← Österreich

{'item': 'W600 2322727-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2026 GeschäftszahlW600 2322727-1 Spruch, W600 2322729-1/11E W600 2322727-1/11E Im Namen der REpublik! Das Bundesverwaltungsgericht

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB oder belangte Behörde) vom 13.03.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm. § 35 AsylG abgewiesen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB oder belangte Behörde) vom 13.03.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Gegen den zuvor genannten Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) mit gemeinsamem Schriftsatz vom 09.04.2025, per E-Mail am selben Tag bei der ÖB eingelangt, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).Gegen den zuvor genannten Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage mit gemeinsamem Schriftsatz vom 09.04.2025, per E-Mail am selben Tag bei der ÖB eingelangt, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 15.10.2025, eingelangt am 16.10.2025, wurde dem BVwG die Beschwerde samt der Bezug habenden Verwaltungsakten digital übermittelt und langte der physische Akt betreffend beide Beschwerdeführer am 06.11.2025 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zum Verfahrensgang: Nach schriftlicher Antragstellung am 17.01.2022, stellte die Mutter der Beschwerdeführer, XXXX , geb. XXXX , StA.: Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, für sich und den minderjährigen Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) sowie den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF 2) am 16.10.2023 persönlich bei der ÖB Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer die minderjährigen Kinder und ihre Mutter die Ehefrau der Bezugsperson XXXX , geboren am XXXX , ebenfalls syrischer Staatsangehöriger, wären, dem im österreichischen Bundesgebiet mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 19.10.2021, Zahl: XXXX , der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. (2322729-1 und 2322727-1, Vollmachterteilung der Mutter der Beschwerdeführer an das Österreichische Rote Kreuz vom 02.12.2021, AS 70; schriftlicher Antrag samt Beilagen vom 17.01.2022, AS 70ff [OZ 1]; 2322729-1, Befragungsformular des BF2 samt Bestätigung der persönlichen Anwesenheit vom 16.10.2023, AS 51ff [OZ 1]; Befragungsformular des BF1 samt Bestätigung der persönlichen Anwesenheit vom 16.10.2023, AS 87ff [OZ 1])Nach schriftlicher Antragstellung am 17.01.2022, stellte die Mutter der Beschwerdeführer, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, für sich und den minderjährigen Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) sowie den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF 2) am 16.10.2023 persönlich bei der ÖB Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer die minderjährigen Kinder und ihre Mutter die Ehefrau der Bezugsperson römisch 40 , geboren am römisch 40 , ebenfalls syrischer Staatsangehöriger, wären, dem im österreichischen Bundesgebiet mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 19.10.2021, Zahl: römisch 40 , der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. (2322729-1 und 2322727-1, Vollmachterteilung der Mutter der Beschwerdeführer an das Österreichische Rote Kreuz vom 02.12.2021, AS 70; schriftlicher Antrag samt Beilagen vom 17.01.2022, AS 70ff [OZ 1]; 2322729-1, Befragungsformular des BF2 samt Bestätigung der persönlichen Anwesenheit vom 16.10.2023, AS 51ff [OZ 1]; Befragungsformular des BF1 samt Bestätigung der persönlichen Anwesenheit vom 16.10.2023, AS 87ff [OZ 1]) Mit am 26.08.2024 übermittelten Schriftsätzen vom 19.08.2024 erstattete das BFA nach seiner Befassung in der Sache der ÖB eine entsprechende Stellungnahme sowie Mitteilung und führte darin unter Verweis darauf, dass das behauptete Familienverhältnis und das tatsächliche Familienleben nach derzeitigen Ermittlungsstand als erwiesen anzusehen sei, aus, dass die Gewährung des Status von Asylberechtigten an die Beschwerdeführer nach deren Einreise iSd. § 35 Abs. 4 AsylG wahrscheinlich ist. Ferner wurde ausgeführt, dass die Zustimmung des Obsorgeberechtigten zur Ausreise der Beschwerdeführer vorliege, die Einreiseanträge innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Asylstatuszuerkennung an die Bezugsperson gestellt worden seien, die Einreise der Antragsteller den öffentlichen Interessen nicht widerspreche und die im Original vorgelegten Unterlagen für in Ordnung befunden und freigegeben worden seien. (2322729-1 und 2322727-1, Stellungnahme und Mitteilung des BFA vom 19.08.2024, AS 145ff [OZ 1]) Mit am 26.08.2024 übermittelten Schriftsätzen vom 19.08.2024 erstattete das BFA nach seiner Befassung in der Sache der ÖB eine entsprechende Stellungnahme sowie Mitteilung und führte darin unter Verweis darauf, dass das behauptete Familienverhältnis und das tatsächliche Familienleben nach derzeitigen Ermittlungsstand als erwiesen anzusehen sei, aus, dass die Gewährung des Status von Asylberechtigten an die Beschwerdeführer nach deren Einreise iSd. Paragraph 35, Absatz 4, AsylG wahrscheinlich ist. Ferner wurde ausgeführt, dass die Zustimmung des Obsorgeberechtigten zur Ausreise der Beschwerdeführer vorliege, die Einreiseanträge innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Asylstatuszuerkennung an die Bezugsperson gestellt worden seien, die Einreise der Antragsteller den öffentlichen Interessen nicht widerspreche und die im Original vorgelegten Unterlagen für in Ordnung befunden und freigegeben worden seien. (2322729-1 und 2322727-1, Stellungnahme und Mitteilung des BFA vom 19.08.2024, AS 145ff [OZ 1]) Mit Schreiben des BFA vom 06.02.2025, wurde der ÖB mitgeteilt, dass (nach neuerlicher Überprüfung) zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich wäre, zumal gegen die Bezugsperson seit 23.01.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG aktuell anhängig sei. Ferner wurde ausgeführt, dass nach neuerlicher Überprüfung der vorgelegten Unterlagen keine Unstimmigkeiten festgestellt werden konnten und die Familieneigenschaft der Beschwerdeführer nach derzeitigen Stand als erwiesen gelte. (2322729-1 und 2322727-1, Stellungnahme und Mitteilung des BFA vom 06.02.2025, AS 204ff [OZ 1]) Mit Schreiben des BFA vom 06.02.2025, wurde der ÖB mitgeteilt, dass (nach neuerlicher Überprüfung) zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich wäre, zumal gegen die Bezugsperson seit 23.01.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG aktuell anhängig sei. Ferner wurde ausgeführt, dass nach neuerlicher Überprüfung der vorgelegten Unterlagen keine Unstimmigkeiten festgestellt werden konnten und die Familieneigenschaft der Beschwerdeführer nach derzeitigen Stand als erwiesen gelte. (2322729-1 und 2322727-1, Stellungnahme und Mitteilung des BFA vom 06.02.2025, AS 204ff [OZ 1]) Das Schreiben des BFA vom 06.02.2025 wurde den Beschwerdeführern über deren RV im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. (2322729-1 und 2322727-1, Parteiengehör samt E-Mail-Sendebestätigung vom 13.02.2025, AS 202ff [OZ 1]) Eine entsprechende schriftliche Stellungnahme langte am 25.02.2025 bei der ÖB ein. (2322729-1 und 2322727-1, Stellungnahme samt E-Mail-Sendebestätigung vom 25.02.2025, AS 202; 209ff [OZ 1])Das Schreiben des BFA vom 06.02.2025 wurde den Beschwerdeführern über deren Regierungsvorlage im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. (2322729-1 und 2322727-1, Parteiengehör samt E-Mail-Sendebestätigung vom 13.02.2025, AS 202ff [OZ 1]) Eine entsprechende schriftliche Stellungnahme langte am 25.02.2025 bei der ÖB ein. (2322729-1 und 2322727-1, Stellungnahme samt E-Mail-Sendebestätigung vom 25.02.2025, AS 202; 209ff [OZ 1]) Nach neuerlicher Befassung durch die ÖB teilte das BFA in weiterer Folge am 03.03.2025 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose vom 06.02.2025 aufrechterhalten werde. (2322729-1 und 2322727-1, E-Mail des BFA vom 03.03.2025, AS 200 [OZ 1]) Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der ÖB vom 13.03.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 FPG iVm. § 35 AsylG ausschließlich wegen der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA und unter Verweis auf die Stellungnahme des BFA abgewiesen (2322729-1 und 2322727-1, Bescheid der ÖB vom 13.03.2025, AS 218ff). Besagter Bescheid wurde der RV der Beschwerdeführer per E-Mail am 13.03.2025 übermittelt. (2322729-1 und 2322727-1, E-Mail-Sendebestätigung vom 13.03.2025, AS 198 [OZ 1])Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der ÖB vom 13.03.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG ausschließlich wegen der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA und unter Verweis auf die Stellungnahme des BFA abgewiesen (2322729-1 und 2322727-1, Bescheid der ÖB vom 13.03.2025, AS 218ff). Besagter Bescheid wurde der Regierungsvorlage der Beschwerdeführer per E-Mail am 13.03.2025 übermittelt. (2322729-1 und 2322727-1, E-Mail-Sendebestätigung vom 13.03.2025, AS 198 [OZ 1]) Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihre RV mit gemeinsamem Schriftsatz vom 08.04.2025, per E-Mail am selben Tag bei der ÖB eingelangt, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG (2322729-1 und 2322727-1, Beschwerdeschriftsatz vom 08.04.2025 samt E-Mail-Sendebestätigung vom selben Tag, AS 198; 221ff [OZ 1]).Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Regierungsvorlage mit gemeinsamem Schriftsatz vom 08.04.2025, per E-Mail am selben Tag bei der ÖB eingelangt, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG (2322729-1 und 2322727-1, Beschwerdeschriftsatz vom 08.04.2025 samt E-Mail-Sendebestätigung vom selben Tag, AS 198; 221ff [OZ 1]). Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 15.10.2025, eingelangt am 16.10.2025, wurde dem BVwG die Beschwerde samt der Bezug habenden Verwaltungsakten betreffend beide BF digital übermittelt (2322729-1 und 2322727-1, Beschwerdevorlage vom 16.10.2025, AS 1ff [OZ 1]). Am 06.11.2025 langten der Akt zudem physisch beim BVwG ein. (2322729-1 und 2322727-1, physische Aktenvorlage vom 06.11.2025, OZ 2) Mit Schreiben des BVwG vom 12.03.2026 wurde das BFA vor dem Hintergrund jüngster Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025) aufgefordert, zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. (2322729-1 und 2322727-1, Parteiengehör vom 12.03.2026, OZ 5)Mit Schreiben des BVwG vom 12.03.2026 wurde das BFA vor dem Hintergrund jüngster Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211 aus 2025,) aufgefordert, zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. (2322729-1 und 2322727-1, Parteiengehör vom 12.03.2026, OZ 5) Mit Schriftsatz des BFA vom 18.03.2026 führte dieses im Wesentlichen aus, dass der Bezugsperson mit am 22.10.2021 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 19.10.2021, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Ausschlaggebend dafür sei die Zwangsrekrutierung zur syrischen Armee als Reservist (Gruppenleiter bei der Luftverteidigung) durch das syrische Regime gewesen. Infolge der durch den Regimewechsel geänderten Verhältnisse in Syrien sei gegen die Bezugsperson am 23.01.2025 ein Aberkennungsverfahren iSd. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 eingeleitet worden. Eine Entscheidung habe jedoch aufgrund der instabilen Lage in Syrien bisher nicht getroffen werden. Das BFA gehe zwar grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei, und werde nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation im ersten Quartal 2026 prüfen, ob diese auch von dauerhafter Natur sind. (2322729-1 und 2322727-1, Stellungnahme des BFA vom 18.03.2026, OZ 6)Mit Schriftsatz des BFA vom 18.03.2026 führte dieses im Wesentlichen aus, dass der Bezugsperson mit am 22.10.2021 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 19.10.2021, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Ausschlaggebend dafür sei die Zwangsrekrutierung zur syrischen Armee als Reservist (Gruppenleiter bei der Luftverteidigung) durch das syrische Regime gewesen. Infolge der durch den Regimewechsel geänderten Verhältnisse in Syrien sei gegen die Bezugsperson am 23.01.2025 ein Aberkennungsverfahren iSd. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 eingeleitet worden. Eine Entscheidung habe jedoch aufgrund der instabilen Lage in Syrien bisher nicht getroffen werden. Das BFA gehe zwar grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei, und werde nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation im ersten Quartal 2026 prüfen, ob diese auch von dauerhafter Natur sind. (2322729-1 und 2322727-1, Stellungnahme des BFA vom 18.03.2026, OZ 6) Am 28.04.2026 stellte das BFA das Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson ein 2322729-1 und 2322727-1, Schreiben des BFA vom 28.04.2026, OZ 7), da es aufgrund aktueller Länderberichte noch nicht von einer nachhaltigen Sachlageänderung in Syrien ausgeht. Zudem erachtet das BFA die strafgerichtlich unbescholtene Bezugsperson als in Österreich sozial verankert. (2322729-1 und 2322727-1, Schreiben des BFA vom 28.04.2026, OZ 8) Mit am 12.05.2026 beim BVwG eingelangtem Schreiben ergänzten die Beschwerdeführer durch ihre RV gegenständliche Beschwerde aufgrund der erfolgten Mitteilung über die Einstellung des Aberkennungsverfahrens der Bezugsperson durch das BFA vom 28.04.
  3. (2322729-1 und 2322727-1, Schreiben der RV der Beschwerdeführer vom 06.05.2026 samt Vollmacht, OZ 10)Mit am 12.05.2026 beim BVwG eingelangtem Schreiben ergänzten die Beschwerdeführer durch ihre Regierungsvorlage gegenständliche Beschwerde aufgrund der erfolgten Mitteilung über die Einstellung des Aberkennungsverfahrens der Bezugsperson durch das BFA vom 28.04.
  4. (2322729-1 und 2322727-1, Schreiben der Regierungsvorlage der Beschwerdeführer vom 06.05.2026 samt Vollmacht, OZ 10) 1.2 Weitere Feststellungen: Die Bezugsperson, XXXX , geboren am XXXX , StA.: Syrien, ist der Vater des minderjährigen BF 1 und des minderjährigen BF
  5. Die Bezugsperson, römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Syrien, ist der Vater des minderjährigen BF 1 und des minderjährigen BF
  6. Die Bezugsperson ist von der Mutter der Beschwerdeführer seit 01.02.2023 geschieden und hat die Mutter der BF schriftlich der Ausreise der BF zugestimmt sowie am 21.05.2023 auf ihr Sorgerecht betreffend die BF verzichtet. Die Bezugsperson stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr der Status des Asylberechtigten in Österreich mit am 22.10.2021 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des BFA zuerkannt. Das BFA leitete am 23.01.2025 aufgrund des notorischen Umsturzes der Assad-Regierung im Dezember 2024 in Syrien ein Aberkennungsverfahren gegenüber der Bezugsperson gemäß § 7 AsylG ein, welches es am 28.04.2026 wieder einstellte, zumal das BFA unter anderem die Sachlageänderung in Syrien als noch nicht nachhaltig befindet.Die Bezugsperson stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr der Status des Asylberechtigten in Österreich mit am 22.10.2021 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des BFA zuerkannt. Das BFA leitete am 23.01.2025 aufgrund des notorischen Umsturzes der Assad-Regierung im Dezember 2024 in Syrien ein Aberkennungsverfahren gegenüber der Bezugsperson gemäß Paragraph 7, AsylG ein, welches es am 28.04.2026 wieder einstellte, zumal das BFA unter anderem die Sachlageänderung in Syrien als noch nicht nachhaltig befindet. Die Anträge der Beschwerdeführer wurden seitens der belangten Behörde allein aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren anhängig und ausschließlich aus diesem Grunde eine negative Stellungnahme seitens des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG erfolgt ist. Die Anträge der Beschwerdeführer wurden seitens der belangten Behörde allein aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren anhängig und ausschließlich aus diesem Grunde eine negative Stellungnahme seitens des BFA gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG erfolgt ist.
  7. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Verfahrensgang sowie die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der ÖB und der vorliegenden Gerichtsakten des BVwG betreffend die gegenständlichen Beschwerden des BF1 (GZ.: 2322729-1) und des BF2 (2322727-1) dabei insbesondere aus der Stellungnahme und Mitteilung des BFA zum konkreten Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson (vgl. 2322729-1 und 2322727-1, OZ 6; OZ 7; OZ 8) und einer Einsichtnahme in das Fremdenregister hinsichtlich der Bezugsperson, und stützen sich unter anderem auf die oben in Klammer zitierten Beweismittel. Der oben festgestellte Verfahrensgang sowie die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der ÖB und der vorliegenden Gerichtsakten des BVwG betreffend die gegenständlichen Beschwerden des BF1 (GZ.: 2322729-1) und des BF2 (2322727-1) dabei insbesondere aus der Stellungnahme und Mitteilung des BFA zum konkreten Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson vergleiche 2322729-1 und 2322727-1, OZ 6; OZ 7; OZ 8) und einer Einsichtnahme in das Fremdenregister hinsichtlich der Bezugsperson, und stützen sich unter anderem auf die oben in Klammer zitierten Beweismittel. Dass die Bezugsperson einen Asylantrag gestellt hat und ihr der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde sowie, dass am 23.01.2025 ein Aberkennungsverfahren gegenüber der Bezugsperson aufgrund des notorischen Sturzes des Assad-Regimes in Syrien eingeleitet wurde, beruht auf einer Ausfertigung/Kopie des besagten Bescheides des BFA (vgl. 2322729-1 und 2322727-1, AS 74ff [OZ 1]), einer Einsichtnahme in das Fremdenregister betreffend die Bezugsperson, sowie der Stellungnahme des BFA vom 18.03.2026 (vgl. 2322729-1 und 2322727-1, OZ 6). Dass die Bezugsperson einen Asylantrag gestellt hat und ihr der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde sowie, dass am 23.01.2025 ein Aberkennungsverfahren gegenüber der Bezugsperson aufgrund des notorischen Sturzes des Assad-Regimes in Syrien eingeleitet wurde, beruht auf einer Ausfertigung/Kopie des besagten Bescheides des BFA vergleiche 2322729-1 und 2322727-1, AS 74ff [OZ 1]), einer Einsichtnahme in das Fremdenregister betreffend die Bezugsperson, sowie der Stellungnahme des BFA vom 18.03.2026 vergleiche 2322729-1 und 2322727-1, OZ 6). Die Einstellung des Aberkennungsverfahrens der Bezugsperson sowie der Grund selbiger ergibt sich aus den Schriftsätzen des BFA vom 28.04.
  8. (2322729-1 und 2322727-1, OZ 7, OZ 8) Die Feststellung, dass die belangte Behörde keine Feststellungen zur Familienangehörigkeit der BF in Bezug auf die Bezugsperson getroffen hat, ergibt sich aus einer Einsicht in den gegenständlichen angefochtenen Bescheid der ÖB. Der Antrag der Beschwerdeführer wurde einzig unter Verweis auf die negative Prognose des BFA abgewiesen ohne konkrete Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der BF und der Bezugsperson zu treffen und/oder auf diese einzugehen. (vgl. 2322729-1 und 2322727-1, AS 218ff [OZ 1])Die Feststellung, dass die belangte Behörde keine Feststellungen zur Familienangehörigkeit der BF in Bezug auf die Bezugsperson getroffen hat, ergibt sich aus einer Einsicht in den gegenständlichen angefochtenen Bescheid der ÖB. Der Antrag der Beschwerdeführer wurde einzig unter Verweis auf die negative Prognose des BFA abgewiesen ohne konkrete Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der BF und der Bezugsperson zu treffen und/oder auf diese einzugehen. vergleiche 2322729-1 und 2322727-1, AS 218ff [OZ 1]) Die Familienverhältnisse, die aufgelöste Ehe zwischen dem BF und der Mutter der Beschwerdeführer sowie der Verzicht auf das Sorgerecht und die erteilte Zustimmung auf Ausreise durch selbige betreffend die Beschwerdeführer, ergeben sich unstrittig aus den vorliegenden Verwaltungsakten, insbesondere der seinerzeit zunächst erteilten positiven Wahrscheinlichkeitsprognose und der Stellungnahme des BFA vom 19.08.2024, wonach das BFA die Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson, die Scheidung derselben von der Mutter der Beschwerdeführer sowie der Verzicht auf das Sorgerecht durch diese, anhand der Angaben der Beschwerdeführer und der vorgelegten, von der ÖB sowie vom BFA als unbedenklich eingestuften Dokumente, für erwiesen erachtete. (vgl. 2322729-1 und 2322727-1, AS 148ff [OZ 1]) Ferner finden sich Ablichtungen der Scheidungsurkunde (vgl. 2322729-1 und 2322727-1, AS 109 [OZ 1]), des Scheidungsurteils samt Sorgerechtsverzichts und Zustimmung der Mutter der Beschwerdeführer zu Ausreise derselben (vgl. 2322729-1 und 2322727-1, AS 111f [OZ 1]) sowie des schriftlichen Sorgerechtsverzichtes der Mutter der Beschwerdeführer vom 21.05.2023 (vgl. 2322729-1 und 2322727-1, AS 118f [OZ 1]) im Akt einliegend. Ferner führte das BFA in seiner Stellungnahme vom 06.02.2025 aus, dass nach neuerlicher Überprüfung der vorgelegten Unterlagen keine Unstimmigkeiten festgestellt werden konnten und die Familieneigenschaft der Beschwerdeführer nach derzeitigem Stand weiter als erwiesen gelte. (2322729-1 und 2322727-1, AS 204ff, OZ 1) Die Familienverhältnisse, die aufgelöste Ehe zwischen dem BF und der Mutter der Beschwerdeführer sowie der Verzicht auf das Sorgerecht und die erteilte Zustimmung auf Ausreise durch selbige betreffend die Beschwerdeführer, ergeben sich unstrittig aus den vorliegenden Verwaltungsakten, insbesondere der seinerzeit zunächst erteilten positiven Wahrscheinlichkeitsprognose und der Stellungnahme des BFA vom 19.08.2024, wonach das BFA die Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson, die Scheidung derselben von der Mutter der Beschwerdeführer sowie der Verzicht auf das Sorgerecht durch diese, anhand der Angaben der Beschwerdeführer und der vorgelegten, von der ÖB sowie vom BFA als unbedenklich eingestuften Dokumente, für erwiesen erachtete. vergleiche 2322729-1 und 2322727-1, AS 148ff [OZ 1]) Ferner finden sich Ablichtungen der Scheidungsurkunde vergleiche 2322729-1 und 2322727-1, AS 109 [OZ 1]), des Scheidungsurteils samt Sorgerechtsverzichts und Zustimmung der Mutter der Beschwerdeführer zu Ausreise derselben vergleiche 2322729-1 und 2322727-1, AS 111f [OZ 1]) sowie des schriftlichen Sorgerechtsverzichtes der Mutter der Beschwerdeführer vom 21.05.2023 vergleiche 2322729-1 und 2322727-1, AS 118f [OZ 1]) im Akt einliegend. Ferner führte das BFA in seiner Stellungnahme vom 06.02.2025 aus, dass nach neuerlicher Überprüfung der vorgelegten Unterlagen keine Unstimmigkeiten festgestellt werden konnten und die Familieneigenschaft der Beschwerdeführer nach derzeitigem Stand weiter als erwiesen gelte. (2322729-1 und 2322727-1, AS 204ff, OZ 1) Dass die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 allein aus dem Grund der Anhängigkeit des Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson abgewiesen wurden, ergibt sich aus der Stellungnahme/Mitteilung des BFA nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 04.03.
  9. So gab das BFA in besagter Stellungnahme an, das von einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose auszugehen ist, weil gegenüber der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde, und stützte die ÖB ihre abweisende Entscheidung einzig auf diesen Umstand. (vgl. 2322729-1 und 2322727-1, AS 159ff; 218ff [OZ 1])Dass die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 allein aus dem Grund der Anhängigkeit des Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson abgewiesen wurden, ergibt sich aus der Stellungnahme/Mitteilung des BFA nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 04.03.
  10. So gab das BFA in besagter Stellungnahme an, das von einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose auszugehen ist, weil gegenüber der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde, und stützte die ÖB ihre abweisende Entscheidung einzig auf diesen Umstand. vergleiche 2322729-1 und 2322727-1, AS 159ff; 218ff [OZ 1])
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  12. Zur Stattgabe der Beschwerde: 3.1.
  13. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 34 AsylG 2005Paragraph 34, AsylG 2005 “Familienverfahren im Inland

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).”
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).” § 35 AsylG 2005Paragraph 35, AsylG 2005 “Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  5. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.” § 11 FPG 2005 Paragraph 11, FPG 2005 “Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.”
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.” § 11a FPG 2005Paragraph 11 a, FPG 2005 “Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.”
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.” § 26 FPG 2005Paragraph 26, FPG 2005 “Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.”Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.” Gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 kann der Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer Vertretungsbehörde stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu erfüllen.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 kann der Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer Vertretungsbehörde stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 zu erfüllen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet vergleiche VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können vergleiche VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 mit allen Verfahrensgarantien zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 mit allen Verfahrensgarantien zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Verfahrensgegenständlich wurden Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson XXXX , geboren am XXXX StA.: Syrien, genannt; die Bezugsperson ist der Vater des minderjährigen BF1 und des minderjährigen BF2. Die Bezugsperson stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr mit am 22.10.2021 in Rechtkraft erwachsenem Bescheid des BFA, Zahl XXXX , der Status der Asylberechtigten in Österreich zuerkannt. In einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 19.08.2024 teilte das BFA (zunächst) mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten nach Einreise der antragsstellenden Parteien iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 wahrscheinlich sei. Wie festgestellt, wurde gegen die Bezugsperson am 23.01.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 eingeleitet. Mit Schreiben vom 06.02.2025 übermittelte das BFA der ÖB eine (nach erneuter Prüfung erfolgte) weitere Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005, wonach die Gewährung des Status der Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig sei. Am 28.04.2026 stellte das BFA das Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson wieder ein, zumal gemäß aktuellster Länderinformationen noch nicht von einer hinreichenden Nachhaltigkeit der Lageänderung in Syrien und zudem von einer sozialen Verfestigung der strafgerichtlich unbescholtenen Bezugsperson im Bundesgebiet auszugehen sei. Verfahrensgegenständlich wurden Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson römisch 40 , geboren am römisch 40 StA.: Syrien, genannt; die Bezugsperson ist der Vater des minderjährigen BF1 und des minderjährigen BF2. Die Bezugsperson stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr mit am 22.10.2021 in Rechtkraft erwachsenem Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , der Status der Asylberechtigten in Österreich zuerkannt. In einer Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 19.08.2024 teilte das BFA (zunächst) mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten nach Einreise der antragsstellenden Parteien iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 wahrscheinlich sei. Wie festgestellt, wurde gegen die Bezugsperson am 23.01.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 eingeleitet. Mit Schreiben vom 06.02.2025 übermittelte das BFA der ÖB eine (nach erneuter Prüfung erfolgte) weitere Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005, wonach die Gewährung des Status der Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig sei. Am 28.04.2026 stellte das BFA das Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson wieder ein, zumal gemäß aktuellster Länderinformationen noch nicht von einer hinreichenden Nachhaltigkeit der Lageänderung in Syrien und zudem von einer sozialen Verfestigung der strafgerichtlich unbescholtenen Bezugsperson im Bundesgebiet auszugehen sei. Die belangte Behörde ging im Hinblick auf die negative Stellungnahme des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vor dem Hintergrund des § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 zunächst zu Recht davon aus, dass die Anträge abzuweisen wären.Die belangte Behörde ging im Hinblick auf die negative Stellungnahme des BFA gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vor dem Hintergrund des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 zunächst zu Recht davon aus, dass die Anträge abzuweisen wären. Das Asylaberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson wurde am 23.01.2025 eingeleitet und letztlich am 28.04.2026 jedoch wieder eingestellt. Zudem lag im gegenständlichen Verfahren bereits eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA vor, weshalb die beantragten Einreisetitel gemäß §§ 26 FPG iVm. 35 AsylG zu gewähren sind, sofern nicht zwischenzeitlich (nach Erlassung gegenständlichen Erkenntnisses bis zur faktischen Ausstellung der Visa) eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sein sollte.Das Asylaberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson wurde am 23.01.2025 eingeleitet und letztlich am 28.04.2026 jedoch wieder eingestellt. Zudem lag im gegenständlichen Verfahren bereits eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA vor, weshalb die beantragten Einreisetitel gemäß Paragraphen 26, FPG in Verbindung mit 35 AsylG zu gewähren sind, sofern nicht zwischenzeitlich (nach Erlassung gegenständlichen Erkenntnisses bis zur faktischen Ausstellung der Visa) eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sein sollte. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W600.2322727.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.