RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2026 GeschäftszahlW609 2330188-4 Spruch, W609 2330188-4/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seine
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen: Die Verfahrenspartei, ein männlicher algerischer Staatsangehöriger, verwendete eine Vielzahl an Aliasdaten, um ihre wahre Identität zu verschleiern und um nicht abgeschoben zu werden. Sie ließ ihren Reisepass in Algerien zurück, um nicht von ihrem Zielland Österreich nach Algerien abgeschoben zu werden, wie bereits im Laufe des Jahres 2025 durch Deutschland. Zur Person der Verfahrenspartei liegen jedenfalls drei aufrechte Ausschreibungen (Deutschland, Italien und Frankreich) im Schengener Informationssystem (SIS) vor. Am 15.12.2025 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine SIS-Information der deutschen Behörden ein. Darin wurde angeführt, dass die Verfahrenspartei am 03.02.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland stellte, der mit Bescheid vom 26.02.2025 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Zeitgleich wurde gegen die Verfahrenspartei eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung ist bis 15.11.2027 gültig. Die Verfahrenspartei reiste nachweislich spätestens am 13.12.2025 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein. Der genaue Zeitpunkt ihrer Einreise kann nicht festgestellt werden. Trotz ihrer begleiteten Rückführung in ihr Herkunftsland Algerien im Jahr 2025 durch deutsche Sicherheitsorgane missachtete die Verfahrenspartei sämtliche Einreisebestimmungen der EU und kehrte trotz bestehender Einreiseverbote neuerlich illegal in die EU zurück. Die Verfahrenspartei wurde im Zuge einer Personenkontrolle durch die Landespolizeidirektion Wien in XXXX Wien angehalten und aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes nach Rücksprache mit dem Journaldienst des BFA festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Den Kontakt mit den Behörden hatte die Verfahrenspartei zu keinem Zeitpunkt gesucht.Die Verfahrenspartei wurde im Zuge einer Personenkontrolle durch die Landespolizeidirektion Wien in römisch 40 Wien angehalten und aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes nach Rücksprache mit dem Journaldienst des BFA festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Den Kontakt mit den Behörden hatte die Verfahrenspartei zu keinem Zeitpunkt gesucht. Aufgrund der Annahme erheblicher Fluchtgefahr ordnete das BFA über die Verfahrenspartei nach einer niederschriftlichen Einvernahme bereits in der Zeit vom 14.12.2025 bis einschließlich 17.12.2025 Schubhaft zum Zwecke der der Überstellung nach Deutschland an, weil eine erkennungsdienstliche Behandlung einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 von Deutschland ergab. Am 17.12.2025 lehnte Deutschland schriftlich die Rückübernahme der Verfahrenspartei mit der Begründung ab, dass bereits eine begleitete Flugabschiebung der Verfahrenspartei am 14.05.2025 nach Algerien erfolgt sei. Aufgrund der Ablehnung durch Deutschland wurde die Verfahrenspartei unmittelbar danach am 17.12.2025 aus der Schubhaft entlassen, weil der Schubhaftgrund – die beabsichtigte Überstellung nach Deutschland – weggefallen war. In de Folge wurde die Verfahrenspartei am 17.12.2025 wieder festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom 17.12.2025, 1458104400/251645866, ordnete das BFA über sie gem. § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i. V. m. § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Sie wird seit diesem Zeitpunkt durchgehend in Schubhaft angehalten. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem hg. Erkenntnis vom 16.01.2026, W117 2330188-2, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A I) und die Anhaltung der Verfahrenspartei in Schubhaft fortgesetzt (Spruchpunkt A II). Zuletzt wurde die Anhaltung der Verfahrenspartei in Schubhaft mit mündlich verkündetem hg. Erkenntnis vom 17.04.2026, G303 2330188-3, fortgesetzt.In de Folge wurde die Verfahrenspartei am 17.12.2025 wieder festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom 17.12.2025, 1458104400/251645866, ordnete das BFA über sie gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i. römisch fünf. m. Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Sie wird seit diesem Zeitpunkt durchgehend in Schubhaft angehalten. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem hg. Erkenntnis vom 16.01.2026, W117 2330188-2, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A römisch eins) und die Anhaltung der Verfahrenspartei in Schubhaft fortgesetzt (Spruchpunkt A römisch zwei). Zuletzt wurde die Anhaltung der Verfahrenspartei in Schubhaft mit mündlich verkündetem hg. Erkenntnis vom 17.04.2026, G303 2330188-3, fortgesetzt. Am 23.03.2026 stellte die Verfahrenspartei im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Es wird festgestellt, dass sie diesen Antrag in der ausschließlichen Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern, gestellt hat. Mit Bescheid vom 21.04.2026, 1458104400/260348275, wies das BFA den Antrag der Verfahrenspartei auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005; Spruchpunkt I) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien ab (Spruchpunkt II), erteilte ihr eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt III), erließ gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 i. V. m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen sie eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG (Spruchpunkt IV), stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt V), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gem. § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG eine aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI) und gewährte gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII).Am 23.03.2026 stellte die Verfahrenspartei im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Es wird festgestellt, dass sie diesen Antrag in der ausschließlichen Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern, gestellt hat. Mit Bescheid vom 21.04.2026, 1458104400/260348275, wies das BFA den Antrag der Verfahrenspartei auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005; Spruchpunkt römisch eins) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien ab (Spruchpunkt römisch zwei), erteilte ihr eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt römisch drei), erließ gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i. römisch fünf. m. Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen sie eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier), stellte gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG eine aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs) und gewährte gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben). Die Verfahrenspartei wurde in Deutschland straffällig und wurde wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Sie wurde in Deutschland wegen illegalen Aufenthalts, Raubes, schweren Raubes, zweifachen Betrugs, Diebstahls, Drohungen und Körperverletzung zur Anzeige gebracht. Darüber hinaus übte sie in Österreich Schwarzarbeit aus. Die Verfahrenspartei hatte zu keinem Zeitpunkt außerhalb von (Polizei-)Anhaltezentren eine behördliche Wohnsitzmeldung, sie hat im Bundesgebiet – von drei Cousins abgesehen – keine nennenswerten familiären oder sozialen Bindungen und ist mittellos. Einer legalen Beschäftigung ging die Verfahrenspartei nicht nach und es besteht auch keine begründete Aussicht, dass sie eine legale Arbeitsstelle finden könnte. Die Verfahrenspartei war von 13.12.2025 bis 22.12.2025 im Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft freizupressen. Von 08.05.2026 bis 12.05.2026 befand sie sich neuerlich im Hungerstreik. Am 27.12.2025 wurde die Verfahrenspartei im Stande der Anhaltung abgemahnt, weil in ihrem Haftraum Tabak gefunden wurde. Am 02.01.2026 wurde sie erneut abgemahnt, weil sie sich in der Toilette geduscht und dadurch eine Überschwemmung verursacht hatte. Am 10.02.2026 verlangte sie vermehrt von den Exekutivbeamten, sie umgehend in eine andere Zelle zu verlegen, ansonsten würde sie ein Verhalten setzen, welches sie für eine Verlegung in die Sicherheitsverwahrung klassifizieren würde. In einem Interventionsgespräch konnte die Verfahrenspartei beruhigt werden. Am 16.02.2026 forderte sie in erpresserischer Weise einen Zimmerwechsel und drohte, in den Hungerstreik zu treten, wenn ihrem Verlangen nichtstattgegeben würde. Der Verfahrenspartei wurde in einem deeskalierenden Gespräch erklärt, dass die Verlegungen mit dem beginnenden Ramadan zu tun hätten, und dass diese Art und Weise ihrer Forderungen nicht toleriert würde. Am selben Tag gab sie an, eine oder mehrere Batterien aus der Fernbedienung eines Fernsehers verschluckt zu haben, um einen Zimmerwechsel zu erzwingen. Am 10.03.2026 wurde die Verfahrenspartei abgemahnt, weil sie in ihrem Zimmer nach dem Einschluss geraucht hatte. Am 18.03.2026 wurde sie wegen Medikamentenschmuggels abgemahnt. Am 21.04.2026 wurde die Verfahrenspartei aufgrund eines Schmuggelversuchs bei der Medikamentenabgabe abgemahnt und aufgrund unkooperativen Verhaltens verlegt. Am 22.04.2026 wurde sie abgemahnt, weil sie sich weigerte, ihren Haftraum aufzusuchen. Die Verfahrenspartei ist Haft- und Transportfähig. Das BFA legte mit Schreiben vom 09.05.2026 dem Bundesverwaltungsgericht die Akten vor. Das gegenständliche Schubhaftüberprüfungsverfahren wurde am 11.05.2026 um 07:31 Uhr zur Gerichtsabteilung W609 protokolliert. Die Verfahrenspartei wurde am 11.05.2026 von 12:59 Uhr bis 15:52 Uhr vom Polizeianhaltezentrum XXXX in das Anhaltezentrum XXXX verlegt. Ihre Vertretung erstattete mit Schreiben vom 11.05.2026 und vom 13.05.2025 Stellungnahmen. Die Frist für das gegenständliche Schubhaftüberprüfungsverfahren endet am 15.05.2026.Das BFA legte mit Schreiben vom 09.05.2026 dem Bundesverwaltungsgericht die Akten vor. Das gegenständliche Schubhaftüberprüfungsverfahren wurde am 11.05.2026 um 07:31 Uhr zur Gerichtsabteilung W609 protokolliert. Die Verfahrenspartei wurde am 11.05.2026 von 12:59 Uhr bis 15:52 Uhr vom Polizeianhaltezentrum römisch 40 in das Anhaltezentrum römisch 40 verlegt. Ihre Vertretung erstattete mit Schreiben vom 11.05.2026 und vom 13.05.2025 Stellungnahmen. Die Frist für das gegenständliche Schubhaftüberprüfungsverfahren endet am 15.05.
- Die Verfahrenspartei legte keine Dokumente vor. Dem BFA liegt ein abgelaufenes Laissez Passer aus Frankreich vor, auf dem Verfahrenspartei einen anderen Namen trägt. Die Beantragung eines Heimreisezertifikats erfolgte am 19.12.2025, am 15.01.2026, am 21.01.2026, am 11.02.2026, am 19.03.2026, am 22.03.2026 und am 22.04.2026 erfolgten Urgenzen. Am 08.05.2026 fand ein Interview vor der algerischen Vertretungsbehörde statt. Die algerische Staatsangehörigkeit der Verfahrenspartei wurde bestätigt, sie konnte jedoch aufgrund der unterschiedlich vorliegenden Personendaten nicht eindeutig identifiziert werden. Die Daten werden nach Algier zur Überprüfung geschickt. Laut dem Konsul ist mit einer Antwort in den nächsten zwei Monaten zu rechnen. Mit einer Ausstellung eines Heimreisezertifikats ist nach erfolgter Identifizierung innerhalb von zwei bis drei Wochen nach Vorlage der Flugbuchungsbestätigung zu rechnen. Die Identifizierung könnte durch Vorlage von identitätsnachweisenden Dokumenten erheblich beschleunigt werden. Die Zusammenarbeit mit der algerischen Vertretungsbehörde kann als gut bewertet werden. Die algerische Vertretungsbehörde stellt Heimreisezertifikate aus. Nach Beantragung eines Heimreisezertifikats ist ein Interview vor der algerischen Vertretungsbehörde notwendig. Die Daten werden, wenn die Identität nicht eindeutig feststeht, nach Algier zur Überprüfung übermittelt. Mit einer Antwort ist diesfalls innerhalb von zwei bis drei Monaten zu rechnen. Im Jahr 2025 wurden 56 Heimreisezertifikate, im Jahr 2026 elf Heimreisezertifikate durch Algerien ausgestellt. Es finden Abschiebungen nach Algerien statt. Von der Abschiebung der Verfahrenspartei ist gegenwärtig zeitnah auszugehen. Das BFA hat das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates insgesamt zügig geführt. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen:
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Verfahren gründen auf dem Akteninhalt, den hg. Erkenntnissen vom 16.01.2026, W117 2330188-2, vom 02.02.2026, W117 2330188-1, und vom 17.04.2026, G303 2330188-3, sowie dem diesen Entscheidungen jeweils zugrundeliegenden Akteninhalt. Dass die Verfahrenspartei den Antrag auf internationalen Schutz am 23.03.2026 in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt hat, ergib sich aus dem mündlich verkündeten hg. Erkenntnis 17.04.2026, G303 2330188-3, und aus dem aktenkundigen Bescheid des BFA vom 21.04.2026, 1458104400/
- Die Feststellung zur Haft- und Transportfähigkeit der Verfahrenspartei kann aufgrund der aktenkundigen Rückmeldung des Anhaltezentrums XXXX vom 13.05.2026 getroffen werden.Die Feststellung zur Haft- und Transportfähigkeit der Verfahrenspartei kann aufgrund der aktenkundigen Rückmeldung des Anhaltezentrums römisch 40 vom 13.05.2026 getroffen werden. Die Verfahrenspartei hat ihren Angaben zufolge ihren Reisepass in Algerien gelassen, um so eine Abschiebung schon von vornherein zu verhindern. Sie hat sich zuletzt in der hg. Beschwerdeverhandlung am 17.04.2026 nicht rückkehrwillig gezeigt. Darüber hinaus hat sie eingeräumt, in einem Verfahren gelogen zu haben, um nicht nach Algerien abgeschoben zu werden. Die Feststellungen zum Verhalten der Verfahrenspartei im Stande der Schubhaft gründen auf entsprechenden Einträgen in der Anhaltedatei. Die Feststellungen zu den Hungerstreiks ergeben sich ebenfalls aus diesem, die Feststellung zur Beendigung des Hungerstreiks am 12.05.2026 lässt sich der Rückmeldung des Anhaltezentrums zur Haftfähigkeit vom 13.05.2026 entnehmen. Aus dem gesamten Verhalten der Verfahrenspartei kann insgesamt auf deren Vertrauensunwürdigkeit und mangelnde Kooperationsbereitschaft geschlossen werden. Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Verfahrenspartei im Falle einer Enthaftung dem weiteren Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats und in der Folge ihrer Abschiebung durch Untertauchen entziehen wird, um eine Abschiebung in ihr Herkunftsland zu hintertreiben. Dass sie ihre Außerlandesbringung mit allen Mitteln zu verhindern oder zumindest zu behindern beabsichtigt, hat sie durch Wiedereinreise in den Schengenraum trotz aufrechter deutscher Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, Nichtaufnahme von Kontakt mit den Behörden, Missachtung der Einreisebestimmungen der EU, Stellen eines Antrages auf internationalen Schutz in ausschließlicher Verzögerungsabsicht, wiederholter Hungerstreiks und dem festgestellten Fehlverhalten im Stande der Schubhaft in hinreichender Deutlichkeit unter Beweis gestellt. Die Feststellungen zur möglichen Erlangung eines Heimreisezertifikats und dem diesbezüglichen Verfahrensstand gründen auf den im Verfahren vom Referat II/2 der Direktion des BFA eingeholten Informationen. Soweit durch die Vertretung der Verfahrenspartei moniert wird, die Rückführung der Verfahrenspartei könne – wenn sie überhaupt durchgeführt werden könne – noch Monate in Anspruch nehmen, wird auf die Bestimmung des § 80 Abs. 4 Z. 2 FPG verwiesen.Die Feststellungen zur möglichen Erlangung eines Heimreisezertifikats und dem diesbezüglichen Verfahrensstand gründen auf den im Verfahren vom Referat II/2 der Direktion des BFA eingeholten Informationen. Soweit durch die Vertretung der Verfahrenspartei moniert wird, die Rückführung der Verfahrenspartei könne – wenn sie überhaupt durchgeführt werden könne – noch Monate in Anspruch nehmen, wird auf die Bestimmung des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG verwiesen.
- Rechtlich folgt: Zu A: Da die Verfahrenspartei im Zeitpunkt der Aktenvorlage im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten wurde, ist nach § 15 Abs. 6 Z. 2 Geschäftsverteilung 2026 i. d. F. 01.05.2026 die Gerichtsabteilung W609 zuständig.Da die Verfahrenspartei im Zeitpunkt der Aktenvorlage im Polizeianhaltezentrum römisch 40 angehalten wurde, ist nach Paragraph 15, Absatz 6, Ziffer 2, Geschäftsverteilung 2026 i. d. F. 01.05.2026 die Gerichtsabteilung W609 zuständig. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem der vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das BFA hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BFA hat darzutun, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 leg. cit. bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem der vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das BFA hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BFA hat darzutun, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, leg. cit. bereits eingebracht wurde. Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77 leg. cit.) erreicht werden kann (vgl. Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 23.05.2024, Ra 2022/21/0077, m. w. N.). Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-Verordnung (Dublin III-VO) vorliegen. Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z. 1 oder 2 FPG oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin III-VO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder die Abschiebung wesentlich erschweren wird (§ 76 Abs. 3 FPG). Ausschließlich die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG vermögen Fluchtgefahr an sich zu begründen (z. B. VwGH 26.04.2018, Ro 2017/21/0010).Gemäß Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, leg. cit.) erreicht werden kann vergleiche Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 23.05.2024, Ra 2022/21/0077, m. w. N.). Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-Verordnung (Dublin III-VO) vorliegen. Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 FPG oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder die Abschiebung wesentlich erschweren wird (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Ausschließlich die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG vermögen Fluchtgefahr an sich zu begründen (z. B. VwGH 26.04.2018, Ro 2017/21/0010). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z. 7 Bundesverfassungsgesetz vom
- November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und Art. 5 Abs. 1 lit. f Europäische Menschenrechtskonvention nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen (z. B. VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008, m. w. N.). Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung von Schubhaft nicht zulässig (vgl. VwGH 18.12.2024, Ra 2023/21/0004, m. w. N.). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG; vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0188, m. w. N.). Das Bundesverwaltungsgericht ist im Erkenntnis vom 17.04.2026, G303 2330188-3, seiner Begründungspflicht und rechtlichen Beurteilung ausreichend nachgekommen. Abgesehen von der Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (§ 76 Abs. 2a FPG). Die Verhängung von Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein (z. B. VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005, m. w. N.).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, Bundesverfassungsgesetz vom
- November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und Artikel 5, Absatz eins, Litera f, Europäische Menschenrechtskonvention nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen (z. B. VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008, m. w. N.). Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung von Schubhaft nicht zulässig vergleiche VwGH 18.12.2024, Ra 2023/21/0004, m. w. N.). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG; vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0188, m. w. N.). Das Bundesverwaltungsgericht ist im Erkenntnis vom 17.04.2026, G303 2330188-3, seiner Begründungspflicht und rechtlichen Beurteilung ausreichend nachgekommen. Abgesehen von der Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG). Die Verhängung von Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein (z. B. VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005, m. w. N.). Gem. § 80 Abs. 4 FPG kann Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z.
- und Abs. 3 leg. cit. höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13 FPG) widersetzt oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint.Gem. Paragraph 80, Absatz 4, FPG kann Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2, und Absatz 3, leg. cit. höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13, FPG) widersetzt oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Anhaltung der Verfahrenspartei in Schubhaft wegen Fluchtgefahr fortgesetzt, weil aus dem vergangenen Verhalten der Verfahrenspartei mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass sie ihre Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten der Verfahrenspartei und ihrer unzureichenden Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Die nicht rückkehrwillige Verfahrenspartei legte keinerlei Dokumente zum Nachweis ihrer Identität vor, trat im Rahmen der Schubhaft wiederholt in Hungerstreik und verwendete unterschiedliche Identitäten. Damit ist § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt. Zudem reiste die Verfahrenspartei trotz aufrechtem Einreiseverbot umgehend nach ihrer Abschiebung nach Algerien erneut illegal in den Schengenraum und reiste in das Bundesgebiet ein. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 2 FPG ist daher erfüllt. Da zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, namentlich die oben angeführte vollsteckbare Rückkehrentscheidung samt Einreisverbot, welche von Deutschland erlassen und in Österreich gemäß § 46b FPG als nationaler Abschiebetitel anerkannt wurde, bestand, ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 5 FPG erfüllt. Die Verfahrenspartei verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Sie ging bislang in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Sie verfügt über keine eigenen ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Auch familiäre oder maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte liegen – mit Ausnahme dreier Cousins – nicht vor. Daher ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG erfüllt (vgl. zu den einzelnen Tatbeständen VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, m. w. N.). Die Verfahrenspartei hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung ihrer Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, ihre Anhaltung in Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände verhältnismäßig. Das Verhalten der Verfahrenspartei in der Vergangenheit (Wiedereinreise in den Schengenraum trotz aufrechter deutscher Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, Nichtaufnahme von Kontakt mit den Behörden, Missachtung der Einreisebestimmungen der EU, Stellen eines Antrages auf internationalen Schutz in ausschließlicher Verzögerungsabsicht, wiederholte Hungerstreiks und das festgestellten Fehlverhalten im Stande der Schubhaft) schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse an einem wirksamen Vollzug des Fremdenrechts. In diesem Sinne hat das BFA sichergestellt, dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird.Das Bundesverwaltungsgericht hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Anhaltung der Verfahrenspartei in Schubhaft wegen Fluchtgefahr fortgesetzt, weil aus dem vergangenen Verhalten der Verfahrenspartei mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass sie ihre Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten der Verfahrenspartei und ihrer unzureichenden Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Die nicht rückkehrwillige Verfahrenspartei legte keinerlei Dokumente zum Nachweis ihrer Identität vor, trat im Rahmen der Schubhaft wiederholt in Hungerstreik und verwendete unterschiedliche Identitäten. Damit ist Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Zudem reiste die Verfahrenspartei trotz aufrechtem Einreiseverbot umgehend nach ihrer Abschiebung nach Algerien erneut illegal in den Schengenraum und reiste in das Bundesgebiet ein. Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG ist daher erfüllt. Da zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, namentlich die oben angeführte vollsteckbare Rückkehrentscheidung samt Einreisverbot, welche von Deutschland erlassen und in Österreich gemäß Paragraph 46 b, FPG als nationaler Abschiebetitel anerkannt wurde, bestand, ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt. Die Verfahrenspartei verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Sie ging bislang in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Sie verfügt über keine eigenen ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Auch familiäre oder maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte liegen – mit Ausnahme dreier Cousins – nicht vor. Daher ist auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG erfüllt vergleiche zu den einzelnen Tatbeständen VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, m. w. N.). Die Verfahrenspartei hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung ihrer Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, ihre Anhaltung in Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände verhältnismäßig. Das Verhalten der Verfahrenspartei in der Vergangenheit (Wiedereinreise in den Schengenraum trotz aufrechter deutscher Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, Nichtaufnahme von Kontakt mit den Behörden, Missachtung der Einreisebestimmungen der EU, Stellen eines Antrages auf internationalen Schutz in ausschließlicher Verzögerungsabsicht, wiederholte Hungerstreiks und das festgestellten Fehlverhalten im Stande der Schubhaft) schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse an einem wirksamen Vollzug des Fremdenrechts. In diesem Sinne hat das BFA sichergestellt, dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Daher liegen zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen Sachverhaltselementen auf eine klare Sachlage stützen konnte und die Verfahrenspartei kein davon abweichendes Vorbringen erstattete. Das Verschaffen eines persönlichen Eindrucks um die Fluchtgefahr – insbesondere im Hinblick auf die mangelnde Vertrauenswürdigkeit der Verfahrenspartei – zu beurteilen, war im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil dies schon aus dem einschlägigen Vorverhalten, namentlich der Wiedereinreise in den Schengenraum trotz aufrechter deutscher Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, Nichtaufnahme von Kontakt mit den Behörden, Missachtung der Einreisebestimmungen der EU, Stellen eines Antrages auf internationalen Schutz in ausschließlicher Verzögerungsabsicht, wiederholter Hungerstreiks und dem festgestellten Fehlverhalten im Stande der Schubhaft, das das öffentliche Interesse an einer baldigen Abschiebung verstärkt, geschlossen werden kann (vgl. VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0026, m. w. N.). Der Sachverhalt wurde zuletzt im Rahmen des hg. unter G303 2330188-3 geführten Vorverfahrens, in dem am 17.04.2026 eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt wurde, hinreichend geklärt und das gegenständliche Verfahren hat trotz ergänzender Ermittlungen keine wesentlichen Änderungen ergeben. Der Verfahrenspartei – sowie in weiterer Folge auch ihrer rechtlichen Vertretung – wurde wiederholt Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Soweit die Stellungnahme vom 11.05.2026 aktenwidrigerweise behauptet, das Ergebnis der Beweisaufnahme enthalte lediglich eine beinahe drei Monate alte Stellungnahme des BFA und sie enthalte keinerlei für das gegenständliche Verfahren relevanten aktuellen Informationen zur (Nicht-)Erreichbarkeit eines Heimreisezertifikates, ist zu sagen, dass die dem Parteiengehör zugeführte Stellungnahme des BFA mit 09.05.2026 datiert ist und die Rückmeldung des Referates II/2 der Direktion des BFA zum Stand des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, die ebenfalls dem Parteiengehör unterzogen wurde, vom 11.05.2026 stammt. Die eingegangenen Stellungnahmen setzen den Ausführungen des BFA im Verfahren nichts substantiiertes entgegen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen Sachverhaltselementen auf eine klare Sachlage stützen konnte und die Verfahrenspartei kein davon abweichendes Vorbringen erstattete. Das Verschaffen eines persönlichen Eindrucks um die Fluchtgefahr – insbesondere im Hinblick auf die mangelnde Vertrauenswürdigkeit der Verfahrenspartei – zu beurteilen, war im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil dies schon aus dem einschlägigen Vorverhalten, namentlich der Wiedereinreise in den Schengenraum trotz aufrechter deutscher Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, Nichtaufnahme von Kontakt mit den Behörden, Missachtung der Einreisebestimmungen der EU, Stellen eines Antrages auf internationalen Schutz in ausschließlicher Verzögerungsabsicht, wiederholter Hungerstreiks und dem festgestellten Fehlverhalten im Stande der Schubhaft, das das öffentliche Interesse an einer baldigen Abschiebung verstärkt, geschlossen werden kann vergleiche VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0026, m. w. N.). Der Sachverhalt wurde zuletzt im Rahmen des hg. unter G303 2330188-3 geführten Vorverfahrens, in dem am 17.04.2026 eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt wurde, hinreichend geklärt und das gegenständliche Verfahren hat trotz ergänzender Ermittlungen keine wesentlichen Änderungen ergeben. Der Verfahrenspartei – sowie in weiterer Folge auch ihrer rechtlichen Vertretung – wurde wiederholt Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Soweit die Stellungnahme vom 11.05.2026 aktenwidrigerweise behauptet, das Ergebnis der Beweisaufnahme enthalte lediglich eine beinahe drei Monate alte Stellungnahme des BFA und sie enthalte keinerlei für das gegenständliche Verfahren relevanten aktuellen Informationen zur (Nicht-)Erreichbarkeit eines Heimreisezertifikates, ist zu sagen, dass die dem Parteiengehör zugeführte Stellungnahme des BFA mit 09.05.2026 datiert ist und die Rückmeldung des Referates II/2 der Direktion des BFA zum Stand des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, die ebenfalls dem Parteiengehör unterzogen wurde, vom 11.05.2026 stammt. Die eingegangenen Stellungnahmen setzen den Ausführungen des BFA im Verfahren nichts substantiiertes entgegen. Das Verhalten der Verfahrenspartei ist aus dem umfassenden Akteninhalt sowie in den diversen abgerufenen Datenbanken hinreichend dokumentiert. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben. Zu B: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Artikel 133
, Absatz 4, erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Anhaltspunkte, wonach dem gegenständlichen Verfahren eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen würde, sind nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab (vgl. die zitierten Entscheidungen des VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021; vom 26.04.2018, Ro 2017/21/0010; vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0188; vom 02.03.2023, Ro 2022/21/0005; vom 23.05.2024, Ra 2022/21/0077; vom 04.07.2024, Ro 2022/21/0008; vom 18.12.2024, Ra 2023/21/0004; und vom 18.12.2024, Ra 2024/21/0026) noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen.Anhaltspunkte, wonach dem gegenständlichen Verfahren eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen würde, sind nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab vergleiche die zitierten Entscheidungen des VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021; vom 26.04.2018, Ro 2017/21/0010; vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0188; vom 02.03.2023, Ro 2022/21/0005; vom 23.05.2024, Ra 2022/21/0077; vom 04.07.2024, Ro 2022/21/0008; vom 18.12.2024, Ra 2023/21/0004; und vom 18.12.2024, Ra 2024/21/0026) noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W609.2330188.4.00