RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2026 GeschäftszahlW258 2341695-1 Spruch, W258 2341695-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Verfahrensgang und Feststellungen: 1.
- Mit Datenschutzbeschwerde vom 29.02.2024 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die mitbeteiligte Partei habe ihn in seinem Recht auf Löschung verletzt, indem ein Eintrag in der Konsumkreditevidenz (KKE) des KSV 1870 nicht gelöscht worden sei. 1.
- Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 23.12.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde mit der Begründung ab, dass die Forderung der mitbeteiligten Partei gegen den Beschwerdeführer nach wie vor bestehe, weshalb kein Löschungsgrund vorliege. 1.
- In seiner Bescheidbeschwerde vom 20.01.2026 brachte der Beschwerdeführer auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, dass die mitbeteiligte Partei die Forderung bzw ein zugehöriges Zivilverfahren seit Jahren nicht mehr betreibe und seit Jahren untätig sei. Die behauptete Forderung sei deshalb verjährt und das Recht verwirkt. Der Eintrag beim KSV 1870 sei daher zu löschen. 1.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 14.04.2026, hg eingelangt am 21.04.2026, vor und beantragte mit näherer Begründung die Beschwerde abzuweisen. 1.
- Mit Schreiben vom 15.04.2026, eingelangt am 29.04.2026, zog der Beschwerdeführer seine Datenschutzbeschwerde zurück. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde bislang nicht entschieden. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltung- und Gerichtsakt sowie insbesondere das Schreiben des Beschwerdeführers vom 15.04.2026 (OZ 2).
- Der festgestellte Sachverhalt gründet in der folgenden Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zum bisherigen Verlauf des Verfahrens ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt. 2.
- Die Feststellungen zur Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde ergeben sich aus der Erklärung des Beschwerdeführers vom 15.04.2026 (OZ 2). Der Beschwerdeführer bezeichnete zwar nicht ausdrücklich, ob er die Datenschutzbeschwerde oder die Bescheidbeschwerde zurückziehen möchte. Da er aber darauf verweist, dass er die Beschwerde zurückziehe, weil „deren Inhalt […] inzwischen entsprochen wurde“, ergibt sich eindeutig, dass er die Datenschutzbeschwerde zurückziehen möchte, weil sich (nur) aus ihr das datenschutzrechtliche Begehren ergibt, das der Beschwerdeführer nunmehr als erfüllt erachtet.
- Rechtlich folgt daraus: Zu A): 3.
- Zur Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde: Gemäß § 13 Abs 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde (VwGH 7.11.1997, 96/19/3024) und auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren möglich (vgl bspw VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde (VwGH 7.11.1997, 96/19/3024) und auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren möglich vergleiche bspw VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041). Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)§ 28 VwGVG Anm 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Besonderes gilt, wenn der ursprüngliche verfahrenseinleitende Antrag während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens zurückgezogen wird. In diesem Fall fällt die Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides nachträglich weg und der Bescheid wird rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, Rz 30 mwN). Der Beschwerdeführer hat seine Datenschutzbeschwerde mit Schriftsatz vom 15.04.2026 (OZ 2) zurückgezogen. Dadurch ist die Zuständigkeit der belangten Behörde für die Erlassung des bekämpften Bescheides nachträglich weggefallen, weshalb der Bescheid ersatzlos zu beheben war. 3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückziehung eines verfahrenseinleitenden Antrages berufen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückziehung eines verfahrenseinleitenden Antrages berufen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W258.2341695.1.00