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{'item': 'W128 2342093-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 9§ 11§ 13§ 59§ 17Art. 130§ 27Art. 17Art. 14§ 1§ 2§ 3§ 5§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2026 GeschäftszahlW128 2342093-1 Spruch, W128 2342093-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 16.11.2024 zeigten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer die Teilnahme des Drittbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2025/2026 nach dem Lehrplan der Volksschule
  2. Schulstufe an.
  3. Am 16.11.2024 zeigten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer die Teilnahme des Drittbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2025 aus 2026, nach dem Lehrplan der Volksschule
  4. Schulstufe an.
  5. Mit Schreiben vom 17.07.2025 teilte die Bildungsdirektion für Oberösterreich (in Folge: belangte Behörde) den Beschwerdeführern mit, dass grundsätzlich keine Einwände gegen die Teilnahme am häuslichen Unterreicht bestünden. Es müsse eine Externistenprüfung über den zureichenden Erfolg an einer Schule mit örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig sei. Eine Externistenprüfung über die
  6. Schulstufe sei nach dem Lehrplan der Volksschule zwischen dem
  7. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch Prüfungen bei der Externistenprüfungskommission an der Volksschule Wernstein abzulegen. Ein entsprechendes Ansuchen sei bei der Prüfungskommission selbst zu stellen. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht habe zudem ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund

§ 9Abs. 3 Sch

PflG diese Frist hemme. Die Beschwerdeführer seien angehalten, mit der dafür zuständigen Schule (Volksschule Rainbach) ehestmöglich Kontakt aufzunehmen, um einen Termin für das Reflexionsgespräch zu vereinbaren. Das Externistenprüfungszeugnis mit Vergebührungsvermerk sei bis spätestens 17.07.2026 bei der belangten Behörde vorzulegen. Bei Nichterbringung der Nachweise über die Absolvierung der Externistenprüfung sowie des Reflexionsgespärches sei die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen und eine Schulpflicht anzuordnen. Die Nichterfüllung dieser Voraussetzungen stelle zudem eine Verwaltungsübertretung dar und werde zur Anzeige gebracht, falls der Nachweis nicht erbracht werden könne.

  1. Mit Schreiben vom 17.07.2025 teilte die Bildungsdirektion für Oberösterreich (in Folge: belangte Behörde) den Beschwerdeführern mit, dass grundsätzlich keine Einwände gegen die Teilnahme am häuslichen Unterreicht bestünden. Es müsse eine Externistenprüfung über den zureichenden Erfolg an einer Schule mit örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig sei. Eine Externistenprüfung über die
  2. Schulstufe sei nach dem Lehrplan der Volksschule zwischen dem
  3. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch Prüfungen bei der Externistenprüfungskommission an der Volksschule Wernstein abzulegen. Ein entsprechendes Ansuchen sei bei der Prüfungskommission selbst zu stellen. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht habe zudem ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund

Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG diese Frist hemme. Die Beschwerdeführer seien angehalten, mit der dafür zuständigen Schule (Volksschule Rainbach) ehestmöglich Kontakt aufzunehmen, um einen Termin für das Reflexionsgespräch zu vereinbaren. Das Externistenprüfungszeugnis mit Vergebührungsvermerk sei bis spätestens 17.07.2026 bei der belangten Behörde vorzulegen. Bei Nichterbringung der Nachweise über die Absolvierung der Externistenprüfung sowie des Reflexionsgespärches sei die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen und eine Schulpflicht anzuordnen. Die Nichterfüllung dieser Voraussetzungen stelle zudem eine Verwaltungsübertretung dar und werde zur Anzeige gebracht, falls der Nachweis nicht erbracht werden könne.

  1. Die Beschwerdeführer teilten mit Schreiben vom 09.12.2025 mit, dass sich die Familie derzeit auf einer Weltreise befinde und sich für einen längeren Zeitraum im Ausland aufhalten werde. Eine Anreise nach Österreich zur Teilnahme an einem Reflexionsgespräch sei sowohl organisatorisch als auch finanziell mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich zwar, dass das Reflexionsgespräch in Anwesenheit des Kindes zu führen sei, nicht jedoch, dass dieses zwingend persönlich vor Ort stattfinden müsse. Eine persönliche Teilnahme würde bedeuten, dass die Beschwerdeführer ihre Weltreise vorzeitig abbrechen müssten. Vor diesem Hintergrund ersuchten sie höflich um Prüfung, ob das Reflexionsgespräch im konkreten Fall auch online, etwa im Wege einer Videokonferenz, durchgeführt werden könne. Die Direktorin der zuständigen Schule habe mitgeteilt, dass sie grundsätzlich bereit wäre, das Reflexionsgespräch auch online abzuhalten, sofern eine entsprechende Genehmigung durch die Bildungsdirektion erteilt werde; die hierfür erforderlichen organisatorischen Abläufe seien bereits aus der COVID-19-Zeit bekannt. Für den Fall, dass eine Durchführung in Form einer Videokonferenz nicht möglich sei, erklärten sich die Beschwerdeführer bereit, persönlich teilzunehmen, sobald sie sich wieder in Österreich befänden. Abschließend ersuchten sie um eine bescheidmäßige Erledigung über ihr Anliegen.
  2. Die belangte Behörde antwortete mit Schreiben vom 15.12.2025 darauf und führte im Wesentlichen aus, dass eine Durchführung des Reflexionsgesprächs in Form einer Onlineabhaltung, etwa mittels Videokonferenz, rechtlich nicht zulässig sei. Begründend wies sie darauf hin, dass

§ 11

Schulpflichtgesetz ausdrücklich vorgesehen sei, dass das verpflichtende Reflexionsgespräch an jener Schule durchzuführen sei, die im Falle einer Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre. Aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich somit, dass das Gespräch verpflichtend vor Ort an der entsprechenden Schule stattzufinden habe. Zwar habe der Gesetzgeber während der COVID-19-Pandemie vorübergehend abweichende Regelungen geschaffen, die eine Onlineabhaltung ermöglicht hätten, diese seien jedoch mittlerweile außer Kraft getreten und nicht in die geltenden gesetzlichen Bestimmungen übernommen worden. Vor diesem Hintergrund kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass dem Ersuchen das Reflexionsgespräch per Videokonferenz durchzuführen, nicht entsprochen werden könne.4. Die belangte Behörde antwortete mit Schreiben vom 15.12.2025 darauf und führte im Wesentlichen aus, dass eine Durchführung des Reflexionsgesprächs in Form einer Onlineabhaltung, etwa mittels Videokonferenz, rechtlich nicht zulässig sei. Begründend wies sie darauf hin, dass

Paragraph 11, Schulpflichtgesetz ausdrücklich vorgesehen sei, dass das verpflichtende Reflexionsgespräch an jener Schule durchzuführen sei, die im Falle einer Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre. Aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich somit, dass das Gespräch verpflichtend vor Ort an der entsprechenden Schule stattzufinden habe. Zwar habe der Gesetzgeber während der COVID-19-Pandemie vorübergehend abweichende Regelungen geschaffen, die eine Onlineabhaltung ermöglicht hätten, diese seien jedoch mittlerweile außer Kraft getreten und nicht in die geltenden gesetzlichen Bestimmungen übernommen worden. Vor diesem Hintergrund kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass dem Ersuchen das Reflexionsgespräch per Videokonferenz durchzuführen, nicht entsprochen werden könne.

  1. In ihrer weiteren Stellungnahme vom 15.12.2025 brachten die Beschwerdeführer wiederholt vor, dass sie sich derzeit auf einer Weltreise befänden und ein persönliches Erscheinen in Österreich für die Durchführung des Reflexionsgesprächs mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Eine kurzfristige Unterbrechung der Reise sei nicht nur praktisch schwer umsetzbar, sondern würde auch pädagogisch nachteilige Auswirkungen auf die Kinder haben, da diese derzeit im Rahmen der Reise vielfältige Lerninhalte in realen Lebenssituationen erwerben würden, welche zudem laufend dokumentiert würden. Vor diesem Hintergrund ersuchten die Beschwerdeführer um Prüfung, ob eine Verschiebung bzw. Nachholung des Reflexionsgesprächs bis Ende Juni zulässig sei. Für den Fall, dass dies nicht möglich sei, ersuchte sie um Auskunft, welche weiteren Schritte bzw. Konsequenzen vorgesehen seien und welcher Verfahrensweg einzuhalten sei, um unverhältnismäßige Nachteile für das Kind zu vermeiden. Abschließend betonten die Beschwerdeführer ihr Verständnis dafür, dass die gesetzlichen Regelungen dem Schutz des Kindeswohls dienen würden und brachten ihr Interesse zum Ausdruck, eine Lösung zu finden, die sowohl rechtskonform sei, als auch unangemessene Belastungen vermeide.
  2. Mit Schreiben vom 17.12.2025 teilte die belangte Behörde ergänzend mit, dass das Reflexionsgespräch

§ 11Abs.

4 Schulpflichtgesetz spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden habe. Hierbei handle es sich um einen gesetzlichen Termin, der grundsätzlich nicht erstreckt werden könne. Zwar wäre es möglich, dass Gründe im Sinne des § 9 Abs. 3 Schulpflichtgesetz eine Hemmung der Frist bewirken würden, sodass in begründeten Fällen eine spätere Durchführung möglich sei, nach den vorliegenden Informationen sei jedoch davon auszugehen, dass ein solcher Grund im konkreten Fall nicht vorliege. Abschließend teilte die belangte Behörde mit, dass im Falle einer nicht zeitgerechten Durchführung des Reflexionsgesprächs die Bildungsdirektion verpflichtet sei, den Schulbesuch anzuordnen. In diesem Fall hätte das betroffene Kind eine Schule im Sinne des § 5 Schulpflichtgesetz zu besuchen. Eine Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2026/27 wäre ebenfalls voraussichtlich nicht mehr möglich.6. Mit Schreiben vom 17.12.2025 teilte die belangte Behörde ergänzend mit, dass das Reflexionsgespräch

Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden habe. Hierbei handle es sich um einen gesetzlichen Termin, der grundsätzlich nicht erstreckt werden könne. Zwar wäre es möglich, dass Gründe im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, Schulpflichtgesetz eine Hemmung der Frist bewirken würden, sodass in begründeten Fällen eine spätere Durchführung möglich sei, nach den vorliegenden Informationen sei jedoch davon auszugehen, dass ein solcher Grund im konkreten Fall nicht vorliege. Abschließend teilte die belangte Behörde mit, dass im Falle einer nicht zeitgerechten Durchführung des Reflexionsgesprächs die Bildungsdirektion verpflichtet sei, den Schulbesuch anzuordnen. In diesem Fall hätte das betroffene Kind eine Schule im Sinne des Paragraph 5, Schulpflichtgesetz zu besuchen. Eine Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2026/27 wäre ebenfalls voraussichtlich nicht mehr möglich.

  1. In weiterer Folge brachten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.12.2025 vor, dass sie um Klarstellung ersuchten, ab welchem Zeitpunkt im Falle einer nicht fristgerechten Wahrnehmung der vorgesehenen Termine mit verfahrensrechtlichen Schritten, insbesondere mit einer Anordnung des Schulbesuchs, zu rechnen sei. Weiters ersuchten sie um Auskunft, ob hinsichtlich der gegenständlichen Angelegenheit eine formelle Entscheidung in Form eines Bescheides vorgesehen sei bzw. auf welchem Weg eine verbindliche Klärung herbeigeführt werden könne. Zusätzlich ersuchten die Beschwerdeführer um Klarstellung des maßgeblichen formellen Übermittlungswegs, ob zukünftige Eingaben an die offizielle E-Mail-Adresse zu richten seien oder ob der bisherige E-Mail-Verkehr für die weitere Behandlung ausreichend sei. Abschließend führten die Beschwerdeführer aus, dass ihr Anliegen darin bestehe, frühzeitig Planungssicherheit zu erlangen, um Missverständnisse sowie kurzfristige Maßnahmen zu vermeiden. Sie betonten ihre Bereitschaft zu einem kooperativen Vorgehen und ersuchten im Hinblick auf die bevorstehenden Feiertage um eine zeitnahe Rückmeldung.
  2. Am 23.12.2025 teilte die belangte Behörde ergänzend mit, dass ein Reflexionsgespräch innerhalb des gesetzlich normierten Zeitraums stattzufinden habe. Sofern das Gespräch nicht fristgerecht durchgeführt werde und kein Hemmungsgrund vorliege, sei die Bildungsdirektion verpflichtet,

§ 11Abs.

6 Z 3 Schulpflichtgesetz den Schulbesuch im Sinne des § 5 Schulpflichtgesetz mittels Bescheid anzuordnen. In diesem Fall wäre das betroffene Kind ab Zustellung des Bescheides verpflichtet, eine öffentliche Pflichtschule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule zu besuchen. Für den Fall der Nichtbefolgung einer solchen Anordnung wären zudem Anzeigen an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Im Zuge einer solchen Anordnung sei auch zu prüfen, für welchen Zeitraum diese gelten solle, insbesondere ob davon auch weitere Schuljahre – etwa das Schuljahr 2026/27 – umfasst wären.8. Am 23.12.2025 teilte die belangte Behörde ergänzend mit, dass ein Reflexionsgespräch innerhalb des gesetzlich normierten Zeitraums stattzufinden habe. Sofern das Gespräch nicht fristgerecht durchgeführt werde und kein Hemmungsgrund vorliege, sei die Bildungsdirektion verpflichtet,

Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 3, Schulpflichtgesetz den Schulbesuch im Sinne des Paragraph 5, Schulpflichtgesetz mittels Bescheid anzuordnen. In diesem Fall wäre das betroffene Kind ab Zustellung des Bescheides verpflichtet, eine öffentliche Pflichtschule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule zu besuchen. Für den Fall der Nichtbefolgung einer solchen Anordnung wären zudem Anzeigen an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Im Zuge einer solchen Anordnung sei auch zu prüfen, für welchen Zeitraum diese gelten solle, insbesondere ob davon auch weitere Schuljahre – etwa das Schuljahr 2026/27 – umfasst wären.

  1. Auf eine Terminanfrage der Beschwerdeführer vom 26.02.2026 unterbreitete die belangte Behörde mit Schreiben vom selben Tag den Vorschlag, das verpflichtende Reflexionsgespräch im Zeitraum zwischen dem 02.03.2026 bis 06.03.2026 durchführen zu können. Falls das Gespräch nicht stattfinden solle, werde seitens der belangten Behörde der Schulbesuch angeordnet. Dieser Anordnung sei sodann Folge zu leisten.
  2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 13.03.2026 (zugestellt am 02.04.2026), Zl. Präs/3a-104-2/31-2026, sprach die belangte Behörde aus, dass der Drittbeschwerdeführer mit sofortiger Wirkung die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Pflichtschule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung für das aktuelle Schuljahr 2025/26 sowie für das Schuljahr 2026/27 zu erfüllen hat (Spruchpunkt 1). Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde aberkannt (Spruchpunkt 2). Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die allgemeine Schulpflicht

§ 11Abs.

2 Schulpflichtgesetz durch häuslichen Unterricht nur dann erfüllt werden könne, wenn dieser dem Unterricht an einer in § 5 Schulpflichtgesetz genannten Schule zumindest gleichwertig sei. Der Nachweis des zureichenden Erfolges habe

§ 11Abs.

4 Schulpflichtgesetz jährlich durch eine Prüfung zu erfolgen. Ergänzend sei bei Teilnahme am häuslichen Unterricht ein verpflichtendes Reflexionsgespräch über den Leistungsstand spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule durchzuführen, die im Fall einer Untersagung zu besuchen wäre. Ein solches Reflexionsgespräch habe im konkreten Fall nicht fristgerecht stattgefunden. Trotz eines Terminvorschlags für Anfang März 2026 sei kein Termin vereinbart worden und die Beschwerdeführer seien, obwohl sie über die Rechtslage mehrfach informiert worden seien, mit dem Kind nicht zum verpflichtenden Gespräch erschienen. Da das Reflexionsgespräch nicht durchgeführt worden sei, sei

§ 11Abs.

6 Z 3 Schulpflichtgesetz zwingend anzuordnen gewesen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 Schulpflichtgesetz durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer Schule mit Öffentlichkeitsrecht zu erfüllen habe. Der belangten Behörde komme insoweit kein Ermessen zu. Aufgrund der wiederholten Aufklärung der Beschwerdeführer über die Rechtslage und der dennoch unterbliebenen Teilnahme am Reflexionsgespräch sei die Anordnung des Schulbesuchs nicht nur für das laufende Schuljahr 2025/26, sondern auch für das Schuljahr 2026/27 ausgesprochen worden.Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die allgemeine Schulpflicht

Paragraph 11, Absatz 2, Schulpflichtgesetz durch häuslichen Unterricht nur dann erfüllt werden könne, wenn dieser dem Unterricht an einer in Paragraph 5, Schulpflichtgesetz genannten Schule zumindest gleichwertig sei. Der Nachweis des zureichenden Erfolges habe

Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz jährlich durch eine Prüfung zu erfolgen. Ergänzend sei bei Teilnahme am häuslichen Unterricht ein verpflichtendes Reflexionsgespräch über den Leistungsstand spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule durchzuführen, die im Fall einer Untersagung zu besuchen wäre. Ein solches Reflexionsgespräch habe im konkreten Fall nicht fristgerecht stattgefunden. Trotz eines Terminvorschlags für Anfang März 2026 sei kein Termin vereinbart worden und die Beschwerdeführer seien, obwohl sie über die Rechtslage mehrfach informiert worden seien, mit dem Kind nicht zum verpflichtenden Gespräch erschienen. Da das Reflexionsgespräch nicht durchgeführt worden sei, sei

Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 3, Schulpflichtgesetz zwingend anzuordnen gewesen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, Schulpflichtgesetz durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer Schule mit Öffentlichkeitsrecht zu erfüllen habe. Der belangten Behörde komme insoweit kein Ermessen zu. Aufgrund der wiederholten Aufklärung der Beschwerdeführer über die Rechtslage und der dennoch unterbliebenen Teilnahme am Reflexionsgespräch sei die Anordnung des Schulbesuchs nicht nur für das laufende Schuljahr 2025/26, sondern auch für das Schuljahr 2026/27 ausgesprochen worden. Hinsichtlich Spruchpunkt 2 wurde ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen werde. Nach Abwägung der Interessen überwiege das öffentliche Interesse an der unverzüglichen Teilnahme des Kindes am Schulunterricht gegenüber dem Interesse der Beschwerdeführer am häuslichen Unterricht, insbesondere da das verpflichtende Reflexionsgespräch nicht durchgeführt worden sei und somit die gesetzliche Verpflichtung zum Schulbesuch bestehe.

  1. Mit Schreiben vom 02.04.2026 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführer darüber, dass der Bescheid vom 13.03.2026 über die Anordnung des Schulbesuchs per RSb-Brief übermittelt worden sei. Die Zustellung sei jedoch erfolglos geblieben, da die Sendung nicht übernommen worden sei. Zudem sei weder ein Nachsendeauftrag eingerichtet gewesen, noch habe eine Hinterlegung erfolgen können. Unter Hinweis auf § 8 ZustG führte die belangte Behörde aus, dass eine Partei verpflichtet sei, während eines anhängigen Verfahrens Änderungen ihrer Abgabestelle unverzüglich bekannt zu geben. Komme die Partei dieser Verpflichtung nicht nach, könne – sofern eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne – eine Zustellung durch Hinterlegung auch ohne vorhergehenden Zustellversuch erfolgen. Vor diesem Hintergrund forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführer zur Bekanntgabe einer aktuellen Zustelladresse auf. Zugleich wurde angekündigt, den Bescheid erneut mittels RSb-Brief zuzustellen; zusätzlich sei der Bescheid in Kopie übermittelt worden. Für den Fall, dass eine Zustellung weiterhin nicht möglich sei, stellte die belangte Behörde in Aussicht, weitere rechtliche Schritte zu prüfen.
  2. Mit Schreiben vom 02.04.2026 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführer darüber, dass der Bescheid vom 13.03.2026 über die Anordnung des Schulbesuchs per RSb-Brief übermittelt worden sei. Die Zustellung sei jedoch erfolglos geblieben, da die Sendung nicht übernommen worden sei. Zudem sei weder ein Nachsendeauftrag eingerichtet gewesen, noch habe eine Hinterlegung erfolgen können. Unter Hinweis auf Paragraph 8, ZustG führte die belangte Behörde aus, dass eine Partei verpflichtet sei, während eines anhängigen Verfahrens Änderungen ihrer Abgabestelle unverzüglich bekannt zu geben. Komme die Partei dieser Verpflichtung nicht nach, könne – sofern eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne – eine Zustellung durch Hinterlegung auch ohne vorhergehenden Zustellversuch erfolgen. Vor diesem Hintergrund forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführer zur Bekanntgabe einer aktuellen Zustelladresse auf. Zugleich wurde angekündigt, den Bescheid erneut mittels RSb-Brief zuzustellen; zusätzlich sei der Bescheid in Kopie übermittelt worden. Für den Fall, dass eine Zustellung weiterhin nicht möglich sei, stellte die belangte Behörde in Aussicht, weitere rechtliche Schritte zu prüfen.
  3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 02.04.2026 Beschwerde (bezeichnet als „Antrag auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stand (§ 69 VwGVG), Beschwerde und Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid vom 13.03.2026”) und begründete diese wie folgt:
  4. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 02.04.2026 Beschwerde (bezeichnet als „Antrag auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stand (Paragraph 69, VwGVG), Beschwerde und Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid vom 13.03.2026”) und begründete diese wie folgt: Die Beschwerdeführer brachten vor, erstmals am 02.04.2026 Kenntnis vom angefochtenen Bescheid erlangt zu haben. Aufgrund ihres durchgehenden Auslandsaufenthalts im Rahmen einer Weltreise sei es ihnen objektiv nicht möglich gewesen, rechtzeitig Kenntnis vom Bescheid zu erlangen oder fristgerecht darauf zu reagieren. Der Auslandsaufenthalt sei der belangten Behörde im Vorfeld bekannt gewesen. Ein Verschulden an der Fristversäumnis liege daher nicht vor. Für den Fall der Bewilligung der Wiedereinsetzung erhoben Beschwerdeführer gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid und beantragte dessen Aufhebung. Begründend wurde weiter ausgeführt, dass das verpflichtende Reflexionsgespräch ausschließlich in persönlicher Form angeboten worden sei, eine Teilnahme aufgrund des Auslandsaufenthalts jedoch faktisch nicht möglich gewesen sei. Die Beschwerdeführer hätten im Vorfeld wiederholt versucht, eine Lösung zu finden, insbesondere durch Anfragen hinsichtlich eines telefonischen Termins oder einer alternativen Durchführung des Gesprächs. Ein solcher Termin sei jedoch trotz mehrfacher Nachfrage weder konkret angeboten noch durchgeführt worden. Es habe somit keine bewusste Verweigerung, sondern eine objektive Unmöglichkeit der Teilnahme vorgelegen. Die vorangegangene Korrespondenz zeige, dass sich die Beschwerdeführer durchgehend kooperativ verhalten und um eine Klärung bemüht hätten. Sie sei davon ausgegangen, dass noch eine abschließende Abstimmung hinsichtlich eines Termins erfolgen würde. Eine bewusste Verzögerung oder Verweigerung habe nicht stattgefunden. Der häusliche Unterricht sei zudem nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt worden und entsprechende Nachweise könnten nach der Rückkehr vorgelegt werden. Weiters stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG. Begründend wurde ausgeführt, dass die sofortige Vollziehung des Bescheides aufgrund des fortdauernden Auslandsaufenthalts faktisch nicht möglich sei. Eine Gefährdung des Kindeswohls liege nicht vor, der häusliche Unterricht werde weiterhin durchgeführt. Im Rahmen der Interessenabwägung würden daher die Interessen der Beschwerdeführer an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur Rückkehr überwiegen. Abschließend sicherten die Beschwerdeführer zu, nach der Rückkehr umgehend Kontakt mit der zuständigen Schule aufzunehmen.Weiters stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG. Begründend wurde ausgeführt, dass die sofortige Vollziehung des Bescheides aufgrund des fortdauernden Auslandsaufenthalts faktisch nicht möglich sei. Eine Gefährdung des Kindeswohls liege nicht vor, der häusliche Unterricht werde weiterhin durchgeführt. Im Rahmen der Interessenabwägung würden daher die Interessen der Beschwerdeführer an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur Rückkehr überwiegen. Abschließend sicherten die Beschwerdeführer zu, nach der Rückkehr umgehend Kontakt mit der zuständigen Schule aufzunehmen.

  1. Einlangend mit 24.04.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Am 16.11.2024 zeigten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer die Teilnahme des Drittbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2025/2026 nach dem Lehrplan der Volksschule
  4. Schulstufe an. Die belangte Behörde nahm dies zur Kenntnis.1.
  5. Am 16.11.2024 zeigten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer die Teilnahme des Drittbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2025 aus 2026, nach dem Lehrplan der Volksschule
  6. Schulstufe an. Die belangte Behörde nahm dies zur Kenntnis. Die belangte Behörde setzte die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.07.2025 davon in Kenntnis, dass bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien ein verpflichtendes Reflexionsgespräch über den Leistungstand des Drittbeschwerdeführers an der Volksschule Rainbach stattzufinden habe. 1.
  7. In der Folge kam es zwischen den Beschwerdeführern und der belangten Behörde zu mehrfachen E-Mail-Korrespondenzen, insbesondere am 09.12.2025, 15.12.2025, 17.12.2025, 23.02.2026 sowie am 26.02.
  8. Dabei wurde den Beschwerdeführern wiederholt die Möglichkeit eingeräumt, einen Termin für das verpflichtende Reflexionsgespräch (spätestens bis 06.03.2026) zu vereinbaren. 1.
  9. Ein solches Reflexionsgespräch fand nicht statt. 1.
  10. Mit dem bekämpften Bescheid ordnete die belangte Behörde den Schulbesuch des Drittbeschwerdeführers für das Schuljahr 2025/26 sowie 2026/27 an. 1.
  11. Die Beschwerdeführer befanden sich ab 09.03.2026 bis mindestens 02.04.2026 durchgehend im Ausland. Der bekämpfte Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 02.04.2026 per E-Mail übermittelt, wodurch diese davon Kenntnis erlangten. 1.
  12. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 02.04.2026 erhoben.
  13. Beweiswürdigung: 2.
  14. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, dem Bescheid und der Beschwerde, inklusive der übermittelten Beilagen insbesondere betreffend den Auslandsaufenthalt. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die gegenständliche Beschwerde erweist sich als zulässig und rechtzeitig. 3.2.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

§ 27Abs. 2 Sch

PflG beträgt in den Fällen des § 11 Abs. 6 die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht fünf Tage. Das Bundesverwaltungsgericht hat ab Vorlage solcher Beschwerden binnen vier Wochen zu entscheiden.

Paragraph 27, Absatz 2, SchPflG beträgt in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 6, die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht fünf Tage. Das Bundesverwaltungsgericht hat ab Vorlage solcher Beschwerden binnen vier Wochen zu entscheiden. § 33 Abs. 1 VwGVG lautet: „Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.“Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG lautet: „Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.“

§ 17Abs. 3 zweiter Satz Zustell

G gelten Dokumente nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Paragraph 17, Absatz 3, zweiter Satz ZustellG gelten Dokumente nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Der gegenständliche Bescheid ist mit 13.03.2026 datiert. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich jedoch, dass die zunächst versuchte Zustellung nicht wirksam erfolgte. Die belangte Behörde führte selbst aus, dass die Sendung nicht übernommen worden sei und weder ein Nachsendeauftrag registriert noch eine Hinterlegung möglich gewesen sei. Dass die Beschwerdeführer ortsabwesend waren, kann als unstrittig angenommen werden und ergibt sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde samt den beiliegenden Buchungsbestätigungen. Insofern gilt der Bescheid

§ 17Abs. 3 Zustell

G als nicht zugestellt. In weiterer Folge wurde der Bescheid den Beschwerdeführern am 02.04.2026 per E-Mail zugesandt.Der gegenständliche Bescheid ist mit 13.03.2026 datiert. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich jedoch, dass die zunächst versuchte Zustellung nicht wirksam erfolgte. Die belangte Behörde führte selbst aus, dass die Sendung nicht übernommen worden sei und weder ein Nachsendeauftrag registriert noch eine Hinterlegung möglich gewesen sei. Dass die Beschwerdeführer ortsabwesend waren, kann als unstrittig angenommen werden und ergibt sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde samt den beiliegenden Buchungsbestätigungen. Insofern gilt der Bescheid

Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG als nicht zugestellt. In weiterer Folge wurde der Bescheid den Beschwerdeführern am 02.04.2026 per E-Mail zugesandt. Die Beschwerdeführer erhoben noch am selben Tag die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid. Die am 02.04.2026 eingebrachte Beschwerde erfolgte daher innerhalb offener Frist. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist unzulässig, wenn keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt ist, weil diesfalls keine Fristversäumnis vorliegt (siehe VwGH vom 09.01.2026, Ra 2025/02/0242). Insofern war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen. 3.2.2. Mit der Entscheidung in der Sache erübrigt sich eine gesonderte Absprache über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: 3.3.1.

Art. 17Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (St

GG), RGBl. Nr. 142/1867, idgF, (auszugsweise), ist jeder Staatsbürger, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat, berechtigt, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.3.3.1.

Artikel 17, Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (St

GG), RGBl. Nr. 142 aus 1867,, idgF, (auszugsweise), ist jeder Staatsbürger, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat, berechtigt, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.

Art. 14Abs. 7a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, id

F BGBl. I Nr. 138/2017, beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.

Artikel 14, Absatz 7 a, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht. 3.3.2.

§ 1Abs. 1 Sch

PflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.3.3.2.

Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

§ 2Sch

PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

§ 3Sch

PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

§ 5Abs. 1 Sch

PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

§ 11Abs. 1 Sch

PflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

§ 11Abs.

2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

§ 11Abs. 3 erster Satz Sch

PflG i.d.F. BGBl. I Nr. 232/2021 haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen (Z 1). Diese Anzeige hat die in Z 2 angeführten Angaben und Urkunden zu enthalten.

Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz SchPflG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen (Ziffer eins,). Diese Anzeige hat die in Ziffer 2, angeführten Angaben und Urkunden zu enthalten.

§ 11Abs.

4 leg. cit. ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.

Paragraph 11, Absatz 4, leg. cit. ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht

Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund

§ 9Abs.

3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der

  1. bis
  2. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn

Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart (Z 1), und mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der

Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird (Z 2), durchzuführen.Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht

Absatz 2, hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund

Paragraph 9, Absatz 3, diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der

  1. bis
  2. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn

Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart (Ziffer eins,), und mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der

Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, angegebene Lehrplan geführt wird (Ziffer 2,), durchzuführen. Als Rechtfertigungsgründe

§ 9Abs. 3 Sch

PflG gelten insbesondere die Erkrankung des Schülers (Z 1), mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehöri-gen des Schülers (Z 2), die Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen (Z 3), außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Fami-lie oder im Hauswesen des Schülers (Z 4), die Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist (Z 5).Als Rechtfertigungsgründe

Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG gelten insbesondere die Erkrankung des Schülers (Ziffer eins,), mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehöri-gen des Schülers (Ziffer 2,), die Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen (Ziffer 3,), außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Fami-lie oder im Hauswesen des Schülers (Ziffer 4,), die Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist (Ziffer 5,).

§ 11Abs.

6 Z 3 leg. cit. hat die zuständige Bildungsdirektion die Teilnahme an einem in Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn das Reflexionsgespräch

Abs. 4 nicht durchgeführt wurde.

Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 3, leg. cit. hat die zuständige Bildungsdirektion die Teilnahme an einem in Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, wenn das Reflexionsgespräch

Absatz 4, nicht durchgeführt wurde. 3.3.3. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts

Art. 17Abs. 3 St

GG nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungs-erfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen. Gleiches gilt auch nach Änderung des § 11 SchPflG durch BGBl. I Nr. 232/2021 (vgl. VfGH 29.11.2022, E 2730-2731/2022, mwH)3.3.3. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts

Artikel 17, Absatz 3, St

GG nicht die in Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungs-erfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Artikel 17, Absatz 3, StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen. Gleiches gilt auch nach Änderung des Paragraph 11, SchPflG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, vergleiche VfGH 29.11.2022, E 2730-2731/2022, mwH) Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung von schulpflichtigen Kindern entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz (vgl. VwGH vom 04.09.2012, AW 2012/10/0046).Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung von schulpflichtigen Kindern entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz vergleiche VwGH vom 04.09.2012, AW 2012/10/0046). Art. 4 BVG Kinderrechte ist nicht dahingehend zu verstehen, dass das Kind ein Recht hätte, der Anwendung von es treffenden, zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu widersprechen, die mit dem BVG Kinderrechte in Einklang stehen (siehe ebenso VfGH vom 10.03.2015, E1993/2014).Artikel 4, BVG Kinderrechte ist nicht dahingehend zu verstehen, dass das Kind ein Recht hätte, der Anwendung von es treffenden, zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu widersprechen, die mit dem BVG Kinderrechte in Einklang stehen (siehe ebenso VfGH vom 10.03.2015, E1993/2014). Aus der in § 9 Abs. 3 SchPflG enthaltenen demonstrativen Aufzählung der Rechtfertigungsgründe für ein Fernbleiben des Schülers ergibt sich, dass der Gesetzgeber ein Fernbleiben des Schülers nur aus Gründen als gerechtfertigt anerkennt, die sich aus der Rücksicht auf die Gesundheit des Schülers, seiner Mitschüler oder seiner Angehörigen oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben (siehe VwGH vom 14.04.1978, 0726/77).Aus der in Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG enthaltenen demonstrativen Aufzählung der Rechtfertigungsgründe für ein Fernbleiben des Schülers ergibt sich, dass der Gesetzgeber ein Fernbleiben des Schülers nur aus Gründen als gerechtfertigt anerkennt, die sich aus der Rücksicht auf die Gesundheit des Schülers, seiner Mitschüler oder seiner Angehörigen oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben (siehe VwGH vom 14.04.1978, 0726/77). Wie bereits im hg. Erkenntnis vom 31.08.2015, Zl. W203 2108708-1/6E ausgeführt, hat es der Gesetzgeber unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG zu verstehen wäre. Als Anhaltspunkt kann aber die demonstrative Aufzählung der Gründe, die

§ 9Abs. 3 Sch

PflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung

Abs. 2 leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die

Abs. 4 leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen. Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Abs. 3 genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Abs. 6 auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 20 zu § 9 SchPflG [S. 504]). Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht

§ 9Abs. 6 Sch

PflG Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Abs. 3 SchPflG aufgezählten Gründen vergleichbar sind.Wie bereits im hg. Erkenntnis vom 31.08.2015, Zl. W203 2108708-1/6E ausgeführt, hat es der Gesetzgeber unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass im Sinne des Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG zu verstehen wäre. Als Anhaltspunkt kann aber die demonstrative Aufzählung der Gründe, die

Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung

Absatz 2, leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die

Absatz 4, leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen. Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Absatz 3, genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Absatz 6, auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 20 zu Paragraph 9, SchPflG [S. 504]). Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht

Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Absatz 3, SchPflG aufgezählten Gründen vergleichbar sind. Dass dabei ein strenger Maßstab anzulegen ist, zeigt sich etwa auch im Erkenntnis 98/10/0012 des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.03.1998, wenn er darin zum Ausdruck bringt, dass – selbst im Falle einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung eines Schülers – ein ärztlich empfohlener Aufenthalt im

igten Meeresklima während der Unterrichtszeit nur dann das Fernbleiben vom Unterricht zu rechtfertigen vermag, wenn damit nicht bis zum Beginn der Ferien zugewartet werden kann. Umso mehr muss gelten, dass gemeinsame Urlaubsfahrten der Eltern mit ihrem schulpflichtigen Kind während der Unterrichtszeit keinen Rechtfertigungsgrund darstellen können, weil dafür ausreichend in den Ferien Zeit zur Verfügung steht. Gemeinsame Urlaubsfahrten während der Unterrichtszeit können somit keinesfalls einen begründeten Anlassfall für ein Fernbleiben vom Unterricht darstellen (siehe hg. E vom 30.05.2016, W128 2126881-1). 3.

  1. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Drittbeschwerdeführer nicht an einem Reflexionsgespräch an der zuständigen Sprengelschule teilgenommen hat. Dass das Reflexionsgespräch „an einer Schule“ stattzufinden hat, ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut des § 11 Abs. 4 SchPflG. Die Beschwerdeführer wurden von der belangten Behörde mehrfach über die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Reflexionsgespräch informiert und wurde wiederholt die Möglichkeit eingeräumt, einen Termin für dessen Durchführung zu vereinbaren. Dennoch kam ein Reflexionsgespräch letztlich nicht zustande. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die Teilnahme am Reflexionsgespräch sei aufgrund ihres Auslandsaufenthaltes im Rahmen einer Weltreise organisatorisch und finanziell erschwert bzw. unmöglich gewesen, vermag dies keinen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 9 Abs. 3 SchPflG darzustellen. Ein freiwilliger Auslandsaufenthalt fällt weder unter die ausdrücklich genannten Rechtfertigungsgründe noch ist darin ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne des § 9 Abs. 3 Z 4 SchPflG zu erblicken, welches geeignet wäre, die gesetzliche Frist zu hemmen.3.
  2. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Drittbeschwerdeführer nicht an einem Reflexionsgespräch an der zuständigen Sprengelschule teilgenommen hat. Dass das Reflexionsgespräch „an einer Schule“ stattzufinden hat, ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG. Die Beschwerdeführer wurden von der belangten Behörde mehrfach über die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Reflexionsgespräch informiert und wurde wiederholt die Möglichkeit eingeräumt, einen Termin für dessen Durchführung zu vereinbaren. Dennoch kam ein Reflexionsgespräch letztlich nicht zustande. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die Teilnahme am Reflexionsgespräch sei aufgrund ihres Auslandsaufenthaltes im Rahmen einer Weltreise organisatorisch und finanziell erschwert bzw. unmöglich gewesen, vermag dies keinen Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG darzustellen. Ein freiwilliger Auslandsaufenthalt fällt weder unter die ausdrücklich genannten Rechtfertigungsgründe noch ist darin ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 4, SchPflG zu erblicken, welches geeignet wäre, die gesetzliche Frist zu hemmen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die in Art. 14 B-VG verankerte allgemeine Schulpflicht sowie das öffentliche Interesse an einer ausreichenden Beschulung schulpflichtiger Kinder gegenüber privaten Reiseinteressen Vorrang genießen. Die Entscheidung der Beschwerdeführer, sich im maßgeblichen Zeitraum im Ausland aufzuhalten, vermag daher die Nichterfüllung gesetzlich normierter Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem häuslichen Unterricht nicht zu rechtfertigen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die in Artikel 14, B-VG verankerte allgemeine Schulpflicht sowie das öffentliche Interesse an einer ausreichenden Beschulung schulpflichtiger Kinder gegenüber privaten Reiseinteressen Vorrang genießen. Die Entscheidung der Beschwerdeführer, sich im maßgeblichen Zeitraum im Ausland aufzuhalten, vermag daher die Nichterfüllung gesetzlich normierter Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem häuslichen Unterricht nicht zu rechtfertigen. Aus dem klaren Gesetzeswortlaut des § 11 Abs. 6 Z 3 SchPflG ergibt sich, dass die zuständige Bildungsdirektion die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen und anzuordnen hat, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat, wenn das Reflexionsgespräch

§ 11Abs. 4 Sch

PflG nicht durchgeführt wurde. Bereits aus der Formulierung „hat“ ergibt sich, dass dem Gesetzgeber zufolge eine zwingende Rechtsfolge vorgesehen ist und der Behörde diesbezüglich kein Ermessen zukommt. Dies entspricht auch dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers, wonach durch die Einführung des verpflichtenden Reflexionsgesprächs eine frühzeitige Überprüfung des Leistungsstandes von Kindern im häuslichen Unterricht sichergestellt werden sollte. Aus dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 3, SchPflG ergibt sich, dass die zuständige Bildungsdirektion die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen und anzuordnen hat, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen hat, wenn das Reflexionsgespräch

Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG nicht durchgeführt wurde. Bereits aus der Formulierung „hat“ ergibt sich, dass dem Gesetzgeber zufolge eine zwingende Rechtsfolge vorgesehen ist und der Behörde diesbezüglich kein Ermessen zukommt. Dies entspricht auch dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers, wonach durch die Einführung des verpflichtenden Reflexionsgesprächs eine frühzeitige Überprüfung des Leistungsstandes von Kindern im häuslichen Unterricht sichergestellt werden sollte. Darüber hinaus ergibt sich aus den Materialien zu BGBl. I Nr. 232/2021 ausdrücklich, dass § 11 Abs. 6 Z 3 SchPflG jene Fälle erfassen soll, in denen das Reflexionsgespräch „aus Verschulden des Schulpflichtigen oder der Erziehungsberechtigten nicht durchgeführt wurde“. Nach diesen Erläuterungen soll durch das verpflichtende Reflexionsgespräch eine frühzeitige Kontrolle des Leistungsstandes sichergestellt und ein rechtzeitiges Eingreifen ermöglicht werden, um die Erreichung der Bildungsziele zu gewährleisten.Darüber hinaus ergibt sich aus den Materialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, ausdrücklich, dass Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 3, SchPflG jene Fälle erfassen soll, in denen das Reflexionsgespräch „aus Verschulden des Schulpflichtigen oder der Erziehungsberechtigten nicht durchgeführt wurde“. Nach diesen Erläuterungen soll durch das verpflichtende Reflexionsgespräch eine frühzeitige Kontrolle des Leistungsstandes sichergestellt und ein rechtzeitiges Eingreifen ermöglicht werden, um die Erreichung der Bildungsziele zu gewährleisten. Im gegenständlichen Fall lag die Ursache für das Nichtzustandekommen des Reflexionsgespräches ausschließlich in der Sphäre der Beschwerdeführer. Trotz mehrfacher Hinweise der belangten Behörde (erstmalig bereits am 17.07.2025) sowie wiederholter Möglichkeiten zur Terminvereinbarung entschieden sich die Beschwerdeführer dafür, den Auslandsaufenthalt fortzusetzen und nicht zum Reflexionsgespräch anzureisen. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass gemeinsame Urlaubsreisen, die nicht unvorhersehbar und zwingend notwendig sind, eine Abwesenheit vom Unterricht nicht zu rechtfertigen vermögen. Selbiges muss, wie oben ausgeführt, auch für die Teilnahme am Reflexionsgespräch gelten. Bei einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Schulpflicht nach den Bestimmungen des § 11 SchPflG wäre daher die Weltreise bereits vorab so zu planen gewesen, dass das zwingend durchzuführende Reflexionsgespräch in der gesetzlich vorgesehenen Zeit absolviert hätte werden können. Im gegenständlichen Fall lag die Ursache für das Nichtzustandekommen des Reflexionsgespräches ausschließlich in der Sphäre der Beschwerdeführer. Trotz mehrfacher Hinweise der belangten Behörde (erstmalig bereits am 17.07.2025) sowie wiederholter Möglichkeiten zur Terminvereinbarung entschieden sich die Beschwerdeführer dafür, den Auslandsaufenthalt fortzusetzen und nicht zum Reflexionsgespräch anzureisen. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass gemeinsame Urlaubsreisen, die nicht unvorhersehbar und zwingend notwendig sind, eine Abwesenheit vom Unterricht nicht zu rechtfertigen vermögen. Selbiges muss, wie oben ausgeführt, auch für die Teilnahme am Reflexionsgespräch gelten. Bei einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Schulpflicht nach den Bestimmungen des Paragraph 11, SchPflG wäre daher die Weltreise bereits vorab so zu planen gewesen, dass das zwingend durchzuführende Reflexionsgespräch in der gesetzlich vorgesehenen Zeit absolviert hätte werden können. Vor diesem Hintergrund kann der belangte Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Besuch einer in § 5 SchPflG genannten Schule bis zum Ende des Schuljahres 2026/27 anordnet.Vor diesem Hintergrund kann der belangte Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Besuch einer in Paragraph 5, SchPflG genannten Schule bis zum Ende des Schuljahres 2026/27 anordnet. 3.6. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Gegenständlich konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Gegenständlich konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). 3.8. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013; VfGH 29.11.2022, E 2730-2731/2022; VwGH 04.09.2012, AW 2012/10/0046; VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal durch den klaren Wortlaut der anzuwendenden Normen von einer eindeutigen Rechtslage auszugehen ist.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013; VfGH 29.11.2022, E 2730-2731/2022; VwGH 04.09.2012, AW 2012/10/0046; VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal durch den klaren Wortlaut der anzuwendenden Normen von einer eindeutigen Rechtslage auszugehen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W128.2342093.1.00

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