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{'item': 'W175 2343192-1'}

Obsah (13)§ 21Art. 133§ 2Art. 12§ 5§ 61§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 57§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2026 GeschäftszahlW175 2343192-1 Spruch, W175 2343192-1/4E W175 2343193-1/6E W175 2343194-1/4EBESCHLUSSW175 2343194-1/4E, BESCHLUSS

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die Verfahren zurückverwiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die Verfahren zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die Beschwerdeführer (BF) stellten am 07.01.2026 im Bundesgebiet die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz

§ 2Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F (AsylG). römisch eins.1. Die Beschwerdeführer (BF) stellten am 07.01.2026 im Bundesgebiet die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG). Ein Eurodac-Abgleich der Fingerabdruckdaten am Tag der Antragstellung ergab keine Treffer. Die BF sind im Besitz von Visa C, ausgestellt von der portugiesischen Botschaft in Ankara am 12.12.2025, gültig von 26.12.2025 bis 26.06.

  1. I.
  2. Die BF1 gab am 07.01.2026 bei der Erstbefragung gegenüber der Sicherheitsbehörde an, dass die minderjährigen BF2 und BF3 ihre leiblichen Söhne seien. Sie seien türkische Staatsangehörige, die BF1 sei geschieden.römisch eins.
  3. Die BF1 gab am 07.01.2026 bei der Erstbefragung gegenüber der Sicherheitsbehörde an, dass die minderjährigen BF2 und BF3 ihre leiblichen Söhne seien. Sie seien türkische Staatsangehörige, die BF1 sei geschieden. Sie hätten sich durch einen Vermittler portugiesische Visa besorgt und seien am 28.12.2025 von Ankara nach Portugal und weiter nach Wien geflogen, da hier zwei Schwestern und ein Onkel der BF1 lebten. Derzeit lebten sie beim Onkel, wo sie auch weiterhin bleiben könnten. Der BF2 sei geistig beeinträchtigt und habe eine Nierentransplantation hinter sich. I.
  4. Aufgrund der Angaben der BF1 und der erteilten Visa richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) an Portugal am 22.01.2026 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen betreffend die BF. römisch eins.
  6. Aufgrund der Angaben der BF1 und der erteilten Visa richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) an Portugal am 22.01.2026 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen betreffend die BF. I.
  8. Mit Schreiben vom 17.03.2026 stimmte Portugal einer Aufnahme der BF

Art. 12Abs.

2 Dublin III-VO ausdrücklich zu. römisch eins.4. Mit Schreiben vom 17.03.2026 stimmte Portugal einer Aufnahme der BF

Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

I.

  1. Am 02.04.2026 wurde die BF1 durch das BFA niederschriftlich befragt und gab an, dass sie und der BF3 gesund seien. römisch eins.
  2. Am 02.04.2026 wurde die BF1 durch das BFA niederschriftlich befragt und gab an, dass sie und der BF3 gesund seien. Der BF2 leide unter dem „Schubert-Syndrom“ (gemeint wohl: Joubert-Syndrom). Er habe mehrere ärztliche Behandlungstermine, unter anderem auf der Kardiologie, des Weiteren leide er unter Tbc und müsse aufgrund einer früheren Nierentransplantation lebenslang Immunsuppressiva einnehmen. Weiters sei er geistig auf dem Stand eines sechs- bis siebenjährigen Kindes. Die BF1 habe alle medizinischen Unterlagen bei ihr. Die BF1 habe in Österreich zwei Schwestern und einen Onkel sowie einen Cousin und zwei Nichten. Der Onkel und eine Schwester hätten sie immer finanziell unterstützt, seit sie hier seien. Sie seien vom Onkel schon abhängig. Sie hätten in Portugal gezwungenermaßen eine Nacht verbracht, da der BF2 sich erbrochen habe. Normalerweise dürfe er nicht einmal fliegen oder sich unter vielen Menschen aufhalten. Er müsse immer wieder ins Krankenhaus. Dabei werde die BF1 von der Familie unterstützt. Diese kümmere sich auch um dem BF3, wenn sie mit dem BF2 im Krankenhaus sei. In Portugal habe sie diesbezüglich keine Unterstützung. Der BF2 sei derzeit in einem speziellen Camp untergebracht, sie habe nicht gelesen, dass es so etwas in Portugal gebe. In den dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nunmehr vorliegenden Akten (oder im Protokoll der Niederschrift) findet sich kein Hinweis, ob, und wenn ja, welche Unterlagen dem BFA an diesem Tag übergeben wurden. I.
  3. Das BFA wies mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 23.04.2026, zugestellt am 27.04.2026, die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurück und sprach aus, dass Portugal für die Prüfung der Anträge

Art. 12Abs.

2 oder 3 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde

§ 61Abs.

1 FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Portugal

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). römisch eins.5. Das BFA wies mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 23.04.2026, zugestellt am 27.04.2026, die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Portugal für die Prüfung der Anträge

Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.).

Die Außerlandesbringung der BF wurde

Paragraph 61, Absatz eins, FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Portugal

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Bescheid der BF1 lässt sich entnehmen, dass der BF2 „mehrmals ambulant und von 08.2.2026 bis 16.02.2026 stationär im Krankenhaus“ gewesen sei und dass am 02.04.2026 „mehrere Beweismittel“ vorgelegt worden seien. Dem Bescheid des BF2 lässt sich entnehmen, dass er sowohl von 26.01.2026 bis 02.02.2026 als auch von 08.02.2026 bis 16.02.2026 stationär in Behandlung gewesen sei. Weiters sei am 08.04.2026 ein „Gutachten/Befundinterpretation/Gutachten über die Befundinterpretation“ in Auftrag gegeben worden, wobei sich weder der Auftrag noch das Ergebnis im Akt befanden. Aus der „Befundinterpretation“ – Teile wurden in den Bescheid hineinkopiert – ergibt sich, dass eine Abschiebung möglich sei. Der BF2 nehme laut Befundinterpretation drei Medikamente ein. Laut Bescheid sei festgestellt worden, dass der BF2 unter keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Auf Betreuungsbedarf wurde lediglich insofern eingegangen als im Bescheid des BF2 vermerkt ist: „So können Sie und/oder ihr Bruder auch in eine Betreuungseinrichtung, währen die BF1 mit dem anderen Kind etwaige Termine wahrnehmen kann“. Auf den Umstand, dass der BF2 zahlreiche Erkrankungen und Beeinträchtigungen aufweise und inwiefern sich die BF1 um diesen kümmern könne/müsse, wurde insofern eingegangen, als „die medizinische Versorgung des BF2 gewährleitet sei. Den BF3 könne sie während der Termine in einer Betreuungseinrichtung abgeben. Was damit gemeint ist, wurde nicht ausgeführt und ergibt sich auch nicht aus den Länderfeststellungen. I.

  1. Im Zuge der Beschwerde vom 07.05.2026 wurde ein Konvolut von Befunden vorgelegt. römisch eins.
  2. Im Zuge der Beschwerde vom 07.05.2026 wurde ein Konvolut von Befunden vorgelegt. Ausgeführt wurde, dass der BF2 unter dem Joubert-Syndrom leide, was zu einer Entwicklungsverzögerung führe. Er sei einer Nierentransplantation unterzogen worden und leide unter den Folgen. Er leide weiters an Tbc, Bluthochdruck und einer ausgeprägten Immunsuppression und habe daher Menschenansammlungen strikt zu meiden. Er sei in der Flüchtlingsunterkunft streng separiert untergebracht und benötige engmaschige medizinische Betreuung. Das Gutachten sei dem BF im Übrigen nie zur Kenntnis gebracht worden. Die in Österreich lebende Familie könne die BF finanziell und bei der Kinderbetreuung unterstützen, insbesondere bei längeren Krankenhausaufenthalten des BF
  3. I.
  4. Der Akt wurde am 11.05.2025 dem BVwG übermittelt.römisch eins.
  5. Der Akt wurde am 11.05.2025 dem BVwG übermittelt. I.
  6. Mit Mail vom 12.05.2025 wurde das BFA um sofortige Übermittlung des vollständigen Gutachtens vom 16.04.2026 ersucht. Des Weiteren wurde um Mitteilung ersucht, weshalb die von der Mutter des BF im Verfahren offenbar vorgelegten Befunde ebenfalls nicht vorgelegt wurden. Die Vorlage dieser Befunde wäre nachzuholen. römisch eins.
  7. Mit Mail vom 12.05.2025 wurde das BFA um sofortige Übermittlung des vollständigen Gutachtens vom 16.04.2026 ersucht. Des Weiteren wurde um Mitteilung ersucht, weshalb die von der Mutter des BF im Verfahren offenbar vorgelegten Befunde ebenfalls nicht vorgelegt wurden. Die Vorlage dieser Befunde wäre nachzuholen. I.
  8. Mit Mail vom 13.05.2025 wurde das Gutachten/Befundinterpretation/Gutachten über die Befundinterpretation vom 16.04.2026 übermittelt. Sowie „die angeforderten medizinischen Befunde“. Ausgeführt wurde: römisch eins.
  9. Mit Mail vom 13.05.2025 wurde das Gutachten/Befundinterpretation/Gutachten über die Befundinterpretation vom 16.04.2026 übermittelt. Sowie „die angeforderten medizinischen Befunde“. Ausgeführt wurde: „Bei der Beschwerdeübermittlung wurden zum einen der Bescheid und die Information Rechtsberatung Und zum anderen die Beschwerde mit den Anhängen – Beschwerde, Vollmacht und medizinische Befunde.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Die volljährige BF1 ist die Mutter der beiden minderjährigen BF. Die BF sind türkische Staatsangehörige. Mit Schreiben vom 17.03.2026 stimmten die portugiesischen Behörden einer Aufnahme der BF

Art. 12Abs.

2 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 17.03.2026 stimmten die portugiesischen Behörden einer Aufnahme der BF

Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Das BFA wies mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 23.04.2026, die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurück und sprach aus, dass Portugal für die Prüfung des Antrages

Art. 12Abs.

2 oder 3 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde

§ 61Abs.

1 FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Portugal

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Das BFA wies mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 23.04.2026, die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Portugal für die Prüfung des Antrages

Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.).

Die Außerlandesbringung der BF wurde

Paragraph 61, Absatz eins, FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Portugal

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Ob der BF2 aufgrund seines Gesundheitszustandes durch die Überstellung nach Portugal Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden, wurde in keiner Weise abgeklärt.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Aus den vorgelegten Akten ergab sich vorerst lediglich ansatzweise aus den Bescheiden und aus der Beschwerde, dass der BF2 unter einer schweren Entwicklungsstörung und unter zahlreichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. Erst über Anforderung durch das erkennende Gericht wurde eine ungeordnete und ungefilterte Anhäufung diverser medizinischer Unterlagen vorgelegt. Diese enthielt nach erfolgter Sortierung 13 teils bereits mehrfach vorhandene Befundteile, wohingegen zwei Befunde nicht vollständig übermittelt wurden. Das im Bescheid wechselweise als Gutachten, Befundinterpretation oder Gutachten über die Befundinterpretation bezeichnete Schreiben einer Allgemeinmedizinerin vom 16.04.2026 verweist auf fünf ärztliche Unterlagen, wobei zwei Unterlagen vom 27.03.2026 genannt werden, jedoch der “Fachärztliche kinderkardiologische Ambulanzbefund“ vom 27.03.2026 dem BVwG nicht übermittelt wurde. In diesem Schreiben wurde nach offensichtlich lediglich oberflächlicher Durchsicht der Befunde festgestellt, dass der BF drei Medikamente benötige, wobei sich aus den Unterlagen ergibt, dass er sechs bzw. sieben Medikamente einnehmen muss, nach einem Befund vom 21.04.2026, der der Allgemeinmedizinerin jedoch nicht zur Verfügung stand, sogar acht. Wenn in der Fragebeantwortung der Befundinterpretation – die zugleich offenbar ein Gutachten zur Frage der Überstellbarkeit des BF2 sein soll - daher ausgeführt wird, dass für die Überstellung auf eine medikamentöse Versorgung zu achten sei, ist fraglich, ob damit die aufgezählten drei Medikamente gemeint sind, oder die, die der BF2 tatsächlich benötigt. Dass der BF nach der Überstellung „medizinische Betreuung“ benötigt, ergibt sich ohnehin aus den Befunden, jedoch ohne den Umfang derselben zu wissen, ist die Befundinterpretation wenig aussagekräftig. Dass der BF „unter Berücksichtigung von
  2. sofort“ abschiebbar ist, ist nicht nachvollziehbar, da nicht klar ist, was „3.“ bedeutet. Sollte damit die Aufzählung der Erkrankungen gemeint sein, ergibt sich daraus immer noch nicht, welche Maßnahmen tatsächlich zu setzen seien. Aus den vorgelegten Befunden, ergibt sich im Übrigen unter anderem, dass der BF2 aufgrund der Immunsuppression eigene Sanitäreinrichtungen und besonderen Schutz vor Infektionen benötigt (Arztbrief zum Aufenthalt vom 26.01.2026 bis 01.02.2026) worauf in der Befundinterpretation überhaupt nicht eingegangen wird. Selbiges gilt für den Ambulanzbefund vom 25.02.2026, in dem darauf verwiesen wird, dass der BF etwa keine Gemeinschaftstoiletten benutzen darf. Bei einer „Vorlage Nordberggasse“ vom 25.02.2026, die offenbar der Allgemeinmedizinerin gar nicht vorgelegt wurde, wird explizit darauf hingewiesen, dass der BF2 dringend einen Einzelraum benötigt. Dass die BF1 vor dem BFA angab, dass der BF2 in Österreich gesondert untergebracht wird, findet im Übrigen nirgends Beachtung. Insgesamt ist nicht nachvollziehbar, welche Unterlagen die BF1 in der Befragung vom 02.04.2026 dem BFA vorlegte (die kryptische Mitteilung im vom Mail vom 13.05.2025 hilft hier nicht weiter) und welche Unterlagen der Allgemeinmedizinerin tatsächlich vorgelegt wurden. Weiters ist unklar, weshalb diese in der Befundinterpretation auf wichtige Anforderungen aufgrund der Immunsuppression des BF1 in den Unterlagen in keiner Weise eingegangen ist. Da im Verfahren seitens der BF1 mehrmals betont wurde, dass der BF gesondert untergebracht werden muss und auch wird, ist anzunehmen, dass sich die belangte Behörde mit der Befund-interpretation auch nicht weiter auseinandergesetzt hat. Die Befundinterpretation ist insgesamt weder vollständig, da relevante Passagen der medizinischen Unterlagen nicht einmal angeführt wurden, noch fachlich in irgendeiner Hinsicht nachvollziehbar. Somit wären auch - will man das Schreiben vom 16.04.2026 tatsächlich als Gutachten ansehen - die Feststellungen, der BF2 könne sofort abgeschoben werden, auf einen grob unvollständigen Sachverhalt gestützt, was letztlich auch dazu führte, dass sich die belangte Behörde nicht mit der zentralen Frage auseinandersetzte, inwieweit die portugiesischen Behörden von den Erkrankungen des BF2 informiert werden sollten bzw., dass gegebenenfalls eine Zusicherung erforderlicher Auflagen für die Unterbringung und Versorgung des BF2 einzuholen gewesen wäre. Das Vorgehen des BFA legt klar und deutlich dar, dass eine zielführende und korrekte Sachverhaltserhebung nicht stattgefunden hat und die Sachverhaltserhebung zur Gänze dem BVwG überantwortet wurde. Bereits der Versucht, das Vorgehen im Ansatz zu prüfen, scheiterte unter anderem an der mangelhaften Mitwirkung des BFA.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBGl. I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBGl. römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG idgF lauten: „§ 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. „§ 5

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. [ … ] § 10

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn Paragraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn [ … ]
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird, 2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, [ … ] und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.“ und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.“ § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet: Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: „§ 21

(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Der vorliegende Sachverhalt erweist sich insgesamt als im Sinne des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG als derart mangelhaft, dass grundlegende ergänzende Ermittlungen und damit einhergehend eine mündliche Verhandlung notwendig erschienen, sodass eine Zurückverweisung im Sinne dieser Bestimmung zu erfolgen hatte. Insbesondere zu beachten ist, dass eine eventuell erforderliche sofortige gesonderte Unterbringung des BF (auf welche in den medizinischen Unterlagen und im Verfahren mehrfach Bezug genommen wurde) und eine Medikamenteneinnahme zur Immunsuppression voraussichtlich letztlich eine abklärende Kommunikation mit den portugiesischen Dublinbehörden erforderlich macht, welche jedenfalls von der belangten Behörde durchzuführen wäre. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich insgesamt als im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG als derart mangelhaft, dass grundlegende ergänzende Ermittlungen und damit einhergehend eine mündliche Verhandlung notwendig erschienen, sodass eine Zurückverweisung im Sinne dieser Bestimmung zu erfolgen hatte. Insbesondere zu beachten ist, dass eine eventuell erforderliche sofortige gesonderte Unterbringung des BF (auf welche in den medizinischen Unterlagen und im Verfahren mehrfach Bezug genommen wurde) und eine Medikamenteneinnahme zur Immunsuppression voraussichtlich letztlich eine abklärende Kommunikation mit den portugiesischen Dublinbehörden erforderlich macht, welche jedenfalls von der belangten Behörde durchzuführen wäre. Die belangte Behörde wird somit – unter Verwendung sämtlicher und vollständiger Befunde - in weiterer Folge ein seriöses ausführliches und nachvollziehbares Gutachten einzuholen haben, welches klar feststellt, welche Medikation der BF2 über welchen Zeitraum zu erhalten habe, welche Maßnahmen bezüglich Unterbringung zu treffen sind und welche Folgeuntersuchungen in welchen Zeiträumen erforderlich sind. Aufgrund dieser Feststellungen wären dann im Gutachten nachvollziehbare Aussagen über die mögliche Überstellbarkeit des BF und die dabei einzuhaltenden Auflagen zu treffen. In Folge wäre erforderlichenfalls mit den portugiesischen Behörden Kontakt aufzunehmen, ob zeitgerecht erforderliche Medikamente erhältlich sind und erforderliche Untersuchungen eingeleitet werden können. Insbesondere wird gegebenenfalls klarzustellen sein, inwiefern eine umgehende gesonderte Unterbringung des BF - im noch festzustellenden Umfang - aufgrund der Immunsuppression möglich ist, andernfalls eine Gefährdung des BF2 iSd Art. 3 EMRK möglich ist.In Folge wäre erforderlichenfalls mit den portugiesischen Behörden Kontakt aufzunehmen, ob zeitgerecht erforderliche Medikamente erhältlich sind und erforderliche Untersuchungen eingeleitet werden können. Insbesondere wird gegebenenfalls klarzustellen sein, inwiefern eine umgehende gesonderte Unterbringung des BF - im noch festzustellenden Umfang - aufgrund der Immunsuppression möglich ist, andernfalls eine Gefährdung des BF2 iSd Artikel 3, EMRK möglich ist. Auch die Möglichkeit der adäquaten Versorgung der minderjährigen BF im Fall eines längeren Krankenhausaufenthaltes einer der BF – insbesondere der BF1 – wäre letztlich konkret auszuführen. Schließlich wäre auch ein geeignetes Parteiengehör durchzuführen. Es ist nicht Sinn und Zweck eines beschleunigten Verfahrens das BVwG dazu zu verhalten, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt (Verletzung des Art. 3 EMRK, mögliche Selbsteintrittspflicht Österreichs) zur Gänze selbst zu ermitteln. Es ist nicht Sinn und Zweck eines beschleunigten Verfahrens das BVwG dazu zu verhalten, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt (Verletzung des Artikel 3, EMRK, mögliche Selbsteintrittspflicht Österreichs) zur Gänze selbst zu ermitteln. Die Feststellung des gesamten maßgebenden Sachverhalts und die Kommunikation mit den portugiesischen Behörden im Wege des BFA durch das BVwG sind nicht im überwiegenden Interesse der Raschheit gelegen, zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit das gerichtliche Verfahren im vorliegenden Fall schneller als das verwaltungsbehördliche abliefe. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Führung des Verfahrens durch das BVwG mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Dies wird nunmehr durch die belangte Behörde durchzuführen sein. Danach wird gegebenenfalls nach erfolgtem Parteiengehör der Akt dem BVwG erneut zur Beurteilung vorzulegen sein.

§ 21Abs.

6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständlichen Entscheidungen weichen im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W175.2343192.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.