Obsah (7)
§ 169f§ 28Art. 133§ 169c§ 6§ 169g§ 113RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2026 GeschäftszahlW257 2248328-2 Spruch, W257 2248328-2/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 169fGehaltsgesetz 1956 (Geh
G), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANLTER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des ChefInsp römisch 40 , vertreten durch Pflaum Wiener, Opetnik, Rindler, Henseler, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 16.07.2024, Zl. PAD/24/00992693/078/AA, betreffend Besoldungsdienstalter
Paragraph 169 f, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), zu Recht: A) In Erledigung der Beschwerde wird der Spruch des bekämpften Bescheides
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG in Bindung mit § 169 f Abs. 3 und 4 GehG dahingehend abgeändert dass dieser zu lauten hat wie folgt: In Erledigung der Beschwerde wird der Spruch des bekämpften Bescheides
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Bindung mit Paragraph 169, f Absatz 3 und 4 GehG dahingehend abgeändert dass dieser zu lauten hat wie folgt: “
§ 169fAbs. 3 und 4 Gehaltsgesetz 1956 (Geh
G), BGBl. Nr. 54/1956 idgF, wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 um XXXX Tage erhöht. Die etwaige daraus resultierende Nachzahlung ist bis zum 01.05.2016 nicht verjährt.” “
Paragraph 169 f, Absatz 3 und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, idgF, wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 um römisch 40 Tage erhöht. Die etwaige daraus resultierende Nachzahlung ist bis zum 01.05.2016 nicht verjährt.” B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Im Zuge der Umsetzung der
- Dienstrechts-Novelle 2019 wurde die beschwerdeführende Partei (bP) über die Erhebung ihrer Vordienstzeiten informiert. Mit Bescheid vom 19.08.2021 wurde das Besoldungsdienstalter zunächst mit XXXX Tagen festgesetzt. Nach einer Aufhebung durch das BVwG am 01.02.2024 erließ die Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid. Darin wurde eine Erhöhung des Besoldungsdienstalters um XXXX Tage sowie eine Verjährungsfrist mit 01.05.2016 festgelegt. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.Im Zuge der Umsetzung der
- Dienstrechts-Novelle 2019 wurde die beschwerdeführende Partei (bP) über die Erhebung ihrer Vordienstzeiten informiert. Mit Bescheid vom 19.08.2021 wurde das Besoldungsdienstalter zunächst mit römisch 40 Tagen festgesetzt. Nach einer Aufhebung durch das BVwG am 01.02.2024 erließ die Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid. Darin wurde eine Erhöhung des Besoldungsdienstalters um römisch 40 Tage sowie eine Verjährungsfrist mit 01.05.2016 festgelegt. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Am 21.04.2026 wurde eine mündliche Verhandlung vorgenommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Die bP steht seit dem XXXX durchgehend in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion Niederösterreich zur Dienstleistung zugewiesen. Die bP steht seit dem römisch 40 durchgehend in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion Niederösterreich zur Dienstleistung zugewiesen. Die Schulpflicht endete im Jahr
- In der Zeit nach dem
- Juni des Kalenderjahres, in dem er die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert hat bis zum Tag vor seiner Anstellung im laufenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, weist die bP folgende Vordienstzeiten auf: sonstige Zeiten XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Bundesheer XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 sonstige Zeiten XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Vom XXXX bis XXXX erlernte er den Beruf des Kfz-Mechanikers in einem privaten Betrieb. Im Anschluss daran leistete er seinen Präsenzdienst ab. Ab dem 01.03.1991 arbeitete er anschließend als Mechaniker.Vom römisch 40 bis römisch 40 erlernte er den Beruf des Kfz-Mechanikers in einem privaten Betrieb. Im Anschluss daran leistete er seinen Präsenzdienst ab. Ab dem 01.03.1991 arbeitete er anschließend als Mechaniker. Der letzte festgesetzte Vorrückungsstichtag – unter Ausschluss der vor dem
- Geburtstag liegenden Vordienstzeiten – war der 29.11.
- Die bP befand sich sowohl am 28.02.2015 als auch am 08.07.2019 im Dienststand. Ihr pauschales Besoldungsdienstalter
§ 169cGeh
G betrug aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 XXXX Tage. Die bP befand sich sowohl am 28.02.2015 als auch am 08.07.2019 im Dienststand. Ihr pauschales Besoldungsdienstalter
Paragraph 169 c, GehG betrug aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 römisch 40 Tage. Es sind XXXX Tage dem Tag der Anstellung voranzustellen. Daraus ergibt sich der 12.02.1989 Vergleichsstichtag (Tag der Anstellung abzüglich der Gesamtsumme).Es sind römisch 40 Tage dem Tag der Anstellung voranzustellen. Daraus ergibt sich der 12.02.1989 Vergleichsstichtag (Tag der Anstellung abzüglich der Gesamtsumme). Das (um die Differenz zwischen den Anfangsterminen für den Vergleichs- und Vorrückungsstichtag korrigierte) Besoldungsdienstalter der bP zum 28.02.2015 beträgt daher 8.820 Tage (oder 24 Jahre, 2 Monate, 2 Tage).
- Beweiswürdigung: Vom Bundesverwaltungsgericht wurde eine Berechnung vorgenommen und den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Die bP erhob gegen diese Berechnung sowie gegen die Zuordnung der Zeiten zu den Tätigkeiten („sonstige Zeiten“, Bundesheer) keine Einwendungen. In der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2026 wurde die Berechnung erneut überprüft. Dabei wurde insbesondere die der Verhandlungsschrift beigefügte Beilage ./2 erörtert. Diese vom BVwG erstellte Beilage enthält eine neuerliche Darstellung der maßgeblichen Zeiträume, deren Zuordnung, die vorgenommenen Reduzierungen sowie den festgelegten Anfangstermin. Die bP erhob auch in diesem Zusammenhang keine Einwendungen gegen die rechnerische Richtigkeit.
- Rechtliche Beurteilung: Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novellen BGBl. I Nr. 137/2023 und BGBl. I Nr. 25/2025 ist die Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach Erhebung der Beschwerde verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, ist die Rechtssache iSd Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach Erhebung der Beschwerde verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Rechtliche Grundlagen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 25/2025 ist die Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, ist die Rechtssache iSd Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) I.Zu A) römisch eins. Rechtliche Grundlagen Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, (GehG) in der geltenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, (GehG) in der geltenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt: „Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG § 169f.Paragraph 169 f,
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,
- die sich am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und
- die sich am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden und
- die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
- die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und
- deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)
- deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,) ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen. […]
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. […]
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. […]
(4)Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
- Februar
- Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter
§ 169c
um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag
(4)Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
- Februar
- Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter
Paragraph 169 c, um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag
- von
- Jänner bis
- März der
- Jänner desselben Kalenderjahres,
- von
- April bis
- September der
- Juli desselben Kalenderjahres und
- von
- Oktober bis
- Dezember der
- Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde. […]
(6b)Gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.
(6b)Gemeinsam mit der Feststellung nach Absatz 4, oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Absatz 6, ergibt, nicht verjährt ist. […]
(9)Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits
Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung
Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag
§ 169gin der geltenden Fassung tritt.
Abs. 7 ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
(9)Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits
Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung
Absatz 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag
Paragraph 169 g, in der geltenden Fassung tritt. Absatz 7, ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
(9a)Bei der Beamtin oder dem Beamten, 1.deren oder dessen Besoldungsdienstalter
Abs. 4 in der bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, geltenden Fassung oder1.deren oder dessen Besoldungsdienstalter
Absatz 4, in der bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, geltenden Fassung oder 2. deren oder dessen Einstufungstermin und Vorrückungstermin
Abs. 5 in der bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung
Abs. 4 oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung. […]“2. deren oder dessen Einstufungstermin und Vorrückungstermin
Absatz 5, in der bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung
Absatz 4, oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung. […]“ „Vergleichsstichtag § 169g.Paragraph 169 g,
(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 anzuwenden:
- § 12 in der Fassung der
- Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,
- Paragraph 12, in der Fassung der
- Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,,
- § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,
- Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,,
- § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,
- Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,,
- § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und
- Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, und
- die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.
- die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,. Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz angehört hat.
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5 1. sind Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden; 2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
- a)zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
- b)dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr; 3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, zur Gänze zu berücksichtigen, die
- a)vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder
- b)nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.
- b)nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach Paragraph 12, Absatz 3, in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft; […] 4. sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die Beamtin oder der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte; 5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist; […]
(4)Waren nach den für den Vorrückungsstichtag
§ 169fAbs.
4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten
Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.“
(4)Waren nach den für den Vorrückungsstichtag
Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten
Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.“ § 12 GehG in der Fassung der
- Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007, lautete auszugsweise wie folgt: Paragraph 12, GehG in der Fassung der
- Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,, lautete auszugsweise wie folgt: „Vorrückungsstichtag § 12.
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:Paragraph 12,
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: 1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,1. die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze, 2. sonstige Zeiten,
- a)die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,
- a)die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a erfüllen, zur Gänze,
- b)die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.
- b)die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.
(2)
Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:
(2)
Absatz eins, Ziffer eins, sind voranzusetzen: 1. die Zeit, die
- a)in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband […] zurückgelegt worden ist; 2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,; 4. die Zeit […]
- d)[…] in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling, […]“ „Vorrückungsstichtag § 12.
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: Paragraph 12,
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
- a)die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;
- a)die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze;
- b)die sonstigen Zeiten zur Hälfte. […]“ Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: Berechnung des Vergleichsstichtages: Für die Berechnung dieses Vergleichsstichtages sind gem §169g Abs. 2 GehG folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag sinngemäß anzuwenden, soweit in §169g Abs. 3 und 4 GehG nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird:Für die Berechnung dieses Vergleichsstichtages sind gem §169g Absatz 2, GehG folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag sinngemäß anzuwenden, soweit in §169g Absatz 3 und 4 GehG nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird: 1. § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,1. Paragraph 12, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,, 2. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,2. Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, 3. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,3. Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,, 4. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und4. Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, und 5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,. Bis zum Tag der Anstellung ist von denen in der Feststellung beschriebenen Tätigkeiten und Zeitspannen auszugehen. Zu den “sonstigen Zeiten”: Die Summe der “sonstigen Zeiten” (das sind die in den Feststellungen angeführten Zeiten zwischen dem 30. Juni jenes Kalenderjahres, in welchem die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren absolviert wurde, und dem Tag der Anstellung, die nicht zur Gänze berücksichtigt werden) beträgt 1.676 Tage. Für die Berechnung wird ein Jahr einheitlich mit 365 Tagen und ein Monat mit einem Zwölftel davon (30,4167 Tagen) veranschlagt. Diese „sonstigen Zeiten“ unterliegen im vorliegenden Fall keiner betragsmäßigen Begrenzung
§ 169gAbs. 4 Geh
G. Nach dieser Bestimmung ist eine Beschränkung auf ein Höchstausmaß von drei Jahren und sechs Monaten nur dann vorzunehmen, wenn nach den für den Vorrückungsstichtag maßgeblichen historischen Rechtsvorschriften eine entsprechende Höchstgrenze vorgesehen war. Für Beamte, die – wie die bP – vor dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten sind, ist
§ 113Abs. 5 Geh
G in der Fassung BGBl. I Nr. 176/2004 die frühere Rechtslage maßgeblich, nach der „sonstige Zeiten“ keiner derartigen betragsmäßigen Höchstbegrenzung unterlagen.Diese „sonstigen Zeiten“ unterliegen im vorliegenden Fall keiner betragsmäßigen Begrenzung
Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG. Nach dieser Bestimmung ist eine Beschränkung auf ein Höchstausmaß von drei Jahren und sechs Monaten nur dann vorzunehmen, wenn nach den für den Vorrückungsstichtag maßgeblichen historischen Rechtsvorschriften eine entsprechende Höchstgrenze vorgesehen war. Für Beamte, die – wie die bP – vor dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten sind, ist
Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, die frühere Rechtslage maßgeblich, nach der „sonstige Zeiten“ keiner derartigen betragsmäßigen Höchstbegrenzung unterlagen. Da somit im konkreten Fall keine gesetzliche Grundlage für eine Begrenzung dieser Zeiten bestand, sind die „sonstigen Zeiten“ bei der Ermittlung des Vergleichsstichtages ausschließlich nach Maßgabe des § 169g Abs. 3 Z 4 GehG im Ausmaß von 42,86 % zu berücksichtigen, ohne Anwendung der in § 169g Abs. 4 GehG vorgesehenen Deckelung. Da somit im konkreten Fall keine gesetzliche Grundlage für eine Begrenzung dieser Zeiten bestand, sind die „sonstigen Zeiten“ bei der Ermittlung des Vergleichsstichtages ausschließlich nach Maßgabe des Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG im Ausmaß von 42,86 % zu berücksichtigen, ohne Anwendung der in Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG vorgesehenen Deckelung. Somit sind dem Tag der Anstellung “sonstige Zeiten” im Gesamtausmaß von XXXX Tagen ( XXXX × XXXX = XXXX ) voranzustellen. Somit sind dem Tag der Anstellung “sonstige Zeiten” im Gesamtausmaß von römisch 40 Tagen ( römisch 40 × römisch 40 = römisch 40 ) voranzustellen. Zu den Zeiten der Vollanrechnung: Die zur Gänze zu berücksichtigten Zeiten von XXXX Tagen (das sind die Zeitspanne während des Präsenzdienstes) und die sonstigen Zeiten (Zeiten als Lehrling bzw Arbeiter) von XXXX Tagen, was insgesamt XXXX Tage ergibt, sind dem Tag der Anstellung (der XXXX ) voranzustellen. Tabellarisch lässt sich dies wie folgt darstellen:Die zur Gänze zu berücksichtigten Zeiten von römisch 40 Tagen (das sind die Zeitspanne während des Präsenzdienstes) und die sonstigen Zeiten (Zeiten als Lehrling bzw Arbeiter) von römisch 40 Tagen, was insgesamt römisch 40 Tage ergibt, sind dem Tag der Anstellung (der römisch 40 ) voranzustellen. Tabellarisch lässt sich dies wie folgt darstellen: Vollanrechnung Summe der Tage XXXX römisch 40 sonstige Zeiten Summe der Tage XXXX römisch 40 reduziert auf 42,86% XXXX römisch 40 Gesamtsumme an Tagen XXXX römisch 40 Daraus ergibt sich der als 12.02.1989 Vergleichsstichtag. Zur Anwendung der Anfangstermine gem § 169f Abs. 4 GehG idF BGBl. I Nr. 25/2025. Zur Anwendung der Anfangstermine gem Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,.
§169fAbs. 4 Geh
G ist der Zeitraum zwischen den sich für den Vorrückungsstichtag und den Vergleichsstichtag ergebenden Anfangsterminen zu ermitteln. Dabei ist als Anfangstermin für einen Vorrückungsstichtag oder Vergleichsstichtag im Zeitraum
§169fAbsatz 4, Geh
G ist der Zeitraum zwischen den sich für den Vorrückungsstichtag und den Vergleichsstichtag ergebenden Anfangsterminen zu ermitteln. Dabei ist als Anfangstermin für einen Vorrückungsstichtag oder Vergleichsstichtag im Zeitraum von
- Jänner bis
- März der
- Jänner desselben Kalenderjahres, von
- April bis
- September der
- Juli desselben Kalenderjahres und von
- Oktober bis
- Dezember der
- Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres heranzuziehen, sodass sich als Anfangstermin für den Vorrückungsstichtag der 01.01.1990 ergibt und als Anfangstermin für den Vergleichsstichtag der 01.01.
- Zum Besoldungsdienstalter: Das Besoldungsdienstalter der bP belief sich infolge der pauschalen Überleitung
§ 169cGeh
G in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015 (BGBl. I Nr. 65/2015) mit Ablauf des 28.02.2015 auf XXXX Tage. Dieses Besoldungsdienstalter ist um jenen Zeitraum zu erhöhen, der sich aus der Differenz zwischen dem Anfangstermin des Vergleichsstichtages und jenem des Vorrückungsstichtages ergibt ( XXXX Tage), sodass sich der Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses ergibt.Das Besoldungsdienstalter der bP belief sich infolge der pauschalen Überleitung
Paragraph 169 c, GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,) mit Ablauf des 28.02.2015 auf römisch 40 Tage. Dieses Besoldungsdienstalter ist um jenen Zeitraum zu erhöhen, der sich aus der Differenz zwischen dem Anfangstermin des Vergleichsstichtages und jenem des Vorrückungsstichtages ergibt ( römisch 40 Tage), sodass sich der Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses ergibt. Soweit die bP in der Beschwerde vorbringt, die Behörde habe es unterlassen, das Zustandekommen des pauschalen Besoldungsdienstalters zu begründen, ist Folgendes auszuführen: Die bP bezog im Februar 2015 ein Gehalt entsprechend der Gehaltsstufe 13 der Verwendungsgruppe E2a, mit nächstem Vorrückungstermin am 01.01.2016. Der Überleitungsbetrag belief sich auf € 2.360 (vgl. Gehaltszettel Februar 2015). Das dem Überleitungsbetrag betragsmäßig nächstniedrigere Gehalt derselben Verwendungsgruppe
§ 169cAbs. 3 Geh
G betrug nach der am 12.02.2015 geltenden Fassung des § 72 GehG € 2.227,90 (Gehaltsstufe 12).Die bP bezog im Februar 2015 ein Gehalt entsprechend der Gehaltsstufe 13 der Verwendungsgruppe E2a, mit nächstem Vorrückungstermin am 01.01.2016. Der Überleitungsbetrag belief sich auf € 2.360 vergleiche Gehaltszettel Februar 2015). Das dem Überleitungsbetrag betragsmäßig nächstniedrigere Gehalt derselben Verwendungsgruppe
Paragraph 169 c, Absatz 3, GehG betrug nach der am 12.02.2015 geltenden Fassung des Paragraph 72, GehG € 2.227,90 (Gehaltsstufe 12). Der zur Erreichung der Gehaltsstufe 12 erforderliche Zeitraum beträgt 22 Jahre bzw. 8.031 Tage. Maßgeblich ist der Vorrückungstermin 01.01.2014. Die bis zum Ablauf des Überleitungsmonats (28.02.2015) verstrichene Zeitspanne beträgt 424 Tage. Das Besoldungsdienstalter der bP
§ 169cAbs. 2 Geh
G belief sich daher zum Ablauf des 28.02.2015 auf XXXX Tage bzw. 23 Jahre und 2 Monate ( XXXX ).Das Besoldungsdienstalter der bP
Paragraph 169 c, Absatz 2, GehG belief sich daher zum Ablauf des 28.02.2015 auf römisch 40 Tage bzw. 23 Jahre und 2 Monate ( römisch 40 ). Zur Abänderung des Spruches des Bescheides: Mit dem bekämpften Bescheid wurde das Besoldungsdienstalter um XXXX Tage erhöht. Nach der nunmehrigen Berechnung erhöht es sich hingegen um 365 Tage. Die sich daraus ergebende Differenz erklärt sich daraus, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Novellierung durch BGBl. I Nr. 25/2025 noch nicht anzuwenden hatte.Mit dem bekämpften Bescheid wurde das Besoldungsdienstalter um römisch 40 Tage erhöht. Nach der nunmehrigen Berechnung erhöht es sich hingegen um 365 Tage. Die sich daraus ergebende Differenz erklärt sich daraus, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Novellierung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, noch nicht anzuwenden hatte. Zum Verjährungszeitpunkt: Die erhobene Beschwerde richtete sich ihrem Umfang nach vollumfänglich auch gegen den festgesetzten Verjährungszeitpunkt, welcher mit 01.05.2016 bestimmt wurde. In der Beschwerde selbst wurden jedoch keine inhaltlichen Ausführungen erstattet, die sich substantiiert gegen die Verjährung richteten. Gegenständlich lag kein Antrag vor, sondern der bekämpfte Bescheid gründet sich auf die Umsetzung der 2. Dienstrechts – Novelle 2019. § 169f Abs. 6 letzter Satz bestimmt (als lex specialis zu § 13b GehG), dass eine allfällige Nachzahlung ab dem 01.05.2016 zu erfolgen hat. Der Ausspruch der Behörde gründet sich daher auf die Anwendung dieser Gesetzesstelle, weswegen das Bundesverwaltungsgericht diesen Ausspruch nicht abzuändern hat. Paragraph 169 f, Absatz 6, letzter Satz bestimmt (als lex specialis zu Paragraph 13 b, GehG), dass eine allfällige Nachzahlung ab dem 01.05.2016 zu erfolgen hat. Der Ausspruch der Behörde gründet sich daher auf die Anwendung dieser Gesetzesstelle, weswegen das Bundesverwaltungsgericht diesen Ausspruch nicht abzuändern hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die kürzlich ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, 0042-15 und vom 18.12.2025, Ro 2025/12/0010-7 wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W257.2248328.2.00