den Behörden und Regionen, insbesondere in Konfliktgebieten, was eine Bewertung des Ausmaßes des Problems erschwerte. Die New People's Army (NPA, bewaffneter Arm der kommunistischen Partei der Philippinen, CPP; Anmerkung behauptete, keine Kinder als Kämpfer zu rekrutieren, gab jedoch zu, Kinder für nicht-militärische Zwecke, wie z. B. zum Kochen, zu rekrutieren und auszubilden. Die Moro Islamic Liberation Front behauptete, keine Kinder als bewaffnete Kämpfer einzusetzen, doch ein Vertreter der Front räumte bei einem Treffen mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und Vertretern der diplomatischen Gemeinschaft im Juli ein, dass die Gruppe Kinder zum Kochen und zum Transport von Material an die Front während aktiver Feuergefechte einsetzte (USDOS 12.8.2025). Sexuelle Minderheiten Es gibt auf den Philippinen keine gegen die Rechte von LGBTIQ-Personen gerichteten gesetzlichen Einschränkungen (AA 7.1.2026). Einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen oder Crossdressing werden nicht unter Strafe gestellt. Gleichzeitig gibt es aber keine strafrechtlichen Mechanismen, um die Verfolgung von Vorurteilsdelikten gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle (LGBTQI+) Personen zu unterstützen. Gewalt und Belästigung von LGBTQI+-Personen durch Privatpersonen bleiben ein Problem (USDOS 23.4.2024). Das philippinische Familienrecht kennt keine gleichgeschlechtliche Partnerschaft/Ehe und erkennt diese nicht an. Die Akzeptanz sexueller Minderheiten ist - nicht zuletzt durch zahlreiche gesellschaftlich hoch angesehene homosexuelle Modedesigner, Schauspieler und Künstler - gut ausgeprägt (AA 7.1.2026). Quellen […] Haftbedingungen Letzte Änderung 2026-02-11 06:18 Die Haftbedingungen sind oft hart und lebensbedrohlich und umfassen eine starke Überbelegung, unzureichende sanitäre Bedingungen, körperliche Misshandlungen und einen chronischen Mangel an Ressourcen, einschließlich medizinischer Versorgung und Nahrung. Die Einrichtungen des Bureau of Corrections waren mit 51.721 Gefangenen etwa viermal so stark ausgelastet wie ihre Betriebskapazität von 12.272 (USDOS 23.4.2024). Der Zugang zu hochwertigen Nahrungsmitteln war im Allgemeinen schlecht. Schlechte sanitäre Einrichtungen, unzureichende Belüftung, mangelnder Zugang zu natürlichem Licht, Überbelegung und fehlendes Trinkwasser sind chronische Probleme in den Haftanstalten und Strafvollzugsanstalten und tragen zu gesundheitlichen Problemen bei. Die Gefängnisbehörden führten die meisten der von Januar bis Juli 2023 gemeldeten 758 Todesfälle unter den Insassen auf Krankheiten zurück. Die Gefangenen haben nur wenige Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung, Bildung und persönlicher Entwicklung (USDOS 23.4.2024). Die Philippinen haben die elftgrößte Gefängnispopulation der Welt. Von 2015 bis 2021 stieg die Zahl der im Strafvollzug inhaftierten Personen von 94.691 auf 165.528 - ein Anstieg von fast 75 %. Um das Problem anzugehen, organisierte der Koordinierungsrat für den Justizsektor (JSCC) des Landes [im Dezember 2023; Anm.] den Nationalen Entlastungsgipfel, den ersten seiner Art, der sich mit systemischen Problemen im Zusammenhang mit der Überbelegung von Gefängnissen befasst. Mehr als 300 politische Entscheidungsträger, Strafvollzugspraktiker, Fachleute aus dem Justizsektor, Wissenschaftler und Vertreter der Zivilgesellschaft diskutierten und erkundeten innovative Lösungen für strukturelle Probleme im Strafrechtssystem des Landes. Die Vorschläge drehten sich um drei Strategien: Verringerung der Einweisungen, Verkürzung der Haftzeiten und Erhöhung der Zahl der Entlassungen (UNODC 2023). Quellen […] Bewegungsfreiheit Letzte Änderung 2026-02-11 06:06 Die Verfassung sieht innerstaatliche Bewegungsfreiheit sowie die Möglichkeit von Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor, und diese Rechte werden von der Regierung im Allgemeinen akzeptiert (USDOS 23.4.2024). Die Freiheit des Aufenthalts und das Recht auf Reisen sind in Abschnitt 6, Artikel III der philippinischen Verfassung von 1987 verankert (Respicio 28.9.2024).Die Verfassung sieht innerstaatliche Bewegungsfreiheit sowie die Möglichkeit von Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor, und diese Rechte werden von der Regierung im Allgemeinen akzeptiert (USDOS 23.4.2024). Die Freiheit des Aufenthalts und das Recht auf Reisen sind in Abschnitt 6, Artikel römisch drei der philippinischen Verfassung von 1987 verankert (Respicio 28.9.2024). Die Bürger genießen Reisefreiheit und freie Wahl ihres Wohnsitzes, außer in Gebieten, die von gewalttätigen Konflikten betroffen sind. Obwohl das Kriegsrecht in Mindanao 2020 aufgehoben wurde, setzt das Militär seine Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung fort, darunter die Errichtung von Kontrollpunkten und eine Ausgangssperre (FH 2024). Quellen […] Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung 2026-02-11 06:07 Die Philippinen, die als Land mit niedrigem bis mittlerem Einkommen eingestuft werden, haben sich seit 2010 zu einer der dynamischsten Volkswirtschaften im ostasiatisch-pazifischen Raum entwickelt. In den letzten zwei Jahrzehnten hat sich das Bruttonationaleinkommen (BNE) pro Kopf mehr als verdreifacht und erreichte 2024 4.470 US-Dollar. Diese wirtschaftliche Dynamik hat 11,7 Millionen neue Arbeitsplätze geschaffen, wobei das Beschäftigungswachstum den Anstieg der Erwerbsbevölkerung übertraf, was zu historisch niedrigen Arbeitslosen- und Unterbeschäftigungsquoten führte. Infolgedessen hat sich die Armut auf den Philippinen deutlich verringert, was die positiven Auswirkungen des beschäftigungsorientierten Wachstums unterstreicht. Die wirtschaftliche Dynamik des Landes wird durch die zunehmende Urbanisierung, eine große und junge Bevölkerung sowie eine starke Verbrauchernachfrage angetrieben, die alle durch einen dynamischen Arbeitsmarkt und robuste Überweisungen gestützt werden, die das Einkommen der am stärksten benachteiligten Gruppen erhöht haben. Der Privatsektor bleibt stark, insbesondere aufgrund des schnell wachsenden Dienstleistungssektors, zu dem Business Process Outsourcing, Groß- und Einzelhandel sowie Tourismus gehören (WB 2025). Die durchschnittliche Arbeitslosenquote für das gesamte Jahr 2024 erreichte mit 3,8 % den niedrigsten Stand seit Beginn der Erfassung vergleichbarer Daten durch die Philippine Statistics Authority (PSA) im Jahr

  1. Auch die Zahl der hochwertigen Arbeitsplätze für Filipinos steigt. Die durchschnittliche Jahresarbeitslosenquote liegt deutlich unter dem im philippinischen Entwicklungsplan 2023-2028 festgelegten Zielbereich von 4,4 % bis 4,7 %. Damit wurde auch das für 2028 festgelegte Ziel von 4,0 % bis 5,0 % übertroffen. Im Jahr 2024 waren insgesamt 48,8 Millionen Filipinos beschäftigt – der höchste jemals verzeichnete Jahreswert. Auch die Qualität der Arbeitsplätze für Filipinos hat sich verbessert, da die Unterbeschäftigungsquote für das gesamte Jahr auf 11,9 % gesunken ist – den niedrigsten Stand aller Zeiten (FinminPhil 6.2.2025). Die Armutsquote in den Philippinen sank von 18,1 % im Jahr 2021 auf 15,3 % im Jahr 2023, da staatliche Maßnahmen dazu beitrugen, die Zahl der armen Filipinos zu verringern. Die Armutsquote im Jahr 2023 lag ebenfalls unter dem Ziel der Regierung von 16 bis 16,4 %, das im philippinischen Entwicklungsplan 2023-2028 festgelegt wurde. Die neuesten verfügbaren Daten der philippinischen Statistikbehörde zeigen, dass die Zahl der armen Filipinos, deren Einkommen nicht ausreicht, um ihre Grundbedürfnisse an Lebensmitteln und anderen Gütern zu decken, von 19,99 Millionen im Jahr 2021 auf 17,54 Millionen gesunken ist. Die Armutsquote bei Familien sank ebenfalls auf 10,9 %, was 3 Millionen armen Familien entspricht, gegenüber 3,5 Millionen armen Familien Ende 2021 (RoPhPNA 21.7.2025). Quellen […] Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2026-02-11 06:09 Im Allgemeinen hat das Gesundheitssystem auf den Philippinen einen hohen Standard. Das medizinische Personal ist fachlich sehr gut ausgebildet. Die Qualität der staatlich subventionierten öffentlichen Gesundheitsversorgung auf den Philippinen ist zwar gut, variiert aber stark zwischen ländlichen und städtischen Gebieten. Die private Gesundheitsversorgung auf den Philippinen bietet eine gleichmäßigere Versorgung und die Einrichtungen sind tendenziell besser ausgestattet als die öffentlichen (AllianzCare o.D.). Ärzte und das Pflegepersonal in den öffentlichen Krankenhäusern sind sehr kompetent, dennoch stößt die öffentliche Gesundheitsversorgung an einige Grenzen. Obwohl eine universelle Gesundheitsversorgung gegeben ist, ist der Zugang hierzu ungleich und der Standard der öffentlichen Gesundheitsversorgung unterschiedlich. In städtischen Zentren ist er ausgezeichnet, in ländlichen Gebieten eher schlecht. Die öffentliche Gesundheitsversorgung wird auch dadurch belastet, dass eine große Anzahl der einheimischen Bevölkerung behandelt wird, die auf die öffentliche Gesundheitsversorgung angewiesen ist. Außerdem gibt es den Trend, dass philippinisches medizinisches Personal in westliche Länder abwandert. Dies hat dazu geführt, dass einige Krankenhäuser unterbesetzt sind und es zu Verzögerungen bei der Behandlung von Patienten kommen kann. Die öffentliche Gesundheitsversorgung wird von Philhealth verwaltet, einem staatlichen Unternehmen. Philhealth bezuschusst eine Reihe von Behandlungen, einschließlich stationärer Pflege und nicht dringender Operationen, deckt jedoch nicht alle medizinischen Behandlungen und Kosten ab. Die Anmeldung bei Philhealth ist verpflichtend für alle, die auf den Philippinen beschäftigt sind. Die Beiträge für Philhealth werden von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und dem Staat gezahlt (AllianzCare o.D.). Die medizinische Versorgung ist besonders auf dem Land nicht immer gewährleistet. In öffentlichen Spitälern muss das zur Behandlung notwendige Material und die Medikamente üblicherweise von den Patienten (respektive den Angehörigen) selbst besorgt werden (EDA 8.1.2026). Private Gesundheitsdienste sind auf den Philippinen gut etabliert und entwickeln sich weiter. Obwohl die Ärzte in privaten Krankenhäusern genauso gut sind wie die Ärzte im öffentlichen Sektor, sind die privaten Einrichtungen wesentlich besser ausgestattet und die Behandlung erfolgt in der Regel schneller. Private Dienstleistungen werden von Einheimischen als teuer angesehen. Die relativ kostengünstige private Gesundheitsversorgung lässt sich allerdings an der zunehmenden Beliebtheit der Philippinen als Ziel für Medizintourismus ablesen (AllianzCare o.D.). In Manila wie in den anderen größeren Metropolen des Landes ist die ambulante und stationäre ärztliche Versorgung durch private Krankenhäuser gut geregelt. In ländlichen Gebieten ist dies - inklusive des Rettungswesens – in der Regel nicht der Fall (AA 7.1.2026). Es gibt zahlreiche Apotheken auf den Philippinen. Viele 24-Stunden-Apotheken sind in den größeren Städten zu finden und an die meisten Krankenhäuser angeschlossen. Die Apotheken sind mit zertifiziertem Personal besetzt, die die strengen Richtlinien des Staates für den Verkauf von verschreibungspflichtigen Medikamenten einhalten. Von Ausnahmen abgesehen, sind die meisten verschreibungspflichtigen Medikamente auf den Philippinen erhältlich (AllianzCare o.D.). Quellen […] Rückkehr Letzte Änderung 2026-02-11 06:14 Die Regierung arbeitet mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylsuchenden sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 12.8.2025). Die Verfassung sieht die Freiheit der innerstaatlichen Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024). UNHCR ist seit über 40 Jahren auf den Philippinen tätig und unterstützt diese dabei, ein günstiges Schutzumfeld zu gewährleisten und sicherzustellen, dass nationale Verfahren zur Feststellung des Status für Menschen, die gewaltsam vertrieben wurden, staatenlos sind oder von Staatenlosigkeit bedroht sind, zugänglich bleiben. UNHCR setzt sich auch weiterhin dafür ein, ihnen Zugang zu Rechten und dauerhaften Lösungen zu verschaffen, die Staatenlosigkeit zu verringern und zu beenden und strategische und technische Unterstützung zu leisten, indem es den normativen Rahmen zur Bewältigung der Binnenvertreibung in Mindanao verbessert (UNHCR o.D.). In Zusammenarbeit mit der Regierung, dem privaten Sektor und der Zivilgesellschaft ist die IOM-Abteilung für Migrantenschutz und -hilfe (MPA) für die Bereitstellung von Politikanalysen und technischer Beratung in den Bereichen unterstützte freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung, Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels und allgemeine Hilfe für gestrandete und schutzbedürftige Migranten, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger, zuständig. Die MPA unterstützt deren Partner bei der Entwicklung und Umsetzung sicherer und würdiger Rückkehr- und nachhaltiger Wiedereingliederungsprogramme für Filipinos, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, fördert die Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung von Missbrauch und Ausbeutung von Migranten und leistet direkte Hilfe für Filipinos, die Opfer von Menschenhandel geworden sind oder möglicherweise Missbrauch oder Ausbeutung erfahren haben (IOM Phil o.D.). Quellen […] Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates Letzte Änderung 2025-01-09 14:36 [Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen]. Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen. Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen: Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung Übernahme der Heimreisekosten Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900 Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar. Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person. Finanzielle Starthilfe Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr: Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden. Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich): Freiwillige Ausreise Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung Nachhaltigkeit der Ausreise Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr Keine schwere Straffälligkeit Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden Reintragrationsunterstützung Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern: Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP) IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART römisch vier) Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus römisch drei) OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“) ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“) Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024). Quelle […]
  2. Beweiswürdigung: a) persönliche Verhältnisse: Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin wurde bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, nach Vorlage des philippinischen Reisepasses, festgestellt. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit beruhen, ebenso wie die Angaben zu den Verwandten, auf den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Lauf des Verfahrens. b) Verfahrensverlauf: Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe I. Verfahrensgang. Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe römisch eins. Verfahrensgang. c) Fluchtgründe: Die Beschwerdeführerin hat nicht behauptet Probleme mit philippinischen Behördenvertretern zu haben: „…R: Ihre problemlose legale Ausreise aus der Republik der Philippinen und die Tatsache, dass Sie sich an die philippinischen Behörden gewandt haben und Ihnen problemlos am XXXX ein philippinischer Reisepass ausgestellt wurde, würde zumindest auf den ersten Blick, nicht automatisch dafürsprechen, dass Sie von philippinischen Behörden verfolgt werden. Wie sehen Sie das?„…R: Ihre problemlose legale Ausreise aus der Republik der Philippinen und die Tatsache, dass Sie sich an die philippinischen Behörden gewandt haben und Ihnen problemlos am römisch 40 ein philippinischer Reisepass ausgestellt wurde, würde zumindest auf den ersten Blick, nicht automatisch dafürsprechen, dass Sie von philippinischen Behörden verfolgt werden. Wie sehen Sie das? P: Die philippinische Botschaft hat mir XXXX geholfen einen Reisepass zu bekommen. P: Die philippinische Botschaft hat mir römisch 40 geholfen einen Reisepass zu bekommen. R: Haben Sie das Gefühl, dass Sie von philippinischen Behördenvertretern verfolgt werden, z.B. Polizei oder Gerichten? P: Die Frage kann ich nicht beantworten, weil ich noch nie irgendetwas mit der philippinischen Polizei zu tun hatte. R: Warum haben Sie erst, nachdem Sie wegen illegalen Aufenthalts in Österreich aufgegriffen wurden, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt? P: Meine Familie in Österreich hat auch nicht gewusst, was sie mit mir tun sollen, ich war illegal in Österreich und alle hatten Angst deswegen und wussten nicht wie sie mir helfen können. Ich habe mich in der XXXX , es gibt eine philippinische XXXX in Österreich, nützlich gemacht und dort wurde mir empfohlen bei der XXXX und XXXX Hilfe zu holen, aber die konnten mir auch nicht helfen. Als ich aufgegriffen wurde und festgestellt wurde, dass ich illegal in Österreich bin wurde mir geholfen und ich habe erst da erfahren, dass ich einen Asylantrag stellen kann.P: Meine Familie in Österreich hat auch nicht gewusst, was sie mit mir tun sollen, ich war illegal in Österreich und alle hatten Angst deswegen und wussten nicht wie sie mir helfen können. Ich habe mich in der römisch 40 , es gibt eine philippinische römisch 40 in Österreich, nützlich gemacht und dort wurde mir empfohlen bei der römisch 40 und römisch 40 Hilfe zu holen, aber die konnten mir auch nicht helfen. Als ich aufgegriffen wurde und festgestellt wurde, dass ich illegal in Österreich bin wurde mir geholfen und ich habe erst da erfahren, dass ich einen Asylantrag stellen kann. R: Warum hat Ihnen ihre Tante das nicht schon viel früher empfohlen, dass Sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellen können, zumal sie Sorge wegen des illegalen Aufenthalts hatte? P: Sie hat gesagt, dass ich keine Urkunden habe und müsste auf alle Fälle meinen Reisepass bekommen. Alle Urkunden waren auf den Philippinen und es war nicht einfach sie nach Österreich zu bekommen. Nachgefragt: Ich war sogar bei XXXX , aber die haben mir auch nicht helfen können. Von einem Asylantrag hat niemand etwas gesagt. Meine Tante ist ja schon alt, die wusste nichts von einem Asylverfahren. Außerdem hatte ich Angst um sie. Sie sollte sich meinetwegen um mich keine Sorgen machen. Nachgefragt: Ich war sogar bei römisch 40 , aber die haben mir auch nicht helfen können. Von einem Asylantrag hat niemand etwas gesagt. Meine Tante ist ja schon alt, die wusste nichts von einem Asylverfahren. Außerdem hatte ich Angst um sie. Sie sollte sich meinetwegen um mich keine Sorgen machen. R: Werden Sie von Ihren Familienmitgliedern in Österreich akzeptiert? P: Ja, alle lieben mich und ich liebe sie. […] R: Sie haben im Erstverfahren angegeben, dass Sie lesbisch sind, was verstehen Sie darunter? P: Ich meinem Herzen bin ich ein Mann. Ich will keine sexuellen Beziehungen mit Männern, aber sehr wohl mit Frauen. Behutsam nachgefragt: Ich bin nicht transsexuell. So wie ich bin, bin ich in Ordnung. Ich möchte niemand anderer sein…“ (Verhandlungsschrift Seite 07f und 09f) Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren ein gleichbleibendes Vorbringen erstattet. Sie hat nie versucht neue Fluchtgründe zu erfinden, oder Erlebnisse in der Beschwerdeverhandlung übertrieben dramatisch darzustellen. Im Lauf Verhandlung war der sehr schüchternen Beschwerdeführerin anzumerken, dass sie Jahrzehnte lang darunter gelitten hat, dass ihre Eltern ihr „verbieten“ wollten lesbisch zu sein sowie, dass sie, auf Grund ihres Erscheinungsbildes als Folge ihrer sexuellen Orientierung, vom sozialen Umfeld im Herkunftsstaat nie akzeptiert wurde und in Folge auch keine Arbeit fand. Im einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.01.2026, Ra 2024/14/0167-8, wurde im Fall einer Person aus einem anderen Herkunftsstaat unter anderem ausgeführt: „…Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. erneut VwGH 21.6.2023, Ra 2021/19/0406, mwN). […] Das BVwG wäre ausgehend von den Vorgaben der Rechtsprechung zum Vorliegen einer Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK jedoch gehalten gewesen, anhand der Länderfeststellungen zu überprüfen, mit welchen staatlichen und privaten Reaktionen der Revisionswerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat bei Ausleben seiner Transgender-Identität konkret konfrontiert wäre, ob diese ihrer Eingriffsintensität nach als Verfolgung anzusehen wären und - im Falle von Privatverfolgung -, ob staatlicher Schutz vor diesen in Anspruch genommen werden könnte…“Im einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.01.2026, Ra 2024/14/0167-8, wurde im Fall einer Person aus einem anderen Herkunftsstaat unter anderem ausgeführt: „…Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten vergleiche erneut VwGH 21.6.2023, Ra 2021/19/0406, mwN). […] Das BVwG wäre ausgehend von den Vorgaben der Rechtsprechung zum Vorliegen einer Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK jedoch gehalten gewesen, anhand der Länderfeststellungen zu überprüfen, mit welchen staatlichen und privaten Reaktionen der Revisionswerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat bei Ausleben seiner Transgender-Identität konkret konfrontiert wäre, ob diese ihrer Eingriffsintensität nach als Verfolgung anzusehen wären und - im Falle von Privatverfolgung -, ob staatlicher Schutz vor diesen in Anspruch genommen werden könnte…“ Laut
  3. Feststellungen d aktuelle Lage im Herkunftsstaat anerkennt dass das philippinische Familienrecht keine gleichgeschlechtliche Partnerschaft/Ehe. Wenn man sich den in
  4. Feststellungen d aktuelle Lage im Herkunftsstaat zitierten USDOS Bericht zur Menschenrechtslage vom 23.04.2024 (https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/philippines/) näher anschaut, geht daraus hervor, dass es glaubwürdige Berichte bezüglich Verbrechen gibt, die Gewalt oder Gewaltandrohungen gegen lesbische Personen betreffen. Es gibt kein Bundesgesetz welches Diskriminierung in Bezug auf sexuelle Orientierung verbietet. Zwar gibt es einige Antidiskriminierungsverordnungen auf kommunaler Ebene, welche Beschäftigungsdiskriminierung gegenüber Lesben untersagen und mehr als 20 lokale Behörden, darunter jene der größten Städte des Landes, haben Antidiskriminierungsverordnungen zum Schutz von LGBTIQ+ Personen erlassen, dennoch haben mehrere LGBTIQ+ Organisationen über diskriminierende Einstellungspraktiken oder Vorschriften und Richtlinien, die zu Benachteiligungen am Arbeitsplatz führen, berichtet. Es gibt es kein Gesetz, welches einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen unter Erwachsenen oder Cross-Dressing unter Strafe stellt, aber Gewalt und Belästigungen von LGBTIQ+ Personen durch Privatpersonen bleiben ein Problem und es gibt keine strafrechtlichen Mechanismen um Opfern, im Fall einer Verfolgung von aus Vorurteilen motivierten Straftaten gegen LGBTIQ+ Personen, zu helfen. Insgesamt kann das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der nötigen Gewissheit ausschließen, dass es im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin, aufgrund ihres Erscheinungsbildes welches auf ihre sexuelle Orientierung schließen lässt, zu Gewalt und Belästigungen durch Privatpersonen kommen könnte und in diesem Fall wäre nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von philippinischen Behördenvertretern ausreichend geschützt werden könnte. d) aktuelle Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den in der Beschwerdeverhandlung am 27.04.2026 dargetanen Informationsquellen und stammen von der Länderinformation der Staatendokumentation des Bundesamtes für. Aktuell wird das COI-CMS Philippinen, Version 01, vom 12.02.2026 herangezogen und der darin zitierte USDOS Bericht zur Menschenrechtslage vom 23.04.2024 (https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/philippines/). Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung dieser Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (Paragraph 11, Absatz eins, AsylG). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 26.11.2020, Ra 2020/18/0384). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrechtlich relevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 16.07.2025, Ra 2025/20/0293). Das Bundesverwaltungsgericht kann, im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur vom 19.01.2026, wie bereits weiter oben 2. Beweiswürdigung c Fluchtgründe ausgeführt, für gegenständliches Verfahren, nach jahrzehntelangen negativen Erfahrungen der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise, nicht per se ausschließen, dass sie von Privatpersonen im Herkunftsstaat, wenn diese sie in der Öffentlichkeit als lesbisch erkennen,

Art. 1

Abschnitt A Z 2 GFK verfolgt würde und diesfalls wäre nicht mit der nötigen Gewissheit davon ausgehen, dass der Beschwerdeführerin ausreichender staatlicher Schutz gewährt werden könnte.Das Bundesverwaltungsgericht kann, im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur vom 19.01.2026, wie bereits weiter oben 2. Beweiswürdigung c Fluchtgründe ausgeführt, für gegenständliches Verfahren, nach jahrzehntelangen negativen Erfahrungen der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise, nicht per se ausschließen, dass sie von Privatpersonen im Herkunftsstaat, wenn diese sie in der Öffentlichkeit als lesbisch erkennen,

, Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verfolgt würde und diesfalls wäre nicht mit der nötigen Gewissheit davon ausgehen, dass der Beschwerdeführerin ausreichender staatlicher Schutz gewährt werden könnte. Auf Grundlage von 1. Feststellungen d aktuelle Lage im Herkunftsstaat kann im konkreten Fall keine innerstaatliche Fluchtalternative festgestellt werden. Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung (§ 3 Abs. 4 AsylG).Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung (Paragraph 3, Absatz 4, AsylG).

§ 3Abs. 5 Asyl

G ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W215.2295432.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.