RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2026 GeschäftszahlW239 2305604-1 Spruch, W239 2305604-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 02.12.2024, Zl. XXXX , aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg KLAMMER, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 16.09.2024, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 02.12.2024, Zl. römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg KLAMMER, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 16.09.2024, Zl. römisch 40 : A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Österreichische Botschaft Damaskus zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Österreichische Botschaft Damaskus zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBegründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 05.01.2023 schriftlich sowie am 10.10.2023 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 bei der österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB Damaskus).
- Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 05.01.2023 schriftlich sowie am 10.10.2023 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 bei der österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB Damaskus). Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, angeführt, welcher der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei. Ihm war mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2022, W180 2257007-1/3E, der Status eines Asylberechtigten in Österreich zuerkannt worden.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, angeführt, welcher der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei. Ihm war mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2022, W180 2257007-1/3E, der Status eines Asylberechtigten in Österreich zuerkannt worden. Gemeinsam mit dem Antrag wurden folgende Dokumente betreffend die Beschwerdeführerin im Original vorgelegt, vom Dokumentenberater eingesehen und mit dem Vermerk „geprüft und freigegeben“ bewertet: - Heiratsurkunde - Auszug aus dem Familienstandsregister - Auszug aus dem Personenstandsregister - Geburtsurkunde Des Weiteren wurde eine Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung durch ein Scharia-Gericht, ein Familienbuch, der Reisepass der Beschwerdeführerin, ein Ärztliches Attest, Ultraschallbilder, Hochzeitsfotos sowie betreffend die Bezugsperson das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2022, ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und eine Asylkarte in Vorlage gebracht.
- In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 07.06.2024 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Wesentlichen aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Eheschließung am XXXX 2018 minderjährig gewesen (13 Jahre), weswegen eine Kinderehe und ein Verstoß gegen den Grundsatz des ordre public angenommen werde. Zudem sei die Ehe erst nach der Asylantragstellung der Bezugsperson nachträglich behördlich am XXXX 2021 registriert worden.
- In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 07.06.2024 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Wesentlichen aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Eheschließung am römisch 40 2018 minderjährig gewesen (13 Jahre), weswegen eine Kinderehe und ein Verstoß gegen den Grundsatz des ordre public angenommen werde. Zudem sei die Ehe erst nach der Asylantragstellung der Bezugsperson nachträglich behördlich am römisch 40 2021 registriert worden. Mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 18.06.2024 wurde der Beschwerdeführerin dazu die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt.
- Mit Stellungnahme vom 27.06.2024 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung, Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdeführerin vor der Flucht der Bezugsperson mit dieser ein gemeinsames Ehe- und Familienleben geführt habe. Sie habe auch nach der Flucht regelmäßig Kontakt zu ihrem Ehemann gehabt. Die beiden würden an der Ehe festhalten wollen; die Beschwerdeführerin sei mittlerweile 20 Jahre alt und es sei ihre freie Willensentscheidung. Ihre Ehe sei arrangiert gewesen; sie hätten sich an den Wunsch ihrer Familien gehalten. Äußerlich sei die Beschwerdeführerin damals bereits eine Frau gewesen und kein kleines Mädchen. Nachdem sie sich nach der Eheschließung besser kennengelernt hätten, hätten sie sich gemocht und hätten an der Ehe festgehalten. Verwiesen wurde auf das syrische Personenstandsrecht und darauf, dass der Vater der Beschwerdeführerin der Heirat damals zugestimmt habe; auch sie selbst habe zugestimmt. Die Geburt der gemeinsamen Tochter am XXXX 2024 sei der Beweis für das intensive Ehe- und Familienband zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson; die Zeugung habe stattgefunden, als die Bezugsperson die Beschwerdeführerin im Irak besucht habe.Die Geburt der gemeinsamen Tochter am römisch 40 2024 sei der Beweis für das intensive Ehe- und Familienband zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson; die Zeugung habe stattgefunden, als die Bezugsperson die Beschwerdeführerin im Irak besucht habe. Mit der Stellungnahme wurden folgende Dokumente zur gemeinsamen Tochter vorgelegt: - Reisepass - Auszug aus dem Familienstandsregister - Auszug aus dem Personenregister - Geburtsurkunde
- Die ÖB Damaskus leitete die eingelangte Stellungnahme der Beschwerdeführerin an das BFA weiter. Das BFA teilte nach Erhalt der Stellungnahme am 10.09.2024 mit, dass an der zuvor ergangen negativen Stellungnahme festgehalten werde. Es handle sich im gegenständlichen Fall um eine arrangierte Kinderehe ohne freie Willensentscheidung der Braut, womit zum Zeitpunkt der Einreise der Bezugsperson keine rechtsgültige Ehe bestanden habe, da diese gegen den ordre public-Grundsatz verstoße. Das nachträglich geborene Kind könne diesen Mangel nicht aufheben. Zudem wurde darauf verwiesen, dass ein gemeinsames Leben im Irak geführt werden könne. Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibe keineswegs vor, dass in allen Fällen eine Familienzusammenführung zu erfolgen habe. Es bestünde zudem die Möglichkeit, nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) einzureisen.
- Die ÖB Damaskus leitete die eingelangte Stellungnahme der Beschwerdeführerin an das BFA weiter. Das BFA teilte nach Erhalt der Stellungnahme am 10.09.2024 mit, dass an der zuvor ergangen negativen Stellungnahme festgehalten werde. Es handle sich im gegenständlichen Fall um eine arrangierte Kinderehe ohne freie Willensentscheidung der Braut, womit zum Zeitpunkt der Einreise der Bezugsperson keine rechtsgültige Ehe bestanden habe, da diese gegen den ordre public-Grundsatz verstoße. Das nachträglich geborene Kind könne diesen Mangel nicht aufheben. Zudem wurde darauf verwiesen, dass ein gemeinsames Leben im Irak geführt werden könne. Die Regelung des Artikel 8, EMRK schreibe keineswegs vor, dass in allen Fällen eine Familienzusammenführung zu erfolgen habe. Es bestünde zudem die Möglichkeit, nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) einzureisen.
- Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 16.09.2024 wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen.
- Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 16.09.2024 wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen. In der Begründung wurde auf die Stellungnahme des BFA verwiesen. Auch nach Erhalt der Stellungnahme der Beschwerdeführerin und nach einer neuerlichen Prüfung habe das BFA mitgeteilt, dass die Wahrscheinlichkeit der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten durch das erstattete Vorbringen nicht habe aufgezeigt werden können.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen wiederholend ausgeführt wurde, dass die Ehe vor mehr als sechs Jahren geschlossen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin erst 13 Jahre alt gewesen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin 20 Jahre alt und sie wolle an der Ehe mit der Bezugsperson festhalten. Verwiesen wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 03.07.2020, Ra 2020/14/0006, wonach allein die Tatsache, dass eine Ehe von zum Zeitpunkt der Eheschließung Minderjährigen geschlossen wurde, nicht genüge, um automatisch von einer dem ordre public widerstreitenden Kinderehe auszugehen. Vielmehr müssten die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Dies sei im gegenständlichen Botschaftsverfahren nicht geprüft worden. Beide Ehepartner würden den Wunsch hegen, die Ehe fortzusetzen. Es habe ein gemeinsames Eheleben im Herkunftsland bestanden. Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sei sehr intensiv, sie hätten täglich Kontakt. Die Bezugsperson habe die Beschwerdeführerin auch im Irak besucht. Am XXXX 2024 sei die gemeinsame Tochter geboren worden.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen wiederholend ausgeführt wurde, dass die Ehe vor mehr als sechs Jahren geschlossen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin erst 13 Jahre alt gewesen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin 20 Jahre alt und sie wolle an der Ehe mit der Bezugsperson festhalten. Verwiesen wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 03.07.2020, Ra 2020/14/0006, wonach allein die Tatsache, dass eine Ehe von zum Zeitpunkt der Eheschließung Minderjährigen geschlossen wurde, nicht genüge, um automatisch von einer dem ordre public widerstreitenden Kinderehe auszugehen. Vielmehr müssten die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Dies sei im gegenständlichen Botschaftsverfahren nicht geprüft worden. Beide Ehepartner würden den Wunsch hegen, die Ehe fortzusetzen. Es habe ein gemeinsames Eheleben im Herkunftsland bestanden. Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sei sehr intensiv, sie hätten täglich Kontakt. Die Bezugsperson habe die Beschwerdeführerin auch im Irak besucht. Am römisch 40 2024 sei die gemeinsame Tochter geboren worden. Weder die Beschwerdeführerin noch die Bezugsperson seien zu jenen Umständen, die zur Beurteilung, ob gegenständlich tatsächlich eine ordre public-widrige Kinderehe vorliege, befragt worden. Es würden somit wesentliche Ermittlungen fehlen, und zwar zur Dauer und zur Ausgestaltung des Zusammenlebens nach der Eheschließung; zur Frage, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson eine tatsächlich gelebte und von beiden Seiten gewünschte Ehe bestehe; zur Frage, worin der Entschluss der Beschwerdeführerin zur Fortsetzung der Ehe fuße; zum etwaigen Vorliegen von Einschränkung der Willensfreiheit bei der Eheschließung oder Zwang oder Anknüpfung an Bedingungen; zu den Umständen des Kennenlernens bzw. der Anbahnung der Eheschließung. Darüber hinaus wurde nochmals auf das syrische Personenstandsgesetz verwiesen. Betreffend die nachträgliche Registrierung der Ehe wurde auf höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen (vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0094), wonach eine solche jedenfalls rechtlich möglich sei.Darüber hinaus wurde nochmals auf das syrische Personenstandsgesetz verwiesen. Betreffend die nachträgliche Registrierung der Ehe wurde auf höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen vergleiche VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0094), wonach eine solche jedenfalls rechtlich möglich sei.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Damaskus vom 02.12.2024 wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Damaskus vom 02.12.2024 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Es wurde wiederholend ausgeführt, dass es sich im gegenständlichen Fall zweifelsfrei um eine arrangierte Kinderehe ohne freie Willensentscheidung der Braut handle. Somit habe zum Zeitpunkt der Einreise der Bezugsperson keine rechtsgültige Ehe bestanden, da die Ehe gegen den ordre public-Grundsatz verstoße. Art. 8 EMRK schreibe keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status der Asylberechtigten oder der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr werde im gegenständlichen Fall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem NAG würden in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige darstellen, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.Artikel 8, EMRK schreibe keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status der Asylberechtigten oder der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr werde im gegenständlichen Fall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem NAG würden in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige darstellen, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.
- Am 16.12.2024 wurde seitens der Beschwerdeführerin ein Vorlageantrag eingebracht.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 10.01.2025, eingelangt am 16.01.2025, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
- Mit Schreiben vom 08.05.2025 teilte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 geführt werde. Beigefügt wurde das Mitteilungsschreiben an die Bezugsperson vom 08.05.2025.
- Mit Schreiben vom 08.05.2025 teilte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 geführt werde. Beigefügt wurde das Mitteilungsschreiben an die Bezugsperson vom 08.05.
- Mit Parteiengehör vom 09.05.2025 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit geräumt, zur Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson binnen einer Woche eine Stellungnahme abzugeben.
- Mit Stellungnahme vom 16.05.2025 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Rechtsansicht vertreten werde, dass das eingeleitete Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson eine vom Bundesverwaltungsgericht eigenständig zu beurteilende Vorfrage darstelle und das Bundesverwaltungsgericht daher zu beurteilen habe, wie wahrscheinlich es sei, dass der Status der Bezugsperson tatsächlich aberkannt werde. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 lediglich besage, dass eine „positive“ Mitteilung nicht erfolgen dürfe, wenn ein Aberkennungsverfahren anhängig sei, es werde jedoch nicht explizit verlangt, in diesem Fall eine „negative“ Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln. Da die Situation in Syrien nach wie vor äußerst volatil und instabil sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass das gegen die Bezugsperson geführte Aberkennungsverfahren wieder eingestellt werde. Um den unionsrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig den möglicherweise unsicheren Aufenthaltsstatus der Bezugsperson zu berücksichtigen, sei es ratsam, mit der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag abzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden worden sei.Weiters wurde darauf hingewiesen, dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 lediglich besage, dass eine „positive“ Mitteilung nicht erfolgen dürfe, wenn ein Aberkennungsverfahren anhängig sei, es werde jedoch nicht explizit verlangt, in diesem Fall eine „negative“ Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln. Da die Situation in Syrien nach wie vor äußerst volatil und instabil sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass das gegen die Bezugsperson geführte Aberkennungsverfahren wieder eingestellt werde. Um den unionsrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig den möglicherweise unsicheren Aufenthaltsstatus der Bezugsperson zu berücksichtigen, sei es ratsam, mit der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag abzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden worden sei. Ferner wurde angeregt, dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: „Ist Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 1 und Art. 17 der Richtlinie 2003/86/EG vom
- September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahingehend auszulegen, dass er es Mitgliedstaaten verwehrt, einen Antrag auf Familienzusammenführung mit einem Flüchtling lediglich deshalb abzulehnen, weil ein Verfahren zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus anhängig ist, ohne dass das Ergebnis dieses Verfahrens abgewartet und berücksichtigt wird?“„Ist Artikel 3, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins und Artikel 17, der Richtlinie 2003/86/EG vom
- September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahingehend auszulegen, dass er es Mitgliedstaaten verwehrt, einen Antrag auf Familienzusammenführung mit einem Flüchtling lediglich deshalb abzulehnen, weil ein Verfahren zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus anhängig ist, ohne dass das Ergebnis dieses Verfahrens abgewartet und berücksichtigt wird?“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Zurückverweisung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten wie folgt: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. (…)
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat. (…) Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten wie folgt: „Begriffsbestimmungen § 2.
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist (…) 22. Familienangehöriger: (…) b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und (…) Familienverfahren im Inland § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.,
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,). (…)
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen. (…)
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des IPRG-Gestzes idgF lauten: „Vorbehaltsklausel (ordre public) § 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden. Paragraph 6, Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden. § 16.
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen. Paragraph 16,
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2)Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.“ § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Der Verfassungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, sofern in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere durch Ignorieren des Parteienvorbringens oder durch Außerachtlassen des konkreten Sachverhalts. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000). Der Verfassungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, sofern in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere durch Ignorieren des Parteienvorbringens oder durch Außerachtlassen des konkreten Sachverhalts. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN sowie VfSlg. 14.421 aus 1996, und 15.743 aus 2000,). Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält dieser zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält dieser zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I²“, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I²“, E 84 zu Paragraph 39, AVG). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des BFA) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des BFA) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG), BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Auch wenn es sich bei der Mitteilung des BFA um keinen Bescheid handelt, der vom Antragsteller (selbständig) angefochten werden kann (VwGH 06.10.2010, 2008/19/0527), setzt die Möglichkeit einer Überprüfung der Richtigkeit dieser Prognose durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls voraus, dass dieser Mitteilung des BFA in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen ist, aus welchen Gründen das BFA die Zuerkennung des beantragten Schutzstatus für nicht wahrscheinlich hält.Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Auch wenn es sich bei der Mitteilung des BFA um keinen Bescheid handelt, der vom Antragsteller (selbständig) angefochten werden kann (VwGH 06.10.2010, 2008/19/0527), setzt die Möglichkeit einer Überprüfung der Richtigkeit dieser Prognose durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls voraus, dass dieser Mitteilung des BFA in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen ist, aus welchen Gründen das BFA die Zuerkennung des beantragten Schutzstatus für nicht wahrscheinlich hält., Im Rahmen seiner Überprüfungsmöglichkeit kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass gegenständlich eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegt, und, dass auch den Verfahrensvorschriften nicht ausreichend Rechnung getragen wurde:Im Rahmen seiner Überprüfungsmöglichkeit kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass gegenständlich eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorliegt, und, dass auch den Verfahrensvorschriften nicht ausreichend Rechnung getragen wurde: Im vorliegenden Fall gründet sich die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf die Argumentation, dass die behauptete Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson als Kinderehe dem ordre public-Grundsatz widerspreche, somit in Österreich keinen Bestand habe und die Beschwerdeführerin daher keine Familienangehörige der Bezugsperson gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 sei. Im vorliegenden Fall gründet sich die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf die Argumentation, dass die behauptete Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson als Kinderehe dem ordre public-Grundsatz widerspreche, somit in Österreich keinen Bestand habe und die Beschwerdeführerin daher keine Familienangehörige der Bezugsperson gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 sei. Wie die Beschwerde zutreffend aufzeigte, hat es die Behörde unterlassen, die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson zu jenen Umständen, die zur Beurteilung, ob gegenständlich tatsächlich eine ordre public-widrige Kinderehe vorliegen könnte, zu befragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Anerkennung der Gültigkeit einer Ehe aus dem Blickwinkel des ordre public mit Erkenntnis vom 03.07.2020, Ra 2020/14/0006-11, ausgesprochen, dass eine von einem Minderjährigen geschlossenen Ehe nicht schon allein wegen der Minderjährigkeit der Ehepartner und eines deswegen gegebenen Fehlens der Ehefähigkeit jedenfalls als eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe anzusehen ist. Bei der Beurteilung, ob eine dem ordre public widersprechende Kinderehe vorliegt, ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit erfolgt ist, insbesondere, ob die Ehe selbstbestimmt und ohne Zwang eingegangen wurde und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt ist. Durch die Eheschließung und das im Eheband erfolgte Leben dürfen zudem der Schutz des Kindeswohls, insbesondere die Wahrung der (Persönlichkeits-)Rechte des Minderjährigen sowie der Schutz vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art, nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt sein. Dabei wird - neben der stets bei der Prüfung nach § 6 IPRG zu beachtenden Intensität der Inlandsbeziehung - regelmäßig dem Alter der Ehegatten und im Besonderem der daraus resultierenden Einsichtsfähigkeit nicht unwesentliche Bedeutung zukommen. Zudem sind der Bestand, die Dauer und die Ausgestaltung der Ehe sowie der Wille des minderjährigen Ehegatten einer näheren Betrachtung zu unterwerfen. Aber auch weitere den Einzelfall betreffende Umstände, etwa, ob in Bezug auf die Eheschließung eine ernsthafte (und nicht bloß formelhafte) Überprüfung der Reife der Ehepartner und der Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, durch Behörden oder Gerichte stattgefunden hat, werden ebenso Berücksichtigung zu finden haben, wie der Wille des bei Eheschließung noch minderjährigen, aber mittlerweile volljährigen Ehepartners, die Ehe fortzusetzen, und die Frage, worauf dieser Entschluss zurückzuführen ist. Dabei ist insoweit ein strenger Maßstab anzulegen, als jedenfalls verlässlich ausgeschlossen werden können muss, dass von einer von einem Minderjährigen im Ausland geschlossenen Ehe, die Rechtswirkungen im Inland zeitigen soll, eine Gefährdung des ordre public ausgeht, indem eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohles oder des freien Ehewillens vorliegt.Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Anerkennung der Gültigkeit einer Ehe aus dem Blickwinkel des ordre public mit Erkenntnis vom 03.07.2020, Ra 2020/14/0006-11, ausgesprochen, dass eine von einem Minderjährigen geschlossenen Ehe nicht schon allein wegen der Minderjährigkeit der Ehepartner und eines deswegen gegebenen Fehlens der Ehefähigkeit jedenfalls als eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe anzusehen ist. Bei der Beurteilung, ob eine dem ordre public widersprechende Kinderehe vorliegt, ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit erfolgt ist, insbesondere, ob die Ehe selbstbestimmt und ohne Zwang eingegangen wurde und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt ist. Durch die Eheschließung und das im Eheband erfolgte Leben dürfen zudem der Schutz des Kindeswohls, insbesondere die Wahrung der (Persönlichkeits-)Rechte des Minderjährigen sowie der Schutz vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art, nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt sein. Dabei wird - neben der stets bei der Prüfung nach Paragraph 6, IPRG zu beachtenden Intensität der Inlandsbeziehung - regelmäßig dem Alter der Ehegatten und im Besonderem der daraus resultierenden Einsichtsfähigkeit nicht unwesentliche Bedeutung zukommen. Zudem sind der Bestand, die Dauer und die Ausgestaltung der Ehe sowie der Wille des minderjährigen Ehegatten einer näheren Betrachtung zu unterwerfen. Aber auch weitere den Einzelfall betreffende Umstände, etwa, ob in Bezug auf die Eheschließung eine ernsthafte (und nicht bloß formelhafte) Überprüfung der Reife der Ehepartner und der Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, durch Behörden oder Gerichte stattgefunden hat, werden ebenso Berücksichtigung zu finden haben, wie der Wille des bei Eheschließung noch minderjährigen, aber mittlerweile volljährigen Ehepartners, die Ehe fortzusetzen, und die Frage, worauf dieser Entschluss zurückzuführen ist. Dabei ist insoweit ein strenger Maßstab anzulegen, als jedenfalls verlässlich ausgeschlossen werden können muss, dass von einer von einem Minderjährigen im Ausland geschlossenen Ehe, die Rechtswirkungen im Inland zeitigen soll, eine Gefährdung des ordre public ausgeht, indem eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohles oder des freien Ehewillens vorliegt. Wie in der Beschwerde dargelegt, hat die Behörde im vorliegenden Fall jedoch bereits alleine aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin im vorgebrachten Eheschließungszeitpunkt von vornherein eine dem ordre public-Grundsatz widersprechende und damit nach österreichischem Recht ungültige Ehe angenommen. Eine Prüfung, ob gegenständlich eine nach syrischem Eherecht gültige Eheschließung zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin vorliegt, wurde nicht vorgenommen. Hinsichtlich der allenfalls daran anschließenden Frage der Anerkennung der Gültigkeit einer nach syrischem Recht geschlossenen Ehe aus dem Blickwinkel des ordre public sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die oben genannten Kriterien heranzuziehen und die Beschwerdeführerin sowie die Bezugsperson zu den Umständen ihrer Eheschließung, der Reife der Beschwerdeführerin, zur Ausgestaltung und Dauer ihrer Ehe sowie ihrem Willen zur Fortsetzung derselben zu befragen. Zu berücksichtigen ist im gegenständlichen Fall auch, dass dem Vorbringen nach mittlerweile ein gemeinsames Kind zur Welt gekommen ist. Zusammengefasst wird die ÖB Damaskus daher im fortgesetzten Verfahren das BFA erneut um die Abgabe einer Wahrscheinlichkeitsprognose ersuchen müssen; dieses wiederum wird beim Verfassen seiner Prognose nähere Ermittlungen anstellen müssen und das oben angeführte Judikat des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0006-11) berücksichtigen müssen, wenn es sich mit der Frage einer etwaigen ordre public-Widrigkeit der behaupteten Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson auseinandersetzt. Jedenfalls wird das BFA die Wahrscheinlichkeitsprognose umfassend begründen müssen. Etwaige Ausführungen zu dem zwischenzeitlich gegen die Bezugsperson eingeleiteten Aberkennungsverfahren können unterbleiben, da gegenständlich bereits vor dem Hintergrund der fehlenden Ermittlungen zur Beantwortung der Frage einer etwaigen ordre public-Widrigkeit der behaupteten Ehe der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen war. Abschließend hinzuweisen ist auf die Spezifika des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen desselben (§ 11a FPG), weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Familienangehörigeneigenschaft und zum Familienleben der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson in Österreich bzw. die notwendigen Ermittlungen hinsichtlich Art. 8 EMRK nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Abschließend hinzuweisen ist auf die Spezifika des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen desselben (Paragraph 11 a, FPG), weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Familienangehörigeneigenschaft und zum Familienleben der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson in Österreich bzw. die notwendigen Ermittlungen hinsichtlich Artikel 8, EMRK nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt; das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung auf bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt; das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung auf bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W239.2305604.1.00