4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
PflG diese Frist hemme. Die Beschwerdeführer seien angehalten, mit der dafür zuständigen Schule (Volksschule Rainbach) ehestmöglich Kontakt aufzunehmen, um einen Termin für das Reflexionsgespräch zu vereinbaren. Das Externistenprüfungszeugnis mit Vergebührungsvermerk sei bis spätestens 17.07.2026 bei der belangten Behörde vorzulegen. Bei Nichterbringung der Nachweise über die Absolvierung der Externistenprüfung sowie des Reflexionsgespärches sei die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen und eine Schulpflicht anzuordnen. Die Nichterfüllung dieser Voraussetzungen stelle zudem eine Verwaltungsübertretung dar und werde zur Anzeige gebracht, falls der Nachweis nicht erbracht werden könne.
Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG diese Frist hemme. Die Beschwerdeführer seien angehalten, mit der dafür zuständigen Schule (Volksschule Rainbach) ehestmöglich Kontakt aufzunehmen, um einen Termin für das Reflexionsgespräch zu vereinbaren. Das Externistenprüfungszeugnis mit Vergebührungsvermerk sei bis spätestens 17.07.2026 bei der belangten Behörde vorzulegen. Bei Nichterbringung der Nachweise über die Absolvierung der Externistenprüfung sowie des Reflexionsgespärches sei die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen und eine Schulpflicht anzuordnen. Die Nichterfüllung dieser Voraussetzungen stelle zudem eine Verwaltungsübertretung dar und werde zur Anzeige gebracht, falls der Nachweis nicht erbracht werden könne.
Schulpflichtgesetz ausdrücklich vorgesehen sei, dass das verpflichtende Reflexionsgespräch an jener Schule durchzuführen sei, die im Falle einer Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre. Aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich somit, dass das Gespräch verpflichtend vor Ort an der entsprechenden Schule stattzufinden habe. Zwar habe der Gesetzgeber während der COVID-19-Pandemie vorübergehend abweichende Regelungen geschaffen, die eine Onlineabhaltung ermöglicht hätten, diese seien jedoch mittlerweile außer Kraft getreten und nicht in die geltenden gesetzlichen Bestimmungen übernommen worden. Vor diesem Hintergrund kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass dem Ersuchen das Reflexionsgespräch per Videokonferenz durchzuführen, nicht entsprochen werden könne.4. Die belangte Behörde antwortete mit Schreiben vom 15.12.2025 darauf und führte im Wesentlichen aus, dass eine Durchführung des Reflexionsgesprächs in Form einer Onlineabhaltung, etwa mittels Videokonferenz, rechtlich nicht zulässig sei. Begründend wies sie darauf hin, dass
Paragraph 11, Schulpflichtgesetz ausdrücklich vorgesehen sei, dass das verpflichtende Reflexionsgespräch an jener Schule durchzuführen sei, die im Falle einer Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre. Aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich somit, dass das Gespräch verpflichtend vor Ort an der entsprechenden Schule stattzufinden habe. Zwar habe der Gesetzgeber während der COVID-19-Pandemie vorübergehend abweichende Regelungen geschaffen, die eine Onlineabhaltung ermöglicht hätten, diese seien jedoch mittlerweile außer Kraft getreten und nicht in die geltenden gesetzlichen Bestimmungen übernommen worden. Vor diesem Hintergrund kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass dem Ersuchen das Reflexionsgespräch per Videokonferenz durchzuführen, nicht entsprochen werden könne.
4 Schulpflichtgesetz spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden habe. Hierbei handle es sich um einen gesetzlichen Termin, der grundsätzlich nicht erstreckt werden könne. Zwar wäre es möglich, dass Gründe im Sinne des § 9 Abs. 3 Schulpflichtgesetz eine Hemmung der Frist bewirken würden, sodass in begründeten Fällen eine spätere Durchführung möglich sei, nach den vorliegenden Informationen sei jedoch davon auszugehen, dass ein solcher Grund im konkreten Fall nicht vorliege. Abschließend teilte die belangte Behörde mit, dass im Falle einer nicht zeitgerechten Durchführung des Reflexionsgesprächs die Bildungsdirektion verpflichtet sei, den Schulbesuch anzuordnen. In diesem Fall hätte das betroffene Kind eine Schule im Sinne des § 5 Schulpflichtgesetz zu besuchen. Eine Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2026/27 wäre ebenfalls voraussichtlich nicht mehr möglich.6. Mit Schreiben vom 17.12.2025 teilte die belangte Behörde ergänzend mit, dass das Reflexionsgespräch
Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden habe. Hierbei handle es sich um einen gesetzlichen Termin, der grundsätzlich nicht erstreckt werden könne. Zwar wäre es möglich, dass Gründe im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, Schulpflichtgesetz eine Hemmung der Frist bewirken würden, sodass in begründeten Fällen eine spätere Durchführung möglich sei, nach den vorliegenden Informationen sei jedoch davon auszugehen, dass ein solcher Grund im konkreten Fall nicht vorliege. Abschließend teilte die belangte Behörde mit, dass im Falle einer nicht zeitgerechten Durchführung des Reflexionsgesprächs die Bildungsdirektion verpflichtet sei, den Schulbesuch anzuordnen. In diesem Fall hätte das betroffene Kind eine Schule im Sinne des Paragraph 5, Schulpflichtgesetz zu besuchen. Eine Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2026/27 wäre ebenfalls voraussichtlich nicht mehr möglich.
6 Z 3 Schulpflichtgesetz den Schulbesuch im Sinne des § 5 Schulpflichtgesetz mittels Bescheid anzuordnen. In diesem Fall wäre das betroffene Kind ab Zustellung des Bescheides verpflichtet, eine öffentliche Pflichtschule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule zu besuchen. Für den Fall der Nichtbefolgung einer solchen Anordnung wären zudem Anzeigen an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Im Zuge einer solchen Anordnung sei auch zu prüfen, für welchen Zeitraum diese gelten solle, insbesondere ob davon auch weitere Schuljahre – etwa das Schuljahr 2026/27 – umfasst wären.8. Am 23.12.2025 teilte die belangte Behörde ergänzend mit, dass ein Reflexionsgespräch innerhalb des gesetzlich normierten Zeitraums stattzufinden habe. Sofern das Gespräch nicht fristgerecht durchgeführt werde und kein Hemmungsgrund vorliege, sei die Bildungsdirektion verpflichtet,
Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 3, Schulpflichtgesetz den Schulbesuch im Sinne des Paragraph 5, Schulpflichtgesetz mittels Bescheid anzuordnen. In diesem Fall wäre das betroffene Kind ab Zustellung des Bescheides verpflichtet, eine öffentliche Pflichtschule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule zu besuchen. Für den Fall der Nichtbefolgung einer solchen Anordnung wären zudem Anzeigen an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Im Zuge einer solchen Anordnung sei auch zu prüfen, für welchen Zeitraum diese gelten solle, insbesondere ob davon auch weitere Schuljahre – etwa das Schuljahr 2026/27 – umfasst wären.
2 Schulpflichtgesetz durch häuslichen Unterricht nur dann erfüllt werden könne, wenn dieser dem Unterricht an einer in § 5 Schulpflichtgesetz genannten Schule zumindest gleichwertig sei. Der Nachweis des zureichenden Erfolges habe
4 Schulpflichtgesetz jährlich durch eine Prüfung zu erfolgen. Ergänzend sei bei Teilnahme am häuslichen Unterricht ein verpflichtendes Reflexionsgespräch über den Leistungsstand spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule durchzuführen, die im Fall einer Untersagung zu besuchen wäre. Ein solches Reflexionsgespräch habe im konkreten Fall nicht fristgerecht stattgefunden. Trotz eines Terminvorschlags für Anfang März 2026 sei kein Termin vereinbart worden und die Beschwerdeführer seien, obwohl sie über die Rechtslage mehrfach informiert worden seien, mit dem Kind nicht zum verpflichtenden Gespräch erschienen. Da das Reflexionsgespräch nicht durchgeführt worden sei, sei
6 Z 3 Schulpflichtgesetz zwingend anzuordnen gewesen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 Schulpflichtgesetz durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer Schule mit Öffentlichkeitsrecht zu erfüllen habe. Der belangten Behörde komme insoweit kein Ermessen zu. Aufgrund der wiederholten Aufklärung der Beschwerdeführer über die Rechtslage und der dennoch unterbliebenen Teilnahme am Reflexionsgespräch sei die Anordnung des Schulbesuchs nicht nur für das laufende Schuljahr 2025/26, sondern auch für das Schuljahr 2026/27 ausgesprochen worden.Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die allgemeine Schulpflicht
Paragraph 11, Absatz 2, Schulpflichtgesetz durch häuslichen Unterricht nur dann erfüllt werden könne, wenn dieser dem Unterricht an einer in Paragraph 5, Schulpflichtgesetz genannten Schule zumindest gleichwertig sei. Der Nachweis des zureichenden Erfolges habe
Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz jährlich durch eine Prüfung zu erfolgen. Ergänzend sei bei Teilnahme am häuslichen Unterricht ein verpflichtendes Reflexionsgespräch über den Leistungsstand spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule durchzuführen, die im Fall einer Untersagung zu besuchen wäre. Ein solches Reflexionsgespräch habe im konkreten Fall nicht fristgerecht stattgefunden. Trotz eines Terminvorschlags für Anfang März 2026 sei kein Termin vereinbart worden und die Beschwerdeführer seien, obwohl sie über die Rechtslage mehrfach informiert worden seien, mit dem Kind nicht zum verpflichtenden Gespräch erschienen. Da das Reflexionsgespräch nicht durchgeführt worden sei, sei
Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 3, Schulpflichtgesetz zwingend anzuordnen gewesen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, Schulpflichtgesetz durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer Schule mit Öffentlichkeitsrecht zu erfüllen habe. Der belangten Behörde komme insoweit kein Ermessen zu. Aufgrund der wiederholten Aufklärung der Beschwerdeführer über die Rechtslage und der dennoch unterbliebenen Teilnahme am Reflexionsgespräch sei die Anordnung des Schulbesuchs nicht nur für das laufende Schuljahr 2025/26, sondern auch für das Schuljahr 2026/27 ausgesprochen worden. Hinsichtlich Spruchpunkt 2 wurde ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen werde. Nach Abwägung der Interessen überwiege das öffentliche Interesse an der unverzüglichen Teilnahme des Kindes am Schulunterricht gegenüber dem Interesse der Beschwerdeführer am häuslichen Unterricht, insbesondere da das verpflichtende Reflexionsgespräch nicht durchgeführt worden sei und somit die gesetzliche Verpflichtung zum Schulbesuch bestehe.
GVG. Begründend wurde ausgeführt, dass die sofortige Vollziehung des Bescheides aufgrund des fortdauernden Auslandsaufenthalts faktisch nicht möglich sei. Eine Gefährdung des Kindeswohls liege nicht vor, der häusliche Unterricht werde weiterhin durchgeführt. Im Rahmen der Interessenabwägung würden daher die Interessen der Beschwerdeführer an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur Rückkehr überwiegen. Abschließend sicherten die Beschwerdeführer zu, nach der Rückkehr umgehend Kontakt mit der zuständigen Schule aufzunehmen.Weiters stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG. Begründend wurde ausgeführt, dass die sofortige Vollziehung des Bescheides aufgrund des fortdauernden Auslandsaufenthalts faktisch nicht möglich sei. Eine Gefährdung des Kindeswohls liege nicht vor, der häusliche Unterricht werde weiterhin durchgeführt. Im Rahmen der Interessenabwägung würden daher die Interessen der Beschwerdeführer an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur Rückkehr überwiegen. Abschließend sicherten die Beschwerdeführer zu, nach der Rückkehr umgehend Kontakt mit der zuständigen Schule aufzunehmen.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die gegenständliche Beschwerde erweist sich als zulässig und rechtzeitig. 3.2.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
PflG beträgt in den Fällen des § 11 Abs. 6 die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht fünf Tage. Das Bundesverwaltungsgericht hat ab Vorlage solcher Beschwerden binnen vier Wochen zu entscheiden.
Paragraph 27, Absatz 2, SchPflG beträgt in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 6, die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht fünf Tage. Das Bundesverwaltungsgericht hat ab Vorlage solcher Beschwerden binnen vier Wochen zu entscheiden. § 33 Abs. 1 VwGVG lautet: „Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.“Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG lautet: „Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.“
G gelten Dokumente nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Paragraph 17, Absatz 3, zweiter Satz ZustellG gelten Dokumente nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Der gegenständliche Bescheid ist mit 13.03.2026 datiert. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich jedoch, dass die zunächst versuchte Zustellung nicht wirksam erfolgte. Die belangte Behörde führte selbst aus, dass die Sendung nicht übernommen worden sei und weder ein Nachsendeauftrag registriert noch eine Hinterlegung möglich gewesen sei. Dass die Beschwerdeführer ortsabwesend waren, kann als unstrittig angenommen werden und ergibt sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde samt den beiliegenden Buchungsbestätigungen. Insofern gilt der Bescheid
G als nicht zugestellt. In weiterer Folge wurde der Bescheid den Beschwerdeführern am 02.04.2026 per E-Mail zugesandt.Der gegenständliche Bescheid ist mit 13.03.2026 datiert. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich jedoch, dass die zunächst versuchte Zustellung nicht wirksam erfolgte. Die belangte Behörde führte selbst aus, dass die Sendung nicht übernommen worden sei und weder ein Nachsendeauftrag registriert noch eine Hinterlegung möglich gewesen sei. Dass die Beschwerdeführer ortsabwesend waren, kann als unstrittig angenommen werden und ergibt sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde samt den beiliegenden Buchungsbestätigungen. Insofern gilt der Bescheid
Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG als nicht zugestellt. In weiterer Folge wurde der Bescheid den Beschwerdeführern am 02.04.2026 per E-Mail zugesandt. Die Beschwerdeführer erhoben noch am selben Tag die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid. Die am 02.04.2026 eingebrachte Beschwerde erfolgte daher innerhalb offener Frist. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist unzulässig, wenn keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt ist, weil diesfalls keine Fristversäumnis vorliegt (siehe VwGH vom 09.01.2026, Ra 2025/02/0242). Insofern war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen. 3.2.2. Mit der Entscheidung in der Sache erübrigt sich eine gesonderte Absprache über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: 3.3.1.
GG), RGBl. Nr. 142/1867, idgF, (auszugsweise), ist jeder Staatsbürger, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat, berechtigt, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.3.3.1.
GG), RGBl. Nr. 142 aus 1867,, idgF, (auszugsweise), ist jeder Staatsbürger, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat, berechtigt, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.
F BGBl. I Nr. 138/2017, beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.
1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht. 3.3.2.
PflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.3.3.2.
Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
PflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
PflG i.d.F. BGBl. I Nr. 232/2021 haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen (Z 1). Diese Anzeige hat die in Z 2 angeführten Angaben und Urkunden zu enthalten.
Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz SchPflG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen (Ziffer eins,). Diese Anzeige hat die in Ziffer 2, angeführten Angaben und Urkunden zu enthalten.
4 leg. cit. ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.
Paragraph 11, Absatz 4, leg. cit. ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht
Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund
3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der
Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart (Z 1), und mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der
Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird (Z 2), durchzuführen.Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht
Absatz 2, hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund
Paragraph 9, Absatz 3, diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der
Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart (Ziffer eins,), und mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der
Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, angegebene Lehrplan geführt wird (Ziffer 2,), durchzuführen. Als Rechtfertigungsgründe
PflG gelten insbesondere die Erkrankung des Schülers (Z 1), mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehöri-gen des Schülers (Z 2), die Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen (Z 3), außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Fami-lie oder im Hauswesen des Schülers (Z 4), die Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist (Z 5).Als Rechtfertigungsgründe
Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG gelten insbesondere die Erkrankung des Schülers (Ziffer eins,), mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehöri-gen des Schülers (Ziffer 2,), die Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen (Ziffer 3,), außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Fami-lie oder im Hauswesen des Schülers (Ziffer 4,), die Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist (Ziffer 5,).
6 Z 3 leg. cit. hat die zuständige Bildungsdirektion die Teilnahme an einem in Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn das Reflexionsgespräch
Abs. 4 nicht durchgeführt wurde.
Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 3, leg. cit. hat die zuständige Bildungsdirektion die Teilnahme an einem in Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, wenn das Reflexionsgespräch
Absatz 4, nicht durchgeführt wurde. 3.3.3. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts
GG nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungs-erfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen. Gleiches gilt auch nach Änderung des § 11 SchPflG durch BGBl. I Nr. 232/2021 (vgl. VfGH 29.11.2022, E 2730-2731/2022, mwH)3.3.3. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts
GG nicht die in Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungs-erfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Artikel 17, Absatz 3, StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen. Gleiches gilt auch nach Änderung des Paragraph 11, SchPflG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, vergleiche VfGH 29.11.2022, E 2730-2731/2022, mwH) Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung von schulpflichtigen Kindern entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz (vgl. VwGH vom 04.09.2012, AW 2012/10/0046).Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung von schulpflichtigen Kindern entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz vergleiche VwGH vom 04.09.2012, AW 2012/10/0046). Art. 4 BVG Kinderrechte ist nicht dahingehend zu verstehen, dass das Kind ein Recht hätte, der Anwendung von es treffenden, zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu widersprechen, die mit dem BVG Kinderrechte in Einklang stehen (siehe ebenso VfGH vom 10.03.2015, E1993/2014).Artikel 4, BVG Kinderrechte ist nicht dahingehend zu verstehen, dass das Kind ein Recht hätte, der Anwendung von es treffenden, zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu widersprechen, die mit dem BVG Kinderrechte in Einklang stehen (siehe ebenso VfGH vom 10.03.2015, E1993/2014). Aus der in § 9 Abs. 3 SchPflG enthaltenen demonstrativen Aufzählung der Rechtfertigungsgründe für ein Fernbleiben des Schülers ergibt sich, dass der Gesetzgeber ein Fernbleiben des Schülers nur aus Gründen als gerechtfertigt anerkennt, die sich aus der Rücksicht auf die Gesundheit des Schülers, seiner Mitschüler oder seiner Angehörigen oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben (siehe VwGH vom 14.04.1978, 0726/77).Aus der in Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG enthaltenen demonstrativen Aufzählung der Rechtfertigungsgründe für ein Fernbleiben des Schülers ergibt sich, dass der Gesetzgeber ein Fernbleiben des Schülers nur aus Gründen als gerechtfertigt anerkennt, die sich aus der Rücksicht auf die Gesundheit des Schülers, seiner Mitschüler oder seiner Angehörigen oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben (siehe VwGH vom 14.04.1978, 0726/77). Wie bereits im hg. Erkenntnis vom 31.08.2015, Zl. W203 2108708-1/6E ausgeführt, hat es der Gesetzgeber unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG zu verstehen wäre. Als Anhaltspunkt kann aber die demonstrative Aufzählung der Gründe, die
PflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung
Abs. 2 leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die
Abs. 4 leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen. Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Abs. 3 genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Abs. 6 auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 20 zu § 9 SchPflG [S. 504]). Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht
PflG Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Abs. 3 SchPflG aufgezählten Gründen vergleichbar sind.Wie bereits im hg. Erkenntnis vom 31.08.2015, Zl. W203 2108708-1/6E ausgeführt, hat es der Gesetzgeber unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass im Sinne des Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG zu verstehen wäre. Als Anhaltspunkt kann aber die demonstrative Aufzählung der Gründe, die
Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung
Absatz 2, leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die
Absatz 4, leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen. Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Absatz 3, genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Absatz 6, auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 20 zu Paragraph 9, SchPflG [S. 504]). Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht
Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Absatz 3, SchPflG aufgezählten Gründen vergleichbar sind. Dass dabei ein strenger Maßstab anzulegen ist, zeigt sich etwa auch im Erkenntnis 98/10/0012 des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.03.1998, wenn er darin zum Ausdruck bringt, dass – selbst im Falle einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung eines Schülers – ein ärztlich empfohlener Aufenthalt im
igten Meeresklima während der Unterrichtszeit nur dann das Fernbleiben vom Unterricht zu rechtfertigen vermag, wenn damit nicht bis zum Beginn der Ferien zugewartet werden kann. Umso mehr muss gelten, dass gemeinsame Urlaubsfahrten der Eltern mit ihrem schulpflichtigen Kind während der Unterrichtszeit keinen Rechtfertigungsgrund darstellen können, weil dafür ausreichend in den Ferien Zeit zur Verfügung steht. Gemeinsame Urlaubsfahrten während der Unterrichtszeit können somit keinesfalls einen begründeten Anlassfall für ein Fernbleiben vom Unterricht darstellen (siehe hg. E vom 30.05.2016, W128 2126881-1). 3.
PflG nicht durchgeführt wurde. Bereits aus der Formulierung „hat“ ergibt sich, dass dem Gesetzgeber zufolge eine zwingende Rechtsfolge vorgesehen ist und der Behörde diesbezüglich kein Ermessen zukommt. Dies entspricht auch dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers, wonach durch die Einführung des verpflichtenden Reflexionsgesprächs eine frühzeitige Überprüfung des Leistungsstandes von Kindern im häuslichen Unterricht sichergestellt werden sollte. Aus dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 3, SchPflG ergibt sich, dass die zuständige Bildungsdirektion die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen und anzuordnen hat, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen hat, wenn das Reflexionsgespräch
Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG nicht durchgeführt wurde. Bereits aus der Formulierung „hat“ ergibt sich, dass dem Gesetzgeber zufolge eine zwingende Rechtsfolge vorgesehen ist und der Behörde diesbezüglich kein Ermessen zukommt. Dies entspricht auch dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers, wonach durch die Einführung des verpflichtenden Reflexionsgesprächs eine frühzeitige Überprüfung des Leistungsstandes von Kindern im häuslichen Unterricht sichergestellt werden sollte. Darüber hinaus ergibt sich aus den Materialien zu BGBl. I Nr. 232/2021 ausdrücklich, dass § 11 Abs. 6 Z 3 SchPflG jene Fälle erfassen soll, in denen das Reflexionsgespräch „aus Verschulden des Schulpflichtigen oder der Erziehungsberechtigten nicht durchgeführt wurde“. Nach diesen Erläuterungen soll durch das verpflichtende Reflexionsgespräch eine frühzeitige Kontrolle des Leistungsstandes sichergestellt und ein rechtzeitiges Eingreifen ermöglicht werden, um die Erreichung der Bildungsziele zu gewährleisten.Darüber hinaus ergibt sich aus den Materialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, ausdrücklich, dass Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 3, SchPflG jene Fälle erfassen soll, in denen das Reflexionsgespräch „aus Verschulden des Schulpflichtigen oder der Erziehungsberechtigten nicht durchgeführt wurde“. Nach diesen Erläuterungen soll durch das verpflichtende Reflexionsgespräch eine frühzeitige Kontrolle des Leistungsstandes sichergestellt und ein rechtzeitiges Eingreifen ermöglicht werden, um die Erreichung der Bildungsziele zu gewährleisten. Im gegenständlichen Fall lag die Ursache für das Nichtzustandekommen des Reflexionsgespräches ausschließlich in der Sphäre der Beschwerdeführer. Trotz mehrfacher Hinweise der belangten Behörde (erstmalig bereits am 17.07.2025) sowie wiederholter Möglichkeiten zur Terminvereinbarung entschieden sich die Beschwerdeführer dafür, den Auslandsaufenthalt fortzusetzen und nicht zum Reflexionsgespräch anzureisen. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass gemeinsame Urlaubsreisen, die nicht unvorhersehbar und zwingend notwendig sind, eine Abwesenheit vom Unterricht nicht zu rechtfertigen vermögen. Selbiges muss, wie oben ausgeführt, auch für die Teilnahme am Reflexionsgespräch gelten. Bei einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Schulpflicht nach den Bestimmungen des § 11 SchPflG wäre daher die Weltreise bereits vorab so zu planen gewesen, dass das zwingend durchzuführende Reflexionsgespräch in der gesetzlich vorgesehenen Zeit absolviert hätte werden können. Im gegenständlichen Fall lag die Ursache für das Nichtzustandekommen des Reflexionsgespräches ausschließlich in der Sphäre der Beschwerdeführer. Trotz mehrfacher Hinweise der belangten Behörde (erstmalig bereits am 17.07.2025) sowie wiederholter Möglichkeiten zur Terminvereinbarung entschieden sich die Beschwerdeführer dafür, den Auslandsaufenthalt fortzusetzen und nicht zum Reflexionsgespräch anzureisen. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass gemeinsame Urlaubsreisen, die nicht unvorhersehbar und zwingend notwendig sind, eine Abwesenheit vom Unterricht nicht zu rechtfertigen vermögen. Selbiges muss, wie oben ausgeführt, auch für die Teilnahme am Reflexionsgespräch gelten. Bei einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Schulpflicht nach den Bestimmungen des Paragraph 11, SchPflG wäre daher die Weltreise bereits vorab so zu planen gewesen, dass das zwingend durchzuführende Reflexionsgespräch in der gesetzlich vorgesehenen Zeit absolviert hätte werden können. Vor diesem Hintergrund kann der belangte Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Besuch einer in § 5 SchPflG genannten Schule bis zum Ende des Schuljahres 2026/27 anordnet.Vor diesem Hintergrund kann der belangte Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Besuch einer in Paragraph 5, SchPflG genannten Schule bis zum Ende des Schuljahres 2026/27 anordnet. 3.6. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Gegenständlich konnte
GVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Gegenständlich konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). 3.8. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013; VfGH 29.11.2022, E 2730-2731/2022; VwGH 04.09.2012, AW 2012/10/0046; VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal durch den klaren Wortlaut der anzuwendenden Normen von einer eindeutigen Rechtslage auszugehen ist.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013; VfGH 29.11.2022, E 2730-2731/2022; VwGH 04.09.2012, AW 2012/10/0046; VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal durch den klaren Wortlaut der anzuwendenden Normen von einer eindeutigen Rechtslage auszugehen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W128.2342093.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.