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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2026 GeschäftszahlW278 2193335-3 Spruch, W278 2193335-3/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2026 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren: Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom 22.03.2018 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt. Es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Einer gegen den Bescheid des BFA vom 22.03.2018 erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 14.04.2020, Gz. XXXX , stattgegeben, dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem BF wurde am 28.05.2020 ein Konventionsreisepass gemäß § 94 Abs. 1 FPG, gültig bis 27.05.2025, ausgestellt.Einer gegen den Bescheid des BFA vom 22.03.2018 erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 14.04.2020, Gz. römisch 40 , stattgegeben, dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem BF wurde am 28.05.2020 ein Konventionsreisepass gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG, gültig bis 27.05.2025, ausgestellt. Gegenständliches Verfahren: Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom XXXX 2024, rechtskräftig am XXXX 2024, Gz. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 1 SMG und unter Anwendung des § 43a Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten und einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen zu je 7 Euro, insgesamt somit 840 Euro, im Nichteinbringungsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Schöffengericht vom römisch 40 2024, rechtskräftig am römisch 40 2024, Gz. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG und unter Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten und einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen zu je 7 Euro, insgesamt somit 840 Euro, im Nichteinbringungsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Am 13.12.2024 wurde vom Bundesamt das gegenständliche Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom XXXX 2025, rechtskräftig am XXXX 2025, Gz. XXXX , wurde der BF erneut wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt. Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wurde vom Widerruf der zu Gz. XXXX des LG XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch die Probezeit gemäß § 494a Abs. 6 StPO auf insgesamt fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Schöffengericht vom römisch 40 2025, rechtskräftig am römisch 40 2025, Gz. römisch 40 , wurde der BF erneut wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt. Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wurde vom Widerruf der zu Gz. römisch 40 des LG römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch die Probezeit gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.03.2025 wurde dem BF gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG der Konventionsreisepass entzogen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.06.2025, Gz. XXXX , als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.03.2025 wurde dem BF gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG der Konventionsreisepass entzogen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.06.2025, Gz. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Am 13.06.2025 wurde der BF während aufrechten Strafvollzugs durch das Bundesamt in der Justizanstalt niederschriftlich zur beabsichtigten Aberkennung des Asylstatus einvernommen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 30.07.2025 erkannte das Bundesamt dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist (Spruchpunkt II.). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der BF sei bereits zwei Mal wegen des Verbrechens des Drogenhandels, sohin eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden und stelle aufgrund seines Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft dar, sodass der Aberkennungsgrundtatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verwirklicht und er überdies von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ausgeschlossen sei. Da weder die allgemeine Sicherheitslage noch die Versorgungslage einer Rückkehr entgegenstehen würden, sei dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nicht zuzuerkennen. Jedoch bestünden die Gründe, weshalb ihm im Jahr 2020 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, weiterhin; jener Onkel väterlicherseits, der Mitglied der Taliban sei, würde den BF bei einer Rückkehr töten, um an das Vermögen der Familie heranzukommen, eine Unterstützung durch Verwandte sei nicht möglich, da diese vor dem Onkel Angst hätten; auch eine Unterstützung durch Behörden sei nicht möglich, da diese durch die Taliban kontrolliert würden. Aus diesem Grund sei der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 FPG zu dulden.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 30.07.2025 erkannte das Bundesamt dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der BF sei bereits zwei Mal wegen des Verbrechens des Drogenhandels, sohin eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden und stelle aufgrund seines Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft dar, sodass der Aberkennungsgrundtatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 verwirklicht und er überdies von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ausgeschlossen sei. Da weder die allgemeine Sicherheitslage noch die Versorgungslage einer Rückkehr entgegenstehen würden, sei dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 nicht zuzuerkennen. Jedoch bestünden die Gründe, weshalb ihm im Jahr 2020 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, weiterhin; jener Onkel väterlicherseits, der Mitglied der Taliban sei, würde den BF bei einer Rückkehr töten, um an das Vermögen der Familie heranzukommen, eine Unterstützung durch Verwandte sei nicht möglich, da diese vor dem Onkel Angst hätten; auch eine Unterstützung durch Behörden sei nicht möglich, da diese durch die Taliban kontrolliert würden. Aus diesem Grund sei der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zu dulden. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe sich lediglich auf das Vorliegen der strafrechtlichen Verurteilung gestützt, ohne näher auf den Einzelfall bzw. die individuellen Umstände des BF einzugehen. Es sei zwar richtig, dass Drogenhandel wohl objektiv als schwere Straftat zu werten sei und auch die Art der gehandelten Drogen und die Menge die subjektive Schwere erreichen könne, jedoch habe sich die belangte Behörde zu wenig mit den Gründen, die zur Straftat geführt hätten, auseinandergesetzt und die Bemühungen des BF, von den Drogen wegzukommen sowie seine berufliche, soziale und sprachliche Integration und die Zukunftspläne mit seiner Verlobten zu wenig berücksichtigt, um eine ordentliche Zukunftsprognose und daraus folgernd eine Gefährlichkeitsprognose abgegeben zu können. Sowohl die Drogentherapie als auch die Auseinandersetzung mit seinem Verhalten und die beruflichen Pläne des BF würden für eine positive Zukunftsprognose sprechen. Vom BF gehe daher aktuell und in Zukunft keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, weshalb die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Asylstatus nicht vorgelegen seien.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe sich lediglich auf das Vorliegen der strafrechtlichen Verurteilung gestützt, ohne näher auf den Einzelfall bzw. die individuellen Umstände des BF einzugehen. Es sei zwar richtig, dass Drogenhandel wohl objektiv als schwere Straftat zu werten sei und auch die Art der gehandelten Drogen und die Menge die subjektive Schwere erreichen könne, jedoch habe sich die belangte Behörde zu wenig mit den Gründen, die zur Straftat geführt hätten, auseinandergesetzt und die Bemühungen des BF, von den Drogen wegzukommen sowie seine berufliche, soziale und sprachliche Integration und die Zukunftspläne mit seiner Verlobten zu wenig berücksichtigt, um eine ordentliche Zukunftsprognose und daraus folgernd eine Gefährlichkeitsprognose abgegeben zu können. Sowohl die Drogentherapie als auch die Auseinandersetzung mit seinem Verhalten und die beruflichen Pläne des BF würden für eine positive Zukunftsprognose sprechen. Vom BF gehe daher aktuell und in Zukunft keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, weshalb die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Asylstatus nicht vorgelegen seien. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt vorgelegt und langten am 13.08.2025 bei der Gerichtsabteilung W278 des BVwG ein. Am 20.04.2026 fand vor dem BVwG in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, des BF und dessen ausgewiesenen Vertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der BF wurde aus der Justizanstalt vorgeführt und als Partei befragt. Das Bundesamt hat im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf die Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten. Im Zuge der Verhandlung wurden dem BF und seiner Vertretung die herangezogenen Länderberichte, darunter die Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 13 vom 07.11.2025, der EUAA-Leitfaden vom Mai 2024 sowie weitere relevante Berichte zur Kenntnis gebracht. Der BF verzichtete auf die Verlesung und eine Stellungnahme zu diesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF führt den im Erkenntniskopf genannten Namen und das Geburtsdatum. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Seine Erstsprache ist Paschtu, diese beherrscht er in Wort und Schrift. Zusätzlich beherrscht er die Sprachen Urdu und Englisch in Wort und Schrift, er spricht auch Dari und Deutsch. Der BF wurde in Afghanistan geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Jahr
  3. In der Herkunftsregion und in XXXX besitzt die Familie Häuser und landwirtschaftliche Grundflächen, die vermietet bzw. verpachtet sind. Die Geschwister des BF leben nicht mehr in Afghanistan, er hat regelmäßig Kontakt zu Familienangehörigen und Verwandten in Pakistan. In Afghanistan leben zwei Onkel väterlicherseits. Der BF wurde in Afghanistan geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Jahr
  4. In der Herkunftsregion und in römisch 40 besitzt die Familie Häuser und landwirtschaftliche Grundflächen, die vermietet bzw. verpachtet sind. Die Geschwister des BF leben nicht mehr in Afghanistan, er hat regelmäßig Kontakt zu Familienangehörigen und Verwandten in Pakistan. In Afghanistan leben zwei Onkel väterlicherseits. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ist persönlich unglaubwürdig. Der BF sich hat im Zuge der mündlichen Verhandlung auch bezüglich seiner Fluchtgründe mehrmals widersprochen. 1.
  5. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich: Der BF reiste im Jahr 2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein. Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2020 wurde dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der BF ist ledig und kinderlos, er ist mit einer in Österreich lebenden afghanischen Staatsangehörigen verlobt, auch ein Cousin lebt im Bundesgebiet. Der BF war vor seiner Inhaftierung selbsterhaltungsfähig, er besuchte Deutschkurse bis zum Niveau B1 und spielte Cricket. Der BF lebt seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet, er hat auch Bekanntschaften zu österreichischen Staatsbürgern geschlossen. Ein Familienleben mit seiner Verlobten bestand bis zu seiner Inhaftierung nicht. 1.
  6. Zu den Gründen für die Aberkennung des Staus des Asylberechtigten: Der BF wurde im Bundesgebiet bereits zweimal wegen Drogenhandels und weiterer Vergehen nach dem SMG verurteilt. 1.3.
  7. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom XXXX 2024, rechtskräftig am XXXX 2024, Gz. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG (Faktum A), der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG (Faktum B) und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB (Faktum C) unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 1 SMG und unter Anwendung des § 43a Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten und einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen zu je 7 Euro, insgesamt somit 840 Euro, im Nichteinbringungsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.1.3.
  8. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Schöffengericht vom römisch 40 2024, rechtskräftig am römisch 40 2024, Gz. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG (Faktum A), der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG (Faktum B) und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB (Faktum C) unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG und unter Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten und einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen zu je 7 Euro, insgesamt somit 840 Euro, im Nichteinbringungsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Verurteilung lagen folgende Fakten zu Grunde: Der BF hat im Zeitraum von 2018 bis Mitte Juni 2023 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge jedenfalls übersteigenden Menge, nämlich insgesamt jedenfalls mehr als 1.160 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 13,20 % THCA und 1 % Delta-9THC) anderen – teils unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 4 Z 1 SMG – überwiegend durch gewinnbringenden Verkauf überlassen (Faktum A). Der BF hat überdies ab Mitte März 2020 bis kurz vor dem 19.06.2023 vorschriftswidrig ausschließlich zum persönlichen Gebrauch Suchtgift, nämlich unbekannte Mengen Cannabiskraut, erworben und bis zum Eigenkonsum besessen (Faktum B). Schließlich hat der BF vor einem Gericht als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem er dort wiederholt wahrheitswidrig angegeben hatte, er habe gar nichts mit Drogen zu tun und habe er dem, in jenem Verfahren Angeklagten, keine Drogen gegeben (Faktum C). Vom Anklagepunkt des Überlassens von Suchtgift durch gewinnbringenden Verkauf in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt zumindest 11.381 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 13,20% THCA und 1% Delta-9THC, wurde der BF gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Der Verurteilung lagen folgende Fakten zu Grunde: Der BF hat im Zeitraum von 2018 bis Mitte Juni 2023 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge jedenfalls übersteigenden Menge, nämlich insgesamt jedenfalls mehr als 1.160 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 13,20 % THCA und 1 % Delta-9THC) anderen – teils unter den Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins, SMG – überwiegend durch gewinnbringenden Verkauf überlassen (Faktum A). Der BF hat überdies ab Mitte März 2020 bis kurz vor dem 19.06.2023 vorschriftswidrig ausschließlich zum persönlichen Gebrauch Suchtgift, nämlich unbekannte Mengen Cannabiskraut, erworben und bis zum Eigenkonsum besessen (Faktum B). Schließlich hat der BF vor einem Gericht als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem er dort wiederholt wahrheitswidrig angegeben hatte, er habe gar nichts mit Drogen zu tun und habe er dem, in jenem Verfahren Angeklagten, keine Drogen gegeben (Faktum C). Vom Anklagepunkt des Überlassens von Suchtgift durch gewinnbringenden Verkauf in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt zumindest 11.381 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 13,20% THCA und 1% Delta-9THC, wurde der BF gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht das Zusammentreffen von Verbrechen mit einem Vergehen als erschwerend. Als mildernd wurden die bisherige Unbescholtenheit, die teilweise geständige Verantwortung sowie das relativ lange Zurückliegen der Taten gewertet. 1.3.
  9. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom XXXX 2025, rechtskräftig am XXXX 2025, Gz. XXXX , wurde der BF erneut wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG (Faktum I.), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall SMG (Faktum II.) und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG (Faktum III.) unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt. Gemäß § 20 Abs. 3 iVm Abs. 4 StGB wurde der BF zur Zahlung eines Verfallbetrages in Höhe von 40.000 Euro als jedenfalls eingetretene unrechtmäßige Bereicherung verurteilt. Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wurde vom Widerruf der zu Gz. XXXX des LG XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch die Probezeit gemäß § 494a Abs. 6 StPO auf insgesamt fünf Jahre verlängert.1.3.
  10. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Schöffengericht vom römisch 40 2025, rechtskräftig am römisch 40 2025, Gz. römisch 40 , wurde der BF erneut wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (Faktum römisch eins.), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall SMG (Faktum römisch zwei.) und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG (Faktum römisch drei.) unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt. Gemäß Paragraph 20, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, StGB wurde der BF zur Zahlung eines Verfallbetrages in Höhe von 40.000 Euro als jedenfalls eingetretene unrechtmäßige Bereicherung verurteilt. Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wurde vom Widerruf der zu Gz. römisch 40 des LG römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch die Probezeit gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lagen folgende Fakten zu Grunde: Der BF hat im Zeitraum von Ende 2022 bis Anfang Dezember 2024 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge jedenfalls das 25-fache übersteigenden Menge, nämlich zumindest 600 Gramm Kokain (beinhaltend: 75,83 % Kokain), 13 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend: 14,15 % THCA und 1,08 % D-9-THC) sowie fünf Ecstasy-Tabletten (beinhaltend: 31,36 % MDMA) im Urteil näher genannten sowie darüber hinaus einer Vielzahl von unbekannten Abnehmern, großteils durch gewinnbringenden Verkauf – teils unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2a SMG – überlassen (Faktum I.). Der BF hat überdies im Zeitraum von September bis Dezember 2024 Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge namentlich genannten Personen angeboten, nämlich insgesamt 28 Gramm Kokain (beinhaltend: 78,83 % Kokain) sowie unbestimmte Mengen an Ecstasy-Tabletten und Cannabiskraut (Faktum II.). Schließlich hat der BF ab 20.06.2023 bis zuletzt am XXXX 2024 vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum bzw. bis zur Sicherstellung besessen, indem er regelmäßig Cannabiskraut (beinhaltend: THCA und D-9-THC) und zumindest einmalig Kokain (beinhaltend: Cocain) konsumierte sowie bei der Sicherstellung im Rahmen der Hausdurchsuchung an einem im Urteil genannten Datum 0,2 Gramm Cannabiskraut besaß (Faktum III.).Der Verurteilung lagen folgende Fakten zu Grunde: Der BF hat im Zeitraum von Ende 2022 bis Anfang Dezember 2024 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge jedenfalls das 25-fache übersteigenden Menge, nämlich zumindest 600 Gramm Kokain (beinhaltend: 75,83 % Kokain), 13 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend: 14,15 % THCA und 1,08 % D-9-THC) sowie fünf Ecstasy-Tabletten (beinhaltend: 31,36 % MDMA) im Urteil näher genannten sowie darüber hinaus einer Vielzahl von unbekannten Abnehmern, großteils durch gewinnbringenden Verkauf – teils unter den Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG – überlassen (Faktum römisch eins.). Der BF hat überdies im Zeitraum von September bis Dezember 2024 Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge namentlich genannten Personen angeboten, nämlich insgesamt 28 Gramm Kokain (beinhaltend: 78,83 % Kokain) sowie unbestimmte Mengen an Ecstasy-Tabletten und Cannabiskraut (Faktum römisch zwei.). Schließlich hat der BF ab 20.06.2023 bis zuletzt am römisch 40 2024 vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum bzw. bis zur Sicherstellung besessen, indem er regelmäßig Cannabiskraut (beinhaltend: THCA und D-9-THC) und zumindest einmalig Kokain (beinhaltend: Cocain) konsumierte sowie bei der Sicherstellung im Rahmen der Hausdurchsuchung an einem im Urteil genannten Datum 0,2 Gramm Cannabiskraut besaß (Faktum römisch drei.). Bei der Strafbemessung wertete das Gericht die einschlägige Vorstrafenbelastung, das Zusammentreffen zweier Vergehen Verbrechen mit mehreren Vergehen, den langen Tatzeitraum, dass Gewinnstreben, die teilweise Tatbegehung im öffentlichen Bereich und – im Rahmen des § 32 StGB – die Tatbegehung während offener Probezeit als erschwerend. Als mildernd wurden das teilweise Geständnis des BF, die geringfügige Sicherstellung von Suchtgift und der Umstand, dass ein Teil der strafbaren Handlungen unter den Voraussetzungen des §§ 31, 40 StGB zur Verurteilung des LG XXXX , Gz. XXXX begangen wurden, gewertet.Bei der Strafbemessung wertete das Gericht die einschlägige Vorstrafenbelastung, das Zusammentreffen zweier Vergehen Verbrechen mit mehreren Vergehen, den langen Tatzeitraum, dass Gewinnstreben, die teilweise Tatbegehung im öffentlichen Bereich und – im Rahmen des Paragraph 32, StGB – die Tatbegehung während offener Probezeit als erschwerend. Als mildernd wurden das teilweise Geständnis des BF, die geringfügige Sicherstellung von Suchtgift und der Umstand, dass ein Teil der strafbaren Handlungen unter den Voraussetzungen des Paragraphen 31, 40, StGB zur Verurteilung des LG römisch 40 , Gz. römisch 40 begangen wurden, gewertet. Der BF befand sich seit XXXX 2024 in Untersuchungshaft, in der JA XXXX besuchte er während der Strafhaft einen Deutschkurs und nahm an der Suchtberatungsgruppe teil. Seit dem XXXX 2025 verbüßt er die Strafhaft in der JA XXXX , er zeigt ein sehr gut angepasstes Vollzugsverhalten. Zum psychologischen Dienst hält er anlassbezogen Kontakt und arbeitet in der anstaltseigenen Bäckerei. Der BF wird frühestens im XXXX 2026, spätestens im August 2027 aus dem Strafvollzug entlassen.Der BF befand sich seit römisch 40 2024 in Untersuchungshaft, in der JA römisch 40 besuchte er während der Strafhaft einen Deutschkurs und nahm an der Suchtberatungsgruppe teil. Seit dem römisch 40 2025 verbüßt er die Strafhaft in der JA römisch 40 , er zeigt ein sehr gut angepasstes Vollzugsverhalten. Zum psychologischen Dienst hält er anlassbezogen Kontakt und arbeitet in der anstaltseigenen Bäckerei. Der BF wird frühestens im römisch 40 2026, spätestens im August 2027 aus dem Strafvollzug entlassen. Der BF verantwortete sich zwar im Strafverfahren teilweise geständig, zeigte jedoch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung nur wenig Einsicht in das Unrecht seiner Taten, da er trotz rechtskräftiger Verurteilung in Bezug auf die Fakten des Drogenhandels weiterhin von seiner Unschuld überzeugt ist und darauf beharrt, zu Unrecht aufgrund einer falschen Anschuldigung verurteilt worden zu sein. Besonders schwer fällt ins Gewicht, dass der BF wegen des besonders verpönten Verbrechens des Suchtgifthandels bereits zwei Mal, zuletzt wegen Tatbegehung während offener Probezeit, verurteilt wurde. Der BF hat unter anderem Kokain und somit Suchtgift von besonders hohem Abhängigkeitspotential verkauft und damit gehandelt, und es liegt daher in seiner Verantwortung, dass Personen (mitunter gravierend) an ihrer Gesundheit geschädigt wurden. Durch dieses besonders verwerfliche Verhalten nahm der BF in Kauf, dass er andere Personen durch das Überlassen von Suchtgift zum Konsum an deren Gesundheit schädigt und stellt ein weiterer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
  11. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakte (Aktenteil I: Asylverfahren; Aktenteil II: Aberkennungsverfahren) und den Gerichtsakt, sowie durch Einvernahme des BF als Partei in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Das BVwG holte ergänzend Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, der Grundversorgungsdatenbank, der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger sowie aus dem Strafregister ein (Auszüge in OZ 1 und OZ 2). Weiters wurde Einsicht genommen in die vorhergehenden Gerichtsakten XXXX und XXXX , in den Protokoll- und Urteilsvermerk zu Gz. XXXX des LG XXXX (Urteil 1), sowie das Urteil und das Protokoll der Hauptverhandlung zu Gz. XXXX des LG XXXX (Urteil 2 und HV-Protokoll 2), zudem wurden Informationen der Justizanstalten zur Haftzeit des BF eingeholt (OZ 6). Ins Verfahren eingeführt wurden zudem auch die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 13, vom 07.11.2025; der BF und seine Rechtsvertretung verzichteten auf die Verlesung und eine Stellungnahme zu diesen.Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakte (Aktenteil I: Asylverfahren; Aktenteil II: Aberkennungsverfahren) und den Gerichtsakt, sowie durch Einvernahme des BF als Partei in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Das BVwG holte ergänzend Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, der Grundversorgungsdatenbank, der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger sowie aus dem Strafregister ein (Auszüge in OZ 1 und OZ 2). Weiters wurde Einsicht genommen in die vorhergehenden Gerichtsakten römisch 40 und römisch 40 , in den Protokoll- und Urteilsvermerk zu Gz. römisch 40 des LG römisch 40 (Urteil 1), sowie das Urteil und das Protokoll der Hauptverhandlung zu Gz. römisch 40 des LG römisch 40 (Urteil 2 und HV-Protokoll 2), zudem wurden Informationen der Justizanstalten zur Haftzeit des BF eingeholt (OZ 6). Ins Verfahren eingeführt wurden zudem auch die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 13, vom 07.11.2025; der BF und seine Rechtsvertretung verzichteten auf die Verlesung und eine Stellungnahme zu diesen. 2.1 Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf seinen gleichbleibenden Angaben in den Verfahren. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des BF gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des BF im Beschwerdeverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie seinen Sprachkenntnissen gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das BVwG hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des BF zu zweifeln, zumal er diese in der mündlichen Verhandlung gleichlautend angab (vgl. VHS, 2 und 13).Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf seinen gleichbleibenden Angaben in den Verfahren. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des BF gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des BF im Beschwerdeverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie seinen Sprachkenntnissen gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das BVwG hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des BF zu zweifeln, zumal er diese in der mündlichen Verhandlung gleichlautend angab vergleiche VHS, 2 und 13). Die Feststellungen zum Geburts- und Herkunftsort des BF beruhen auf seinen Angaben im Asylverfahren. Die Feststellungen zu den Besitztümern der Familie in Afghanistan beruhen auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung: „Wir haben Geschäfte, drei Häuser und über 100 Jirib Grundstücke in Afghanistan.“ Das Geld, das eingenommen werde, bekomme seine Schwester in Pakistan (vgl. VHS, 4). Hingegen behauptete er noch vor dem Bundesamt, dass „die Sachen“ nun einfach brach liegen würden (vgl. Aktenteil II: EV BFA, AS 133). Auf die Frage, ob sich andere Familienangehörige um die Angelegenheiten der Familie kümmern könnten, gab er an, seine Geschwister seien alle ausgereist (vgl. Aktenteil II: EV BFA, AS 133 f). In der mündlichen Verhandlung gab er an, dass ein Verwandter seines Onkels mütterlicherseits die Grundstücke bewirtschafte, dieser betreue auch die Geschäfte und Häuser, nehme die Mieten ein und leite sie dann an die Schwester in Pakistan weiter (vgl. VHS, 5). Auf Nachfrage gab er an, der Familienbesitz stamme von der väterlichen Seite. Die drei Häuser, die jeweils der Wohneinheiten beinhalten würden, stünden in der Stadt XXXX , die 100 Jirib Grundstücke lägen im Bezirk XXXX (vgl. VHS, 6). Aufgrund der Angaben des BF war festzustellen, dass seine Geschwister nicht mehr in Afghanistan leben (vgl. Aktenteil II: EV BFA, AS 135 f; VHS, 4); dass der BF regelmäßig Kontakt zu Familienangehörigen Afghanistan hat, steht aufgrund der von der Justizanstalt übermittelten Telefonliste fest (OZ 6) und wurde dies vom BF in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt (vgl. VHS, 11 ff). In Afghanistan würden nur noch zwei Onkel väterlicherseits leben (vgl. VHS, 5).Die Feststellungen zum Geburts- und Herkunftsort des BF beruhen auf seinen Angaben im Asylverfahren. Die Feststellungen zu den Besitztümern der Familie in Afghanistan beruhen auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung: „Wir haben Geschäfte, drei Häuser und über 100 Jirib Grundstücke in Afghanistan.“ Das Geld, das eingenommen werde, bekomme seine Schwester in Pakistan vergleiche VHS, 4). Hingegen behauptete er noch vor dem Bundesamt, dass „die Sachen“ nun einfach brach liegen würden vergleiche Aktenteil II: EV BFA, AS 133). Auf die Frage, ob sich andere Familienangehörige um die Angelegenheiten der Familie kümmern könnten, gab er an, seine Geschwister seien alle ausgereist vergleiche Aktenteil II: EV BFA, AS 133 f). In der mündlichen Verhandlung gab er an, dass ein Verwandter seines Onkels mütterlicherseits die Grundstücke bewirtschafte, dieser betreue auch die Geschäfte und Häuser, nehme die Mieten ein und leite sie dann an die Schwester in Pakistan weiter vergleiche VHS, 5). Auf Nachfrage gab er an, der Familienbesitz stamme von der väterlichen Seite. Die drei Häuser, die jeweils der Wohneinheiten beinhalten würden, stünden in der Stadt römisch 40 , die 100 Jirib Grundstücke lägen im Bezirk römisch 40 vergleiche VHS, 6). Aufgrund der Angaben des BF war festzustellen, dass seine Geschwister nicht mehr in Afghanistan leben vergleiche Aktenteil II: EV BFA, AS 135 f; VHS, 4); dass der BF regelmäßig Kontakt zu Familienangehörigen Afghanistan hat, steht aufgrund der von der Justizanstalt übermittelten Telefonliste fest (OZ 6) und wurde dies vom BF in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt vergleiche VHS, 11 ff). In Afghanistan würden nur noch zwei Onkel väterlicherseits leben vergleiche VHS, 5). Die Feststellung, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, beruht auf seinen Angaben (vgl. Aktenteil II: EV BFA, AS 131; VHS, 4). Seit er im Gefängnis sei, konsumiere er weder Alkohol, noch Zigaretten oder andere Suchtmittel. Er nehme auch keine Medikamente. Er warte aber auf eine Therapie, um in den gelockerten Vollzug zu gelangen (vgl. VHS, 4). Aus den von der JA XXXX übermittelten Unterlagen geht hervor, dass er an der Suchtberatungsgruppe teilgenommen habe, bei der es um das Thema Rückfallprävention gehe (vgl. Teilnahmebestätigung, OZ 6). Aus dem Verhaltensbericht der JA XXXX geht hervor, dass der BF anlassbezogen zum Psychologischen Dienst Kontakt hält, er habe sich zuletzt um eine Aufnahme in die forensische Therapiegruppe bemüht. Bezüglich des Risikofaktors Sucht habe der BF angegeben, in beschützender Umgebung abstinent zu sein (vgl. Verhaltensbericht vom 16.04.2026, Beilage zur VHS). Aus den Berichten der JA geht ebenfalls hervor, dass der BF in der anstaltseigenen Bäckerei beschäftigt ist (vgl. Verhaltensberichte vom 13.04.2026 und 16.04.2026, OZ 6), wie dies auch der BF in der mündlichen Verhandlung angab (vgl. VHS, 13). Zumal auch keine aktuellen Befunde oder medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus denen sich Anderes ergeben würde, war festzustellen, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist.Die Feststellung, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, beruht auf seinen Angaben vergleiche Aktenteil II: EV BFA, AS 131; VHS, 4). Seit er im Gefängnis sei, konsumiere er weder Alkohol, noch Zigaretten oder andere Suchtmittel. Er nehme auch keine Medikamente. Er warte aber auf eine Therapie, um in den gelockerten Vollzug zu gelangen vergleiche VHS, 4). Aus den von der JA römisch 40 übermittelten Unterlagen geht hervor, dass er an der Suchtberatungsgruppe teilgenommen habe, bei der es um das Thema Rückfallprävention gehe vergleiche Teilnahmebestätigung, OZ 6). Aus dem Verhaltensbericht der JA römisch 40 geht hervor, dass der BF anlassbezogen zum Psychologischen Dienst Kontakt hält, er habe sich zuletzt um eine Aufnahme in die forensische Therapiegruppe bemüht. Bezüglich des Risikofaktors Sucht habe der BF angegeben, in beschützender Umgebung abstinent zu sein vergleiche Verhaltensbericht vom 16.04.2026, Beilage zur VHS). Aus den Berichten der JA geht ebenfalls hervor, dass der BF in der anstaltseigenen Bäckerei beschäftigt ist vergleiche Verhaltensberichte vom 13.04.2026 und 16.04.2026, OZ 6), wie dies auch der BF in der mündlichen Verhandlung angab vergleiche VHS, 13). Zumal auch keine aktuellen Befunde oder medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus denen sich Anderes ergeben würde, war festzustellen, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist. In der mündlichen Verhandlung entstand für den erkennenden Richter der Eindruck, dass der BF persönlich unglaubwürdig ist, da seine nunmehrigen Antworten zu seinen früheren Angaben teilweise in erheblichem Widerspruch standen. So war der BF in den Angaben zu seinen Familienangehörigen nicht konsistent. In seinem Asylverfahren gab er vor dem Bundesamt an, dass seine Mutter gemeinsam mit dem Onkel mütterlicherseits seine Ausreise organisiert habe (vgl. Aktenteil I: EV BFA, AS 170 f). Auf Nachfrage, wo sein Onkel mütterlicherseits arbeite, antwortete der BF: „Er ist behindert. Er hat nur einen Fuß und kann nicht arbeiten.“ (vgl. Aktenteil I: EV BFA, AS 171). In der damaligen mündlichen Verhandlung gab der BF an: „Ein Onkel ms von mir, seine Hand funktioniert nicht, hat mir gesagt, ich soll das Land verlassen. Er hat für mich jemanden gefunden und mit dieser Person bin ich dann nach Pakistan gegangen. Ich habe dann vier oder fünf Monate in einem gebirgigen Gebiet in Pakistan verbracht. Dann hat mein Onkel ms alle Möglichkeiten für mich ausgeschöpft. Mein Onkel hat mir dann einen Schlepper in Afghanistan gefunden und bin dann in den Irangereist.“ (vgl. VHS vom 08.01.2020, S 2). Im gegenständlichen Verfahren gab der BF vor dem Bundesamt an, seine Mutter habe fünf Schwestern und drei Brüder gehabt, zwei der Brüder würden in Afghanistan und einer in Pakistan leben (vgl. Aktenteil II: EV BFA, AS 137). Von den beiden Onkeln mütterlicherseits in Afghanistan könne er keine Unterstützung erhalten, da diese sich nicht einmischen würden, sie hätten Angst (vgl. Aktenteil II: EV BFA, AS 137). In der mündlichen Verhandlung gab der BF widersprüchlich an, seine Mutter habe sechs Schwestern und einen Bruder gehabt (vgl. VHS, 6). Dieser Onkel sei der Schwiegervater seiner Schwester, er würde in Pakistan leben (vgl. VHS, 6). Bereits bei seiner Ausreise habe dieser Onkel in Pakistan gelebt, er habe ein eigenes Geschäft und verkaufe Teppiche (vgl. VHS, 7 und 8). Aktuell gehe es ihm gut, der Onkel sei aber nicht ganz gesund, seine rechte Körperseite sei gelähmt, er arbeite aber trotzdem noch (vgl. VHS, 9). Auf weitere Nachfragen des Richters gab der BF zu seinem Onkel mütterlicherseits ergänzend an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 10):So war der BF in den Angaben zu seinen Familienangehörigen nicht konsistent. In seinem Asylverfahren gab er vor dem Bundesamt an, dass seine Mutter gemeinsam mit dem Onkel mütterlicherseits seine Ausreise organisiert habe vergleiche Aktenteil I: EV BFA, AS 170 f). Auf Nachfrage, wo sein Onkel mütterlicherseits arbeite, antwortete der BF: „Er ist behindert. Er hat nur einen Fuß und kann nicht arbeiten.“ vergleiche Aktenteil I: EV BFA, AS 171). In der damaligen mündlichen Verhandlung gab der BF an: „Ein Onkel ms von mir, seine Hand funktioniert nicht, hat mir gesagt, ich soll das Land verlassen. Er hat für mich jemanden gefunden und mit dieser Person bin ich dann nach Pakistan gegangen. Ich habe dann vier oder fünf Monate in einem gebirgigen Gebiet in Pakistan verbracht. Dann hat mein Onkel ms alle Möglichkeiten für mich ausgeschöpft. Mein Onkel hat mir dann einen Schlepper in Afghanistan gefunden und bin dann in den Irangereist.“ vergleiche VHS vom 08.01.2020, S 2). Im gegenständlichen Verfahren gab der BF vor dem Bundesamt an, seine Mutter habe fünf Schwestern und drei Brüder gehabt, zwei der Brüder würden in Afghanistan und einer in Pakistan leben vergleiche Aktenteil II: EV BFA, AS 137). Von den beiden Onkeln mütterlicherseits in Afghanistan könne er keine Unterstützung erhalten, da diese sich nicht einmischen würden, sie hätten Angst vergleiche Aktenteil II: EV BFA, AS 137). In der mündlichen Verhandlung gab der BF widersprüchlich an, seine Mutter habe sechs Schwestern und einen Bruder gehabt vergleiche VHS, 6). Dieser Onkel sei der Schwiegervater seiner Schwester, er würde in Pakistan leben vergleiche VHS, 6). Bereits bei seiner Ausreise habe dieser Onkel in Pakistan gelebt, er habe ein eigenes Geschäft und verkaufe Teppiche vergleiche VHS, 7 und 8). Aktuell gehe es ihm gut, der Onkel sei aber nicht ganz gesund, seine rechte Körperseite sei gelähmt, er arbeite aber trotzdem noch vergleiche VHS, 9). Auf weitere Nachfragen des Richters gab der BF zu seinem Onkel mütterlicherseits ergänzend an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 10): „R: Seit wann hat Ihr Onkel ms das Geschäft in Pakistan, haben Sie zu diesem Kontakt? BF: Seit wann dieser Onkel das Teppichgeschäft in Pakistan hat bzw. führt, weiß ich nicht, aber sehr lange. R: Er hat auch Ihre Ausreise finanziert mit dem Geld aus dem Teppichgeschäft? BF: Ich habe nur diesen Onkel. R: Das Teppichgeschäft gab es schon vor Ihrer Ausreise? BF: Ja, ich habe regelmäßig Kontakt zu meiner Schwester, da sie alle im selben Haus leben, frage ich immer wieder nach, wie es ihnen geht, sie sagt gut. […] R: Welches Leiden hat Ihr Onkel ms? BF: Genau weiß ich es nicht, welche Symptome er aktuell hat, an der rechten Hand sind drei Finger gelähmt. R: Können Sie mir erklären, wieso Sie damals bei der Einvernahme beim BFA auf die Frage, was Ihr Onkel ms arbeitet geantwortet haben: „Er ist behindert, er hat nur einen Fuß und kann nicht arbeiten“. Wie passt das mit Ihren heutigen Aussagen zusammen? BF: Dasselbe habe ich damals auch gesagt, da ich ein wenig Stress hatte, kann es sein, dass ich es anders dargestellt habe, ich war noch sehr jung und wusste nicht, wie ich es darstellen kann, ich sagte, mein Onkel ist behindert. Seine drei Finger und der rechte Fuß ist gelähmt, er arbeitet, seine Söhne helfen ihm.“ Die Angaben des BF sind nicht schlüssig, weder in Bezug auf die Anzahl seiner Onkel mütterlicherseits, noch zu jenem Onkel mütterlicherseits, der seine Ausreise organisiert und finanziert habe, wo dieser damals gelebt habe oder dessen Gesundheitszustand bzw. die Art der angeblichen Beeinträchtigung. Der BF wurde in der mündlichen Verhandlung auch befragt, ob sich seit seiner letzten Einvernahme etwas bezüglich seiner Fluchtgründe geändert habe und gab er an, sein Onkel über nunmehr auch Druck auf seine Brüder aus. Nachgefragt, was das Problem mit dem Onkel sei, gab der BF an: „Dieser Onkel hatte Probleme mit meinem Vater, dieser Onkel war bei den Taliban tätig, er wollte mich rekrutieren. Er sagte zu meinem Vater, „du hast 6 Söhne, ich muss nicht alleine bei den Taliban tätig sein, du musst auch deinen Sohn mitschicken“. Mein Vater war dagegen, ich auch, außerdem dieser Onkel wollte das Oberhaupt der ganzen Familie sein und die Einnahmen der Landwirtschaft einkassieren, dadurch hatte ich Probleme mit dem Onkel.“ (vgl. VHS, 7). Dieser Onkel habe seinen Vater umgebracht, weil dieser bei der Registrierungsbehörde tätig gewesen sei und die versuchte Rekrutierung des BF vom Vater abgelehnt worden sei (vgl. VHS, 7). Befragt, woher er wisse, dass der Onkel seinen Vater getötet habe, gab der BF an, es gebe Augenzeugen: „Mein Vater arbeitete im Verwaltungsgebäude des Bezirks. Er wurde unmittelbar in der Nähe des Gebäudes getötet, mehrere Leute haben das Ganze gesehen und danach meiner Mutter davon berichtet, dass diese Person meinen Vater getötet hat. […] Mein Vater wurde nicht direkt von meinem Onkel getötet, aber mein Onkel war gemeinsam mit einer Gruppe, er war Gruppenkommandant der Taliban. Damals war die ehemalige Republik an der Macht, die Taliban konnten nicht einfach irgendwo stehen und jemanden töten, die Taliban haben immer wieder eine Falle gestellt, sie haben sich irgendwo unter der Brücke oder so versteckt und ihn getötet.“ (vgl. VHS, 8). Auf Vorhalt, dass dieses Vorbringen seinen Angaben in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt in seinem Asylverfahren widersprechen würden, weil er damals angegeben habe, dass sein Onkel für die Regierung gearbeitet habe, antwortete der BF ausweichend: „Ich sagte damals, es herrschen zwei parallele Regierungen in Afghanistan, eine ist von den Taliban, die zweite von der Republik, mein Onkel arbeitet für die Taliban, mein Vater für die Regierung.“ (vgl. VHS, 9). Dies erklärt jedoch noch nicht, dass der BF damals vor dem Bundesamt angegeben hat: „Eine bewaffnete Gruppe hat meinen Vater getötet. Ich weiß nicht zu wem sie gehört haben. Sie waren mit uns befeindet. Danach ist der IS in unser Dorf gekommen und sie haben verkündet, dass jeder an seinem Haus eine Flagge aufhängen muss und jeder der über 10 Jahre alt ist, muss sich ihnen anschließen. […] Dann hat meine Mutter entschieden, dass sie mich nicht zu ihnen geben. Sie hat dann entschieden mich nach Pakistan zu schicken.“ (vgl. Aktenteil I: EV BFA, AS 171). In der damaligen mündlichen Verhandlung gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt Folgendes an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll vom 08.01.2020, S 2 f):Der BF wurde in der mündlichen Verhandlung auch befragt, ob sich seit seiner letzten Einvernahme etwas bezüglich seiner Fluchtgründe geändert habe und gab er an, sein Onkel über nunmehr auch Druck auf seine Brüder aus. Nachgefragt, was das Problem mit dem Onkel sei, gab der BF an: „Dieser Onkel hatte Probleme mit meinem Vater, dieser Onkel war bei den Taliban tätig, er wollte mich rekrutieren. Er sagte zu meinem Vater, „du hast 6 Söhne, ich muss nicht alleine bei den Taliban tätig sein, du musst auch deinen Sohn mitschicken“. Mein Vater war dagegen, ich auch, außerdem dieser Onkel wollte das Oberhaupt der ganzen Familie sein und die Einnahmen der Landwirtschaft einkassieren, dadurch hatte ich Probleme mit dem Onkel.“ vergleiche VHS, 7). Dieser Onkel habe seinen Vater umgebracht, weil dieser bei der Registrierungsbehörde tätig gewesen sei und die versuchte Rekrutierung des BF vom Vater abgelehnt worden sei vergleiche VHS, 7). Befragt, woher er wisse, dass der Onkel seinen Vater getötet habe, gab der BF an, es gebe Augenzeugen: „Mein Vater arbeitete im Verwaltungsgebäude des Bezirks. Er wurde unmittelbar in der Nähe des Gebäudes getötet, mehrere Leute haben das Ganze gesehen und danach meiner Mutter davon berichtet, dass diese Person meinen Vater getötet hat. […] Mein Vater wurde nicht direkt von meinem Onkel getötet, aber mein Onkel war gemeinsam mit einer Gruppe, er war Gruppenkommandant der Taliban. Damals war die ehemalige Republik an der Macht, die Taliban konnten nicht einfach irgendwo stehen und jemanden töten, die Taliban haben immer wieder eine Falle gestellt, sie haben sich irgendwo unter der Brücke oder so versteckt und ihn getötet.“ vergleiche VHS, 8). Auf Vorhalt, dass dieses Vorbringen seinen Angaben in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt in seinem Asylverfahren widersprechen würden, weil er damals angegeben habe, dass sein Onkel für die Regierung gearbeitet habe, antwortete der BF ausweichend: „Ich sagte damals, es herrschen zwei parallele Regierungen in Afghanistan, eine ist von den Taliban, die zweite von der Republik, mein Onkel arbeitet für die Taliban, mein Vater für die Regierung.“ vergleiche VHS, 9). Dies erklärt jedoch noch nicht, dass der BF damals vor dem Bundesamt angegeben hat: „Eine bewaffnete Gruppe hat meinen Vater getötet. Ich weiß nicht zu wem sie gehört haben. Sie waren mit uns befeindet. Danach ist der IS in unser Dorf gekommen und sie haben verkündet, dass jeder an seinem Haus eine Flagge aufhängen muss und jeder der über 10 Jahre alt ist, muss sich ihnen anschließen. […] Dann hat meine Mutter entschieden, dass sie mich nicht zu ihnen geben. Sie hat dann entschieden mich nach Pakistan zu schicken.“ vergleiche Aktenteil I: EV BFA, AS 171). In der damaligen mündlichen Verhandlung gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt Folgendes an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll vom 08.01.2020, S 2 f): „BF: Mein Leben war in Afghanistan in Gefahr. Mein Vater wurde ermordet. Mein Vater war Beamter in unserem Bezirk XXXX , in der Provinz Nangahar. Er war zuständig für die Vergabe von Tazkira. Ich wurde ständig bedroht. Mein Vater hat auch Briefe von den Daesh bekommen und sie haben meinem Vater mündlich gesagt, er solle seine Arbeit beendet. Er solle auch mich aushändigen, damit ich für sie im Jihad kämpfe. Sie haben ihm auch gesagt, dass nicht nur sie Moslems sind, sondern auch wir und wir sollen mitkämpfen. Mein Vater hat seine Arbeit weiter fortgesetzt und hat die Forderung der Daesh ignoriert. Sie haben ihn daraufhin ermordet. Er hat mich auch den Daesh nicht ausgeliefert. […]“„BF: Mein Leben war in Afghanistan in Gefahr. Mein Vater wurde ermordet. Mein Vater war Beamter in unserem Bezirk römisch 40 , in der Provinz Nangahar. Er war zuständig für die Vergabe von Tazkira. Ich wurde ständig bedroht. Mein Vater hat auch Briefe von den Daesh bekommen und sie haben meinem Vater mündlich gesagt, er solle seine Arbeit beendet. Er solle auch mich aushändigen, damit ich für sie im Jihad kämpfe. Sie haben ihm auch gesagt, dass nicht nur sie Moslems sind, sondern auch wir und wir sollen mitkämpfen. Mein Vater hat seine Arbeit weiter fortgesetzt und hat die Forderung der Daesh ignoriert. Sie haben ihn daraufhin ermordet. Er hat mich auch den Daesh nicht ausgeliefert. […]“ Auf Nachfrage seiner damaligen Rechtsvertretung und der erkennenden Richterin gab der BF weiter an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll vom 08.01.2020, S 4): „RV: In Ihrem Dorf, waren dort nur die Daesh oder waren dort auch Taliban aktiv? BF: In unserer Gegend sind die Regierung, die Daesh und die Taliban aktiv. Die Provinz ist Nangahar. […] R: Von wem ist Ihr Vater getötet worden? Wie wurde er getötet? BF: Von den Daesh. Es war morgens unterwegs zur Arbeit war. Die Daesh haben ihn unterwegs beschossen. R: Sind Sie auch einmal bedroht worden? BF: Ich war zu dieser Zeit sehr klein, aber die Daesh haben meine Eltern aufgefordert, mich den Daesh auszuhändigen, damit sie mich als Selbstmordattentäter oder für andere Zwecke ausnutzen. R: Bei der EB im April 2015 haben Sie gesagt: „Die Taliban haben meinen Vater erschossen, weil mein Onkel für die Regierung arbeitet.“ BF: Dieser Begriff „Taliban“ ist in Österreich sehr üblich. Ich habe dort auch gesagt, dass mein Vater von den Daesh ermordet wurde.“ Es ist für den erkennenden Richter nicht nachvollziehbar, dass den österreichischen Behörden und den herangezogenen Dolmetschern damals der Unterschied zwischen den Taliban und den DAESH (Islamischer Staat bzw. Islamischer Staat Khorasan Provinz, abgekürzt auch IS/ISIS/ISIL bzw. ISKP) nicht bekannt gewesen wäre, da bereits damals dahingehend Länderberichte vorlagen (vgl. LI, Version 13: Kap. 6.
  12. Zentrale Akteure – Islamischer Staat Khorosan Provinz (ISKP)). Im gegenständlichen Verfahren sprach der BF nur noch von den Taliban, den Islamischen Staat bzw. die DAESH erwähnte er mit keinem Wort (vgl. Aktenteil II: EV BFA, AS 129 ff; VHS vom 20.04.2026).Es ist für den erkennenden Richter nicht nachvollziehbar, dass den österreichischen Behörden und den herangezogenen Dolmetschern damals der Unterschied zwischen den Taliban und den DAESH (Islamischer Staat bzw. Islamischer Staat Khorasan Provinz, abgekürzt auch IS/ISIS/ISIL bzw. ISKP) nicht bekannt gewesen wäre, da bereits damals dahingehend Länderberichte vorlagen vergleiche LI, Version 13: Kap. 6.
  13. Zentrale Akteure – Islamischer Staat Khorosan Provinz (ISKP)). Im gegenständlichen Verfahren sprach der BF nur noch von den Taliban, den Islamischen Staat bzw. die DAESH erwähnte er mit keinem Wort vergleiche Aktenteil II: EV BFA, AS 129 ff; VHS vom 20.04.2026). In einer Gesamtbetrachtung der teilweise massiv widersprüchlichen Angaben des BF über seine Verfahren hinweg, der ausweichenden Antworten auf die Vorhalte und Nachfragen sowie des persönlichen Eindrucks, den sich der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung vom BF verschaffen konnte, gelangte er zur Überzeugung, dass der BF persönlich unglaubwürdig ist. Es steht dem Bundesamt offen, die Prüfung einer Rückkehrentscheidung, nach Rechtskraft der gegenständlichen Entscheidung, in Hinblick auf die zutage getretenen Widersprüche in Zusammenschau mit den aktuellen Länderinformationen einer erneuten Beurteilung, zu unterziehen. 2.
  14. Zu den Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zur Einreise in das Bundesgebiet, zur Dauer des Aufenthalts und der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich aus dem diesbezüglich unzweifelhaften Akteninhalt und wurden vom BF auch nicht bestritten. Die Feststellungen zum Familienstand, der Kinderlosigkeit und der Verlobung beruhen auf den Angaben des BF (vgl. Aktenteil II: EV BFA, AS 139; VHS, 12 ff). Hingegen war der BF nicht konsistent, ob im Bundesgebiet ein Cousin väterlicherseits (vgl. Aktenteil II: EV BFA, AS 133) oder ein Cousin mütterlicherseits lebe, der ihn auch im Gefängnis besuche (vgl. VHS, 14). Aus der Besuchsliste der JA ist ersichtlich, dass der BF Besuch von einer männlichen Person namens XXXX mit Wohnsitz in XXXX bekommen hat, dem als „Bekannter“ eine Besuchserlaubnis erteilt worden war (Beilage zur VHS). Ob und welcher Familienseite der vermeintliche Cousin angehört, kann aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben nicht zweifelsfrei festgestellt werden.Die Feststellungen zur Einreise in das Bundesgebiet, zur Dauer des Aufenthalts und der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich aus dem diesbezüglich unzweifelhaften Akteninhalt und wurden vom BF auch nicht bestritten. Die Feststellungen zum Familienstand, der Kinderlosigkeit und der Verlobung beruhen auf den Angaben des BF vergleiche Aktenteil II: EV BFA, AS 139; VHS, 12 ff). Hingegen war der BF nicht konsistent, ob im Bundesgebiet ein Cousin väterlicherseits vergleiche Aktenteil II: EV BFA, AS 133) oder ein Cousin mütterlicherseits lebe, der ihn auch im Gefängnis besuche vergleiche VHS, 14). Aus der Besuchsliste der JA ist ersichtlich, dass der BF Besuch von einer männlichen Person namens römisch 40 mit Wohnsitz in römisch 40 bekommen hat, dem als „Bekannter“ eine Besuchserlaubnis erteilt worden war (Beilage zur VHS). Ob und welcher Familienseite der vermeintliche Cousin angehört, kann aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die Feststellungen zur Integration des BF in die österreichische Gesellschaft vor der Inhaftierung beruht auf den Feststellungen zum Privat- und Familienleben in Österreich im angefochtenen Bescheid, denen der BF weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung widersprochen hat. Ergänzend wurden die eingeholten Auszüge aus der Grundversorgungsdatenbank und der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger herangezogen, die die Selbsterhaltungsfähigkeit des BF vor der Inhaftierung bestätigen. 2.
  15. Zu den Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des Staus des Asylberechtigten: Die Feststellungen zu den für das Aberkennungsverfahren ausschlaggebenden gerichtlichen Verurteilungen des BF, den diesen zugrundeliegenden Sachverhalten, sowie zu den gerichtlichen Erwägungen zu Milderungs- und Erschwerungsgründen, ergeben sich aus der Einsichtnahme in die aktenkundigen Urteilsabschriften und das Strafregister. Die Feststellung, dass der BF wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB verurteilt worden ist, erfolgt aufgrund des Umstandes, dass § 28a Abs. 1 SMG eine Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, § 28a Abs. 4 SMG eine Strafdrohung von einem bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht und die angedrohte Strafdrohung damit die Untergrenze des § 17 Abs. 1 StGB von drei Jahren übersteigt.Die Feststellung, dass der BF wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB verurteilt worden ist, erfolgt aufgrund des Umstandes, dass Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG eine Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG eine Strafdrohung von einem bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht und die angedrohte Strafdrohung damit die Untergrenze des Paragraph 17, Absatz eins, StGB von drei Jahren übersteigt. Zu seinen Verurteilungen gab der BF im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt Folgendes an: „Es tut mir leid was ich gemacht habe, aber das zweite Mal habe ich das nicht gemacht, aber ich muss es trotzdem akzeptieren. Das erste Mal habe ich es schon gemacht. […] Ich habe Fehler begangen. Menschen machen Fehler. Ich habe mich damit auch selbst ruiniert. Ich habe ja für meinen eigenen Konsum auch Geld gebraucht. Ich hatte jetzt genug Zeit darüber nachzudenken und habe eingesehen, welchen Schaden ich damit angerichtet habe.“ (vgl. Aktenteil II: EV BFA, AS 143). Auf Nachfrage, weshalb er nach der ersten Verurteilung weiterhin mit Drogen gehandelt habe, gab der BF an: „Ich habe es nur konsumiert, gehandelt habe ich nicht damit. Da[s] wurde mir angehängt.“ (vgl. Aktenteil II: EV BFA, AS 145).Zu seinen Verurteilungen gab der BF im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt Folgendes an: „Es tut mir leid was ich gemacht habe, aber das zweite Mal habe ich das nicht gemacht, aber ich muss es trotzdem akzeptieren. Das erste Mal habe ich es schon gemacht. […] Ich habe Fehler begangen. Menschen machen Fehler. Ich habe mich damit auch selbst ruiniert. Ich habe ja für meinen eigenen Konsum auch Geld gebraucht. Ich hatte jetzt genug Zeit darüber nachzudenken und habe eingesehen, welchen Schaden ich damit angerichtet habe.“ vergleiche Aktenteil II: EV BFA, AS 143). Auf Nachfrage, weshalb er nach der ersten Verurteilung weiterhin mit Drogen gehandelt habe, gab der BF an: „Ich habe es nur konsumiert, gehandelt habe ich nicht damit. Da[s] wurde mir angehängt.“ vergleiche Aktenteil II: EV BFA, AS 145). In der Beschwerde brachte der BF vor, er habe sich mit seinem Verhalten auseinandergesetzt und an einer Sucht/Entzugsgruppe teilgenommen. Er habe realisiert, dass er sein Drogenproblem in den Griff bekommen müsse. Er wolle nach der Haft wieder eine Arbeit aufnehmen und eine Lehre machen, um als Fachkraft noch bessere Chancen am Arbeitsmarkt zu haben, um für sich und seine Verlobte ein gutes Leben aufbauen zu können. Er setze alles daran, seine Persönlichkeit soweit zu festigen, dass ihn Schicksalsschläge nicht wieder so weit aus der Bahn werfen. All dies spreche für eine positive Zukunftsprognose. Vom BF gehe weder aktuell noch in Zukunft eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Zudem sei zu beachten, dass die Freiheitsstrafe im unteren Drittel des möglichen Strafmaßes angesiedelt sei. (vgl. Aktenteil II, Beschwerde, S 3 f). In der Beschwerde brachte der BF vor, er habe sich mit seinem Verhalten auseinandergesetzt und an einer Sucht/Entzugsgruppe teilgenommen. Er habe realisiert, dass er sein Drogenproblem in den Griff bekommen müsse. Er wolle nach der Haft wieder eine Arbeit aufnehmen und eine Lehre machen, um als Fachkraft noch bessere Chancen am Arbeitsmarkt zu haben, um für sich und seine Verlobte ein gutes Leben aufbauen zu können. Er setze alles daran, seine Persönlichkeit soweit zu festigen, dass ihn Schicksalsschläge nicht wieder so weit aus der Bahn werfen. All dies spreche für eine positive Zukunftsprognose. Vom BF gehe weder aktuell noch in Zukunft eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Zudem sei zu beachten, dass die Freiheitsstrafe im unteren Drittel des möglichen Strafmaßes angesiedelt sei. vergleiche Aktenteil römisch zwei, Beschwerde, S 3 f). In der mündlichen Verhandlung gab der BF zum Grund für seine unbedingte Haftstrafe und zu seinem Verhalten in Österreich an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 14 f): „R: Bitte beschreiben Sie mir im Detail warum Sie eine unbedingte Haftstrafe verbüßen? BF: Ich gebe zu, dass ich am Anfang Drogen konsumiert habe, aber mit Drogenhandel hatte ich nichts zu tun. Ich hatte einen Freund, wir versorgten uns gegenseitig mit Drogen, eine Zeitlang hat dieser Freund von mir genommen, als ich etwas zurückverlangte, hat er sich geweigert, es mir zu geben, danach hat er mich angezeigt. Dieser Freund war in dieser Zeit im Gefängnis gleichzeitig mit einem anderen. Seine Freundin hat gegen mich Anzeige gemacht, dass ich am Drogenhandel beteiligt bin. Alle drei haben mich angezeigt. Dann nahm mich die Polizei fest, beim ersten Mal bekam ich 10 Monate bedingt. Der Anwalt sagte mir, in Österreich ist es so, wenn jemand angezeigt wird und am Drogenhandel beteiligt war, ob jemand Zeugen hat oder nicht, bekommt man eine bedingte Strafe, damals habe ich es auch zugegeben. Ich habe dem Freund nur geholfen, seinen Bedarf zu decken. Ich habe damals nichts dabei verdient. R: Jetzt sitzen Sie für vier Jahre unbedingt, was ist dann passiert? BF: Dieser Freund, mit dem wir gemeinsam Drogen konsumierten heißt XXXX , Spitzname XXXX . Dieser schuldete mir 400 Euro. Als ich mein Geld zurückverlangte, sagte er mir direkt „nimm meinen Hodensack“. Ich verlangte mein Geld, XXXX hatte eine zweite Freundin und hat mich mit Hilfe der Freundin angezeigt, damit ich im Gefängnis sitze und kein Geld verlangen kann. Dieses Mädchen saß auch im Gefängnis, sie verlangte auch von mir Geld, sie sitzt auch aktuell wieder im Gefängnis.BF: Dieser Freund, mit dem wir gemeinsam Drogen konsumierten heißt römisch 40 , Spitzname römisch 40 . Dieser schuldete mir 400 Euro. Als ich mein Geld zurückverlangte, sagte er mir direkt „nimm meinen Hodensack“. Ich verlangte mein Geld, römisch 40 hatte eine zweite Freundin und hat mich mit Hilfe der Freundin angezeigt, damit ich im Gefängnis sitze und kein Geld verlangen kann. Dieses Mädchen saß auch im Gefängnis, sie verlangte auch von mir Geld, sie sitzt auch aktuell wieder im Gefängnis. R: Das war alles? BF: Das ist alles, die Polizei warf mir vor, dass ich in dieser Nacht Drogen von diesem Mädchen bekam, das stimmt nicht. Ich habe in dieser Nacht im Krankenhaus gearbeitet. R: Aus dem Urteil lese ich, dass Sie unter anderem verurteilt wurden im Zeitraum v. August 2024 bis Mitte Oktober 2024 an unbekannte Abnehmer insgesamt zumindest 588 Gramm Kokain zu einem unbekannten Gesamtpreis einem gewissen XXXX beschaffen und zum Zweck des Weiterverkaufs an ihn geliefert haben. Von dem haben Sie bisher noch nicht berichtet, wie kam es dazu? R: Aus dem Urteil lese ich, dass Sie unter anderem verurteilt wurden im Zeitraum v. August 2024 bis Mitte Oktober 2024 an unbekannte Abnehmer insgesamt zumindest 588 Gramm Kokain zu einem unbekannten Gesamtpreis einem gewissen römisch 40 beschaffen und zum Zweck des Weiterverkaufs an ihn geliefert haben. Von dem haben Sie bisher noch nicht berichtet, wie kam es dazu? BF: Diesen Herrn kannte ich nicht, wir haben uns wahrscheinlich einmal in der Moschee getroffen oder gesehen. Er ist aktuell auch im Gefängnis, aber bereits im Freiganghaus, er ist wirklich unschuldig. Er wurde unschuldig inhaftiert. Ich habe mit diesem Mädchen zu tun gehabt, aber, da ich nicht bezahlt habe, hat sie mich angezeigt. R: Warum glaubte Sie, dass sie Ihnen Geld schulden? BF: Stimmt nicht, umgekehrt, dieses Mädchen verlangte 350 Euro von mir, im Anzeigeprotokoll steht es anders. R: Wurden Sie auch schon wegen Verwaltungsdelikten bestraft? BF: Nein. R: Ich werde nachfragen. BF: Ich hatte doch eine Verwaltungsstrafe bekommen. Ich musste damals 880 Euro zahlen. Nachgefragt: Weil ich zugegeben habe, mit Drogen zu tun gehabt zu haben.“ Dass der BF eine Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit und der öffentlichen Ordnung darstellt beruht auf der Tatsache, dass er durch den Verkauf von Suchtgift, in teils erheblichen Mengen und unter anderem auch an Minderjährige, das Interesse der Allgemeinheit an der Hintanhaltung von Konsum von und Handel mit Suchgiften beeinträchtigt und zur Gefährdung der Gesundheit beigetragen hat. Aus den aktenkundigen Urteilsabschriften geht hervor, dass der BF beträchtliche Mengen an Suchtgift anderen Personen überlassen hat. Bereits bei der ersten Verurteilung wurde eine die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigende Menge, nämlich insgesamt mehr als 1.160 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 13,20 % THCA und 1 % Delta-9THC) festgestellt (vgl. Urteil 1, S 2). Der zweiten Verurteilung lag der Handel mit Suchtgift, konkret das Überlassen in einer die Grenzmenge jedenfalls das 25-fache übersteigenden Menge, nämlich zumindest 600 Gramm Kokain (beinhaltend: 75,83 % Kokain), 13 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend: 14,15 % THCA und 1,08 % D-9-THC) sowie fünf Ecstasy-Tabletten (beinhaltend: 31,36 % MDMA), sowie das Anbieten in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 28 Gramm Kokain (beinhaltend: 78,83 % Kokain) sowie unbestimmte Mengen an Ecstasy-Tabletten und Cannabiskraut (vgl. Urteil 2, S 1 f) zugrunde. Im zweiten Urteil wird festgehalten, dass der BF bei den dargestellten Tathandlungen mit dem jeweils erforderlichen deliktspezifischen Vorsatz gehandelt hat, er wurde als „in das Suchtgiftmilieu integrierter Suchtgiftdealer und -konsument“ beschrieben (vgl. Urteil 2, S 5), wodurch die Schwere der Straffälligkeit nochmals unterstrichen wurde. Im Urteil wurde auch ausgeführt, dass sich der Suchtgifterlös des BF zumindest auf 40.000 Euro belaufe (vgl. Urteil 2, S 5 und 7), weshalb der BF zur Zahlung eines Verfallbetrages in dieser Höhe verurteilt wurde (vgl. Urteil 2, S 3). Der BF ist daher unglaubwürdig, wenn er entgegen der rechtskräftigen Verurteilungen nach wie vor darauf beharrt, nichts mit Drogenhandel zu tun gehabt zu haben (vgl. VHS, 14), zumal er noch vor dem Bundesamt erklärte: „Ich habe ja für meinen eigenen Konsum auch Geld gebraucht.“ (vgl. Aktenteil II: EV BFA, AS 143).Aus den aktenkundigen Urteilsabschriften geht hervor, dass der BF beträchtliche Mengen an Suchtgift anderen Personen überlassen hat. Bereits bei der ersten Verurteilung wurde eine die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigende Menge, nämlich insgesamt mehr als 1.160 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 13,20 % THCA und 1 % Delta-9THC) festgestellt vergleiche Urteil 1, S 2). Der zweiten Verurteilung lag der Handel mit Suchtgift, konkret das Überlassen in einer die Grenzmenge jedenfalls das 25-fache übersteigenden Menge, nämlich zumindest 600 Gramm Kokain (beinhaltend: 75,83 % Kokain), 13 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend: 14,15 % THCA und 1,08 % D-9-THC) sowie fünf Ecstasy-Tabletten (beinhaltend: 31,36 % MDMA), sowie das Anbieten in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 28 Gramm Kokain (beinhaltend: 78,83 % Kokain) sowie unbestimmte Mengen an Ecstasy-Tabletten und Cannabiskraut vergleiche Urteil 2, S 1 f) zugrunde. Im zweiten Urteil wird festgehalten, dass der BF bei den dargestellten Tathandlungen mit dem jeweils erforderlichen deliktspezifischen Vorsatz gehandelt hat, er wurde als „in das Suchtgiftmilieu integrierter Suchtgiftdealer und -konsument“ beschrieben vergleiche Urteil 2, S 5), wodurch die Schwere der Straffälligkeit nochmals unterstrichen wurde. Im Urteil wurde auch ausgeführt, dass sich der Suchtgifterlös des BF zumindest auf 40.000 Euro belaufe vergleiche Urteil 2, S 5 und 7), weshalb der BF zur Zahlung eines Verfallbetrages in dieser Höhe verurteilt wurde vergleiche Urteil 2, S 3). Der BF ist daher unglaubwürdig, wenn er entgegen der rechtskräftigen Verurteilungen nach wie vor darauf beharrt, nichts mit Drogenhandel zu tun gehabt zu haben vergleiche VHS, 14), zumal er noch vor dem Bundesamt erklärte: „Ich habe ja für meinen eigenen Konsum auch Geld gebraucht.“ vergleiche Aktenteil II: EV BFA, AS 143). Sofern der BF angab, dass alles mit dem Tod seiner Mutter begonnen habe (vgl. Aktenteil II: Beschwerde, S 5), ist auf die erste Verurteilung zu verweisen. Aus dem Protokolls- und Urteilsvermerk geht zwar hervor, dass der Zeitraum für den Eigenkonsum ab Mitte März 2020 festgestellt wurde, jedoch wurden in Bezug auf den Suchtgifthandel bereits davorliegende Tatzeiträume, konkret die Jahre 2018 (Faktum A) 2.)) und 2019 (Faktum A) 1.)) festgestellt (vgl. Urteil 1, S 2). Zum in den Verurteilungen festgestellten Eigenkonsum des BF (vgl. Urteil 1, Faktum B); Urteil 2, Faktum III.), verantwortete sich der BF in Bezug auf die Art der konsumierten Suchtmittel geständig, da er bereits vor dem Bundesamt angab, von „Marihuana, Kokain und Alkohol“ abhängig zu sein bzw. gewesen zu sein (vgl. Aktenteil II: EV BFA, AS 131). Es wird nicht verkannt, dass der BF in der Justizanstalt an der Suchtberatungsgruppe teilgenommen hat (vgl. Teilnahmebestätigung vom 29.04.2025, Beilage zur VHS). Aus dem aktuellen Bericht des Psychologischen Dienstes der JA XXXX geht hervor, dass sich der BF um eine Aufnahme in die forensische Therapiegruppe bemüht hat und langfristig eine Überstellung in die Außenstelle anstrebt (vgl. Verhaltensbericht vom 16.04.2026 in OZ 6). Diesbezüglich gab er in der mündlichen Verhandlung an: „Ich nehme keine Medikamente, ich warte auf eine Therapie. Ich bin nicht süchtig, ich bin nicht aggressiv, ich benötige jedoch diese Therapie, um in den gelockerten Vollzug zu gelangen.“ (vgl. VHS, 4). Aufgrund der Formulierung seiner Antwort bestehen Zweifel daran, dass der BF diese Therapie aus einem inneren Wunsch und der Einsicht der Notwendigkeit, sich mit seiner eigenen, zumindest vor Inhaftierung bestehenden Sucht und Drogenabhängigkeit auseinanderzusetzen, um nach der Haftentlassung einen Rückfall zu vermeiden, absolvieren möchte. Sofern der BF angibt, „in beschützender Umgebung“ abstinent zu sein (vgl. Verhaltensbericht vom 16.04.2026 in OZ 6), ist dies zwar nachvollziehbar; es bestehen jedoch Zweifel, dass der BF außerhalb einer „beschützenden Umgebung“ nicht wieder in alte Verhaltensmuster zurückfällt. Der BF war von September 2020 bis Juli 2021, im Dezember 2021 und von Mai 2022 bis November 2022 sowie Mai 2023 bis zur Inhaftierung im Oktober 2024 vollzeitbeschäftigt erwerbstätig (vgl. AJ-Web Auszug in OZ 1), zumindest zu diesen Zeiten hätte er einen geregelten Tagesablauf gehabt. In seiner Freizeit habe er bis zur Inhaftierung Kricket gespielt (vgl. Aktenteil II: EV BFA, AS 141). Der BF gab auch an, mit seiner Verlobten bereits seit 2016 zusammen zu sein (vgl. Aktenteil II: EV BFA, AS 139), verlobt seien sie seit 2020 (vgl. VHS, 13). Dieses stabile Umfeld aus Erwerbstätigkeit und somit finanzieller Selbsterhaltungsfähigkeit, einer regelmäßigen Freizeitbeschäftigung in einem Teamsport und die sozialen Bindungen durch die Verlobte und deren Familie waren offenbar nicht ausreichend, um den BF von seinen Straftaten und der eigenen Drogenabhängigkeit abzuhalten, auch nicht nach der ersten Verurteilung; diese hielt den BF nicht davon ab, weiterhin mit Suchtgiften zu handeln, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren, wie er selbst vor dem Bundesamt einräumte. Die neuerliche bzw. anhaltende Straffälligkeit während offener Probezeit zeigt deutlich, dass der BF von der ersten Verurteilung offensichtlich unbeeindruckt blieb. Sofern der BF angab, dass alles mit dem Tod seiner Mutter begonnen habe vergleiche Aktenteil II: Beschwerde, S 5), ist auf die erste Verurteilung zu verweisen. Aus dem Protokolls- und Urteilsvermerk geht zwar hervor, dass der Zeitraum für den Eigenkonsum ab Mitte März 2020 festgestellt wurde, jedoch wurden in Bezug auf den Suchtgifthandel bereits davorliegende Tatzeiträume, konkret die Jahre 2018 (Faktum A) 2.)) und 2019 (Faktum A) 1.)) festgestellt vergleiche Urteil 1, S 2). Zum in den Verurteilungen festgestellten Eigenkonsum des BF vergleiche Urteil 1, Faktum B); Urteil 2, Faktum römisch drei.), verantwortete sich der BF in Bezug auf die Art der konsumierten Suchtmittel geständig, da er bereits vor dem Bundesamt angab, von „Marihuana, Kokain und Alkohol“ abhängig zu sein bzw. gewesen zu sein vergleiche Aktenteil II: EV BFA, AS 131). Es wird nicht verkannt, dass der BF in der Justizanstalt an der Suchtberatungsgruppe teilgenommen hat vergleiche Teilnahmebestätigung vom 29.04.2025, Beilage zur VHS). Aus dem aktuellen Bericht des Psychologischen Dienstes der JA römisch 40 geht hervor, dass sich der BF um eine Aufnahme in die forensische Therapiegruppe bemüht hat und langfristig eine Überstellung in die Außenstelle anstrebt vergleiche Verhaltensbericht vom 16.04.2026 in OZ 6). Diesbezüglich gab er in der mündlichen Verhandlung an: „Ich nehme keine Medikamente, ich warte auf eine Therapie. Ich bin nicht süchtig, ich bin nicht aggressiv, ich benötige jedoch diese Therapie, um in den gelockerten Vollzug zu gelangen.“ vergleiche VHS, 4). Aufgrund der Formulierung seiner Antwort bestehen Zweifel daran, dass der BF diese Therapie aus einem inneren Wunsch und der Einsicht der Notwendigkeit, sich mit seiner eigenen, zumindest vor Inhaftierung bestehenden Sucht und Drogenabhängigkeit auseinanderzusetzen, um nach der Haftentlassung einen Rückfall zu vermeiden, absolvieren möchte. Sofern der BF angibt, „in beschützender Umgebung“ abstinent zu sein vergleiche Verhaltensbericht vom 16.04.2026 in OZ 6), ist dies zwar nachvollziehbar; es bestehen jedoch Zweifel, dass der BF außerhalb einer „beschützenden Umgebung“ nicht wieder in alte Verhaltensmuster zurückfällt. Der BF war von September 2020 bis Juli 2021, im Dezember 2021 und von Mai 2022 bis November 2022 sowie Mai 2023 bis zur Inhaftierung im Oktober 2024 vollzeitbeschäftigt erwerbstätig vergleiche AJ-Web Auszug in OZ 1), zumindest zu diesen Zeiten hätte er einen geregelten Tagesablauf gehabt. In seiner Freizeit habe er bis zur Inhaftierung Kricket gespielt vergleiche Aktenteil II: EV BFA, AS 141). Der BF gab auch an, mit seiner Verlobten bereits seit 2016 zusammen zu sein vergleiche Aktenteil II: EV BFA, AS 139), verlobt seien sie seit 2020 vergleiche VHS, 13). Dieses stabile Umfeld aus Erwerbstätigkeit und somit finanzieller Selbsterhaltungsfähigkeit, einer regelmäßigen Freizeitbeschäftigung in einem Teamsport und die sozialen Bindungen durch die Verlobte und deren Familie waren offenbar nicht ausreichend, um den BF von seinen Straftaten und der eigenen Drogenabhängigkeit abzuhalten, auch nicht nach der ersten Verurteilung; diese hielt den BF nicht davon ab, weiterhin mit Suchtgiften zu handeln, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren, wie er selbst vor dem Bundesamt einräumte. Die neuerliche bzw. anhaltende Straffälligkeit während offener Probezeit zeigt deutlich, dass der BF von der ersten Verurteilung offensichtlich unbeeindruckt blieb. Das zuständige Landesgericht erachtete zuletzt aufgrund der wiederholten Tatbegehung während offener Probezeit eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren für angemessen, auch blieb der BF von der Festnahme an bis zur Hauptverhandlung in Untersuchungshaft. Es wird nicht verkannt, dass sich das Strafausmaß im Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren (§ 28 Abs. 4 SMG) im ersten Drittel einordnet; dennoch wurde eine unbedingte Freiheitsstrafe für erforderlich erachtet und damit die Verwerflichkeit der begangenen Straftat verdeutlicht.Das zuständige Landesgericht erachtete zuletzt aufgrund der wiederholten Tatbegehung während offener Probezeit eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren für angemessen, auch blieb der BF von der Festnahme an bis zur Hauptverhandlung in Untersuchungshaft. Es wird nicht verkannt, dass sich das Strafausmaß im Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren (Paragraph 28, Absatz 4, SMG) im ersten Drittel einordnet; dennoch wurde eine unbedingte Freiheitsstrafe für erforderlich erachtet und damit die Verwerflichkeit der begangenen Straftat verdeutlicht. Für den erkennenden Richter steht daher fest, dass sich der BF mit seinen Taten und deren Unrechtsgehalt nicht ausreichend auseinandergesetzt hat, zumal er den Handel mit Drogen unverändert abstreitet. Der BF bezeichnet sich selbst nicht als süchtig (vgl. VHS, 4), die Teilnahme an einer Therapie strebt er einzig aus dem Zweck an, dadurch in den gelockerten Vollzug überstellt zu werden. Die Gefahr, dass er nach der Haftentlassung und Rückkehr in sein früheres Umfeld erneut rück- bzw. straffällig wird, ist entsprechend hoch, da ihn weder seine Erwerbstätigkeit, noch die sozialen Bindungen über den Teamsport oder seine damalige Freundin und nunmehrige Verlobte samt deren Familie von seiner Drogenabhängigkeit und dem Handel mit Suchtgift abhalten konnten. Der BF befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt noch in Strafhaft, ein Wohlverhalten in Freiheit kann daher noch nicht beurteilt werden. Aus all diesen Gründen kann für den BF keine positive Zukunftsprognose gestellt werden.Für den erkennenden Richter steht daher fest, dass sich der BF mit seinen Taten und deren Unrechtsgehalt nicht ausreichend auseinandergesetzt hat, zumal er den Handel mit Drogen unverändert abstreitet. Der BF bezeichnet sich selbst nicht als süchtig vergleiche VHS, 4), die Teilnahme an einer Therapie strebt er einzig aus dem Zweck an, dadurch in den gelockerten Vollzug überstellt zu werden. Die Gefahr, dass er nach der Haftentlassung und Rückkehr in sein früheres Umfeld erneut rück- bzw. straffällig wird, ist entsprechend hoch, da ihn weder seine Erwerbstätigkeit, noch die sozialen Bindungen über den Teamsport oder seine damalige Freundin und nunmehrige Verlobte samt deren Familie von seiner Drogenabhängigkeit und dem Handel mit Suchtgift abhalten konnten. Der BF befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt noch in Strafhaft, ein Wohlverhalten in Freiheit kann daher noch nicht beurteilt werden. Aus all diesen Gründen kann für den BF keine positive Zukunftsprognose gestellt werden.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  17. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten: 3.1.
  18. §§ 6 und 7 Asylgesetz 2005 (AsylG) lauten auszugsweise:3.1.
  19. Paragraphen 6 und 7 Asylgesetz 2005 (AsylG) lauten auszugsweise: „§ 7 Aberkennung des Status des Asylberechtigten

(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
  2. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
  3. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  4. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  5. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2)In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
(2)In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 2, oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
(2a)Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
(2a)Ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
(4)Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
(4)Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen. § 6 Ausschluss von der Zuerkennung des Status des AsylberechtigtenParagraph 6, Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
  1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
  2. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
  3. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  4. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  5. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
  6. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  7. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.“
(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.“ 3.1.
  1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) müssen für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG folgende Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. VwGH 07.09.2023, Ra 2021/01/0171; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246): 3.1.
  2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) müssen für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG folgende Voraussetzungen erfüllt sein vergleiche VwGH 07.09.2023, Ra 2021/01/0171; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246): - Der Fremde muss erstens wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB verurteilt worden sei. Es muss sich objektiv und subjektiv um ein „besonders schweres Verbrechen“ handeln.- Der Fremde muss erstens wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB verurteilt worden sei. Es muss sich objektiv und subjektiv um ein „besonders schweres Verbrechen“ handeln. - Vom Betroffenen muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit ausgehen. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. - Es muss auch die Verhältnismäßigkeit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Betroffenen ausgehende Gefahr gegeben sein. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. 3.1.2.
  3. Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des § 17 StGB:3.1.2.
  4. Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB: Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL ist der Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszulegen. Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL ist der Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszulegen. Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen; dabei handelt es sich um eine demonstrative und keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK (vgl VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, VwGH Ra 2020/19/0003, mwN).Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen; dabei handelt es sich um eine demonstrative und keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK vergleiche VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, VwGH Ra 2020/19/0003, mwN). Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen (vgl. EuGH 06.
  5. 2023, C-402/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen vergleiche EuGH 06.
  6. 2023, C-402/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Bei der Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG genügt es nach der ständigen – und auch nach der Auslegung des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) aufrechterhaltenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Qualifizierung einer Straftat als „besonders schweres Verbrechen“ nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. EuGH 06.07.2023, C-402/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006 mwN).Bei der Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG genügt es nach der ständigen – und auch nach der Auslegung des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) aufrechterhaltenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Qualifizierung einer Straftat als „besonders schweres Verbrechen“ nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen vergleiche EuGH 06.07.2023, C-402/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006 mwN). 3.1.2.
  7. tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit: Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist – nach der Auslegung des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL durch den EuGH – zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden (VwGH vom 11.09.
  8. Ra 2024/20/0119).Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist – nach der Auslegung des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL durch den EuGH – zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden (VwGH vom 11.09.
  9. Ra 2024/20/0119). Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen (VwGH vom 11.09.
  10. Ra 2024/20/0119). Zunächst ist von besonderer Bedeutung, dass der Fremde wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, und diese Tat, wie eben dargestellt, sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht eine besondere Schwere aufweist. Die bereits dargestellten konkreten Umstände der Begehung dieser Straftat indizieren dabei das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit. Zu betonen ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit erfüllen kann, und es auch nicht hindert, dass der Fremde nur eine Verurteilung aufweist (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen (vgl. EuGH 06.
  11. 2023, C-402/22 und C-8/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; siehe auch VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449, mwN).Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen vergleiche EuGH 06.
  12. 2023, C-402/22 und C-8/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; siehe auch VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449, mwN). Die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG durchzuführende Gefährdungsprognose erfolgt grundsätzlich unabhängig von den – die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden – Erwägungen des Strafgerichtes (vgl. VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001 mwN).Die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG durchzuführende Gefährdungsprognose erfolgt grundsätzlich unabhängig von den – die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden – Erwägungen des Strafgerichtes vergleiche VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001 mwN). Im Sinn des Art. 33 Z 2 GFK dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf eine Anwendung des hier in Rede stehenden Aberkennungsgrundes im Sinn des Art. 33 Z 2 GFK nicht erfolgen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie sind maßgebliche Umstände, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200 mwN). Im Sinn des Artikel 33, Ziffer 2, GFK dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf eine Anwendung des hier in Rede stehenden Aberkennungsgrundes im Sinn des Artikel 33, Ziffer 2, GFK nicht erfolgen vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie sind maßgebliche Umstände, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200 mwN). 3.1.2.
  13. Verhältnismäßigkeit der Aberkennung: Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0119).Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0119). Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). 3.1.
  14. Zum Vorliegen einer Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens im gegenständlichen Fall: Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes als Schöffengericht vom XXXX 2024, rechtskräftig seit dem XXXX 2024, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG (Faktum A), der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG (Faktum B) und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB (Faktum C) verurteilt.Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes als Schöffengericht vom römisch 40 2024, rechtskräftig seit dem römisch 40 2024, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG (Faktum A), der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG (Faktum B) und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB (Faktum C) verurteilt. Während offener Probezeit wurde der BF erneut straffällig und wurde er mit Urteil eines Landesgerichtes als Schöffengericht vom XXXX 2025, rechtskräftig am XXXX 2025, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG (Faktum I.), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall SMG (Faktum II.) und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG (Faktum III.) verurteilt.Während offener Probezeit wurde der BF erneut straffällig und wurde er mit Urteil eines Landesgerichtes als Schöffengericht vom römisch 40 2025, rechtskräftig am römisch 40 2025, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (Faktum römisch eins.), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall SMG (Faktum römisch zwei.) und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG (Faktum römisch drei.) verurteilt. Der Verwaltungsgerichtshof stellte bereits mehrfach klar, welche Delikte typischerweise unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" zu subsumieren sind und nennt dabei auch den Drogenhandel als besonders schweres Verbrechen (vgl. zuletzt VwGH 15.03.2022, Ra 2022/20/0035, Rz 12). Der Rechtsprechung des VwGH ist auch zu entnehmen, dass die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz zudem mehrmals festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. zuletzt VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).Der Verwaltungsgerichtshof stellte bereits mehrfach klar, welche Delikte typischerweise unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" zu subsumieren sind und nennt dabei auch den Drogenhandel als besonders schweres Verbrechen vergleiche zuletzt VwGH 15.03.2022, Ra 2022/20/0035, Rz 12). Der Rechtsprechung des VwGH ist auch zu entnehmen, dass die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz zudem mehrmals festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche zuletzt VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). Das - im vorliegenden Fall relevante - Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 28a Abs. 1 vierter und fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG stellt eine qualifizierte Suchtgiftdelinquenz dar und ist – jeweils für sich gesehen – gegenständlich auch als „besonders schweren Verbrechen“ zu qualifizieren.Das - im vorliegenden Fall relevante - Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter und fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG stellt eine qualifizierte Suchtgiftdelinquenz dar und ist – jeweils für sich gesehen – gegenständlich auch als „besonders schweren Verbrechen“ zu qualifizieren. Bei der Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 genügt es nach der ständigen – und auch nach der Auslegung des Art. 14 Abs. 4 lit. b der StatusRL durch den Gerichtshof der Europäischen Union aufrechterhaltenen (s. Erk. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246) – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Qualifizierung einer Straftat als „besonders schweres Verbrechen“ nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; 02.03.2023, Ra 2021/18/0006; 05.04.2018, Ra 2017/19/0531). Bei der Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 genügt es nach der ständigen – und auch nach der Auslegung des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, der StatusRL durch den Gerichtshof der Europäischen Union aufrechterhaltenen (s. Erk. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246) – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Qualifizierung einer Straftat als „besonders schweres Verbrechen“ nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; 02.03.2023, Ra 2021/18/0006; 05.04.2018, Ra 2017/19/0531). Angesichts der Tatumstände ist im gegenständlichen Fall des BF von einer Straftat besonderer Schwere auszugehen. Der BF wurde bereits zwei Mal rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels verurteilt. Der ersten Verurteilung lag unter anderem zugrunde, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) jedenfalls übersteigenden Menge anderen, teils unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 5 Z 1 SMG, überwiegend durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hat (§ 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG). Der zweiten Verurteilung lag unter anderem zugrunde, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge jedenfalls das 25-fache übersteigenden Menge großteils durch gewinnbringenden Verkauf – teils unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2a SMG – überlassen hat (§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG), und er überdies Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen Personen angeboten hat (§ 28a Abs. 1 vierter Fall SMG). Bei der letzten Verurteilung wertete das Strafgericht die einschlägige Vorstrafenbelastung, das Zusammentreffen zweier Vergehen Verbrechen mit mehreren Vergehen, den langen Tatzeitraum, dass Gewinnstreben, die teilweise Tatbegehung im öffentlichen Bereich und – im Rahmen des § 32 StGB – die Tatbegehung während offener Probezeit als erschwerend. Als mildernd wurden das teilweise Geständnis des BF, die geringfügige Sicherstellung von Suchtgift und der Umstand, dass ein Teil der strafbaren Handlungen unter den Voraussetzungen des §§ 31, 40 StGB zur Verurteilung des LG XXXX , Gz. XXXX begangen wurden, gewertet.Der BF wurde bereits zwei Mal rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels verurteilt. Der ersten Verurteilung lag unter anderem zugrunde, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) jedenfalls übersteigenden Menge anderen, teils unter den Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer eins, SMG, überwiegend durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hat (Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG). Der zweiten Verurteilung lag unter anderem zugrunde, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge jedenfalls das 25-fache übersteigenden Menge großteils durch gewinnbringenden Verkauf – teils unter den Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG – überlassen hat (Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG), und er überdies Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen Personen angeboten hat (Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall SMG). Bei der letzten Verurteilung wertete das Strafgericht die einschlägige Vorstrafenbelastung, das Zusammentreffen zweier Vergehen Verbrechen mit mehreren Vergehen, den langen Tatzeitraum, dass Gewinnstreben, die teilweise Tatbegehung im öffentlichen Bereich und – im Rahmen des Paragraph 32, StGB – die Tatbegehung während offener Probezeit als erschwerend. Als mildernd wurden das teilweise Geständnis des BF, die geringfügige Sicherstellung von Suchtgift und der Umstand, dass ein Teil der strafbaren Handlungen unter den Voraussetzungen des Paragraphen 31, 40, StGB zur Verurteilung des LG römisch 40 , Gz. römisch 40 begangen wurden, gewertet. Das - im vorliegenden Fall relevante - Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 und Abs. 4 SMG stellt eine qualifizierte Suchtgiftdelinquenz dar und ist gegenständlich auch als „besonders schweren Verbrechen“ zu qualifizieren. Den aktenkundigen Urteilsausfertigungen ist zu entnehmen, dass der BF zunächst 1.160 Gramm Cannabiskraut, und nach der ersten Verurteilung weiters zumindest 600 Gramm Kokain, 13 Gramm Cannabiskraut sowie 5 Ecstasy-Tabletten anderen überwiegend durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, und überdies 28 Gramm Kokain sowie unbestimmte Mengen an Ecstasy-Tabletten und Cannabiskraut zum Kauf angeboten hat. Der BF hat das Suchtgift auch an minderjährige Abnehmer verkauft. Auch wenn bei der letzten Verurteilung der Strafrahmen des § 28a Abs. 4 SMG von einem bis zu fünfzehn Jahren nicht annähernd ausgeschöpft wurde, ist beachtlich, dass die Strafe zur Gänze unbedingt verhängt wurde und immerhin das Vierfache der Mindeststrafdrohung beträgt.Das - im vorliegenden Fall relevante - Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins und Absatz 4, SMG stellt eine qualifizierte Suchtgiftdelinquenz dar und ist gegenständlich auch als „besonders schweren Verbrechen“ zu qualifizieren. Den aktenkundigen Urteilsausfertigungen ist zu entnehmen, dass der BF zunächst 1.160 Gramm Cannabiskraut, und nach der ersten Verurteilung weiters zumindest 600 Gramm Kokain, 13 Gramm Cannabiskraut sowie 5 Ecstasy-Tabletten anderen überwiegend durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, und überdies 28 Gramm Kokain sowie unbestimmte Mengen an Ecstasy-Tabletten und Cannabiskraut zum Kauf angeboten hat. Der BF hat das Suchtgift auch an minderjährige Abnehmer verkauft. Auch wenn bei der letzten Verurteilung der Strafrahmen des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG von einem bis zu fünfzehn Jahren nicht annähernd ausgeschöpft wurde, ist beachtlich, dass die Strafe zur Gänze unbedingt verhängt wurde und immerhin das Vierfache der Mindeststrafdrohung beträgt. Auch wenn als strafmildernd die geständige Verantwortung und die Sicherstellung von Suchtgift gewertet wurde, ist zu beachten, dass der BF gleich wegen zweier Verbrechen sowie mehrerer Vergehen nach dem SMG verurteilt wurde, was einen Straferschwerungsgrund darstellt. Unter Berücksichtigung der Judikatur des VwGH sowie der Tatsache, dass durch den Suchtgifthandel besonders wichtige Rechtsgüter – nämlich Leib und Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit – verletzt werden, erweist sich die vom BF begangene Tat sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als „besonders schweres Verbrechen“. Angesichts dieser Ausführungen ist die Einschätzung des Bundesamtes, dass der BF ein besonders schweres Verbrechen iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 begangen hat, somit im Ergebnis nicht zu beanstanden.Angesichts dieser Ausführungen ist die Einschätzung des Bundesamtes, dass der BF ein besonders schweres Verbrechen iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 begangen hat, somit im Ergebnis nicht zu beanstanden. 3.1.
  15. Zum Vorliegen einer tatsächlic

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