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{'item': 'W277 2312221-1'}

Obsah (13)§ 13aArt. 133§ 16a§ 17a§ 30§ 49§ 45§ 13b§ 17Art 130§ 6§ 28§ 48

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2026 GeschäftszahlW277 2312221-1 Spruch, W277 2312221-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 13aGeh

G, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom römisch 40 , GZ römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ römisch 40 , betreffend den Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

Paragraph 13 a, GehG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: A) Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Schreiben vom XXXX zu GZ XXXX informierte das Bundesministerium für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (in Folge: die belangte Behörde), den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) darüber, dass im Rahmen einer Überprüfung durch das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festgestellt worden sei, dass er die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan

§ 16aAbs. 1 Geh

G sowie die Journaldienstzulage

§ 17aGeh

G zu Unrecht erhalten habe. Weiters teilte die belangte Behörde mit, dass die Auszahlung dieser Leistungen mit XXXX eingestellt und die in den letzten drei Jahren zu Unrecht empfangenen Beträge

§ 13ain Verbindung mit § 13b Abs. 2 Geh

G 1956 zurückgefordert würden. 1. Mit Schreiben vom römisch 40 zu GZ römisch 40 informierte das Bundesministerium für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (in Folge: die belangte Behörde), den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) darüber, dass im Rahmen einer Überprüfung durch das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festgestellt worden sei, dass er die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan

Paragraph 16 a, Absatz eins, GehG sowie die Journaldienstzulage

Paragraph 17 a, GehG zu Unrecht erhalten habe. Weiters teilte die belangte Behörde mit, dass die Auszahlung dieser Leistungen mit römisch 40 eingestellt und die in den letzten drei Jahren zu Unrecht empfangenen Beträge

Paragraph 13 a, in Verbindung mit Paragraph 13 b, Absatz 2, GehG 1956 zurückgefordert würden. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als Anstaltsleiter der XXXX einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe XXXX , Funktionsgruppe XXXX , inne.

§ 30Abs. 4 Geh

G 1956 gälten durch die für die Funktionsgruppen XXXX der Verwendungsgruppe XXXX vorgesehene Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89 % dieser Funktionszulage würden der Abgeltung zeitlicher Mehrleistungen dienen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als Anstaltsleiter der römisch 40 einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe römisch 40 , Funktionsgruppe römisch 40 , inne.

Paragraph 30, Absatz 4, GehG 1956 gälten durch die für die Funktionsgruppen römisch 40 der Verwendungsgruppe römisch 40 vorgesehene Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89 % dieser Funktionszulage würden der Abgeltung zeitlicher Mehrleistungen dienen. Abschließend wurde angekündigt, dass der entstandene Übergenuss in einem gesonderten Schreiben konkret aufgelistet und in weiterer Folge dem Bund zu ersetzen sein werde. 2. Mit Mitteilung vom XXXX zu GZ XXXX teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er bis zum XXXX keinen Gebrauch von der Opt-Out-Regelung

§ 30Abs. 4a Geh

G gemacht habe und ihm die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan

§ 16aAbs. 1 Geh

G 1956 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 23/1975 sowie die Journaldienstzulage

§ 17aGeh

G 1956 zu Unrecht ausbezahlt worden seien.2. Mit Mitteilung vom römisch 40 zu GZ römisch 40 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er bis zum römisch 40 keinen Gebrauch von der Opt-Out-Regelung

Paragraph 30, Absatz 4 a, GehG gemacht habe und ihm die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan

Paragraph 16 a, Absatz eins, GehG 1956 in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1975, sowie die Journaldienstzulage

Paragraph 17 a, GehG 1956 zu Unrecht ausbezahlt worden seien. Begründend wurde näher ausgeführt, dass im Zuge einer Überprüfung durch das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer trotz Bezuges eines Fixgehalts („All-in-Bezug“) diese Vergütungen erhalten habe, obwohl

§ 30Abs. 4 Geh

G 1956 durch die für die Funktionsgruppen XXXX der Verwendungsgruppe XXXX vorgesehene Funktionszulage sämtliche Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten würden. Begründend wurde näher ausgeführt, dass im Zuge einer Überprüfung durch das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer trotz Bezuges eines Fixgehalts („All-in-Bezug“) diese Vergütungen erhalten habe, obwohl

Paragraph 30, Absatz 4, GehG 1956 durch die für die Funktionsgruppen römisch 40 der Verwendungsgruppe römisch 40 vorgesehene Funktionszulage sämtliche Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten würden. Der Beschwerdeführer habe als Anstaltsleiter der XXXX einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe XXXX , Funktionsgruppe XXXX , inne. 30,89 % der Funktionszulage hätten der Abgeltung zeitlicher Mehrleistungen gedient. Da eine Opt-Out-Erklärung erst am XXXX abgegeben worden sei und diese erst ab XXXX wirksam werde, seien im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sämtliche Mehrleistungen weiterhin durch die Funktionszulage abgegolten gewesen. Für den Zeitraum vom XXXX sei die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan monatlich in Höhe von XXXX im Jahr XXXX sowie XXXX im XXXX ausbezahlt worden, woraus sich ein zu Unrecht empfangener Betrag von insgesamt XXXX ergebe. Der Beschwerdeführer habe als Anstaltsleiter der römisch 40 einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe römisch 40 , Funktionsgruppe römisch 40 , inne. 30,89 % der Funktionszulage hätten der Abgeltung zeitlicher Mehrleistungen gedient. Da eine Opt-Out-Erklärung erst am römisch 40 abgegeben worden sei und diese erst ab römisch 40 wirksam werde, seien im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sämtliche Mehrleistungen weiterhin durch die Funktionszulage abgegolten gewesen. Für den Zeitraum vom römisch 40 sei die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan monatlich in Höhe von römisch 40 im Jahr römisch 40 sowie römisch 40 im römisch 40 ausbezahlt worden, woraus sich ein zu Unrecht empfangener Betrag von insgesamt römisch 40 ergebe. Darüber hinaus seien im selben Zeitraum Journaldienstzulagen in Höhe von insgesamt XXXX ausbezahlt worden. Bei Beamten, die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden würden, trete an die Stelle der Überstundenvergütung (§16) sowie der Sonn- und Feiertagsvergütung (§17) die Journaldienstzulage. Darüber hinaus seien im selben Zeitraum Journaldienstzulagen in Höhe von insgesamt römisch 40 ausbezahlt worden. Bei Beamten, die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden würden, trete an die Stelle der Überstundenvergütung (§16) sowie der Sonn- und Feiertagsvergütung (§17) die Journaldienstzulage. Mit dem Erlass „Bemessung einer Journaldienstzulage für abgeleistete Inspektionsdienste“ des Bundesministeriums für Justiz vom 11.08.2023 zu GZ 2022-0.923.883 sei

§17aGeh

G 1956 ab 01.10.2023 eine Journaldienstzulage bzw. Inspektionszulage für Bedienstete der Besoldungsgruppen A1/v1, E1 und E2a, die in den Justizanstalten Inspektionsdienst versehen, bemessen worden. Angesichts der großen Verantwortung, die mit der Verrichtung von Inspektionsdienst in Vertretung der Anstaltsleitung verbunden sei, gebühre diesen Bediensteten eine besondere Abgeltung im Rahmen einer Inspektionszulage. In der für die Verrichtung von Inspektionsdiensten bemessenen Journaldienstzulage bzw. Inspektionsdienstzulage seien Überstunden (zwei bis drei Stunden je nach Größe der Justizanstalt bzw. des forensisch-therapeutischen Zentrums) mit einem 100% Überstundenzuschlag inkludiert. Festgehalten wurde, dass Mehrleistungen nach § 47a Z2 BDG 1979 die Überstunden (a.), sowie jene Teile des Journaldienstes, während derer der Beamte verpflichtet ist, seinen dienstlichen Tätigkeiten nachzugehen (b.) und die über die planmäßige Dienstzeit hinaus geleistete dienstliche Tätigkeiten sind, die

§ 49Abs.

2 im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1:1 durch Freizeit ausgeglichen werden. Da sämtliche Mehrleistungen bereits durch die Funktionszulage abgegolten seien, bestehe daneben kein zusätzlicher Anspruch auf Journaldienstzulage. Festgehalten wurde, dass Mehrleistungen nach Paragraph 47 a, Z2 BDG 1979 die Überstunden (a.), sowie jene Teile des Journaldienstes, während derer der Beamte verpflichtet ist, seinen dienstlichen Tätigkeiten nachzugehen (b.) und die über die planmäßige Dienstzeit hinaus geleistete dienstliche Tätigkeiten sind, die

Paragraph 49, Absatz 2, im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1:1 durch Freizeit ausgeglichen werden. Da sämtliche Mehrleistungen bereits durch die Funktionszulage abgegolten seien, bestehe daneben kein zusätzlicher Anspruch auf Journaldienstzulage. Insgesamt betrage der festgestellte Übergenuss XXXX . Insgesamt betrage der festgestellte Übergenuss römisch 40 . Abschließend wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45Abs.

3 AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen vierzehn Tagen eine Stellungnahme abzugeben. In weiterer Folge werde die Dienstbehörde bescheidmäßig entscheiden.Abschließend wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen vierzehn Tagen eine Stellungnahme abzugeben. In weiterer Folge werde die Dienstbehörde bescheidmäßig entscheiden.

  1. Mit Stellungnahme vom XXXX ersuchte der Beschwerdeführer, um eine bescheidmäßige Erledigung sowie um eine allumfassende Akteneinsicht gem. § 17 AVG.
  2. Mit Stellungnahme vom römisch 40 ersuchte der Beschwerdeführer, um eine bescheidmäßige Erledigung sowie um eine allumfassende Akteneinsicht gem. Paragraph 17, AVG. 4 Mit Bescheid vom XXXX zu GZ XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom XXXX zu Unrecht Leistungen bezogen und dem Bund

§ 13aGeh

G 1956 einen Übergenuss in Höhe von insgesamt XXXX zu ersetzen habe.4 Mit Bescheid vom römisch 40 zu GZ römisch 40 , stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom römisch 40 zu Unrecht Leistungen bezogen und dem Bund

Paragraph 13 a, GehG 1956 einen Übergenuss in Höhe von insgesamt römisch 40 zu ersetzen habe. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe als Anstaltsleiter der XXXX seit XXXX einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe XXXX , Funktionsgruppe XXXX , inne.

§ 30Abs. 4 Geh

G 1956 gälten durch die für die Funktionsgruppen XXXX der Verwendungsgruppe XXXX vorgesehene Funktionszulage sämtliche Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89 % dieser Funktionszulage würden der Abgeltung zeitlicher Mehrleistungen dienen. Da der Beschwerdeführer bis zu seiner Erklärung vom XXXX keinen Gebrauch von der Opt-Out-Regelung

§ 30Abs. 4a Geh

G 1956 gemacht habe und diese erst mit XXXX wirksam geworden sei, seien im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sämtliche Mehrleistungen weiterhin durch die Funktionszulage abgegolten gewesen.Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe als Anstaltsleiter der römisch 40 seit römisch 40 einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe römisch 40 , Funktionsgruppe römisch 40 , inne.

Paragraph 30, Absatz 4, GehG 1956 gälten durch die für die Funktionsgruppen römisch 40 der Verwendungsgruppe römisch 40 vorgesehene Funktionszulage sämtliche Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89 % dieser Funktionszulage würden der Abgeltung zeitlicher Mehrleistungen dienen. Da der Beschwerdeführer bis zu seiner Erklärung vom römisch 40 keinen Gebrauch von der Opt-Out-Regelung

Paragraph 30, Absatz 4 a, GehG 1956 gemacht habe und diese erst mit römisch 40 wirksam geworden sei, seien im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sämtliche Mehrleistungen weiterhin durch die Funktionszulage abgegolten gewesen. Im Zeitraum vom XXXX habe der Beschwerdeführer die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan

§ 16aAbs. 1 Geh

G 1956 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 23/1975 bezogen, obwohl für Beamte, deren Mehrleistungen durch ein Fixgehalt oder eine Zulage abgegolten seien, kein Anspruch auf diese Pauschalvergütung bestehe. Daraus ergebe sich ein zu Unrecht empfangener Betrag von XXXX . Im Zeitraum vom römisch 40 habe der Beschwerdeführer die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan

Paragraph 16 a, Absatz eins, GehG 1956 in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1975, bezogen, obwohl für Beamte, deren Mehrleistungen durch ein Fixgehalt oder eine Zulage abgegolten seien, kein Anspruch auf diese Pauschalvergütung bestehe. Daraus ergebe sich ein zu Unrecht empfangener Betrag von römisch 40 . Darüber hinaus habe er im selben Zeitraum Journaldienstzulagen

§ 17aGeh

G 1956 in Höhe von insgesamt XXXX erhalten. Da sämtliche Mehrleistungen bereits durch die Funktionszulage abgegolten seien, bestehe daneben kein zusätzlicher Anspruch auf Journaldienstzulage.Darüber hinaus habe er im selben Zeitraum Journaldienstzulagen

Paragraph 17 a, GehG 1956 in Höhe von insgesamt römisch 40 erhalten. Da sämtliche Mehrleistungen bereits durch die Funktionszulage abgegolten seien, bestehe daneben kein zusätzlicher Anspruch auf Journaldienstzulage.

§ 13aGeh

G seien zu Unrecht empfangene Leistungen, sofern sie nicht im guten Glauben empfangen worden seien, dem Bund zu ersetzen. Das Recht auf Rückforderung verjähre

§ 13bAbs. 2 Geh

G nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung, weshalb der Zeitraum vom XXXX herangezogen worden sei. Ein guter Glaube des Beschwerdeführers sei im Hinblick auf seine Funktion als Anstaltsleiter sowie die damit verbundene notwendige Kenntnis der geltenden Rechtsnormen zu verneinen, zumal guter Glaube bereits bei leichter Fahrlässigkeit entfalle und selbst leichte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bezuges zu Nachforschungen verpflichten würden.

Paragraph 13 a, GehG seien zu Unrecht empfangene Leistungen, sofern sie nicht im guten Glauben empfangen worden seien, dem Bund zu ersetzen. Das Recht auf Rückforderung verjähre

Paragraph 13 b, Absatz 2, GehG nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung, weshalb der Zeitraum vom römisch 40 herangezogen worden sei. Ein guter Glaube des Beschwerdeführers sei im Hinblick auf seine Funktion als Anstaltsleiter sowie die damit verbundene notwendige Kenntnis der geltenden Rechtsnormen zu verneinen, zumal guter Glaube bereits bei leichter Fahrlässigkeit entfalle und selbst leichte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bezuges zu Nachforschungen verpflichten würden.

§ 13aAbs. 2 Geh

G seien die rückforderbaren Leistungen durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen. Es könnten Raten festgesetzt werden. Nach Rechtskraft des Bescheides werde daher monatlich ein Betrag in Höhe von 5 % des Bruttomonatseinkommens einbehalten, sofern keine individuelle Ratenvereinbarung getroffen werde.

Paragraph 13 a, Absatz 2, GehG seien die rückforderbaren Leistungen durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen. Es könnten Raten festgesetzt werden. Nach Rechtskraft des Bescheides werde daher monatlich ein Betrag in Höhe von 5 % des Bruttomonatseinkommens einbehalten, sofern keine individuelle Ratenvereinbarung getroffen werde. 5. Mit Schreiben vom XXXX zu GZ XXXX betreffend Akteneinsicht

§ 17

AVG, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sich der Akteninhalt zu diesem Bezug in dem bereits übermittelten Informationsschreiben vom XXXX , der Mitteilung vom XXXX , einer Mitteilung an den Zentralausschuss für die nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten des Planstellenbereichs Justizanstalten und forensisch-therapeutischen Zentren sowie die Beamten der Bewährungshilfe und in seiner Stellungnahme erschöpfe. Weiters wurde ausgeführt, dass, sofern diese Informationen nicht ausreichen sollten, die genannten Dokumente dem Beschwerdeführer

§ 17AVG übermittelt werden könnten.5.

Mit Schreiben vom römisch 40 zu GZ römisch 40 betreffend Akteneinsicht

Paragraph 17, AVG, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sich der Akteninhalt zu diesem Bezug in dem bereits übermittelten Informationsschreiben vom römisch 40 , der Mitteilung vom römisch 40 , einer Mitteilung an den Zentralausschuss für die nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten des Planstellenbereichs Justizanstalten und forensisch-therapeutischen Zentren sowie die Beamten der Bewährungshilfe und in seiner Stellungnahme erschöpfe. Weiters wurde ausgeführt, dass, sofern diese Informationen nicht ausreichen sollten, die genannten Dokumente dem Beschwerdeführer

Paragraph 17, AVG übermittelt werden könnten.

  1. Gegen den Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom XXXX fristgerecht Bescheidbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften.
  2. Gegen den Bescheid vom römisch 40 , GZ römisch 40 , erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom römisch 40 fristgerecht Bescheidbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. Hinsichtlich des verlängerten Dienstplans brachte der Beschwerdeführer vor, ein solcher sei von ihm niemals beantragt worden und dies würde „für pauschalierte Beamte keinen Sinn machen“. Eine Mitteilung, dass für ihn ein verlängerter Dienstplan gelte, sei auch nie erfolgt. Dies hätte nur durch genaue Analyse des Lohnzettels eruiert werden können, auf dem dies lediglich in „kryptischer, unverständlicher“ Form dargestellt werde, wie eine nachträgliche Nachsicht seinerseits ergeben hätte. Zudem sei die Beweislast für eine behauptete Unredlichkeit von der Dienstbehörde zu tragen, entsprechende Beweise seien im Bescheid jedoch nicht angeführt worden. Zur subjektiven und objektiven Redlichkeit führte er weiters aus, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass ein verlängerter Dienstplan auf ihn Anwendung finde. Der ausbezahlte Betrag sei im Verhältnis zum Monatsbezug gering sowie am Lohnzettel bzw. „in nicht verständlicher Form ohne Rechtsgrundlage (Pau.f.verl.Dienstplan (RB))“ dargestellt gewesen. Der Beschwerdeführer sei nicht zur Lohnzettelanalyse verpflichtet. Der zu viel ausbezahlte Betrag sei ihm nicht aufgefallen und es läge „bei weitem keine außergewöhnliche, sonst nicht erklärbare Höhe der Lohnzahlung“ vor. Angesichts regelmäßiger Schwankungen der Bezüge (etwa durch seine Unterrichtstätigkeiten an der StaK) könne dieser geringe Betrag gar nicht auffallen, weshalb auch objektiv seine Redlichkeit gar nicht in Frage gestellt werden könne. Widrigenfalls müsse hierzu seitens der Behörde ein Gegenbeweis erbracht werden. Im Übrigen dürfe der Dienstnehmer -gerade im öffentlichen Dienst- grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihm alle vom Dienstgeber zukommenden Leistungen auch wirklich endgültig zustehen würden. Der Beschwerdeführer lasse sich die Unredlichkeit nicht vorwerfen und habe den angeblichen Übergenuss redlich verbraucht, weshalb eine Rückforderung ausgeschlossen sei. Zudem liege kein einmaliger Irrtum bzw. Fehler der Dienstbehörde vor, sondern eine systematische Auszahlung. Nach Rücksprache mit weiteren Betroffenen habe er in Erfahrung bringen können, dass alle pauschalierten Anstaltsleiter betroffen seien und „dies (angeblich) seit jeher so gehandhabt“ werde. Der Dienstbehörde hätte dies schon lange auffallen müssen und es sei unglaubwürdig, dass dieser dies nie bekannt gewesen sei. Weiters führte er aus, dass von einer „irrtümlichen Auszahlung hier wohl kaum die Rede sein“ könne. Hinsichtlich Inspektionsdienst bzw. Inspektionsdiensterlass brachte der BF vor, dass mit der nach §17a GehG vorgesehenen Journaldienstzulage sowohl die erbrachten Bereitschaftsleistungen (Anwesenheit an einer erreichbaren Stelle) als auch die fallweise Erbringung von Dienstleistungen abgegolten werde. Die Bereitschaftsentschädigung nach §17b GehG gebühre für die Dauer der Bereitschaft (ohne Dienstleistung). Im Falle der Heranziehung zu einer Dienstleistung während der Bereitschaft liege Normaldienst oder die Erbringung von Überstunden vor. Auch sei im Inspektionsdiensterlass dezidiert von einer Zulage und nicht von einer Mehrdienstleistung die Rede. Im gegenständlichen Fall, bei zeitlich fixen Mindestanforderungen (zwei bis drei Stunden) mit Pauschalierung, könne man dies kaum als die Erbringung von Überstunden klassifizieren, sondern als Normaldienst. Die zwei bis drei Stunden würden lediglich als Berechnungsgrundlage für die Pauschale dienen und hätten nichts mit der Art der Stundenleistung zu tun. Die Kontrollzeiten seien auch „ein Muss“, daher sei die Pauschale auch für pauschalierte Bedienstete auszuzahlen, da es keine Mehrleistung darstelle. Im Herbst 2024 sei bei einer Anstaltsleiterkonferenz weiters durch die Dienstbehörde klargestellt worden, dass es sich um eine Bereitschaft handle. Im Erlass seien weiters pauschalierte Bedienstete weder ausgenommen, noch werde dargelegt, dass es sich bei der Pauschale um Überstunden handle. Vielmehr werde dezidiert erläutert, dass es sich um die Berechnungsgrundlage handle und keine Überstunden bezahlt werden würden sowie dezidiert von einer Zulage die Rede gewesen sei. Dies sei insofern nachvollziehbar, als der Journaldienst eine Institution sui generis sei und „eben keine Überstunde“. Im Erlass sei weiters eindeutig von einer Pauschale als Zulage die Rede, die Kontrollzeiten umfasse. Daher wäre eindeutig davon auszugehen, dass diese Kontrollzeiten Bestandteil des Journaldienstes seien sowie „lediglich eine etwaige Darüberhinausleistung (also mehr als zwei bzw. drei Stunden) als Mehrdienstleistung zu klassifizieren“ wäre. Von einer Pauschalierung wiederum seien lediglich Mehrdienstleistungen umfasst. Die generelle Pauschalierung ab E1/8 bzw. XXXX umfasse lediglich Mehrdienstleistungen mengen- und zeitmäßig. Mehrdienstleistung im Zuge eines Inspektionsdienstes wäre etwa, „wenn man außerhalb der vorgeschriebenen zwei bis drei Stunden noch etwas zu tun habe (Notfall, Aktenarbeit zu Hause, längere Kontrolle, weil notwendig, usw.)“, diese seien aber „laut Erlass ohnehin nicht abgegolten und somit irrelevant“. Auch sei im Erlass ausdrücklich eine Zulage und keine Mehrdienstleistung genannt.Die generelle Pauschalierung ab E1/8 bzw. römisch 40 umfasse lediglich Mehrdienstleistungen mengen- und zeitmäßig. Mehrdienstleistung im Zuge eines Inspektionsdienstes wäre etwa, „wenn man außerhalb der vorgeschriebenen zwei bis drei Stunden noch etwas zu tun habe (Notfall, Aktenarbeit zu Hause, längere Kontrolle, weil notwendig, usw.)“, diese seien aber „laut Erlass ohnehin nicht abgegolten und somit irrelevant“. Auch sei im Erlass ausdrücklich eine Zulage und keine Mehrdienstleistung genannt. Mit Oktober 2023 sei durch das BMJ im Zusammenwirken mit dem BMKÖS die „Bemessung einer Journaldienstzulage für abgeleistete Inspektionsdienste“ eingeführt worden. Mehrfache persönliche und fernmündliche Rückfragen von Anstaltsleitern bei Referent:innen bzw. nunmehrigen Abteilungsleiter:innen, ob diese Zulage pauschalierten Bediensteten gebühre, wären bejaht sowie sei auch während der zwei Mal jährlich stattfindenden Anstaltsleitertagungen bekräftigt worden, dass diese Zulage jeder Inspektionsdienst versehenden Person zustehe. Die Auszahlung sei von XXXX bis XXXX laufend und unkommentiert an alle „All-in“ Dienststellenleiter erfolgt. Die Beträge seien im guten Glauben der Rechtmäßigkeit verbraucht worden, da es sich um eine von den Verantwortlichen der personalführenden Abteilungen in den vorausgegangen Leiterkonferenzen als Zulage bezeichnete Auszahlung und um die Abgeltung von Mehrdienstleitungen gehandelt habe. Der Dienstgeber habe nunmehr „anscheinend seine Rechtsansicht geändert“ und fordere diese Beträge zurück.Mit Oktober 2023 sei durch das BMJ im Zusammenwirken mit dem BMKÖS die „Bemessung einer Journaldienstzulage für abgeleistete Inspektionsdienste“ eingeführt worden. Mehrfache persönliche und fernmündliche Rückfragen von Anstaltsleitern bei Referent:innen bzw. nunmehrigen Abteilungsleiter:innen, ob diese Zulage pauschalierten Bediensteten gebühre, wären bejaht sowie sei auch während der zwei Mal jährlich stattfindenden Anstaltsleitertagungen bekräftigt worden, dass diese Zulage jeder Inspektionsdienst versehenden Person zustehe. Die Auszahlung sei von römisch 40 bis römisch 40 laufend und unkommentiert an alle „All-in“ Dienststellenleiter erfolgt. Die Beträge seien im guten Glauben der Rechtmäßigkeit verbraucht worden, da es sich um eine von den Verantwortlichen der personalführenden Abteilungen in den vorausgegangen Leiterkonferenzen als Zulage bezeichnete Auszahlung und um die Abgeltung von Mehrdienstleitungen gehandelt habe. Der Dienstgeber habe nunmehr „anscheinend seine Rechtsansicht geändert“ und fordere diese Beträge zurück. Angemerkt werde weiters, dass die Dienstbehörde in informellen und formellen Gesprächen mehrfach durch den Beschwerdeführer auf die Tatsache der Pauschalierung hingewiesen worden wäre. Hierbei sei der Wortlaut „Ich persönlich beschwere mich nicht über den Erlass, weil ich selbst davon profitiere“ gefallen. Bei einer weiteren Nachfrage bei der Leiterkonferenz im XXXX habe die Dienstbehörde ebenfalls bestätigt, dass pauschalierte Bedienstete diese Pauschale bekommen. Die Dienstbehörde habe somit Bescheid gewusst und ein „Irrtum im Sinne einer irrtümlichen Auszahlung“ sei somit ausgeschlossen.Angemerkt werde weiters, dass die Dienstbehörde in informellen und formellen Gesprächen mehrfach durch den Beschwerdeführer auf die Tatsache der Pauschalierung hingewiesen worden wäre. Hierbei sei der Wortlaut „Ich persönlich beschwere mich nicht über den Erlass, weil ich selbst davon profitiere“ gefallen. Bei einer weiteren Nachfrage bei der Leiterkonferenz im römisch 40 habe die Dienstbehörde ebenfalls bestätigt, dass pauschalierte Bedienstete diese Pauschale bekommen. Die Dienstbehörde habe somit Bescheid gewusst und ein „Irrtum im Sinne einer irrtümlichen Auszahlung“ sei somit ausgeschlossen. Betreffend der Redlichkeit führe der Beschwerdeführer trotz der „Beweispflicht der Dienstbehörde bei Unredlichkeit“ aus, dass der Erlass eindeutig bestimme, dass die Pauschale allen Inspektionsdienstversehenden gebühre. Es bestehe keine Ausnahme von pauschalierten Bediensteten. Dem Beschwerdeführer könne weder Fahrlässigkeit noch Unredlichkeit vorgeworfen werden. Trotz mehrmaligem Nachfragen und Hinweisen seinerseits an die „Vorgesetzten und Leitenden der Dienstbehörde“ sei die Pauschale weiterhin ausbezahlt bzw. der grundsätzliche Erhalt bestätigt worden. Eine subjektive oder objektive Unredlichkeit könne im gegenständlichen Fall daher nicht vorliegen bzw. gelinge der Beweis der Behörde nicht. Es sei nicht seine Aufgabe als Vollzugsbehörde, detaillierte Kenntnisse der Rechtsquellen bzw. der Judikatur des GehG bzw. einzelner Paragraphen des BDG zu besitzen. Dies auch nicht in seiner Eigenschaft als Jurist. Zuständig hierfür sei die Dienstbehörde als Personalbehörde. Der Beschwerdeführer benötige „lediglich die Kenntnisse, welche mich befähigen, die von den Mitarbeiter:innen an mich herangezogene Angelegenheiten an die Dienstbehörde weiterzuleiten, bzw. jene für die ich selber als Dienststellenleiter zuständig bin (Sonderurlaub, Urlaub, Pflegefreistellung, Ermahnung/ Belehrung, innerbehördliches Mandat)“. Die konkreten dienstrechtlichen Kenntnisse seien von der Dienstbehörde gefordert, welche diese „anscheinend nicht einmal selber hatte, obwohl es deren Aufgabe ist“. Dass die Vollzugsbehörde „die genauen Kenntnisse der geltenden Rechtsnormen“ haben müsse, sei auch mehr als zu hoch gegriffen. Weder im Studium der Rechtswissenschaften, noch in der Grundausbildung für den Leitenden Dienst oder in den auf freiwilliger Basis zu besuchenden Fortbildungsveranstaltungen würden diese Rechtsnormen in ausreichendem Maß gelehrt bzw. geprüft werden. Bei Durchsicht der „Lektüren und Lernunterlagen“ scheine „das laut Ausbildungsplan bei den XXXX und E1 angestrebte „Feinziel“, über alle gesetzlichen Bestimmungen im Strafvollzug ausführlich informiert zu sein, deutlich überzeichnet“. Weiters führte der Beschwerdeführer hierzu aus, dass kein Jurist in Österreich die „völlig unrealistische Kenntnis eines großen Teiles der gesamten österreichischen Rechtsordnung“ und somit in dieser rechtlichen Querschnittsmaterie besitze, in die sehr viele zivil-, straf- und verwaltungsrechtliche Bestimmungen von Bundes- und Landesrecht hineinspielen würden. Ein derartiges Spezialwissen erlange man nur, wenn man sich intensiv damit beschäftige und selbst mehrere Jahre mit der Materie explizit betraute Juristen seien erst nach einem Jahr durch Hinweis bzw. Überprüfung von außen, nämlich dem BMKÖS, tätig geworden. Der Pauschalvorwurf der Unredlichkeit bzw. Fahrlässigkeit werde vom Beschwerdeführer daher „als Affront“ angesehen. Auch stelle eine „nahezu lapidare und widersprüchliche Pauschalbehauptung ohne Begründung keinen Beweis dar, zu dem die Dienstbehörde aber verpflichtet ist“.Es sei nicht seine Aufgabe als Vollzugsbehörde, detaillierte Kenntnisse der Rechtsquellen bzw. der Judikatur des GehG bzw. einzelner Paragraphen des BDG zu besitzen. Dies auch nicht in seiner Eigenschaft als Jurist. Zuständig hierfür sei die Dienstbehörde als Personalbehörde. Der Beschwerdeführer benötige „lediglich die Kenntnisse, welche mich befähigen, die von den Mitarbeiter:innen an mich herangezogene Angelegenheiten an die Dienstbehörde weiterzuleiten, bzw. jene für die ich selber als Dienststellenleiter zuständig bin (Sonderurlaub, Urlaub, Pflegefreistellung, Ermahnung/ Belehrung, innerbehördliches Mandat)“. Die konkreten dienstrechtlichen Kenntnisse seien von der Dienstbehörde gefordert, welche diese „anscheinend nicht einmal selber hatte, obwohl es deren Aufgabe ist“. Dass die Vollzugsbehörde „die genauen Kenntnisse der geltenden Rechtsnormen“ haben müsse, sei auch mehr als zu hoch gegriffen. Weder im Studium der Rechtswissenschaften, noch in der Grundausbildung für den Leitenden Dienst oder in den auf freiwilliger Basis zu besuchenden Fortbildungsveranstaltungen würden diese Rechtsnormen in ausreichendem Maß gelehrt bzw. geprüft werden. Bei Durchsicht der „Lektüren und Lernunterlagen“ scheine „das laut Ausbildungsplan bei den römisch 40 und E1 angestrebte „Feinziel“, über alle gesetzlichen Bestimmungen im Strafvollzug ausführlich informiert zu sein, deutlich überzeichnet“. Weiters führte der Beschwerdeführer hierzu aus, dass kein Jurist in Österreich die „völlig unrealistische Kenntnis eines großen Teiles der gesamten österreichischen Rechtsordnung“ und somit in dieser rechtlichen Querschnittsmaterie besitze, in die sehr viele zivil-, straf- und verwaltungsrechtliche Bestimmungen von Bundes- und Landesrecht hineinspielen würden. Ein derartiges Spezialwissen erlange man nur, wenn man sich intensiv damit beschäftige und selbst mehrere Jahre mit der Materie explizit betraute Juristen seien erst nach einem Jahr durch Hinweis bzw. Überprüfung von außen, nämlich dem BMKÖS, tätig geworden. Der Pauschalvorwurf der Unredlichkeit bzw. Fahrlässigkeit werde vom Beschwerdeführer daher „als Affront“ angesehen. Auch stelle eine „nahezu lapidare und widersprüchliche Pauschalbehauptung ohne Begründung keinen Beweis dar, zu dem die Dienstbehörde aber verpflichtet ist“. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sei es mehr als fragwürdig, „inwieweit ein Ressort kompetent“ sei, „ein anderes Ressort zu überprüfen bzw. hier Weisungen zu erteilen“. Unter Berufung auf den verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertrauensschutz führte der Beschwerdeführer weiters aus, eine Rückforderung sei ausgeschlossen, da die Beträge systematisch über längere Zeit ausbezahlt worden seien und er auf die Rechtmäßigkeit vertrauen durfte. Eine nachträgliche Änderung könne nicht zu Lasten des Empfängers gehen. Weiters rügte er eine unrichtige und willkürliche Berechnung der Rückforderung. Die im Bescheid genannten Beträge entsprächen nicht den tatsächlich geleisteten Inspektionsdiensten. Die Anzahl der Inspektionsdienste und die Höhe der Beträge seien falsch. Zudem sei die XXXX falsch eingestuft worden, weil diese laut Inspektionsdiensterlass eine kleine Justizanstalt sei. Aufgrund der falschen Berechnung der Dienstbehörde („Große JA“) ergebe sich eine viel zu hohe Summe in Höhe von XXXX . Nach Kontrolle seiner Lohnzettel würde die Summe XXXX („Kleine JA“) ergeben. Daher ergebe sich eine für den Beschwerdeführer nachteilige Differenz von XXXX .Weiters rügte er eine unrichtige und willkürliche Berechnung der Rückforderung. Die im Bescheid genannten Beträge entsprächen nicht den tatsächlich geleisteten Inspektionsdiensten. Die Anzahl der Inspektionsdienste und die Höhe der Beträge seien falsch. Zudem sei die römisch 40 falsch eingestuft worden, weil diese laut Inspektionsdiensterlass eine kleine Justizanstalt sei. Aufgrund der falschen Berechnung der Dienstbehörde („Große JA“) ergebe sich eine viel zu hohe Summe in Höhe von römisch 40 . Nach Kontrolle seiner Lohnzettel würde die Summe römisch 40 („Kleine JA“) ergeben. Daher ergebe sich eine für den Beschwerdeführer nachteilige Differenz von römisch 40 . Darüber hinaus widerspreche die unter II.
  3. angeführte Mitteilung der Behörde dem Grundsatz eines fairen Verfahrens, zumal in diesem Schreiben mit der Formulierung „weshalb in Aussicht genommen wird, festzustellen, dass sie die zu Unrecht empfangene Leistung

§13aGeh

G 1956 nunmehr dem Bund zu ersetzen haben“ unter Anführung des Klammerausdrucks („Übergenuss“) ein Ausgang des Verfahrens bereits vorweggenommen werde. Dies werde auch dadurch ersichtlich, dass der „letztendlich ergangene Bescheid eine copy-paste Version der Vorabmitteilung“ sei mit jenen Zahlen, deren Grundlage er durch Verweigerung der Akteneinsicht gar nicht eruieren habe können.Darüber hinaus widerspreche die unter römisch zwei.2. angeführte Mitteilung der Behörde dem Grundsatz eines fairen Verfahrens, zumal in diesem Schreiben mit der Formulierung „weshalb in Aussicht genommen wird, festzustellen, dass sie die zu Unrecht empfangene Leistung

§13aGeh

G 1956 nunmehr dem Bund zu ersetzen haben“ unter Anführung des Klammerausdrucks („Übergenuss“) ein Ausgang des Verfahrens bereits vorweggenommen werde. Dies werde auch dadurch ersichtlich, dass der „letztendlich ergangene Bescheid eine copy-paste Version der Vorabmitteilung“ sei mit jenen Zahlen, deren Grundlage er durch Verweigerung der Akteneinsicht gar nicht eruieren habe können. Der Beschwerdeführer machte zudem eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht

§ 17AVG geltend.

Im Zuge des „Parteiengehörs (das lediglich eine Aufforderung zur Stellungnahme war)“ habe er um Akteneinsicht und bescheidmäßige Erledigung ersucht, weil das unter Hinweis der Formulierung „unter Aussicht gestellt“ für ihn „nicht ganz klar“ gewesen sei. Durch die Nichtgewährung des Rechts auf Akteneinsicht sei ihm die Möglichkeit genommen worden, die willkürliche Berechnung zu ergründen, dies in „einem (echten) Parteiengehör zu erörtern“ sowie sich angemessen zu verteidigen bzw. eigene Beweise einzubringen. Weiters habe er auch keine Beweise der Dienstbehörde bezüglich der behaupteten Unredlichkeit einsehen können. Die Mitteilung der Behörde, dass er noch Akten einsehen könne, wenn benötigt, bei gleichzeitiger Übersendung des damit zusammenhängenden Bescheids entbehre jeglicher verwaltungsrechtlich korrekter Vorgehensweise. Die Ausführungen der Dienstbehörde, der Akt bestehe lediglich aus den im Bescheid erwähnten Mitteilungen, sei „völlig unglaubwürdig und unrealistisch“. Wenn die Berechnung und Überprüfung des BMKÖS, eine Sachverhaltsdarstellung, eigene rechtliche Überprüfung sowie Beweise der in der Beweispflicht stehenden Behörde nicht Bestandteil des Aktes seien, wäre dies ein völlig willkürliches Verfahren ohne jegliche Grundlage. Das Recht auf Akteneinsicht beziehe sich auf alle Aktenbestandteile, wie geschriebene, gedruckte oder elektronische Texte, Zeichnungen, Lichtbilder oder sonstige Gegenstände. Die Behörde habe weder nachvollziehbar dargelegt, welche Aktenbestandteile von der Verweigerung der Akteneinsicht betroffen seien, noch welche öffentlichen oder privaten Interessen dies im konkreten Fall rechtfertigen würden. In diesem Zusammenhang sei damit auch sein Recht auf Parteiengehör verletzt, da er durch die verweigerte Akteneinsicht nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich „(noch einmal bzw. überhaupt) angemessen zu äußern“.Der Beschwerdeführer machte zudem eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht

Paragraph 17, AVG geltend. Im Zuge des „Parteiengehörs (das lediglich eine Aufforderung zur Stellungnahme war)“ habe er um Akteneinsicht und bescheidmäßige Erledigung ersucht, weil das unter Hinweis der Formulierung „unter Aussicht gestellt“ für ihn „nicht ganz klar“ gewesen sei. Durch die Nichtgewährung des Rechts auf Akteneinsicht sei ihm die Möglichkeit genommen worden, die willkürliche Berechnung zu ergründen, dies in „einem (echten) Parteiengehör zu erörtern“ sowie sich angemessen zu verteidigen bzw. eigene Beweise einzubringen. Weiters habe er auch keine Beweise der Dienstbehörde bezüglich der behaupteten Unredlichkeit einsehen können. Die Mitteilung der Behörde, dass er noch Akten einsehen könne, wenn benötigt, bei gleichzeitiger Übersendung des damit zusammenhängenden Bescheids entbehre jeglicher verwaltungsrechtlich korrekter Vorgehensweise. Die Ausführungen der Dienstbehörde, der Akt bestehe lediglich aus den im Bescheid erwähnten Mitteilungen, sei „völlig unglaubwürdig und unrealistisch“. Wenn die Berechnung und Überprüfung des BMKÖS, eine Sachverhaltsdarstellung, eigene rechtliche Überprüfung sowie Beweise der in der Beweispflicht stehenden Behörde nicht Bestandteil des Aktes seien, wäre dies ein völlig willkürliches Verfahren ohne jegliche Grundlage. Das Recht auf Akteneinsicht beziehe sich auf alle Aktenbestandteile, wie geschriebene, gedruckte oder elektronische Texte, Zeichnungen, Lichtbilder oder sonstige Gegenstände. Die Behörde habe weder nachvollziehbar dargelegt, welche Aktenbestandteile von der Verweigerung der Akteneinsicht betroffen seien, noch welche öffentlichen oder privaten Interessen dies im konkreten Fall rechtfertigen würden. In diesem Zusammenhang sei damit auch sein Recht auf Parteiengehör verletzt, da er durch die verweigerte Akteneinsicht nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich „(noch einmal bzw. überhaupt) angemessen zu äußern“. Eine Mitteilung im Sinne einer gesetzlich vorgesehenen Verfahrensanordnung wäre nicht erfolgt, sondern sofort der Bescheid erlassen worden. Letztlich wurde zusammenfassend festgehalten, dass die geforderte Rückzahlung unzulässig sei, weil - kein verlängerter Dienstplan beantragt worden wäre, - ein redlicher Verbrauch sowohl subjektiv als auch objektiv beim verlängerten Dienstplan und bei der Journaldienstzulage vorliege, - eine nicht individuell beanstandbare systematische Praxis bestanden habe, - der Vertrauensschutz sowie der Grundsatz eines fairen Verfahrens verletzt worden sei, - keine Akteneinsicht sowie kein konkretes Parteiengehör gewährt worden sei, - die Dienstbehörde explizit bestätigt habe, dass pauschalierte Bedienstete Anspruch auf die Journaldienstzulage haben, - im Erlass bezüglich Inspektionsdienst keine Inspektionsdienstversehenden, insbesondere Pauschalierte ausgenommen seien, - die Berechnung der Journalstunden ziffernmäßig falsch und willkürlich seien, sowie - keine Beweise bezüglich Fahrlässigkeit bzw. Unredlichkeit des BF vorliegen würden. 7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ XXXX , änderte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX (GZ. XXXX ) teilweise ab und setzte den vom Beschwerdeführer

§ 13aGeh

G 1956 zu ersetzenden Übergenuss mit XXXX fest.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ römisch 40 , änderte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 (GZ. römisch 40 ) teilweise ab und setzte den vom Beschwerdeführer

Paragraph 13 a, GehG 1956 zu ersetzenden Übergenuss mit römisch 40 fest. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge einer allgemeinen Überprüfung durch das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport festgestellt worden sei, dass einige Bedienstete trotz „All-in-Bezug“ bzw. Fixgehalt die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan

§ 16aAbs. 1 Geh

G 1956 und die Journaldienstzulage

§ 17aGeh

G 1956 erhalten hätten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge einer allgemeinen Überprüfung durch das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport festgestellt worden sei, dass einige Bedienstete trotz „All-in-Bezug“ bzw. Fixgehalt die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan

Paragraph 16 a, Absatz eins, GehG 1956 und die Journaldienstzulage

Paragraph 17 a, GehG 1956 erhalten hätten. Nach Überprüfung durch die Dienstbehörde habe der Beschwerdeführer trotz „All-in-Bezug“ bzw. Fixgehalt die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan

§ 16aAbs. 1 Geh

G 1956 und die Journaldienstzulage

§ 17aGeh

G 1956 zu Unrecht erhalten. Hiervon sei der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt worden. Im Rahmen des Parteiengehörs sei ihm am XXXX der maßgebliche Sachverhalt mitgeteilt und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden. Zudem sei ihm erörtert worden, woraus und wie sich der Übergenuss zusammengesetzt habe und es sei in Aussicht genommen worden, dass er diesen nach § 13a GehG 1956 dem Bund zu ersetzen habe. Der Beschwerdeführer habe mit Stellungnahme vom XXXX lediglich um bescheidmäßige Erledigung und zudem um allumfassende Akteneinsicht nach § 17 AVG 1991 ersucht. Mit Mitteilung vom XXXX zu GZ XXXX sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass sich der Akteninhalt in dem bereits übersandten Informationsschreiben vom XXXX , einer Mitteilung an den Zentralausschuss und der Stellungnahme des Beschwerdeführers erschöpfe. Die Übermittlung der genannten Dokumente sei ihm angeboten worden.Nach Überprüfung durch die Dienstbehörde habe der Beschwerdeführer trotz „All-in-Bezug“ bzw. Fixgehalt die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan

Paragraph 16 a, Absatz eins, GehG 1956 und die Journaldienstzulage

Paragraph 17 a, GehG 1956 zu Unrecht erhalten. Hiervon sei der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt worden. Im Rahmen des Parteiengehörs sei ihm am römisch 40 der maßgebliche Sachverhalt mitgeteilt und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden. Zudem sei ihm erörtert worden, woraus und wie sich der Übergenuss zusammengesetzt habe und es sei in Aussicht genommen worden, dass er diesen nach Paragraph 13 a, GehG 1956 dem Bund zu ersetzen habe. Der Beschwerdeführer habe mit Stellungnahme vom römisch 40 lediglich um bescheidmäßige Erledigung und zudem um allumfassende Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG 1991 ersucht. Mit Mitteilung vom römisch 40 zu GZ römisch 40 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass sich der Akteninhalt in dem bereits übersandten Informationsschreiben vom römisch 40 , einer Mitteilung an den Zentralausschuss und der Stellungnahme des Beschwerdeführers erschöpfe. Die Übermittlung der genannten Dokumente sei ihm angeboten worden. Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer als Anstaltsleiter der XXXX seit XXXX einen Arbeitsplatz in der Verwendungsgruppe XXXX , Funktionsgruppe XXXX innehabe. Nach § 30 Abs. 4 GehG 1956 würden durch die für die Funktionsgruppen XXXX der Verwendungsgruppe XXXX vorgesehene Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten. 30,89 % dieser Funktionszulage würden als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen gelten. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Erklärung am XXXX (mit Wirksamkeit ab XXXX ) keinen Gebrauch von der „Opt-Out Regelung“ nach § 30 Abs. 4a GehG 1956 gemacht, weshalb alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht mit der Funktionszulage bis zu diesem Zeitpunkt als abgegolten gelten würden, weshalb im gegenständlichen Fall kein Anspruch auf die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan sowie auf Journaldienstzulage bestehe. Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer als Anstaltsleiter der römisch 40 seit römisch 40 einen Arbeitsplatz in der Verwendungsgruppe römisch 40 , Funktionsgruppe römisch 40 innehabe. Nach Paragraph 30, Absatz 4, GehG 1956 würden durch die für die Funktionsgruppen römisch 40 der Verwendungsgruppe römisch 40 vorgesehene Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten. 30,89 % dieser Funktionszulage würden als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen gelten. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Erklärung am römisch 40 (mit Wirksamkeit ab römisch 40 ) keinen Gebrauch von der „Opt-Out Regelung“ nach Paragraph 30, Absatz 4 a, GehG 1956 gemacht, weshalb alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht mit der Funktionszulage bis zu diesem Zeitpunkt als abgegolten gelten würden, weshalb im gegenständlichen Fall kein Anspruch auf die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan sowie auf Journaldienstzulage bestehe. Für den Zeitraum XXXX habe der Beschwerdeführer die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan in Höhe von insgesamt XXXX erhalten. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer im Zeitraum XXXX Journaldienstzulagen (Kleine JA) in Höhe von insgesamt XXXX zu Unrecht empfangen. Insgesamt ergebe sich daraus ein Übergenuss von XXXX .Für den Zeitraum römisch 40 habe der Beschwerdeführer die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan in Höhe von insgesamt römisch 40 erhalten. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer im Zeitraum römisch 40 Journaldienstzulagen (Kleine JA) in Höhe von insgesamt römisch 40 zu Unrecht empfangen. Insgesamt ergebe sich daraus ein Übergenuss von römisch 40 . Das Vorbringen des Beschwerdeführers, am Lohnzettel sei durch „Pau. f. den verl. Dienstpl.“ die Auszahlung für den verlängerten Dienstplan in nicht verständlicher Form dargestellt, könne nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer sei als Dienstnehmer nicht zur „Lohnzettelanalyse“ verpflichtet. Wenn er es aber unterlasse, sich über seine Bezugsrechte entsprechende Kenntnisse zu verschaffen, könne guter Glaube nicht zugebilligt werden. Selbst leichte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des (Über-) Bezugs hätten ihn verpflichtet, Nachforschungen anzustellen und würden damit den gutgläubigen Empfang und Verbrauch dieser Beträge ausschließen. Mit dem Erlass „Bemessung einer Journaldienstzulage für abgeleistete Inspektionsdienste“ des Bundesministeriums für Justiz vom 11.08.2023 zu GZ 2022-0.923.883 sei nach §17a GehG 1956 ab 01.10.2023 eine Journaldienstzulage bzw. Inspektionszulage für Bedienstete, die in den Justizanstalten Inspektionsdienst versehen, der Besoldungsgruppen A1/v1, E1 und E2a bemessen worden. Den angeführten Bediensteten dieser Besoldungsgruppen gebühre eine besondere Abgeltung im Rahmen einer Inspektionszulage angesichts der großen Verantwortung, die mit Verrichtung von Inspektionsdiensten in Vertretung der Anstaltsleitung verbunden sei. In der für die Verrichtung von Inspektionsdiensten bemessenen Journaldienstzulage bzw. Inspektionszulage seien Überstunden (zwei bis drei Stunden je nach Größe der Justizanstalt) mit einem 100% Überstundenzuschlag inkludiert. Da der Beschwerdeführer durch die Funktionszulage Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten bekommen habe, bestehe daneben kein zusätzlicher Anspruch auf Journaldienstzulage. Ein guter Glaube sei zu verneinen, da der Beschwerdeführer als Anstaltsleiter die notwendige Kenntnis über die geltenden Rechtnormen haben müsse bzw. zumindest verpflichtet sei, bei Zweifeln Nachforschungen anzustellen. Der gute Glaube beurteile sich nach objektiver Erkennbarkeit des Übergenusses und bereits leichte Fahrlässigkeit schließe dies aus. Auch ein länger andauernder, objektiv erkennbarer Irrtum der auszahlenden Stelle begründe keinen Vertrauensschutz. Eine Verletzung des Parteiengehörs

§ 45Abs.

3 AVG liege nicht vor, da dem Beschwerdeführer der maßgebliche Sachverhalt mit Mitteilung vom XXXX dargelegt und eine Stellungnahmefrist eingeräumt worden sei. Ebenso sei das Recht auf Akteneinsicht

§ 17

AVG nicht verletzt worden, da ihm mit Mitteilung vom XXXX der Akteninhalt dargestellt und die Übermittlung der genannten Dokumente angeboten worden sei. Eine Verletzung des Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG liege nicht vor, da dem Beschwerdeführer der maßgebliche Sachverhalt mit Mitteilung vom römisch 40 dargelegt und eine Stellungnahmefrist eingeräumt worden sei. Ebenso sei das Recht auf Akteneinsicht

Paragraph 17, AVG nicht verletzt worden, da ihm mit Mitteilung vom römisch 40 der Akteninhalt dargestellt und die Übermittlung der genannten Dokumente angeboten worden sei. Die Rückforderung stütze sich auf § 13a GehG 1956. Die Einbringung habe

§ 13aAbs. 2 Geh

G durch Abzug von den laufenden Bezügen zu erfolgen, wobei nach Rechtskraft des Bescheides monatlich 5 % des Bruttomonatseinkommens einbehalten werden, sofern der Beschwerdeführer nicht mit der Dienstbehörde eine individuelle Rate vereinbare.Die Rückforderung stütze sich auf Paragraph 13 a, GehG 1956. Die Einbringung habe

Paragraph 13 a, Absatz 2, GehG durch Abzug von den laufenden Bezügen zu erfolgen, wobei nach Rechtskraft des Bescheides monatlich 5 % des Bruttomonatseinkommens einbehalten werden, sofern der Beschwerdeführer nicht mit der Dienstbehörde eine individuelle Rate vereinbare.

  1. Mit Schriftsatz vom XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag und beantragte, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
  2. Mit Schriftsatz vom römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag und beantragte, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Hierbei führte er aus, dass in der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX lediglich die Beträge abgeändert worden seien, ohne nachvollziehbar darzulegen, wie es zu der aus seiner Sicht nachteiligen und willkürlichen Berechnung gekommen sei. Zudem bestünden Widersprüche in den Ausführungen zur Akteneinsicht, was sich insbesondere daraus ergebe, dass nunmehr zwei unterschiedliche Aktenzahlen aufscheinen würden. Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer den Inhalt seiner Bescheidbeschwerde vom XXXX gleichlautend vor.Hierbei führte er aus, dass in der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 lediglich die Beträge abgeändert worden seien, ohne nachvollziehbar darzulegen, wie es zu der aus seiner Sicht nachteiligen und willkürlichen Berechnung gekommen sei. Zudem bestünden Widersprüche in den Ausführungen zur Akteneinsicht, was sich insbesondere daraus ergebe, dass nunmehr zwei unterschiedliche Aktenzahlen aufscheinen würden. Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer den Inhalt seiner Bescheidbeschwerde vom römisch 40 gleichlautend vor.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Akteneinsicht gegeben, von welcher dieser Gebrauch machte. Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Verstoß gegen das Recht auf Akteneinsicht brachte der Beschwerdeführer vor, er begehre insbesondere Einsicht in allfällige Unterlagen oder Informationen betreffend die Überprüfung durch das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (BMKÖS). Hierzu führte der Vertreter der belangten Behörde aus, dass keine schriftliche Weisung oder sonstige schriftliche Unterlage des BMKÖS vorliege, sondern diese Information telefonisch übermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer gab weiters an, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Anstaltsleiter der XXXX in der Verwendungsgruppe XXXX , Funktionsgruppe XXXX , tätig gewesen zu sein. Er habe im Zeitraum vom XXXX Journaldienste bzw. Rufbereitschaftsdienste verrichtet und führte weiters hierzu aus, dass in der XXXX ein elektronisches Zeiterfassungssystem bestehe. Der Beschwerdeführer gab weiters an, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Anstaltsleiter der römisch 40 in der Verwendungsgruppe römisch 40 , Funktionsgruppe römisch 40 , tätig gewesen zu sein. Er habe im Zeitraum vom römisch 40 Journaldienste bzw. Rufbereitschaftsdienste verrichtet und führte weiters hierzu aus, dass in der römisch 40 ein elektronisches Zeiterfassungssystem bestehe. Hinsichtlich der sogenannten Opt-out-Regelung

§ 30Abs. 4a Geh

G erklärte der Beschwerdeführer, von dieser Möglichkeit erst mit Wirkung ab XXXX Gebrauch gemacht zu haben. Hinsichtlich der sogenannten Opt-out-Regelung

Paragraph 30, Absatz 4 a, GehG erklärte der Beschwerdeführer, von dieser Möglichkeit erst mit Wirkung ab römisch 40 Gebrauch gemacht zu haben. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass die in der Beschwerdevorentscheidung ausgewiesenen Beträge nunmehr korrekt seien und seine ursprünglichen Einwendungen gegen die Berechnung nicht mehr aufrechterhalte. Hinsichtlich der am Gehaltszettel ausgewiesenen Position „Pau. f. verl. Dienstpl.“ führte er aus, dass er seine Gehaltszettel nicht näher analysiert habe und ihm die Bedeutung dieser Position erst nach Erhalt der Rückforderung bewusst geworden sei. Betreffend Journaldienstzulage schilderte er weiterhin davon auszugehen, dass ihm diese zustehe, während ihm nunmehr bewusst sei, dass ihm die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan rechtlich nicht zugestanden habe. Zum Vorbringen einer systematischen Auszahlung führte der Beschwerdeführer aus, dass auch andere pauschalierte Anstaltsleiter entsprechende Leistungen erhalten hätten und dies im Rahmen von Leiterkonferenzen thematisiert worden sei. Schriftliche Bestätigungen der Dienstbehörde über die Rechtmäßigkeit der Auszahlungen lägen jedoch nicht vor. Im Zusammenhang mit dem Erlass vom 11.08.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass aus seiner Sicht der Inspektionsdienst keine Mehrdienstleistung darstelle, sondern dies eine eigene Form des Journaldienstes bzw. der Rufbereitschaft sei. Der Vertreter der belangten Behörde führte demgegenüber aus, dass die im Erlass geregelte Inspektionsdienstpauschale Überstunden sowie Rufbereitschaft umfasse und diese Mehrleistungen bereits durch die Funktionszulage abgegolten seien. Abschließend erklärte der Vertreter der belangten Behörde, dass hinsichtlich der unterschiedlichen Aktenzahlen kein gesonderter Verfahrensgegenstand vorliege, sondern nach Einbringung der Beschwerde lediglich eine neue Aktenzahl im elektronischen Aktensystem vergeben worden sei. Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin, dass dieser von ihm beanstandete Punkt damit für ihn damit geklärt sei. II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich wie folgt:

  1. Feststellungen Der Beschwerdeführer steht seit XXXX durchgehend als Anstaltsleiter der XXXX (Verwendungsgruppe XXXX , Funktionsgruppe XXXX ) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.Der Beschwerdeführer steht seit römisch 40 durchgehend als Anstaltsleiter der römisch 40 (Verwendungsgruppe römisch 40 , Funktionsgruppe römisch 40 ) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im von der Rückforderung betroffenen Zeitraum vom XXXX bezog der Beschwerdeführer für den verlängerten Dienstplan im Jahr XXXX monatlich XXXX und im Jahr XXXX monatlich XXXX . Ferner bezog der Beschwerdeführer im Zeitraum vom XXXX Journaldienstzulagen. Im von der Rückforderung betroffenen Zeitraum vom römisch 40 bezog der Beschwerdeführer für den verlängerten Dienstplan im Jahr römisch 40 monatlich römisch 40 und im Jahr römisch 40 monatlich römisch 40 . Ferner bezog der Beschwerdeführer im Zeitraum vom römisch 40 Journaldienstzulagen. Die insgesamt ausbezahlten Beträge für den verlängerten Dienstplan und die Journaldienstzulagen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum belaufen sich auf XXXX und setzen sich wie folgt zusammen:Die insgesamt ausbezahlten Beträge für den verlängerten Dienstplan und die Journaldienstzulagen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum belaufen sich auf römisch 40 und setzen sich wie folgt zusammen: Lohnart-Bezeichnung Anzahl Betrag (EUR)Journ.D. Kleine JA Mo 2,00 XXXX Journ.D. Kleine JA Mo 2,00 XXXX Journ.D. Kleine JA Mo 1,00 XXXX Journ.D. Kleine JA Mo 1,00 XXXX Journ.D. Kleine JA Mo 3,00 XXXX Journ.D. Kleine JA Mo 4,00 XXXX Journ.D. Kleine JA Mo 3,00 XXXX Journ.D. Kleine JA Mo 3,00 XXXX Journ.D. Kleine JA Mo 3,00 XXXX Journ.D. Kleine JA Mo 4,00 XXXX Journ.D. Kleine JA Mo 4,00 XXXX Journ.D. Kleine JA Mo 3,00 XXXX Journ.D. Kleine JA Mo 4,00 XXXX Zwischensumme XXXX Journ.D. Kleine JA So 1,00 XXXX Journ.D. Kleine JA So 1,00 XXXX Journ.D. Kleine JA So 1,00 XXXX Zwischensumme XXXX Pau.f.verl.Dienstpl. 6,01 XXXX Pau.f.verl.Dienstpl. 6,01 XXXX Pau.f.verl.Dienstpl. 6,01 XXXX Pau.f.verl.Dienstpl. 6,01 XXXX Pau.f.verl.Dienstpl. 6,01 XXXX Pau.f.verl.Dienstpl. 6,01 XXXX Pau.f.verl.Dienstpl. 6,01 XXXX Pau.f.verl.Dienstpl. 6,01 XXXX Pau.f.verl.Dienstpl. 6,01 XXXX Pau.f.verl.Dienstpl. 6,01 XXXX Pau.f.verl.Dienstpl. 6,01 XXXX Pau.f.verl.Dienstpl. 6,01 XXXX Pau.f.verl.Dienstpl. 6,01 XXXX Pau.f.verl.Dienstpl. 6,01 XXXX Pau.f.verl.Dienstpl. 6,01 XXXX Zwischensumme XXXX Gesamtsumme XXXX Lohnart-Bezeichnung Anzahl Betrag (EUR), Journ.D. Kleine JA Mo 2,00 römisch 40 , Journ.D. Kleine JA Mo 2,00 römisch 40 , Journ.D. Kleine JA Mo 1,00 römisch 40 , Journ.D. Kleine JA Mo 1,00 römisch 40 , Journ.D. Kleine JA Mo 3,00 römisch 40 , Journ.D. Kleine JA Mo 4,00 römisch 40 , Journ.D. Kleine JA Mo 3,00 römisch 40 , Journ.D. Kleine JA Mo 3,00 römisch 40 , Journ.D. Kleine JA Mo 3,00 römisch 40 , Journ.D. Kleine JA Mo 4,00 römisch 40 , Journ.D. Kleine JA Mo 4,00 römisch 40 , Journ.D. Kleine JA Mo 3,00 römisch 40 , Journ.D. Kleine JA Mo 4,00 römisch 40 , Zwischensumme römisch 40 , Journ.D. Kleine JA So 1,00 römisch 40 , Journ.D. Kleine JA So 1,00 römisch 40 , Journ.D. Kleine JA So 1,00 römisch 40 , Zwischensumme römisch 40 , Pau.f.verl.Dienstpl. 6,01 römisch 40 , Pau.f.verl.Dienstpl. 6,01 römisch 40 , Pau.f.verl.Dienstpl. 6,01 römisch 40 , Pau.f.verl.Dienstpl. 6,01 römisch 40 , Pau.f.verl.Dienstpl. 6,01 römisch 40 , Pau.f.verl.Dienstpl. 6,01 römisch 40 , Pau.f.verl.Dienstpl. 6,01 römisch 40 , Pau.f.verl.Dienstpl. 6,01 römisch 40 , Pau.f.verl.Dienstpl. 6,01 römisch 40 , Pau.f.verl.Dienstpl. 6,01 römisch 40 , Pau.f.verl.Dienstpl. 6,01 römisch 40 , Pau.f.verl.Dienstpl. 6,01 römisch 40 , Pau.f.verl.Dienstpl. 6,01 römisch 40 , Pau.f.verl.Dienstpl. 6,01 römisch 40 , Pau.f.verl.Dienstpl. 6,01 römisch 40 , Zwischensumme römisch 40 , Gesamtsumme römisch 40 Der Beschwerdeführer hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, vom XXXX , keinen Gebrauch von der in § 30 Abs. 4a GehG vorgesehenen Opt-out-Regelung gemacht.Der Beschwerdeführer hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, vom römisch 40 , keinen Gebrauch von der in Paragraph 30, Absatz 4 a, GehG vorgesehenen Opt-out-Regelung gemacht. Er bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Funktionszulage der Verwendungsgruppe XXXX für die Funktionsgruppe XXXX . Mit dieser Funktionszulage waren sämtliche Mehrdienstleistungen des Beschwerdeführers in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten.Er bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Funktionszulage der Verwendungsgruppe römisch 40 für die Funktionsgruppe römisch 40 . Mit dieser Funktionszulage waren sämtliche Mehrdienstleistungen des Beschwerdeführers in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. Dem Erlass betreffend die Bemessung einer Journaldienstzulage für abgeleistete Inspektionsdienste vom 11.08.2023, GZ 2022-0.923.883, können insbesondere folgende Ausführungen entnommen werden: Der Inspektionsdienst erfolgt außerhalb des Regeldienstbetriebes in der Justizanstalt. Dafür ist ein geeigneter Strafvollzugsbediensteter zum Inspektionsdienst einzuteilen, dem in dieser Zeit die Aufgaben und Befugnisse der Anstaltsleitung zukommen. Ihm obliegen während der Zeit des Inspektionsdienstes die Dienst- und Fachaufsicht über das Personal und grundsätzliche vollzugsbehördliche Entscheidungen. Der den Inspektionsdienst versehende Strafvollzugsbedienstete hat während des Inspektionsdienstes unangekündigt, nicht aber im unmittelbaren Anschluss an den Tagdienst beziehungsweise kurz vor Tagdienstbeginn die Justizanstalt zu Kontrollzwecken aufzusuchen und sich davon zu überzeugen, dass der gesamte Betrieb und die Dienstverrichtungen mit den bestehenden Vorschriften im Einklang stehen. Insbesondere hat der den Inspektionsdienst versehende Strafvollzugsbedienstete während der Abwesenheit des Anstaltsleiters folgende Kontrollaufgaben wahrzunehmen: ● Dienst- und Fachaufsicht über das Personal ● Wahrnehmung grundsätzlicher vollzugsbehördlicher Entscheidungen ● Kontrolle der Einhaltung von Erlässen, Vorschriften und gesetzlichen Vorgaben ● Entscheidungen betreffend besondere Sicherheitsmaßnahmen, Ordnungswidrigkeiten und Freiheitsmaßnahmen ● Wahrnehmung der Letztentscheidung im Alarm-, Krisen- und Katastrophenfall ● Kontrolle des Dienstbetriebes sowie der Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Justizanstalt ● Kommunikation mit Gerichten, Staatsanwaltschaften, Sicherheits- und Gesundheitsbehörden ● Durchführung von Kontrollen der Dienstverrichtungen, Dienstprotokolle und Dokumentationen ● Wahrnehmung von Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht mit Verpflichtung zur Abstellung von Missständen ● Wahrnehmung offizieller Termine in Vertretung der Anstaltsleitung Dem Beschwerdeführer oblagen als Anstaltsleiter der XXXX laut Arbeitsplatzbeschreibung in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum insbesondere folgende Aufgaben:Dem Beschwerdeführer oblagen als Anstaltsleiter der römisch 40 laut Arbeitsplatzbeschreibung in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum insbesondere folgende Aufgaben: ● Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht über sämtliche Bedienstete der Justizanstalt ● Wahrnehmung der Aufgaben als Vollzugsbehörde erster Instanz ● Entscheidungen in Angelegenheiten besonderer Sicherheitsmaßnahmen, Ordnungswidrigkeiten und der Form des Strafvollzuges ● Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in der Justizanstalt ● Führungs- und Leitungsaufgaben in der Justizanstalt ● Steuerung der Entscheidungsfindung und des Arbeitsablaufes ● Festlegung der Arbeits- und Diensteinteilung ● Kontrolle und Sicherstellung der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und organisatorischer Richtlinien ● Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit sowie der Dienst- und Fachaufsicht ● Vertretung der Justizanstalt nach außen sowie Kommunikation mit anderen Behörden und Einrichtungen ● Festlegung der Not-, Alarm- und Katastrophenpläne sowie Teilnahme an behördlichen Führungsstäben bei Sonderlagen Daraus ergibt sich, dass sich die im Erlass angeführten Aufgaben des Inspektionsdienstes in wesentlichen Teilen mit den originären Aufgaben des Beschwerdeführers als Anstaltsleiter decken. Die Journaldienstzulage dient nach dem Regelungsinhalt des Erlasses vom 11.08.2023, GZ 2022-0.923.883, der besonderen Abgeltung jener Bediensteten, die während der Abwesenheit der Anstaltsleitung vertretungsweise deren Aufgaben und Verantwortung übernehmen. Verrichtet hingegen der Anstaltsleiter selbst Inspektionsdienst, nimmt er dabei im Wesentlichen dieselben Aufgaben wahr, die bereits zu seinem regulären Aufgabenbereich gehören. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurden Journaldienste bzw. Inspektionsdienste in der XXXX im Rahmen eines „Dienstrades“ unter den Bediensteten eingeteilt. Die Dienste wurden zunächst untereinander abgestimmt. Die endgültige Einteilung erfolgte durch den Beschwerdeführer als Anstaltsleiter.Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurden Journaldienste bzw. Inspektionsdienste in der römisch 40 im Rahmen eines „Dienstrades“ unter den Bediensteten eingeteilt. Die Dienste wurden zunächst untereinander abgestimmt. Die endgültige Einteilung erfolgte durch den Beschwerdeführer als Anstaltsleiter.
  2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beschwerdeführers, zu seiner Verwendung als Anstaltsleiter der XXXX (Verwendungsgruppe XXXX , Funktionsgruppe XXXX ) sowie zum maßgeblichen Zeitraum ergeben sich aus dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Anstaltsleiter der XXXX in der Verwendungsgruppe XXXX , Funktionsgruppe XXXX , tätig gewesen zu sein.Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beschwerdeführers, zu seiner Verwendung als Anstaltsleiter der römisch 40 (Verwendungsgruppe römisch 40 , Funktionsgruppe römisch 40 ) sowie zum maßgeblichen Zeitraum ergeben sich aus dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Anstaltsleiter der römisch 40 in der Verwendungsgruppe römisch 40 , Funktionsgruppe römisch 40 , tätig gewesen zu sein. Die Feststellungen zu den im Zeitraum vom XXXX ausbezahlten Beträgen für den verlängerten Dienstplan sowie für die Journaldienstzulagen ergeben sich aus den im Akt einliegenden Bezugsnachweisen und der von der belangten Behörde vorgelegten Aufstellung der einzelnen Lohnarten samt Anzahl und Betrag sowie aus der Beschwerdevorentscheidung. Die darin ausgewiesenen Beträge wurden vom Beschwerdeführer der Höhe nach nicht bestritten. In der mündlichen Verhandlung am XXXX gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, dass die in der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX angeführten Beträge korrekt seien und seine diesbezüglich ursprünglichen Einwendungen in der Beschwerde vom XXXX gegen die Berechnung im Bescheid vom XXXX nicht mehr aufrecht sind. Auch der Vertreter der belangten Behörde bestätigte die rechnerische Richtigkeit der in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Beträge. Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten in den ausgewiesenen Beträgen sind nicht hervorgekommen.Die Feststellungen zu den im Zeitraum vom römisch 40 ausbezahlten Beträgen für den verlängerten Dienstplan sowie für die Journaldienstzulagen ergeben sich aus den im Akt einliegenden Bezugsnachweisen und der von der belangten Behörde vorgelegten Aufstellung der einzelnen Lohnarten samt Anzahl und Betrag sowie aus der Beschwerdevorentscheidung. Die darin ausgewiesenen Beträge wurden vom Beschwerdeführer der Höhe nach nicht bestritten. In der mündlichen Verhandlung am römisch 40 gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, dass die in der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 angeführten Beträge korrekt seien und seine diesbezüglich ursprünglichen Einwendungen in der Beschwerde vom römisch 40 gegen die Berechnung im Bescheid vom römisch 40 nicht mehr aufrecht sind. Auch der Vertreter der belangten Behörde bestätigte die rechnerische Richtigkeit der in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Beträge. Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten in den ausgewiesenen Beträgen sind nicht hervorgekommen. Dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Funktionszulage für die Verwendungsgruppe XXXX und Funktionsgruppe XXXX bezog, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben der belangten Behörde sowie aus der unbestrittenen dienstrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers als Anstaltsleiter. Zudem gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst an, „pauschaliert“ gewesen zu sein und bestätigte weiters, dass er von der Opt-out-Regelung

§ 30Abs. 4a Geh

G erst mit Wirkung ab XXXX Gebrauch gemacht habe.Dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Funktionszulage für die Verwendungsgruppe römisch 40 und Funktionsgruppe römisch 40 bezog, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben der belangten Behörde sowie aus der unbestrittenen dienstrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers als Anstaltsleiter. Zudem gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst an, „pauschaliert“ gewesen zu sein und bestätigte weiters, dass er von der Opt-out-Regelung

Paragraph 30, Absatz 4 a, GehG erst mit Wirkung ab römisch 40 Gebrauch gemacht habe. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum neben der Funktionszulage zusätzliche Vergütungen für Mehrdienstleistungen ausbezahlt wurden, ergibt sich aus dem Akt und ist unstrittig. Die zusätzliche Auszahlung der Pauschale für den verlängerten Dienstplan sowie der Journaldienstzulagen ist durch die im Akt dokumentierte Lohnarten-Liste eindeutig belegt und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Gesamtsumme von XXXX ergibt sich aus der nachvollziehbaren Addition der im Akt ausgewiesenen Einzelbeträge. Die rechnerische Richtigkeit dieser Summe ist nach Überprüfung schlüssig. Die Richtigkeit dieses Betrages der Höhe nach sowie den geleisteten Stunden wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom XXXX vom Beschwerdeführer auch ausdrücklich bestätigt.Die Gesamtsumme von römisch 40 ergibt sich aus der nachvollziehbaren Addition der im Akt ausgewiesenen Einzelbeträge. Die rechnerische Richtigkeit dieser Summe ist nach Überprüfung schlüssig. Die Richtigkeit dieses Betrages der Höhe nach sowie den geleisteten Stunden wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 vom Beschwerdeführer auch ausdrücklich bestätigt. Die Feststellungen zum Inhalt des Erlasses des Bundesministeriums für Justiz vom 11.08.2023, GZ 2022-0.923.883, betreffend die Bemessung einer Journaldienstzulage für abgeleistete Inspektionsdienste ergeben sich unmittelbar aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Erlass. Die Feststellungen zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Beschwerdeführers als Anstaltsleiter der XXXX ergeben sich aus der im Akt einliegenden Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers (OZ 4).Die Feststellungen zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Beschwerdeführers als Anstaltsleiter der römisch 40 ergeben sich aus der im Akt einliegenden Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers (OZ 4). Der Vergleich der im Erlass angeführten Aufgaben des Inspektionsdienstes mit den laut Arbeitsplatzbeschreibung dem Beschwerdeführer übertragenen Aufgaben zeigt, dass sich diese in wesentlichen Bereichen überschneiden, insbesondere hinsichtlich der Dienst- und Fachaufsicht, der Wahrnehmung vollzugsbehördlicher Entscheidungen, der Verantwortung für Sicherheit und Ordnung, der Kontrolle des Dienstbetriebes sowie der Wahrnehmung von Leitungs- und Führungsaufgaben. Die Feststellungen zur Einteilung der Journaldienste bzw. Inspektionsdienste ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass die Dienste „untereinander ausgemacht“ würden, jedoch er als Anstaltsleiter „das letzte Wort“ bei der Einteilung habe. Weiters führte er aus, dass er sich teilweise auch selbst zu Inspektionsdiensten eingeteilt habe. Anhaltspunkte dafür, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, sind nicht hervorgekommen. 3. Rechtliche Beurteilung

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der im gegenständlichen Fall maßgebliche Sachverhalt steht fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956 idgF, lauten auszugsweise wie folgt:3.1.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, idgF, lauten auszugsweise wie folgt: „Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen § 13a.

(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.Paragraph 13 a,
(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, hereinzubringen.
(3)Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4)Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5)Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach § 254 Abs. 15 BDG 1979 oder nach § 262 Abs. 11 BDG 1979 oder nach § 269 Abs. 12 BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Abs. 1 in jedem Fall zu ersetzen.
(5)Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach Paragraph 254, Absatz 15, BDG 1979 oder nach Paragraph 262, Absatz 11, BDG 1979 oder nach Paragraph 269, Absatz 12, BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Absatz eins, in jedem Fall zu ersetzen. Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan § 16a.
(1)Beamten, für die ein Dienstplan

§ 48Abs.

6 des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 gilt, gebührt für die über die im § 48 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit, eine monatliche Pauschalvergütung. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt oder eine Zulage als abgegolten gelten.Paragraph 16 a,

(1)Beamten, für die ein Dienstplan

Paragraph 48, Absatz 6, des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 gilt, gebührt für die über die im Paragraph 48, Absatz 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit, eine monatliche Pauschalvergütung. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt oder eine Zulage als abgegolten gelten.

(2)Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Beamte gleicher Verwendungsgruppen ist zulässig.
(3)Die Festsetzung der Pauschalvergütung bedarf der Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers.
(4)Auf die Pauschalvergütung ist § 15 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.
(4)Auf die Pauschalvergütung ist Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3 bis 6 anzuwenden.
(5)[…] Journaldienstzulage § 17a.
(1)Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 16 und 17 eine Journaldienstzulage.Paragraph 17 a,
(1)Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den Paragraphen 16 und 17 eine Journaldienstzulage.
(2)Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen; ihre Bemessung bedarf der Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers. Funktionszulage § 30
(1)
(3)[…]Paragraph 30,
(1)
(3)[…]
(4)Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(4a)Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für die Dauer von zwölf Monaten ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird. Die Erklärung wird frühestens mit dem Monatsersten des Abgabemonats wirksam. Wird ein späterer Zeitpunkt bestimmt, wird die Erklärung mit dem Monatsersten des genannten Monats wirksam. Durch die Abberufung vom Arbeitsplatz bzw. durch die Beendigung der Betrauung wird der Ausschluss des Abs. 4 jedenfalls mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats beendet.
(4a)Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Absatz 4, für die Dauer von zwölf Monaten ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird. Die Erklärung wird frühestens mit dem Monatsersten des Abgabemonats wirksam. Wird ein späterer Zeitpunkt bestimmt, wird die Erklärung mit dem Monatsersten des genannten Monats wirksam. Durch die Abberufung vom Arbeitsplatz bzw. durch die Beendigung der Betrauung wird der Ausschluss des Absatz 4, jedenfalls mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats beendet.
(4b)
(6)[…]“ 3.1.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 idgF, lauten auszugsweise wie folgt:3.1.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, idgF, lauten auszugsweise wie folgt: „Dienstzeit Begriffsbestimmungen § 47a. Im Sinne dieses Abschnittes ist:Paragraph 47 a, Im Sinne dieses Abschnittes ist: 1. Dienstzeit die Zeit
  1. a)der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit),
  2. b)einer Dienststellenbereitschaft,
  3. c)eines Journaldienstes und
  4. d)der Mehrdienstleistung, 2. Mehrdienstleistung
  5. a)die Überstunden,
  6. b)jene Teile des Journaldienstes, während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
  7. c)die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die

§ 49Abs.

2 im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden,c) die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die

Paragraph 49, Absatz 2, im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden,

  1. d)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)
  2. d)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,) 3. Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und 4. Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag. Mehrdienstleistung § 49.

(1)Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wennParagraph 49,
(1)Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
  1. der Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,
  2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
  3. die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und
  4. der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.
(2)-
(9)[…] Bereitschaft und Journaldienst § 50.
(1)Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).Paragraph 50,
(1)Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2)Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).
(3)Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.“ 3.2.
  1. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Leistung aufgrund eines (vermeintlichen) derartigen Titels erbracht wurde. Ein Anspruch, den ein Beamter gegen seinen Dienstgeber geltend macht oder der von diesem gegen den Beamten geltend gemacht wird, fällt somit nur dann in die Zuständigkeit der Dienstbehörde bzw. ist nur dann im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden, wenn er aus den für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Normen (Gesetz, Verordnung, Bescheid) abgeleitet wird (VwGH 01.07.2015, 2012/12/0011; 22.05.2012, 2011/12/0157). Zu Unrecht empfangene Leistungen iSd § 13a Abs 1 GehG sind auch solche, die – bezogen auf den Zeitpunkt der Empfangnahme – zu Recht empfangen wurden, hinsichtlich derer aber der Titel (der Rechtsgrund) in der Folge mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen ist (VwGH 19.09.2003, 2002/12/0270, mwN).Zu Unrecht empfangene Leistungen iSd Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG sind auch solche, die – bezogen auf den Zeitpunkt der Empfangnahme – zu Recht empfangen wurden, hinsichtlich derer aber der Titel (der Rechtsgrund) in der Folge mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen ist (VwGH 19.09.2003, 2002/12/0270, mwN). Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Zahlungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Dies gilt auch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Empfangnahme der einzelnen Leistungen zwar ein gültiger Titel bestand, der Beamte am Weiterbestand dieses Titels aber ernstlich zweifelte oder zweifeln musste. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht (vgl. etwa VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 19.09.2003, 2002/12/0270; 24.06.1998, 96/12/0288).Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Zahlungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Dies gilt auch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Empfangnahme der einzelnen Leistungen zwar ein gültiger Titel bestand, der Beamte am Weiterbestand dieses Titels aber ernstlich zweifelte oder zweifeln musste. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht vergleiche etwa VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 19.09.2003, 2002/12/0270; 24.06.1998, 96/12/0288). Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. VwGH 12.05.2010, 2009/12/0095, mwN).Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird vergleiche VwGH 12.05.2010, 2009/12/0095, mwN). 3.2.
  2. Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unbestritten auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe XXXX , Funktionsgruppe XXXX , verwendet wurde und eine entsprechende Funktionszulage bezog.3.2.
  3. Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unbestritten auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe römisch 40 , Funktionsgruppe römisch 40 , verwendet wurde und eine entsprechende Funktionszulage bezog. Durch § 30 Abs. 4 GehG wird ausdrücklich normiert, dass durch die für die Funktionsgruppen XXXX der Verwendungsgruppe XXXX vorgesehene Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten. Bereits der Gesetzeswortlaut stellt klar, dass damit sämtliche zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen pauschal abgegolten sind. Es handelt sich dabei funktional um eine gesetzlich angeordnete „All-in-Abgeltung“.Durch Paragraph 30, Absatz 4, GehG wird ausdrücklich normiert, dass durch die für die Funktionsgruppen römisch 40 der Verwendungsgruppe römisch 40 vorgesehene Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten. Bereits der Gesetzeswortlaut stellt klar, dass damit sämtliche zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen pauschal abgegolten sind. Es handelt sich dabei funktional um eine gesetzlich angeordnete „All-in-Abgeltung“. Die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan

§ 16aGeh

G gebührt jedoch ausdrücklich nicht jenen Beamten, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt oder eine Zulage als abgegolten gelten. Die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan

Paragraph 16 a, GehG gebührt jedoch ausdrücklich nicht jenen Beamten, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt oder eine Zulage als abgegolten gelten. 3.2.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.06.2008, 2007/12/0132, klargestellt, dass die Funktionszulage nach § 30 Abs. 4 GehG eine umfassende Abgeltungswirkung entfaltet und daneben keine weiteren zeitlichen Mehrleistungsvergütungen gebühren. Die gesetzliche Konzeption zielt darauf ab, durch die Funktionszulage sämtliche Mehrleistungen pauschal zu erfassen und zusätzliche Einzelvergütungen auszuschließen. 3.2.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.06.2008, 2007/12/0132, klargestellt, dass die Funktionszulage nach Paragraph 30, Absatz 4, GehG eine umfassende Abgeltungswirkung entfaltet und daneben keine weiteren zeitlichen Mehrleistungsvergütungen gebühren. Die gesetzliche Konzeption zielt darauf ab, durch die Funktionszulage sämtliche Mehrleistungen pauschal zu erfassen und zusätzliche Einzelvergütungen auszuschließen. 3.2.
  3. Diese Rechtsauffassung wurde jüngst vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2025, Ra 2025/12/0083, bestätigt. Der Gerichtshof hielt fest, dass bei Beamten der Funktionsgruppen XXXX der Verwendungsgruppe XXXX durch die Funktionszulage sämtliche Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten sind und daher weder eine Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan noch eine weitere Vergütung für zeitliche Mehrleistungen gebührt. 3.2.
  4. Diese Rechtsauffassung wurde jüngst vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2025, Ra 2025/12/0083, bestätigt. Der Gerichtshof hielt fest, dass bei Beamten der Funktionsgruppen römisch 40 der Verwendungsgruppe römisch 40 durch die Funktionszulage sämtliche Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten sind und daher weder eine Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan noch eine weitere Vergütung für zeitliche Mehrleistungen gebührt. Vor dem Hintergrund der klaren gesetzlichen Regelung ist für eine zusätzliche Abgeltung derselben zeitlichen Mehrleistungen neben der Funktionszulage somit kein Raum. 3.2.
  5. Da der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine wirksame Opt-out-Erklärung iSd § 30 Abs. 4a GehG abgegeben hat, blieb die Abgeltungswirkung der Funktionszulage aufrecht. Damit fehlte es für die zusätzlich ausbezahlten Beträge für verlängerten Dienstplan an einem gültigen gesetzlichen Titel. Beim Beschwerdeführer waren sämtliche Mehrleistungen durch die Funktionszulage abgegolten, daher bestand für die zusätzliche Auszahlung der Pauschalvergütung kein gesetzlicher Anspruch. Die Leistungen wurden daher im Sinne des § 13a Abs. 1 GehG zu Unrecht empfangen. Dies entspricht im Übrigen den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am XXXX . Der Beschwerdeführer führte ausdrücklich aus, dass ihm die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan „rechtlich nicht zustehe“ bzw. „nicht in Ordnung“ sei. Er brachte lediglich vor, dass er die Auszahlung gutgläubig empfangen habe, weil er seine Gehaltszettel nicht näher analysiert und die Auszahlung daher zunächst nicht hinterfragt habe.3.2.
  6. Da der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine wirksame Opt-out-Erklärung iSd Paragraph 30, Absatz 4 a, GehG abgegeben hat, blieb die Abgeltungswirkung der Funktionszulage aufrecht. Damit fehlte es für die zusätzlich ausbezahlten Beträge für verlängerten Dienstplan an einem gültigen gesetzlichen Titel. Beim Beschwerdeführer waren sämtliche Mehrleistungen durch die Funktionszulage abgegolten, daher bestand für die zusätzliche Auszahlung der Pauschalvergütung kein gesetzlicher Anspruch. Die Leistungen wurden daher im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG zu Unrecht empfangen. Dies entspricht im Übrigen den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 . Der Beschwerdeführer führte ausdrücklich aus, dass ihm die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan „rechtlich nicht zustehe“ bzw. „nicht in Ordnung“ sei. Er brachte lediglich vor, dass er die Auszahlung gutgläubig empfangen habe, weil er seine Gehaltszettel nicht näher analysiert und die Auszahlung daher zunächst nicht hinterfragt habe. 3.2.
  7. Zu prüfen bleibt somit, ob der Beschwerdeführer die ausbezahlte Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan gutgläubig empfangen hat. Wie bereits unter II.3.2.
  8. angeführt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gutgläubigkeit bereits dann ausgeschlossen, wenn der Leistungsempfänger bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auszahlung hätte haben müssen. Dabei kommt es nicht auf das subjektive Wissen des Beamten an, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses. Bereits leichte Fahrlässigkeit schließt den guten Glauben aus. Ein Beamter darf sich nicht darauf beschränken, Auszahlungen ungeprüft hinzunehmen, sondern hat sich jedenfalls in zumutbarer Weise mit seinen Bezugsbestandteilen vertraut zu machen. Besteht ein Irrtum der auszahlenden Stelle in der offensichtlich unrichtigen Anwendung einer klaren gesetzlichen Regelung, ist dieser Irrtum objektiv erkennbar und steht einem gutgläubigen Empfang entgegen (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 19.09.2003, 2002/12/0270; 24.06.1998, 96/12/0288).Wie bereits unter römisch zwei.3.2.
  9. angeführt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gutgläubigkeit bereits dann ausgeschlossen, wenn der Leistungsempfänger bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auszahlung hätte haben müssen. Dabei kommt es nicht auf das subjektive Wissen des Beamten an, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses. Bereits leichte Fahrlässigkeit schließt den guten Glauben aus. Ein Beamter darf sich nicht darauf beschränken, Auszahlungen ungeprüft hinzunehmen, sondern hat sich jedenfalls in zumutbarer Weise mit seinen Bezugsbestandteilen vertraut zu machen. Besteht ein Irrtum der auszahlenden Stelle in der offensichtlich unrichtigen Anwendung einer klaren gesetzlichen Regelung, ist dieser Irrtum objektiv erkennbar und steht einem gutgläubigen Empfang entgegen vergleiche VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 19.09.2003, 2002/12/0270; 24.06.1998, 96/12/0288). Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Regelung des § 16a GehG eindeutig normiert, dass die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan Beamten nicht gebührt, deren Mehrleistungen bereits durch eine Funktionszulage abgegolten sind. Der BF war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Anstaltsleiter der XXXX in der Verwendungsgruppe XXXX , Funktionsgruppe XXXX , tätig und bezog eine entsprechende Funktionszulage mit All-in-Abgeltungswirkung. In der mündlichen Verhandlung gab er an, dass ihm die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan „rechtlich nicht zusteht“ und er dies erkannt habe, nachdem er sich den Lohnzettel näher angesehen habe. Wörtlich führte er hierzu aus: „Beim verlängerten Dienstplan weiß ich, dass das rechtlich nicht in Ordnung ist und es ist auch nicht in Ordnung. Ich habe einfach nicht so genau geschaut.“ Weiters gab er an, dass ihm im Nachhinein „eigentlich eh klar“ gewesen sei, worum es sich bei der am Gehaltszettel ausgewiesenen Position handle.Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Regelung des Paragraph 16 a, GehG eindeutig normiert, dass die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan Beamten nicht gebührt, deren Mehrleistungen bereits durch eine Funktionszulage abgegolten sind. Der BF war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Anstaltsleiter der römisch 40 in der Verwendungsgruppe römisch 40 , Funktionsgruppe römisch 40 , tätig und bezog eine entsprechende Funktionszulage mit All-in-Abgeltungswirkung. In der mündlichen Verhandlung gab er an, dass ihm die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan „rechtlich nicht zusteht“ und er dies erkannt habe, nachdem er sich den Lohnzettel näher angesehen habe. Wörtlich führte er hierzu aus: „Beim verlängerten Dienstplan weiß ich, dass das rechtlich nicht in Ordnung ist und es ist auch nicht in Ordnung. Ich habe einfach nicht so genau geschaut.“ Weiters gab er an, dass ihm im Nachhinein „eigentlich eh klar“ gewesen sei, worum es sich bei der am Gehaltszettel ausgewiesenen Position handle. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die am Gehaltszettel verwendete Bezeichnung „Pau. f. verl. Dienstpl.“ sei „kryptisch“ bzw. „unverständlich“ gewesen, vermag dies nicht zu überzeugen. Bereits nach dem objektiven Erklärungswert ist die verwendete Abkürzung eindeutig als „Pauschale für verlängerten Dienstplan“ erkennbar. Auch räumte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst ein, dass ihm die Bedeutung der Bezeichnung bei näherer Betrachtung klar gewesen sei. Dass er den Lohnzettel nach eigenen Angaben „nicht so genau analysiert“ habe, vermag einen gutgläubigen Empfang nicht zu begründen. Nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätte der Beschwerdeführer bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt jedenfalls erkennen müssen, dass ihm neben der gesetzlichen All-in-Abgeltung keine zusätzliche Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan gebühren kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der rechtskundige Beschwerdeführer als Anstaltsleiter tätig war bzw. ist, weshalb ihm die Auseinandersetzung mit den wesentlichen Bestandteilen seines Gehaltszettels jedenfalls zuzumuten war. Aufgrund seiner leitenden Funktion und seiner dienstrechtlichen Stellung hätte er Anlass haben müssen, die zusätzliche Auszahlung einer Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan zu hinterfragen. Ein gutgläubiger Empfang der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan liegt daher nicht vor. 3.3.
  10. Journaldienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringen sind, werden durch die Journaldienstzulage abgegolten, die an Stelle einer Überstundenvergütung tritt. Es handelt sich um eine Vergütung für Zeiten, während derer neben einer Bereitschaft auch Dienstleistungen zu erbringen sind (siehe u.a. VwGH 19.04.2016, Ra 2016/12/0024). 3.3.
  11. Nach dem im Beschwerdeschriftsatz angeführten Erlass betreffend die Bemessung einer Journaldienstzulage für abgeleistete Inspektionsdienste ist zum Inspektionsdienst ein geeigneter Strafvollzugsbediensteter einzuteilen, dem während der Zeit des Inspektionsdienstes die Aufgaben und Befugnisse der Anstaltsleitung zukommen. Die Journaldienstzulage dient somit der Abgeltung jener zusätzlichen Verantwortung und Aufgabenwahrnehmung, die durch die Vertretung der Anstaltsleitung außerhalb des Regeldienstbetriebes entsteht. Der Beschwerdeführer selbst war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Anstaltsleiter der XXXX . Die im - mit Beschwerdeschriftsatz angeführten - Erlass beschriebenen Tätigkeiten - insbesondere die Dienst- und Fachaufsicht, vollzugsbehördliche Letztentscheidungen, sicherheitsrelevante Entscheidungen, Kontroll- und Leitungsaufgaben sowie Krisenmanagement – entsprechen weitgehend den ihm laut Arbeitsplatzbeschreibung ohnehin übertragenen originären Aufgaben als Anstaltsleiter. Es handelt sich dabei daher nicht um die Übernahme fremder oder zusätzlicher Leitungsaufgaben im Rahmen einer Vertretung der Anstaltsleitung, sondern um Tätigkeiten, die bereits seinem regulären Aufgaben- und Verantwortungsbereich zuzuordnen waren. Hinzu kommt, dass in der Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers keine Verpflichtung zur Verrichtung von Journaldiensten oder Inspektionsdiensten vorgesehen ist und der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, dass die Einteilung der Inspektionsdienste unter den Beteiligten vorab abgestimmt worden sei, er selbst jedoch letztlich die Einteilung vorgenommen habe.Der Beschwerdeführer selbst war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Anstaltsleiter der römisch 40 . Die im - mit Beschwerdeschriftsatz angeführten - Erlass beschriebenen Tätigkeiten - insbesondere die Dienst- und Fachaufsicht, vollzugsbehördliche Letztentscheidungen, sicherheitsrelevante Entscheidungen, Kontroll- und Leitungsaufgaben sowie Krisenmanagement – entsprechen weitgehend den ihm laut Arbeitsplatzbeschreibung ohnehin übertragenen originären Aufgaben als Anstaltsleiter. Es handelt sich dabei daher nicht um die Übernahme fremder oder zusätzlicher Leitungsaufgaben im Rahmen einer Vertretung der Anstaltsleitung, sondern um Tätigkeiten, die bereits seinem regulären Aufgaben- und Verantwortungsbereich zuzuordnen waren. Hinzu kommt, dass in der Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers keine Verpflichtung zur Verrichtung von Journaldiensten oder Inspektionsdiensten vorgesehen ist und der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, dass die Einteilung der Inspektionsdienste unter den Beteiligten vorab abgestimmt worden sei, er selbst jedoch letztlich die Einteilung vorgenommen habe. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Tätigkeiten als Teil jener Mehrdienstleistungen anzusehen sind, die

§ 30Abs. 4 Geh

G bereits durch die ihm gebührende Funktionszulage abgegolten waren.Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Tätigkeiten als Teil jener Mehrdienstleistungen anzusehen sind, die

Paragraph 30, Absatz 4, GehG bereits durch die ihm gebührende Funktionszulage abgegolten waren. 3.3.

  1. Zu prüfen bleibt somit, ob der Beschwerdeführer diese Journaldienstzulagen im guten Glauben empfangen hat. Wie bereits unter II.3.2.
  2. angeführt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung des guten Glaubens nicht das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses ausschlaggebend (VwGH 26.11.2025, Ra 2025/12/0083-5). Gutgläubigkeit ist bereits dann ausgeschlossen, wenn der Beamte bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auszahlung hätte haben müssen.Wie bereits unter römisch zwei.3.2.
  3. angeführt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung des guten Glaubens nicht das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses ausschlaggebend (VwGH 26.11.2025, Ra 2025/12/0083-5). Gutgläubigkeit ist bereits dann ausgeschlossen, wenn der Beamte bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auszahlung hätte haben müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang mehrfach ausgesprochen, dass ein Irrtum der auszahlenden Stelle die Rückforderung nicht hindert, wenn dieser Irrtum in der offensichtlich unrichtigen Anwendung einer Norm besteht, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet. Im Erkenntnis vom 25.06.2008, 2007/12/0132, hob der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang zudem hervor, dass zeitliche oder mengenmäßige Mehrleistungen keiner weiteren (doppelten) Abgeltung zugänglich sind und auch Fehleinschätzungen der auszahlenden Stelle an der objektiven Erkennbarkeit des Übergenusses nichts ändern. Ein schutzwürdiges Vertrauen in die zusätzliche Auszahlung weiterer Mehrleistungsvergütungen kann daraus nicht abgeleitet werden. Auch im Erkenntnis vom 26.11.2025, Ra 2025/12/0083 bestätigte der Verwaltungsgerichtshof, dass bei aufrechter Funktionszulage nach § 30 Abs. 4 GehG zusätzliche Vergütungen für zeitliche Mehrleistungen nicht gebühren und im dortigen Fall deren zusätzliche Auszahlung objektiv als Übergenuss erkennbar war. Die bloße langjährige Auszahlung vermochte daran nichts zu ändern.Auch im Erkenntnis vom 26.11.2025, Ra 2025/12/0083 bestätigte der Verwaltungsgerichtshof, dass bei aufrechter Funktionszulage nach Paragraph 30, Absatz 4, GehG zusätzliche Vergütungen für zeitliche Mehrleistungen nicht gebühren und im dortigen Fall deren zusätzliche Auszahlung objektiv als Übergenuss erkennbar war. Die bloße langjährige Auszahlung vermochte daran nichts zu ändern. Im gegenständlichen Fall war für den Beschwerdeführer objektiv erkennbar, dass die Journaldienstzulage nicht als allgemeine pauschale Nebengebühr sämtlichen Anstaltsleitern zukommt. Bereits dem Wortlaut des § 17a GehG ist zu entnehmen, dass die Journaldienstzulage nicht allgemein oder pauschal sämtlichen Bediensteten einer bestimmten Funktion zukommt, sondern nur „dem Beamten, der […] zu einem Journaldienst herangezogen wird“. Die Journaldienstzulage ist somit an die konkrete Heranziehung und tatsächliche Verrichtung eines Journaldienstes geknüpft. Im gegenständlichen Fall war für den Beschwerdeführer objektiv erkennbar, dass die Journaldienstzulage nicht als allgemeine pauschale Nebengebühr sämtlichen Anstaltsleitern zukommt. Bereits dem Wortlaut des Paragraph 17 a, GehG ist zu entnehmen, dass die Journaldienstzulage nicht allgemein oder pauschal sämtlichen Bediensteten einer bestimmten Funktion zukommt, sondern nur „dem Beamten, der […] zu einem Journaldienst herangezogen wird“. Die Journaldienstzulage ist somit an die konkrete Heranziehung und tatsächliche Verrichtung eines Journaldienstes geknüpft. Auch der mit Beschwerdeschriftsatz zitierte Erlass knüpft die Zulage ausdrücklich an „abgeleistete Inspektionsdienste“ und an jene Bediensteten, „denen während dieser Zeit die Aufgaben und Befugnisse der Anstaltsleitung“ zukommen. Bereits daraus hätte der BF erkennen können, dass es sich nicht um eine allgemeine oder automatische Pauschalabgeltung handelt, sondern um eine funktions- und tätigkeitsbezogene Zulage für die Vertretung der Anstaltsleitung außerhalb des Regeldienstbetriebes. Die im Beschwerdeschriftsatz angeführte Journaldienstzulage dient somit der Abgeltung jener zusätzlichen Verantwortung und Aufgabenwahrnehmung, die durch die Vertretung der Anstaltsleitung außerhalb des Regeldienstbetriebes entsteht. Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jedoch selbst Anstaltsleiter. Die im Erlass beschriebenen Tätigkeiten – insbesondere Dienst- und Fachaufsicht, vollzugsbehördliche Entscheidungen, Kontroll- und Sicherheitsaufgaben sowie Krisenmanagement – entsprachen weitgehend seinen ohnehin übertragenen originären Leitungsaufgaben laut Arbeitsplatzbeschreibung. Im gegenständlichen Fall musste dem rechtskundigen Beschwerdeführer als Leiter einer Justizanstalt daher erkennbar sein, dass ihm eine solche Journaldienstzulage nicht unabhängig von der gesetzlichen Abgeltungswirkung seiner Funktionszulage zustehen kann. Dies gilt umso mehr, als die vom Beschwerdeführer während der Inspektionsdienste wahrgenommenen Tätigkeiten weitgehend seinen ohnehin übertragenen originären Leitungs- und Aufsichtsaufgaben entsprachen. 3.3.
  4. Vor diesem Hintergrund war im gegenständlichen Fall die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses zu bejahen. Der Beschwerdeführer war als Anstaltsleiter in leitender Funktion tätig und bezog eine Funktionszulage, die ihrem Wesen nach gerade der pauschalen Abgeltung von Mehrleistungen dient. Bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt hätte er Zweifel an der zusätzlichen Auszahlung weiterer zeitlicher Mehrleistungsvergütungen haben müssen. Hinzu kommt, dass in der Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers keine Verpflichtung zur Verrichtung von Journaldiensten vorgesehen ist und der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst angab, dass die Einteilung der Inspektionsdienste unter den Beteiligten vorab abgestimmt worden sei und er letztlich selbst die Einteilung vorgenommen habe. Da somit weder ein gesetzlicher Anspruch bestand noch ein schutzwürdiger guter Glaube vorliegt, sind die ausbezahlten Beträge

§ 13aAbs. 1 Geh

G zurückzufordern.Da somit weder ein gesetzlicher Anspruch bestand noch ein schutzwürdiger guter Glaube vorliegt, sind die ausbezahlten Beträge

Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG zurückzufordern. Die Beschwerde ist daher auch hinsichtlich des behaupteten gutgläubigen Empfangs der Journaldienstzulage abzuweisen. 3.3.

  1. An diesem Ergebnis vermögen auch die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom XXXX vorgelegten E-Mails vom XXXX nichts zu ändern.3.3.
  2. An diesem Ergebnis vermögen auch die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 vorgelegten E-Mails vom römisch 40 nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hielt in den E-Mails vom XXXX gegenüber einem Kollegen fest, dass im Rahmen der Leiterkonferenz erwähnt worden sei, dass es sich um „keine Mehrdienstleistung“, sondern um „eine Pauschale für 2–3 Stunden“ handle und dies „bitte vermerkt“ werden solle. In einer Antwort-E-Mail vom selben Tag wurde ausgeführt, dass die Abgeltung „nunmehr eine Journaldienstzulage und keine Abgeltung von Mehrleistungen“ sei. Weiters wurde in einer weiteren Nachricht festgehalten: „wir haben also Rufbereitschaft gemacht“.Der Beschwerdeführer hielt in den E-Mails vom römisch 40 gegenüber einem Kollegen fest, dass im Rahmen der Leiterkonferenz erwähnt worden sei, dass es sich um „keine Mehrdienstleistung“, sondern um „eine Pauschale für 2–3 Stunden“ handle und dies „bitte vermerkt“ werden solle. In einer Antwort-E-Mail vom selben Tag wurde ausgeführt, dass die Abgeltung „nunmehr eine Journaldienstzulage und keine Abgeltung von Mehrleistungen“ sei. Weiters wurde in einer weiteren Nachricht festgehalten: „wir haben also Rufbereitschaft gemacht“. Bereits diese E-Mail-Korrespondenz zeigt, dass hinsichtlich der rechtlichen Einordnung der Inspektionsdienste bzw. der Journaldienstzulage Unsicherheiten und Zweifel bestanden. Gerade das Vorliegen solcher Zweifel spricht jedoch gegen das Vorliegen eines gutgläubigen Empfangs im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Gutgläubigkeit bereits dann ausgeschlossen ist, wenn bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auszahlung hätten entstehen müssen. Darüber hinaus ergibt sich aus den E-Mails selbst keine tragfähige rechtliche Grundlage für die Auszahlung der Journaldienstzulage an den Beschwerdeführer. Vielmehr bestätigen die E-Mails, dass versucht wurde, die rechtliche Konstruktion der Inspektionsdienste zwischen Mehrdienstleistung, Rufbereitschaft und Journaldienst einzuordnen. Der im Beschwerdeschriftsatz angeführte Erlass vom 11.08.2023 hält ausdrücklich fest, dass die Journaldienstzulage die im Inspektionsdienst enthaltenen Überstunden sowie Bereitschaftszeiten pauschal zusammenfasst. Die Zulage setzt somit begrifflich voraus, dass ein Journaldienst im Sinne des § 17a GehG verrichtet wird, welcher sowohl Bereitschaftszeiten als auch tatsächliche Dienstleistungen umfasst.Darüber hinaus ergibt sich aus den E-Mails selbst keine tragfähige rechtliche Grundlage für die Auszahlung der Journaldienstzulage an den Beschwerdeführer. Vielmehr bestätigen die E-Mails, dass versucht wurde, die rechtliche Konstruktion der Inspektionsdienste zwischen Mehrdienstleistung, Rufbereitschaft und Journaldienst einzuordnen. Der im Beschwerdeschriftsatz angeführte Erlass vom 11.08.2023 hält ausdrücklich fest, dass die Journaldienstzulage die im Inspektionsdienst enthaltenen Überstunden sowie Bereitschaftszeiten pauschal zusammenfasst. Die Zulage setzt somit begrifflich voraus, dass ein Journaldienst im Sinne des Paragraph 17 a, GehG verrichtet wird, welcher sowohl Bereitschaftszeiten als auch tatsächliche Dienstleistungen umfasst. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Journaldienstzulage jedoch nicht um eine allgemeine, automatisch jedem Bediensteten zustehende Pauschale, sondern um eine tätigkeits- und funktionsbezogene Zulage für konkret verrichtete Journaldienste bzw. Inspektionsdienste. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 17a GehG („dem Beamten, der […] zu einem Journaldienst herangezogen wird“) sowie auch aus dem mit Beschwerdeschriftsatz angeführtem Erlass, der ausdrücklich auf „abgeleistete Inspektionsdienste“ abstellt.Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Journaldienstzulage jedoch nicht um eine allgemeine, automatisch jedem Bediensteten zustehende Pauschale, sondern um eine tätigkeits- und funktionsbezogene Zulage für konkret verrichtete Journaldienste bzw. Inspektionsdienste. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 17 a, GehG („dem Beamten, der […] zu einem Journaldienst herangezogen wird“) sowie auch aus dem mit Beschwerdeschriftsatz angeführtem Erlass, der ausdrücklich auf „abgeleistete Inspektionsdienste“ abstellt. Soweit der Beschwerdeführer aus den Aussagen in der Leiterkonferenz ableiten wollte, dass die Journaldienstzulage sämtlichen Anstaltsleitern unabhängig von ihrer dienstrechtlichen Stellung zustehe, vermag dies daher keinen guten Glauben zu begründen. Selbst eine allenfalls unrichtige verwaltungsinterne Auffassung oder Diskussion über die rechtliche Einordnung der Inspektionsdienste vermag die gesetzliche Abgeltungsregelung des § 30 Abs. 4 GehG nicht zu beseitigen.Soweit der Beschwerdeführer aus den Aussagen in der Leiterkonferenz ableiten wollte, dass die Journaldienstzulage sämtlichen Anstaltsleitern unabhängig von ihrer dienstrechtlichen Stellung zustehe, vermag dies daher keinen guten Glauben zu begründen. Selbst eine allenfalls unrichtige verwaltungsinterne Auffassung oder Diskussion über die rechtliche Einordnung der Inspektionsdienste vermag die gesetzliche Abgeltungsregelung des Paragraph 30, Absatz 4, GehG nicht zu beseitigen. 3.
  3. Der Vollständigkeit halber wird zur Rechtsqualität des Erlasses betreffend die Bemessung der Journaldienstzulage für abgeleistete Inspektionsdienste angemerkt, dass dieser für das Bundesverwaltungsgericht insofern keine Bindungswirkung zugesprochen werden kann, als es sich dabei bloß um eine interne - nicht die Rechtsform einer Verordnung aufweisende - verwaltungsinterne Erklärung zur Journaldienstzulage handelt, die einerseits die betreffende Journaldienstzulage näher erläutert, andererseits als Handlungsanleitung auch auf eine gleichmäßige Vollziehung des Inspektionsdienstes in Österreich abstellt. Den Einzelnen werden durch diesen Erlass weder Rechte gewährt noch Pflichten auferlegt. Der Erlass weist im Übrigen auch keinen normativen Inhalt für einen unbestimmten Adressatenkreis auf. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist für die Qualität eines Aktes als Verordnung nicht der formelle Adressatenkreis und die äußere Bezeichnung und auch nicht die Art der Verlautbarung, sondern der Inhalt des Verwaltungsakts maßgeblich (siehe u.a. VfGH 23.06.2021, V 95/2021 u.a.). Voraussetzung für die Verordnungsqualität eines anders bezeichneten Verwaltungsaktes ist etwa, dass seine Formulierungen imperativ sind (d.h. sich nicht in einer bloßen Wiederholung des Gesetzestextes erschöpfen), indem sie das Gesetz bindend auslegen und für eine allgemein bestimmte Vielzahl von Personen unmittelbar Geltung beanspruchen (VfGH 28.11.2018, V 69/2018). Aus dem gegenständlichen Erlass können daher mangels normativer Außenwirkung keine subjektiven Rechte des Beschwerdeführers abgeleitet werden.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist für die Qualität eines Aktes als Verordnung nicht der formelle Adressatenkreis und die äußere Bezeichnung und auch nicht die Art der Verlautbarung, sondern der Inhalt des Verwaltungsakts maßgeblich (siehe u.a. VfGH 23.06.2021, römisch fünf 95 aus 2021, u.a.). Voraussetzung für die Verordnungsqualität eines anders bezeichneten Verwaltungsaktes ist etwa, dass seine Formulierungen imperativ sind (d.h. sich nicht in einer bloßen Wiederholung des Gesetzestextes erschöpfen), indem sie das Gesetz bindend auslegen und für eine allgemein bestimmte Vielz

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