F die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
F nicht zulässig.B) Die Revision ist
F nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX in Wien geboren. Deren Mutter – XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China – befindet sich nach Abschluss von drei Asylverfahren weiterhin im Bundesgebiet.Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Wien geboren. Deren Mutter – römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Volksrepublik China – befindet sich nach Abschluss von drei Asylverfahren weiterhin im Bundesgebiet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt, vom 09.04.2026, Zahl: 1467225301-260386185, wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz hiebei
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I).
Vm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II). Weiters wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Volksrepublik China
Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Das Bundesamt traf hiebei keine Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt, vom 09.04.2026, Zahl: 1467225301-260386185, wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz hiebei
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Weiters wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Volksrepublik China
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt , (Spruchpunkt römisch vier). Das Bundesamt traf hiebei keine Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei im Hinblick auf das bisher erstattete Vorbringen insbesondere eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK releviert wurde. So wurde im Hinblick auf Art. 3 EMRK releviert, die Beschwerdeführerin leide an angeborenen Herzfehlern in Form eines „Ventrikelseptumdefekts“ sowie eines „Vorhofseptumdefekts“, wodurch ein pathologischer „Links-Rechts-Shunt“ bestehe, wobei dies auch durch Vorlage eines ärztliches Attestes (Echokardiographie) vom 05.04.2026 des XXXX Krankenhauses, Kinderabteilung mit Neonatologie, XXXX Wien, XXXX , untermauert wurde. Es seien bereits mehrere medizinische Kontrollen und stationäre Krankenhausaufenthalte erforderlich gewesen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei daher weiterhin überwachungsbedürftig und eine abschließende Prognose liege derzeit nicht vor. Insbesondere könne nicht ausgeschlossen werden, dass es im Zuge einer Belastung – wie etwa durch eine Reise – zu gesundheitlichen Problemen komme; es sei derzeit nicht gesichert, ob die Beschwerdeführerin (überhaupt) reisefähig sei. Die Beschwerdeführerin sei ein besonderer schutzbedürftiger Säugling mit gesundheitlicher Beeinträchtigung, dessen Wohl von stabilen Lebensverhältnissen und kontinuierlicher medizinischer Betreuung abhänge. So habe die belangte Behörde keine konkreten Feststellungen zur individuellen Versorgungssituation der Beschwerdeführerin getroffen und nicht geprüft und auch nicht begründet, ob im Falle einer Rückkehr eine lückenlose Weiterbehandlung tatsächlich gewährleistet sei und ob die Beschwerdeführerin realen Zugang zu der erforderlichen spezialisierten medizinischen Betreuung hätte. Auch sei die Frage der Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin überhaupt nicht einbezogen worden, obwohl diese angesichts des bestehenden Herzfehlers und der bisherigen stationären Behandlungen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung von zentraler Bedeutung sei.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei im Hinblick auf das bisher erstattete Vorbringen insbesondere eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK releviert wurde. So wurde im Hinblick auf Artikel 3, EMRK releviert, die Beschwerdeführerin leide an angeborenen Herzfehlern in Form eines „Ventrikelseptumdefekts“ sowie eines „Vorhofseptumdefekts“, wodurch ein pathologischer „Links-Rechts-Shunt“ bestehe, wobei dies auch durch Vorlage eines ärztliches Attestes (Echokardiographie) vom 05.04.2026 des römisch 40 Krankenhauses, Kinderabteilung mit Neonatologie, römisch 40 Wien, römisch 40 , untermauert wurde. Es seien bereits mehrere medizinische Kontrollen und stationäre Krankenhausaufenthalte erforderlich gewesen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei daher weiterhin überwachungsbedürftig und eine abschließende Prognose liege derzeit nicht vor. Insbesondere könne nicht ausgeschlossen werden, dass es im Zuge einer Belastung – wie etwa durch eine Reise – zu gesundheitlichen Problemen komme; es sei derzeit nicht gesichert, ob die Beschwerdeführerin (überhaupt) reisefähig sei. Die Beschwerdeführerin sei ein besonderer schutzbedürftiger Säugling mit gesundheitlicher Beeinträchtigung, dessen Wohl von stabilen Lebensverhältnissen und kontinuierlicher medizinischer Betreuung abhänge. So habe die belangte Behörde keine konkreten Feststellungen zur individuellen Versorgungssituation der Beschwerdeführerin getroffen und nicht geprüft und auch nicht begründet, ob im Falle einer Rückkehr eine lückenlose Weiterbehandlung tatsächlich gewährleistet sei und ob die Beschwerdeführerin realen Zugang zu der erforderlichen spezialisierten medizinischen Betreuung hätte. Auch sei die Frage der Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin überhaupt nicht einbezogen worden, obwohl diese angesichts des bestehenden Herzfehlers und der bisherigen stationären Behandlungen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung von zentraler Bedeutung sei. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem derzeitigen Stand der Aktenlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 22/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 22 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
, Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptungen des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptungen des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich hiebei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. Die Beschwerdeführerin macht ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen – insbesondere im Hinblick auf Art. 3 EMRK – geltend. So wurde nämlich releviert, die Beschwerdeführerin sei ein besonders schutzbedürftiger Säugling mit gesundheitlicher Beeinträchtigung in Form von – oben angeführten – angeborenen Herzfehlern, wobei der Gesundheitszustand daher weiterhin überwachungsbedürftig und nicht geprüft worden sei, ob im Falle einer Rückkehr eine lückenlose Weiterbehandlung tatsächlich gewährleistet sei und die Beschwerdeführerin realen Zugang zu der erforderlichen spezialisierten medizinischen Betreuung hätte. Im Übrigen sei auch die Reisefähigkeit nicht einbezogen worden.Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht getroffen werden. Die Beschwerdeführerin macht ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen – insbesondere im Hinblick auf Artikel 3, EMRK – geltend. So wurde nämlich releviert, die Beschwerdeführerin sei ein besonders schutzbedürftiger Säugling mit gesundheitlicher Beeinträchtigung in Form von – oben angeführten – angeborenen Herzfehlern, wobei der Gesundheitszustand daher weiterhin überwachungsbedürftig und nicht geprüft worden sei, ob im Falle einer Rückkehr eine lückenlose Weiterbehandlung tatsächlich gewährleistet sei und die Beschwerdeführerin realen Zugang zu der erforderlichen spezialisierten medizinischen Betreuung hätte. Im Übrigen sei auch die Reisefähigkeit nicht einbezogen worden. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann derzeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich hiebei um „vertretbare Behauptungen“ handelt. Da eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W152.2343066.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.