RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2026 GeschäftszahlW239 2301114-1 Spruch, W239 2301114-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 8
EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten ist, dem Wunsch des Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen (vgl. auch VfSlg. 19.713/2012). In der Stellungnahme vom selben Tag (21.04.2024) führte das BFA aus, dass kein Familienangehörigenverhältnis im Sinne des Asylgesetztes bestehe, da die Beschwerdeführerin mittlerweile volljährig sei. Zudem sei seit Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung an die in Österreich aufhältige Bezugsperson noch keine drei Jahre abgelaufen und eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose könne erst nach drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung erteilt werden. Somit würden die formellen Voraussetzungen nicht vorliegen. Das BFA verwies auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs in einem ähnlich gelagerten Fall vergleiche VfGH vom 10.10.2018, E 4248-4251/2017-20), in welchem ausgesprochen worden sei,
Artikel 8
, EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten ist, dem Wunsch des Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen vergleiche auch VfSlg. 19.713 aus 2012,). Weiters wurde die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 13.12.2022, E933/2022, angeführt, in welcher dieser zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Anordnung einer dreijährigen Wartefrist für den Familiennachzug von subsidiär Schutzberechtigten nicht grundsätzlich verfassungswidrig sei, sondern vielmehr nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen sei, ob durch die Verweigerung der Familienzusammenführung eine Verletzung des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Familienleben bewirkt werde. Im konkreten Fall sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Libanon im Familienverband mit ihrem Vater und ihrer volljährigen Schwester lebe. Die Beschwerdeführerin verfüge in ihrem aktuellen Aufenthaltsort über starke familiäre Bindungen. Die Bindungen zur Bezugsperson seien hingegen aufgrund der bereits rund zweijährigen Trennung abgeschwächt, wenngleich der Kontakt zwischen ihnen im Wege der Telekommunikation nach wie vor aufrechterhalten werde. Weiters wurde die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 13.12.2022, E933/2022, angeführt, in welcher dieser zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Anordnung einer dreijährigen Wartefrist für den Familiennachzug von subsidiär Schutzberechtigten nicht grundsätzlich verfassungswidrig sei, sondern vielmehr nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen sei, ob durch die Verweigerung der Familienzusammenführung eine Verletzung des durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechts auf Familienleben bewirkt werde. Im konkreten Fall sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Libanon im Familienverband mit ihrem Vater und ihrer volljährigen Schwester lebe. Die Beschwerdeführerin verfüge in ihrem aktuellen Aufenthaltsort über starke familiäre Bindungen. Die Bindungen zur Bezugsperson seien hingegen aufgrund der bereits rund zweijährigen Trennung abgeschwächt, wenngleich der Kontakt zwischen ihnen im Wege der Telekommunikation nach wie vor aufrechterhalten werde. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei einem Fremden, der bereits volljährig sei, nicht ipso iure ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege (vgl. VwGH vom 16.11.2012, 2012/21/0065). Die Beschwerdeführerin habe kein Vorbringen erstattet, aus welchem abgeleitet werden könnte, dass zwischen ihr und der Bezugsperson eine über die übliche Eltern-Kind-Beziehung bzw. Mutter-Kind-Beziehung hinausgehende Bindung oder eine sonstige Form der Abhängigkeit bestünde. Der Vollständigkeit halber wurde noch angeführt, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Vater und der volljährigen Schwester im Libanon keiner wie auch immer gearteten Gefährdung ausgesetzt sei. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei einem Fremden, der bereits volljährig sei, nicht ipso iure ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliege vergleiche VwGH vom 16.11.2012, 2012/21/0065). Die Beschwerdeführerin habe kein Vorbringen erstattet, aus welchem abgeleitet werden könnte, dass zwischen ihr und der Bezugsperson eine über die übliche Eltern-Kind-Beziehung bzw. Mutter-Kind-Beziehung hinausgehende Bindung oder eine sonstige Form der Abhängigkeit bestünde. Der Vollständigkeit halber wurde noch angeführt, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Vater und der volljährigen Schwester im Libanon keiner wie auch immer gearteten Gefährdung ausgesetzt sei. Mit Schreiben vom 07.05.2024, versandt am selben Tag, wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben (Parteiengehör).
- Mit Stellungnahme vom 17.05.2024, eingelangt am selben Tag, erstattete die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung eine Stellungnahme und führte darin im Wesentliche aus, dass die Stattgebung der Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 iVm § 26 FPG im Sinne des Art. 8 EMRK dringend geboten sei, da das Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson besonders stark ausgeprägt, die Familienzusammenführung in keinem anderen Staat als Österreich möglich und die Trennung der Familie fluchtbedingt erfolgt sei. Zudem sei die Familienzusammenführung auch im Sinne des Kindeswohles geboten. Schließlich wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin bei einer Antragstellung nach Abwarten der drei Jahre ab rechtskräftig zuerkanntem subsidiären Schutz bereits volljährig und somit gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 nicht mehr zum Nachzug berechtigt gewesen wäre. Die Trennung von ihrer Mutter wäre somit dauerhaft und wäre der Eingriff in ihr Privat- und Familienleben durch die Abweisung ihres Einreiseantrags besonders schwerwiegend. Die gesamte Familie habe bis zur Flucht der Bezugsperson zusammengelebt und würde die Beschwerdeführerin immer noch mit dem Rest der Familie im gemeinsamen Haushalt leben. Seit der Flucht bestehe regelmäßiger Kontakt zwischen der Bezugsperson und dem Rest der Familie. Auch der Vater der Beschwerdeführerin werde, nach Ablauf der drei Jahresfrist, einen Einreiseantrag stellen. Dann wäre die Trennung der Beschwerdeführerin von der Familie dauerhaft.
- Mit Stellungnahme vom 17.05.2024, eingelangt am selben Tag, erstattete die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung eine Stellungnahme und führte darin im Wesentliche aus, dass die Stattgebung der Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 26, FPG im Sinne des Artikel 8, EMRK dringend geboten sei, da das Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson besonders stark ausgeprägt, die Familienzusammenführung in keinem anderen Staat als Österreich möglich und die Trennung der Familie fluchtbedingt erfolgt sei. Zudem sei die Familienzusammenführung auch im Sinne des Kindeswohles geboten. Schließlich wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin bei einer Antragstellung nach Abwarten der drei Jahre ab rechtskräftig zuerkanntem subsidiären Schutz bereits volljährig und somit gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 nicht mehr zum Nachzug berechtigt gewesen wäre. Die Trennung von ihrer Mutter wäre somit dauerhaft und wäre der Eingriff in ihr Privat- und Familienleben durch die Abweisung ihres Einreiseantrags besonders schwerwiegend. Die gesamte Familie habe bis zur Flucht der Bezugsperson zusammengelebt und würde die Beschwerdeführerin immer noch mit dem Rest der Familie im gemeinsamen Haushalt leben. Seit der Flucht bestehe regelmäßiger Kontakt zwischen der Bezugsperson und dem Rest der Familie. Auch der Vater der Beschwerdeführerin werde, nach Ablauf der drei Jahresfrist, einen Einreiseantrag stellen. Dann wäre die Trennung der Beschwerdeführerin von der Familie dauerhaft. Es wurde der Antrag gestellt, der Beschwerdeführerin die Einreise gemäß § 35 AsylG 2005 zu gewähren; in eventu wurde beantragt, die näheren Umstände des Familienlebens unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK im Rahmen einer zeugenschaftlichen Einvernahme zu ermitteln.Es wurde der Antrag gestellt, der Beschwerdeführerin die Einreise gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 zu gewähren; in eventu wurde beantragt, die näheren Umstände des Familienlebens unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK im Rahmen einer zeugenschaftlichen Einvernahme zu ermitteln.
- Nach eingelangter Stellungahme der Beschwerdeführerin prüfte das BFA den Antrag erneut und teilte der ÖB Damaskus am 11.06.2024 abermals mit, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es wurde auf die bereits übermittelte Stellungnahme vom 21.04.2024 verwiesen.
- Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 18.06.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin die in der Aufforderung zur Stellungnahme dargelegten Bedenken nicht entkräften habe können. Die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten sei weiterhin nicht wahrscheinlich.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der begründend auf die zuvor eingebrachte Stellungnahme verwiesen wurde. Zudem wurde ausgeführt, dass das BFA und die ÖB Damaskus es unterlassen hätten, die Angaben und rechtlichen Ausführungen der Stellungnahme vom 17.05.2024 in der Entscheidung erkennbar zu berücksichtigen. Es habe weder eine neuerliche Stellungnahme, in welcher die entscheidende Behörde sich mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandersetzen würde, gegeben, noch eine Auseinandersetzung mit den Argumenten der Stellungnahme im Bescheid der Vertretungsbehörde. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar, der ein willkürliches Verhalten der Behörde darstelle und den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 09.10.2024, eingelangt am 21.10.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt und dem Entwurf einer Beschwerdevorentscheidung übermittelt.
- Mit Schreiben vom 20.12.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung eine ergänzende Stellungnahme, mit welcher eine Modifikation des Antrags gemäß § 13 Abs. 8 AVG erging. Vorgebracht wurde, der Bezugsperson sei mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2024 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden. Die Antragsmodifikation sei zulässig, da im konkreten Fall über den Antrag vom 22.01.2024 bis dato noch nicht abgesprochen worden sei und durch die Antragsänderung auch die Sache in ihrem Wesen nach nicht geändert werde, da jeweils die Einreise zur leiblichen Mutter nach Österreich beantragt worden sei. Örtliche und sachliche Zuständigkeit blieben ebenfalls identisch.
- Mit Schreiben vom 20.12.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung eine ergänzende Stellungnahme, mit welcher eine Modifikation des Antrags gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG erging. Vorgebracht wurde, der Bezugsperson sei mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2024 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden. Die Antragsmodifikation sei zulässig, da im konkreten Fall über den Antrag vom 22.01.2024 bis dato noch nicht abgesprochen worden sei und durch die Antragsänderung auch die Sache in ihrem Wesen nach nicht geändert werde, da jeweils die Einreise zur leiblichen Mutter nach Österreich beantragt worden sei. Örtliche und sachliche Zuständigkeit blieben ebenfalls identisch.
- Mit Schreiben vom 13.02.2025 wurde die Stellungnahme vom 20.12.2024 dem BFA weitergeleitet.
- Über Nachfrage gab das BFA dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber am 25.04.2025 an, dass gegen die Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren geführt werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren und war damit zum Zeitpunkt der Antragstellung am 22.01.2024 minderjährig. Sie ist die Tochter der Bezugsperson, welcher seit 27.01.2023 und auch zum Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zugekommen ist, und welcher in der Folge im Beschwerdeverfahren mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2024 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Zum Antragszeitpunkt der Beschwerdeführerin waren somit gerechnet vom Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes an die Bezugsperson noch keine drei Jahre abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Asylgewährung an die Bezugsperson war die Beschwerdeführerin bereits volljährig.Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 geboren und war damit zum Zeitpunkt der Antragstellung am 22.01.2024 minderjährig. Sie ist die Tochter der Bezugsperson, welcher seit 27.01.2023 und auch zum Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zugekommen ist, und welcher in der Folge im Beschwerdeverfahren mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2024 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Zum Antragszeitpunkt der Beschwerdeführerin waren somit gerechnet vom Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes an die Bezugsperson noch keine drei Jahre abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Asylgewährung an die Bezugsperson war die Beschwerdeführerin bereits volljährig. Die mittlerweile 20-jährige Beschwerdeführerin hält sich im Libanon auf und lebt dort im Familienverband mit ihrem Vater und einer volljährigen Schwester. Sie beherrscht die Sprachen Arabisch und Englisch; Krankheiten, Behinderungen oder eine Gefährdungslage im Libanon wurden nicht geltend gemacht. Zur Bezugsperson besteht seit mindestens vier Jahren, seit ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet ab März 2022, kein physisch-persönlicher Kontakt mehr, wenngleich Kontakt im Wege der Telekommunikation stattfindet.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Damaskus sowie aus dem Verwaltungsakt zum Asylverfahren der Bezugsperson und wurden nicht in substantiierter Weise bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 35 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet:Paragraph 35, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet: „Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ §§ 11 und 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11 und 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 §
- Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ § 13 AVG idgF lautet:Paragraph 13, AVG idgF lautet: „
- Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten Anbringen § 13.
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13,
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2)Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4)Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(4)Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5)Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(6)Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
(7)Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
(9)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004)“
(9)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,)“ § 28 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lautet: Paragraph 28, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lautet: „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ In rechtlicher Hinsicht ergibt sich hieraus Folgendes: Der Behörde ist darin beizupflichten, dass der Antrag der damals mj. Beschwerdeführerin vom 22.01.2024 gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig war, da zu diesem Zeitpunkt die dreijährige Wartefrist nach Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus der Bezugsperson am 27.01.2023 im Sinne dieser Bestimmung noch nicht abgelaufen war.Der Behörde ist darin beizupflichten, dass der Antrag der damals mj. Beschwerdeführerin vom 22.01.2024 gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig war, da zu diesem Zeitpunkt die dreijährige Wartefrist nach Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus der Bezugsperson am 27.01.2023 im Sinne dieser Bestimmung noch nicht abgelaufen war. Daran vermag letztlich auch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass in casu aufgrund der nachfolgenden Asylgewährung der Bezugsperson eine zulässige Antragsmodifikation vorgenommen worden sei, im Ergebnis nichts zu ändern: Zunächst ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass die Änderung der Grundlage des Antrags von § 35 Abs. 2 auf § 35 Abs. 1 AsylG 2005 keine grundsätzliche (iSv jedenfalls), die Sache ihrem Wesen nach ändernde Modifikation des Antrags ist, da das Wesen der Anträge gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 letztlich allein im Begehren auf Einreise ins Bundesgebiet zur Erlangung desselben Schutzstatus wie die Bezugsperson liegt, zumal den rechtsunkundigen Antragstellern auch der rechtliche Unterschied beider Stati regelmäßig nicht bewusst ist. Es obliegt daher der Behörde, amtswegig zu überprüfen, welche Art von Schutz (Asyl oder bloß subsidiärer Schutz) der Bezugsperson zukommt.Zunächst ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass die Änderung der Grundlage des Antrags von Paragraph 35, Absatz 2, auf Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 keine grundsätzliche (iSv jedenfalls), die Sache ihrem Wesen nach ändernde Modifikation des Antrags ist, da das Wesen der Anträge gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, letztlich allein im Begehren auf Einreise ins Bundesgebiet zur Erlangung desselben Schutzstatus wie die Bezugsperson liegt, zumal den rechtsunkundigen Antragstellern auch der rechtliche Unterschied beider Stati regelmäßig nicht bewusst ist. Es obliegt daher der Behörde, amtswegig zu überprüfen, welche Art von Schutz (Asyl oder bloß subsidiärer Schutz) der Bezugsperson zukommt. Die Beschwerdeführerin ist weiters auch vom Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 - konkret zweiter Satzteil, erster Fall: „dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten … zuerkannt wurde,“ - umfasst, da sie zum Antragszeitpunkt 22.01.2024 minderjähriges lediges Kind eines Fremden war, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist.Die Beschwerdeführerin ist weiters auch vom Familienbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 - konkret zweiter Satzteil, erster Fall: „dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten … zuerkannt wurde,“ - umfasst, da sie zum Antragszeitpunkt 22.01.2024 minderjähriges lediges Kind eines Fremden war, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Wenn sich die Beschwerdeführerin nun darauf beruft, dass ihr ursprünglicher Antrag durch die nachfolgende Asylgewährung an die Bezugsperson eine zulässige Antragsmodifikation gemäß § 13 Abs. 8 AVG erfahren habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine solche Antragsmodifikation im Sinne obiger Erwägungen zwar grundsätzlich zulässig erscheint, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der modifizierte Antrag im Falle einer hypothetischen Neuantragstellung auch zulässig wäre und damit keine „Wesensänderung“ des Antrags vorläge. Andernfalls käme man zu dem geradezu absurden Ergebnis einen Antrag gemäß § 35 AsylG 2005 als zulässig zu beurteilen, obwohl der Antragsteller als Minderjähriger in keinem Fall einen zulässigen Antrag gemäß § 35 AsylG 2005 hätte stellen können, da zum einen bei der Bezugnahme auf den zuerkannten Subsidiärschutz der Bezugsperson die gemäß §§ 35 Abs. 2 AsylG 2005 normierte dreijährige Wartefrist noch nicht abgelaufen war, und zum anderen bei Bezugnahme auf die Asylgewährung an die Bezugsperson eine solche zum Zeitpunkt der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin eben noch nicht vorgelegen hat.Wenn sich die Beschwerdeführerin nun darauf beruft, dass ihr ursprünglicher Antrag durch die nachfolgende Asylgewährung an die Bezugsperson eine zulässige Antragsmodifikation gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG erfahren habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine solche Antragsmodifikation im Sinne obiger Erwägungen zwar grundsätzlich zulässig erscheint, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der modifizierte Antrag im Falle einer hypothetischen Neuantragstellung auch zulässig wäre und damit keine „Wesensänderung“ des Antrags vorläge. Andernfalls käme man zu dem geradezu absurden Ergebnis einen Antrag gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als zulässig zu beurteilen, obwohl der Antragsteller als Minderjähriger in keinem Fall einen zulässigen Antrag gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 hätte stellen können, da zum einen bei der Bezugnahme auf den zuerkannten Subsidiärschutz der Bezugsperson die gemäß Paragraphen 35, Absatz 2, AsylG 2005 normierte dreijährige Wartefrist noch nicht abgelaufen war, und zum anderen bei Bezugnahme auf die Asylgewährung an die Bezugsperson eine solche zum Zeitpunkt der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin eben noch nicht vorgelegen hat. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht die Absicht unterstellt werden, in Fällen wie dem vorliegenden - Wegfall der Eigenschaft als Familienangehöriger bei Abwarten der dreijährigen Frist bzw. Nichterfüllung der Eigenschaft als Familienangehöriger zum Zeitpunkt der Zuerkennung von Asyl an die Bezugsperson - Ausnahmen zu statuieren (vgl. auch diesbezüglich gleichlautend BVwG vom 22.02.2022, W240 2245771-1/2E) und den Kreis der Berechtigten entgegen der ausdrücklichen Begriffsdefinition des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 zu erweitern.Es kann dem Gesetzgeber auch nicht die Absicht unterstellt werden, in Fällen wie dem vorliegenden - Wegfall der Eigenschaft als Familienangehöriger bei Abwarten der dreijährigen Frist bzw. Nichterfüllung der Eigenschaft als Familienangehöriger zum Zeitpunkt der Zuerkennung von Asyl an die Bezugsperson - Ausnahmen zu statuieren vergleiche auch diesbezüglich gleichlautend BVwG vom 22.02.2022, W240 2245771-1/2E) und den Kreis der Berechtigten entgegen der ausdrücklichen Begriffsdefinition des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 zu erweitern. Soweit die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer gegenteiligen Rechtsansicht das Erkenntnis des BVwG vom 18.06.2021, W144 2240605-1/2E, ins Treffen führt, ist entgegenzuhalten, dass jenem Fall ein anderer Verfahrensgang zugrunde lag, sich das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund dieses speziellen Verfahrensganges mit der Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Antragsmodifikation von § 35 Abs. 2 AsylG 2005 auf § 35 Abs. 1 AsylG 2005 auseinandersetzte, im Übrigen jedoch die dortigen Erwägungen im Hinblick auf die hier zentrale Rechtsfrage zu kurz greifen. Soweit die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer gegenteiligen Rechtsansicht das Erkenntnis des BVwG vom 18.06.2021, W144 2240605-1/2E, ins Treffen führt, ist entgegenzuhalten, dass jenem Fall ein anderer Verfahrensgang zugrunde lag, sich das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund dieses speziellen Verfahrensganges mit der Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Antragsmodifikation von Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 auf Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 auseinandersetzte, im Übrigen jedoch die dortigen Erwägungen im Hinblick auf die hier zentrale Rechtsfrage zu kurz greifen. Die Zulässigkeit einer Antragsmodifikation gemäß § 13 Abs. 8 AVG findet somit in Fällen wie dem vorliegenden seine Grenze, wenn damit der Kreis der Familienangehörigen im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 in unzulässiger Weise erweitert werden würde. Der unbestimmte Gesetzesbegriff, wann eine „Wesensänderung“ im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG vorliegt, „kann nur dahin verstanden werden, dass weitreichende Änderungen bezüglich der behaupteten Sachlage und eine begehrte Anwendung nicht im Zusammenhang stehender Rechtsvorschriften ausgeschlossen sein soll. Die Grenze muss in einem damit gegebenen Rahmen durch die Behörde gezogen werden“ (Kolonovits/Muzak/Stöger Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz. 162). Im Sinne dieser Erwägungen begehrt die Beschwerdeführerin nach Erreichen ihrer Volljährigkeit in casu die Anwendung von Rechtsvorschriften (§ 35 Abs. 1 und 5 AsylG 2005), die zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Antragsmodifikation auf sie nicht bzw. nicht mehr anwendbar wären.Die Zulässigkeit einer Antragsmodifikation gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG findet somit in Fällen wie dem vorliegenden seine Grenze, wenn damit der Kreis der Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 in unzulässiger Weise erweitert werden würde. Der unbestimmte Gesetzesbegriff, wann eine „Wesensänderung“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG vorliegt, „kann nur dahin verstanden werden, dass weitreichende Änderungen bezüglich der behaupteten Sachlage und eine begehrte Anwendung nicht im Zusammenhang stehender Rechtsvorschriften ausgeschlossen sein soll. Die Grenze muss in einem damit gegebenen Rahmen durch die Behörde gezogen werden“ (Kolonovits/Muzak/Stöger Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz. 162). Im Sinne dieser Erwägungen begehrt die Beschwerdeführerin nach Erreichen ihrer Volljährigkeit in casu die Anwendung von Rechtsvorschriften (Paragraph 35, Absatz eins und 5 AsylG 2005), die zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Antragsmodifikation auf sie nicht bzw. nicht mehr anwendbar wären. Im Ergebnis ist daher bei Anträgen auf Einreise bei den Vertretungsbehörden gemäß § 35 AsylG 2005 ein Wechsel der Rechtsgrundlage von § 35 Abs. 2 auf Abs. 1 AsylG 2005 - ohne die Beschwerdeführerin auf eine neue Antragstellung zu verweisen - nur dann zulässig, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragsmodifikation immer noch minderjährig ist. Die gegenteilige Rechtsauffassung würde zudem zum - vom Gesetzgeber unzweifelhaft nicht beabsichtigten - Ergebnis führen, dass Antragsteller (in einer derartigen Fallkonstellation) geradezu „eingeladen“ würden, zunächst offenkundig unzulässige Anträge gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 zu stellen, in der Hoffnung, dass diese in der Folge durch Asylgewährung an die Bezugsperson zulässig würden, und damit die Schranke der Minderjährigkeit gemäß der Begriffsdefinition des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 umgangen werden könnte. Im Ergebnis ist daher bei Anträgen auf Einreise bei den Vertretungsbehörden gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 ein Wechsel der Rechtsgrundlage von Paragraph 35, Absatz 2, auf Absatz eins, AsylG 2005 - ohne die Beschwerdeführerin auf eine neue Antragstellung zu verweisen - nur dann zulässig, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragsmodifikation immer noch minderjährig ist. Die gegenteilige Rechtsauffassung würde zudem zum - vom Gesetzgeber unzweifelhaft nicht beabsichtigten - Ergebnis führen, dass Antragsteller (in einer derartigen Fallkonstellation) geradezu „eingeladen“ würden, zunächst offenkundig unzulässige Anträge gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 zu stellen, in der Hoffnung, dass diese in der Folge durch Asylgewährung an die Bezugsperson zulässig würden, und damit die Schranke der Minderjährigkeit gemäß der Begriffsdefinition des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 umgangen werden könnte. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies rechtlich, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.01.2024 als unzulässig zurückzuweisen war, da zum Antragszeitpunkt die dreijährige Wartefrist des § 35 Abs. 2 AsylG 2005 noch nicht abgelaufen war und ein Wechsel der Rechtsgrundlage auf § 35 Abs. 1 leg cit. aufgrund der zwischenzeitig eingetretenen Volljährigkeit der Beschwerdeführerin nicht zulässig war und ist.Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies rechtlich, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.01.2024 als unzulässig zurückzuweisen war, da zum Antragszeitpunkt die dreijährige Wartefrist des Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 noch nicht abgelaufen war und ein Wechsel der Rechtsgrundlage auf Paragraph 35, Absatz eins, leg cit. aufgrund der zwischenzeitig eingetretenen Volljährigkeit der Beschwerdeführerin nicht zulässig war und ist. Zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Anordnung einer dreijährigen Wartefrist für den Familiennachzug von subsidiär Schutzberechtigten ist zunächst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs in einem ähnlich gelagerten Fall zu verweisen (vgl. VfGH vom 10.10.2018, E 4248-4251/2017-20), in welchem der Verfassungsgerichtshof ausspricht,
Art. 8
EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten sei, dem Wunsch des Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen (vgl. auch VfSlg. 19.713/2012). Die EMRK verbürge Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt (vgl. EGMR vom 28.06.2011, Nunez, Nr. 55.597/09) noch umfasse Art. 8 EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben (vgl. EGMR vom 19.02.1996, Gül, Nr. 23.218/94). Bei der Festlegung der Bedingungen für die Einwanderung, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden sei den Konventionsstaaten ein Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. EGMR vom 08.11.2016, El Ghatet, Nr. 56.971/10). Allerdings, so der Verfassungsgerichtshof weiter, könne sich unter besonderen Umständen aus Art. 8 EMRK eine Verpflichtung der Konventionsstaaten ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, wodurch sich für diese Einschränkungen in ihrer Gestaltungsfreiheit bei der Regelung des Einwanderungs- und Aufenthaltsrechts bis hin zu Pflicht, Einreise oder Aufenthalt zu gewähren, ergeben könnten (vgl. etwa VfGH vom 14.03.2018, E 4329/2017, G 408/2017). In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Immigration betreffen würden, variiere das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse (vgl. EGMR vom 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10). Wenn Kinder betroffen seien, müsse das Kindeswohl berücksichtigt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verweise im Besonderen darauf, dass es einen breiten Konsens auch im Völkerrecht gebe, dass in allen Entscheidungen, die Kinder betreffen würden, deren Wohl von überragender Bedeutung sei (vgl. EGMR vom 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10). Weiters führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.10.2018 aus, dass der Gesetzgeber die so gezogenen Grenzen seines Gestaltungsspielraumes im Hinblick auf die Anforderungen von Art. 8 EMRK in § 35 Abs. 2 AsylG 2005 nicht überschritten habe. Zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Anordnung einer dreijährigen Wartefrist für den Familiennachzug von subsidiär Schutzberechtigten ist zunächst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs in einem ähnlich gelagerten Fall zu verweisen vergleiche VfGH vom 10.10.2018, E 4248-4251/2017-20), in welchem der Verfassungsgerichtshof ausspricht,
Artikel 8
, EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten sei, dem Wunsch des Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen vergleiche auch VfSlg. 19.713 aus 2012,). Die EMRK verbürge Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt vergleiche EGMR vom 28.06.2011, Nunez, Nr. 55.597/09) noch umfasse Artikel 8, EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben vergleiche EGMR vom 19.02.1996, Gül, Nr. 23.218/94). Bei der Festlegung der Bedingungen für die Einwanderung, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden sei den Konventionsstaaten ein Gestaltungsspielraum eingeräumt vergleiche EGMR vom 08.11.2016, El Ghatet, Nr. 56.971/10). Allerdings, so der Verfassungsgerichtshof weiter, könne sich unter besonderen Umständen aus Artikel 8, EMRK eine Verpflichtung der Konventionsstaaten ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, wodurch sich für diese Einschränkungen in ihrer Gestaltungsfreiheit bei der Regelung des Einwanderungs- und Aufenthaltsrechts bis hin zu Pflicht, Einreise oder Aufenthalt zu gewähren, ergeben könnten vergleiche etwa VfGH vom 14.03.2018, E 4329 aus 2017,, G 408 aus 2017,). In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Immigration betreffen würden, variiere das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse vergleiche EGMR vom 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10). Wenn Kinder betroffen seien, müsse das Kindeswohl berücksichtigt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verweise im Besonderen darauf, dass es einen breiten Konsens auch im Völkerrecht gebe, dass in allen Entscheidungen, die Kinder betreffen würden, deren Wohl von überragender Bedeutung sei vergleiche EGMR vom 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10). Weiters führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.10.2018 aus, dass der Gesetzgeber die so gezogenen Grenzen seines Gestaltungsspielraumes im Hinblick auf die Anforderungen von Artikel 8, EMRK in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 nicht überschritten habe. In weiterer Folge führte der Verfassungsgerichtshof in dem oben wiedergegebenen Erkenntnis vom 10.10.2018, E 4248-4251/2017-20, zusammenfassend aus, dass sich vor diesem Hintergrund der Umstand, dass die dreijährige Wartefrist generell und unter Ausschluss einer Abwägung der Umstände im Einzelfall angeordnet sei, als verfassungsrechtlich unbedenklich erweise. Dem Gesetzgeber sei - auch unter dem Gesichtspunkt, dass diese Frist einen Eingriff in das Recht auf Familienleben (und zwar regelmäßig von Kindern) nach Art. 8 EMRK bedeute - nicht entgegenzutreten, wenn er angesichts des provisorischen Charakters des Aufenthalts subsidiär Schutzberechtigter für den Fall des Familiennachzugs in diesen drei Jahren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehe und eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erst für die Zeit nach Ablauf dieses begrenzten Zeitraums vorsehe.In weiterer Folge führte der Verfassungsgerichtshof in dem oben wiedergegebenen Erkenntnis vom 10.10.2018, E 4248-4251/2017-20, zusammenfassend aus, dass sich vor diesem Hintergrund der Umstand, dass die dreijährige Wartefrist generell und unter Ausschluss einer Abwägung der Umstände im Einzelfall angeordnet sei, als verfassungsrechtlich unbedenklich erweise. Dem Gesetzgeber sei - auch unter dem Gesichtspunkt, dass diese Frist einen Eingriff in das Recht auf Familienleben (und zwar regelmäßig von Kindern) nach Artikel 8, EMRK bedeute - nicht entgegenzutreten, wenn er angesichts des provisorischen Charakters des Aufenthalts subsidiär Schutzberechtigter für den Fall des Familiennachzugs in diesen drei Jahren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehe und eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erst für die Zeit nach Ablauf dieses begrenzten Zeitraums vorsehe. In seiner Entscheidung vom 13.12.2022, E 933/2022, kam der Verfassungsgerichtshof schließlich zu dem Ergebnis, dass die Anordnung einer dreijährigen Wartefrist für den Familiennachzug von subsidiär Schutzberechtigten auch angesichts der Entscheidung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 09.07.2021, Fall M.A., Appl 6697/18, nicht grundsätzlich verfassungswidrig sei, sondern vielmehr nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen sei, ob durch die Verweigerung der Familienzusammenführung eine Verletzung des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Familienleben bewirkt werde.In seiner Entscheidung vom 13.12.2022, E 933 aus 2022,, kam der Verfassungsgerichtshof schließlich zu dem Ergebnis, dass die Anordnung einer dreijährigen Wartefrist für den Familiennachzug von subsidiär Schutzberechtigten auch angesichts der Entscheidung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 09.07.2021, Fall M.A., Appl 6697/18, nicht grundsätzlich verfassungswidrig sei, sondern vielmehr nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen sei, ob durch die Verweigerung der Familienzusammenführung eine Verletzung des durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechts auf Familienleben bewirkt werde. Zu berücksichtigen sind im Rahmen einer solchen Einzelfallprüfung insbesondere das Ausmaß der Unterbrechung des Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen, welche die betroffenen Personen in dem betreffenden Vertragsstaat haben sowie die Frage, ob dem Zusammenleben der Familie im Herkunftsstaat unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen. Ebenso ist zu prüfen, ob es Faktoren gibt, welche die Einwanderungskontrolle berühren (vgl. EGMR 09.07.2021, Fall M.A., Appl 6697/18, Rz 132). Zu berücksichtigen sind im Rahmen einer solchen Einzelfallprüfung insbesondere das Ausmaß der Unterbrechung des Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen, welche die betroffenen Personen in dem betreffenden Vertragsstaat haben sowie die Frage, ob dem Zusammenleben der Familie im Herkunftsstaat unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen. Ebenso ist zu prüfen, ob es Faktoren gibt, welche die Einwanderungskontrolle berühren vergleiche EGMR 09.07.2021, Fall M.A., Appl 6697/18, Rz 132). Fallbezogen ist hinsichtlich des Kindeswohls der im Zeitpunkt der Antragstellung (gerade noch wenige Tage (!)) minderjährigen Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass diese bisher insoweit Rechnung getragen wurde, als sie im Libanon im Familienverband mit ihrem Vater und einer volljährigen Schwester lebt. Die Beschwerdeführerin verfügt sohin an ihrem aktuellen Aufenthaltsort über starke familiäre Bindungen, sie beherrscht zudem die Landessprache des Libanon, Arabisch. Die Bindungen der Beschwerdeführerin zur Bezugsperson sind hingegen aufgrund der bereits annähernd vierjährigen Trennung abgeschwächt, wenngleich auch regelmäßige telefonische Kontakte vorhanden sind. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Volljährigkeit der Beschwerdeführerin ist weiters festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem Fremden, der bereits volljährig ist - anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern - nicht ipso iure ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt (vgl. VwGH vom 16.11.2012, 2012/21/0065). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH vom 09.09.2021, Ra 2020/22/0174).Im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Volljährigkeit der Beschwerdeführerin ist weiters festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem Fremden, der bereits volljährig ist - anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern - nicht ipso iure ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt vergleiche VwGH vom 16.11.2012, 2012/21/0065). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH vom 09.09.2021, Ra 2020/22/0174). Die Beschwerdeführerin hat kein Vorbringen erstattet, aus welchem abgeleitet werden könnte, dass zwischen ihr und der Bezugsperson eine über die übliche Eltern-Kind-Beziehung bzw. Mutter-Kind-Beziehung hinausgehende Bindung oder eine sonstige Form der Abhängigkeit bestünde oder die Beschwerdeführerin sonst allenfalls speziellen Betreuungsbedarf durch ihrer Mutter hätte. Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson aktuell eine stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung im Sinne der oben zitierten Judikatur vorliegt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht dargetan hat, im Libanon einer wie auch immer gearteten Gefährdung ausgesetzt zu sein. Für sie besteht sohin nicht die Gefahr, während des Abwartens eines Verfahrens zur Familienzusammenführung gem. NAG in ihren nach Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention gewährleisteten Rechten verletzt zu werden oder als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht dargetan hat, im Libanon einer wie auch immer gearteten Gefährdung ausgesetzt zu sein. Für sie besteht sohin nicht die Gefahr, während des Abwartens eines Verfahrens zur Familienzusammenführung gem. NAG in ihren nach Artikel 2, EMRK und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention gewährleisteten Rechten verletzt zu werden oder als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Unter Berücksichtigung der dargelegten Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der dreijährigen Frist zur Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Visums gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005, die sich insbesondere im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes manifestieren, im vorliegenden Fall schwerer wiegen als die Interessen der Beschwerdeführerin an der Beschleunigung des Verfahrens. Unter Berücksichtigung der dargelegten Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der dreijährigen Frist zur Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005, die sich insbesondere im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes manifestieren, im vorliegenden Fall schwerer wiegen als die Interessen der Beschwerdeführerin an der Beschleunigung des Verfahrens. Die Beschwerdeführerin stützte sich im gegenständlichen Verfahren weiters darauf, dass ihr Antrag im Lichte des Art. 8 EMRK zuzulassen sei, da ihr Vater nach Ablauf der in § 35 Abs. 2 AsylG 2005 normierten Wartefrist einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels stellen und der Bezugsperson nach Österreich nachziehen würde, während die Beschwerdeführerin im Fall des Abwartens der Dreijahresfrist nicht mehr unter den Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 fallen würde und somit sowohl von der Bezugsperson als auch von ihrem Vater endgültig getrennt würde. Diese Argumentation vermag allerdings nicht zu überzeugen. Zum einen lebt sie gemeinsam mit einer volljährige Schwester im Libanon, zum anderen sollte die Beschwerdeführerin nach Ablauf der in § 35 Abs. 2 AsylG 2005 normierten Dreijahresfrist neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels stellen, ist sie darauf zu verweisen, dass gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes „die Familienzusammenführung in Fällen, in denen den nachziehenden Familienangehörigen ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 nach Einreise in das Bundesgebiet nicht offensteht, über das NAG 2005 zu erfolgen hat“ (vergleiche VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609). In einem solchen Verfahren wird zu prüfen sein, ob eine Einreise unter dem Aspekt des Art. 8 EMRK zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten ist. Auch vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin durch das Abwarten der dreijährigen Wartefrist in ihren nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt wird.Die Beschwerdeführerin stützte sich im gegenständlichen Verfahren weiters darauf, dass ihr Antrag im Lichte des Artikel 8, EMRK zuzulassen sei, da ihr Vater nach Ablauf der in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 normierten Wartefrist einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels stellen und der Bezugsperson nach Österreich nachziehen würde, während die Beschwerdeführerin im Fall des Abwartens der Dreijahresfrist nicht mehr unter den Familienbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 fallen würde und somit sowohl von der Bezugsperson als auch von ihrem Vater endgültig getrennt würde. Diese Argumentation vermag allerdings nicht zu überzeugen. Zum einen lebt sie gemeinsam mit einer volljährige Schwester im Libanon, zum anderen sollte die Beschwerdeführerin nach Ablauf der in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 normierten Dreijahresfrist neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels stellen, ist sie darauf zu verweisen, dass gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes „die Familienzusammenführung in Fällen, in denen den nachziehenden Familienangehörigen ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 nach Einreise in das Bundesgebiet nicht offensteht, über das NAG 2005 zu erfolgen hat“ (vergleiche VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609). In einem solchen Verfahren wird zu prüfen sein, ob eine Einreise unter dem Aspekt des Artikel 8, EMRK zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten ist. Auch vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin durch das Abwarten der dreijährigen Wartefrist in ihren nach Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechten verletzt wird. Da es dem gegenständlichen Antrag sohin aufgrund obiger Ausführungen gemäß § 35 AsylG 2005 an zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzungen fehlt und die Beschwerdeführerin durch das Abwarten eines Verfahrens zur Familienzusammenführung nach dem NAG nicht in ihren nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt wird, war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nicht ab-, sondern zurückzuweisen ist.Da es dem gegenständlichen Antrag sohin aufgrund obiger Ausführungen gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 an zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzungen fehlt und die Beschwerdeführerin durch das Abwarten eines Verfahrens zur Familienzusammenführung nach dem NAG nicht in ihren nach Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechten verletzt wird, war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nicht ab-, sondern zurückzuweisen ist. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W239.2301114.1.00