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{'item': 'W239 2315340-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2026 GeschäftszahlW239 2315340-1 Spruch, W239 2315351-1/3E W239 2315350-1/3E W239 2315348-1/3E W239 2315346-1/3E W239 2315345-1/3E

Art. 8EMRK geboten.3.

im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 60. (…) Paragraph 60, (…)
(2)Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
(2)Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
  4. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und (…)“ Die maßgeblichen Bestimmungen des NAG idgF lauten wie folgt: „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel §
  5. (…) Paragraph 11, (…)
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ Der Richtsatz gemäß § 293 lit a ASVG beträgt für eine verheiratete Person für das Jahr 2026 € 2064,12 und erhöht sich für jedes weitere Kind um € 201,88.Der Richtsatz gemäß Paragraph 293, Litera a, ASVG beträgt für eine verheiratete Person für das Jahr 2026 € 2064,12 und erhöht sich für jedes weitere Kind um € 201,88. Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-VG idgF lauten wie folgt: „§ 9. (…)
(2)Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(2)Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  3. der Grad der Integration,
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (…)“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des (nunmehrigen) BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des (nunmehrigen) BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Gegenstand der Prognoseentscheidung des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 ist allein, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Z 1 bis 3 AsylG 2005 die Gewährung von internationalem Schutz im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 wahrscheinlich ist (vgl. VwGH 05.03.2020, Ra 2019/19/0397, VwGH 09.01.2020, Ra 2019/19/0124). Eine negative Prognose darf nur dann erfolgen, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist. Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007; VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218).Gegenstand der Prognoseentscheidung des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 ist allein, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 die Gewährung von internationalem Schutz im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 wahrscheinlich ist vergleiche VwGH 05.03.2020, Ra 2019/19/0397, VwGH 09.01.2020, Ra 2019/19/0124). Eine negative Prognose darf nur dann erfolgen, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist. Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden vergleiche VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007; VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218). Der Verwaltungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung fest (vgl. VwGH 01.07.2021, Ra 2021/18/0016; VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299; VwGH 09.01.2020, Ra 2019/19/0124), dass es dem Bundesverwaltungsgericht offensteht, die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007). Gegenstand der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ist, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind. Der Verwaltungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung fest vergleiche VwGH 01.07.2021, Ra 2021/18/0016; VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299; VwGH 09.01.2020, Ra 2019/19/0124), dass es dem Bundesverwaltungsgericht offensteht, die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007). Gegenstand der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ist, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt sind. Im Rahmen dieser Überprüfungsmöglichkeit kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass gegenständlich eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegt:Im Rahmen dieser Überprüfungsmöglichkeit kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass gegenständlich eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorliegt: Im vorliegenden Fall gründet sich die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf die Argumentation, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 und Z 3 AsylG 2005 nicht erfüllt seien und die Einreise zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8

EMRK nicht geboten erscheine.Im vorliegenden Fall gründet sich die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf die Argumentation, dass die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, AsylG 2005 nicht erfüllt seien und die Einreise zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine.

Wie bereits ausgeführt, liegen im Akt zwei negative Wahrscheinlichkeitsprognosen des BFA auf. Allerdings fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung für diese Prognosen. Die Wahrscheinlichkeitsprognosen beinhalten zusammengefasst die Argumentation, dass die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 und Z 3 AsylG 2005 nicht erfüllt seien und eine Einreise iSd Art. 8 EMRK als nicht geboten erscheine. Auch könne nicht erkannt werden, weshalb eine Fortsetzung des Familienlebens künftig nicht auch außerhalb Österreichs möglich sein solle.Wie bereits ausgeführt, liegen im Akt zwei negative Wahrscheinlichkeitsprognosen des BFA auf. Allerdings fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung für diese Prognosen. Die Wahrscheinlichkeitsprognosen beinhalten zusammengefasst die Argumentation, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, AsylG 2005 nicht erfüllt seien und eine Einreise iSd Artikel 8, EMRK als nicht geboten erscheine. Auch könne nicht erkannt werden, weshalb eine Fortsetzung des Familienlebens künftig nicht auch außerhalb Österreichs möglich sein solle. Hinsichtlich Art. 8 EMRK wurde in der Prognose unterlassen, das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführer zur Gänze zu würdigen. Ebenso wenig finden sich in den Prognosen Überlegungen im Hinblick auf das Kindeswohl der minderjährigen Beschwerdeführer.Hinsichtlich Artikel 8, EMRK wurde in der Prognose unterlassen, das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführer zur Gänze zu würdigen. Ebenso wenig finden sich in den Prognosen Überlegungen im Hinblick auf das Kindeswohl der minderjährigen Beschwerdeführer. Wie oben festgestellt, ist die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau der Bezugsperson und die minderjährigen Beschwerdeführer sind die Kinder der Bezugsperson. Sie sind somit allesamt als Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu qualifizieren und können einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 stellen. Die Beschwerdeführer sind auch Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG

  1. Da der Bezugsperson der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist und gegen sie kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist, sind die Beschwerdeführer im konkreten Fall befugt, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der ÖB Addis Abeba zu stellen. Allerdings müssen grundsätzlich die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 erfüllt sein.Wie oben festgestellt, ist die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau der Bezugsperson und die minderjährigen Beschwerdeführer sind die Kinder der Bezugsperson. Sie sind somit allesamt als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zu qualifizieren und können einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 stellen. Die Beschwerdeführer sind auch Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG
  2. Da der Bezugsperson der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist und gegen sie kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist, sind die Beschwerdeführer im konkreten Fall befugt, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der ÖB Addis Abeba zu stellen. Allerdings müssen grundsätzlich die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 erfüllt sein. Aus den Gesetzesmaterialien zu § 35 Abs. 2 AsylG 2005 ist ersichtlich, dass sich die Erbringung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 aus Art. 12 Abs. 1 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungs-RL), der auf Art. 7 Abs. 1 verweist, ergibt. Nach dieser Bestimmung kann der betreffende Mitgliedstaat vom Antragsteller den Nachweis verlangen, dass der Zusammenführende über Wohnraum, eine Krankenversicherung sowie feste und regelmäßige Einkünfte verfügt. Aus diesem Grund ist § 35 Abs. 2 AsylG 2005 dahingehend zu verstehen, dass der Zusammenführende, also im konkreten Fall die Bezugsperson, die Nachweise des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 erbringen muss. Aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 ist ersichtlich, dass sich die Erbringung der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 aus Artikel 12, Absatz eins, dritter Unterabsatz der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungs-RL), der auf Artikel 7, Absatz eins, verweist, ergibt. Nach dieser Bestimmung kann der betreffende Mitgliedstaat vom Antragsteller den Nachweis verlangen, dass der Zusammenführende über Wohnraum, eine Krankenversicherung sowie feste und regelmäßige Einkünfte verfügt. Aus diesem Grund ist Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 dahingehend zu verstehen, dass der Zusammenführende, also im konkreten Fall die Bezugsperson, die Nachweise des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 erbringen muss. Gegenständlich sind - wie unbestritten ist - die Voraussetzungen der § 60 Abs. 2 Z 1 und Z 3 AsylG 2005 nicht erfüllt, sodass in der Folge zu prüfen ist, ob die Ausnahmebestimmung des § 35 Abs. 4 Z 3 letzter Halbsatz AsylG 2005 zur Anwendung gelangt, wonach von der Erfüllung dieser Voraussetzungen abzusehen ist, wenn die Stattgebung des Antrags gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK geboten ist.

Gegenständlich sind - wie unbestritten ist - die Voraussetzungen der Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, AsylG 2005 nicht erfüllt, sodass in der Folge zu prüfen ist, ob die Ausnahmebestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, letzter Halbsatz AsylG 2005 zur Anwendung gelangt, wonach von der Erfüllung dieser Voraussetzungen abzusehen ist, wenn die Stattgebung des Antrags gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist. Verwiesen wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Vw

GH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284), wonach das BFA eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose nur erteilen darf, wenn im Falle eines Antrages nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK geboten. Werden die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 Asyl

G 2005 (Unterkunftsnachweis, Krankenversicherung und feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG) nicht erfüllt, ist zu prüfen, ob sich ein Anspruch auf Familienzusammenführung im Lichte des Art. 8 EMRK ergibt und es ist gegebenenfalls ein Einreisetitel zu gewähren (vgl. die Erläuterungen zur Änderung des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 24/2016, in RV 996 BlgNR 25. GP, 2).Verwiesen wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284), wonach das BFA eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose nur erteilen darf, wenn im Falle eines Antrages nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten. Werden die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 Asyl

G 2005 (Unterkunftsnachweis, Krankenversicherung und feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG) nicht erfüllt, ist zu prüfen, ob sich ein Anspruch auf Familienzusammenführung im Lichte des Artikel 8, EMRK ergibt und es ist gegebenenfalls ein Einreisetitel zu gewähren vergleiche die Erläuterungen zur Änderung des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, in Regierungsvorlage 996 BlgNR 25. GP, 2). Hierzu ist der Vollständigkeithalber auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 31.05.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288-16, zu verweisen, wonach die Gründe für die Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG für die Beurteilung, ob gemäß § 35 Abs. 4 Z 3 letzter Halbsatz AsylG 2005 die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 gemäß § 9 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten sei, nicht wesentlich seien und daher im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nicht zu berücksichtigen seien.Hierzu ist der Vollständigkeithalber auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 31.05.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288-16, zu verweisen, wonach die Gründe für die Nichterfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG für die Beurteilung, ob gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, letzter Halbsatz AsylG 2005 die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 gemäß Paragraph 9, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten sei, nicht wesentlich seien und daher im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK nicht zu berücksichtigen seien. Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG ist das Kindeswohl zu berücksichtigen (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2018/01/0179-0181, Rn. 13, mwN; zur Berücksichtigung des Kindeswohls auch VwGH 17.05.2021, Ra 2021/01/0150-0152).Im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG ist das Kindeswohl zu berücksichtigen vergleiche VwGH 05.09.2018, Ra 2018/01/0179-0181, Rn. 13, mwN; zur Berücksichtigung des Kindeswohls auch VwGH 17.05.2021, Ra 2021/01/0150-0152). Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach klargestellt (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105; VwGH 01.07.2021, Ra 2021/18/0016; VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299), dass ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht (vgl. EGMR 21.06.1988, Berrehab, 10730/84; EGMR 26.05.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. EGMR 19.02.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (vgl. EGMR 24.04.1996, Boughanemi, 22070/93; siehe dazu auch VfGH 03.10.2019, E 3456/2019; VfGH 24.11.2014, E 35/2014). In diesem Sinn kann nach der Judikatur des EGMR das familiäre Band zwischen Eltern und Kindern nur unter exzeptionellen Umständen zerreißen (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, bzw. erneut VfGH 24.11.2014, E 35/2014).Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach klargestellt (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105; VwGH 01.07.2021, Ra 2021/18/0016; VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299), dass ein durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht vergleiche EGMR 21.06.1988, Berrehab, 10730/84; EGMR 26.05.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche EGMR 19.02.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist vergleiche EGMR 24.04.1996, Boughanemi, 22070/93; siehe dazu auch VfGH 03.10.2019, E 3456 aus 2019,; VfGH 24.11.2014, E 35 aus 2014,). In diesem Sinn kann nach der Judikatur des EGMR das familiäre Band zwischen Eltern und Kindern nur unter exzeptionellen Umständen zerreißen vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, bzw. erneut VfGH 24.11.2014, E 35 aus 2014,). Aus der Rechtsprechung (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn 48, mit Hinweis auf EGMR 10.07.2014, Tanda-Muzinga, 2260/10 [NLMR 4/2014, S. 1ff]) ist für den Familiennachzug subsidiär Schutzberechtigter nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 abzuleiten, dass dieser - im Rahmen der nach dem Gesetz vorzunehmenden Gesamtabwägung - unter anderem voraussetzt, dass eine aus den Gründen, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die Bezugsperson geführt haben, bedingte Trennung der Familie vorliegt, der Nachzug das einzige Mittel darstellt, um das Familienleben wiederaufzunehmen und das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens nie in Frage stand. Nur dann liegt ein besonders gelagerter Fall iSd § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 vor, in dem „die Stattgebung des Antrages (...) gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK geboten“ ist (vgl. Vw

GH 25.01.2022, Ra 2021/19/0146; VwGH 02.09.2021, Ra 2020/19/0240; VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). Aus der Rechtsprechung vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn 48, mit Hinweis auf EGMR 10.07.2014, Tanda-Muzinga, 2260/10 [NLMR 4 aus 2014,, S. 1ff]) ist für den Familiennachzug subsidiär Schutzberechtigter nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 abzuleiten, dass dieser - im Rahmen der nach dem Gesetz vorzunehmenden Gesamtabwägung - unter anderem voraussetzt, dass eine aus den Gründen, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die Bezugsperson geführt haben, bedingte Trennung der Familie vorliegt, der Nachzug das einzige Mittel darstellt, um das Familienleben wiederaufzunehmen und das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens nie in Frage stand. Nur dann liegt ein besonders gelagerter Fall iSd Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 vor, in dem „die Stattgebung des Antrages (...) gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten“ ist vergleiche Vw

GH 25.01.2022, Ra 2021/19/0146; VwGH 02.09.2021, Ra 2020/19/0240; VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Annahme, es bestehe die Möglichkeit, das Familienleben in einem Staat zu führen, der nicht der Herkunftsstaat aller Betroffenen ist, in der Regel einen besonderen Bezug zu diesem Staat und zumindest die Möglichkeit der Erlangung eines nicht nur vorübergehenden Aufenthaltsrechts in diesem Staat voraussetzt (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086; in diesem Sinn auch VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272).Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Annahme, es bestehe die Möglichkeit, das Familienleben in einem Staat zu führen, der nicht der Herkunftsstaat aller Betroffenen ist, in der Regel einen besonderen Bezug zu diesem Staat und zumindest die Möglichkeit der Erlangung eines nicht nur vorübergehenden Aufenthaltsrechts in diesem Staat voraussetzt vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086; in diesem Sinn auch VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272). Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass aufgrund der von der Behörde durchgeführten Ermittlungen nicht abschließend beurteilt werden kann, ob im gegenständlichen Fall die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass aufgrund der von der Behörde durchgeführten Ermittlungen nicht abschließend beurteilt werden kann, ob im gegenständlichen Fall die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Im fortgesetzten Verfahren wird die ÖB Addis Abeba daher das BFA erneut um die Abgabe einer Wahrscheinlichkeitsprognose ersuchen müssen; dieses wiederum wird - unter Berücksichtigung der eben dargelegten Judikatur - beim Verfassen seiner Prognose alle bereits vorliegenden Beweismittel entsprechend würdigen bzw. nähere Ermittlungen anstellen müssen. Konkret werden die Beschwerdeführer und die Bezugsperson einer Einvernahme zu unterziehen sein, im Rahmen welcher sie zu ihren privaten und familiären Lebensumständen, insbesondere zum Vorliegen eines Familienlebens vor deren Trennung, zu den Gründen der Trennung und dem tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens durch Kontakte nach der Trennung, zu befragen sind. Auch mit der Frage, ob ein Familienleben allenfalls in Äthiopien geführt werden könnte, wird sich das BFA im fortgesetzten Verfahren noch näher auseinandersetzen müssen. Es fehlen ausführliche Feststellungen dahingehend, ob es der Bezugsperson und den Beschwerdeführern möglich ist, in Äthiopien ein nicht nur vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu erlangen bzw. ob die Beschwerdeführer bereits in Besitz eines dauerhaften Aufenthaltsrecht sind. Es wurden Feststellungen dahingehend unterlassen, ob es der Bezugsperson möglich ist, sich in Äthiopien bei seinen Angehörigen niederzulassen, oder, ob aufgrund der mangelnden Versorgungsmöglichkeit in Äthiopien die Bezugsperson und die Beschwerdeführer in ihren Rechten gemäß Art. 2 und 3 EMRK verletzt wären. Die getroffenen Feststellungen der Behörde im Verfahren nehmen nicht Bezug auf die Lage in Äthiopien, einem etwaigen Aufenthaltsrecht als Flüchtlinge bzw. mit welchen Rechten (Arbeitserlaubnis etc.) ein solches verbunden wäre.Auch mit der Frage, ob ein Familienleben allenfalls in Äthiopien geführt werden könnte, wird sich das BFA im fortgesetzten Verfahren noch näher auseinandersetzen müssen. Es fehlen ausführliche Feststellungen dahingehend, ob es der Bezugsperson und den Beschwerdeführern möglich ist, in Äthiopien ein nicht nur vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu erlangen bzw. ob die Beschwerdeführer bereits in Besitz eines dauerhaften Aufenthaltsrecht sind. Es wurden Feststellungen dahingehend unterlassen, ob es der Bezugsperson möglich ist, sich in Äthiopien bei seinen Angehörigen niederzulassen, oder, ob aufgrund der mangelnden Versorgungsmöglichkeit in Äthiopien die Bezugsperson und die Beschwerdeführer in ihren Rechten gemäß Artikel 2 und 3 EMRK verletzt wären. Die getroffenen Feststellungen der Behörde im Verfahren nehmen nicht Bezug auf die Lage in Äthiopien, einem etwaigen Aufenthaltsrecht als Flüchtlinge bzw. mit welchen Rechten (Arbeitserlaubnis etc.) ein solches verbunden wäre. Sollten die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 im fortgesetzten Verfahren somit nach wie vor nicht erfüllt sein, wird sich das BFA mit der Frage eines allenfalls bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK auseinandersetzen müssen und dazu umfassende Erwägungen anstellen müssen, um der Begründungspflicht der Wahrscheinlichkeitsprognose nachzukommen. Dabei ist die oben dargelegte einschlägige Judikatur zu berücksichtigen. Insbesondere wird - im Hinblick auf das Kindeswohl - darauf einzugehen sein, wie konkret sich der Kontakt der minderjährigen Zweit- bis Achtbeschwerdeführer zur Bezugsperson in Österreich in der Vergangenheit gestaltet hat, wie er aktuell ausgeprägt ist und wie er sich auf kindgerechte Weise in der Zukunft gestalten kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den minderjährigen Beschwerdeführern um Kinder im Alter zwischen vier Jahren und 16 Jahren handelt. Gerade jüngere Kinder haben bei der Aufrechterhaltung von familiärem Kontakt andere Möglichkeiten und Bedürfnisse als Erwachsene, was in die Prognose des BFA miteinfließen wird müssen. Jedenfalls wird das BFA die Wahrscheinlichkeitsprognose umfassend begründen müssen.Sollten die Voraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 im fortgesetzten Verfahren somit nach wie vor nicht erfüllt sein, wird sich das BFA mit der Frage eines allenfalls bestehenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK auseinandersetzen müssen und dazu umfassende Erwägungen anstellen müssen, um der Begründungspflicht der Wahrscheinlichkeitsprognose nachzukommen. Dabei ist die oben dargelegte einschlägige Judikatur zu berücksichtigen. Insbesondere wird - im Hinblick auf das Kindeswohl - darauf einzugehen sein, wie konkret sich der Kontakt der minderjährigen Zweit- bis Achtbeschwerdeführer zur Bezugsperson in Österreich in der Vergangenheit gestaltet hat, wie er aktuell ausgeprägt ist und wie er sich auf kindgerechte Weise in der Zukunft gestalten kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den minderjährigen Beschwerdeführern um Kinder im Alter zwischen vier Jahren und 16 Jahren handelt. Gerade jüngere Kinder haben bei der Aufrechterhaltung von familiärem Kontakt andere Möglichkeiten und Bedürfnisse als Erwachsene, was in die Prognose des BFA miteinfließen wird müssen. Jedenfalls wird das BFA die Wahrscheinlichkeitsprognose umfassend begründen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht weist abschließend auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) der gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Familienangehörigeneigenschaft und zum Familienleben der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson in Österreich nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.Das Bundesverwaltungsgericht weist abschließend auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) der gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Familienangehörigeneigenschaft und zum Familienleben der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson in Österreich nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des § 11a Abs. 2 FPG entgegen.Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG entgegen. Zu I.B. und II.B.) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins.B. und römisch zwei.B.) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W239.2315340.1.00

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