Vm Abs. 8 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird
Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 8, VwGG als unzulässig zurückgewiesen. TextBegründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Bescheid vom 25.02.2025 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Anträge der antragstellenden Parteien auf Erteilung eines Einreisetitels
Vm § 35 AsylG 2005 ab. Gegen diesen Bescheid erhoben die antragstellenden Parteien eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die diesem am 18.06.2025 vorgelegt wurde.römisch eins.1. Mit Bescheid vom 25.02.2025 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Anträge der antragstellenden Parteien auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab. Gegen diesen Bescheid erhoben die antragstellenden Parteien eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die diesem am 18.06.2025 vorgelegt wurde. I.2. Mit Beschluss vom 06.05.2026, Zlen.: W610 2314581-1/6E, W610 2314582-1/6E, W610 2314583-1/6E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde
GVG statt; der bekämpfte Bescheid wurde aufgehoben und die Angelegenheit wurde zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Österreichische Generalkonsulat Istanbul zurückverwiesen. römisch eins.2. Mit Beschluss vom 06.05.2026, Zlen.: W610 2314581-1/6E, W610 2314582-1/6E, W610 2314583-1/6E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG statt; der bekämpfte Bescheid wurde aufgehoben und die Angelegenheit wurde zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Österreichische Generalkonsulat Istanbul zurückverwiesen. I.
GG.römisch eins.4. Mit einem am 07.05.2026 per ERV beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz stellten die antragstellenden Parteien den gegenständlichen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof
Paragraph 38, VwGG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1.
GG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.römisch zwei.1.
Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
GG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
GG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat. II.
GG auch bereits dann unzulässig ist, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung am Tag des Einlangens des Fristsetzungsantrags bei ihm erlassen hat, wobei es dafür jedenfalls ausreicht, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an diesem Tag rechtswirksam zugestellt worden ist (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0006, Rn. 8, mwN).Eine Säumnis, die den Fristsetzungsantrag zulässig macht, liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung schon vor Einlangen des Fristsetzungsantrags beim Verwaltungsgericht erlassen hat vergleiche VwGH 26.01.2015, Fr 2014/19/0032, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass ein Fristsetzungsantrag
Paragraph 38, VwGG auch bereits dann unzulässig ist, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung am Tag des Einlangens des Fristsetzungsantrags bei ihm erlassen hat, wobei es dafür jedenfalls ausreicht, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an diesem Tag rechtswirksam zugestellt worden ist vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0006, Rn. 8, mwN). II.
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