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{'item': 'W604 2331574-1'}

Obsah (11)§§ 40§ 28Art. 133§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 8§ 41§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2026 GeschäftszahlW604 2331574-1 Spruch, W604 2331574-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herber

§§ 40

, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Bernhard BRUCKNER als Beisitzende über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle römisch 40 ) vom 02.12.2025, GZ. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) beschlossen: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 Satz 2 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I.Verfahrensgang:römisch eins.Verfahrensgang: 1.Der Beschwerdeführer stellte am 24.03.2025 bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. 2.Mit Bescheid vom 02.12.2025 wies die belangte Behörde den Antrag

§§ 40

, 41 und 45 BBG unter Hinweis auch das abgeführte medizinische Beweisverfahren und spruchmäßiger Feststellung eines Grades der Behinderung in Höhe von 30 vH ab.2.Mit Bescheid vom 02.12.2025 wies die belangte Behörde den Antrag

Paragraphen 40, 41 und 45 BBG unter Hinweis auch das abgeführte medizinische Beweisverfahren und spruchmäßiger Feststellung eines Grades der Behinderung in Höhe von 30 vH ab. 3.Dagegen richtet sich die mit Einlangen am 20.12.2025 erhobene Beschwerde, mittels welcher der Beschwerdeführer auf seine sehr eingeschränkten Kenntnisse der deutschen Sprache verweist und Verständigungsschwierigkeiten während der persönlichen Untersuchung zum Ausdruck bringt. Einen Freund als Übersetzer mitzubringen, sei nicht gestattet worden. II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der Beschwerdeführer, XXXX geboren am XXXX stellte am 24.03.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.1.
  3. Der Beschwerdeführer, römisch 40 geboren am römisch 40 stellte am 24.03.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. 1.
  4. Zur Überprüfung der medizinischen Gegebenheiten holte die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für HNO-Heilkunde, mit dem Ergebnis ein, dass der Grad der Behinderung 30 vH betrage. Im Rahmen der Untersuchung hat der Sachverständige eine mäßige Sprachbarriere festgestellt, die persönliche Untersuchung wurde in Abwesenheit einer dolmetschenden Person durchgeführt. Die belangte Behörde hat seiner Entscheidung das eingeholte medizinische Gutachten zugrunde gelegt und den Antrag des Beschwerdeführers unter Hinweis auf den Gesamtgrad der Behinderung von 30vH abgewiesen.1.
  5. Zur Überprüfung der medizinischen Gegebenheiten holte die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für HNO-Heilkunde, mit dem Ergebnis ein, dass der Grad der Behinderung 30 vH betrage. Im Rahmen der Untersuchung hat der Sachverständige eine mäßige Sprachbarriere festgestellt, die persönliche Untersuchung wurde in Abwesenheit einer dolmetschenden Person durchgeführt. Die belangte Behörde hat seiner Entscheidung das eingeholte medizinische Gutachten zugrunde gelegt und den Antrag des Beschwerdeführers unter Hinweis auf den Gesamtgrad der Behinderung von 30vH abgewiesen. 1.
  6. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 02.12.2025 mit Einlangen am 20.12.2025 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 08.01.2026, eingelangt am 09.01.2026, vorgelegt.
  7. Beweiswürdigung: Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich wie auch die Daten zur Entscheidungsfindung der belangten Behörde und der Beschwerdevorlage aus den diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Aktenunterlagen. Entsprechende Umstände finden sich in zweifelsfreier aktenkundiger Dokumentation. Dass im Rahmen der persönlichen Untersuchung auf eine Dolmetschkraft zurückgegriffen wurde, ist dem gegebenen Aktenstand nicht zu entnehmen und hat die belangte Behörde keine gegenläufigen Hinweise geboten.
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1. Zur Entscheidung in der Sache in Spruchpunkt A): Nach der in Art. 130 Abs. 4 B-VG verfassungsgesetzlich grundgelegten und mit § 28 Abs. 2 VwGVG einfachgesetzlich ausgeformten Systematik hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Nach der in Artikel 130, Absatz 4, B-VG verfassungsgesetzlich grundgelegten und mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG einfachgesetzlich ausgeformten Systematik hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Liegen die Voraussetzungen

§ 28Abs. 2 Vw

GVG nicht vor, hat

§ 28Abs. 3 Vw

GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).Liegen die Voraussetzungen

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vor, hat

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG). Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus (vgl. u.a. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 oder vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123). Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 13.03.2023, Ra 2022/06/0227 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus vergleiche u.a. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 oder vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123). Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 13.03.2023, Ra 2022/06/0227 mwN). Grundvoraussetzung eines Vorgehens

§ 28Abs. 3 Vw

GVG ist, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung nicht vorliegen, die Feststellungen des angefochtenen Bescheides also mangelhaft sind. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt nämlich bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt (VwGH 19.11.2019, Ra 2018/04/0178 mwN). Grundvoraussetzung eines Vorgehens

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ist, dass die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung nicht vorliegen, die Feststellungen des angefochtenen Bescheides also mangelhaft sind. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt nämlich bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt (VwGH 19.11.2019, Ra 2018/04/0178 mwN). Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht lediglich auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Ausgehend davon kommt es daher nicht darauf an, ob die Ergänzung des von der Verwaltungsbehörde geführten Verfahrens für sich genommen jeweils vor dem Verwaltungsgericht bzw. vor der Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (statt vieler VwGH 25.04.2018, Ra 2018/03/0005).Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht lediglich auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Ausgehend davon kommt es daher nicht darauf an, ob die Ergänzung des von der Verwaltungsbehörde geführten Verfahrens für sich genommen jeweils vor dem Verwaltungsgericht bzw. vor der Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (statt vieler VwGH 25.04.2018, Ra 2018/03/0005). Der angefochtene Bescheid weist qualifizierte Sachverhaltsmängel in vorstehendem Sinne auf: 3.1.

  1. Zum Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde: Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG) ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG) ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG). Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  2. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  4. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  5. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören
  7. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).(Paragraph 40, Absatz eins, BBG). Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG). Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG). Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Paragraph 41, Absatz eins, BBG). Nach § 35 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Nach Paragraph 35, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  6. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  7. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  8. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: – Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). – Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten (§ 42 Abs. 1 BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (§ 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung). Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (Paragraph 2, Absatz eins, Einschätzungsverordnung). Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (§ 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung).Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (Paragraph 3, Absatz eins, Einschätzungsverordnung).

§ 41Abs.

1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

  1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).
  4. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Paragraph 41, Absatz eins, BBG). Maßgebend für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem BBG und die vorgelagerte Frage nach dem Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Beurteilung des Anspruches auf Ausstellung eines Behindertenpasses hat die belangte Behörde demgemäß zu klären, welche konkreten Leidenszustände beim Beschwerdeführer vorliegen und wie diese sowohl im Einzelnen als auch in deren Gesamtheit nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen sind. 3.1.
  5. Zur Behebung und Zurückverweisung: Die belangte Behörde hat in vorstehendem Sinne einen Sachverhalt festgestellt, welcher einen Gesamtgrad der Behinderung vom 30vH umfasst und welchen sie ihrer abweisenden Entscheidung zugrunde gelegt hat. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hat sie zwar entsprechen den dargestellten rechtlichen Erfordernissen ein medizinisches Beweisverfahren unter Einbeziehung eines medizinischen Sachverständigen abgeführt, welches sich mit den einzelnen Leidenszuständen des Beschwerdeführers sowie dem resultierenden Gesamtgrad der Behinderung auseinandersetzt. Allerdings bestehen beim Beschwerdeführer Einschränkungen hinsichtlich seiner Kenntnisse der deutschen Sprache und wurde verabsäumt, der persönlichen Untersuchung einen Dolmetscher beizustellen. Dies ungeachtet des Umstandes, dass der befasste Sachverständige im Rahmen der Anamneseerhebung selbst ausführt, dass eine Sprachbarriere festgestellt werden habe können. Dem Beschwerdeführer wurde somit keine Möglichkeit gegeben, die beim ihm bestehenden Leiden ausreichend konkret darzustellen, zu deren Auswirkungen Stellung zu nehmen oder im Rahmen der ärztlichen Exploration gestellte Fragen mit der erforderlichen Sprachsicherheit zu verstehen bzw. auf diese zu antworten. Mit dieser Vorgangsweise hat die belangte Behörde keine belastbare Grundlage zur Feststellung des Grades der Behinderung und damit des wesentlichen Sachverhaltes geschaffen, mangels Beiziehung eines Dolmetschers wurden keine zielführenden Ermittlungen zu den verfahrensspezifischen Kriterien vorgenommen und damit keine verwertbaren Ermittlungsergebnisse erzielt. Im gegebenen Zusammenhang ist auf § 39a Abs. 1 AVG zu verweisen, wonach – falls eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist bzw. stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert ist – erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen ist. Die belangte Behörde hat in vorstehendem Sinne einen Sachverhalt festgestellt, welcher einen Gesamtgrad der Behinderung vom 30vH umfasst und welchen sie ihrer abweisenden Entscheidung zugrunde gelegt hat. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hat sie zwar entsprechen den dargestellten rechtlichen Erfordernissen ein medizinisches Beweisverfahren unter Einbeziehung eines medizinischen Sachverständigen abgeführt, welches sich mit den einzelnen Leidenszuständen des Beschwerdeführers sowie dem resultierenden Gesamtgrad der Behinderung auseinandersetzt. Allerdings bestehen beim Beschwerdeführer Einschränkungen hinsichtlich seiner Kenntnisse der deutschen Sprache und wurde verabsäumt, der persönlichen Untersuchung einen Dolmetscher beizustellen. Dies ungeachtet des Umstandes, dass der befasste Sachverständige im Rahmen der Anamneseerhebung selbst ausführt, dass eine Sprachbarriere festgestellt werden habe können. Dem Beschwerdeführer wurde somit keine Möglichkeit gegeben, die beim ihm bestehenden Leiden ausreichend konkret darzustellen, zu deren Auswirkungen Stellung zu nehmen oder im Rahmen der ärztlichen Exploration gestellte Fragen mit der erforderlichen Sprachsicherheit zu verstehen bzw. auf diese zu antworten. Mit dieser Vorgangsweise hat die belangte Behörde keine belastbare Grundlage zur Feststellung des Grades der Behinderung und damit des wesentlichen Sachverhaltes geschaffen, mangels Beiziehung eines Dolmetschers wurden keine zielführenden Ermittlungen zu den verfahrensspezifischen Kriterien vorgenommen und damit keine verwertbaren Ermittlungsergebnisse erzielt. Im gegebenen Zusammenhang ist auf Paragraph 39 a, Absatz eins, AVG zu verweisen, wonach – falls eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist bzw. stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert ist – erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen ist. Die Ermittlungsschritte der belangten Behörde sind vor diesem Hintergrund als ungeeignet und bloß ansatzweise zu qualifizieren, die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht erforderte die gänzliche Wiederholung des medizinischen Beweisverfahrens. Der maßgebliche Sachverhalt steht im Ergebnis nicht fest, die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist angesichts des gänzlichen Fehlens brauchbarer Ermittlungsergebnisse nicht im Interesse der Raschheit gelegen und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Letztlich erweist sich die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht auch unter Bedachtnahme auf die seit 01.07.2015 geltende Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren

§ 46BBG als unzweckmäßig.

Die Ermittlungsschritte der belangten Behörde sind vor diesem Hintergrund als ungeeignet und bloß ansatzweise zu qualifizieren, die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht erforderte die gänzliche Wiederholung des medizinischen Beweisverfahrens. Der maßgebliche Sachverhalt steht im Ergebnis nicht fest, die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist angesichts des gänzlichen Fehlens brauchbarer Ermittlungsergebnisse nicht im Interesse der Raschheit gelegen und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Letztlich erweist sich die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht auch unter Bedachtnahme auf die seit 01.07.2015 geltende Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren

Paragraph 46, BBG als unzweckmäßig. Die belangte Behörde hat notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, weshalb unter Stattgabe der Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu beschließen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen ist. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde zur Beurteilung des Grades der Behinderung ein medizinisches Ermittlungsverfahren auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers im Beisein eines Dolmetsches durchzuführen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. 3.1.

  1. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Artikel 6, EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland). Maßgebend für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung ist der Ermittlungsstand im Verfahren vor der belangten Behörde. Entsprechende Umstände sind auf Basis des vorliegenden Verwaltungsaktes zweifelsfrei geklärt und lässt die Aktenlage mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann daher unterbleiben (vgl. zum Entfall der mündlichen Verhandlung u.a. VwGH 20.02.2023, Ra 2022/11/0144; zu den verfassungsgesetzlichen Implikationen vgl. etwa VfGH E 1873/2020; VfGH 09.06.2017, E 1162/2017).Maßgebend für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung ist der Ermittlungsstand im Verfahren vor der belangten Behörde. Entsprechende Umstände sind auf Basis des vorliegenden Verwaltungsaktes zweifelsfrei geklärt und lässt die Aktenlage mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann daher unterbleiben vergleiche zum Entfall der mündlichen Verhandlung u.a. VwGH 20.02.2023, Ra 2022/11/0144; zu den verfassungsgesetzlichen Implikationen vergleiche etwa VfGH E 1873 aus 2020,; VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,). 3.
  2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die vorliegende Entscheidung hängt von im Einzelfall zu beurteilenden Tatsachenfragen ab, maßgebend sind die Umstände des behördenseits abgeführten Ermittlungsverfahrens und die hieraus erzielten Verfahrensergebnisse. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige in Klammern zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W604.2331574.1.00

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