sie seit 02.10.2025 Krankengeld beziehe und sich aufgrund der seit 01.07.2025 geltenden Rechtslage nach einer Unterbrechung sofort beim AMS melden müsse. Ihr Geld werde erst ab dem Tag der Wiedermeldung ausbezahlt. 1.4. Am 05.11.2025 kontaktierte die BF das AMS telefonisch und urgierte die Auszahlung ihrer Leistung für Oktober. Am selben Tag teilte die BF dem AMS über ihr eAMS-Konto mit,
sie vergessen habe, dem AMS die Krankmeldungen bzw. Gesundmeldungen zu schicken. Sie sei im Zeitraum von 29.09.2025 bis 03.10.2025 und von 22.10.2025 bis 27.10.2025 krank gewesen. Laut der Schule sei die Rückmeldung schon geschickt worden. Sie benötige eine aktuelle Bezugsbestätigung für die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK), da sie auch kein Krankengeld bekommen hätte. 1.5. Am 06.11.2025 beantragte die BF die Ausstellung eines Bescheides. 1.6. Mit Bescheid des AMS vom 10.11.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt,
der BF das Arbeitslosengeld gemäß § 46 AlVG ab 05.11.2025 gebühre. Begründend führte das AMS aus,
die BF ab 02.10.2025 im Bezug von Krankengeld gestanden sei. Ihre Wiedermeldung beim AMS sei am 05.11.2025 erfolgt. 1.6. Mit Bescheid des AMS vom 10.11.2025, VN: römisch 40 , wurde festgestellt,
der BF das Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 46, AlVG ab 05.11.2025 gebühre. Begründend führte das AMS aus,
die BF ab 02.10.2025 im Bezug von Krankengeld gestanden sei. Ihre Wiedermeldung beim AMS sei am 05.11.2025 erfolgt. 1.
sie von 29.09.2025 bis 03.10.2025 krank gewesen sei. Dies habe sie der Schule auch so mitgeteilt. Von 06.10.2025 bis 10.10.2025 habe sie ihr Praktikum absolviert und sei danach bis 21.10.2025 wieder regulär in der Schule gewesen. Von 22.10.2025 bis 27.10.2025 sei sie dann wieder krank gewesen und habe dies der Schule bekannt gegeben. Ab 28.10.2025 habe sie wieder am Unterricht teilgenommen. Die Einstellung sei erfolgt, weil die Schule sie abgemeldet habe und nicht, weil sie es gemeldet habe, da sie davon ausgegangen sei,
wie bisher eine Meldung in der Schule berücksichtigt werde. Ihr sei nicht bewusst gewesen,
sich diese Vorgehensweise am 01.07.2025 geändert habe. Zu den gesetzlichen Bestimmungen führe sie aus,
nicht nachvollziehbar sei,
eine Meldung einer Unterbrechung durch Dritte erfolgen könne, eine Wiedermeldung aber nicht. In § 46 Abs. 7 AlVG sei eine gesetzliche Bestimmung ausdrücklich rückwirkend in Kraft getreten. Der Wille des Gesetzgebers sei,
sowohl Unterbrechungen als auch Wiedermeldungen bei der Einrichtung vorgenommen werden können. Ihre Wiedermeldung sei erfolgt, indem sie wieder an der Ausbildung und am Praktikum am ersten Tag nach der Unterbrechung teilgenommen habe. Daher habe sie an allen Tagen, für die keine Krankmeldung vorliege, an der Ausbildung teilgenommen. Sie weise darauf hin,
keine normale Person die Bestimmung verstehen könne, da sie davon ausgehen könne,
es sich um eine vom AMS beauftragte Ausbildung handle, da diese mit Arbeitslosengeld - Schulung und einem Schulungszuschlag gefördert werde. Auf der Homepage des AMS würden sich keine Informationen finden, wie § 46 Abs. 7 AlVG umgesetzt werde und wie sich Personen in einer Ausbildung zu verhalten hätten. Aufgrund der Verwaltungspraxis bis zum 01.07.2025 sei eine Wiedermeldung bei einer Einrichtung möglich gewesen. Nun solle dies trotz § 46 Abs. 7 AlVG nicht möglich sein, weil diese gesetzliche Regelung nur bestimmte Einrichtungen erfasse, aber keiner genau sagen könne, welche Einrichtungen dies seien. In der Wiederaufnahme ihrer Ausbildung sei eine persönliche Rückmeldung zu sehen. Sie habe die Einstellungsmitteilung erst am 05.11.2025 gelesen und daher keine Kenntnis von der Unterbrechung gehabt, weswegen sie auch kein Krankengeld erhalte. Sie gehe davon aus,
VG in ihrem Fall anwendbar sei. 1.
sie von 29.09.2025 bis 03.10.2025 krank gewesen sei. Dies habe sie der Schule auch so mitgeteilt. Von 06.10.2025 bis 10.10.2025 habe sie ihr Praktikum absolviert und sei danach bis 21.10.2025 wieder regulär in der Schule gewesen. Von 22.10.2025 bis 27.10.2025 sei sie dann wieder krank gewesen und habe dies der Schule bekannt gegeben. Ab 28.10.2025 habe sie wieder am Unterricht teilgenommen. Die Einstellung sei erfolgt, weil die Schule sie abgemeldet habe und nicht, weil sie es gemeldet habe, da sie davon ausgegangen sei,
wie bisher eine Meldung in der Schule berücksichtigt werde. Ihr sei nicht bewusst gewesen,
sich diese Vorgehensweise am 01.07.2025 geändert habe. Zu den gesetzlichen Bestimmungen führe sie aus,
nicht nachvollziehbar sei,
eine Meldung einer Unterbrechung durch Dritte erfolgen könne, eine Wiedermeldung aber nicht. In Paragraph 46, Absatz 7, AlVG sei eine gesetzliche Bestimmung ausdrücklich rückwirkend in Kraft getreten. Der Wille des Gesetzgebers sei,
sowohl Unterbrechungen als auch Wiedermeldungen bei der Einrichtung vorgenommen werden können. Ihre Wiedermeldung sei erfolgt, indem sie wieder an der Ausbildung und am Praktikum am ersten Tag nach der Unterbrechung teilgenommen habe. Daher habe sie an allen Tagen, für die keine Krankmeldung vorliege, an der Ausbildung teilgenommen. Sie weise darauf hin,
keine normale Person die Bestimmung verstehen könne, da sie davon ausgehen könne,
es sich um eine vom AMS beauftragte Ausbildung handle, da diese mit Arbeitslosengeld - Schulung und einem Schulungszuschlag gefördert werde. Auf der Homepage des AMS würden sich keine Informationen finden, wie Paragraph 46, Absatz 7, AlVG umgesetzt werde und wie sich Personen in einer Ausbildung zu verhalten hätten. Aufgrund der Verwaltungspraxis bis zum 01.07.2025 sei eine Wiedermeldung bei einer Einrichtung möglich gewesen. Nun solle dies trotz Paragraph 46, Absatz 7, AlVG nicht möglich sein, weil diese gesetzliche Regelung nur bestimmte Einrichtungen erfasse, aber keiner genau sagen könne, welche Einrichtungen dies seien. In der Wiederaufnahme ihrer Ausbildung sei eine persönliche Rückmeldung zu sehen. Sie habe die Einstellungsmitteilung erst am 05.11.2025 gelesen und daher keine Kenntnis von der Unterbrechung gehabt, weswegen sie auch kein Krankengeld erhalte. Sie gehe davon aus,
Paragraph 46, Absatz 7, AlVG in ihrem Fall anwendbar sei. 1.8. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 09.01.2026, GZ: WF 2025-0566-9-046829, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus,
aufgrund des nicht gemeldeten Krankengeldbezuges und der daraus resultierenden Unterbrechung des Leistungsbezuges von 02.10.2025 bis 03.10.2025 der Anspruch auf Arbeitslosengeld geruht habe. Da die BF sich nach der Unterbrechung erst am 05.11.2025 beim AMS wiedergemeldet habe, gebühre die Leistung erst wieder ab 05.11.
erst seit 22.12.2025 feststehe, bei welchen Einrichtungen eine Krankmeldung erfolgen dürfe, obwohl das Gesetz sei 01.07.2025 in Kraft sei. Der XXXX (im Folgenden: XXXX ), bei dem sie die Ausbildung absolviere, stehe auf dieser Liste. Sehe man sich die Ausbildungsvoraussetzungen an, verweise der XXXX (im Folgenden: XXXX ) auf den XXXX und das AMS. Es sei nicht davon auszugehen,
die Ausbildung nicht über den XXXX erfolge, der als Meldestelle seit Dezember 2022 in der Liste aufscheine. Das Gesetz sei rückwirkend mit 01.07.2025 in Kraft getreten, ohne
vorher eine solche Liste existiert habe. Es gebe keine genauen Angaben, wie die Meldungen beim XXXX zu erfolgen hätten. Die Krank- und Wiedermeldung bei der Ausbildungseinrichtung sei daher jedenfalls zu berücksichtigen. 1.11. Am 05.03.2026 brachte die BF einen Schriftsatz ein. Die BF wiederholte im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen und brachte ergänzend vor,
erst seit 22.12.2025 feststehe, bei welchen Einrichtungen eine Krankmeldung erfolgen dürfe, obwohl das Gesetz sei 01.07.2025 in Kraft sei. Der römisch 40 (im Folgenden: römisch 40 ), bei dem sie die Ausbildung absolviere, stehe auf dieser Liste. Sehe man sich die Ausbildungsvoraussetzungen an, verweise der römisch 40 (im Folgenden: römisch 40 ) auf den römisch 40 und das AMS. Es sei nicht davon auszugehen,
die Ausbildung nicht über den römisch 40 erfolge, der als Meldestelle seit Dezember 2022 in der Liste aufscheine. Das Gesetz sei rückwirkend mit 01.07.2025 in Kraft getreten, ohne
vorher eine solche Liste existiert habe. Es gebe keine genauen Angaben, wie die Meldungen beim römisch 40 zu erfolgen hätten. Die Krank- und Wiedermeldung bei der Ausbildungseinrichtung sei daher jedenfalls zu berücksichtigen.
sie sich nach einer Unterbrechung sofort beim AMS melden müsse und ihr Geld erst ab dem Tag der Wiedermeldung ausbezahlt werde. Die Wiedermeldung könne per eAMS, telefonisch oder persönlich erfolgen. Eine Wiedermeldung vor Ende der Unterbrechung sei nicht möglich. 2.1.
der BF gemäß § 46 AlVG Arbeitslosengeld ab dem 05.11.2025 gebührt. 2.1.9. Mit Bescheid des AMS vom 10.11.2025, VN: römisch 40 , wurde festgestellt,
der BF gemäß Paragraph 46, AlVG Arbeitslosengeld ab dem 05.11.2025 gebührt. 2.1.
es sich um keine Maßnahme zur Nach- und Umschulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme im Auftrag des AMS und auch um keine Arbeitsstiftung handelt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die BF bringt wiederholt vor,
es sich ihrer Ansicht nach um eine im Auftrag des AMS absolvierte Ausbildung handle, da diese mit einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und Schulungszuschlag) gefördert werde. Sie könne nicht nachvollziehen, wie man wissen könne, ob man die Ausbildung im Auftrag des AMS absolviere. Die Absolvierung einer Ausbildung im Auftrag des AMS setzt voraus,
ein solcher Auftrag erteilt wurde. Wie die BF in ihrem ergänzenden Schriftsatz zum Vorlageantrag ausführt, hat sie sich nach der Zusage für einen Ausbildungsplatz beim XXXX und beim AMS gemeldet. Auch umgangssprachlich kann daraus nicht geschlussfolgert werden,
diese Ausbildung im Auftrag des AMS absolviert wird, da die BF sich eigenständig um einen Ausbildungsplatz beworben hatte und erst im Anschluss daran um finanzielle Unterstützung ansuchte. Die bloße Förderung einer Ausbildung ist nicht einem Auftrag des AMS gleichzuhalten. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum die BF aus dem Bezug von Leistungen schlussfolgert,
sie die Ausbildung im Auftrag des AMS absolviere.
die BF keine Arbeitsstiftung besucht, gründet sich auf den Verwaltungsakt und wurde auch nicht bestritten. Die BF bringt wiederholt vor,
es sich ihrer Ansicht nach um eine im Auftrag des AMS absolvierte Ausbildung handle, da diese mit einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und Schulungszuschlag) gefördert werde. Sie könne nicht nachvollziehen, wie man wissen könne, ob man die Ausbildung im Auftrag des AMS absolviere. Die Absolvierung einer Ausbildung im Auftrag des AMS setzt voraus,
ein solcher Auftrag erteilt wurde. Wie die BF in ihrem ergänzenden Schriftsatz zum Vorlageantrag ausführt, hat sie sich nach der Zusage für einen Ausbildungsplatz beim römisch 40 und beim AMS gemeldet. Auch umgangssprachlich kann daraus nicht geschlussfolgert werden,
diese Ausbildung im Auftrag des AMS absolviert wird, da die BF sich eigenständig um einen Ausbildungsplatz beworben hatte und erst im Anschluss daran um finanzielle Unterstützung ansuchte. Die bloße Förderung einer Ausbildung ist nicht einem Auftrag des AMS gleichzuhalten. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum die BF aus dem Bezug von Leistungen schlussfolgert,
sie die Ausbildung im Auftrag des AMS absolviere.
die BF keine Arbeitsstiftung besucht, gründet sich auf den Verwaltungsakt und wurde auch nicht bestritten. 2.2.5. Die Feststellungen zu den Krankenständen der BF, dem Bezug von Krankengeld und den Meldungen dieser Krankenstände an die Ausbildungseinrichtung (Punkt 2.1.4.) gründen sich auf den Verwaltungsakt und sind unstrittig. Insbesondere hat die BF nie behauptet, den Beginn der Arbeitsunfähigkeit dem AMS gemeldet zu haben und haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ergeben. 2.2.6.
die BF das Ende des Krankenstandes weder am 04.10.2025 noch am 28.10.2025 dem AMS meldete (Punkt 2.1.5.), basiert auf der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und ist unstrittig. So schreibt die BF in einer Mitteilung an das AMS vom 05.11.2025,
sie vergessen habe, die Krankmeldung bzw. Gesundmeldung zu schicken. Insbesondere hat die BF nicht bestritten, sich nicht beim AMS gesund gemeldet zu haben, sondern sich vielmehr darauf gestützt,
die Meldung an das Ausbildungsinstitut bzw. der Wiederantritt der Ausbildung eine Wiedermeldung im Sinne des § 46 AlVG darstelle. Diesbezüglich ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. 2.2.6.
die BF das Ende des Krankenstandes weder am 04.10.2025 noch am 28.10.2025 dem AMS meldete (Punkt 2.1.5.), basiert auf der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und ist unstrittig. So schreibt die BF in einer Mitteilung an das AMS vom 05.11.2025,
sie vergessen habe, die Krankmeldung bzw. Gesundmeldung zu schicken. Insbesondere hat die BF nicht bestritten, sich nicht beim AMS gesund gemeldet zu haben, sondern sich vielmehr darauf gestützt,
die Meldung an das Ausbildungsinstitut bzw. der Wiederantritt der Ausbildung eine Wiedermeldung im Sinne des Paragraph 46, AlVG darstelle. Diesbezüglich ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. 2.2.7. Die Feststellungen zu der Nachricht des AMS vom 09.10.2025 (Punkt 2.1.6.) gründet sich auf die entsprechende Nachricht, die im Verwaltungsakt einliegt. Es ist daher nicht glaubhaft, wenn die BF vorbringt,
ihr nicht bewusst gewesen sei,
sich diese Vorgehensweise seit 01.07.2025 geändert habe und ihr dazu keine ausdrückliche Information erteilt worden sei. 2.2.
der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.
der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (Paragraph 16,) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. Paragraph 17, Absatz 2, ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Absatz 6, gleichfalls anzuwenden.
der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt, erfolgen. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Gemäß Paragraph 46, Absatz 5, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024,) muss bei kürzer als 62 Tagen dauernden Unterbrechungen des Leistungsbezuges eine telefonisch oder über das elektronische Kommunikationssystem des AMS erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle,
der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt, erfolgen. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. 2.3.2.2. Die BF absolvierte ab 01.03.2025 eine Ausbildung zur Pflegefachassistenz. Sie bezog ab 01.03.2025 Arbeitslosengeld (Schulung) sowie einen Schulungszuschlag. Sie war ab 29.09.2025 krank und meldete dies zunächst lediglich dem Ausbildungsinstitut. Das AMS erlangte durch die Überlagerungsmeldung der ÖGK am 02.10.2025 Kenntnis darüber,
die BF ab 02.10.2025 Krankengeld bezog. 2.3.2.3. Gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe während des Bezuges von Krankengeld. Zweck der Bestimmung ist,
der Bezug des Krankengeldes für sich allein die Aufgabe der Existenzsicherung erfüllt und ein Doppelbezug von Leistungen verhindert werden soll (vgl. VwGH 20.05.1987, 86/08/0123; VwGH 14.10.2010, 2007/08/0134). 2.3.2.3. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe während des Bezuges von Krankengeld. Zweck der Bestimmung ist,
der Bezug des Krankengeldes für sich allein die Aufgabe der Existenzsicherung erfüllt und ein Doppelbezug von Leistungen verhindert werden soll vergleiche VwGH 20.05.1987, 86/08/0123; VwGH 14.10.2010, 2007/08/0134). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war die BF ab 29.09.2025 krank und bezog ab 02.10.2025 Krankengeld. Von 02.10.2025 bis 03.10.2025 ruhte ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld sohin aufgrund des Bezuges von Krankengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war die BF ab 29.09.2025 krank und bezog ab 02.10.2025 Krankengeld. Von 02.10.2025 bis 03.10.2025 ruhte ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld sohin aufgrund des Bezuges von Krankengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG. 2.3.2.
der Wegfall des Unterbrechungsgrundes der regionalen Geschäftsstelle zu melden ist. Sie hat sich in der Folge erst am 05.11.2025 wieder beim AMS gemeldet. Die BF hat den Wegfall des Unterbrechungsgrundes jedoch nicht am 04.10.2025, d.h. dem ersten Tag nach Ende ihres Krankenstandes, dem AMS gemeldet, sondern nur dem Ausbildungsinstitut. Aus Paragraph 46, Absatz 5, AlVG geht klar hervor,
der Wegfall des Unterbrechungsgrundes der regionalen Geschäftsstelle zu melden ist. Sie hat sich in der Folge erst am 05.11.2025 wieder beim AMS gemeldet. Aus diesem Grund stellte das AMS den Bezug der Leistung ein und stellte fest,
der BF Arbeitslosengeld ab der Wiedermeldung am 05.11.2025 gebührte. 2.3.2.5. Hinsichtlich des Vorbringens der BF,
VG rückwirkend in Kraft getreten sei und erst im Dezember 2025 eine Liste der Meldestellen veröffentlicht worden sei, ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen wie folgt: 2.3.2.5. Hinsichtlich des Vorbringens der BF,
Paragraph 46, Absatz 7, AlVG rückwirkend in Kraft getreten sei und erst im Dezember 2025 eine Liste der Meldestellen veröffentlicht worden sei, ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen wie folgt: § 46 Abs. 7 AlVG wurde mit BGBl. I Nr. 47/2025 (Datum der Kundmachung: 24.07.2025) rückwirkend ab 01.07.2025 in Kraft gesetzt (vgl. § 79 Abs. 190 AlVG). Personen, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilnehmen, können abweichend von § 50 auch bei der jeweiligen Einrichtung, an die die Bereitstellung der Maßnahme gemäß § 32 Abs. 3 AMSG übertragen wurde, den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes anzeigen oder eine Wiedermeldung gemäß Abs. 5 oder 6 vornehmen. Personen, die an Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 6 AlVG teilnehmen, können die Meldung eines Unterbrechungsgrundes oder die Wiedermeldung auch bei der jeweiligen Einrichtung gemäß § 18 Abs. 6 vornehmen. Die Landesgeschäftsstelle kann weitere Einrichtungen, bei denen eine Meldung eines Unterbrechungsgrundes oder eine Wiedermeldung möglich ist, bezeichnen. Eine Liste der als Meldestellen bezeichneten Einrichtungen ist im Internet auf der Homepage des Arbeitsmarktservice kundzumachen.Paragraph 46, Absatz 7, AlVG wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2025, (Datum der Kundmachung: 24.07.2025) rückwirkend ab 01.07.2025 in Kraft gesetzt vergleiche Paragraph 79, Absatz 190, AlVG). Personen, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilnehmen, können abweichend von Paragraph 50, auch bei der jeweiligen Einrichtung, an die die Bereitstellung der Maßnahme gemäß Paragraph 32, Absatz 3, AMSG übertragen wurde, den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes anzeigen oder eine Wiedermeldung gemäß Absatz 5, oder 6 vornehmen. Personen, die an Maßnahmen im Sinne des Paragraph 18, Absatz 6, AlVG teilnehmen, können die Meldung eines Unterbrechungsgrundes oder die Wiedermeldung auch bei der jeweiligen Einrichtung gemäß Paragraph 18, Absatz 6, vornehmen. Die Landesgeschäftsstelle kann weitere Einrichtungen, bei denen eine Meldung eines Unterbrechungsgrundes oder eine Wiedermeldung möglich ist, bezeichnen. Eine Liste der als Meldestellen bezeichneten Einrichtungen ist im Internet auf der Homepage des Arbeitsmarktservice kundzumachen. Eine Meldung an eine Ausbildungseinrichtung stellt gemäß § 46 Abs. 7 erster und zweiter Satz AlVG daher nur eine gültige Wiedermeldung dar, wenn die Person die Nach- oder Umschulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme im Auftrag des AMS oder im Rahmen einer Arbeitsstiftung absolviert. Andere Schulungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen fallen nicht darunter: Fälle, in denen das AMS Kooperationsvereinbarungen mit finanzierenden Stellen und nicht den umsetzenden Einrichtungen abschließt, oder Kooperationspartner im Rahmen der arbeitsplatznahen Qualifizierung sind nicht von § 32 Abs. 2 AMSG oder § 18 Abs. 6 AlVG umfasst, weswegen eine Wiedermeldung bei diesen Einrichtungen gemäß § 46 Abs. 7 erster und zweiter Satz AlVG nicht möglich ist (vgl. AB 174 BlgNR 28. GP., 3).Eine Meldung an eine Ausbildungseinrichtung stellt gemäß Paragraph 46, Absatz 7, erster und zweiter Satz AlVG daher nur eine gültige Wiedermeldung dar, wenn die Person die Nach- oder Umschulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme im Auftrag des AMS oder im Rahmen einer Arbeitsstiftung absolviert. Andere Schulungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen fallen nicht darunter: Fälle, in denen das AMS Kooperationsvereinbarungen mit finanzierenden Stellen und nicht den umsetzenden Einrichtungen abschließt, oder Kooperationspartner im Rahmen der arbeitsplatznahen Qualifizierung sind nicht von Paragraph 32, Absatz 2, AMSG oder Paragraph 18, Absatz 6, AlVG umfasst, weswegen eine Wiedermeldung bei diesen Einrichtungen gemäß Paragraph 46, Absatz 7, erster und zweiter Satz AlVG nicht möglich ist vergleiche Ausschussbericht 174 BlgNR 28. GP., 3). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, nahm die BF nicht im Auftrag des AMS an der Ausbildung teil. Sie absolvierte keine Nach- oder Umschulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme im Auftrag des AMS. Der Umstand,
sie aufgrund der vom AMS bezogenen Leistung davon ausgeht,
die Ausbildung im Auftrag des AMS erfolgt, ändert daran nichts, da eine bloße Förderung nicht mit einem Auftrag durch das AMS gleichzusetzen ist. Ihr diesbezügliches Vorbringen geht daher ins Leere. Auch
die Bestimmung für Personen, die keine Expertinnen im Arbeitslosenversicherungsrecht sind, nicht verständlich sei, oder
das Ziel der Bestimmung sei, zusätzliche Anrufe und persönliche Vorsprachen beim AMS zu vermeiden und die Neuregelung nicht zur Verwaltungseffizienz beitrage, vermag am eindeutigen Wortlaut der Bestimmung nichts zu ändern. 2.3.2.6. Soweit die BF vorbringt,
VG in Kraft trat, ohne
zuvor eine Liste der Meldestellen existierte, und nicht nachvollziehbar sei, wie eine derartige Meldung auszuschauen hat, ist darauf zu verweisen,
VG eine Verordnungsermächtigung für die Landesgeschäftsstellen des AMS enthält. Die Landesgeschäftsstelle kann weitere Einrichtungen als Meldestellen bezeichnen und eine Liste der Meldestellen auf der Homepage des AMS veröffentlichen. Dies wird auch durch die Erläuterungen zu § 46 Abs. 7 AlVG gestützt, in denen dargelegt wird,
andere als die in § 32 Abs. 2 AMSG oder § 18 Abs. 6 AlVG genannten Schulungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen wie Kooperationsvereinbarungen zwischen dem AMS und den finanzierenden Stellen oder Kooperationen im Rahmen der arbeitsplatznahen Qualifizierung nicht unter die in § 46 Abs. 7 erster und zweiter Satz AlVG genannten Einrichtungen fallen, aber die Landesgeschäftsstellen diese Einrichtungen als Meldestellen bezeichnen können, damit eine (Wieder-)Meldung auch bei solchen Einrichtungen möglich ist (vgl. AB 174 BlgNR 28. GP., 3). Eine Wiedermeldung bei diesen Einrichtungen ist daher nur möglich, wenn die jeweilige Einrichtung auf der vom AMS veröffentlichen Liste der Meldestellen steht; andernfalls kann sich eine arbeitslose Person dort nicht rechtswirksam wiedermelden. 2.3.2.6. Soweit die BF vorbringt,
Paragraph 46, Absatz 7, AlVG in Kraft trat, ohne
zuvor eine Liste der Meldestellen existierte, und nicht nachvollziehbar sei, wie eine derartige Meldung auszuschauen hat, ist darauf zu verweisen,
Paragraph 46, Absatz 7, dritter und vierter Satz AlVG eine Verordnungsermächtigung für die Landesgeschäftsstellen des AMS enthält. Die Landesgeschäftsstelle kann weitere Einrichtungen als Meldestellen bezeichnen und eine Liste der Meldestellen auf der Homepage des AMS veröffentlichen. Dies wird auch durch die Erläuterungen zu Paragraph 46, Absatz 7, AlVG gestützt, in denen dargelegt wird,
andere als die in Paragraph 32, Absatz 2, AMSG oder Paragraph 18, Absatz 6, AlVG genannten Schulungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen wie Kooperationsvereinbarungen zwischen dem AMS und den finanzierenden Stellen oder Kooperationen im Rahmen der arbeitsplatznahen Qualifizierung nicht unter die in Paragraph 46, Absatz 7, erster und zweiter Satz AlVG genannten Einrichtungen fallen, aber die Landesgeschäftsstellen diese Einrichtungen als Meldestellen bezeichnen können, damit eine (Wieder-)Meldung auch bei solchen Einrichtungen möglich ist vergleiche Ausschussbericht 174 BlgNR
der XXXX auf der von der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien veröffentlichten Liste der Meldestelle genannt wird, vermag daran letztlich nichts zu ändern: Einerseits absolviert die BF ihre Ausbildung beim XXXX . Dort hat sie sich auch nach den beiden Krankenständen wieder gesundgemeldet bzw. die Ausbildung fortgesetzt. Der XXXX scheint auf der Liste der veröffentlichen Meldestellen jedoch gar nicht auf.
der römisch 40 auf der von der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien veröffentlichten Liste der Meldestelle genannt wird, vermag daran letztlich nichts zu ändern: Einerseits absolviert die BF ihre Ausbildung beim römisch 40 . Dort hat sie sich auch nach den beiden Krankenständen wieder gesundgemeldet bzw. die Ausbildung fortgesetzt. Der römisch 40 scheint auf der Liste der veröffentlichen Meldestellen jedoch gar nicht auf. Selbst wenn die BF sich beim XXXX wiedermeldet hätte, hätte dies andererseits auch keine zulässige Wiedermeldung dargestellt: Eine Wiedermeldung bei einer der per Verordnung kundgemachten Einrichtungen ist nur für Personen zulässig, die eine Maßnahme bei der jeweiligen Einrichtung besuchen (vgl. AB 174 BlgNR 28. GP., 3). Die BF hat jedoch eine Ausbildung beim XXXX und nicht beim XXXX besucht. Die Annahme der BF,
sie sich aufgrund dessen,
der XXXX auf den XXXX verweist, rechtswirksam wiedermeldete, indem sie die Ausbildung fortführte, ist zudem auch allein schon deswegen unzutreffend, da die Liste der Einrichtungen, bei denen sich Personen ebenfalls wiedermelden können, mangels rückwirkenden Inkrafttretens am 04.10.2025 und am 28.10.2025 noch gar nicht in Kraft war. Eine wirksame Wiedermeldung bei den Einrichtungen, die nunmehr auf der Liste der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien genannt werden, war daher unabhängig von der Einrichtung und der Ausbildung noch gar nicht möglich, da das AMS erst später von der Verordnungsermächtigung Gebrauch machte.Selbst wenn die BF sich beim römisch 40 wiedermeldet hätte, hätte dies andererseits auch keine zulässige Wiedermeldung dargestellt: Eine Wiedermeldung bei einer der per Verordnung kundgemachten Einrichtungen ist nur für Personen zulässig, die eine Maßnahme bei der jeweiligen Einrichtung besuchen vergleiche Ausschussbericht 174 BlgNR 28. GP., 3). Die BF hat jedoch eine Ausbildung beim römisch 40 und nicht beim römisch 40 besucht. Die Annahme der BF,
sie sich aufgrund dessen,
der römisch 40 auf den römisch 40 verweist, rechtswirksam wiedermeldete, indem sie die Ausbildung fortführte, ist zudem auch allein schon deswegen unzutreffend, da die Liste der Einrichtungen, bei denen sich Personen ebenfalls wiedermelden können, mangels rückwirkenden Inkrafttretens am 04.10.2025 und am 28.10.2025 noch gar nicht in Kraft war. Eine wirksame Wiedermeldung bei den Einrichtungen, die nunmehr auf der Liste der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien genannt werden, war daher unabhängig von der Einrichtung und der Ausbildung noch gar nicht möglich, da das AMS erst später von der Verordnungsermächtigung Gebrauch machte. Zusammengefasst ist daher § 46 Abs. 7 AlVG auf die BF nicht anwendbar, da sie keine Nach- oder Umschulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme im Auftrag des AMS und auch keine Arbeitsstiftung besuchte. Eine Wiedermeldung bei einer der seitens der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien als Meldestelle bezeichneten Einrichtungen kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die Verordnung erst am 22.12.2025 in Kraft trat und die BF auch eine Ausbildung bei einer nicht als Meldestelle bezeichneten Einrichtung besuchte. Zusammengefasst ist daher Paragraph 46, Absatz 7, AlVG auf die BF nicht anwendbar, da sie keine Nach- oder Umschulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme im Auftrag des AMS und auch keine Arbeitsstiftung besuchte. Eine Wiedermeldung bei einer der seitens der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien als Meldestelle bezeichneten Einrichtungen kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die Verordnung erst am 22.12.2025 in Kraft trat und die BF auch eine Ausbildung bei einer nicht als Meldestelle bezeichneten Einrichtung besuchte. 2.3.2.
die neue Regelung unverständlich sei,
es nicht der Wille des Gesetzgebers sein könne,
eine Verwaltungsvereinfachung eine noch komplexere Umsetzung zur Folge habe, oder
beim Befolgen der Rechtsansicht des AMS die BF ihre Wiedermeldung beim AMS vornehmen müsse, während eine Kollegin, die die Ausbildung mit ihr absolviere, sich beim Kursträger melden könne, ist daher nicht möglich. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig. Zweifel über den Inhalt der Regelung können daher auch in Hinblick auf die Zweckmäßigkeit der Bestimmung oder den Willen des Gesetzgebers nicht aufkommen, weswegen eine Untersuchung, ob nicht etwa eine andere Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergeben würde, nicht möglich ist (vgl. VwGH 18.06.2020, Ro 2020/01/0006; VwGH 11.12.2025, Ra 2024/01/0068). 2.3.2.8. Eine Bedachtnahme darauf,
die neue Regelung unverständlich sei,
es nicht der Wille des Gesetzgebers sein könne,
eine Verwaltungsvereinfachung eine noch komplexere Umsetzung zur Folge habe, oder
beim Befolgen der Rechtsansicht des AMS die BF ihre Wiedermeldung beim AMS vornehmen müsse, während eine Kollegin, die die Ausbildung mit ihr absolviere, sich beim Kursträger melden könne, ist daher nicht möglich. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig. Zweifel über den Inhalt der Regelung können daher auch in Hinblick auf die Zweckmäßigkeit der Bestimmung oder den Willen des Gesetzgebers nicht aufkommen, weswegen eine Untersuchung, ob nicht etwa eine andere Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergeben würde, nicht möglich ist vergleiche VwGH 18.06.2020, Ro 2020/01/0006; VwGH 11.12.2025, Ra 2024/01/0068). 2.3.2.9. Die wirksame Wiedermeldung nach Wegfall des Ruhenstatbestandes beim AMS erfolgte daher erst am 05.11.2025, weswegen der BF ab diesem Tag wieder Arbeitslosengeld gebührt. Das AMS ist daher zu Recht davon ausgegangen,
der BF Arbeitslosengeld erst ab dem 05.11.2025 (wieder) gebührt. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 2.3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen,
die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen,
die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W255.2333424.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.