← Österreich

{'item': 'W258 2272560-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2026 GeschäftszahlW258 2272560-1 Spruch, W258 2272560-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Julia WEISS und Margareta MAYER-HAINZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde XXXX , vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Schottenring 12, mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht, XXXX , verstorben am XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , GZ XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2026, in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Julia WEISS und Margareta MAYER-HAINZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde römisch 40 , vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Schottenring 12, mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht, römisch 40 , verstorben am römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 , GZ römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2026, in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid – auf Grund des Ablebens der mitbeteiligten Partei – ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Mit Datenschutzbeschwerde vom 13.12.2021 brachte die mitbeteiligte Partei sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, ihr sei Ende 2021 ein persönlich adressiertes Impferinnerungsschreiben zugesendet worden, wofür ohne Rechtsgrundlagen ihre Gesundheitsdaten, nämlich ihr Impfstatus, verarbeitet worden sei. Dadurch sei sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs 1 DSG verletzt worden, weshalb sie beantrage, eine Verletzung ihrer Rechte festzustellen.1.
  3. Mit Datenschutzbeschwerde vom 13.12.2021 brachte die mitbeteiligte Partei sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, ihr sei Ende 2021 ein persönlich adressiertes Impferinnerungsschreiben zugesendet worden, wofür ohne Rechtsgrundlagen ihre Gesundheitsdaten, nämlich ihr Impfstatus, verarbeitet worden sei. Dadurch sei sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt worden, weshalb sie beantrage, eine Verletzung ihrer Rechte festzustellen. 1.
  4. Mit Bescheid vom XXXX gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise statt und stellte fest, dass XXXX den Beschwerdeführer [mitbeteiligte Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren] dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem der Beschwerdegegner unrechtmäßig auf die Daten des Beschwerdeführers im zentralen Impfregister und im zentralen Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versands eines Schreibens mit Informationen betreffend einen Termin für eine Corona-Schutzimpfung verarbeitet hat (Spruchpunkt 1.). Den Antrag der mitbeteiligten Partei, die Datenverarbeitung gemäß § 22 Abs 4 DSG zu untersagen, wies die belangte Behörde ab (Spruchpunkt 2.), den Antrag der mitbeteiligten Partei, über den Beschwerdeführer eine Geldbuße zu verhängen, wies sie zurück (Spruchpunkt 3.) und den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers das Verfahren auszusetzen, wies sie zurück (Spruchpunkt 4.).1.
  5. Mit Bescheid vom römisch 40 gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise statt und stellte fest, dass römisch 40 den Beschwerdeführer [mitbeteiligte Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren] dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem der Beschwerdegegner unrechtmäßig auf die Daten des Beschwerdeführers im zentralen Impfregister und im zentralen Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versands eines Schreibens mit Informationen betreffend einen Termin für eine Corona-Schutzimpfung verarbeitet hat (Spruchpunkt 1.). Den Antrag der mitbeteiligten Partei, die Datenverarbeitung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, DSG zu untersagen, wies die belangte Behörde ab (Spruchpunkt 2.), den Antrag der mitbeteiligten Partei, über den Beschwerdeführer eine Geldbuße zu verhängen, wies sie zurück (Spruchpunkt 3.) und den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers das Verfahren auszusetzen, wies sie zurück (Spruchpunkt 4.). 1.
  6. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 03.04.2023, welche die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Aktenvorlage vom 12.05.2023 vorlegte. 1.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde bislang nicht entschieden. 1.
  8. Die mitbeteiligte Partei ist am XXXX verstorben.1.
  9. Die mitbeteiligte Partei ist am römisch 40 verstorben.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt. Dass die mitbeteiligte Partei zwischenzeitlich verstorben ist, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) vom 01.04.2026, in dem sie als verstorben aufscheint (OZ 12).
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  12. Das Ausmaß der Teilnahme einer Person an einem Verwaltungsverfahren hängt – abgesehen von der (die Parteifähigkeit voraussetzenden) Beteiligtenstellung – von ihrer Parteifähigkeit ab, dh von ihrer Fähigkeit, Träger von prozessualen Rechten und Pflichten zu sein (§ 9 AVG; Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 Rz 2 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).3.
  13. Das Ausmaß der Teilnahme einer Person an einem Verwaltungsverfahren hängt – abgesehen von der (die Parteifähigkeit voraussetzenden) Beteiligtenstellung – von ihrer Parteifähigkeit ab, dh von ihrer Fähigkeit, Träger von prozessualen Rechten und Pflichten zu sein (Paragraph 9, AVG; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9, Rz 2 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). 3.
  14. Geht eine Partei unter, ist das Verfahren mit einem allfälligen Rechtsnachfolger in die Parteistellung fortzusetzen. Fehlt ein Rechtsnachfolger, hängt die weitere Vorgehensweise von der Stellung der untergegangenen Partei im Verfahren ab. Ist die Hauptpartei untergegangen, dh die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag an die Verwaltungsbehörde gestellt hat, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben (vgl zur Rechtsmittelbehörde VwGH 06.03.1990, 90/05/0028; vgl auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 (Stand 1.1.2014, rdb.at)).3.
  15. Geht eine Partei unter, ist das Verfahren mit einem allfälligen Rechtsnachfolger in die Parteistellung fortzusetzen. Fehlt ein Rechtsnachfolger, hängt die weitere Vorgehensweise von der Stellung der untergegangenen Partei im Verfahren ab. Ist die Hauptpartei untergegangen, dh die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag an die Verwaltungsbehörde gestellt hat, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben vergleiche zur Rechtsmittelbehörde VwGH 06.03.1990, 90/05/0028; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9, (Stand 1.1.2014, rdb.at)). 3.
  16. Das Datenschutzrecht ist ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tod des Betroffenen untergeht und nur vom Betroffenen selbst geltend gemacht werden kann (vgl die zum DSG 2000 Rechtsprechung des VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0044 mwN, die auf Grund der darin enthaltenen einschlägigen Verweise auf Judikatur des EuGH zur Datenschutzrichtlinie 95/46/EG und zu (den nach wie vor in Geltung befindlichen) Art 7 und 8 GRC, auf die DSGVO übertragbar ist; vgl auch Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2, § 1 Rz 193 ff (Stand 1.2.2022, rdb.at)). 3.
  17. Das Datenschutzrecht ist ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tod des Betroffenen untergeht und nur vom Betroffenen selbst geltend gemacht werden kann vergleiche die zum DSG 2000 Rechtsprechung des VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0044 mwN, die auf Grund der darin enthaltenen einschlägigen Verweise auf Judikatur des EuGH zur Datenschutzrichtlinie 95/46/EG und zu (den nach wie vor in Geltung befindlichen) Artikel 7 und 8 GRC, auf die DSGVO übertragbar ist; vergleiche auch Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2, Paragraph eins, Rz 193 ff (Stand 1.2.2022, rdb.at)). 3.
  18. Die Behörde hat die Parteifähigkeit zu beurteilen (vgl VwSlg 16.728 A/2005) und einen diesbezüglichen Mangel in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl etwa VwGH 27.02.2019, Ro 2017/10/0032, mwN).3.
  19. Die Behörde hat die Parteifähigkeit zu beurteilen vergleiche VwSlg 16.728 A/2005) und einen diesbezüglichen Mangel in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche etwa VwGH 27.02.2019, Ro 2017/10/0032, mwN). Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das: 3.
  20. Die mitbeteiligte Partei hat das behördliche Verfahren mit Datenschutzbeschwerde vom 13.12.2021 eingeleitet. Sie ist nach Erlassung des bekämpften Bescheides vom XXXX und vor Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die dagegen erhobene Beschwerde verstorben. 3.
  21. Die mitbeteiligte Partei hat das behördliche Verfahren mit Datenschutzbeschwerde vom 13.12.2021 eingeleitet. Sie ist nach Erlassung des bekämpften Bescheides vom römisch 40 und vor Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die dagegen erhobene Beschwerde verstorben. 3.
  22. Die mitbeteiligte Partei, eine natürliche Person, hat mit ihrem Tod ihre Parteistellung im Verfahren verloren. Da das Datenschutzrecht ein höchstpersönliches Recht ist, das mit dem Tod des Betroffenen untergeht, kann es nicht auf einen etwaigen Rechtsnachfolger übergehen. 3.
  23. Mit dem Verlust der Parteistellung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist, ist die Berechtigung weggefallen, eine Datenschutzbeschwerde zu erheben. Damit ist auch die Berechtigung der Behörde weggefallen, über die Datenschutzbeschwerde zu entscheiden. Der bekämpfte Bescheid war daher mit Erkenntnis (vgl VwGH 13.07.2022, Ra 2022/02/0100) ersatzlos zu beheben.3.
  24. Mit dem Verlust der Parteistellung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist, ist die Berechtigung weggefallen, eine Datenschutzbeschwerde zu erheben. Damit ist auch die Berechtigung der Behörde weggefallen, über die Datenschutzbeschwerde zu entscheiden. Der bekämpfte Bescheid war daher mit Erkenntnis vergleiche VwGH 13.07.2022, Ra 2022/02/0100) ersatzlos zu beheben. 3.
  25. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W258.2272560.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.