RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2026 GeschäftszahlG312 2318987-1 Spruch, G312 2318987-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für die Zeit vom XXXX bis XXXX sowie vom XXXX bis XXXX gemäß 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG widerrufen wird und der BF zur Rückzahlung des Betrages in der Höhe von EUR XXXX erpflichtet ist. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 sowie vom römisch 40 bis römisch 40 gemäß 24 Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, AlVG widerrufen wird und der BF zur Rückzahlung des Betrages in der Höhe von EUR römisch 40 erpflichtet ist. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF das Arbeitslosengeld zu Unrecht bezogen habe, da er bei der Bildungsdirektion für Steiermark in einem arbeitsrechtlich aufrechtem, jedoch karenzierten Dienstverhältnis steht, dies habe er in den Anträgen auf Arbeitslosengeld nicht bekannt gegeben. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF über seine steuerrechtliche Vertretung und wird im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Das karenzierte Dienstverhältnis habe seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht begründet, sondern das Dienstverhältnis bei den Salzwelten, weshalb es dem Bezug von Arbeitslosengeld nicht entgegenstehe. Diesbezüglich werde auch auf das Urteil des VwGH vom 20.09.2006, 2005/08/0160 verwiesen, der in einem gleich gelagerten Fall erkannt habe, dass ein karenziertes Dienstverhältnis dem Bezug von Arbeitslosengeld nicht entgegenstehe. Die Beschwerde wurde samt maßgeblichem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF stand unter anderem vom XXXX bis XXXX sowie vom XXXX bis XXXX im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung idH von Euro täglich XXXX . Mit XXXX hat der BF eine, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. 1.
- Der BF stand unter anderem vom römisch 40 bis römisch 40 sowie vom römisch 40 bis römisch 40 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung idH von Euro täglich römisch 40 . Mit römisch 40 hat der BF eine, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. In den Anträgen auf Arbeitslosengeld vom 31.10.2024 sowie 31.03.2025 erklärte der BF auf die Frage 4: „Ich bin beschäftigt und / oder selbständig mit NEIN. Unter Wenn JA: wurde angeführt Beschäftigung: Geringfügig; vollversichert; karenziert; Selbständigkeit: ausgenommen von der Pflichtversicherung, pensionspflichtversichert, Werkvertrag 1.
- Durch eine Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger wurde das AMS darüber informiert, dass der BF durchgehend ab XXXX bis XXXX in einem Dienstverhältnis bei der XXXX stand, welches ab XXXX karenziert war. 1.
- Durch eine Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger wurde das AMS darüber informiert, dass der BF durchgehend ab römisch 40 bis römisch 40 in einem Dienstverhältnis bei der römisch 40 stand, welches ab römisch 40 karenziert war. 1.
- Aufgrund dessen wurde der BF zur Vorsprache ersucht, um den Sachverhalt zu klären. Der BF legte Nachweise über das karenzierte Dienstverhältnis mit der Bildungsdirektion Steiermark vor, demnach eine Karenzierung unter Entfall der Bezüge nach dem Vertragsbediensteten Gesetz zwischen ihm und der Bildungsdirektion vereinbart wurde.
- Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Feststellungen des vom erkennenden Gericht und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. In der mündlichen Verhandlung erklärte der BF nicht als Beamter, sondern als Vertragsbediensteter bei der Bildungsdirektion Steiermark beschäftigt gewesen zu sein. Er sei als Lehrer 2023 aus gesundheitlichen Gründen karenziert worden und habe nach seiner psychiatrischen Behandlung im September 2023 sofort eine andere Beschäftigung aufgenommen und dort ein Jahr gearbeitet, daraus habe er die Anwartschaft erworben. Er habe 1993 im Schuldienst begonnen, sei also 30 Jahre mit kurzen Unterbrechungen als Lehrer tätig gewesen. Er sei nicht pragmatisiert gewesen, sondern Angestellter, also Vertragsbediensteter. Warum er die Frage, ob er in Beschäftigung stehe, im Antrag auf Arbeitslosengeld mit nein beantwortet habe, erklärte der BF damit, dass er einen Bescheid der Bildungsdirektion erhalten habe, seine Bezüge eingestellt worden seien und die Meldung des Sozialversicherungsträgers irrtümlich erfolgt sei. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass eine Karenzierung eine Beschäftigung nicht beende, da seine Bezüge eingestellt worden seien und er schon deshalb davon ausgegangen sei, dass das Dienstverhältnis beendet ist. Warum er die ausdrückliche Angabe „karenziert“ am Antrag nicht angekreuzt habe, erklärte er damit, dass er den Antrag gemeinsam mit dem Berater ausgefüllt habe, dieser habe gefragt, ob er in Beschäftigung stehe, dies habe er verneint, weshalb sich die Frage nach der Karenzierung gar nicht mehr gestellt habe. Seine Rechtsvertretung brachte dazu ergänzend vor, dass bei Karenzierung im allgemeinen Sprachgebrauch eher eine Karenzierung aus Mutterschaftsgründen in Betracht gezogen wird, es sei somit keine bewusste Falschangabe des BF vorgelegen, außerdem habe es seiner Ansicht nach keine Auswirkungen auf den Anspruch, da dieser aus gesetzlichen Gründen bestehe. Es habe ein karenziertes Dienstverhältnis bestanden, in dieser Zeit bezahle der BF keine Arbeitslosenversicherung, es sei ja auch erlaubt, während der Arbeitslosigkeit eine geringfügige Beschäftigung aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde das Arbeitslosengeld zu Recht für die Zeiträume von XXXX bis XXXX sowie vom XXXX bis XXXX gemäß 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG widerrufen hat und den BF zur Rückzahlung des Betrages in der Höhe von EUR XXXX verpflichtet hat.3.
- Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde das Arbeitslosengeld zu Recht für die Zeiträume von römisch 40 bis römisch 40 sowie vom römisch 40 bis römisch 40 gemäß 24 Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, AlVG widerrufen hat und den BF zur Rückzahlung des Betrages in der Höhe von EUR römisch 40 verpflichtet hat. Dies regelt § 12 AlVG (idF vom 31.10.2024, BGBl. I Nr. 66/2024):Dies regelt Paragraph 12, AlVG in der Fassung vom 31.10.2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024,):
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.
(2a)Für selbständig Erwerbstätige, die ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben, schadet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in den Monaten März 2020 bis 31. März 2022 nicht.
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
- a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
- b)wer selbständig erwerbstätig ist;
- c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
- c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
- d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;
- e)wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
- f)wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
- g)ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
- h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
- h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(4)Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.
(4)Abweichend von Absatz 3, Litera f, gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14,
(5)Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.
(5)Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Absatz eins,
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
- b)wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigen;
- b)wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigen;
- c)wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
- c)wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt;
- d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
- d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
- e)wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
- e)wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß Paragraph 36 a, oder einen Umsatz gemäß Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt;
- f)wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 156b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme gemäß Abs. 5 teilnimmt;
- f)wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß Paragraph 156 b, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme gemäß Absatz 5, teilnimmt;
- g)wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.
- g)wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.
(7)Unbeschadet des Abs. 3 lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.
(7)Unbeschadet des Absatz 3, Litera a, gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.
(8)Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspruches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die zuständige Behörde das allfällige Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden oder vor der zuständigen Behörde ein Vergleich geschlossen wurde. Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AlVG ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung gemäß Abs. 2 leg. cit. zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung gemäß Absatz 2, leg. cit. zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist gemäß § 25 Abs. 1 AlVG der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Im vorliegenden Fall meldete der BF der belangten Behörde das Bestehen des aufrechten, jedoch karenzierten Beschäftigungsverhältnisses nicht dem AMS, in den Anträgen auf Arbeitslosengeld erklärte er dies ausdrücklich durch ankreuzen mit NEIN. 3.
- Der BF bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die Entscheidung des AMS - unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH vom 20.09.2006, 2005/08/0160 - falsch sei. In der zitierten Entscheidung habe der VwGH erkannt, dass ein karenziertes Dienstverhältnis dem Bezug von Arbeitslosengeld nicht entgegen steht. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der VwGH in der Entscheidung vom 20.09.2006, 2005/06/0160 erkannte, dass gemäß § 12 Abs. 1 AlVG arbeitslos ist, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass durch die bloße Karenzierung eines Arbeitsverhältnisses, an das die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpfte, die Anspruchsvoraussetzung der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht erfüllt werde (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom
- Dezember 2000, 96/08/0262). Das erste Tatbestandsmerkmal des § 12 Abs. 1 AlVG sei aber nur im Falle der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses, an das die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpfe, erfüllt, das heißt, dieses müsse gelöst und nicht karenziert sein, damit Arbeitslosigkeit im Sinne der genannten Gesetzesstelle vorliege (vgl. das Erkenntnis vom
- November 1984, Zl. 83/08/0083; zum Fall des Geschäftsführers einer GmbH vgl. das Erkenntnis vom
- März 2000, Zl. 96/08/0391). Die Rechtsprechung stellt somit bei der Beantwortung der Frage, ob Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG vorliegt, auf die Beendigung des die Anwartschaft begründenden Beschäftigungsverhältnisses ab. Nur in Bezug auf dieses Beschäftigungsverhältnis ist im Hinblick auf die Frage der Arbeitslosigkeit zu beurteilen, ob das Arbeitsverhältnis erloschen ist. Besteht neben dem die Anwartschaft begründenden Beschäftigungsverhältnis - wie bei einer weiteren Geschäftsführung ohne anwartschaftsbegründendem Dienstverhältnis - ein anderes karenziertes Arbeitsverhältnis oder ein Beschäftigungsverhältnis mit bloß geringfügiger Entlohnung, so steht dies der Annahme von Arbeitslosigkeit nicht entgegen.Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der VwGH in der Entscheidung vom 20.09.2006, 2005/06/0160 erkannte, dass gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AlVG arbeitslos ist, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass durch die bloße Karenzierung eines Arbeitsverhältnisses, an das die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpfte, die Anspruchsvoraussetzung der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht erfüllt werde vergleiche dazu etwa das Erkenntnis vom
- Dezember 2000, 96/08/0262). Das erste Tatbestandsmerkmal des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG sei aber nur im Falle der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses, an das die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpfe, erfüllt, das heißt, dieses müsse gelöst und nicht karenziert sein, damit Arbeitslosigkeit im Sinne der genannten Gesetzesstelle vorliege vergleiche das Erkenntnis vom
- November 1984, Zl. 83/08/0083; zum Fall des Geschäftsführers einer GmbH vergleiche das Erkenntnis vom
- März 2000, Zl. 96/08/0391). Die Rechtsprechung stellt somit bei der Beantwortung der Frage, ob Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG vorliegt, auf die Beendigung des die Anwartschaft begründenden Beschäftigungsverhältnisses ab. Nur in Bezug auf dieses Beschäftigungsverhältnis ist im Hinblick auf die Frage der Arbeitslosigkeit zu beurteilen, ob das Arbeitsverhältnis erloschen ist. Besteht neben dem die Anwartschaft begründenden Beschäftigungsverhältnis - wie bei einer weiteren Geschäftsführung ohne anwartschaftsbegründendem Dienstverhältnis - ein anderes karenziertes Arbeitsverhältnis oder ein Beschäftigungsverhältnis mit bloß geringfügiger Entlohnung, so steht dies der Annahme von Arbeitslosigkeit nicht entgegen. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist die Ansicht des Beschwerdeführers, dass sein karenziertes Dienstverhältnis einem Bezug von Arbeitslosengeld nicht entgegensteht schon deswegen der Boden entzogen gewesen sei, weil das karenzierte Dienstverhältnis ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis darstellt. Ein solches Dienstverhältnis jedoch – wie in der oben zitierten Entscheidung klar ausgesprochen wurde – die Anspruchsvoraussetzung „Arbeitslosigkeit“ ausschließt, weshalb ein Bezug von Arbeitslosengeld nicht möglich ist. Ein solches Dienstverhältnis wird aufgrund der Arbeitslosenversicherungspflicht zur Beurteilung des Arbeitslosengeldanspruches – entgegen der Ansicht des BF- somit sehr wohl herangezogen, auch wenn - wie hier - ein anderes arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis unmittelbar vor Antragstellung auf Arbeitslosengeld davor gelagert ist und sich das hier maßgebliche (karenzierte) Dienstverhältnis mit den versicherungspflichtigen Zeiten dahingehend auch zB auf die Bezugsdauer auswirkt. Entgegen dem Vorbringen des BF über seinen Vertreter unterlag sein Dienstverhältnis als Vertragsbedienster der ASVG Vollversicherung, weshalb dass aufrechte Beschäftigungsverhältnis somit - trotz Karenzierung – die Anspruchsvoraussetzung „Arbeitslosigkeit“ ausschließt, weil es gerade nicht beendet wurde. Vertragsbedienstete des Bundes, deren DVerh vor dem
- 1999 begründet wurde, sind nach dem ASVG vollversichert. Wurde das DVerh am
- 1999 oder später begründet, besteht eine Pflichtversicherung in der KV und UV nach dem B-KUVG und Teilversicherung in der PV nach § 7 Z 4 lit a ASVG. (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 5, Rz 17 ASVG (Stand 1.8.2024, rdb.at)Vertragsbedienstete des Bundes, deren DVerh vor dem
- 1999 begründet wurde, sind nach dem ASVG vollversichert. Wurde das DVerh am
- 1999 oder später begründet, besteht eine Pflichtversicherung in der KV und UV nach dem B-KUVG und Teilversicherung in der PV nach Paragraph 7, Ziffer 4, Litera a, ASVG. (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 5,, Rz 17 ASVG (Stand 1.8.2024, rdb.at) Der BF bestätigte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich, nicht als Beamter, sondern als Vertragsbediensteter bei der XXXX beschäftigt gewesen zu sein.Der BF bestätigte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich, nicht als Beamter, sondern als Vertragsbediensteter bei der römisch 40 beschäftigt gewesen zu sein. Es steht somit fest, dass das karenzierte Dienstverhältnis (des vollversicherten Dienstverhältnisses) als Vertragsbediensteter bei der Bildungsdirektion Steiermark mangels Beendigung der Arbeitslosigkeit entgegensteht. War die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet, führt dies zu einem Widerruf einer Leistung des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 AlVG.War die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet, führt dies zu einem Widerruf einer Leistung des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Widerruf des Arbeitslosengeldes für den o.a. Zeitraum ausgesprochen, zumal mangels Arbeitslosigkeit gemäß § 12 AlVG kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestand.Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Widerruf des Arbeitslosengeldes für den o.a. Zeitraum ausgesprochen, zumal mangels Arbeitslosigkeit gemäß Paragraph 12, AlVG kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestand. Somit ist die Beschwerde im Hinblick auf den Ausspruch des bloßen Widerrufs in der bekämpften Beschwerdevorentscheidung spruchgemäß abzuweisen. In weiterer Folge gilt jedoch zu prüfen, ob auch die Rückforderung des in diesem Zeitraum ( XXXX bis XXXX sowie vom XXXX bis XXXX ) ausbezahlten Arbeitslosengeldes idH von Euro 3.900 gemäß § 25 Absatz 1 ASVG zu Recht erfolgt ist. In weiterer Folge gilt jedoch zu prüfen, ob auch die Rückforderung des in diesem Zeitraum ( römisch 40 bis römisch 40 sowie vom römisch 40 bis römisch 40 ) ausbezahlten Arbeitslosengeldes idH von Euro 3.900 gemäß Paragraph 25, Absatz 1 ASVG zu Recht erfolgt ist. Der Empfänger des Arbeitslosengeldes ist nach § 25 Abs. 1 AlVG bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Empfänger des Arbeitslosengeldes ist nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Im vorliegenden Fall ist dazu eingangs festzuhalten, dass die Behörde, wie sich aus dem Bescheid und aus dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt, die Rückforderungstatbestände nach § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG „unwahre Angaben“ und „Verschweigung maßgebender Tatsachen“ als gegeben erachtet. Diese Auffassung wird vom Bundesverwaltungsgericht geteilt, da der BF der Behörde alle entscheidungserheblichen Informationen nicht vollständig und wahrheitsgemäß zukommen ließ. Im vorliegenden Fall ist dazu eingangs festzuhalten, dass die Behörde, wie sich aus dem Bescheid und aus dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt, die Rückforderungstatbestände nach Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG „unwahre Angaben“ und „Verschweigung maßgebender Tatsachen“ als gegeben erachtet. Diese Auffassung wird vom Bundesverwaltungsgericht geteilt, da der BF der Behörde alle entscheidungserheblichen Informationen nicht vollständig und wahrheitsgemäß zukommen ließ. Wie bereits o.a. hat der BF in den betreffenden Anträgen auf Arbeitslosengeld die jeweiligen Fragen hinsichtlich aufrechter Beschäftigung ausdrücklich mit NEIN beantwortet (angekreuzt). Der BF bringt über seine Rechtsvertretung vor, dass dies nicht in der Absicht des bewussten Verschweigens erfolgte, sondern lediglich in Unkenntnis das Kreuz im Antragsbogen falsch gesetzt wurde. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass dem BF sehr wohl bewusst sein musste, dass er in einem aufrechten, wenn auch karenzierten Dienstverhältnis stand, und er dies mitteilen hätte müssen, also mit JA beantworten hätte müssen. Dann wäre eine weitere Abklärung erfolgt und hätte das AMS dem BF bei seiner „Unkenntnis“ behilflich sein können. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Rückforderung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG erweist sich sohin aufgrund der Ausführungen als rechtskonform. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Rückforderung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erweist sich sohin aufgrund der Ausführungen als rechtskonform. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dem Vorbringen des Vertreters des BF, wonach es an einer Rechtsprechung hinsichtlich Vertragsbediensteten fehlt ist jedoch zu entgegnen, dass ein Vertragsbediensteter des Bundes, deren DVerh vor dem 1. 1. 1999 begründet wurde, nach dem ASVG vollversichert ist und diesbezüglich bereits Rechtsprechung des VwGH vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G312.2318987.1.00