RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2026 GeschäftszahlW240 2342994-1 Spruch, W240 2342994-1/6EW240 2342994-1/6E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durc
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet,
Artikel 18der Verordnung (EG) , Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.“Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.“ In Filzwieser / Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand: 1.2.2014, Artikel 17 Abs. 1, K 2 heißt es dazu: „Da Art. 17 Abs. 1 keine inhaltlichen Vorgaben bietet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedsstaates, unter welchen Voraussetzungen ein Selbsteintritt in die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz erfolgt. Der Aufenthaltsstaat kann sich auch trotz der angenommen (bzw. feststehenden) Zuständigkeit des anderen Mitgliedsstaates dafür entscheiden, den Antrag auf internationalen Schutz selbst zu prüfen. Der Text des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO sieht keine näheren Determinanten für die Ausübung dieser unionsrechtlich als Ermessenbestimmung konzipierten Norm vor. Man wird aber einerseits annehmen müssen, dass eine extensive Auslegung dieser Bestimmung […] das Zuständigkeitssystem der Dublin III-VO unterhöhlen würde und daher kraft Verletzung des „effet utile-Prinzips“ als unionsrechtswidrig anzusehen wäre; andererseits kann es Fälle geben, in denen die Durchsetzung einer Zuständigkeit, die nach der Dublin III-VO feststeht, eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (etwa bei Vorliegen besonderer familiärer und humanitärer Umstände, die nicht von Art. 16 über abhängige Personen erfasst sind). Es liegt auf der Hand, dass es sich hier um exzeptionelle Fälle handeln muss, da ja nach der Absicht des Verordnungsgebers bereits die Zuständigkeitskriterien der Verordnung ein EMRK-konformes Ergebnis liefern sollen. Nichtsdestotrotz bietet eben Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO die notwendige Flexibilität, um diese EMRK-Konformität auch in von der VO nicht ex ante vorhersehbaren besonderen Fällen zu garantieren. Diesfalls wird das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben sein. […]“In Filzwieser / Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand: 1.2.2014, Artikel 17 Absatz eins,, K 2 heißt es dazu: „Da Artikel 17, Absatz eins, keine inhaltlichen Vorgaben bietet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedsstaates, unter welchen Voraussetzungen ein Selbsteintritt in die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz erfolgt. Der Aufenthaltsstaat kann sich auch trotz der angenommen (bzw. feststehenden) Zuständigkeit des anderen Mitgliedsstaates dafür entscheiden, den Antrag auf internationalen Schutz selbst zu prüfen. Der Text des , Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO sieht keine näheren Determinanten für die Ausübung dieser unionsrechtlich als Ermessenbestimmung konzipierten Norm vor. Man wird aber einerseits annehmen müssen, dass eine extensive Auslegung dieser Bestimmung […] das Zuständigkeitssystem der Dublin III-VO unterhöhlen würde und daher kraft Verletzung des „effet utile-Prinzips“ als unionsrechtswidrig anzusehen wäre; andererseits kann es Fälle geben, in denen die Durchsetzung einer Zuständigkeit, die nach der Dublin III-VO feststeht, eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (etwa bei Vorliegen besonderer familiärer und humanitärer Umstände, die nicht von Artikel 16, über abhängige Personen erfasst sind). Es liegt auf der Hand, dass es sich hier um exzeptionelle Fälle handeln muss, da ja nach der Absicht des Verordnungsgebers bereits die Zuständigkeitskriterien der Verordnung ein EMRK-konformes Ergebnis liefern sollen. Nichtsdestotrotz bietet eben Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO die notwendige Flexibilität, um diese EMRK-Konformität auch in von der VO nicht ex ante vorhersehbaren besonderen Fällen zu garantieren. Diesfalls wird das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben sein. […]“ Auch unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen vermag die vom BFA herangezogene Beweiswürdigung, dass im Falle des Beschwerdeführers ein Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben und damit eine Trennung zulässig sei, nicht nachvollzogen werden. Dies insbesondere wegen der in Österreich geborenen Tochter, betreffend derer das Vaterschaftsanerkennungsverfahren läuft - wobei der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger als gesetzliche Vertretung der minderjährigen Tochter mit Schreiben vom 19.03.2026 bereits zugestimmt hat, und mit Schreiben vom 19.03.2026 auch durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger ausgeführt wird, dass die nach muslimischem Ritus angetraute Ehefrau des BF ausdrücklich angebe, der BF sei der Vater der minderjährigen Tochter. Das BFA hat insbesondere keine geeigneten und nachvollziehbaren Ermittlungsschritte angestellt und Feststellungen getätigt, warum der Eingriff in das Familienverhältnis zwischen dem BF und seiner in Österreich aufenthaltsberechtigten minderjährigen Tochter und nach muslimischem Ritus angetrauten Frau im Sinne von Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall gerechtfertigt erscheint. Auch unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen vermag die vom BFA herangezogene Beweiswürdigung, dass im Falle des Beschwerdeführers ein Eingriff in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben und damit eine Trennung zulässig sei, nicht nachvollzogen werden. Dies insbesondere wegen der in Österreich geborenen Tochter, betreffend derer das Vaterschaftsanerkennungsverfahren läuft - wobei der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger als gesetzliche Vertretung der minderjährigen Tochter mit Schreiben vom 19.03.2026 bereits zugestimmt hat, und mit Schreiben vom 19.03.2026 auch durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger ausgeführt wird, dass die nach muslimischem Ritus angetraute Ehefrau des BF ausdrücklich angebe, der BF sei der Vater der minderjährigen Tochter. Das BFA hat insbesondere keine geeigneten und nachvollziehbaren Ermittlungsschritte angestellt und Feststellungen getätigt, warum der Eingriff in das Familienverhältnis zwischen dem BF und seiner in Österreich aufenthaltsberechtigten minderjährigen Tochter und nach muslimischem Ritus angetrauten Frau im Sinne von , Artikel 8, EMRK im gegenständlichen Fall gerechtfertigt erscheint. Dies wiegt umso schwerer, weil die Information über die Aussage des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung, wonach in Österreich seine nach muslimischem Ritus angetraute Frau und seine im XXXX geborene Tochter leben würden, im Schreiben gemäß 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO an Polen nicht enthalten war. Dies wiegt umso schwerer, weil die Information über die Aussage des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung, wonach in Österreich seine nach muslimischem Ritus angetraute Frau und seine im römisch 40 geborene Tochter leben würden, im Schreiben gemäß , 18 Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO an Polen nicht enthalten war. Schließlich hat die belangte Behörde auch keine geeigneten Ermittlungsschritte zur Frage unternommen, ob die Durchsetzung der von ihr angenommenen Zuständigkeit Polens im konkreten Fall, insbesondere wegen der in Österreich lebenden Ehefrau nach muslimischem Ritus, die diverse gesundheitliche Beschwerden durch Unterlagen dargelegt hat, und wegen des laut Ausführungen des BF und seiner Lebensgefährtin gemeinsamen minderjährigen Kindes des BF, der von diesen getrennt werden würde, nicht doch im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO eine Verletzung der EMRK wegen des Vorliegens besonderer und exzeptioneller familiärer Umstände begründen würde. Die vom BFA ins Treffen geführten Argumente lassen dies nicht erkennen. Schließlich hat die belangte Behörde auch keine geeigneten Ermittlungsschritte zur Frage unternommen, ob die Durchsetzung der von ihr angenommenen Zuständigkeit Polens im konkreten Fall, insbesondere wegen der in Österreich lebenden Ehefrau nach muslimischem Ritus, die diverse gesundheitliche Beschwerden durch Unterlagen dargelegt hat, und wegen des laut Ausführungen des BF und seiner Lebensgefährtin gemeinsamen minderjährigen Kindes des BF, der von diesen getrennt werden würde, nicht doch im Sinne von , Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO eine Verletzung der EMRK wegen des Vorliegens besonderer und exzeptioneller familiärer Umstände begründen würde. Die vom BFA ins Treffen geführten Argumente lassen dies nicht erkennen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten: „§ 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der DublinVerordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. „§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der DublinVerordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)[…]
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten: § 21 Abs. 3 BFA-VG: „Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG: „Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 3 BFA-VG (vgl. jüngst Ra2016/19/0208-8 vom
- Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG , vergleiche jüngst Ra2016/19/0208-8 vom
- Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach , Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen. 3.
- Im vorliegenden Fall ist Dublin III-VO anzuwenden: „Art. 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz „"Art". 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. […] Art. 7 - Rangfolge der Kriterien Artikel 7, - Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Auf-ahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Artikel 16 - Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet,
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet,
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet,
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet,
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. 3.
- Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt. 3.
- Gemäß § 21 Abs. 3
- Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 3.
- Gemäß Paragraph 21, Absatz 3,
- Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt grundsätzlich die Zuständigkeit Polens ergibt. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach § 21 Abs. 3
- Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen: Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 21, Absatz 3,
- Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen: Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der nicht hinreichenden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob beim Beschwerdeführer eine reale Gefährdung seiner durch die EMRK gewährleisteten Rechte im Falle seiner Überstellung nach Polen vorliegt. 3.
- Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt. 3.6.
- Das BFA vermochte im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar darzulegen, dass im Falle des BF ein Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben zulässig sei. Das BFA hat zu Recht festgehalten, dass der BF in Polen inhaftiert gewesen sei und deshalb auch sein Aufenthaltstitel aberkannt worden sei, es besteht auch eine SIS-Treffermeldung betreffend den BF. Der Umstand, dass der BF angibt, in Österreich lebe seine nach muslimischem Ritus angetraute Ehefrau sowie die gemeinsame im XXXX geborene Tochter, wurde jedoch nicht hinreichend berücksichtigt. Dazu hat das BFA keine geeigneten und nachvollziehbaren Ermittlungsschritte angestellt und Feststellungen getätigt, warum der Eingriff in das behauptete Familienverhältnis zwischen dem BF und seiner laut seinen Ausführungen in Österreich aufenthaltsberechtigen Ehefrau nach muslimischem Ritus sowie leiblichen minderjährigen Tochter im Sinne von Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall gerechtfertigt erscheint. 3.6.
- Das BFA vermochte im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar darzulegen, dass im Falle des BF ein Eingriff in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben zulässig sei. Das BFA hat zu Recht festgehalten, dass der BF in Polen inhaftiert gewesen sei und deshalb auch sein Aufenthaltstitel aberkannt worden sei, es besteht auch eine SIS-Treffermeldung betreffend den BF. Der Umstand, dass der BF angibt, in Österreich lebe seine nach muslimischem Ritus angetraute Ehefrau sowie die gemeinsame im römisch 40 geborene Tochter, wurde jedoch nicht hinreichend berücksichtigt. Dazu hat das BFA keine geeigneten und nachvollziehbaren Ermittlungsschritte angestellt und Feststellungen getätigt, warum der Eingriff in das behauptete Familienverhältnis zwischen dem BF und seiner laut seinen Ausführungen in Österreich aufenthaltsberechtigen Ehefrau nach muslimischem Ritus sowie leiblichen minderjährigen Tochter im Sinne von Artikel 8, EMRK im gegenständlichen Fall gerechtfertigt erscheint. Der Umstand, dass die Ehefrau nach muslimischem Ritus, die zahlreiche gesundheitliche Beeinträchtigungen behauptete sowie durch Unterlagen darlegte und behauptet, Unterstützung, auch bei der Kindeserziehung, durch den BF laut eigenen Angaben in den Schreiben zu benötigen, wurde nicht hinreichend berücksichtigt. Auch dass die Ehefrau nach muslimischem Ritus laut übermitteltem Formular, datiert mit 14.04.2026, einen Antrag auf nachträgliche Vaterschaftsanerkennung beantragte, dass der BF als Vater ihrer XXXX geborenen Tochter eingetragen werde, wurde nicht hinreichend vom BFA berücksichtigt. Zudem langte eine mit 17.04.2025 datierte eidesstattliche Erklärung der Lebensgefährtin des BF ein. Die Lebensgefährtin hatte sich an das zuständige österreichische Amt für Jugend und Familie gewandt und angegeben, dass der BF der Vater der minderjährigen Tochter sei. Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf den Umstand, dass der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger als gesetzliche Vertretung der minderjährigen Tochter mit Schreiben vom 19.03.2026 zu, der BF wolle die Vaterschaft zur Tochter anerkennen, zugestimmt hat. Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid lediglich fest, es seien widersprüchliche Angaben getätigt worden, das Vaterschaftsanerkennungsverfahren sei noch anhängig, daher könne eine besondere Beziehungsintensität und auch die Vaterschaft nicht festgestellt werden. Diese Ausführungen erscheinen jedoch vor den Hintergrund der zahlreichen vorgelegten Unterlagen und schriftlichen Eingaben im gegenständlichen Verfahren nicht nachvollziehbar.Der Umstand, dass die Ehefrau nach muslimischem Ritus, die zahlreiche gesundheitliche Beeinträchtigungen behauptete sowie durch Unterlagen darlegte und behauptet, Unterstützung, auch bei der Kindeserziehung, durch den BF laut eigenen Angaben in den Schreiben zu benötigen, wurde nicht hinreichend berücksichtigt. Auch dass die Ehefrau nach muslimischem Ritus laut übermitteltem Formular, datiert mit 14.04.2026, einen Antrag auf nachträgliche Vaterschaftsanerkennung beantragte, dass der BF als Vater ihrer römisch 40 geborenen Tochter eingetragen werde, wurde nicht hinreichend vom BFA berücksichtigt. Zudem langte eine mit 17.04.2025 datierte eidesstattliche Erklärung der Lebensgefährtin des BF ein. Die Lebensgefährtin hatte sich an das zuständige österreichische Amt für Jugend und Familie gewandt und angegeben, dass der BF der Vater der minderjährigen Tochter sei. Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf den Umstand, dass der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger als gesetzliche Vertretung der minderjährigen Tochter mit Schreiben vom 19.03.2026 zu, der BF wolle die Vaterschaft zur Tochter anerkennen, zugestimmt hat. Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid lediglich fest, es seien widersprüchliche Angaben getätigt worden, das Vaterschaftsanerkennungsverfahren sei noch anhängig, daher könne eine besondere Beziehungsintensität und auch die Vaterschaft nicht festgestellt werden. Diese Ausführungen erscheinen jedoch vor den Hintergrund der zahlreichen vorgelegten Unterlagen und schriftlichen Eingaben im gegenständlichen Verfahren nicht nachvollziehbar. 3.6.
- Die Feststellungen und die Beweiswürdigung des BFA im nunmehr angefochtenen Bescheid vermögen eine hinreichend konkrete und nachvollziehbare Auseinandersetzung der belangten Behörde mit den Auswirkungen der Ausweisung auf das Privat- und Familienleben des BF und seiner in Österreich laut seinen Ausführungen und laut Angaben in den Schreiben sowie Unterlagen der Ehefrau nach muslimischem Ritus nicht zu ersetzen. 3.6.
- Insgesamt erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Interessensabwägung in Bezug auf die Zulässigkeit eines Eingriffs in das von Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben - auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - als unzureichend. 3.6.
- Insgesamt erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Interessensabwägung in Bezug auf die Zulässigkeit eines Eingriffs in das von Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben - auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - als unzureichend. 3.
- Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren im Sinne des Art. 8 EMRK eine eingehende Prüfung insbesondere des in Österreichs behaupteten Privat- und Familienlebens des BF vorzunehmen haben. Zum Familienleben des BF wird gegebenenfalls die in Österreich aufenthaltsberechtigte Ehefrau des BF nach muslimischem Ritus zeugenschaftlich einzuvernehmen sein. In der Folge wird unter Berücksichtigung des Kindeswohles Feststellungen und Ausführungen zu treffen sein, ob eine Überstellung des BF nach Polen tatsächlich einen gerechtfertigten Eingriff ins Familienleben darstellt.3.
- Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren im Sinne des Artikel 8, EMRK eine eingehende Prüfung insbesondere des in Österreichs behaupteten Privat- und Familienlebens des BF vorzunehmen haben. Zum Familienleben des BF wird gegebenenfalls die in Österreich aufenthaltsberechtigte Ehefrau des BF nach muslimischem Ritus zeugenschaftlich einzuvernehmen sein. In der Folge wird unter Berücksichtigung des Kindeswohles Feststellungen und Ausführungen zu treffen sein, ob eine Überstellung des BF nach Polen tatsächlich einen gerechtfertigten Eingriff ins Familienleben darstellt. 3.
- Darüber hinaus wird sich die belangte Behörde mit dem Vorliegen besonderer familiärer Umstände, bei denen es sich im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO um exzeptionelle Fälle handeln muss, auseinanderzusetzen haben. 3.
- Darüber hinaus wird sich die belangte Behörde mit dem Vorliegen besonderer familiärer Umstände, bei denen es sich im Sinne von Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO um exzeptionelle Fälle handeln muss, auseinanderzusetzen haben. An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass der Erwägungsgrund 14 der Dublin III-Verordnung betont, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 leg. cit. auch fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige, Verwandte oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung, zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-VO festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua). Das gilt grundsätzlich auch für das Familienleben unter Erwachsenen. Im vorliegenden Beschwerdefall ist allerdings eine Gesamtbetrachtung aller oben angeführten Umstände erforderlich, um die Frage einer allfälligen Verletzung von Art. 8 EMRK unter Beachtung des Kindeswohls im Falle der Überstellung des Beschwerdeführers und damit verbunden der Verpflichtung zu einem Selbsteintritt zutreffend zu beurteilen. Im vorliegenden Beschwerdefall ist allerdings eine Gesamtbetrachtung aller oben angeführten Umstände erforderlich, um die Frage einer allfälligen Verletzung von Artikel 8, EMRK unter Beachtung des Kindeswohls im Falle der Überstellung des Beschwerdeführers und damit verbunden der Verpflichtung zu einem Selbsteintritt zutreffend zu beurteilen. 3.
- Nach Vorliegen der unter Bezugnahme auf die unter Punkt 3.
- und Punkt 3.
- entsprechend erhobenen Ermittlungsergebnisse wird von der belangten Behörde letztlich auch zu prüfen sein, ob eine Einzelfallprüfung im gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde. 3.
- Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob beim Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall ein nicht durch Art. 8 EMRK gerechtfertigter Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Falle seiner Überstellung nach Polen vorliegt bzw. ob ihm aufgrund der ihm gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein unzulässiger Eingriff in sein von Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben droht. 3.
- Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob beim Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall ein nicht durch Artikel 8, EMRK gerechtfertigter Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Falle seiner Überstellung nach Polen vorliegt bzw. ob ihm aufgrund der ihm gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein unzulässiger Eingriff in sein von Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben droht. 3.
- Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3
- Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war.3.
- Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 3,
- Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war. 3.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In den gegenständlichen Fällen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. 3.
- Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). 3.
- Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie gemäß , Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche z.B. VwGH vom 05.10.2016, , Ra 2016/19/0208-8). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W240.2342994.1.00