Obsah (6)
§ 10Art. 133§ 6§ 9§ 16§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2026 GeschäftszahlW255 2332769-1 Spruch, W255 2332769-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 10Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG) zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 09.10.2025, VN: römisch 40 , betreffend den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab 03.10.2025
Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang 1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) bezog im Jahr 2018 erstmalig Arbeitslosengeld und bezog in der Folge wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezieht er seit 13.09.2025 Arbeitslosengeld. 1.
- Am 05.05.2025 wurde zwischen dem BF und dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) verbindlich eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 05.11.2025, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS dem BF bei der Suche nach einer Stelle als Elektroinstallationstechniker hilft und der BF sich auf Stellenangebote, die das AMS ihm übermittelt, bewirbt und dem AMS binnen acht Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung gibt. 1.
- Am 05.05.2025 wurde zwischen dem BF und dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) verbindlich eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 05.11.2025, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS dem BF bei der Suche nach einer Stelle als Elektroinstallationstechniker hilft und der BF sich auf Stellenangebote, die das AMS ihm übermittelt, bewirbt und dem AMS binnen acht Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung gibt. 1.
- Am 18.09.2025 wurde dem BF vom AMS ein Stellenangebot für eine Beschäftigung als Elektriker für PV-Anlagenmontage im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung mit den Arbeitsorten XXXX und XXXX und einer Entlohnung von monatlich brutto € 2.885,37 bei der Dienstgeberin XXXX übermittelt und der BF aufgefordert, sich auf die vermittelte Stelle zu bewerben. 1.
- Am 18.09.2025 wurde dem BF vom AMS ein Stellenangebot für eine Beschäftigung als Elektriker für PV-Anlagenmontage im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung mit den Arbeitsorten römisch 40 und römisch 40 und einer Entlohnung von monatlich brutto € 2.885,37 bei der Dienstgeberin römisch 40 übermittelt und der BF aufgefordert, sich auf die vermittelte Stelle zu bewerben. 1.
- Am 03.10.2025 meldete die potentielle Dienstgeberin dem AMS, dass der BF zum vereinbarten Vorstellungsgespräch am 30.09.2025 nicht erschienen sei. 1.
- Am 07.10.2025 wurde der BF vor dem AMS zu der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, dass die Stelle nicht zu seiner Qualifikation passe. Er habe zuletzt als Techniker in einer führenden Position gearbeitet und der Betrieb könne ihm eine solche Position nicht anbieten. Auch die Entlohnung sei unter dem, was er zuletzt verdient habe. Er könne nicht auf einem Dach oder einem Balkon arbeiten, weil er Höhenangst habe. Im Inserat sei Reisebereitschaft verlangt worden, was ihm nicht möglich sei, da seine Frau jede zweite Woche krank sei. Der erste Bewerbungstermin sei am 23.09.2025 gewesen. An diesem Tag sei seine Frau krank gewesen, weswegen er abgesagt und gesagt habe, sich am 29.09.2025 oder am 30.09.2025 bewerben zu können. Ihm sei eine SMS vom Betrieb zugesagt worden, die nicht gekommen sei, weswegen er darauf vergessen habe. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 09.10.2025, VN: XXXX wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld
§ 10Al
VG für 42 Tage ab 03.10.2025 verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass es am 03.10.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der BF das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Elektriker für PV-Anlagenmontage bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.6. Mit Bescheid des AMS vom 09.10.2025, VN: römisch 40 wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 10, AlVG für 42 Tage ab 03.10.2025 verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass es am 03.10.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der BF das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Elektriker für PV-Anlagenmontage bei der Firma römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
- Am 13.10.2025 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS ein. Der BF brachte zusammengefasst vor, dass er den vereinbarten Termin bei der potentiellen Dienstgeberin am 30.09.2025 leider nicht wahrnehmen habe können, da seine Ehefrau an diesem Tag krank gewesen sei und er sich um sie kümmern habe müssen. Er habe anschließend einen neuen Termin am 13.10.2025 vereinbart und diesen Termin auch wahrgenommen. Für seine Anwesenheit bei der potentiellen Dienstgeberin am 13.10.2025 von 10:35 Uhr bis 10:55 Uhr lege er eine Zeitbestätigung vor. Er bitte um Verständnis für seine Situation und dafür, dass ihm dadurch keine Nachteile entstehen würden. Selbstverständlich stehe er weiterhin für alle zukünftigen Termine und Maßnahmen zu Verfügung. 1.
- Am 20.01.2026 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Der BF ist am XXXX geboren und seit 31.01.2025 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. 2.1.
- Der BF ist am römisch 40 geboren und seit 31.01.2025 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. 2.1.
- Der BF bezog im Jahr 2018 erstmalig Arbeitslosengeld und bezog in der Folge wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezieht er seit 13.09.2025 Arbeitslosengeld und seit 13.01.2026 Notstandshilfe. 2.1.
- Der BF war von 01.03.2023 bis 20.02.2025 vollversicherungspflichtig bei der XXXX beschäftigt. Der BF war dort als Elektromonteur tätig; zu seinen Aufgaben zählten die Elektroinstallation und Sanierung von Wohnungen und unterstützende Tätigkeiten bei Steigleitungssanierungen. Der BF übte keine Führungstätigkeiten aus. Er erwarb am 21.02.2025 eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld und bezog von 21.02.2025 bis 03.03.2025 eine Urlaubsersatzleistung. Von 05.03.2025 bis 31.05.2025 (88 Tage) bezog der BF Arbeitslosengeld. Das letzte vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis des BF bei der XXXX dauerte von 01.06.2025 bis 12.09.
- 2.1.
- Der BF war von 01.03.2023 bis 20.02.2025 vollversicherungspflichtig bei der römisch 40 beschäftigt. Der BF war dort als Elektromonteur tätig; zu seinen Aufgaben zählten die Elektroinstallation und Sanierung von Wohnungen und unterstützende Tätigkeiten bei Steigleitungssanierungen. Der BF übte keine Führungstätigkeiten aus. Er erwarb am 21.02.2025 eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld und bezog von 21.02.2025 bis 03.03.2025 eine Urlaubsersatzleistung. Von 05.03.2025 bis 31.05.2025 (88 Tage) bezog der BF Arbeitslosengeld. Das letzte vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis des BF bei der römisch 40 dauerte von 01.06.2025 bis 12.09.
- 2.1.
- Am 05.05.2025 wurde zwischen dem AMS und dem BF verbindlich eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 05.11.2025, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS den BF bei der Suche nach einer Stelle als Elektroinstallationstechniker unterstützt und der BF sich auf Stellen, die das AMS ihm übermittelt, bewirbt und dem AMS innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung auf seine Bewerbung gibt. Als mögliche Arbeitsorte wurden XXXX , der Bezirk XXXX und der Bezirk XXXX vereinbart. Am 26.09.2025 wurde eine aktualisierte Betreuungsvereinbarung mit einer Gültigkeitsdauer bis 26.03.2026 vereinbart. Darin wurde vereinbart, dass das AMS den BF bei der Suche nach einer Stelle als Projekttechniker – Elektronik (Ing.) oder Projekttechniker – Elektronik unterstützt. Als Arbeitsorte wurden XXXX , im Umkreis von 20 km, und XXXX vereinbart. 2.1.
- Am 05.05.2025 wurde zwischen dem AMS und dem BF verbindlich eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 05.11.2025, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS den BF bei der Suche nach einer Stelle als Elektroinstallationstechniker unterstützt und der BF sich auf Stellen, die das AMS ihm übermittelt, bewirbt und dem AMS innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung auf seine Bewerbung gibt. Als mögliche Arbeitsorte wurden römisch 40 , der Bezirk römisch 40 und der Bezirk römisch 40 vereinbart. Am 26.09.2025 wurde eine aktualisierte Betreuungsvereinbarung mit einer Gültigkeitsdauer bis 26.03.2026 vereinbart. Darin wurde vereinbart, dass das AMS den BF bei der Suche nach einer Stelle als Projekttechniker – Elektronik (Ing.) oder Projekttechniker – Elektronik unterstützt. Als Arbeitsorte wurden römisch 40 , im Umkreis von 20 km, und römisch 40 vereinbart. 2.1.
- Am 18.09.2025 wurde dem BF vom AMS ein Stellenangebot für eine Beschäftigung als Elektriker für PV-Anlagenmontage im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung und einer Entlohnung von monatlich brutto € 2.885,37 mit einer Bereitschaft zur Überzahlung übermittelt. Als Arbeitsorte wurden XXXX und XXXX angeboten und festgehalten, dass Reisebereitschaft erforderlich sei. Der BF wurde aufgefordert, sich auf die vermittelte Stelle bei der Dienstgeberin XXXX zu bewerben. Als Aufgabenbereiche des BF wurde in der Stellenausschreibung Folgendes angegeben: 2.1.
- Am 18.09.2025 wurde dem BF vom AMS ein Stellenangebot für eine Beschäftigung als Elektriker für PV-Anlagenmontage im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung und einer Entlohnung von monatlich brutto € 2.885,37 mit einer Bereitschaft zur Überzahlung übermittelt. Als Arbeitsorte wurden römisch 40 und römisch 40 angeboten und festgehalten, dass Reisebereitschaft erforderlich sei. Der BF wurde aufgefordert, sich auf die vermittelte Stelle bei der Dienstgeberin römisch 40 zu bewerben. Als Aufgabenbereiche des BF wurde in der Stellenausschreibung Folgendes angegeben: ● „Montage und Installation von Photovoltaikanlagen auf Dächern und Freiflächen ● Anschlussarbeiten im Nieder- und Gleichspannungsbereich ● Inbetriebnahme der Anlagen sowie Durchführung von Funktionstests ● Fehleranalyse und Wartung von PV-Systemen ● allgemeine elektrotechnische Montagetechniken“ Der BF hat diesen Vermittlungsvorschlag erhalten. Der BF war in der Lage, die vermittelte Stelle auszuüben. Der BF hat keine Betreuungspflichten. 2.1.
- Der BF absolvierte kein Bewerbungsgespräch für die vermittelte Stelle bei der potentiellen Dienstgeberin. Er brachte der Dienstgeberin am 13.10.2025, sohin nach Erlassung des Bescheides, Unterlagen, die sich nicht auf die vermittelte Stelle bezogen und absolvierte auch zu diesem Zeitpunkt kein Bewerbungsgespräch. Ein Dienstverhältnis kam daher nicht zustande. 2.1.
- Am 07.10.2025 wurde der BF vor dem AMS zu der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, dass die Stelle nicht zu seiner Qualifikation passe. Er habe zuletzt als Techniker in einer führenden Position gearbeitet und der Betrieb könne ihm eine solche Position nicht anbieten. Auch die Entlohnung sei unter dem, was er zuletzt verdient habe. Er könne nicht auf einem Dach oder einem Balkon arbeiten, weil er Höhenangst habe. Im Inserat sei Reisebereitschaft verlangt worden, was ihm nicht möglich sei, da seine Frau jede zweite Woche krank sei. Der erste Bewerbungstermin sei am 23.09.2025 gewesen. An diesem Tag sei seine Frau krank gewesen, weswegen er abgesagt und gesagt habe, sich am 29.09.2025 oder am 30.09.2025 bewerben zu können. Ihm sei eine SMS vom Betrieb zugesagt worden, die nicht gekommen sei, weswegen er darauf vergessen habe. 2.1.
- Der BF wurde seitens des AMS während seines Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG belehrt. 2.1.
- Der BF wurde seitens des AMS während seines Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung über die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG belehrt. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 09.10.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Tagen ab 03.10.2025
§ 10Al
VG verloren hat. 2.1.9. Mit Bescheid des AMS vom 09.10.2025, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Tagen ab 03.10.2025
Paragraph 10, AlVG verloren hat. 2.1.
- Der BF brachte am 13.10.2025 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.
- genannten Bescheid des AMS ein. 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
- Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
- Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (Punkt 2.1.2.) sowie die Feststellungen zu den beiden letzten Dienstverhältnissen des BF (Punkt 2.1.3.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen zu den Tätigkeiten des BF im Rahmen seines Dienstverhältnisses bei der XXXX stützen sich auf die Stellungnahme des Regionalbeirates vom 08.10.2025 und eine seitens des Bundesverwaltungsgerichts angeforderte Stellungnahme zu den Tätigkeiten, die der BF während des anwartschaftsbegründenden Dienstverhältnisses ausübte. Das AMS hielt in der Folge Rücksprache mit der XXXX , die am 04.05.2026 schriftlich bestätigte, welche Aufgaben der BF während des Dienstverhältnisses ausübte. Der BF hat zwar in der Niederschrift eingewandt, dass er zuletzt als Techniker in einer führenden Position gearbeitet habe; konkretisierte dieses Vorbringen aber nicht weiter und legte auch keine Nachweise vor. Aus der Stellungnahme der Dienstgeberin geht nicht hervor, dass der BF Führungsaufgaben ausübte, vielmehr wird auf „unterstützende Tätigkeiten“ bei Steigleitungssanierungen verwiesen. Soweit er sich diesbezüglich auf seine letzte Tätigkeit bei der XXXX bezieht, ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. 2.2.
- Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (Punkt 2.1.2.) sowie die Feststellungen zu den beiden letzten Dienstverhältnissen des BF (Punkt 2.1.3.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen zu den Tätigkeiten des BF im Rahmen seines Dienstverhältnisses bei der römisch 40 stützen sich auf die Stellungnahme des Regionalbeirates vom 08.10.2025 und eine seitens des Bundesverwaltungsgerichts angeforderte Stellungnahme zu den Tätigkeiten, die der BF während des anwartschaftsbegründenden Dienstverhältnisses ausübte. Das AMS hielt in der Folge Rücksprache mit der römisch 40 , die am 04.05.2026 schriftlich bestätigte, welche Aufgaben der BF während des Dienstverhältnisses ausübte. Der BF hat zwar in der Niederschrift eingewandt, dass er zuletzt als Techniker in einer führenden Position gearbeitet habe; konkretisierte dieses Vorbringen aber nicht weiter und legte auch keine Nachweise vor. Aus der Stellungnahme der Dienstgeberin geht nicht hervor, dass der BF Führungsaufgaben ausübte, vielmehr wird auf „unterstützende Tätigkeiten“ bei Steigleitungssanierungen verwiesen. Soweit er sich diesbezüglich auf seine letzte Tätigkeit bei der römisch 40 bezieht, ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich der beiden Betreuungsvereinbarungen (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Betreuungsplan und sind unstrittig. 2.2.
- Die Feststellungen betreffend den Vermittlungsvorschlag (Punkt 2.1.5.) gründen sich auf den Vermittlungsvorschlag, der im Verfahrensakt einliegt. Die Aufgabenbereiche des BF ergeben sich aus der im Vermittlungsvorschlag enthaltenen Auflistung. Dass der BF den Vermittlungsvorschlag erhalten hat, ist ebenfalls unstrittig. Hinsichtlich der Feststellung, dass der BF in der Lage war, die vermittelte Beschäftigung auszuüben und keine Betreuungspflichten hat, ist beweiswürdigend auszuführen wie folgt: In der niederschriftlichen Einvernahme brachte der BF vor, nicht auf einem Dach oder einem Balkon arbeiten zu können, da er an Höhenangst leide. Dazu ist festzuhalten, dass das Stellenangebot eine umfassende Tätigkeitsbeschreibung beinhaltet, laut der einer von mehreren Aufgabenbereichen auch die Montage und Installation von Photovoltaikanlagen auf Dächern und Freiflächen ist. Der BF brachte dies erstmalig in der niederschriftlichen Einvernahme vor und legte keine Unterlagen oder sonstigen Nachweise vor, die auf eine etwaige Höhenangst hindeuten. Angesichts des Umstandes, dass das Arbeiten auf Dächern laut der Stellenbeschreibung nur einen geringen Teil der potentiellen Aufgabenbereiche betrifft, wäre der BF daher angehalten gewesen, dies entweder gleich bei Erhalt des Vermittlungsvorschlages mit dem AMS zu klären oder in einem persönlichen Gespräch mit der potentiellen Dienstgeberin abzustecken, in welchem Ausmaß eine Tätigkeit auf Dächern und Balkonen vorgesehen ist. Die bloß unsubstantiierte Behauptung, an Höhenangst zu leiden, konnte keine begründeten Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des BF erzeugen. Bei einer Gesamtbetrachtung der Einwendungen des BF hinsichtlich der vermittelten Stelle entsteht vielmehr der Eindruck, dass der BF an der Stelle schlicht nicht interessiert ist, da er zunächst vor allem vorbringt, zuletzt in einer Führungsposition mit einer höheren Entlohnung gearbeitet zu haben. Bezüglich des Arbeitsortes, der im Vermittlungsvorschlag erwähnten Reisebereitschaft und den Betreuungspflichten ist eingangs darauf zu verweisen, dass als Arbeitsorte XXXX und XXXX angegeben sind. Wenn das Stellenangebot nach einer Reisebereitschaft verlangt, ist daher die Bereitschaft gemeint, vom Wohnort des BF zu den Standorten der Kunden der potentiellen Dienstgeberin in XXXX und XXXX und wieder retour zu fahren. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht nicht hervor, dass beispielsweise Dienstreisen in weiter entfernte Bundesländer gemeint sind. Auch hinsichtlich des genauen Arbeitsortes oder der Frage, wie oft der BF tatsächlich in weiter von XXXX entfernt gelegene Bezirke in XXXX fahren hätte müssen, hätte der BF entsprechende Nachfragen in einem persönlichen Bewerbungsgespräch anstellen müssen. Der BF bringt in der niederschriftlichen Einvernahme vor, dass ihm Reisen nicht möglich sei, da seine Ehefrau „jede zweite Woche“ krank sei. Weder in der niederschriftlichen Einvernahme noch in seiner Beschwerde konkretisierte der BF diesen Einwand, indem er beispielsweise darlegte, ob seine Ehefrau an einer chronischen Erkrankung leidet oder eine Behinderung hat, in welchem Ausmaß seine Frau auf seine Unterstützung angewiesen sei oder ob sonstige Gründe bestehen, wieso er aufgrund der häufigen Erkrankungen seiner Ehefrau nicht reisebereit sei. Auch die Vorlage einer einzelnen Arbeitsunfähigkeitsbestätigung seiner Ehefrau für den Zeitraum von 16.09.2025 bis 24.09.2025 vermochte eine Betreuungs- oder Beistandspflicht des BF für seine Ehefrau nicht glaubhaft darzutun, da daraus in keiner Weise hervorgeht, wie oft seine Frau krank ist oder inwiefern diese auf die Unterstützung des BF angewiesen ist. Das Vorbringen betreffend die Reisebereitschaft und regelmäßiger Erkrankungen seiner Ehefrau ist bei einer Gesamtbetrachtung unsubstantiiert, weswegen nicht glaubhaft ist, dass der BF aufgrund der regelmäßigen Erkrankungen seiner Ehefrau nicht in der Lage ist, in XXXX und XXXX zu arbeiten. Bezüglich des Arbeitsortes, der im Vermittlungsvorschlag erwähnten Reisebereitschaft und den Betreuungspflichten ist eingangs darauf zu verweisen, dass als Arbeitsorte römisch 40 und römisch 40 angegeben sind. Wenn das Stellenangebot nach einer Reisebereitschaft verlangt, ist daher die Bereitschaft gemeint, vom Wohnort des BF zu den Standorten der Kunden der potentiellen Dienstgeberin in römisch 40 und römisch 40 und wieder retour zu fahren. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht nicht hervor, dass beispielsweise Dienstreisen in weiter entfernte Bundesländer gemeint sind. Auch hinsichtlich des genauen Arbeitsortes oder der Frage, wie oft der BF tatsächlich in weiter von römisch 40 entfernt gelegene Bezirke in römisch 40 fahren hätte müssen, hätte der BF entsprechende Nachfragen in einem persönlichen Bewerbungsgespräch anstellen müssen. Der BF bringt in der niederschriftlichen Einvernahme vor, dass ihm Reisen nicht möglich sei, da seine Ehefrau „jede zweite Woche“ krank sei. Weder in der niederschriftlichen Einvernahme noch in seiner Beschwerde konkretisierte der BF diesen Einwand, indem er beispielsweise darlegte, ob seine Ehefrau an einer chronischen Erkrankung leidet oder eine Behinderung hat, in welchem Ausmaß seine Frau auf seine Unterstützung angewiesen sei oder ob sonstige Gründe bestehen, wieso er aufgrund der häufigen Erkrankungen seiner Ehefrau nicht reisebereit sei. Auch die Vorlage einer einzelnen Arbeitsunfähigkeitsbestätigung seiner Ehefrau für den Zeitraum von 16.09.2025 bis 24.09.2025 vermochte eine Betreuungs- oder Beistandspflicht des BF für seine Ehefrau nicht glaubhaft darzutun, da daraus in keiner Weise hervorgeht, wie oft seine Frau krank ist oder inwiefern diese auf die Unterstützung des BF angewiesen ist. Das Vorbringen betreffend die Reisebereitschaft und regelmäßiger Erkrankungen seiner Ehefrau ist bei einer Gesamtbetrachtung unsubstantiiert, weswegen nicht glaubhaft ist, dass der BF aufgrund der regelmäßigen Erkrankungen seiner Ehefrau nicht in der Lage ist, in römisch 40 und römisch 40 zu arbeiten. 2.2.
- Dass der BF kein Vorstellungsgespräch bei der potentiellen Dienstgeberin absolvierte, am 13.10.2025 Unterlagen abgab, die nicht den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag betrafen, und kein Dienstverhältnis zustande kam (Punkt 2.1.6.), gründet sich auf eine Gesamtbetrachtung des Verwaltungsaktes. Die potentielle Dienstgeberin meldete am 03.10.2025 an das AMS, dass der BF zum Vorstellungsgespräch nicht erschienen sei. Der BF gab bei der niederschriftlichen Einvernahme am 07.10.2025 damit übereinstimmend an, das Bewerbungsgespräch am 23.09.2025 zunächst einmal verschoben zu haben, da seine Frau krank gewesen sei, und danach mitgeteilt zu haben, dass er sich am 29.09.2025 oder am 30.09.2025 bewerben werde. Ihm sei dann seitens der Dienstgeberin zusagt worden, er werde eine SMS erhalten. Da er keine SMS erhalten habe, habe er darauf vergessen. Dazu in Widerspruch stehend bringt der BF in seiner Beschwerde vor, den vereinbarten Termin am 30.09.2025 (und nicht am 23.09.2025) nicht wahrnehmen haben zu können, da seine Frau krank gewesen sei. Er habe jedoch anschließend einen neuen Termin für den 13.10.2025 vereinbart, den er auch wahrgenommen habe. Dazu legte der BF eine Zeitbestätigung der XXXX vor, in der bestätigt wird, dass der BF am 13.10.2025 von 10:45 Uhr bis 10:55 Uhr im Büro gewesen sei – entgegen dem Beschwerdevorbringen, von 10:35 Uhr bis 10:55 Uhr im Büro gewesen zu sein. Dazu in Widerspruch stehend bringt der BF in seiner Beschwerde vor, den vereinbarten Termin am 30.09.2025 (und nicht am 23.09.2025) nicht wahrnehmen haben zu können, da seine Frau krank gewesen sei. Er habe jedoch anschließend einen neuen Termin für den 13.10.2025 vereinbart, den er auch wahrgenommen habe. Dazu legte der BF eine Zeitbestätigung der römisch 40 vor, in der bestätigt wird, dass der BF am 13.10.2025 von 10:45 Uhr bis 10:55 Uhr im Büro gewesen sei – entgegen dem Beschwerdevorbringen, von 10:35 Uhr bis 10:55 Uhr im Büro gewesen zu sein. Das Vorbringen, sich auf die vermittelte Stelle beworben zu haben, ist dadurch, dass der BF in der niederschriftlichen Einvernahme noch angab, den Termin am 23.09.2025 aufgrund einer Erkrankung seiner Ehefrau verschoben und in der Folge darauf vergessen zu haben, während er in der Beschwerde nunmehr behauptete, den Termin am 30.09.2025 aufgrund einer Erkrankung seiner Ehefrau verschoben zu haben, insgesamt nicht glaubhaft. Es ist nicht ersichtlich, warum der BF nicht bereits bei der Aufnahme der Niederschrift am 07.10.2025 angab, den Termin am 30.09.2025 abgesagt und einen neuen Termin für 13.10.2025 vereinbart zu haben. Stattdessen gab er an, auf den Termin am 29.09.2025 oder am 30.09.2025 vergessen zu haben, nachdem er keine SMS erhalten habe. Vielmehr ergibt sich daraus, dass der BF nach Erhalt des Bescheides vom 09.10.2025 der potentiellen Dienstgeberin eine Bewerbung überbrachte, um den Verlust des Leistungsanspruches abzuwenden. Dies wird auch durch die Rückmeldung der potentiellen Dienstgeberin gestützt, die nach Erhalt der Beschwerde vom AMS kontaktiert wurde, um Rückfragen zur der Zeitbestätigung zu klären. Laut einem Aktenvermerk des AMS vom 16.10.2025 sei der BF zwar im Büro anwesend gewesen und habe Bewerbungsunterlagen abgegeben, jedoch nicht für das verfahrensgegenständliche Stellenangebot. Der BF hat auch – abgesehen von der Zeitbestätigung – keine Unterlagen vorgelegt, die seine Behauptung stützen würden. Auch angesichts der Anwesenheit des BF von nur 10 Minuten ist nicht davon auszugehen, dass der BF in dieser Zeit ein Bewerbungsgespräch absolvierte, da 10 Minuten Anwesenheit für ein Bewerbungsgespräch (inklusive Begrüßung, Ablegen der Jacke, etc.) überaus kurz erscheinen. Zwar gab der BF in seiner Beschwerde eine Zeitspanne von 20 Minuten an, doch selbst wenn man davon ausgehen würde, dass auf der Zeitbestätigung ein Fehler wäre und der BF nicht 10 Minuten, sondern 20 Minuten dort gewesen wäre, kann auch nicht angenommen werden, dass in diesem Zeitraum ein ganzes Bewerbungsgespräch durchgeführt werden hätte können. Auch für das Vorbringen, dass der BF den Termin verschieben habe müssen, weil seine Frau erkrankt sei und der BF sie pflegen habe müssen, legte der BF keine Nachweise vor. Aus der vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung seiner Frau kann nicht geschlossen werden, dass der BF am 23.09.2025 (oder am 30.09.2025) einen Vorstellungstermin nicht wahrnehmen habe können. Weder brachte der BF vor, welche Erkrankung bei seiner Ehefrau vorliegt noch warum seine Anwesenheit zu Hause erforderlich gewesen sei. Auch erstreckt sich die Arbeitsunfähigkeitsbestätigung nur bis zum 24.09.2025, nicht aber bis zum 30.09.2025, jenem Tag, an dem der BF laut seinem Beschwerdevorbringen erneut ein Vorstellungsgespräch vereinbart haben soll. Bei einer Gesamtbetrachtung war daher nicht glaubhaft, dass der BF sich auf die vermittelte Beschäftigung beworben hat. Dass ein Dienstverhältnis nicht zustande kam, ist unstrittig. 2.2.
- Die Feststellung zur niederschriftlichen Einvernahme des BF (Punkt 2.1.7.) stützt sich auf den Verfahrensakt. 2.2.
- Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF
§ 10Al
VG (Punkt 2.1.8.) ergibt sich aus dem Verfahrensakt und ist unstrittig. 2.2.8. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF
Paragraph 10, AlVG (Punkt 2.1.8.) ergibt sich aus dem Verfahrensakt und ist unstrittig. 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheids (Punkt 2.1.9.) sowie der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.10.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
- Rechtliche Beurteilung
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. […]“ § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“ 2.3.
- Abweisung der Beschwerde 2.3.2.
- Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.2.3.2.
- Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. 2.3.2.2.
§ 10Abs. 1 Z 1 Al
VG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.2.3.2.2.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, eine ihr zugewiesene, zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kaufe nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen. Dem BF wurde ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Elektriker für PV-Anlagenmontage bei der Dienstgeberin XXXX übermittelt. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist der BF in der Folge nicht zum Bewerbungsgespräch erschienen. Das Nichterscheinen zu einem vereinbarten Vorstellungsgespräch ohne Entschuldigungsgrund stellt jedenfalls ein auf das Nichtzustandekommen der Beschäftigung gerichtetes Verhalten des Arbeitslosen dar (vgl. VwGH 18.10.2000, 97/08/0408). Dadurch, dass der BF nicht zu dem Vorstellungsgespräch erschienen ist, brachte er unmissverständlich seinen Unwillen, die vermittelte Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck. Dem BF wurde ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Elektriker für PV-Anlagenmontage bei der Dienstgeberin römisch 40 übermittelt. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist der BF in der Folge nicht zum Bewerbungsgespräch erschienen. Das Nichterscheinen zu einem vereinbarten Vorstellungsgespräch ohne Entschuldigungsgrund stellt jedenfalls ein auf das Nichtzustandekommen der Beschäftigung gerichtetes Verhalten des Arbeitslosen dar vergleiche VwGH 18.10.2000, 97/08/0408). Dadurch, dass der BF nicht zu dem Vorstellungsgespräch erschienen ist, brachte er unmissverständlich seinen Unwillen, die vermittelte Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck. Der BF hat sich somit in Bezug auf die konkret vermittelte Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. 2.3.2.3.
§ 9Abs. 2 Al
VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.2.3.2.3.
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Am 07.10.2025 wurde der BF zur Wahrung des Parteiengehörs zu etwaigen Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung befragt. Der BF hatte dabei die Möglichkeit, Einwendungen hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und hinsichtlich sonstiger Gründe zu erheben. 2.3.2.4. Das Vorbringen des BF richtet sich gegen die angebotene Tätigkeit, da diese keine Führungsaufgaben beinhalte, sowie die Entlohnung, die unter dem liege, was er zuletzt verdient habe.
§ 9Abs. 3 Al
VG ist in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird.
Paragraph 9, Absatz 3, AlVG ist in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. Der BF erwarb zuletzt am 21.02.2025 eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld. Er stand danach von 05.03.2025 bis 31.05.2025 im Bezug von Arbeitslosengeld, sohin 88 Tage. Der Bezug der Urlaubsersatzleistung von 21.02.2025 bis 03.03.2025 ist in die 100-Tages-Frist des § 9 Abs. 3 AlVG nicht einzurechnen, da der Anspruch auf Arbeitslosengeld während einer Urlaubsersatzleistung
§ 16Abs. 1 lit. l Al
VG ruht (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 9 AlVG Rz 54 (Stand 1.12.2023, rdb.at)). Gegenständlich stand der BF in weiterer Folge ab 13.09.2025 erneut im Bezug von Arbeitslosengeld. Die Stelle wurde dem BF am 18.09.2025 zugewiesen, der BF unterlag daher grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt noch dem Berufs- und Entgeltschutz. Der BF erwarb zuletzt am 21.02.2025 eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld. Er stand danach von 05.03.2025 bis 31.05.2025 im Bezug von Arbeitslosengeld, sohin 88 Tage. Der Bezug der Urlaubsersatzleistung von 21.02.2025 bis 03.03.2025 ist in die 100-Tages-Frist des Paragraph 9, Absatz 3, AlVG nicht einzurechnen, da der Anspruch auf Arbeitslosengeld während einer Urlaubsersatzleistung
Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG ruht vergleiche Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 9, AlVG Rz 54 (Stand 1.12.2023, rdb.at)). Gegenständlich stand der BF in weiterer Folge ab 13.09.2025 erneut im Bezug von Arbeitslosengeld. Die Stelle wurde dem BF am 18.09.2025 zugewiesen, der BF unterlag daher grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt noch dem Berufs- und Entgeltschutz. Festzuhalten ist, dass dieser jedoch nur zur Anwendung gelangt, wenn eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit vermittelt wird und dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. Im Hinblick auf den Wortlaut des § 9 Abs. 3 AlVG ist der Berufsschutz bezogen auf den bisherigen Tätigkeitbereich der anwartschaftsbegründenden Beschäftigung zu prüfen. Festzuhalten ist, dass dieser jedoch nur zur Anwendung gelangt, wenn eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit vermittelt wird und dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. Im Hinblick auf den Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 3, AlVG ist der Berufsschutz bezogen auf den bisherigen Tätigkeitbereich der anwartschaftsbegründenden Beschäftigung zu prüfen. Eine Tätigkeit ist auch dann zumutbar, wenn es sich bei dem potentiellen Dienstgeber um ein Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen handelt, sofern die im Rahmen des angebotenen Dienstverhältnis zu leistenden Dienste dem bisherigen Tätigkeitsbereich der Arbeitslosen entsprechen (vgl. VwGH 25.05.2011, 2008/08/0072).Eine Tätigkeit ist auch dann zumutbar, wenn es sich bei dem potentiellen Dienstgeber um ein Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen handelt, sofern die im Rahmen des angebotenen Dienstverhältnis zu leistenden Dienste dem bisherigen Tätigkeitsbereich der Arbeitslosen entsprechen vergleiche VwGH 25.05.2011, 2008/08/0072). Der BF war im Rahmen des anwartschaftsbegründenden Dienstverhältnisses bei der XXXX als Elektromonteur beschäftigt und war unter anderem mit der Elektroinstallation und Sanierung von Wohnungen sowie unterstützenden Tätigkeiten bei Steigleitungssanierungen betraut. Er erwarb sohin die Anwartschaft als Elektromonteur. Dem BF wurde eine Stelle als Elektriker für PV-Anlagenmontage zugewiesen. Der Tätigkeitsbereich der zugewiesenen Beschäftigung entspricht daher im Wesentlichen der bisher ausgeübten Tätigkeit als Elektromonteur. Das Vorbringen des BF, er habe zuletzt Führungsverantwortung innegehabt, verläuft aufgrund jedenfalls schon aufgrund dessen, dass der BF mit dieser letzten Tätigkeit keine neue Anwartschaft erwarb, ins Leere. Der BF war im Rahmen des anwartschaftsbegründenden Dienstverhältnisses bei der römisch 40 als Elektromonteur beschäftigt und war unter anderem mit der Elektroinstallation und Sanierung von Wohnungen sowie unterstützenden Tätigkeiten bei Steigleitungssanierungen betraut. Er erwarb sohin die Anwartschaft als Elektromonteur. Dem BF wurde eine Stelle als Elektriker für PV-Anlagenmontage zugewiesen. Der Tätigkeitsbereich der zugewiesenen Beschäftigung entspricht daher im Wesentlichen der bisher ausgeübten Tätigkeit als Elektromonteur. Das Vorbringen des BF, er habe zuletzt Führungsverantwortung innegehabt, verläuft aufgrund jedenfalls schon aufgrund dessen, dass der BF mit dieser letzten Tätigkeit keine neue Anwartschaft erwarb, ins Leere. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (25. Lfg 2025) § 9 AlVG Rz 242).Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung vergleiche Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (25. Lfg 2025) Paragraph 9, AlVG Rz 242). In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Der Entgeltschutz bezieht sich ebenfalls nur auf die Vermittlung in einen anderen Beruf, weswegen eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, die Entlohnung sei unter dem, was der BF zuletzt verdient habe, unterbleiben kann. Die Vermittlung erfolgte in den bisherigen Tätigkeitsbereich des BF, weswegen Berufs- und Entgeltschutz
§ 9Abs. 3 Al
VG nicht zum Tragen kommen und die Stelle in Hinblick auf § 9 Abs. 3 AlVG zumutbar war. Die Vermittlung erfolgte in den bisherigen Tätigkeitsbereich des BF, weswegen Berufs- und Entgeltschutz
Paragraph 9, Absatz 3, AlVG nicht zum Tragen kommen und die Stelle in Hinblick auf Paragraph 9, Absatz 3, AlVG zumutbar war. 2.3.2.5. Der BF bringt weiters vor, dass in dem Vermittlungsvorschlag Reisebereitschaft verlangt werde, was er nicht leisten könne, da seine Ehefrau „jede zweite Woche“ krank sei.
§ 9Abs. 2 Al
VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Bei einer Vollzeitbeschäftigung beträgt die jedenfalls zumutbare Wegzeit für Hin- und Rückweg zwei Stunden, wobei eine wesentlich über dem als tunlich angesehenen Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeiten liegende tägliche Wegzeit iSv § 9 Abs 2 AlVG erst bei Überschreitung um etwa 50 % anzunehmen ist (vgl. VwGH 02.07.2008, 2008/08/0062; VwGH 22.02.2012, 2009/08/0028). Ab einer Wegzeit von drei Stunden täglich bedarf es einer näheren Prüfung, ob derartige besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer die festgestellten Wegzeiten ausnahmsweise zumutbar sind (VwGH 08.05.2018, Ro 2017/08/0034; VwGH 09.05.2023, Ro 2022/08/0004 – ist der Arbeitsweg an weniger als den üblichen fünf Arbeitstagen pro Woche zurückzulegen, können besonders günstige Arbeitsbedingungen vorliegen). Bei einer Vollzeitbeschäftigung beträgt die jedenfalls zumutbare Wegzeit für Hin- und Rückweg zwei Stunden, wobei eine wesentlich über dem als tunlich angesehenen Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeiten liegende tägliche Wegzeit iSv Paragraph 9, Absatz 2, AlVG erst bei Überschreitung um etwa 50 % anzunehmen ist vergleiche VwGH 02.07.2008, 2008/08/0062; VwGH 22.02.2012, 2009/08/0028). Ab einer Wegzeit von drei Stunden täglich bedarf es einer näheren Prüfung, ob derartige besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer die festgestellten Wegzeiten ausnahmsweise zumutbar sind (VwGH 08.05.2018, Ro 2017/08/0034; VwGH 09.05.2023, Ro 2022/08/0004 – ist der Arbeitsweg an weniger als den üblichen fünf Arbeitstagen pro Woche zurückzulegen, können besonders günstige Arbeitsbedingungen vorliegen). In dem Vermittlungsvorschlag ist als Arbeitsort XXXX und XXXX angegeben. Aus der Tätigkeitsbeschreibung ergibt sich, dass der Aufgabenbereich unter anderem die Montage und Installation von PV-Anlagen, Anschlussarbeiten, die Inbetriebnahme und Durchführung von Funktionstests und die Wartung von PV-Systemen umfasst. Es ist daher angesichts des genannten Arbeitsortes davon auszugehen, dass der BF Photovoltaikanlagen an unterschiedlichen Standorten zu betreuen hat, wofür fallweise auch eine Anreise nach XXXX oder andere Standorte in XXXX erforderlich sein könne. Aus der Stellenbeschreibung geht nicht hervor, dass sich diese in weit entfernten Bundesländern befinden oder der BF sich jeweils für mehrere Tage an diesen Standorten aufhalten muss. Es ist dem BF daher zumutbar, von seinem Wohnort in XXXX in XXXX selbst und fallweise im angrenzenden XXXX zu arbeiten – was auch der Betreuungsvereinbarung entspricht, laut der als Arbeitsort des BF XXXX und die Bezirke XXXX und XXXX vereinbart wurden. Aus dem Umstand, dass im Vermittlungsvorschlag auch XXXX als Arbeitsort angegeben ist und Reisebereitschaft verlangt werde, kann nicht geschlossen werden kann, dass die Beschäftigung dem BF aufgrund der Wegzeiten oder Betreuungspflichten nicht zumutbar ist. Vielmehr hätte der BF in einem persönlichen Bewerbungsgespräch abklären können, wie oft er in entfernteren Orten arbeiten werde und wie lange diese Arbeiten jeweils dauern würden. Selbst wenn fallweise Arbeiten durchgeführt werden müssen, für die eine Wegzeit von mehr als zwei Stunden täglich anfallen würde, kann nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des VwGH eine längere Wegzeit ausnahmsweise zumutbar sein, wenn der Arbeitsweg an weniger als den üblichen fünf Arbeitstagen pro Woche zurückzulegen ist.In dem Vermittlungsvorschlag ist als Arbeitsort römisch 40 und römisch 40 angegeben. Aus der Tätigkeitsbeschreibung ergibt sich, dass der Aufgabenbereich unter anderem die Montage und Installation von PV-Anlagen, Anschlussarbeiten, die Inbetriebnahme und Durchführung von Funktionstests und die Wartung von PV-Systemen umfasst. Es ist daher angesichts des genannten Arbeitsortes davon auszugehen, dass der BF Photovoltaikanlagen an unterschiedlichen Standorten zu betreuen hat, wofür fallweise auch eine Anreise nach römisch 40 oder andere Standorte in römisch 40 erforderlich sein könne. Aus der Stellenbeschreibung geht nicht hervor, dass sich diese in weit entfernten Bundesländern befinden oder der BF sich jeweils für mehrere Tage an diesen Standorten aufhalten muss. Es ist dem BF daher zumutbar, von seinem Wohnort in römisch 40 in römisch 40 selbst und fallweise im angrenzenden römisch 40 zu arbeiten – was auch der Betreuungsvereinbarung entspricht, laut der als Arbeitsort des BF römisch 40 und die Bezirke römisch 40 und römisch 40 vereinbart wurden. Aus dem Umstand, dass im Vermittlungsvorschlag auch römisch 40 als Arbeitsort angegeben ist und Reisebereitschaft verlangt werde, kann nicht geschlossen werden kann, dass die Beschäftigung dem BF aufgrund der Wegzeiten oder Betreuungspflichten nicht zumutbar ist. Vielmehr hätte der BF in einem persönlichen Bewerbungsgespräch abklären können, wie oft er in entfernteren Orten arbeiten werde und wie lange diese Arbeiten jeweils dauern würden. Selbst wenn fallweise Arbeiten durchgeführt werden müssen, für die eine Wegzeit von mehr als zwei Stunden täglich anfallen würde, kann nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des VwGH eine längere Wegzeit ausnahmsweise zumutbar sein, wenn der Arbeitsweg an weniger als den üblichen fünf Arbeitstagen pro Woche zurückzulegen ist. Auch in dem Fall, dass der BF sich fallweise länger an den jeweiligen Arbeitsorten aufhalten muss, vermag sein Einwand, dass ihm dies nicht möglich sei, da seine Ehefrau alle zwei Wochen krank sei, keine Unzumutbarkeit der Wegzeiten begründen. Zwar besteht grundsätzlich auch gegenüber Ehepartnern eine gesetzliche Betreuungspflicht, die eine zeitlich oder örtlich einschränkte Arbeitsmöglichkeit begründen kann. Die Arbeitszeit einschließlich der Wegzeit darf in diesem Fall jedenfalls die Wahrnehmung der sich aus gesetzlichen Vorschriften ergebenden Betreuungspflichten nicht gefährden (vgl. Zechner in Sdoutz/Hinterberger (Hrsg.), Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2025) § 9 AlVG Rz 250 f). Auch in dem Fall, dass der BF sich fallweise länger an den jeweiligen Arbeitsorten aufhalten muss, vermag sein Einwand, dass ihm dies nicht möglich sei, da seine Ehefrau alle zwei Wochen krank sei, keine Unzumutbarkeit der Wegzeiten begründen. Zwar besteht grundsätzlich auch gegenüber Ehepartnern eine gesetzliche Betreuungspflicht, die eine zeitlich oder örtlich einschränkte Arbeitsmöglichkeit begründen kann. Die Arbeitszeit einschließlich der Wegzeit darf in diesem Fall jedenfalls die Wahrnehmung der sich aus gesetzlichen Vorschriften ergebenden Betreuungspflichten nicht gefährden vergleiche Zechner in Sdoutz/Hinterberger (Hrsg.), Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2025) Paragraph 9, AlVG Rz 250 f). Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, war das Vorbringen des BF bezüglich der Erkrankungen seiner Ehefrau äußerst vage und unsubstantiiert. Der BF behauptete lediglich in der niederschriftlichen Einvernahme, nicht reisen zu können, da seine Ehefrau regelmäßig krank sei, legte aber keine Nachweise vor und konkretisierte sein Vorbringen nicht, indem er dem AMS beispielsweise darlegte, ob und wenn ja, an welcher Krankheit seine Ehefrau leidet und in welchem Ausmaß seine Frau auf seine Unterstützung angewiesen ist. Sollten einer Beschäftigungsaufnahme gesetzliche Betreuungspflichten entgegenstehen, so wäre dies dem AMS schon aus Anlass der Zuweisung bekannt zu geben, um diesem eine Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung zu ermöglichen (vgl. VwGH 03.04.2025, Ra 2025/08/0022), was der BF jedoch nicht getan hat. Sein pauschaler Einwand, deswegen über keine Reisebereitschaft zu verfügen – wenn der BF nicht einmal abklärte, in welchem Ausmaß er überhaupt zu Dienstreisen bereit sein müsse – vermochte eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung aufgrund der Wegzeit in Zusammenschau mit gesetzlichen Betreuungspflichten nicht dazutun. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, war das Vorbringen des BF bezüglich der Erkrankungen seiner Ehefrau äußerst vage und unsubstantiiert. Der BF behauptete lediglich in der niederschriftlichen Einvernahme, nicht reisen zu können, da seine Ehefrau regelmäßig krank sei, legte aber keine Nachweise vor und konkretisierte sein Vorbringen nicht, indem er dem AMS beispielsweise darlegte, ob und wenn ja, an welcher Krankheit seine Ehefrau leidet und in welchem Ausmaß seine Frau auf seine Unterstützung angewiesen ist. Sollten einer Beschäftigungsaufnahme gesetzliche Betreuungspflichten entgegenstehen, so wäre dies dem AMS schon aus Anlass der Zuweisung bekannt zu geben, um diesem eine Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung zu ermöglichen vergleiche VwGH 03.04.2025, Ra 2025/08/0022), was der BF jedoch nicht getan hat. Sein pauschaler Einwand, deswegen über keine Reisebereitschaft zu verfügen – wenn der BF nicht einmal abklärte, in welchem Ausmaß er überhaupt zu Dienstreisen bereit sein müsse – vermochte eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung aufgrund der Wegzeit in Zusammenschau mit gesetzlichen Betreuungspflichten nicht dazutun. 2.3.2.
- Hinsichtlich der gesundheitlichen Zumutbarkeit ist auszuführen, dass Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung ist, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der arbeitslosen Person jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Die arbeitslose Person ist jedoch verpflichtet, allfällige Zweifel über ihre Eignung abzuklären (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 24.07.2013, 2011/08/0209).2.3.2.
- Hinsichtlich der gesundheitlichen Zumutbarkeit ist auszuführen, dass Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung ist, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der arbeitslosen Person jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Die arbeitslose Person ist jedoch verpflichtet, allfällige Zweifel über ihre Eignung abzuklären vergleiche VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 24.07.2013, 2011/08/0209). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann eine arbeitslose Person vom Arbeitsmarktservice zu einer Beschäftigung zugewiesen werden, sofern diese nicht evident unzumutbar ist bzw. das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands der arbeitslosen Person) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit begründenden Umstand hat. Es liegt dann an der arbeitslosen Person, beim Vorstellungsgespräch mit der potenziellen Dienstgeberin die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133). Nur wenn die arbeitslose Person die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung des Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob die arbeitslose Person nach ihren geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 25.06.2013, 2012/08/0215).Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann eine arbeitslose Person vom Arbeitsmarktservice zu einer Beschäftigung zugewiesen werden, sofern diese nicht evident unzumutbar ist bzw. das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands der arbeitslosen Person) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit begründenden Umstand hat. Es liegt dann an der arbeitslosen Person, beim Vorstellungsgespräch mit der potenziellen Dienstgeberin die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern vergleiche VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133). Nur wenn die arbeitslose Person die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung des Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob die arbeitslose Person nach ihren geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 25.06.2013, 2012/08/0215). Fallbezogen ergibt sich daraus, dass der BF seine Bedenken hinsichtlich der Arbeit auf Dächern und Balkonen zu keinem Zeitpunkt konkretisierte, sondern in der niederschriftlichen Einvernahme behauptete, diese aufgrund seiner Höhenangst nicht ausführen zu können. Diese vage Angabe, der keine Befunde beigelegt waren, vermochte die Zumutbarkeit der vermittelten Beschäftigung nicht in Zweifel zu ziehen. Zudem wäre es – in Ermangelung einer bereits evidenten Unzumutbarkeit – zunächst am BF gelegen, mit der potentiellen Dienstgeberin die konkreten Bedingungen der Beschäftigung abzuklären. Anhaltspunkte für eine evidente Unzumutbarkeit der vermittelten Beschäftigung lagen sohin nicht vor. Bei einer Gesamtbetrachtung entsprach die zugewiesene Beschäftigung den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.Bei einer Gesamtbetrachtung entsprach die zugewiesene Beschäftigung den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG. 2.3.2.
- In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Auch nach der Rechtsprechung des VwGH nimmt ein Arbeitsloser, der entgegen seiner Vereinbarung mit der potentiellen Dienstgeberin zu einem weiteren Vorstellungsgespräch ohne Entschuldigungsgrund nicht erscheint, damit das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses zumindest mit bedingtem Vorsatz in Kauf (VwGH 18.10.2000, 97/08/0408).2.3.2.
- In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Auch nach der Rechtsprechung des VwGH nimmt ein Arbeitsloser, der entgegen seiner Vereinbarung mit der potentiellen Dienstgeberin zu einem weiteren Vorstellungsgespräch ohne Entschuldigungsgrund nicht erscheint, damit das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses zumindest mit bedingtem Vorsatz in Kauf (VwGH 18.10.2000, 97/08/0408). Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch sein Verhalten setzte er eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch sein Verhalten setzte er eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, AlVG. 2.3.2.
- Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt. 2.3.2.
- Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. 2.3.2.
- Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.2.3.2.
- Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Gegenständlich sind keine Nachsichtgründe hervorgekommen. 2.3.2.
- Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 2.3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Seitens des BF wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Seitens des BF wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
§ 24Abs. 4 Vw
GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W255.2332769.1.00