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{'item': 'W207 2327861-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2026 GeschäftszahlW207 2327861-1 Spruch, W207 2327861-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2025, Zl. 1419743501/241843431, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.05.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2025, Zl. 1419743501/241843431, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.05.2026 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte hier am 02.12.2024 als damals Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 03.11.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich des Herkunftsstaates Syrien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und es wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG als zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 03.11.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich des Herkunftsstaates Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und es wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG als zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid vom 03.11.2025 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.11.2025 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.05.2026 eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit dem mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer durch. Gemeinsam mit der Ladung zu dieser mündlichen Verhandlung vom 09.03.2026 wurde dem Beschwerdeführer im Wege seiner damaligen Vertretung ein Merkblatt übermittelt. Darin wurde dem Beschwerdeführer sowohl in deutscher als auch in arabischer Sprache mitgeteilt, dass, sollte er eine Teilnahme der Rechtsberatung, der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), an der Beschwerdeverhandlung wünschen, er zu dieser bitte ehestmöglich Kontakt aufnehmen möge. Mit diesem Merkblatt wurden dem Beschwerdeführer auch die Kontaktdaten der BBU bekanntgegeben. Der Beschwerdeführer nahm keinen Kontakt zur BBU auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.05.2026 erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.05.2026 erwogen:

  1. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Leben in Österreich Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, er bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und gehört der arabischen Volksgruppe an. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer wurde in dem rund XXXX der Stadt Manbij gelegenen Dorf XXXX ; in der Folge auch als Herkunftsort bezeichnet) im Gouvernement Aleppo geboren, er ist dort aufgewachsen und hat bis zu seiner Ausreise aus Syrien dort gelebt. Die Eltern und zwei verheiratete Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Herkunftsort. Drei weitere Schwestern sowie ein Bruder des Beschwerdeführers sind derzeit in der Türkei aufhältig. Einer seiner Brüder lebt in Österreich und ein weiterer in den Niederlanden. Der Beschwerdeführer wurde in dem rund römisch 40 der Stadt Manbij gelegenen Dorf römisch 40 ; in der Folge auch als Herkunftsort bezeichnet) im Gouvernement Aleppo geboren, er ist dort aufgewachsen und hat bis zu seiner Ausreise aus Syrien dort gelebt. Die Eltern und zwei verheiratete Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Herkunftsort. Drei weitere Schwestern sowie ein Bruder des Beschwerdeführers sind derzeit in der Türkei aufhältig. Einer seiner Brüder lebt in Österreich und ein weiterer in den Niederlanden. Als Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist das Dorf XXXX sowie dessen weitere Umgebung einschließlich der Stadt Manbij anzusehen. Die Herkunftsregion liegt in dem von der nunmehrigen neuen syrischen Regierung kontrollierten Gebiet.Als Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist das Dorf römisch 40 sowie dessen weitere Umgebung einschließlich der Stadt Manbij anzusehen. Die Herkunftsregion liegt in dem von der nunmehrigen neuen syrischen Regierung kontrollierten Gebiet. Der Beschwerdeführer verließ Syrien Ende des Jahres 2024 im Alter von 16 Jahren in Richtung Türkei. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte hier am 02.12.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist sohin seit etwa einem Jahr und fünf Monaten in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über einen Bruder und über mehrere Cousins und Cousinen. Der Beschwerdeführer lebt mit diesen aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt und es besteht kein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis zu diesen. Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer über keine weiteren Familienangehörigen oder sonstigen engen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer besucht derzeit in Österreich einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A
  2. Der Beschwerdeführer kann einfache Fragen in deutscher Sprache verstehen und diese mit einiger Mühe in deutscher Sprache beantworten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer an einem Grundregelkurs für Asylwerber:innen teilgenommen. Der Beschwerdeführer ging in Österreich bislang keiner erwerbsmäßigen oder gemeinnützigen Tätigkeit nach. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet seinen Unterhalt bisher aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer absolviert auch keine Ausbildung und er hat keine nennenswerten sozialen Kontakte in Österreich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers In Syrien ereigneten sich Ende November/Anfang Dezember 2024 politische Umbrüche, nachdem Oppositionsgruppen unter der Führung der Hay‘at Tahrir ash-Sham (im Folgenden: HTS) am 17.11.2024 die Großoffensive „Abschreckung der Aggression“ starteten, welche am 08.12.2024 zur Flucht des Langzeitmachthabers Bashar al-Assad aus Syrien und zur Beendigung des Assad-Regimes führte. Der Anführer der (ehemaligen) HTS, Ahmed ash-Shara’, wurde am 29.01.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt. Am 29.03.2025 wurde die neue syrische Regierung ernannt, die etwa zur Hälfte aus Personen mit Verbindungen zur HTS sowie aus mehreren engen Vertrauten ash-Shara's besteht. Der Beschwerdeführer hat in Syrien seinen Wehrdienst in der vormaligen Syrischen Arabischen Armee nicht abgeleistet und sich in Syrien nicht an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligt. Er war weder für das ehemalige Assad-Regime tätig, noch hat er in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Syrien nicht die reale Gefahr einer Verfolgung durch die ehemalige – vom vormaligen Präsidenten Bashar al-Assad geführte – syrische Zentralregierung (im Folgenden: Assad-Regime). Das ehemalige Assad-Regime verfügt in Syrien über keine Gebietshoheit mehr. Die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes sowie die Syrische Arabische Armee wurden aufgelöst. Dem Beschwerdeführer droht damit nicht die Einziehung zum Wehrdienst in die (nunmehr aufgelöste) Syrische Arabische Armee bzw. eine Bestrafung aufgrund einer allfälligen Wehrdienstverweigerung. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien auch nicht die reale Gefahr, durch die neue syrische Regierung, durch die (ehemalige) HTS, durch die SNA, durch den IS oder durch sonstige Gruppierungen zwangsweise rekrutiert oder wegen einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung verfolgt zu werden. Eine solche Gefahr droht ihm weder bei seiner Einreise nach Syrien noch auf dem Weg in seine Herkunftsregion. Die Wehrpflicht der Armee wurde abgeschafft und es finden keine Zwangsrekrutierungen in die neue syrische Armee statt. Der Beschwerdeführer hat keine oppositionelle gegnerische Haltung der neuen syrischen Regierung gegenüber verinnerlicht. Der Beschwerdeführer ist gegenüber der neuen syrischen Regierung oder der (ehemaligen) HTS nicht kritisch in Erscheinung getreten. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Syrien aktuell nicht konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt von Seiten der Kurden bzw. den kurdischen SDF. Der Beschwerdeführer war keinen ernstlichen Rekrutierungsversuchen oder gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen von Seiten der Kurden ausgesetzt. Insbesondere droht dem Beschwerdeführer auch aktuell bei einer Rückkehr nach Syrien keine Einziehung von Seiten der kurdischen Milizen. Der Beschwerdeführer unterliegt nicht der „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien“. Darüber hinaus kommt es im Rahmen des Waffenstillstands-Abkommens zwischen der neuen syrischen Regierung und der SDF vom 30.01.2026 derzeit zu einer schrittweisen Integration der SDF, einschließlich ihrer Kampfverbände, in die Strukturen der neuen syrischen Staatsgewalt. Eine Zwangsrekrutierung durch die SDF ist damit nicht maßgeblich wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer läuft im Falle einer Rückkehr nach Syrien auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, Opfer einer Entführung durch bewaffnete Gruppierungen oder durch kriminelle Banden zu werden. Ebenso droht dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise oder seiner Asylantragstellung im Ausland bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Nicht jedem Rückkehrer, der ausgereist ist und der im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat Das Maß an willkürlicher Gewalt ist derzeit im Gouvernement Aleppo nicht derart hoch, dass jede dort anwesende Zivilperson alleine aufgrund ihrer Anwesenheit und ohne Hinzukommen weiterer Umstände tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in seinem Herkunftsgebiet einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt. Auch ist der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage in Syrien ausgesetzt. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Verfahren kein glaubhaftes Vorbringen bezüglich einer sich auf seine Person auswirkenden aktuell im Herkunftsstaat bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person oder seine in Syrien lebenden Familienangehörigen betreffenden Gefährdung aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage – sohin also zu einer aktuellen maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheitslage – erstattet hat. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer hat Syrien Ende des Jahres 2024 im Alter von 16 Jahren verlassen. Bis dahin lebte der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Herkunftsstaat, wo er acht Jahre lang die Schule besuchte. Er ist mit den syrischen Gepflogenheiten folglich vertraut und spricht eine der Landessprachen. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Ein Teil der Familie des Beschwerdeführers – seine Eltern und zwei verheiratete Schwestern – lebt nach wie vor im Herkunftsort des Beschwerdeführers. Die Eltern des Beschwerdeführers leben in einem Eigentumshaus und besitzen Schafe, deren Milchprodukte sie verkaufen. Die wirtschaftliche Situation der Eltern stellt sich als ausreichend gesichert dar. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über insgesamt zwölf Onkel und neun Tanten in Syrien, welche allesamt im Herkunftsgebiet oder in der Nähe des Herkunftsgebietes des Beschwerdeführers aufhältig sind. Mit seinen Familienangehörigen und Verwandten verfügt der Beschwerdeführer über ein Unterstützungsnetzwerk in Syrien, das ihn im Falle einer Rückkehr in die Herkunftsregion aufnehmen und ihm die Ansiedlung durch (finanzielle) Unterstützungsleistungen, Unterkunft, Ratschläge und Kontakte erleichtern könnte. Darüber hinaus könnte der Beschwerdeführer auch von seinen außerhalb Syriens aufhältigen Geschwistern finanzielle Unterstützungsleistungen – wenn auch in bescheidenem Ausmaß – erhalten. Ebenso besteht die Möglichkeit für den Beschwerdeführer, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Zur maßgeblichen Situation in Syrien Der gegenständlichen Entscheidung werden nachstehende Berichte als Länderfeststellungen zugrunde gelegt:  Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 28.02.2026 (LIB)  UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic vom 16.12.2024  EUAA Country Focus: Syria aus Juli 2025 (EUAA, Juli 2025)  EUAA Country Guidance: Syria aus Dezember 2025 (EUAA, Dezember 2025)  EUAA COI-QUERY: Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces vom 26.03.2026 (EUAA, März 2026)  Bericht der BFA-Staatendokumentation „Research Paper, Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees“ vom 21.10.2025 (BFA)
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt des Beschwerdeführers, in die oben genannten Quellen zur Lage im Herkunftsstaat und durch Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.05.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Leben in Österreich Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf den Angaben zu seiner Person und Herkunft. Aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer per Post mit Eingangsdatum vom 15.10.2025 seinen syrischen Personalausweis im Original an die belangte Behörde übermittelt hat (AS 165a des Verwaltungsaktes), welcher allerdings nicht im Verwaltungsakt einliegt. In Gesamtschau der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers haben sich im Verfahren keine hinreichenden Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers ergeben. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zum Familienstand, zur Muttersprache, zum Geburts- und Wohnort des Beschwerdeführers in Syrien sowie zum Verbleib seiner Familienangehörigen basieren auf den in diesem Zusammenhang im gesamten Verfahren konsistenten Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 11.05.
  5. Die Feststellungen zum Herkunftsort und zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers stützten sich darauf, dass der Beschwerdeführer dort geboren wurde, er dort aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise aus Syrien immer dort gelebt hat. Auch der Beschwerdeführer selbst gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.05.2026 an, dass es sich bei diesem Dorf um seinen Herkunftsort handle (Verhandlungsprotokoll, S. 8). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht markierte der Beschwerdeführer seinen Herkunftsort in der unter https://syria.liveumap.com/ aufrufbaren Karte, welche ausgedruckt als Beilage ./1d zum Verhandlungsprotokoll genommen wurde. Die Feststellung betreffend die Gebietskontrolle der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt (LIB, Version 13), insbesondere aus der im Länderinformationsblatt im Kapitel „Politische Lage“ abgebildeten Landkarte betreffend die einzelnen Einflussgebiete der jeweiligen Akteure mit Stand 17.02.2026, der zufolge die Gebiete um die Stadt Manbij vollständig unter der Kontrolle der Übergangsregierung bzw. der neuen syrischen Regierung stehen (LIB, S. 10 f). Auch der Beschwerdeführer bestätigte in der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2026, dass der syrische Staat dort die Kontrolle habe (Verhandlungsprotokoll, S. 8). Zwar führte er weiters aus, dass es keine wirkliche Kontrolle gebe, da in der Nacht die Banden und Clans regieren würden (Verhandlungsprotokoll, S. 8). Eine maßgebliche Präsenz von Banden und Clans im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die auf eine dortige Kontrollausübung dieser Gruppierungen im Sinne des Ausübens der Staatsgewalt schließen lassen würde, ist anhand der hier zugrunde gelegten Länderinformationen aber nicht abzuleiten und führte auch der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Länderberichte ins Treffen, die eine derartige Präsenz belegen würden. Die Feststellung zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien ergibt sich aus seinen – in diesem Zusammenhang – im Wesentlichen konsistenten Angaben vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur Einreise, seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und seiner Asylantragstellung in Österreich gründen sich auf die diesbezüglich konsistenten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und auf den Akteninhalt. Die Feststellungen zur Lebensführung des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem BFA am 20.08.2025 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.05.
  6. So gab der Beschwerdeführer im Verfahren an, einen Bruder und mehrere Cousins und Cousinen in Österreich zu haben (Einvernahmeprotokoll, S. 5). Ein besonderes Naheverhältnis zu diesen ist im Verfahren allerdings nicht hervorgekommen. Insbesondere haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben würde oder zu diesen ein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2026 sowie auf die in dieser Verhandlung gewonnenen Wahrnehmung bezüglich seiner Deutschkenntnisse. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer weder erwerbsmäßig noch gemeinnützig tätig war, keine Ausbildung absolviert hat, nicht selbsterhaltungsfähig ist und seinen Lebensunterhalt bisher aus der Grundversorgung bestreitet, gründen sich ebenfalls auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 11.05.
  7. Zwar gab der Beschwerdeführer befragt nach freiwilligen gemeinnützigen Tätigkeiten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass er einmal für fünf Tage das Quartier einer Firma aufgeräumt und gesäubert habe (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Nähere Angaben zu dieser Firma konnte er allerdings nicht machen, sodass insgesamt auch kein gemeinnütziger Zweck dieser Tätigkeit erkennbar ist. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 11.05.2026 zwar noch an, dass er eine gute Freundin – jedoch nicht im Sinn einer Partnerin – habe, die Österreicherin sei, ebenso habe er einen ukrainischen Freund und mehrere syrische Freunde in Österreich (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Eine maßgebliche Beziehungsintensität zu diesen Freunden ist im Verfahren allerdings nicht hervorgekommen. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Zur Gefahr einer Verfolgung durch das ehemalige syrische Assad-Regime: Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst in der vormaligen Syrischen Arabischen Armee nicht abgeleistet und sich in Syrien nicht an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligt hat und auch weder für das ehemalige Assad-Regime tätig war, noch in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient hat, gründen sich auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Syrien im Alter von 16 Jahren verlassen hat. So gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 11.05.2026 an, dass er den damals verpflichtenden Grundwehrdienst bei der ehemaligen syrischen Armee nicht abgeleistet habe, weil er noch zu jung gewesen sei (Verhandlungsprotokoll, S. 13). Auch sonst haben sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers keine Hinweise ergeben, dass er jemals an Kampfhandlungen beteiligt gewesen wäre, er in irgendeiner Weise für das ehemalige Assad-Regime tätig gewesen wäre oder in einer Verbindung zu diesem stehen würde bzw. gestanden wäre. Die Feststellungen zu den politischen Umbrüchen in Syrien Ende November/Anfang Dezember 2024 und zur neuen syrischen Regierung gründen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (vgl. LIB, S. 2 f).Die Feststellungen zu den politischen Umbrüchen in Syrien Ende November/Anfang Dezember 2024 und zur neuen syrischen Regierung gründen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vergleiche LIB, S. 2 f). Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, starteten Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Assad-Regime und nahmen innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens ein. Am 08.12.2024 drangen Kämpfer in die Hauptstadt Damaskus ein und die Oppositionskräfte erklärten die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Bashar Al-Assad floh aus Damaskus (LIB, S. 2 f). Noch vor seiner Flucht löste al-Assad die Syrische Arabische Armee per Befehl auf. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen. Auch die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes wurden aufgelöst (LIB, S. 163). Seither bestehen in Syrien nur mehr bewaffnete Gruppierungen von Regimeüberbleibseln, welche sporadische Angriffe auf Regierungstruppen und Sicherheitskräfte der (vormaligen) Übergangsregierung bzw. der nunmehr neuen syrischen Regierung verüben sowie gegen die syrische Armee agitieren und versuchen, das Land zu destabilisieren (LIB, S. 11, 54, 129 und 181). Ausgehend von diesen Länderberichten bestehen damit in Syrien zwar weiterhin zersplitterte Gruppierungen von Überresten des Assad-Regimes. Diese Regimeüberbleibsel sind aber nicht mehr dazu in der Lage, staatliche Strukturen aufzubauen bzw. über einen bestimmten Teil des Staatsgebietes kontrolliert und effektiv die Macht auszuüben und somit die Staatsgewalt zu repräsentieren. Insgesamt verfügt das ehemalige Assad-Regime – unter Zugrundelegung der Länderberichte – daher nicht über eine solche Kapazität und Präsenz in Syrien, die eine aktuell bestehende, konkret und individuell die Person des Beschwerdeführers betreffende Verfolgungsgefahr nahelegen würde. Im Besonderen ist damit auch eine dem Beschwerdeführer von Seiten des ehemaligen Assad-Regimes drohende Rekrutierung oder eine Bestrafung wegen einer allfälligen Wehrdienstverweigerung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien nicht anzunehmen, da die Syrische Arabische Armee – ausgehend von den Länderberichten – aufgelöst wurde. Zwar gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2026 an, dass ihn Gruppierungen des ehemaligen syrischen Regimes im Falle einer Rückkehr zwingen würden, sich ihnen anzuschließen. Anhand der Länderinformationen ist jedoch keine maßgebliche Präsenz der Regimeüberbleibsel im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers dokumentiert und brachte der Beschwerdeführer ebenfalls keine Länderberichte zur Untermauerung dieser Annahme in Vorlage, sodass eine Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch diese Gruppierungen nicht ausreichend nachvollziehbar und nicht wahrscheinlich ist. Dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise nach Syrien und Weiterreise in seine Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung durch das ehemalige syrische Assad-Regime ausgesetzt wäre, ist daher ebenfalls nicht anzunehmen, da dieses keine Gebietskontrolle mehr ausübt und die Regimeüberbleibsel zersplittert sind. Zur Gefahr einer Rekrutierung und Verfolgung durch die neue syrische Regierung, durch Kräfte der (ehemaligen) HTS, durch die SNA, durch die kurdischen Milizen oder durch sonstige Gruppierungen: Den der Entscheidung zugrunde gelegten länderspezifischen Quellen ist des Weiteren auch keine dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr einer Rekrutierung durch die neue syrische Regierung, durch die (ehemalige) HTS, durch die SNA, durch die kurdischen Milizen oder durch sonstige Gruppierungen zu entnehmen. Denn wie sich aus den Länderinformationen ergibt, wurde die Syrische Arabische Armee noch von Bashar al-Assad vor seiner Flucht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst. Der nunmehrige Übergangspräsident und Anführer der (ehemaligen) HTS, Ahmed ash-Shara’, kündigte in der Folge in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Auch in einem Interview am 10.02.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (LIB, S. 163). Insbesondere seien junge Männer in Idlib in dieser Hinsicht engagiert (LIB, S. 165). Festgehalten sei daher, dass die Wehrpflicht in Syrien abgeschafft wurde und die Armee künftig als Freiwilligenarmee organisiert werden soll. Zwar ist den Länderinformationen weiters zu entnehmen, dass laut syrischen Medien die neue syrische Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert (LIB, S. 165). Ein zwangsweises Vorgehen ist in den Länderberichten in diesem Zusammenhang allerdings nicht beschrieben. Vielmehr wird im Länderinformationsblatt ausgeführt, dass es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen gab und die neue syrische Regierung bis Anfang Juni 2025 bereits die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert hatte (LIB, S. 163 und 165). Zwar wurde – ausgehend von den Länderinformationen – Ende Februar 2025 auf Facebook-Seiten die Behauptung verbreitet, die Allgemeine Sicherheit habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Siedlungskarte besitzt, und diese anschließend nach Südsyrien zu verlegen, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung gekommen war. Die neue syrische Regierung dementierte aber die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Provinzen Latakia und Tartus und führte aus, die Rekrutierung basiere weiterhin auf Freiwilligkeit (LIB, S. 164 f). In Gesamtschau sind den vorliegenden Länderinformationen damit keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein zwangsweises Vorgehen der neuen syrischen Regierung bei der Einziehung zur Armee zu entnehmen. Nun wurde in der Beschwerdeschrift zwar eingewendet, dass Syrien weiterhin fragmentiert sei und sich in der zweiten Phase des Bürgerkrieges wiederfinden würde, sollte die HTS die alleinige Kontrolle über das gesamte syrische Staatsgebiet anstreben. Dies betreffe insbesondere den Umgang mit den kurdischen SDF, der nach wie vor ungeklärt sei. Darüber hinaus sei auch die Türkei im Norden Syriens weiterhin präsent und führe Angriffe durch, wobei nicht davon auszugehen sei, dass sich die türkischen Streitkräfte und die SNA-Truppen ohne Weiteres aus den besetzten Gebieten im Norden Syriens zurückziehen würden. Dieser Umstand berge großes Potential für einen künftigen Konflikt, sollte die Vereinigung aller syrischen Gruppen das Ziel der HTS-Regierung sein. Vor diesem Hintergrund sei der Vollzug des syrischen Wehrgesetzes und damit die Einführung der Zwangsrekrutierungen durch die HTS unausweichlich und nur eine Frage der Zeit, besonders da der Präsident auch die Möglichkeit habe, in Kriegszeiten eine Generalmobilmachung anzuordnen. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass den hier zugrunde gelegten Länderinformationen keine Anhaltspunkte für ein Wiederaufflammen des Bürgerkrieges oder sonstige Hinweise, die für die Einführung einer Wehrpflicht sprechen würden, zu entnehmen sind. Im Besonderen sei festgehalten, dass die syrische Regierung und die SDF am 30.01.2026 bekanntgaben, dass sie ein Abkommen über einen Waffenstillstand und über Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Derzeit ist eine schrittweise Integration der SDF, einschließlich ihrer Kampfverbände, in die Strukturen der neuen syrischen Staatsgewalt im Gange (vgl. LIB, S. 13 und 28). Eine erneute Eskalation zwischen der neuen syrischen Regierung und den kurdischen SDF ist in Anbetracht dessen damit aus aktueller Sicht insgesamt nicht mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Darüber hinaus sind den Länderberichten auch keine Informationen zu entnehmen, dass die neue syrische Regierung gegen die im Norden von Syrien weiterhin präsenten türkischen Streitkräfte und die mit ihr verbündete SNA vorgehen würde bzw. dass maßgebliche Spannungen zwischen diesen Akteuren bestehen würden, die eine Eskalation in naher Zukunft nahelegen würden. Das lediglich auf Vermutungen basierende Beschwerdevorbringen, wonach die Einführung der Zwangsrekrutierungen durch die SNA unausweichlich und nur eine Frage der Zeit sei, findet damit keine hinreichende Deckung in den hier zugrunde gelegten Länderinformationen und wurde dies auch vom Beschwerdeführer nicht ausreichend untermauert. Eine dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion drohende Zwangsrekrutierung in die Armee der neuen syrischen Regierung ist damit nicht maßgeblich wahrscheinlich. Die Beschwerdeausführungen zum Konnex einer allfälligen Wehrdienstverweigerung zu einem Konventionsgrund gehen damit ins Leere.In Gesamtschau sind den vorliegenden Länderinformationen damit keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein zwangsweises Vorgehen der neuen syrischen Regierung bei der Einziehung zur Armee zu entnehmen. Nun wurde in der Beschwerdeschrift zwar eingewendet, dass Syrien weiterhin fragmentiert sei und sich in der zweiten Phase des Bürgerkrieges wiederfinden würde, sollte die HTS die alleinige Kontrolle über das gesamte syrische Staatsgebiet anstreben. Dies betreffe insbesondere den Umgang mit den kurdischen SDF, der nach wie vor ungeklärt sei. Darüber hinaus sei auch die Türkei im Norden Syriens weiterhin präsent und führe Angriffe durch, wobei nicht davon auszugehen sei, dass sich die türkischen Streitkräfte und die SNA-Truppen ohne Weiteres aus den besetzten Gebieten im Norden Syriens zurückziehen würden. Dieser Umstand berge großes Potential für einen künftigen Konflikt, sollte die Vereinigung aller syrischen Gruppen das Ziel der HTS-Regierung sein. Vor diesem Hintergrund sei der Vollzug des syrischen Wehrgesetzes und damit die Einführung der Zwangsrekrutierungen durch die HTS unausweichlich und nur eine Frage der Zeit, besonders da der Präsident auch die Möglichkeit habe, in Kriegszeiten eine Generalmobilmachung anzuordnen. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass den hier zugrunde gelegten Länderinformationen keine Anhaltspunkte für ein Wiederaufflammen des Bürgerkrieges oder sonstige Hinweise, die für die Einführung einer Wehrpflicht sprechen würden, zu entnehmen sind. Im Besonderen sei festgehalten, dass die syrische Regierung und die SDF am 30.01.2026 bekanntgaben, dass sie ein Abkommen über einen Waffenstillstand und über Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Derzeit ist eine schrittweise Integration der SDF, einschließlich ihrer Kampfverbände, in die Strukturen der neuen syrischen Staatsgewalt im Gange vergleiche LIB, S. 13 und 28). Eine erneute Eskalation zwischen der neuen syrischen Regierung und den kurdischen SDF ist in Anbetracht dessen damit aus aktueller Sicht insgesamt nicht mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Darüber hinaus sind den Länderberichten auch keine Informationen zu entnehmen, dass die neue syrische Regierung gegen die im Norden von Syrien weiterhin präsenten türkischen Streitkräfte und die mit ihr verbündete SNA vorgehen würde bzw. dass maßgebliche Spannungen zwischen diesen Akteuren bestehen würden, die eine Eskalation in naher Zukunft nahelegen würden. Das lediglich auf Vermutungen basierende Beschwerdevorbringen, wonach die Einführung der Zwangsrekrutierungen durch die SNA unausweichlich und nur eine Frage der Zeit sei, findet damit keine hinreichende Deckung in den hier zugrunde gelegten Länderinformationen und wurde dies auch vom Beschwerdeführer nicht ausreichend untermauert. Eine dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion drohende Zwangsrekrutierung in die Armee der neuen syrischen Regierung ist damit nicht maßgeblich wahrscheinlich. Die Beschwerdeausführungen zum Konnex einer allfälligen Wehrdienstverweigerung zu einem Konventionsgrund gehen damit ins Leere. Darüber hinaus ist unter Zugrundelegung der Länderberichtslage auch eine zwangsweise Rekrutierung des Beschwerdeführers durch bewaffnete Gruppierungen – etwa die (ehemalige) HTS – im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet nicht maßgeblich wahrscheinlich. So wurde die HTS – ausgehend von den Länderberichten – zwischenzeitlich offiziell aufgelöst (LIB, S. 131). Es wird nicht verkannt, dass die hinter der HTS stehenden Kräfte weiterhin existent sind. Den Länderinformationen sind allerdings keine Berichte von Zwangsrekrutierungen durch die (offiziell aufgelöste) HTS zu entnehmen. Ebenso ergeben sich bezogen auf das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers auch keine Berichte bezüglich Rekrutierungen durch sonstige bewaffnete Gruppierungen, wie etwa die Syrian National Army (SNA; vormals: Freie Syrische Armee [FSA]). Eine derartige Befürchtung wurde auch vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht substantiiert vorgebracht, sondern wurde eine solche nur vage in den Raum gestellt. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seiner Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen u.a. vor, dass die Kurden angefangen hätten, ihn zu rekrutieren. Er wolle aber nicht kämpfen. Auch in seiner Einvernahme vor dem BFA am 20.08.2025 gab er befragt nach seinen Fluchtgründen an, dass die Kurden die Macht in seinem Gebiet gehabt hätten und diese auch junge Männer mit 17 Jahren rekrutieren und direkt an die Front schicken würden. Er habe das Land wegen der Zwangsrekrutierung unter 18 Jahren durch die Kurden verlassen (Einvernahmeprotokoll, S. 9). Konkret danach befragt, ob die Kurden auch persönlich an ihn herangetreten seien, um ihn zu rekrutieren, gab der Beschwerdeführer aber Folgendes an: „Ich habe die Flucht ergriffe[n] und das Land verlassen, bevor es dazu kam. Aber die Kurden sind in die Dörfer gekommen und haben junge Männer attackiert und zwangsrekrutiert.“ (Einvernahmeprotokoll, S. 9). In Anbetracht der eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei damit festgehalten, dass der Beschwerdeführer bislang keinen Rekrutierungsversuchen durch die Kurden ausgesetzt war und er damit bisher auch nicht ins Visier der kurdischen Behörden geraten ist, sodass in Bezug auf die konkrete Person des Beschwerdeführers keine erhöhte Gefährdungslage, Opfer einer Zwangsrekrutierung durch die kurdischen SDF zu werden, im Falle seiner Rückkehr nach Syrien auszumachen ist. Zudem sei festgehalten, dass sich die Wehrpflicht in der „Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien“ auf jeden männlichen Bewohner der Region Nord- und Ostsyrien, der das gesetzliche Alter für die Ausübung des „Selbstverteidigungsdienstes“ erreicht hat, bzw. jeden, der seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt, erstreckt (LIB, S. 168). Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers steht seit dem Sturz des Assad-Regimes, welcher von den Kräften der SNA genützt wurde, um das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers von den SDF zu erobern (vgl. LIB, S. 25), aber nicht mehr unter der Kontrolle der kurdischen SDF bzw. der kurdischen Autonomiebehörden, sodass auch nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich weiterhin der „Selbstverteidigungspflicht“ der „Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien“ unterliegt. Eine Einziehung des Beschwerdeführers durch kurdische Kräfte ist damit bereits aus diesem Grund nicht maßgeblich wahrscheinlich. Zwar gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 20.08.2025 an, dass er weiterhin große Angst vor den Kurden habe, weil diese nicht weit von seinem Heimatgebiet entfernt und dort aktiv seien (Einvernahmeprotokoll, S. 10 f), womit er im Ergebnis aktuelle Zugriffsmöglichkeiten letztlich allerdings selbst verneint. Abgesehen davon sind den Länderinformationen insgesamt keine Berichte über Zwangsrekrutierungen seitens der Kurden im Herkunftsgebiet zu entnehmen, welche sich im Anschluss an den Sturz des Assad-Regimes ereignet hätten. Zwar wird im Länderinformationsblatt ausgeführt, dass es Ende Jänner 2025 in der Stadt Manbij zu Streiks von Geschäften und Märkten als Protest gegen eine mehrere Tage andauernde Verhaftungskampagne der SDF gekommen sei, die junge Männer in Manbij und Umgebung rekrutieren wollten. Zum Zwecke dieser Zwangsrekrutierungen hätten die SDF Checkpoints im Stadtzentrum und der Umgebung von Manbij errichtet (LIB, S. 176). Doch wird im Länderinformationsblatt in diesem Zusammenhang lediglich eine Quelle aus Jänner 2023 erwähnt, sodass davon auszugehen ist, dass sich diese Ereignisse im Jänner 2023 und nicht im Jänner 2025 ereignet haben. Darüber hinaus führte auch der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Länderberichte ins Treffen, welche aktuell stattfindende Zwangsrekrutierungen durch die Kurden in seinem Herkunftsgebiet belegen würden.Zudem sei festgehalten, dass sich die Wehrpflicht in der „Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien“ auf jeden männlichen Bewohner der Region Nord- und Ostsyrien, der das gesetzliche Alter für die Ausübung des „Selbstverteidigungsdienstes“ erreicht hat, bzw. jeden, der seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt, erstreckt (LIB, S. 168). Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers steht seit dem Sturz des Assad-Regimes, welcher von den Kräften der SNA genützt wurde, um das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers von den SDF zu erobern vergleiche LIB, S. 25), aber nicht mehr unter der Kontrolle der kurdischen SDF bzw. der kurdischen Autonomiebehörden, sodass auch nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich weiterhin der „Selbstverteidigungspflicht“ der „Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien“ unterliegt. Eine Einziehung des Beschwerdeführers durch kurdische Kräfte ist damit bereits aus diesem Grund nicht maßgeblich wahrscheinlich. Zwar gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 20.08.2025 an, dass er weiterhin große Angst vor den Kurden habe, weil diese nicht weit von seinem Heimatgebiet entfernt und dort aktiv seien (Einvernahmeprotokoll, S. 10 f), womit er im Ergebnis aktuelle Zugriffsmöglichkeiten letztlich allerdings selbst verneint. Abgesehen davon sind den Länderinformationen insgesamt keine Berichte über Zwangsrekrutierungen seitens der Kurden im Herkunftsgebiet zu entnehmen, welche sich im Anschluss an den Sturz des Assad-Regimes ereignet hätten. Zwar wird im Länderinformationsblatt ausgeführt, dass es Ende Jänner 2025 in der Stadt Manbij zu Streiks von Geschäften und Märkten als Protest gegen eine mehrere Tage andauernde Verhaftungskampagne der SDF gekommen sei, die junge Männer in Manbij und Umgebung rekrutieren wollten. Zum Zwecke dieser Zwangsrekrutierungen hätten die SDF Checkpoints im Stadtzentrum und der Umgebung von Manbij errichtet (LIB, S. 176). Doch wird im Länderinformationsblatt in diesem Zusammenhang lediglich eine Quelle aus Jänner 2023 erwähnt, sodass davon auszugehen ist, dass sich diese Ereignisse im Jänner 2023 und nicht im Jänner 2025 ereignet haben. Darüber hinaus führte auch der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Länderberichte ins Treffen, welche aktuell stattfindende Zwangsrekrutierungen durch die Kurden in seinem Herkunftsgebiet belegen würden. Abgesehen davon sei festgehalten, dass das Länderinformationsblatt einen Aktualitätshinweis enthält, wonach sich die Lage in Nordsyrien Anfang 2026 während der Bearbeitung geändert hat und diese Entwicklungen nur in den Kapiteln „Politische Lage“ und „Sicherheitslage“ verarbeitet wurden; andere Kapitel blieben unverändert. Darunter fällt beispielsweise auch das Kapitel „Wehr- und Reservedienst“. Damit sind diese Kapitel und die darin enthaltenen Berichte als Beleg dafür geeignet, dass es bis 2024/2025 Rekrutierungsfälle seitens der SDF gab. Zur abschließenden Beurteilung der Lage sind aber aktuelle Quellen heranzuziehen und die vorliegenden Informationen einer Gesamtwürdigung zu unterziehen.Abgesehen davon sei festgehalten, dass das Länderinformationsblatt einen Aktualitätshinweis enthält, wonach sich die Lage in Nordsyrien Anfang 2026 während der Bearbeitung geändert hat und diese Entwicklungen nur in den Kapiteln „Politische Lage“ und „Sicherheitslage“ verarbeitet wurden; andere Kapitel blieben unverändert. Darunter fällt beispielsweise auch das Kapitel „Wehr- und Reservedienst“. Damit sind diese Kapitel und die darin enthaltenen Berichte als Beleg dafür geeignet, dass es bis 2024 aus 2025, Rekrutierungsfälle seitens der SDF gab. Zur abschließenden Beurteilung der Lage sind aber aktuelle Quellen heranzuziehen und die vorliegenden Informationen einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. Aus dem Länderinformationsblatt ergibt sich zusammengefasst, dass die Kräfte der neuen syrischen Regierung den militärischen Druck auf die SDF Anfang 2026 stark erhöhten. Dies führte insbesondere zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF bzw. der Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. In weiterer Folge wurden, wie bereits erwähnt, Abkommen bzw. Integrationsvereinbarungen geschlossen und die Kampfhandlungen im Nordosten letztlich mit Anfang Februar eingestellt. Sicherheitskräfte der Regierung rückten daraufhin in die Stadt al-Hasaka ein (LIB, S. 28 und 59 ff). Die syrische Regierung und die SDF gaben am 30.01.2026 bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Diese Vereinbarung sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens vor. Sie enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen. Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht (LIB, S. 13 und 28). Gemäß dieser Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli, ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist. Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert. Syrische Regierungstruppen rückten am 02.02.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein und wurden auch in die ländliche Umgebung von ’Ain al-’Arab/Kobane entsandt. Infolge der Integrationsvereinbarung kam es Anfang Februar zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (LIB, S. 13 ff und 28 f). Nach der Vereinbarung vom 30.01.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (LIB, S. 14). Auch der aktuelle Bericht von EUAA aus März 2026 bestätigt, dass die Führer der SDF eine Einigung mit der syrischen Regierung erzielten und ihre militärischen Einheiten und zivilen Institutionen in die neue nationale Verwaltung eingliedern. Aus dem Bericht geht hervor, dass beide Seiten die Einrichtung einer neuen Militärdivision planen (SDF-Brigaden), welche gemeinsam im Nordosten operieren sollen (EUAA, März 2026, S. 6). Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichtslage ist festzuhalten, dass eine schrittweise Integration der SDF, einschließlich ihrer Kampfverbände, in die Strukturen der neuen syrischen Staatsgewalt im Gange ist. Den vorliegenden Länderberichten lässt sich derzeit zwar noch nicht ausdrücklich entnehmen, dass die bestehenden Regelungen zur „Selbstverteidigungspflicht“ formell außer Kraft getreten sind. Aus der konkret vorgesehenen Integration – und nicht bloß einer gleichrangigen Verschmelzung – der militärischen Strukturen sowie dem allgemeinen Autoritätsverlust der SDF ergibt sich jedoch, dass eine Angleichung der Rekrutierungsmodalitäten an jene der staatlichen Streitkräfte zu erwarten ist. Nach den Länderinformationen stützt sich die neue Regierung auf ein System freiwilliger Rekrutierung (LIB, S. 163 ff). Den Länderberichten sind auch seit Oktober 2025 keine Rekrutierungskampagnen der SDF bekannt (EUAA, März 2026, S. 3). Vor diesem Hintergrund ist derzeit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Zwangsrekrutierungen durch die SDF weiterhin stattfinden. Auch aus diesem Grund ist eine dem Beschwerdeführer aktuell drohende Rekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte nicht maßgeblich wahrscheinlich. Nun wendete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2026 zwar ein, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien u.a. von Gruppierungen der PKK gezwungen werden würde, sich ihnen anzuschließen. Diese wüssten genau, wer von den jungen Männern der Region das Heimatland verlassen habe und weshalb. Sobald er zurückkommen würde, würden diese Gruppierungen Druck auf ihn ausüben und ihn zwingen, sich ihnen anzuschließen und eine Waffe zu tragen. Es sei bekannt, dass in seiner Gegend Banden der PKK unterwegs seien. Manche jungen Männer seien tatsächlich gezwungen worden, sich der PKK anzuschließen. Sein Vater habe ihm erzählt, dass sich die Entführungsfälle häufen würden und es nicht mehr sicher sei, in der Nacht unterwegs zu sein. Laut seinem Vater sei ein Nachbar in der Nacht erkrankt und dessen Cousin habe ihn in die Stadt zum Arzt gefahren. Wenige Tage später habe man das verlassene Auto gefunden und die Leiche des kranken Nachbarn. Der Cousin sei entführt worden und man habe Lösegeld verlangt. Diese Übergriffe würden in erster Linie junge Männer betreffen (Verhandlungsprotokoll, S. 13 f). Konkrete Fälle, bei denen Personen aus seinem Herkunftsgebiet durch die kurdische Kräfte zwangsrekrutiert worden wären, schilderte der Beschwerdeführer hingegen nicht. Sein vage gehaltenes Vorbringen zu den Zwangsrekrutierungen durch die Gruppierungen der PKK, welches auch keine hinreichende Deckung in den Länderinformationen findet, war damit nicht dazu geeignet, eine ihm aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Zwangsrekrutierung durch kurdische Gruppierungen glaubhaft zu machen. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 20.08.2025 auch noch an, dass er dem Stamm Al Boubanna (Albu Bana) angehöre, welcher ebenfalls junge Männer zwangsrekrutiert habe (Einvernahmeprotokoll, S. 10). Im Falle einer Rückkehr könnte er von „den Stämmen“ zwangsrekrutiert werden (Einvernahmeprotokoll, S. 11). Es habe auch Zwangsrekrutierungen durch die Stämme für den Kampf in Suweida gegeben, um dort gegen die Alawiten zu kämpfen (Einvernahmeprotokoll, S. 11). Dieses lediglich vage und unsubstantiiert gehaltene Vorbringen des Beschwerdeführers ist aber gleichermaßen nicht dazu geeignet, eine ihm im Falle einer Rückkehr aktuell und konkret drohende Zwangsrekrutierung durch diese Stämme nachvollziehbar darzutun, besonders da er auch keine konkreten Fälle von Zwangsrekrutierungen durch diese nannte. Darüber hinaus sind den Länderinformationen auch keine Hinweise für im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers präsente bewaffnete Stämme bzw. für Zwangsrekrutierungen durch solche Stämme zu entnehmen und brachte auch der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Länderberichte zur Stützung seiner behaupteten Befürchtung in Vorlage. Von einer diesbezüglichen Gefährdung ist damit ebenfalls nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszugehen. In Gesamtschau ist es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, ein ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Zwangsrekrutierung durch dort präsente Akteure glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund gehen damit auch die vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 20.08.2025 geschilderten Vorfälle, bei denen er die Zwangsrekrutierung von jungen Männern beobachtet habe (Einvernahmeprotokoll, S. 13), schon wegen der grundlegend geänderten Lage und damit der mangelnden Aktualität der behaupteten Beobachtungen ins Leere. Darüber hinaus sei festgehalten, dass den Schilderungen des Beschwerdeführers auch keine glaubhafte Gefahr einer (sonstigen) Verfolgung seiner Person durch die neue syrische Regierung, die (ehemalige) HTS oder eine sonstige bewaffnete Gruppierung im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien zu entnehmen ist. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine glaubhaften Berührungspunkte mit der neuen syrischen Regierung, der (ehemaligen) HTS oder einer sonstigen bewaffneten Gruppierung vor, anhand derer auf das Bestehen einer Gefahrenlage im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsgebiet geschlossen werden könnte. Zwar gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 20.08.2025 an, dass in seinem Gebiet die Kurden die Macht gehabt hätten und in der Nähe außerdem Einheiten der Al-Nusra-Front und der FSA gewesen seien. Sie hätten sich nicht frei bewegen und nirgends hingehen können und es habe jeden Tag Tote gegeben (Einvernahmeprotokoll, S. 9). Dass der Beschwerdeführer konkrete Probleme mit diesen Gruppierungen gehabt hätte, brachte er hingegen nicht vor und schilderte er auch keine ihn betreffenden konkreten Gefährdungsmomente. Auf die konkrete Frage, ob er von Seiten der neuen Übergangsregierung etwas zu befürchten habe, gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 20.08.2025 zwar noch an, dass die an der Macht stehende HTS aus der Al-Nusra-Front und der FSA entstanden sei. Die Al-Nusra-Front sei sehr streng in Bezug auf die Religion, die Kleidung von Frauen und auch Männer gewesen. Man habe weder kurze Hosen tragen noch sich kleiden dürfen, wie man wollte. Er wisse nicht, wie sich diese Leute in Zukunft verhalten werden (Einvernahmeprotokoll, S. 10). In diesem Zusammenhang sei jedoch festgehalten, dass die neue syrische Regierung – ausgehend von den Länderinformationen – bislang keine weitverbreiteten Versuche unternommen hat, restriktive Kleidervorschriften einzuführen. Zwar gibt es eine Reihe von Ereignissen und Berichten, die auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen, insbesondere von Frauen, in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hindeuten. So hat etwa das Tourismusministerium verfügt, dass Frauen an öffentlichen Stränden und in Schwimmbädern Burkinis oder andere „anständige“ Kleidung tragen müssen. Die Anordnung löste Empörung und Vorwürfe aus, die islamistisch geführte Regierung versuche, den Syrer:innen ihre Version von Moral aufzuzwingen. Die Regierung stellte umgehend klar, dass es sich bei der Anweisung lediglich um eine Empfehlung handle und dass es keine rechtlichen Sanktionen für diejenigen geben werde, die sich nicht daran halten. Stattdessen veröffentlichte die Regierung rasch eine Liste mit Stränden, an denen westliche Badebekleidung wie Bikinis getragen werden darf, und anderen Stränden, an denen Burkinis bevorzugt werden. Darüber hinaus wurden an Laternenpfählen Aushänge angebracht, die Frauen anweisen, den Schleier zu tragen. Eine Aktivistin gab aber an, dass sie weder Fälle gesehen noch davon gehört hat, in welchen syrische Frauen irgendwo im Land angegriffen worden sind, weil sie keinen islamischen Schleier trugen. Alawitische Frauen haben demnach angegeben, dass sie hinsichtlich ihrer Kleiderfreiheit keine Einschränkungen erfahren haben (LIB, S. 267 f). Ausgehend von den Länderberichten ist zudem bislang auch kein eindeutiger Trend zur institutionellen Islamisierung durch die syrische Regierung zu beobachten. Diese lässt zwar religiösen Konservatismus zu, jedoch derzeit ohne Zwang (LIB, S. 215). Insgesamt haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen (LIB, S. 4). Es wird nicht verkannt, dass Etana berichtete, dass sich unter den Übergangsbehörden in der Übergangsphase ein deutlicher Rückgriff auf moralischen Konservatismus bei der Regulierung des sozialen Lebens gezeigt hat (LIB, S. 216). Bei einer im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführten Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, gab aber eine große Zahl der Befragten an, dass sie die neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad (LIB, S. 8). In Gesamtschau hat die neue syrische Regierung daher bisher weder weitverbreitete Bekleidungsvorschriften noch eine maßgeblich islamistische Regierungsführung etabliert. Es ist damit auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in diesem Zusammenhang ins Visier der neuen syrischen Regierung bzw. der ehemaligen HTS geraten würde, besonders da der Beschwerdeführer auch gar nicht behauptete, dass sein Kleidungsstil oder die Art seiner Religionsausübung in maßgeblichem und für ihn unerträglichen Widerspruch zu den Ansichten der ehemaligen HTS stehen würden. Des Weiteren haben sich unter Berücksichtigung der nunmehrigen Länderberichtslage im Verfahren auch keine sonstigen Anhaltspunkte ergeben, welche auf eine erhöhte Gefährdungslage des Beschwerdeführers schließen lassen würden. Nun wird in den hier zugrunde gelegten Länderinformationen zwar von willkürlichen Verhaftungen und Hinrichtungen berichtet, auch wenn grundsätzlich umfangreiche Versöhnungsprozesse in Gang gesetzt wurden. So zählte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) im Zeitraum vom 08.12.2024 bis zum 11.01.2025 80 Fälle von Tötungen, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden. Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 08.12.2024 und 08.01.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten (LIB, S. 185). Weiters dokumentierte das Syrian Network for Human Rights (SNHR) in der ersten Jahreshälfte 2025 658 Fälle von willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen, davon 33 Kinder und 16 Frauen. Die syrische Regierung wird für 192 Fälle verantwortlich gemacht, 135 Personen wurden wieder freigelassen (LIB, S. 144). Ausgehend von den Länderberichten richten sich bewaffnete Angriffe aber insbesondere gegen Regimestraftäter, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes sowie gegen Schiiten und Angehörige der alawitischen Gemeinschaft und ereignen sich insbesondere in den Küstengebieten sowie in den Gouvernements Homs, Hama und Suweida. Besonders betroffen sind die Provinzen, die das Kernland des ehemaligen Assad-Regimes darstellten (vgl. etwa LIB, S. 181 ff). Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben. Insbesondere ehemalige Soldaten und hochrangige Offiziere der Syrischen Arabischen Armee, Personen, die in Nachrichtendiensten tätig waren, und Personen, von denen angenommen wird, dass sie an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, sind einem erheblich höheren Risiko ausgesetzt, verhaftet oder angegriffen zu werden (LIB, S. 206). So wurden etwa auch Checkpoints installiert, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Regimes verantwortlich sind (LIB, S. 323). Razzien und Festnahmen fokussierten sich auf die Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus, und richteten sich gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen werden, insbesondere gegen ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte (LIB, S. 144). Die meisten Verstöße, die von Sicherheitskräften in ganz Syrien begangen wurden, scheinen sich damit gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten.Nun wird in den hier zugrunde gelegten Länderinformationen zwar von willkürlichen Verhaftungen und Hinrichtungen berichtet, auch wenn grundsätzlich umfangreiche Versöhnungsprozesse in Gang gesetzt wurden. So zählte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) im Zeitraum vom 08.12.2024 bis zum 11.01.2025 80 Fälle von Tötungen, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden. Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 08.12.2024 und 08.01.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten (LIB, S. 185). Weiters dokumentierte das Syrian Network for Human Rights (SNHR) in der ersten Jahreshälfte 2025 658 Fälle von willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen, davon 33 Kinder und 16 Frauen. Die syrische Regierung wird für 192 Fälle verantwortlich gemacht, 135 Personen wurden wieder freigelassen (LIB, S. 144). Ausgehend von den Länderberichten richten sich bewaffnete Angriffe aber insbesondere gegen Regimestraftäter, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes sowie gegen Schiiten und Angehörige der alawitischen Gemeinschaft und ereignen sich insbesondere in den Küstengebieten sowie in den Gouvernements Homs, Hama und Suweida. Besonders betroffen sind die Provinzen, die das Kernland des ehemaligen Assad-Regimes darstellten vergleiche etwa LIB, S. 181 ff). Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben. Insbesondere ehemalige Soldaten und hochrangige Offiziere der Syrischen Arabischen Armee, Personen, die in Nachrichtendiensten tätig waren, und Personen, von denen angenommen wird, dass sie an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, sind einem erheblich höheren Risiko ausgesetzt, verhaftet oder angegriffen zu werden (LIB, S. 206). So wurden etwa auch Checkpoints installiert, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Regimes verantwortlich sind (LIB, S. 323). Razzien und Festnahmen fokussierten sich auf die Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus, und richteten sich gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen werden, insbesondere gegen ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte (LIB, S. 144). Die meisten Verstöße, die von Sicherheitskräften in ganz Syrien begangen wurden, scheinen sich damit gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten. Eine dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr ist jedoch nicht anzunehmen. Denn wie oben bereits ausgeführt wurde, hat der damals noch minderjährige Beschwerdeführer seinen Wehrdienst in der vormaligen Syrischen Arabischen Armee nicht abgeleistet und sich in Syrien nicht an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligt. Ebenso war er weder für das ehemalige Assad-Regime tätig, noch hat er in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient. Des Weiteren stammt der Beschwerdeführer auch nicht aus einem der Kerngebiete des ehemaligen Assad-Regimes – Latakia oder Tartus. Die Länderberichte dokumentieren willkürliche Verhaftungen von bloß vermeintlichen Anhängern des ehemaligen Assad-Regimes nur vereinzelt und zudem in den Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus, wohin der Beschwerdeführer nicht zurückkehrt und woher er nicht stammt. Davon, dass der Beschwerdeführer von derartigen Übergriffen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit betroffen wäre, ist mangels jeglicher Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime und mangels Herkunft aus einem Kerngebiet des ehemaligen Assad-Regimes nicht auszugehen. Es ist daher auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass ihm im Falle seiner Rückkehr in seine Heimatregion unterstellt werden könnte, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes zu sein und er Opfer einer Vergeltungsaktion von Anhängern der neuen syrischen Regierung werden könnte. Insbesondere hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch keine tiefgreifende Ablehnung gegenüber der neuen syrischen Regierung bzw. der (ehemaligen) HTS vorgebracht und ist somit nicht anzunehmen, dass er dieser tatsächlich und in nach außen zu Tage tretender Weise politisch oppositionell gesinnt wäre. Vielmehr haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte für ein politisches Interesse des Beschwerdeführers ergeben und ist auch nicht hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer schon jemals politisch betätigt hätte. Insofern in der Beschwerde aber noch ausgeführt wird, dass im Falle des Beschwerdeführers auch ein erhebliches Risiko bestehe, bei einer Rückkehr ins Visier des IS zu geraten und Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, so sei festgehalten, dass aus diesen lediglich allgemein und vage gehaltenen Befürchtungen keine konkrete Betroffenheit des Beschwerdeführers abzuleiten ist, besonders da – ausgehend von den Länderinformationen – auch keine maßgebliche Präsenz des IS im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers abzuleiten ist. Zwar wurde auch in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers eine Zunahme der Aktivitäten des IS verzeichnet. Doch richten sich die Angriffe des IS hauptsächlich gegen die SDF, gegen Sicherheitskräfte, gegen Personen, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen, sowie gegen Minderheiten (LIB, S. 46 f). Eine Betroffenheit des Beschwerdeführers ist damit insgesamt nicht maßgeblich wahrscheinlich. Schließlich gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2026 auch noch an, dass manche jungen Männer, die zurückgegangen seien, entführt worden seien und man Lösegeld verlangt habe. Auch der Cousin eines seiner Nachbarn in Syrien sei in der Nacht auf dem Weg zu einem Arzt entführt worden und man habe Lösegeld verlangt. Solche Übergriffe würden in erster Linie junge Männer betreffen (Verhandlungsprotokoll, S. 14). In Gesamtschau der Länderinformationen kommt es in Syrien auch tatsächlich zu Entführungen, insbesondere wird auch in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers von vereinzelten Fällen berichtet (EUAA, Dezember 2025, S. 73). Eine maßgeblich erhöhte Gefährdungslage des Beschwerdeführers, Opfer einer Entführung zu werden, ist aus diesen vereinzelten Fällen aber nicht abzuleiten, zumal die Zahl der Sicherheitsvorfälle im Gouvernement insgesamt deutlich zurückgegangen ist; hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Eine – über die bloße Möglichkeit hinausgehende – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefährdung für den Beschwerdeführer, Opfer einer Entführung zu werden, ist in Anbetracht dessen damit nicht hinreichend dargetan. Zu einer möglichen Gefährdung aufgrund der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung: Darüber hinaus liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass die neue syrische Regierung oder sonstige bewaffnete Gruppierungen Rückkehrende, die illegal aus Syrien ausgereist sind und im Ausland um Asyl angesucht haben, gezielt verfolgen würden, dies auch aufgrund der hohen Anzahl an Menschen, die seit dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes bereits nach Syrien in unterschiedliche Gouvernements zurückgekehrt sind. So waren mit Stand vom 17.06.2025 600.000 Syrer:innen in den vergangenen sechs Monaten zurückgekehrt (LIB, S. 458). Auch UNHCR schätzt, dass vom 08.12.2024 bis zum 18.09.2025 988.134 Syrer:innen nach Syrien zurückgekehrt sind (EUAA, Dezember 2025, S. 18). Dass die Rückkehrenden insgesamt einer gezielten Verfolgung oder willkürlicher Gewalt unterliegen würden, ist den Länderberichten nicht zu entnehmen. So sind syrische Rückkehrende – laut dem Länderinformationsblatt –nach ihrer Rückkehr zwar mitunter Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (LIB, S. 184). Auch Rückkehrer aus Deutschland wurden nach ihrer Rückkehr nach Syrien gefangen genommen und gefoltert, wobei eine NGO vier Fälle von Syrern verfolgt hat, die nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 nach Syrien zurückgekehrt sind (LIB, S. 147). So kamen zwei Rückkehrer aus Deutschland nach ihrer Ankunft in Syrien ums Leben oder verschwanden, ein dritter wurde von einer bewaffneten Gruppierung entführt und an die syrische Allgemeine Sicherheit übergeben. Weiters fehlt von einem aus Österreich abgeschobenen Syrer nach Angaben seiner Rechtsvertreter jede Spur und ein weiterer Rückkehrer aus Frankreich wurde im März 2025 von Unbekannten erschossen (LIB, S. 474). Wie dem Länderinformationsblatt zu entnehmen ist, handelt es sich dabei aber nicht um weit verbreitete, staatlich geförderte Verstöße. Laut der Österreichischen Botschaft in Damaskus gibt es keine Hinweise dafür, dass Rückkehrer inhaftiert, gefoltert, getötet oder diskriminiert werden und auch ein von der Staatendokumentation im November 2025 befragter Experte gab an, dass es keine Informationen gibt, wonach Rückkehrer getötet oder gefoltert wurden, anders als unter dem Assad-Regime (LIB, S. 474). In Gesamtschau ist damit den Länderberichten kein systematisches Vorgehen gegen sämtliche Rückkehrenden zu entnehmen, zumal auch im aktuellen EUAA-Bericht festgehalten wurde, dass Rückkehrende seit dem Sturz des Assad-Regimes im Allgemeinen nicht von den Behörden verfolgt wurden (EUAA, Dezember 2025, S. 19). Es ist daher in einer Gesamtbetrachtung auch davon auszugehen, dass die Einreise des Beschwerdeführers nach Syrien und die Weiterreise in seine Heimatregion ohne eine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung möglich ist. Nach den Länderberichten sind die Flughäfen Damaskus und Aleppo sowie zudem alleine von der Türkei aus sechs Grenzübergänge rund um die Uhr in Betrieb (LIB, S. 328 und 334). Dass der Beschwerdeführer auf dem Weg in seine Heimatregion Verfolgungshandlungen unterliegen würde, ist – wie oben dargelegt – nicht maßgeblich wahrscheinlich, insbesondere, da er in keinerlei Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime steht und auch nicht in ein ehemaliges Kerngebiet dieses Regimes zurückkehrt. Zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat Die Feststellung zum Ausmaß der willkürlichen Gewalt in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers und die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in seinem Herkunftsgebiet einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt ist sowie dass er auch nicht aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage in Syrien einer Gefährdung ausgesetzt ist, gründen sich auf die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationsquellen; hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei glaubhaftes konkretes Vorbringen bezüglich einer im Herkunftsstaat aktuell bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person oder seine Familienangehörigen aktuell betreffenden Gefährdung der persönlichen Sicherheit – sohin zu einer allfälligen maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheitslage und der seiner Familienangehörigen – vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage getätigt hat, von der er oder seine Familienangehörigen aktuell betroffen wären (siehe zum Erfordernis der Auseinandersetzung mit diesem Themenbereich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem rezenten Erkenntnis vom 25.06.2024, Ra 2024/18/0151), gründet sich auf sein Vorbringen im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. So gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung am 02.12.2024 befragt nach seinen Fluchtgründen zunächst zwar an, er habe Syrien wegen des Krieges und wegen einer beginnenden Rekrutierung durch die Kurden verlassen. In seiner Einvernahme vor dem BFA am 20.08.2025 gab der Beschwerdeführer ebenfalls an, dass er das Land aufgrund der Zwangsrekrutierungen unter 18 Jahren durch die Kurden verlassen habe. Ebenso habe es nahe ihres Gebietes Einheiten der Al-Nusra-Front und der FSA gegeben. Sie seien von den Kurden, der FSA und anderen Gruppierungen und Stämmen umzingelt gewesen und hätten sich nicht frei bewegen und nirgends hingegen können. Es habe jeden Tag Tote gegeben, wobei man nicht gewusst habe, wer diese Leute getötet habe. Es habe immer wieder Rekrutierungen gegeben. Die Al-Nusra-Front sei besonders radikal vorgegangen (Einvernahmeprotokoll, S. 9 f). Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde er mit Sicherheit sein Leben verlieren würde. Es gebe dort jeden Tag Tote und die Gefahr wäre groß, dass auch er einer von diesen Toten sein würde, da sich sein Problem nicht auf eine bestimmte Gruppierung beschränke (Einvernahmeprotokoll, S. 12). Aus diesen lediglich vage gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers ist aber keine ihn persönlich bzw. seine Familienangehörigen betreffende Bedrohungslage abzuleiten, besonders da der Beschwerdeführer auch keine konkreten Gefährdungsmomente schilderte. Hinsichtlich der eingewendeten Rekrutierungen sei überdies nochmals darauf hingewiesen, dass es bislang keine konkret an den Beschwerdeführer gerichteten Rekrutierungsversuche gab und dem Beschwerdeführer auch im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet, wie bereits dargelegt, keine Zwangsrekrutierung durch die dort präsenten Akteure droht. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA noch an, seine Eltern hätten gesagt, dass die Lage bei ihnen nach der Befreiung noch schlechter geworden sei. Es komme nämlich zu Kämpfen zwischen den Kurden bzw. den SDF und den neuen Machthabern in Syrien. Seine Eltern würden sehr nahe an diesen Gebieten, in denen es zu Kämpfen gekommen sei, leben, weshalb diese in Gefahr seien (Einvernahmeprotokoll, S. 8 und 12). Wie oben bereits ausgeführt wurde, kam es in Folge der zwischen der neuen syrischen Regierung und den kurdisch geführten SDF am 30.01.2026 geschlossenen Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen mit Anfang Februar aber zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen zwischen diesen Parteien, sodass auch in diesem Zusammenhang jedenfalls keine aktuelle Bedrohungslage (mehr) abzuleiten ist. Zudem gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA an, dass es zwischen den Stämmen im Herkunftsgebiet und der Al-Nusra-Front sowie der FSA nach wie vor zu bewaffneten Auseinandersetzungen komme. Dass aber seine im Herkunftsgebiet aufhältigen Familienangehörigen von derartigen Auseinandersetzungen konkret betroffen wären oder gewesen wären, brachte der Beschwerdeführer aber im gesamten Verfahren nicht vor. Abgesehen davon sind den hier zugrunde gelegten Länderinformationen auch keine groß angelegten und weitverbreiteten Kämpfe zwischen der neuen syrischen Regierung und den Stämmen im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers zu entnehmen. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.05.2026 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen die befürchtete Rekrutierung durch die PKK an (Verhandlungsprotokoll, S. 13), ohne in diesem Zusammenhang eine konkrete aktuelle Bedrohungslage seiner Person zu schildern. Ebenso gab er zu seinen Rückkehrbefürchtungen an, die Gruppierungen der PKK und des ehemaligen syrischen Regimes würden ihn zwingen, sich ihnen anzuschließen, was er nicht wolle. Insbesondere die PKK wisse genau, wer von den jungen Männern der Region das Heimatland verlassen habe und weshalb (Verhandlungsprotokoll, S. 13 f). Eine dem Beschwerdeführer aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Zwangsrekrutierung durch solche Gruppierungen im Herkunftsgebiet ist aber – wie oben eingehend dargelegt wurde – schon mangels aktueller Gebietskontrolle durch die PKK nicht anzunehmen. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer noch an, dass manche jungen Männer, die zurückgegangen seien, entführt worden seien und man Lösegeld verlangt habe. Auch der Cousin einer seiner Nachbarn in Syrien sei in der Nacht auf dem Weg zu einem Arzt entführt worden und man habe Lösegeld verlangt. Solche Übergriffe würden in erster Linie junge Männer betreffen (Verhandlungsprotokoll, S. 14). Dabei handelt es sich aber gleichermaßen um lediglich allgemein gehaltene Befürchtungen und sind diese damit nicht dazu geeignet, eine konkrete Betroffenheit des Beschwerdeführers ausreichend nachvollziehbar darzutun. Insbesondere haben sich – wie ausgeführt – keine Anhaltspunkte ergeben, die auf eine maßgebliche Exponiertheit des Beschwerdeführers in Hinblick auf eine mögliche künftige Entführung schließen lassen würden. Schließlich führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung noch aus, dass in seinem Nachbarort ein junger Mann verdächtigt worden sei, eine Wasserpumpe gestohlen zu haben. Zwei andere junge Männer hätten den Verdächtigen dann zur Rede gestellt, woraufhin der Verdächtige die beiden jungen Männer getötet habe. In der Folge sei die Familie der Getöteten gekommen und habe die Familie des Verdächtigen aus dem Ort vertrieben, deren Häuser zerstört und diese in eine Mülldeponie verwandelt. Er wolle damit sagen, dass sich der Staat nirgends einmische, keine Sicherheit herrsche und ihn niemand schützen könnte, sollten solche Banden oder Gruppierungen auf ihn zukommen (Verhandlungsprotokoll, S. 15 und 17). Doch ist auch aus diesem geschilderten Einzelfall keine erhöhte konkrete Gefährdungslage des Beschwerdeführers abzuleiten, besonders da sich – wie oben ausgeführt wurde – im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben haben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in sein Herkunftsgebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ins Visier einer solchen Bande oder Gruppierungen geraten würden bzw. er Opfer einer Zwangsrekrutierung oder Entführung durch dort präsente Akteure oder kriminelle Banden werden würde. Zusammenfassend brachte der Beschwerdeführer mit seinen Schilderungen daher im gesamten Verfahren keine maßgebliche aktuelle individuelle Gefährdung seiner persönlichen Sicherheit oder der seiner Familienangehörigen glaubhaft vor. Im Besonderen behauptete der Beschwerdeführer im Verfahren auch keine bereits erfolgte konkrete Bedrohung durch die neue syrische Regierung oder einen sonstigen in Syrien aktuell präsenten Akteur glaubhaft. Auch bezogen auf den Zeitraum nach seiner Ausreise brachte der Beschwerdeführer keine konkrete Betroffenheit seiner Familienangehörigen vor. In diesem Zusammenhang gab er lediglich allgemein an, dass es in seinem Herkunftsgebiet bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der neuen syrischen Regierung, der kurdischen SDF und den Stämmen gebe. Wie bereits ausgeführt wurde, sind den hier zugrunde gelegten Länderinformationen aber keine groß angelegten Kampfhandlungen im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers zu entnehmen, dies insbesondere auch mit Blick auf das zwischen der neuen syrischen Regierung und den kurdischen SDF abgeschlossene Abkommen vom 30.01.2026, welches zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen zwischen diesen Parteien führte. Insbesondere verneinte der Beschwerdeführer die ihm in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellte Frage, ob es irgendwann einmal konkrete Übergriffe auf seine in Syrien lebenden Eltern gegeben habe, ausdrücklich. In Gesamtschau sind somit bezogen auf die Herkunftsregion dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte für eine aktuell bestehende extreme Gefahrenlage bzw. Anhaltspunkte für eine individuell seine Person oder die Personen seiner Familienangehörigen betreffende vergangene oder aktuelle individuelle tatsächliche Bedrohung der persönlichen Sicherheit zu entnehmen. Festzuhalten ist daher, dass es jedenfalls bisher in der Herkunftsregion weder in der Vergangenheit – abgesehen von den vorgebrachten, die Allgemeinheit betreffenden Kriegshandlungen – noch aktuell individuelle und konkrete Bedrohungen der persönlichen Sicherheit des Beschwerdeführers gab oder aktuell gibt. Eine bisherige bzw. insbesondere eine aktuelle individuelle tatsächliche negative Betroffenheit des Beschwerdeführers oder seiner in der Herkunftsprovinz lebenden Familienangehörigen von allfälligen die persönliche Sicherheit bedrohenden Faktoren bzw. sicherheitsrelevanten Vorfällen kann daher bezogen auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter Mitberücksichtigung jener Zeit, die der Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr in Syrien lebt, nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen kann, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, stützt sich auf die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers zur Lebenssituation seiner in der Herkunftsregion lebenden Familienangehörigen; hierzu wird gleichermaßen auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers bei seiner Ausreise aus Syrien, zu seiner Sozialisation in Syrien und zu seinem (Aus-)Bildungsstand ergeben sich aus den eigenen, diesbezüglich nachvollziehbaren und im bisherigen Verfahren weitgehend konsistenten Angaben des Beschwerdeführers. Zwar gab er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 11.05.2026 an, er habe sieben oder acht Jahre lang die Schule besucht (Verhandlungsprotokoll, S. 5). In seiner Einvernahme vor dem BFA am 20.08.2025 gab er aber ausdrücklich an, dass er acht Jahre lang die Schule besucht habe und dann die neunte Klasse nicht mehr (Einvernahmeprotokoll, S. 5). Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde und in der Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, gesund zu sein bzw. nicht in regelmäßiger medizinischer Behandlung zu sein. Gegenteilige Anhaltspunkte sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers basieren auf seinen eigenen Angaben in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, aus denen sich nicht ergibt, dass er nicht in der Lage wäre, eine Arbeit auszuüben, dies in Zusammenschau mit seinem Alter und seinem Gesundheitszustand. Die Feststellungen zu den in Syrien aufhältigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers, zu deren Wohnverhältnissen und zum bestehenden Kontakt zur Familie gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 11.05.
  8. Die Feststellung, dass sich die wirtschaftliche Situation der in Syrien lebenden Familie des Beschwerdeführers als ausreichend gesichert darstellt, gründet sich auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. So gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA am 20.08.2025 an, dass seine Eltern in Syrien Schafe hätten und der Vater deren Milch verkaufe, wovon seine Eltern leben würden (Einvernahmeprotokoll, S. 6). Konkret danach befragt, wie die wirtschaftliche/finanzielle Situation seiner Person bzw. seiner Familie zuletzt im Heimatland gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer zunächst wie folgt: „Sehr schlecht.“ (Einvernahmeprotokoll, S. 7). Auch in der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2026 gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern Schafe hätten und sie vom Verkauf der Milch, des Käses und der Schafe leben würden (Verhandlungsprotokoll, S. 10). Konkret danach befragt, ob seine Familie von diesem Einkommen ausreichend leben könne, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: „Für den Alltag reicht ihr Einkommen. Wenn jedoch etwas Größeres ist, mein Vater ist nämlich ein bisschen krank und wenn er z.B. eine Operation brauchen würde, dann würde ihm mein Bruder aus der Türkei unterstützen.“ (Verhandlungsprotokoll, S. 11). Auch die konkrete Frage, ob seine Familie ihre Existenzgrundlage sichern könne, bejahte der Beschwerdeführer (Verhandlungsprotokoll, S. 11). Insgesamt ist damit von einer gesicherten finanziellen Lage seiner Familie auszugehen. Gegenteilige Anhaltspunkte haben sich nicht ergeben und behauptete der Beschwerdeführer auch gar nicht, dass sich seine Familie in Syrien derzeit in einer prekären Lebenslage befinden würde. So wurde lediglich in der Beschwerde ausgeführt, dass die Eltern des Beschwerdeführers in äußerst prekären wirtschaftlichen Verhältnissen leben würden, ohne dies aber näher zu konkretisieren. Dieses lediglich unkonkret gehaltene Vorbringen ist in Anbetracht der soeben zitierten eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach diese ihre Existenzgrundlage sichern können, aber nicht ausreichend nachvollziehbar. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Herkunftsregion von seinen Familienangehörigen Unterstützung, wie Unterkunft und Versorgung, erhalten könnte, stützt sich darauf, dass sich im Verfahren keine hinreichenden gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben haben, dies in Zusammenschau mit der festgestellten ausreichend gesicherten finanziellen Lage seiner Eltern. Zwar antwortete der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 11.05.2026 auf die konkrete Frage, ob er im Falle einer Rückkehr nach Syrien bei seinen Eltern oder seinen sonstigen Verwandten Unterkunft nehmen und Unterstützung bekommen könnte, wie folgt: „Ich könnte daher nicht zurückgehen, weil mein Vater könnte nicht für meinen Lebensunterhalt aufkommen. Er würde mir sagen: ‚Ich kann deinen Lebensunterhalt nicht bezahlen, du musst dir selbst etwas überlegen.‘. Ich habe jedoch die Schule nicht abgeschlossen, habe ich auch keinen Beruf erlernt, sodass ich nicht wüsste, was ich tun sollte oder von was ich leben soll.“ (Verhandlungsprotokoll, S. 12). Konkret danach befragt, warum er im Haus seiner Eltern, wenn auch nur vorübergehend, nicht wohnen können sollte, gab der Beschwerdeführer in der Folge aber lediglich ausweichend an, dies nicht zu wissen, weil er sich diese Frage nie gestellt habe (Verhandlungsprotokoll, S. 12). Auch danach befragt, ob er mit seinen zahlreichen Verwandten in Syrien Kontakt aufgenommen habe, um zu fragen, ob er im Falle einer Rückkehr Unterstützung bekommen oder bei diesen wohnen könnte, gab der Beschwerdeführer an, dies nicht getan zu haben, ihm diese aber, selbst wenn er um Unterstützung bitten würde, nicht helfen würden (Verhandlungsprotokoll, S. 12). In diesem Zusammenhang ist aber insbesondere auf das Research Paper der BFA-Staatendokumentation „Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees“ vom 21.10.2025 zu verweisen, wonach sich Syrer:innen trotz des Krieges und der Vertreibungen Teile ihrer familiären und sozialen Netzwerke bewahrten und sich weiterhin auf Verwandtschaftsbeziehungen und Gemeinschaftsbindungen stützen. Die Verwandtschaft wird durch kulturelle Normen gestärkt, die die Pflicht gegenüber den Eltern, den Respekt vor Älteren und die Solidarität mit Geschwistern und Cousins betonen. Im Alltag zeigt sich die Verwandtschaft in der Bündelung von Ressourcen, der gemeinsamen Kindererziehung und der Aufteilung des Einkommens. Insbesondere ist es üblich, dass Personen, die im Ausland arbeiten, Geld an Eltern, Geschwister und sogar an weiter entfernte Verwandte überweisen. Solche Austauschbeziehungen werden nicht als freiwillige Praktiken verstanden, sondern als Verpflichtungen, die im moralischen Gefüge der syrischen Gesellschaft verankert sind. Familiäre Netzwerke spielen nach wie vor eine entscheidende Rolle für den Erfolg der Wiedereingliederung. Familien kommt eine entscheidende Rolle zu. Sie sorgen für Unterkunft, Verpflegung sowie Zugang zu informellen Beschäftigungsmöglichkeiten und Unterstützung bei der Bewältigung bürokratischer Hürden. In Anbetracht des dargelegten hohen Stellenwertes der Familie im Kulturkreis des Beschwerdeführers ist damit nicht davon auszugehen, dass die Kernfamilie und die weiteren Verwandten des Beschwerdeführers ihm jegliche (finanziellen und sonstigen) Unterstützungsleistung verwehren würden; dies erscheint vielmehr nachhaltig unwahrscheinlich und realitätsfern. Dem entsprechenden Vorhalt trat der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.05.2026 im Übrigen auch gar nicht konkret entgegen. Zusammenfassend ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion bei seinen Eltern oder einem seiner sonstigen Verwandten Unterkunft nehmen und er dort Versorgung finden könnte bzw. dass er durch seine Familienangehörigen finanzielle und sonstige (wie unterkunftsbezogene) Unterstützungsleistungen erhalten könnte, besonders da der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch keinen Grund nannte, warum ihm seine Eltern und Verwandten jegliche Unterstützungsleistungen verwehren sollten bzw. warum er bei diesen nicht unterkommen können sollte. Zwar gab er an, dass sein Vater nicht für ihn aufkommen könnte. Wie festgestellt, stellt sich die finanzielle Lage seiner Eltern aber als ausreichend gesichert dar und kann der Beschwerdeführer unabhängig davon auch von seinen außerhalb Syriens lebenden Geschwistern finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten und damit die finanzielle Belastung für den Vater verringern. Der Beschwerdeführer gab auf die Frage, ob seine außerhalb Syriens lebenden Geschwister ihn im Falle einer Rückkehr nach Syrien unterstützen könnten, zunächst zwar an, dass diese mit ihrem eigenen Leben beschäftigt seien und ihm daher nicht helfen könnten. In der Folge gestand der Beschwerdeführer aber zu, dass ihn seine beiden Brüder sicher mit Kleinigkeiten unterstützen könnten (Verhandlungsprotokoll, S. 13). Festzuhalten ist daher, dass der Beschwerdeführer von seinen Brüdern, wenn auch allenfalls nur in bescheidenem Umfang, finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten kann. Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe gründen sich auf das Länderinformationsblatt (vgl. LIB, S. 487 ff).Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe gründen sich auf das Länderinformationsblatt vergleiche LIB, S. 487 ff). Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat stützen sich auf die angeführten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z 2). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,). Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist – wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist – wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7). Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß Paragraph 3, AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird vergleiche VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom
  10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom
  11. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN). Wie sich aus den obigen Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung – auf welche verwiesen wird – ergibt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle, konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, bezogen auf seinen Herkunftsstaat, insbesondere auch auf seine von der nunmehr neuen syrischen Regierung kontrollierte Herkunftsregion, glaubhaft zu machen bzw. darzutun. Wie oben dargelegt wurde, ereigneten sich Ende November/Anfang Dezember 2024 in Syrien politische Umbrüche, welche zur Flucht des Langzeitmachthabers Bashar al-Assad aus Syrien und zur Beendigung des Assad-Regimes führten. Weite Teile Syriens, einschließlich der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, stehen nunmehr unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung. Das ehemalige syrische Assad-Regime verfügt in Syrien über keine Gebietshoheit mehr und es bestehen nur noch zersplitterte Gruppierungen von Regimeüberbleibseln. Die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes und die Syrische Arabische Armee wurden aufgelöst. Es besteht daher keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass dem Beschwerdeführer von Seiten des ehemaligen syrischen Assad-Regimes eine Einziehung zum Wehrdienst in die (nunmehr aufgelöste) Syrische Arabische Armee oder eine asylrelevante Verfolgung im Zusammenhang mit einer allfälligen Wehrdienstverweigerung droht. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung weiters dargelegt wurde, droht dem Beschwerdeführer auch keine Einziehung zu einem Militärdienst der neuen syrischen Regierung, zumal die Wehrpflicht in Syrien abgeschafft wurde und die Armee künftig als Freiwilligenarmee organisiert werden soll. Auch eine dem Beschwerdeführer drohende Zwangsrekrutierung durch andere Gruppierungen, etwa die (ehemalige) HTS, die SNA (vormals: FSA) oder die Stämme im Herkunftsgebiet, ist – wie beweiswürdigend ausgeführt wurde – nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Insbesondere droht dem Beschwerdeführer auch keine Einziehung zur „Selbstverteidigungspflicht“ in der vormaligen „Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien“, zumal sich sein Herkunftsgebiet bereits seit Dezember 2024 nicht mehr unter der Kontrolle der kurdischen SDF befindet und der Beschwerdeführer damit auch nicht der „Selbstverteidigungspflicht“ unterliegt. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte für aktuell stattfindende Rekrutierungen durch die SDF oder die kurdischen Milizen im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ergeben. Im Übrigen ist abgesehen davon aktuell eine schrittweise Integration der SDF, einschließlich ihrer Kampfverbände, in die Strukturen der neuen syrischen Staatsgewalt im Gange und ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Zwangsrekrutierungen durch die SDF in Zukunft stattfinden. Darüber hinaus droht dem Beschwerdeführer auch sonst aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung von Seiten der neuen syrischen Regierung, der (ehemaligen) HTS oder einer sonstigen bewaffneten Gruppierung, etwa des IS, aufgrund einer ihm (unterstellten) oppositionellen Gesinnung oder aus sonstigen Gründen. Des Weiteren ergeben sich aus den Länderfeststellungen zwar – trotz eingeleiteter Versöhnungsprozesse – Übergriffe auf Personen, die mit dem ehemaligen Assad-Regime in Verbindung stehen. Der Beschwerdeführer war jedoch nicht in den Streitkräften des ehemaligen Assad-Regimes oder sonst wie für das ehemalige Assad-Regime tätig, er hat sich in keiner Weise politisch exponiert und auch nicht an Kampfhandlungen beteiligt, sondern vielmehr seinen Wehrdienst noch überhaupt nicht abgeleistet. Er stammt auch nicht aus einem der Kerngebiete des ehemaligen Assad-Regimes und er gehört nicht den Alawiten, Schiiten oder Christen an, die nach den Länderfeststellungen vermehrten Angriffen ausgesetzt sind, dies insbesondere dann, wenn sie mit dem ehemaligen Assad-Regime in Verbindung standen oder in Verbindung gebracht werden. Eine besondere Exposition des Beschwerdeführers, als oppositionell oder regierungsfeindlich wahrgenommen zu werden, ist nicht hervorgekommen. Außerdem hat der Beschwerdeführer auch keine oppositionelle gegnerische Haltung der neuen syrischen Regierung bzw. der (ehemaligen) HTS gegenüber verinnerlicht. In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014). In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736 aus 2014,). Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Mit Blick auf die Länderinformationen haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Religions- und Volks

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