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W277 2318572-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2026 GeschäftszahlW277 2318572-1 Spruch, W277 2318572-1/ XXXX W277 2318572-1/ römisch 40 IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltun

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Schreiben vom XXXX , Zl. XXXX , teilte die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: belangte Behörde), dem Beschwerdeführer unter anderem mit, dass es im Zusammenhang mit seinem Dienstantritt auch jedenfalls zu einem (generell) verpflichtenden klärenden Rückkehrgespräch zu kommen habe. Dazu räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Frist von drei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme ein, wovon der Beschwerdeführer nicht Gebrauch machte.
  2. Mit Schreiben vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , teilte die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: belangte Behörde), dem Beschwerdeführer unter anderem mit, dass es im Zusammenhang mit seinem Dienstantritt auch jedenfalls zu einem (generell) verpflichtenden klärenden Rückkehrgespräch zu kommen habe. Dazu räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Frist von drei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme ein, wovon der Beschwerdeführer nicht Gebrauch machte.
  3. Mit Antrag vom XXXX begehrte der Beschwerdeführer unter Punkt
  4. zur Wahrung seiner subjektiven dienstlichen Rechte die Feststellung, dass es nicht zu den Pflichten des Beschwerdeführers gehöre, nach Beendigung des Krankenstandes, d. h. bei Dienstantritt, ein Rückkehrgespräch zu führen.
  5. Mit Antrag vom römisch 40 begehrte der Beschwerdeführer unter Punkt
  6. zur Wahrung seiner subjektiven dienstlichen Rechte die Feststellung, dass es nicht zu den Pflichten des Beschwerdeführers gehöre, nach Beendigung des Krankenstandes, d. h. bei Dienstantritt, ein Rückkehrgespräch zu führen.
  7. Mit Mitteilung vom XXXX , Zl. XXXX , gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zum Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde betreffend seinen Antrag vom XXXX , im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme.
  8. Mit Mitteilung vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zum Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde betreffend seinen Antrag vom römisch 40 , im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme. 4 Mit Schreiben vom XXXX erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist der belangten Behörde und stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache entscheiden und feststellen, dass es nicht zu den Pflichten des Beschwerdeführers gehöre, nach Beendigung des Krankenstandes, d. h. bei Dienstantritt, ein Rückkehrgespräch zu führen.4 Mit Schreiben vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist der belangten Behörde und stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache entscheiden und feststellen, dass es nicht zu den Pflichten des Beschwerdeführers gehöre, nach Beendigung des Krankenstandes, d. h. bei Dienstantritt, ein Rückkehrgespräch zu führen.
  9. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Feststellung, dass ein Rückkehrgespräch mit der Leitung der Dienststelle, dem Anstaltsleiter der Justizanstalt XXXX , bei Dienstantritt nach einem Krankenstand nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre, zurück (Spruchpunkt 1.) und stellte das Verfahren über die Säumnisbeschwerde vom XXXX ein (Spruchpunkt 2.).
  10. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf Feststellung, dass ein Rückkehrgespräch mit der Leitung der Dienststelle, dem Anstaltsleiter der Justizanstalt römisch 40 , bei Dienstantritt nach einem Krankenstand nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre, zurück (Spruchpunkt 1.) und stellte das Verfahren über die Säumnisbeschwerde vom römisch 40 ein (Spruchpunkt 2.). Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass im vorliegenden Fall ein Feststellungsbescheid beantragt worden sei, mit dem festgestellt werden solle, dass ein Rückkehrgespräch nach einem längeren Krankenstand (seit XXXX ) nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre. Die Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides sei jedoch gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen. Zudem liege nach Auffassung der Behörde auch kein öffentliches Interesse an einer derartigen Feststellung vor, da sich aus der aktuellen Situation keine Gefahren oder Nachteile für den Staat oder die Allgemeinheit ergeben. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, worin eine Rechtsgefährdung oder ein drohender Rechtsnachteil liegen soll, die ein Feststellungsinteresse begründen könnten. Auch wenn zwischen dem Beschwerdeführer und der Leitung der Justizanstalt persönliche Differenzen bestehen sollten, sei nicht davon auszugehen, dass ein Rückkehrgespräch bei Wiederantritt des Dienstes einen Rechtsnachteil oder eine konkrete Rechtsgefährdung für den Antragsteller bewirken würde.Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass im vorliegenden Fall ein Feststellungsbescheid beantragt worden sei, mit dem festgestellt werden solle, dass ein Rückkehrgespräch nach einem längeren Krankenstand (seit römisch 40 ) nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre. Die Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides sei jedoch gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen. Zudem liege nach Auffassung der Behörde auch kein öffentliches Interesse an einer derartigen Feststellung vor, da sich aus der aktuellen Situation keine Gefahren oder Nachteile für den Staat oder die Allgemeinheit ergeben. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, worin eine Rechtsgefährdung oder ein drohender Rechtsnachteil liegen soll, die ein Feststellungsinteresse begründen könnten. Auch wenn zwischen dem Beschwerdeführer und der Leitung der Justizanstalt persönliche Differenzen bestehen sollten, sei nicht davon auszugehen, dass ein Rückkehrgespräch bei Wiederantritt des Dienstes einen Rechtsnachteil oder eine konkrete Rechtsgefährdung für den Antragsteller bewirken würde.
  11. Mit Eingabe vom XXXX erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann gemäß § 28 Abs 2 VwGVG erkennen, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX zu Unrecht zurückgewiesen habe und der belangten Behörde die meritorische Erledigung des Antrages vom XXXX auftragen.
  12. Mit Eingabe vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG erkennen, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 zu Unrecht zurückgewiesen habe und der belangten Behörde die meritorische Erledigung des Antrages vom römisch 40 auftragen.
  13. Mit Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX , gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes
  14. des Bescheides vom XXXX statt; gleichzeitig wies es die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes
  15. als unbegründet zurück.
  16. Mit Erkenntnis vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes
  17. des Bescheides vom römisch 40 statt; gleichzeitig wies es die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes
  18. als unbegründet zurück. Begründend gab das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen an, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Weisungen grundsätzlich ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides bestehe, insbesondere zur Klärung, ob deren Befolgung zu den Dienstpflichten gehöre. Eine solche Feststellung könne auch dann zulässig sein, wenn sich der zugrunde liegende Sachverhalt bereits ereignet habe, sofern sie zur Klärung zukünftiger Rechtsverhältnisse geeignet sei. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass dem Beschwerdeführer auch künftig ein derartiges Rückkehrgespräch angeordnet werde, erachtete das Bundesverwaltungsgericht das Feststellungsbegehren als zulässiges Mittel zur Klärung eines Rechtsverhältnisses. Die belangte Behörde habe den Antrag daher zu Unrecht zurückgewiesen. Im fortgesetzten Verfahren werde die belangte Behörde zu prüfen haben, ob eine Verpflichtung zur Befolgung der gegenständlichen Weisung bestehe und aus welchem konkreten Grund das Rückkehrgespräch angeordnet worden sei, zumal das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Zurückweisung keine meritorische Entscheidung treffen könne.
  19. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Feststellung, dass ein Rückkehrgespräch mit der Leitung seiner Dienststelle, dem Anstaltsleiter der Justizanstalt XXXX , bei Dienstantritt nach einem Krankenstand nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre, ab.
  20. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf Feststellung, dass ein Rückkehrgespräch mit der Leitung seiner Dienststelle, dem Anstaltsleiter der Justizanstalt römisch 40 , bei Dienstantritt nach einem Krankenstand nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre, ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass bei länger andauernden Krankenständen (seit XXXX ) im Hinblick auf die dienstrechtliche Fürsorgepflicht sowie auf § 45 BDG 1979 ein Rückkehrgespräch vorgesehen sei, um die bestmögliche Reintegration der genesenen Bediensteten in die Dienststelle zu gewährleisten. In einem solchen Gespräch würden insbesondere allfällige Veränderungen der persönlichen Fähigkeiten, Bedürfnisse oder dienstlichen Anforderungen besprochen sowie organisatorische Anpassungen vorbereitet werden können. Darüber hinaus könne ein Rückkehrgespräch dazu beitragen, den Wiedereintritt in den Dienst vorzubereiten, die weitere Verwendung entsprechend den Fähigkeiten des Bediensteten zu planen sowie dienstliche Abläufe innerhalb der Anstalt zu berücksichtigen. Die Anordnung sei durch das zuständige Organ der belangten Behörde erfolgt und verstoße weder gegen strafrechtliche Bestimmungen noch gegen das Willkürverbot. Eine Zurückziehung der Weisung im Remonstrationsverfahren sei aus dem vorliegendem Sachverhalt nicht ableitbar. Es handle sich um eine rechtmäßige Weisung, welche mangels Vorliegens der einschlägigen Voraussetzungen des Art. 20 B-VG eine Befolgungspflicht auslöse, wonach der Beschwerdeführer bei Dienstantritt nach seinem Krankenstand an einem Rückkehrgespräch mit der Leitung seiner Dienststelle teilzunehmen habe.Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass bei länger andauernden Krankenständen (seit römisch 40 ) im Hinblick auf die dienstrechtliche Fürsorgepflicht sowie auf Paragraph 45, BDG 1979 ein Rückkehrgespräch vorgesehen sei, um die bestmögliche Reintegration der genesenen Bediensteten in die Dienststelle zu gewährleisten. In einem solchen Gespräch würden insbesondere allfällige Veränderungen der persönlichen Fähigkeiten, Bedürfnisse oder dienstlichen Anforderungen besprochen sowie organisatorische Anpassungen vorbereitet werden können. Darüber hinaus könne ein Rückkehrgespräch dazu beitragen, den Wiedereintritt in den Dienst vorzubereiten, die weitere Verwendung entsprechend den Fähigkeiten des Bediensteten zu planen sowie dienstliche Abläufe innerhalb der Anstalt zu berücksichtigen. Die Anordnung sei durch das zuständige Organ der belangten Behörde erfolgt und verstoße weder gegen strafrechtliche Bestimmungen noch gegen das Willkürverbot. Eine Zurückziehung der Weisung im Remonstrationsverfahren sei aus dem vorliegendem Sachverhalt nicht ableitbar. Es handle sich um eine rechtmäßige Weisung, welche mangels Vorliegens der einschlägigen Voraussetzungen des Artikel 20, B-VG eine Befolgungspflicht auslöse, wonach der Beschwerdeführer bei Dienstantritt nach seinem Krankenstand an einem Rückkehrgespräch mit der Leitung seiner Dienststelle teilzunehmen habe.
  21. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom XXXX Bescheidbeschwerde und bekämpfte den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang. Er brachte zusammengefasst vor, dass die Aufforderung zur Teilnahme an einem verpflichtenden Rückkehrgespräch eine Weisung darstelle, wovon auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom XXXX zu GZ XXXX ausgegangen sei. Für ein solches Rückkehrgespräch fehle jedoch eine gesetzliche Grundlage, weshalb dessen Befolgung nicht zu den Dienstpflichten eines Beamten gehören könne. Die Annahme, dass die Weisung rechtmäßig erteilt worden sei und deren Befolgung somit zu den Dienstpflichten eines Beamten gehöre, sei nicht zutreffend. Diese Auffassung entspreche nicht der Rechtsprechung des VwGH vom 18.12.2014, Ro 2014/12/
  22. Im Rahmen des dienstrechtlichen Verfahrens sei lediglich zu klären, ob das von der Weisung erfasste Verhalten zu den Dienstpflichten gehöre, nicht aber, ob die Weisung im Übrigen rechtmäßig sei. Einem Beamten eine Pflicht aufzuerlegen, die im Gesetz nicht vorgesehen sei, verletze seine subjektiven Rechte. Die Führung eines Rückkehrgesprächs mit dem Anstaltsleiter habe keinerlei gesetzliche Grundlage und sei somit unrechtmäßig.
  23. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom römisch 40 Bescheidbeschwerde und bekämpfte den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang. Er brachte zusammengefasst vor, dass die Aufforderung zur Teilnahme an einem verpflichtenden Rückkehrgespräch eine Weisung darstelle, wovon auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom römisch 40 zu GZ römisch 40 ausgegangen sei. Für ein solches Rückkehrgespräch fehle jedoch eine gesetzliche Grundlage, weshalb dessen Befolgung nicht zu den Dienstpflichten eines Beamten gehören könne. Die Annahme, dass die Weisung rechtmäßig erteilt worden sei und deren Befolgung somit zu den Dienstpflichten eines Beamten gehöre, sei nicht zutreffend. Diese Auffassung entspreche nicht der Rechtsprechung des VwGH vom 18.12.2014, Ro 2014/12/
  24. Im Rahmen des dienstrechtlichen Verfahrens sei lediglich zu klären, ob das von der Weisung erfasste Verhalten zu den Dienstpflichten gehöre, nicht aber, ob die Weisung im Übrigen rechtmäßig sei. Einem Beamten eine Pflicht aufzuerlegen, die im Gesetz nicht vorgesehen sei, verletze seine subjektiven Rechte. Die Führung eines Rückkehrgesprächs mit dem Anstaltsleiter habe keinerlei gesetzliche Grundlage und sei somit unrechtmäßig. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass ihm durch die Anordnung eines Rückkehrgesprächs mit dem Anstaltsleiter ein unzumutbarer Rechtsnachteil drohe. Zwischen ihm und dem Anstaltsleiter bestehe seit längerer Zeit eine erhebliche Konfliktsituation, die durch zahlreiche Schikanen und Mobbinghandlungen geprägt sei. In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sich mit zahlreichen anonymen Anzeigen und Schreiben an verschiedene Behörden, hohe politische Amtsträger sowie Medien auseinandersetzen müssen, die aus dem Umfeld der Justizanstalt XXXX stammen würden und mit Wissen oder Unterstützung des Anstaltsleiters erfolgt seien. Die Dienstbehörde habe trotz Kenntnis der straf- und disziplinarrechtlich relevanten Vorwürfe, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Verleumdung gemäß § 297 StGB sowie wiederholte Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43a BDG, keine Ermittlungen durchgeführt. Gegen ihn sei eine Unterschriftenliste innerhalb der Justizanstalt XXXX organisiert worden, in der ihm wahrheitswidrig unterstellt worden sei, er habe gegenüber Medien die Situation in der Justizanstalt negativ dargestellt. Der Anstaltsleiter habe im XXXX eine Stellungnahme an das Bundesministerium für Justiz abgegeben, in der er die Kenntnis dieser Unterschriftenliste bestritten habe. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass ihm durch die Anordnung eines Rückkehrgesprächs mit dem Anstaltsleiter ein unzumutbarer Rechtsnachteil drohe. Zwischen ihm und dem Anstaltsleiter bestehe seit längerer Zeit eine erhebliche Konfliktsituation, die durch zahlreiche Schikanen und Mobbinghandlungen geprägt sei. In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sich mit zahlreichen anonymen Anzeigen und Schreiben an verschiedene Behörden, hohe politische Amtsträger sowie Medien auseinandersetzen müssen, die aus dem Umfeld der Justizanstalt römisch 40 stammen würden und mit Wissen oder Unterstützung des Anstaltsleiters erfolgt seien. Die Dienstbehörde habe trotz Kenntnis der straf- und disziplinarrechtlich relevanten Vorwürfe, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Verleumdung gemäß Paragraph 297, StGB sowie wiederholte Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43 a, BDG, keine Ermittlungen durchgeführt. Gegen ihn sei eine Unterschriftenliste innerhalb der Justizanstalt römisch 40 organisiert worden, in der ihm wahrheitswidrig unterstellt worden sei, er habe gegenüber Medien die Situation in der Justizanstalt negativ dargestellt. Der Anstaltsleiter habe im römisch 40 eine Stellungnahme an das Bundesministerium für Justiz abgegeben, in der er die Kenntnis dieser Unterschriftenliste bestritten habe. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer durch eine gezielte Degradierung seiner dienstlichen Verwendung offen herabgesetzt worden. Seit XXXX sei er nicht mehr im Inspektionsdienst eingesetzt worden. In den Dienstplänen vom XXXX und XXXX sei er lediglich als Nachtdienstposten, nicht jedoch als Nachtdienstkommandant oder stellvertretender Nachtdienstkommandant eingeteilt gewesen. Er habe Tätigkeiten verrichten müssen, die üblicherweise Beamten niedrigerer Dienstgrade (E2b bzw. E2a) zukämen, was in einem auffallenden Widerspruch zu seiner Ausbildung, Erfahrung und Qualifikation stehe und eine bewusste sowie willkürliche Herabsetzung darstelle. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass vergleichbare Schikanen auch gegenüber einem ehemaligen Justizwachebeamten namens XXXX erfolgt seien, welcher aufgrund einer Weisung des Anstaltsleiters nur mehr zu niedrigeren und herabwürdigenden Tätigkeiten eingeteilt worden sei. Diese Vorgangsweise sei auf persönliche Spannungen zwischen dem Anstaltsleiter und XXXX zurückzuführen gewesen.Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer durch eine gezielte Degradierung seiner dienstlichen Verwendung offen herabgesetzt worden. Seit römisch 40 sei er nicht mehr im Inspektionsdienst eingesetzt worden. In den Dienstplänen vom römisch 40 und römisch 40 sei er lediglich als Nachtdienstposten, nicht jedoch als Nachtdienstkommandant oder stellvertretender Nachtdienstkommandant eingeteilt gewesen. Er habe Tätigkeiten verrichten müssen, die üblicherweise Beamten niedrigerer Dienstgrade (E2b bzw. E2a) zukämen, was in einem auffallenden Widerspruch zu seiner Ausbildung, Erfahrung und Qualifikation stehe und eine bewusste sowie willkürliche Herabsetzung darstelle. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass vergleichbare Schikanen auch gegenüber einem ehemaligen Justizwachebeamten namens römisch 40 erfolgt seien, welcher aufgrund einer Weisung des Anstaltsleiters nur mehr zu niedrigeren und herabwürdigenden Tätigkeiten eingeteilt worden sei. Diese Vorgangsweise sei auf persönliche Spannungen zwischen dem Anstaltsleiter und römisch 40 zurückzuführen gewesen. Als Beweismittel wurden hierzu insbesondere folgende Personen namhaft gemacht: AbtInsp XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , Mag. Dr. XXXX , RevInsp XXXX , GrInspin XXXX .Als Beweismittel wurden hierzu insbesondere folgende Personen namhaft gemacht: AbtInsp römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , Mag. Dr. römisch 40 , RevInsp römisch 40 , GrInspin römisch 40 . Weiters wurde vorgebracht, dass ein vom Beschwerdeführer am XXXX beantragtes klärendes Gespräch von der belangten Behörde mit Schreiben vom XXXX abgelehnt worden sei. Der Beschwerdeführer führte zudem aus, dass der Anstaltsleiter ihn als „persona non grata“, „rotes Tuch“ und als Feind betrachtet habe und aktiv ein feindseliges Arbeitsklima gefördert habe. Dies zeige sich auch in öffentlichen Diffamierungen, etwa durch einen Facebook-Beitrag des Justizwachebeamten BezInsp XXXX im Zusammenhang mit einem Zeitungsartikel der XXXX Weiters wurde vorgebracht, dass ein vom Beschwerdeführer am römisch 40 beantragtes klärendes Gespräch von der belangten Behörde mit Schreiben vom römisch 40 abgelehnt worden sei. Der Beschwerdeführer führte zudem aus, dass der Anstaltsleiter ihn als „persona non grata“, „rotes Tuch“ und als Feind betrachtet habe und aktiv ein feindseliges Arbeitsklima gefördert habe. Dies zeige sich auch in öffentlichen Diffamierungen, etwa durch einen Facebook-Beitrag des Justizwachebeamten BezInsp römisch 40 im Zusammenhang mit einem Zeitungsartikel der römisch 40 Die belangte Behörde sei ihrer Fürsorgepflicht nicht nachgekommen. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH 21.03.1991, 91/09/0002; VwGH 22.02.2011, 2010/12/0004; VwGH 22.02.2011, 2011/12/0170; VwSlg 18.412 A/2012; VwGH 06.10.2020, Ra 2020/12/0004; VwGH 07.04.2021, Ra 2020/12/0028 sowie VwGH 20.11.2018, Ra 2018/12/0046 wurde ausgeführt, dass die Dienstbehörde verpflichtet sei, einen schikanefreien Arbeitsplatz mit angemessenen Arbeitsbedingungen sicherzustellen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die behaupteten Mobbingvorfälle zu ermitteln, wodurch der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Aus „Funktliste JA XXXX neu ab 07/2025“ gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer kein Funkgerät zugewiesen worden sei, was zeige, dass nicht mit seiner Rückkehr gerechnet werde und die Konfliktsituation bewusst aufrechterhalten werde. Aus „Funktliste JA römisch 40 neu ab 07/2025“ gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer kein Funkgerät zugewiesen worden sei, was zeige, dass nicht mit seiner Rückkehr gerechnet werde und die Konfliktsituation bewusst aufrechterhalten werde. Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, dass der Anstaltsleiter im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX zu XXXX als Zeuge unrichtige Angaben gemacht habe, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen von Ausbildungsmaßnahmen im XXXX . Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, dass der Anstaltsleiter im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 zu römisch 40 als Zeuge unrichtige Angaben gemacht habe, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen von Ausbildungsmaßnahmen im römisch 40 . Schließlich führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm die Teilnahme an einem Rückkehrgespräch mit dem Anstaltsleiter aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar sei. Er würde infolge der Mobbinghandlungen bei Teilnahme an einem solchen Gespräch sofort erkranken sowie seine psychische Gesundheit würde sich erheblich verschlechtern. Zum Beweis hierfür beantragte der BF die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens sowie die Einvernahme von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie. Durch dessen Gutachten solle nachgewiesen werden, dass die vorübergehende Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers auf die behaupteten Mobbinghandlungen des Anstaltsleiters zurückzuführen sei. Zum Beweis hierfür beantragte der BF die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens sowie die Einvernahme von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie. Durch dessen Gutachten solle nachgewiesen werden, dass die vorübergehende Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers auf die behaupteten Mobbinghandlungen des Anstaltsleiters zurückzuführen sei. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zu erkennen, dass ein Rückkehrgespräch mit der Leitung der Dienststelle des Beschwerdeführers, dem Anstaltsleiter der Justizanstalt XXXX , bei Dienstantritt nach einem Krankenstand nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre.Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zu erkennen, dass ein Rückkehrgespräch mit der Leitung der Dienststelle des Beschwerdeführers, dem Anstaltsleiter der Justizanstalt römisch 40 , bei Dienstantritt nach einem Krankenstand nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre.
  25. Einlangend am XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  26. Einlangend am römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  27. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.
  28. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Die belangte Behörde legte in der mündlichen Verhandlung dar, dass es sich bei der Anordnung um eine Weisung handle und Rückkehrgespräche nach längeren Krankenständen üblich seien sowie der Reintegration und Abstimmung dienstlicher Belange diene. Weiters gab die belangte Behörde an, dass es die Möglichkeit der Beiziehung einer Vertrauensperson sowie ein Angebot einer Mediation gegeben hätte. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er ein Rückkehrgespräch an sich nicht ablehne, dieses jedoch aufgrund der behaupteten Befangenheit und der Konfliktsituation mit dem vorgesehenen Gesprächspartner als unzumutbar erachte und alternative Gesprächsführungen (insbesondere mit dem Stellvertreter des Anstaltsleiters) möglich gewesen wären. Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, dass die von ihm beantragten Zeugen dazu gedient hätten, das von ihm geschilderte Gesamtbild der Konfliktsituation zu bestätigen und insbesondere zu den von ihm behaupteten Mobbinghandlungen und Schikanen hätten aussagen sollen. Das mit Beschwerdeschriftsatz beantragte Gutachten durch Dr. XXXX hätte dazu gedient, medizinisch zu bestätigen, dass er „mit dieser Person [gemeint: der Anstaltsleiter] kein Gespräch führen“ könne, zumal dieser ursächlich für seinen gesundheitlichen Zustand sei.Das mit Beschwerdeschriftsatz beantragte Gutachten durch Dr. römisch 40 hätte dazu gedient, medizinisch zu bestätigen, dass er „mit dieser Person [gemeint: der Anstaltsleiter] kein Gespräch führen“ könne, zumal dieser ursächlich für seinen gesundheitlichen Zustand sei. Der Beschwerdeführervertreter führte weiters aus, dass „der Antrag auf Feststellung darauf gerichtet war, dass festgestellt werde, dass es nicht zu den Dienstpflichten des BF zählt, ein Rückkehrgespräch mit dem Anstaltsleiter zu führen. Denn diese Weisung ist gesetzwidrig, weil sich der befangene Anstaltsleiter gegenüber den BF hinsichtlich jedes Amtsgeschäftes zu enthalten hat.“ II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich wie folgt:
  29. Feststellungen 1.
  30. Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Justizanstalt XXXX .1.
  31. Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Justizanstalt römisch 40 . 1.
  32. Mit Schreiben vom XXXX erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer folgende Weisung:1.
  33. Mit Schreiben vom römisch 40 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer folgende Weisung: „Im Zusammenhang mit dem Dienstantritt Ihrerseits hat es auch jedenfalls zu einem (generell) verpflichtenden klärenden Rückkehrgespräch zu kommen, zu welchem Sie natürlich auch durch eine Vertrauensperson begleitet werden können oder bei entsprechendem Wunsch auch ein:e Mediator:in beigezogen werden kann.“ Dazu räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Frist von drei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer remonstrierte nicht gegen die Weisung vom XXXX .Der Beschwerdeführer remonstrierte nicht gegen die Weisung vom römisch 40 . 1.
  34. Mit Antrag vom XXXX begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass es nicht zu den Pflichten des Beschwerdeführers gehöre, nach Beendigung des Krankenstandes, bei Dienstantritt, ein Rückkehrgespräch zu führen.1.
  35. Mit Antrag vom römisch 40 begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass es nicht zu den Pflichten des Beschwerdeführers gehöre, nach Beendigung des Krankenstandes, bei Dienstantritt, ein Rückkehrgespräch zu führen. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wies die Dienstbehörde den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Feststellung, dass ein Rückkehrgespräch mit der Leitung der Dienststelle, dem Anstaltsleiter der Justizanstalt XXXX , bei Dienstantritt nach einem Krankenstand nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre, ab. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer zur Gänze bekämpft.Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies die Dienstbehörde den Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf Feststellung, dass ein Rückkehrgespräch mit der Leitung der Dienststelle, dem Anstaltsleiter der Justizanstalt römisch 40 , bei Dienstantritt nach einem Krankenstand nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre, ab. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer zur Gänze bekämpft.
  36. Beweiswürdigung 2.
  37. Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sowie zum Dienst des Beschwerdeführers in der Justizanstalt XXXX ergeben sich aus dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt.2.
  38. Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sowie zum Dienst des Beschwerdeführers in der Justizanstalt römisch 40 ergeben sich aus dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt. 2.
  39. Dem im Akt befindlichen Schreiben der belangten Behörde vom XXXX sind Inhalt und Zweck zweifelsfrei zu entnehmen, nämlich die Durchführung eines „verpflichtenden klärenden Rückkehrgespräch“ zur Organisation der Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in den Dienstbetrieb nach längerem Krankenstand sowie zur Besprechung dienstlicher Änderungen und Anforderungen. Dem genannten Schreiben ist weiters zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine Frist von drei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde.2.
  40. Dem im Akt befindlichen Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 sind Inhalt und Zweck zweifelsfrei zu entnehmen, nämlich die Durchführung eines „verpflichtenden klärenden Rückkehrgespräch“ zur Organisation der Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in den Dienstbetrieb nach längerem Krankenstand sowie zur Besprechung dienstlicher Änderungen und Anforderungen. Dem genannten Schreiben ist weiters zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine Frist von drei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde. Die Qualifikation des Schreibens vom XXXX als Weisung ist eindeutig und wurde von den Parteien in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten. Der Beschwerdeführer gab mit Bescheidbeschwerde vom XXXX an, die belangte Behörde habe zutreffend ausgeführt, dass die Aufforderung zur Teilnahme an einem (generellen) Rückkehrgespräch zweifelsfrei eine Weisung darstelle. Die Vertreterin der belangten Behörde gab in der mündlichen Verhandlung am XXXX hierzu ausdrücklich an, dass dieses Schreiben eine Weisung darstelle. Der Beschwerdeführer konnte demgegenüber keine konkreten Umstände darlegen, die gegen einen Weisungscharakter sprechen würden. Die Qualifikation des Schreibens vom römisch 40 als Weisung ist eindeutig und wurde von den Parteien in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten. Der Beschwerdeführer gab mit Bescheidbeschwerde vom römisch 40 an, die belangte Behörde habe zutreffend ausgeführt, dass die Aufforderung zur Teilnahme an einem (generellen) Rückkehrgespräch zweifelsfrei eine Weisung darstelle. Die Vertreterin der belangten Behörde gab in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 hierzu ausdrücklich an, dass dieses Schreiben eine Weisung darstelle. Der Beschwerdeführer konnte demgegenüber keine konkreten Umstände darlegen, die gegen einen Weisungscharakter sprechen würden. Nach einer Gesamtbetrachtung der Angaben des BF richtet sich das Beschwerdevorbringen nicht gegen den Weisungscharakter des Schreibens vom XXXX , sondern ausschließlich gegen dessen behauptete Rechtswidrigkeit und Unzumutbarkeit. Hierzu führte der BF in der mündlichen Verhandlung aus, ihm „aus fachärztlicher Sicht dringend empfohlen wurde, nicht mehr mit diesen Personen zu sprechen, jeglichen Kontakt zu meiden.“Nach einer Gesamtbetrachtung der Angaben des BF richtet sich das Beschwerdevorbringen nicht gegen den Weisungscharakter des Schreibens vom römisch 40 , sondern ausschließlich gegen dessen behauptete Rechtswidrigkeit und Unzumutbarkeit. Hierzu führte der BF in der mündlichen Verhandlung aus, ihm „aus fachärztlicher Sicht dringend empfohlen wurde, nicht mehr mit diesen Personen zu sprechen, jeglichen Kontakt zu meiden.“ Der Beschwerdeführer konnte nicht konkret darlegen, dass er gegen die Weisung vom XXXX eine formelle Stellungnahme abgegeben bzw. remonstriert hätte. Hierzu befragt gab er in der mündlichen Verhandlung am XXXX an, dass ihm nicht erinnerlich sei, eine gesonderte Stellungnahme zu dem Schreiben vom XXXX eingebracht zu haben. Er habe die Angelegenheit mit seinem Rechtsvertreter besprochen, welcher in weiterer Folge die notwendigen Schritte gesetzt habe; sofern sich keine Stellungnahme im Akt befinde, sei davon auszugehen, dass keine eingebracht worden sei (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, in der Folge: NSV, S. 4). Dies wurde seitens der belangten Behörde nicht bestritten.Der Beschwerdeführer konnte nicht konkret darlegen, dass er gegen die Weisung vom römisch 40 eine formelle Stellungnahme abgegeben bzw. remonstriert hätte. Hierzu befragt gab er in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 an, dass ihm nicht erinnerlich sei, eine gesonderte Stellungnahme zu dem Schreiben vom römisch 40 eingebracht zu haben. Er habe die Angelegenheit mit seinem Rechtsvertreter besprochen, welcher in weiterer Folge die notwendigen Schritte gesetzt habe; sofern sich keine Stellungnahme im Akt befinde, sei davon auszugehen, dass keine eingebracht worden sei (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, in der Folge: NSV, S. 4). Dies wurde seitens der belangten Behörde nicht bestritten. Zwar gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch an, dass er hinsichtlich des Schreibens vom XXXX Bedenken gegenüber der Dienstbehörde bzw. Vorgesetzten geäußert hätte und sich entsprechende Schreiben im Akteninhalt befinden müssten, konnte jedoch keine konkreten Angaben hierzu machen (NSV, S.5). Die Vertreterin der belangten Behörde führte hierzu aus, dass keine Bedenken gegen die Weisung aktenkundig seien sowie eine allfällige Äußerung jedenfalls veraktet worden wäre (NSV, Seite 10). Dem Akteninhalt sind hierzu keine entsprechenden Unterlagen zu entnehmen. Hinsichtlich eines allfälligen telefonischen Kontakts mit der belangten Behörde erklärte der Beschwerdeführer hingegen, dass er selbst keinen Kontakt aufgenommen habe, da dies üblicherweise über seinen Rechtsvertreter abgewickelt werde.Zwar gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch an, dass er hinsichtlich des Schreibens vom römisch 40 Bedenken gegenüber der Dienstbehörde bzw. Vorgesetzten geäußert hätte und sich entsprechende Schreiben im Akteninhalt befinden müssten, konnte jedoch keine konkreten Angaben hierzu machen (NSV, S.5). Die Vertreterin der belangten Behörde führte hierzu aus, dass keine Bedenken gegen die Weisung aktenkundig seien sowie eine allfällige Äußerung jedenfalls veraktet worden wäre (NSV, Seite 10). Dem Akteninhalt sind hierzu keine entsprechenden Unterlagen zu entnehmen. Hinsichtlich eines allfälligen telefonischen Kontakts mit der belangten Behörde erklärte der Beschwerdeführer hingegen, dass er selbst keinen Kontakt aufgenommen habe, da dies üblicherweise über seinen Rechtsvertreter abgewickelt werde. 2.
  41. Die Feststellungen über den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX , den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , sowie die Beschwerde des Beschwerdeführers vom XXXX , stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der zweifelsfreien Aktenlage getroffen werden. 2.
  42. Die Feststellungen über den Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 , den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , sowie die Beschwerde des Beschwerdeführers vom römisch 40 , stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der zweifelsfreien Aktenlage getroffen werden.
  43. Rechtliche Beurteilung Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt steht fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt steht fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  44. Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, idF BGBl. I Nr. 100/2025, lauten auszugsweise wie folgt:3.
  45. Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, lauten auszugsweise wie folgt: „Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.

(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2)Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters § 45.
(1)Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.Paragraph 45,
(1)Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. […]“ 3.
  1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH 19.07.2023, Ra 2021/12/0078, mwN). Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides bejaht der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung in Bezug auf Weisungen/Dienstaufträge ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1, dritter Satz, B-VG genannten Tatbestände vorliegt – also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt –, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit einer Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 07.01.2026, Ra 2024/12/0078).Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides bejaht der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung in Bezug auf Weisungen/Dienstaufträge ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins,, dritter Satz, B-VG genannten Tatbestände vorliegt – also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt –, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit einer Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 07.01.2026, Ra 2024/12/0078). Die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, ist auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient, was etwa dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient (vgl. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042). Selbst wenn ein Beschwerdeführer jene Weisung, auf die sich der Feststellungsantrag bezogen hat, nicht mehr befolgen muss, kann ein entsprechendes Feststellungsinteresse zwecks Abwehr künftiger Rechtsgefährdung gleicher Art sowie zur Erreichung eines das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers abdeckenden Ergebnisses zu bejahen sein – insbesondere, wenn von der Dienstbehörde die Fortdauer der Weisungslage veranlasst wird (vgl. VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0089).Die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, ist auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient, was etwa dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient vergleiche VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042). Selbst wenn ein Beschwerdeführer jene Weisung, auf die sich der Feststellungsantrag bezogen hat, nicht mehr befolgen muss, kann ein entsprechendes Feststellungsinteresse zwecks Abwehr künftiger Rechtsgefährdung gleicher Art sowie zur Erreichung eines das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers abdeckenden Ergebnisses zu bejahen sein – insbesondere, wenn von der Dienstbehörde die Fortdauer der Weisungslage veranlasst wird vergleiche VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0089). 3.
  2. Mit Schreiben vom XXXX erteilte die belangte Behörde folgende Weisung:3.
  3. Mit Schreiben vom römisch 40 erteilte die belangte Behörde folgende Weisung: „Im Zusammenhang mit dem Dienstantritt Ihrerseits hat es auch jedenfalls zu einem (generell) verpflichtenden klärenden Rückkehrgespräch zu kommen, zu welchem Sie natürlich auch durch eine Vertrauensperson begleitet werden können oder bei entsprechendem Wunsch auch ein:e Mediator:in beigezogen werden kann.“ 3.
  4. Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen. Eine Weisung (ein Auftrag), die (der) von einem Vorgesetzten erteilt wird, ist nach ihrem (seinem) Inhalt und nicht allein nach ihrer Bezeichnung rechtlich zu beurteilen. Im Regelfall enthält der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten (vgl. VwGH vom 05.12.2023, Ro 2022/12/0029). Eine Weisung in einer Verwaltungsorganisation muss nicht in Form eines Befehles ergehen, um verbindlich zu sein. Ein „Ersuchen" oder ein „Gebetenwerden" durch einen Vorgesetzten bzw. eine vorgesetzte Stelle genügt jedenfalls dann, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, an wen (Organwalter) es sich richtet und daß sein Inhalt (ungeachtet der gewählten Formulierung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann. Ob dies der Fall ist, kann jedoch nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände festgestellt werden (VwGH vom 24.04.2012, 2010/09/0112).3.
  5. Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen. Eine Weisung (ein Auftrag), die (der) von einem Vorgesetzten erteilt wird, ist nach ihrem (seinem) Inhalt und nicht allein nach ihrer Bezeichnung rechtlich zu beurteilen. Im Regelfall enthält der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten vergleiche VwGH vom 05.12.2023, Ro 2022/12/0029). Eine Weisung in einer Verwaltungsorganisation muss nicht in Form eines Befehles ergehen, um verbindlich zu sein. Ein „Ersuchen" oder ein „Gebetenwerden" durch einen Vorgesetzten bzw. eine vorgesetzte Stelle genügt jedenfalls dann, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, an wen (Organwalter) es sich richtet und daß sein Inhalt (ungeachtet der gewählten Formulierung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann. Ob dies der Fall ist, kann jedoch nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände festgestellt werden (VwGH vom 24.04.2012, 2010/09/0112). Dass der Vorgesetzte zur Befolgung der Weisung keine Frist gesetzt und keine Belehrung oder Ermahnung ausgesprochen hat, vermag an der Verbindlichkeit einer Weisung ebenso wenig etwas zu ändern, wie dass eine Weisung nicht auf einen konkreten Fall bezogen, sondern als allgemeine Verhaltensrichtlinie erteilt ist (Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 44 BDG, RZ 10 (Stand 1.1.2022, rdb.at)).Dass der Vorgesetzte zur Befolgung der Weisung keine Frist gesetzt und keine Belehrung oder Ermahnung ausgesprochen hat, vermag an der Verbindlichkeit einer Weisung ebenso wenig etwas zu ändern, wie dass eine Weisung nicht auf einen konkreten Fall bezogen, sondern als allgemeine Verhaltensrichtlinie erteilt ist (Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 44, BDG, RZ 10 (Stand 1.1.2022, rdb.at)). Auf die Bezeichnung kommt es generell nicht an. Vielmehr gilt die Zweifelsregel, dass der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb üblicherweise eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) enthält und damit als Weisung zu werten ist. Bloße Mitteilungen oder Wissensmitteilungen sind jedoch keine Weisungen (Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 44 BDG, RZ 11 (Stand 1.1.2022, rdb.at)).Auf die Bezeichnung kommt es generell nicht an. Vielmehr gilt die Zweifelsregel, dass der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb üblicherweise eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) enthält und damit als Weisung zu werten ist. Bloße Mitteilungen oder Wissensmitteilungen sind jedoch keine Weisungen (Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 44, BDG, RZ 11 (Stand 1.1.2022, rdb.at)). 3.
  6. Im gegenständlichen Fall sprach die belangte Behörde aus, dass es im Zusammenhang mit dem Dienstantritt des Beschwerdeführers jedenfalls zu einem (generell) verpflichtenden klärenden Rückkehrgespräch zu kommen hat. Auch der Beschwerdeführer geht – wie in der Beschwerde vom XXXX angeführt - davon aus, dass es sich dabei um eine Weisung handelt (Seite 4). Weiter qualifizierte die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid vom XXXX die Aufforderung zur Teilnahme an einem Rückkehrgespräch als Weisung und führte aus, dass diese im Hinblick auf die dienstrechtliche Fürsorgepflicht sowie auf § 45 BDG 1979 erfolge und der bestmöglichen Reintegration des Bediensteten nach einem längeren Krankenstand diene. Dies wurde ihrerseits auch in der mündlichen Verhandlung vom XXXX ausdrücklich angeführt. 3.
  7. Im gegenständlichen Fall sprach die belangte Behörde aus, dass es im Zusammenhang mit dem Dienstantritt des Beschwerdeführers jedenfalls zu einem (generell) verpflichtenden klärenden Rückkehrgespräch zu kommen hat. Auch der Beschwerdeführer geht – wie in der Beschwerde vom römisch 40 angeführt - davon aus, dass es sich dabei um eine Weisung handelt (Seite 4). Weiter qualifizierte die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid vom römisch 40 die Aufforderung zur Teilnahme an einem Rückkehrgespräch als Weisung und führte aus, dass diese im Hinblick auf die dienstrechtliche Fürsorgepflicht sowie auf Paragraph 45, BDG 1979 erfolge und der bestmöglichen Reintegration des Bediensteten nach einem längeren Krankenstand diene. Dies wurde ihrerseits auch in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 ausdrücklich angeführt. Der Zweck des Rückkehrgesprächs, nämlich die strukturierte Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in den Dienstbetrieb, die Besprechung zwischenzeitlicher rechtlicher und organisatorischer Änderungen, die Klärung künftiger dienstlicher Anforderungen sowie die Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte, zeigt, dass es sich um eine Maßnahme der dienstlichen Steuerung und Organisation handelt. Im gegenständlichen Fall liegt eine typische Ausübung der Weisungsbefugnis im Sinne des § 44 Abs. 1 BDG 1979 vor. Hinzu kommt, dass das Rückkehrgespräch nach dem Inhalt des Schreibens nicht bloß empfohlen oder angeboten, sondern ausdrücklich als „generell verpflichtend“ angeordnet wurde. Bereits diese Wortwahl bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass dem Beschwerdeführer kein diesbezüglicher Entscheidungsspielraum eingeräumt, sondern ein bestimmtes Verhalten verbindlich eingefordert wurde. Auch der Umstand, dass das Gespräch mit dem Anstaltsleiter als unmittelbarem Vorgesetzten zu führen war, entspricht der klassischen Konstellation einer Weisung im hierarchischen Über- und Unterordnungsverhältnis. Der Zweck des Rückkehrgesprächs, nämlich die strukturierte Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in den Dienstbetrieb, die Besprechung zwischenzeitlicher rechtlicher und organisatorischer Änderungen, die Klärung künftiger dienstlicher Anforderungen sowie die Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte, zeigt, dass es sich um eine Maßnahme der dienstlichen Steuerung und Organisation handelt. Im gegenständlichen Fall liegt eine typische Ausübung der Weisungsbefugnis im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 vor. Hinzu kommt, dass das Rückkehrgespräch nach dem Inhalt des Schreibens nicht bloß empfohlen oder angeboten, sondern ausdrücklich als „generell verpflichtend“ angeordnet wurde. Bereits diese Wortwahl bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass dem Beschwerdeführer kein diesbezüglicher Entscheidungsspielraum eingeräumt, sondern ein bestimmtes Verhalten verbindlich eingefordert wurde. Auch der Umstand, dass das Gespräch mit dem Anstaltsleiter als unmittelbarem Vorgesetzten zu führen war, entspricht der klassischen Konstellation einer Weisung im hierarchischen Über- und Unterordnungsverhältnis. Der Beschwerdeführer vermochte dem keine Umstände entgegenzuhalten, die gegen einen Weisungscharakter sprechen würden. In seiner Bescheidbeschwerde vom XXXX führte er aus, dass die Aufforderung zur Teilnahme an einem verpflichtenden Rückkehrgespräch eine Weisung darstelle. Er brachte weiters vor, dass für ein solches Rückkehrgespräch keine gesetzliche Grundlage bestehe und dessen Befolgung daher nicht zu seinen Dienstpflichten zählen könne. Damit stellt er selbst nicht den Weisungscharakter des Schreibens in Frage, sondern bekämpft ausschließlich dessen behauptete Rechtswidrigkeit und Unzumutbarkeit. Der Beschwerdeführer vermochte dem keine Umstände entgegenzuhalten, die gegen einen Weisungscharakter sprechen würden. In seiner Bescheidbeschwerde vom römisch 40 führte er aus, dass die Aufforderung zur Teilnahme an einem verpflichtenden Rückkehrgespräch eine Weisung darstelle. Er brachte weiters vor, dass für ein solches Rückkehrgespräch keine gesetzliche Grundlage bestehe und dessen Befolgung daher nicht zu seinen Dienstpflichten zählen könne. Damit stellt er selbst nicht den Weisungscharakter des Schreibens in Frage, sondern bekämpft ausschließlich dessen behauptete Rechtswidrigkeit und Unzumutbarkeit. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass sowohl nach dem objektiven Erklärungsgehalt des Schreibens vom XXXX als auch nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung kein Zweifel daran besteht, dass es sich bei der Anordnung zur Teilnahme an einem Rückkehrgespräch um eine Weisung im Sinne des § 44 Abs. 1 BDG 1979 handelt.Insgesamt ist daher festzuhalten, dass sowohl nach dem objektiven Erklärungsgehalt des Schreibens vom römisch 40 als auch nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung kein Zweifel daran besteht, dass es sich bei der Anordnung zur Teilnahme an einem Rückkehrgespräch um eine Weisung im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 handelt. 3.
  8. Wie unter II.3.
  9. ausgeführt, erkennt der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung in Bezug auf Weisungen/Dienstaufträge ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides an. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nur dann zulässig, wenn sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Das rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (vgl. VwGH vom 14.10.2013, 2013/12/0042). Der Umstand, dass die konkreten Auswirkungen eines Dienstauftrags der Vergangenheit angehörten, bildet für sich allein noch kein Hindernis für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, doch muss die an ein abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdungen des Antragstellers dienen. Für das Vorliegen einer „erforderlichen Klarstellung für die Zukunft“ reicht dabei aus, dass nicht auszuschließen ist, dass dem Beamten auch in Zukunft wiederholt eine derartige Weisung erteilt wird (vgl. VwGH vom 26.09.2024, 2022/12/0102).3.
  10. Wie unter römisch zwei.3.
  11. ausgeführt, erkennt der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung in Bezug auf Weisungen/Dienstaufträge ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides an. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nur dann zulässig, wenn sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Das rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen vergleiche VwGH vom 14.10.2013, 2013/12/0042). Der Umstand, dass die konkreten Auswirkungen eines Dienstauftrags der Vergangenheit angehörten, bildet für sich allein noch kein Hindernis für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, doch muss die an ein abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdungen des Antragstellers dienen. Für das Vorliegen einer „erforderlichen Klarstellung für die Zukunft“ reicht dabei aus, dass nicht auszuschließen ist, dass dem Beamten auch in Zukunft wiederholt eine derartige Weisung erteilt wird vergleiche VwGH vom 26.09.2024, 2022/12/0102). Auch wenn die gegenständliche Weisung bereits im XXXX ausgesprochen wurde, kommt ihr die Eignung zu, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen, weil es nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein weiteres Rückkehrgespräch von der belangten Behörde angeordnet wird. Das beantragte Feststellungsbegehren ist somit ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung zur Klarstellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses für den Beschwerdeführer.Auch wenn die gegenständliche Weisung bereits im römisch 40 ausgesprochen wurde, kommt ihr die Eignung zu, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen, weil es nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein weiteres Rückkehrgespräch von der belangten Behörde angeordnet wird. Das beantragte Feststellungsbegehren ist somit ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung zur Klarstellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses für den Beschwerdeführer. 3.
  12. § 45 BDG 1979 normiert, dass der Vorgesetzte darauf zu achten hat, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass ein Vorgesetzter mit seinem Mitarbeiter, der nach einer längeren Abwesenheit seinen Dienst wieder antritt, ein Gespräch führen will, um damit seinen Pflichten als Vorgesetzter iSd § 45 BDG 1979 entsprechen zu können.3.
  13. Paragraph 45, BDG 1979 normiert, dass der Vorgesetzte darauf zu achten hat, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass ein Vorgesetzter mit seinem Mitarbeiter, der nach einer längeren Abwesenheit seinen Dienst wieder antritt, ein Gespräch führen will, um damit seinen Pflichten als Vorgesetzter iSd Paragraph 45, BDG 1979 entsprechen zu können. 3.
  14. Zu prüfen ist, ob eine Befolgungspflicht an der gegenständlichen Weisung besteht: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B VG genannten Tatbestände vorliegt – also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt –, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt (VwGH vom 20.11.2018, Ro 2018/12/0016).Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B VG genannten Tatbestände vorliegt – also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt –, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt (VwGH vom 20.11.2018, Ro 2018/12/0016). 3.9.
  15. Im gegenständlichen Fall liegen keine Umstände vor, die eine Pflicht zur Befolgung der Weisung ausschließen würden. Zunächst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt worden wäre. Die Anordnung des Rückkehrgesprächs erfolgte durch die zuständige Dienstbehörde des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Dienstaufsicht über den Beschwerdeführer. Damit wurde die Weisung von einem Organ erteilt, das gegenüber dem Beschwerdeführer weisungsbefugt ist. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Die Teilnahme an einem klärenden Rückkehrgespräch im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Dienstes stellt vielmehr eine dienstorganisatorische Maßnahme dar, die im Zusammenhang mit der Dienstaufsicht sowie der Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstgebers steht. Darüber hinaus wurde in der mündlichen Verhandlung vom XXXX von der Vertreterin der belangten Behörde nachvollziehbar dargelegt, dass Rückkehrgespräche nach längeren Krankenständen eine übliche und gelebte Praxis darstellen und regelmäßig der Wiedereingliederung von Bediensteten dienen. Diese Gespräche sollen insbesondere dazu beitragen, Veränderungen im Dienstbetrieb zu vermitteln, den aktuellen gesundheitlichen Zustand zu berücksichtigen und die weitere Verwendung des Bediensteten entsprechend zu planen.Darüber hinaus wurde in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 von der Vertreterin der belangten Behörde nachvollziehbar dargelegt, dass Rückkehrgespräche nach längeren Krankenständen eine übliche und gelebte Praxis darstellen und regelmäßig der Wiedereingliederung von Bediensteten dienen. Diese Gespräche sollen insbesondere dazu beitragen, Veränderungen im Dienstbetrieb zu vermitteln, den aktuellen gesundheitlichen Zustand zu berücksichtigen und die weitere Verwendung des Bediensteten entsprechend zu planen. Auch brachte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor, dass er grundsätzlich nichts gegen Rückkehrgespräche einzuwenden habe und diese aus seiner Sicht sinnvoll und notwendig sein können (NSV, S.4). Sein Vorbringen richtet sich somit nicht gegen die Durchführung eines Rückkehrgesprächs als solches, sondern ausschließlich gegen die Person des vorgesehenen Gesprächspartners. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Anordnung eines Rückkehrgesprächs als solche weder außergewöhnlich noch unsachlich ist, sondern vielmehr einer üblichen dienstlichen Praxis entspricht und im Rahmen der organisatorischen Gestaltung des Dienstbetriebs sowie der Fürsorgepflicht des Dienstgebers liegt. 3.9.
  16. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer gegen die Weisung remonstriert hätte und diese in weiterer Folge nicht schriftlich wiederholt worden wäre. Eine solche Konstellation ist dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen. Vielmehr gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom XXXX an, keine gesonderte Stellungnahme zu dem Schreiben vom XXXX abgegeben zu haben. Auch führte er aus, dass ihm eine entsprechende Stellungnahme seinerseits nicht erinnerlich sei und – sofern sich keine im Akt befinde – davon auszugehen sei, dass eine solche nicht erstattet wurde. Er habe keine administrativen Schritte gesetzt. Eine konkrete Äußerung von Bedenken gegenüber der Dienstbehörde oder dem Vorgesetzten konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen. Dem Akteninhalt sind diesbezüglich keine Unterlagen zu entnehmen.Vielmehr gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 an, keine gesonderte Stellungnahme zu dem Schreiben vom römisch 40 abgegeben zu haben. Auch führte er aus, dass ihm eine entsprechende Stellungnahme seinerseits nicht erinnerlich sei und – sofern sich keine im Akt befinde – davon auszugehen sei, dass eine solche nicht erstattet wurde. Er habe keine administrativen Schritte gesetzt. Eine konkrete Äußerung von Bedenken gegenüber der Dienstbehörde oder dem Vorgesetzten konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen. Dem Akteninhalt sind diesbezüglich keine Unterlagen zu entnehmen. Somit ist festzuhalten, dass eine den Anforderungen des § 44 Abs. 3 BDG 1979 entsprechende Remonstration nicht erfolgt ist. Mangels Remonstration stellt sich im gegenständlichem Fall folglich auch nicht die Frage einer schriftlichen Wiederholung der Weisung.Somit ist festzuhalten, dass eine den Anforderungen des Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 entsprechende Remonstration nicht erfolgt ist. Mangels Remonstration stellt sich im gegenständlichem Fall folglich auch nicht die Frage einer schriftlichen Wiederholung der Weisung. 3.9.
  17. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass die Weisung gegen das Willkürverbot verstößt. Vielmehr steht die Anordnung eines Rückkehrgesprächs in einem sachlichen Zusammenhang mit der längeren krankheitsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers und dient der Vorbereitung seines Wiedereintritts in den Dienst sowie der Klärung dienstlicher Rahmenbedingungen. Eine solche Maßnahme ist geeignet, die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben sicherzustellen und entspricht damit auch den Verpflichtungen des Vorgesetzten gemäß § 45 BDG 1979.3.9.
  18. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass die Weisung gegen das Willkürverbot verstößt. Vielmehr steht die Anordnung eines Rückkehrgesprächs in einem sachlichen Zusammenhang mit der längeren krankheitsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers und dient der Vorbereitung seines Wiedereintritts in den Dienst sowie der Klärung dienstlicher Rahmenbedingungen. Eine solche Maßnahme ist geeignet, die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben sicherzustellen und entspricht damit auch den Verpflichtungen des Vorgesetzten gemäß Paragraph 45, BDG
  19. Darüber hinaus wurde in der mündlichen Verhandlung vom XXXX seitens der Vertreterin der belangten Behörde nachvollziehbar dargelegt, dass Rückkehrgespräche nach längeren Krankenständen eine übliche und gelebte Praxis darstellen und regelmäßig im Interesse einer geordneten Wiedereingliederung von Bediensteten durchgeführt werden. Auch gab der Beschwerdeführer an, dass er Rückkehrgesprächen grundsätzlich nicht ablehnend gegenübersteht und diese als sinnvoll und notwendig erachtet (NSV S. 4).Darüber hinaus wurde in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 seitens der Vertreterin der belangten Behörde nachvollziehbar dargelegt, dass Rückkehrgespräche nach längeren Krankenständen eine übliche und gelebte Praxis darstellen und regelmäßig im Interesse einer geordneten Wiedereingliederung von Bediensteten durchgeführt werden. Auch gab der Beschwerdeführer an, dass er Rückkehrgesprächen grundsätzlich nicht ablehnend gegenübersteht und diese als sinnvoll und notwendig erachtet (NSV S. 4). Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass die gegenständliche Weisung aus unsachlichen Motiven oder zur gezielten Benachteiligung des Beschwerdeführers erteilt worden wäre. Vielmehr handelt es sich um eine im Dienstbetrieb übliche organisatorische Maßnahme, die ihrem Zweck nach auch geeignet ist, ein klärendes und gegebenenfalls auch verbindendes Gespräch zwischen Vorgesetzten und Bediensteten zu ermöglichen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, ihm sei die Führung eines solchen Gesprächs gerade mit dem Anstaltsleiter aufgrund einer bestehenden Konfliktsituation unzumutbar, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen eine persönliche bzw. innerdienstliche Problemlage betrifft, die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu lösen ist. Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Weisung zu befolgen war. Subjektive Vorbehalte gegenüber der Person des Gesprächspartners vermögen für sich allein keine Willkür der Weisungserteilung zu begründen. Insgesamt liegen im gegenständlichen Fall somit keine Umstände vor, die darauf schließen lassen, dass die Weisung unsachlich, missbräuchlich oder in einer dem Willkürverbot widersprechenden Weise erteilt worden wäre. 3.
  20. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm aufgrund persönlicher Konflikte mit dem Anstaltsleiter die Teilnahme an einem Rückkehrgespräch unzumutbar sei, vermag dies die Rechtmäßigkeit der Weisung nicht in Frage zu stellen. Die Frage, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, einerseits und die Frage der „schlichten“ Rechtswidrigkeit der Weisung andererseits bilden unterschiedliche Gegenstände von Feststellungsverfahren (VwGH 09.03.2022, Ro 2020/12/0004). Ein subjektives Recht des Einzelnen, also auch des Beamten, auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung besteht im Übrigen jedoch nicht. Im dienstrechtlichen Feststellungsverfahren geht es lediglich darum, ob das von der Weisung erfasste Verhalten zum Pflichtenkreis des Angewiesenen gehört, nicht aber, ob die Weisung in jeder Hinsicht rechtmäßig ist (VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0018). 3.
  21. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann von einer gültigen Remonstration gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979 nur dann gesprochen werden, wenn der Beamte dabei seine rechtlichen Bedenken gegen die ihm erteilte Weisung erkennen lässt und zumindest andeutet, womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die Bedenken dürfen einerseits kein mutwilliges, geradezu rechtsmissbräuchliches Vorbringen darstellen, anderseits ist für den Eintritt der im § 44 Abs. 3 leg.cit. vorgesehenen Rechtsfolge ohne Bedeutung, ob die geäußerten Bedenken des Beamten rechtlich zutreffen oder nicht (vgl. VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003; 15.09.2004, 2001/09/0023). Auch in der Äußerung von Bedenken bloß in Bezug auf die Zweckmäßigkeit einer Weisung kann keine Remonstration gesehen werden (VwGH 16.09.2009, 2008/09/0020).3.
  22. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann von einer gültigen Remonstration gemäß Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 nur dann gesprochen werden, wenn der Beamte dabei seine rechtlichen Bedenken gegen die ihm erteilte Weisung erkennen lässt und zumindest andeutet, womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die Bedenken dürfen einerseits kein mutwilliges, geradezu rechtsmissbräuchliches Vorbringen darstellen, anderseits ist für den Eintritt der im Paragraph 44, Absatz 3, leg.cit. vorgesehenen Rechtsfolge ohne Bedeutung, ob die geäußerten Bedenken des Beamten rechtlich zutreffen oder nicht vergleiche VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003; 15.09.2004, 2001/09/0023). Auch in der Äußerung von Bedenken bloß in Bezug auf die Zweckmäßigkeit einer Weisung kann keine Remonstration gesehen werden (VwGH 16.09.2009, 2008/09/0020). Eine Formvorschrift für die Remonstration, wie beispielsweise die Bezeichnung der Einwände als Remonstration oder ein ausdrückliches Verlangen, die erteilte Weisung aufgrund der geäußerten Bedenken schriftlich zu erteilen, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Angesichts der verschiedenen Formen, in denen Kritik vorgebracht werden kann und der damit verbundenen unterschiedlichen Zielsetzungen, muss jedoch gefordert werden, dass unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesamtsituation die Form der vorgebrachten Einwendungen bei objektiver Betrachtung als Remonstration im Sinne des § 44 Abs. 3 leg.cit. erkennbar ist (vgl. VwGH 13.10.1994, 92/09/0303).Eine Formvorschrift für die Remonstration, wie beispielsweise die Bezeichnung der Einwände als Remonstration oder ein ausdrückliches Verlangen, die erteilte Weisung aufgrund der geäußerten Bedenken schriftlich zu erteilen, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Angesichts der verschiedenen Formen, in denen Kritik vorgebracht werden kann und der damit verbundenen unterschiedlichen Zielsetzungen, muss jedoch gefordert werden, dass unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesamtsituation die Form der vorgebrachten Einwendungen bei objektiver Betrachtung als Remonstration im Sinne des Paragraph 44, Absatz 3, leg.cit. erkennbar ist vergleiche VwGH 13.10.1994, 92/09/0303). Die Befolgungspflicht gegenüber einer erteilten Weisung, gegen welche ordnungsgemäß remonstriert wurde, setzt erst mit ihrer schriftlichen Bestätigung ein. Für den Fall der schriftlichen Wiederholung der erteilten Weisung nach Remonstration gilt, dass beide Anordnungen eine Einheit bilden, somit in Wahrheit nur eine Weisung vorliegt (VwGH 22.04.2015, Ra 2014/12/0003). Vom Beschwerdeführer wurde nicht behauptet und ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich, dass er gegen die Weisung remonstriert und seine Bedenken gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979 geltend gemacht hätte. Die belangte Behörde hatte somit auch nicht die Möglichkeit die Weisung nach einer solchen Remonstration zu wiederholen. Eine Remonstration ist das gesetzlich vorgesehene Mittel, um Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Weisung vorzubringen. Unterbleibt eine solche Remonstration, ist die Weisung vom Beamten zu befolgen. Da somit keiner der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Ausnahmefälle vorliegt und der Beschwerdeführer gegen die Weisung nicht ordnungsgemäß remonstriert hat, war die gegenständliche Weisung für den Beschwerdeführer zu befolgen und die Teilnahme an dem angeordneten Rückkehrgespräch gehörte daher zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers.Vom Beschwerdeführer wurde nicht behauptet und ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich, dass er gegen die Weisung remonstriert und seine Bedenken gemäß Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 geltend gemacht hätte. Die belangte Behörde hatte somit auch nicht die Möglichkeit die Weisung nach einer solchen Remonstration zu wiederholen. Eine Remonstration ist das gesetzlich vorgesehene Mittel, um Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Weisung vorzubringen. Unterbleibt eine solche Remonstration, ist die Weisung vom Beamten zu befolgen. Da somit keiner der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Ausnahmefälle vorliegt und der Beschwerdeführer gegen die Weisung nicht ordnungsgemäß remonstriert hat, war die gegenständliche Weisung für den Beschwerdeführer zu befolgen und die Teilnahme an dem angeordneten Rückkehrgespräch gehörte daher zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers. 3.
  23. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.03.1991, 91/09/0002; VwGH 22.02.2011, 2010/12/0004; VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170; VwSlg 18.412 A/2012; VwGH 06.10.2020, Ra 2020/12/0004; VwGH 07.04.2021, Ra 2020/12/0028; VwGH 20.11.2018, Ra 2018/12/0046) vorbringt, die belangte Behörde sei ihrer Fürsorgepflicht nicht nachgekommen und hätte einen „schikanefreien Arbeitsplatz“ sicherzustellen, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof zwar wiederholt ausgesprochen hat, dass den Dienstgeber eine Fürsorgepflicht trifft, die auch den Schutz der Persönlichkeit des Beamten sowie die Herstellung eines rechtmäßigen Zustands am Arbeitsplatz umfasst. Gleichzeitig hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch klargestellt, dass aus dieser Fürsorgepflicht kein subjektives Recht des Beamten auf bestimmte organisatorische Maßnahmen oder auf die Setzung bestimmter Weisungen abgeleitet werden kann (vgl. etwa VwGH 06.10.2020, Ra 2020/12/0004; VwGH 07.04.2021, Ra 2020/12/0028), vielmehr die Wahl der Mittel zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands grundsätzlich im Ermessen des Dienstgebers steht. Auch im Zusammenhang mit Konfliktsituationen zwischen Bediensteten ist nach der Rechtsprechung bei der Wahl geeigneter Maßnahmen – etwa im Fall einer Versetzung – insbesondere auf die Verschuldensfrage Bedacht zu nehmen (VwGH 20.11.2018, Ra 2018/12/0046). Ein Rückkehrgespräch stellt in diesem Zusammenhang gerade ein geeignetes Mittel dar, um eine bestehende Konfliktsituation zu thematisieren, aufzuarbeiten und im Sinne einer geordneten Wiedereingliederung des Beamten in den Dienst einer Lösung zuzuführen. Dem BF wurde hierbei explizit die Möglichkeit eröffnet von einer Vertrauensperson begleitet werden zu können oder bei entsprechendem Wunsch auch einen:e Mediator:in beizuziehen.3.
  24. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.03.1991, 91/09/0002; VwGH 22.02.2011, 2010/12/0004; VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170; VwSlg 18.412 A/2012; VwGH 06.10.2020, Ra 2020/12/0004; VwGH 07.04.2021, Ra 2020/12/0028; VwGH 20.11.2018, Ra 2018/12/0046) vorbringt, die belangte Behörde sei ihrer Fürsorgepflicht nicht nachgekommen und hätte einen „schikanefreien Arbeitsplatz“ sicherzustellen, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof zwar wiederholt ausgesprochen hat, dass den Dienstgeber eine Fürsorgepflicht trifft, die auch den Schutz der Persönlichkeit des Beamten sowie die Herstellung eines rechtmäßigen Zustands am Arbeitsplatz umfasst. Gleichzeitig hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch klargestellt, dass aus dieser Fürsorgepflicht kein subjektives Recht des Beamten auf bestimmte organisatorische Maßnahmen oder auf die Setzung bestimmter Weisungen abgeleitet werden kann vergleiche etwa VwGH 06.10.2020, Ra 2020/12/0004; VwGH 07.04.2021, Ra 2020/12/0028), vielmehr die Wahl der Mittel zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands grundsätzlich im Ermessen des Dienstgebers steht. Auch im Zusammenhang mit Konfliktsituationen zwischen Bediensteten ist nach der Rechtsprechung bei der Wahl geeigneter Maßnahmen – etwa im Fall einer Versetzung – insbesondere auf die Verschuldensfrage Bedacht zu nehmen (VwGH 20.11.2018, Ra 2018/12/0046). Ein Rückkehrgespräch stellt in diesem Zusammenhang gerade ein geeignetes Mittel dar, um eine bestehende Konfliktsituation zu thematisieren, aufzuarbeiten und im Sinne einer geordneten Wiedereingliederung des Beamten in den Dienst einer Lösung zuzuführen. Dem BF wurde hierbei explizit die Möglichkeit eröffnet von einer Vertrauensperson begleitet werden zu können oder bei entsprechendem Wunsch auch einen:e Mediator:in beizuziehen. Soweit der Beschwerdeführer aus der zitierten Rechtsprechung ableitet, die gegenständliche Weisung sei aufgrund der behaupteten Mobbinghandlungen unzulässig, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit Weisungen maßgeblich darauf abstellt, ob deren Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt (vgl. VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170). Dass eine Weisung bereits deshalb unzulässig wäre, weil zwischen dem Beamten und seinem Vorgesetzten eine konfliktbelastete Beziehung besteht, lässt sich der zitierten Rechtsprechung hingegen nicht entnehmen.Soweit der Beschwerdeführer aus der zitierten Rechtsprechung ableitet, die gegenständliche Weisung sei aufgrund der behaupteten Mobbinghandlungen unzulässig, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit Weisungen maßgeblich darauf abstellt, ob deren Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt vergleiche VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170). Dass eine Weisung bereits deshalb unzulässig wäre, weil zwischen dem Beamten und seinem Vorgesetzten eine konfliktbelastete Beziehung besteht, lässt sich der zitierten Rechtsprechung hingegen nicht entnehmen. Unabhängig davon ist das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers bereits deshalb nicht entscheidungsrelevant, weil es nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Verfahrensgegenständlich ist ausschließlich die Frage, ob die im Schreiben der belangten Behörde vom XXXX ausgesprochene Anordnung zur Teilnahme an einem Rückkehrgespräch eine Weisung darstellt und ob deren Befolgung zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers zählt. Allfällige dienstrechtliche Konflikte am Arbeitsplatz, behauptete Mobbinghandlungen oder sonstige Vorwürfe gegen den Anstaltsleiter betreffen demgegenüber andere rechtliche Fragestellungen und sind im gegenständlichen Feststellungsverfahren nicht zu prüfen.Unabhängig davon ist das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers bereits deshalb nicht entscheidungsrelevant, weil es nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Verfahrensgegenständlich ist ausschließlich die Frage, ob die im Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 ausgesprochene Anordnung zur Teilnahme an einem Rückkehrgespräch eine Weisung darstellt und ob deren Befolgung zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers zählt. Allfällige dienstrechtliche Konflikte am Arbeitsplatz, behauptete Mobbinghandlungen oder sonstige Vorwürfe gegen den Anstaltsleiter betreffen demgegenüber andere rechtliche Fragestellungen und sind im gegenständlichen Feststellungsverfahren nicht zu prüfen. Dies wird auch durch die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom XXXX bestätigt. Der Beschwerdeführer gab an, dass die von ihm beantragten Zeugen zu den behaupteten Mobbinghandlungen sowie zur bestehenden Konfliktsituation aussagen sollen. Ebenso führte er aus, dass das beantragte Gutachten insbesondere seine gesundheitliche Situation bzw. die Unzumutbarkeit eines Gesprächs mit dem Anstaltsleiter aus medizinischer Sicht betreffen soll.Dies wird auch durch die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 bestätigt. Der Beschwerdeführer gab an, dass die von ihm beantragten Zeugen zu den behaupteten Mobbinghandlungen sowie zur bestehenden Konfliktsituation aussagen sollen. Ebenso führte er aus, dass das beantragte Gutachten insbesondere seine gesundheitliche Situation bzw. die Unzumutbarkeit eines Gesprächs mit dem Anstaltsleiter aus medizinischer Sicht betreffen soll. Damit beziehen sich sowohl die beantragten Zeugeneinvernahmen als auch das begehrte Sachverständigengutachten ausschließlich auf Umstände, die für die im gegenständlichen Verfahren zu beurteilende Rechtsfrage nicht entscheidungsrelevant sind. Von deren Aufnahme war daher abzusehen. 3.
  25. Unabhängig davon wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, allfällige Bedenken gegen die gegenständliche Weisung im Wege der Remonstration gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979 gegenüber seinem Vorgesetzten geltend zu machen. In diesem Zusammenhang hätte er auch konkrete Einwendungen vorbringen und gegebenenfalls alternative Vorschläge – etwa die Durchführung des Rückkehrgesprächs mit einer anderen Person – unterbreiten können. Nur in einem solchen Fall hätte die Dienstbehörde Anlass gehabt, sich mit diesen Bedenken auseinanderzusetzen und die Weisung allenfalls anzupassen oder zu bestätigen.3.
  26. Unabhängig davon wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, allfällige Bedenken gegen die gegenständliche Weisung im Wege der Remonstration gemäß Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 gegenüber seinem Vorgesetzten geltend zu machen. In diesem Zusammenhang hätte er auch konkrete Einwendungen vorbringen und gegebenenfalls alternative Vorschläge – etwa die Durchführung des Rückkehrgesprächs mit einer anderen Person – unterbreiten können. Nur in einem solchen Fall hätte die Dienstbehörde Anlass gehabt, sich mit diesen Bedenken auseinanderzusetzen und die Weisung allenfalls anzupassen oder zu bestätigen. Eine derartige Remonstration ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgt. Wie sich insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ergibt, hat er weder gegenüber der Dienstbehörde noch gegenüber einem Vorgesetzten konkret und nachweislich Bedenken gegen die Weisung vom XXXX erhoben. Mangels Remonstration blieb die Weisung aufrecht und war vom Beschwerdeführer zu befolgen.Eine derartige Remonstration ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgt. Wie sich insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ergibt, hat er weder gegenüber der Dienstbehörde noch gegenüber einem Vorgesetzten konkret und nachweislich Bedenken gegen die Weisung vom römisch 40 erhoben. Mangels Remonstration blieb die Weisung aufrecht und war vom Beschwerdeführer zu befolgen. 3.
  27. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, einem Beamten dürften keine Pflichten auferlegt werden, die im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen seien, dem Wesen des dienstrechtlichen Weisungsrechts widerspricht. Gerade der Zweck der Weisungsbefugnis gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG sowie § 44 BDG 1979 besteht darin, dem Beamten im Rahmen des bestehenden Dienstverhältnisses konkrete dienstliche Anordnungen zu erteilen und damit auch Pflichten im Einzelfall zu begründen. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung jeder einzelnen dienstlichen Verpflichtung ist dabei nicht erforderlich. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Weisung von einem zuständigen Organ erteilt wird und weder gegen gesetzliche Vorschriften noch gegen das Willkürverbot verstößt. Dass die Teilnahme an einem Rückkehrgespräch im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, steht daher ihrer Qualifikation als verbindliche Weisung und der daraus resultierenden Befolgungspflicht nicht entgegen.3.
  28. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, einem Beamten dürften keine Pflichten auferlegt werden, die im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen seien, dem Wesen des dienstrechtlichen Weisungsrechts widerspricht. Gerade der Zweck der Weisungsbefugnis gemäß Artikel 20, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 44, BDG 1979 besteht darin, dem Beamten im Rahmen des bestehenden Dienstverhältnisses konkrete dienstliche Anordnungen zu erteilen und damit auch Pflichten im Einzelfall zu begründen. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung jeder einzelnen dienstlichen Verpflichtung ist dabei nicht erforderlich. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Weisung von einem zuständigen Organ erteilt wird und weder gegen gesetzliche Vorschriften noch gegen das Willkürverbot verstößt. Dass die Teilnahme an einem Rückkehrgespräch im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, steht daher ihrer Qualifikation als verbindliche Weisung und der daraus resultierenden Befolgungspflicht nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (s. Punkt II. 3.2., 3.4., 3.6., 3.8. und 3.10.) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (s. Punkt römisch zwei. 3.2., 3.4., 3.6., 3.8. und 3.10.) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W277.2318572.1.00

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