Obsah (10)
§§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Artikel 1Artikel 66RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2026 GeschäftszahlW247 2307268-1 Spruch, W247 2307268-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (Asyl
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: Die beschwerdeführende Partei (BF) ist russischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Awaren und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt spätestens am 04.07.2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem der BF am 04.07.2023 vor der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX erstbefragt, sowie am 09.10.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion XXXX , im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen wurde.
- Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt spätestens am 04.07.2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem der BF am 04.07.2023 vor der Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 erstbefragt, sowie am 09.10.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion römisch 40 , im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen wurde.
- Der BF brachte bei seiner Ersteinvernahme (EE) am 04.07.2023 vor der LPD XXXX im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Russisch, im Wesentlichen vor, der Religion des Islams und der Volksgruppe der Awaren zugehörig zu sein. Er habe elf Jahre die Grundschule und acht Jahre die Universität besucht, eine Berufsausbildung als Lehrer und sein letzter ausgeübter Beruf sei Lehrer gewesen. Die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern des BF, sowie die Gattin des BF und eine Tochter und zwei Söhne des BF würden in Russland leben. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er am 27.06.2023 gefasst. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen wegen der Kultur und der schönen Architektur. Der BF sei am 02.07.2023 aus der Russischen Föderation mit dem Flugzeug in die Türkei ausgereist. Befragt, ob er in einem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten habe, führte der BF aus, dass er ein spanisches Visum gehabt hätte (gültig vom 12.04.2023 bis 23.04.2023), ausgestellt von der spanischen Botschaft in Moskau. Der BF sei auch in Spanien mit einem Arbeitskollegen gewesen, um das Wissen der islamischen Architektur in Spanien zu vertiefen.
- Der BF brachte bei seiner Ersteinvernahme (EE) am 04.07.2023 vor der LPD römisch 40 im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Russisch, im Wesentlichen vor, der Religion des Islams und der Volksgruppe der Awaren zugehörig zu sein. Er habe elf Jahre die Grundschule und acht Jahre die Universität besucht, eine Berufsausbildung als Lehrer und sein letzter ausgeübter Beruf sei Lehrer gewesen. Die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern des BF, sowie die Gattin des BF und eine Tochter und zwei Söhne des BF würden in Russland leben. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er am 27.06.2023 gefasst. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen wegen der Kultur und der schönen Architektur. Der BF sei am 02.07.2023 aus der Russischen Föderation mit dem Flugzeug in die Türkei ausgereist. Befragt, ob er in einem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten habe, führte der BF aus, dass er ein spanisches Visum gehabt hätte (gültig vom 12.04.2023 bis 23.04.2023), ausgestellt von der spanischen Botschaft in Moskau. Der BF sei auch in Spanien mit einem Arbeitskollegen gewesen, um das Wissen der islamischen Architektur in Spanien zu vertiefen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, dass er schon zum zweiten Mal einen Einberufungsbefehl bekommen habe und nicht in den Krieg ziehen möchte. Das seien alle seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er in den Krieg ziehen zu müssen und von den Einheimischen ausgelacht zu werden, da es eine Schande in seinem Heimatort sei, wenn man nicht in den Krieg ziehe.
- Mit Mitteilung des BFA vom 12.07.2023 wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass das BFA
der Dublin Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit Spanien führt.
- Nachdem das BFA mit Schreiben vom 17.07.2023 ein Aufnahmegesuch an Spanien gerichtet hatte und Spanien dieses mit Schreiben vom 08.08.2023 ablehnte, wurde das Verfahren des BF zugelassen. 5.
- Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.10.2023 im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Russisch, führte dieser im Wesentlichen aus, dass er in XXXX in der Republik Dagestan geboren sei. Der BF sei russischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Awaren, sowie der Religion des sunnitischen Islam zugehörig. Seine Eltern, zwei Schwestern des BF, seine Gattin und seine drei Kinder würden in Dagestan leben. Ein Bruder des BF lebe in Moskau. Der BF habe von 1993 bis 2004 eine Grund-, und Mittelschule und von 2004 bis 2010 eine Akademie in Dagestan besucht. Außerdem habe er in Moskau die linguistische Universität besucht. Von 2010 bis 2012 sei er in XXXX als Sergant bei der motorisierten Schützentruppe beim Militär gewesen. Der BF spreche muttersprachlich Awarisch, exzellent Russisch und gut Arabisch. In der englischen Sprache könne er sich auch gut verständigen. In Dagestan habe er als Lehrer und in Moskau als XXXX gearbeitet. Am 02.07.2023 sei der BF aus Russland mit dem Flugzeug in die Türkei ausgereist. 5.
- Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.10.2023 im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Russisch, führte dieser im Wesentlichen aus, dass er in römisch 40 in der Republik Dagestan geboren sei. Der BF sei russischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Awaren, sowie der Religion des sunnitischen Islam zugehörig. Seine Eltern, zwei Schwestern des BF, seine Gattin und seine drei Kinder würden in Dagestan leben. Ein Bruder des BF lebe in Moskau. Der BF habe von 1993 bis 2004 eine Grund-, und Mittelschule und von 2004 bis 2010 eine Akademie in Dagestan besucht. Außerdem habe er in Moskau die linguistische Universität besucht. Von 2010 bis 2012 sei er in römisch 40 als Sergant bei der motorisierten Schützentruppe beim Militär gewesen. Der BF spreche muttersprachlich Awarisch, exzellent Russisch und gut Arabisch. In der englischen Sprache könne er sich auch gut verständigen. In Dagestan habe er als Lehrer und in Moskau als römisch 40 gearbeitet. Am 02.07.2023 sei der BF aus Russland mit dem Flugzeug in die Türkei ausgereist. 5.
- Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF im Wesentlichen aus, dass er in den Krieg geschickt worden wäre, wenn er zuhause geblieben wäre. Er habe bereits eine Vorladung zum Militär am 25.05.2023 bekommen und habe unterschrieben und der Teil mit der Unterschrift sei wieder mitgenommen worden. Er habe der Vorladung keine Folge geleistet und es hätte erst keine Folgen gehabt. Dann habe ihm ein Schulkollege der nun bei der Polizei sei, gesagt, dass nach ihm in seiner Heimatgemeinde gesucht werde. Der BF habe die Vorladung an seine Adresse in XXXX geschickt bekommen und habe die Vorladung auch übernommen und unterschrieben. Dann sei ca. ein Monat lang nichts gewesen und er sei zu seinen Eltern nach XXXX gegangen, wo er ca. zwei Wochen gewesen wäre. Dort habe ihn der Freund von der Polizei besucht, welcher ihm gesagt hätte, dass es besser sei, dass er nicht der Vorladung Folge leiste, da schon viele andere, die auch so eine Vorladung gehabt hätten in die Türkei oder nach Kasachstan geflohen seien, und nun alle anderen die der Vorladung Folge geleistet hätten, festgenommen und gleich in die Ukraine geschickt werden würden. Der BF sei dann gleich abgehauen.Der BF habe die Vorladung an seine Adresse in römisch 40 geschickt bekommen und habe die Vorladung auch übernommen und unterschrieben. Dann sei ca. ein Monat lang nichts gewesen und er sei zu seinen Eltern nach römisch 40 gegangen, wo er ca. zwei Wochen gewesen wäre. Dort habe ihn der Freund von der Polizei besucht, welcher ihm gesagt hätte, dass es besser sei, dass er nicht der Vorladung Folge leiste, da schon viele andere, die auch so eine Vorladung gehabt hätten in die Türkei oder nach Kasachstan geflohen seien, und nun alle anderen die der Vorladung Folge geleistet hätten, festgenommen und gleich in die Ukraine geschickt werden würden. Der BF sei dann gleich abgehauen. Die erste Einberufung habe er am 25.05.2023 bekommen. Am 25.06.2023 hätte er die zweite Vorladung bekommen, sei aber an diesem Tag nicht in XXXX , sondern bereits bei seinen Eltern in XXXX gewesen. Was dort drauf gestanden sei, könne er nicht sagen. Sein Freund habe ihm aber erzählt, dass sie gesagt hätten, dass der BF schon die erste Vorladung unterschrieben hätte. Die erste Einberufung habe er am 25.05.2023 bekommen. Am 25.06.2023 hätte er die zweite Vorladung bekommen, sei aber an diesem Tag nicht in römisch 40 , sondern bereits bei seinen Eltern in römisch 40 gewesen. Was dort drauf gestanden sei, könne er nicht sagen. Sein Freund habe ihm aber erzählt, dass sie gesagt hätten, dass der BF schon die erste Vorladung unterschrieben hätte. Im Falle der Rückkehr gehe er ins Gefängnis oder in den Krieg. Er könne auch nicht zurück in das Dorf seiner Eltern, denn der Sohn der Nachbarin sei auch schon eingezogen worden und sei auch schon getötet worden. 5.
- Der BF befinde sich seit 04.07.2023 in Österreich. Er sei kein Mitglied in einem Verein und besuche derzeit keine Kurse. Mit Österreichern habe er keinen Kontakt.
- Nachdem das BFA mit Parteiengehör vom 07.11.2024 den BF aufforderte binnen zehn Tagen nach Erhalt dieser Verfahrensanordnung anzugeben, ob sich seit der Einvernahme vor dem BFA sein Vorbringen und/oder sein Gesundheitszustand geändert habe und, ob er eine Ausfolgung der Länderinformationen wünsche, langte am 22.11.2024 ein beschwerdeseitiges Antwortschreiben bei der belangten Behörde ein. In diesem wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der allgemeine Gesundheitszustand des BF stabil geblieben sei, jedoch habe er 12 kg Gewicht verloren, was die Ärzte mit den Folgen von Stress und einer emotionalen Belastung, die durch die aktuelle Situation ausgelöst worden sei, erklärt hätten. Die Aussagen des BF würden unverändert bleiben, aber er halte es für wichtig einige Details zu präzisieren. Er habe Fotos und Videos eines Denkmals mit den Namen von Gefallenen aus seinem Bezirk, die in der Ukraine ihr Leben verloren hätten. Zwei namentlich genannte Personen seien dem BF gut bekannt gewesen. Der BF habe mit ihnen 2023 Russland gemeinsam verlassen. Einer sei in der Türkei geblieben und einer nach Kasachstan geflogen, nach einiger Zeit seien sie jedoch nach Russland zurückgekehrt und danach mobilisiert und an die Front geschickt worden, wo sie ums Leben gekommen wären. Seine Familie und er würden sich in einer äußerst gefährlichen Situation befinden und würde der BF in seinem Bezirk als Verräter angesehen, weil er das Land verlassen habe und werde seine Familie stigmatisiert. Der BF sei absolut sicher, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Russland sofort mobilisiert und in den Krieg in der Ukraine geschickt werde. Er habe keine Zweifel, dass sein Leben in Gefahr sein werde, was auch eine ernsthafte Bedrohung für seine Familie darstelle, die bereits unter den Folgen dieser Situation leide.
- Der BF brachte erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage: ● Versicherungskarte; ● „Einberufungsbefehl“; ● Russischer Inlandsreisepass im Original, Nr: XXXX , ausgestellt am 27.06.2007 und Russischer Inlandsreisepass im Original, Nr: römisch 40 , ausgestellt am 27.06.2007 und ● Bilder einer Gedenktafel. 8.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2024, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.).
§ 57Asyl
G wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen diesen
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde die Abschiebung des BF
§ 46
FPG in die Russische Föderation für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).8.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2024, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 57, AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen diesen
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). 8.
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats, zu seiner Rückkehrsituation, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es hätte nicht festgestellt werden können bzw. hätte der BF nicht glaubhaft machen können, dass er die Russische Föderation aufgrund einer Rekrutierung durch die Militärbehörden verlassen habe. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass er in der Russischen Föderation eine asylrechtsrelevante Verfolgung zu gewärtigen gehabt hätte bzw. im Falle einer Rückkehr zu gewärtigen habe. Es würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation einer Gefährdung iSd § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Das Bestehen einer besonderen Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich hätte nicht festgestellt werden können. 8.
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats, zu seiner Rückkehrsituation, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es hätte nicht festgestellt werden können bzw. hätte der BF nicht glaubhaft machen können, dass er die Russische Föderation aufgrund einer Rekrutierung durch die Militärbehörden verlassen habe. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass er in der Russischen Föderation eine asylrechtsrelevante Verfolgung zu gewärtigen gehabt hätte bzw. im Falle einer Rückkehr zu gewärtigen habe. Es würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation einer Gefährdung iSd Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre. Das Bestehen einer besonderen Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich hätte nicht festgestellt werden können.
- Mit Information über die Rechtsberatung vom 07.01.2025 wurde dem BF
§ 52Abs.
1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.9. Mit Information über die Rechtsberatung vom 07.01.2025 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 10.
- Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 29.01.2025 wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung, das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 13.01.2025, erhoben. Geltend gemacht wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. 10.
- Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Russland eine Einziehung als Reservist zu den Streitkräften der Russischen Föderation und die unmittelbare Teilnahme an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg drohe. Aus einem in der Beschwerde benannten Länderbericht ergebe sich, dass der BF als Person, welche seinen Wehrdienst abgeleistet habe, Teil der russischen Reservearmee sei. Die russische Teilmobilmachung von September 2022 bedeute für den BF eine konkrete Bedrohung, zum Reservedienst eingezogen zu werden. In Dagestan würden Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards stattfinden. In vielen Fällen würden Zwangsrekrutierungen erfolgen, wobei Methoden, wie Drohungen und Entführungen, angewandt werden würden. Die Angst des BF vor einer Einberufung durch das russische Militär sei vor dem Hintergrund der Länderberichte nachvollziehbar und bestehe jedenfalls die Gefahr einberufen zu werden, da die Rekrutierungspraktiken willkürlich gehandhabt werden würden und eine „verdeckte“ Mobilmachung laufe. Vor allem in der Heimatregion Dagestan seien die Rekrutierungsstellen besonders aggressiv bei der Anwerbung. Der BF habe im Zeitraum von 2010 bis 2011 seinen Grundwehrdienst absolviert und sei für ein weiteres Jahr als Vertragsbediensteter bzw. Zeitsoldat beim Militär verblieben. Er sei Reservist der Kategorie 1 und nach Erhalt der Stellungsaufforderung und des Einberufungsbefehles jedenfalls wehrpflichtig. Der namentlich genannte Neffe des namentlich genannten Leiters des zuständigen Militärkommissariats sei ein Schulfreund des BF und zugleich Polizist und habe dem BF als Ausweg die Flucht empfohlen. Bei der Übergabe der Stellungsaufforderung an den BF sei ihm aufgetragen worden, sich umgehend im Internetportal für Staatsdienste zu registrieren. Da der BF diese Registrierung unterlassen habe und aufgrund der zügigen Organisation der Ausreise, sei er auch noch nicht in der Datenbank vermerkt gewesen, sodass die legale Ausreise möglich gewesen sei. Es könne erkannt werden, dass dem BF aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohe und wäre entsprechend wäre dem BF internationaler Schutz
§ 3Asyl
G zu gewähren gewesen. Zumindest hätte dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Es könne erkannt werden, dass dem BF aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohe und wäre entsprechend wäre dem BF internationaler Schutz
Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen. Zumindest hätte dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. 10.
- In der Beschwerde wurde beantragt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich der Spruchpunkte II. bis VI. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG Abs. 1 Z 1 zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte IV. bis VI. zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird und in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.10.
- In der Beschwerde wurde beantragt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, AsylG Absatz eins, Ziffer eins, zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird und in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
- Die Beschwerdevorlage vom 04.02.2025 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 10.02.2025 ein.
- Mit Schriftsatz vom 11.06.2025 übermittelte das BVwG der Beschwerdeseite die Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation (Beweismittelliste Russische Föderation, Stand Mai 2025), mit der Information, dass das BVwG seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen hg. einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte.
- Mit Schriftsatz vom 12.01.2026 übermittelte das BVwG der Beschwerdeseite die Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation (Beweismittelliste Russische Föderation, Stand Dezember 2025), mit der Information, dass das BVwG seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen hg. einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte.
- Mit Schriftsatz vom 24.04.2026 übermittelte das BVwG der Beschwerdeseite die Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation (Beweismittelliste Russische Föderation, Stand Dezember 2025), mit der Information, dass das BVwG beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen hg. einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. Gleichzeitig wurde der BF für den 08.05.2026 zur mündlichen Verhandlung geladen.
- Am 08.05.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Russisch eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher dieser auch teilnahm. Die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung des BF lautet auszugsweise: „[…] RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation (RF) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: XXXX , geboren am XXXX in der Stadt XXXX in der Hauptstadt Dagestans, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, letzter Wohnort war in der Russischen Föderation in der Stadt XXXX .BF: römisch 40 , geboren am römisch 40 in der Stadt römisch 40 in der Hauptstadt Dagestans, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, letzter Wohnort war in der Russischen Föderation in der Stadt römisch 40 . RI: Wer hat an Ihrer letzten Wohnadresse in XXXX mit Ihnen gemeinsam gewohnt?RI: Wer hat an Ihrer letzten Wohnadresse in römisch 40 mit Ihnen gemeinsam gewohnt? BF: Meine Familie, gemeint meine Frau und meine drei Kinder. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Ich bin Aware. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Ich bin sunnitischer Moslem. RI: Haben Sie identitätsbezeugende Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Sie in Ihren bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt haben? BF: Die Personaldokumente oder Identitätsdokumente habe ich nicht, aber ich habe meine drei Diplome vorgelegt. RI: Welche Diplome waren das? BF: Dagestanisches Institut für Theologie und Religion zum, islamischer Religionslehrer. Damit kann ich als Theologe arbeiten. Russische Rechtsakademie, im Jahr 2009 habe ich das abgeschlossen. Das ist ein Jusstudium, damit bin ich ein Jurist. Moskau Bundesuniversität für Linguismus, Interkulturelle und interreligiöses Dialog. Nachgefragt: Damit habe ich alle Religionen der Welt gelernt und die Kulturrologie der ganzen Welt. Mit diesem Diplom habe ich in XXXX gearbeitet.BF: Dagestanisches Institut für Theologie und Religion zum, islamischer Religionslehrer. Damit kann ich als Theologe arbeiten. Russische Rechtsakademie, im Jahr 2009 habe ich das abgeschlossen. Das ist ein Jusstudium, damit bin ich ein Jurist. Moskau Bundesuniversität für Linguismus, Interkulturelle und interreligiöses Dialog. Nachgefragt: Damit habe ich alle Religionen der Welt gelernt und die Kulturrologie der ganzen Welt. Mit diesem Diplom habe ich in römisch 40 gearbeitet. RI: Sie haben diese Dokumente im erstbehördlichen Verfahren nicht vorgelegt, sonst wären sie als Beweismittel im angefochtenen Bescheid aufgeführt. Bitte legen Sie diese Dokumente heute vor. RV legt vor: drei Dokumente in ledereingebundenen Mappen.Regierungsvorlage legt vor: drei Dokumente in ledereingebundenen Mappen. RI: Warum haben Sie diese Dokumente im bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt? Warum jetzt erst? BF: Ich bin schnell von meinem Herkunftsland geflüchtet und ein halbes Jahr später wurden mir diese Dokumente nachgesendet. RI: Dann hatten Sie ja immer noch genug Zeit, sie im erstbehördlichen Verfahren vorzulegen. BF: In meiner Erstbefragung wurde ich gefragt, ob ich irgendwelche Dokumente besitze. Da habe ich nein gesagt und deshalb dachte ich, dass diese nicht so wichtig sind für das Verfahren. RI an D: Ich gebe Ihnen jetzt diese drei ledereingebunden Dokumente. Sie schauen diese bitte durch und sagen mir jeweils, um welchen Ausbildungsabschluss es sich handelt. Also von wann bis wann das studiert worden ist, welcher Ausbildungsabschluss das ist, wann die Ausbildung abgeschlossen wurde und an welcher Universität. Wir beginnen mit der Unterlage mit dem roten Einband. D: 2008 hat am Institut Theologie und internationale Beziehungen namens XXXX studiert. 2012 hat er abgeschlossen und das war ein Fernstudium, Spezialisierung auf islamische Theologie. Nachgefragt: Der Abschluss ist ein Bachelor. Es sind nur Fächer aufgezeichnet.D: 2008 hat am Institut Theologie und internationale Beziehungen namens römisch 40 studiert. 2012 hat er abgeschlossen und das war ein Fernstudium, Spezialisierung auf islamische Theologie. Nachgefragt: Der Abschluss ist ein Bachelor. Es sind nur Fächer aufgezeichnet. D: Zweite Mappe in Blau: Das Duplikat wurde am 24.08.2023 ausgestellt, russische Rechtsakademie beim Justizministerium der russischen Föderation, Abschluss als Jurist. Von wann bis wann studiert worden ist, steht nicht drinnen, Abschluss am 15.06.
- Spezialisierung Jurisprudenz. RI an BF: Wie lange haben Sie dieses Studium betrieben, von wann bis wann? BF: Von 2004 bis 2009, aber im Jahr 2010 habe ich das Diplom erhalten. D: Dritte Mappe auch in Blau: Abschluss im Jahr 2012 mit Auszeichnung, Institut Kulturologie, Abschluss mit Master, Studium insgesamt zwei Jahre, Ausstellungsdatum ist der 30.05.2015, Religion, Kultur und internationaler Dialog in der modernen Welt. RI: Warum haben Sie im bisherigen Verfahren weder den Abschluss eines Jusstudiums noch den eines Theologiestudiums auch nur erwähnt? BF: In meiner Erstbefragung habe ich das schon erwähnt. RI: Steht aber nicht im Ersteinvernahmeprotokoll. BF: Vielleicht haben die mich nicht gefragt, wie viele Diplome ich besitze und was für eine Ausbildung ich habe. RI: VORHALTUNG: Aus dem Akt geht hervor, dass Sie über einen russischen Auslandspass mit der Nr. XXXX , gültig vom 19.11.2014 bis 19.11.2024 und ein spanisches Schengenvisum C, gültig vom 12.04.2023 bis 23.04.2023 verfügt haben. Wo befindet sich dieser russische Auslandsreisepass?RI: VORHALTUNG: Aus dem Akt geht hervor, dass Sie über einen russischen Auslandspass mit der Nr. römisch 40 , gültig vom 19.11.2014 bis 19.11.2024 und ein spanisches Schengenvisum C, gültig vom 12.04.2023 bis 23.04.2023 verfügt haben. Wo befindet sich dieser russische Auslandsreisepass? BF: Als ich unterwegs nach Österreich war, habe ich ein Auslandsreisepass mitgehabt und ein Militärbuch. Diese befanden sich in einer kleinen Tasche drinnen. Es waren zwei Tschetschenen mit mir unterwegs. Die Tasche ist im Auto geblieben. Ich hatte auch ein Messer in der Tasche und 500€. RI: War in dieser Tasche ein Militärausweis oder ein Militärbuch? BF: Das Militärbuch. RI: Beim BFA haben Sie von einem Militärausweis gesprochen, das ist ein Unterschied. BF: Ich habe das Militärbuch gesagt. RI: Der vorhin erwähnte russische Auslandsreisepass mit der Nr. XXXX , ist ja bereits mit 20.11.2024 abgelaufen; Verfügen Sie über einen derzeit gültigen russischen Auslandsreisepass? Dann legen Sie diesen bitte vor.RI: Der vorhin erwähnte russische Auslandsreisepass mit der Nr. römisch 40 , ist ja bereits mit 20.11.2024 abgelaufen; Verfügen Sie über einen derzeit gültigen russischen Auslandsreisepass? Dann legen Sie diesen bitte vor. BF: Nein, habe ich nicht. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Ich spreche fließend Russisch und Arabisch. Awarisch ist die Muttersprache, des Weiteren spreche ich noch ein wenig Englisch und ein bisschen Türkisch. Ich lerne Deutsch. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl in der Russischen Föderation, also auch etwaig in Drittstaaten, als auch im Bundesgebiet? BF: 11 Jahre Schule habe ich abgeschlossen, vier Jahre in XXXX , den Rest habe ich in XXXX abgeschlossen, 2004 habe ich mit dem Studium in der Rechtsakademie in Moskau begonnen, nach dem Abschluss der Rechtsakademie habe ich mit dem Theologiestudium angefangen und mit rotem Diplom, das heißt, ausgezeichnet, abgeschlossen. Von Moskau habe ich eine Ladung erhalten, dass ich ein Linguismus Studium beginnen kann, weil ich hatte bereits ein internationales Diplom gehabt. Nachgefragt: Das habe ich zwei Jahre betrieben. Das war ein Magisterstudium. Nach dem Abschluss bin ich nach Dagestan zurückgezogen. Zwei Jahre habe ich eine islamische Ausbildung in Dagestan gemacht. Nachgefragt: Ich habe Moscheen besucht und von Imam habe ich etwas gelernt.BF: 11 Jahre Schule habe ich abgeschlossen, vier Jahre in römisch 40 , den Rest habe ich in römisch 40 abgeschlossen, 2004 habe ich mit dem Studium in der Rechtsakademie in Moskau begonnen, nach dem Abschluss der Rechtsakademie habe ich mit dem Theologiestudium angefangen und mit rotem Diplom, das heißt, ausgezeichnet, abgeschlossen. Von Moskau habe ich eine Ladung erhalten, dass ich ein Linguismus Studium beginnen kann, weil ich hatte bereits ein internationales Diplom gehabt. Nachgefragt: Das habe ich zwei Jahre betrieben. Das war ein Magisterstudium. Nach dem Abschluss bin ich nach Dagestan zurückgezogen. Zwei Jahre habe ich eine islamische Ausbildung in Dagestan gemacht. Nachgefragt: Ich habe Moscheen besucht und von Imam habe ich etwas gelernt. RI: Haben Sie darüber irgendeinen Nachweis? BF: Darüber gibt es keinen Nachweis. Im Jahr 2023 war ich als Lehrer beim Institut für Architektur und Design in der Stadt XXXX und ich habe Architektur unterrichtet. Während ich als Lehrer unterwegs war, habe ich eine Ladung erhalten. Nachgefragt: Ich kann mich nicht erinnern, wie lange ich als Lehrer gearbeitet habe, aber ich habe längstens vier Monate gearbeitet.BF: Darüber gibt es keinen Nachweis. Im Jahr 2023 war ich als Lehrer beim Institut für Architektur und Design in der Stadt römisch 40 und ich habe Architektur unterrichtet. Während ich als Lehrer unterwegs war, habe ich eine Ladung erhalten. Nachgefragt: Ich kann mich nicht erinnern, wie lange ich als Lehrer gearbeitet habe, aber ich habe längstens vier Monate gearbeitet. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 09.10.2023 auf Seite 5 angegeben von 2014 bis 2017 an der Uni Linguistik, also Sprachwissenschaften, studiert zu haben. Welche Sprachen haben Sie studiert? War es eine Lehramtsstudium oder ein Dolmetscherstudium, was kann ich mir darunter vorstellen? BF: Das ist eine Moskauer linguistische Universität, diese hat eigene Institute für internationale Beziehungen und internationale Kommunikation oder Dialoge. RI: Was haben Sie da genau studiert? BF: Alle Weltreligionen und die Kultur der ganzen Welt, verbale und nicht verbale. RI: Ist es ein Studium der vergleichenden Kulturwissenschaften? Kann man das so sagen? BF: Ja. RI: Haben Sie zu irgendeinem Zeitpunkt auch als Kulturwissenschaftler berufsmäßig gearbeitet? Wenn ja, wann und wo und was genau war das für eine Arbeit? BF: Nein, habe ich nicht. RI: Haben Sie im Rahmen Ihres Linguismusstudiums auch vertieft Sprachen gelernt, wenn ja welche? BF: Arabisch und Englisch. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 09.10.2023 auf Seite 5 angegeben als Lehrer für östliche Architektur gearbeitet zu haben. In wie weit sind Sie als Kulturwissenschaftler befähigt, über östliche Architektur vorzutragen? Das müssen Sie mir erklären. BF: Ich war sogar in Spanien als Spezialist, ich habe eine Dissertation geschrieben über die Wirkung der arabischen Kultur auf die moderne Kultur Europas, als Beispiel war die Pyrenäische Halbinsel genommen, weil das früher eine islamische Halbinsel war. Die ganze Architektur der damaligen Zeit ist eine islamische Architektur. RI: Wurden Sie zu irgendeinem Zeitpunkt zur Stellungskommission geladen zum Zwecke der Feststellung Ihrer Wehrtauglichkeit? Wenn ja, wann war das und welchen Tauglichkeitsgrad haben Sie erreicht? BF: Das erste Mal war im Jahr
- Ich habe das in meiner ersten Befragung nicht erwähnt, habe ich Dienst geleistet in XXXX ein Jahr lang. Das war im Jahr 2009.BF: Das erste Mal war im Jahr
- Ich habe das in meiner ersten Befragung nicht erwähnt, habe ich Dienst geleistet in römisch 40 ein Jahr lang. Das war im Jahr
- RI: Das war der Grundwehrdienst? BF: Ja. Nachgefragt: Ein Jahr lang. Ich habe eine juristische Ausbildung gehabt und im Jahr 2009 bin ich auf Fernstudium umgestiegen. Vom Jahr 2009 bis 2010 war ich in der Stadt XXXX , wo ich mein Grundwehrdienst geleistet habe. Im Jahr 2010 habe ich den Vertrag unterschrieben und habe dort von 2010 bis 2012 Militärdienst geleistet. Nachgefragt: Das war aber nicht mehr Grundwehrdienst, sondern da war ich als Vertragssoldat.BF: Ja. Nachgefragt: Ein Jahr lang. Ich habe eine juristische Ausbildung gehabt und im Jahr 2009 bin ich auf Fernstudium umgestiegen. Vom Jahr 2009 bis 2010 war ich in der Stadt römisch 40 , wo ich mein Grundwehrdienst geleistet habe. Im Jahr 2010 habe ich den Vertrag unterschrieben und habe dort von 2010 bis 2012 Militärdienst geleistet. Nachgefragt: Das war aber nicht mehr Grundwehrdienst, sondern da war ich als Vertragssoldat. RI: Laut Länderinformationen gibt es folgende Tauglichkeitskategorien in der russischen Armee. A: Tauglich; B: tauglich mit Einschränkungen; W: eingeschränkt tauglich; G: vorübergehend untauglich; D: untauglich. Haben Sie einen schriftlichen Nachweis zu Ihrem behaupteten Tauglichkeitsgrad? BF: A: Tauglich. Nachgefragt: Zu Hause habe ich ein Einberufungsticket. Wenn man 15 Jahre alt ist, wird man von der Schule abgeholt und man wird ärztlich untersucht, ob man tauglich ist. Nachgefragt: Leider habe ich keinen Nachweis, ich konnte es nicht schaffen, diesen Nachweis hierher zu bringen. RI: Aus dem in Vorlage gebrachten russischen Inlandspass mit der Nummer XXXX , ausgestellt am 27.06.2007 geht mittels Stempel hervor, dass Sie seit 29.06.2007 wehrpflichtig sind. Von wann bis wann haben Sie den Grundwehrdienst verrichtet und welche Tätigkeiten haben Sie verrichtet?RI: Aus dem in Vorlage gebrachten russischen Inlandspass mit der Nummer römisch 40 , ausgestellt am 27.06.2007 geht mittels Stempel hervor, dass Sie seit 29.06.2007 wehrpflichtig sind. Von wann bis wann haben Sie den Grundwehrdienst verrichtet und welche Tätigkeiten haben Sie verrichtet? BF: Das war die Militärbase XXXX . Das schaut aus wie eine Militärstadt. Ich war dort von 2009 bis
- Nachgefragt: Genauer kann ich es nicht sagen. Ich habe die Armee mit Kampfsport unterstützt. Ich war zweimal in XXXX .BF: Das war die Militärbase römisch 40 . Das schaut aus wie eine Militärstadt. Ich war dort von 2009 bis
- Nachgefragt: Genauer kann ich es nicht sagen. Ich habe die Armee mit Kampfsport unterstützt. Ich war zweimal in römisch 40 . RI: Bei welcher Waffengattung waren Sie und welche Tätigkeit haben Sie verrichtet? BF: Man muss die russische Armee verstehen, ich habe dort keinen Dienst geleistet. Mein Freund hat mich ab und zu angerufen und dann bin ich dorthin gegangen. Nachgefragt: Ich habe nur zweimal am Kampfsporttournier teilgenommen, sonst war ich nicht dort. Nachgefragt: Das ist ein Armeekampfsport, wie Sambo. RI: Als Vertragssoldat von 2010 bis 2012 waren Sie welcher Waffengattung zugeordnet, welche Tätigkeiten haben Sie im Rahmen dieser Vertragssoldatentätigkeit erfüllt und mit welchem Militärrang haben Sie abgerüstet? BF: Ich habe im Rang Sergeant abgeschlossen. Nachgefragt: Ich war für die Panzermaschine dort und wir waren insgesamt vier Leute. Wir wurden Panzermanschinenmannschaft oder Equipage genannt. RI: Sind Sie den Panzer gefahren? BF: Ein paar Mal. RI: Was heißt ein paar Mal? BF: Ich bin ein paar Mal gefahren mit der Panzermaschine. Auf meinem Dokument steht, dass ich Navigationsoperateur von der Panzermaschine bin. RI: Haben Sie sonst irgendwelche Tätigkeiten im Rahmen Ihrer Vertragssoldatentätigkeit erfüllt, wenn ja welche? BF: Nein. RI: Haben Sie einen Nachweis hinsichtlich Ihres absolvierten Grundwehrdienstes bzw. Ihres militärischen Ranges? Wenn ja, legen Sie diesen bitte vor. BF: Ja, ich habe versucht dieses Dokument zubekommen, aber es hat mir keiner geantwortet, aber Sie können gerne versuchen, bei der Militärdienststelle nachzufragen. RI: Haben zu irgendeinem Zeitpunkt eine militärische Spezialausbildung gemacht, wenn ja welche? BF: Nein. RI: Ging es Ihnen finanziell gut im Herkunftsstaat? BF: Ja, bevor ich nach Österreich gekommen bin, habe ich gearbeitet und ich hatte keine finanziellen Probleme. RI: Wovon haben Sie und Ihre Familie im Herkunftsstaat zuletzt, vor Ihrer Ausreise in 2023 gelebt? Was waren die Familieneinkünfte? BF: Wir haben in den Bergen eine Farm. Nachgefragt: eine große Farm. Nachgefragt: 25x6 m. RI: Sind Sie sicher, dass Sie Meter meinen? BF: Die Länge ist 25m und die Breite ist 6m. Es ist eine zweistöckige Farm. RI: Ist das eine Landwirtschaft, wo etwas aufgebaut wird, oder haben Sie auch eine Viehzucht? BF: Wir haben eine Fleisch- und Milchproduktion. Nachgefragt: Wir haben dort Tiere. Nachgefragt: Kuh, Schafe, Bienen, alle Vögel. RI: War das jetzt eine reine Viehzucht oder haben Sie auch etwas angebaut? War das auch eine Landwirtschaft mit Anbaufläche? BF: Während ich dort gewesen bin, habe ich das gut entwickelt. Ich habe dort sogar ein Haus für mein Bruder gebaut. RI wiederholt die Frage. BF: Nein, keine landwirtschaftliche Nutzfläche im Sinne von Anbau von Pflanzen. RI: Diese Viehzucht, die Sie gerade erwähnt haben, die ist in XXXX ?RI: Diese Viehzucht, die Sie gerade erwähnt haben, die ist in römisch 40 ? BF: XXXX liegt drei Kilometer hoch in den Bergen. Zu Fuße dieses Bergs ist XXXX . Das ist der Name der Ortschaft. Dort ist diese Farm. Nachgefragt: Ob diese Farm auch heute noch von der Familie betrieben wird, weiß ich nicht.BF: römisch 40 liegt drei Kilometer hoch in den Bergen. Zu Fuße dieses Bergs ist römisch 40 . Das ist der Name der Ortschaft. Dort ist diese Farm. Nachgefragt: Ob diese Farm auch heute noch von der Familie betrieben wird, weiß ich nicht. RI: Wo haben Sie innerhalb der Russischen Föderation vor Ihrer Ausreise längere Zeit gelebt. Nennen Sie bitten den jeweiligen Wohnort, die Dauer des Aufenthalts und den Grund der Übersiedlung bis zu Ihrer Ausreise. BF: Wir haben sonst nur in Moskau gelebt von 2012 bis 2015, als ich das Studium gemacht hab. RI: Ansonsten nur in XXXX ?RI: Ansonsten nur in römisch 40 ? BF: Wegen meines Grundwehrdienstes war ich in XXXX .BF: Wegen meines Grundwehrdienstes war ich in römisch 40 . RI: Ansonsten waren Sie nur in XXXX ?RI: Ansonsten waren Sie nur in römisch 40 ? BF: Ja. RI: Wann genau sind Sie aus Ihren Herkunftsstaat ausgereist und wer von Ihrer Familie ist mit Ihnen gemeinsam aus dem Herkunftsstaat zuletzt ausgereist? BF: Ich war absolut allein. Nachgefragt: Am 02.07.2023 bin ich von Dagestan ausgereist. RI: Wann sind Sie das erste Mal ins Bundesgebiet eingereist und seit wann befinden Sie sich durchgehend im Bundesgebiet? BF: Nach Österreich bin ich am 04.07.2023 eingereist. Nachgefragt: Seither bin ich durchgehend hier. RI: Wann gingen Sie zuletzt einer angemeldeten, beruflichen Beschäftigung im Bundesgebiet nach und was war das genau? BF: Ich bin in Asyl da, ich habe nicht gearbeitet. RI: VORHALTUNG: Aus einem aktuellen AJ-WEB-Auszug geht hervor, dass Sie im Bundesgebiet bisher keiner angemeldeten beruflichen Beschäftigung nachgegangen sind. Sie befinden sich seit spätestens 04.07.2023, also seit mehr als 34 Monaten, durchgehend im Bundesgebiet. Wieso vermochten Sie die Zeit zur Ihrer beruflichen Integration überhaupt nicht zu nutzen? BF: Es wurde mir gesagt, dass ich nicht arbeiten darf. RI: Bezüglich der in der Russischen Föderation noch aufhältigen Familienmitglieder von Ihnen haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angeführt: XXXX ; Sind diese Angaben auch aus heutiger Sicht aktuell oder haben Sie Ergänzungen bzw. Änderungen dazu vorzubringen?RI: Bezüglich der in der Russischen Föderation noch aufhältigen Familienmitglieder von Ihnen haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angeführt: römisch 40 ; Sind diese Angaben auch aus heutiger Sicht aktuell oder haben Sie Ergänzungen bzw. Änderungen dazu vorzubringen? BF: Alles stimmt, nur mit meiner Frau habe ich momentan keine gute Beziehung. RI: Warum nicht? BF: Sie fragt mich, warum ich nicht nach Hause zurückkehre. RI: Warum fragt sie das? BF: Es wird dort starke Mundpropaganda gemacht, dass es ein altes Europa ist, wo es Schwule gibt und deswegen will sie überhaupt nicht nach Europa kommen. RI: Was meinen Sie mit „altes Europa“? BF: Dass das alte Europa untergeht, aber ich habe so etwas noch nicht gesehen, gemeint sind Schwule und so etwas. In Moskau gibt es so etwas mehr. RI: Wo in Dagestan sind die Schwestern XXXX genau wohnhaft?RI: Wo in Dagestan sind die Schwestern römisch 40 genau wohnhaft? BF: XXXX BF: römisch 40 RI: Haben Sie sonstige Verwandte in der Russischen Föderation (Onkeln, Tanten, Nichten, Neffen, Cousins, Cousinen, Halbgeschwister)? Dann nennen Sie bitte eine Gesamtanzahl der in der RF lebenden Verwandtschaft bzw. Familienmitglieder. BF: Ich habe viele Verwandte, ungefähr 100 Personen. RI: Haben Sie Kontakt zu Ihren im Herkunftsstaat lebenden Verwandten und Familienmitgliedern? Wenn ja, mit wem und wie oft? BF: Nur mit meiner Schwester XXXX und mit meiner Frau. In letzter Zeit habe ich mit meiner Frau aber eine bisschen kühlere Beziehung. Nachgefragt: Mit XXXX habe ich circa einmal im Monat Kontakt, zum Beispiel gestern. Mit meiner Ehegattin habe ich durchschnittlich zweimal im Monat Kontakt, es kann aber auch sein, dass ich Sie drei Monate nicht anschreibe oder anrufe.BF: Nur mit meiner Schwester römisch 40 und mit meiner Frau. In letzter Zeit habe ich mit meiner Frau aber eine bisschen kühlere Beziehung. Nachgefragt: Mit römisch 40 habe ich circa einmal im Monat Kontakt, zum Beispiel gestern. Mit meiner Ehegattin habe ich durchschnittlich zweimal im Monat Kontakt, es kann aber auch sein, dass ich Sie drei Monate nicht anschreibe oder anrufe. RI: Wovon leben Ihre in der RF aufhältigen Familienmitglieder? BF: Für drei Kinder kriege ich vom Staat Familienunterstützung, ungefähr 38.000 Rubel. Die Wohnung in XXXX ist meine Eigentumswohnung. Diese wurde mir von meinem Opa geschenkt. Nachgefragt: Meine Frau arbeitet und bekommt ungefähr 3.000 Rubel monatlich. Nachgefragt: Sie arbeitet in der Kinderklinik als Administratorin.BF: Für drei Kinder kriege ich vom Staat Familienunterstützung, ungefähr 38.000 Rubel. Die Wohnung in römisch 40 ist meine Eigentumswohnung. Diese wurde mir von meinem Opa geschenkt. Nachgefragt: Meine Frau arbeitet und bekommt ungefähr 3.000 Rubel monatlich. Nachgefragt: Sie arbeitet in der Kinderklinik als Administratorin. RI: Verfügen Ihre im Herkunftsstaat lebenden Familienmitglieder und Verwandte über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug, Eigentumswohnungen,...)? BF: Auf meine Mutter wurde die Wohnung meiner Schwester angemeldet. Meine Schwester XXXX hat eine Wohnung. In den Bergen hat mein Vater ein Haus. Die Farm in den Bergen auch.BF: Auf meine Mutter wurde die Wohnung meiner Schwester angemeldet. Meine Schwester römisch 40 hat eine Wohnung. In den Bergen hat mein Vater ein Haus. Die Farm in den Bergen auch. RI: Verfügen Sie selbst im Herkunftsstaat über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,…)? Gehört diese Eigentumswohnung in XXXX Ihnen oder Ihrer Frau?RI: Verfügen Sie selbst im Herkunftsstaat über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,…)? Gehört diese Eigentumswohnung in römisch 40 Ihnen oder Ihrer Frau? BF: Diese Wohnung wurde auf meinen Vater angemeldet, aber hat meinem Opa gehört. Nachgefragt: Die Wohnung gehört mir. Nachgefragt: Abgesehen davon, habe ich absolut nichts, außer ein Fahrrad. RI: Leben Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder unbehelligt in der Russischen Föderation oder haben diese ähnliche Probleme, wie Sie vor der Ausreise hatten bzw. haben diese Probleme wegen Ihrer Ausreise? BF: Meine Frau und meine Kinder haben wegen meiner Ausreise auch Probleme. Nachgefragt: Meine Frau hat Probleme im Alltag mit drei Kindern alleine. Sie muss diese in den Kindergarten bringen, abholen, arbeiten gehen etc. RI wiederholt die Frage. BF: Man kann sagen, dass sie ohne Probleme leben. RI: Wann haben Sie Ihre Gattin, XXXX kennengelernt und wann haben Sie geheiratet?RI: Wann haben Sie Ihre Gattin, römisch 40 kennengelernt und wann haben Sie geheiratet? BF: Sie ist eine entfernte Verwandte von mir. Nachgefragt: Sie ist eine Cousine dritten Grades. Ich kenne sie von Kindheit an. Im Jahr XXXX haben wir geheiratet.BF: Sie ist eine entfernte Verwandte von mir. Nachgefragt: Sie ist eine Cousine dritten Grades. Ich kenne sie von Kindheit an. Im Jahr römisch 40 haben wir geheiratet. RI: War das eine traditionelle oder eine standesamtliche Hochzeit? BF: Am XXXX war die traditionelle Hochzeit und zwei Monate später haben wir standesamtlich geheiratet.BF: Am römisch 40 war die traditionelle Hochzeit und zwei Monate später haben wir standesamtlich geheiratet. RI: Wie hieß Ihre Gattin XXXX , vor der Eheschließung? Was war ihr Mädchenname?RI: Wie hieß Ihre Gattin römisch 40 , vor der Eheschließung? Was war ihr Mädchenname? BF: XXXX BF: römisch 40 RI: Sie haben im Verfahren einen Einberufungsbefehl vorgelegt, welcher unterzeichnet worden ist von einem Militärkommissar mit dem Namen XXXX . Ist dieser irgendwie verwandt mit Ihrer Ehegattin?RI: Sie haben im Verfahren einen Einberufungsbefehl vorgelegt, welcher unterzeichnet worden ist von einem Militärkommissar mit dem Namen römisch 40 . Ist dieser irgendwie verwandt mit Ihrer Ehegattin? BF: Ich weiß nicht, wer das ist. RI: Haben Sie eine Bestätigung der eingetragenen Ehe mit Ihrer Fr. XXXX ? Wenn ja, legen Sie diese bitte vor.RI: Haben Sie eine Bestätigung der eingetragenen Ehe mit Ihrer Fr. römisch 40 ? Wenn ja, legen Sie diese bitte vor. Eine Kopie der Eheurkunde wird zum Akt genommen. RI an D: Bitte schauen Sie diese Eheurkunde kurz an. Nennen Sie bitte das Datum der offiziellen Eheschließung und den Namen der Brautleute. D: Die Eheschließung hat am XXXX stattgefunden und die Namen der Eheleute XXXX .D: Die Eheschließung hat am römisch 40 stattgefunden und die Namen der Eheleute römisch 40 . RI: Verfügen Sie oder Ihre Gattin, abgesehen von den drei o.a. Kindern über weitere leibliche Kinder, aus früheren Ehen, zum Beispiel? BF: Nein. RI: Verfügen Sie über Bekannten und Freunde im Herkunftsstaat mit welchen Sie noch in Kontakt stehen? BF: Nein. RI: Welche Familienmitglieder von Ihnen leben außerhalb der RF in Drittstaaten? Nennen Sie bitte Namen, Geburtsdatum und Aufenthaltsstatus? BF: Absolut keiner. RI: Welche Familienmitglieder von Ihnen leben im Bundesgebiet? Nennen Sie bitte deren Namen, Geburtsdatum und Aufenthaltsstatus? BF: Habe ich auch keine. RI: Sind Sie seit Ihrer letzten Ausreise aus der Russischen Föderation im Juli 2023 wieder einmal in der Russischen Föderation gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF: Nein. […] RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF: Ich habe keine Gründe, ich habe nur einen Grund. Als ich den Einberufungsbefehl erhalten habe, habe ich angefangen, mich bei meinen Freunden umzuhören, worum es geht. Das war beim zweiten Mal, beim ersten Einberufungsbefehl habe ich nicht darauf geachtet. Bei Nachforschungen hat mir keiner eine bestimmte Antwort gegeben und dann habe ich auch nicht darauf geachtet. Ich kann mich erinnern, dass am 27.06.2023 mein ehemaliger Schulkamerad zu mir gekommen ist. Ich erinnere mich so genau, weil an dem Tag unser muslimisches Fest Kurban Bayram stattgefunden hat. Das ist ein Schlachtfest. Er ist zu mir gekommen und hat mir erklärt, dass ich in XXXX gesucht werde. Meine erste Wohnanmeldung war in XXXX . Nachgefragt: Ich war dort mit Wohnsitz angemeldet. Nachgefragt: Nicht zu diesem Zeitpunkt. Er war zuständiger Polizist von dem Wohnsitz, wo ich angemeldet war in XXXX . Er hat mir berichtet, dass die erste und die zweite Ladung nach XXXX gekommen sind, aber als sie mich in XXXX nicht gefunden haben, haben sie beim Zuständigen für meine Wohnadresse angerufen.BF: Ich habe keine Gründe, ich habe nur einen Grund. Als ich den Einberufungsbefehl erhalten habe, habe ich angefangen, mich bei meinen Freunden umzuhören, worum es geht. Das war beim zweiten Mal, beim ersten Einberufungsbefehl habe ich nicht darauf geachtet. Bei Nachforschungen hat mir keiner eine bestimmte Antwort gegeben und dann habe ich auch nicht darauf geachtet. Ich kann mich erinnern, dass am 27.06.2023 mein ehemaliger Schulkamerad zu mir gekommen ist. Ich erinnere mich so genau, weil an dem Tag unser muslimisches Fest Kurban Bayram stattgefunden hat. Das ist ein Schlachtfest. Er ist zu mir gekommen und hat mir erklärt, dass ich in römisch 40 gesucht werde. Meine erste Wohnanmeldung war in römisch 40 . Nachgefragt: Ich war dort mit Wohnsitz angemeldet. Nachgefragt: Nicht zu diesem Zeitpunkt. Er war zuständiger Polizist von dem Wohnsitz, wo ich angemeldet war in römisch 40 . Er hat mir berichtet, dass die erste und die zweite Ladung nach römisch 40 gekommen sind, aber als sie mich in römisch 40 nicht gefunden haben, haben sie beim Zuständigen für meine Wohnadresse angerufen. RI. Waren Sie zu diesem Zeitpunkt in XXXX mit Wohnsitz angemeldet?RI. Waren Sie zu diesem Zeitpunkt in römisch 40 mit Wohnsitz angemeldet? BF: Nein, war ich nicht. RI: Zu welchem Zeitpunkt waren Sie in XXXX mit Wohnsitz angemeldet gewesen?RI: Zu welchem Zeitpunkt waren Sie in römisch 40 mit Wohnsitz angemeldet gewesen? BF: Seit 2006 oder 2007 wurde ich in XXXX angemeldet mit Wohnsitz. Nachgefragt: Davor war ich in XXXX angemeldet.BF: Seit 2006 oder 2007 wurde ich in römisch 40 angemeldet mit Wohnsitz. Nachgefragt: Davor war ich in römisch 40 angemeldet. RI: Das heißt, man hat Sie in XXXX nicht gefunden und dann hat man beim Zuständigen für Ihren ehemaligen Wohnsitz in XXXX nachgefragt, habe ich das richtig verstanden?RI: Das heißt, man hat Sie in römisch 40 nicht gefunden und dann hat man beim Zuständigen für Ihren ehemaligen Wohnsitz in römisch 40 nachgefragt, habe ich das richtig verstanden? BF: Ja. Der Militärkommissar von der Republik Dagestan stammt aus der Nachbarortschaft von XXXX und lebt in XXXX . Jeder, der in seiner Wohnsiedlung gelebt hat, konnte nicht von der Armee wegkommen und musste unbedingt zum Militärkommissionat gehen und sich anmelden.BF: Ja. Der Militärkommissar von der Republik Dagestan stammt aus der Nachbarortschaft von römisch 40 und lebt in römisch 40 . Jeder, der in seiner Wohnsiedlung gelebt hat, konnte nicht von der Armee wegkommen und musste unbedingt zum Militärkommissionat gehen und sich anmelden. RI: Was hat das mit Ihnen zu tun? BF: Wenn jemand in der gleichen Region lebt, war er gegenüber dem Staat verpflichtet alle aus dieser Region einzuberufen. RI: Was hat das mit Ihnen zu tun? BF: Ich habe in diesem Dorf XXXX gelebt. XXXX gehört zum XXXX Bezirk und, weil er Militärkommissar von diesem Bezirk ist, hat er großes Interesse daran, alle aus dieser Region einzuberufen. Er hat mir erklärt, dass ich keine Varianten habe und das Land verlassen soll. Nachgefragt: Das war mein Schulkamerad. Er hat mir zwei Varianten vorgeschlagen, ich könnte nach Kasachstan oder in die Türkei fahren. Dann habe ich im Internet Nachforschungen gemacht, welches Land besser ist und dann habe ich mich nicht fest entschieden und wollte nach Deutschland oder nach Österreich.BF: Ich habe in diesem Dorf römisch 40 gelebt. römisch 40 gehört zum römisch 40 Bezirk und, weil er Militärkommissar von diesem Bezirk ist, hat er großes Interesse daran, alle aus dieser Region einzuberufen. Er hat mir erklärt, dass ich keine Varianten habe und das Land verlassen soll. Nachgefragt: Das war mein Schulkamerad. Er hat mir zwei Varianten vorgeschlagen, ich könnte nach Kasachstan oder in die Türkei fahren. Dann habe ich im Internet Nachforschungen gemacht, welches Land besser ist und dann habe ich mich nicht fest entschieden und wollte nach Deutschland oder nach Österreich. RI: War das Ihre freie Erzählung? BF: Am nächsten Tag bin ich nach XXXX gefahren. Ich bin nicht nach Hause gegangen, sondern bei meinem Freund geblieben. Nachgefragt: Es war ein anderer Freund. Ich habe bei ihm übernachtet. Ich habe Angst gehabt wegzufliegen. Nachgefragt: Ich meine, das Land zu verlassen. Er hat mir gesagt, dass ich 20 Tage hätte. Nachgefragt: Es handelt sich um den Freund in XXXX . Danach würde ich vom Staat gesucht werden. Ich habe ihm geglaubt und bin einfach zum Flughafen gegangen. Er hat mich bis zum Flughafen gebracht. Ich habe Dollar getauscht auf Euro. Ich habe mir Tickets gekauft. Im Flugzeug habe ich zwei Tschetschenen kennengelernt, die Bart hatten, also dachte ich, dass sie Muslime sind und wir haben über muslimische Themen gesprochen. Sie haben mir gesagt, dass sie von Deutschland sind. Mit diesen Leuten bin ich hierhergekommen.BF: Am nächsten Tag bin ich nach römisch 40 gefahren. Ich bin nicht nach Hause gegangen, sondern bei meinem Freund geblieben. Nachgefragt: Es war ein anderer Freund. Ich habe bei ihm übernachtet. Ich habe Angst gehabt wegzufliegen. Nachgefragt: Ich meine, das Land zu verlassen. Er hat mir gesagt, dass ich 20 Tage hätte. Nachgefragt: Es handelt sich um den Freund in römisch 40 . Danach würde ich vom Staat gesucht werden. Ich habe ihm geglaubt und bin einfach zum Flughafen gegangen. Er hat mich bis zum Flughafen gebracht. Ich habe Dollar getauscht auf Euro. Ich habe mir Tickets gekauft. Im Flugzeug habe ich zwei Tschetschenen kennengelernt, die Bart hatten, also dachte ich, dass sie Muslime sind und wir haben über muslimische Themen gesprochen. Sie haben mir gesagt, dass sie von Deutschland sind. Mit diesen Leuten bin ich hierhergekommen. RI: Wann haben Ihre Probleme im Herkunftsstaat genau begonnen? BF: Am 27.06.2023, als mir das gesagt wurde. An dem Tag habe ich verstanden, dass ich eine schwierige Situation habe, als mein Schulkamerad das mir gesagt hat. RI: VORHALTUNG: Sie haben sowohl bei Ersteinvernahme, als auch vor dem BFA angegeben zwei Einberufungsbefehle zum Kriegsdienst in der Ukraine erhalten zu haben? Wenn ja, wann und auf welchem Wege? BF: Ich verstehe es selber nicht, aber ich vermute, weil ich Militärdienst gemacht habe in XXXX .BF: Ich verstehe es selber nicht, aber ich vermute, weil ich Militärdienst gemacht habe in römisch 40 . RI wiederholt die Frage. BF: Den ersten Einberufungsbefehl habe ich circa am 20.06.2023 erhalten. Bezüglich den zweiten Einberufungsbefehl hat mich mein Freund benachrichtigt am 27.06.
- Nachgefragt: Den ersten Einberufungsbefehl hat mir eine Frau nach Hause gebracht. Dieser Einberufungsbefehl muss bei ihnen sein. RI: War das eine Frau in zivil oder war das eine von der Militärbehörde? BF: Sie war zivil angezogen, aber ich kenne sie, sie ist vom Militärkommissariat. RI: Wie heißt sie? BF: Ich erinnere mich nicht. RI: Und diese Person hat Ihnen den Einberufungsbefehl einfach in die Hand gedrückt? BF: Sie hat gesagt, dass sie vom Militärkommissariat ist und hat mir den Einberufungsbefehl übergeben. Sie hat von mir eine Unterschrift verlangt und ich habe das gemacht. Jeder sagt mir, dass das ein Fehler war. Ich habe diesbezüglich alles vergessen und nicht mehr weiter darauf geachtet, bis zu dem Moment, als am 27.06.2023 der zuständige Polizist zu mir gekommen ist und mir berichtet hat, dass ich einen weiteren Einberufungsbefehl habe. RI: Hatten beide Einberufungsbefehle zum Inhalt, dass Sie zum Kriegsdienst in die Ukraine eingezogen werden sollten? BF: Es war nicht drinnen geschrieben, dass ich in den Krieg in die Ukraine muss, aber es war drinnen geschrieben, dass es um die Feststellung geht, welchen Militärgrad ich habe. RI: Wo befanden Sie sich als Sie den zweiten Einberufungsbefehl erhalten haben und wer war zu diesem Zeitpunkt bei Ihnen zu Hause aufhältig? BF: Ich habe den zweiten Einberufungsbefehl nicht bekommen. RI wiederholt die Frage. BF: Ich war im Dorf XXXX . Als mir am 27.06.2023 mein Schulkamerad mitteilt hat, dass ich einen zweiten Einberufungsbefehl habe, habe ich diesen Einberufungsbefehl nicht gesehen.BF: Ich war im Dorf römisch 40 . Als mir am 27.06.2023 mein Schulkamerad mitteilt hat, dass ich einen zweiten Einberufungsbefehl habe, habe ich diesen Einberufungsbefehl nicht gesehen. RI: Sie waren, als der zweite Einberufungsbefehl zugestellt hätte werden sollen, gar nicht zu Hause, aber wer war bei Ihnen zu Hause, als der zweite Einberufungsbefehl zugestellt hätte werden sollen? BF: Die gesamte Familie war in XXXX , es war niemand zu Hause.BF: Die gesamte Familie war in römisch 40 , es war niemand zu Hause. RI: VORHALTUNG: Sie haben im Verfahren eine Ladungsschreiben in Vorlage gebracht, welches zum Inhalt hat, dass Sie sich am 24.05.2023 um 10h bei einem namentlich genannten Militärkommissariat einzufinden hätten zum Zwecke der Abklärung der Frage der militärischen Registrierungsdaten. Es handelt sich somit formell nicht um einen Einberufungsbefehl, sondern um Ladung zum Zwecke der Datenabklärung. Warum haben Sie also dieser Ladung nicht Folge geleistet. Nennen Sie mir bitte einen nachvollziehbaren Grund. BF: Damals habe ich mir gedacht, wenn man zwei Kinder hat und über 27 Jahre alt ist, dann kann ich den Einberufungsbefehl einfach unterschreiben, ohne irgendeine Gefahr. RI wiederholt die Frage. BF: Weil ich wusste, wenn ich dorthin gehe, werden sie mich festhalten und in den Krieg bringen. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 09.10.2023 auf Seite 6 angegeben, dass dann ein Monat lang nichts passiert sei und Sie dann für zwei Wochen zu Ihren Eltern nach XXXX gereist seien. D.h. im Monat nach dem Erhalt der ersten Ladung ist niemand vom Militärkommissariat zu Ihrer Adresse in XXXX nach Hause gekommen und hat nach Ihnen gesucht? Verstehe ich Sie richtig?RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 09.10.2023 auf Seite 6 angegeben, dass dann ein Monat lang nichts passiert sei und Sie dann für zwei Wochen zu Ihren Eltern nach römisch 40 gereist seien. D.h. im Monat nach dem Erhalt der ersten Ladung ist niemand vom Militärkommissariat zu Ihrer Adresse in römisch 40 nach Hause gekommen und hat nach Ihnen gesucht? Verstehe ich Sie richtig? BF: Ja. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 09.10.2023 auf Seite 6 angegeben, dass dann nach Erhalt der ersten Ladung ein Monat nichts passiert sei und Sie dann für zwei Wochen zu Ihren Eltern nach XXXX gereist seien. Heißt das, dass Sie für einen weiteren Monat nach Erhalt der ersten Ladung an der Wohnadresse in XXXX , an der Sie die erste Ladung in Empfang genommen haben einfach verblieben sind und keinerlei Anstalten gemacht haben zu fliehen? Verstehe ich Sie richtig?RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 09.10.2023 auf Seite 6 angegeben, dass dann nach Erhalt der ersten Ladung ein Monat nichts passiert sei und Sie dann für zwei Wochen zu Ihren Eltern nach römisch 40 gereist seien. Heißt das, dass Sie für einen weiteren Monat nach Erhalt der ersten Ladung an der Wohnadresse in römisch 40 , an der Sie die erste Ladung in Empfang genommen haben einfach verblieben sind und keinerlei Anstalten gemacht haben zu fliehen? Verstehe ich Sie richtig? BF: Ja. RI: Diese Vorgehensweise widersprüchlich. Entweder musste Sie bei Entgegennahme der Ladung für den 24.05.2023 von einem drohenden Einzug zum Kriegsdienst ausgegangen sein, in diesem Falle ist es unerklärlich, dass Sie nicht unverzüglich geflüchtet sind. Oder Sie sind bei Empfang der Ladung nicht von einer drohenden Einziehung zum Kriegsdienst ausgegangen, da diese Ladung – wie im Schreiben vermerkt – nur zur Datenabklärung gedient hat. In diesem Falle ist er nicht erklärlich, dass Sie den Termin nicht wahrgenommen haben. Wie erklären Sie Ihre Vorgehensweise? BF: Deshalb bin ich geblieben und bin nicht geflohen und habe unterschrieben. Ich habe damals vermutet, wenn ich zwei Kinder habe und über 27 Jahre alt bin, dann werde ich nicht eingezogen. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 09.10.2023 auf Seite 6 angegeben, dass ein Freund von der Polizei Sie in XXXX besucht habe und Ihnen von der Wahrnehmung der Ladung abgeraten habe. Nennen Sie bitte Namen, Dienstgrad und konkrete Polizeieinheit dieses Freundes und erklären Sie mir bitte ob dieser Ihnen nun geraten hat die erste Ladung oder die zweite Ladung nicht mehr wahrzunehmen, da Sie schließlich die erste Ladung zu diesem Zeitpunkt seit über einen Monat bereits versäumt haben und daher gar nicht mehr wahrnehmen hätten könnten?RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 09.10.2023 auf Seite 6 angegeben, dass ein Freund von der Polizei Sie in römisch 40 besucht habe und Ihnen von der Wahrnehmung der Ladung abgeraten habe. Nennen Sie bitte Namen, Dienstgrad und konkrete Polizeieinheit dieses Freundes und erklären Sie mir bitte ob dieser Ihnen nun geraten hat die erste Ladung oder die zweite Ladung nicht mehr wahrzunehmen, da Sie schließlich die erste Ladung zu diesem Zeitpunkt seit über einen Monat bereits versäumt haben und daher gar nicht mehr wahrnehmen hätten könnten? BF: Er heißt XXXX , hinsichtlich des Dienstgrades bin ich mir nicht sicher, aber ich glaube, er ist Leutnant, er ist im russischen Innenministerium und er ist ein Gebietspolizist. Er ist zuständig für das Dorf, wo ich gelebt habe, also XXXX .BF: Er heißt römisch 40 , hinsichtlich des Dienstgrades bin ich mir nicht sicher, aber ich glaube, er ist Leutnant, er ist im russischen Innenministerium und er ist ein Gebietspolizist. Er ist zuständig für das Dorf, wo ich gelebt habe, also römisch 40 . RI: Wie viel Zeit nach dem Erhalt der ersten Ladung ist dieser Freund von der Polizei zu Ihnen ins Elternhaus nach XXXX gekommen?RI: Wie viel Zeit nach dem Erhalt der ersten Ladung ist dieser Freund von der Polizei zu Ihnen ins Elternhaus nach römisch 40 gekommen? BF: Ich habe am 24.05.2023 oder 25.05.2023 die erste Ladung erhalten und dieser Freund ist am 27.06.2023 zu mir gekommen. RI: Was geschah nach diesem Besuch des Freundes von der Polizei im Elternhaus in XXXX und wo haben Sie sich bis zu Ihrer schlussendlichen Ausreise am 02.07.2023 aufgehalten?RI: Was geschah nach diesem Besuch des Freundes von der Polizei im Elternhaus in römisch 40 und wo haben Sie sich bis zu Ihrer schlussendlichen Ausreise am 02.07.2023 aufgehalten? BF: Er ist zu unserem Dorf, zu mir nach Hause, gekommen. Er hat erklärt, vor mir und vor meinen Eltern, dass man, wenn man einen zweiten Einberufungsbefehl erhalten, es ernst ist. RI wiederholt die Frage. BF: Ich habe mich nirgendwo versteckt, er hat mir erklärt, wo ich hinfliegen kann. Am nächsten Tag bin ich von XXXX nach XXXX gefahren. Bei meinem Freund habe ich in XXXX übernachtet. Ich bin nicht nach Hause gegangen. Der gleiche Freund, bei dem ich übernachtet habe, der hat mich zum Flughafen gebracht. Dann bin ich in die Türkei geflogen.BF: Ich habe mich nirgendwo versteckt, er hat mir erklärt, wo ich hinfliegen kann. Am nächsten Tag bin ich von römisch 40 nach römisch 40 gefahren. Bei meinem Freund habe ich in römisch 40 übernachtet. Ich bin nicht nach Hause gegangen. Der gleiche Freund, bei dem ich übernachtet habe, der hat mich zum Flughafen gebracht. Dann bin ich in die Türkei geflogen. RI: Wenn Ihr Freund, der Polizist, Sie in XXXX bei Ihren Eltern hat ausfindig machen können, dann hätte dies auch den Militärbehörden möglich sein sollen. Wie erklären Sie sich, dass Sie nicht bereits in XXXX festgenommen und dem Militärkommissariat zwangsweise vorgeführt worden sind?RI: Wenn Ihr Freund, der Polizist, Sie in römisch 40 bei Ihren Eltern hat ausfindig machen können, dann hätte dies auch den Militärbehörden möglich sein sollen. Wie erklären Sie sich, dass Sie nicht bereits in römisch 40 festgenommen und dem Militärkommissariat zwangsweise vorgeführt worden sind? BF: Das Militärkommissariat hat in diesem Bezirk meinen Freund, den Polizisten, angerufen und aufgefordert zu mir nach Hause zu gehen, um zu sehen, ob ich dort bin. RI: Sind Sie persönlich im Herkunftsstaat jemals verhaftet, verhört, verfolgt, bedroht oder misshandelt worden durch staatliche Behörden oder durch private Dritte? BF: Außer dem, was ich jetzt genannt habe, ist nichts geschehen. Ich habe aber andere Vorfälle gesehen, wo andere festgenommen worden sind. RI: Sind Ihre im Herkunftsstaat lebende Familienmitglieder aufgrund Ihrer Ausreise jemals verhaftet, verhört, verfolgt, bedroht oder misshandelt worden durch staatliche Behörden oder durch private Dritte? BF: Nein, absolut nicht. Mein Vater hat vor den Behörden mich als Verräter genannt. Nachgefragt: Damit er sich schützt. RI: Warum wollen Sie im Herkunftsstaat nicht den Dienst an der Waffe für Ihr Heimatland absolvieren, zumal Sie im Verfahren angegeben haben sogar freiwillig Militärdienst als Vertragssoldat absolviert zu haben was grundsätzlich für eine gewisse Militäraffinität Ihrer Person spricht? BF: Ich wusste, dass ich dort umgebracht werde. RI: Was war für Sie das schließlich konkrete, fluchtauslösende Ereignis? BF: Das war am 27.06.2023, als es den zweiten Einberufungsbefehl gab. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten? BF: Nein, nur wegen des Krieges. RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in der RF jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten? BF: Nein. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die RF? BF: Dass ich ab sofort in den Ukraine Krieg geschickt werde und umgebracht werde. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis dafür, dass nach Ihnen auch heute noch im Herkunftsstaat gesucht wird (Haftbefehle, Fahndungsschreiben, Ladungen,…)? BF: Einen Haftbefehl gibt es schon, aber ich komme zu diesem Haftbefehl nicht. Als ich die Beschwerde geschrieben habe, wurde mir gesagt, dass es nicht schlecht wäre, wenn ich einen Haftbefehl hätte. Ich habe alle möglichen Personen angerufen, aber keiner möchte mit mir in Kontakt kommen. RI: Könnte Sie in einem anderen Teil der Russischen Föderation leben? BF: Nein, kann ich nicht. Laut meinen Informationen bin ich bei Goslugi angemeldet. Wenn man hineinsieht, dann sieht man, dass ich ein Deserteur bin. RI: Waren Sie in der Russischen Föderation jemals straffällig? BF: Nein. RI: Waren Sie jemals in der Russischen Föderation politisch aktiv? BF: Nein. RI: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation jemals politisch aktiv? BF: Nein. RI: Wieviel hat Ihre Ausreise nach Österreich gekosten? BF: 22.000 Rubel habe ich bis Belgrad bezahlt. Von Belgrad bis nach Österreich bin ich mit einem kleinen PKW gekommen. Da habe ich 1.000€ bezahlt. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einen Klub in Österreich? BF: Sport-, Kultur-, Integrationsverein bin ich ein Mitglied. RI: Was ist das für ein Verein? BF: Wir wollen unsere Herkunftsleute aus Dagestan für die Integration vorbereiten, Muttersprache zu lernen, Nationalkultur. RI: Ist das ein Verein in Österreich? BF: Ja. Wir haben vor kurzem geöffnet und wir sind nur zwei Mitglieder. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF: Ja. RI: Sind das überwiegend Freunde mit russischen oder dagestanischen Wurzeln? BF: Die meisten sind von Dagestan, aber ich habe auch ukrainische Freunde. RI: Haben Sie in Österreich einen Sprachkurs besucht, wenn ja welches Niveau? BF: Bis B1 habe ich Kurse besucht, für B1 brauchen wir mehrere Mitglieder und wir sind nur vier Menschen. RI: Haben Sie eine Sprachprüfung abgelegt? Wenn ja, legen Sie ein Zertifikat vor. RV legt vor: Teilnahmebestätigungen für Sprachkurse A1.1 bis A2.2.Regierungsvorlage legt vor: Teilnahmebestätigungen für Sprachkurse A1.1 bis A2.
- RI: Das sind Teilnahmebestätigungen. Ich frage nach Prüfungszertifikaten. BF: Wir warten auf die Prüfung. RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen am XXXX ?RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen am römisch 40 ? BF (ohne Übersetzung): Gefällt? Das Wort gefällt ich weiß nicht. RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies? BF (ohne Übersetzung): Mein Hobby is Fahrradfahren und in mein Freizeit Sport machen, bisschen lesen. Ich kann viel Literatur und spazieren in XXXX .BF (ohne Übersetzung): Mein Hobby is Fahrradfahren und in mein Freizeit Sport machen, bisschen lesen. Ich kann viel Literatur und spazieren in römisch 40 . RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende gemacht? BF (ohne Übersetzung): Ich. Wochenend ich bin in XXXX und sprechen mit mein Jurist, ja? In XXXX ich nicht etwas machen.BF (ohne Übersetzung): Ich. Wochenend ich bin in römisch 40 und sprechen mit mein Jurist, ja? In römisch 40 ich nicht etwas machen. RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor? BF: Ausgezeichnet. RI: Was möchten Sie in Österreich arbeiten? BF: Im Bereich Sport würde ich mich gerne beschäftigen, ansonsten könnte ich jegliche Arbeit machen. RI: Sind Sie im Bundesgebiet bisher einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen? Wenn ja, welcher? BF: Ja, im XXXX im Dorf. Nachgefragt: Rasenmähen und sammeln. Ich habe ein Trauma bekommen und deswegen habe ich das gelassen.BF: Ja, im römisch 40 im Dorf. Nachgefragt: Rasenmähen und sammeln. Ich habe ein Trauma bekommen und deswegen habe ich das gelassen. RI: Was für ein Trauma? BF: Ich habe mir mein XXXX gebrochen.BF: Ich habe mir mein römisch 40 gebrochen. RI: War das ein Unfall? BF: Das war ein Unfall mit dem Fahrrad. RI: Sind Sie im Bundesgebiet sonst einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen? BF: Nein. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF: Ja. RI: Sie haben im Verfahren angegeben bereits XXXX operiert worden zu sein. Welche konkreten Verletzungen haben Sie XXXX erlitten und wodurch und in wieweit sind dadurch in Ihren körperlichen Aktivitäten eingeschränkt?RI: Sie haben im Verfahren angegeben bereits römisch 40 operiert worden zu sein. Welche konkreten Verletzungen haben Sie römisch 40 erlitten und wodurch und in wieweit sind dadurch in Ihren körperlichen Aktivitäten eingeschränkt? BF: Momentan schaut es wirklich sehr gut aus. Das XXXX war gebrochen und jetzt schaut es wirklich gut aus. Nachgefragt: Nein, ich bin in meiner Mobilität nicht mehr eingeschränkt.BF: Momentan schaut es wirklich sehr gut aus. Das römisch 40 war gebrochen und jetzt schaut es wirklich gut aus. Nachgefragt: Nein, ich bin in meiner Mobilität nicht mehr eingeschränkt. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF: Nein. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Nein. Ich habe ein Kontrolltermin am 09.06 wegen meinem XXXX .BF: Nein. Ich habe ein Kontrolltermin am 09.06 wegen meinem römisch 40 . RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF: Ja. RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen, Ihren konkreten Rückkehrbefürchtungen, Ihrem Familien- und Privatleben im Bundesgebiet, sowie zu Ihren im Bundesgebiet bereits gesetzten Integrationsschritten zu äußern? BF: Ich möchte zusätzlich noch etwas sagen. Ich möchte angeben, dass Dagestan eine Region mit eigenen Gesetzen ist. Wenn man in Dagestan einen Einberufungsbefehl bekommen hat, dann hat man keine Chance von diesem Einberufungsbefehl wegzukommen. In Russland schaut das ein wenig anders aus. RI wiederholt die Frage. BF: Nein, ich möchte noch etwas hinzufügen. Die Menschen, die solche Einberufungsbefehle erhalten haben, sind nach Kasachstan geflohen und als sie wieder zurückgekommen sind, sind sie festgenommen worden und wurden umgebracht. Ich habe sogar Videos da. Das ist ganz wichtig und ich bin mir sicher, wenn ich abgeschoben werde, dann werde ich in den Ukraine-Krieg geschickt werden. RI wiederholt die Frage. BF: Ja. RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Sie haben vorher gesagt, sie möchten nicht in den Ukraine-Krieg, weil sie Angst haben getötet zu werden, was verständlich ist. Gibt es da trotzdem auch andere Gründe, warum Sie das nicht wollen?Regierungsvorlage, Sie haben vorher gesagt, sie möchten nicht in den Ukraine-Krieg, weil sie Angst haben getötet zu werden, was verständlich ist. Gibt es da trotzdem auch andere Gründe, warum Sie das nicht wollen? BF: Ja. Ich habe Angst nach Hause zurückzukehren. RI wiederholt die Frage des RV. BF: Man kann mich verhaften und ich möchte die Leute nicht umbringen. Ich habe im islamischen Institut studiert. Das widerspricht meinen religiösen Gesinnungen, Menschen umzubringen. RV: Ich habe keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage, Ich habe keine weiteren Fragen. RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?RI an Regierungsvorlage, Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? RV: Ich verweise auf die bisherige Stellungnahme.Regierungsvorlage, Ich verweise auf die bisherige Stellungnahme. RI: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie bei Goslugi als Deserteur eingetragen wären, woher wissen Sie das? BF: Ich habe das vermutet, ich behaupte es nicht. RI: Ihnen wird das Protokoll rückübersetzt, wenn Sie dies wünschen. BF: Mein Rechtsvertreter wird das Protokoll durchlesen. RV: Grundsätzlich rate ich Ihnen, das Protokoll rückübersetzen zu lassen, aber ich lese mir das Protokoll auch selbst durch.Regierungsvorlage, Grundsätzlich rate ich Ihnen, das Protokoll rückübersetzen zu lassen, aber ich lese mir das Protokoll auch selbst durch. RI: Auch ich rate grundsätzlich sich das Protokoll rückübersetzen zu lassen. BF: Mein Rechtsvertreter liest sich das Protokoll durch. Ich möchte, dass mein Rechtsvertreter sich das Protokoll anschaut. […]“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 04.07.2023, der polizeilichen Erstbefragung des BF am 04.07.2023, der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 09.10.2023 vor dem BFA, der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 29.01.2025 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.12.2024, der vom BF vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2026, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Awaren und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Seine Identität steht fest. Er spricht muttersprachlich Awarisch und Russisch auf muttersprachlichem Niveau. Zudem spricht er fließend Arabisch und etwas Englisch. Der BF ist verheiratet und hat drei Kinder. Der BF wurde in der Stadt XXXX in der Teilrepublik Dagestan in der Russischen Föderation geboren, wuchs in XXXX auf und lebte dort – bis auf einen mehrjährigen Aufenthalt in Moskau – bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation. Er besuchte im Herkunftsstaat für elf Jahre die Grundschule und absolvierte eine multiple universitäre Ausbildung in der Russischen Föderation. Der BF arbeitete in der Russischen Föderation auf dem Bau und als Lehrer. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF einen Grundwehrdienst im Herkunftsstaat abgeleistet hat und Vertragssoldat war. Er reiste am 02.07.2023 mit dem Flugzeug aus der Russischen Föderation in die Türkei aus. Der BF wurde in der Stadt römisch 40 in der Teilrepublik Dagestan in der Russischen Föderation geboren, wuchs in römisch 40 auf und lebte dort – bis auf einen mehrjährigen Aufenthalt in Moskau – bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation. Er besuchte im Herkunftsstaat für elf Jahre die Grundschule und absolvierte eine multiple universitäre Ausbildung in der Russischen Föderation. Der BF arbeitete in der Russischen Föderation auf dem Bau und als Lehrer. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF einen Grundwehrdienst im Herkunftsstaat abgeleistet hat und Vertragssoldat war. Er reiste am 02.07.2023 mit dem Flugzeug aus der Russischen Föderation in die Türkei aus. In der Russischen Föderation leben die Eltern des BF XXXX , der Bruder des BF, XXXX ; die Schwestern des BF XXXX , sowie die Gattin des BF, XXXX , die beiden Söhne des BF XXXX und die Tochter des BF XXXX . Die Gattin und die Kinder des BF leben in XXXX . Die Eltern und Schwestern des BF leben in Dagestan. Der Bruder des BF lebt in Moskau. Darüber hinaus leben ungefähr 100 weitere Verwandte des BF in der Russischen Föderation. Mit einer Schwester steht der BF etwa einmal im Monat in Kontakt. Mit seiner Frau steht der BF durchschnittlich zweimal im Monat in Kontakt. Der BF verfügt über eine Eigentumswohnung in XXXX . Der Vater des BF verfügt über ein Eigentumshaus und eine Farm in Dagestan. Eine Schwester des BF verfügt über eine Wohnung. In der Russischen Föderation leben die Eltern des BF römisch 40 , der Bruder des BF, römisch 40 ; die Schwestern des BF römisch 40 , sowie die Gattin des BF, römisch 40 , die beiden Söhne des BF römisch 40 und die Tochter des BF römisch 40 . Die Gattin und die Kinder des BF leben in römisch 40 . Die Eltern und Schwestern des BF leben in Dagestan. Der Bruder des BF lebt in Moskau. Darüber hinaus leben ungefähr 100 weitere Verwandte des BF in der Russischen Föderation. Mit einer Schwester steht der BF etwa einmal im Monat in Kontakt. Mit seiner Frau steht der BF durchschnittlich zweimal im Monat in Kontakt. Der BF verfügt über eine Eigentumswohnung in römisch 40 . Der Vater des BF verfügt über ein Eigentumshaus und eine Farm in Dagestan. Eine Schwester des BF verfügt über eine Wohnung. Am 04.07.2023 reiste der BF in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 13.12.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.).
§ 57Asyl
G wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen diesen
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde die Abschiebung des BF
§ 46
FPG in die Russische Föderation für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gegen den angefochtenen Bescheid wurde in vollem Umfang am 29.01.2025 Beschwerde erhoben. Am 04.07.2023 reiste der BF in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 13.12.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 57, AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen diesen
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den angefochtenen Bescheid wurde in vollem Umfang am 29.01.2025 Beschwerde erhoben. Der BF ist seit 04.07.2023 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Er ging in Österreich keiner Beschäftigung nach und hat sich nicht nachweislich ehrenamtlich betätigt. Der BF bezeichnet sich als Mitglied eines Sport- Kultur-, und Integrationsvereines, dessen Ziel die Integration von Personen aus Dagestan sei, sowie die Muttersprache zu lernen und die Nationalkultur und welcher nur über zwei Mitglieder verfügt. Abgesehen davon ist er jedenfalls kein Mitglied in einem Verein oder in einem Klub in Österreich. Der BF ist bemüht die deutsche Sprache zu lernen, wobei seine Deutschkenntnisse als rudimentär anzusehen sind. Der BF hat 2025 und 2026 diverse Kurse auf dem Niveau A1 und A2 besucht. Er hat keine Sprachprüfung abgelegt. Ansonsten ist er im Bundesgebiet keiner Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen. Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen und keine familienähnlichen oder besonders ausgeprägte soziale Kontakte. Der BF ist im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er befindet sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente. Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Er ist persönlich unglaubwürdig. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das Vorbringen der Beschwerdeseite betreffend die Furcht des BF vor Verfolgung wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in der Russischen Föderation eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 17 vom 23.12.2025, wiedergegeben: „[…] Politische Lage Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
Artikel 1
der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025).
der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt.
der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):
Artikel 1
der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vergleiche EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vergleiche AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vergleiche BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vergleiche FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025).
der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt.
der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Nikolaj Charitonow: 4,31 % Wladislaw Dawankow: 3,85 % Leonid Sluzkij: 3,20 % Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Partei LDPR (Staatsduma RUSS o.D.). Kandidaten der Antiregimeopposition wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten sind ausgeschlossen worden, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukrainekrieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 18.3.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024), welche in mehreren Regionen bestand, hat zur Intransparenz beigetragen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „ Präsidentenwahl“fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 18.3.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024). Die Präsidentenwahl wurde aber von der regierungsunabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos („ Stimme“) analysiert. Mittlerweile hat Golos ihre Arbeit eingestellt (Golos 18.3.2024), nachdem ihr Co-Vorsitzender wegen angeblichen Organisierens der Tätigkeit einer „ unerwünschten“ Organisation zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden war (NGE 8.7.2025).Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Partei LDPR (Staatsduma RUSS o.D.). Kandidaten der Antiregimeopposition wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten sind ausgeschlossen worden, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukrainekrieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 18.3.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024), welche in mehreren Regionen bestand, hat zur Intransparenz beigetragen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „ Präsidentenwahl“fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 18.3.2024; vergleiche CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vergleiche SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024). Die Präsidentenwahl wurde aber von der regierungsunabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos („ Stimme“) analysiert. Mittlerweile hat Golos ihre Arbeit eingestellt (Golos 18.3.2024), nachdem ihr Co-Vorsitzender wegen angeblichen Organisierens der Tätigkeit einer „ unerwünschten“ Organisation zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden war (NGE 8.7.2025). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent. Die Führung des Landes ist eng mit einflussreichen Wirtschaftsmagnaten verflochten, welche vom Schutz (Patronage) der Regierung profitieren und als Gegenleistung dafür ihre politische Loyalität bereitstellen sowie verschiedene Dienstleistungen anbieten (FH 2025a). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut der Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen haben es Putin ermöglicht, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren (FH 2025a; vgl. Verfassung RUSS 6.10.2022). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent. Die Führung des Landes ist eng mit einflussreichen Wirtschaftsmagnaten verflochten, welche vom Schutz (Patronage) der Regierung profitieren und als Gegenleistung dafür ihre politische Loyalität bereitstellen sowie verschiedene Dienstleistungen anbieten (FH 2025a). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut der Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen haben es Putin ermöglicht, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren (FH 2025a; vergleiche Verfassung RUSS 6.10.2022). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020). Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Verfassung RUSS 6.10.2022). Der Föderationsrat, dessen Mitglieder als Senatoren bezeichnet werden, besteht aus: je zwei Vertretern pro Region (Subjekt), welche von den Regionalparlamenten und den regionalen Exekutiven entsandt werden; den ehemaligen Staatspräsidenten; sowie höchstens 30 Vertretern der Russischen Föderation, welche vom Staatspräsidenten ernannt werden. Die Dauer der Amtsperiode ist je nach Senatorengattung unterschiedlich (FGBFR RUSS 13.7.2024). Der Föderationsrat vertritt Regionalinteressen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Staatspräsidenten. Die 450 Staatsduma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022), wobei eine Fünf-Prozent-Hürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. Baumann/Stykow 12.2.2025) sowie ein Grabenwahlsystem zur Anwendung kommen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Das bedeutet, dass je die Hälfte der Staatsduma-Mitglieder durch ein Verhältniswahlsystem (Parteilisten) sowie durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt werden (FH 2025a; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Staatsduma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und regierungsunabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Staatsdumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Regierungspartei Einiges Russland hat die Wahl nach offiziellen Angaben mit großem Vorsprung gewonnen (FH 24.2.2022). Sie verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien, welche allesamt als Kreml-treue „ System-Opposition“ bezeichnet werden, ist der Einzug ins Parlament gelungen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Diese „ systemische“ Opposition tritt mehr oder weniger kritisch gegenüber der Regierung und dem politischen System insgesamt auf, ist aber in das Regime integriert und Putin gegenüber loyal (Stykow/Baumann 29.9.2023).Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Verfassung RUSS 6.10.2022). Der Föderationsrat, dessen Mitglieder als Senatoren bezeichnet werden, besteht aus: je zwei Vertretern pro Region (Subjekt), welche von den Regionalparlamenten und den regionalen Exekutiven entsandt werden; den ehemaligen Staatspräsidenten; sowie höchstens 30 Vertretern der Russischen Föderation, welche vom Staatspräsidenten ernannt werden. Die Dauer der Amtsperiode ist je nach Senatorengattung unterschiedlich (FGBFR RUSS 13.7.2024). Der Föderationsrat vertritt Regionalinteressen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Staatspräsidenten. Die 450 Staatsduma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022), wobei eine Fünf-Prozent-Hürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vergleiche Baumann/Stykow 12.2.2025) sowie ein Grabenwahlsystem zur Anwendung kommen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Das bedeutet, dass je die Hälfte der Staatsduma-Mitglieder durch ein Verhältniswahlsystem (Parteilisten) sowie durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt werden (FH 2025a; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Staatsduma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und regierungsunabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Staatsdumawahl betrug 52 % (FH 2023; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Regierungspartei Einiges Russland hat die Wahl nach offiziellen Angaben mit großem Vorsprung gewonnen (FH 24.2.2022). Sie verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien, welche allesamt als Kreml-treue „ System-Opposition“ bezeichnet werden, ist der Einzug ins Parlament gelungen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Diese „ systemische“ Opposition tritt mehr oder weniger kritisch gegenüber der Regierung und dem politischen System insgesamt auf, ist aber in das Regime integriert und Putin gegenüber loyal (Stykow/Baumann 29.9.2023). Viele regimekritische Kandidaten sind hingegen von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Registrierungserfordernisse für neue politische Parteien gestalten sich unzulässig komplex (FH 2025a). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Das Justizministerium hat wiederholt die Registrierung von Oppositionsparteien verweigert. Oppositionspolitiker und -aktivisten werden häufig mit fingierten Straftaten und anderen Formen von Schikane konfrontiert, mit dem Ziel, ihre Teilnahme am politischen Prozess zu verhindern (FH 2025a). [Zur Oppositionspartei Jabloko siehe Kapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Staatsduma RUSS o.D.):Viele regimekritische Kandidaten sind hingegen von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Registrierungserfordernisse für neue politische Parteien gestalten sich unzulässig komplex (FH 2025a). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Das Justizministerium hat wiederholt die Registrierung von Oppositionsparteien verweigert. Oppositionspolitiker und -aktivisten werden häufig mit fingierten Straftaten und anderen Formen von Schikane konfrontiert, mit dem Ziel, ihre Teilnahme am politischen Prozess zu verhindern (FH 2025a). [Zur Oppositionspartei Jabloko siehe Kapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Staatsduma RUSS o.D.): •Einiges Russland (Edinaja Rossija): 315 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) •Kommunistische Partei (KPRF): 56 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) •Sozialistische Partei „ Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) •Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 22 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) •Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew) •Drei Staatsduma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an. •Elf Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Staatsduma RUSS o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „ Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Der Parteienwettbewerb findet nicht anhand ideologischer Konfliktlinien statt. Die primäre Unterscheidung zwischen Parteien besteht vielmehr darin, wie nahe sie dem Regime stehen (Stykow/Baumann 29.9.2023).
Artikel 66
der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten (Regionen) in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Diese verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 24.9.2025). Die in mehreren Schritten implementierten Föderalismus- und Verwaltungsreformen mündeten in die administrative, politische und fiskalische Zentralisierung Russlands (Baumann/Stykow 12.2.2025). Putin sichert sich die Loyalität der Regionaloberhäupter (ISW 1.4.2025), deren politisches Überleben hängt von ihm ab (Baumann/Stykow 12.2.2025; vgl. PONARS Eurasia/Busygina/Filippov 12.1.2024). Der Staatspräsident kann Regionaloberhäupter frühzeitig entlassen, wenn er das Vertrauen in sie verliert (FGÖMS RUSS 31.7.2025).
Artikel 66
der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten (Regionen) in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Diese verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 24.9.2025). Die in mehreren Schritten implementierten Föderalismus- und Verwaltungsreformen mündeten in die administrative, politische und fiskalische Zentralisierung Russlands (Baumann/Stykow 12.2.2025). Putin sichert sich die Loyalität der Regionaloberhäupter (ISW 1.4.2025), deren politisches Überleben hängt von ihm ab (Baumann/Stykow 12.2.2025; vergleiche PONARS Eurasia/Busygina/Filippov 12.1.2024). Der Staatspräsident kann Regionaloberhäupter frühzeitig entlassen, wenn er das Vertrauen in sie verliert (FGÖMS RUSS 31.7.2025). Russland betreibt eine imperialistische Außenpolitik (Baumann/Stykow 12.2.2025). Die 2014 von Russland vollzogene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 24.9.2025). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „ Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „ Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „ Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „ Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „ Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „ Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „ Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).Russland betreibt eine imperialistische Außenpolitik (Baumann/Stykow 12.2.2025). Die 2014 von Russland vollzogene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 24.9.2025). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vergleiche UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „ Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „ Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „ Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „ Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „ Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „ Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „ Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022). Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023; vgl. UIUKU 19.3.2025). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben (UIUKU 20.10.2023). Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung sind auf Angriffe mit Explosivwaffen zurückzuführen, welche auch Wohngebäude, Spitäler, Schulen usw. beschädigen (HRW 16.1.2025b). Russische Behörden verüben Kriegsverbrechen, beispielsweise Tötung ukrainischer Kriegsgefangener, Foltermethoden wie systematische sexuelle Gewaltverbrechen (Vergewaltigung usw.) sowie Deportationen von Zivilisten (UIUKU 19.3.2025), darunter die Deportation, Umerziehung, Militarisierung und Zwangsadoption ukrainischer Kinder (YSPH 16.9.2025).
OHCHR wurden mehr als 150 Zivilisten im Schnellverfahren in von russischen Streitkräften kontrollierten Gebieten hingerichtet (OHCHR 31.12.2024). Von russischen Behörden werden Folter und erzwungenes Verschwindenlassen als weitverbreitete und systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung angewandt (UIUKU 19.3.2025). Ukrainische Kriegsgefangene berichten über weitverbreitete Anwendung von Folter zur Gewinnung von Geständnissen und Zeugenaussagen (OHCHR 12.12.2023). In von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden viele inhaftierte Zivilisten gefoltert und misshandelt. Grundlegende Freiheiten werden missachtet (OHCHR 31.12.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 hat der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands, Marija Lwowa-Belowa, erlassen. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023).
den Vereinten Nationen sind in der Ukraine seit Februar 2022 in etwa 14.500 Zivilisten getötet und 38.500 verletzt worden (OHCHR 12.11.2025).Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023; vergleiche UIUKU 19.3.2025). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben (UIUKU 20.10.2023). Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung sind auf Angriffe mit Explosivwaffen zurückzuführen, welche auch Wohngebäude, Spitäler, Schulen usw. beschädigen (HRW 16.1.2025b). Russische Behörden verüben Kriegsverbrechen, beispielsweise Tötung ukrainischer Kriegsgefangener, Foltermethoden wie systematische sexuelle Gewaltverbrechen (Vergewaltigung usw.) sowie Deportationen von Zivilisten (UIUKU 19.3.2025), darunter die Deportation, Umerziehung, Militarisierung und Zwangsadoption ukrainischer Kinder (YSPH 16.9.2025).
OHCHR wurden mehr als 150 Zivilisten im Schnellverfahren in von russischen Streitkräften kontrollierten Gebieten hingerichtet (OHCHR 31.12.2024). Von russischen Behörden werden Folter und erzwungenes Verschwindenlassen als weitverbreitete und systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung angewandt (UIUKU 19.3.2025). Ukrainische Kriegsgefangene berichten über weitverbreitete Anwendung von Folter zur Gewinnung von Geständnissen und Zeugenaussagen (OHCHR 12.12.2023). In von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden viele inhaftierte Zivilisten gefoltert und misshandelt. Grundlegende Freiheiten werden missachtet (OHCHR 31.12.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 hat der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands, Marija Lwowa-Belowa, erlassen. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023).
den Vereinten Nationen sind in der Ukraine seit Februar 2022 in etwa 14.500 Zivilisten getötet und 38.500 verletzt worden (OHCHR 12.11.2025). […] Dagestan Letzte Änderung 2025-12-23 13:36 Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern (Föderationsrat RUSS o.D.a; vgl. ACCORD 13.1.2020) die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig (ACCORD 13.1.2020). Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 13.1.2020; vgl. Föderationsrat RUSS o.D.
- a)und eine der ärmeren Regionen Russlands (Standard 21.5.2022). Dagestan zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern (Föderationsrat RUSS o.D.a; vergleiche ACCORD 13.1.2020) die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig (ACCORD 13.1.2020). Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 13.1.2020; vergleiche Föderationsrat RUSS o.D.
- a)und eine der ärmeren Regionen Russlands (Standard 21.5.2022). Dagestan zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023). Seit dem Jahr 2003 verfügt die Republik Dagestan über eine eigene Verfassung (Föderationsrat RUSS o.D.b). Das Republikoberhaupt ist seit 14.10.2021 Sergej Melikow (KK 26.5.2025), welcher sich als immer weniger effektiv erwiesen hat. Er hat erheblich an Vertrauen in der Gesellschaft verloren, deren Unzufriedenheit sehr rasch wächst (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Das Oberhaupt Dagestans wird von den Abgeordneten der Volksversammlung für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Die Regierung wird vom Oberhaupt Dagestans gebildet und ist diesem gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Regierungsvorsitzende wird vom Republikoberhaupt mit Zustimmung der Volksversammlung ernannt. Die Gesetzgebung liegt in den Händen der Volksversammlung Dagestans. Diese besteht aus 90 Abgeordneten, welche durch Verhältniswahlrecht für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat RUSS o.D.a). Bei der Staatsdumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Dagestan 81,18 % der Stimmen. Die Kommunistische Partei (KPRF) errang 6,2 % der Stimmen, die Partei „ Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 5,56 % (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021), die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) 2,49 %, und Neue Leute gewann 0,78 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Die Wahlbeteiligung betrug 76,11 % (Russland-Analysen 1.10.2021).Seit dem Jahr 2003 verfügt die Republik Dagestan über eine eigene Verfassung (Föderationsrat RUSS o.D.b). Das Republikoberhaupt ist seit 14.10.2021 Sergej Melikow (KK 26.5.2025), welcher sich als immer weniger effektiv erwiesen hat. Er hat erheblich an Vertrauen in der Gesellschaft verloren, deren Unzufriedenheit sehr rasch wächst