RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2026 GeschäftszahlW125 2318540-1 Spruch, W125 2318542-1/19E W125 2318546-1/19E W125 2318540-1/19E W125 2318545-1/20E Beschluss Das
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: BF1) und dessen Ehefrau (in der Folge: BF2) sowie deren minderjährige Tochter (Drittbeschwerdeführerin, in der Folge: BF3), alle afghanische Staatsangehörige, stellten am XXXX Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
- Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: BF1) und dessen Ehefrau (in der Folge: BF2) sowie deren minderjährige Tochter (Drittbeschwerdeführerin, in der Folge: BF3), alle afghanische Staatsangehörige, stellten am römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
- Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der BF 1 an, dass er keine Beschwerden oder Krankheiten habe, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Seine Heimat Afghanistan habe er im Juli 2024 zu Fuß verlassen. Er habe sich im Iran etwa 20 bis 30 Tage aufgehalten und sei anschließend zwei Monate in der Türkei und vier Monate in Griechenland gewesen, bevor er am XXXX nach Österreich gelangt sei. Obgleich ihnen in Griechenland Asyl zuerkannt worden sei, hätten sie sich nach Österreich begeben, da er für seine Frau und Tochter in Österreich eine bessere Zukunftsperspektive sehe und hier der Schwager lebe. Die Lage in Griechenland beschrieb der BF1 als schlecht und unsicher, zudem habe seine schwangere Frau dort keine medizinische Versorgung erhalten. Eine Rückkehr nach Griechenland lehne er ab. Ihm sei ein griechischer Aufenthaltstitel ausgestellt worden, gültig von XXXX bis XXXX .
- Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab der BF 1 an, dass er keine Beschwerden oder Krankheiten habe, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Seine Heimat Afghanistan habe er im Juli 2024 zu Fuß verlassen. Er habe sich im Iran etwa 20 bis 30 Tage aufgehalten und sei anschließend zwei Monate in der Türkei und vier Monate in Griechenland gewesen, bevor er am römisch 40 nach Österreich gelangt sei. Obgleich ihnen in Griechenland Asyl zuerkannt worden sei, hätten sie sich nach Österreich begeben, da er für seine Frau und Tochter in Österreich eine bessere Zukunftsperspektive sehe und hier der Schwager lebe. Die Lage in Griechenland beschrieb der BF1 als schlecht und unsicher, zudem habe seine schwangere Frau dort keine medizinische Versorgung erhalten. Eine Rückkehr nach Griechenland lehne er ab. Ihm sei ein griechischer Aufenthaltstitel ausgestellt worden, gültig von römisch 40 bis römisch 40 . Die BF2 gab im Zuge ihrer Erstbefragung vom XXXX an, dass sie im vierten Monat schwanger sei. Sie selbst und ihr Ehepartner hätten das Sorgerecht für die BF
- Afghanistan habe sie im Juli 2024 zu Fuß verlassen. Sie habe sich im Iran etwa 20 Tage aufgehalten und sei anschließend zwei Monate in der Türkei und drei Monate in Griechenland gewesen, bevor sie am XXXX nach Österreich gelangt sei. Obwohl ihnen in Griechenland Asyl zuerkannt worden sei, hätte sie nach Österreich wollen, weil ihr Bruder bereits hier lebe. Die Situation in Griechenland sei katastrophal und sie wolle nicht dorthin zurück, weil sie dort keine Zukunft habe. Ihr sei ein griechischer Aufenthaltstitel ausgestellt worden, gültig von XXXX bis XXXX . Die BF2 gab im Zuge ihrer Erstbefragung vom römisch 40 an, dass sie im vierten Monat schwanger sei. Sie selbst und ihr Ehepartner hätten das Sorgerecht für die BF
- Afghanistan habe sie im Juli 2024 zu Fuß verlassen. Sie habe sich im Iran etwa 20 Tage aufgehalten und sei anschließend zwei Monate in der Türkei und drei Monate in Griechenland gewesen, bevor sie am römisch 40 nach Österreich gelangt sei. Obwohl ihnen in Griechenland Asyl zuerkannt worden sei, hätte sie nach Österreich wollen, weil ihr Bruder bereits hier lebe. Die Situation in Griechenland sei katastrophal und sie wolle nicht dorthin zurück, weil sie dort keine Zukunft habe. Ihr sei ein griechischer Aufenthaltstitel ausgestellt worden, gültig von römisch 40 bis römisch 40 .
- Die EURODAC-Abfragen ergaben für den BF1 und die BF2 jeweils einen Treffer der Kategorie 1 vom XXXX sowie einen Treffer der Kategorie 2 vom XXXX betreffend Griechenland.
- Die EURODAC-Abfragen ergaben für den BF1 und die BF2 jeweils einen Treffer der Kategorie 1 vom römisch 40 sowie einen Treffer der Kategorie 2 vom römisch 40 betreffend Griechenland.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl richtete am XXXX unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldungen bezüglich der BF1 bis BF3 ein Informationsersuchen gemäß Art. 34 Dublin-III-Verordnung an Griechenland.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl richtete am römisch 40 unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldungen bezüglich der BF1 bis BF3 ein Informationsersuchen gemäß Artikel 34, Dublin-III-Verordnung an Griechenland.
- Mit Schreiben vom XXXX informierten die griechischen Behörden, dass die BF1, BF2 und BF3 am XXXX in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten. Am XXXX sei ihnen der Flüchtlingsstatus zuerkannt als auch eine Aufenthaltsbewilligung (Resident Permit) erteilt worden, jeweils gültig vom XXXX bis XXXX . Darüber hinaus seien ihnen Reisedokumente (Travel Documents) ausgestellt worden, die bis XXXX (BF1), XXXX (BF2) bzw. XXXX (BF3) gültig seien.
- Mit Schreiben vom römisch 40 informierten die griechischen Behörden, dass die BF1, BF2 und BF3 am römisch 40 in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten. Am römisch 40 sei ihnen der Flüchtlingsstatus zuerkannt als auch eine Aufenthaltsbewilligung (Resident Permit) erteilt worden, jeweils gültig vom römisch 40 bis römisch 40 . Darüber hinaus seien ihnen Reisedokumente (Travel Documents) ausgestellt worden, die bis römisch 40 (BF1), römisch 40 (BF2) bzw. römisch 40 (BF3) gültig seien.
- Am XXXX wurden der BF1 und die BF2 jeweils getrennt voneinander im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl einvernommen. Dabei erklärten beide zunächst, sich psychisch und physisch in der Lage zu sehen, die gestellten Fragen zu beantworten. Der BF1 sei derzeit in ärztlicher Behandlung wegen seines gebrochenen Beines. Während eines Volleyballspieles sei er umgeknickt. Den Gips habe er seit einer Woche, er bekomme Spritzen und Schmerztabletten, eine Kontrolle sei bereits terminisiert, medizinische Unterlagen habe er nicht bei sich und könne diese daher auch nicht vorlegen. Die BF2 gab an, dass sie sich nicht in ärztlicher Behandlung befinden würde, aber derzeit schwanger sei. Die Schwangerschaft verlaufe gut, der Geburtstermin sei am XXXX . Die BF3 sei gesund. Der BF1 und die BF2 gaben an, im bisherigen Verfahren stets die Wahrheit gesagt zu haben.
- Am römisch 40 wurden der BF1 und die BF2 jeweils getrennt voneinander im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl einvernommen. Dabei erklärten beide zunächst, sich psychisch und physisch in der Lage zu sehen, die gestellten Fragen zu beantworten. Der BF1 sei derzeit in ärztlicher Behandlung wegen seines gebrochenen Beines. Während eines Volleyballspieles sei er umgeknickt. Den Gips habe er seit einer Woche, er bekomme Spritzen und Schmerztabletten, eine Kontrolle sei bereits terminisiert, medizinische Unterlagen habe er nicht bei sich und könne diese daher auch nicht vorlegen. Die BF2 gab an, dass sie sich nicht in ärztlicher Behandlung befinden würde, aber derzeit schwanger sei. Die Schwangerschaft verlaufe gut, der Geburtstermin sei am römisch 40 . Die BF3 sei gesund. Der BF1 und die BF2 gaben an, im bisherigen Verfahren stets die Wahrheit gesagt zu haben. Angesprochen auf in Österreich lebende Verwandte gaben der BF1 und die BF2 übereinstimmend an, dass der Bruder der BF2 in Österreich wohne und sie diesen gelegentlich besuchen würden. Der Bruder lade die BF2 manchmal zum Essen ein, darüber hinaus würde er seiner Schwester fallweise kleinere Geldbeträge zukommen lassen. Übereinstimmend gaben der BF1 und die BF2 auch an, dass sie in Griechenland, wo sie sich insgesamt vier Monate aufgehalten hätten, einen Asylantrag gestellt hätten. Sie wären in ein Flüchtlingslager gebracht und versorgt worden. Die BF2 gab an, dass ihre Mutter ebenso mit ihnen in der Unterkunft gewohnt hätte. Der BF1 und die BF2 führten zusätzlich aus, dass ihnen jedoch auch aufgrund von Unordnung das Essen entzogen worden sei, sodass sie zeitweise keine Verpflegung erhalten hätten. In Griechenland – so der BF1 – habe er keine Arbeit als Schneider finden können auch wegen der Sprachbarriere. Im Gegensatz zu Österreich gäbe es in Griechenland auch keine Unterstützungsmöglichkeiten, um die Sprache zu erlernen. Zum Grund, warum Griechenland trotz des anerkannten Flüchtlingsstatus verlassen worden sei, gab der BF1 an, dass die Situation nicht gerecht gewesen sei. Seine Ehefrau sei schwanger gewesen und seine Schwiegermutter habe gesundheitliche Probleme mit dem Herzen. Seine Tochter habe gesehen, wie er mit dem Schlagstock geschlagen worden wäre, jedes Mal, wenn sie Polizei sehe, bekomme sie Angst. Ihnen sei in Griechenland keine Unterstützung zum Teil geworden. Für seine Familie wolle er eine bessere Zukunft, deshalb seien sie aus Griechenland ausgereist. Die Ausreise sei von seinem Schwager finanziert worden. Die BF2 führte aus, dass sie zu keinem Arzt gebracht worden wäre, obwohl sie bereits schwanger gewesen sei. Sie hätten keine Unterstützung erhalten und sie hätten als pauschale Bestrafung kein Essen bekommen. Zwei bis drei Mal sei sie beim Anstellen zum Essen geschoben worden und auf den Boden gefallen. Nach Österreich habe sie auch wollen, weil ihr Bruder hier wohnen würde und es sich um ein sicheres Land handele.
- Mit Stellungnahme der damaligen Rechtsvertretung vom XXXX wurde vorgebracht, dass im Hinblick auf die Vulnerabilität der Antragsteller:innen sowie der Intensität ihres Familienlebens ersucht werde, vom Selbsteintrittsrecht Österreichs aus humanitären Gründen Gebrauch zu machen und die Verfahren nach Zulassung inhaltlich zu führen.
- Mit Stellungnahme der damaligen Rechtsvertretung vom römisch 40 wurde vorgebracht, dass im Hinblick auf die Vulnerabilität der Antragsteller:innen sowie der Intensität ihres Familienlebens ersucht werde, vom Selbsteintrittsrecht Österreichs aus humanitären Gründen Gebrauch zu machen und die Verfahren nach Zulassung inhaltlich zu führen.
- Am XXXX wurde die Viertbeschwerdeführerin (in der Folge: BF4) in Österreich geboren und deren Mutter stellte für diese am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am römisch 40 wurde die Viertbeschwerdeführerin (in der Folge: BF4) in Österreich geboren und deren Mutter stellte für diese am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sie sich nach Griechenland zurück zu begeben hätten (Spruchpunkt I). Weiters wurde ihnen eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG (nach Griechenland) zulässig sei (Spruchpunkt II).
- Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , römisch 40 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sie sich nach Griechenland zurück zu begeben hätten (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde ihnen eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG (nach Griechenland) zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend im Wesentlichen aus, dass die beschwerdeführenden Parteien jeweils einen Aufenthaltstitel für Griechenland sowie einen Konventionsreisepass besäßen. Im Verfahren seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die beschwerdeführenden Parteien in Griechenland konkret Gefahr liefen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass eine sonstige Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Ebenso seien keine Personen festgestellt worden, mit denen die beschwerdeführenden Parteien in gemeinsamen Haushalt leben oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe oder mit welchen ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Zum in Österreich subsidiär schutzberechtigten Bruder der BF2 bestehe kein Familienleben im Sinne der EMRK und könnte die Verbindung zu ihm auch von Griechenland aufrechterhalten werden. Es hätten sich auch keine Hinweise auf vorliegende und besonders gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich ergeben. Die Außerlandesbringung stelle daher insgesamt keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend im Wesentlichen aus, dass die beschwerdeführenden Parteien jeweils einen Aufenthaltstitel für Griechenland sowie einen Konventionsreisepass besäßen. Im Verfahren seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die beschwerdeführenden Parteien in Griechenland konkret Gefahr liefen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass eine sonstige Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Ebenso seien keine Personen festgestellt worden, mit denen die beschwerdeführenden Parteien in gemeinsamen Haushalt leben oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe oder mit welchen ein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Zum in Österreich subsidiär schutzberechtigten Bruder der BF2 bestehe kein Familienleben im Sinne der EMRK und könnte die Verbindung zu ihm auch von Griechenland aufrechterhalten werden. Es hätten sich auch keine Hinweise auf vorliegende und besonders gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich ergeben. Die Außerlandesbringung stelle daher insgesamt keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar.
- Mit XXXX wurden diese Bescheide allesamt von der damaligen rechtsfreundlichen Vertretung der beschwerdeführenden Parteien übernommen und für alle beschwerdeführenden Parteien fristgerecht gleichlautende Beschwerden erhoben, welche gleichlautend auch für die Mutter der BF2 eingebracht wurde. Darin wurde geltend gemacht, dass das griechische Asylsystem nicht den europäischen Standards entsprechen würde. Insbesondere seien Unterkunft, Verpflegung sowie der Zugang zu Bildungseinrichtungen keineswegs sichergestellt. Im Falle einer Rückkehr nach Griechenland müssten die beschwerdeführenden Parteien einen neuen Asylantrag stellen, dessen Ausgang ungewiss wäre, zudem bestehe die Gefahr einer Kettenabschiebung, die zu einer Abschiebung nach Afghanistan führen würde. Von den österreichischen Behörden wäre zu erwarten, sich bei den griechischen Behörden davon zu überzeugen, dass im Falle einer Rückkehr der Familie die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen würde.
- Mit römisch 40 wurden diese Bescheide allesamt von der damaligen rechtsfreundlichen Vertretung der beschwerdeführenden Parteien übernommen und für alle beschwerdeführenden Parteien fristgerecht gleichlautende Beschwerden erhoben, welche gleichlautend auch für die Mutter der BF2 eingebracht wurde. Darin wurde geltend gemacht, dass das griechische Asylsystem nicht den europäischen Standards entsprechen würde. Insbesondere seien Unterkunft, Verpflegung sowie der Zugang zu Bildungseinrichtungen keineswegs sichergestellt. Im Falle einer Rückkehr nach Griechenland müssten die beschwerdeführenden Parteien einen neuen Asylantrag stellen, dessen Ausgang ungewiss wäre, zudem bestehe die Gefahr einer Kettenabschiebung, die zu einer Abschiebung nach Afghanistan führen würde. Von den österreichischen Behörden wäre zu erwarten, sich bei den griechischen Behörden davon zu überzeugen, dass im Falle einer Rückkehr der Familie die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen würde.
- Die Beschwerdevorlagen langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der Gerichtsabteilung W161 zugewiesen.
- Die Beschwerdevorlagen langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der Gerichtsabteilung W161 zugewiesen.
- Mit Schreiben vom XXXX , welches gleichlautend auch für die Mutter der BF2 eingebracht wurde, gab die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung die Vertretung unter Beilage der Vollmachten bekannt und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde gemäß § 17 BFA-VG angeregt. Ausgeführt wurde, dass der BF4 in Griechenland kein Schutzstatus zuerkannt worden sei und ihr ein solcher Status auch nicht ex lege mit der Geburt zukomme. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 sei jedenfalls als rechtswidrig anzusehen. Bei den beschwerdeführenden Parteien handele sich um besonders vulnerable, schutzbedürftige Personen, zumal sie eine Familie mit zwei kleinen Kindern, davon ein erst wenige Wochen altes Baby, wären und die Mutter der BF2 XXXX Jahre alt, in schlechter psychischer und physischer Verfassung sei und einen umfassenden medizinischen Bedarf habe. Es bestehe ein erhebliches Risiko, dass Personen trotz einer positiven Asylentscheidung obdachlos werden. Personen mit internationalen Schutzstatus hätten keinen ausreichenden Zugang zum Arbeitsmarkt und wären von der sozialen sowie medizinischen Versorgung weitgehend ausgeschlossen. Die beschwerdeführenden Parteien hätten in Griechenland keine Familienangehörigen oder sonstige soziales Unterstützungsnetzwerk, im Gegensatz zu Österreich, wo der Bruder der BF2/Schwager des BF1 wohnhaft sei. Den beschwerdeführenden Parteien drohe bei einer Rückkehr nach Griechenland Obdachlosigkeit, Mittellosigkeit, fehlende medizinische Versorgung und eine existenzielle Notlage.
- Mit Schreiben vom römisch 40 , welches gleichlautend auch für die Mutter der BF2 eingebracht wurde, gab die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung die Vertretung unter Beilage der Vollmachten bekannt und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde gemäß Paragraph 17, BFA-VG angeregt. Ausgeführt wurde, dass der BF4 in Griechenland kein Schutzstatus zuerkannt worden sei und ihr ein solcher Status auch nicht ex lege mit der Geburt zukomme. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 sei jedenfalls als rechtswidrig anzusehen. Bei den beschwerdeführenden Parteien handele sich um besonders vulnerable, schutzbedürftige Personen, zumal sie eine Familie mit zwei kleinen Kindern, davon ein erst wenige Wochen altes Baby, wären und die Mutter der BF2 römisch 40 Jahre alt, in schlechter psychischer und physischer Verfassung sei und einen umfassenden medizinischen Bedarf habe. Es bestehe ein erhebliches Risiko, dass Personen trotz einer positiven Asylentscheidung obdachlos werden. Personen mit internationalen Schutzstatus hätten keinen ausreichenden Zugang zum Arbeitsmarkt und wären von der sozialen sowie medizinischen Versorgung weitgehend ausgeschlossen. Die beschwerdeführenden Parteien hätten in Griechenland keine Familienangehörigen oder sonstige soziales Unterstützungsnetzwerk, im Gegensatz zu Österreich, wo der Bruder der BF2/Schwager des BF1 wohnhaft sei. Den beschwerdeführenden Parteien drohe bei einer Rückkehr nach Griechenland Obdachlosigkeit, Mittellosigkeit, fehlende medizinische Versorgung und eine existenzielle Notlage.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2025, zu den Zahlen W161 2318542-1/6E, W161 2318546-1/6E, W161 2318540-1/6E und W161 2318545-1/6E, wurden die Beschwerden gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z. 1, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien bereits in Griechenland aufgrund der dort erfolgten Antragstellung auf internationalen Schutz den Status von Asylberechtigten genießen und somit in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hätten, womit die nunmehr in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz unzulässig seien. Zudem sei nicht zu erwarten, dass die beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten würden sowie einer tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt wären. Die Überstellung nach Griechenland würde nicht das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben verletzen, da zum in Österreich lebenden Bruder der BF2 weder ein gemeinsamer Haushalt bestünde, noch eine Abhängigkeit in finanzieller oder sonstiger Hinsicht festgestellt werden könne, und der Kontakt auch von Griechenland aufrechterhalten werden könne. In casu würden die Kindeseltern und ihre beiden Kinder gemeinsam überstellt, sodass die Einheit der Familie gewährt wäre.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2025, zu den Zahlen W161 2318542-1/6E, W161 2318546-1/6E, W161 2318540-1/6E und W161 2318545-1/6E, wurden die Beschwerden gemäß Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Erhebung einer Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien bereits in Griechenland aufgrund der dort erfolgten Antragstellung auf internationalen Schutz den Status von Asylberechtigten genießen und somit in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hätten, womit die nunmehr in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz unzulässig seien. Zudem sei nicht zu erwarten, dass die beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten würden sowie einer tatsächlichen Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK oder Artikel 4, GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt wären. Die Überstellung nach Griechenland würde nicht das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben verletzen, da zum in Österreich lebenden Bruder der BF2 weder ein gemeinsamer Haushalt bestünde, noch eine Abhängigkeit in finanzieller oder sonstiger Hinsicht festgestellt werden könne, und der Kontakt auch von Griechenland aufrechterhalten werden könne. In casu würden die Kindeseltern und ihre beiden Kinder gemeinsam überstellt, sodass die Einheit der Familie gewährt wäre.
- Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.03.2026, zu den Zahlen E 3440-3441/2025-11 und E 3567-3568/2025-15, wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof führte aus, dass nach dem Wortlaut des § 4a AsylG es für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen sei, ausschließlich darauf ankäme, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Die in Österreich geborene Beschwerdeführerin (im vorliegen Erkenntnis als BF4 geführt) sei nie in Griechenland gewesen, habe dort keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ihr sei daher auch nicht der Status einer Asylberechtigen oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Die angestellte Prognoseentscheidung, ob ihr nach einer Überstellung nach Griechenland ein Schutzstatus zuerkannt werden würde, erweise sich als irrelevant und die auf diese Prognoseentscheidung aufbauende, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verkenne die Rechtslage grob und erweise sich als willkürlich. Dieser Mangel schlage gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auf die Entscheidung betreffend der übrigen beschwerdeführenden Parteien durch, sodass das Erkenntnis auch betreffend dieser aufzuheben sei.
- Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.03.2026, zu den Zahlen E 3440-3441/2025-11 und E 3567-3568/2025-15, wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof führte aus, dass nach dem Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG es für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen sei, ausschließlich darauf ankäme, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Die in Österreich geborene Beschwerdeführerin (im vorliegen Erkenntnis als BF4 geführt) sei nie in Griechenland gewesen, habe dort keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ihr sei daher auch nicht der Status einer Asylberechtigen oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Die angestellte Prognoseentscheidung, ob ihr nach einer Überstellung nach Griechenland ein Schutzstatus zuerkannt werden würde, erweise sich als irrelevant und die auf diese Prognoseentscheidung aufbauende, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verkenne die Rechtslage grob und erweise sich als willkürlich. Dieser Mangel schlage gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 auf die Entscheidung betreffend der übrigen beschwerdeführenden Parteien durch, sodass das Erkenntnis auch betreffend dieser aufzuheben sei.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde verfügt, dass der Gerichtsabteilung W161 – aufgrund der bevorstehenden Auflösung dieser Gerichtsabteilung – alle Rechtssachen abgenommen und neu zugewiesen werden.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde verfügt, dass der Gerichtsabteilung W161 – aufgrund der bevorstehenden Auflösung dieser Gerichtsabteilung – alle Rechtssachen abgenommen und neu zugewiesen werden.
- Die gegenständlichen Rechtssachen wurden am XXXX der Gerichtsabteilug W125 zugewiesen.
- Die gegenständlichen Rechtssachen wurden am römisch 40 der Gerichtsabteilug W125 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die beschwerdeführenden Parteien, ein Ehepaar und ihre beiden minderjährigen Töchter sind afghanische Staatsangehörige. Der BF1, die BF2 und die BF3 reisten über Griechenland in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und wurden dort am XXXX erkennungsdienstlich behandelt. Am XXXX stellten sie jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland. Der BF1, die BF2 und die BF3 reisten über Griechenland in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und wurden dort am römisch 40 erkennungsdienstlich behandelt. Am römisch 40 stellten sie jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland. Den BF1, BF2 und BF3 wurde in Griechenland am XXXX sowohl der Status von Asylberechtigten als auch eine Aufenthaltsbewilligung (Resident Permit) zuerkannt, jeweils gültig vom XXXX bis XXXX . Darüber hinaus sind für BF1 bis BF3 Reisedokumente (Travel Document) ausgestellt worden, die eine Gültigkeit bis XXXX (BF1), XXXX (BF2) bzw. XXXX (BF3) aufweisen.Den BF1, BF2 und BF3 wurde in Griechenland am römisch 40 sowohl der Status von Asylberechtigten als auch eine Aufenthaltsbewilligung (Resident Permit) zuerkannt, jeweils gültig vom römisch 40 bis römisch 40 . Darüber hinaus sind für BF1 bis BF3 Reisedokumente (Travel Document) ausgestellt worden, die eine Gültigkeit bis römisch 40 (BF1), römisch 40 (BF2) bzw. römisch 40 (BF3) aufweisen. Die BF4 wurde am XXXX in Österreich geboren. Für diese wurde am XXXX ein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.Die BF4 wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Für diese wurde am römisch 40 ein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurden die Anträge aller beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sie sich nach Griechenland zurück zu begeben hätten (Spruchpunkt I). Weiters wurde ihnen eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II). Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , römisch 40 wurden die Anträge aller beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sie sich nach Griechenland zurück zu begeben hätten (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde ihnen eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Das beim Verfassungsgerichtshof angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2025 wurde aufgrund der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof führte in Rz 16 aus: „Die vom Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die in Österreich geborene Zweitbeschwerdeführerin, die noch nie in Griechenland war, dort keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und der daher auch (dort oder in einem anderen relevanten Staat) nicht den Status einer Asylberechtigen oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, angestellte Prognoseentscheidung, ob ihr nach einer “Überstellung” nach Griechenland ein Schutzstatus zuerkannt werden wird, erweist sich als irrelevant; die auf diese Prognoseentscheidung aufbauende, den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz (gestützt auf § 4a AsylG 2005) zurückweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verkennt die Rechtslage grob und erweist sich damit als willkürlich. Dieser Mangel schlägt gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auf die Entscheidung betreffend die übrigen Beschwerdeführer durch (vgl. VfSlg. 19.855/2014), sodass das Erkenntnis auch betreffend die übrigen drei Einschreiter aufzuheben ist (vgl. auch VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0023, 0024, mwN).”Das beim Verfassungsgerichtshof angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2025 wurde aufgrund der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof führte in Rz 16 aus: „Die vom Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die in Österreich geborene Zweitbeschwerdeführerin, die noch nie in Griechenland war, dort keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und der daher auch (dort oder in einem anderen relevanten Staat) nicht den Status einer Asylberechtigen oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, angestellte Prognoseentscheidung, ob ihr nach einer “Überstellung” nach Griechenland ein Schutzstatus zuerkannt werden wird, erweist sich als irrelevant; die auf diese Prognoseentscheidung aufbauende, den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz (gestützt auf Paragraph 4 a, AsylG 2005) zurückweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verkennt die Rechtslage grob und erweist sich damit als willkürlich. Dieser Mangel schlägt gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 auf die Entscheidung betreffend die übrigen Beschwerdeführer durch vergleiche VfSlg. 19.855 aus 2014,), sodass das Erkenntnis auch betreffend die übrigen drei Einschreiter aufzuheben ist vergleiche auch VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0023, 0024, mwN).” Den Verwaltungsakten und dem angefochtenen Bescheid der BF4 sind keinerlei Ermittlungen zur Frage zu entnehmen, ob Griechenland der BF4 den Status einer Asylberechtigten zuerkennt und ihr eine Residence Permit Card sowie einen Konventionsreisepass ausstellt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum familiären Verhältnis der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus ihren Angaben. Die Feststellungen zur Antragstellung auf internationalen Schutz in Griechenland, zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sowie zur Aufenthaltsberechtigung der BF1, BF2, BF3 in Griechenland ergeben sich aus den diesbezüglichen EURODAC-Treffermeldungen, den Informationen der griechischen Behörden sowie den eigenen Angaben der BF1 und BF
- Die BF1, BF2 und BF3 haben ihren in Griechenland zuerkannten Schutzstatus nicht bestritten. Die Feststellungen zu den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts und dem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die festgestellten Ermittlungsmängel ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten in Zusammenschau mit der aufhebenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshof in den gegenständlichen Fällen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.
- Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 4a AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.Gemäß Paragraph 4 a, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. 3.
- In den gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu-treffend davon aus, dass die B1, B2 und BF3 in Griechenland asylberechtigt sind und sohin im Mitgliedstaat Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben. In Österreich stellten sie erneut Anträge auf internationalen Schutz. Ebenso ist unstrittig, dass die in Österreich geborene BF4 in Griechenland nie asylberechtigt war und dass sie in Österreich ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die BF4 wurde festgestellt, dass die gesetzliche Vertreterin der BF4 in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe, ihr Verfahren positiv abgeschlossen worden sei und sie seitens der griechischen Behörden als Flüchtling anerkannt worden sei. Im Rahmen der Beweiswürdigung hält das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest: „Die Feststellung, wonach Sie, als nachgeborenes Kind in Griechenland anerkannter Flüchtling sind, ergibt sich aus der Mitteilung der griechischen Asylbehörde vom XXXX , dass Ihre gesetzliche Vertreterin über den Status einer Asylberechtigten in Griechenland verfügt.“ Zudem wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch erwähnt, „dass sich Griechenland mit Schreiben vom XXXX ausdrücklich bereit erklärt hat, Ihre gesetzliche Vertreterin und somit auch Sie als nachgeborenes Kind im Rahmen internationaler Verpflichtungen zu übernehmen, insbesondere hat Ihre gesetzliche Vertreterin in Griechenland den Status eines anerkannten Flüchtlings und es kann daher nicht erkannt werden, dass Ihnen Ihre gesetzlich gewährleisteten Rechte in Griechenland verweigert werden. Eine Schutzverweigerung in Griechenland kann daher auch nicht erwartet werden“. In der rechtlichen Beurteilung schließt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daraus, dass der BF4 als nachgeborenem Kind der gleiche Status wie ihrer gesetzlichen Vertreterin zustehe. Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die BF4 wurde festgestellt, dass die gesetzliche Vertreterin der BF4 in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe, ihr Verfahren positiv abgeschlossen worden sei und sie seitens der griechischen Behörden als Flüchtling anerkannt worden sei. Im Rahmen der Beweiswürdigung hält das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest: „Die Feststellung, wonach Sie, als nachgeborenes Kind in Griechenland anerkannter Flüchtling sind, ergibt sich aus der Mitteilung der griechischen Asylbehörde vom römisch 40 , dass Ihre gesetzliche Vertreterin über den Status einer Asylberechtigten in Griechenland verfügt.“ Zudem wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch erwähnt, „dass sich Griechenland mit Schreiben vom römisch 40 ausdrücklich bereit erklärt hat, Ihre gesetzliche Vertreterin und somit auch Sie als nachgeborenes Kind im Rahmen internationaler Verpflichtungen zu übernehmen, insbesondere hat Ihre gesetzliche Vertreterin in Griechenland den Status eines anerkannten Flüchtlings und es kann daher nicht erkannt werden, dass Ihnen Ihre gesetzlich gewährleisteten Rechte in Griechenland verweigert werden. Eine Schutzverweigerung in Griechenland kann daher auch nicht erwartet werden“. In der rechtlichen Beurteilung schließt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daraus, dass der BF4 als nachgeborenem Kind der gleiche Status wie ihrer gesetzlichen Vertreterin zustehe. 3.
- Dieser Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist auf der Basis eines grob mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hat. Diese Vorgehensweise ist auch unter Effizienzgesichtspunkten die einzig mögliche.3.
- Dieser Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist auf der Basis eines grob mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hat. Diese Vorgehensweise ist auch unter Effizienzgesichtspunkten die einzig mögliche. Wie sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 03.03.2026 in den gegenständlichen Verfahren ergibt, hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz der BF4 demnach nicht auf Basis einer vermuteten Zuerkennung eines Flüchtlings- oder Asylstatus durch Griechenland zurückweisen dürfen. Aufgrund der schwer mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage, ob Griechenland der BF4 den Status einer Asylberechtigten zuerkennt und ihr eine Residence Permit Card sowie einen Konventionsreisepass ausstellt, kann unter Berücksichtigung der erkenntnisaufhebenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in den gegenständlichen Fällen nicht abschließend beurteilt werden, ob der Antrag der BF4 auf internationalen Schutz in Österreich gemäß § 4a AsylG 2005 zurückgewiesen werden kann.Aufgrund der schwer mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage, ob Griechenland der BF4 den Status einer Asylberechtigten zuerkennt und ihr eine Residence Permit Card sowie einen Konventionsreisepass ausstellt, kann unter Berücksichtigung der erkenntnisaufhebenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in den gegenständlichen Fällen nicht abschließend beurteilt werden, ob der Antrag der BF4 auf internationalen Schutz in Österreich gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückgewiesen werden kann. Daher sind im fortgesetzten Verfahren entsprechende Ermittlungen, insbesondere im Sinne einer Anfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten an die BF4 an Griechenland, durchzuführen, um feststellen zu können, ob Griechenland der BF4 den Status einer Asylberechtigten zuerkennen und ihr eine Residence Permit Card sowie einen Konventionsreisepass ausstellen wird. Der Umstand, dass Asylwerber:innen nach einer Überstellung nach Griechenland voraussichtlich ein Schutzstatus zuerkannt werden wird, erweist sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs als irrelevant. Die Zuerkennung muss vielmehr bereits im Vorhinein feststehen. Dies kann durch Einholung einer Zusicherung Griechenlands, der BF4 im Fall der Überstellung Asyl zuzuerkennen und ihr eine Residence Permit Card sowie einen Konventionsreisepass auszustellen, bewerkstelligt werden. Die Ermittlungsergebnisse des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sind den beschwerdeführenden Parteien respektive deren gesetzlichen Vertretung zur Kenntnis zu bringen und ihnen ist hierzu Parteiengehör zu gewähren. Auf Basis dieser Ermittlungsergebnisse hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neue Bescheide für alle vier beschwerdeführenden Parteien zu erlassen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens für den Fall, dass der BF4 keine Zusicherung Griechenlands betreffend die Asylzuerkennung erteilt wird, dieser Umstand auf die Verfahren der BF1, BF2 und BF3 durchschlägt. 3.
- Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.
- Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In den gegenständlichen Fällen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und die bekämpften Bescheide zu beheben sind. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.In den gegenständlichen Fällen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und die bekämpften Bescheide zu beheben sind. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 3.
- Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).3.
- Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W125.2318540.1.00