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{'item': 'W261 2342509-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2026 GeschäftszahlW261 2342509-1 Spruch, W261 2342509-1/5EW261 2342509-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Mag.a XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 26.03.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Mag.a römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 26.03.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin ist seit 29.08.2023 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.) und seit 05.11.2024 mit der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin ist des Passes ist TrägerIn einer Prothese“.
  2. Am 14.10.2025 stellte sie beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
  3. Am 14.10.2025 stellte sie beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
  4. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.11.2025 erstatteten Gutachten vom 18.01.2026 stellte die medizinische Sachverständige fest, dass die Beschwerdeführerin an „Zustand nach bösartiger Neubildung der Brust links mit Aufbauplastik und minimales Lymphödem linker Arm, Polyneuropathie, Erkrankung des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen bei Polyarthrosen (Hüfttotalendoprothese links, Knietotalendoprothese beidseits, Schultergelenk links), Hashimoto Thyreoiditis und an arterieller Hypertonie“ leiden würde und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
  5. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.01.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihr die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
  6. Die Beschwerdeführerin machte mit Emailnachrichten vom 28.01.2026 und vom 24.02.2026 von diesem Recht Gebrauch und legte über Aufforderung der belangten Behörde vom 20.01.2026 weitere medizinische Befunde vor.
  7. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereichen der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin um Abgabe einer Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 25.03.2026 führte die befasste medizinische Sachverständige im Wesentlichen aus, dass insgesamt keine wesentliche Änderung des funktionellen Gesamtzustandes der Beschwerdeführerin besteht. Eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei weiterhin nicht begründbar.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.02.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.02.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie an.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Wahrnehmung der Begutachterin, dass sie ohne Krücke mit Halbschuhen und nicht hinkend erschienen sei, sei falsch und nicht den Tatsachen entsprechend. Sie sei mit einer Krücke, stark hinkend und mit extra für ihre Beschwerden erworbenen Spezialschuhen gekommen. Mittlerweile habe sich ihr Zustand weiter verschlechtert. Sie könne nicht, wie die Begutachterin behauptet habe, die 300 – 400 m problemlos und ohne Hilfe zurücklegen. Die Wirklichkeit sehe anders aus, sie müsse bereits nach ca. 50 – 100 m wegen Schmerzen stehenbleiben und sich erholen. Die nächsten öffentlichen Verbindungen (U-Bahn, Schnellbahn, Straßenbahn) würden sich 700 – 850 Meter entfernt befinden, sie sei darauf angewiesen, zu den Stationen gebracht zu werden. Des Weiteren seien manche Ziele nur mit mehrmaligen Umsteigen plus Wartezeiten im Stehen zu erreichen. Daher sei sie entweder auf einen Transport durch fremde Hilfe oder Taxi angewiesen, was für sie als Pensionistin nicht leistbar sei. Es würde auch zu zusätzlichen Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten kommen. Eine Hand an der Haltestange, eine Hand an der Krücke, eventuell noch eine Tasche, würde alles erheblich erschweren. Solche Situationen könne man im Untersuchungszimmer schwer beurteilen. Ihr letztes beigebrachtes Attest ihrer Hausärztin und der Bestätigung des XXXX seien nicht entsprechend berücksichtigt worden. Sie würde diese daher erneut beilegen. Bei ihr würde nach der 1-jährigen Chemotherapie sehr wohl ein Immundefekt vorliegen. Sie würde immer wieder an diversen Infekten leiden. Es werde sich ihr Allgemeinzustand in Anbetracht ihres Alters, sie sei 81 Jahre alt, auch kaum mehr verbessern, eher verschlechtern. Sie beantrage daher, allenfalls nach einer erneuten, genaueren Untersuchung um Bewilligung eines Parkausweises. Sie hoffe dadurch auch wieder sozialen, kulturellen und normalen täglichen Besorgungen nachkommen zu können. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde neuerlich die genannten medizinischen Befunde an.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Wahrnehmung der Begutachterin, dass sie ohne Krücke mit Halbschuhen und nicht hinkend erschienen sei, sei falsch und nicht den Tatsachen entsprechend. Sie sei mit einer Krücke, stark hinkend und mit extra für ihre Beschwerden erworbenen Spezialschuhen gekommen. Mittlerweile habe sich ihr Zustand weiter verschlechtert. Sie könne nicht, wie die Begutachterin behauptet habe, die 300 – 400 m problemlos und ohne Hilfe zurücklegen. Die Wirklichkeit sehe anders aus, sie müsse bereits nach ca. 50 – 100 m wegen Schmerzen stehenbleiben und sich erholen. Die nächsten öffentlichen Verbindungen (U-Bahn, Schnellbahn, Straßenbahn) würden sich 700 – 850 Meter entfernt befinden, sie sei darauf angewiesen, zu den Stationen gebracht zu werden. Des Weiteren seien manche Ziele nur mit mehrmaligen Umsteigen plus Wartezeiten im Stehen zu erreichen. Daher sei sie entweder auf einen Transport durch fremde Hilfe oder Taxi angewiesen, was für sie als Pensionistin nicht leistbar sei. Es würde auch zu zusätzlichen Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten kommen. Eine Hand an der Haltestange, eine Hand an der Krücke, eventuell noch eine Tasche, würde alles erheblich erschweren. Solche Situationen könne man im Untersuchungszimmer schwer beurteilen. Ihr letztes beigebrachtes Attest ihrer Hausärztin und der Bestätigung des römisch 40 seien nicht entsprechend berücksichtigt worden. Sie würde diese daher erneut beilegen. Bei ihr würde nach der 1-jährigen Chemotherapie sehr wohl ein Immundefekt vorliegen. Sie würde immer wieder an diversen Infekten leiden. Es werde sich ihr Allgemeinzustand in Anbetracht ihres Alters, sie sei 81 Jahre alt, auch kaum mehr verbessern, eher verschlechtern. Sie beantrage daher, allenfalls nach einer erneuten, genaueren Untersuchung um Bewilligung eines Parkausweises. Sie hoffe dadurch auch wieder sozialen, kulturellen und normalen täglichen Besorgungen nachkommen zu können. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde neuerlich die genannten medizinischen Befunde an.
  12. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.04.2026 zur Entscheidung vor, wo dieser am 30.04.2026 einlangte.
  13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.05.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin: Anamnese: Letzte Begutachtung am 05.07.2024
  15. Zustand nach bösartiger Neubildung der linken Brust 2017 mit Aufbauplastik und minimalem Lymphödem des linken Arms 40%
  16. Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen bei Polyarthrosen (Hüfttotalendoprothese links, Knietotalendoprothesen beidseits, Schultergelenk links) 30%
  17. Hashimoto-Thyreoiditis 10%
  18. Arterielle Hypertonie 10% Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Zwischenanamnese seit 2024: Mamma-Operation links 2017 (radikal), Wiederaufbau mit freiem Bauchlappen, Knie-TEP rechts (01/2014), Knie-TEP links (12/2014), Hüft-TEP links (02/2023, Entfernung der Adnexe (1987, aufgrund Adenokarzinom), Ringbandspaltung Ringfinger rechts, Karpaltunnel-Operation rechts, Inguinale Herniotomie, Polyneuropathie, wahrscheinlich postchemotherapeutisch. Mamma-Operation links 2017 (radikal), Wiederaufbau mit freiem Bauchlappen, Knie-TEP rechts (01 aus 2014,), Knie-TEP links (12 aus 2014,), Hüft-TEP links (02 aus 2023,, Entfernung der Adnexe (1987, aufgrund Adenokarzinom), Ringbandspaltung Ringfinger rechts, Karpaltunnel-Operation rechts, Inguinale Herniotomie, Polyneuropathie, wahrscheinlich postchemotherapeutisch. Derzeitige Beschwerden: „Ich beantrage den Parkausweis, habe nun einen Fersensporn rechts , jeder Schritt tut weh. ÖVM sind zumindest 15 min zu Fuß entfernt. Ich bin unsicher, zuhause schon gestürzt. Tamoxifen muss ich nicht mehr nehmen. Die Wege zum XXXX sind so weit entfernt. Müsste eine Stunde zu Fuß gehen zur Stoßwelle. Schmerzen in der rechten Hüfte, eine HTEP ist geplant, habe die OP wegen meines Manns, wegen seiner Erkrankung, verschoben. Schmerzen immer wieder in der linken Schulter. Gefühlsstörungen habe ich im Bereich den Fingerspitzen, Zehen. Bei Facharzt für Orthopädie und Neurologie und Onkologie, WSP bin ich regelmäßig. Rehabilitation hatte ich zuletzt
  19. Physiotherapie derzeit, nicht. Derzeit Stoßwelle wegen der Ferse. Hergekommen bin ich mit öffentlichen Verkehrsmitteln."„Ich beantrage den Parkausweis, habe nun einen Fersensporn rechts , jeder Schritt tut weh. ÖVM sind zumindest 15 min zu Fuß entfernt. Ich bin unsicher, zuhause schon gestürzt. Tamoxifen muss ich nicht mehr nehmen. Die Wege zum römisch 40 sind so weit entfernt. Müsste eine Stunde zu Fuß gehen zur Stoßwelle. Schmerzen in der rechten Hüfte, eine HTEP ist geplant, habe die OP wegen meines Manns, wegen seiner Erkrankung, verschoben. Schmerzen immer wieder in der linken Schulter. Gefühlsstörungen habe ich im Bereich den Fingerspitzen, Zehen. Bei Facharzt für Orthopädie und Neurologie und Onkologie, WSP bin ich regelmäßig. Rehabilitation hatte ich zuletzt
  20. Physiotherapie derzeit, nicht. Derzeit Stoßwelle wegen der Ferse. Hergekommen bin ich mit öffentlichen Verkehrsmitteln." Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Medikamente: Novothyral, Euthyrox, Allegra, Dymista, Candecam, Voltaren, Cerebokan Allergie: diverse Nikotin: 0 Hilfsmittel: 0 Laufende Therapie bei Hausärztin Dr.in XXXX , 1120 Laufende Therapie bei Hausärztin Dr.in römisch 40 , 1120 Sozialanamnese: Verheiratet, keine Kinder, lebt in Reihenhaus. Berufsanamnese: Grafikdesignerin, Pensionistin, Professorin an der Grafischen. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr.in XXXX , Allgemeinmedizin, 17.02.2026: St. post N. mammae links, St. post radikaler Masektomie links mit LNN Entfernung axillär und Wiederaufbau mit freiem Bauchlappen, St. post Radiatio + Chemo 2017, St. post Knie TEP re 01/2014 bei Gonarthrose, St. post Knie TEP links 12/2014 bei Varusgonarthrose, St. post HE + Adnexen (bei Adenoca) 1987, St. post HTEP links 02/2023 bei Coxarthrose bds., chron. Cervikal – und Lumbalsyndrom durchschnittlicher VAS 7, St. post Ringbandspaltung Ringfinger re, St. post KTS – OP re, St. post Inguinalherniotomie dext., Hashimotothyreoidtis, St. post TME bds. (mehrmals), art. Hypertonie, Hypercholesterinämie, Hyperparathyreoidismus, Parästhesien in allen Fingerspitzen, nächtliche Knieschmerzen bds. bei nassfeuchtem Wetter, chron. Fatigue, rez. Gang- und Standunsicherheit und Instabilität bei Vd. Auf Postchemopolyneuropathie, chron. Mucoseratympanon re St post Paracentese re und Setzung einer Paukerdrainage re, 09/2025 XXXX KH, Ausgeprägte Coxarthrose re (Operation musste aufgrund einer schweren Erkrankung ihres Mannes verschoben werden), stark schmerzhafte Achillodynie und Fersensporn re, Plantarfasziitis re mit VAS 8, Sensoneurinale Hypakusis bds.Dr.in römisch 40 , Allgemeinmedizin, 17.02.2026: St. post N. mammae links, St. post radikaler Masektomie links mit LNN Entfernung axillär und Wiederaufbau mit freiem Bauchlappen, St. post Radiatio + Chemo 2017, St. post Knie TEP re 01 aus 2014, bei Gonarthrose, St. post Knie TEP links 12 aus 2014, bei Varusgonarthrose, St. post HE + Adnexen (bei Adenoca) 1987, St. post HTEP links 02 aus 2023, bei Coxarthrose bds., chron. Cervikal – und Lumbalsyndrom durchschnittlicher VAS 7, St. post Ringbandspaltung Ringfinger re, St. post KTS – OP re, St. post Inguinalherniotomie dext., Hashimotothyreoidtis, St. post TME bds. (mehrmals), art. Hypertonie, Hypercholesterinämie, Hyperparathyreoidismus, Parästhesien in allen Fingerspitzen, nächtliche Knieschmerzen bds. bei nassfeuchtem Wetter, chron. Fatigue, rez. Gang- und Standunsicherheit und Instabilität bei römisch fünf d. Auf Postchemopolyneuropathie, chron. Mucoseratympanon re St post Paracentese re und Setzung einer Paukerdrainage re, 09 aus 2025, römisch 40 KH, Ausgeprägte Coxarthrose re (Operation musste aufgrund einer schweren Erkrankung ihres Mannes verschoben werden), stark schmerzhafte Achillodynie und Fersensporn re, Plantarfasziitis re mit VAS 8, Sensoneurinale Hypakusis bds. Entlassungsbericht XXXX Krankenhaus, Station HNO, 29.09.2025: Chronisches Mucoserotympanon rechts, vorbestehende sensorineurale Hypoakusie beidseits, polivalente Allergien.Entlassungsbericht römisch 40 Krankenhaus, Station HNO, 29.09.2025: Chronisches Mucoserotympanon rechts, vorbestehende sensorineurale Hypoakusie beidseits, polivalente Allergien. Röntgen Fuß rechts 17.09.2025: Großzehengrundgelenk, deutliche Arthrose OSG: beginnende Arthrose Subtalare Gelenke: Arthrosen, Fersensporn: kurzer plantarer und dorsaler Fersensporn, Knochenstruktur sonst normal. Dr.in XXXX , Allgemeinmedizin, 19.02.2024: Postoperative Befunde: Mamma links, radikale Operation, Knie-TEP rechts (01/2014) und links (12/2014), Hüft-TEP links (02/2023), weitere operative Eingriffe (Ringband, Karpaltunnel, TME, Adnexen). Chronische Beschwerden: Zervikal- und Lumbalsyndrom, VAS 7, neuropathische Schmerzen an Fingerspitzen, nächtliche Knieschmerzen, chronische Fatigue, Gang- und Standunsicherheit. Weitere Diagnosen: arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie, Hyperparathyreoidismus, postchemotherapeutische Polyneuropathie. Beurteilung: Einschränkungen im Alltag, erhöhte Sturz- und Unfallgefahr, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel eingeschränkt, Auto mit Automatik empfohlen.Dr.in römisch 40 , Allgemeinmedizin, 19.02.2024: Postoperative Befunde: Mamma links, radikale Operation, Knie-TEP rechts (01 aus 2014,) und links (12 aus 2014,), Hüft-TEP links (02 aus 2023,), weitere operative Eingriffe (Ringband, Karpaltunnel, TME, Adnexen). Chronische Beschwerden: Zervikal- und Lumbalsyndrom, VAS 7, neuropathische Schmerzen an Fingerspitzen, nächtliche Knieschmerzen, chronische Fatigue, Gang- und Standunsicherheit. Weitere Diagnosen: arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie, Hyperparathyreoidismus, postchemotherapeutische Polyneuropathie. Beurteilung: Einschränkungen im Alltag, erhöhte Sturz- und Unfallgefahr, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel eingeschränkt, Auto mit Automatik empfohlen. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 80 a Ernährungszustand: gut Größe: 156,00 cm Gewicht: 70,00 kg Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch Abdomen: weich, klinisch unauffällig Integument: unauffällig. Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänderin. Die Durchblutung ist ungestört. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Greiffunktionen erhalten. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich, rechts bei Fersensporn Schmerzen. Die Beinachse ist im Lot. Beinlänge ident. Hüftgelenk links: Narbe bei Hüfttotalendoprothese, kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz, endlagige Beugeschmerzen, kein Druckschmerz über dem Trochanter maior. Hüftgelenk rechts: endlagig Bewegungsschmerzen Kniegelenk bds: Narbe bei Knietotalendoprothese, geringgradig Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, geringgradig Konturvergröberung, Patella mäßig verbacken, endlagig Bewegungsschmerzen, stabil. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S 0 100, R 15 0 35 beidseits, Knie beidseits 0 0 120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig. Die Beschwerdeführerin hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
  21. Zustand nach bösartiger Neubildung der Brust links mit Aufbauplastik und minimales Lymphödem linker Arm, Polyneuropathie
  22. Erkrankung des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen bei Polyarthrosen (Hüfttotalendoprothese links, Knietotalendoprothese beidseits, Schultergelenk links)
  23. Hashimoto Thyreoiditis
  24. arterieller Hypertonie Die festgestellten Gesundheitsschädigungen am Stütz- und Bewegungsapparat haben keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten. Es sind belastungsabhängige Probleme der Hüft- und Kniegelenke im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Die Gesamtmobilität ist ausreichend, um kurze Wegstrecken von 300 - 400m zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich. An den oberen Extremitäten sind keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft seitengleich und gut. Der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel inklusive Festhalten während der Fahrt, Stand- und Gangsicherheit unter den üblichen Transportbedingungen ist nicht erheblich beeinträchtigt. Es liegen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor, kardiopulmonal kompensierter Zustand liegt vor. Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar. Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. Es liegt keine maßgebende Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, durch welche eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen wäre. Hinsichtlich der Schmerzen bestehen noch Therapieoptionen.
  25. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 18.01.2026, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.11.2025, samt ergänzender Stellungnahme vom 25.03.2026 sind schlüssig und nachvollziehbar, diese weisen keine Widersprüche auf. Es wird darin auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Der Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen Folgendes vor: o Zum Gangbild der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin moniert, dass die medizinische Sachverständige ihr Gangbild nicht entsprechend den Tatsachen festgestellt hätte. Ganz grundsätzlich muss einer medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin zugebilligt werden, die bei einem von ihr befundeten Menschen vorhandene Mobilität richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben. Die Feststellungen zum Gangbild decken sich auch mit dem von der medizinischen Sachverständigen erhobenen klinischen Status, wonach ihr ein freies Stehen sicher möglich ist, auch der Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand ist ihr möglich, wobei rechts wegen eines Fersensporns Schmerzen bestehen. Es bestehen auch keine wesentlichen Bewegungseinschränkungen der unteren Extremitäten, wiewohl auch hier endlagig Bewegungsschmerzen bestehen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin, wie sie angibt, einen Gehilfe verwendet, so ist ihr die Verwendung dieses Hilfsmittel zumutbar und hindert diese auch nicht daran, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Sohin wird ihr diesbezügliches Vorbringen als subjektive Einschätzung ihrer Leidenszustände zu werten, diese lassen sich jedoch nicht durch medizinische Befunde und das von der belangten Behörde veranlasste Untersuchungsergebnis medizinisch objektivieren. Daher kann diesem Argument der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. o Zur Möglichkeit der Zurücklegung einer Wegstrecke von 300 – 400 Metern Die Beschwerdeführerin führt aus, dass sie eine Wegstrecke von 300 – 400 Metern nicht zurücklegen könne, weil sie bereits nach 50 – 100 Metern wegen Schmerzen stehenbleiben müsse, um sich zu erholen. Die Beschwerdeführerin nimmt nach dem Ergebnis der Begutachtung unter anderem Schmerzmittel, genauer Voltaren ein. Dabei handelt es sich um ein einfaches Schmerzmittel mit dem Wirkstoff Diclofenac. Es handelt sich dabei um ein Schmerzmittel nach dem WHO – Stufenschema der Stufe 1 von 3 (vgl. WHO-Stufenschema - DocCheck Flexikon – abgerufen am 12.05.2026). Die Einnahme von Schmerzmitteln ist der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich und zumutbar. Die Beschwerdeführerin legte der belangten Behörde keine fachärztliche Bestätigung darüber vor, dass bei ihr hinsichtlich ihrer Schmerzen keine Therapieoptionen mehr bestehen, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.Die Beschwerdeführerin nimmt nach dem Ergebnis der Begutachtung unter anderem Schmerzmittel, genauer Voltaren ein. Dabei handelt es sich um ein einfaches Schmerzmittel mit dem Wirkstoff Diclofenac. Es handelt sich dabei um ein Schmerzmittel nach dem WHO – Stufenschema der Stufe 1 von 3 vergleiche WHO-Stufenschema - DocCheck Flexikon – abgerufen am 12.05.2026). Die Einnahme von Schmerzmitteln ist der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich und zumutbar. Die Beschwerdeführerin legte der belangten Behörde keine fachärztliche Bestätigung darüber vor, dass bei ihr hinsichtlich ihrer Schmerzen keine Therapieoptionen mehr bestehen, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. Sohin sind die von der Beschwerdeführerin behaupteten subjektiven Schmerzzustände nicht dazu geeignet, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sich die nächsten Stationen für öffentliche Verkehrsmittel in einer Entfernung von 700 – 850 Metern befinden würden und sie bei Reisen oft umsteigen müsse, so ist dem entgegen zu halten, dass für die Einstufung von behinderungsrelevanter Leiden objektivierbare Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin von Relevanz sind, und nicht der Umstand, wo die Beschwerdeführerin wohnt und wie weit die nächstmöglichen Verkehrsmittel hiervon entfernt sind. Sohin kann auch diesem Argument nicht gefolgt werden. o Zu den Einschränkungen im Bereich der oberen Extremitäten der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin moniert auch, dass sie Einschränkungen im Bereich der oberen Extremitäten hätte, genauer im Bereich der linken Schulter (Arthrose) und im Achselbereich, wobei es durch die Entfernung aller Lymphknoten und der linken Mamma und der daraus entstandenen Narbenbildung zu extremen Krampfanfällen kommen würde. Die medizinische Sachverständige führt zu diesem Vorbringen in deren Stellungnahme vom 25.03.2026 schlüssig und nachvollziehbar aus, dass diese bekannten Einschränkungen der Beschwerdeführerin durch medizinische Befunde nicht in einem Ausmaß objektivierbar sind, welches eine erhebliche Beeinträchtigung des Festhaltens in öffentlichen Verkehrsmitteln begründet. Sohin kann auch diesem Argument der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. o Zu den von der Beschwerdeführerin mit ihrer Stellungnahme vom 24.02.2026 vorgelegten medizinischen Befunden Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde, dass die zwei von ihr mit ihrer Stellungnahme vom 24.02.2026 vorgelegten medizinischen Befunde nicht entsprechend berücksichtigt worden seien. Es handelt sich dabei um ein ärztliches Attest der behandelnden Hausärztin der Beschwerdeführerin, von Frau Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.02.2026 und um eine Bestätigung des XXXX XXXX Hauptambulanz vom 08.10.
  26. Es handelt sich dabei um ein ärztliches Attest der behandelnden Hausärztin der Beschwerdeführerin, von Frau Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.02.2026 und um eine Bestätigung des römisch 40 römisch 40 Hauptambulanz vom 08.10.
  27. Beiden medizinischen Attesten ist gemeinsam, dass in diesen eine Reihe von Diagnosen aufgelistet sind, diese jedoch keinen klinischen Status, Fachstatus enthalten, welche diese Diagnosen für den erkennenden Senat nachvollziehbar machen würden. Dies ist aus dem Grund von Bedeutung, weil ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, nicht geeignet sind, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245). Sohin sind diese medizinischen Atteste nicht geeignet, das schlüssige und nachvollziehbare medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin zu widerlegen. Hinzu kommt, dass die dort aufgelisteten Diagnosen und Leidenszustände von der medizinischen Sachverständigen bereits entsprechende berücksichtigt wurden. Sohin geht auch dieses Argument der Beschwerdeführerin ins Leere. o Zum Immundefekt aufgrund der Chemotherapien Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, dass sie bedingt durch die Chemotherapie an einem Immundefekt leiden würde und sie sich in öffentlichen Verkehrsmitteln mit Infekten anstecken würde. Dem ist entgegen zu halten, dass vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo- und/oder Strahlentherapien grundsätzlich keine Einschränkungen in der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingen. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist somit selbständig möglich. Auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Festhalten an Haltegriffen ist gewährleistet. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die folgende Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Hinweis auf eine Erkrankung des Immunsystems. Die Beschwerdeführerin ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 18.01.2026 beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.11.2025, und wird dieses Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  28. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  29. Zur Entscheidung in der Sache: Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.03.2026 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 50/2025 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.03.2026 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. § 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „§ 1 ….
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. …….
  2. ……
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“ In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):"Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,): … Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. … Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden. … Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  1. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. … Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. …“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im eingeholten Sachverständigengutachten vom 18.01.2026, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.11.2026, nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der bei der Beschwerdeführerin objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im eingeholten Sachverständigengutachten vom 18.01.2026, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.11.2026, nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der bei der Beschwerdeführerin objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, der Weg zu den öffentlichen Verkehrsmitteln sei sie zu lange und sie müsse bei Reisen umsteigen und stehend warten, so sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Berechtigung der Zusatzeintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wie bereits zuvor ausgeführt, entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, der Weg zu den öffentlichen Verkehrsmitteln sei sie zu lange und sie müsse bei Reisen umsteigen und stehend warten, so sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Berechtigung der Zusatzeintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wie bereits zuvor ausgeführt, entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht sowie eine Ergänzung zu diesem Sachverständigengutachten, welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Bei der Beschwerdeführerin bestehen noch Therapieoptionen hinsichtlich ihrer Schmerzen, daran vermag auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht sowie eine Ergänzung zu diesem Sachverständigengutachten, welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Bei der Beschwerdeführerin bestehen noch Therapieoptionen hinsichtlich ihrer Schmerzen, daran vermag auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W261.2342509.1.00

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