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{'item': 'W239 2301091-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 35§ 12a§ 34§ 60§ 9§ 11§ 17§ 20§ 16§ 6§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2026 GeschäftszahlW239 2301091-1 Spruch, W239 2301091-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

§ 28Abs. 3 Vw

GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Österreichische Botschaft Abu Dhabi zurückverwiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Österreichische Botschaft Abu Dhabi zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 20.12.2022 schriftlich und am 05.06.2023 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi (ÖB Abu Dhabi) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 1 Asly

G 2005.1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 20.12.2022 schriftlich und am 05.06.2023 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi (ÖB Abu Dhabi) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, AslyG

  1. Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehegatte XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, genannt. Der Bezugsperson wurde in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.09.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehegatte römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, genannt. Der Bezugsperson wurde in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.09.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Dem Antrag waren folgende Dokumente beigelegt: - Bescheid der Bezugsperson (Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) - Karte für Asylberechtigte der Bezugsperson - Reisepass der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson - Auszug aus dem Personenstandsregister der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson - Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson - Eheschließungsurkunde („Datum des Vertrages: 01.03.
  2. Datum des Dokumentes: 07.04.
  3. Die Eheschließung wurde im Zentrum Zentralamt im Bezirk Damaskus am 12.04.2022 unter der Nr. XXXX eingetragen.“)- Eheschließungsurkunde („Datum des Vertrages: 01.03.
  4. Datum des Dokumentes: 07.04.
  5. Die Eheschließung wurde im Zentrum Zentralamt im Bezirk Damaskus am 12.04.2022 unter der Nr. römisch 40 eingetragen.“) - Auszug aus dem Familienregister syrischer Bürger - Bestätigung der Eheschließung (Beschluss Scharia-Gericht) - Vollmachtsanzeige vom Österreichischen Roten Kreuz (ÖRK) - Meldebestätigung Bezugsperson - E-card Bezugsperson - Familienbuch Im Akt liegt außerdem der Schriftsatz vom 20.12.2022 betreffend Antrag auf Einreise

§ 35Asyl

G 2005 sowie das Befragungsformular im Einreiseverfahren

§ 35Asyl

G 2005 vom 05.06.2023 auf.Im Akt liegt außerdem der Schriftsatz vom 20.12.2022 betreffend Antrag auf Einreise

Paragraph 35, AsylG 2005 sowie das Befragungsformular im Einreiseverfahren

Paragraph 35, AsylG 2005 vom 05.06.2023 auf. Einem Schreiben der ÖB Abu Dhabi an das BFA vom 07.06.2023 lässt sich entnehmen, dass beigefügte Dokumente im Original vorgelegt worden seien und als unbedenklich bezeichnet werden könnten.

  1. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 18.03.2024 führte das BFA aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinn des
  2. Hauptstücks des AsylG 2005 sei. Weiteres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme.
  3. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 18.03.2024 führte das BFA aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinn des
  4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei. Weiteres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme. In der Stellungnahme vom selben Tag (18.03.2024) führte das BFA aus, dass eine gültige Ehe nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden sei. Die Bescwherdeführerin sei zum vermeintlichen Zeitpunkt der Eheschließung erst 16 Jahre alt gewesen. Es werde nicht verkannt, dass Stellvertreterehen in Syrien zulässig und üblich seien. Allerdings sei durch eine Gesetzesänderung im Februar 2019 in Syrien das Ehemündigkeitsalter für Männer und Frauen mit Vollendung des
  5. Lebensjahres festgelegt worden. Zwar sei es weiterhin möglich, vor Erreichen der Altersgrenze mit Genehmigung eines Vormundes zu heiraten, eine derartige Genehmigung sei allerding weder im Urteil des Scharia-Gerichtes, noch in der Heiratsurkunde ersichtlich. Zudem sei es zu erheblichen Widersprüchen bei der angegebenen Dauer des vermeintlich gemeinsamen Familienlebens gekommen. Die Bezugsperson habe in seiner Einvernahme vor dem BFA ein Familienleben in der Dauer von sieben bis acht Monaten bekannt gegeben. Das Heiratsdatum habe er mit 01.03.2020 festgesetzt, das Datum der Ausreise habe er exakt mit 01.09.2020 fixiert. Dabei ergebe sich ein nicht unwesentlicher Unterschied der möglichen Dauer eines gemeinsamen Familienlebens (also maximal sechs Monate), zumal eine gemeinsame Wohnsitznahme vor der Hochzeit nicht möglich sei. Zudem hätten keine Hochzeitsfotos in Vorlage gebracht werden können. Die behauptete Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe somit nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden. Aufgrund der aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erlangen, könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei. Untermauert werde diese Einschätzung aus dem in Vorlage gebrachten Auszug aus dem Personenstandsregister der Beschwerdeführerin (Ausstellungsdatum 21.08.2017). Aus diesem ergebe sich der Familienstand „verheiratet“. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin allerdings erst 14 Jahre alt gewesen und überdies habe die behauptete Eheschließung erst 2020 stattgefunden. Mit Schreiben vom 20.03.2024 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben (Parteiengehör).
  6. Per E-Mail vom 31.03.2024 legte die Bezugsperson in Kopie diverse Fotos zum Beweis der Eheschließung sowie ein Schreiben über die Zustimmung der Eheschließung durch den Vater der Beschwerdeführerin vor.
  7. Mit Stellungnahme vom 02.04.2024 führte die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Vertretung, das ÖRK, zunächst aus, dass im Verfahren lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit und nicht der volle Beweis i.S.d. AVG erbracht werden müsse. Weiters wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Eheschließung 16 Jahre und acht Monate alt gewesen sei. Verwiesen wurde auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 03.07.2020, Ra 2020/14/0006, wonach eine von Minderjährigen geschlossene Ehe nicht jedenfalls nur wegen der Minderjährigkeit als ordre public-widrig anzusehen sei. Es müssten die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Ehe sei jedenfalls als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach Eintritt der Ehefähigkeit zu erkennen geben würden, dass sie die Ehe fortsetzen wollten. Die Ehe der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson stelle keine Verletzung des ordre public-Grundsatzes dar, denn die Beschwerdeführerin sei mittlerweile knapp 21 Jahre alt, die Ehe bestehe seit etwa vier Jahren, vor der Flucht der Bezugsperson habe das Ehepaar etwa sechs Monate im selben Haushalt gelebt und nach der Ausreise der Bezugsperson sei der Kontakt aufrechterhalten worden. Der durch eine etwaige Nichtanerkennung der Eheschließung herbeigeführte Härtefall stelle des Weiteren im Ergebnis einen Widerspruch zur Familienzusammenführungs-Richtlinie dar. Die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin würden sich seit ihrer Kindheit kennen. Anfang 2020 sei der Beschluss gefasst worden, zu heiraten. Die Verlobung habe etwa eineinhalb Monate vor der Eheschließung stattgefunden. Die Ehe sei religiös durch einen Scheich in Anwesenheit der Eheleute und deren Familien im Haus der Eltern der Bezugsperson außerhalb von Damaskus geschlossen worden. Ergänzend wurde hierzu angeführt, dass bei der Eheschließung nicht nur beide Eheleute persönlich anwesend gewesen seien, sondern auch die Eltern der Eheleute, somit auch der Vater der Beschwerdeführerin, sowie weitere Verwandte und Bekannte. Am 01.03.2020 habe es eine kleine familiäre Feier gegeben, bei der Verlobung ebenfalls. Nach der Eheschließung bis zur Flucht der Bezugsperson habe das Ehepaar etwa sechs Monate im Haus der Eltern der Bezugsperson in einem eigenen Zimmer zusammengelebt. Die traditionelle Eheschließung sei im Anschluss durch die Mutter der Bezugsperson mit Hilfe eines Anwalts nachregistriert worden. Mit Beschluss des Scharia-Gerichtes Damaskus vom 07.04.2022 sei die Ehe gerichtlich bewilligt und daraufhin in das syrische Eheregister eingetragen worden. Die Echtheit der eingereichten Dokumente seien im gesamten Verfahren nicht beanstandet worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 06.09.2018 im Zusammenhang mit dem syrischen Recht festgestellt, dass auch bei nachträglicher Registrierung die Ehe ab dem Tag der Eheschließung rückwirkende Gültigkeit erlange. Es sei davon auszugehen, dass der zuständige Scharia-Richter als staatliches Justizorgan die Formvorschriften des syrischen Personenstandsgesetzes kenne und stehe es dem BFA nicht zu, den Verfahrensablauf eines rechtskräftigen Urteils eines Scharia-Gerichtes in Frage zu stellen. Ebenso wenig falle es in die Kompetenz des BFA, eine eigene Bewertung der Einhaltung der einzelnen Schritte der Eheschließung vorzunehmen. Sofern das BFA von einer ordre public-Widrigkeit der Eheschließung aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin ausgehe, hätte es die Ehe außerdem im Lichte der seitens des Verwaltungsgerichtshofs aufgestellten Kriterien beurteilen und diese berücksichtigen müssen. Es sei der Zustimmungserklärung vom 27.03.2024 im Anhang zu entnehmen, dass der Vater der Beschwerdeführerin der Eheschließung zwischen seiner Tochter mit der Bezugsperson am 01.03.2020 ausdrücklich zugestimmt habe. Die Beschwerdeführerin habe alle notwendigen Dokumente vorgelegt, in welchen ersichtlich sei, dass sie und die Bezugsperson bereits vor der Flucht der Bezugsperson verheiratet gewesen seien. Die vorgelegten Dokumente seien alle beglaubigt. Die Bezugsperson habe in der Erstbefragung und in der Einvernahme im Asylverfahren auch angegeben, mit der Beschwerdeführerin verheiratet zu sein. Zudem sei das Familienleben seit der Flucht der Bezugsperson nach wie vor aufrecht. Es sei daher ersichtlich, dass ein aufrechtes schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK bestehe, welches in Österreich fortgeführt werden solle. Die Bezugsperson schicke der Beschwerdeführerin monatlich etwa € 100 bis € 150, um sie finanziell zu unterstützen. Eine durch Flucht erfolgte Trennung lösche das Familienband von Ehegatten nicht automatisch (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277 unter Hinweis auf VwGH 15.12.2015, Ra 215/18/0192).Zudem sei das Familienleben seit der Flucht der Bezugsperson nach wie vor aufrecht. Es sei daher ersichtlich, dass ein aufrechtes schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK bestehe, welches in Österreich fortgeführt werden solle. Die Bezugsperson schicke der Beschwerdeführerin monatlich etwa € 100 bis € 150, um sie finanziell zu unterstützen. Eine durch Flucht erfolgte Trennung lösche das Familienband von Ehegatten nicht automatisch (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277 unter Hinweis auf VwGH 15.12.2015, Ra 215/18/0192). Um in geeigneter Weise zum Vorwurf der angeblichen Fälschungen der vorgelegten Urkunden Stellung zu nehmen, müsse der Bericht des Dokumentenberaters ausgehändigt und der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben werden, dazu Stellung zu nehmen. Doch selbst wenn die eingereichten Dokumente tatsächlich nicht ausreichen würden, um die Familieneigenschaft nachzuweisen, wäre dies für sich genommen kein tauglicher Grund, den Antrag abzuweisen, sondern wären sonstige Beweismittel zu prüfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs genüge ein bloß allgemeiner Verdacht nicht, um einer vorgelegten Urkunde generell den Beweiswert abzusprechen. Bezüglich des Zivilregisterauszugs der Beschwerdeführerin handle es sich um einen Übersetzungsfehler. Beantragt wurde die Stattgebung des Einreiseantrages, die zeugenschaftliche Einvernahme der Bezugsperson sowie die Übermittlung des Berichts des Dokumentenberaters, um dazu Stellung zu nehmen. Der Stellungnahme beigelegt waren abermals diverse Fotos der Eheschließung, gemeinsame Fotos des Paares sowie die Zustimmung zur Eheschließung durch den Vater der Beschwerdeführerin vom 27.03.
  8. Nach eingelangter Stellungahme der Beschwerdeführerin prüfte das BFA den Antrag erneut, erließ am 31.05.2024 eine (neuerliche) Mitteilung

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 und teilte im Ergebnis mit, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei.5. Nach eingelangter Stellungahme der Beschwerdeführerin prüfte das BFA den Antrag erneut, erließ am 31.05.2024 eine (neuerliche) Mitteilung

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 und teilte im Ergebnis mit, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde auf die Stellungnahme vom 28.05.2024 verwiesen, in der wiederholt und ausführlich ausgeführt wurde, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinn des AsylG 2005 sei; zudem würden die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft

§ 35Asyl

G 2005 in mehrfacher Hinsicht den Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren widersprechen. Von einer Zeugeneinvernahme der Bezugsperson könne jedenfalls Abstand genommen werden, da eine Zeugenbefragung nichts an der grundsätzlichen Ungültigkeit der Eheschließung in Ermangelung der Zustimmung des Vormundes ändere.Begründend wurde auf die Stellungnahme vom 28.05.2024 verwiesen, in der wiederholt und ausführlich ausgeführt wurde, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinn des AsylG 2005 sei; zudem würden die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft

Paragraph 35, AsylG 2005 in mehrfacher Hinsicht den Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren widersprechen. Von einer Zeugeneinvernahme der Bezugsperson könne jedenfalls Abstand genommen werden, da eine Zeugenbefragung nichts an der grundsätzlichen Ungültigkeit der Eheschließung in Ermangelung der Zustimmung des Vormundes ändere.

  1. Mit Bescheid der ÖB Abu Dhabi vom 08.07.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AslyG 2005abgewiesen.
  2. Mit Bescheid der ÖB Abu Dhabi vom 08.07.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AslyG 2005abgewiesen.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre nunmehrige Vertretung, den MigrantInnenverein St. Marx, das Rechtsmittel der Beschwerde und legte gleichzeitig eine entsprechende Vollmacht vor. Geltend gemacht wurde abermals, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in Syrien eine Ehe mit der staatlichen Registrierung rückwirkend ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Eheschließung wirksam sei. Dies ergebe sich auch aus einer ACCORD-Anfrage vom 19.10.
  4. Die Beurteilung des syrischen Rechts durch das BFA sei fehlerhaft; ein sonstiger Verstoß gegen den ordre public-Grundsatz sei nicht vorhanden. Aus dem Heiratsvertrag sei eindeutig ersichtlich, dass der Vater der Beschwerdeführerin den Heiratsvertrag unterschrieben habe. Dass die Beschwerdeführerin angeblich keine Hochzeitsfotos vorgelegt habe, sei ebenfalls faktisch unrichtig. Soweit die Aussagen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson über die Dauer des Zusammenlebens kritisiert worden seien, sei auszuführen, dass ein Unterschied von wenigen Monaten keinen gravierenden Widerspruch darstelle. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben werde; allenfalls wurde beantragt, die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen sowie allenfalls einen Sachverständigen zum syrischen Eherecht mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Abermals wurde der Beschwerde die Bestätigung der Eheschließung beigefügt. Zudem wurde ein Heiratsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson vorgelegt.
  5. Per E-Mail vom 06.08.2024 erging seitens der ÖB Abu Dhabi das Ersuchen, mitzuteilen, wer künftig mit der Vertretung betraut sei. Mit Antwortschreiben vom 07.08.2024 wurde klargestellt, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nunmehr vom MigrantInnenverein St. Marx vertreten werde; die erteilte Vollmacht wurde nochmals mitgesendet. Dass die Vollmacht des ÖRK nicht mehr aufrecht sei, wurde auch vom ÖRK am 07.08.2024 bestätigt.
  6. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 16.10.2024, eingelangt am 21.10.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.
  7. Mit Schreiben vom 24.04.2025 teilte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass bezüglich der Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Zurückverweisung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005) idgF lauten: „Familienverfahren im Inland § 34.

(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 2 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs.

1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

§ 20Abs.

1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

§ 35Abs. 5 Asyl

G 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 16) des Bundesgesetzes vom

  1. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 6 und 16) des Bundesgesetzes vom
  2. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt: „Vorbehaltsklausel (ordre public) §
  3. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.Paragraph 6, Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden. § 16.

(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16,
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2)Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Ehegesetzes 1938 (EheG) idgF lauten wie folgt: „Ehefähigkeit § 1.
(1)Ehefähig ist, wer volljährig und entscheidungsfähig ist.Paragraph eins,
(1)Ehefähig ist, wer volljährig und entscheidungsfähig ist.
(2)Das Gericht hat eine Person, die das
  1. Lebensjahr vollendet hat, auf ihren Antrag für ehefähig zu erklären, wenn der künftige Ehegatte volljährig ist und sie für diese Ehe reif erscheint; die minderjährige Person bedarf zur Eingehung der Ehe der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Verweigert dieser die Zustimmung, so hat das Gericht sie auf Antrag der minderjährigen Person, die ihrer bedarf, zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige BFA die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige BFA die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet vergleiche VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 - geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, - geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können vergleiche VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das BFA zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des BFA schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das BFA zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des BFA schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: In der (zweiten) Stellungnahme des BFA vom 28.05.2024 wurde eingewandt, dass - wie bereits in der ersten Ablehnung angemerkt - keine gültige Eheschließung nach syrischem Recht vorliege. Die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 16.05.2023 weise darauf hin, dass der Vormund seine Zustimmung zur Eheschließung schriftlich in Form seiner Unterschrift auf der Heiratsurkunde gebe. Aufgrund der dargelegten Rechtssituation habe die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die Eigenschaft als Familienangehörige im Sinn von § 35 AsylG 2005 gar nicht bestehe.In der (zweiten) Stellungnahme des BFA vom 28.05.2024 wurde eingewandt, dass - wie bereits in der ersten Ablehnung angemerkt - keine gültige Eheschließung nach syrischem Recht vorliege. Die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 16.05.2023 weise darauf hin, dass der Vormund seine Zustimmung zur Eheschließung schriftlich in Form seiner Unterschrift auf der Heiratsurkunde gebe. Aufgrund der dargelegten Rechtssituation habe die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die Eigenschaft als Familienangehörige im Sinn von Paragraph 35, AsylG 2005 gar nicht bestehe. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I²“, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I²“, E 84 zu Paragraph 39, AVG). Den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass eine traditionelle Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am 01.03.2020 erfolgte, diese mittels Beschluss, ausgestellt vom Scharia-Gericht Nummer 5 in Damaskus, vom 07.04.2022 gerichtlich genehmigt und am 12.04.2022 staatlich eingetragen wurde. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson werden im syrischen Familienstandsregister und Personenstandsregister zudem als „Verh.“ angeführt. Der „Anfragebeantwortung zu Syrien: Eheschließung Minderjähriger (gesetzliche Regelung und Inkrafttreten des Gesetzes, Zustimmung des Vormunds bei traditioneller Eheschließung oder Eintragung durch das Scharia-Gericht, nachträgliche Heilung des Mangels bei einer Eheschließung)“ vom 16.05.2023 ist zu entnehmen, dass der Vormund seine Zustimmung zur Eheschließung schriftlich in Form seiner Unterschrift auf der Heiratsurkunde gebe. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme lediglich aus, dass davon auszugehen sei, dass der zuständige Scharia-Richter als staatliches Justizorgan die Formvorschriften des syrischen Personenstandsgesetzes kenne und diese auf den vorliegenden Fall angewendet habe. Zudem wurde ein Schreiben betreffend die Zustimmung des Vaters der Beschwerdeführerin zur Eheschließung vorgelegt. Aus der vorgelegten Bescheinigung geht hervor, dass der Vater der Beschwerdeführerin bei der Eheschließung am 01.03.2020 persönlich anwesend gewesen sei und seine Zustimmung mündlich erteilt habe. Mit diesem Schreiben würde die Zustimmung nochmals schriftlich bestätigt werden. Die vom BFA zitierte Anfragebeantwortung gibt weiters Auskunft darüber, dass die meisten Ehen Minderjähriger außerhalb der Scharia-Gerichte geschlossen und im Nachhinein durch ein Verfahren zur Erklärung der Gültigkeit der Ehe registriert würden; dies werde zumeist mit dem Vorlegen eines medizinischen Berichts, der eine Schwangerschaft bestätige, erreicht, wobei diese Berichte manchmal gefälscht seien. Es gebe Richter, die darauf bestehen würden, dass die Bestätigung einer Schwangerschaft von einem staatlichen Krankenhaus ausgestellt werde, allerdings gebe es auch Richter, die sich mit einer Bestätigung durch das Paar zufriedengeben würden. Im Falle der Eheschließung eines minderjährigen Mädchens würden die meisten Richter das Bestehen einer offensichtlichen Schwangerschaft oder eine Geburt, die die Folge der Ehe sei, verlangen. Eine „offensichtliche Schwangerschaft“ könne durch einen medizinischen Bericht bestätigt werden. Falls keine Schwangerschaft bestehe und das Paar vor dem Richter bestätige, dass die Ehe geschlossen worden sei, könne dieser die Ehe genehmigen und über eine Suspendierung entscheiden, bis der/die Minderjährige das gesetzliche Alter erreicht habe. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen können unter Berücksichtigung dieser Anfragebeantwortung daher nicht allein für die Feststellung einer gültigen Eheschließung am 01.03.2020 herangezogen werden. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die traditionelle Eheschließung den Vorbringen nach bereits am 01.03.2020 erfolgt sei, die gerichtliche Genehmigung und anschließende Eintragung erst zwei Jahre später, nämlich am 07.04.2022 bzw. am 12.04.
  2. Ermittlungen zu den Gründen hierfür und dazu, ob ein etwaiger Mangel bei der hier vorgebrachten Eheschließung (betreffend eine etwaige fehlende rechtswirksame Zustimmung des Vormundes)

den syrischen Rechtsvorschriften mittlerweile geheilt sein könnte, wurden nicht angestellt. Die Angaben der Beschwerdeführerin aus dem Befragungsformular erweisen sich jedenfalls als unzureichend, da lediglich allgemein gehaltene Fragen gestellt wurden. Zudem wurden bei Antragstellung keine Hochzeitsfotos in Vorlage gebracht. Erst als das BFA in seiner Stellungnahme anmerkte, dass keine Hochzeitsfotos vorgelegt worden seien, wurden plötzlich Fotos in Vorlage gebracht, die die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson bei der Hochzeit darstellen sollen. Sollte nach den notwendigen weiteren Ermittlungen in Form von Einvernahmen der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson, der eingehenden Überprüfung der vorgelegten Dokumente und der Ermittlung der maßgeblichen syrischen Rechtsvorschriften die Eheschließung am 01.03.2020 sowie die Einhaltung der diesbezüglichen syrischen Vorschriften bejaht werden, so ist darauf hinzuweisen, dass eine Ehe mit einer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung Wirksamkeit nach syrischem Recht entfaltet. Der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht verstößt auch nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Eheschließungen nach dem syrischen Eherecht in seiner Entscheidung vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0094, auszugsweise wie folgt erwogen: „(…) 20 Vorauszuschicken ist, dass das BVwG Feststellungen zum relevanten syrischen Recht getroffen hat und auf deren Grundlage im Rahmen der rechtlichen Erwägungen eine Beurteilung der Eheschließung zwischen der Revisionswerberin und der Bezugsperson vorgenommen hat. Nach den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis vertritt das BVwG offensichtlich - im Einklang mit dem Vorbringen der Revisionswerberin - die Ansicht, dass im vorliegenden Fall einer zunächst nach traditionellem Ritus geschlossenen Ehe, welche in weiterer Folge behördlich registriert wurde, die im syrischen Recht normierten Formerfordernisse erfüllt wurden. Damit ist aber

§ 16Abs.

2 zweiter Halbsatz IPRG grundsätzlich auch für Zwecke des Internationalen Privatrechts von einer zulässigen Form der Eheschließung auszugehen. Ist die Ortsform erfüllt, sind die Personalstatute unbeachtlich (OGH RIS-Justiz RS0127050).„(…) 20 Vorauszuschicken ist, dass das BVwG Feststellungen zum relevanten syrischen Recht getroffen hat und auf deren Grundlage im Rahmen der rechtlichen Erwägungen eine Beurteilung der Eheschließung zwischen der Revisionswerberin und der Bezugsperson vorgenommen hat. Nach den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis vertritt das BVwG offensichtlich - im Einklang mit dem Vorbringen der Revisionswerberin - die Ansicht, dass im vorliegenden Fall einer zunächst nach traditionellem Ritus geschlossenen Ehe, welche in weiterer Folge behördlich registriert wurde, die im syrischen Recht normierten Formerfordernisse erfüllt wurden. Damit ist aber

Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Halbsatz IPRG grundsätzlich auch für Zwecke des Internationalen Privatrechts von einer zulässigen Form der Eheschließung auszugehen. Ist die Ortsform erfüllt, sind die Personalstatute unbeachtlich (OGH RIS-Justiz RS0127050). 21 Darüber hinaus ergibt sich aus den im Rahmen der rechtlichen Erwägungen disloziert getroffenen Feststellungen des BVwG, dass die behördlich registrierte Ehe der Revisionswerberin nach den maßgeblichen syrischen Rechtsvorschriften mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung ab dem Datum der traditionellen Eheschließung am 1. Jänner 2015 als gültig zustande gekommen anzusehen ist. Dieser Regelung kommt für den vorliegenden Fall entscheidende Bedeutung zu, weil die Revisionswerberin nur dann als Familienangehörige

§ 35Abs. 5 Asyl

G 2005 anzusehen ist, wenn die Ehe bereits vor der Einreise der Bezugsperson in das österreichische Bundesgebiet am 11. November 2015 bestanden hat. Somit stellt sich die Frage, ob diese gesetzliche Regelung im syrischen Recht - entsprechend den Ausführungen des BVwG - gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) verstößt und daher

§ 6IPRG nicht anzuwenden ist.

(…)21 Darüber hinaus ergibt sich aus den im Rahmen der rechtlichen Erwägungen disloziert getroffenen Feststellungen des BVwG, dass die behördlich registrierte Ehe der Revisionswerberin nach den maßgeblichen syrischen Rechtsvorschriften mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung ab dem Datum der traditionellen Eheschließung am 1. Jänner 2015 als gültig zustande gekommen anzusehen ist. Dieser Regelung kommt für den vorliegenden Fall entscheidende Bedeutung zu, weil die Revisionswerberin nur dann als Familienangehörige

Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 anzusehen ist, wenn die Ehe bereits vor der Einreise der Bezugsperson in das österreichische Bundesgebiet am 11. November 2015 bestanden hat. Somit stellt sich die Frage, ob diese gesetzliche Regelung im syrischen Recht - entsprechend den Ausführungen des BVwG - gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) verstößt und daher

Paragraph 6, IPRG nicht anzuwenden ist. (…) 25 Vor dem Hintergrund dieser einhelligen höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht überzeugen. Das BVwG stützte sich darin allein auf den Umstand, dass eine Gültigkeit von Rechtsakten, welche ihre Grundlage für gewisse Zeiträume allein im "Scharia-Recht" hätten, den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung widerspreche. Allerdings kann dem angefochtenen Erkenntnis - wie bereits ausgeführt - nicht entnommen werden, dass die Ehe der Revisionswerberin nicht sämtliche im staatlichen syrischen Recht geregelten Formvorschriften erfüllen würde. Auch die staatliche Anerkennung der Ehe mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung ergibt sich - nach den dislozierten Feststellungen des BVwG - aus den relevanten Bestimmungen des syrischen Rechts. Insofern kann nicht davon gesprochen werden, dass sich die Gültigkeit der Ehe in dem Zeitraum zwischen der traditionellen Eheschließung und der staatlichen Registrierung allein auf "Scharia-Recht" stütze oder dass es im vorliegenden Fall zur Anerkennung von neben der staatlichen Rechtsordnung bestehenden "parallelen Ordnungen" komme. 26 Inhaltliche Vorbehalte gegen die revisionsgegenständliche Eheschließung - wie etwa eine Verletzung des Verbotes der Kinderehe oder des Ehezwanges - hat das BVwG nicht festgestellt, sondern vielmehr festgehalten, dass die Anwesenheit beider Eheleute "jedenfalls bei der traditionell-muslimischen Heirat gegeben" gewesen sei und "daher am Willen der Brautleute keine Zweifel" bestünden. 27 Der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht verstößt allerdings - entgegen der Annahme des BVwG - nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung im Sinne der zitierten Judikatur der Höchstgerichte. (…)“

§ 6

IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechtes nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.

Paragraph 6, IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechtes nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden. Die Beschwerdeführerin wäre zum vorgebrachten Zeitpunkt der Eheschließung 16 Jahre und somit minderjährig, die Bezugsperson hingegen bereits 21 Jahre alt gewesen. Es wäre - sofern das Vorliegen einer rechtswirksamen Eheschließung am 01.03.2020 im fortgesetzten Verfahren bejaht werden sollte - darüber hinaus zu beurteilen, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson eine verpönte Kinderehe vorliegen könnte, trotz einer nach syrischem Recht rechtswirksamen Eheschließung. In diesem Zusammenhang wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine von einem Minderjährigen geschlossene Ehe nicht schon allein wegen der Minderjährigkeit der Ehepartner und eines deswegen gegebenen Fehlens der Ehefähigkeit jedenfalls als eine dem ordre public-widerstreitende Kinderehe anzusehen ist, selbst dann nicht per se, wenn ein Ehepartner unter 16 Jahren alt war. Bei der Beurteilung, ob eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe vorliegt, ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit, insbesondere ob die Ehe selbstbestimmt und ohne Zwang eingegangen wurde und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt ist. Durch die Eheschließung und das im Eheband erfolgte Leben darf zudem der Schutz des Kindeswohles, insbesondere die Wahrung der (Persönlichkeits-)Rechte des Minderjährigen sowie der Schutz vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art, nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt sein. Dabei wird - neben der stets bei der Prüfung nach § 6 IPRG zu beachtenden Intensität der Inlandsbeziehung - regelmäßig dem Alter der Ehegatten und im Besonderen der daraus resultierenden Einsichtsfähigkeit nicht unwesentliche Bedeutung zukommen. Zudem sind der Bestand, die Dauer und die Ausgestaltung der Ehe sowie der Wille des minderjährigen Ehegatten einer näheren Betrachtung zu unterwerfen. Aber auch weitere den Einzelfall betreffende Umstände, etwa ob in Bezug auf die Eheschließung eine ernsthafte (und nicht bloß formelhafte) Überprüfung der Reife der Ehepartner und der Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, durch Behörden oder Gerichte stattgefunden hat, werden ebenso Berücksichtigung zu finden haben, wie der Wille des bei Eheschließung noch minderjährigen, aber mittlerweile volljährigen Ehepartners, die Ehe fortzusetzen, und worauf dieser Entschluss zurückzuführen ist (vgl. VwGH 10.06.2021, Ro 2021/18/0001).In diesem Zusammenhang wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine von einem Minderjährigen geschlossene Ehe nicht schon allein wegen der Minderjährigkeit der Ehepartner und eines deswegen gegebenen Fehlens der Ehefähigkeit jedenfalls als eine dem ordre public-widerstreitende Kinderehe anzusehen ist, selbst dann nicht per se, wenn ein Ehepartner unter 16 Jahren alt war. Bei der Beurteilung, ob eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe vorliegt, ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit, insbesondere ob die Ehe selbstbestimmt und ohne Zwang eingegangen wurde und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt ist. Durch die Eheschließung und das im Eheband erfolgte Leben darf zudem der Schutz des Kindeswohles, insbesondere die Wahrung der (Persönlichkeits-)Rechte des Minderjährigen sowie der Schutz vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art, nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt sein. Dabei wird - neben der stets bei der Prüfung nach Paragraph 6, IPRG zu beachtenden Intensität der Inlandsbeziehung - regelmäßig dem Alter der Ehegatten und im Besonderen der daraus resultierenden Einsichtsfähigkeit nicht unwesentliche Bedeutung zukommen. Zudem sind der Bestand, die Dauer und die Ausgestaltung der Ehe sowie der Wille des minderjährigen Ehegatten einer näheren Betrachtung zu unterwerfen. Aber auch weitere den Einzelfall betreffende Umstände, etwa ob in Bezug auf die Eheschließung eine ernsthafte (und nicht bloß formelhafte) Überprüfung der Reife der Ehepartner und der Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, durch Behörden oder Gerichte stattgefunden hat, werden ebenso Berücksichtigung zu finden haben, wie der Wille des bei Eheschließung noch minderjährigen, aber mittlerweile volljährigen Ehepartners, die Ehe fortzusetzen, und worauf dieser Entschluss zurückzuführen ist vergleiche VwGH 10.06.2021, Ro 2021/18/0001). Weder die Beschwerdeführerin noch die Bezugsperson wurden im gegenständlichen Verfahren zu jenen Umständen, die zur Beurteilung, ob eine ordre public-widrige Kinderehe vorliegen könnte, notwendig wären, ausreichend befragt. Es fehlen eingehende Ermittlungen etwa zur Dauer und Ausgestaltung des Zusammenlebens nach der Eheschließung, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson eine tatsächlich gelebte und von beiden Seiten gewünschte Ehe besteht (im Zusammenhang mit Erhebungen zum Umfang eines auch nach der Ausreise aufrechten Kontakts), worin der Entschluss der Beschwerdeführerin zur Fortsetzung der Ehe fußt, zum etwaigen Vorliegen von Einschränkung der Willensfreiheit bei der Eheschließung oder Zwang oder Anknüpfung an Bedingungen sowie zu den Umständen des Kennenlernens bzw. der Anbahnung der Eheschließung. Die Beschwerdeführerin wie auch die Bezugsperson werden daher im fortgesetzten Verfahren - neben einer Ermittlung der maßgeblichen syrischen Vorschriften - auch zur Frage, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson überhaupt eine rechtswirksame Eheschließung am 01.03.2020 erfolgt ist und zudem zu jenen Umständen zu befragen sein, die eine ordre public-Prüfung möglich machen sowie auch zur Ausgestaltung des behaupteten sowie an die Eheschließung anknüpfenden Familienlebens. Es fehlen entsprechende Feststellungen der Behörde, um dem Bundesverwaltungsgericht die nachprüfende Kontrolle zu ermöglichen. Eingehende Ermittlungen und diesbezügliche Feststellungen fehlen somit und können im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (vgl. § 11a FPG 2005) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden.Eingehende Ermittlungen und diesbezügliche Feststellungen fehlen somit und können im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Einschränkungen vergleiche Paragraph 11 a, FPG 2005) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

§ 11aAbs.

2 FPG 2005 war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den obigen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W239.2301091.1.00

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