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{'item': 'W228 2324696-2'}

Obsah (18)§ 28Art. 133§ 194§ 2§ 49§ 53§ 6§ 414§ 59§ 17Art. 130§ 13§ 1§ 27a§ 52§ 18§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2026 GeschäftszahlW228 2324696-2 Spruch, W228 2324696-2/13EIM NAMEN DER REPUBLIK!W228 2324696-2/13E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bun

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) hat mit Bescheid vom 30.09.2025, Zl: XXXX ,

§ 194GSVG i

Vm § 410 ASVG festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) ab 01.02.2025 zur Beitragsleistung im Rahmen der Selbständigenvorsorge sowie zum Beitritt zu einer gesetzlichen Vorsorgekasse verpflichtet sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 01.02.2025 Inhaber einer Gewerbeberechtigung sei und daher seit 01.02.2025 als Gewerbetreibender der Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG unterliege. Er sei daher

§ 49Abs.

1 BMSVG zur Beitragsleistung im Rahmen der Selbständigenvorsorge sowie

§ 53Abs.

1 BMSVG zum Beitritt zu einer gesetzlichen Vorsorgekasse verpflichtet.Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) hat mit Bescheid vom 30.09.2025, Zl: römisch 40 ,

Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) ab 01.02.2025 zur Beitragsleistung im Rahmen der Selbständigenvorsorge sowie zum Beitritt zu einer gesetzlichen Vorsorgekasse verpflichtet sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 01.02.2025 Inhaber einer Gewerbeberechtigung sei und daher seit 01.02.2025 als Gewerbetreibender der Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterliege. Er sei daher

Paragraph 49, Absatz eins, BMSVG zur Beitragsleistung im Rahmen der Selbständigenvorsorge sowie

Paragraph 53, Absatz eins, BMSVG zum Beitritt zu einer gesetzlichen Vorsorgekasse verpflichtet. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 31.10.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde zunächst ausgeführt, dass das Schriftstück der belangten Behörde vom 30.09.2025 weder Amtssignatur noch Amtssiegel enthalte und lediglich mit einem Vornamen und einer Paraphe unterschrieben sei. Auch sei weder ein Abfertigungsvermerk noch ein Richtigkeitsvermerk darin angebracht. Der angefochtene Bescheid sei weiters nicht von einem vertretungsbefugten Organ der Behörde ausgefertigt worden, sondern von einer Mitarbeiterin der SVS, die im Auftrag eines nicht namentlich genannten „leitenden Angestellten“ gehandelt haben wolle. Wer dieser „leitende Angestellte“ sein soll, gehe aus dem Bescheid nicht hervor und sei daher zweifelhaft ob überhaupt ein gültiger Bescheid vorliege. Weiters wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde versuche, unzulässigen Druck durch die Drohung mit Verzugszinsen auszuüben. Zudem sei die Aufforderung zur Wahl einer Vorsorgekasse unter Androhung von Nachteilen erfolgt. Die Wahl einer Vorsorgekasse sei sinnlos, da davon auszugehen sei, dass die Pflichtbeiträge in der Anwartschaft verpuffen werden, da die zu erwartenden Kapitalerträge durch die Inflation vernichtet werden und kein Ausgleich stiller Progression erfolge. Weiters würden Zweifel an der Verfassungskonformität der gesetzlichen Regelung des § 49 BMSVG aufkommen und liege ein unzulässiger Eingriff ist das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit sowie auf Unverletzlichkeit des Eigentums vor. Die gegenständliche Regelung des BMSVG verstoße zudem gegen die Grundrechtecharta sowie gegen die EMRK und bestünden überdies Bedenken an deren Unionsrechtskonformität. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 31.10.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde zunächst ausgeführt, dass das Schriftstück der belangten Behörde vom 30.09.2025 weder Amtssignatur noch Amtssiegel enthalte und lediglich mit einem Vornamen und einer Paraphe unterschrieben sei. Auch sei weder ein Abfertigungsvermerk noch ein Richtigkeitsvermerk darin angebracht. Der angefochtene Bescheid sei weiters nicht von einem vertretungsbefugten Organ der Behörde ausgefertigt worden, sondern von einer Mitarbeiterin der SVS, die im Auftrag eines nicht namentlich genannten „leitenden Angestellten“ gehandelt haben wolle. Wer dieser „leitende Angestellte“ sein soll, gehe aus dem Bescheid nicht hervor und sei daher zweifelhaft ob überhaupt ein gültiger Bescheid vorliege. Weiters wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde versuche, unzulässigen Druck durch die Drohung mit Verzugszinsen auszuüben. Zudem sei die Aufforderung zur Wahl einer Vorsorgekasse unter Androhung von Nachteilen erfolgt. Die Wahl einer Vorsorgekasse sei sinnlos, da davon auszugehen sei, dass die Pflichtbeiträge in der Anwartschaft verpuffen werden, da die zu erwartenden Kapitalerträge durch die Inflation vernichtet werden und kein Ausgleich stiller Progression erfolge. Weiters würden Zweifel an der Verfassungskonformität der gesetzlichen Regelung des Paragraph 49, BMSVG aufkommen und liege ein unzulässiger Eingriff ist das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit sowie auf Unverletzlichkeit des Eigentums vor. Die gegenständliche Regelung des BMSVG verstoße zudem gegen die Grundrechtecharta sowie gegen die EMRK und bestünden überdies Bedenken an deren Unionsrechtskonformität. Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 14.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 18.11.2025, 30.11.2025, 03.12.2025 und 23.02.2026 langten Emails des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 20.04.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit 01.02.2025 Inhaber der Gewerbeberechtigung lautend auf „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“. Er unterliegt daher seit 01.02.2025 als Gewerbetreibender der Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG.Der Beschwerdeführer ist seit 01.02.2025 Inhaber der Gewerbeberechtigung lautend auf „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“. Er unterliegt daher seit 01.02.2025 als Gewerbetreibender der Pflichtversicherung

, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG. Mit Schreiben der SVS vom 04.02.2025 wurde der Beschwerdeführer über den Beginn seiner GSVG-Pflichtversicherung mit 01.02.2025 informiert. Diesem Schreiben war unter anderem auch die Information betreffend Selbständigenvorsorge beigelegt. Mit Schreiben der SVS vom 06.08.2025 wurde dem Beschwerdeführer, zumal er bisher keine Vorsorgekasse ausgewählt hatte, eine Liste der möglichen Vorsorgekassen übermittelt und wurde er aufgefordert, eine davon auszuwählen und mit dieser direkt einen Beitrittsvertrag abzuschließen. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben weiters darüber informiert, dass, wenn er in den nächsten drei Monaten keine Auswahl treffe, eine automatische Zuteilung erfolgen werde. Mit Schreiben vom 22.08.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Bescheides betreffend seine Pflicht zur Wahl einer Vorsorgekasse sowie zur Leistung von Beiträgen zur Selbständigenvorsorge. Die SVS hat in der Folge den gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 30.09.2025 erlassen. Der Vorname XXXX der Unterschrift ist gänzlich leserlich, und auch die ersten Buchstaben des Nachnamens sind eindeutig erkennbar.Die SVS hat in der Folge den gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 30.09.2025 erlassen. Der Vorname römisch 40 der Unterschrift ist gänzlich leserlich, und auch die ersten Buchstaben des Nachnamens sind eindeutig erkennbar. 2. Beweiswürdigung: Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer seit 01.02.2025 Inhaber der genannten Gewerbeberechtigung ist und daher seit 01.02.2025 als Gewerbetreibender der Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG unterliegt. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer seit 01.02.2025 Inhaber der genannten Gewerbeberechtigung ist und daher seit 01.02.2025 als Gewerbetreibender der Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterliegt. Die Schreiben der SVS vom 04.02.2025 und vom 06.08.2025 liegen im Akt ein. Ebenso liegt der Bescheidantrag des Beschwerdeführers vom 22.08.2025 im Akt ein. Der Sachverhalt steht in den Punkten bis zur Bescheiderlassung unstrittig fest. Strittig ist die Leserlichkeit der Unterschrift. Dass Gericht kommt zum Schluss, dass aus dem Gesamtbild des Schriftzuges ergibt sich, dass es für jemanden, der den Namen des Genehmigenden kennt, möglich ist, daraus dessen Namen herauszulesen. Das kann dem Eindruck des Beschwerdeführers, dass es sich im „ XXXX […] oder sonst was“ heißen könnte, nicht folgen, zumal der Beschwerdeführers selbst angab, dass „Maga XXXX in Druckschrift“ dabei steht.Strittig ist die Leserlichkeit der Unterschrift. Dass Gericht kommt zum Schluss, dass aus dem Gesamtbild des Schriftzuges ergibt sich, dass es für jemanden, der den Namen des Genehmigenden kennt, möglich ist, daraus dessen Namen herauszulesen. Das kann dem Eindruck des Beschwerdeführers, dass es sich im „ römisch 40 […] oder sonst was“ heißen könnte, nicht folgen, zumal der Beschwerdeführers selbst angab, dass „Maga römisch 40 in Druckschrift“ dabei steht. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 194

GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG sind die Absatz 2 und 3 des Paragraph 414, ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde Zu den vom Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht gesendeten E-Mails vom 18.11.2025, 30.11.2025, 03.12.2025 und 23.02.2026:

§ 13Abs.

1 AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden.

Paragraph 13, Absatz eins, AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Es ist zu beachten, dass die Subsidiaritätsklausel des § 13 Abs. 1 erster Satz AVG "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist" nach Ansicht des VwGH nicht nur die verschiedenen Anbringenstypen, sondern auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten betrifft. Es haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität; die in § 13 AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).Es ist zu beachten, dass die Subsidiaritätsklausel des Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz AVG "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist" nach Ansicht des VwGH nicht nur die verschiedenen Anbringenstypen, sondern auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten betrifft. Es haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität; die in Paragraph 13, AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden vergleiche VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).

§ 1Abs.

1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), in der Fassung BGBl. II Nr. 11/2015, können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2015,, können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:

  1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
  2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des
  3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;
  4. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des
  5. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,;
  6. im Wege des elektronischen Aktes;
  7. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
  8. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;
  9. mit Telefax. E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Mit gegenständlichen, vom Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht gesendeten E-Mails vom 18.11.2025, 30.11.2025, 03.12.2025 und 23.02.2026 wurden Ausführungen gemacht. E- Mail ist jedoch eine

§ 1Abs. 1 BVw

G-EVV unzulässige Einbringungsform, zumal eine Einbringung von Anbringen unter Verwendung von E-Mails in der BVwG-EVV nicht vorgesehen ist. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt (vgl. nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).Mit gegenständlichen, vom Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht gesendeten E-Mails vom 18.11.2025, 30.11.2025, 03.12.2025 und 23.02.2026 wurden Ausführungen gemacht. E- Mail ist jedoch eine

Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV unzulässige Einbringungsform, zumal eine Einbringung von Anbringen unter Verwendung von E-Mails in der BVwG-EVV nicht vorgesehen ist. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt vergleiche nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156). Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt (vgl. dazu das zur BAO ergangene, insoweit aber einschlägige E vom

  1. Mai 2009, 2009/16/0031, mwH, sowie das E vom
  2. Juli 1999, 99/12/0061), ist die Behörde auch nicht gehalten, im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. dazu den ebenfalls zur BAO ergangenen, insoweit einschlägigen B vom
  3. Juni 2007, 2005/16/0186).Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt vergleiche dazu das zur BAO ergangene, insoweit aber einschlägige E vom
  4. Mai 2009, 2009/16/0031, mwH, sowie das E vom
  5. Juli 1999, 99/12/0061), ist die Behörde auch nicht gehalten, im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist vergleiche dazu den ebenfalls zur BAO ergangenen, insoweit einschlägigen B vom
  6. Juni 2007, 2005/16/0186). Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht. Im gegenständlichen Fall wurden E-Mails eingebracht. Daraus folgt, dass diese E-Mails beim Bundesverwaltungsgericht nicht rechtswirksam eingebracht worden sind. Daher brauchte auf die Ausführungen in diesen E-Mails nicht eingegangen werden.Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht. Im gegenständlichen Fall wurden E-Mails eingebracht. Daraus folgt, dass diese , E-Mails beim Bundesverwaltungsgericht nicht rechtswirksam eingebracht worden sind. Daher brauchte auf die Ausführungen in diesen E-Mails nicht eingegangen werden. Abschließend sei zu diesem Thema noch angemerkt, dass alle Personen die zulässigen Einbringungswege zwecks formgerechter Einbringung leicht über die Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes ermitteln hätten können. Zur Sache:

§ 49Abs.

2 BMSVG (Verfassungsbestimmung) haben Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

§ 2GSVG unterliegen, nach § 52 Abs.

1 und 2 BMSVG für die Dauer ihrer Pflichtversicherung in der Krankenversichureng nach dem GSVG einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 1,53% der (vorläufigen) Beitragsgrundlage zu entrichten. Diese Beiträge sind als Pflichtbeiträge seit 01.01.2008 zu leisten.

Paragraph 49, Absatz 2, BMSVG (Verfassungsbestimmung) haben Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 2, GSVG unterliegen, nach Paragraph 52, Absatz eins und 2 BMSVG für die Dauer ihrer Pflichtversicherung in der Krankenversichureng nach dem GSVG einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 1,53% der (vorläufigen) Beitragsgrundlage zu entrichten. Diese Beiträge sind als Pflichtbeiträge seit 01.01.2008 zu leisten. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, eine Betriebsvorsorge-Kasse auszuwählen und einen Beitrittsvertrag abzuschließen, im Anschluss sind die Beiträge im Wege der SVS an diese Betriebsvorsorge-Kasse zu leisten. Kommt der Anwartschaftsberechtigte der Verpflichtung zur Auswahl der BV-Kasse nicht spätestens nach sechs Monaten ab dem Beginn seiner Pflichtversicherung nach, so ist

§ 53Abs.

1 BMSVG ein Zuweisungsverfahren

§ 27a

BMSVG einzuleiten.Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, eine Betriebsvorsorge-Kasse auszuwählen und einen Beitrittsvertrag abzuschließen, im Anschluss sind die Beiträge im Wege der SVS an diese Betriebsvorsorge-Kasse zu leisten. Kommt der Anwartschaftsberechtigte der Verpflichtung zur Auswahl der BV-Kasse nicht spätestens nach sechs Monaten ab dem Beginn seiner Pflichtversicherung nach, so ist

Paragraph 53, Absatz eins, BMSVG ein Zuweisungsverfahren

Paragraph 27 a, BMSVG einzuleiten.

§ 52Abs.

2 BMSVG hat die SVS die Beiträge zur Selbständigenvorsorge im übertragenen Wirkungsbereich nach § 35 GSVG vorzuschreiben und an die BV-Kasse zu überweisen. Für die Einziehung und Eintreibung der Beiträge gelten die diesbezüglichen Regelungen nach dem GSVG. Die SVS ist sohin sowohl für die Vorschreibung der Beiträge zur Selbständigenvorsorge als auch für deren Eintreibung zuständig.

Paragraph 52, Absatz 2, BMSVG hat die SVS die Beiträge zur Selbständigenvorsorge im übertragenen Wirkungsbereich nach Paragraph 35, GSVG vorzuschreiben und an die BV-Kasse zu überweisen. Für die Einziehung und Eintreibung der Beiträge gelten die diesbezüglichen Regelungen nach dem GSVG. Die SVS ist sohin sowohl für die Vorschreibung der Beiträge zur Selbständigenvorsorge als auch für deren Eintreibung zuständig. Der Beschwerdeführer ist – wie festgestellt – seit 01.02.2025 Inhaber einer Gewerbeberechtigung und unterliegt daher seit 01.02.2025 als Gewerbetreibender der Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG.Der Beschwerdeführer ist – wie festgestellt – seit 01.02.2025 Inhaber einer Gewerbeberechtigung und unterliegt daher seit 01.02.2025 als Gewerbetreibender der Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG. Die belangte Behörde hat daher mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer

§ 49Abs.

1 BMSVG zur Beitragsleistung im Rahmen der Selbständigenvorsorge sowie

§ 53Abs.

1 BMSVG zum Beitritt zu einer gesetzlichen Vorsorgekasse verpflichtet ist.Die belangte Behörde hat daher mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 49, Absatz eins, BMSVG zur Beitragsleistung im Rahmen der Selbständigenvorsorge sowie

Paragraph 53, Absatz eins, BMSVG zum Beitritt zu einer gesetzlichen Vorsorgekasse verpflichtet ist. Dem Beschwerdevorbringen, wonach der gegenständliche Bescheid vom 30.09.2025 mit einem Mangel behaftet sei, da dieser lediglich mit einem Vornamen und einer Paraphe unterschrieben sei und zudem nicht von einem vertretungsbefugten Organ der Behörde ausgefertigt worden sei, ist wie folgt entgegenzuhalten:

§ 18Abs.

3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.

§ 18Abs.

4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Abs. 3 genehmigt worden ist.

Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Absatz 3, genehmigt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinn von § 18 Abs. 3 AVG ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen. Eine Paraphe ist keine Unterschrift (vgl. VwGH vom 07.11.2019, Ra 2019/14/0389).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinn von Paragraph 18, Absatz 3, AVG ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen. Eine Paraphe ist keine Unterschrift vergleiche VwGH vom 07.11.2019, Ra 2019/14/0389). Im gegenständlichen Fall weist der hier zu beurteilende Schriftzug von Mag. XXXX , die die Unterfertigung des angefochtenen Bescheides vorgenommen hat, hinreichend jene Merkmale auf, die ihn in charakteristischer Weise dem Träger der Unterschrift zuweisen lassen. So ist der Vorname XXXX gänzlich leserlich und auch die ersten Buchstaben des Nachnamens sind eindeutig erkennbar. Aus dem Gesamtbild des Schriftzuges ergibt sich, dass es für jemanden, der den Namen des Genehmigenden kennt, möglich ist, daraus dessen Namen herauszulesen. Dass der Titel „Magister“ in der Unterschrift nicht angeführt wird, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal aus der Rechtsprechung des VwGH nicht herauslesbar ist, dass die Anführung des Titels in der Unterschrift oder gar die Änderung einer bereits vorhandenen Unterschrift durch einen Titelerwerb notwendig ist. In einer Gesamtschau liegt gegenständlich eine Unterschrift im Sinn des § 18 Abs. 3 AVG vor. Die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Hinweise zu einem Größenschluss mit dem EGovG und der EidasVO, dass die Identität des Zeichners jedenfalls zweifelsfrei erkennbar sein muss, sind aus dem gesatzten Recht nicht nachvollziehbar.Im gegenständlichen Fall weist der hier zu beurteilende Schriftzug von Mag. römisch 40 , die die Unterfertigung des angefochtenen Bescheides vorgenommen hat, hinreichend jene Merkmale auf, die ihn in charakteristischer Weise dem Träger der Unterschrift zuweisen lassen. So ist der Vorname römisch 40 gänzlich leserlich und auch die ersten Buchstaben des Nachnamens sind eindeutig erkennbar. Aus dem Gesamtbild des Schriftzuges ergibt sich, dass es für jemanden, der den Namen des Genehmigenden kennt, möglich ist, daraus dessen Namen herauszulesen. Dass der Titel „Magister“ in der Unterschrift nicht angeführt wird, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal aus der Rechtsprechung des VwGH nicht herauslesbar ist, dass die Anführung des Titels in der Unterschrift oder gar die Änderung einer bereits vorhandenen Unterschrift durch einen Titelerwerb notwendig ist. In einer Gesamtschau liegt gegenständlich eine Unterschrift im Sinn des Paragraph 18, Absatz 3, AVG vor. Die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Hinweise zu einem Größenschluss mit dem EGovG und der EidasVO, dass die Identität des Zeichners jedenfalls zweifelsfrei erkennbar sein muss, sind aus dem gesatzten Recht nicht nachvollziehbar. Wenn seitens des Beschwerdeführers weiters vorgebracht wird, dass eine Amtssignatur fehle, so ist festzuhalten, dass eine Amtssignatur im gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht erforderlich ist, zumal nur Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten mit einer Amtssignatur versehen sein müssen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch um eine Papierausfertigung. Ebenso wenig lässt sich aus dem Gesetz das Erfordernis eines Abfertigungs- oder Richtigkeitsvermerks ableiten. Zur Approbationsbefugnis ist festzuhalten, dass im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Zeichnungsbefugnis für Frau Mag. XXXX vorgelegt wurde, und zwar mit folgendem Inhalt: „

§ 4Abs.

6 der Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen werden Sie gegen jederzeitigen Widerruf zur Fertigung aller Bescheide betreffend Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz und Familienzeitbonusgesetz sowie aller sonstigen den Rechtsbereich des Büros betreffenden Ausfertigungen ermächtigt, sofern sie nicht in den Zuständigkeitsbereich des Direktors der Landesstelle fallen. Diese Zeichnungsbefugnis gilt längstens bis zum Ende des Dienstverhältnisses.“ An der vorgelegten Zeichnungsbefugnis haben sich keine Zweifel ergeben und sind bei der Ableitung der Approbationsbefugnis aus der Satzung keine Bedenken seitens des Gerichts hervorgekommen, zumal es sich um keine Angelegenheit des Verwaltungsrats oder des Landesstellenausschusses handelt, welche dem Büro der SVS übertragen werden könnten.Zur Approbationsbefugnis ist festzuhalten, dass im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Zeichnungsbefugnis für Frau Mag. römisch 40 vorgelegt wurde, und zwar mit folgendem Inhalt: „

Paragraph 4, Absatz 6, der Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen werden Sie gegen jederzeitigen Widerruf zur Fertigung aller Bescheide betreffend Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz und Familienzeitbonusgesetz sowie aller sonstigen den Rechtsbereich des Büros betreffenden Ausfertigungen ermächtigt, sofern sie nicht in den Zuständigkeitsbereich des Direktors der Landesstelle fallen. Diese Zeichnungsbefugnis gilt längstens bis zum Ende des Dienstverhältnisses.“ An der vorgelegten Zeichnungsbefugnis haben sich keine Zweifel ergeben und sind bei der Ableitung der Approbationsbefugnis aus der Satzung keine Bedenken seitens des Gerichts hervorgekommen, zumal es sich um keine Angelegenheit des Verwaltungsrats oder des Landesstellenausschusses handelt, welche dem Büro der SVS übertragen werden könnten. In einer Gesamtschau ist daher festzuhalten, dass die Genehmigung des angefochtenen Bescheides in einer dem Gesetz entsprechenden Weise erfolgt ist. Dem weiteren Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde versuche, unzulässigen Druck durch die Drohung mit Verzugszinsen auszuüben, ist entgegenzuhalten, dass Verzugszinsen in den verschiedensten Rechtsbereichen anzutreffen sind und der Beschwerdeführer keine substantiierten Bedenken dagegen vorgebracht hat. Festzuhalten ist, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen stünde, in einem ersten Schritt die Beiträge unter Vorbehalt vorläufig zu zahlen, zumal ihm im Obsiegensfalle für die dann unberechtigt geleisteten Zahlungen auch Verzugszinsen der SVS zustünden. Zum weiteren Beschwerdevorbringen, wonach die Kapitalerträge durch die Inflation vernichtet werden würden und kein Ausgleich stiller Progression erfolge, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um faktische (wirtschaftliche) Reflexwirkungen handelt, die verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Wenn in der Beschwerde in den Raum gestellt wird, dass Zweifel an der Verfassungskonformität der gesetzlichen Regelung des § 49 BMSVG aufkommen, so ist dem entgegenzuhalten, dass ein Verstoß gegen Grundprinzipien der Verfassung seitens des Beschwerdeführers nicht ansatzweise substantiiert vorgebracht wurde und auch nicht erkennbar ist. Abgesehen davon handelt es sich bei § 49 BMSVG um eine Verfassungsbestimmung, die von der SVS entsprechend anzuwenden und umzusetzen ist und gehen gleichheitsrechtliche Bedenken auf verfassungsrechtlicher Ebene ins Leere. Soweit ein Eingriff in das Eigentumsgrundrecht behauptet wird, ist dieser durch das Gesetz ausreichend determiniert und stellen die vorgebrachten Einbußen eine wirtschaftliche Reflexwirkung dar. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang zudem, dass vom Gesetzgeber mit der Ausnahmeregelung für Kleinunternehmer nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG, wonach auf Antrag Personen

§ 2Abs.

1 Z 1 oder § 2 Abs. 2 FSVG, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen, von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen sind, eine Vorsorge für Personen, die aus ihrer unternehmerischen Tätigkeit nur geringe Umsätze erzielen, getroffen wurde. Im Falle einer Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung kommt es sohin jedenfalls nicht zu einem Eigentumseingriff. Selbst wenn es die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG nicht gäbe, wäre allenfalls von einem einzelnen Härtefall auszugehen, der ebenso verfassungsrechtlich in Kauf zu nehmen wäre.Wenn in der Beschwerde in den Raum gestellt wird, dass Zweifel an der Verfassungskonformität der gesetzlichen Regelung des Paragraph 49, BMSVG aufkommen, so ist dem entgegenzuhalten, dass ein Verstoß gegen Grundprinzipien der Verfassung seitens des Beschwerdeführers nicht ansatzweise substantiiert vorgebracht wurde und auch nicht erkennbar ist. Abgesehen davon handelt es sich bei Paragraph 49, BMSVG um eine Verfassungsbestimmung, die von der SVS entsprechend anzuwenden und umzusetzen ist und gehen gleichheitsrechtliche Bedenken auf verfassungsrechtlicher Ebene ins Leere. Soweit ein Eingriff in das Eigentumsgrundrecht behauptet wird, ist dieser durch das Gesetz ausreichend determiniert und stellen die vorgebrachten Einbußen eine wirtschaftliche Reflexwirkung dar. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang zudem, dass vom Gesetzgeber mit der Ausnahmeregelung für Kleinunternehmer nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG, wonach auf Antrag Personen

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 2, Absatz 2, FSVG, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, nicht übersteigen, von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen sind, eine Vorsorge für Personen, die aus ihrer unternehmerischen Tätigkeit nur geringe Umsätze erzielen, getroffen wurde. Im Falle einer Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung kommt es sohin jedenfalls nicht zu einem Eigentumseingriff. Selbst wenn es die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG nicht gäbe, wäre allenfalls von einem einzelnen Härtefall auszugehen, der ebenso verfassungsrechtlich in Kauf zu nehmen wäre. Weiters ist aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in den Schriftsätzen und der Verhandlung in Hinblick auf einen „Vertrag zu Lasten Dritter“ festzuhalten, dass, nachdem die Selbständigenvorsorge auch einen Schutzcharakter hat, das Gericht auch im Falle des Vorliegens eines Kontrahierungszwanges keine verfassungsrechtlichen Bedenken hätte, wenn anwendbare Bestimmungen des BMSVG nicht im Verfassungsrang stünde. Hinsichtlich der vorgebrachten unionsrechtlichen Bedenken ist zu bemerken, dass vom Beschwerdeführer kein grenzüberschreitender Sachverhalt dargetan wurde. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass sich diese in der Beschwerde genannten Bedenken laut Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung irrtümlich auf den Umsetzungsvermerk zu § 17 BMSVG stützen.Hinsichtlich der vorgebrachten unionsrechtlichen Bedenken ist zu bemerken, dass vom Beschwerdeführer kein grenzüberschreitender Sachverhalt dargetan wurde. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass sich diese in der Beschwerde genannten Bedenken laut Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung irrtümlich auf den Umsetzungsvermerk zu Paragraph 17, BMSVG stützen. Soweit in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, dass die gegenständliche Regelung des BMSVG gegen die EMRK verstoße, ist festzuhalten, dass diese Bedenken in keiner Weise substantiiert wurden und sind solche Bedenken auch nicht erkennbar. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer weiters vor, dass selbst der vergünstigte Steuersatz der Auszahlung am Ende der Anwartschaft eine Doppelbesteuerung darstellen würde. Eine allfällige Doppelbesteuerung ist jedoch nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens (zur Sache des Verfahrens siehe exemplarisch VwGH vom 02.04.2024, Geschäftszahl Ro 2021/04/0008), sondern wäre Sache des Steuerverfahrens. Ebenso wenig sind die in der Verhandlung weiters vorgebrachten datenschutzrechtlichen Ausführungen verfahrensgegenständlich. Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführer in der Verhandlung, wonach er der Meinung sei, dass die XXXX Vorsorgekasse eine Verfahrenspartei sei, weil diese bereits für den Beschwerdeführer ausgewählt worden sei und mit dieser ein Beitrittsvertrag gegen seinen Willen abgeschlossen worden sei, ist zu entgegnen, dass das gegenständliche Verfahren vom Zuweisungsverfahren zu unterscheiden ist und die XXXX Vorsorgekasse keine subjektiven-öffentlichen Rechte als Betriebsvorsorge-Kasse in gegenständlichem Verfahren hat, sodass sie keine Verfahrenspartei dieses Verfahrens ist. Zudem wären diese Rechte nicht vom Beschwerdeführer wahrzunehmen, womit ihm diesbezüglich auch keine Beschwer zukommt.Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführer in der Verhandlung, wonach er der Meinung sei, dass die römisch 40 Vorsorgekasse eine Verfahrenspartei sei, weil diese bereits für den Beschwerdeführer ausgewählt worden sei und mit dieser ein Beitrittsvertrag gegen seinen Willen abgeschlossen worden sei, ist zu entgegnen, dass das gegenständliche Verfahren vom Zuweisungsverfahren zu unterscheiden ist und die römisch 40 Vorsorgekasse keine subjektiven-öffentlichen Rechte als Betriebsvorsorge-Kasse in gegenständlichem Verfahren hat, sodass sie keine Verfahrenspartei dieses Verfahrens ist. Zudem wären diese Rechte nicht vom Beschwerdeführer wahrzunehmen, womit ihm diesbezüglich auch keine Beschwer zukommt. Abschließend ist festzuhalten, dass es sich beim gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 30.09.2025 um einen Feststellungsbescheid handelt und ist zur Subsidiarität von Feststellungsbescheiden wie folgt festzuhalten: Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens (mit einem das rechtliche oder öffentliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist bzw. entschieden werden kann (VwGH 12.10.2022, Ra 2022/06/0085). Der VwGH hat jedoch in seiner Entscheidung vom 04.06.2024, Ra 2022/08/0076, über die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2022, W228 2250183-2/14E, „betreffend Feststellung von Beitragsgrundlagen nach dem GSVG und dem FSVG und Verpflichtung zur Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen und Beiträgen zur Selbständigenvorsorge“ das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Wesentlichen aufgehoben. Der dortige Revisionswerber hat sohin im dortigen Verfahren seinen Rechtsschutz auch über „Feststellung […] und die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zur Selbständigenvorsorge“ erreicht. Wäre eine Entscheidung über eine solche Verpflichtung aufgrund der Subsidiarität von Feststellungsbescheiden unzulässig gewesen, wäre dieser Umstand vom VwGH amtswegig wahrzunehmen gewesen, was jedoch nicht geschehen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Erlassung des gegenständlichen Bescheids vom 30.09.2025 zu Recht erfolgt ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die zuvor genannten Entscheidungen des VwGH verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W228.2324696.2.00

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