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{'item': 'W217 2341940-1'}

Obsah (12)Art 133§ 6§ 45§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 47§ 42§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2026 GeschäftszahlW217 2341940-1 Spruch, W217 2341940-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin ist seit 06.02.2025 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 60%. Am 28.07.2025 begehrte die Beschwerdeführerin die Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie am 11.12.2025 u.a. die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass. 1.1. Hierzu holte die belangte Behörde ein Gutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ein. Diese hält in ihrem Gutachten vom 04.02.2026 nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.01.2029 fest:1.1. Hierzu holte die belangte Behörde ein Gutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ein. Diese hält in ihrem Gutachten vom 04.02.2026 nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.01.2029 fest: „Anamnese: VORLIEGENDE VORGUTACHTEN/ UNTERLAGEN: ----aktenmäßiges neurologisches Sachverständigengutachten, BBG 20 03 2025: gZ Spinocerebelläre Ataxie mit CACNA1C Mutation GDB 60% Dauerzustand keine ZE - Antrag Neufestsetzung 21 07 2025 angeführte Antragsleiden/ Gesundheitsschädigungen: SCA 6 ----sofortige Stellungnahme, BBG 12 08 2025: Die neu vorgelegten Befunde ergeben keine offenkundige anhaltende Verschlechterung des Leidenszustandes. Somit keine Änderung zum bereits erstellten Sachverständigengutachten von 20.03.2025 (Gesamt GdB 60 v.H., Dauerzustand). AKTUELL: Einwendungen zum Parteiengehör- Schreiben vom 19 09 2025 (eingesehen) Antrag Zusatzeintragung, "UZM", Begleitperson 11 12 2025 (formlos) angeführte Antragsleiden/Gesundheitsschädigungen: SCA 6 ANAMNESE Konisation vor ca. 1Jahr Vor ca. 2 Jahren habe sie Gleichgewichtsstörungen bemerkt mit Dg. Spinocerebelläre Ataxie mit CACNA1C Mutation (anamn. in der XXXX ) Vor ca. 2 Jahren habe sie Gleichgewichtsstörungen bemerkt mit Dg. Spinocerebelläre Ataxie mit CACNA1C Mutation (anamn. in der römisch 40 ) Seit 2 Jahre auch in psychiatrischer Behandlung Derzeitige Beschwerden: Seit 2 Monaten gehe es ihr schlechter, sie könne alleine gar nichts mehr. Seit Sommer 2025 nehme sie das Rollmobil außer Haus. In der Wohnung habe sie einen Stock oder halte sich an. Sie brauche für alles Hilfe. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: 4 Aminopyridin 5 mg 2x1 Pregabalin 25 2x1 Escitalopram 10 1-0-0 Quetiapin 25 0-0-1 regelmäßige Kontrolle AKH XXXX Neurologie und neurologische Kontrolle beim FA regelmäßige Kontrolle AKH römisch 40 Neurologie und neurologische Kontrolle beim FA Psychiatrische Kontrolle 1x/Monat Rollmobil Ergotherapie Sprachtherapie Sozialanamnese: aus XXXX stammend aus römisch 40 stammend mit 10 Jahren nach Österreich gekommen HS, Lehre Bürokauffrau mit LAP Storemanagerin, DV aufrecht Seit 2 Monaten in Krankenstand Antrag für krankheitsbedingte Pension und Pflegegeld- noch laufend verheiratet, keine Kinder, Wohnung im 3. Stock ohne Lift Führerschein: ja, fahre nicht mehr Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Ambulanzbefund Neurologie AKH XXXX 18 07 2025: Ambulanzbefund Neurologie AKH römisch 40 18 07 2025: Schwindel dtl. besser.... Gangstörung nicht besser..... Neurostatus: ….sakk. BF......FNV/ KHV bds. eum.....leichte Rumpfataxie....dtl. Dysarthrie, Romberg nicht möglich, Strichgang nicht möglich... Zusf.: leichte Progredienz der Gangstörung, im Vordergrund steht eine Gang- und Standataxie sowie Rumpfataxie, weniger Extremitätenataxie..... Befund Neurologin Dr. XXXX 08 07 2025: Befund Neurologin Dr. römisch 40 08 07 2025: Kontrolluntersuchung in Begleitung der Freundin; 4-Aminopyridin Kps. 5mg 2x täglich seit Juni; Stammzelltherapie im Juni 2025 in der XXXX physikalische Therapie ab September geplant arbeitet dzt. Vollzeit (Store-Managerin) Stammzelltherapie im Juni 2025 in der römisch 40 physikalische Therapie ab September geplant arbeitet dzt. Vollzeit (Store-Managerin) ....Gang und Standbild: ataktisch Rhomberg unsicher - kann breitbasig stehen Einbeinstand: nicht ohne Hilfe möglich...... Diagnosen: Spinocerebelläre Ataxie mit CACNA1C Mutation Hypophysenadenom Psychiatrischer Kurzbefund "Mein Gesundheitszentrum XXXX " 08 08 2025: Psychiatrischer Kurzbefund "Mein Gesundheitszentrum römisch 40 " 08 08 2025: depressive Symptomatik mit vorrangig Antriebsstörung, wurde antidepressiv eingestellt..... Diagnosen: Depressive Episode F32.1 Ambulanzbesuch AKH XXXX Neurologie 02 01 2026: Ambulanzbesuch AKH römisch 40 Neurologie 02 01 2026: ...subjektiv Verschlechterung der Stabilität und vom Sprechen. Das Gehen instabiler.....geht nur mit Unterstützung..... Neurostatus: ....sakk. BF .....AVV/ PV oB.......dtl. Dysarthrie, Romberg nicht möglich, Strichgang nicht möglich,....dtl. Rumpfaraxie beim Aufrichten von der Liege..... Zusf.: leichte Progredienz der Gangstörung, im Vordergrund steht eine Gang- und Standataxie sowie eine Rumpfataxie, weniger Extremitätenataxie. .....kann alleine kaum noch gehen......intermittierend ist ein Rollator notwendig. .....die Stufen hianuf und hinunter gehen funktioniert nur mit Hilfe einer anderen Person...... Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 42 jährige in gutem AZ Ernährungszustand: gut, BMI 22,7 Größe: 160,00 cm Gewicht: 58,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Neurologisch: Hirnnerven: Geruch: anamnestisch unauffällig Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung Visus: keine Brille Pupillen mittelweit, rund isocor Optomotorik geringe sakk. Blickfolgebewegungen keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit Sensibilität: unauffällig Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig im Sitzen geringe Rumpfataxie auffallend, sitzt minimal schwankend, dann auch wieder völlig ruhig OE: Rechtshänderin Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar Pinzettengriff: bds. möglich Feinmotorik: ungestört MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Eudiadochokinese AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation FNV: zielsicher bds., minimal ataktischer Bewegungsablauf Sensibilität: seitengleich unauffällig UE: Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: nicht eingeschränkt PSR: seitengleich lebhaft ASR: seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Laseque: negativ Beinvorhalteversuch: kein Absinken, geringe Korrekturbewegungen Knie- Hacke- Versuch : zielsicher bds., minimal ataktisch Sensibilität: seitengleich unauffällig Stand und Gang: geht kaum ohne Hilfe, einige Schritte breitbasig, wackelnd, unsicher Romberg: wird nicht durchgeführt (sei unsicher), mit geöffneten Augen Stehen möglich Unterberger Tretversuch: wird wegen Unsicherheit nicht durchgeführt Sprache und Sprechen: deutlich heißere Stimme (sei seit gestern heißer, sonst sei die Stimme nicht
  2. so)Anm.: in den Befunden dtl. Dysarthrie beschrieben. Spricht mit dtl. heißerer Stimme, leise, aber großteils verständlich. Sprache und Sprechen: deutlich heißere Stimme (sei seit gestern heißer, sonst sei die Stimme nicht
  3. so)Anmerkung, in den Befunden dtl. Dysarthrie beschrieben. Spricht mit dtl. heißerer Stimme, leise, aber großteils verständlich. Gesamtmobilität – Gangbild: kommt mit Rollmobil gehend zur Untersuchung, Bruder anwesend. Im Sitzen keine Bewegungsstörung sichtbar, Aufstehen selbstständig möglich, gehen mit Begleitung zur Untersuchungsliege. Beobachtbar mit Rollmobil relativ flottes Gangbild mit geringer ataktischer Komponente An/Auskleiden Schuhe, Jacke ohne Hilfe Status Psychicus: Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 g. Z. Spinocerebelläre Ataxie mit CACNA1C Mutation Unterer Rahmensatz, da keine ausgeprägte Extremitätenataxie, aber Gangataxie, Dysarthrie 04.09.03 70 Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: --- Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erhöhung um 1 Stufe zum aktenmäßigen Vorgutachten 3/25, da Verschlechterung und Hilfsmittel zur Fortbewegung erforderlich Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: s.o. X Dauerzustand Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JA römisch zehn JA Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte    ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen    ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)    ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger    ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)    ist gehörlos    ist schwer hörbehindert    ist taubblind    ist Epileptikerin oder Epileptiker    ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates    Bedarf einer Begleitperson    ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial    ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Auf Grund der Gangstörung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein (…) Begründung: Die Voraussetzungen der Zusatzeintragung ‚Begleitperson‘ liegen nach den anzuwendenden Kriterien der Einschätzungsverordnung nicht vor, da durch die vorliegenden Funktionseinschränkungen kein überwiegender Gebrauch eines Rollstuhles erforderlich ist und keine dauernde hochgradige Bewegungseinschränkung vorliegt, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedarf.“ 1.2. Mit Schreiben vom 16.02.2026 übermittelte die belangte Behörde dieses Gutachten der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und allfälliger Stellungnahme. Innerhalb offener Frist brachte die Beschwerdeführerin vor, sie leide an einer fortschreitenden neurologischen Erkrankung (Spinocerebelläre Ataxie Typ 6). Es bestehe ein amtlich festgestellter Grad der Behinderung von 70 %. Laut Sachverständigengutachten bestünden bei ihr eine deutliche Gang- und Standataxie sowie eine Rumpfinstabilität und Dysarthrie. Ein selbstständiges, sicheres Gehen sei nicht möglich, es bestehe eine hohe Sturzgefahr, weshalb der Rollator außerhalb der Wohnung erforderlich sei. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht zumutbar. Aufgrund dieser Einschränkungen sei sie im Alltag regelmäßig auf Unterstützung angewiesen, wie etwa bei der Müllentsorgung, beim Reinigen der Wohnung, beim Einkaufen und Kochen. Ebenso sei eine Unterstützung bei der persönlichen Hygiene sowie beim Ein- und Ausziehen erforderlich. Zu ärztlichen und therapeutischen Terminen werde sie von ihrem Vater gefahren und von ihrer Mutter begleitet. Aufgrund fehlender Parkmöglichkeiten müsse sie häufig auf der Straße ein- und aussteigen, was mit einer erheblichen Sturzgefahr verbunden sei. In diesen Situationen sei sie zwingend auf eine Begleitperson angewiesen. 2. In ihrer Stellungnahme vom 04.03.2026 führt die bereits befasste Sachverständige aus: „Antwort(en): VORLIEGENDE VORGUTACHTEN/UNTERLAGEN: ----aktenmäßiges neurologisches Sachverständigengutachten, BBG 20 03 2025: 1 Spinocerebelläre Ataxie mit CACNA1C Mutation GdB 60% Dauerzustand keine ZE - Antrag Neufestsetzung 21 07 2025 angeführte Antragsleiden/ Gesundheitsschädigungen: SCA 6 ----sofortige Stellungnahme, BBG 12 08 2025: Die neu vorgelegten Befunde ergeben keine offenkundige anhaltende Verschlechterung des Leidenszustandes. Somit keine Änderung zum bereits erstellten Sachverständigengutachten von 20.03.2025 (Gesamt GdB 60 v.H., Dauerzustand). --Einwendungen zum Parteiengehör- Schreiben vom 19 09 2025 (eingesehen) Antrag Zusatzeintragung, "UZM", Begleitperson 11 12 2025 (formlos) angeführte Antragsleiden/ Gesundheitsschädigungen: SCA 6 ----neurologisch/ psychiatrisches Sachverständigengutachten, BBG 29 01 2026: 1 Spinocerebelläre Ataxie mit CACNA1C Mutation GdB 70% Dauerzustand ZE: ‚UZM‘ AKTUELL: Einwendungen zum Parteiengehör- Schreiben der AW vom 18 02 2026: ......‘Zu ärztlichen und therapeutischen Terminen werde ich von meinem Vater gefahren und von meiner Mutter begleitet. Aufgrund fehlender Parkmöglichkeiten muss ich häufig auf der Straße ein- und aussteigen, was mit erheblicher Sturzgefahr verbunden ist. In diesen Situationen bin ich zwingend auf eine Begleitperson angewiesen.‘...... und Vorlage von Befunden: - Ambulanzbefund AKH XXXX Neurologie 02 01 2026: - Ambulanzbefund AKH römisch 40 Neurologie 02 01 2026: Anm.: war bereits beim gegenständlichen Gutachten vom 29 01 2026 vorliegend und wurde berücksichtigt. Anmerkung, war bereits beim gegenständlichen Gutachten vom 29 01 2026 vorliegend und wurde berücksichtigt. Befund Neurologin Dr. XXXX 10 02 2026 (Anm.: teilweise geschwärzt, aber das Relevante ersichtlich): Befund Neurologin Dr. römisch 40 10 02 2026 Anmerkung, teilweise geschwärzt, aber das Relevante ersichtlich): ......Gang und Standbild: ataktisch, mit Stock und Hilfsperson bzw. Rollator möglich Rhomberg kann nur breitbasig stehen Einbeinstand: nicht ohne Hilfe möglich Diagnosen: Spinocerebelläre Ataxie CACNA1C Mutation Depressive Episode STELLUNGNAHME: Der vorliegende Befund bestätigt die Diagnose und Funktionseinschränkungen. Die Voraussetzungen der Zusatzeintragung ‚Begleitperson‘ liegen nach der anzuwendenden Kriterien der Einschätzungsverordnung nicht vor, da durch die vorliegenden Funktionseinschränkungen kein überwiegender Gebrauch eines Rollstuhles erforderlich ist und auch keine dauernde hochgradige Bewegungseinschränkung vorliegt, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedarf. Die Fortbewegung ist mit Rollmobil gegeben. Ebenso besteht keine Orientierungslosigkeit, die Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum ist gegeben. Daher ergibt sich keine Änderung.“ 3. Mit Bescheid vom 10.03.2026 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass abgewiesen. 4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, fristgerecht Beschwerde und führte aus, sie leide an einer Spinocerebellären Ataxie bei CACNA1C Mutation und dadurch an einer progredienten Gangstörung bei Gang- und Standataxie sowie Rumpfataxie. Die Beschwerdeführerin benötige zur Fortbewegung infolgedessen im öffentlichen Raum ständig die Hilfe einer zweiten Person. Sie sei auf eine Unterstützung beim Gehen angewiesen und sei die Verwendung eines Rollators außer Haus alleine nicht ausreichend zumal eine hohe Sturzgefahr trotz Rollators gegeben sei. Ein Stufensteigen oder bspw. das Überwinden einer Gehsteigkante seien ihr ohne Hilfe einer Begleitperson nicht möglich. Bereits im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten sei beschrieben, dass die Beschwerdeführerin nur einige Schritte breitbasig, wackelnd und unsicher zurücklegen könne. Aus diesem Grund benötige die Beschwerdeführerin im öffentlichen Raum jedenfalls eine Begleitperson, wie dies im Befund vom 02.01.2026 ebenso dokumentiert sei. Neue Befunde wurden keine vorgelegt. 5. Die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 23.04.2026 ein. 6. Am 07.05.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht der vorläufige ärztliche Entlassungsbericht der Klinik XXXX vom 07.04.2026 ein.6. Am 07.05.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht der vorläufige ärztliche Entlassungsbericht der Klinik römisch 40 vom 07.04.2026 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit und hat ihren Wohnsitz im Inland. 1.1. Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit und hat ihren Wohnsitz im Inland. 1.2. Die Beschwerdeführerin begehrte am 11.12.2025 die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass. 1.3. Bei der Beschwerdeführerin liegt folgende Funktionseinschränkung, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird, vor: Lfd. Nr. Pos.Nr. GdB % 1 g. Z. Spinocerebelläre Ataxie mit CACNA1C Mutation Unterer Rahmensatz, da keine ausgeprägte Extremitätenataxie, aber Gangataxie, Dysarthrie 04.09.03 70 1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 v.H. Mag auch die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ erfüllen, so liegen jedoch die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ nach den anzuwendenden Kriterien der Einschätzungsverordnung nicht vor. 2. Beweiswürdigung: Zu 1.1) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister und stehen überdies im Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin. Zu 1.2) Die Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes. Zu 1.3. bis 1.4) Die Feststellungen zur Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkung gründen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 04.02.2026, basierend auf einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 29.01.2026 sowie auf deren Stellungnahme vom 04.03.2026.Zu 1.3. bis 1.4) Die Feststellungen zur Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkung gründen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 04.02.2026, basierend auf einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 29.01.2026 sowie auf deren Stellungnahme vom 04.03.2026. Darin wird auf die Art des Leidens der Beschwerdeführerin und dessen Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen, eingegangen, wobei die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde im Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme umfassend Berücksichtigung gefunden haben. Die Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, wurde von der beauftragten Sachverständigen als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin herangezogen. Sie ist in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG) verankert.Die Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, wurde von der beauftragten Sachverständigen als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin herangezogen. Sie ist in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) verankert. Die Sachverständige Dr.in XXXX setzte sich in ihrem Gutachten auch mit der beantragten Zusatzeintragung „Begleitperson“ ausreichend auseinander. Wie erwähnt, liegt ihrem Gutachten ein genauer, eigener Untersuchungsbefund zugrunde. Aufgrund dieser Ergebnisse wie auch der ihr vorliegenden Befunde kam sie zu dem nachvollziehbaren Schluss, dass die Zusatzeintragung im Fall der Beschwerdeführerin nicht gerechtfertigt ist. So ist die Beschwerdeführerin zur alleinigen Fortbewegung im öffentlichen Raum aus medizinischer Sicht keinesfalls überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen. Ein solcher Gebrauch wird von ihr auch nicht behauptet. Wie sich aus dem Untersuchungsbefund ergibt, sind Gang und Stand der Beschwerdeführerin zwar unsicher, einige Schritte breitbasig und wackelnd. Aus der von der Sachverständigen überprüften Gesamtmobilität der Beschwerdeführerin ergibt sich allerdings ein mit dem Rollmobil flottes Gangbild mit geringer ataktischer Komponente. Wie die Sachverständige in ihrer Stellungnahme vom 04.03.2026 betont, liegt auch keine dauernde hochgradige Bewegungseinschränkung vor, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedarf. Die Fortbewegung ist mit dem Rollmobil gegeben. Auch besteht keine Orientierungslosigkeit, die Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum ist gegeben. So war die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung durch die Sachverständige kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, es bestand kein kognitiv- mnestisches Defizit. Der Gedankenductus war geordnet, kohärent, die Konzentration und der Antrieb unauffällig, die Stimmungslage ausgeglichen, stabil und affizierbar; die Affekte angepasst.Die Sachverständige Dr.in römisch 40 setzte sich in ihrem Gutachten auch mit der beantragten Zusatzeintragung „Begleitperson“ ausreichend auseinander. Wie erwähnt, liegt ihrem Gutachten ein genauer, eigener Untersuchungsbefund zugrunde. Aufgrund dieser Ergebnisse wie auch der ihr vorliegenden Befunde kam sie zu dem nachvollziehbaren Schluss, dass die Zusatzeintragung im Fall der Beschwerdeführerin nicht gerechtfertigt ist. So ist die Beschwerdeführerin zur alleinigen Fortbewegung im öffentlichen Raum aus medizinischer Sicht keinesfalls überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen. Ein solcher Gebrauch wird von ihr auch nicht behauptet. Wie sich aus dem Untersuchungsbefund ergibt, sind Gang und Stand der Beschwerdeführerin zwar unsicher, einige Schritte breitbasig und wackelnd. Aus der von der Sachverständigen überprüften Gesamtmobilität der Beschwerdeführerin ergibt sich allerdings ein mit dem Rollmobil flottes Gangbild mit geringer ataktischer Komponente. Wie die Sachverständige in ihrer Stellungnahme vom 04.03.2026 betont, liegt auch keine dauernde hochgradige Bewegungseinschränkung vor, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedarf. Die Fortbewegung ist mit dem Rollmobil gegeben. Auch besteht keine Orientierungslosigkeit, die Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum ist gegeben. So war die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung durch die Sachverständige kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, es bestand kein kognitiv- mnestisches Defizit. Der Gedankenductus war geordnet, kohärent, die Konzentration und der Antrieb unauffällig, die Stimmungslage ausgeglichen, stabil und affizierbar; die Affekte angepasst. Somit kam die Sachverständige zum Ergebnis, dass sich bei der Beschwerdeführerin weder aus ihren eigenen Untersuchungsergebnissen noch aus den vorliegenden Befunden das Vorliegen der Voraussetzungen für die in Rede stehende Zusatzeintragung ergibt, zumal die Beschwerdeführerin auch weder blind noch hochgradig sehbehindert oder gehörlos bzw. schwer hörbehindert ist. Bei der Beschwerdeführerin liegt kein derartiges Krankheitsbild vor, wonach bei ihr für die Fortbewegung im öffentlichen Raum ein ständiger Bedarf für eine Begleitperson besteht. Das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin, auf eine Begleitperson angewiesen zu sein, konnte vom Bundesverwaltungsgericht - auf der Grundlage der nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen – nicht im Sinne des Vorliegens der Voraussetzungen wie sie in § 1 Abs. 4 Z 2 lit a der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen festgelegt sind, festgestellt werden (siehe dazu auch im Detail die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung).Das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin, auf eine Begleitperson angewiesen zu sein, konnte vom Bundesverwaltungsgericht - auf der Grundlage der nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen – nicht im Sinne des Vorliegens der Voraussetzungen wie sie in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen festgelegt sind, festgestellt werden (siehe dazu auch im Detail die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung). Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens von Dr.in XXXX nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Sie hat auch keine neuen Befunde ihrer Beschwerde beigelegt.Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens von Dr.in römisch 40 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Sie hat auch keine neuen Befunde ihrer Beschwerde beigelegt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens von Dr.in XXXX . Dieses wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens von Dr.in römisch 40 . Dieses wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, BGBl. Nr. 57/2015, welche konkret in § 46 BBG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens. So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.12.2021, G 225/2021-19, erkannt, dass das in § 46 dritter Satz BBG normierte Neuerungsverbot als ein einheitlicher Tatbestand zu sehen ist und dementsprechend nicht in ein eigenes Verbot, neue Tatsachen geltend zu machen, und ein davon gesondertes Verbot, neue Beweismittel vorzubringen, zerfällt. Der Verfassungsgerichtshof ging dabei vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien (AB 564 BlgNR 25. GP, 2) – in Übereinstimmung mit der Bundesregierung – davon aus, dass das Verbot, neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, ab der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gilt. Aufgrund des Neuerungsverbotes kann somit der nach dem 23.04.2026 beim BVwG eingelangte Entlassungsbericht vom 07.04.2026 nicht berücksichtigt werden.Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 2015,, welche konkret in Paragraph 46, BBG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens. So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.12.2021, G 225/2021-19, erkannt, dass das in Paragraph 46, dritter Satz BBG normierte Neuerungsverbot als ein einheitlicher Tatbestand zu sehen ist und dementsprechend nicht in ein eigenes Verbot, neue Tatsachen geltend zu machen, und ein davon gesondertes Verbot, neue Beweismittel vorzubringen, zerfällt. Der Verfassungsgerichtshof ging dabei vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 564 BlgNR 25. GP, 2) – in Übereinstimmung mit der Bundesregierung – davon aus, dass das Verbot, neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, ab der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gilt. Aufgrund des Neuerungsverbotes kann somit der nach dem 23.04.2026 beim BVwG eingelangte Entlassungsbericht vom 07.04.2026 nicht berücksichtigt werden. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor. 3.1. Zu Spruchpunkt A) 3.1.1.

§ 1Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idg

F (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.3.1.1.

Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

  1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  4. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG)

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen. § 4 der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.Paragraph 4, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen. 3.1.2.

§ 42Abs.

1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.3.1.2.

Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

§ 45Abs.

1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen. Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Nach Paragraph 47, leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, erlassen. Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

  1. a)überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
  2. b)blind oder hochgradig sehbehindert ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, oder 5 BPGG vorliegen.
  3. c)gehörlos oder schwer hörbehindert ist; die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, vorzunehmen. Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
  4. d)taubblind ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 6, BPGG vorliegen.
  5. e)
  6. l)(…); 2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
  7. a)einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei – Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. a verfügen;– Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, verfügen; – Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;– Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d verfügen; – bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; – Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen; – Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und – schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).
  8. b)(…)
  9. c)(…) 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und – erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder – erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder – erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder – eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder – eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Nach § 4a Abs. 1 BPGG ist bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und aufgrund einer Querschnittslähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer genetischen Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer infantilen Cerebralparese zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewiesen sind, mindestens ein Pflegebedarf der Stufe 3 anzunehmen. Liegt bei Personen

Abs. 1 eine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw. eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen (§ 4a Abs. 2 BPGG). Liegt bei Personen

Abs. 1 ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen (§ 4a Abs. 3 BPGG).Nach Paragraph 4 a, Absatz eins, BPGG ist bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und aufgrund einer Querschnittslähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer genetischen Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer infantilen Cerebralparese zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewiesen sind, mindestens ein Pflegebedarf der Stufe 3 anzunehmen. Liegt bei Personen

Absatz eins, eine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw. eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen (Paragraph 4 a, Absatz 2, BPGG). Liegt bei Personen

Absatz eins, ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen (Paragraph 4 a, Absatz 3, BPGG). Die zitierte Bestimmung des § 4a Abs. 3 BPGG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dahingehend auszulegen, dass ein deutlicher Ausfall der oberen Extremitäten dann anzunehmen ist, wenn dem Betroffenen ein selbständiger Transfer in oder aus dem Rollstuhl nicht mehr möglich ist, somit neben dem aktiven Gebrauch eines Rollstuhls eine derart schwere Beeinträchtigung der oberen Extremitäten vorliegt, dass zum Transfer in oder aus dem Rollstuhl die Hilfe einer anderen Person notwendig ist (vgl 10 ObS 136/04d = SSV-NF 18/86 zum StPGG mwN; RIS-Justiz RS0106390 [T5, T6]). Diese Unfähigkeit zum selbständigen Transfer muss ihre Ursache unmittelbar im deutlichen Ausfall der oberen Extremitäten haben (vgl 10 ObS 356/02d = SSV-NF 17/4). Vom Ausfall müssen nicht beide oberen Extremitäten betroffen sein. Auch bereits die Gebrauchsunfähigkeit eines Arms wird in der Regel den selbständigen Transfer in und aus dem Rollstuhl unmöglich machen. Kann aber beispielsweise ein halbseitig gelähmter Pflegebedürftiger sich ohne fremde Hilfe vom Bett in den Rollstuhl setzen und umgekehrt, sind die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung nach § 4a Abs 3 BPGG nicht gegeben (vgl 10 ObS 136/04d = SSV-NF 18/86 mwN). (siehe zu alldem: OGH 09.11.2010, 10ObS148/10b)Die zitierte Bestimmung des Paragraph 4 a, Absatz 3, BPGG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dahingehend auszulegen, dass ein deutlicher Ausfall der oberen Extremitäten dann anzunehmen ist, wenn dem Betroffenen ein selbständiger Transfer in oder aus dem Rollstuhl nicht mehr möglich ist, somit neben dem aktiven Gebrauch eines Rollstuhls eine derart schwere Beeinträchtigung der oberen Extremitäten vorliegt, dass zum Transfer in oder aus dem Rollstuhl die Hilfe einer anderen Person notwendig ist vergleiche 10 ObS 136/04d = SSV-NF 18/86 zum StPGG mwN; RIS-Justiz RS0106390 [T5, T6]). Diese Unfähigkeit zum selbständigen Transfer muss ihre Ursache unmittelbar im deutlichen Ausfall der oberen Extremitäten haben vergleiche 10 ObS 356/02d = SSV-NF 17/4). Vom Ausfall müssen nicht beide oberen Extremitäten betroffen sein. Auch bereits die Gebrauchsunfähigkeit eines Arms wird in der Regel den selbständigen Transfer in und aus dem Rollstuhl unmöglich machen. Kann aber beispielsweise ein halbseitig gelähmter Pflegebedürftiger sich ohne fremde Hilfe vom Bett in den Rollstuhl setzen und umgekehrt, sind die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung nach Paragraph 4 a, Absatz 3, BPGG nicht gegeben vergleiche 10 ObS 136/04d = SSV-NF 18/86 mwN). (siehe zu alldem: OGH 09.11.2010, 10ObS148/10b) Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wurde im Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdeführerin nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist (§ 1 Abs. 4 Z 1 lit. a Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) und auch nicht über eine dementsprechende Eintragung im Behindertenpass verfügt. Sie ist auch nicht blind oder hochgradig sehbehindert oder taubblind. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wurde im Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdeführerin nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist (Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) und auch nicht über eine dementsprechende Eintragung im Behindertenpass verfügt. Sie ist auch nicht blind oder hochgradig sehbehindert oder taubblind. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. a noch über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen. Sie hat auch keinen Bescheid vorgelegt, wonach sie Pflegegeld bekäme. Sie bedarf auch nicht zur Fortbewegung im öffentlichen Raum einer ständigen Hilfe durch eine zweite Person und hat keine kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung einer Eigengefährdung einer Begleitperson bedürfen. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, noch über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen. Sie hat auch keinen Bescheid vorgelegt, wonach sie Pflegegeld bekäme. Sie bedarf auch nicht zur Fortbewegung im öffentlichen Raum einer ständigen Hilfe durch eine zweite Person und hat keine kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung einer Eigengefährdung einer Begleitperson bedürfen. Dazu wird auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in den obigen Erörterungen verwiesen. Abschließend wird festgehalten, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Vorliegens der begehrten Zusatzeintragung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Abschließend wird festgehalten, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Vorliegens der begehrten Zusatzeintragung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, wie sich die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen auf die beantragte Zusatzeintragung auswirken. Dies wurde unter Mitwirkung einer fachärztlichen Sachverständigen, auf Basis einer umfassenden persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel, geprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W217.2341940.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.