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{'item': 'W239 2303665-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2026 GeschäftszahlW239 2303665-1 Spruch, W239 2303667-1/3E W239 2303665-1/3EW239 2303665-1/3E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgeric

Art. 8

EMRK bestehe im Falle erwachsener Kinder nur dann, wenn weitere Faktoren einer Abhängigkeit, die über normale Gefühlsbande zwischen solchen Familienangehörigen hinausgehen, festgestellt werden könnten. Durch das Vorbringen sei eine besondere Anhängigkeit im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK nicht nachgewiesen worden. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Familienzusammenführung über das NAG 2005 zu erfolgen habe.Zur Erstbeschwerdeführerin wurde zudem ausgeführt, dass nicht zu sehen sei, dass ein (allfälliger) Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK - wonach zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährige Kinder nicht unter den Familienbegriff des AsylG 2005 fallen würden - nicht im Artikel 8, Absatz 2, EMRK gedeckt wäre. Das in Paragraph 35, AsylG 2005 normierte Gebot der Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, EMRK bestehe im Falle erwachsener Kinder nur dann, wenn weitere Faktoren einer Abhängigkeit, die über normale Gefühlsbande zwischen solchen Familienangehörigen hinausgehen, festgestellt werden könnten. Durch das Vorbringen sei eine besondere Anhängigkeit im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 8, EMRK nicht nachgewiesen worden. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Familienzusammenführung über das NAG 2005 zu erfolgen habe. Zum Zweitbeschwerdeführer wurde ausgeführt, dass er den Antrag bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist eingebracht habe, um zu vermeiden, in der Zwischenzeit die Volljährigkeit zu erreichen und in weiterer Folge nicht mehr als Familienangehöriger qualifiziert zu sein. Die Dreijahresfrist sei eine zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels. Mit Verweis auf ein VfGH-Erkenntnis (vgl. VfGH vom 10.10.2018, E 4248-4251/2017-20) wurde betont, dass aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten sei, dem Wunsch des Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Der Gesetzgeber habe die Grenzen seines Gestaltungsspielraums im Hinblick auf die Anforderungen von Art. 8 EMRK in § 35 Abs. 2 AsylG 2005 nicht überschritten. Es sei festzuhalten, dass der Gesetzgeber nicht die Absicht gehabt habe, bei Wegfall der Eigenschaft als Familienangehöriger bei Abwarten der dreijährigen Frist eine Ausnahme zu statuieren.Zum Zweitbeschwerdeführer wurde ausgeführt, dass er den Antrag bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist eingebracht habe, um zu vermeiden, in der Zwischenzeit die Volljährigkeit zu erreichen und in weiterer Folge nicht mehr als Familienangehöriger qualifiziert zu sein. Die Dreijahresfrist sei eine zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels. Mit Verweis auf ein VfGH-Erkenntnis vergleiche VfGH vom 10.10.2018, E 4248-4251/2017-20) wurde betont, dass aus Artikel 8, EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten sei, dem Wunsch des Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Der Gesetzgeber habe die Grenzen seines Gestaltungsspielraums im Hinblick auf die Anforderungen von Artikel 8, EMRK in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 nicht überschritten. Es sei festzuhalten, dass der Gesetzgeber nicht die Absicht gehabt habe, bei Wegfall der Eigenschaft als Familienangehöriger bei Abwarten der dreijährigen Frist eine Ausnahme zu statuieren.

  1. Am 21.08.2024 wurden bei der ÖB Teheran ein für beide Beschwerdeführer gleichlautender Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht und begründend auf die Stellungnahme vom 29.04.2024 und auf die Beschwerde vom 10.06.2024 verwiesen. Zudem wurde ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, welches Verfahren nach dem NAG 2005 den Beschwerdeführern offen stünde.
  2. Am 21.08.2024 wurden bei der ÖB Teheran ein für beide Beschwerdeführer gleichlautender Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht und begründend auf die Stellungnahme vom 29.04.2024 und auf die Beschwerde vom 10.06.2024 verwiesen. Zudem wurde ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, welches Verfahren nach dem NAG 2005 den Beschwerdeführern offen stünde.
  3. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 21.11.2024, eingelangt am 03.12.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag der Beschwerdeführer samt Verwaltungsakten übermittelt.
  4. Über Nachfrage gab das BFA dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber am 09.05.2025 an, dass gegen die Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren geführt werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige und stellten schriftlich am 28.02.2023 sowie persönlich am 25.09.2023 bei der ÖB Teheran jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005, dies unter Anschluss zahlreicher Unterlagen.Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige und stellten schriftlich am 28.02.2023 sowie persönlich am 25.09.2023 bei der ÖB Teheran jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, dies unter Anschluss zahlreicher Unterlagen. Als Bezugsperson wurde der Vater der Beschwerdeführer, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des BFA vom 07.09.2021, Zl. XXXX , der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt wurde. Am 21.09.2022 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson um zwei weitere Jahre verlängert.Als Bezugsperson wurde der Vater der Beschwerdeführer, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des BFA vom 07.09.2021, Zl. römisch 40 , der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt wurde. Am 21.09.2022 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson um zwei weitere Jahre verlängert. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels am 28.02.2023 - sohin vor Ablauf der (gesetzlich vorgesehenen) dreijährigen Wartefrist gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 - gestellt haben. Zu diesem Zeitpunkt war die Erstbeschwerdeführerin bereits volljährig. Der Zweitbeschwerdeführer befand sich wenige Tage vor seinem
  6. Geburtstag. In weiterer Folge ergingen zwei negative Wahrscheinlichkeitsprognosen seitens des BFA.Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels am 28.02.2023 - sohin vor Ablauf der (gesetzlich vorgesehenen) dreijährigen Wartefrist gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 - gestellt haben. Zu diesem Zeitpunkt war die Erstbeschwerdeführerin bereits volljährig. Der Zweitbeschwerdeführer befand sich wenige Tage vor seinem
  7. Geburtstag. In weiterer Folge ergingen zwei negative Wahrscheinlichkeitsprognosen seitens des BFA. Weder der ursprünglichen negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA vom 18.04.2024 noch der neuerlichen negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA in Form eines knappen E-Mails vom 13.05.2024 lassen sich umfassende Erwägungen im Hinblick auf Art. 8 EMRK entnehmen. Dass sich das BFA mit den in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 29.04.2024 vorgebrachten Argumenten bzw. Beweismitteln inhaltlich auseinandergesetzt hätte, ist nicht ersichtlich. Das Verfahren ist somit mit Mangelhaftigkeit belastet.Weder der ursprünglichen negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA vom 18.04.2024 noch der neuerlichen negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA in Form eines knappen E-Mails vom 13.05.2024 lassen sich umfassende Erwägungen im Hinblick auf Artikel 8, EMRK entnehmen. Dass sich das BFA mit den in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 29.04.2024 vorgebrachten Argumenten bzw. Beweismitteln inhaltlich auseinandergesetzt hätte, ist nicht ersichtlich. Das Verfahren ist somit mit Mangelhaftigkeit belastet. Darüber hinaus wird der oben wiedergegebene Verfahrensgang festgestellt.
  8. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Teheran und wurden von den Beschwerdeführern nicht bestritten.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Zurückverweisung: Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005) idgF lauten: „Familienverfahren im Inland § 34.

(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK geboten.3.

im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 §
  1. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft: Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, scheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, scheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 - geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet vergleiche VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, - geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können vergleiche VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Im vorliegenden Fall gründet sich die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf die Argumentation, dass beide Beschwerdeführer volljährig seien und die dreijährige Wartefrist bei Antragstellung noch nicht abgelaufen gewesen sei. § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bestimmt, dass der Familienangehörige (gemäß Abs. 5 leg.cit.) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen kann. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 leg.cit. zu erfüllen.Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 bestimmt, dass der Familienangehörige (gemäß Absatz 5, leg.cit.) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen kann. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 leg.cit. zu erfüllen. § 35 Abs. 2 AsylG 2005 bestimmt, dass der Familienangehörige (gemäß Abs. 5 leg.cit.) eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stellen kann.Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 bestimmt, dass der Familienangehörige (gemäß Absatz 5, leg.cit.) eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stellen kann. Im vorliegenden Fall ist der Bescheid vom 07.09.2021, Zl. XXXX , mit welchem der Bezugsperson der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, am 20.09.2021 in Rechtskraft erwachsen. Die dreijährige Wartefrist nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 hat somit am 20.09.2021 zu laufen begonnen und endete folglich frühestens am 20.09.2024.Im vorliegenden Fall ist der Bescheid vom 07.09.2021, Zl. römisch 40 , mit welchem der Bezugsperson der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, am 20.09.2021 in Rechtskraft erwachsen. Die dreijährige Wartefrist nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 hat somit am 20.09.2021 zu laufen begonnen und endete folglich frühestens am 20.09.
  2. Wie oben festgestellt, haben die Beschwerdeführer ihren Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bereits schriftlich am 28.02.2023 und persönlich am 25.09.2023 - sohin vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist - gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die Erstbeschwerdeführerin bereits volljährig. Der Zweitbeschwerdeführer befand sich wenige Tage vor seinem
  3. Geburtstag. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Gesetzgeber in den Erläuterungen zu § 11a Abs. 2 FPG ausdrücklich festgehalten hat, dass es in Visaverfahren jederzeit möglich sei, neue Visaanträge zu stellen. Prinzipiell haben sowohl die Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht anhand jener Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beurteilen. Eine Ausnahme besteht bei Verfahren über Anträge gemäß § 35 AsylG 2005 aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in Bezug auf die Frage der Volljährigkeit antragstellender Kinder. Für die Qualifikation von minderjährigen ledigen Kindern als Familienangehörige ist nach dem klaren Wortlaut des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Dem Eintritt der Volljährigkeit vor dem Entscheidungszeitpunkt kommt somit keine Bedeutung zu. Der Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist ebenfalls nicht maßgeblich. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Gesetzgeber in den Erläuterungen zu Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG ausdrücklich festgehalten hat, dass es in Visaverfahren jederzeit möglich sei, neue Visaanträge zu stellen. Prinzipiell haben sowohl die Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht anhand jener Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beurteilen. Eine Ausnahme besteht bei Verfahren über Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in Bezug auf die Frage der Volljährigkeit antragstellender Kinder. Für die Qualifikation von minderjährigen ledigen Kindern als Familienangehörige ist nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Dem Eintritt der Volljährigkeit vor dem Entscheidungszeitpunkt kommt somit keine Bedeutung zu. Der Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist ebenfalls nicht maßgeblich. In Bezug auf Art. 8 EMRK, der von den Beschwerdeführern im Verfahren releviert wurde, ist auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs in einem ähnlich gelagerten Fall zu verweisen (vgl. VfGH vom 10.10.2018, E 4248-4251/2017-20), in welchem der Verfassungsgerichtshof ausspricht, dass aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten sei, dem Wunsch des Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen (vgl. auch VfSlg. 19.713/2012). Die EMRK verbürge Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt (vgl. EGMR vom 28.06.2011, Nunez, Nr. 55.597/09) noch umfasse Art. 8 EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben (vgl. EGMR vom 19.02.1996, Gül, Nr. 23.218/94). Bei der Festlegung der Bedingungen für die Einwanderung, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden sei den Konventionsstaaten ein Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. EGMR vom 08.11.2016, El Ghatet, Nr. 56.971/10). Allerdings, so der Verfassungsgerichtshof weiter, könne sich unter besonderen Umständen aus Art. 8 EMRK eine Verpflichtung der Konventionsstaaten ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, wodurch sich für diese Einschränkungen in ihrer Gestaltungsfreiheit bei der Regelung des Einwanderungs- und Aufenthaltsrechts bis hin zur Pflicht, Einreise oder Aufenthalt zu gewähren, ergeben könnten (vgl. etwa VfGH vom 14.03.2018, E 4329/2017, G 408/2017). In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen würden, variiere das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse (vgl. EGMR vom 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10). Wenn Kinder betroffen seien, müsse das Kindeswohl berücksichtigt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verweise im Besonderen darauf, dass es einen breiten Konsens auch im Völkerrecht gebe, dass in allen Entscheidungen, die Kinder betreffen würden, deren Wohl von überragender Bedeutung sei (vgl. EGMR vom 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10). Weiters führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.10.2018 aus, dass der Gesetzgeber die so gezogenen Grenzen seines Gestaltungsspielraumes im Hinblick auf die Anforderungen von Art. 8 EMRK in § 35 Abs. 2 AsylG 2005 nicht überschritten habe. In Bezug auf Artikel 8, EMRK, der von den Beschwerdeführern im Verfahren releviert wurde, ist auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs in einem ähnlich gelagerten Fall zu verweisen vergleiche VfGH vom 10.10.2018, E 4248-4251/2017-20), in welchem der Verfassungsgerichtshof ausspricht, dass aus Artikel 8, EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten sei, dem Wunsch des Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen vergleiche auch VfSlg. 19.713 aus 2012,). Die EMRK verbürge Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt vergleiche EGMR vom 28.06.2011, Nunez, Nr. 55.597/09) noch umfasse Artikel 8, EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben vergleiche EGMR vom 19.02.1996, Gül, Nr. 23.218/94). Bei der Festlegung der Bedingungen für die Einwanderung, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden sei den Konventionsstaaten ein Gestaltungsspielraum eingeräumt vergleiche EGMR vom 08.11.2016, El Ghatet, Nr. 56.971/10). Allerdings, so der Verfassungsgerichtshof weiter, könne sich unter besonderen Umständen aus Artikel 8, EMRK eine Verpflichtung der Konventionsstaaten ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, wodurch sich für diese Einschränkungen in ihrer Gestaltungsfreiheit bei der Regelung des Einwanderungs- und Aufenthaltsrechts bis hin zur Pflicht, Einreise oder Aufenthalt zu gewähren, ergeben könnten vergleiche etwa VfGH vom 14.03.2018, E 4329 aus 2017,, G 408 aus 2017,). In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen würden, variiere das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse vergleiche EGMR vom 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10). Wenn Kinder betroffen seien, müsse das Kindeswohl berücksichtigt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verweise im Besonderen darauf, dass es einen breiten Konsens auch im Völkerrecht gebe, dass in allen Entscheidungen, die Kinder betreffen würden, deren Wohl von überragender Bedeutung sei vergleiche EGMR vom 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10). Weiters führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.10.2018 aus, dass der Gesetzgeber die so gezogenen Grenzen seines Gestaltungsspielraumes im Hinblick auf die Anforderungen von Artikel 8, EMRK in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 nicht überschritten habe. In weiterer Folge führt der Verfassungsgerichtshof in dem oben wiedergegebenen Erkenntnis vom 10.10.2018, E 4248-4251/2017-20, zusammenfassend aus, dass sich vor diesem Hintergrund der Umstand, dass die dreijährige Wartefrist generell - und unter Ausschluss einer Abwägung der Umstände im Einzelfall - angeordnet sei, als verfassungsrechtlich unbedenklich erweise. Dem Gesetzgeber sei - auch unter dem Gesichtspunkt, dass diese Frist einen Eingriff in das Recht auf Familienleben (und zwar regelmäßig von Kindern) nach Art. 8 EMRK bedeute - nicht entgegenzutreten, wenn er angesichts des provisorischen Charakters des Aufenthalts subsidiär Schutzberechtigter für den Fall des Familiennachzugs in diesen drei Jahren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehe und eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erst für die Zeit nach Ablauf dieses begrenzten Zeitraums vorsehe. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt - unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 10.10.2018, E 4248-4251/2017 - an der Verfassungskonformität der in § 35 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 normierten Frist keine Bedenken (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2019/01/0029 bis 0039-3). In weiterer Folge führt der Verfassungsgerichtshof in dem oben wiedergegebenen Erkenntnis vom 10.10.2018, E 4248-4251/2017-20, zusammenfassend aus, dass sich vor diesem Hintergrund der Umstand, dass die dreijährige Wartefrist generell - und unter Ausschluss einer Abwägung der Umstände im Einzelfall - angeordnet sei, als verfassungsrechtlich unbedenklich erweise. Dem Gesetzgeber sei - auch unter dem Gesichtspunkt, dass diese Frist einen Eingriff in das Recht auf Familienleben (und zwar regelmäßig von Kindern) nach Artikel 8, EMRK bedeute - nicht entgegenzutreten, wenn er angesichts des provisorischen Charakters des Aufenthalts subsidiär Schutzberechtigter für den Fall des Familiennachzugs in diesen drei Jahren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehe und eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erst für die Zeit nach Ablauf dieses begrenzten Zeitraums vorsehe. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt - unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 10.10.2018, E 4248-4251/2017 - an der Verfassungskonformität der in Paragraph 35, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 normierten Frist keine Bedenken vergleiche VwGH 28.02.2019, Ra 2019/01/0029 bis 0039-3). Im gegenständlichen Fall ist auch die rezente Entscheidung des EGMR (Große Kammer) vom 09.07.2021, M.A. gg Dänemark zu beachten. Vorzitierte Entscheidung betrifft einen subsidiär schutzberechtigten Syrer und seine Ehefrau in Syrien, die ihren Ehemann als Bezugsperson anführte. Zwar führt der EGMR darin auch aus, dass ein weiter, aber nicht unbeschränkter Gestaltungsspielraum bezüglich Normierung einer Wartefrist für Familienzusammenführung von subsidiär Schutzberechtigten (insbesondere unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Effektivität sowie ausreichender Gewährleistung von Flexibilität, Raschheit und Effizienz der Verfahren) besteht. Es wird darüber hinaus zusammengefasst vor allem eine ausgewogene Interessensabwägung und die Berücksichtigung des Familienlebens gefordert, was im gegenständlichen Fall nicht erfolgte. Nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 35 Abs. 5 AsylG 2005 und im Hinblick darauf, dass auch unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nicht in jedem Fall durch die Nichterteilung eines Einreisetitels in das Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen wird, reicht die bloße Angehörigeneigenschaft nach Abs. 5 nicht für die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des Abs. 4 Z 3 aus. Vielmehr setzt § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zum einen ein zwischen den Antragstellern und der Bezugsperson bestehendes Familienleben, dessen Aufrechterhaltung im Sinne des Art. 8 ERMK geboten ist, und zum anderen die Unmöglichkeit, dieses in einem anderen Staat, insbesondere im Heimatstaat, fortzusetzen, voraus (VwGH 31.
  4. 2021, Ra 2020/01/0284). Nach dem Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 und im Hinblick darauf, dass auch unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK nicht in jedem Fall durch die Nichterteilung eines Einreisetitels in das Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen wird, reicht die bloße Angehörigeneigenschaft nach Absatz 5, nicht für die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des Absatz 4, Ziffer 3, aus. Vielmehr setzt Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zum einen ein zwischen den Antragstellern und der Bezugsperson bestehendes Familienleben, dessen Aufrechterhaltung im Sinne des Artikel 8, ERMK geboten ist, und zum anderen die Unmöglichkeit, dieses in einem anderen Staat, insbesondere im Heimatstaat, fortzusetzen, voraus (VwGH 31.
  5. 2021, Ra 2020/01/0284). In der mit 29.04.2024 datierten Stellungnahme führten die Beschwerdeführer zu Recht aus, dass Art. 8 EMRK in Entscheidungen über Anträge gemäß § 35 AsylG 2005 zu berücksichtigen sei. Laut der Rechtsprechung des EGMR hätten Staaten eine faire und ausgewogene Abwägung zwischen den Interessen der Betroffenen und den öffentlichen Interessen vorzunehmen. Art. 8 EMRK sei gegenständlich außer Acht gelassen worden. Zudem sei die Erstbeschwerdeführerin zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig gewesen, aufgrund ihrer speziellen Situation als alleinstehende junge Frau stehe sie jedoch in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Familie. Der Zweitbeschwerdeführer wäre bei einer Antragstellung nach Ablauf der Wartefrist bereits volljährig und somit gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 nicht mehr zu einem Nachzug berechtigt; dies stelle im gegenständlichen Fall einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das Privat- und Familienleben dar. In der mit 29.04.2024 datierten Stellungnahme führten die Beschwerdeführer zu Recht aus, dass Artikel 8, EMRK in Entscheidungen über Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 zu berücksichtigen sei. Laut der Rechtsprechung des EGMR hätten Staaten eine faire und ausgewogene Abwägung zwischen den Interessen der Betroffenen und den öffentlichen Interessen vorzunehmen. Artikel 8, EMRK sei gegenständlich außer Acht gelassen worden. Zudem sei die Erstbeschwerdeführerin zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig gewesen, aufgrund ihrer speziellen Situation als alleinstehende junge Frau stehe sie jedoch in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Familie. Der Zweitbeschwerdeführer wäre bei einer Antragstellung nach Ablauf der Wartefrist bereits volljährig und somit gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 nicht mehr zu einem Nachzug berechtigt; dies stelle im gegenständlichen Fall einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das Privat- und Familienleben dar. Der Verfassungsgerichtshof hatte mit Entscheidung vom 13.12.2022, E 933/2022, keine Bedenken gegen die Anordnung einer dreijährigen Wartefrist für den Familiennachzug bei subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 35 AsylG 2005 auch angesichts der Entscheidung des EGMR vom 09.07.2021, M.A., Appl 6697/18, geäußert. In vorzitierter Entscheidung wurde aber - im Gegensatz zu gegenständlicher Entscheidung - laut Einschätzung des Verfassungsgerichtshofs nachvollziehbar nach Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Beschwerdeführers dargelegt, warum die Verweigerung der Familienzusammenführung des - bei Ablauf der Wartefrist bereits volljährigen - Beschwerdeführers mit seiner Mutter, zu der in den letzten Jahren kaum Kontakt bestand, keine Verletzung seines durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Familienlebens bewirken würde. Derartiges kann im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden. Der Verfassungsgerichtshof hatte mit Entscheidung vom 13.12.2022, E 933 aus 2022,, keine Bedenken gegen die Anordnung einer dreijährigen Wartefrist für den Familiennachzug bei subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 auch angesichts der Entscheidung des EGMR vom 09.07.2021, M.A., Appl 6697/18, geäußert. In vorzitierter Entscheidung wurde aber - im Gegensatz zu gegenständlicher Entscheidung - laut Einschätzung des Verfassungsgerichtshofs nachvollziehbar nach Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Beschwerdeführers dargelegt, warum die Verweigerung der Familienzusammenführung des - bei Ablauf der Wartefrist bereits volljährigen - Beschwerdeführers mit seiner Mutter, zu der in den letzten Jahren kaum Kontakt bestand, keine Verletzung seines durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Familienlebens bewirken würde. Derartiges kann im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden. Das BFA hat im gegenständlichen Fall die Einschätzung hauptsächlich auf den Umstand der Volljährigkeit der Beschwerdeführer bzw. auf die noch nicht abgelaufene dreijährige Wartefrist gestützt und es somit unterlassen, sich nachvollziehbar mit Art. 8 EMRK auseinanderzusetzen. Es befasste sich im gegenständlichen Verfahren nicht hinreichend mit dem Familienleben der Beschwerdeführer, mit der Frage des bestehenden Kontaktes zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson sowie mit der Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens etwa im Irak oder Syrien. Weder die Erstbeschwerdeführerin oder der Zweitbeschwerdeführer, noch die Bezugsperson als Vater wurden zur Ausgestaltung des Familienlebens (zur Bindung, zur Häufigkeit des Kontaktes, besondere Abhängigkeiten usw.) hinreichend befragt.Das BFA hat im gegenständlichen Fall die Einschätzung hauptsächlich auf den Umstand der Volljährigkeit der Beschwerdeführer bzw. auf die noch nicht abgelaufene dreijährige Wartefrist gestützt und es somit unterlassen, sich nachvollziehbar mit Artikel 8, EMRK auseinanderzusetzen. Es befasste sich im gegenständlichen Verfahren nicht hinreichend mit dem Familienleben der Beschwerdeführer, mit der Frage des bestehenden Kontaktes zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson sowie mit der Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens etwa im Irak oder Syrien. Weder die Erstbeschwerdeführerin oder der Zweitbeschwerdeführer, noch die Bezugsperson als Vater wurden zur Ausgestaltung des Familienlebens (zur Bindung, zur Häufigkeit des Kontaktes, besondere Abhängigkeiten usw.) hinreichend befragt. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 07.06.2021, Ra 2020/18/0391; 17.12.2019, Ro 2019/18/0006).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 07.06.2021, Ra 2020/18/0391; 17.12.2019, Ro 2019/18/0006). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169, sowie dazu Walter/Thienel: Verwaltungsverfahren, Band I, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169, sowie dazu Walter/Thienel: Verwaltungsverfahren, Band römisch eins, E 84 zu Paragraph 39, AVG). Den Ausführungen der Beschwerdeführer lassen sich Hinweise entnehmen, die zusätzliche, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit darstellen könnten (vgl. dazu das Vorbringen: das bisherige Leben habe im engen Familienverband stattgefunden; unsicherer Aufenthaltsstatus im Irak; der Erstbeschwerdeführerin sei es als alleinstehende junge geflüchtete Frau im Irak nicht möglich, ohne Unterstützung ihren Lebensunterhalt zu sichern und sei sie auf eine Unterstützung durch ihre Familie angewiesen). Eingehende Ermittlungen und diesbezügliche Feststellungen fehlen und können im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden.Den Ausführungen der Beschwerdeführer lassen sich Hinweise entnehmen, die zusätzliche, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit darstellen könnten vergleiche dazu das Vorbringen: das bisherige Leben habe im engen Familienverband stattgefunden; unsicherer Aufenthaltsstatus im Irak; der Erstbeschwerdeführerin sei es als alleinstehende junge geflüchtete Frau im Irak nicht möglich, ohne Unterstützung ihren Lebensunterhalt zu sichern und sei sie auf eine Unterstützung durch ihre Familie angewiesen). Eingehende Ermittlungen und diesbezügliche Feststellungen fehlen und können im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden. Die Behörde wird zu prüfen haben, ob Art. 8 EMRK gebieten würde, den Beschwerdeführern die Einreise zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten. Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren die Beschwerdeführer und auch die Bezugsperson zur Ausgestaltung des Familienlebens - vor dem Hintergrund der in der Beschwerde aufgeworfenen Umstände und auch der konkret-individuellen Lage der Beschwerdeführer im Irak bzw. Syrien im Hinblick auf dadurch etwaig aufkommende Abhängigkeiten - zu befragen haben. Es fehlen entsprechende Feststellungen der Behörde, um dem Bundesverwaltungsgericht die nachprüfende Kontrolle zu ermöglichen, ob durch die Nichterteilung eines Visums im vorliegenden Fall ein unzulässiger Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer (Art. 8 EMRK) vorliegt bzw. die Fortsetzung des Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich erforderlich ist.Die Behörde wird zu prüfen haben, ob Artikel 8, EMRK gebieten würde, den Beschwerdeführern die Einreise zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten. Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren die Beschwerdeführer und auch die Bezugsperson zur Ausgestaltung des Familienlebens - vor dem Hintergrund der in der Beschwerde aufgeworfenen Umstände und auch der konkret-individuellen Lage der Beschwerdeführer im Irak bzw. Syrien im Hinblick auf dadurch etwaig aufkommende Abhängigkeiten - zu befragen haben. Es fehlen entsprechende Feststellungen der Behörde, um dem Bundesverwaltungsgericht die nachprüfende Kontrolle zu ermöglichen, ob durch die Nichterteilung eines Visums im vorliegenden Fall ein unzulässiger Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer (Artikel 8, EMRK) vorliegt bzw. die Fortsetzung des Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich erforderlich ist. Im Zusammenhang mit der nicht hinreichend erfolgten Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass gegenständlich keine ausgewogene Interessenabwägung hinsichtlich Art. 8 EMRK durchgeführt wurde, ist den Beschwerden im konkreten Einzelfall vor dem Hintergrund der besonderen Umstände des gegenständlichen Falles spruchgemäß stattzugeben.Im Zusammenhang mit der nicht hinreichend erfolgten Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass gegenständlich keine ausgewogene Interessenabwägung hinsichtlich Artikel 8, EMRK durchgeführt wurde, ist den Beschwerden im konkreten Einzelfall vor dem Hintergrund der besonderen Umstände des gegenständlichen Falles spruchgemäß stattzugeben. Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des § 11a Abs. 2 FPG entgegen.Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W239.2303665.1.00

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