Obsah (13)
Art. 133§ 62Art. 16Art. 130§ 6§ 27§ 58§ 17§ 7Art. 4§ 26§ 28§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2026 GeschäftszahlW176 2309210-1 Spruch, W176 2309210-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richter M
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Eingabe vom 21.08.2022 stellte XXXX (Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden: BF), eine irakische Staatsangehörige, beim Bundesamt für Fremdenswesen und Asyl/BFA (Mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden: MP)
§ 62Abs.
4 AVG den Antrag, in ihrem Asylbescheid vom 11.05.2017 ihr Geburtsdatum von XXXX auf XXXX zu berichtigen. Hierzu legte die BF eine irakische Geburtsurkunde, ausgestellt am 05.04.2016, vor, aus der ihr Geburtsdatum XXXX hervorgehe. 1. Mit Eingabe vom 21.08.2022 stellte römisch 40 (Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden: BF), eine irakische Staatsangehörige, beim Bundesamt für Fremdenswesen und Asyl/BFA (Mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden: MP)
Paragraph 62, Absatz 4, AVG den Antrag, in ihrem Asylbescheid vom 11.05.2017 ihr Geburtsdatum von römisch 40 auf römisch 40 zu berichtigen. Hierzu legte die BF eine irakische Geburtsurkunde, ausgestellt am 05.04.2016, vor, aus der ihr Geburtsdatum römisch 40 hervorgehe.
- Diesen Antrag wies die MP mittels Bescheids vom 17.01.2023 mit der Begründung ab, die BF habe bei ihrer niederschriftlichen Befragung ihr Geburtsdatum selbst mit XXXX angegeben, was sich auch mit der betreffenden Eintragung in ihrem irakischen Reisepass decke. Die BF habe dem Geburtsdatum XXXX weder im Asylverfahren noch danach widersprochen.
- Diesen Antrag wies die MP mittels Bescheids vom 17.01.2023 mit der Begründung ab, die BF habe bei ihrer niederschriftlichen Befragung ihr Geburtsdatum selbst mit römisch 40 angegeben, was sich auch mit der betreffenden Eintragung in ihrem irakischen Reisepass decke. Die BF habe dem Geburtsdatum römisch 40 weder im Asylverfahren noch danach widersprochen.
- Mit Eingabe vom 24.08.2023 an die MP begehrte die BF
Art. 16
DSGVO die Berichtigung ihres „irrtümlich“ mit XXXX erfassten Geburtsdatums im Zentralen Fremdenregister auf den XXXX sowie die Ausstellung eines neuen Konventionsreisepasses mit dem Geburtsdatum XXXX . Hierzu legte die BF einen Auszug aus dem irakischen Zivilregister, ausgestellt am 05.04.2016, sowie ihren irakischen Personalausweis, ausgestellt am 06.07.2014, vor, aus denen ihr tatsächliches Geburtsdatum XXXX hervorgehe. 3. Mit Eingabe vom 24.08.2023 an die MP begehrte die BF
Artikel 16
, DSGVO die Berichtigung ihres „irrtümlich“ mit römisch 40 erfassten Geburtsdatums im Zentralen Fremdenregister auf den römisch 40 sowie die Ausstellung eines neuen Konventionsreisepasses mit dem Geburtsdatum römisch 40 . Hierzu legte die BF einen Auszug aus dem irakischen Zivilregister, ausgestellt am 05.04.2016, sowie ihren irakischen Personalausweis, ausgestellt am 06.07.2014, vor, aus denen ihr tatsächliches Geburtsdatum römisch 40 hervorgehe.
- Mit Schreiben vom 28.11.2023 teilte die MP der BF mit, dass diesem Antrag mangels Vorliegen der Voraussetzungen einer solchen Berichtigung nicht entsprochen werde. Dabei führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Die BF sei im Botschaftsverfahren nach Österreich eingereist. Am 20.03.2017 habe die BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In der Erstbefragung habe die BF das Geburtsdatum XXXX angegeben. Im von der BF vorgelegten irakischen Reisepass sei ebenfalls XXXX als Geburtsdatum angeführt. Im Asylbescheid der BF vom 11.05.2017 sei die Identität mit Geburtsdatum XXXX festgestellt worden. Im Konventionsreisepass sowie im Zentralen Fremdenregister sei als Geburtsdatum der BF XXXX angeführt. Das vorgebrachte „richtige“ Geburtsdatum habe weder im Asylverfahren noch im Rahmen der Antragstellung für den Konventionsreisepass Erwähnung gefunden. Die BF sei im Botschaftsverfahren nach Österreich eingereist. Am 20.03.2017 habe die BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In der Erstbefragung habe die BF das Geburtsdatum römisch 40 angegeben. Im von der BF vorgelegten irakischen Reisepass sei ebenfalls römisch 40 als Geburtsdatum angeführt. Im Asylbescheid der BF vom 11.05.2017 sei die Identität mit Geburtsdatum römisch 40 festgestellt worden. Im Konventionsreisepass sowie im Zentralen Fremdenregister sei als Geburtsdatum der BF römisch 40 angeführt. Das vorgebrachte „richtige“ Geburtsdatum habe weder im Asylverfahren noch im Rahmen der Antragstellung für den Konventionsreisepass Erwähnung gefunden. Der im Asylverfahren zu Grunde gelegte irakische Reisepass stelle ein unbedenkliches internationales Dokument dar. Eine offenkundige Unrichtigkeit oder ein auf ein Versehen beruhender berichtigungsfähiger Schreibfehler liege nicht vor. Die Identitätsdaten seien durch rechtskräftige Entscheidung als richtig anzusehen und könnten mangels Unrichtigkeit nicht nach Art. 16 DSGVO berichtigt werden. Daten, welche im behördlichen Verfahren verwendet wurden, seien aus datenschutzrechtlicher Sicht richtig, wenn sie das entsprechende Verfahrensergebnis formell richtig wiedergäben. Einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung, mit der ein Status zuerkannt wird, komme Feststellungswirkung zur Identität zu. Eine Berichtigung von Daten ohne Änderung des zugrundeliegenden Bescheids sei gesetzlich nicht vorgesehen.Der im Asylverfahren zu Grunde gelegte irakische Reisepass stelle ein unbedenkliches internationales Dokument dar. Eine offenkundige Unrichtigkeit oder ein auf ein Versehen beruhender berichtigungsfähiger Schreibfehler liege nicht vor. Die Identitätsdaten seien durch rechtskräftige Entscheidung als richtig anzusehen und könnten mangels Unrichtigkeit nicht nach Artikel 16, DSGVO berichtigt werden. Daten, welche im behördlichen Verfahren verwendet wurden, seien aus datenschutzrechtlicher Sicht richtig, wenn sie das entsprechende Verfahrensergebnis formell richtig wiedergäben. Einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung, mit der ein Status zuerkannt wird, komme Feststellungswirkung zur Identität zu. Eine Berichtigung von Daten ohne Änderung des zugrundeliegenden Bescheids sei gesetzlich nicht vorgesehen.
- Mit Eingabe vom 06.12.2023, verbessert mit Eingabe vom 10.01.2024, erhob die BF bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) Datenschutzbeschwerde gegen die MP, da sie im Recht auf Berichtigung verletzt sei und brachte darin im Wesentlichen Folgendes vor: Die „Richtigkeit“ eines Datums im Sinne der DSGVO sei autonom vom nationalen Recht der Mitgliedstaaten auszulegen. Die DSGVO habe Vorrang vor nationalen Gesetzen. Voraussetzung für einen Berichtigungsanspruch nach Art. 16 DSGVO sei die Ersetzung eines unrichtigen Geburtsdatums durch ein richtiges Datum. Das Geburtsdatum der BF sei offensichtlich unrichtig. Es entspreche nicht dem Tag der Geburt der BF und somit auch nicht der objektiven Wirklichkeit. Es entspreche nicht dem Geburtsdatum, welches in ihren irakischen Dokumenten eingetragen sei. Beim Geburtsdatum handle es sich um ein personenbezogenes Datum, das von besonderer Bedeutung für die gesamte Identität der BF sei. Die Führung des Fremdenregisters verlange nicht, für die Bestimmung der Richtigkeit eines eingetragenen Geburtsdatums von der objektiven Richtigkeit abweichende Bezugspunkte heranzuziehen. Würde der Argumentation der MP gefolgt werden, ginge das Berichtigungsrecht nach Art. 16 DSGVO völlig ins Leere. Die „Richtigkeit“ eines Datums im Sinne der DSGVO sei autonom vom nationalen Recht der Mitgliedstaaten auszulegen. Die DSGVO habe Vorrang vor nationalen Gesetzen. Voraussetzung für einen Berichtigungsanspruch nach Artikel 16, DSGVO sei die Ersetzung eines unrichtigen Geburtsdatums durch ein richtiges Datum. Das Geburtsdatum der BF sei offensichtlich unrichtig. Es entspreche nicht dem Tag der Geburt der BF und somit auch nicht der objektiven Wirklichkeit. Es entspreche nicht dem Geburtsdatum, welches in ihren irakischen Dokumenten eingetragen sei. Beim Geburtsdatum handle es sich um ein personenbezogenes Datum, das von besonderer Bedeutung für die gesamte Identität der BF sei. Die Führung des Fremdenregisters verlange nicht, für die Bestimmung der Richtigkeit eines eingetragenen Geburtsdatums von der objektiven Richtigkeit abweichende Bezugspunkte heranzuziehen. Würde der Argumentation der MP gefolgt werden, ginge das Berichtigungsrecht nach Artikel 16, DSGVO völlig ins Leere.
- Mit Schriftsatz vom 06.03.204 nahm die MP im Wesentlichen wie folgt zur Datenschutzbeschwerde der BF Stellung: Eine verwaltungsbehördliche Entscheidung, mit der ein Status zuerkannt wird, habe nicht nur Gestaltungswirkung bezüglich der aufenthaltsrechtlichen Stellung eines Fremden, sondern auch (Feststellungs-)Wirkung für seine Identität. Eine solche Entscheidung sei bindend. Eine Berichtigung von Daten ohne Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Berichtigung könne nur unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG erfolgen und setze einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sei. Im vorliegenden Fall sei der BF der Status einer Asylberechtigten unter Feststellung ihrer Identität mit Bescheid des BFA vom 11.05.2017 rechtskräftig zuerkannt worden. Diese Entscheidung lege die Identität, und somit auch das Geburtsdatum, der BF bindend fest. Daran änderten auch später vorgelegte Unterlagen, aus welchen sich ein anderes Geburtsdatum der BF ergebe, nichts. Davon abgesehen erscheine es fraglich, ob das durch die BF zuletzt vorgebrachte Geburtsdatum XXXX tatsächlich der objektiven Wirklichkeit entspreche.Eine verwaltungsbehördliche Entscheidung, mit der ein Status zuerkannt wird, habe nicht nur Gestaltungswirkung bezüglich der aufenthaltsrechtlichen Stellung eines Fremden, sondern auch (Feststellungs-)Wirkung für seine Identität. Eine solche Entscheidung sei bindend. Eine Berichtigung von Daten ohne Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Berichtigung könne nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz 4, AVG erfolgen und setze einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sei. Im vorliegenden Fall sei der BF der Status einer Asylberechtigten unter Feststellung ihrer Identität mit Bescheid des BFA vom 11.05.2017 rechtskräftig zuerkannt worden. Diese Entscheidung lege die Identität, und somit auch das Geburtsdatum, der BF bindend fest. Daran änderten auch später vorgelegte Unterlagen, aus welchen sich ein anderes Geburtsdatum der BF ergebe, nichts. Davon abgesehen erscheine es fraglich, ob das durch die BF zuletzt vorgebrachte Geburtsdatum römisch 40 tatsächlich der objektiven Wirklichkeit entspreche.
- Dazu äußerte sich die BF mit Schriftsatz von 29.03.2024, wobei sie zusammengefasst Folgendes ausführte: Die MP berufe sich in ihrer Stellungnahme darauf, die BF könne den Nachweis der Richtigkeit des verarbeiteten Geburtsdatums nicht führen. Dies sei unrichtig. Es seien bereits mehrere Dokumente vorgelegt worden, aus denen das Geburtsdatum XXXX hervorgehe. Eine Änderung über die irakische Botschaft sei der BF nicht möglich bzw. zumutbar, da sie asylberichtigt sei. Sie habe bereits kurz nach ihrer Ankunft in Österreich im Zuge der Familienzusammenführung erwähnt, dass das angeführte Geburtsdatum falsch sei. Daraufhin sei ihr mitgeteilt worden, dass eine spätere Änderung möglich sei. Die MP berufe sich in ihrer Stellungnahme darauf, die BF könne den Nachweis der Richtigkeit des verarbeiteten Geburtsdatums nicht führen. Dies sei unrichtig. Es seien bereits mehrere Dokumente vorgelegt worden, aus denen das Geburtsdatum römisch 40 hervorgehe. Eine Änderung über die irakische Botschaft sei der BF nicht möglich bzw. zumutbar, da sie asylberichtigt sei. Sie habe bereits kurz nach ihrer Ankunft in Österreich im Zuge der Familienzusammenführung erwähnt, dass das angeführte Geburtsdatum falsch sei. Daraufhin sei ihr mitgeteilt worden, dass eine spätere Änderung möglich sei. Weiters übermittelte die BF ihre Heiratsurkunde, ausgestellt am 21.11.2011, aus der ebenfalls das Geburtsdatum XXXX hervorgehe.Weiters übermittelte die BF ihre Heiratsurkunde, ausgestellt am 21.11.2011, aus der ebenfalls das Geburtsdatum römisch 40 hervorgehe.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.01.2025 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde der BF als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung wurde zunächst u.a. festgestellt, dass im rechtskräftig gewordenen Asylbescheid vom 11.05.2017 die Identität der BF auf Grundlage des von ihr vorgelegten originalen irakischen Reisepasses mit “ XXXX , geb. XXXX ” festgestellt worden sei.In der Bescheidbegründung wurde zunächst u.a. festgestellt, dass im rechtskräftig gewordenen Asylbescheid vom 11.05.2017 die Identität der BF auf Grundlage des von ihr vorgelegten originalen irakischen Reisepasses mit “ römisch 40 , geb. römisch 40 ” festgestellt worden sei. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass Daten, die innerhalb der Grenzen des Übermaßverbotes für Zwecke eines behördlichen Verfahrens verwendet werden, aus datenschutzrechtlicher Sicht als richtig gelten würden, wenn sie das entsprechende Verfahrensergebnis formell richtig wiedergeben. Auf die inhaltliche Wahrheit der Angaben komme es in diesem Zusammenhang hingegen nicht an. Maßstab für die Datenrichtigkeit sei der Zweck der Verarbeitung. Liege dieser alleine in der Dokumentation von Meinungen bzw. Beurteilungen, so seien die Daten aus datenschutzrechtlicher Sicht richtig, wenn sie diese Meinung oder Beurteilung korrekt wiedergeben. Die beschwerdegegenständlichen personenbezogenen Daten der BF seien im (Asyl-)Bescheid der MP, auch wenn diese Fassung von der BF in dem Antrag auf Berichtigung sowie der Datenschutzbeschwerde als unrichtig bezeichnet worden sei, festgehalten und seien daher iSd Art. 16 DSGVO als (formell) richtig anzusehen. Eine betroffene Person stehe grundsätzlich jedoch nicht schutzlos da, da gegen einen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde zustehe, in dessen Rahmen u.a. auch gegen vermeintlich falsche Sachverhaltsfeststellungen vorgegangen werden könne.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass Daten, die innerhalb der Grenzen des Übermaßverbotes für Zwecke eines behördlichen Verfahrens verwendet werden, aus datenschutzrechtlicher Sicht als richtig gelten würden, wenn sie das entsprechende Verfahrensergebnis formell richtig wiedergeben. Auf die inhaltliche Wahrheit der Angaben komme es in diesem Zusammenhang hingegen nicht an. Maßstab für die Datenrichtigkeit sei der Zweck der Verarbeitung. Liege dieser alleine in der Dokumentation von Meinungen bzw. Beurteilungen, so seien die Daten aus datenschutzrechtlicher Sicht richtig, wenn sie diese Meinung oder Beurteilung korrekt wiedergeben. Die beschwerdegegenständlichen personenbezogenen Daten der BF seien im (Asyl-)Bescheid der MP, auch wenn diese Fassung von der BF in dem Antrag auf Berichtigung sowie der Datenschutzbeschwerde als unrichtig bezeichnet worden sei, festgehalten und seien daher iSd Artikel 16, DSGVO als (formell) richtig anzusehen. Eine betroffene Person stehe grundsätzlich jedoch nicht schutzlos da, da gegen einen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde zustehe, in dessen Rahmen u.a. auch gegen vermeintlich falsche Sachverhaltsfeststellungen vorgegangen werden könne.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der sie eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde behauptete und in der Begründung im Wesentlichen ihre Ausführungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren wiederholte.
- Mit Schreiben vom 07.03.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Am 30.04.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die BF als Partei einvernommen wurde. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet.
- Mit Schreiben vom 06.05.2026, und somit fristgerecht, beantragte die BF die schriftliche Ausfertigung dieses Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den unter Punkt I. dargestellten Sachverhalt zugrunde.Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den unter Punkt römisch eins. dargestellten Sachverhalt zugrunde. Insbesondere wird festgestellt, dass im rechtskräftig gewordenen Asylbescheid vom 11.05.2017 die Identität der BF (auf Grundlage des von ihr vorgelegten originalen irakischen Reisepasses) mit “ XXXX , geb. XXXX ” festgestellt wurde.Insbesondere wird festgestellt, dass im rechtskräftig gewordenen Asylbescheid vom 11.05.2017 die Identität der BF (auf Grundlage des von ihr vorgelegten originalen irakischen Reisepasses) mit “ römisch 40 , geb. römisch 40 ” festgestellt wurde.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen und sind zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 27
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde durch Senat. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 27, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde durch Senat. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde
§ 7Abs. 4 Vw
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
- In der Sache: Zu Spruchpunkt A) 3.3.1.
- Art. 16 DSGVO – Recht auf Berichtigung – lautet wie folgt:3.3.1.
- Artikel 16, DSGVO – Recht auf Berichtigung – lautet wie folgt: „Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.“ Im Zusammenhang der Berichtigung nach Art. 16 DSGVO ist das datenschutzrechtliche Übermaßverbot zu beachten, das einen eingeschränkten Prüfmaßstab bei datenschutzrechtlichen Berichtigungen vorgibt. In rechtsstaatlichen Verfahren, die nach einer entsprechenden Verfahrensordnung (AVG, ZPO, StPO) geführt wurden, dürfen datenschutzrechtliche Beurteilungen, welche Beweise die Behörde oder das Gericht zulässiger Weise verwenden durfte, nicht erfolgen. Dies würde ansonsten dazu führen, dass letzten Endes die verfassungsgesetzlich vorgesehenen Kompetenzbestimmungen dadurch ausgehebelt werden, dass die Datenschutzbehörde (oder dann das Bundesverwaltungsgericht) darüber entscheidet, was für ein Verfahren inhaltlich verwendet werden durfte (vgl. BVwG 04.01.2024, W298 2266986-1). Auch könnte auf diese Art und Weise jegliche im Verfahren ermittelten Ergebnisse oder Feststellungen aufgrund einer von der Partei vorgebrachten Datenschutzbeschwerde abgeändert werden.Im Zusammenhang der Berichtigung nach Artikel 16, DSGVO ist das datenschutzrechtliche Übermaßverbot zu beachten, das einen eingeschränkten Prüfmaßstab bei datenschutzrechtlichen Berichtigungen vorgibt. In rechtsstaatlichen Verfahren, die nach einer entsprechenden Verfahrensordnung (AVG, ZPO, StPO) geführt wurden, dürfen datenschutzrechtliche Beurteilungen, welche Beweise die Behörde oder das Gericht zulässiger Weise verwenden durfte, nicht erfolgen. Dies würde ansonsten dazu führen, dass letzten Endes die verfassungsgesetzlich vorgesehenen Kompetenzbestimmungen dadurch ausgehebelt werden, dass die Datenschutzbehörde (oder dann das Bundesverwaltungsgericht) darüber entscheidet, was für ein Verfahren inhaltlich verwendet werden durfte vergleiche BVwG 04.01.2024, W298 2266986-1). Auch könnte auf diese Art und Weise jegliche im Verfahren ermittelten Ergebnisse oder Feststellungen aufgrund einer von der Partei vorgebrachten Datenschutzbeschwerde abgeändert werden. 3.3.1.
- § 26 Abs. 1 und Abs. 2 BFA-VG lautet wie folgt:3.3.1.
- Paragraph 26, Absatz eins und Absatz 2, BFA-VG lautet wie folgt: „
(1)Der Bundesminister für Inneres, das Bundesamt, die Vertretungsbehörden, die Behörden nach dem NAG und die Landespolizeidirektionen sind als gemeinsam Verantwortliche
Art. 4Z 7 in Verbindung mit Art.
26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden (§ 27 Abs. 1) gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Fremdenregister).„
(1)Der Bundesminister für Inneres, das Bundesamt, die Vertretungsbehörden, die Behörden nach dem NAG und die Landespolizeidirektionen sind als gemeinsam Verantwortliche
Artikel 4
, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden (Paragraph 27, Absatz eins,) gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Fremdenregister).
(2)Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem
dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.“ § 24 Abs. 1 BFA-VG regelt die Voraussetzungen, unter denen das Bundesamt zur Klärung der Identität eines Fremden berechtigt ist, diesen erkennungsdienstlich zu behandeln. Die aufgrund dieser Voraussetzungen erhobenen Daten sind in einem weiteren Schritt in das Zentrale Fremdenregister
§ 26
BFA-VG („Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ – IZR), die Zentrale Verfahrensdatei
§ 28
BFA-VG („Integrierte Fremdenadministration“ – IFA) und die Eurodac-Datenbank
(dem vormaligen) Art. 9 der Eurodac-Verordnung einzutragen (RV 444 XXVIII. GP).Paragraph 24, Absatz eins, BFA-VG regelt die Voraussetzungen, unter denen das Bundesamt zur Klärung der Identität eines Fremden berechtigt ist, diesen erkennungsdienstlich zu behandeln. Die aufgrund dieser Voraussetzungen erhobenen Daten sind in einem weiteren Schritt in das Zentrale Fremdenregister
Paragraph 26, BFA-VG („Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ – IZR), die Zentrale Verfahrensdatei
Paragraph 28, BFA-VG („Integrierte Fremdenadministration“ – IFA) und die Eurodac-Datenbank
(dem vormaligen) Artikel 9, der Eurodac-Verordnung einzutragen Regierungsvorlage 444 römisch 28 . GP). Die Einrichtung des Zentralen Fremdenregisters war ursprünglich in den §§ 101 und 103 FPG geregelt. Aus den Gesetzesmaterialien zu § 101 FPG ergibt sich, das Zentrale Fremdenregister solle gewährleisten, dass „über jeden Fremden nur ein Datensatz gespeichert wird und soll weitestgehend das Auftreten mehrerer Verfahrensidentitäten verhindern" (RV 952 XXII. GP) Die Einrichtung des Zentralen Fremdenregisters war ursprünglich in den Paragraphen 101 und 103 FPG geregelt. Aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 101, FPG ergibt sich, das Zentrale Fremdenregister solle gewährleisten, dass „über jeden Fremden nur ein Datensatz gespeichert wird und soll weitestgehend das Auftreten mehrerer Verfahrensidentitäten verhindern" Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 3.3.2. Gegenständlich ist die Frage zu beurteilen, ob die MP die BF in ihrem Recht auf Berichtigung
Art. 16
DSGVO verletzt hat, in dem sie es abgelehnt hat, das Geburtsdatum der BF in Hinblick auf die von dieser vorgelegten Personaldokumente von XXXX auf XXXX zu ändern.3.3.2. Gegenständlich ist die Frage zu beurteilen, ob die MP die BF in ihrem Recht auf Berichtigung
Artikel 16
, DSGVO verletzt hat, in dem sie es abgelehnt hat, das Geburtsdatum der BF in Hinblick auf die von dieser vorgelegten Personaldokumente von römisch 40 auf römisch 40 zu ändern. Zwar haben sich für den Senat keine Hinweise ergeben, dass die Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung, wonach der XXXX ihr richtiges Geburtsdatum ist, unrichtig sind.Zwar haben sich für den Senat keine Hinweise ergeben, dass die Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung, wonach der römisch 40 ihr richtiges Geburtsdatum ist, unrichtig sind. Die zu beurteilende Frage ist nach Ansicht des hier entscheidenden Senats dennoch zu verneinen, und zwar aus folgenden Gründen: Zunächst teilt der Senat die Rechtsansicht der belangten Behörde und der MP, wonach vom Spruch des angefochtenen Bescheides auch die Feststellung umfasst ist, dass der Status der Asylberechtigten einer Person zuerkannt wird, die den Namen XXXX trägt und am XXXX geboren ist. Dem tritt die BF auch nicht entgegen. Zunächst teilt der Senat die Rechtsansicht der belangten Behörde und der MP, wonach vom Spruch des angefochtenen Bescheides auch die Feststellung umfasst ist, dass der Status der Asylberechtigten einer Person zuerkannt wird, die den Namen römisch 40 trägt und am römisch 40 geboren ist. Dem tritt die BF auch nicht entgegen. Auf dieser Grundlage geht der Senat vor dem Hintergrund der dargestellten Bestimmungen und Gesetzesmaterialien von Folgendem aus: Das bei Zuerkennung des Status einer/s Asylberechtigten festgestellte Geburtsdatum ist ein wesentliches Element, an dem die Identität einer Person festgemacht wird. Daher weist es einen so engen Konnex zum Asylbescheid auf, dass eine Änderung der betreffenden Eintragung im Zentralen Fremdenregister ohne Änderung des Asylbescheids nicht möglich ist. Auch spricht § 26 Abs. 2 BFA-VG, wonach die Erfüllung von Pflichten nach der DSGVO jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden, dafür, dass der dort eingetragene Datenbestand bloß die Ergebnisse der von den genannten Behörden geführten Verfahren widerspiegelt.Auf dieser Grundlage geht der Senat vor dem Hintergrund der dargestellten Bestimmungen und Gesetzesmaterialien von Folgendem aus: Das bei Zuerkennung des Status einer/s Asylberechtigten festgestellte Geburtsdatum ist ein wesentliches Element, an dem die Identität einer Person festgemacht wird. Daher weist es einen so engen Konnex zum Asylbescheid auf, dass eine Änderung der betreffenden Eintragung im Zentralen Fremdenregister ohne Änderung des Asylbescheids nicht möglich ist. Auch spricht Paragraph 26, Absatz 2, BFA-VG, wonach die Erfüllung von Pflichten nach der DSGVO jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden, dafür, dass der dort eingetragene Datenbestand bloß die Ergebnisse der von den genannten Behörden geführten Verfahren widerspiegelt. Daher hätte eine datenschutzrechtliche Überprüfung, ob das von der MP festgestellte Geburtsdatum inhaltlich richtig ist, zur Folge, dass durch das Datenschutzrecht die inhaltliche Richtigkeit und Beweiswürdigung eines anderen Verfahrens überprüft würde. Dies ist jedoch aufgrund des Übermaßverbots unzulässig, da dadurch die verfassungsgesetzlich vorgesehenen Kompetenzverteilungen unterlaufen werden würden. Zur Änderung des Asylzuerkennungsbescheides betreffend des Geburtsdatums käme – abgesehen von einer gegen diesen erhobenen Bescheidbeschwerde – insbesondere ein Wiederaufnahmeantrag in Betracht, wobei es für das gegenständliche Verfahren aber nicht von Relevanz ist, ob die Fristen, innerhalb derer die betreffenden Rechtsmittel oder sonstige Rechtsbehelfe verstrichen sind oder (erfolglos) ausgeschöpft wurden. Denn dies kann an dem Umstand, dass diese Frage keine Angelegenheit des Datenschutzrechts ist, nichts ändern. Somit ist das im Zentralen Fremdenregister angeführte Geburtsdatum XXXX der BF schon aus diesem Grund nicht als unrichtig im Sinne des Art. 16 DSGVO zu qualifizieren und unterliegt folglich keinem Berichtigungsanspruch. Somit ist das im Zentralen Fremdenregister angeführte Geburtsdatum römisch 40 der BF schon aus diesem Grund nicht als unrichtig im Sinne des Artikel 16, DSGVO zu qualifizieren und unterliegt folglich keinem Berichtigungsanspruch. 3.3. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit daher nicht anzulasten war, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: 3.4.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W176.2309210.1.00