4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid, GZ XXXX vom 08.08.2025 gab das AMS Feldkirchen dem Antrag von XXXX (im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 02.08.2025
Vm § 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF mangels Arbeitslosigkeit keine Folge. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seit 01.08.2020 laufend in der Pflichtversicherung für selbstständig Erwerbstätige angemeldet ist.1. Mit Bescheid, GZ römisch 40 vom 08.08.2025 gab das AMS Feldkirchen dem Antrag von römisch 40 (im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 02.08.2025
Paragraph 7, Absatz eins, Z1 und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF mangels Arbeitslosigkeit keine Folge. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seit 01.08.2020 laufend in der Pflichtversicherung für selbstständig Erwerbstätige angemeldet ist.
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass
Vm § 12 Abs 1 Z 2 AlVG für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit eine Voraussetzung ist, dass keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegt. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Pflichtversicherung ausschließlich aufgrund des Einheitswertes besteht, das Einkommen daraus jedoch unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger pensionsversichert aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit sei. Für den Fall einer Erwerbstätigkeit mit dem vom BF vorgebrachten Einkünften unter der Geringfügigkeitsgrenze kommt diese Regelung daher nicht zur Anwendung.3. Mit Bescheid vom 03.09.2025 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit eine Voraussetzung ist, dass keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegt. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Pflichtversicherung ausschließlich aufgrund des Einheitswertes besteht, das Einkommen daraus jedoch unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger pensionsversichert aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit sei. Für den Fall einer Erwerbstätigkeit mit dem vom BF vorgebrachten Einkünften unter der Geringfügigkeitsgrenze kommt diese Regelung daher nicht zur Anwendung.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise: „§ 7.
der selbständigen Arbeit einen Umsatz
erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz
Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; […]“ Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes lauten auszugsweise: „§ 2.
1 Z 1 oder § 2 Abs. 2 FSVG, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,6. auf Antrag Personen
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 2, Absatz 2, FSVG, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,
VG nicht beeinträchtigt ist. Die entsprechende Regelung im § 12 Abs. 6 AlVG bleibt unverändert bestehen. Die für die Arbeitslosenversicherung maßgebliche versicherungspflichtige (oder der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung unterliegende) Erwerbstätigkeit muss jedoch eingestellt und nicht nur reduziert werden. Andernfalls liegt keine Arbeitslosigkeit vor.„Die Einbeziehung selbständig Erwerbstätiger in die Arbeitslosenversicherung erfordert eine neue Definition der Arbeitslosigkeit. Es kann nicht mehr ausschließlich auf die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses abgestellt werden, sondern muss jede Beendigung einer selbständigen oder unselbständigen Beschäftigung erfasst werden. Wie bisher soll eine andere geringfügige selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit der Annahme von Arbeitslosigkeit nicht entgegenstehen, soweit dadurch die Verfügbarkeit
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG nicht beeinträchtigt ist. Die entsprechende Regelung im Paragraph 12, Absatz 6, AlVG bleibt unverändert bestehen. Die für die Arbeitslosenversicherung maßgebliche versicherungspflichtige (oder der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung unterliegende) Erwerbstätigkeit muss jedoch eingestellt und nicht nur reduziert werden. Andernfalls liegt keine Arbeitslosigkeit vor. Besteht eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausschließlich wegen der Gebührlichkeit von Kündigungsentschädigung oder einer Urlaubsersatzleistung weiter, so soll diese wie bisher nur zum Ruhen des Leistungsanspruches
1 lit. k und l führen und der Annahme von Arbeitslosigkeit nicht entgegen stehen.“Besteht eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausschließlich wegen der Gebührlichkeit von Kündigungsentschädigung oder einer Urlaubsersatzleistung weiter, so soll diese wie bisher nur zum Ruhen des Leistungsanspruches
Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l führen und der Annahme von Arbeitslosigkeit nicht entgegen stehen.“ Mit dieser Novelle des AlVG, BGBl. I Nr. 104/2007, ist seit 01.01.2009 die Arbeitslosenversicherung auch für Selbständige geöffnet. Nunmehr ist
1 leg. cit. das Vorliegen von Arbeitslosigkeit an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft: Beendigung einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z 1), kein Unterliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung - mit Ausnahme der Zeiträume nach § 16 Abs. 1 lit. k und l (Z 2) und keine Ausübung einer neuen oder weiteren (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z 3). Nach § 12 Abs. 1 AlVG in der hier maßgebenden Fassung führt nur eine solche Beendigung der Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG zur Arbeitslosigkeit, die auch zur Beendigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung iSd Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 1 GSVG führt, d.h. dass sie mit einer Zurücklegung des Gewerbescheins, mit einer Ruhendstellung des Gewerbescheins oder mit einer Verpachtung des Betriebes einhergehen muss (vgl. VwGH 07.09.2011, 2009/08/0195).Mit dieser Novelle des AlVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007,, ist seit 01.01.2009 die Arbeitslosenversicherung auch für Selbständige geöffnet. Nunmehr ist
Paragraph 12, Absatz eins, leg. cit. das Vorliegen von Arbeitslosigkeit an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft: Beendigung einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Ziffer eins,), kein Unterliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung - mit Ausnahme der Zeiträume nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l (Ziffer 2,) und keine Ausübung einer neuen oder weiteren (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Ziffer 3,). Nach Paragraph 12, Absatz eins, AlVG in der hier maßgebenden Fassung führt nur eine solche Beendigung der Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG zur Arbeitslosigkeit, die auch zur Beendigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung iSd Ausnahmetatbestände des Paragraph 4, Absatz eins, GSVG führt, d.h. dass sie mit einer Zurücklegung des Gewerbescheins, mit einer Ruhendstellung des Gewerbescheins oder mit einer Verpachtung des Betriebes einhergehen muss vergleiche VwGH 07.09.2011, 2009/08/0195). Im Gegensatz zu Nebenerwerbslandwirten bleibt bei anderen selbständigen Tätigkeiten, aus denen eine Pflichtversicherung in der PV resultiert, Arbeitslosigkeit damit ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob und in welcher Höhe Einkünfte aus dieser Tätigkeit erzielt werden. Dieses dritte Kriterium in § 12 Abs 1 wurde ja offenkundig va im Hinblick auf die bessere Abgrenzung der Beendigung selbständiger Tätigkeiten eingeführt. Es bewirkt nicht nur, dass es zu keinem Auseinanderklaffen von Ende der Versicherungspflicht und Beginn der Arbeitslosigkeit kommen kann, sondern erleichtert auch die Bestimmung des Zeitpunktes, ab dem Arbeitslosigkeit anzunehmen ist (Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 12 AlVG Rz 11).Im Gegensatz zu Nebenerwerbslandwirten bleibt bei anderen selbständigen Tätigkeiten, aus denen eine Pflichtversicherung in der PV resultiert, Arbeitslosigkeit damit ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob und in welcher Höhe Einkünfte aus dieser Tätigkeit erzielt werden. Dieses dritte Kriterium in Paragraph 12, Absatz eins, wurde ja offenkundig va im Hinblick auf die bessere Abgrenzung der Beendigung selbständiger Tätigkeiten eingeführt. Es bewirkt nicht nur, dass es zu keinem Auseinanderklaffen von Ende der Versicherungspflicht und Beginn der Arbeitslosigkeit kommen kann, sondern erleichtert auch die Bestimmung des Zeitpunktes, ab dem Arbeitslosigkeit anzunehmen ist (Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 12, AlVG Rz 11). Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit seit 01.08.2020 der Pflichtversicherung nach dem GSVG und somit u.a. der Pensionsversicherung unterliegt. Weiters ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer diese Erwerbstätigkeit weiterhin ausübt, wenn auch in einem unter der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Ausmaß. Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld hatte er seine (zuletzt bestehende) selbständige Erwerbstätigkeit laut eigenen Angaben nicht eingestellt. Schon auf Grund dessen sind die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 AlVG nicht gegeben, wonach (auch) keine selbständige Tätigkeit mehr (weiter) ausgeübt werden und keine Pensionsversicherung bestehen darf. Die Ausnahmeregelungen nach Abs. 6 lit. c dieser Bestimmung können daher seit 01.01.2009 nur für nach Eintritt der Arbeitslosigkeit neu aufgenommene, nicht pensionsversicherte Tätigkeiten geltend gemacht werden (vgl. erneut VwGH 07.09.2011, 2009/08/0195).Schon auf Grund dessen sind die Voraussetzungen nach Paragraph 12, Absatz eins, AlVG nicht gegeben, wonach (auch) keine selbständige Tätigkeit mehr (weiter) ausgeübt werden und keine Pensionsversicherung bestehen darf. Die Ausnahmeregelungen nach Absatz 6, Litera c, dieser Bestimmung können daher seit 01.01.2009 nur für nach Eintritt der Arbeitslosigkeit neu aufgenommene, nicht pensionsversicherte Tätigkeiten geltend gemacht werden vergleiche erneut VwGH 07.09.2011, 2009/08/0195). Aus Sicht des erkennenden Senats besteht auch im gegenständlichen Beschwerdefall keine Möglichkeit, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Zwar liegen die Einkünfte des Beschwerdeführers aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit – unstrittig – unter der Geringfügigkeitsgrenze, nach dem oben Gesagten vermag dieser Umstand jedoch an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach festgehalten hat, wird die Reichweite der in § 12 Abs. 1 AlVG enthaltenen Gebote vom Gesetzgeber dadurch verunklart, dass § 12 Abs. 3 lit. a und b sowie § 12 Abs. 6 lit. a bis d AlVG über die Unschädlichkeit von Erwerbstätigkeiten mit geringfügigem Einkommen ohne klare Bezugnahme zur Änderung des § 12 Abs. 1 AlVG unverändert weitergelten. So sieht § 12 Abs. 6 AlVG, der mit der Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 nicht geändert wurde, weiterhin vor, dass bestimmte unselbständig oder selbständig Erwerbstätige als arbeitslos gelten, wenn Entgelt (bei unselbständig Beschäftigten), Einheitswert (bei Betriebsführern eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes) oder Einkommen und Umsatz (bei auf andere Art selbständig Erwerbstätigen) jeweils unter bestimmten näher geregelten „Geringfügigkeitsgrenzen“ bleiben (vgl. etwa VwGH 01.05.2012, 2011/08/0194 oder erneut VwGH 02.05.2012, 2009/08/0155). Auch dies ändert jedoch nichts an der rechtlichen Beurteilung.Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach festgehalten hat, wird die Reichweite der in Paragraph 12, Absatz eins, AlVG enthaltenen Gebote vom Gesetzgeber dadurch verunklart, dass Paragraph 12, Absatz 3, Litera a und b sowie Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis d AlVG über die Unschädlichkeit von Erwerbstätigkeiten mit geringfügigem Einkommen ohne klare Bezugnahme zur Änderung des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG unverändert weitergelten. So sieht Paragraph 12, Absatz 6, AlVG, der mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, nicht geändert wurde, weiterhin vor, dass bestimmte unselbständig oder selbständig Erwerbstätige als arbeitslos gelten, wenn Entgelt (bei unselbständig Beschäftigten), Einheitswert (bei Betriebsführern eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes) oder Einkommen und Umsatz (bei auf andere Art selbständig Erwerbstätigen) jeweils unter bestimmten näher geregelten „Geringfügigkeitsgrenzen“ bleiben vergleiche etwa VwGH 01.05.2012, 2011/08/0194 oder erneut VwGH 02.05.2012, 2009/08/0155). Auch dies ändert jedoch nichts an der rechtlichen Beurteilung. Hinsichtlich der Versicherungspflicht sei abschließend festgehalten, dass mit der 23. GSVG-Nov (BGBl I 1998/139) der Änderung in der Arbeitswelt der Selbständigen Rechnung getragen und die Möglichkeit geschaffen wurde, dass in Anlehnung an das Modell der geringfügigen Beschäftigung im ASVG geringfügig tätige Gewerbetreibende unter bestimmten Voraussetzungen über Antrag eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der KV und PV nach dem GSVG herbeiführen können. Die Teilversicherung in der UV nach dem ASVG bleibt davon unberührt. Laut den Materialien zur 23. GSVG-Nov (RV 1235 BlgNR 20. GP 21) soll die Ausnahme im Wesentlichen für Personen gelten, die eine Gewerbeberechtigung neu anmelden bzw bei einer längeren Zeit ruhend gemeldeten Gewerbeberechtigung einen Wiederbetrieb melden. Jedenfalls soll verhindert werden, dass bisher lfd in der KV und PV nach dem GSVG pflichtversicherte Personen derartige Anträge stellen. Diese Maßnahme soll einen positiven Anreiz zur Vermeidung illegaler Tätigkeiten bieten und den Weg in die Selbständigkeit erleichtern (Reichinger in Neumann, GSVG für Steuerberater2 § 4 (Stand 1.1.2018, rdb.at)).Hinsichtlich der Versicherungspflicht sei abschließend festgehalten, dass mit der 23. GSVG-Nov (BGBl römisch eins 1998/139) der Änderung in der Arbeitswelt der Selbständigen Rechnung getragen und die Möglichkeit geschaffen wurde, dass in Anlehnung an das Modell der geringfügigen Beschäftigung im ASVG geringfügig tätige Gewerbetreibende unter bestimmten Voraussetzungen über Antrag eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der KV und PV nach dem GSVG herbeiführen können. Die Teilversicherung in der UV nach dem ASVG bleibt davon unberührt. Laut den Materialien zur 23. GSVG-Nov Regierungsvorlage 1235 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 21) soll die Ausnahme im Wesentlichen für Personen gelten, die eine Gewerbeberechtigung neu anmelden bzw bei einer längeren Zeit ruhend gemeldeten Gewerbeberechtigung einen Wiederbetrieb melden. Jedenfalls soll verhindert werden, dass bisher lfd in der KV und PV nach dem GSVG pflichtversicherte Personen derartige Anträge stellen. Diese Maßnahme soll einen positiven Anreiz zur Vermeidung illegaler Tätigkeiten bieten und den Weg in die Selbständigkeit erleichtern (Reichinger in Neumann, GSVG für Steuerberater2 Paragraph 4, (Stand 1.1.2018, rdb.at)). Ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine sogenannte Doppel- bzw. Mehrfachversicherung eintritt, erweckt keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu etwa VfSlg. 6947/1972).Ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine sogenannte Doppel- bzw. Mehrfachversicherung eintritt, erweckt keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche dazu etwa VfSlg. 6947 aus 1972,). Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – unabhängig von der Höhe seines durch die selbständige Tätigkeit generierten Einkommens – im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weiterhin der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegt und sind somit die in § 12 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AlVG normierten Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 02.08.2025 wurde von der belangten Behörde daher zu Recht mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen.Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – unabhängig von der Höhe seines durch die selbständige Tätigkeit generierten Einkommens – im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weiterhin der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegt und sind somit die in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AlVG normierten Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 02.08.2025 wurde von der belangten Behörde daher zu Recht mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen. 4. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und der Beschwerdeführer den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet. Eine mündliche Erörterung würde sohin nicht zur Klärung der Rechtssache beitragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und der Beschwerdeführer den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet. Eine mündliche Erörterung würde sohin nicht zur Klärung der Rechtssache beitragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G308.2321060.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.