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{'item': 'W261 2327380-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2026 GeschäftszahlW261 2327380-1 Spruch, W261 2327380-1/13E W261 2327384-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX ,1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) XXXX , geb. XXXX ,2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Syrien, beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, jeweils gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg, vom jeweils 06.10.2025, beide StA. Syrien, beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, jeweils gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg, vom jeweils 06.10.2025, 1.) Zl. XXXX ,1.) Zl. römisch 40 , 2.) Zl. XXXX ,2.) Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 27.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Am 29.09.2022 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer unter anderem an, dass er aus Idlib stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht. Neben seinen Eltern würden noch einige seiner Geschwister in Syrien leben. Zwei Brüder und seine Ehefrau würden in der Türkei leben. Zu seinen Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er sein Land verlassen habe, weil seine Eltern entschieden hätten, dass er mit seinen Brüdern flüchten solle. Bei der Rückkehr befürchte er, dass er als junger Mann sofort in den Krieg geschickt werden würde. Er wolle keine Waffen tragen.
  3. Die Zweitbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 13.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  4. Am selben Tag fand ihre Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab die Zweitbeschwerdeführerin unter anderem an, dass sie aus Aleppo stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und sunnitische Muslima sei. Sie habe vier Jahre die Grundschule besucht und in der Türkei fünf Jahre als Schneiderin gearbeitet. Ihr Vater lebe in Syrien. Ihre Mutter und ihre Geschwister würden in Griechenland, Österreich und Schweden leben. Zu ihren Fluchtgründen gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie damals minderjährig gewesen sei und gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern Syrien aufgrund des Krieges verlassen habe. Bei der Rückkehr habe sie Angst vor dem Krieg und vergewaltigt zu werden.
  5. Am 09.10.2024 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er sei einmal in Syrien im Alter von ca. 15 Jahren operiert worden, da ihm auf den Kopf geschlagen worden sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei Muslim. Er sei in Idlib geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht. Er sei seit dem XXXX mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Im Rahmen der Einvernahme legte der Erstbeschwerdeführer syrische Dokumente vor.
  6. Am 09.10.2024 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er sei einmal in Syrien im Alter von ca. 15 Jahren operiert worden, da ihm auf den Kopf geschlagen worden sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei Muslim. Er sei in Idlib geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht. Er sei seit dem römisch 40 mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Im Rahmen der Einvernahme legte der Erstbeschwerdeführer syrische Dokumente vor. Zu seinen Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien verlassen habe, weil ein „durcheinander“ geherrscht habe. Die FSA habe gegen das Regime gekämpft. Bei Kampfhandlungen sei er beim Kopf verletzt worden, daraufhin habe er sich entschlossen Syrien zu verlassen. Sein Bruder sei 2018 nach Syrien zurückgekehrt und sei von einer unbekannten Gruppierung erschossen worden.
  7. Am 24.07.2025 wurde der Erstbeschwerdeführer erneut vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Auf Vorhalt des Regimeumsturzes brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er seine Gründe ändern wolle, die neue Regierung habe zwar die Kontrolle übernommen, es gebe jedoch trotzdem keine Sicherheit. Die Bevölkerung habe weiterhin Waffen. Es gäbe viele Videos von den letzten Vorfällen und viele Leute, die getötet worden seien. Er möchte nicht, dass sein Kind dasselbe erlebe wie er selbst.
  8. Am selben Tag wurde auch die Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie zu ihren persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass sie aufgrund ihrer Asthma Erkrankung in Behandlung sei, ansonsten sei sie gesund. Sie gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei Muslima. Sie sei im Ort XXXX im Gouvernement geboren und sei mit XXXX Jahren in die Stadt XXXX gezogen. Sie habe drei Jahre die Grundschule besucht. Sie sei verheiratet und im fünften Monat schwanger.
  9. Am selben Tag wurde auch die Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie zu ihren persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass sie aufgrund ihrer Asthma Erkrankung in Behandlung sei, ansonsten sei sie gesund. Sie gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei Muslima. Sie sei im Ort römisch 40 im Gouvernement geboren und sei mit römisch 40 Jahren in die Stadt römisch 40 gezogen. Sie habe drei Jahre die Grundschule besucht. Sie sei verheiratet und im fünften Monat schwanger. Zu ihren Fluchtgründen gab die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie nicht nach Syrien zurückkehren könne, da es viele gegeneinander kämpfende Volksgruppen gebe. Sie seien Sunniten und hätten Angst getötet zu werden. Sie würde niemals in die Türkei oder nach Syrien zurückkehren. Damals habe Daesh ihnen das Leben zur Hölle gemacht, sie seien dann aufgrund des Krieges und der Sicherheitslage ausgereist. Die Sunniten hätten Angst und keine Rechte in Syrien, das sei auch bereits vor dem Regimesturz so gewesen. Zur Zeit sei niemand glücklich mit der neuen Regierung, es habe sich nicht viel geändert.
  10. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom jeweils 06.10.2025 wies die belangte Behörde die Anträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
  11. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom jeweils 06.10.2025 wies die belangte Behörde die Anträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft vorbringen hätten können. Sie seien im Herkunftsstaat keiner Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus konventionsrelevanten Gründen festgestellt werden können. Es sei ihnen nicht gelungen, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für die Zweitbeschwerdeführerin eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Aufgrund der Familieneigenschaft sei daher dem Erstbeschwerdeführer ebenso der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
  12. Mit Eingabe vom 31.10.2025 erhoben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte I. der genannten Bescheide durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerden. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie ohne Erlaubnis der jeweiligen Familien geheiratet hätten und daher im Fall einer Rückkehr persönliche Verfolgung durch Privatpersonen, da sie durch diese Eheschließung die Traditionen der jeweiligen Familien gebrochen hätten, fürchten würden. Außerdem fürchte die Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsgebiet vergewaltigt zu werden. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und die beigezogenen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt habe. Auch die Beweiswürdigung der angefochtenen Bescheide sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft. Die Zweitbeschwerdeführerin würde im Fall einer Rückkehr wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen verfolgt werden.
  13. Mit Eingabe vom 31.10.2025 erhoben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte römisch eins. der genannten Bescheide durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerden. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie ohne Erlaubnis der jeweiligen Familien geheiratet hätten und daher im Fall einer Rückkehr persönliche Verfolgung durch Privatpersonen, da sie durch diese Eheschließung die Traditionen der jeweiligen Familien gebrochen hätten, fürchten würden. Außerdem fürchte die Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsgebiet vergewaltigt zu werden. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und die beigezogenen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt habe. Auch die Beweiswürdigung der angefochtenen Bescheide sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft. Die Zweitbeschwerdeführerin würde im Fall einer Rückkehr wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen verfolgt werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin daher internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen.
  14. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren betreffend den Erstbeschwerdeführer mit Schreiben vom 06.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 24.11.2025 in der Gerichtsabteilung W261 einlangte.
  15. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren betreffend die Zweitbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 24.11.2025 in der Gerichtsabteilung W265 einlangte.
  16. Die Leiterin der Gerichtabteilung W265 erstattete am 26.11.2025 eine Unzuständigkeitsanzeige, weil eine Annexität zum Verfahren W261 2327380-1 (Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin) bestünde. Das Beschwerdeverfahren langte am 29.11.2024 in der Gerichtsabteilung W261 ein.
  17. Mit Schreiben vom 03.03.2026 teilte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde und dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen eines förmlichen Parteiengehörs mit, dass weitere aktuelle Länderinformationen (Länderinformation der Staatendokumentation, COI-CMS, Version 13, veröffentlicht am 28.02.2026) veröffentlicht worden seien, welche in die gegenständlichen Beschwerdeverfahren eingebracht werden würden.
  18. Mit Eingabe vom 17.03.2026 gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin – unter Vorlage einer Geburtsurkunde – die Geburt ihrer gemeinsamen Tochter am XXXX bekannt.
  19. Mit Eingabe vom 17.03.2026 gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin – unter Vorlage einer Geburtsurkunde – die Geburt ihrer gemeinsamen Tochter am römisch 40 bekannt.
  20. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.03.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung zu ihren persönlichen Umständen, ihren Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurden. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin legten keine weiteren Bescheinigungsmittel vor und verwiesen auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: 1.
  22. Zu den Personen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin: 1.1.
  23. Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX im Dorf XXXX im Gouvernement Idlib in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht zudem Türkisch, Deutsch (A2-Niveau) und Englisch (A1-Niveau).1.1.
  24. Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 im Gouvernement Idlib in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht zudem Türkisch, Deutsch (A2-Niveau) und Englisch (A1-Niveau). Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in XXXX im Gouvernement Aleppo in Syrien geboren. Sie ist syrische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Araber sowie sunnitische Muslima. Ihre Muttersprache ist Arabisch, sie spricht zudem Türkisch.Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 im Gouvernement Aleppo in Syrien geboren. Sie ist syrische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Araber sowie sunnitische Muslima. Ihre Muttersprache ist Arabisch, sie spricht zudem Türkisch. 1.1.
  25. Die Beschwerdeführenden sind seit dem XXXX miteinander verheiratet. Der Ehe entstammt eine Tochter, XXXX (geb. XXXX in Österreich).1.1.
  26. Die Beschwerdeführenden sind seit dem römisch 40 miteinander verheiratet. Der Ehe entstammt eine Tochter, römisch 40 (geb. römisch 40 in Österreich). 1.1.
  27. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers heißen XXXX (ca. XXXX Jahre) und XXXX (ca. XXXX Jahre) und wohnen in XXXX im Gouvernement Idlib. Der Erstbeschwerdeführer hatte zwei Schwestern, XXXX (ca. XXXX Jahre, lebt in der Nähe von XXXX ) und XXXX (ca. XXXX Jahre, lebt in XXXX ), sowie sechs Brüder, XXXX (2018 verstorben), XXXX (ca. XXXX Jahre, lebt in XXXX ), XXXX (ca. XXXX Jahre, lebt in XXXX ), XXXX (ca. XXXX Jahre, lebt in XXXX ), XXXX (ca. XXXX Jahre, lebt in XXXX ) und XXXX (ca. XXXX Jahre, lebt in XXXX ). Drei Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits und zwei Onkel väterlicherseits leben ebenso im Gouvernement Idlib.1.1.
  28. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers heißen römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre) und römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre) und wohnen in römisch 40 im Gouvernement Idlib. Der Erstbeschwerdeführer hatte zwei Schwestern, römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre, lebt in der Nähe von römisch 40 ) und römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre, lebt in römisch 40 ), sowie sechs Brüder, römisch 40 (2018 verstorben), römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre, lebt in römisch 40 ), römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre, lebt in römisch 40 ), römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre, lebt in römisch 40 ), römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre, lebt in römisch 40 ) und römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre, lebt in römisch 40 ). Drei Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits und zwei Onkel väterlicherseits leben ebenso im Gouvernement Idlib. Die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin heißen XXXX (geb. XXXX , lebt in Syrien) und XXXX (geb. XXXX , lebt in Deutschland). Ihre Eltern sind geschieden und ihr Vater hat mit ihrer Stiefmutter, XXXX (ca. XXXX Jahre), drei Söhne, XXXX und XXXX (Alter unbekannt). Die Zweitbeschwerdeführerin hat zwei Schwestern, XXXX (geb. XXXX , lebt in Schweden) und XXXX (geb. XXXX , lebt in Deutschland), sowie drei Brüder, XXXX (geb. XXXX , lebt in Österreich, IFA: XXXX ), XXXX (geb. XXXX , lebt in Österreich, IFA: XXXX ) und XXXX (geb. XXXX , lebt in Deutschland). Die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin heißen römisch 40 (geb. römisch 40 , lebt in Syrien) und römisch 40 (geb. römisch 40 , lebt in Deutschland). Ihre Eltern sind geschieden und ihr Vater hat mit ihrer Stiefmutter, römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre), drei Söhne, römisch 40 und römisch 40 (Alter unbekannt). Die Zweitbeschwerdeführerin hat zwei Schwestern, römisch 40 (geb. römisch 40 , lebt in Schweden) und römisch 40 (geb. römisch 40 , lebt in Deutschland), sowie drei Brüder, römisch 40 (geb. römisch 40 , lebt in Österreich, IFA: römisch 40 ), römisch 40 (geb. römisch 40 , lebt in Österreich, IFA: römisch 40 ) und römisch 40 (geb. römisch 40 , lebt in Deutschland). 1.1.
  29. Der Erstbeschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2016 in seinem Geburtsort. Er besuchte neun Jahre lang die Grundschule. In der Türkei arbeitete er als Friseur und in der Metallverarbeitung. Die Zweitbeschwerdeführerin lebte bis 2012 in ihrem Geburtsort. Mit ca. XXXX Jahren zog sie mit ihrer Familie in die Stadt XXXX im Gouvernement Aleppo, wo sie bis zu ihrer Ausreise in die Türkei lebte. Sie besuchte drei Jahre lang die Grundschule. In der Türkei arbeitete sie als Schneiderin.Die Zweitbeschwerdeführerin lebte bis 2012 in ihrem Geburtsort. Mit ca. römisch 40 Jahren zog sie mit ihrer Familie in die Stadt römisch 40 im Gouvernement Aleppo, wo sie bis zu ihrer Ausreise in die Türkei lebte. Sie besuchte drei Jahre lang die Grundschule. In der Türkei arbeitete sie als Schneiderin. 1.1.
  30. Das Herkunftsgebiet des Erstbeschwerdeführers, das Dorf XXXX im Gouvernement Idlib, und das Herkunftsgebiet der Zweitbeschwerdeführerin, das Dorf XXXX im Gouvernement Aleppo, befinden sich unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung. 1.1.
  31. Das Herkunftsgebiet des Erstbeschwerdeführers, das Dorf römisch 40 im Gouvernement Idlib, und das Herkunftsgebiet der Zweitbeschwerdeführerin, das Dorf römisch 40 im Gouvernement Aleppo, befinden sich unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung. 1.1.
  32. Der Erstbeschwerdeführer verließ Syrien 2016 in Richtung Türkei, wo er bis 2022 lebte. Danach reiste er weiter und hielt sich unter anderem in Griechenland, Serbien und Ungarn auf und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 27.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Zweitbeschwerdeführerin verließ Syrien 2016 in Richtung Türkei, wo sie bis 2023 lebte. Danach reiste sie weiter und hielt sich unter anderem in Griechenland und ihr unbekannten Ländern auf und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 13.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
  33. Der Erstbeschwerdeführer wurde im Alter von ca. 15 Jahren in Syrien aufgrund eines Schlages auf den Kopf operiert. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet unter Asthma bronchiale und erhält eine Sauerstoffbehandlung. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ansonsten gesund und arbeitsfähig. Sie sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  34. Zu den Fluchtgründen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin: 1.2.
  35. Nach monatelanger Vorbereitung starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war, die Operation „Abschreckung der Aggression“ und brachten am 08.12.2024 die syrische Hauptstadt Damaskus unter ihre Kontrolle und beendeten damit die Herrschaft des syrischen Assad-Regimes. Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde mit Befehl Baschar al-Assads im Dezember 2024 offiziell aufgelöst. Der ehemalige syrische Machthaber Baschar al-Assad verließ daraufhin das Land und flüchtete nach Russland. Der Erstbeschwerdeführer läuft daher nicht Gefahr von physischer und/oder psychischer Gewalt vonseiten der ehemaligen syrischen Regierung unter dem ehemaligen Machthaber Baschar al-Assad bedroht oder zwangsrekrutiert zu werden. Der Erstbeschwerdeführer leistete seinen Wehrdienst bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) niemals ab. Er läuft daher ebenso nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung und/oder bewaffneten Gruppierungen als Assad-Regimeanhänger angesehen zu werden, da sich der Erstbeschwerdeführer niemals politisch äußerte oder sonst in irgendeiner Art politisch agierte. Zudem nahm er niemals an Kampfhandlungen oder Menschenrechtsverletzungen in Syrien teil. 1.2.
  36. Die neue syrische Regierung – angeführt von der offiziell aufgelösten islamistischen Gruppe HTS, wobei fast die Hälfte der Ernannten in keiner Verbindung zur HTS steht, besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten Ahmad ash-Shara’s – wendet keine institutionalisierten Rekrutierungsverfahren an. Der neue syrische Präsident Ahmad ash-Shara’ – früher als HTS-Anführer unter dem Namen Mohammed al-Joulani bekannt – versprach, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Es gibt keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Der Erstbeschwerdeführer läuft daher nicht Gefahr vonseiten der neuen syrischen Regierung zwangsrekrutiert zu werden. Ebenso droht ihm auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der ehemaligen HTS, da die Gruppierung am 29.01.2025 offiziell ihre Auflösung bekannt gab. Zudem hat sich der Erstbeschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch betätigt und etwa an Demonstrationen gegen die ehemalige HTS teilgenommen. Er äußerte sich niemals politisch und geriet aufgrund dessen auch niemals in das Visier der nunmehr aufgelösten HTS oder der neuen syrischen Regierung. 1.2.
  37. Die Beschwerdeführenden laufen nicht Gefahr vonseiten des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin und seines Stammes aufgrund ihrer Eheschließung mit dem Erstbeschwerdeführer, der von einem anderen Clan stammt, bedroht zu werden. 1.2.
  38. Der Zweitbeschwerdeführerin droht bei einer Rückkehr nach Syrien nicht alleine aufgrund ihres Geschlechtes konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt. Die verheiratete Zweitbeschwerdeführerin wäre im Fall einer Rückkehr nach Syrien nicht als „alleinstehende Frau“ anzusehen. 1.2.
  39. Die Beschwerdeführenden werden weder aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe noch aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit (sunnitischer Islam) bedroht. 1.2.
  40. Den Beschwerdeführenden droht bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete in Syrien wegen ihren illegalen Ausreisen oder ihren Antragstellungen auf internationalen Schutz in Österreich keine Lebensgefahr und auch kein Eingriff in ihre körperliche Integrität. 1.2.
  41. Auch sonst sind die Beschwerdeführenden persönlich und konkret nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. 1.2.
  42. Den Beschwerdeführenden ist die Einreise nach Syrien und die Weiterreise in ihre Herkunftsgebiete möglich. Die Beschwerdeführenden können etwa über die von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergänge oder über die für die zivile Luftfahrt geöffneten Flughäfen Damaskus oder Aleppo einreisen und in der Folge über den Landweg weiter in ihre Herkunftsgebiete, XXXX und Umgebung im Gouvernement Idlib und XXXX und Umgebung im Gouvernement Aleppo, reisen.1.2.
  43. Den Beschwerdeführenden ist die Einreise nach Syrien und die Weiterreise in ihre Herkunftsgebiete möglich. Die Beschwerdeführenden können etwa über die von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergänge oder über die für die zivile Luftfahrt geöffneten Flughäfen Damaskus oder Aleppo einreisen und in der Folge über den Landweg weiter in ihre Herkunftsgebiete, römisch 40 und Umgebung im Gouvernement Idlib und römisch 40 und Umgebung im Gouvernement Aleppo, reisen.
  44. Beweiswürdigung: 2.
  45. Zu den Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführenden: 2.1.
  46. Die Feststellungen zu den Identitäten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus ihren dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in den Beschwerden und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zu den Namen und zu den Geburtsdaten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gelten ausschließlich zur Identifizierung der Personen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Asylverfahren. 2.1.
  47. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden, zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihrer Muttersprache und weiteren Sprachen, ihren Familienangehörigen, ihrem Familienstand, ihrem Aufwachsen in Syrien, ihrer Schulbildung und ihrer Berufserfahrungen gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen der Beschwerdeführenden zu zweifeln. 2.1.
  48. Die Feststellung, dass die Herkunftsgebiete der Beschwerdeführenden, XXXX und Umgebung im Gouvernement Idlib und XXXX und Umgebung im Gouvernement Aleppo, von der neuen syrischen Regierung kontrolliert werden, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und den glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführenden in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 23.03.2026 (Anm.: die Niederschrift ist irrtümlicherweise mit „26.03.2025“ datiert, die mündliche Verhandlung fand jedoch nachweislich am 23.03.2026 statt), S. 6, 11).2.1.
  49. Die Feststellung, dass die Herkunftsgebiete der Beschwerdeführenden, römisch 40 und Umgebung im Gouvernement Idlib und römisch 40 und Umgebung im Gouvernement Aleppo, von der neuen syrischen Regierung kontrolliert werden, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und den glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführenden in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 23.03.2026 Anmerkung, die Niederschrift ist irrtümlicherweise mit „26.03.2025“ datiert, die mündliche Verhandlung fand jedoch nachweislich am 23.03.2026 statt), S. 6, 11). 2.1.
  50. Der Zeitpunkt der Ausreise und die Aufenthalte in durchreisten Staaten ergeben sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in den Erstbefragungen. Die Daten der Antragstellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.1.
  51. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 23.03.2026, S. 4). Ihre Arbeitsfähigkeit folgt aus ihrem Alter, ihrem Gesundheitszustand und ihren bisherigen Erwerbstätigkeiten in der Türkei.2.1.
  52. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 23.03.2026, S. 4). Ihre Arbeitsfähigkeit folgt aus ihrem Alter, ihrem Gesundheitszustand und ihren bisherigen Erwerbstätigkeiten in der Türkei. 2.1.
  53. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
  54. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführenden: 2.2.
  55. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 2.2.
  56. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt vergleiche VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 2.2.
  57. Zu einer allfälligen Zwangsrekrutierung vonseiten des ehemaligen Assad-Regimes und einer allfälligen Unterstellung als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes: Der Vollständigkeit halber ist vorerst festzuhalten, dass es die zum Zeitpunkt der Antragstellung des Erstbeschwerdeführers ehemalige syrische Regierung unter der Herrschaft Baschar al-Assads seit Anfang Dezember 2024 in dieser Form nicht mehr gibt und eine dahingehende in der polizeilichen Erstbefragung geäußerte Befürchtung ins Leere geht (vgl. BF 1, AS 17 (Anm.: zum besseren Verständnis wird neben den Aktenseiten (AS) auch der Beschwerdeführende, auf dessen Akt sich die Seiten beziehen, angegeben (bspw.: „BF 1, AS 1“)). Die ehemalige Syrische Arabische Armee (SAA) wurde mit Befehl al-Assads noch im Dezember 2024 aufgelöst (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 13, veröffentlicht am 26.02.2026 (in der Folge LIB V13), Kapitel Wehr- und Reservedienst). Dem Erstbeschwerdeführer droht daher auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten des ehemaligen syrischen Assad-Regimes, mangels Gebiets- und Herrschaftsgewalt geht von diesem keine Bedrohung mehr aus. Der Vollständigkeit halber ist vorerst festzuhalten, dass es die zum Zeitpunkt der Antragstellung des Erstbeschwerdeführers ehemalige syrische Regierung unter der Herrschaft Baschar al-Assads seit Anfang Dezember 2024 in dieser Form nicht mehr gibt und eine dahingehende in der polizeilichen Erstbefragung geäußerte Befürchtung ins Leere geht vergleiche BF 1, AS 17 Anmerkung, zum besseren Verständnis wird neben den Aktenseiten (AS) auch der Beschwerdeführende, auf dessen Akt sich die Seiten beziehen, angegeben (bspw.: „BF 1, AS 1“)). Die ehemalige Syrische Arabische Armee (SAA) wurde mit Befehl al-Assads noch im Dezember 2024 aufgelöst vergleiche Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 13, veröffentlicht am 26.02.2026 (in der Folge LIB V13), Kapitel Wehr- und Reservedienst). Dem Erstbeschwerdeführer droht daher auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten des ehemaligen syrischen Assad-Regimes, mangels Gebiets- und Herrschaftsgewalt geht von diesem keine Bedrohung mehr aus. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer auch nicht Gefahr läuft von der neuen syrischen Regierung und/oder bewaffneten Gruppierungen als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes eingestuft zu werden (vgl. LIB V13, Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage, (ehemalige) Assad-Anhänger), da er selbst angab, niemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen zu sein und niemals von staatlicher Seite aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt worden zu sein (vgl. BF 1, AS 161; Niederschrift vom 23.03.2026, S. 8). Zudem leistete der Erstbeschwerdeführer den verpflichtenden Grundwehrdienst bei der ehemaligen SAA niemals ab (vgl. BF 1, AS 157).In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer auch nicht Gefahr läuft von der neuen syrischen Regierung und/oder bewaffneten Gruppierungen als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes eingestuft zu werden vergleiche LIB V13, Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage, (ehemalige) Assad-Anhänger), da er selbst angab, niemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen zu sein und niemals von staatlicher Seite aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt worden zu sein vergleiche BF 1, AS 161; Niederschrift vom 23.03.2026, S. 8). Zudem leistete der Erstbeschwerdeführer den verpflichtenden Grundwehrdienst bei der ehemaligen SAA niemals ab vergleiche BF 1, AS 157). Im Ergebnis besteht daher kein Risiko, dass der Erstbeschwerdeführer von der neuen syrischen Regierung, die sein Herkunftsgebiet kontrolliert, als militärischer oder politischer Gegner qualifiziert wird. 2.2.
  58. Zu einer allfälligen Zwangsrekrutierung und Bedrohung vonseiten der neuen syrischen Regierung bzw. der nunmehr aufgelösten HTS: Den vorliegenden Länderinformationen ist zu entnehmen, dass der neue syrische Präsident ash-Shara' bereits kurz nach dem Umsturz des ehemaligen Assad-Regimes in einem Facebook-Post ankündigte, dass die Wehrpflicht der Armee – außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume" – abgeschafft wird. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an. In einem Interview am 10.02.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen (vgl. LIB V13, Kapitel Wehr- und Reservedienst; vgl. auch EUAA, Country Guidance: Syria – Comprehensive Update, vom Dezember 2025 (in der Folge: EUAA 12/2025), übersetzt mit der E-Translation der Europäischen Kommission, S. 33, 34)Den vorliegenden Länderinformationen ist zu entnehmen, dass der neue syrische Präsident ash-Shara' bereits kurz nach dem Umsturz des ehemaligen Assad-Regimes in einem Facebook-Post ankündigte, dass die Wehrpflicht der Armee – außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume" – abgeschafft wird. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an. In einem Interview am 10.02.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen vergleiche LIB V13, Kapitel Wehr- und Reservedienst; vergleiche auch EUAA, Country Guidance: Syria – Comprehensive Update, vom Dezember 2025 (in der Folge: EUAA 12 aus 2025,), übersetzt mit der E-Translation der Europäischen Kommission, S. 33, 34) Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Die damit einhergehenden Rekrutierungsprogramme weichen von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden. Die Übergangsregierung hat bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert, wie ein syrischer Militärbeamter erklärte. Viele junge Männer ließen sich für die neue Armee rekrutieren, insbesondere in Idlib. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung im Gouvernement Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über das Gouvernement durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei. Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.03.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dar'aa in Südsyrien eröffnet. Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet. Junge kurdische Männer, darunter auch Angehörige religiöser Minderheiten, haben sich gemeldet, um sich den Sicherheitskräften der syrischen Regierung in 'Afrin anzuschließen, nachdem eine von den Vereinten Nationen unterstützte Untersuchungskommission Anfang dieses Monats empfahl, dass die neuen Behörden Syriens Mitglieder aus Minderheitengemeinschaften rekrutieren sollten, um eine "vielfältigere Zusammensetzung der Sicherheitskräfte" zu gewährleisten und das Vertrauen der Gemeinschaft wiederherzustellen (vgl. LIB V13, Kapitel Wehr- und Reservedienst).Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Die damit einhergehenden Rekrutierungsprogramme weichen von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden. Die Übergangsregierung hat bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert, wie ein syrischer Militärbeamter erklärte. Viele junge Männer ließen sich für die neue Armee rekrutieren, insbesondere in Idlib. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung im Gouvernement Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über das Gouvernement durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei. Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.03.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dar'aa in Südsyrien eröffnet. Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet. Junge kurdische Männer, darunter auch Angehörige religiöser Minderheiten, haben sich gemeldet, um sich den Sicherheitskräften der syrischen Regierung in 'Afrin anzuschließen, nachdem eine von den Vereinten Nationen unterstützte Untersuchungskommission Anfang dieses Monats empfahl, dass die neuen Behörden Syriens Mitglieder aus Minderheitengemeinschaften rekrutieren sollten, um eine "vielfältigere Zusammensetzung der Sicherheitskräfte" zu gewährleisten und das Vertrauen der Gemeinschaft wiederherzustellen vergleiche LIB V13, Kapitel Wehr- und Reservedienst). Den vorliegenden Länderberichten sind, insbesondere unter Berücksichtigung der proklamierten Freiwilligkeit, keine Zwangsrekrutierungen zu entnehmen. Selbst unter der – rein hypothetischen – Annahme, dass die neue syrische Regierung von ihrer bisherigen Linie abweichen und tatsächlich beginnen sollte, Männer ab 18 Jahren einzuziehen (wofür aktuell keinerlei Anhaltspunkte vorliegen), ist zu bedenken, dass zum Entscheidungszeitpunkt die neue syrische Regierung rekrutierungsunwilligen Männern keine politische Gesinnung unterstellt. Im Fall des Erstbeschwerdeführers kann generell nicht angenommen werden, dass jeder volljährige männliche syrische Staatsbürger mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, von der neuen syrischen Regierung zwangsrekrutiert zu werden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die (nunmehr offiziell aufgelöste) HTS, die ca. die Hälfte der neuen syrischen Regierungsmitglieder stellt, auch ohne Wehrpflicht/Zwangsrekrutierung(en) über ausreichende Kräfte für die Machtübernahme in weiten Teilen Syriens, insbesondere in den Jahren 2024 und 2026, verfügte. Hinsichtlich einer möglichen Rekrutierung durch die HTS ist darauf hinzuweisen, dass am 29.01.2025 die Auflösung bewaffneter Gruppierungen in Syrien, darunter auch die HTS, bekannt gegeben wurde und daher dem Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auch keine Rekrutierung vonseiten der – offiziell nicht mehr existierenden – HTS droht. In seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Erstbeschwerdeführer in Bezugnahme auf eine allfällige Änderung seiner Fluchtgründe aufgrund des Sturzes des ehemaligen Assad-Regimes im Wesentlichen an, dass es keine Sicherheit gebe und die Bevölkerung weiterhin Waffen habe. Es gebe keine Menschenrechte, zudem bekomme er bald ein Kind und er möchte nicht, dass sein Kind so aufwachse wie er. Die Frage, ob er von der Übergangsregierung etwas zu befürchten habe, verneinte er explizit (vgl. BF 1, AS 199). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er „nicht persönlich direkt […] von der neuen syrischen Regierung [verfolgt werde]“ (vgl. Niederschrift vom 23.03.2026, S. 9). Zudem gab er bereits in seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er niemals Kontakt mit der HTS gehabt habe (vgl. BF 1, AS 160).In seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Erstbeschwerdeführer in Bezugnahme auf eine allfällige Änderung seiner Fluchtgründe aufgrund des Sturzes des ehemaligen Assad-Regimes im Wesentlichen an, dass es keine Sicherheit gebe und die Bevölkerung weiterhin Waffen habe. Es gebe keine Menschenrechte, zudem bekomme er bald ein Kind und er möchte nicht, dass sein Kind so aufwachse wie er. Die Frage, ob er von der Übergangsregierung etwas zu befürchten habe, verneinte er explizit vergleiche BF 1, AS 199). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er „nicht persönlich direkt […] von der neuen syrischen Regierung [verfolgt werde]“ vergleiche Niederschrift vom 23.03.2026, S. 9). Zudem gab er bereits in seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er niemals Kontakt mit der HTS gehabt habe vergleiche BF 1, AS 160). Da der Erstbeschwerdeführer somit nicht einmal selbst eine Bedrohung vonseiten der neuen syrischen Regierung befürchtet und sich auch aus den Länderinformationen keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben, ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer von der neuen syrischen Regierung und/oder der offiziell aufgelösten HTS zwangsrekrutiert oder aus einem sonstigen Grund bedroht werden würde. 2.2.
  59. Zu einer allfälligen Bedrohung vonseiten des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin und dessen Clans aufgrund der Heirat zwischen den Beschwerdeführenden: Weder in den polizeilichen Erstbefragungen noch in den niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde erwähnten die Beschwerdeführenden eine allfällige Bedrohung vonseiten des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin oder des Stammes ihres Vaters aufgrund der Hochzeit der Beschwerdeführenden. Vielmehr brachte die Zweitbeschwerdeführerin ihren Vater und dessen neue Ehefrau vor der belangten Behörde – ohne Anführung von etwaigen Auseinandersetzungen und/oder Bedrohungen – vor (vgl. BF 2, AS 96: „Nur mein Vater und seine Familie leben noch in Syrien […] Ich habe nur minimalen Kontakt zu meinem Vater.“). Auch weiterführende Fragen der belangten Behörde, wo sich ihr Vater in Syrien aufhalte und warum ihre Mutter ohne ihren Vater ausgereist sei, beantwortete die Zweitbeschwerdeführerin ohne Erwähnung einer allfälligen Bedrohung (vgl. BF 2, AS 97 (Anm.: „LA“ bedeutet „Leiter der Amtshandlung“ und „VP“ bedeutet „Verfahrenspartei“): „VP: Weil sie sich scheiden ließen. Ich war ein Kind, ich weiß nicht, wann das war. Ich denke, als wir in die Türkei reisten […] Ich weiß nicht, ob mein Vater arbeitet […] Ich glaube nicht, weil meine Eltern sich seit langem getrennt haben.“; S. 100: „LA: Hat Ihr Vater von geänderten Verhältnissen seit dem Sturz des Regimes Assad berichtet bzw. hat sich seit dem Sturz des Regimes in Ihrer Heimatregion etwas geändert? VP: QSD tötet die Menschen. Die Kurden sind nicht wie wir Muslime – sie sind Verbrecher und Diebe. Es gibt immer wieder Einbrüche und Ungerechtigkeit. Die Zustände sind dort, wo mein Vater lebt sehr schlimm.“).Weder in den polizeilichen Erstbefragungen noch in den niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde erwähnten die Beschwerdeführenden eine allfällige Bedrohung vonseiten des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin oder des Stammes ihres Vaters aufgrund der Hochzeit der Beschwerdeführenden. Vielmehr brachte die Zweitbeschwerdeführerin ihren Vater und dessen neue Ehefrau vor der belangten Behörde – ohne Anführung von etwaigen Auseinandersetzungen und/oder Bedrohungen – vor vergleiche BF 2, AS 96: „Nur mein Vater und seine Familie leben noch in Syrien […] Ich habe nur minimalen Kontakt zu meinem Vater.“). Auch weiterführende Fragen der belangten Behörde, wo sich ihr Vater in Syrien aufhalte und warum ihre Mutter ohne ihren Vater ausgereist sei, beantwortete die Zweitbeschwerdeführerin ohne Erwähnung einer allfälligen Bedrohung vergleiche BF 2, AS 97 Anmerkung, „LA“ bedeutet „Leiter der Amtshandlung“ und „VP“ bedeutet „Verfahrenspartei“): „VP: Weil sie sich scheiden ließen. Ich war ein Kind, ich weiß nicht, wann das war. Ich denke, als wir in die Türkei reisten […] Ich weiß nicht, ob mein Vater arbeitet […] Ich glaube nicht, weil meine Eltern sich seit langem getrennt haben.“; S. 100: „LA: Hat Ihr Vater von geänderten Verhältnissen seit dem Sturz des Regimes Assad berichtet bzw. hat sich seit dem Sturz des Regimes in Ihrer Heimatregion etwas geändert? VP: QSD tötet die Menschen. Die Kurden sind nicht wie wir Muslime – sie sind Verbrecher und Diebe. Es gibt immer wieder Einbrüche und Ungerechtigkeit. Die Zustände sind dort, wo mein Vater lebt sehr schlimm.“). Erstmals in der schriftlichen Beschwerde brachten die Beschwerdeführenden vor, dass die Zweitbeschwerdeführerin dem Clan der XXXX und der Erstbeschwerdeführer dem Clan der XXXX angehören würden. Sie hätten ohne Erlaubnis der jeweiligen Familien geheiratet und würden nun im Fall einer Rückkehr nach Syrien „persönliche Verfolgung durch Privatpersonen [befürchten], da sie durch diese Eheschließungen die Traditionen der jeweiligen Familien gebrochen [hätten]“ (vgl. BF 1, AS 468; BF 2, AS 414). Der Rest der Beschwerde bezog sich ausschließlich auf die vorgebrachte geschlechtsspezifische Bedrohung der Zweitbeschwerdeführerin (vgl. nähere Ausführungen unter Punkt II.2.2.5.).Erstmals in der schriftlichen Beschwerde brachten die Beschwerdeführenden vor, dass die Zweitbeschwerdeführerin dem Clan der römisch 40 und der Erstbeschwerdeführer dem Clan der römisch 40 angehören würden. Sie hätten ohne Erlaubnis der jeweiligen Familien geheiratet und würden nun im Fall einer Rückkehr nach Syrien „persönliche Verfolgung durch Privatpersonen [befürchten], da sie durch diese Eheschließungen die Traditionen der jeweiligen Familien gebrochen [hätten]“ vergleiche BF 1, AS 468; BF 2, AS 414). Der Rest der Beschwerde bezog sich ausschließlich auf die vorgebrachte geschlechtsspezifische Bedrohung der Zweitbeschwerdeführerin vergleiche nähere Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.2.5.). In der mündlichen Verhandlung wurde zuerst der Erstbeschwerdeführer getrennt von der Zweitbeschwerdeführerin befragt. Trotz des mehrmaligen, äußerst konkreten Nachfragens der erkennenden Richterin brachte der Erstbeschwerdeführer nicht vor, dass er eine Zustimmung für die Heirat mit der Zweitbeschwerdeführerin einholen hätte müssen (vgl. Niederschrift vom 23.03.2026, S. 6 (Anm.: „R“ bedeutet „Richterin“, „BF1“ bedeutet „Erstbeschwerdeführer“ und „BF2“ bedeutet „Zweitbeschwerdeführerin“): „RI: Von wem benötigten Sie eine Zustimmung als Sie geheiratet haben? BF1: Wie meinen Sie das? RI: Mussten Sie irgendjemanden um Erlaubnis fragen, als Sie heiraten wollten? BF1: Ich habe niemanden um Erlaubnis gebeten. RI: Hätten Sie jemanden um Erlaubnis bitten sollen? BF1: Es tut mir leid. Ich verstehe die Frage nicht.“). Erst als die erkennende Richterin explizit auf das Vorbringen in der Beschwerde hinwies, führte der Erstbeschwerdeführer eine angebliche Bedrohung vonseiten seines Schwiegervaters an (vgl. Niederschrift vom 23.03.2026, S. 6: „RI: Ich frage Sie deshalb, weil Ihre RV vorgebracht hat, dass Sie Ihren Stamm hätten fragen müssen und ich wollte von Ihnen wissen, ob das tatsächlich so ist. BF1: Jetzt verstehe ich es. Ich und meine Frau haben uns geliebt. Ihr Vater wollte sie mit ihrem Cousin verheiraten. Um die Vorschriften des Stammes umzusetzen, dass die Frau nicht außerhalb des Stammes jemanden heiratet. Aber ihre Mutter, die sich in der Türkei aufgehalten hat, die vom Vater geschieden war, hat es mir erlaubt, sie zu heiraten. Sie war damit einverstanden, dass die Tochter mich heiraten würde und in der Türkei weiterhin mit mir lebt. Sie wollte sie nicht zwingen jemanden zu heiraten, sondern sie wollte, dass ihre Tochter jemanden heiratet, der sie liebt.“). Auch die nachfolgende Frage der erkennenden Richterin, ob sein Schwiegervater das letztendlich akzeptiert habe, beantwortete der Erstbeschwerdeführer lapidar mit: „Nein, er war nicht einverstanden“. Auf nochmaliges Nachfragen, was das bedeute, brachte der Beschwerdeführer folgendes vor: „Was das heißt? Wie soll ich das erklären? Mein Schwiegervater war gegen diese Ehe und meine Frau wurde nachher bedroht. Wie kann ich das aber beweisen? Die Handys, die in der Türkei bei uns waren, sind verloren. Das war der wesentliche Grund, warum wir aus der Türkei geflüchtet sind, weil sie uns überall erreichen können.“ (vgl. Niederschrift vom 23.03.2026, S. 6, 7). Auf Vorhalt der erkennenden Richterin, dass er dies in der polizeilichen Erstbefragung und vor der belangten Behörde nicht erzählt habe, gab er an, dass sie „diese privaten Sachen“ nicht weiter erzählen hätten wollen. In der mündlichen Verhandlung wurde zuerst der Erstbeschwerdeführer getrennt von der Zweitbeschwerdeführerin befragt. Trotz des mehrmaligen, äußerst konkreten Nachfragens der erkennenden Richterin brachte der Erstbeschwerdeführer nicht vor, dass er eine Zustimmung für die Heirat mit der Zweitbeschwerdeführerin einholen hätte müssen vergleiche Niederschrift vom 23.03.2026, S. 6 Anmerkung, „R“ bedeutet „Richterin“, „BF1“ bedeutet „Erstbeschwerdeführer“ und „BF2“ bedeutet „Zweitbeschwerdeführerin“): „RI: Von wem benötigten Sie eine Zustimmung als Sie geheiratet haben? BF1: Wie meinen Sie das? RI: Mussten Sie irgendjemanden um Erlaubnis fragen, als Sie heiraten wollten? BF1: Ich habe niemanden um Erlaubnis gebeten. RI: Hätten Sie jemanden um Erlaubnis bitten sollen? BF1: Es tut mir leid. Ich verstehe die Frage nicht.“). Erst als die erkennende Richterin explizit auf das Vorbringen in der Beschwerde hinwies, führte der Erstbeschwerdeführer eine angebliche Bedrohung vonseiten seines Schwiegervaters an vergleiche Niederschrift vom 23.03.2026, S. 6: „RI: Ich frage Sie deshalb, weil Ihre Regierungsvorlage vorgebracht hat, dass Sie Ihren Stamm hätten fragen müssen und ich wollte von Ihnen wissen, ob das tatsächlich so ist. BF1: Jetzt verstehe ich es. Ich und meine Frau haben uns geliebt. Ihr Vater wollte sie mit ihrem Cousin verheiraten. Um die Vorschriften des Stammes umzusetzen, dass die Frau nicht außerhalb des Stammes jemanden heiratet. Aber ihre Mutter, die sich in der Türkei aufgehalten hat, die vom Vater geschieden war, hat es mir erlaubt, sie zu heiraten. Sie war damit einverstanden, dass die Tochter mich heiraten würde und in der Türkei weiterhin mit mir lebt. Sie wollte sie nicht zwingen jemanden zu heiraten, sondern sie wollte, dass ihre Tochter jemanden heiratet, der sie liebt.“). Auch die nachfolgende Frage der erkennenden Richterin, ob sein Schwiegervater das letztendlich akzeptiert habe, beantwortete der Erstbeschwerdeführer lapidar mit: „Nein, er war nicht einverstanden“. Auf nochmaliges Nachfragen, was das bedeute, brachte der Beschwerdeführer folgendes vor: „Was das heißt? Wie soll ich das erklären? Mein Schwiegervater war gegen diese Ehe und meine Frau wurde nachher bedroht. Wie kann ich das aber beweisen? Die Handys, die in der Türkei bei uns waren, sind verloren. Das war der wesentliche Grund, warum wir aus der Türkei geflüchtet sind, weil sie uns überall erreichen können.“ vergleiche Niederschrift vom 23.03.2026, S. 6, 7). Auf Vorhalt der erkennenden Richterin, dass er dies in der polizeilichen Erstbefragung und vor der belangten Behörde nicht erzählt habe, gab er an, dass sie „diese privaten Sachen“ nicht weiter erzählen hätten wollen. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde dementierte der Erstbeschwerdeführer nunmehr, dass er Probleme mit seinem eigenen Stamm aufgrund der Heirat einer stammesfremden Person bekommen habe (vgl. BF 1, AS 468: „Nun fürchten sie im Fall einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien persönliche Verfolgung durch Privatpersonen, da sie durch diese Eheschließung die Traditionen der jeweiligen Familien gebrochen haben.“; Niederschrift vom 23.03.2026, S. 8: „BF1: Bei mir gibt es kein Problem. Die meisten Probleme kommen, wenn die Frau einen Mann heiratet, der von einem anderen Stamm stammt. Die Männer selbst haben damit kein Problem.“).Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde dementierte der Erstbeschwerdeführer nunmehr, dass er Probleme mit seinem eigenen Stamm aufgrund der Heirat einer stammesfremden Person bekommen habe vergleiche BF 1, AS 468: „Nun fürchten sie im Fall einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien persönliche Verfolgung durch Privatpersonen, da sie durch diese Eheschließung die Traditionen der jeweiligen Familien gebrochen haben.“; Niederschrift vom 23.03.2026, S. 8: „BF1: Bei mir gibt es kein Problem. Die meisten Probleme kommen, wenn die Frau einen Mann heiratet, der von einem anderen Stamm stammt. Die Männer selbst haben damit kein Problem.“). Gegen Ende seiner Befragung führte der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung abermals aus, dass „die Clans [sie] nicht vergessen würden“ und diese sie „schnell erreichen und finden [würden], weil sie sich an einer bewaffneten Gruppe oder Milizen angeschlossen [hätten]“. Erstmals brachte er zudem vor, dass viele Clanleute Mitglieder bei der neuen syrischen Regierung seien und sie Berichte gegen ihn weiterleiten und ihm „einen Vorwurf unterstellen“ können würden (vgl. Niederschrift vom 23.03.2026, S. 9).Gegen Ende seiner Befragung führte der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung abermals aus, dass „die Clans [sie] nicht vergessen würden“ und diese sie „schnell erreichen und finden [würden], weil sie sich an einer bewaffneten Gruppe oder Milizen angeschlossen [hätten]“. Erstmals brachte er zudem vor, dass viele Clanleute Mitglieder bei der neuen syrischen Regierung seien und sie Berichte gegen ihn weiterleiten und ihm „einen Vorwurf unterstellen“ können würden vergleiche Niederschrift vom 23.03.2026, S. 9). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens massiv steigerte. Bei einer derart tiefgreifenden Bedrohung vonseiten seines Schwiegervaters und dessen gesamten Clans, die zur Folge hat, dass die Beschwerdeführenden nicht einmal in der Türkei in Sicherheit leben könnten, wäre zu erwarten, dass der Erstbeschwerdeführer ein derart einschneidendes Erlebnis bei einer der drei vorherigen Möglichkeiten (polizeiliche Erstbefragung und zwei niederschriftliche Einvernahmen vor der belangten Behörde) vorbringen würde. Nicht nachvollziehbar ist die erstmalige Erwähnung dieses Konfliktes am 31.10.2025, also mehr als drei Jahre nach der Antragstellung auf internationalen Schutz (27.09.2022). Sein Erklärungsversuch, dass er diese „privaten Sachen“ damals nicht erzählen habe wollen, vermochte ebenso wenig die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zu bezeugen. Auch die Zweitbeschwerdeführerin führte in der mündlichen Verhandlung bei ihrer vom Erstbeschwerdeführer getrennten Befragung erstmals selber aus, dass sie für die Heirat die Zustimmung ihrer Mutter und ihres Vaters benötigt hätte. Sie und der Erstbeschwerdeführer würden von unterschiedlichen Stämmen stammen und ihr Vater habe die Hochzeit nicht erlaubt, weil er seine Tochter „nicht mit einem anderen Clan verheiraten [habe wollen]“. Die Zweitbeschwerdeführerin habe früher „ein bisschen“ Kontakt zu ihrem Vater gehabt, „jetzt [aber] nicht mehr“ (vgl. Niederschrift vom 23.03.2026, S. 11). Auch bei der Schilderung ihres Fluchtgrundes brachte sie abermals ihre Eheschließung vor. Sie kenne sich aber nicht mit dem Clansystem ihres Vaters aus, aber es würden „sehr strenge Systeme“ herrschen. Sie sei „eher an die Familie [ihrer] Mutter gewohnt“ (vgl. Niederschrift vom 23.03.2026, S. 13). Am Ende der mündlichen Verhandlung führte sie auf Nachfrage ihrer Rechtsvertretung aus, dass sie nicht viel über die neue syrische Regierung wisse, aber nicht annehme, dass sie von dieser Schutz vor Verfolgung durch ihren Stamm bzw. ihre Familie erwarten könne. Der Stammeseinfluss sei aber viel größer und dem Stamm sei es egal, was die Regierung an Vorschriften erteile. Auf ihrem alten Handy, welches auf ihrer Flucht verloren gegangen sei, habe sie Drohnachrichten gehabt (vgl. Niederschrift vom 23.03.2026, S. 15, 16).Auch die Zweitbeschwerdeführerin führte in der mündlichen Verhandlung bei ihrer vom Erstbeschwerdeführer getrennten Befragung erstmals selber aus, dass sie für die Heirat die Zustimmung ihrer Mutter und ihres Vaters benötigt hätte. Sie und der Erstbeschwerdeführer würden von unterschiedlichen Stämmen stammen und ihr Vater habe die Hochzeit nicht erlaubt, weil er seine Tochter „nicht mit einem anderen Clan verheiraten [habe wollen]“. Die Zweitbeschwerdeführerin habe früher „ein bisschen“ Kontakt zu ihrem Vater gehabt, „jetzt [aber] nicht mehr“ vergleiche Niederschrift vom 23.03.2026, S. 11). Auch bei der Schilderung ihres Fluchtgrundes brachte sie abermals ihre Eheschließung vor. Sie kenne sich aber nicht mit dem Clansystem ihres Vaters aus, aber es würden „sehr strenge Systeme“ herrschen. Sie sei „eher an die Familie [ihrer] Mutter gewohnt“ vergleiche Niederschrift vom 23.03.2026, S. 13). Am Ende der mündlichen Verhandlung führte sie auf Nachfrage ihrer Rechtsvertretung aus, dass sie nicht viel über die neue syrische Regierung wisse, aber nicht annehme, dass sie von dieser Schutz vor Verfolgung durch ihren Stamm bzw. ihre Familie erwarten könne. Der Stammeseinfluss sei aber viel größer und dem Stamm sei es egal, was die Regierung an Vorschriften erteile. Auf ihrem alten Handy, welches auf ihrer Flucht verloren gegangen sei, habe sie Drohnachrichten gehabt vergleiche Niederschrift vom 23.03.2026, S. 15, 16). Ebenso wie beim Erstbeschwerdeführer ist anzumerken, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine angebliche Bedrohung vonseiten ihres Vaters erst mit der Beschwerde am 31.10.2025, somit über eineinhalb Jahre nach der Antragstellung auf internationalen Schutz (13.02.2024) vorbrachte. Trotz mehrmaligen Nachfragens der belangten Behörde ließ die Zweitbeschwerdeführerin nicht einmal am Rande anklingen, dass sie von ihrem Vater respektive seines Stammes bedroht werde. Dass die Protokollierung fehlerhaft oder lückenhaft sei brachte die Zweitbeschwerdeführerin ebenso wenig vor, zumal sie am Ende der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde bestätigte, dass sie alles vorbringen habe können und auch am Anfang der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Bezugnahme auf ihre niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde angab, nichts richtig stellen zu haben (vgl. BF 2, AS 102; Niederschrift vom 23.03.2026, S. 12).Ebenso wie beim Erstbeschwerdeführer ist anzumerken, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine angebliche Bedrohung vonseiten ihres Vaters erst mit der Beschwerde am 31.10.2025, somit über eineinhalb Jahre nach der Antragstellung auf internationalen Schutz (13.02.2024) vorbrachte. Trotz mehrmaligen Nachfragens der belangten Behörde ließ die Zweitbeschwerdeführerin nicht einmal am Rande anklingen, dass sie von ihrem Vater respektive seines Stammes bedroht werde. Dass die Protokollierung fehlerhaft oder lückenhaft sei brachte die Zweitbeschwerdeführerin ebenso wenig vor, zumal sie am Ende der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde bestätigte, dass sie alles vorbringen habe können und auch am Anfang der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Bezugnahme auf ihre niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde angab, nichts richtig stellen zu haben vergleiche BF 2, AS 102; Niederschrift vom 23.03.2026, S. 12). Aufgrund des massiv gesteigerten Vorbringens der Beschwerdeführenden ist daher insgesamt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Bedrohung vonseiten des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin respektive vonseiten des Stammes ihres Vaters auszugehen. Die Aussagen der Beschwerdeführenden, insbesondere in den niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, legen nahe, dass ihr eigentlicher Beweggrund in Österreich zu bleiben, ein besseres Leben für ihre Tochter ist (vgl. BF 1, AS 199; BF 2, AS 101; Niederschrift vom 23.03.2026, S. 9: „BF1: […] Ich konnte meine Kindheit dort nicht erleben […] Ich will, dass meine Tochter dieses Schicksal nicht erleben muss. Ich beobachte die Kinder hier, wie ihre Kindheit in Österreich ist. Das wünsche ich meiner Tochter, dass ihr Leben nicht eingeschränkt wird, wie in Syrien. Dass sie ihre Kindheit erlebt […]“, S. 13: „BF2: […] Ich will meine Tochter dort nicht aufwachsen lassen, weil ich sie dort nicht alleine erziehen kann […] Meine Tochter soll in Österreich aufwachsen, wo die Kinderrechte, die Kinderfreiheit und die Frauenfreiheit gesetzlich geregelt sind […] Sie soll ihre Rechte gut nützen als Kind und frei leben. Das ist alles.“). Wenngleich der Wunsch nach einem besseren Leben für sich selber und für ihr Kind verständlich ist, stellen diese Gründe keine individuell konkreten Bedrohungen – wie dies für die Gewährung des Status der Asylberechtigten notwendig wäre (vgl. Unterpunkt II.3.1.
  60. ff.) – für die verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführenden dar.Aufgrund des massiv gesteigerten Vorbringens der Beschwerdeführenden ist daher insgesamt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Bedrohung vonseiten des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin respektive vonseiten des Stammes ihres Vaters auszugehen. Die Aussagen der Beschwerdeführenden, insbesondere in den niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, legen nahe, dass ihr eigentlicher Beweggrund in Österreich zu bleiben, ein besseres Leben für ihre Tochter ist vergleiche BF 1, AS 199; BF 2, AS 101; Niederschrift vom 23.03.2026, S. 9: „BF1: […] Ich konnte meine Kindheit dort nicht erleben […] Ich will, dass meine Tochter dieses Schicksal nicht erleben muss. Ich beobachte die Kinder hier, wie ihre Kindheit in Österreich ist. Das wünsche ich meiner Tochter, dass ihr Leben nicht eingeschränkt wird, wie in Syrien. Dass sie ihre Kindheit erlebt […]“, S. 13: „BF2: […] Ich will meine Tochter dort nicht aufwachsen lassen, weil ich sie dort nicht alleine erziehen kann […] Meine Tochter soll in Österreich aufwachsen, wo die Kinderrechte, die Kinderfreiheit und die Frauenfreiheit gesetzlich geregelt sind […] Sie soll ihre Rechte gut nützen als Kind und frei leben. Das ist alles.“). Wenngleich der Wunsch nach einem besseren Leben für sich selber und für ihr Kind verständlich ist, stellen diese Gründe keine individuell konkreten Bedrohungen – wie dies für die Gewährung des Status der Asylberechtigten notwendig wäre vergleiche Unterpunkt römisch zwei.3.1.
  61. ff.) – für die verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführenden dar. 2.2.
  62. Zur Gefährdung der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihres Geschlechtes: Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in der polizeilichen Erstbefragung vor, dass sie Syrien aufgrund des Krieges verlassen habe. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie sich vor dem Krieg und vor einer Vergewaltigung (vgl. BF 2, AS 6).Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in der polizeilichen Erstbefragung vor, dass sie Syrien aufgrund des Krieges verlassen habe. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie sich vor dem Krieg und vor einer Vergewaltigung vergleiche BF 2, AS 6). In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde brachte sie eine Bedrohung vonseiten der Kurden aufgrund ihres Kopftuches und ihrer Volksgruppe vor (vgl. nähere Ausführungen unter Punkt II.2.2.6.). Weiterführend gab sie an, dass sie „wegen dem Krieg und der Sicherheitslage ausgereist“ seien und bezog sich in weiterer Folge wieder auf ihre Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit (vgl. BF 2, AS 99). Auch in ihren weiteren Angaben führte die Zweitbeschwerdeführerin die allgemein schlechte Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien an. Damit sie sich vorstellen könne wieder in Syrien zu leben, müsse es Kinder- und Frauenrechte, Frieden und Liebe geben (vgl. BF 2, AS 100). Ansonsten brachte sie in ihrer Einvernahme keine spezifische Bedrohung aufgrund ihres Geschlechtes vor.In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde brachte sie eine Bedrohung vonseiten der Kurden aufgrund ihres Kopftuches und ihrer Volksgruppe vor vergleiche nähere Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.2.6.). Weiterführend gab sie an, dass sie „wegen dem Krieg und der Sicherheitslage ausgereist“ seien und bezog sich in weiterer Folge wieder auf ihre Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit vergleiche BF 2, AS 99). Auch in ihren weiteren Angaben führte die Zweitbeschwerdeführerin die allgemein schlechte Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien an. Damit sie sich vorstellen könne wieder in Syrien zu leben, müsse es Kinder- und Frauenrechte, Frieden und Liebe geben vergleiche BF 2, AS 100). Ansonsten brachte sie in ihrer Einvernahme keine spezifische Bedrohung aufgrund ihres Geschlechtes vor. In der Beschwerde führte die Zweitbeschwerdeführerin wiederum eine befürchtete Vergewaltigung an (vgl. BF 2, AS 414) und verwies weiters auf das Länderinformationsblatt Version 12 und auf den EUAA Interim Country Guidance Syria vom 20.06.2025 (vgl. BF 2, AS 419-422). Besonders Frauen seien häufig Opfer von Verfolgung vonseiten der HTS, zudem halte die HTS nach wie vor „an ihren strengen Regeln – besonders Frauen betreffend – fest“. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe „bereits mehrfach festgestellt, dass Frauen in Syrien das Merkmal der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfüllen [würden] und ihnen daher Asyl zu gewähren [sei]“. Die Zweitbeschwerdeführerin werde „wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen verfolgt“ (vgl. BF 2, AS 423).In der Beschwerde führte die Zweitbeschwerdeführerin wiederum eine befürchtete Vergewaltigung an vergleiche BF 2, AS 414) und verwies weiters auf das Länderinformationsblatt Version 12 und auf den EUAA Interim Country Guidance Syria vom 20.06.2025 vergleiche BF 2, AS 419-422). Besonders Frauen seien häufig Opfer von Verfolgung vonseiten der HTS, zudem halte die HTS nach wie vor „an ihren strengen Regeln – besonders Frauen betreffend – fest“. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe „bereits mehrfach festgestellt, dass Frauen in Syrien das Merkmal der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfüllen [würden] und ihnen daher Asyl zu gewähren [sei]“. Die Zweitbeschwerdeführerin werde „wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen verfolgt“ vergleiche BF 2, AS 423). In der mündlichen Verhandlung brachte die Zweitbeschwerdeführerin unter anderem vor, dass sie nicht nach Syrien zurückkehren könne, weil „es dort keine Frauenrechte [gebe]“. Sie könne dort nicht als „freie Frau, die sich selbst bestimmt“ leben. Sie wolle dort ihre Tochter nicht aufwachsen lassen, da sie sie dort nicht alleine erziehen könne. Ihre Tochter soll in Österreich aufwachsen, wo die Kinderrechte, die Kinderfreiheit und die Frauenfreiheit gesetzlich geregelt seien. Mit den Freiheiten der Frauen meine sie Arbeits- und Bildungsrechte. Es sei untersagt als Frau arbeiten zu gehen. Es sei auch nicht erlaubt, „dass eine Frau sich selbst bestimm[e]“. Das Leben sei sehr eingeschränkt für eine Frau. Mit 10, 11 oder 12 Jahren sei ein Mädchen in Syrien schon ehefähig und sie werde zwangsverheiratet. Es gäbe keine anderen Rechte für eine Frau in Syrien. Ihre Eltern seien schon seit über 12 Jahren geschieden (vgl. Niederschrift vom 23.03.2026, S. 13). Von der erkennenden Richterin zu der von ihr vorgebrachten Befürchtung hinsichtlich einer Vergewaltigung befragt brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass Mitschülerinnen von ihr entführt, sexuell belästigt und vergewaltigt worden seien. Vor ihrer Schule habe es einen Stützpunkt der Kurden/Qassad gegeben, ihr selbst sei aber nichts passiert. Diese Milizen hätten Frauen entführt, zwangsrekrutiert und vergewaltigt, das könne man im Internet nachlesen. Auf Vorhalt der erkennenden Richterin, dass die Kurden viel für Frauenrechte in Syrien gemacht hätten, die Frauen kein Kopftuch tragen würden und ein Recht auf Bildung und Arbeit hätten, brachte die Zweitbeschwerdeführerin abermals vor, dass „diese Milizen“ verbrecherisch die Dörfer attackiert, Häuser zerstört, unschuldige Menschen getötet und Frauen vergewaltigt hätten (vgl. Niederschrift vom 23.03.2026, S. 14). Am Ende der mündlichen Verhandlung verwies die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden auf das aktuelle Länderinformationsblatt, wonach Eingriffe in Frauenrechte in Syrien gegeben seien (vgl. Niederschrift vom 23.03.2026, S. 17).In der mündlichen Verhandlung brachte die Zweitbeschwerdeführerin unter anderem vor, dass sie nicht nach Syrien zurückkehren könne, weil „es dort keine Frauenrechte [gebe]“. Sie könne dort nicht als „freie Frau, die sich selbst bestimmt“ leben. Sie wolle dort ihre Tochter nicht aufwachsen lassen, da sie sie dort nicht alleine erziehen könne. Ihre Tochter soll in Österreich aufwachsen, wo die Kinderrechte, die Kinderfreiheit und die Frauenfreiheit gesetzlich geregelt seien. Mit den Freiheiten der Frauen meine sie Arbeits- und Bildungsrechte. Es sei untersagt als Frau arbeiten zu gehen. Es sei auch nicht erlaubt, „dass eine Frau sich selbst bestimm[e]“. Das Leben sei sehr eingeschränkt für eine Frau. Mit 10, 11 oder 12 Jahren sei ein Mädchen in Syrien schon ehefähig und sie werde zwangsverheiratet. Es gäbe keine anderen Rechte für eine Frau in Syrien. Ihre Eltern seien schon seit über 12 Jahren geschieden vergleiche Niederschrift vom 23.03.2026, S. 13). Von der erkennenden Richterin zu der von ihr vorgebrachten Befürchtung hinsichtlich einer Vergewaltigung befragt brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass Mitschülerinnen von ihr entführt, sexuell belästigt und vergewaltigt worden seien. Vor ihrer Schule habe es einen Stützpunkt der Kurden/Qassad gegeben, ihr selbst sei aber nichts passiert. Diese Milizen hätten Frauen entführt, zwangsrekrutiert und vergewaltigt, das könne man im Internet nachlesen. Auf Vorhalt der erkennenden Richterin, dass die Kurden viel für Frauenrechte in Syrien gemacht hätten, die Frauen kein Kopftuch tragen würden und ein Recht auf Bildung und Arbeit hätten, brachte die Zweitbeschwerdeführerin abermals vor, dass „diese Milizen“ verbrecherisch die Dörfer attackiert, Häuser zerstört, unschuldige Menschen getötet und Frauen vergewaltigt hätten vergleiche Niederschrift vom 23.03.2026, S. 14). Am Ende der mündlichen Verhandlung verwies die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden auf das aktuelle Länderinformationsblatt, wonach Eingriffe in Frauenrechte in Syrien gegeben seien vergleiche Niederschrift vom 23.03.2026, S. 17). Dem aktuellen Länderinformationsblatt ist zu entnehmen, dass der neue syrische Präsident ash-Shara’ am 13.03.2025 eine Verfassungserklärung unterzeichnete. Dem Artikel 21 zufolge hat der syrische Staat den sozialen Status der Frauen zu bewahren und ihr Recht auf Arbeit und Bildung zu garantieren. Trotz dieser rechtlichen Garantien der neuen syrischen Regierung sehen sich syrische Frauen aufgrund diskriminierender Gesetze, sozialer Normen und begrenzter Schutzmaßnahmen weiterhin mit erheblichen Hindernissen bei der Gleichstellung konfrontiert. Auch in der neuen syrischen Regierung sind Frauen lediglich marginal vertreten. Frauen in Syrien sind oft wirtschaftlich abhängig und haben wenig Rechtssicherheit. Einige Frauen werden auch aufgrund ihrer Klasse, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, ihres Alters, Einkommens, Familienstandes oder anderer Faktoren diskriminiert. Eine Mitarbeiterin der feministischen Organisation Syrian Women’s Political Movement betont, dass erhebliche Gesetzesreformen erforderlich wären, um die Frauenrechte in Syrien zu verbessern. Laut einer Mitarbeiterin einer feministischen syrischen Organisation müsse die derzeitige syrische Verfassung überarbeitet werden, um sicherzustellen, dass die Rechte der Frauen in Bezug auf Religion, Politik sowie Landrechte und Eigentum geschützt werden. Die derzeitige Ausgrenzung von Frauen in der syrischen Gesellschaft erfolgt auf vielfältige Weise, darunter gesetzliche und regulatorische Maßnahmen, diskriminierende Handlungen und manchmal Verwaltungsentscheidungen, die auf den ersten Blick wirkungslos erscheinen, aber eine klare Botschaft über die Stellung der Frau in der Gesellschaft vermitteln. Eines der prominentesten Beispiele dafür ist das Verbot für Anwältinnen und Anwälte, in bestimmten Gerichtsbarkeiten mit ihren Mandanten und Mandantinnen in Kontakt zu treten. Diese Politik, die sich auf falsche Vorstellungen von „Sittsamkeit“ und „öffentlicher Moral“ stützt, fußt auf sozialen Prinzipien, welche die berufliche Kompetenz von Frauen ignorieren und sie in der Rechtsgesellschaft in eine untergeordnete Rolle drängen. Es gibt eine Reihe von Ereignissen und Berichten, die auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen, insbesondere von Frauen, in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hindeuten, vom Verbot von „Shorts“ bis hin zu Beschränkungen des Alkoholverkaufs. Das Tourismusministerium der Übergangsregierung hat verfügt, dass Frauen an öffentlichen Stränden und in Schwimmbädern Burkinis – Badeanzüge, die den Körper bis auf Gesicht, Hände und Füße bedecken – oder andere „anständige“ Kleidung tragen müssen. Private Strände, Clubs und Schwimmbäder sowie Hotels mit mehr als vier Sternen sind von der Richtlinie ausgenommen. Die Richtlinie enthält keine Angaben dazu, ob diejenigen, die sich nicht an die Regeln halten, bestraft werden oder wie die Regeln durchgesetzt werden sollen. Es wurde jedoch angegeben, dass Rettungsschwimmer und Aufsichtspersonen ernannt werden, um die Einhaltung der Vorschriften an den Stränden zu überwachen. Die Anordnung löste Empörung und Vorwürfe aus, die islamistisch geführte Regierung versuche, den Syrern ihre Version von Moral aufzuzwingen. Die Regierung stellte umgehend klar, dass es sich bei der Anweisung lediglich um eine Empfehlung handele und dass es keine rechtlichen Sanktionen für diejenigen geben werde, die sich nicht daran halten. Stattdessen veröffentlichte die Regierung rasch eine Liste mit Stränden, an denen westliche Badebekleidung wie Bikinis getragen werden darf, und anderen Stränden, an denen Burkinis bevorzugt werden. An Laternenpfählen wurden Aushänge angebracht, die Frauen anweisen, den Schleier zu tragen. In einigen Regierungsbüros müssen Frauen und Männer durch getrennte Eingänge gehen. Ash-Shara’ versprach, dass Syrien nicht zu einem „zweiten Afghanistan“ werden würde, und verwies dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind. Um das Risiko von Belästigung oder Missbrauch zu minimieren, passen einige Frauen Berichten zufolge ihr Verhalten an. Beispielsweise vermeiden sie es, lange unterwegs zu sein, sich in unbekannten Gegenden aufzuhalten und Taxis mit ihnen unbekannten Fahrern zu nehmen, und sie koordinieren ihre Fahrten mit Freunden oder Verwandten, um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Einige Frauen haben Berichten zufolge aus Angst vor Belästigung das Kopftuch übernommen. Dies wird etwa aus Aleppo oder von alawitischen Frauen in Homs berichtet, obwohl es keine offizielle Vorschrift zur Kleidung von Frauen gibt. In Gebieten, die von der Übergangsregierung kontrolliert werden, wurden Frauen gelegentlich von einzelnen lokalen Behörden, religiösen Führern oder Sicherheitskräften mit extremistischen ideologischen Ansichten informell dafür verwarnt, dass sie keinen islamischen Schleier trugen. Eine Aktivistin gab an, dass sie weder Fälle gesehen noch davon gehört hat, in welchen syrische Frauen irgendwo im Land angegriffen worden sind, weil sie keinen islamischen Schleier trugen. Alawitische Frauen haben demnach angegeben, dass sie hinsichtlich ihrer Kleiderfreiheit keine Einschränkungen erfahren haben. Dennoch kann es vereinzelt und lokale zu Vorfällen kommen, bei denen Frauen aufgefordert werden, ihre Haare zu bedecken (vgl. LIB V13, Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen, Frauen).Dem aktuellen Länderinformationsblatt ist zu entnehmen, dass der neue syrische Präsident ash-Shara’ am 13.03.2025 eine Verfassungserklärung unterzeichnete. Dem Artikel 21 zufolge hat der syrische Staat den sozialen Status der Frauen zu bewahren und ihr Recht auf Arbeit und Bildung zu garantieren. Trotz dieser rechtlichen Garantien der neuen syrischen Regierung sehen sich syrische Frauen aufgrund diskriminierender Gesetze, sozialer Normen und begrenzter Schutzmaßnahmen weiterhin mit erheblichen Hindernissen bei der Gleichstellung konfrontiert. Auch in der neuen syrischen Regierung sind Frauen lediglich marginal vertreten. Frauen in Syrien sind oft wirtschaftlich abhängig und haben wenig Rechtssicherheit. Einige Frauen werden auch aufgrund ihrer Klasse, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, ihres Alters, Einkommens, Familienstandes oder anderer Faktoren diskriminiert. Eine Mitarbeiterin der feministischen Organisation Syrian Women’s Political Movement betont, dass erhebliche Gesetzesreformen erforderlich wären, um die Frauenrechte in Syrien zu verbessern. Laut einer Mitarbeiterin einer feministischen syrischen Organisation müsse die derzeitige syrische Verfassung überarbeitet werden, um sicherzustellen, dass die Rechte der Frauen in Bezug auf Religion, Politik sowie Landrechte und Eigentum geschützt werden. Die derzeitige Ausgrenzung von Frauen in der syrischen Gesellschaft erfolgt auf vielfältige Weise, darunter gesetzliche und regulatorische Maßnahmen, diskriminierende Handlungen und manchmal Verwaltungsentscheidungen, die auf den ersten Blick wirkungslos erscheinen, aber eine klare Botschaft über die Stellung der Frau in der Gesellschaft vermitteln. Eines der prominentesten Beispiele dafür ist das Verbot für Anwältinnen und Anwälte, in bestimmten Gerichtsbarkeiten mit ihren Mandanten und Mandantinnen in Kontakt zu treten. Diese Politik, die sich auf falsche Vorstellungen von „Sittsamkeit“ und „öffentlicher Moral“ stützt, fußt auf sozialen Prinzipien, welche die berufliche Kompetenz von Frauen ignorieren und sie in der Rechtsgesellschaft in eine untergeordnete Rolle drängen. Es gibt eine Reihe von Ereignissen und Berichten, die auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen, insbesondere von Frauen, in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hindeuten, vom Verbot von „Shorts“ bis hin zu Beschränkungen des Alkoholverkaufs. Das Tourismusministerium der Übergangsregierung hat verfügt, dass Frauen an öffentlichen Stränden und in Schwimmbädern Burkinis – Badeanzüge, die den Körper bis auf Gesicht, Hände und Füße bedecken – oder andere „anständige“ Kleidung tragen müssen. Private Strände, Clubs und Schwimmbäder sowie Hotels mit mehr als vier Sternen sind von der Richtlinie ausgenommen. Die Richtlinie enthält keine Angaben dazu, ob diejenigen, die sich nicht an die Regeln halten, bestraft werden oder wie die Regeln durchgesetzt werden sollen. Es wurde jedoch angegeben, dass Rettungsschwimmer und Aufsichtspersonen ernannt werden, um die Einhaltung der Vorschriften an den Stränden zu überwachen. Die Anordnung löste Empörung und Vorwürfe aus, die islamistisch geführte Regierung versuche, den Syrern ihre Version von Moral aufzuzwingen. Die Regierung stellte umgehend klar, dass es sich bei der Anweisung lediglich um eine Empfehlung handele und dass es keine rechtlichen Sanktionen für diejenigen geben werde, die sich nicht daran halten. Stattdessen veröffentlichte die Regierung rasch eine Liste mit Stränden, an denen westliche Badebekleidung wie Bikinis getragen werden darf, und anderen Stränden, an denen Burkinis bevorzugt werden. An Laternenpfählen wurden Aushänge angebracht, die Frauen anweisen, den Schleier zu tragen. In einigen Regierungsbüros müssen Frauen und Männer durch getrennte Eingänge gehen. Ash-Shara’ versprach, dass Syrien nicht zu einem „zweiten Afghanistan“ werden würde, und verwies dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind. Um das Risiko von Belästigung oder Missbrauch zu minimieren, passen einige Frauen Berichten zufolge ihr Verhalten an. Beispielsweise vermeiden sie es, lange unterwegs zu sein, sich in unbekannten Gegenden aufzuhalten und Taxis mit ihnen unbekannten Fahrern zu nehmen, und sie koordinieren ihre Fahrten mit Freunden oder Verwandten, um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Einige Frauen haben Berichten zufolge aus Angst vor Belästigung das Kopftuch übernommen. Dies wird etwa aus Aleppo oder von alawitischen Frauen in Homs berichtet, obwohl es keine offizielle Vorschrift zur Kleidung von Frauen gibt. In Gebieten, die von der Übergangsregierung kontrolliert werden, wurden Frauen gelegentlich von einzelnen lokalen Behörden, religiösen Führern oder Sicherheitskräften mit extremistischen ideologischen Ansichten informell dafür verwarnt, dass sie keinen islamischen Schleier trugen. Eine Aktivistin gab an, dass sie weder Fälle gesehen noch davon gehört hat, in welchen syrische Frauen irgendwo im Land angegriffen worden sind, weil sie keinen islamischen Schleier trugen. Alawitische Frauen haben demnach angegeben, dass sie hinsichtlich ihrer Kleiderfreiheit keine Einschränkungen erfahren haben. Dennoch kann es vereinzelt und lokale zu Vorfällen kommen, bei denen Frauen aufgefordert werden, ihre Haare zu bedecken vergleiche LIB V13, Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen, Frauen). Gemäß einem von der Staatendokumentation interviewten Vertreter einer in Syrien aktiven Internationalen Organisation werden Frauen in Syrien aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert, wobei es je nach Region Unterschiede gibt. Nicht alle Frauen empfinden sich selbst als unterdrückt oder diskriminiert, sondern sehen ihre Rollen als Teil der sozial akzeptierten Normen innerhalb der Gemeinschaft. Die Wahrnehmungen werden durch ein komplexes Zusammenspiel kultureller, sozialer und religiöser Faktoren geprägt, was bedeutet, dass die Art und Weise, wie Frauen ihre Realität wahrnehmen, je nach lokalem Kontext und persönlicher Weltanschauung erheblich variiert. Frauen haben grundsätzlich denselben Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten. Es gibt Sektoren, in denen weniger Frauen arbeiten. Viele Frauen arbeiten beispielsweise als Krankenpflegerinnen und für NGOs. Sie werden möglicherweise bei der Arbeit diskriminiert, etwa durch Belästigung, fehlende Mutterschutz- und Karenzurlaube, etc. Frauen, die als Journalistinnen arbeiten, werden schlecht behandelt. Der öffentliche Sektor war unter al-Assad der größte Arbeitgeber. Mit der Verkleinerung des Staatsapparats geht ein allgemeiner Anstieg der Arbeitslosigkeit einher, und damit auch ein Anstieg der Arbeitslosigkeit unter Frauen (vgl. LIB V13, Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen, Frauen).Gemäß einem von der Staatendokumentation interviewten Vertreter einer in Syrien aktiven Internationalen Organisation werden Frauen in Syrien aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert, wobei es je nach Region Unterschiede gibt. Nicht alle Frauen empfinden sich selbst als unterdrückt oder diskriminiert, sondern sehen ihre Rollen als Teil der sozial akzeptierten Normen innerhalb der Gemeinschaft. Die Wahrnehmungen werden durch ein komplexes Zusammenspiel kultureller, sozialer und religiöser Faktoren geprägt, was bedeutet, dass die Art und Weise, wie Frauen ihre Realität wahrnehmen, je nach lokalem Kontext und persönlicher Weltanschauung erheblich variiert. Frauen haben grundsätzlich denselben Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten. Es gibt Sektoren, in denen weniger Frauen arbeiten. Viele Frauen arbeiten beispielsweise als Krankenpflegerinnen und für NGOs. Sie werden möglicherweise bei der Arbeit diskriminiert, etwa durch Belästigung, fehlende Mutterschutz- und Karenzurlaube, etc. Frauen, die als Journalistinnen arbeiten, werden schlecht behandelt. Der öffentliche Sektor war unter al-Assad der größte Arbeitgeber. Mit der Verkleinerung des Staatsapparats geht ein allgemeiner Anstieg der Arbeitslosigkeit einher, und damit auch ein Anstieg der Arbeitslosigkeit unter Frauen vergleiche LIB V13, Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen, Frauen). Die Bewegungsfreiheit von Frauen, d. h. die Möglichkeit, von einer Stadt in eine andere zu reisen, ohne angehalten oder belästigt zu werden, variiert je nach Region und Checkpoint. In öffentlichen Verkehrsmitteln wurde eine Ad-hoc-Geschlechtertrennung beobachtet, die verhindert, dass nicht miteinander verwandte Männer und Frauen nebeneinandersitzen. Diese Praxis ist jedoch weder formalisiert noch einheitlich, und es ist unklar, ob sie auf lokale Initiativen oder zentrale Anweisungen zurückzuführen ist (vgl. LIB V13, Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen, Frauen).Die Bewegungsfreiheit von Frauen, d. h. die Möglichkeit, von einer Stadt in eine andere zu reisen, ohne angehalten oder belästigt zu werden, variiert je nach Region und Checkpoint. In öffentlichen Verkehrsmitteln wurde eine Ad-hoc-Geschlechtertrennung beobachtet, die verhindert, dass nicht miteinander verwandte Männer und Frauen nebeneinandersitzen. Diese Praxis ist jedoch weder formalisiert noch einheitlich, und es ist unklar, ob sie auf lokale Initiativen oder zentrale Anweisungen zurückzuführen ist vergleiche LIB V13, Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen, Frauen). Der Konflikt in Syrien hat die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern verschärft und Frauen und Mädchen verstärkt Gewalt, Vertreibung und diskriminierenden Gesetzen ausgesetzt, die ihre Rechte einschränken. Viele weibliche Haushaltsvorstände haben Schwierigkeiten, die Geburt ihrer Kinder zu registrieren, was das Risiko der Staatenlosigkeit erhöht und den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung einschränkt. Alleinstehende Frauen können mit Stigmatisierung, Ausgrenzung und mangelnder Unterstützung konfrontiert sein (vgl. LIB V13, Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen, Frauen).Der Konflikt in Syrien hat die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern verschärft und Frauen und Mädchen verstärkt Gewalt, Vertreibung und diskriminierenden Gesetzen ausgesetzt, die ihre Rechte einschränken. Viele weibliche Haushaltsvorstände haben Schwierigkeiten, die Geburt ihrer Kinder zu registrieren, was das Risiko der Staatenlosigkeit erhöht und den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung einschränkt. Alleinstehende Frauen können mit Stigmatisierung, Ausgrenzung und mangelnder Unterstützung konfrontiert sein vergleiche LIB V13, Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen, Frauen). Das Sicherheitsvakuum, das nach der Übernahme der Verwaltung in Syrien durch die HTS entstanden ist, hat insbesondere zu einer Zunahme von Entführungen von alawitischen Frauen und Mädchen geführt (vgl. LIB V13, Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen, Frauen, Geschlechtsspezifische Gewalt). Auch EUAA führt in ihrem aktuellen Bericht aus, dass Ende 2024 93 % der rund 8,5 Millionen Menschen, die Hilfe bei geschlechtsspezifischer Gewalt benötigten, Frauen und Mädchen waren. Gleichzeitig sind die Unterstützungsangebote für Betroffene von geschlechtsspezifischer Gewalt aufgrund fehlender Finanzierung zunehmend eingeschränkt (vgl. EUAA 12/2025, S. 49).Das Sicherheitsvakuum, das nach der Übernahme der Verwaltung in Syrien durch die HTS entstanden ist, hat insbesondere zu einer Zunahme von Entführungen von alawitischen Frauen und Mädchen geführt vergleiche LIB V13, Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen, Frauen, Geschlechtsspezifische Gewalt). Auch EUAA führt in ihrem aktuellen Bericht aus, dass Ende 2024 93 % der rund 8,5 Millionen Menschen, die Hilfe bei geschlechtsspezifischer Gewalt benötigten, Frauen und Mädchen waren. Gleichzeitig sind die Unterstützungsangebote für Betroffene von geschlechtsspezifischer Gewalt aufgrund fehlender Finanzierung zunehmend eingeschränkt vergleiche EUAA 12 aus 2025,, S. 49). EUAA stellt darin weiters fest, dass bei der Beurteilung, ob bei Frauen und Mädchen ein begründetes Bedrohungsrisiko besteht, die individuellen Umstände zu berücksichtigt sind. Dabei stellen insbesondere folgende Aspekte relevante Entscheidungsfaktoren dar: der persönliche Status (alleinstehende, verwitwete und geschiedene Frauen, Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen), die sozioökonomische Lage (Kinderehe, Bildung, Arbeitserfahrung, sozialer Status), die Wahrnehmung traditioneller Geschlechterrollen in Familie und Umfeld, das Herkunftsgebiet (Entführungen ereignen sich vorwiegend in Gebieten mit hohem Anteil religiöser und ethnischer Minderheiten und in instabilen Sicherheitslagen) und interne Vertreibung (Frauen und Mädchen in Lagern für Binnenvertriebene sind Ausbeutung und Missbrauch ausgesetzt) (vgl. EUAA 3, S. 50, 51).EUAA stellt darin weiters fest, dass bei der Beurteilung, ob bei Frauen und Mädchen ein begründetes Bedrohungsrisiko besteht, die individuellen Umstände zu berücksichtigt sind. Dabei stellen insbesondere folgende Aspekte relevante Entscheidungsfaktoren dar: der persönliche Status (alleinstehende, verwitwete und geschiedene Frauen, Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen), die sozioökonomische Lage (Kinderehe, Bildung, Arbeitserfahrung, sozialer Status), die Wahrnehmung traditioneller Geschlechterrollen in Familie und Umfeld, das Herkunftsgebiet (Entführungen ereignen sich vorwiegend in Gebieten mit hohem Anteil religiöser und ethnischer Minderheiten und in instabilen Sicherheitslagen) und interne Vertreibung (Frauen und Mädchen in Lagern für Binnenvertriebene sind Ausbeutung und Missbrauch ausgesetzt) vergleiche EUAA 3, S. 50, 51). Bezogen auf die Zweitbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese eine verheiratete, volljährige und gesunde sunnitische Araberin ist. Sie besuchte drei Jahre lang die Grundschule und arbeitete in der Türkei als Schneiderin. In Österreich ging sie keiner Arbeit nach und gebar im Jahr 2025 ihre Tochter. Unter Berücksichtigung der Lebensweise der Zweitbeschwerdeführerin und ihrem Vorbringen sind daher auch in Anbetracht der Ausführungen der EUAA keine erhöhten Gefährdungsmerkmale erkennbar. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Syrien auch nicht auf sich alleine gestellt wäre, da eine (hypothetische) Rückkehr nur im Familienverband gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer erfolgen würde, weshalb es sich bei der Zweitbeschwerdeführerin nicht um eine alleinstehende Frau handelt. Zudem ist die Zweitbeschwerdeführerin weder eine Witwe noch eine geschiedene Frau. Des Weiteren gehört die sunnitische Zweitbeschwerdeführerin auch nicht der alawitischen oder drusischen Gemeinschaft, die vermehrt von Entführungen bzw. Gewalttaten betroffen sind, an. Eine über die allgemein schlechte Situation von Frauen als Zivilpersonen aufgrund des Bürgerkrieges hinausgehende Bedrohung von Frauen als soziale Gruppe lässt sich aus den oben zitierten Länderfeststellungen aber nicht entnehmen. Bezogen auf das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin ist daher festzuhalten, dass sich ihre Angaben bzgl. der Frauenrechte und des Heiratsalters und etwaigen Zwangsverheiratungen nicht mit den vorliegenden Länderinformationen decken. Demnach haben Frauen Recht auf Arbeit und Bildung und wurde auch das gesetzliche Heiratsalter von Frauen noch vom ehemaligen Assad-Regime auf 13 Jahre (mit Zustimmung des Vormundes) und auf 18 Jahre (ohne Zustimmung des Vormundes) festgelegt (vgl. LIB V13, Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen, Frauen, Geschlechtsspezifische Gewalt). Wenngleich den Länderinformationen zu entnehmen ist, dass durch die schlechte Wirtschaftslage vermehrt minderjährige Mädchen verheiratet werden, ergeben sich daraus für die volljährige und verheiratete Zweitbeschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für eine allfällige Bedrohung.Bezogen auf die Zweitbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese eine verheiratete, volljährige und gesunde sunnitische Araberin ist. Sie besuchte drei Jahre lang die Grundschule und arbeitete in der Türkei als Schneiderin. In Österreich ging sie keiner Arbeit nach und gebar im Jahr 2025 ihre Tochter. Unter Berücksichtigung der Lebensweise der Zweitbeschwerdeführerin und ihrem Vorbringen sind daher auch in Anbetracht der Ausführungen der EUAA keine erhöhten Gefährdungsmerkmale erkennbar. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Syrien auch nicht auf sich alleine gestellt wäre, da eine (hypothetische) Rückkehr nur im Familienverband gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer erfolgen würde, weshalb es sich bei der Zweitbeschwerdeführerin nicht um eine alleinstehende Frau handelt. Zudem ist die Zweitbeschwerdeführerin weder eine Witwe noch eine geschiedene Frau. Des Weiteren gehört die sunnitische Zweitbeschwerdeführerin auch nicht der alawitischen oder drusischen Gemeinschaft, die vermehrt von Entführungen bzw. Gewalttaten betroffen sind, an. Eine über die allgemein schlechte Situation von Frauen als Zivilpersonen aufgrund des Bürgerkrieges hinausgehende Bedrohung von Frauen als soziale Gruppe lässt sich aus den oben zitierten Länderfeststellungen aber nicht entnehmen. Bezogen auf das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin ist daher festzuhalten, dass sich ihre Angaben bzgl. der Frauenrechte und des Heiratsalters und etwaigen Zwangsverheiratungen nicht mit den vorliegenden Länderinformationen decken. Demnach haben Frauen Recht auf Arbeit und Bildung und wurde auch das gesetzliche Heiratsalter von Frauen noch vom ehemaligen Assad-Regime auf 13 Jahre (mit Zustimmung des Vormundes) und auf 18 Jahre (ohne Zustimmung des Vormundes) festgelegt vergleiche LIB V13, Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen, Frauen, Geschlechtsspezifische Gewalt). Wenngleich den Länderinformationen zu entnehmen ist, dass durch die schlechte Wirtschaftslage vermehrt minderjährige Mädchen verheiratet werden, ergeben sich daraus für die volljährige und verheiratete Zweitbeschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für eine allfällige Bedrohung. Dass die Zweitbeschwerdeführerin aus sonstigen Gründen eine derart exponierte Persönlichkeit, die in das Visier der neuen syrischen Regierung und/oder der offiziell aufgelösten HTS geraten würde, wäre, brachte sie nicht vor und ist dies auch nicht aus ihrem Vorbringen erkennbar, insbesondere da sich die Zweitbeschwerdeführerin laut eigenen Angaben auch niemals politisch engagierte bzw. weder eine tiefgründige noch eine oberflächliche politische Einstellung vorweisen kann (vgl. BF 2, AS 98: „LA: Stehen Sie irgendeiner politischen Ideologie eines Akteurs in Syrien nahe bzw. positiv gegenüber? VP: Alle beide sind schlecht. Sie töten sich gegenseitig. LA: Haben Sie sich je, in Syrien oder auch in einem anderen Land, politisch betätigt? VP: Nein. LA: Haben Sie sich in Syrien oder in einem anderen Land je politisch geäußert oder Ihre politische Einstellung bzw. Meinung öffentlich kundgetan? VP: Nein.“; Niederschrift vom 23.03.2026, S. 12). Dass die Zweitbeschwerdeführerin aus sonstigen Gründen eine derart exponierte Persönlichkeit, die in das Visier der neuen syrischen Regierung und/oder der offiziell aufgelösten HTS geraten würde, wäre, brachte sie nicht vor und ist dies auch nicht aus ihrem Vorbringen erkennbar, insbesondere da sich die Zweitbeschwerdeführerin laut eigenen Angaben auch niemals politisch engagierte bzw. weder eine tiefgründige noch eine oberflächliche politische Einstellung vorweisen kann vergleiche BF 2, AS 98: „LA: Stehen Sie irgendeiner politischen Ideologie eines Akteurs in Syrien nahe bzw. positiv gegenüber? VP: Alle beide sind schlecht. Sie töten sich gegenseitig. LA: Haben Sie sich je, in Syrien oder auch in einem anderen Land, politisch betätigt? VP: Nein. LA: Haben Sie sich in Syrien oder in einem anderen Land je politisch geäußert oder Ihre politische Einstellung bzw. Meinung öffentlich kundgetan? VP: Nein.“; Niederschrift vom 23.03.2026, S. 12). Dass die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihres Erscheinungsbildes, insbesondere aufgrund ihres Kleidungsstils und/oder ihres Kopftuches, vonseiten der neuen syrischen Regierung bedroht werden würde, ist ebenso nicht maßgeblich wahrscheinlich. Den Länderberichten ist zwar zu entnehmen, dass Personen, deren Kleidung darauf hindeutet, dass sie nicht religiös seien, in seltenen Fällen schikaniert worden seien, jedoch trifft dies auf die Zweitbeschwerdeführerin nicht zu. Wie bereits ausgeführt, lebt die Zweitbeschwerdeführerin auch in Österreich konservativ mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter, trägt ein Kopftuch und zog sich in der mündlichen Verhandlung mit einer langen, schwarzen Hose, einer langärmligen, hochgeschlossenen Bluse und einem langen, roten Mantel auch sehr konservativ an. Warum sich die Zweitbeschwerdeführerin daher im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien im Gegensatz zu den „tausenden [anderen] Frauen“ nicht „gut anpassen und integrieren“ könne, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht (vgl. Niederschrift vom 23.03.2026, S. 14: „Meine Situation ist nicht wie die dieser tausenden Frauen.“). Zudem änderte die Zweitbeschwerdeführerin – auf mehrmaligen Vorhalt der erkennenden Richterin, dass sie konservativ gekleidet sei und sie damit keinen in der GFK genannten Fluchtgrund geschildert habe – gegen Ende der mündlichen Verhandlung ihren Fluchtgrund und gab nunmehr lediglich ihren Vater an (vgl. Niederschrift vom 23.03.2026, S. 15: „Nur mein Vater ist der Grund.“). Somit ist davon auszugehen, dass selbst die Zweitbeschwerdeführerin keine geschlechtsspezifische Bedrohung befürchtet und sie sich mit dem unspezifischen Vorbringen bessere Chancen hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten erhoffte.Dass die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihres Erscheinungsbildes, insbesondere aufgrund ihres Kleidungsstils und/oder ihres Kopftuches, vonseiten der neuen syrischen Regierung bedroht werden würde, ist ebenso nicht maßgeblich wahrscheinlich. Den Länderberichten ist zwar zu entnehmen, dass Personen, deren Kleidung darauf hindeutet, dass sie nicht religiös seien, in seltenen Fällen schikaniert worden seien, jedoch trifft dies auf die Zweitbeschwerdeführerin nicht zu. Wie bereits ausgeführt, lebt die Zweitbeschwerdeführerin auch in Österreich konservativ mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter, trägt ein Kopftuch und zog sich in der mündlichen Verhandlung mit einer langen, schwarzen Hose, einer langärmligen, hochgeschlossenen Bluse und einem langen, roten Mantel auch sehr konservativ an. Warum sich die Zweitbeschwerdeführerin daher im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien im Gegensatz zu den „tausenden [anderen] Frauen“ nicht „gut anpassen und integrieren“ könne, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht vergleiche Niederschrift vom 23.03.2026, S. 14: „Meine Situation ist nicht wie die dieser tausenden Frauen.“). Zudem änderte die Zweitbeschwerdeführerin – auf mehrmaligen Vorhalt der erkennenden Richterin, dass sie konservativ gekleidet sei und sie damit keinen in der GFK genannten Fluchtgrund geschildert habe – gegen Ende der mündlichen Verhandlung ihren Fluchtgrund und gab nunmehr lediglich ihren Vater an vergleiche Niederschrift vom 23.03.2026, S. 15: „Nur mein Vater ist der Grund.“). Somit ist davon auszugehen, dass selbst die Zweitbeschwerdeführerin keine geschlechtsspezifische Bedrohung befürchtet und sie sich mit dem unspezifischen Vorbringen bessere Chancen hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten erhoffte. Auch sonst haben sich keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Gefährdungslage ergeben. Den vorliegenden Länderinformationen lassen sich auch keine anderen besonderen Risikoprofile, die die Zweitbeschwerdeführerin erfüllen würde, entnehmen. Eine allfällige Bedrohung vonseiten der kurdisch dominierten SDF ist ebenso wenig maßgeblich wahrscheinlich, zumal die Herkunftsgebiete der Beschwerdeführenden von der neuen syrischen Regierung kontrolliert werden und die SDF daher auch keine Zugriffsmöglichkeiten auf die Zweitbeschwerdeführerin hat. Die Zweitbeschwerdeführerin läuft nicht Gefahr aufgrund ihres Geschlechts im Falle einer Rückkehr individuell und konkret bedroht zu werden. 2.2.
  63. Zu einer allfälligen Bedrohung der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit: Der Erstbeschwerdeführer verneinte die Fragen der belangten Behörde, ob er jemals wegen seiner Rasse oder Religion oder Volksgruppe verfolgt worden sei (vgl. BF 1, AS 161). Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor der belangten Behörde vor, dass sie immer aufgrund ihres Kopftuches Angst gehabt habe, als die Kurden gegen die Daesh gekämpft hätten. Sie sei ein Kind gewesen und habe gesehen wie die Daesh viele Kurden hingerichtet habe. Zwei ihrer Onkel seien durch die Kurden getötet worden. Sie persönlich sei jedoch nie betroffen gewesen. Sie sei auch niemals aufgrund ihrer Volksgruppe verfolgt worden, aber es gebe viele Volksgruppen, die gegeneinander kämpfen würden. Sie seien Sunniten und sie habe Angst getötet zu werden. Sie als Sunniten hätten Angst und keine Rechte in Syrien (vgl. BF 2, AS 99). Die anderen Volksgruppen könnten sie – die Sunniten – ohne Gründe töten (vgl. BF 2, AS 100).Der Erstbeschwerdeführer verneinte die Fragen der belangten Behörde, ob er jemals wegen seiner Rasse oder Religion oder Volksgruppe verfolgt worden sei vergleiche BF 1, AS 161). Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor der belangten Behörde vor, dass sie immer aufgrund ihres Kopftuches Angst gehabt habe, als die Kurden gegen die Daesh gekämpft hätten. Sie sei ein Kind gewesen und habe gesehen wie die Daesh viele Kurden hingerichtet habe. Zwei ihrer Onkel seien durch die Kurden getötet worden. Sie persönlich sei jedoch nie betroffen gewesen. Sie sei auch niemals aufgrund ihrer Volksgruppe verfolgt worden, aber es gebe viele Volksgruppen, die gegeneinander kämpfen würden. Sie seien Sunniten und sie habe Angst getötet zu werden. Sie als Sunniten hätten Angst und keine Rechte in Syrien vergleiche BF 2, AS 99). Die anderen Volksgruppen könnten sie – die Sunniten – ohne Gründe töten vergleiche BF 2, AS 100). Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachten die Beschwerdeführenden nachfolgend etwaige Bedrohungen aufgrund ihrer Volksgruppen- und/oder Religionszugehörigkeit vor. Dem EUAA Country Focus Syria vom Juli 2025 zufolge kam es zu vermehrten Angriffen gegen die alawitische Bevölkerung in Syrien, die auf sektiererischer Identität beruhen, angetrieben von der Annahme, dass alle Alawiten an den Handlungen des ehemaligen Assad-Regimes beteiligt waren. Weiters wird berichtet, dass die Angriffe der mit Assad verbündeten alawitischen Milizen gegen die Übergangsregierung und gegen die sunnitische Gemeinschaft immer seltener geworden sind. Laut ISW ist dieser Rückgang wahrscheinlich auf die begrenzte Unterstützung der Alawiten, den erhöhten Druck der Regierungstruppen, der zur Verhaftung von Aufständischen und zur Beschlagnahmung von Waffenlagern führte, sowie auf schlecht durchgeführte Operationen der Aufständischen zurückzuführen (vgl. EUAA, Country Focus: Syria, vom Juli 2025 (in der Folge: EUAA 07/2025), übersetzt mit der E-Translation der Europäischen Kommission, S. 43 ff.). Dem EUAA Country Focus Syria vom Juli 2025 zufolge kam es zu vermehrten Angriffen gegen die alawitische Bevölkerung in Syrien, die auf sektiererischer Identität beruhen, angetrieben von der Annahme, dass alle Alawiten an den Handlungen des ehemaligen Assad-Regimes beteiligt waren. Weiters wird berichtet, dass die Angriffe der mit Assad verbündeten alawitischen Milizen gegen die Übergangsregierung und gegen die sunnitische Gemeinschaft immer seltener geworden sind. Laut ISW ist dieser Rückgang wahrscheinlich auf die begrenzte Unterstützung der Alawiten, den erhöhten Druck der Regierungstruppen, der zur Verhaftung von Aufständischen und zur Beschlagnahmung von Waffenlagern führte, sowie auf schlecht durchgeführte Operationen der Aufständischen zurückzuführen vergleiche EUAA, Country Focus: Syria, vom Juli 2025 (in der Folge: EUAA 07 aus 2025,), übersetzt mit der E-Translation der Europäischen Kommission, S. 43 ff.). Laut dem aktuellen EUAA Country Guidance vom Anfang Dezember 2025 und dem aktuellen Länderinformationsblatt bilden sunnitische Araber die größte ethnisch-religiöse Gruppe in Syrien. Die neue syrische Regierung wird von Ministern sunnitisch-arabischer Herkunft dominiert und auch die Führungspositionen bei Polizei, Sicherheitsdienst und Armee sind größtenteils mit sunnitischen Arabern besetzt. Der neue Fatwa-Rat besteht ausschließlich aus sunnitischen Mitgliedern und die islamische Rechtsprechung ist die primäre Quelle der Gesetzgebung. EUAA berichtet von Angriffen von mit Assad verbündeten Milizen auf sunnitische Gemeinschaften im März 2025 und von Zusammenstößen zwischen sunnitischen und alawitischen Gemeinschaften im Mai 2025, jedoch sind die Beweggründe für die Angriffe bzw. Zusammenstöße nicht bekannt. EUAA stellt abschließend fest, dass derzeit keine Informationen vorliegen, dass Personen allein aufgrund ihrer sunnitischen Zugehörigkeit bedroht werden würden (vgl. LIB V13, Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten; EUAA 12/2025, S. 40, 41). Laut dem aktuellen EUAA Country Guidance vom Anfang Dezember 2025 und dem aktuellen Länderinformationsblatt bilden sunnitische Araber die größte ethnisch-religiöse Gruppe in Syrien. Die neue syrische Regierung wird von Ministern sunnitisch-arabischer Herkunft dominiert und auch die Führungspositionen bei Polizei, Sicherheitsdienst und Armee sind größtenteils mit sunnitischen Arabern besetzt. Der neue Fatwa-Rat besteht ausschließlich aus sunnitischen Mitgliedern und die islamische Rechtsprechung ist die primäre Quelle der Gesetzgebung. EUAA berichtet von Angriffen von mit Assad verbündeten Milizen auf sunnitische Gemeinschaften im März 2025 und von Zusammenstößen zwischen sunnitischen und alawitischen Gemeinschaften im Mai 2025, jedoch sind die Beweggründe für die Angriffe bzw. Zusammenstöße nicht bekannt. EUAA stellt abschließend fest, dass derzeit keine Informationen vorliegen, dass Personen allein aufgrund ihrer sunnitischen Zugehörigkeit bedroht werden würden vergleiche LIB V13, Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten; EUAA 12 aus 2025,, S. 40, 41). Insgesamt vermochten die pauschalen Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin keine Gefahr aufgrund ihrer Volksgruppen- und/oder Religionszugehörigkeit zu begründen, zumal weder die kurdisch dominierte SDF noch der Islamische Staat (IS auch Daesh) Zugriff auf die Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsgebiet im Gouvernement Aleppo haben. Auch vonseiten der neuen syrischen Regierung ergibt sich keine diesbezügliche Bedrohung für die sunnitisch-arabischen Beschwerdeführenden, zumal die Zweitbeschwerdeführerin – wie bereits ausgeführt – ein Kopftuch trägt und sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht traditionell gekleidet zeigte. Den Länderberichten sind insgesamt keine erhöhten Risikoprofile von sunnitischen Arabern zu entnehmen, insbesondere da sie die Mehrheit der syrischen Bevölkerung darstellen und vermehrt in der neuen syrischen Regierung vertreten sind. Zudem stellen die Beschwerdeführenden keine derart exponierten Personen dar, dass eine Bedrohung aufgrund ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit maßgeblich wahrscheinlich wäre. 2.2.
  64. Zu einer allfälligen Bedrohung aufgrund ihrer illegalen Ausreisen und ihren Asylantragstellungen im Ausland: Die Beschwerdeführenden erstatteten selbst keine Bedrohung vonseiten der neuen syrischen Regierung oder sonstigen Gruppierungen aufgrund ihren (illegalen) Ausreisen und der Asylantragstellungen in Österreich. Den aktuellen Länderberichten ist auch nicht zu entnehmen, dass die illegale Ausreise während des ehemaligen Assad-Regimes oder die Asylantragstellung in Europa zu einer Gefährdung vonseiten der neuen syrischen Regierung führen würde. EUAA stellte in ihrem aktuellen Länderleitfaden vom Dezember 2025 fest, dass die syrischen Behörden die früheren Aktivitäten von Rückkehrern im Ausland nicht überprüfen würden (vgl. EUAA 12/2025, S. 19). Es ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass den Beschwerdeführenden allein aufgrund ihrer Asylantragstellungen in Österreich Sanktionen wegen einer (ihnen unterstellten) politischen Gesinnung droht, da die Antragstellungen den syrischen Behörden nicht bekannt sind, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Den aktuellen Länderberichten ist auch nicht zu entnehmen, dass die illegale Ausreise während des ehemaligen Assad-Regimes oder die Asylantragstellung in Europa zu einer Gefährdung vonseiten der neuen syrischen Regierung führen würde. EUAA stellte in ihrem aktuellen Länderleitfaden vom Dezember 2025 fest, dass die syrischen Behörden die früheren Aktivitäten von Rückkehrern im Ausland nicht überprüfen würden vergleiche EUAA 12 aus 2025,, S. 19). Es ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass den Beschwerdeführenden allein aufgrund ihrer Asylantragstellungen in Österreich Sanktionen wegen einer (ihnen unterstellten) politischen Gesinnung droht, da die Antragstellungen den syrischen Behörden nicht bekannt sind, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Den Länderberichten ist auch keine Gefährdung allein aufgrund der Rückkehr aus Europa zu entnehmen, zumal nicht sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18/2014 (geändert durch das Rundschreiben 342/2019 des Innenministeriums) über die „illegale Ausreise“, nicht mehr angewendet werden (vgl. LIB V13, Kapitel Situation bei der Einreise). Den Länderberichten ist auch keine Gefährdung allein aufgrund der Rückkehr aus Europa zu entnehmen, zumal nicht sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18 aus 2014, (geändert durch das Rundschreiben 342 aus 2019, des Innenministeriums) über die „illegale Ausreise“, nicht mehr angewendet werden vergleiche LIB V13, Kapitel Situation bei der Einreise). Auch sonst entsprechen die Beschwerdeführenden keinem Risikoprofil das vermehrt oder mit höherer Wahrscheinlichkeit Repressalien seitens der neuen syrischen Regierung bzw. der offiziell aufgelösten HTS ausgesetzt ist. 2.2.
  65. Weitere Fluchtgründe: Weitere Fluchtgründe brachten die Beschwerdeführenden nicht vor, auch ergab eine Einsicht in die aktuellen Länderinformationen keinen Hinweis darauf, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat eine Bedrohung für Leib und Leben drohen könnte, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. 2.2.
  66. Wiedereinreise: Der Flughafen Damaskus nahm am 08.01.2025 seinen vollen Betrieb wieder auf, am selben Tag landete der erste internationale kommerzielle Flug seit dem Sturz des ehemaligen syrischen Präsidenten Bashar al-Assad (vgl. LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit, Infrastruktur). Laut der aktuellen ACCORD Anfragebeantwortung zur Erreichbarkeit des Flughafens Aleppo wird dieser, trotz divergierender Angaben auf der Website des Flughafens, von internationalen Flügen angeflogen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Erreichbarkeit des Flughafens Aleppo für internationale Flüge aus Europa [a-12780-3], vom
  67. März 2026, S. 1, 2). Am 09.03.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr. 20 alle Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, die unter dem gestürzten Regime verhängt worden waren (vgl. LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit, Einreise). Es liegen keine dokumentierten Berichte über eine unterschiedliche Behandlung an den Grenzen aufgrund der ethnischen oder sozialen Identität oder über gewalttätige Vorfälle vor. Bei der Einreise oder Rückkehr gibt es von syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für syrische Staatsbürger (vgl. LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit, Grenzübergänge). Den Beschwerdeführenden ist es daher möglich, ihre Herkunftsgebiete zu erreichen.Der Flughafen Damaskus nahm am 08.01.2025 seinen vollen Betrieb wieder auf, am selben Tag landete der erste internationale kommerzielle Flug seit dem Sturz des ehemaligen syrischen Präsidenten Bashar al-Assad vergleiche LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit, Infrastruktur). Laut der aktuellen ACCORD Anfragebeantwortung zur Erreichbarkeit des Flughafens Aleppo wird dieser, trotz divergierender Angaben auf der Website des Flughafens, von internationalen Flügen angeflogen vergleiche ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Erreichbarkeit des Flughafens Aleppo für internationale Flüge aus Europa [a-12780-3], vom
  68. März 2026, S. 1, 2). Am 09.03.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr. 20 alle Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, die unter dem gestürzten Regime verhängt worden waren vergleiche LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit, Einreise). Es liegen keine dokumentierten Berichte über eine unterschiedliche Behandlung an den Grenzen aufgrund der ethnischen oder sozialen Identität oder über gewalttätige Vorfälle vor. Bei der Einreise oder Rückkehr gibt es von syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für syrische Staatsbürger vergleiche LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit, Grenzübergänge). Den Beschwerdeführenden ist es daher möglich, ihre Herkunftsgebiete zu erreichen.
  69. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  70. Zu den Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide – Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten3.
  71. Zu den Spruchpunkten römisch eins. der angefochtenen Bescheide – Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten 3.1.
  72. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.
  73. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist,

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.