Obsah (17)
§§ 1b§ 2Art. 133§ 45§ 6§ 3§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1§§ 21§ 24§§ 11§ 24b§ 23RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2026 GeschäftszahlW141 2307891-1 Spruch, W141 2307891-1/21EW141 2307891-1/21E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§§ 1b
und 3 des Impfschadengesetzes, erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang SICKA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch Dr. Lucas TSCHOL, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 19.12.2024, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrags vom 04.02.2022
Paragraphen eins b und 3 des Impfschadengesetzes, erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben. I. Aufgrund des Antrags vom 04.02.2022 werden die Gesundheitsschädigungen „Perikarderguss nach Perikarditis“ und „Myalgische Enzephalomyelitis/Chronisches Fatigue-Syndrom (ME/CFS)“ als Folge der am XXXX .05.2021 vorgenommenen Impfung mit dem Impfstoff XXXX des Herstellers XXXX als Impfschäden anerkannt.römisch eins. Aufgrund des Antrags vom 04.02.2022 werden die Gesundheitsschädigungen „Perikarderguss nach Perikarditis“ und „Myalgische Enzephalomyelitis/Chronisches Fatigue-Syndrom (ME/CFS)“ als Folge der am römisch 40 .05.2021 vorgenommenen Impfung mit dem Impfstoff römisch 40 des Herstellers römisch 40 als Impfschäden anerkannt. II.
§ 2Abs.
1 Impfschadengesetz sind dem Grunde nach als Entschädigung zu leisten:römisch zwei.
Paragraph 2, Absatz eins, Impfschadengesetz sind dem Grunde nach als Entschädigung zu leisten:
- a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse; 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Ziffer 1 bis 5.
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer 1 bis 5. III.
§ 2Abs.
1 lit. c und § 3 Impfschadengesetz in Verbindung mit den §§ 21, 23 bis 24b, 55 und 70 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) in der zum 30.06.2016 geltenden Fassung wird ab 01.03.2022 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H.
der Richtsatzposition „g.Z. IV/i/499, Kausalgie – leichte bis mittelschwere Formen“ in Höhe von € 1.109,20 gewährt.römisch drei.
Paragraph 2, Absatz eins, Litera c und Paragraph 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit den Paragraphen 21, 23 bis 24 b, 55 und 70 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) in der zum 30.06.2016 geltenden Fassung wird ab 01.03.2022 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H.
der Richtsatzposition „g.Z. IV/i/499, Kausalgie – leichte bis mittelschwere Formen“ in Höhe von € 1.109,20 gewährt. Die Beschädigtenrente beträgt ab 01.01.2023 € 1.173,50, ab 01.01.2024 € 1.287,30, ab 01.01.2025 € 1.346,50 und ab 01.01.2026 € 1.382,90. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin hat, einlangend beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge „belangte Behörde“ genannt) am 04.02.2022, einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens sowie Impfentschädigung gestellt und angegeben, dass sie nach einer erfolgten Impfung gegen COVID-19 am XXXX .05.2021 mit dem Impfstoff XXXX des Herstellers XXXX einen Impfschaden erlitten habe.
- Die Beschwerdeführerin hat, einlangend beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge „belangte Behörde“ genannt) am 04.02.2022, einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens sowie Impfentschädigung gestellt und angegeben, dass sie nach einer erfolgten Impfung gegen COVID-19 am römisch 40 .05.2021 mit dem Impfstoff römisch 40 des Herstellers römisch 40 einen Impfschaden erlitten habe. Am Tag der Impfung habe sie erhöhten Blutdruck und Puls gehabt. Diese Beschwerden hätten einige Tage angehalten. Nach einigen Tagen seien bei ihr immer wieder Atemnot und ein Krampfgefühl im Lungenbereich aufgetreten, welche jeweils etwa 30 Minuten angehalten hätten. Diese Beschwerden hätten sich jedoch nach erfolgter Medikation gebessert. Seither leide sie jedoch an chronischem, trockenem Husten, der sich bei Aktivität verschlechtere. Aufgrund einer am XXXX .06.2021 durchgeführten Ultraschallkontrolle sei sodann ein Perikarderguss diagnostiziert worden. In den folgenden Monaten sei es immer wieder zur Krankheitsschüben mit körperlichen und zunehmend psychischen Symptomen gekommen, weshalb die Diagnose „Chronisches Fatigue-Syndrom“ gestellt worden sei. Sie leide an typischen Long-COVID-Symptomen mit ständigen „Crashdowns“, Schwäche, Belastungsunfähigkeit sowie körperlicher und geistiger Erschöpfung. Sie sei auch nicht arbeitsfähig, weshalb ihr Dienstverhältnis gekündigt worden sei.Aufgrund einer am römisch 40 .06.2021 durchgeführten Ultraschallkontrolle sei sodann ein Perikarderguss diagnostiziert worden. In den folgenden Monaten sei es immer wieder zur Krankheitsschüben mit körperlichen und zunehmend psychischen Symptomen gekommen, weshalb die Diagnose „Chronisches Fatigue-Syndrom“ gestellt worden sei. Sie leide an typischen Long-COVID-Symptomen mit ständigen „Crashdowns“, Schwäche, Belastungsunfähigkeit sowie körperlicher und geistiger Erschöpfung. Sie sei auch nicht arbeitsfähig, weshalb ihr Dienstverhältnis gekündigt worden sei.
- Zur Überprüfung des Antrags wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten durch einen Facharzt für Innere Medizin, basierend auf einem Anamnesegespräch am 05.06.2023 sowie auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass nicht mit Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die angeschuldigte Impfung die angegebene Symptomatik verursacht habe. Der aufgefallene Perikarderguss sei nie hämodynamisch wirksam geworden und habe somit keine klinisch relevanten Folgen gehabt. Die angegebenen Symptome seien auch in der wissenschaftlichen Literatur nicht nach COVID-Impfungen beschrieben. Zudem sei mittels Virusserologie vom XXXX .06.2021 eine Reaktivierung einer Infektion mit dem Epstein-Barr-Virus bestätigt worden. Die angegebene Symptomatik werde in der wissenschaftlichen Literatur auch im Zusammenhang mit EBV-Infektionen beschrieben. Wenngleich ein zeitlicher Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung bestehe, sei daher eine EBV-Infektion eine andere bzw. wahrscheinlichere Erklärung der vorliegenden Ätiologie.Der aufgefallene Perikarderguss sei nie hämodynamisch wirksam geworden und habe somit keine klinisch relevanten Folgen gehabt. Die angegebenen Symptome seien auch in der wissenschaftlichen Literatur nicht nach COVID-Impfungen beschrieben. Zudem sei mittels Virusserologie vom römisch 40 .06.2021 eine Reaktivierung einer Infektion mit dem Epstein-Barr-Virus bestätigt worden. Die angegebene Symptomatik werde in der wissenschaftlichen Literatur auch im Zusammenhang mit EBV-Infektionen beschrieben. Wenngleich ein zeitlicher Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung bestehe, sei daher eine EBV-Infektion eine andere bzw. wahrscheinlichere Erklärung der vorliegenden Ätiologie.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.07.2023 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs
§ 45
AVG die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.07.2023 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 45, AVG die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.
- Mit Eingabe vom 03.08.2023 gab der genannte Rechtsanwalt die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin bekannt und ersuchte um Akteneinsicht sowie Fristerstreckung. Dem Begehren wurde entsprochen.
- Nach neuerlicher Fristerstreckung führte die beschwerdeführende Partei mit ausführlicher Stellungnahme vom 12.03.2024 im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass das eingeholte Sachverständigengutachten mangelhaft sei und bei richtiger Beurteilung davon auszugehen sei, dass ein Impfschaden vorliege. Unter Verweis auf umfassende Quellen, welche dem Schreiben angefügt waren, wurde ausgeführt, dass „ME/CFS“ in der wissenschaftlichen Literatur im Zusammenhang mit Impfungen sowie COVID-Impfungen im Speziellen beschrieben werde. Ein ursächlicher Zusammenhang werde diskutiert bzw. angenommen. Auch in der internationalen Pharmakovigilanzdatenbank gebe es bereits Meldungen über Verdachtsfälle. Bei der Beschwerdeführerin sei zudem ein chronisches Müdigkeitssyndrom sowie ein posturales orthostatisches Tachykardiesyndrom (POTS), welches im Zusammenhang mit Autoimmunreaktionen zu sehen sei, diagnostiziert worden. Ein „höchstwahrscheinlicher“ Zusammenhang sei befundmäßig belegt. Der Perikarderguss der Beschwerdeführerin sei im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung diagnostiziert worden und habe bei regelmäßig durchgeführten Kontrollen vorher noch nicht bestanden. Aufgrund dieser Erkrankung seien näher bezeichnete Behandlungen durchgeführt worden. Der Perikarderguss könne daher keineswegs als folgenlos bezeichnet werden. Bei Perikardergüssen handle es sich zweifellos um mögliche Impfschäden der angeschuldigten Impfung. Die Beschwerdeführerin sei vor der angeschuldigten Impfung völlig gesund gewesen und habe unter anderem lange Jahre im Personalbüro einer Fluglinie gearbeitet sowie zuletzt drei Jahre in der Verwaltung eines Rehazentrums. Nebenbei habe sie sogar eine selbständige Beschäftigung begonnen und sei mehrmals pro Jahr verreist. Seit der angeschuldigten Impfung sei die Beschwerdeführerin aus dem Berufs- und Sozialleben gerissen. Bei ihr liege ein Grad der Behinderung von 70 v.H. sowie Pflegestufe 1 vor. Im Alltag müsse sie von einer externen Organisation unterstützt werden. Eine vollständige Teilhabe am Berufsleben sei nicht mehr gegeben und die Teilhabe am Sozialleben sei auf ein Minimum beschränkt. Der Verweis auf die Epstein-Barr-Reaktivierung sei zudem nicht nachvollziehbar, zumal etwa 95% der Bevölkerung den Virus in sich tragen würden. Bei der Beschwerdeführerin sei dieser bereits erstmals 2014 im Gespräch gewesen. Die Reaktivierung könnte zudem unterschiedliche Ursachen gehabt haben. Das Gutachten sei insgesamt als mangelhaft, unschlüssig und unvollständig anzusehen.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde ein internistisches Nachtragsgutachten des Facharztes für Innere Medizin vom 02.12.2024, basierend auf der Aktenlage, eingeholt. Hierin wurde zunächst ausgeführt, dass die Stellungnahme überwiegend auf Vorträgen, Interviews, Zeitungsartikeln, und Websites von nicht medizinisch-ärztlich ausgebildeten Berufsgruppen basiere. Das chronische Fatigue Syndrom - für das kein naturwissenschaftlich gesicherter Auslöser nachgewiesen werden könne - sei nicht neu und sei schon vor der „Koronazeit“ diagnostiziert worden. Die Ursache sei häufig unklar geblieben, wobei ein vermehrtes Auftreten nach Virusinfekten (u.a. EBV, inzwischen aber auch SARS-CoV 2) seit langem bekannt sei. Aus den vorliegenden Befunden gehe hervor, dass hier Vermutungen eine wesentliche Rolle spielen würden, die nicht auf wissenschaftlichen Daten beruhen. Es sei festzuhalten, dass bei einer Vielzahl von Blutabnahmen während des Krankheitsverlaufs keinerlei Entzündungszeichen im Sinne einer autoimmunen Überreaktion des Körpers nachweisbar gewesen seien. Zum Perikarderguss sei in seinem ursprünglichen Gutachten alles gesagt worden: Ein vorübergehender leichter Perikarderguss könne nach einer Impfung auftreten. Im Falle der Beschwerdeführerin sei er gering ausgeprägt und funktionell nie wirksam gewesen. Dass es nach COVID-Impfungen sehr wohl zum Auftreten schwerer Autoimmunphänomene und -krankheiten kommen könne, sei unstrittig und habe er nie in Abrede gestellt. Soweit das Auftreten eines posturalen Tachykardiesyndroms (POTS) nach COVID-Impfung angesprochen worden sei, könne ein eindeutiger Bezug nicht hergestellt werden. Eine Verbindung zu einem nach COVID-Impfung aufgetretenem CFS werde in keiner der zitierten Arbeiten hergestellt. Trotz der äußerst langen Literaturliste sei auch kein Fall von CFS nach COVID-Impfung ersichtlich. Insgesamt seien 200 Fallberichte des Auftretens unterschiedlicher Symptome nach Corona-Impfung aufgeführt. Inwieweit diese Quellen durch entsprechende Befunde dokumentiert seien und inwieweit sie mit einer COVID-Impfung zusammenhängen könnten, wäre im Einzelfall zu entscheiden. Unzweifelhaft sei es in Einzelfällen zu Impfschäden nach COVID-Impfungen gekommen. In all diesen Fällen habe ein überschießendes Immunsystem nicht nur Antikörper gegen SARS-CoV-2, sondern auch gegen körpereigene Zellen produziert. Dieses als „Autoimmunität“ bekannte Phänomen könne unterschiedlichste autoimmune bzw. rheumatische Erkrankungen auslösen. Gemeinsam sei all diesen Erkrankungen, dass es unter anderem zu stark erhöhten Entzündungsmarkern im Blut komme. Da dies bei der Beschwerdeführerin nie der Fall gewesen sei, sei ein klinisch relevantes autoimmunes Geschehen mehrfach ausgeschlossen worden. Zusammengefasst sei daher ohne entsprechende wissenschaftliche Studien nicht vom bekannten Auftreten eines CFS im Rahmen von Long-COVID direkt zu schließen, dass CFS auch eine Impffolge sein könne. Betreffend den chronischen Husten hätten umfangreiche Untersuchungen keinen fassbaren Hinweis für eine somatische Ursache ergeben. Der Perikarderguss sei funktionell nicht wirksam geworden und es hätten keine Zeichen einer evtl. auch autoimmun-getriggerten Perikarditis bestanden. Somit liege diesbezüglich kein Impfschaden vor. Somit erscheine die COVID-Impfung als Auslöser der vielfältigen Beschwerden unwahrscheinlich.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.12.2024 hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag
§§ 1bund 3 des Impfschadengesetzes abgewiesen.7.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.12.2024 hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag
Paragraphen eins b und 3 des Impfschadengesetzes abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nach Einholung aller relevanten Unterlagen ein Sachverständigengutachten durch einen Facharzt für Innere Medizin eingeholt worden sei. Dieser habe in seinem Gutachten ausgeführt, dass und weshalb zwischen dem geltend gemachten Leidenszustand und der COVID-19-Impfung kein wahrscheinlicher Zusammenhang bestehe. Die dagegen im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien durch das beiliegende Internistische Nachtragsgutachten vom 29.11.2024 entkräftet. Insbesondere werde hierin festgehalten, dass zwischen den geltend gemachten Leidenszuständen und der erhaltenen Impfung lediglich ein zeitlicher Zusammenhang bestehe, in Gesamtschau jedoch die COVID-19 Impfung als Auslöser für die vielfältigen Beschwerden als unwahrscheinlich anzusehen sei. Im Rahmen des medizinischen Beweisverfahren habe daher zwischen dem Leidenszustand und der angeschuldigten Impfung kein wahrscheinlicher Zusammenhang im Sinne des Gesetzes und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nachgewiesen werden können.
- Mit Eingabe vom 14.02.2025 erhob die bevollmächtigt vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Neben der Rüge näher bezeichneter Form-, Verfahrens- und Begründungsmängel wurde – im Wesentlichen zusammengefasst – insbesondere ausgeführt, dass die vorliegenden Befunde, hierunter insbesondere auch über näher spezifizierte Antikörper, dem Bild eines Impfschadens entsprechen würden. Eine andere schlüssige Erklärung habe auch der Sachverständige nicht geliefert, zumal nicht ersichtlich sei, weshalb das bereits seit dem Jahr 2014 bestanden habende Epstein-Barr-Virus verantwortlich sein solle. Zudem sei zu bedenken, dass selbst eine allfällige Reaktivierung des EBV aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs der angeschuldigten Impfung zugeschrieben werden könnte. Der Sachverständige habe außerdem gegenteilige Befunde nicht näher gewürdigt, sondern als nicht wissenschaftlich fundiert „abgetan“, was auf seine fehlende Objektivität schließen lasse. Unter Verweis auf mehrere zitierte Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sei ME/CFS überdies bereits als Impfschaden anerkannt worden. Es werde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz stattgegeben werde, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
- Am 19.02.2025 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.
- Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Hausbesuches am 25.06.2025, eingeholt. Der Sachverständige gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin als Folge der angeschuldigten Impfung sowohl ein Perikarderguss nach Perikarditis als auch eine Myalgische Enzephalomyelitis bzw. ein Chronisches Fatigue-Syndrom (ME/CFS) aufgetreten seien. Hinsichtlich des Perikardergusses sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieser durch die angeschuldigte Impfung verursacht worden sei, zumal Perikarditiden als seltene, aber bekannte Nebenwirkungen des Impfstoffs XXXX in der Fachinformation des Herstellers angeführt seien und bei der Beschwerdeführerin vor der Impfung kein solcher bestanden habe. Hinsichtlich des Perikardergusses sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieser durch die angeschuldigte Impfung verursacht worden sei, zumal Perikarditiden als seltene, aber bekannte Nebenwirkungen des Impfstoffs römisch 40 in der Fachinformation des Herstellers angeführt seien und bei der Beschwerdeführerin vor der Impfung kein solcher bestanden habe. Hinsichtlich des ME/CFS führte der Sachverständige aus, dass es sich hierbei um eine schwere neuroimmunologische Multisystemerkrankung handle, deren Auftreten auch nach COVID-19-Impfungen in der Literatur beschrieben und diskutiert werde. Im vorliegenden Fall seien die bestehenden Beschwerden mit hoher Wahrscheinlichkeit als Folge der angeschuldigten Impfung anzusehen, da keine andere Ursache erkennbar sei. Den Ausführungen des Vorgutachters könne großteilweise gefolgt werden, jedoch gebe es zunehmend Hinweise darauf, dass einige Menschen nach der Verabreichung eines COVID-19-lmpfstoffs Symptome entwickeln, die mit denen von ME/CFS übereinstimmen oder die die Entwicklung eines ME/CFS auslösen könnten. Besonders in den Monaten nach der Impfung würden Betroffene von chronischer Erschöpfung, neurologischen Störungen und einer Vielzahl von unspezifischen Beschwerden berichten. Es gebe auch Berichte von Personen, bei denen Symptome von ME/CFS nach der ersten oder zweiten Impfung mit einem mRNA-lmpfstoff oder einem Vektorimpfstoff aufgetreten seien. Die genauen Mechanismen seien unklar, doch werde beispielsweise eine autoimmune Ursache diskutiert. Auch eine verstärkte Mikrozirkulationsstörung oder eine endotheliale Dysfunktion seien denkbar. Ein ursächlicher Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung sei aus seiner Sicht wahrscheinlich. Das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin sei der Richtsatzposition „g.Z. IV/i/499, Kausalgie – leichte bis mittelschwere Formen“, zuzuordnen und die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 50 v.H. einzuschätzen. Pflege und Wartung seien nicht erforderlich gewesen.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2026 wurde den Verfahrensparteien das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Nach Darlegung des vorläufig angenommenen Sachverhalts wurde ausgeführt, dass beabsichtigt werde, der Beschwerdeführerin auf Basis einer noch zu ermittelnden Bemessungsgrundlage ab 01.03.2022 bis laufend eine Beschädigtenrente unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 50 v.H. zuzusprechen. Gleichzeitig wurde die beschwerdeführende Partei unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung Gehaltszettel für ihre Tätigkeit beim Dienstgeber XXXX für die Monate Mai 2020 bis inklusive Mai 2021 vorzulegen.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2026 wurde den Verfahrensparteien das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Nach Darlegung des vorläufig angenommenen Sachverhalts wurde ausgeführt, dass beabsichtigt werde, der Beschwerdeführerin auf Basis einer noch zu ermittelnden Bemessungsgrundlage ab 01.03.2022 bis laufend eine Beschädigtenrente unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 50 v.H. zuzusprechen. Gleichzeitig wurde die beschwerdeführende Partei unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung Gehaltszettel für ihre Tätigkeit beim Dienstgeber römisch 40 für die Monate Mai 2020 bis inklusive Mai 2021 vorzulegen.
- Mit am 04.02.2026 eingelangter Eingabe erstattete die bevollmächtigt vertretene Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und legte Einkommensnachweise vor. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Beginn 2020 von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 25 Wochenstunden bei ihrem Arbeitgeber XXXX gewechselt habe, weil sie Mitte 2019 eine selbständige Nebenbeschäftigung als Markenbotschafterin beim Unternehmen XXXX begonnen habe. Aus dieser Nebenbeschäftigung habe sie Provisionsauszahlungen für getätigte Schmuckverkäufe erhalten, welche bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen seien. Diese Tätigkeit sei jedoch durch die Pandemie und die damit zusammenhängenden Lockdowns zunichte gemacht worden, sodass sie diese Tätigkeit mit Ende August 2020 habe beenden müssen. Zudem habe sie bei XXXX „lockdownbedingt“ in Kurzarbeit gehen müssen. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Beginn 2020 von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 25 Wochenstunden bei ihrem Arbeitgeber römisch 40 gewechselt habe, weil sie Mitte 2019 eine selbständige Nebenbeschäftigung als Markenbotschafterin beim Unternehmen römisch 40 begonnen habe. Aus dieser Nebenbeschäftigung habe sie Provisionsauszahlungen für getätigte Schmuckverkäufe erhalten, welche bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen seien. Diese Tätigkeit sei jedoch durch die Pandemie und die damit zusammenhängenden Lockdowns zunichte gemacht worden, sodass sie diese Tätigkeit mit Ende August 2020 habe beenden müssen. Zudem habe sie bei römisch 40 „lockdownbedingt“ in Kurzarbeit gehen müssen.
- Mit am 20.02.2026 eingelangter ergänzender Eingabe führte die beschwerdeführende Partei zur Einstufung der selbständigen Tätigkeit näher aus, dass der „Kollektivvertrag Handel“ für Angestellte heranzuziehen sei, wobei anrechenbare Vordienstzeiten im Ausmaß von 7 Jahren zu berücksichtigen gewesen wären. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihrer Tätigkeit die spezifische Beratung und den Verkauf selbständig durchgeführt, einen Kundenstamm akquiriert, gepflegt und betreut. Fachlich vertiefte Warenkenntnis, ausgeprägte Kommunikationsfähigkeit sowie selbständige Betreuung der Social-Media-Kanäle seien erforderlich gewesen. Es gebühre sowohl Weihnachtsremuneration als auch Urlaubsbeihilfe. Ergänzend wurde eine Fahrtenaufzeichnung für die Jahre 2019 und 2020 vorgelegt.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2026 wurde den Verfahrensparteien das ergänzte Ergebnis der Beweisaufnahme einschließlich einer detaillierten Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Beschädigtenrente zur Kenntnis gebracht. Den Verfahrensparteien wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, der Beschwerdeführerin eine Beschädigtenrente in der im Einzelnen dargelegten Höhe zuzusprechen, sofern nicht eine Stellungnahme Anderes erfordere. Eine schriftliche Stellungnahme durch die Verfahrensparteien ist nicht erfolgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und wurde am XXXX geboren.Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und wurde am römisch 40 geboren. Am XXXX .05.2021 wurde die Beschwerdeführerin gegen COVID-19 mit dem Impfstoff XXXX des Herstellers XXXX geimpft. XXXX war zu diesem Zeitpunkt in Österreich zugelassen und zählte zu den empfohlenen Impfungen laut Österreichischem COVID-Impfplan 2021.Am römisch 40 .05.2021 wurde die Beschwerdeführerin gegen COVID-19 mit dem Impfstoff römisch 40 des Herstellers römisch 40 geimpft. römisch 40 war zu diesem Zeitpunkt in Österreich zugelassen und zählte zu den empfohlenen Impfungen laut Österreichischem COVID-Impfplan
- Im Zeitpunkt der angeschuldigten Impfung war die Beschwerdeführerin 45 Jahre alt. Abgesehen von einem klinisch nicht relevanten Mitralklappenprolaps ohne hämodynamische Wirksamkeit, der jedenfalls seit 1995 bekannt war, einer im Jahr 2014 aufgetretenen Epstein-Barr-Virus-Infektion, die bis zur angeschuldigten Impfung keine weiteren Beschwerden verursacht hatte, einer Disposition für maligne Hyperthermie sowie einer im Jahr 2015 litt die Beschwerdeführerin an keinen Vorerkrankungen, die im Zusammenhang mit den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen stehen. Insbesondere lag vor der angeschuldigten Impfung kein Perikarderguss vor und bestanden keine Beschwerden im Sinne eines Müdigkeitssyndroms. Noch am Tag der Impfung kam es bei der Beschwerdeführerin infolge der angeschuldigten Impfung zu einem Anstieg von Blutdruck und Herzfrequenz. In den Folgetagen traten bei ihr bei Belastung Pulsfrequenzerhöhungen auf. Ab 17.05.2021 kamen Atembeschwerden, Thorakalbeschwerden und chronischer Husten hinzu. Ebenso trat bei der Beschwerdeführerin infolge der angeschuldigten Impfung zu einem nicht mehr datumsmäßig feststellbaren Zeitpunkt eine Entzündung des Herzbeutels (Perikarditis) auf, die bei ihr im weiteren Verlauf zu einer pathologischen Flüssigkeitsansammlung im Herzbeutel (Perikarderguss) führte. Dieser Perikarderguss wurde erstmalig am XXXX .06.2021 diagnostiziert nachgewiesen. Krankheitswertige Symptome aufgrund dieser Gesundheitsschädigung dauerten jedoch jedenfalls weniger als drei Monate an. Ebenso trat bei der Beschwerdeführerin infolge der angeschuldigten Impfung zu einem nicht mehr datumsmäßig feststellbaren Zeitpunkt eine Entzündung des Herzbeutels (Perikarditis) auf, die bei ihr im weiteren Verlauf zu einer pathologischen Flüssigkeitsansammlung im Herzbeutel (Perikarderguss) führte. Dieser Perikarderguss wurde erstmalig am römisch 40 .06.2021 diagnostiziert nachgewiesen. Krankheitswertige Symptome aufgrund dieser Gesundheitsschädigung dauerten jedoch jedenfalls weniger als drei Monate an. In den folgenden Monaten kam es bei der Beschwerdeführerin wiederholt zu Krankheitsschüben mit körperlichen und neurologischen und kognitiven Symptomen. Im Juli 2021 setzten Symptome eines posturalen orthostatischen Tachykardiesyndroms (POTS) ein. Im Laufe des Jahres 2021 erfolgten mehrere stationäre Aufenthalte in der Privatklinik XXXX sowie im Rehazentrum XXXX . Am XXXX .06.2022 wurde die Diagnose „Chronisches Fatigue Syndrom ME/CFS post Covid-Impfung (Post-Vakzin-Syndrom)“ gestellt.In den folgenden Monaten kam es bei der Beschwerdeführerin wiederholt zu Krankheitsschüben mit körperlichen und neurologischen und kognitiven Symptomen. Im Juli 2021 setzten Symptome eines posturalen orthostatischen Tachykardiesyndroms (POTS) ein. Im Laufe des Jahres 2021 erfolgten mehrere stationäre Aufenthalte in der Privatklinik römisch 40 sowie im Rehazentrum römisch 40 . Am römisch 40 .06.2022 wurde die Diagnose „Chronisches Fatigue Syndrom ME/CFS post Covid-Impfung (Post-Vakzin-Syndrom)“ gestellt. Bei der Beschwerdeführerin besteht seit der angeschuldigten Impfung ein Zustandsbild mit schwerer Leistungsminderung, gekennzeichnet durch ausgeprägte Erschöpfbarkeit (Fatigue), postexertionelle Malaise (PEM), ein posturales orthostatisches Tachykardiesyndrom (POTS), Kreislaufdysregulation, kognitive Beeinträchtigungen („brain fog"), Konzentrationsstörungen, Reizüberempfindlichkeit gegenüber Licht und Geräuschen, Muskelschwäche sowie chronischem Husten. Die Beschwerdeführerin geht seit 24.09.2021 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und bezieht Rehabilitationsgeld sowie Pflegegeld der Stufe
- Myokarditiden und Perikarditiden werden in der Fachinformation des Herstellers als mögliche Impfkomplikationen genannt und sind in der wissenschaftlichen Literatur als seltene, aber bekannte Nebenwirkungen des Impfstoffs XXXX dokumentiert. Die Perikarditis der Beschwerdeführerin trat innerhalb der für einen Impfschaden typischen Inkubationszeit auf. Eine wahrscheinlichere Ursache als die angeschuldigte Impfung liegt für die Perikarditis und den hieraus resultierten Perikarderguss nicht vor.Myokarditiden und Perikarditiden werden in der Fachinformation des Herstellers als mögliche Impfkomplikationen genannt und sind in der wissenschaftlichen Literatur als seltene, aber bekannte Nebenwirkungen des Impfstoffs römisch 40 dokumentiert. Die Perikarditis der Beschwerdeführerin trat innerhalb der für einen Impfschaden typischen Inkubationszeit auf. Eine wahrscheinlichere Ursache als die angeschuldigte Impfung liegt für die Perikarditis und den hieraus resultierten Perikarderguss nicht vor. ME/CFS ist ein in der Medizin und wissenschaftlichen Literatur kontrovers diskutiertes Krankheitsbild, dessen genaue Ursache nicht geklärt ist. Jedoch wird in der wissenschaftlichen Literatur ein Zusammenhang auch mit COVID-19-Impfungen als mögliche Komplikation beschrieben und diskutiert. Die Symptome traten in engem zeitlichem Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung erstmalig auf. Eine wahrscheinlichere Ursache als die angeschuldigte Impfung besteht nicht. Die Perikarditis der Beschwerdeführerin und der hieraus resultierte Perikarderguss sowie die myalgische Enzephalomyelitis bzw. das chronische Fatigue-Syndrom der Beschwerdeführerin wurden daher mit Wahrscheinlichkeit durch die angeschuldigte Impfung vom XXXX .05.2021 hervorgerufen.Die Perikarditis der Beschwerdeführerin und der hieraus resultierte Perikarderguss sowie die myalgische Enzephalomyelitis bzw. das chronische Fatigue-Syndrom der Beschwerdeführerin wurden daher mit Wahrscheinlichkeit durch die angeschuldigte Impfung vom römisch 40 .05.2021 hervorgerufen. Die Beschwerdeführerin war zuvor von 02.07.2018 bis 23.09.2021 beim Dienstgeber XXXX als Angestellte beschäftigt. Bis inklusive Dezember 2019 war sie im Ausmaß Vollzeit und ab Jänner 2020 im Ausmaß von 25 Wochenstunden beschäftigt. Im Zeitraum von XXXX .05.2020 bis XXXX .07.2020 bezog sie wegen Kurzarbeit nicht das volle Arbeitseinkommen.Die Beschwerdeführerin war zuvor von 02.07.2018 bis 23.09.2021 beim Dienstgeber römisch 40 als Angestellte beschäftigt. Bis inklusive Dezember 2019 war sie im Ausmaß Vollzeit und ab Jänner 2020 im Ausmaß von 25 Wochenstunden beschäftigt. Im Zeitraum von römisch 40 .05.2020 bis römisch 40 .07.2020 bezog sie wegen Kurzarbeit nicht das volle Arbeitseinkommen. Zusätzlich war die Beschwerdeführerin von 01.09.2019 bis 31.08.2020 selbständig erwerbstätig. Sie erzielte aus ihrer selbständigen Tätigkeit jedoch geringere Einkünfte als Dienstnehmer in vergleichbarer Verwendung. Im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit als Vertriebspartnerin in Kooperation mit dem Unternehmen XXXX auf dem Gebiet des Vertriebs von Schmuck im Wege des Direktvertriebs übernahm die Beschwerdeführerin die gewerbsmäßige Vermittlung von Kaufverträgen über Vertragswaren zwischen dem Unternehmen und Endverbrauchern. Im Zuge dieser Tätigkeit oblagen ihr selbstständig die spezifische Beratung, der Verkauf sowie die Akquise, Pflege und Betreuung eines Kundenstamms. Für die Tätigkeit waren fachlich vertiefte Kenntnisse, eine hohe Kommunikationsfähigkeit sowie auch Kenntnisse auf dem Gebiet des Marketings erforderlich. Die Tätigkeit wurde hierbei auch im Außendienst durchgeführt. Sie traf umfangreiche operative und strategische Entscheidungen. Die Beschwerdeführerin trug die Verantwortung für die Arbeitsergebnisse ihrer selbständigen Tätigkeit.Zusätzlich war die Beschwerdeführerin von 01.09.2019 bis 31.08.2020 selbständig erwerbstätig. Sie erzielte aus ihrer selbständigen Tätigkeit jedoch geringere Einkünfte als Dienstnehmer in vergleichbarer Verwendung. Im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit als Vertriebspartnerin in Kooperation mit dem Unternehmen römisch 40 auf dem Gebiet des Vertriebs von Schmuck im Wege des Direktvertriebs übernahm die Beschwerdeführerin die gewerbsmäßige Vermittlung von Kaufverträgen über Vertragswaren zwischen dem Unternehmen und Endverbrauchern. Im Zuge dieser Tätigkeit oblagen ihr selbstständig die spezifische Beratung, der Verkauf sowie die Akquise, Pflege und Betreuung eines Kundenstamms. Für die Tätigkeit waren fachlich vertiefte Kenntnisse, eine hohe Kommunikationsfähigkeit sowie auch Kenntnisse auf dem Gebiet des Marketings erforderlich. Die Tätigkeit wurde hierbei auch im Außendienst durchgeführt. Sie traf umfangreiche operative und strategische Entscheidungen. Die Beschwerdeführerin trug die Verantwortung für die Arbeitsergebnisse ihrer selbständigen Tätigkeit. Auf Dienstnehmer in vergleichbarer Verwendung wäre der Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben, gültig ab 01.01.2020, anwendbar gewesen. Die Einstufung wäre entsprechend dem „neuen Gehaltssystem“ in der Gruppe „F“ vorzunehmen gewesen. Unter Berücksichtigung anrechenbarer Vordienstzeiten im Ausmaß von 7 Jahren hätte das kollektivvertragliche Mindestentgelt € 2.784,00 pro Monat für die wöchentliche Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden betragen. Vor der angeschuldigten Impfung bezog die Beschwerdeführerin während nachstehender Zeiträume folgende Einkünfte aus unselbständiger Beschäftigung: Periode Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit Zu berücksichtigender Anteil Zu berücksichtigende Einkünfte Februar 2020 € 2.215,28 19/29 € 1.451,39 März 2020 € 1.948,71 1/1 € 1.948,71 April 2020 € 1.715,46 1/1 € 1.715,46 Mai 2020 € 1.715,46 10/31 € 553,37 August 2020 € 2.215,28 1/1 € 2.215,28 September 2020 € 2.215,28 1/1 € 2.215,28 Oktober 2020 € 2.215,28 1/1 € 2.215,28 November 2020 € 4.430,56 1/1 € 4.430,56 Dezember 2020 € 2.465,28 1/1 € 2.465,28 Bruttoinkünfte aus unselbst. Beschäftigung (Bemessungszeitraum 2020)…….……….. € 19.210,61 Periode Einkünfte unselbständige Tätigkeit Zu berücksichtigender Anteil Zu berücksichtigende Einkünfte Jänner 2021 € 2.215,28 1/1 € 2.215,28 Februar 2021 € 2.215,28 1/1 € 2.215,28 März 2021 € 2.215,28 1/1 € 2.215,28 April 2021 € 2.500,95 1/1 € 2.500,95 Mai 2021 € 2.635,48 11/31 € 935,17 Bruttoinkünfte aus unselbst. Beschäftigung (Bemessungszeitraum 2021)…….…………..€ 10.081,99
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, den im Zuge des Verfahrens eingeholten Sachverständigengutachten sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, den im Zuge des Verfahrens eingeholten Sachverständigengutachten sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen zum Geburtsdatum und zur Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin gründen sich auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit Stichtag 20.02.2025 sowie auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Die körperlichen Vorerkrankungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den im Verfahrensakt einliegenden medizinischen Befunden und sonstigen Unterlagen sowie aus den im behördlichen Verfahren sowie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten. Die Feststellungen zum Impftermin der Beschwerdeführerin am XXXX .05.2021 samt dem dabei verwendeten Impfstoff XXXX des Herstellers XXXX ergeben sich aus der im Verfahrensakt einliegenden Kopie des Impfpasses der Beschwerdeführerin.Die Feststellungen zum Impftermin der Beschwerdeführerin am römisch 40 .05.2021 samt dem dabei verwendeten Impfstoff römisch 40 des Herstellers römisch 40 ergeben sich aus der im Verfahrensakt einliegenden Kopie des Impfpasses der Beschwerdeführerin. Der weitere Krankheitsverlauf der Beschwerdeführerin war als solcher im Wesentlichen unstrittig. Die beschwerdeführende Partei hat ebendiesen Verlauf lebensnah geschildert und das Vorbringen durch eine Vielzahl medizinischer Unterlagen, Arztbriefe und Befunde belegt. Dass die Beschwerdeführerin seit der angeschuldigten Impfung an einem schwerwiegenden, Leidenszustand leidet, der sie an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie an der sozialen Teilhabe in erheblichem Maße hindert, wurde in diesem Sinne auch nach der Einschätzung des behördlichen Sachverständigen Prof. Dr. XXXX dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt.Der weitere Krankheitsverlauf der Beschwerdeführerin war als solcher im Wesentlichen unstrittig. Die beschwerdeführende Partei hat ebendiesen Verlauf lebensnah geschildert und das Vorbringen durch eine Vielzahl medizinischer Unterlagen, Arztbriefe und Befunde belegt. Dass die Beschwerdeführerin seit der angeschuldigten Impfung an einem schwerwiegenden, Leidenszustand leidet, der sie an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie an der sozialen Teilhabe in erheblichem Maße hindert, wurde in diesem Sinne auch nach der Einschätzung des behördlichen Sachverständigen Prof. Dr. römisch 40 dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin ein Perikarderguss nach Perikarditis vorgelegen hat und diese Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit durch die angeschuldigte Impfung verursacht wurde, ergibt sich insbesondere aus dem schlüssigen Sachverständigengutachten von MR Dr. XXXX in Zusammenschau mit den vorliegenden medizinischen Unterlagen.Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin ein Perikarderguss nach Perikarditis vorgelegen hat und diese Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit durch die angeschuldigte Impfung verursacht wurde, ergibt sich insbesondere aus dem schlüssigen Sachverständigengutachten von MR Dr. römisch 40 in Zusammenschau mit den vorliegenden medizinischen Unterlagen. Hinsichtlich des Vorliegens auch einer Perikarditis ist zunächst auszuführen, dass
den anschaulichen Ausführungen des Sachverständigen MR Dr. XXXX ein Perikarderguss – also die Ansammlung von Flüssigkeit im Herzbeutel – aus medizinischer Sicht in aller Regel kein eigenständiges Primärgeschehen darstellt, sondern eine typische Folgeerscheinung einer zugrundeliegenden entzündlichen Erkrankung des Perikards ist, eben einer Perikarditis. Der Perikarderguss ist demnach ein indirekter Hinweis auf eine stattgehabte Perikarditis und kein hiervon losgelöstes Krankheitsbild. Die Beschwerdeführerin zeigte unmittelbar nach der Impfung das charakteristische Bild einer Perikarditis mit Thorakalbeschwerden, Atembeschwerden und Hustenreiz. Die behandelnden Ärzte gingen offenbar auch nicht von einem isolierten Erguss, sondern von einer „Perikarditis mit kleinem Erguss“ aus und haben die entsprechende medikamentöse Therapie eingeleitet. Auch Ibuprofen und Mefenam wurden, soweit dies den vorliegenden Befunden zu entnehmen ist, nicht wegen bloßer allgemeiner Beschwerden, sondern gezielt entzündungshemmend eingesetzt. Die Schlussfolgerung, dass der Perikarderguss die Folge einer Perikarditis ist, erscheint daher gut nachvollziehbar.Hinsichtlich des Vorliegens auch einer Perikarditis ist zunächst auszuführen, dass
den anschaulichen Ausführungen des Sachverständigen MR Dr. römisch 40 ein Perikarderguss – also die Ansammlung von Flüssigkeit im Herzbeutel – aus medizinischer Sicht in aller Regel kein eigenständiges Primärgeschehen darstellt, sondern eine typische Folgeerscheinung einer zugrundeliegenden entzündlichen Erkrankung des Perikards ist, eben einer Perikarditis. Der Perikarderguss ist demnach ein indirekter Hinweis auf eine stattgehabte Perikarditis und kein hiervon losgelöstes Krankheitsbild. Die Beschwerdeführerin zeigte unmittelbar nach der Impfung das charakteristische Bild einer Perikarditis mit Thorakalbeschwerden, Atembeschwerden und Hustenreiz. Die behandelnden Ärzte gingen offenbar auch nicht von einem isolierten Erguss, sondern von einer „Perikarditis mit kleinem Erguss“ aus und haben die entsprechende medikamentöse Therapie eingeleitet. Auch Ibuprofen und Mefenam wurden, soweit dies den vorliegenden Befunden zu entnehmen ist, nicht wegen bloßer allgemeiner Beschwerden, sondern gezielt entzündungshemmend eingesetzt. Die Schlussfolgerung, dass der Perikarderguss die Folge einer Perikarditis ist, erscheint daher gut nachvollziehbar. Die Symptomatik, die die Beschwerdeführerin ab dem Tag der angeschuldigten Impfung und in den darauffolgenden Tagen zeigte, entspricht nach der überzeugenden Einschätzung von MR Dr. XXXX dem klinischen Bild einer vakzininduzierten Perikarditis. Da Perikarditiden in der Fachinformation des Herstellers ausdrücklich als mögliche Impfkomplikationen gelistet sind und darüber hinaus in der wissenschaftlichen Literatur als mögliche Nebenwirkungen von mRNA-Impfungen anerkannt sind, handelt es sich zweifelsohne um das Bild eines möglichen Impfschadens.Die Symptomatik, die die Beschwerdeführerin ab dem Tag der angeschuldigten Impfung und in den darauffolgenden Tagen zeigte, entspricht nach der überzeugenden Einschätzung von MR Dr. römisch 40 dem klinischen Bild einer vakzininduzierten Perikarditis. Da Perikarditiden in der Fachinformation des Herstellers ausdrücklich als mögliche Impfkomplikationen gelistet sind und darüber hinaus in der wissenschaftlichen Literatur als mögliche Nebenwirkungen von mRNA-Impfungen anerkannt sind, handelt es sich zweifelsohne um das Bild eines möglichen Impfschadens. Zur Inkubationszeit ist sodann festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund des bekannten Mitralklappenprolapses eine regelmäßige kardiologische Kontrolle indiziert ist, und daher davon auszugehen ist, dass ein Perikarderguss bei solchen Verlaufskontrollen aufgefallen wäre, wäre er bereits vor der angeschuldigten Impfung vorhanden gewesen. Dass der Erguss nun erstmals am XXXX .06.2021 – sohin knapp vier Wochen nach der Impfung – erstmals diagnostiziert wurde, bedeutet dabei zwar sicherlich nicht zwingend, dass der Erkrankungsprozess erst zu diesem Zeitpunkt eingesetzt haben muss, bei lebensnaher Betrachtung und unter Berücksichtigung des typischen Krankheitsverlaufs, der sehr zeitnah nach der Impfung eingesetzt hat, erscheint es nach Ansicht des erkennenden Senates aber jedenfalls sehr wahrscheinlich, dass die Perikarditis zu jenem Zeitpunkt aufgetreten ist, in dem die Beschwerdeführerin eben exakt die Symptome einer Perikarditis zeigte. Auch dass zwischen dem Auftreten erster Symptome und der bildgebenden Diagnostik etwa Wochen vergehen, erscheint dabei durchaus plausibel.Zur Inkubationszeit ist sodann festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund des bekannten Mitralklappenprolapses eine regelmäßige kardiologische Kontrolle indiziert ist, und daher davon auszugehen ist, dass ein Perikarderguss bei solchen Verlaufskontrollen aufgefallen wäre, wäre er bereits vor der angeschuldigten Impfung vorhanden gewesen. Dass der Erguss nun erstmals am römisch 40 .06.2021 – sohin knapp vier Wochen nach der Impfung – erstmals diagnostiziert wurde, bedeutet dabei zwar sicherlich nicht zwingend, dass der Erkrankungsprozess erst zu diesem Zeitpunkt eingesetzt haben muss, bei lebensnaher Betrachtung und unter Berücksichtigung des typischen Krankheitsverlaufs, der sehr zeitnah nach der Impfung eingesetzt hat, erscheint es nach Ansicht des erkennenden Senates aber jedenfalls sehr wahrscheinlich, dass die Perikarditis zu jenem Zeitpunkt aufgetreten ist, in dem die Beschwerdeführerin eben exakt die Symptome einer Perikarditis zeigte. Auch dass zwischen dem Auftreten erster Symptome und der bildgebenden Diagnostik etwa Wochen vergehen, erscheint dabei durchaus plausibel. Was eine etwaige wahrscheinlichere Ursache betrifft, ist festzuhalten, dass eine solche im gesamten Verfahren nicht ins Treffen geführt wurde. Vielmehr wurde lediglich auf die fehlende hämodynamische Wirksamkeit im Fall der Beschwerdeführerin hingewiesen. Wenngleich unstrittig war, dass die Perikarditis zur Fatigue-Symptomatik nicht wesentlich beigetragen hat, ist jedoch anzumerken, dass es sich hierbei unzweifelhaft um eine eigenständige Gesundheitsschädigung handelt, die jedenfalls vorübergehend als krankheitswertig anzusehen war, andernfalls wohl keine medikamentöse Therapie erforderlich gewesen wäre (zur Anerkennung als Impfschaden siehe II.3.).Was eine etwaige wahrscheinlichere Ursache betrifft, ist festzuhalten, dass eine solche im gesamten Verfahren nicht ins Treffen geführt wurde. Vielmehr wurde lediglich auf die fehlende hämodynamische Wirksamkeit im Fall der Beschwerdeführerin hingewiesen. Wenngleich unstrittig war, dass die Perikarditis zur Fatigue-Symptomatik nicht wesentlich beigetragen hat, ist jedoch anzumerken, dass es sich hierbei unzweifelhaft um eine eigenständige Gesundheitsschädigung handelt, die jedenfalls vorübergehend als krankheitswertig anzusehen war, andernfalls wohl keine medikamentöse Therapie erforderlich gewesen wäre (zur Anerkennung als Impfschaden siehe römisch zwei.3.). Dass die Perikarditis und der Perikarderguss der Beschwerdeführerin somit mit Wahrscheinlichkeit auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen sind, ist nach Ansicht des erkennenden Senates aus den dargelegten Gründen jedenfalls als sehr wahrscheinlich anzusehen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird jedoch darauf hingewiesen, dass von den Verfahrensparteien keine Einwendungen gegen das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2026 erhoben wurden, in dem die Ursächlichkeit der angeschuldigten Impfung für einen Perikarderguss nach Perikarditis festgehalten war. Strittig war im Verfahren zunächst jedoch insbesondere, ob die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Fatigue-Symptomatik durch die angeschuldigte Impfung hervorgerufen wurde. Dem erkennenden Senat ist dabei bewusst, dass es sich beim Chronic-Fatigue-Syndrom bzw. der Myalgischen Enzephalomyelitis (ME/CFS) um ein Krankheitsbild handelt, dessen Pathophysiologie und Ätiologie nach wie vor nicht abschließend geklärt ist und das in der medizinischen und wissenschaftlichen Literatur zum Teil kontrovers diskutiert wird. Dabei kann es naturgemäß nicht der Anspruch an ein verwaltungsgerichtliches Verfahren sein, in der medizinischen Forschung noch ungeklärte Fragen einer abschließenden Beantwortung zuzuführen. Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass den Ausführungen des behördlichen Sachverständigen Prof. Dr. XXXX aus Sicht des erkennenden Senates weder die wissenschaftliche Fundierung noch die Nachvollziehbarkeit als solche abzusprechen ist. Der Sachverständige hat in seinen beiden Gutachten auch darauf hingewiesen, dass ein Sachverständigengutachten ausschließlich auf dem Peer-Review-Verfahren unterzogene, publizierte wissenschaftliche Literatur stützen könne, und hat auf dieser Grundlage das ihm vorgelegte umfangreiche Konvolut einer kritischen Sichtung unterzogen. Dass der Vorgutachter dabei einen erheblichen Teil der vorgelegten Unterlagen – namentlich Zeitungsartikel, Webseitenauszüge, Beiträge von Vereinen ohne entsprechende wissenschaftliche Fundierung – als für eine gutachterliche Beurteilung nicht geeignet zurückgewiesen hat, entspricht den Anforderungen an eine seriöse wissenschaftliche Begutachtung und wird grundsätzlich als sachgerecht angesehen. Auch die wesentliche Aussage des Vorgutachters, dass ein vorliegendes ME/CFS nicht zwingend auf eine Verursachung durch die COVID-19-Impfung schließen lasse, ist nach Ansicht des erkennenden Senats durchaus plausibel.Dem erkennenden Senat ist dabei bewusst, dass es sich beim Chronic-Fatigue-Syndrom bzw. der Myalgischen Enzephalomyelitis (ME/CFS) um ein Krankheitsbild handelt, dessen Pathophysiologie und Ätiologie nach wie vor nicht abschließend geklärt ist und das in der medizinischen und wissenschaftlichen Literatur zum Teil kontrovers diskutiert wird. Dabei kann es naturgemäß nicht der Anspruch an ein verwaltungsgerichtliches Verfahren sein, in der medizinischen Forschung noch ungeklärte Fragen einer abschließenden Beantwortung zuzuführen. Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass den Ausführungen des behördlichen Sachverständigen Prof. Dr. römisch 40 aus Sicht des erkennenden Senates weder die wissenschaftliche Fundierung noch die Nachvollziehbarkeit als solche abzusprechen ist. Der Sachverständige hat in seinen beiden Gutachten auch darauf hingewiesen, dass ein Sachverständigengutachten ausschließlich auf dem Peer-Review-Verfahren unterzogene, publizierte wissenschaftliche Literatur stützen könne, und hat auf dieser Grundlage das ihm vorgelegte umfangreiche Konvolut einer kritischen Sichtung unterzogen. Dass der Vorgutachter dabei einen erheblichen Teil der vorgelegten Unterlagen – namentlich Zeitungsartikel, Webseitenauszüge, Beiträge von Vereinen ohne entsprechende wissenschaftliche Fundierung – als für eine gutachterliche Beurteilung nicht geeignet zurückgewiesen hat, entspricht den Anforderungen an eine seriöse wissenschaftliche Begutachtung und wird grundsätzlich als sachgerecht angesehen. Auch die wesentliche Aussage des Vorgutachters, dass ein vorliegendes ME/CFS nicht zwingend auf eine Verursachung durch die COVID-19-Impfung schließen lasse, ist nach Ansicht des erkennenden Senats durchaus plausibel. Gleichwohl finden sich jedoch in den von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen auch zahlreiche Beiträge aus wissenschaftlichen Fachzeitschriften sowie Studien, die dem Peer-Review-Verfahren unterliegen und deren wissenschaftliche Qualität auch unter Zugrundelegung der vom Vorgutachter angelegten Kriterien nicht in Abrede gestellt werden kann. In diesen wird auch ein möglicher Zusammenhang mit mRNA-Impfungen gegen COVID-19 beschrieben. So beschreiben Manysheva et al. in einem in der Fachzeitschrift „Psychiatria Danubina“ erschienenen Fallbericht das Auftreten eines ME/CFS als Komplikation nach Verabreichung eines COVID-19-Impfstoffs und ordnen dieses Beschwerdebild – unter Verweis auf die pathophysiologische Überschneidung von ME/CFS mit postviralen Syndromen – ausdrücklich als mögliche Impfkomplikation ein. Die Kohortenstudie von Mundorf et al. analysiert auf der Grundlage von 191 dokumentierten Fällen das klinische Bild des sogenannten „Post-Acute COVID-19 Vaccination Syndrome (PACVS)“ und gelangt zu dem Ergebnis, dass dieses Syndrom als eigenständige, durch mRNA-Impfung ausgelöste chronische Erkrankung zu qualifizieren sei. Auffällig ist dabei, dass 131 von 191 Fällen gleichzeitig die Diagnosekriterien für ein ME/CFS erfüllten. Die Arbeit von Platschek und Boege beschreibt ebenso, dass im europäischen Pharmakovigilanz-System EudraVigilance Signale erfasst wurden, die mit den klinischen Symptomen des PACVS übereinstimmen. Schließlich berichten Gerhard et al. in der Fachzeitschrift „Journal of Neurology“ über 50 Patienten mit neuen neurologischen Beschwerden nach COVID-19-Impfung, deren klinisches Bild teilweise in hohem Maße der Symptomatik der Beschwerdeführerin entspricht. Es ist sicherlich zutreffend, dass die vorliegende Studienlage mit divergierenden Ergebnissen und Schlussfolgerungen wohl keine abschließende Beurteilung dieses kontroversen Krankheitsbildes zulässt. Wenn nun aber mehrere in referierten Fachzeitschriften publizierte Arbeiten den beschriebenen Zusammenhang zumindest als möglich und bei entsprechender Symptomkonstellation als wahrscheinlich erachten – und hierbei handelt es sich dezidiert nur um vereinzelte Auszüge der umfassenden wissenschaftlichen Literatur zu diesem Thema –, so ist dies nach Ansicht des erkennenden Senates aber ausreichend, um die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Symptomatik dem Bild eines möglichen Impfschadens zuzuordnen. Im Fall der Beschwerdeführerin traten die ersten Symptome, die zumindest im Nachhinein als Beginn des ME/CFS-Geschehens qualifiziert wurden, in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung auf. So kam es bereits am Tag der Impfung zu ersten Beschwerden. Die in den zitierten wissenschaftlichen Arbeiten beschriebene Latenzzeit zwischen Impfung und Symptombeginn, die Tage bis wenige Wochen betragen kann, ist im Fall der Beschwerdeführerin damit erfüllt. Dass sich das vollständige Bild eines ME/CFS erst über die folgenden Monate entwickelte, steht dem nicht entgegen, da ein solcher gradueller Verlauf der Beschwerdeentwicklung typisch ist und keinen Rückschluss auf den Zeitpunkt des ursächlichen Ereignisses erlaubt. Soweit eine Reaktivierung des Epstein-Barr-Virus als mögliche wahrscheinlichere Ursache ins Treffen geführt wurde, wurde eine solche vom Sachverständigen MR Dr. XXXX nicht mehr als ursächlich in Betracht gezogen. Schließlich ist der Virus nach einer durchgemachten Erstinfektion lebenslang latent vorhanden und bei einem erheblichen Teil der erwachsenen Bevölkerung nachweisbar. Allein das serologische Vorliegen früherer EBV-Antikörper, die sich aus einer mehr als sieben Jahre zurückliegenden und seither klinisch folgenlos gebliebenen Erstinfektion erklären, kann für sich genommen keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine wahrscheinlichere Alternativursache bieten. Dass demgegenüber eine COVID-19-Impfung selbst eine Reaktivierung latenter Herpesviren, denen auch das Epstein-Barr-Virus angehört, auslösen kann, ist in der wissenschaftlichen Literatur beschrieben, wie etwa Navarro-Bielsa et al. und Herzum et al. beschreiben. Es wäre daher ohnedies die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass eine – ohnehin nicht sicher erwiesene – EBV-Reaktivierung ihrerseits eine Folge der angeschuldigten Impfung sein könnte, was an der Ursächlichkeit wiederum nichts ändern würde.Soweit eine Reaktivierung des Epstein-Barr-Virus als mögliche wahrscheinlichere Ursache ins Treffen geführt wurde, wurde eine solche vom Sachverständigen MR Dr. römisch 40 nicht mehr als ursächlich in Betracht gezogen. Schließlich ist der Virus nach einer durchgemachten Erstinfektion lebenslang latent vorhanden und bei einem erheblichen Teil der erwachsenen Bevölkerung nachweisbar. Allein das serologische Vorliegen früherer EBV-Antikörper, die sich aus einer mehr als sieben Jahre zurückliegenden und seither klinisch folgenlos gebliebenen Erstinfektion erklären, kann für sich genommen keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine wahrscheinlichere Alternativursache bieten. Dass demgegenüber eine COVID-19-Impfung selbst eine Reaktivierung latenter Herpesviren, denen auch das Epstein-Barr-Virus angehört, auslösen kann, ist in der wissenschaftlichen Literatur beschrieben, wie etwa Navarro-Bielsa et al. und Herzum et al. beschreiben. Es wäre daher ohnedies die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass eine – ohnehin nicht sicher erwiesene – EBV-Reaktivierung ihrerseits eine Folge der angeschuldigten Impfung sein könnte, was an der Ursächlichkeit wiederum nichts ändern würde. Da somit die von der Rechtsprechung geforderten Kriterien – entsprechende Symptomatik, passende Inkubationszeit, keine wahrscheinlichere Ursache (vgl. zuletzt VwGH 08.10.2025, Ra 2025/11/0007) – erfüllt sind, war davon auszugehen, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Fatigue-Symptomatik durch die angeschuldigte Impfung verursacht wurde. Da der chronische Husten
den Ausführungen des Sachverständigen hiervon mitumfasst ist, ist diesbezüglich nicht von einem gesonderten Krankheitsbild auszugehen.Da somit die von der Rechtsprechung geforderten Kriterien – entsprechende Symptomatik, passende Inkubationszeit, keine wahrscheinlichere Ursache vergleiche zuletzt VwGH 08.10.2025, Ra 2025/11/0007) – erfüllt sind, war davon auszugehen, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Fatigue-Symptomatik durch die angeschuldigte Impfung verursacht wurde. Da der chronische Husten
den Ausführungen des Sachverständigen hiervon mitumfasst ist, ist diesbezüglich nicht von einem gesonderten Krankheitsbild auszugehen. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin bei der XXXX und zum jeweiligen Beschäftigungsausmaß ergeben sich aus den von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Dass die Beschwerdeführerin ab Jänner 2020 nur mehr im Ausmaß von 25 Wochenstunden beschäftigt war, ergibt sich aus den entsprechenden Lohnzetteln, auf denen das Beschäftigungsausmaß von 25 Wochenstunden ausdrücklich ausgewiesen ist. Die Kurzarbeitszeiten im Zeitraum von Mai bis Juli 2020 ebenso sind den Lohn- und Gehaltsabrechnungen zu entnehmen, die für diesen Zeitraum entsprechende Kurzarbeitsentschädigungen und reduzierte Bruttobeträge ausweisen.Die Feststellungen zum Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin bei der römisch 40 und zum jeweiligen Beschäftigungsausmaß ergeben sich aus den von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Dass die Beschwerdeführerin ab Jänner 2020 nur mehr im Ausmaß von 25 Wochenstunden beschäftigt war, ergibt sich aus den entsprechenden Lohnzetteln, auf denen das Beschäftigungsausmaß von 25 Wochenstunden ausdrücklich ausgewiesen ist. Die Kurzarbeitszeiten im Zeitraum von Mai bis Juli 2020 ebenso sind den Lohn- und Gehaltsabrechnungen zu entnehmen, die für diesen Zeitraum entsprechende Kurzarbeitsentschädigungen und reduzierte Bruttobeträge ausweisen. Die Feststellungen zur selbständigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Vertriebspartnerin für das Unternehmen XXXX gründen auf ihren eigenen Angaben, die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch entsprechendes Vorbringen sowie durch umfassende Unterlagen belegt wurden. Den diesbezüglichen Angaben wurde von der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten.Die Feststellungen zur selbständigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Vertriebspartnerin für das Unternehmen römisch 40 gründen auf ihren eigenen Angaben, die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch entsprechendes Vorbringen sowie durch umfassende Unterlagen belegt wurden. Den diesbezüglichen Angaben wurde von der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten. Dass die Beschwerdeführerin nicht so hilflos war, dass sie für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe anderer Personen bedurft hat, ergibt sich aus dem Gutachten von MR Dr. XXXX . Wenngleich zwar im Verfahren darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin ein Pflegegeld der Stufe I bezieht, wurde zu keinem Zeitpunkt konkret vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin für lebensnotwendige Verrichtungen wie die Körperpflege, die Nahrungsaufnahme oder die Verrichtung der Notdurft der Hilfe anderer Personen bedurft hätte. Auch dem diesbezüglichen Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichts wurde nicht entgegengetreten.Dass die Beschwerdeführerin nicht so hilflos war, dass sie für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe anderer Personen bedurft hat, ergibt sich aus dem Gutachten von MR Dr. römisch 40 . Wenngleich zwar im Verfahren darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin ein Pflegegeld der Stufe römisch eins bezieht, wurde zu keinem Zeitpunkt konkret vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin für lebensnotwendige Verrichtungen wie die Körperpflege, die Nahrungsaufnahme oder die Verrichtung der Notdurft der Hilfe anderer Personen bedurft hätte. Auch dem diesbezüglichen Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichts wurde nicht entgegengetreten. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 3Abs. 3 Impfschadengesetz i
Vm § 88a Abs. 1 HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Da der maßgebliche Sachverhalt feststeht, hat das Bundesverwaltungsgericht folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Entscheidung in der Sache: Zur Signatur des Bescheids vom 19.12.2024: Wenngleich im Verfahren zuletzt ohnedies nicht mehr angezweifelt wurde, dass der Bescheid vom 19.12.2024 ordnungsgemäß signiert wurde, wird der Vollständigkeit halber festgehalten, dass die hierauf befindliche Signatur nach Ansicht des erkennenden Senates nicht als bloße Paraphe (vgl. etwa VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389) zu beurteilen ist. Da bei Kenntnis des Nachnamens nämlich insbesondere die ersten Buchstaben klar identifizierbar sind, schadet es nicht, dass die zweite Namenshälfte auf stilisierte, aber charakteristische, Weise dargestellt wird. Der hier zu beurteilende Schriftzug weist hinreichend jene Merkmale auf, die ihn in charakteristischer Weise dem Träger der Unterschrift zuweisen lassen.Wenngleich im Verfahren zuletzt ohnedies nicht mehr angezweifelt wurde, dass der Bescheid vom 19.12.2024 ordnungsgemäß signiert wurde, wird der Vollständigkeit halber festgehalten, dass die hierauf befindliche Signatur nach Ansicht des erkennenden Senates nicht als bloße Paraphe vergleiche etwa VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389) zu beurteilen ist. Da bei Kenntnis des Nachnamens nämlich insbesondere die ersten Buchstaben klar identifizierbar sind, schadet es nicht, dass die zweite Namenshälfte auf stilisierte, aber charakteristische, Weise dargestellt wird. Der hier zu beurteilende Schriftzug weist hinreichend jene Merkmale auf, die ihn in charakteristischer Weise dem Träger der Unterschrift zuweisen lassen. Zur Anerkennung als Impfschaden: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ImpfSchG) lauten auszugsweise:
§ 1hat der Bund für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund
Gemäß Paragraph eins, hat der Bund für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund
- des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/2022, oder
- des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2022,, oder
- des bis zum
- Dezember 1980 geltenden Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern), BGBl. Nr. 156/1948, oder
- des bis zum
- Dezember 1980 geltenden Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern), Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1948,, oder
- einer behördlichen Anordnung
§ 17Abs.
3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder3. einer behördlichen Anordnung
Paragraph 17, Absatz 3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186, oder
- des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1977 und 1978, BGBl. Nr. 167/1977 bzw. des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1979 und 1980, BGBl. Nr. 563/1978, oder
- des Paragraph 3, des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1977 und 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1977, bzw. des Paragraph 3, des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1979 und 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1978,, oder
- des § 5 des Bundesgesetzes über die sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle, BGBl. Nr. 15/1975,
- des Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle, Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1975,, verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten.
§ 1bAbs.
1 hat der Bund ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
Paragraph eins b, Absatz eins, hat der Bund ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat
Abs. 2 durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat
Absatz 2, durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, BGBl. II Nr. 526/2006, in der geltenden Fassung lautet:Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006,, in der geltenden Fassung lautet: „§
- Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen„§
- Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
- COVID-19,
- Diphtherie,
- Frühsommermeningoencephalitis,
- Haemophilus influenzae b,
- Hepatitis B,
- Humane Papillomviren (HPV),
- Influenza,
- Masern,
- Meningokokken,
- Mumps,
- Pertussis (Keuchhusten),
- Pneumokokken,
- Poliomyelitis (Kinderlähmung),
- Rotavirus-Infektionen,
- Röteln,
- Tetanus (Wundstarrkrampf).“ Der Beschwerdeführerin wurde am XXXX .05.2021 eine Impfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff XXXX des Herstellers XXXX verabreicht.Der Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 .05.2021 eine Impfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff römisch 40 des Herstellers römisch 40 verabreicht. Nach § 1 Z. 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 Impfschadengesetz, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt.Nach Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, Impfschadengesetz, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt. Wie festgestellt, war XXXX zu diesem Zeitpunkt in Österreich zugelassen. Wie festgestellt, war römisch 40 zu diesem Zeitpunkt in Österreich zugelassen. Die von der Beschwerdeführerin angeschuldigte Impfung vom XXXX .05.2021 entspricht sohin einer Impfung im Sinne des § 1b ImpfSchG. Für Schäden aus der der Beschwerdeführerin verabreichten Impfung mit dem in Österreich zugelassenen Impfstoff ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten.Die von der Beschwerdeführerin angeschuldigte Impfung vom römisch 40 .05.2021 entspricht sohin einer Impfung im Sinne des Paragraph eins b, ImpfSchG. Für Schäden aus der der Beschwerdeführerin verabreichten Impfung mit dem in Österreich zugelassenen Impfstoff ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten. Für die Anerkennung eines Impfschadens reicht die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des
§ 3Abs.
3 Impfschadengesetz anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.Für die Anerkennung eines Impfschadens reicht die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des
Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz anzuwendenden Paragraph 2, Absatz eins, HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vergleiche VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN). Für die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen bedeutet dies:
den getroffenen Feststellungen handelt es sich bei Perikarditiden um eine in der Fachinformation des Herstellers XXXX ausdrücklich genannte und in der wissenschaftlichen Literatur bekannte Nebenwirkung von mRNA-Impfstoffen. Die Perikarditis ist überdies innerhalb der im Falle eines Impfschadens zu erwartenden Inkubationszeit aufgetreten. Eine wahrscheinlichere Ursache als die angeschuldigte Impfung liegt nicht vor. Die aufgetretene Perikarditis sowie der hieraus resultierte Perikarderguss waren daher als Impfschäden anzuerkennen.
den getroffenen Feststellungen handelt es sich bei Perikarditiden um eine in der Fachinformation des Herstellers römisch 40 ausdrücklich genannte und in der wissenschaftlichen Literatur bekannte Nebenwirkung von mRNA-Impfstoffen. Die Perikarditis ist überdies innerhalb der im Falle eines Impfschadens zu erwartenden Inkubationszeit aufgetreten. Eine wahrscheinlichere Ursache als die angeschuldigte Impfung liegt nicht vor. Die aufgetretene Perikarditis sowie der hieraus resultierte Perikarderguss waren daher als Impfschäden anzuerkennen. Beim Krankheitsbild „Myalgische Enzephalomyelitis/Chronisches Fatigue-Syndrom (ME/CFS)“ handelt es sich um ein in der wissenschaftlichen Literatur kontrovers diskutiertes Syndrom, das als mögliche Komplikation nach COVID-19-Impfungen zunehmend beschrieben und diskutiert wird. Die Symptome sind bei der Beschwerdeführerin innerhalb der im Falle eines Impfschadens zu erwartenden Inkubationszeit erstmalig aufgetreten und entsprechen dem klinischen Bild dieser Erkrankung. Eine wahrscheinlichere Ursache als die angeschuldigte Impfung besteht nicht. Auch dieses Krankheitsbild war somit als Impfschaden anzuerkennen. Hinsichtlich des chronischen Hustens ist auszuführen, dass dieser – unabhängig von der konkreten Dauer der Beschwerden – vom Sachverständigen als Begleiterscheinung des übergeordneten ME/CFS-Geschehens eingestuft wurde. Ein eigenständiges, für sich einzuschätzendes Krankheitsbild liegt damit nicht vor. Der dokumentierte inkomplette Rechtsschenkelblock wurde vom Sachverständigen als Befund ohne eigenständigen Krankheitswert eingestuft und wurde von der beschwerdeführenden Partei zuletzt auch nicht mehr als eigenständige Gesundheitsschädigung ins Treffen geführt. Ein Impfschaden scheidet daher bereits mangels Krankheitswerts aus. Zur Minderung der Erwerbsfähigkeit:
§ 2Abs.
1 lit. c Impfschadengesetz sind als Entschädigung wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung, zu leisten:
Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Impfschadengesetz sind als Entschädigung wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung, zu leisten: 1. Beschädigtenrente
§§ 21und 23 bis 25 HVG.
Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung
§ 24Abs.
8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem
- Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
- Beschädigtenrente
Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung
Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem
- Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
- Pflegezulage
§ 27HVG;2.
Pflegezulage
Paragraph 27, HVG;
§ 21Abs.
2 HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.
Paragraph 21, Absatz 2, HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) durch Verordnung aufzustellen. Die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965 über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes lautet auszugsweise wie folgt: § 1.
(1)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 21 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes ist nach den Richtsätzen einzuschätzen, die nach Art und Schwere des Leidenszustandes in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt sind. Hiebei sind die Richtsätze der Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 („Richtsatzverordnung“), anzuwenden. Paragraph eins,
(1)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes ist nach den Richtsätzen einzuschätzen, die nach Art und Schwere des Leidenszustandes in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt sind. Hiebei sind die Richtsätze der Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 150 („Richtsatzverordnung“), anzuwenden.
(2)Bei Leiden, für die Richtsätze nicht festgesetzt sind, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Richtsätze für solche Leiden einzuschätzen, die in ihrer Art und Intensität eine zumindest annähernd gleiche körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben bewirken. § 2.
(1)Bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit dürfen weder die festen Sätze noch die Rahmensätze unterschritten oder überschritten werden. Soweit in der Anlage nicht anderes bestimmt ist, hat sich die Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb eines Rahmensatzes nach der Schwere des Leidenszustandes zu richten, für den der Rahmensatz aufgestellt ist. Das Ergebnis einer Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen. Paragraph 2,
(1)Bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit dürfen weder die festen Sätze noch die Rahmensätze unterschritten oder überschritten werden. Soweit in der Anlage nicht anderes bestimmt ist, hat sich die Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb eines Rahmensatzes nach der Schwere des Leidenszustandes zu richten, für den der Rahmensatz aufgestellt ist. Das Ergebnis einer Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen.
(2)Sofern für ein Leiden mehrere nach dessen Schwere abgestufte Richtsätze festgesetzt sind, kann die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch in einem Hundertsatze festgestellt werden, der zwischen diesen Stufen liegt. Diesfalls ist das Ergebnis der Einschätzung im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen. § 3. Treffen mehrere Leiden zusammen, dann ist bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller
§ 2
des Heeresversorgungsgesetzes zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der durch ein Leiden bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit in mehrere Fachgebiete der ärztlichen Wissenschaft, ist sinngemäß in gleicher Weise zu verfahren.Paragraph 3, Treffen mehrere Leiden zusammen, dann ist bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller
Paragraph 2, des Heeresversorgungsgesetzes zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der durch ein Leiden bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit in mehrere Fachgebiete der ärztlichen Wissenschaft, ist sinngemäß in gleicher Weise zu verfahren. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen hat die Einschätzung des bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leidenszustands unter dem Abschnitt IV der Richtsatzverordnung, „Nervenkrankheiten“, zu erfolgen. Wenngleich die genauen Ursachen des Chronic-Fatigue-Syndroms ungeklärt sind, wird überwiegend von einer neuroimmunologischen Multisystemerkrankung ausgegangen, deren klinische Erscheinungsformen – etwa „postexertionelle Malaise“, kognitive Beeinträchtigungen, autonome Dysregulation (POTS), Reizüberempfindlichkeit – den Nervenkrankheiten ähneln.Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen hat die Einschätzung des bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leidenszustands unter dem Abschnitt römisch vier der Richtsatzverordnung, „Nervenkrankheiten“, zu erfolgen. Wenngleich die genauen Ursachen des Chronic-Fatigue-Syndroms ungeklärt sind, wird überwiegend von einer neuroimmunologischen Multisystemerkrankung ausgegangen, deren klinische Erscheinungsformen – etwa „postexertionelle Malaise“, kognitive Beeinträchtigungen, autonome Dysregulation (POTS), Reizüberempfindlichkeit – den Nervenkrankheiten ähneln. Da für ME/CFS in der Richtsatzverordnung keine eigene Position festgesetzt ist, hat die Einschätzung
§ 1Abs.
2 der Richtsatzverordnung unter Bedachtnahme auf jene Richtsätze für Leiden zu erfolgen, die in ihrer Art und Intensität eine zumindest annähernd gleiche körperliche Beeinträchtigung bewirken. Die maßgeblichen Richtsatzpositionen lauten wie folgt:Da für ME/CFS in der Richtsatzverordnung keine eigene Position festgesetzt ist, hat die Einschätzung
Paragraph eins, Absatz 2, der Richtsatzverordnung unter Bedachtnahme auf jene Richtsätze für Leiden zu erfolgen, die in ihrer Art und Intensität eine zumindest annähernd gleiche körperliche Beeinträchtigung bewirken. Die maßgeblichen Richtsatzpositionen lauten wie folgt: Kausalgie
- Resterscheinungen 0 - 10
- Leichte bis mittelschwere Formen 20 - 50
- Schwere Formen je nach Ausmaß 60 - 100 Das ME/CFS der Beschwerdeführerin ist der Richtsatzposition „g.Z. IV/i/499 – Kausalgie, leichte bis mittelschwere Formen“ zuzuordnen. Die Kausalgie ist ein chronisches Schmerzsyndrom nach Nervenverletzungen, das häufig mit chronischer Erschöpfung, diffusen Schmerzen und kognitiven Einschränkungen einhergeht und daher vom Sachverständigen zu Recht als vergleichbares Krankheitsbild herangezogen wurde. Dabei ist nach Ansicht des erkennenden Senates die Beurteilung als mittelschwere Form gerechtfertigt. Im Falle der Beschwerdeführerin ist zwar eine massive Einschränkung der beruflichen und sozialen Teilhabe belegt, doch kann sie grundsätzliche Alltagsfunktionen noch weitgehend selbständig bewältigen. Die Schwelle zu den schweren Formen ist damit nach Ansicht des erkennenden Senates noch nicht überschritten. Innerhalb der mittelschweren Formen erscheint eine Einschätzung mit dem oberen Rahmensatz aber gerade unter Berücksichtigung der erheblichen Einschränkung des Erwerbslebens sowie der erforderlichen Unterstützungsleistungen jedenfalls gerechtfertigt. Für den Zeitraum ab 01.03.2022 bis laufend ergibt sich daher nachstehende Minderung der Erwerbsfähigkeit: Lfd. Nr. Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen Positionsnummer MdE 1 Myalgische Enzephalomyelitis/Chronisches Fatigue-Syndrom (ME/CFS) g.Z. IV/i/499 50 v.H. Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 50 v.H. Da der Perikarderguss nach Perikarditis jedenfalls weniger als drei Monate lang krankheitswertige Beschwerden verursacht hat, erübrigt sich eine Einschätzung. Zur Berechnung der Beschädigtenrente:
§ 2Abs. 1 lit. c Impf
SchG sind im Falle eines Impfschadens wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung, zu leisten, wobei die Berechnung der Beschädigtenrente
§§ 21
und 23 bis 25 HVG erfolgt.
Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, ImpfSchG sind im Falle eines Impfschadens wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung, zu leisten, wobei die Berechnung der Beschädigtenrente
Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG erfolgt. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, lauten wie folgt: § 21.
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.Paragraph 21,
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (Paragraph 2,) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) durch Verordnung aufzustellen. § 23.
(1)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfasst. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H..Paragraph 23,
(1)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfasst. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H..
(2)Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. oder darüber gelten als Schwerbeschädigte. Als erwerbsunfähig gelten Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v. H. und 100 v. H.
(3)Die Beschädigtenrente beträgt im Falle der Erwerbsunfähigkeit (Abs. 2) zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente), ansonsten den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente). Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) ist die Beschädigtenrente um 20 v. H. ihres Betrages zu erhöhen.
(3)Die Beschädigtenrente beträgt im Falle der Erwerbsunfähigkeit (Absatz 2,) zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente), ansonsten den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente). Bei Schwerbeschädigten (Absatz 2,) ist die Beschädigtenrente um 20 v. H. ihres Betrages zu erhöhen.
(4)Solange ein Beschädigter infolge der Dienstbeschädigung unverschuldet erwerbslos ist, kann die Teilrente unter Anrechnung des sonstigen Einkommens (§ 25) auf die Vollrente erhöht werden. Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) erhöht sich die Vollrente um 20 v. H. ihres Betrages.
(4)Solange ein Beschädigter infolge der Dienstbeschädigung unverschuldet erwerbslos ist, kann die Teilrente unter Anrechnung des sonstigen Einkommens (Paragraph 25,) auf die Vollrente erhöht werden. Bei Schwerbeschädigten (Absatz 2,) erhöht sich die Vollrente um 20 v. H. ihres Betrages.
(5)Schwerbeschädigten gebührt zur Beschädigtenrente auf Antrag ein Erhöhungsbetrag. Der Erhöhungsbetrag ist in dem Ausmaß zu leisten, als die Beschädigtenrente nach Abs. 3 und 4 den Rentenbetrag nicht erreicht, der dem Schwerbeschädigten im Falle eines Anspruches auf Grund- und Zusatzrente
§§ 11, 12 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 gebühren würde.
(5)Schwerbeschädigten gebührt zur Beschädigtenrente auf Antrag ein Erhöhungsbetrag. Der Erhöhungsbetrag ist in dem Ausmaß zu leisten, als die Beschädigtenrente nach Absatz 3 und 4 den Rentenbetrag nicht erreicht, der dem Schwerbeschädigten im Falle eines Anspruches auf Grund- und Zusatzrente
Paragraphen 11, 12 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 gebühren würde. § 24.
(1)Bemessungsgrundlage bildet bei einem Beschädigten, der unselbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Jahreseinkommens, das der Beschädigte vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder – wenn dies für ihn günstiger ist – vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat. Fallen in den Zeitraum des letzten Jahres vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung Zeiten, in denen der Beschädigte infolge Erkrankung, Unfalls, Arbeitslosigkeit, Teilnahme an Förderungsmaßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oder vorübergehender Kurzarbeit kein oder nicht das volle Arbeitseinkommen bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten; bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage bleiben diese Zeiten außer Betracht. Zeiten, in denen ein Beschädigter Grundwehrdienst oder Milizübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes geleistet hat, haben bei der Feststellung des Bemessungszeitraumes zur Gänze unberücksichtigt zu bleiben. Ergeben sich für den Beschädigten dadurch Härten, dass eine erstmalig aufgenommene Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung noch nicht ein Jahr gedauert hat, so ist die Bemessungsgrundlage nach dem Jahresdurchschnittseinkommen festzusetzen, das eine Person gleichen Berufes unter gleichen Voraussetzungen üblicherweise erzielt.Paragraph 24,
(1)Bemessungsgrundlage bildet bei einem Beschädigten, der unselbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Jahreseinkommens, das der Beschädigte vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder – wenn dies für ihn günstiger ist – vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat. Fallen in den Zeitraum des letzten Jahres vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung Zeiten, in denen der Beschädigte infolge Erkrankung, Unfalls, Arbeitslosigkeit, Teilnahme an Förderungsmaßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, oder vorübergehender Kurzarbeit kein oder nicht das volle Arbeitseinkommen bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten; bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage bleiben diese Zeiten außer Betracht. Zeiten, in denen ein Beschädigter Grundwehrdienst oder Milizübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes geleistet hat, haben bei der Feststellung des Bemessungszeitraumes zur Gänze unberücksichtigt zu bleiben. Ergeben sich für den Beschädigten dadurch Härten, dass eine erstmalig aufgenommene Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung noch nicht ein Jahr gedauert hat, so ist die Bemessungsgrundlage nach dem Jahresdurchschnittseinkommen festzusetzen, das eine Person gleichen Berufes unter gleichen Voraussetzungen üblicherweise erzielt.
(2)Als Einkommen gilt der Arbeitslohn. Unter Arbeitslohn sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält, einschließlich der Sonderzahlungen, wie zum Beispiel ein
- oder
- Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld. Als Arbeitslohn gelten nicht die im § 49 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Leistungen. Einkünfte in ausländischer Währung sind nach dem Durchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse des Monates umzurechnen, in dem sie erzielt worden sind; der Umrechnung von Währungen, die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der Oesterreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrunde zu legen.
(2)Als Einkommen gilt der Arbeitslohn. Unter Arbeitslohn sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält, einschließlich der Sonderzahlungen, wie zum Beispiel ein
- oder
- Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld. Als Arbeitslohn gelten nicht die im Paragraph 49, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Leistungen. Einkünfte in ausländischer Währung sind nach dem Durchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse des Monates umzurechnen, in dem sie erzielt worden sind; der Umrechnung von Währungen, die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der Oesterreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrunde zu legen.
(3)Bei Personen, die ohne Dienstnehmereigenschaft in Familienbetrieben tätig sind, ist bei der Feststellung der Höhe des Einkommens die Höhe des kollektivvertraglichen Arbeitslohnes für Dienstnehmer in gleicher Verwendung heranzuziehen.
(4)Für die Bewertung der Sachbezüge gilt die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer.
(5)Bemessungsgrundlage bildet bei einem Beschädigten, der selbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Einkommens, das der Beschädigte im letzten Kalenderjahr vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder – wenn dies für ihn günstiger ist – vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat. Die Bemessungsgrundlage ist jedoch mindestens nach dem kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Arbeitslohn festzusetzen, welchen Dienstnehmer in vergleichbarer Verwendung erhalten. Ergeben sich für den Beschädigten dadurch Härten, dass eine erstmalig aufgenommene Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung noch nicht ein Jahr gedauert hat, so ist die Bemessungsgrundlage nach dem Jahresdurchschnittseinkommen festzusetzen, das eine Person gleichen Berufes unter gleichen Voraussetzungen üblicherweise erzielt.
(6)Für die Höhe des Einkommens ist der rechtskräftige Steuerbescheid maßgebend. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes werden dem in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkommen aus den Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, hinzugerechnet:
(6)Für die Höhe des Einkommens ist der rechtskräftige Steuerbescheid maßgebend. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes werden dem in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkommen aus den Einkunftsarten des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, hinzugerechnet:
- a)der jeweils für das der Berechnung zugrunde gelegte Kalenderjahr geltende Werbungskostenpauschbetrag (§ 62 des Einkommensteuergesetzes 1988);
- a)der jeweils für das der Berechnung zugrunde gelegte Kalenderjahr geltende Werbungskostenpauschbetrag (Paragraph 62, des Einkommensteuergesetzes 1988);
- b)vorzeitige Abschreibungen infolge steuerrechtlicher Sonderbestimmungen, die nur für selbständig Erwerbstätige Geltung haben (Bewertungsfreiheitsgesetz 1963, BGBl. Nr. 193).
- b)vorzeitige Abschreibungen infolge steuerrechtlicher Sonderbestimmungen, die nur für selbständig Erwerbstätige Geltung haben (Bewertungsfreiheitsgesetz 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 193). Ist ein rechtskräftiger Steuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr nicht vorhanden, so ist bis zur Erlassung desselben der letzte rechtskräftige Steuerbescheid aus der vorangegangenen Zeit heranzuziehen. In allen übrigen Fällen richtet sich die Höhe des Einkommens nach den in der Steuererklärung für das betreffende Kalenderjahr einbekannten Einkünften.
(7)Gründet sich der Rentenanspruch auf verschiedene schädigende Ereignisse (§ 1) und kommen mehrere Bemessungsgrundlagen in Betracht, so ist die für den Beschädigten günstigste Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Werden selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeiten nebeneinander ausgeübt, so ist die Bemessungsgrundlage aus der Summe der aus diesen Erwerbstätigkeiten erzielten Einkünfte nach Maßgabe der Abs. 1 bis 6 zu ermitteln.
(7)Gründet sich der Rentenanspruch auf verschiedene schädigende Ereignisse (Paragraph eins,) und kommen mehrere Bemessungsgrundlagen in Betracht, so ist die für den Beschädigten günstigste Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Werden selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeiten nebeneinander ausgeübt, so ist die Bemessungsgrundlage aus der Summe der aus diesen Erwerbstätigkeiten erzielten Einkünfte nach Maßgabe der Absatz eins bis 6 zu ermitteln.
(8)Befand sich der Beschädigte zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch in einer Berufs- oder Schulausbildung, so wird von dem Zeitpunkt ab, in dem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre, die Bemessungsgrundlage jeweils nach dem Einkommen errechnet, das für Personen gleicher Ausbildung durch Kollektivvertrag festgesetzt ist oder sonst von ihnen im Durchschnitt erreicht wird; hiebei sind solche Erhöhungen des Einkommens nicht zu berücksichtigen, die der Beschädigte erst nach Vollendung seines 30. Lebensjahres erreicht hätte. Diese Bestimmung ist entsprechend für Beschädigte anzuwenden, die zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch nicht 30 Jahre alt waren, sofern die Errechnung der Bemessungsgrundlage auf diese Art für den Beschädigten günstiger ist. Erfolgte eine berufliche Ausbildung
§ 17, so ist von dem hiedurch erlernten Beruf auszugehen, sofern dies für den Beschädigten günstiger ist.
(8)Befand sich der Beschädigte zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch in einer Berufs- oder Schulausbildung, so wird von dem Zeitpunkt ab, in dem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre, die Bemessungsgrundlage jeweils nach dem Einkommen errechnet, das für Personen gleicher Ausbildung durch Kollektivvertrag festgesetzt ist oder sonst von ihnen im Durchschnitt erreicht wird; hiebei sind solche Erhöhungen des Einkommens nicht zu berücksichtigen, die der Beschädigte erst nach Vollendung seines 30. Lebensjahres erreicht hätte. Diese Bestimmung ist entsprechend für Beschädigte anzuwenden, die zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch nicht 30 Jahre alt waren, sofern die Errechnung der Bemessungsgrundlage auf diese Art für den Beschädigten günstiger ist. Erfolgte eine berufliche Ausbildung
Paragraph 17,, so ist von dem hiedurch erlernten Beruf auszugehen, sofern dies für den Beschädigten günstiger ist.
(9)Liegt die unter Bedachtnahme auf § 24a gebildete Bemessungsgrundlage unter der zum Zeitpunkt des Rentenanfalles (§ 55) geltenden Mindestbemessungsgrundlage oder über der zu diesem Zeitpunkt geltenden Höchstbemessungsgrundlage
§ 24b
, so sind der Rentenbemessung die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles
§ 24bals Mindest- bzw. Höchstbemessungsgrundlage festgesetzten Beträge zugrunde zu legen.
(9)Liegt die unter Bedachtnahme auf Paragraph 24 a, gebildete Bemessungsgrundlage unter der zum Zeitpunkt des Rentenanfalles (Paragraph 55,) geltenden Mindestbemessungsgrundlage oder über der zu diesem Zeitpunkt geltenden Höchstbemessungsgrundlage
Paragraph 24 b,, so sind der Rentenbemessung die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles
Paragraph 24 b, als Mindest- bzw. Höchstbemessungsgrundlage festgesetzten Beträge zugrunde zu legen.
(10)Die Bemessungsgrundlage ist auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Da das schädigende Ereignis am XXXX .05.2021 stattgefunden hat und die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt beim Dienstgeber XXXX als Angestellte beschäftigt war, bildet die Bemessungsgrundlage
§ 24Abs.
1 HVG grundsätzlich ein Vierzehntel des Jahreseinkommens, das die Beschwerdeführerin vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses erzielt hat.Da das schädigende Ereignis am römisch 40 .05.2021 stattgefunden hat und die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt beim Dienstgeber römisch 40 als Angestellte beschäftigt war, bildet die Bemessungsgrundlage
Paragraph 24, Absatz eins, HVG grundsätzlich ein Vierzehntel des Jahreseinkommens, das die Beschwerdeführerin vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses erzielt hat. Der Bemessungszeitraum würde sich demnach vom XXXX .05.2020 bis XXXX .05.2021 erstrecken.Der Bemessungszeitraum würde sich demnach vom römisch 40 .05.2020 bis römisch 40 .05.2021 erstrecken. Da die Beschwerdeführerin innerhalb dieses Zeitraums von XXXX .05.2020 bis XXXX .07.2020 wegen Kurzarbeit nicht das volle Arbeitseinkommen bezogen hat, verlängert sich der Zeitraum um 82 Tage, wobei der genannte Zeitraum selbst außer Betracht bleibt.Da die Beschwerdeführerin innerhalb dieses Zeitraums von römisch 40 .05.2020 bis römisch 40 .07.2020 wegen Kurzarbeit nicht das volle Arbeitseinkommen bezogen hat, verlängert sich der Zeitraum um 82 Tage, wobei der genannte Zeitraum selbst außer Betracht bleibt. Der Bemessungszeitraum erstreckt sich daher von XXXX .02.2020 bis XXXX .05.2020 sowie von XXXX .08.2020 bis XXXX .05.2021. Eine weitere Berücksichtigung von Zeiten der Kurzarbeit, die in dem verlängerten Zeitraum gelegen sind, ist gesetzlich nicht vorgesehen.Der Bemessungszeitraum erstreckt sich daher von römisch 40 .02.2020 bis römisch 40 .05.2020 sowie von römisch 40 .08.2020 bis römisch 40 .05.2021. Eine weitere Berücksichtigung von Zeiten der Kurzarbeit, die in dem verlängerten Zeitraum gelegen sind, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Zusätzlich war die Beschwerdeführerin von 01.09.2019 bis 31.08.2020, sohin innerhalb des Bemessungszeitraums, selbständig erwerbstätig. Werden selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeiten nebeneinander ausgeübt, so ist
§ 24Abs.
7 zweiter Satz HVG die Bemessungsgrundlage aus der Summe der aus diesen Erwerbstätigkeiten erzielten Einkünfte nach Maßgabe der Abs. 1 bis 6 zu ermitteln. Bemessungsgrundlage bildet
§ 24Abs.
5 HVG bei einem selbständig Erwerbstätigen ein Vierzehntel des Einkommens des letzten Kalenderjahres vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses. Den Einkünften der Beschwerdeführerin aus unselbständiger Beschäftigung ist daher ein Vierzehntel der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit des Kalenderjahres 2020 hinzuzurechnen.Zusätzlich war die Beschwerdeführerin von 01.09.2019 bis 31.08.2020, sohin innerhalb des Bemessungszeitraums, selbständig erwerbstätig. Werden selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeiten nebeneinander ausgeübt, so ist
Paragraph 24, Absatz 7, zweiter Satz HVG die Bemessungsgrundlage aus der Summe der aus diesen Erwerbstätigkeiten erzielten Einkünfte nach Maßgabe der Absatz eins bis 6 zu ermitteln. Bemessungsgrundlage bildet
Paragraph 24, Absatz 5, HVG bei einem selbständig Erwerbstätigen ein Vierzehntel des Einkommens des letzten Kalenderjahres vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses. Den Einkünften der Beschwerdeführerin aus unselbständiger Beschäftigung ist daher ein Vierzehntel der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit des Kalenderjahres 2020 hinzuzurechnen. Da die Beschwerdeführerin aus ihrer selbständigen Tätigkeit jedoch geringere Einkünfte erzielte, als Dienstnehmer in vergleichbarer Verwendung erhalten hätten, ist die Bemessungsgrundlage nach dem kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Arbeitslohn festzusetzen, welchen Dienstnehmer in vergleichbarer Verwendung erhalten. Da die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Bemessungszeitraum im Ausmaß von 25 Wochenstunden unselbständig beschäftigt war, ist ihre selbständige Erwerbstätigkeit so zu berücksichtigen, dass das kollektivvertragliche Mindestentgelt für die bis zur wöchentlichen Normalarbeitszeit des maßgeblichen Kollektivvertrags verbleibenden Stunden entsprechend dem gebührenden Mindestentgelt ihren Einkünften aus unselbständiger Beschäftigung hinzuzurechnen ist. Die Berücksichtigung allfälliger Überzahlungen, mögen diese auch ortsüblich sein, ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut, der lediglich auf das kollektivvertragliche Mindestentgelt abstellt, nicht möglich. Auf Dienstnehmer in vergleichbarer Verwendung wäre der Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben, gültig ab 01.01.2020, anwendbar gewesen. Die Einstufung wäre entsprechend dem „neuen Gehaltssystem" in der Gruppe „F“ vorzunehmen gewesen. Unter Berücksichtigung anrechenbarer Vordienstzeiten im Ausmaß von 7 Jahren hätte das kollektivvertragliche Mindestentgelt € 2.784,00 pro Monat für die wöchentliche Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden betragen. Für die verbleibenden 13,5 Stunden ist daher ein Entgelt in der Höhe von € 976,21 monatlich zusätzlich anteiliger (243/366) Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration zu berücksichtigen, da auch diese bei einer Beendigung der Beschäftigung mit 31.08.2020 anteilig gebührt hätten. Reisekosten- und Reiseaufwandentschädigungen können nicht berücksichtigt werden, da es sich hierbei um Leistungen nach § 49 Abs. 3 ASVG handelt, die
§ 24Abs.
2 HVG nicht zum Arbeitslohn hinzuzurechnen sind.Auf Dienstnehmer in vergleichbarer Verwendung wäre der Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben, gültig ab 01.01.2020, anwendbar gewesen. Die Einstufung wäre entsprechend dem „neuen Gehaltssystem" in der Gruppe „F“ vorzunehmen gewesen. Unter Berücksichtigung anrechenbarer Vordienstzeiten im Ausmaß von 7 Jahren hätte das kollektivvertragliche Mindestentgelt € 2.784,00 pro Monat für die wöchentliche Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden betragen. Für die verbleibenden 13,5 Stunden ist daher ein Entgelt in der Höhe von € 976,21 monatlich zusätzlich anteiliger (243/366) Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration zu berücksichtigen, da auch diese bei einer Beendigung der Beschäftigung mit 31.08.2020 anteilig gebührt hätten. Reisekosten- und Reiseaufwandentschädigungen können nicht berücksichtigt werden, da es sich hierbei um Leistungen nach Paragraph 49, Absatz 3, ASVG handelt, die
Paragraph 24, Absatz 2, HVG nicht zum Arbeitslohn hinzuzurechnen sind. Für nachstehende Zeiträume sind daher folgende Einkünfte zu berücksichtigen: Periode Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit Zu berücksichtigender Anteil Zu berücksichtigende Einkünfte Februar 2020 € 2.215,28 19/29 € 1.451,39 März 2020 € 1.948,71 1/1 € 1.948,71 April 2020 € 1.715,46 1/1 € 1.715,46 Mai 2020 € 1.715,46 10/31 € 553,37 August 2020 € 2.215,28 1/1 € 2.215,28 September 2020 € 2.215,28 1/1 € 2.215,28 Oktober 2020 € 2.215,28 1/1 € 2.215,28 November 2020 € 4.430,56 1/1 € 4.430,56 Dezember 2020 € 2.465,28 1/1 € 2.465,28 Gesamtbruttoeinkünfte aus unselbständiger Beschäftigung 2020………………..……….. € 19.210,61 Periode KV-Mindestlohn gem. § 24 Abs. 5 HVGKV-Mindestlohn gem. Paragraph 24, Absatz 5, HVG Zu berücksichtigender Anteil Zu berücksichtigende Einkünfte Jänner 2020 € 976,21 1/1 € 976,21 Februar 2020 € 976,21 1/1 € 976,21 März 2020 € 976,21 1/1 € 976,21 April 2020 € 976,21 1/1 € 976,21 Mai 2020 € 976,21 1/1 € 976,21 Juni 2020 € 976,21 1/1 € 976,21 Urlaubsbeihilfe € 976,21 243/366 € 648,14 Juli 2020 € 976,21 1/1 € 976,21 August 2020 € 976,21 1/1 € 976,21 Weihnachtsremuneration € 976,21 243/366 € 648,14 Gesamtbruttoeinkünfte aus selbständiger Beschäftigung 2020………………….…..……….. € 9.105,96 Periode Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit Zu berücksichtigender Anteil Zu berücksichtigende Einkünfte Jänner 2021 € 2.215,28 1/1 € 2.215,28 Februar 2021 € 2.215,28 1/1 € 2.215,28 März 2021 € 2.215,28 1/1 € 2.215,28 April 2021 € 2.500,95 1/1 € 2.500,95 Mai 2021 € 2.635,48 11/31 € 935,17 Gesamtbruttoeinkommen 2021………………………………………………………………………………. € 10.081,99
§ 24Abs.
2 HVG ist das Einkommen mit dem nach § 24a Abs. 1 zum Zeitpunkt des Rentenanfalles festgesetzten Faktor aufzuwerten, der für den Zeitraum gilt, in dem das Einkommen angefallen ist. Der Aufwertungsfaktor im Jahr des Rentenanfalles
(2022)beträgt für das Jahr 2020 1,015.
Paragraph 24, Absatz 2, HVG ist das Einkommen mit dem nach Paragraph 24 a, Absatz eins, zum Zeitpunkt des Rentenanfalles festgesetzten Faktor aufzuwerten, der für den Zeitraum gilt, in dem das Einkommen angefallen ist. Der Aufwertungsfaktor im Jahr des Rentenanfalles
(2022)beträgt für das Jahr 2020 1,015. Bruttoeinkommen 2020 € 28.316,57 Aufwertungsfaktor 1,015 Aufgewertetes Bruttoeinkommen 2020…………………….……………………………..………€ 28.741,32 Hieraus ergibt sich nachstehendes Bruttoeinkommen: Bruttoeinkommen 2020 (aufgewertet) € 28.741,32 Bruttoeinkommen 2021 € 10.081,99 Bruttoeinkommen gesamt…………………….………………………………………….……..………€ 38.823,31 Ein Vierzehntel hiervon bildet die Bemessungsgrundlage, d.s. € 2.773,10 (gerundet
§ 24Abs.
10 HVG).Ein Vierzehntel hiervon bildet die Bemessungsgrundlage, d.s. € 2.773,10 (gerundet
Paragraph 24, Absatz 10, HVG). Da die Minderung der Erwerbsfähigkeit 50 v.H. beträgt, beträgt die Beschädigtenrente
§ 23Abs.
3 HVG 50 v.H. der sich aus zwei Dritteln der Bemessungsgrundlage ergebenden Vollrente, wobei die Beschädigtenrente – da eine Schwerbeschädigung nach § 23 Abs. 2 HVG vorliegt – um 20 v.H. zu erhöhen ist.Da die Minderung der Erwerbsfähigkeit 50 v.H. beträgt, beträgt die Beschädigtenrente
Paragraph 23, Absatz 3, HVG 50 v.H. der sich aus zwei Dritteln der Bemessungsgrundlage ergebenden Vollrente, wobei die Beschädigtenrente – da eine Schwerbeschädigung nach Paragraph 23, Absatz 2, HVG vorliegt – um 20 v.H. zu erhöhen ist. Bemessungsgrundlage € 2.773,10 Vollrente € 1.848,73 Beschädigtenrente zzgl. 20% Erhöhung (gerundet gem. § 70 HVG) ……….………….. € 1.109,20Beschädigtenrente zzgl. 20% Erhöhung (gerundet gem. Paragraph 70, HVG) ……….………….. € 1.109,20 Die aufgewertete Beschädigtenrente beträgt daher ab 01.01.2023 € 1.173,50, ab 01.01.2024 € 1.287,30, ab 01.01.2025 € 1.346,50 und ab 01.01.2026 € 1.382,90. Da die Beschädigtenrente jenen Rentenbetrag übersteigt, der der Beschwerdeführerin im Falle eines Anspruches auf Grund- und Zusatzrente
§§ 11, 12 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.
Nr. 152 gebühren würde, gebührt kein Erhöhungsbeitrag
§ 23Abs.
5 HVG.Da die Beschädigtenrente jenen Rentenbetrag übersteigt, der der Beschwerdeführerin im Falle eines Anspruches auf Grund- und Zusatzrente
Paragraphen 11, 12 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 gebühren würde, gebührt kein Erhöhungsbeitrag
Paragraph 23, Absatz 5, HVG. Etwaige entstandene Behandlungskosten sind infolge des erfolgten Zuspruchs dem Grunde nach bei der belangten Behörde geltend zu machen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Ve