← Österreich

{'item': 'W125 2318544-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2026 GeschäftszahlW125 2318544-1 Spruch, W125 2318544-1/17E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Chri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine afghanische Staatsangehörige, stellte am XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine afghanische Staatsangehörige, stellte am römisch 40 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Eine EURODAC-Abfrage ergab aufgrund unzureichender Fingerabdruckqualität keinen Treffer.
  4. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab die BF an, dass sie keine Beschwerden oder Krankheiten habe, welche sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren beeinträchtigen würden. Sie habe Afghanistan etwa elf Monat zuvor verlassen und habe sich über den Iran, die Türkei und Griechenland nach Österreich begeben. Sie habe 20 Tage im Iran, zirka 3 Monate in der Türkei und 6 Monate in Griechenland verbracht. In Griechenland seien ihr Fingerabdrücke abgenommen worden, obwohl sie dort keinen Antrag habe stellen wollen. Sie habe nach Österreich gewollt, da hier ihr Sohn lebe. In Griechenland sei sie schlecht behandelt worden und habe keine ausreichende Unterstützung erhalten. Sie habe einen griechischen Konventionsreisepass und einen griechischen Aufenthaltstitel, der bis XXXX gültig sei.
  5. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab die BF an, dass sie keine Beschwerden oder Krankheiten habe, welche sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren beeinträchtigen würden. Sie habe Afghanistan etwa elf Monat zuvor verlassen und habe sich über den Iran, die Türkei und Griechenland nach Österreich begeben. Sie habe 20 Tage im Iran, zirka 3 Monate in der Türkei und 6 Monate in Griechenland verbracht. In Griechenland seien ihr Fingerabdrücke abgenommen worden, obwohl sie dort keinen Antrag habe stellen wollen. Sie habe nach Österreich gewollt, da hier ihr Sohn lebe. In Griechenland sei sie schlecht behandelt worden und habe keine ausreichende Unterstützung erhalten. Sie habe einen griechischen Konventionsreisepass und einen griechischen Aufenthaltstitel, der bis römisch 40 gültig sei.
  6. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX gab die BF an, psychisch und physisch in der Lage zu sein, die Befragung zu absolvieren. Sie befinde sich wegen Herzproblemen in ärztlicher Behandlung und nehme Medikamente ein. Den zum Akt genommenen medizinischen Unterlagen (Ambulanzkarte vom XXXX des Landesklinikums XXXX und Laborbefund vom XXXX ) ist als Diagnose ein Verdacht auf orthostatischen Kollaps zu entnehmen. Empfohlen wird eine klinische Kontrolle beim Hausarzt sowie ausreichende Flüssigkeitszufuhr. Befragt, ob sie in Österreich lebende Verwandte habe, gab die BF an, dass ihr Sohn in Österreich lebe und dass sie mit diesem im Kontakt stehe, sie von ihm besucht würden, sie gemeinsam mit ihm in den Park gehen würde und dieser sie auch gelegentlich finanziell unterstütze. Die BF gab an, in Griechenland fünf Monate verbracht zu haben und dort einen Asylantrag gestellt zu haben. Die BF legte einen Aufenthaltstitel für Griechenland vom XXXX mit Gültigkeit bis XXXX und einen Konventionsreisepass mit Gültigkeit bis XXXX vor.
  7. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 gab die BF an, psychisch und physisch in der Lage zu sein, die Befragung zu absolvieren. Sie befinde sich wegen Herzproblemen in ärztlicher Behandlung und nehme Medikamente ein. Den zum Akt genommenen medizinischen Unterlagen (Ambulanzkarte vom römisch 40 des Landesklinikums römisch 40 und Laborbefund vom römisch 40 ) ist als Diagnose ein Verdacht auf orthostatischen Kollaps zu entnehmen. Empfohlen wird eine klinische Kontrolle beim Hausarzt sowie ausreichende Flüssigkeitszufuhr. Befragt, ob sie in Österreich lebende Verwandte habe, gab die BF an, dass ihr Sohn in Österreich lebe und dass sie mit diesem im Kontakt stehe, sie von ihm besucht würden, sie gemeinsam mit ihm in den Park gehen würde und dieser sie auch gelegentlich finanziell unterstütze. Die BF gab an, in Griechenland fünf Monate verbracht zu haben und dort einen Asylantrag gestellt zu haben. Die BF legte einen Aufenthaltstitel für Griechenland vom römisch 40 mit Gültigkeit bis römisch 40 und einen Konventionsreisepass mit Gültigkeit bis römisch 40 vor. Die BF führte weiters aus, dass sie in Griechenland mit ihrer Tochter in einer Flüchtlingsunterkunft gelebt habe, wo lediglich Essen bereitgestellt worden sei. Sie sei krank gewesen, habe aber keine Medikamente erhalten, sie hätten sie niemals zum Arzt gebracht. Sie habe versucht die griechische Sprache zu erlernen, aber aufgrund ihres Alters falle ihr das Lernen bereits schwer. Mangels Unterstützung habe sie Griechenland verlassen. Die griechischen Behörden hätten ihr nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus ein Monat Zeit gegeben, um die Unterkunft zu verlassen. Niemand habe sie unterstützt und sie habe nicht gewusst, wohin sie gehen sollte. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, weil ihr Sohn hier lebe. Gegen eine mögliche Rückkehr nach Griechenland brachte sie vor, dass sie dort keine Bezugspersonen habe und sie bei ihrem Sohn in Österreich bleiben wolle.
  8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sie sich nach Griechenland zurück zu begeben habe (Spruchpunkt I). Weiters wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II).
  9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , römisch 40 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sie sich nach Griechenland zurück zu begeben habe (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend im Wesentlichen aus, in Griechenland sowohl das Asyl- und Schutzsystem als auch die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die allgemeine Sicherheitslage den Vorgaben des Unionsrechts entsprechen und keine wesentlichen Bedenken bestehen würden. Die BF habe Herzprobleme angegeben, laut vorgelegtem Befund des Landesklinikums XXXX vom 13.06.2026 bestünden die Diagnosen Bluthochdruck, posttraumatische Belastungsstörung, dissoziative Störung sowie histrionische Persönlichkeitsstörung. Bis zur Bescheiderlassung seien keine weiteren Unterlagen vorgelegt worden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF an schweren psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Erkrankungen leide. Der Vorhalt einer unzureichenden medizinischen Versorgung in Griechenland werde mangels Substanz nicht als glaubhaft erachtet und nach Würdigung aller Umstände hätten sich keine Hinweise auf eine derart schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung ergeben, die eine Überstellung nach Griechenland unzulässig machen würde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend im Wesentlichen aus, in Griechenland sowohl das Asyl- und Schutzsystem als auch die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die allgemeine Sicherheitslage den Vorgaben des Unionsrechts entsprechen und keine wesentlichen Bedenken bestehen würden. Die BF habe Herzprobleme angegeben, laut vorgelegtem Befund des Landesklinikums römisch 40 vom 13.06.2026 bestünden die Diagnosen Bluthochdruck, posttraumatische Belastungsstörung, dissoziative Störung sowie histrionische Persönlichkeitsstörung. Bis zur Bescheiderlassung seien keine weiteren Unterlagen vorgelegt worden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF an schweren psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Erkrankungen leide. Der Vorhalt einer unzureichenden medizinischen Versorgung in Griechenland werde mangels Substanz nicht als glaubhaft erachtet und nach Würdigung aller Umstände hätten sich keine Hinweise auf eine derart schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung ergeben, die eine Überstellung nach Griechenland unzulässig machen würde. Die BF, welche als Flüchtling in Griechenland anerkannt worden sei, sei im Fall einer Rückkehr auch nicht existenziell gefährdet. Aus den Angaben der BF seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe im Mitgliedsstaat Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der Vollständigkeit halber werde erwähnt, dass sich Griechenland mit Schreiben vom XXXX ausdrücklich bereit erklärt habe, ihre Familienangehörigen im Rahmen internationaler Verpflichtungen zu übernehmen, sodass sie auch in Griechenland in ihrem gewohnten familiären Umfeld verbleiben könne. Die BF, welche als Flüchtling in Griechenland anerkannt worden sei, sei im Fall einer Rückkehr auch nicht existenziell gefährdet. Aus den Angaben der BF seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe im Mitgliedsstaat Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der Vollständigkeit halber werde erwähnt, dass sich Griechenland mit Schreiben vom römisch 40 ausdrücklich bereit erklärt habe, ihre Familienangehörigen im Rahmen internationaler Verpflichtungen zu übernehmen, sodass sie auch in Griechenland in ihrem gewohnten familiären Umfeld verbleiben könne. Ein Familienverfahren liege nicht vor, jedoch würden sich die Tochter, der Schwiegersohn und die beiden Enkelinnen als Asylwerber:innen in Österreich aufhalten und der Sohn der BF lebe seit 2016 als subsidiär Schutzberechtigter im Bundesgebiet. Aufgrund der langen Trennung habe keine besondere Bindung zum Sohn festgestellt werden können, ein gemeinsamer Haushalt mit diesem liege auch nicht vor. Da die Außerlandesbringung auch die Tochter, den Schwiegersohn und die zwei Enkelinnen betreffen würde, könne die BF somit in ihrem gewohnten familiären Umfeld verbleiben. Ferner hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die BF in Österreich integriert sei. Die Außerlandesbringung stelle daher insgesamt keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. Ein Familienverfahren liege nicht vor, jedoch würden sich die Tochter, der Schwiegersohn und die beiden Enkelinnen als Asylwerber:innen in Österreich aufhalten und der Sohn der BF lebe seit 2016 als subsidiär Schutzberechtigter im Bundesgebiet. Aufgrund der langen Trennung habe keine besondere Bindung zum Sohn festgestellt werden können, ein gemeinsamer Haushalt mit diesem liege auch nicht vor. Da die Außerlandesbringung auch die Tochter, den Schwiegersohn und die zwei Enkelinnen betreffen würde, könne die BF somit in ihrem gewohnten familiären Umfeld verbleiben. Ferner hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die BF in Österreich integriert sei. Die Außerlandesbringung stelle daher insgesamt keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar.
  10. Mit XXXX wurde der Bescheid von der damaligen rechtsfreundlichen Vertretung der BF übernommen und fristgerecht eine Beschwerde erhoben, die gleichlautend auch für die Tochter, den Schwiegersohn und die zwei Enkelinnen der BF erhoben wurde. Darin wurde geltend gemacht, dass das griechische Asylsystem nicht den europäischen Standards entsprechen würde. Insbesondere seien Unterkunft, Verpflegung sowie der Zugang zu Bildungseinrichtungen keineswegs sichergestellt. Im Falle einer Rückkehr nach Griechenland müssten die beschwerdeführenden Parteien einen neuen Asylantrag stellen, dessen Ausgang ungewiss wäre, zudem bestehe die Gefahr einer Kettenabschiebung, die zu einer Abschiebung nach Afghanistan führen würde. Von den österreichischen Behörden wäre zu erwarten, sich bei den griechischen Behörden davon zu überzeugen, dass im Falle einer Rückkehr der Familie die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen würde.
  11. Mit römisch 40 wurde der Bescheid von der damaligen rechtsfreundlichen Vertretung der BF übernommen und fristgerecht eine Beschwerde erhoben, die gleichlautend auch für die Tochter, den Schwiegersohn und die zwei Enkelinnen der BF erhoben wurde. Darin wurde geltend gemacht, dass das griechische Asylsystem nicht den europäischen Standards entsprechen würde. Insbesondere seien Unterkunft, Verpflegung sowie der Zugang zu Bildungseinrichtungen keineswegs sichergestellt. Im Falle einer Rückkehr nach Griechenland müssten die beschwerdeführenden Parteien einen neuen Asylantrag stellen, dessen Ausgang ungewiss wäre, zudem bestehe die Gefahr einer Kettenabschiebung, die zu einer Abschiebung nach Afghanistan führen würde. Von den österreichischen Behörden wäre zu erwarten, sich bei den griechischen Behörden davon zu überzeugen, dass im Falle einer Rückkehr der Familie die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen würde.
  12. Die Beschwerdevorlage langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W161 zugewiesen.
  13. Die Beschwerdevorlage langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W161 zugewiesen.
  14. Mit Schreiben vom XXXX , welches gleichlautend auch für die Tochter, den Schwiegersohn und die zwei Enkelinnen der BF eingebracht wurde, gab die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung die Vertretung unter Beilage der Vollmacht bekannt und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde gemäß § 17 BFA-VG angeregt. In Bezug auf die BF wurde ausgeführt, dass sie sich in einem schlechten psychischen und physischen Zustand befinde und ein umfassender medizinischer Bedarf vorliege. Die dem Schreiben angeschlossenen medizinischen Dokumente würden mehrere chronische Erkrankungen aus den Fachbereichen der Kardiologie, der Psychiatrie und der Augenheilkunde mit einem erheblichen medizinischen und medikamentösen Behandlungsbedarf aufzeigen. Eine kontinuierliche medizinische und medikamentöse Versorgung sei für die potenziell lebensbedrohlichen Erkrankungen notwendig. Die BF benötige neben medizinischen Kontrollen und der Medikation auch eine Operation des Grauen Stars, um einen fortschreitenden Sehverlust bis hin zur Erblindung zu verhindern. In Griechenland habe die BF nicht die benötigte medizinische Versorgung erhalten. Seitens der Behörde würden Ermittlungen hinsichtlich der benötigten medizinischen und medikamentösen Versorgung für die BF fehlen. Es werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Inneren Medizin und der Augenheilkunde beantragt. Bei der BF und der Familie ihrer Tochter handle es sich um besonders vulnerable Personen, die in Griechenland keine Familienangehörigen und kein sonstiges soziales Unterstützungsnetzwerk hätten. In Österreich hingegen würden sie vom Sohn der BF unterstützt, der über sehr gute Deutschkenntnisse verfüge und der die BF beispielsweise zu Arztbesuchen begleite und für sie dolmetsche. Bei einer Außerlandeserbringung nach Griechenland drohe der BF eine Verletzung ihrer durch Art. 3 und 8 EMRK geschützten Rechte.
  15. Mit Schreiben vom römisch 40 , welches gleichlautend auch für die Tochter, den Schwiegersohn und die zwei Enkelinnen der BF eingebracht wurde, gab die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung die Vertretung unter Beilage der Vollmacht bekannt und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde gemäß Paragraph 17, BFA-VG angeregt. In Bezug auf die BF wurde ausgeführt, dass sie sich in einem schlechten psychischen und physischen Zustand befinde und ein umfassender medizinischer Bedarf vorliege. Die dem Schreiben angeschlossenen medizinischen Dokumente würden mehrere chronische Erkrankungen aus den Fachbereichen der Kardiologie, der Psychiatrie und der Augenheilkunde mit einem erheblichen medizinischen und medikamentösen Behandlungsbedarf aufzeigen. Eine kontinuierliche medizinische und medikamentöse Versorgung sei für die potenziell lebensbedrohlichen Erkrankungen notwendig. Die BF benötige neben medizinischen Kontrollen und der Medikation auch eine Operation des Grauen Stars, um einen fortschreitenden Sehverlust bis hin zur Erblindung zu verhindern. In Griechenland habe die BF nicht die benötigte medizinische Versorgung erhalten. Seitens der Behörde würden Ermittlungen hinsichtlich der benötigten medizinischen und medikamentösen Versorgung für die BF fehlen. Es werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Inneren Medizin und der Augenheilkunde beantragt. Bei der BF und der Familie ihrer Tochter handle es sich um besonders vulnerable Personen, die in Griechenland keine Familienangehörigen und kein sonstiges soziales Unterstützungsnetzwerk hätten. In Österreich hingegen würden sie vom Sohn der BF unterstützt, der über sehr gute Deutschkenntnisse verfüge und der die BF beispielsweise zu Arztbesuchen begleite und für sie dolmetsche. Bei einer Außerlandeserbringung nach Griechenland drohe der BF eine Verletzung ihrer durch Artikel 3 und 8 EMRK geschützten Rechte.
  16. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2025, Zl. W161 2318544-1/6E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z. 1, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
  17. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2025, Zl. W161 2318544-1/6E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass der BF in Griechenland keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe, da ihr bereits internationaler Schutz zuerkannt worden sei und sie als anerkannter Flüchtling Zugang zu staatlichen Leistungen habe. Die Länderberichte würden aufzeigen, dass Unterkunft, medizinische Versorgung und grundlegende Existenzsicherung grundsätzlich vorhanden seien. Die BF leide an keiner schweren Erkrankung, die nach der einschlägigen Rechtsprechung eine Abschiebung nach Griechenland als unmenschliche Behandlung erscheinen lassen würde. Den Länderberichten sei zu entnehmen, dass eine medizinische Versorgung gegeben sei, für die gegenteiligen Behauptungen seien keine Nachweise erbracht worden. Mit ihren Angaben habe nicht aufgezeigt werden können, dass ihr eine gegen Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC verstoßende Behandlung in Griechenland widerfahren wäre. Es könnte zudem nicht erkannt werden, dass die BF keinen Zugang zu einer Wohnung respektive Unterkunft bei einer Rückkehr nach Griechenland erlangen könnte. Mit ihrer Aufenthaltserlaubnis und ihrem Reisepass verfüge sie über wesentliche Voraussetzungen zur Anmietung von Wohnraum, weshalb es ihr bei einiger Anstrengung möglich sei, eine Wohnung zu finden und die vorhandenen Hilfsangebote zu nutzen. Die BF werde gemeinsam mit ihrer Tochter, ihrem Schwiegersohn und deren beiden gemeinsamen Töchtern nach Griechenland überstellt, sodass sie auch von dieser Seite ihrer Familie Unterstützung zu erwarten habe. Auch könne ihr in Österreich schutzberechtigter Sohn sie weiter unterstützen. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass der BF in Griechenland keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe, da ihr bereits internationaler Schutz zuerkannt worden sei und sie als anerkannter Flüchtling Zugang zu staatlichen Leistungen habe. Die Länderberichte würden aufzeigen, dass Unterkunft, medizinische Versorgung und grundlegende Existenzsicherung grundsätzlich vorhanden seien. Die BF leide an keiner schweren Erkrankung, die nach der einschlägigen Rechtsprechung eine Abschiebung nach Griechenland als unmenschliche Behandlung erscheinen lassen würde. Den Länderberichten sei zu entnehmen, dass eine medizinische Versorgung gegeben sei, für die gegenteiligen Behauptungen seien keine Nachweise erbracht worden. Mit ihren Angaben habe nicht aufgezeigt werden können, dass ihr eine gegen Artikel 3, EMRK oder Artikel 4, GRC verstoßende Behandlung in Griechenland widerfahren wäre. Es könnte zudem nicht erkannt werden, dass die BF keinen Zugang zu einer Wohnung respektive Unterkunft bei einer Rückkehr nach Griechenland erlangen könnte. Mit ihrer Aufenthaltserlaubnis und ihrem Reisepass verfüge sie über wesentliche Voraussetzungen zur Anmietung von Wohnraum, weshalb es ihr bei einiger Anstrengung möglich sei, eine Wohnung zu finden und die vorhandenen Hilfsangebote zu nutzen. Die BF werde gemeinsam mit ihrer Tochter, ihrem Schwiegersohn und deren beiden gemeinsamen Töchtern nach Griechenland überstellt, sodass sie auch von dieser Seite ihrer Familie Unterstützung zu erwarten habe. Auch könne ihr in Österreich schutzberechtigter Sohn sie weiter unterstützen. Die Außerlandesbringung der BF stelle keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben dar. Ein erwachsener Sohn der BF würde in Österreich leben, jedoch liege kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor. Ein gemeinsamer Haushalt mit dem Sohn bestehe nicht und der Kontakt könne auch von Griechenland aufrechterhalten werden. Der bisherige Aufenthalt der BF sei nur von kurzer Dauer und es würden auch keine Hinweise vorliegen, die für eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich sprechen würden. Die privaten Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet hätten nur sehr geringes Gewicht und würden fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere einem geordneten Fremdenwesen, in den Hintergrund treten. Die Außerlandesbringung der BF stelle keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben dar. Ein erwachsener Sohn der BF würde in Österreich leben, jedoch liege kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor. Ein gemeinsamer Haushalt mit dem Sohn bestehe nicht und der Kontakt könne auch von Griechenland aufrechterhalten werden. Der bisherige Aufenthalt der BF sei nur von kurzer Dauer und es würden auch keine Hinweise vorliegen, die für eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich sprechen würden. Die privaten Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet hätten nur sehr geringes Gewicht und würden fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere einem geordneten Fremdenwesen, in den Hintergrund treten. In Bezug auf die Tochter, den Schwiegersohn und die zwei Enkelinnen der BF, welche Anträge auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hätten, würde mit heutigem Tage eine gleichlautende negative Entscheidung im Hinblick auf deren Beschwerden ergehen.
  18. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.03.2026, Zl. E 3439/2025-10, wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof führte aus, dass es sich bei der BF um eine XXXX Jahre alte – im Fall ihrer Außerlandesbringung – alleinstehende, psychisch und physisch beeinträchtigte Frau und damit um eine besonders schutzbedürftige Person handle. Vor diesem Hintergrund habe sich das Bundesverwaltungsgericht angesichts der spezifischen Umstände im Hinblick auf die Versorgungslage für Schutzberechtigte in Griechenland unzureichend mit der Gewährleistung der grundlegenden Existenzsicherung in Griechenland auseinandergesetzt. Der pauschale Hinweis, dass die BF bei entsprechender Eigeninitiative bzw. zumutbaren Anstrengungen und allenfalls mit Hilfe von vor Ort tätigen Hilfsorganisationen Hürden überwinden könne, werde der gegenwärtigen Situation der BF nicht gerecht. Das Bundesverwaltungsgericht lege nicht näher dar, welche Anstrengungen der XXXX Jahre alten, psychisch und physisch beeinträchtigen BF zumutbar seien und ob diese überhaupt ausreichend wären, um einen Zugang zu Wohnversorgung und menschenwürdiger Existenzsicherung erreichen zu können.
  19. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.03.2026, Zl. E 3439/2025-10, wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof führte aus, dass es sich bei der BF um eine römisch 40 Jahre alte – im Fall ihrer Außerlandesbringung – alleinstehende, psychisch und physisch beeinträchtigte Frau und damit um eine besonders schutzbedürftige Person handle. Vor diesem Hintergrund habe sich das Bundesverwaltungsgericht angesichts der spezifischen Umstände im Hinblick auf die Versorgungslage für Schutzberechtigte in Griechenland unzureichend mit der Gewährleistung der grundlegenden Existenzsicherung in Griechenland auseinandergesetzt. Der pauschale Hinweis, dass die BF bei entsprechender Eigeninitiative bzw. zumutbaren Anstrengungen und allenfalls mit Hilfe von vor Ort tätigen Hilfsorganisationen Hürden überwinden könne, werde der gegenwärtigen Situation der BF nicht gerecht. Das Bundesverwaltungsgericht lege nicht näher dar, welche Anstrengungen der römisch 40 Jahre alten, psychisch und physisch beeinträchtigen BF zumutbar seien und ob diese überhaupt ausreichend wären, um einen Zugang zu Wohnversorgung und menschenwürdiger Existenzsicherung erreichen zu können.
  20. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde verfügt, dass der Gerichtsabteilung W161 – aufgrund der bevorstehenden Auflösung dieser Gerichtsabteilung – alle Rechtssachen abgenommen und neu zugewiesen werden.
  21. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde verfügt, dass der Gerichtsabteilung W161 – aufgrund der bevorstehenden Auflösung dieser Gerichtsabteilung – alle Rechtssachen abgenommen und neu zugewiesen werden.
  22. Die gegenständliche Rechtssache wurde am XXXX der Gerichtsabteilug W125 zugewiesen.
  23. Die gegenständliche Rechtssache wurde am römisch 40 der Gerichtsabteilug W125 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  24. Feststellungen: 1.
  25. Die BF ist afghanische Staatsangehörige. Sie reiste über Griechenland in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz. In Griechenland wurde ihr der Status einer Asylberechtigten zuerkannt, eine Residence Permit Card (gültig bis XXXX ) sowie ein Reisedokument (gültig bis XXXX ) ausgestellt.1.
  26. Die BF ist afghanische Staatsangehörige. Sie reiste über Griechenland in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz. In Griechenland wurde ihr der Status einer Asylberechtigten zuerkannt, eine Residence Permit Card (gültig bis römisch 40 ) sowie ein Reisedokument (gültig bis römisch 40 ) ausgestellt. 1.
  27. Die BF hat familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Ihr erwachsener Sohn lebt seit 2016 als subsidiär Schutzberechtigter im Bundesgebiet. Die erwachsene Tochter der BF, der Schwiegersohn und deren zwei minderjährige Töchter sind ebenso in Österreich aufhältig. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag werden die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom XXXX betreffend die Antragszurückweisungen nach § 4a AsylG 2005 und die Anordnungen der Außerlandesbringung hinsichtlich der Tochter, des Schwiegersohns und der beiden minderjährigen Enkelinnen der BF behoben und zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Die erwachsene Tochter der BF, der Schwiegersohn und deren zwei minderjährige Töchter sind ebenso in Österreich aufhältig. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag werden die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom römisch 40 betreffend die Antragszurückweisungen nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 und die Anordnungen der Außerlandesbringung hinsichtlich der Tochter, des Schwiegersohns und der beiden minderjährigen Enkelinnen der BF behoben und zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. 1.
  28. Die BF wurde am XXXX , XXXX sowie XXXX ambulant im Landesklinikum XXXX behandelt. Im Rahmen der Behandlung an der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin des genannten Klinikums wurde am XXXX die Diagnose festgehalten: F44.9 dissoziative Störung, nicht näher bezeichnet, Verdacht auf F43.1 PTBS und Verdacht auf F60.40 histrionische Persönlichkeitsstörung. Empfohlen wurden zwei verschiedene Medikamente. Am XXXX konnte in der Abteilung innere Medizin aufgrund einer Sprachbarriere keine Anamnese erhoben werden. Als Diagnose wurde festgehalten, dass die BF Vorhofflimmern hat, dies seit November 2024 bekannt sei und es wurde ein Medikament verordnet sowie eine Kontrolle durch den Hausarzt und einen niedergelassenen Kardiologen empfohlen. In der Folge wurde am XXXX im Landesklinikum XXXX der Verdacht auf einen orthostatischen Kollaps diagnostiziert. 1.
  29. Die BF wurde am römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 ambulant im Landesklinikum römisch 40 behandelt. Im Rahmen der Behandlung an der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin des genannten Klinikums wurde am römisch 40 die Diagnose festgehalten: F44.9 dissoziative Störung, nicht näher bezeichnet, Verdacht auf F43.1 PTBS und Verdacht auf F60.40 histrionische Persönlichkeitsstörung. Empfohlen wurden zwei verschiedene Medikamente. Am römisch 40 konnte in der Abteilung innere Medizin aufgrund einer Sprachbarriere keine Anamnese erhoben werden. Als Diagnose wurde festgehalten, dass die BF Vorhofflimmern hat, dies seit November 2024 bekannt sei und es wurde ein Medikament verordnet sowie eine Kontrolle durch den Hausarzt und einen niedergelassenen Kardiologen empfohlen. In der Folge wurde am römisch 40 im Landesklinikum römisch 40 der Verdacht auf einen orthostatischen Kollaps diagnostiziert. Der augenärztliche Befund vom XXXX diagnostizierte der BF einen grauen Star. Eine Operation wurde empfohlen.Der augenärztliche Befund vom römisch 40 diagnostizierte der BF einen grauen Star. Eine Operation wurde empfohlen. 1.4 Die BF behauptete anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX , dass sie nach Gewährung des Flüchtlingsstatus in Griechenland zum Verlassen ihrer Unterkunft im Camp aufgefordert worden wäre und keine Unterstützung erhalten hätte. Medizinische Unterstützung habe sie während ihres Aufenthaltes in Griechenland auch nicht bekommen. 1.4 Die BF behauptete anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 , dass sie nach Gewährung des Flüchtlingsstatus in Griechenland zum Verlassen ihrer Unterkunft im Camp aufgefordert worden wäre und keine Unterstützung erhalten hätte. Medizinische Unterstützung habe sie während ihres Aufenthaltes in Griechenland auch nicht bekommen. 1.
  30. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sie sich nach Griechenland zurück zu begeben habe (Spruchpunkt I). Weiters wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II).1.
  31. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sie sich nach Griechenland zurück zu begeben habe (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Im angefochtenen Bescheid nimmt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl überhaupt nicht auf die Vulnerabilität der BF Bedacht. Es wurden keine Ermittlungen getätigt, wie sich die vulnerable BF nach Zuerkennung des Status der Asylberechtigten in Griechenland versorgen könnte.
  32. Beweiswürdigung: 2.
  33. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit der BF beruht auf ihren Angaben im Verfahren. Die festgestellten Tatsachen über die Einreise der BF, die Antragstellung auf internationalen Schutz in Griechenland und die Asylgewährung in Griechenland ergeben sich aus den Angaben der BF sowie den von ihr vorgelegten griechischen Dokumenten. 2.
  34. Die festgestellten familiären Anknüpfungspunkte der BF in Österreich beruhen auf ihren Angaben im Verfahren. Die Feststellungen zu den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Tochter, den Schwiegersohn und die beiden minderjährigen Enkelinnen der BF beruhen auf den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag zu den Zahlen W125 2318542-1, W125 2318546-1, W125 2318540-1 und W125 2318545-
  35. 2.
  36. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus der Aktenlage, ihren eigenen Angaben und den von ihr vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten ärztlichen Unterlagen. 2.
  37. Die Feststellungen vom Vorbringen der BF beruhen auf der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2.
  38. Die Feststellungen vom Vorbringen der BF beruhen auf der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 . 2.
  39. Die festgestellten Ermittlungsmängel ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der aufhebenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshof im gegenständlichen Fall. Im angefochtenen Bescheid vom XXXX unterzieht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die von der BF vorgebrachte mangelnde medizinische Versorgung und die implizit geltend gemachte Obdachlosigkeit keiner Würdigung im Hinblick auf ihre Vulnerabilität. Im angefochtenen Bescheid vom römisch 40 unterzieht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die von der BF vorgebrachte mangelnde medizinische Versorgung und die implizit geltend gemachte Obdachlosigkeit keiner Würdigung im Hinblick auf ihre Vulnerabilität. Zur Frage der medizinischen Versorgung wird wie folgt ausgeführt: „Während Ihrer Einvernahme haben Sie angegeben, dass Sie in Griechenland in einem Camp untergebracht und versorgt worden wären. Sie beklagten die fehlende medizinische Betreuung, Sie wären nie zum Arzt gebracht worden. Dass Sie ernsthaft versucht hätten in Griechenland Fuß zu fassen kann nicht erkannt werden, da Sie nie vorgehabt hätten in Griechenland zu bleiben. Dass Sie die Lebensumstände in Griechenland während Ihrer Einvernahme möglichst schlecht darstellten, lässt sich durch Ihren Wunsch in Österreich bleiben zu wollen erklären. Tatsächlich hatten Sie und Ihre mitreisenden Angehörigen offensichtlich nie die Absicht sich in Griechenland trotz erhaltener Aufenthaltsberechtigung integrieren zu wollen. Vielmehr haben Sie Griechenland freiwillig verlassen, da Ihr Zielland, wegen des Aufenthalts Ihres Sohnes, ursprünglich ohnehin Österreich gewesen wäre. (…) Ihr Vorbringen betreffend unzureichender medizinischer Versorgung in Griechenland wird mangels Substanz als nicht glaubhaft erachtet. Wie in den Feststellungen zu Griechenland angeführt ist, wird in Griechenland die erforderliche medizinische Versorgung gewährt. Aus Ihren Angaben ergibt sich insgesamt kein Hinweis darauf, dass Ihnen in Griechenland in einer der EMRK widersprechenden Weise eine erforderliche medizinische Versorgung vorenthalten worden wäre oder in der Zukunft vorenthalten werden könnte. Schon allein aus diesem Grund kann von keinem substantiierten Vorbringen betreffend die mangelhafte medizinische Versorgung in Griechenland ausgegangen werden. Darüber hinausgehend widersprechen Ihre pauschal in den Raum gestellten Behauptungen hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Griechenland den oben angeführten Feststellungen zu Griechenland, wonach für Schutzberechtigte ausreichende medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für Sie in Griechenland ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist.” Im Hinblick auf die zu erwartende materielle Versorgung der BF wird im angefochtenen Bescheid wie folgt erwähnt: „Aufgrund der Vielzahl an Unterstützungsmöglichkeiten kann davon ausgegangen werden, dass zumindest für die unmittelbare Zeit nach Rückkehr bzw. eine Übergangszeit Ihre materielle Versorgung gewährleistet ist.”
  40. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
  41. Gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.
  42. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074).Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074). Der BF wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Griechenland der Flüchtlingsstatus zuerkannt, sodass ihr gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG grundsätzlich zurückzuweisen ist, wenn sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihr – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 oder 8 EMRK droht.Der BF wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Griechenland der Flüchtlingsstatus zuerkannt, sodass ihr gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG grundsätzlich zurückzuweisen ist, wenn sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihr – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 3, oder 8 EMRK droht. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu Paragraph 39, AVG). 3.
  43. Im gegenständlichen Fall wurde in der behebenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 03.03.2026 festgehalten, dass es sich bei der BF um eine XXXX Jahre alte – im Fall ihrer Außerlandesbringung – alleinstehende, psychisch und physisch beeinträchtigte Frau und damit um eine besonders schutzbedürftige Person handle. 3.
  44. Im gegenständlichen Fall wurde in der behebenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 03.03.2026 festgehalten, dass es sich bei der BF um eine römisch 40 Jahre alte – im Fall ihrer Außerlandesbringung – alleinstehende, psychisch und physisch beeinträchtigte Frau und damit um eine besonders schutzbedürftige Person handle. Diese Vulnerabilität wurde im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht qualifiziert berücksichtigt; es wurden weder diesbezüglichen Feststellungen getroffen, noch fand eine Auseinandersetzung mit den besonderen Bedürfnissen der BF im Zusammenhang mit der vorzunehmenden Art. 3 EMRK Prüfung statt.Diese Vulnerabilität wurde im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht qualifiziert berücksichtigt; es wurden weder diesbezüglichen Feststellungen getroffen, noch fand eine Auseinandersetzung mit den besonderen Bedürfnissen der BF im Zusammenhang mit der vorzunehmenden Artikel 3, EMRK Prüfung statt. Es fanden zudem keine Ermittlungen statt, wie sich die vulnerable BF nach Zuerkennung des Status der Asylberechtigten in Griechenland versorgen könnte. Angesichts der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 03.03.2026 erwähnten „spezifischen Umstände im Hinblick auf die Versorgungslage für Schutzberechtigte in Griechenland” und des Vorbringens der vulnerablen BF betreffend mangelnder respektive fehlender Unterstützung (siehe etwa die niederschriftliche Einvernahme vom XXXX ) nach Schutzzuerkennung bedarf es diesbezüglich einer sorgfältigen Beurteilung (zur Anwendung eines besonderen Sorgfaltsmaßstabs bei besonders schutzbedürftigen Personen siehe VfGH 18.06.2025, E 90-92/2025 mwN). Die besonderen Umstände der BF wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch nicht berücksichtigt und ist eine tragfähige Einschätzung, ob sie tatsächlich konkret Gefahr laufen würde, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte, nicht möglich. Es fanden zudem keine Ermittlungen statt, wie sich die vulnerable BF nach Zuerkennung des Status der Asylberechtigten in Griechenland versorgen könnte. Angesichts der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 03.03.2026 erwähnten „spezifischen Umstände im Hinblick auf die Versorgungslage für Schutzberechtigte in Griechenland” und des Vorbringens der vulnerablen BF betreffend mangelnder respektive fehlender Unterstützung (siehe etwa die niederschriftliche Einvernahme vom römisch 40 ) nach Schutzzuerkennung bedarf es diesbezüglich einer sorgfältigen Beurteilung (zur Anwendung eines besonderen Sorgfaltsmaßstabs bei besonders schutzbedürftigen Personen siehe VfGH 18.06.2025, E 90-92/2025 mwN). Die besonderen Umstände der BF wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch nicht berücksichtigt und ist eine tragfähige Einschätzung, ob sie tatsächlich konkret Gefahr laufen würde, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte, nicht möglich. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderinformationen und dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs im gegenständlichen Fall wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren die konkrete Rückkehrsituation näher prüfen müssen, insbesondere die Gewährleistung der grundlegenden Existenzsicherung einschließlich des Zugangs zu Wohnversorgung in Griechenland (siehe VfGH 03.03.2026, E 3439/2025, Rz 21f).Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderinformationen und dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs im gegenständlichen Fall wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren die konkrete Rückkehrsituation näher prüfen müssen, insbesondere die Gewährleistung der grundlegenden Existenzsicherung einschließlich des Zugangs zu Wohnversorgung in Griechenland (siehe VfGH 03.03.2026, E 3439 aus 2025,, Rz 21f). 3.
  45. Darüber hinaus werden die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom XXXX betreffend die Antragszurückweisungen nach § 4a AsylG 2005 und die Anordnungen der Außerlandesbringung hinsichtlich der Tochter, des Schwiegersohns und der beiden minderjährigen Enkelinnen der BF mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag behoben und zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.3.
  46. Darüber hinaus werden die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom römisch 40 betreffend die Antragszurückweisungen nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 und die Anordnungen der Außerlandesbringung hinsichtlich der Tochter, des Schwiegersohns und der beiden minderjährigen Enkelinnen der BF mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag behoben und zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Im angefochtenen Bescheid bezüglich der BF stellt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl selbst einen Zusammenhang zwischen dem gegenständlichen Antrag der BF auf internationalen Schutz in Österreich samt dem diesbezüglich anhängigen Verfahren und den Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich betreffend der Tochter, des Schwiegersohns und der beiden Enkelinnen der BF samt den diesbezüglichen Verfahren her, indem beweiswürdigend festgehalten wird: „Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich Griechenland mit Schreiben vom XXXX ausdrücklich bereit erklärt hat, Ihre Familienangehörigen im Rahmen internationaler Verpflichtungen zu übernehmen, sodass Sie auch in Griechenland in Ihrem gewohnten familiären Umfeld verbleiben können.” und indem im Zuge der rechtlichen Beurteilung ausgeführt wird: „Anzumerken ist, dass die Außerlandesbringung auch Ihre mitgereisten Angehörigen (Ihre Tochter, Ihren Schwiegersohn und Ihre zwei Enkelinnen) betrifft, und Sie somit in Ihrem gewohnten familiären Umfeld verbleiben”. Im angefochtenen Bescheid bezüglich der BF stellt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl selbst einen Zusammenhang zwischen dem gegenständlichen Antrag der BF auf internationalen Schutz in Österreich samt dem diesbezüglich anhängigen Verfahren und den Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich betreffend der Tochter, des Schwiegersohns und der beiden Enkelinnen der BF samt den diesbezüglichen Verfahren her, indem beweiswürdigend festgehalten wird: „Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich Griechenland mit Schreiben vom römisch 40 ausdrücklich bereit erklärt hat, Ihre Familienangehörigen im Rahmen internationaler Verpflichtungen zu übernehmen, sodass Sie auch in Griechenland in Ihrem gewohnten familiären Umfeld verbleiben können.” und indem im Zuge der rechtlichen Beurteilung ausgeführt wird: „Anzumerken ist, dass die Außerlandesbringung auch Ihre mitgereisten Angehörigen (Ihre Tochter, Ihren Schwiegersohn und Ihre zwei Enkelinnen) betrifft, und Sie somit in Ihrem gewohnten familiären Umfeld verbleiben”. Angesichts der auch vom Bundesamt für Fremdenwesen selbst hergestellten Verbindung kann der gegenständlich angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund keinen Bestand haben. 3.
  47. Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann im gegenständlichen Fall sohin nicht beurteilt werden, ob im Fall einer Überstellung der BF nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung ihrer gemäß Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte bestünde.3.
  48. Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann im gegenständlichen Fall sohin nicht beurteilt werden, ob im Fall einer Überstellung der BF nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung ihrer gemäß Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte bestünde. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungswesentliche Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb zwingend nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG vorzugehen war. Diese Vorgehensweise ist auch unter Effizienzgesichtspunkten die einzig mögliche.Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungswesentliche Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb zwingend nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG vorzugehen war. Diese Vorgehensweise ist auch unter Effizienzgesichtspunkten die einzig mögliche. 3.
  49. Der Verwaltungsgerichtshof geht – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG – davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterblieben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mit Verweis auf VwGH 15.05.2020, Ra 2020/14/0060).3.
  50. Der Verwaltungsgerichtshof geht – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG – davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterblieben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mit Verweis auf VwGH 15.05.2020, Ra 2020/14/0060). Angesichts der notwendigen Ermittlungen zur Situation in Griechenland in Bezug auf die besonders schutzbedürftige BF kann das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel nicht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigen. Zudem ist auf den bestehenden Konnex betreffend der Verfahren der Tochter der BF samt deren Familie und die dort vorzunehmenden ergänzenden Ermittlungen zu verweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W125.2318544.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.