Obsah (18)
Art. 133§ 3§ 8§ 43§ 494a§ 53§ 50§ 9§ 24§ 57§ 52§ 46§ 18§ 55§ 6§ 33§ 27§ 46aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2026 GeschäftszahlW278 2207695-5 Spruch, W278 2207695-5/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Vorverfahren: Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 31.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom 13.05.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.).Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 31.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom 13.05.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2015, rechtskräftig am XXXX 2015, Gz. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (Erwerb und Besitz), mehrfach des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 21 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, § 15 StGB (gewerbsmäßiges Überlassen), des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB und des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83, 84 Abs. 2 Z 4 StGB nach dem Strafsatz des § 27 Abs. 3 SMG unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten verurteilt.
§ 43Abs. 1 St
GB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2015, rechtskräftig am römisch 40 2015, Gz. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG (Erwerb und Besitz), mehrfach des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB (gewerbsmäßiges Überlassen), des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB und des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 27, Absatz 3, SMG unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten verurteilt.
Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2017, rechtskräftig am XXXX 2017, Gz. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der schweren gemeinschaftlichen Gewalt nach § 274 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 274 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
§ 43Abs. 1 St
GB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
§ 494aAbs. 1 Z 2 St
PO wurde vom Widerruf der zu Gz. XXXX gewährten Strafnachsicht abgesehen, jedoch
§ 53Abs. 3 St
GB iVm § 494a Abs. 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mit Beschluss des zuständigen Landesgerichts vom XXXX 2017 wurde dem BF
§ 50Abs. 1, 52 St
GB die Bewährungshilfe angeordnet; diese wurde mit Beschluss des zuständigen Landesgerichtes vom 08.10.2018 aufgehoben.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2017, rechtskräftig am römisch 40 2017, Gz. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der schweren gemeinschaftlichen Gewalt nach Paragraph 274, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 274, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wurde vom Widerruf der zu Gz. römisch 40 gewährten Strafnachsicht abgesehen, jedoch
Paragraph 53, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mit Beschluss des zuständigen Landesgerichts vom römisch 40 2017 wurde dem BF
Paragraph 50, Absatz eins, 52, StGB die Bewährungshilfe angeordnet; diese wurde mit Beschluss des zuständigen Landesgerichtes vom 08.10.2018 aufgehoben. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.09.2018 wurde dem BF der zuerkannte des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 1 Asyl
G 2005 von Amts wegen aberkannt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 29.10.2020, Gz. XXXX , wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.09.2018 wurde dem BF der zuerkannte des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 29.10.2020, Gz. römisch 40 , wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde abgewiesen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2020, rechtskräftig am XXXX 2020, Gz. XXXX wurde der BF erneut wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (Erwerb und Besitz) und des Vergehens unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, § 27 Abs. 21 und Abs. 3 SMG, § 15 StGB (Erwerb in der Öffentlichkeit, Gewerbsmäßigkeit) nach dem Strafsatz des § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
§ 43Abs. 1 St
GB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2020, rechtskräftig am römisch 40 2020, Gz. römisch 40 wurde der BF erneut wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG (Erwerb und Besitz) und des Vergehens unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, Paragraph 27, Absatz 21 und Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB (Erwerb in der Öffentlichkeit, Gewerbsmäßigkeit) nach dem Strafsatz des Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der BF entzog sich durch Untertauchen den geplanten fremdenrechtlichen Maßnahmen und wurde am 10.07.2021 von der österreichischen Polizei festgenommen und in weiterer Folge in Schubhaft genommen. Am 14.07.2021 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am 28.10.2021 wurde das Verfahren
§ 24Abs. 2 Asyl
G 2005 eingestellt und am 01.06.2022 wieder aufgenommen. Mit Bescheid vom 28.06.2022 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 ab (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
§ 8Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.).
§ 57Asyl
G 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde
§ 52Abs.
9 FPG in Verbindung mit § 50 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Afghanistan nicht zulässig sei (Spruchpunkt IV.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde über den Antragsteller ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).
§ 18Abs.
1 Z 2 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI).
§ 55Abs.
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. (Spruchpunkt VII.). Der Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt.Am 14.07.2021 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am 28.10.2021 wurde das Verfahren
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt und am 01.06.2022 wieder aufgenommen. Mit Bescheid vom 28.06.2022 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde über den Antragsteller ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. (Spruchpunkt römisch sieben.). Der Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 13.02.2023 beim Bundesamt eingelangte Beschwerde. In dieser wurde festgehalten, dass die Behörde den Bescheid nicht im Akt hinterlegen hätte dürfen und diese daher mangels Zustellung keine Rechtswirkung habe. Es wurde daher ein Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung sowie ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und in vollem Umfang wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund mangelhafter Ermittlungen, mangelhafter Länderfeststellungen und mangelhafter Beweiswürdigung Beschwerde erhoben. Mit Bescheid vom 27.09.2023 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 28.06.2022
§ 6Zust
G iVm § 23 ZustG zurück (Spruchpunkt I.) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde
§ 33Abs. 1 Vw
GVG abgewiesen (Spruchpunkt II.)
§ 33Abs. 4 Vw
GVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt III.). Der BF erhob fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid.Mit Bescheid vom 27.09.2023 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 28.06.2022
Paragraph 6, ZustG in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG zurück (Spruchpunkt römisch eins.) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Der BF erhob fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. Mit am 28.11.2023 ergangenen Erkenntnissen des BVwG zu Gz. XXXX und Gz. XXXX , wurde die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33Abs. 1 Vw
GVG iVm § 8 Abs. 2 ZustG zurückgewiesen wurde; dem Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides wurde hingegen stattgegeben. Das Bundesamt erließ mit Schreiben vom 15.12.2023 ein Parteiengehör, zu dem der BF fristgerecht eine schriftliche Stellungnahme abgab.Mit am 28.11.2023 ergangenen Erkenntnissen des BVwG zu Gz. römisch 40 und Gz. römisch 40 , wurde die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, ZustG zurückgewiesen wurde; dem Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides wurde hingegen stattgegeben. Das Bundesamt erließ mit Schreiben vom 15.12.2023 ein Parteiengehör, zu dem der BF fristgerecht eine schriftliche Stellungnahme abgab. Mit Bescheid vom 08.01.2024 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 ab (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
§ 8Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.).
§ 52Abs.
9 FPG in Verbindung mit § 50 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG nach Afghanistan nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde festgehalten, dass sich die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen nicht geändert hätte, über diese schon abgesprochen worden wäre und er diese auch in der letzten Stellungnahme wiederholt hätte, dass sie unglaubwürdig wären. Subsidiärer Schutz sei dem BF nicht zu erteilen gewesen, weil dieser mehrfach und wegen eines Verbrechens straffällig geworden sei und dieser eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit darstelle. Aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan werde der BF im Bundesgebiet geduldet und nicht in sein Herkunftsland abgeschoben.Mit Bescheid vom 08.01.2024 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde festgehalten, dass sich die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen nicht geändert hätte, über diese schon abgesprochen worden wäre und er diese auch in der letzten Stellungnahme wiederholt hätte, dass sie unglaubwürdig wären. Subsidiärer Schutz sei dem BF nicht zu erteilen gewesen, weil dieser mehrfach und wegen eines Verbrechens straffällig geworden sei und dieser eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit darstelle. Aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan werde der BF im Bundesgebiet geduldet und nicht in sein Herkunftsland abgeschoben. Der BF wurde am XXXX 2024 vom Landesgericht XXXX wegen des Verdachts der Begehung eines Verbrechens
§ 27Abs.
2a SMG zu Gz. XXXX in Untersuchungshaft genommen.Der BF wurde am römisch 40 2024 vom Landesgericht römisch 40 wegen des Verdachts der Begehung eines Verbrechens
Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu Gz. römisch 40 in Untersuchungshaft genommen. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 16.05.2024, Gz. XXXX , hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan erteilt (Spruchpunkt II.) und
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF hinsichtlich seines Vorbringens zur Verfolgungsgefahr keine Glaubwürdigkeit zukomme. Eine Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen sei vom BF weder ausreichend dargelegt worden, noch amtswegig hervorgekommen. Dem BF sei jedoch aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan (Machtübernahme der Taliban, COVID-19-Pandemie, Nahrungsknappheit) subsidiärer Schutz zuzuerkennen, da ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände bei einer Rückkehr nach Afghanistan die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen, wobei eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative aus den dargelegten Erwägungen nicht in Betracht komme. Obwohl sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt erneut in Untersuchungshaft befinde, sei kein Ausschlussgrund bzw. Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 AsylG erfüllt. Bei den begangenen Straftaten handle es sich nicht um schwere Straftaten iSd Art. 17 Abs. 1 Status-RL. Es sein nicht davon auszugehen, dass der BF die Existenz oder die territoriale Integrität des Staates gefährden würde. Er habe in der mündlichen Verhandlung glaubhaft den Eindruck vermittelt, bloß aufgrund der unsicheren Situation mit seinem Aufenthaltstitel und des einhergehenden Todes seiner Mutter wieder zu Drogen gegriffen zu haben. Er habe auch glaubwürdig dargelegt, arbeitsfähig und arbeitswillig zu sein.Die gegen den Bescheid des Bundesamtes erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 16.05.2024, Gz. römisch 40 , hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF hinsichtlich seines Vorbringens zur Verfolgungsgefahr keine Glaubwürdigkeit zukomme. Eine Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen sei vom BF weder ausreichend dargelegt worden, noch amtswegig hervorgekommen. Dem BF sei jedoch aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan (Machtübernahme der Taliban, COVID-19-Pandemie, Nahrungsknappheit) subsidiärer Schutz zuzuerkennen, da ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände bei einer Rückkehr nach Afghanistan die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen, wobei eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative aus den dargelegten Erwägungen nicht in Betracht komme. Obwohl sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt erneut in Untersuchungshaft befinde, sei kein Ausschlussgrund bzw. Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG erfüllt. Bei den begangenen Straftaten handle es sich nicht um schwere Straftaten iSd Artikel 17, Absatz eins, Status-RL. Es sein nicht davon auszugehen, dass der BF die Existenz oder die territoriale Integrität des Staates gefährden würde. Er habe in der mündlichen Verhandlung glaubhaft den Eindruck vermittelt, bloß aufgrund der unsicheren Situation mit seinem Aufenthaltstitel und des einhergehenden Todes seiner Mutter wieder zu Drogen gegriffen zu haben. Er habe auch glaubwürdig dargelegt, arbeitsfähig und arbeitswillig zu sein. Der vom BF am 10.01.2024, sohin vor der Entscheidung des BVwG gestellte Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte
§ 46a
FPG wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 31.05.2024
§ 46aAbs.
4 FPG als unzulässig zurückgewiesen und damit begründet, dass der BF als subsidiär Schutzberechtigter über eine Aufenthaltsberechtigung verfüge, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Duldungskarte nicht vorliegen würden.Der vom BF am 10.01.2024, sohin vor der Entscheidung des BVwG gestellte Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte
Paragraph 46 a, FPG wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 31.05.2024
Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG als unzulässig zurückgewiesen und damit begründet, dass der BF als subsidiär Schutzberechtigter über eine Aufenthaltsberechtigung verfüge, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Duldungskarte nicht vorliegen würden. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2024, rechtskräftig am XXXX 2024, Gz. XXXX , wurde der BF erneut wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG, § 15 StGB (Anbieten, Überlassen, Verschaffen von Suchtmitteln gegen Entgelt an öffentlichen Orten) nach dem Strafsatz des § 27 Abs. 2a SMG unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und des § 39 Abs. 1a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahre bedingt nachgesehen, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2024, rechtskräftig am römisch 40 2024, Gz. römisch 40 , wurde der BF erneut wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG, Paragraph 15, StGB (Anbieten, Überlassen, Verschaffen von Suchtmitteln gegen Entgelt an öffentlichen Orten) nach dem Strafsatz des Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und des Paragraph 39, Absatz eins a, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahre bedingt nachgesehen, verurteilt. 2. Gegenständliches Verfahren: Am 03.02.2025 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005.Am 03.02.2025 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005. Das Bundesamt leitete am 26.02.2025 ein Aberkennungsverfahren
§ 9Asyl
G gegen den BF ein. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27.02.2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen im Bundesgebiet und des gezeigten Verhaltens aufgrund der Aktenlage beabsichtigt sei, dem BF den zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 2 Asyl
G abzuerkennen. Dem BF wurde eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu den gestellten Fragen und zur Vorlage entsprechender Belege eingeräumt. Am 18.03.2025 langte die schriftliche Stellungnahme des BF im Wege seiner rechtlichen Vertretung beim Bundesamt ein.Das Bundesamt leitete am 26.02.2025 ein Aberkennungsverfahren
Paragraph 9, AsylG gegen den BF ein. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27.02.2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen im Bundesgebiet und des gezeigten Verhaltens aufgrund der Aktenlage beabsichtigt sei, dem BF den zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG abzuerkennen. Dem BF wurde eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu den gestellten Fragen und zur Vorlage entsprechender Belege eingeräumt. Am 18.03.2025 langte die schriftliche Stellungnahme des BF im Wege seiner rechtlichen Vertretung beim Bundesamt ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.06.2025 erkannte das Bundesamt dem BF den mit Erkenntnis des BVwG vom 16.05.2024, Gz. XXXX , erteilten Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 2 Asyl
G 2005 ab (Spruchpunkt I.) und wurde ihm die mit Erkenntnis des BVwG vom 16.05.2024, Gz. XXXX erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 9Abs. 4 Asyl
G 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 03.02.2025 wurde
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt III.).
§ 9Abs. 2 Asyl
G iVm § 52 Abs. 9 FPG 2005 wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkte IV.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.06.2025 erkannte das Bundesamt dem BF den mit Erkenntnis des BVwG vom 16.05.2024, Gz. römisch 40 , erteilten Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde ihm die mit Erkenntnis des BVwG vom 16.05.2024, Gz. römisch 40 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 03.02.2025 wurde
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkte römisch vier.). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der BF mehrfach wegen Suchtmitteldelikten verurteilt worden sei. Die Suchtmitteldelinquenz stelle ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar und bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der Verhinderung des Suchtgifthandels. Der BF habe mit dem Verkauf von Drogen die Gesundheit der im Bundesgebiet lebenden Menschen gefährdet, er habe Straftaten trotz vorangegangener Verurteilungen begangen, er sei offensichtlich nicht bereit, sich an die Gesetze zu halten und stelle er somit eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan sei nicht von einem unterstützungsfähigen familiären Netzwerk auszugehen und sei davon auszugehen, dass der BF seine existenziellen Grundbedürfnisse nicht decken könne. Der BF führe im Bundesgebiet kein schützenswertes Familienleben, er sei zeitweise erwerbstätig gewesen und habe aufgrund der langen Aufenthaltsdauer von über elf Jahren entsprechende soziale Kontakte geknüpft. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Suchtmitteldelikten stelle der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit dar, die einen Eingriff auf sein Privat- und Familienleben rechtfertige. Dem BF sei daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 2 Asyl
G von Amts wegen abzuerkennen. Der Bescheid wurde am 02.07.2025 rechtswirksam zugestellt.Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der BF mehrfach wegen Suchtmitteldelikten verurteilt worden sei. Die Suchtmitteldelinquenz stelle ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar und bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der Verhinderung des Suchtgifthandels. Der BF habe mit dem Verkauf von Drogen die Gesundheit der im Bundesgebiet lebenden Menschen gefährdet, er habe Straftaten trotz vorangegangener Verurteilungen begangen, er sei offensichtlich nicht bereit, sich an die Gesetze zu halten und stelle er somit eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan sei nicht von einem unterstützungsfähigen familiären Netzwerk auszugehen und sei davon auszugehen, dass der BF seine existenziellen Grundbedürfnisse nicht decken könne. Der BF führe im Bundesgebiet kein schützenswertes Familienleben, er sei zeitweise erwerbstätig gewesen und habe aufgrund der langen Aufenthaltsdauer von über elf Jahren entsprechende soziale Kontakte geknüpft. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Suchtmitteldelikten stelle der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit dar, die einen Eingriff auf sein Privat- und Familienleben rechtfertige. Dem BF sei daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen abzuerkennen. Der Bescheid wurde am 02.07.2025 rechtswirksam zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 29.07.2025 durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Begründend wurde ausgeführt, der BF sei aus asylrelevanten Gründen aus seinem Heimatland geflüchtet und sei ihm subsidiärer Schutz zuerkannt worden. Das Bundesamt habe die Aberkennung „der Flüchtlingseigenschaft“ mit einem Verweis auf die rechtskräftige Verurteilung, jedoch ohne einzelfallbezogene Beurteilung begründet. „Hinsichtlich der Zulässigkeit der Aberkennung des subsidiären Schutzes, der nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sowie der Erlassung eines Einreiseverbotes“ werde den unrichtigen Behauptungen des Bundesamtes widersprochen und wurde auf Judikatur des VwGH und EuGH zur Aberkennung des Asylstatus und zum Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens verwiesen. Dem BF sei keine Gelegenheit geboten worden, über seine Reue und zu seiner Zukunftsprognose Auskunft zu geben, eine Abschiebung sei weder realistisch durchführbar, noch ohne Lebensgefahr möglich und wäre eine Rückkehrentscheidung daher auf Dauer für unzulässig zu erklären gewesen. Für den Fall der Rückkehr bestehe die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung aufgrund der schlechten Sicherheitslage, der BF habe kein familiäres Auffangnetz und keine Existenzmöglichkeit, er sei aus dem Land seiner Staatsbürgerschaft „vollständig entwurzelt“. Der BF habe sich „bereits in sehr beachtlicher Weise“ in Österreich eingelebt, er sei „unbescholten“ und ebenso arbeitsfähig wie arbeitswillig; er wäre daher auch keine Belastung für die Gebietskörperschaft, „zumal er auch aktuell erwerbstätig“ sei. Beantragt wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 29.07.2025 durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Begründend wurde ausgeführt, der BF sei aus asylrelevanten Gründen aus seinem Heimatland geflüchtet und sei ihm subsidiärer Schutz zuerkannt worden. Das Bundesamt habe die Aberkennung „der Flüchtlingseigenschaft“ mit einem Verweis auf die rechtskräftige Verurteilung, jedoch ohne einzelfallbezogene Beurteilung begründet. „Hinsichtlich der Zulässigkeit der Aberkennung des subsidiären Schutzes, der nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sowie der Erlassung eines Einreiseverbotes“ werde den unrichtigen Behauptungen des Bundesamtes widersprochen und wurde auf Judikatur des VwGH und EuGH zur Aberkennung des Asylstatus und zum Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens verwiesen. Dem BF sei keine Gelegenheit geboten worden, über seine Reue und zu seiner Zukunftsprognose Auskunft zu geben, eine Abschiebung sei weder realistisch durchführbar, noch ohne Lebensgefahr möglich und wäre eine Rückkehrentscheidung daher auf Dauer für unzulässig zu erklären gewesen. Für den Fall der Rückkehr bestehe die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung aufgrund der schlechten Sicherheitslage, der BF habe kein familiäres Auffangnetz und keine Existenzmöglichkeit, er sei aus dem Land seiner Staatsbürgerschaft „vollständig entwurzelt“. Der BF habe sich „bereits in sehr beachtlicher Weise“ in Österreich eingelebt, er sei „unbescholten“ und ebenso arbeitsfähig wie arbeitswillig; er wäre daher auch keine Belastung für die Gebietskörperschaft, „zumal er auch aktuell erwerbstätig“ sei. Beantragt wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Beschwerdevorlage vom 06.08.2025 und die Verwaltungsakte langten bei der Gerichtsabteilung W278 des BVwG am 20.08.2025 ein. Am 05.05.2026 fand vor dem BVwG in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, des BF und des ausgewiesenen Vertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen persönlichen Lebensumständen und einer möglichen Rückkehr nach Afghanistan befragt wurde. Festgehalten wird, dass der BF nicht pünktlich, sondern mit 20 Minuten Verspätung zur Verhandlung erschien. Das Bundesamt verzichtete mit Schreiben vom 08.04.2026 auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Zuge der Verhandlung wurden dem BF und seiner Vertretung die herangezogenen Länderberichte, darunter die Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 13 vom 07.11.2025 und weitere relevante Berichte zur Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht. Der BF und sein Rechtsvertreter verzichteten auf die Verlesung und weitere Anmerkungen, den Länderberichten wurde zugestimmt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF führt den im Erkenntniskopf genannten Namen und das Geburtsdatum. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Seine Identität wird für die Zwecke des Verfahrens festgestellt. Seine Erstsprache Paschtu beherrscht er in Wort und Schrift, ebenso Dari und Deutsch. Der BF spricht zudem ein wenig Urdu und Englisch sowie Persisch. Der BF wurde im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , in der Provinz XXXX in Afghanistan geboren und lebte dort bis zur Ausreise. Der BF besuchte in Afghanistan die Schule, er half seinem Vater sowohl in der Landwirtschaft als auch in dessen Geschäften in der Stadt XXXX . Der Vater des BF wurde nicht getötet, er ist am Leben und wohnt unverändert im Familienhaus. Die Mutter des BF ist an einer Erkrankung verstorben, der Vater hat erneut geheiratet. Der BF verfügt über ein umfangreiches familiäres Netzwerk in Afghanistan, mit welchem er regelmäßig in Kontakt steht. Dazu zählen sein Vater und seine Stiefmutter, seine Geschwister sowie Onkel und deren Familien väter- und mütterlicherseits, die in der Herkunftsregion und den Städten XXXX und XXXX leben. Die Familie des BF verfügt in der Herkunftsprovinz XXXX über Grundstücke, Häuser und Geschäfte. Die Familie konnte die Kosten der Ausreise des BF in Höhe von 4.000 US-Dollar und 3.400 Euro finanzieren. Der BF ist ledig und kinderlos, es wurde keine Verlobung für ihn in Afghanistan arrangiert.Der BF wurde im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , in der Provinz römisch 40 in Afghanistan geboren und lebte dort bis zur Ausreise. Der BF besuchte in Afghanistan die Schule, er half seinem Vater sowohl in der Landwirtschaft als auch in dessen Geschäften in der Stadt römisch 40 . Der Vater des BF wurde nicht getötet, er ist am Leben und wohnt unverändert im Familienhaus. Die Mutter des BF ist an einer Erkrankung verstorben, der Vater hat erneut geheiratet. Der BF verfügt über ein umfangreiches familiäres Netzwerk in Afghanistan, mit welchem er regelmäßig in Kontakt steht. Dazu zählen sein Vater und seine Stiefmutter, seine Geschwister sowie Onkel und deren Familien väter- und mütterlicherseits, die in der Herkunftsregion und den Städten römisch 40 und römisch 40 leben. Die Familie des BF verfügt in der Herkunftsprovinz römisch 40 über Grundstücke, Häuser und Geschäfte. Die Familie konnte die Kosten der Ausreise des BF in Höhe von 4.000 US-Dollar und 3.400 Euro finanzieren. Der BF ist ledig und kinderlos, es wurde keine Verlobung für ihn in Afghanistan arrangiert. Der BF ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Der BF ist persönlich unglaubwürdig. Der BF hat in den Vorverfahren bewusst falsche Angaben zu seinen Fluchtgründen, seinen Lebensumständen sowie seinen Familienangehörigen in Afghanistan gemacht. 1.2. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich: Der BF verließ Afghanistan im Jahr 2013 und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, wo er am 31.01.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.05.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.09.2018
§ 9Abs. 1 Asyl
G 2005 von Amts wegen aberkannt, die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 29.10.2020, XXXX , abgewiesen. Der BF entzog sich durch Untertauchen den geplanten fremdenrechtlichen Maßnahmen und wurde am 10.07.2021 von der österreichischen Polizei festgenommen und in weiterer Folge in Schubhaft genommen. Am 14.07.2021 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am 28.10.2021 wurde das Verfahren
§ 24Abs. 2 Asyl
G 2005 eingestellt und am 01.06.2022 wieder aufgenommen. Mit Bescheid vom 28.06.2022 wies das Bundesamt den Antrag des BF vollinhaltlich ab und erließ eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt. Der Bescheid wurde im Akt zugestellt. Der BF erhob am 13.02.2023 Beschwerde gegen diesen Bescheid und stellte einen Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Bundesamt wies die Anträge ab und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zu, der BF erhob fristgerecht Beschwerde. Mit am 28.11.2023 ergangenen Erkenntnissen des BVwG zu Gz. XXXX und Gz. XXXX , wurde die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33Abs. 1 Vw
GVG iVm § 8 Abs. 2 ZustG zurückgewiesen wurde; dem Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides wurde hingegen stattgegeben. Das Bundesamt erließ mit Schreiben vom 15.12.2023 ein Parteiengehör, zu dem der BF fristgerecht eine schriftliche Stellungnahme abgab. Mit Bescheid vom 08.01.2024 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten ab und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan nicht zulässig sei. Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.05.2024, Gz. XXXX , wurde dem BF und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Der BF verließ Afghanistan im Jahr 2013 und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, wo er am 31.01.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.05.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.09.2018
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 29.10.2020, römisch 40 , abgewiesen. Der BF entzog sich durch Untertauchen den geplanten fremdenrechtlichen Maßnahmen und wurde am 10.07.2021 von der österreichischen Polizei festgenommen und in weiterer Folge in Schubhaft genommen. Am 14.07.2021 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am 28.10.2021 wurde das Verfahren
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt und am 01.06.2022 wieder aufgenommen. Mit Bescheid vom 28.06.2022 wies das Bundesamt den Antrag des BF vollinhaltlich ab und erließ eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt. Der Bescheid wurde im Akt zugestellt. Der BF erhob am 13.02.2023 Beschwerde gegen diesen Bescheid und stellte einen Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Bundesamt wies die Anträge ab und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zu, der BF erhob fristgerecht Beschwerde. Mit am 28.11.2023 ergangenen Erkenntnissen des BVwG zu Gz. römisch 40 und Gz. römisch 40 , wurde die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, ZustG zurückgewiesen wurde; dem Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides wurde hingegen stattgegeben. Das Bundesamt erließ mit Schreiben vom 15.12.2023 ein Parteiengehör, zu dem der BF fristgerecht eine schriftliche Stellungnahme abgab. Mit Bescheid vom 08.01.2024 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten ab und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan nicht zulässig sei. Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.05.2024, Gz. römisch 40 , wurde dem BF und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Seit seiner Einreise im Jahr 2014 weist der BF unter Berücksichtigung der Haftzeiten in Justizanstalten und zweier Obdachlosenmeldungen im Bundesgebiet keine durchgehenden wohnsitzrechtlichen Meldungen auf. Der BF war von Juni bis September 2018 geringfügig beschäftigt, anschließend bis Mitte Februar 2019 vollzeitbeschäftigt angestellt. Von Juni bis Juli 2019 war er erneut geringfügig beschäftigt, daran anschließend war er bis November 2019 vollzeitbeschäftig angestellt, ebenso von Mitte Jänner bis Mitte Februar
- Im Mai 2020 war er einen Tag lang geringfügig beschäftigt, im Juli 2020 eine Woche lang vollzeitbeschäftigt. Erneut vollzeitbeschäftigt erwerbstätig war der BF von Ende Oktober bis Mitte November 2023, danach bezog er bis Mitte Mai 2024 Krankengeld. Zuletzt war der BF im Juli 2025 und von August bis Mitte Oktober 2025 vollzeitbeschäftigt erwerbstätig. Zwischenzeitlich bezog der BF wiederholt Arbeitslosengeld bzw. Notstand- und Überbrückungshilfe. Zum Entscheidungszeitpunkt geht der BF keiner Erwerbstätigkeit nach. Im Bundesgebiet leben keine Familienangehörigen des BF, er führt auch keine Liebesbeziehung in Österreich. Er pflegt im Bundesgebiet freundschaftliche Kontakte zu anderen afghanischen Staatsangehörigen. Der BF hat einen Sprachkurs Niveau A1 abgeschlossen. Zum Entscheidungszeitpunkt engagiert sich der BF nicht ehrenamtlich, er gehört keinem Verein an und besteht keine nennenswerte gesellschaftliche und soziale Integration. 1.
- Zum strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers in Österreich und den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: 1.3.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2015, rechtskräftig am XXXX 2015, Gz. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (Erwerb und Besitz), mehrfach des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, § 15 StGB (gewerbsmäßiges Überlassen), des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB und des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83, 84 Abs. 2 Z 4 StGB nach dem Strafsatz des § 27 Abs. 3 SMG unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten verurteilt.
§ 43Abs. 1 St
GB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.1.3.1. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2015, rechtskräftig am römisch 40 2015, Gz. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG (Erwerb und Besitz), mehrfach des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB (gewerbsmäßiges Überlassen), des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB und des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 27, Absatz 3, SMG unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten verurteilt.
Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF insgesamt 10,4 Gramm THC-hältiges Cannabiskraut erworben und besessen hat (Faktum I. 1); weiter hat der BF durch gewinnbringenden Verkauf 1 Baggy mit ca. 1 Gramm einem verdeckten Ermittler überlassen und mehreren unbekannten Abnehmern zu überlassen versucht (Faktum II. 2), wobei er diese Straftaten jeweils gewerbsmäßig beging bzw. zu begehen versuchte; der BF hat einen Beamten der Drogenfahndung mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Verbringung aus dem Vernehmungs- in den Arrestraum zu hindern versucht, indem er mit den Händen gegen die einschreitenden Beamten stieß und ihnen Faustschläge zu versetzen trachtete (Faktum II.); der BF hat einen Beamten am Körper zu verletzten versucht, indem er einen gezielten Faustschlag gegen dessen Kopf richtete, welchem der der Beamte gerade noch ausweichen konnte, wobei er die Tat an einem Beamten während der Vollziehung einer Aufgaben zu begehen versuchte (Faktum III.).Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF insgesamt 10,4 Gramm THC-hältiges Cannabiskraut erworben und besessen hat (Faktum römisch eins. 1); weiter hat der BF durch gewinnbringenden Verkauf 1 Baggy mit ca. 1 Gramm einem verdeckten Ermittler überlassen und mehreren unbekannten Abnehmern zu überlassen versucht (Faktum römisch zwei. 2), wobei er diese Straftaten jeweils gewerbsmäßig beging bzw. zu begehen versuchte; der BF hat einen Beamten der Drogenfahndung mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Verbringung aus dem Vernehmungs- in den Arrestraum zu hindern versucht, indem er mit den Händen gegen die einschreitenden Beamten stieß und ihnen Faustschläge zu versetzen trachtete (Faktum römisch zwei.); der BF hat einen Beamten am Körper zu verletzten versucht, indem er einen gezielten Faustschlag gegen dessen Kopf richtete, welchem der der Beamte gerade noch ausweichen konnte, wobei er die Tat an einem Beamten während der Vollziehung einer Aufgaben zu begehen versuchte (Faktum römisch drei.). 1.3.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2017, rechtskräftig am XXXX 2017, Gz. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der schweren gemeinschaftlichen Gewalt nach § 274 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 274 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
§ 43Abs. 1 St
GB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
§ 494aAbs. 1 Z 2 St
PO wurde vom Widerruf der zu Gz. XXXX gewährten Strafnachsicht abgesehen, jedoch
§ 53Abs. 3 St
GB iVm § 494a Abs. 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mit Beschluss des zuständigen Landesgerichts vom XXXX 2017 wurde dem BF
§ 50Abs. 1, 52 St
GB die Bewährungshilfe angeordnet; diese wurde mit Beschluss des zuständigen Landesgerichtes vom 08.10.2018 aufgehoben.1.3.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2017, rechtskräftig am römisch 40 2017, Gz. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der schweren gemeinschaftlichen Gewalt nach Paragraph 274, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 274, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wurde vom Widerruf der zu Gz. römisch 40 gewährten Strafnachsicht abgesehen, jedoch
Paragraph 53, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mit Beschluss des zuständigen Landesgerichts vom römisch 40 2017 wurde dem BF
Paragraph 50, Absatz eins, 52, StGB die Bewährungshilfe angeordnet; diese wurde mit Beschluss des zuständigen Landesgerichtes vom 08.10.2018 aufgehoben. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF und weitere namentlich genannte Mitangeklagte als Mitglieder einer Gruppe von insgesamt zumindest 30 Personen im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren unbekannt gebliebenen Mittätern wissentlich an einer Zusammenkunft vieler Menschen teilgenommen haben, die darauf abzielte, dass durch ihre vereinten Kräfte mehrere Körperverletzungen begangen werden, indem sie sich zusammenrotteten und gemeinschaftlich eine Gruppe tschetschenisch-stämmiger Jugendlicher mit Faustschlägen sowie unter Verwendung von Hieb- und Stichwaffen tätlich angegriffen haben. 1.3.3. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2020, rechtskräftig am XXXX 2020, Gz. XXXX wurde der BF erneut wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (Erwerb und Besitz) und des Vergehens unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, § 27 Abs. 21 und Abs. 3 SMG, § 15 StGB (Erwerb in der Öffentlichkeit, Gewerbsmäßigkeit) nach dem Strafsatz des § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
§ 43Abs. 1 St
GB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.1.3.3. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2020, rechtskräftig am römisch 40 2020, Gz. römisch 40 wurde der BF erneut wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG (Erwerb und Besitz) und des Vergehens unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, Paragraph 27, Absatz 21 und Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB (Erwerb in der Öffentlichkeit, Gewerbsmäßigkeit) nach dem Strafsatz des Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. 1.3.4. Am XXXX 2024 wurde der BF vom Landesgericht XXXX wegen des Verdachts der Begehung eines Verbrechens
§ 27Abs.
2a SMG zu Gz. XXXX in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2024, rechtskräftig am XXXX 2024, Gz. XXXX , wurde der BF erneut wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG, § 15 StGB (Überlassen von Suchtmitteln gegen Entgelt an öffentlichen Orten) nach dem Strafsatz des § 27 Abs. 2a SMG unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und des § 39 Abs. 1a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahre bedingt nachgesehen, verurteilt. 1.3.4. Am römisch 40 2024 wurde der BF vom Landesgericht römisch 40 wegen des Verdachts der Begehung eines Verbrechens
Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu Gz. römisch 40 in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2024, rechtskräftig am römisch 40 2024, Gz. römisch 40 , wurde der BF erneut wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG, Paragraph 15, StGB (Überlassen von Suchtmitteln gegen Entgelt an öffentlichen Orten) nach dem Strafsatz des Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und des Paragraph 39, Absatz eins a, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahre bedingt nachgesehen, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA in zumindest durchschnittlicher Straßenqualität), auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich im Bereich XXXX , öffentlich, sodass dies für zumindest 10 Personen wahrnehmbar war, einer namentlich genannten Person gegen Entgelt überlassen hat bzw. anderen zu überlassen versucht hat, indem er das zum Weiterverkauf portionierte Suchtgift für den unmittelbaren Verkauf bereithielt. Bei der Strafzumessung wurde die Sicherstellung des Suchtgiftes sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, mildernd gewertet; hingegen wurden die drei einschlägigen Vorstrafen und die zwei Tatangriffe als erschwerend gewertet.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA in zumindest durchschnittlicher Straßenqualität), auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich im Bereich römisch 40 , öffentlich, sodass dies für zumindest 10 Personen wahrnehmbar war, einer namentlich genannten Person gegen Entgelt überlassen hat bzw. anderen zu überlassen versucht hat, indem er das zum Weiterverkauf portionierte Suchtgift für den unmittelbaren Verkauf bereithielt. Bei der Strafzumessung wurde die Sicherstellung des Suchtgiftes sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, mildernd gewertet; hingegen wurden die drei einschlägigen Vorstrafen und die zwei Tatangriffe als erschwerend gewertet. Die Probezeit zur Gewährung der bedingten Freiheitsstrafe der letzten Verurteilung ist noch offen. 1.3.
- Das strafrechtliche Verhalten des BF stellt ein besonders verpöntes Verhalten dar, durch welches er eine Gefahr für die Allgemeinheit und die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der BF weist hinsichtlich seiner Tat nur ein sehr eingeschränktes Unrechtsbewusstsein auf. Er gab lediglich zu, mehrmals wegen Haschisch-Konsums bestraft worden zu sein, beharrte aber darauf, nur konsumiert und nicht damit gehandelt zu haben. Der BF konsumierte selbst mehrmals wöchentlich Cannabiskraut mit den Wirkstoffen THCA und Delta-9-THC. Er beging die Taten jedoch nicht vorwiegend, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, sondern um sich den sonstigen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der BF entschied sich bewusst dafür, Suchtmittel zu verkaufen, um Geld zu verdienen. Durch dieses besonders verwerfliche Verhalten nahm der BF in Kauf, dass er andere Personen durch das Überlassen von Suchtgift zum Konsum an deren Gesundheit schädigt.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA (Akt Teil I: Asylverfahren und erstes Aberkennungsverfahren; Akt Teil II: Verfahren zur aufenthaltsbeendenden Maßnahme, Schubhaft; Akt Teil III: Folgeantrag auf internationalen Schutz; Akt Teil IV: Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte; Akt Teil V: gegenständliches Aberkennungsverfahren), den darin enthaltenen Einvernahmeprotokollen, Polizeiberichten und Urteilsabschriften, sowie dem Gerichtsakt des BVwG, beinhaltend den Protokolls- und Urteilsvermerk zur letzten strafgerichtlichen Verurteilung des BF zu Gz. XXXX , und insbesondere aus der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2026 (VHS) und dem persönlichen Eindruck, den der erkennende Richter dort gewinnen konnte. Einsicht genommen wurde zudem in die Gerichtsakte des BVwG betreffend die vorangegangenen Verfahren, insbesondere in das Verhandlungsprotokoll vom 10.09.2020, Gz. XXXX und das Erkenntnis vom 29.10.2020, Gz. XXXX , die Erkenntnisse vom 28.11.2023 zu den Gz. XXXX und XXXX , sowie das Verhandlungsprotokoll vom 22.04.2024 zu Gz. XXXX und das Erkenntnis vom 16.05.2024 zu Gz. XXXX . Eingeholt wurden zudem Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Grundversorgungsdatenbank (OZ 2), der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger sowie dem Strafregister der Republik Österreich (OZ 1).Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA (Akt Teil I: Asylverfahren und erstes Aberkennungsverfahren; Akt Teil II: Verfahren zur aufenthaltsbeendenden Maßnahme, Schubhaft; Akt Teil III: Folgeantrag auf internationalen Schutz; Akt Teil IV: Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte; Akt Teil V: gegenständliches Aberkennungsverfahren), den darin enthaltenen Einvernahmeprotokollen, Polizeiberichten und Urteilsabschriften, sowie dem Gerichtsakt des BVwG, beinhaltend den Protokolls- und Urteilsvermerk zur letzten strafgerichtlichen Verurteilung des BF zu Gz. römisch 40 , und insbesondere aus der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2026 (VHS) und dem persönlichen Eindruck, den der erkennende Richter dort gewinnen konnte. Einsicht genommen wurde zudem in die Gerichtsakte des BVwG betreffend die vorangegangenen Verfahren, insbesondere in das Verhandlungsprotokoll vom 10.09.2020, Gz. römisch 40 und das Erkenntnis vom 29.10.2020, Gz. römisch 40 , die Erkenntnisse vom 28.11.2023 zu den Gz. römisch 40 und römisch 40 , sowie das Verhandlungsprotokoll vom 22.04.2024 zu Gz. römisch 40 und das Erkenntnis vom 16.05.2024 zu Gz. römisch 40 . Eingeholt wurden zudem Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Grundversorgungsdatenbank (OZ 2), der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger sowie dem Strafregister der Republik Österreich (OZ 1). 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu den Personalien des BF beruhen auf den bisherigen Feststellungen aus den Vorverfahren. Der BF legte im Verfahren lediglich eine Papier-Tazkira vor (vgl. Akt Teil I: Kopie AS 209), die einer Übersetzung zugeführt wurde (vgl. Akt Teil I: AS 221). Aus den Länderberichten geht hervor, dass die Identität der Antragsteller durch Zeugen bestätigt wird. Insbesondere wenn keine Geburtsurkunde vorliegt, kommt es zu fehlerhaften Einträgen, z. B. bei Schreibweisen der Namen sowie den Geburtsdaten (vgl. LI, Version 13: 27.
- Dokumente – Tazkira). Personendaten werden in Afghanistan jedoch nicht zentralisiert erfasst, die Daten werden nach unterschiedlichen Standards eingetragen. So werden beispielsweise in herkömmlichen Papier-Tazkiras weder ein exaktes Geburtsdatum noch ein Nachname eingetragen, in moderneren Dokumenten wie der E-Tazkira und dem maschinenlesbaren Reisepass hingegen schon. Den Zuständigen in den Behörden ist es oft nicht möglich, die Angaben von Antragstellern zuverlässig zu verifizieren. Stattdessen müssen sie sich auf deren mündlichen Angaben sowie Zeugenaussagen verlassen. Einige afghanische Dokumente, die schon seit längerem in Gebrauch sind, haben nur schwache Sicherheitsmerkmale und sind deshalb leicht fälschbar. Dies betrifft besonders die Papier-Tazkira und ist es relativ einfach, sich ein Dokument mit unwahren Angaben zu beschaffen (vgl. LI, Version 13: 27.
- Dokumente – Zuverlässigkeit von Dokumenten, Fälschungen). Mangels überprüfbaren Identitätsdokuments mit Sicherheitsmerkmalen, bei dem eher die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit angenommen werden kann, wird die Identität des BF lediglich für die Zwecke des Verfahrens festgestellt. Festgehalten wird an dieser Stelle, dass der BF schon bei seinen ersten Befragungen nicht die Wahrheit sagte, da er noch im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt im ersten Asylverfahren auf die Frage, ob er Personaldokumente besessen habe, angab: „Nein, ich hatte eine Tazkira, aber diese habe ich auf der Überfahrt im Meer in der Türkei verloren.“ (vgl. Akt Teil I: EV BFA, AS 91). Im Zuge der Vorlage der Tazkira stellte der BF dies anders dar, da dem Schreiben zu entnehmen ist: „Der Antragstelle hat diese (Anm.: die Tazkira) aus der Türkei erhalten, wo er sich während der Flucht aufgehalten und die Tazkira zurückgelassen hat.“ (vgl. Akt Teil I: AS 209). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit beruhen auf seinen gleichbleibenden und unstrittigen Angaben in den Verfahren. Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen des BF und dass er seine Erstsprache Paschtu in Wort und Schrift beherrscht, ergibt sich ebenfalls aus den gleichbleibenden Angaben, die weiteren Sprachkenntnisse werden aufgrund seiner Angaben in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung festgestellt (vgl. VHS, S 3). Die Feststellungen zu den Personalien des BF beruhen auf den bisherigen Feststellungen aus den Vorverfahren. Der BF legte im Verfahren lediglich eine Papier-Tazkira vor vergleiche Akt Teil I: Kopie AS 209), die einer Übersetzung zugeführt wurde vergleiche Akt Teil I: AS 221). Aus den Länderberichten geht hervor, dass die Identität der Antragsteller durch Zeugen bestätigt wird. Insbesondere wenn keine Geburtsurkunde vorliegt, kommt es zu fehlerhaften Einträgen, z. B. bei Schreibweisen der Namen sowie den Geburtsdaten vergleiche LI, Version 13: 27.
- Dokumente – Tazkira). Personendaten werden in Afghanistan jedoch nicht zentralisiert erfasst, die Daten werden nach unterschiedlichen Standards eingetragen. So werden beispielsweise in herkömmlichen Papier-Tazkiras weder ein exaktes Geburtsdatum noch ein Nachname eingetragen, in moderneren Dokumenten wie der E-Tazkira und dem maschinenlesbaren Reisepass hingegen schon. Den Zuständigen in den Behörden ist es oft nicht möglich, die Angaben von Antragstellern zuverlässig zu verifizieren. Stattdessen müssen sie sich auf deren mündlichen Angaben sowie Zeugenaussagen verlassen. Einige afghanische Dokumente, die schon seit längerem in Gebrauch sind, haben nur schwache Sicherheitsmerkmale und sind deshalb leicht fälschbar. Dies betrifft besonders die Papier-Tazkira und ist es relativ einfach, sich ein Dokument mit unwahren Angaben zu beschaffen vergleiche LI, Version 13: 27.
- Dokumente – Zuverlässigkeit von Dokumenten, Fälschungen). Mangels überprüfbaren Identitätsdokuments mit Sicherheitsmerkmalen, bei dem eher die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit angenommen werden kann, wird die Identität des BF lediglich für die Zwecke des Verfahrens festgestellt. Festgehalten wird an dieser Stelle, dass der BF schon bei seinen ersten Befragungen nicht die Wahrheit sagte, da er noch im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt im ersten Asylverfahren auf die Frage, ob er Personaldokumente besessen habe, angab: „Nein, ich hatte eine Tazkira, aber diese habe ich auf der Überfahrt im Meer in der Türkei verloren.“ vergleiche Akt Teil I: EV BFA, AS 91). Im Zuge der Vorlage der Tazkira stellte der BF dies anders dar, da dem Schreiben zu entnehmen ist: „Der Antragstelle hat diese Anmerkung, die Tazkira) aus der Türkei erhalten, wo er sich während der Flucht aufgehalten und die Tazkira zurückgelassen hat.“ vergleiche Akt Teil I: AS 209). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit beruhen auf seinen gleichbleibenden und unstrittigen Angaben in den Verfahren. Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen des BF und dass er seine Erstsprache Paschtu in Wort und Schrift beherrscht, ergibt sich ebenfalls aus den gleichbleibenden Angaben, die weiteren Sprachkenntnisse werden aufgrund seiner Angaben in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung festgestellt vergleiche VHS, S 3). Die Feststellung zum Geburts- und Herkunftsort des BF beruht auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben in den Verfahren und den unwidersprochenen Feststellungen in den vorangegangenen Entscheidungen. Während der BF noch im ersten Asylverfahren angab, nach dem Tod des Vaters bzw. ab seinem siebten Lebensjahr in der Stadt XXXX bei einem Onkel mütterlicherseits gewohnt zu haben (vgl. Akt Teil I: EV BFA, AS 95), gab er nunmehr in der mündlichen Verhandlung zu seinem Lebenslauf befragt Folgendes an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 10 f):Die Feststellung zum Geburts- und Herkunftsort des BF beruht auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben in den Verfahren und den unwidersprochenen Feststellungen in den vorangegangenen Entscheidungen. Während der BF noch im ersten Asylverfahren angab, nach dem Tod des Vaters bzw. ab seinem siebten Lebensjahr in der Stadt römisch 40 bei einem Onkel mütterlicherseits gewohnt zu haben vergleiche Akt Teil I: EV BFA, AS 95), gab er nunmehr in der mündlichen Verhandlung zu seinem Lebenslauf befragt Folgendes an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 10 f): „BF: Ich komme aus der Provinz XXXX , geboren bin ich im Bezirk XXXX , aber wir stammen ursprünglich aus dem Bezirk XXXX . Als ich ca. sieben Jahre alt war begann ich die Schule zu besuchen. In dieser Zeit wurde eine Tazkira für mich beantragt, weil ich ohne sie keine Schule besuchen durfte. Ich habe drei Jahre lang die Schule besucht. Ich habe meinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Ich habe auch manchmal meinem Vater mitgeholfen in den zwei Geschäften, die er hatte.„BF: Ich komme aus der Provinz römisch 40 , geboren bin ich im Bezirk römisch 40 , aber wir stammen ursprünglich aus dem Bezirk römisch 40 . Als ich ca. sieben Jahre alt war begann ich die Schule zu besuchen. In dieser Zeit wurde eine Tazkira für mich beantragt, weil ich ohne sie keine Schule besuchen durfte. Ich habe drei Jahre lang die Schule besucht. Ich habe meinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Ich habe auch manchmal meinem Vater mitgeholfen in den zwei Geschäften, die er hatte. R: In welchem Haus sind Sie aufgewachsen? Wie viele Grundstücke hatte Ihre Familie? BF: Ich bin im Bezirk XXXX aufgewachsen, in meinem Elternhaus. Dort hatten wir ca. sechs Biswa Grundstücke. Auf einem Teil haben wir Zimmer aufgebaut und den Rest als Landwirtschaft genutzt.BF: Ich bin im Bezirk römisch 40 aufgewachsen, in meinem Elternhaus. Dort hatten wir ca. sechs Biswa Grundstücke. Auf einem Teil haben wir Zimmer aufgebaut und den Rest als Landwirtschaft genutzt. R: Wie weit waren die Geschäfte Ihres Vaters vom Elternhaus entfernt? BF: Ca. eine Viertelstunde Autofahrt. Die zwei Geschäfte waren in XXXX , wir waren zu Hause außerhalb der Stadt. Diese zwei Objekte wurden vermietet.BF: Ca. eine Viertelstunde Autofahrt. Die zwei Geschäfte waren in römisch 40 , wir waren zu Hause außerhalb der Stadt. Diese zwei Objekte wurden vermietet. R: Wo lebt Ihr Vater jetzt? BF: Im selben Haus, wo ich aufgewachsen bin.“ Zumal auch sein Vater entgegen seinem bisherigen Vorbringen noch am Leben ist (siehe noch folgende Ausführungen zur Familie des BF in Afghanistan), war aufgrund seiner nunmehrigen Angaben festzustellen, dass der BF immer im selben Ort im Distrikt XXXX gelebt hat. Dieser Distrikt liegt angrenzend an die Stadt XXXX , sodass seine Angaben zur Entfernung der Geschäfte des Vaters vom Wohnort und auch ein Schulbesuch in der Stadt (vgl. Angaben zur Schule in Akt Teil I: EB, AS 5) plausibel erscheinen. Nicht nachvollziehbar darlegen konnte der BF hingegen trotz gleichbleibender Angaben, dass er nur drei Jahre die Schule besucht habe. Im ersten Asylverfahren begründete er den kurzen Schulbesuch mit dem Tod seines Vaters und dass ein Schulbesuch danach nicht mehr möglich gewesen sei (vgl. Akt Teil I: EV BFA, AS 91), im Folgeantragsverfahren gab er in der Beschwerdeverhandlung an, „3 oder 4 Jahre“ die Schule in Afghanistan besucht zu haben (vgl. VHS vom 22.04.2024, S 4) und nunmehr sprach er erneut von drei Jahren (vgl. VHS, S 10). Aus seinem weiteren Vorbringen ist nicht ersichtlich, weshalb der BF die Schule nicht länger besuchen hätte können, auch die wirtschaftliche Situation der Familie (siehe noch folgende Ausführungen) gab keinen Anlass, dass der BF etwa einer bezahlten Arbeit nachgehen hätte müssen, um seine Familie zu unterstützen. Dass er seinem Vater „manchmal“ in der Landwirtschaft oder in den beiden Geschäften geholfen habe (vgl. VHS, S 10), sollte einem Schulbesuch nicht generell entgegenstehen, der BF hat diesbezüglich auch keinen Zusammenhang hergestellt.Zumal auch sein Vater entgegen seinem bisherigen Vorbringen noch am Leben ist (siehe noch folgende Ausführungen zur Familie des BF in Afghanistan), war aufgrund seiner nunmehrigen Angaben festzustellen, dass der BF immer im selben Ort im Distrikt römisch 40 gelebt hat. Dieser Distrikt liegt angrenzend an die Stadt römisch 40 , sodass seine Angaben zur Entfernung der Geschäfte des Vaters vom Wohnort und auch ein Schulbesuch in der Stadt vergleiche Angaben zur Schule in Akt Teil I: EB, AS 5) plausibel erscheinen. Nicht nachvollziehbar darlegen konnte der BF hingegen trotz gleichbleibender Angaben, dass er nur drei Jahre die Schule besucht habe. Im ersten Asylverfahren begründete er den kurzen Schulbesuch mit dem Tod seines Vaters und dass ein Schulbesuch danach nicht mehr möglich gewesen sei vergleiche Akt Teil I: EV BFA, AS 91), im Folgeantragsverfahren gab er in der Beschwerdeverhandlung an, „3 oder 4 Jahre“ die Schule in Afghanistan besucht zu haben vergleiche VHS vom 22.04.2024, S 4) und nunmehr sprach er erneut von drei Jahren vergleiche VHS, S 10). Aus seinem weiteren Vorbringen ist nicht ersichtlich, weshalb der BF die Schule nicht länger besuchen hätte können, auch die wirtschaftliche Situation der Familie (siehe noch folgende Ausführungen) gab keinen Anlass, dass der BF etwa einer bezahlten Arbeit nachgehen hätte müssen, um seine Familie zu unterstützen. Dass er seinem Vater „manchmal“ in der Landwirtschaft oder in den beiden Geschäften geholfen habe vergleiche VHS, S 10), sollte einem Schulbesuch nicht generell entgegenstehen, der BF hat diesbezüglich auch keinen Zusammenhang hergestellt. Die Feststellung, dass der Vater des BF noch am Leben ist und nicht getötet wurde, beruht auf seinen Angaben in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. VHS, S 5 ff). Mit seinem nunmehrigen Vorbringen widersprach der BF seinen Angaben in den bisherigen Verfahren. Im ersten Asylverfahren gab der BF an, sein Vater sei von einer ihm unbekannten Person wegen Grundstückstreitigkeiten bedroht und getötet worden (vgl. Akt Teil I: EB, AS 15; EV BFA, AS 91 ff). Die Grundstücke seien von fremden Personen beschlagnahmt worden (vgl. Akt Teil I: EV BFA, AS 91). Bei dem Streit habe der Vater einen (vgl. Akt Teil I: EV BFA, AS 96) bzw. zwei oder drei Personen von der Gegenseite getötet (vgl. Akt Teil I: EV BFA, AS 97). Deshalb sei der Vater getötet worden und habe man auch an ihm Rache nehmen wollen (vgl. Akt Teil I: EV BFA, AS 97). Auf Vorhalt seiner früheren Angaben in der mündlichen Verhandlung brachte der BF vor: „Als ich noch in Afghanistan lebte und als ich Afghanistan verlassen musste, lebte mein Vater nicht bei uns, niemand wusste, wo er sich befindet, sein Aufenthaltsort war unbekannt. Es gab Gerüchte, dass er bereits verstorben sei, weil es bereits damals Grundstücksstreitigkeiten gab.“ (vgl. VHS, S 8). Auf Nachfrage, wie es sein könne, dass der Vater des BF unverändert im Familienhaus lebe, antwortete der BF ausweichend: „Ich habe nicht gemeint, dass unsere Grundstücke von uns abgenommen wurden, sondern diese Streitigkeit ist noch immer aktuell. Wir haben Urkunden, dass diese Grundstücke uns gehören, aber die anderen bestreiten das.“ (vgl. VHS, S 13). Der Vater sei untergetaucht gewesen und habe er als ältester Sohn der Familie Angst um sein Leben gehabt (vgl. VHS, S 14). Auf Nachfrage, wie es sein könne, dass sein Vater verschollen gewesen sei, aber gleichzeitig seine Geschäfte verkauft worden wären, um die Ausreise des BF zu finanzieren, antwortete der BF ausweichend (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 14):Die Feststellung, dass der Vater des BF noch am Leben ist und nicht getötet wurde, beruht auf seinen Angaben in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche VHS, S 5 ff). Mit seinem nunmehrigen Vorbringen widersprach der BF seinen Angaben in den bisherigen Verfahren. Im ersten Asylverfahren gab der BF an, sein Vater sei von einer ihm unbekannten Person wegen Grundstückstreitigkeiten bedroht und getötet worden vergleiche Akt Teil I: EB, AS 15; EV BFA, AS 91 ff). Die Grundstücke seien von fremden Personen beschlagnahmt worden vergleiche Akt Teil I: EV BFA, AS 91). Bei dem Streit habe der Vater einen vergleiche Akt Teil I: EV BFA, AS 96) bzw. zwei oder drei Personen von der Gegenseite getötet vergleiche Akt Teil I: EV BFA, AS 97). Deshalb sei der Vater getötet worden und habe man auch an ihm Rache nehmen wollen vergleiche Akt Teil I: EV BFA, AS 97). Auf Vorhalt seiner früheren Angaben in der mündlichen Verhandlung brachte der BF vor: „Als ich noch in Afghanistan lebte und als ich Afghanistan verlassen musste, lebte mein Vater nicht bei uns, niemand wusste, wo er sich befindet, sein Aufenthaltsort war unbekannt. Es gab Gerüchte, dass er bereits verstorben sei, weil es bereits damals Grundstücksstreitigkeiten gab.“ vergleiche VHS, S 8). Auf Nachfrage, wie es sein könne, dass der Vater des BF unverändert im Familienhaus lebe, antwortete der BF ausweichend: „Ich habe nicht gemeint, dass unsere Grundstücke von uns abgenommen wurden, sondern diese Streitigkeit ist noch immer aktuell. Wir haben Urkunden, dass diese Grundstücke uns gehören, aber die anderen bestreiten das.“ vergleiche VHS, S 13). Der Vater sei untergetaucht gewesen und habe er als ältester Sohn der Familie Angst um sein Leben gehabt vergleiche VHS, S 14). Auf Nachfrage, wie es sein könne, dass sein Vater verschollen gewesen sei, aber gleichzeitig seine Geschäfte verkauft worden wären, um die Ausreise des BF zu finanzieren, antwortete der BF ausweichend (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 14): „R: Sie haben heute gesagt, dass Ihr Vater damals verschollen war, aber gleichzeitig wurden die Geschäfte Ihres Vaters verlauft, um Ihre Reise zu finanzieren. Wie können diese Geschäfte verkauft werden, wenn Ihr Vater verschollen ist? BF: Mein Vater war am Leben, er war nur nicht zu Hause, er lebte anonym. Ich wusste, dass er in XXXX war, aber er kam nicht nach Hause. Niemand kannte den Aufenthaltsort meines Vaters, außer ein Onkel.BF: Mein Vater war am Leben, er war nur nicht zu Hause, er lebte anonym. Ich wusste, dass er in römisch 40 war, aber er kam nicht nach Hause. Niemand kannte den Aufenthaltsort meines Vaters, außer ein Onkel. R: Wie konnte Ihr Vater dann die Geschäfte verkaufen und wie haben Sie das Geld erhalten? BF: Mein Vater hat persönlich die zwei Geschäfte verkauft und dann hat er meinen Onkel beauftragt, mir das Geld zu geben für meine Ausreise. Damals hat uns dieser Onkel ms. regelmäßig unterstützt und uns geholfen.“ In einer Gesamtbetrachtung der zitierten Angaben des BF ist deutlich erkennbar, dass er sein Vorbringen auf Vorhalte und Nachfragen hin anzupassen versuchte. Es entstand der Eindruck, dass der BF nicht mehr wusste, dass er in den vorigen Verfahren angegeben hatte, dass sein Vater getötet worden sei, da er in der gegenständlichen Verhandlung zunächst ganz selbstverständlich von seinem in Afghanistan lebenden Vater sprach. Erst auf die Nachfragen und Vorhalte des erkennenden Richters versuchte er, dies zu erklären, indem er seinen Vater als damals verschollen erklärte, was wiederum zu neuen Unstimmigkeiten im Vorbringen führte. Für den erkennenden Richter steht daher fest, dass der BF im ersten Asylverfahren bewusst falsche Angaben gemacht hat, sofern er seinen Vater als verstorben bzw. in Zusammenschau mit seinem Fluchtvorbringen als wegen Grundstücksstreitigkeiten getötet angab. Auf Nachfrage gestand der BF in der mündlichen Verhandlung ein, dass der Vater aktuell im selben Haus lebe, in dem der BF aufgewachsen sei (vgl. VHS, S 11 und 13). Hingegen wird dem BF geglaubt, dass seine Mutter an einer Erkrankung verstorben ist (vgl. Akt Teil V: Stellungnahme AS 19; VHS, S 12) und sein Vater wieder geheiratet hat (vgl. VHS, S 12). Er gab dazu auch an, dass er sich gut mit der Stiefmutter verstehe, auch wenn seine leibliche Mutter „eine eigene Stelle“ habe (vgl. VHS, S 13), was jedenfalls nachvollziehbar ist.In einer Gesamtbetrachtung der zitierten Angaben des BF ist deutlich erkennbar, dass er sein Vorbringen auf Vorhalte und Nachfragen hin anzupassen versuchte. Es entstand der Eindruck, dass der BF nicht mehr wusste, dass er in den vorigen Verfahren angegeben hatte, dass sein Vater getötet worden sei, da er in der gegenständlichen Verhandlung zunächst ganz selbstverständlich von seinem in Afghanistan lebenden Vater sprach. Erst auf die Nachfragen und Vorhalte des erkennenden Richters versuchte er, dies zu erklären, indem er seinen Vater als damals verschollen erklärte, was wiederum zu neuen Unstimmigkeiten im Vorbringen führte. Für den erkennenden Richter steht daher fest, dass der BF im ersten Asylverfahren bewusst falsche Angaben gemacht hat, sofern er seinen Vater als verstorben bzw. in Zusammenschau mit seinem Fluchtvorbringen als wegen Grundstücksstreitigkeiten getötet angab. Auf Nachfrage gestand der BF in der mündlichen Verhandlung ein, dass der Vater aktuell im selben Haus lebe, in dem der BF aufgewachsen sei vergleiche VHS, S 11 und 13). Hingegen wird dem BF geglaubt, dass seine Mutter an einer Erkrankung verstorben ist vergleiche Akt Teil V: Stellungnahme AS 19; VHS, S 12) und sein Vater wieder geheiratet hat vergleiche VHS, S 12). Er gab dazu auch an, dass er sich gut mit der Stiefmutter verstehe, auch wenn seine leibliche Mutter „eine eigene Stelle“ habe vergleiche VHS, S 13), was jedenfalls nachvollziehbar ist. Aufgrund seiner Angaben im gegenständlichen Verfahren steht daher fest, dass der BF in Afghanistan über ein umfangreiches familiäres Netzwerk verfügt: Sein Vater lebt mit der Stiefmutter, den beiden Brüdern und der jüngsten Schwester des BF im Familienhaus (vgl. VHS, S 13), andere Schwestern leben mit ihren Ehemännern in XXXX (vgl. VHS, 6). An dieser Stelle ist festzuhalten, dass der BF seine Schwestern erstmals in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung erwähnte (vgl. VHS, S 5 ff); auf Vorhalt konnte er allerdings nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er diese bislang bei den Angaben zu seinen Familienangehörigen (vgl. Akt Teil I: EB, AS 9; EV BFA, AS 91; Akt Teil III: EV BFA, AS 103; Akt Teil V: Stellungnahme AS 19) nie genannt hatte: „Ich wusste, dass meine Schwestern irgendwann heiraten würden und dann mit ihren Ehemännern leben würden. Ich muss mein Leben hier in Österreich leben bzw. aufbauen und das allein.“ (vgl. VHS, S 7). Vielmehr bestätigte sich dadurch der Eindruck, dass der BF seine Lebensumstände in Afghanistan nicht umfassend preisgeben wollte. Ebenso unglaubwürdig war der BF in Bezug auf seine beiden Brüder, deren Alter er über das Verfahren hinweg nicht schlüssig anzugeben vermochte. So gab er im ersten Asylverfahren an, seine Brüder seien ca. XXXX Jahre alt (vgl. Akt Teil I: EB, AS 9; EV BFA, AS 91). In der mündlichen Verhandlung gab der BF zu seinen Brüdern befragt Folgendes an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 7):Aufgrund seiner Angaben im gegenständlichen Verfahren steht daher fest, dass der BF in Afghanistan über ein umfangreiches familiäres Netzwerk verfügt: Sein Vater lebt mit der Stiefmutter, den beiden Brüdern und der jüngsten Schwester des BF im Familienhaus vergleiche VHS, S 13), andere Schwestern leben mit ihren Ehemännern in römisch 40 vergleiche VHS, 6). An dieser Stelle ist festzuhalten, dass der BF seine Schwestern erstmals in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung erwähnte vergleiche VHS, S 5 ff); auf Vorhalt konnte er allerdings nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er diese bislang bei den Angaben zu seinen Familienangehörigen vergleiche Akt Teil I: EB, AS 9; EV BFA, AS 91; Akt Teil III: EV BFA, AS 103; Akt Teil V: Stellungnahme AS 19) nie genannt hatte: „Ich wusste, dass meine Schwestern irgendwann heiraten würden und dann mit ihren Ehemännern leben würden. Ich muss mein Leben hier in Österreich leben bzw. aufbauen und das allein.“ vergleiche VHS, S 7). Vielmehr bestätigte sich dadurch der Eindruck, dass der BF seine Lebensumstände in Afghanistan nicht umfassend preisgeben wollte. Ebenso unglaubwürdig war der BF in Bezug auf seine beiden Brüder, deren Alter er über das Verfahren hinweg nicht schlüssig anzugeben vermochte. So gab er im ersten Asylverfahren an, seine Brüder seien ca. römisch 40 Jahre alt vergleiche Akt Teil I: EB, AS 9; EV BFA, AS 91). In der mündlichen Verhandlung gab der BF zu seinen Brüdern befragt Folgendes an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 7): „R: Was machen Ihre beiden Brüder beruflich? BF: Sie sind noch klein, sie helfen meinem Vater in der Landwirtschaft. R: Wie alt sind Ihre Brüder? BF: Der eine ist ca. XXXX Jahre alt und der andere ca. XXXX Jahre alt, genau weiß ich es nicht.“BF: Der eine ist ca. römisch 40 Jahre alt und der andere ca. römisch 40 Jahre alt, genau weiß ich es nicht.“ Auf nochmalige Nachfrage, wie das nunmehr angegebene Lebensalter mit seinen früheren Angaben aus dem Jahr 2014 zusammenpasse, erklärte der BF, dass er damals nicht einmal gewusst habe, wie alt er sei. Er habe nur vermutet und das Alter sei Brüder nur geschätzt (vgl. VHS, S 8) und gab weiter an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 9 f):Auf nochmalige Nachfrage, wie das nunmehr angegebene Lebensalter mit seinen früheren Angaben aus dem Jahr 2014 zusammenpasse, erklärte der BF, dass er damals nicht einmal gewusst habe, wie alt er sei. Er habe nur vermutet und das Alter sei Brüder nur geschätzt vergleiche VHS, S 8) und gab weiter an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 9 f): „R: Wie alt sind Ihre Brüder jetzt? BF: Der erste ist ca. XXXX Jahre alt und der zweite ca. XXXX Jahre alt. Ich weiß es nicht.BF: Der erste ist ca. römisch 40 Jahre alt und der zweite ca. römisch 40 Jahre alt. Ich weiß es nicht. R: Sie haben zuvor gesagt, dass Sie im Zuge Ihrer Erstbefragung nicht einmal selbst wussten, wie alt Sie gewesen sind und auch nicht wussten, wie alt Ihre Brüder gewesen sein sollen. Sollten Ihre heutigen Angaben stimmen, dann war ein Bruder XXXX Jahr alt bei der Ausreise und der zweite war noch nicht einmal auf der Welt. Bitte erklären Sie mir das!R: Sie haben zuvor gesagt, dass Sie im Zuge Ihrer Erstbefragung nicht einmal selbst wussten, wie alt Sie gewesen sind und auch nicht wussten, wie alt Ihre Brüder gewesen sein sollen. Sollten Ihre heutigen Angaben stimmen, dann war ein Bruder römisch 40 Jahr alt bei der Ausreise und der zweite war noch nicht einmal auf der Welt. Bitte erklären Sie mir das! R ersucht den BF bei der Wahrheit zu bleiben. BF: Ich weiß nicht genau, wie alt meine Brüder sind, ich kann das nicht sagen. Das weiß nicht einmal mein Vater. BFV: Bitte sagen Sie dann, dass Sie es nicht wissen und machen Sie nicht irgendwelche Angaben! BF: Ich musste etwas sagen, weil ich mehrfach gefragt wurde. Ich wurde gefragt, dass ich schätzen soll. Wenn Sie es genau wissen wollen, müssen Sie meine Brüder laden und herholen. BF: Ich habe aktuell keinen Status, ich wollte meine Familie mit dem Status ebenfalls nach Österreich holen.“ Aufgrund des vom BF im ersten Asylverfahren „geschätzten“ Alter seiner Brüder kann angenommen werden, dass diese nunmehr zwölf Jahre später mit großer Wahrscheinlichkeit erwachsen sind. Es erscheint jedenfalls unwahrscheinlich, dass die Brüder noch immer „klein“ sind, wie er dies in der gegenständlichen Verhandlung zunächst behauptete. Die unvollständigen bzw. unwahren Angaben des BF zu seinen Geschwistern unterstreichen einmal mehr die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF. Der BF verschleierte im ersten Asylverfahren auch sein weiteres Verwandtschaftsnetzwerk, indem er angab, nur drei Onkel mütterlicherseits in Afghanistan zu haben, Onkel väterlicherseits habe er nicht (vgl. Akt Teil I: EV BFA, AS 94). In der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung gab der BF widersprüchlich dazu an, er habe drei Onkel väterlicherseits und drei Onkel mütterlicherseits (vgl. VHS, S 9); dass einer der Onkel mütterlicherseits bereits verstorben sei, mag zutreffend sein, kann jedoch nicht festgestellt werden. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung auch an, dass alle Onkel in Afghanistan erwerbstätig seien, sie würden in XXXX und in XXXX leben (vgl. VHS, S 9). Seine Stiefmutter habe elf Brüder (vgl. VHS, S 9). Sofern der BF unterschiedliche Angaben machte, ob und mit wem er in Kontakt stehe (vgl. VHS, S 6, 8 und 11), ist festzuhalten, dass der BF im ersten Asylverfahren in der mündlichen Verhandlung noch angab, dass er keinen Kontakt zu seiner Familie habe, er habe die Telefonnummer nicht, er habe sie nicht ausfindig machen können. Bei der Ausreise habe er die Nummern gehabt, er habe sie auf aber auf dem Weg in der Türkei verloren (vgl. VHS vom 10.09.2020, S 5). Anders gab er dies bei einer Einvernahme vor dem Bundesamt an: „Als ich hier angekommen bin, habe ich die TelNr. verloren. Ich habe auch nie versucht, den Kontakt wieder herzustellen.“ (vgl. Akt Teil III: Bescheid vom 08.01.2024, S 6). Diesbezüglich wird an seine bereits eingangs zitierte Behauptung, er habe seine Tazkira auf der Überfahrt im Meer verloren, erinnert und aufgrund des unglaubwürdigen Eindrucks des BF festgestellt, dass er mit seiner Familie immer in Kontakt stand und auch jetzt regelmäßig Kontakt hat. Aufgrund seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung steht fest, dass der BF in Afghanistan über ein umfangreiches familiäres Netzwerk verfügt, mit dem er regelmäßig in Kontakt steht.Der BF verschleierte im ersten Asylverfahren auch sein weiteres Verwandtschaftsnetzwerk, indem er angab, nur drei Onkel mütterlicherseits in Afghanistan zu haben, Onkel väterlicherseits habe er nicht vergleiche Akt Teil I: EV BFA, AS 94). In der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung gab der BF widersprüchlich dazu an, er habe drei Onkel väterlicherseits und drei Onkel mütterlicherseits vergleiche VHS, S 9); dass einer der Onkel mütterlicherseits bereits verstorben sei, mag zutreffend sein, kann jedoch nicht festgestellt werden. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung auch an, dass alle Onkel in Afghanistan erwerbstätig seien, sie würden in römisch 40 und in römisch 40 leben vergleiche VHS, S 9). Seine Stiefmutter habe elf Brüder vergleiche VHS, S 9). Sofern der BF unterschiedliche Angaben machte, ob und mit wem er in Kontakt stehe vergleiche VHS, S 6, 8 und 11), ist festzuhalten, dass der BF im ersten Asylverfahren in der mündlichen Verhandlung noch angab, dass er keinen Kontakt zu seiner Familie habe, er habe die Telefonnummer nicht, er habe sie nicht ausfindig machen können. Bei der Ausreise habe er die Nummern gehabt, er habe sie auf aber auf dem Weg in der Türkei verloren vergleiche VHS vom 10.09.2020, S 5). Anders gab er dies bei einer Einvernahme vor dem Bundesamt an: „Als ich hier angekommen bin, habe ich die TelNr. verloren. Ich habe auch nie versucht, den Kontakt wieder herzustellen.“ vergleiche Akt Teil III: Bescheid vom 08.01.2024, S 6). Diesbezüglich wird an seine bereits eingangs zitierte Behauptung, er habe seine Tazkira auf der Überfahrt im Meer verloren, erinnert und aufgrund des unglaubwürdigen Eindrucks des BF festgestellt, dass er mit seiner Familie immer in Kontakt stand und auch jetzt regelmäßig Kontakt hat. Aufgrund seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung steht fest, dass der BF in Afghanistan über ein umfangreiches familiäres Netzwerk verfügt, mit dem er regelmäßig in Kontakt steht. Die Feststellungen zu den Besitztümern der Familie in Afghanistan beruhen auf den Angaben des BF (vgl. VHS, S 8) und darauf, dass der BF einen Verkauf von Teilen nicht glaubwürdig darlegen konnte, da seine Angaben diesbezüglich widersprüchlich waren. So gab er im ersten Asylverfahren an, seine Onkel hätten zur Finanzierung der Ausreise „unser Bekleidungsgeschäft sowie unser Haus in XXXX “ verkauft (vgl. Akt Teil I: EV BFA, AS 96). In der mündlichen Verhandlung gab er demgegenüber an, seine Familie habe im Bezirk XXXX gewohnt und dort Grundstücke besessen: „Auf einem Grundstück haben wir Zimmer hergerichtet und aufgebaut und der Rest wurde als Landwirtschaft genutzt.“ (vgl. VHS, S 8 und 11). Sein Vater habe zwei Geschäfte gehabt, diese seien in der Stadt gelegen gewesen (vgl. VHS, S 11). Nicht schlüssig ist, dass der BF ergänzend angab: „Diese zwei Objekte wurden vermietet.“ (vgl. VHS, S 11), wenn der Vater ein Bekleidungsgeschäft geführt (vgl. Akt Teil I: EV BFA, AS 95) und Textilien verkauft habe (vgl. VHS, S 11). Der BF gab dann auch widersprüchlich zu seinen früheren Angaben an, dass diese beiden Geschäfte wegen seiner Ausreise verkauft worden seien (vgl. VHS, S 11 und 14). Aufgrund des unglaubwürdigen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung geht der erkennende Richter davon aus, dass die Familie des BF in der Herkunftsprovinz unverändert über Grundstück, Häuser und Geschäfte verfügt, da der BF den Verkauf in Verbindung mit seinem unglaubwürdigen Fluchtvorbringen nicht schlüssig darlegen konnte und der Vater unverändert im Familienhaus wohnt. Festgehalten wird an dieser Stelle auch, dass das Grundstück, auf dem das Familienhaus steht, aufgrund seiner Lage in der Nähe der Hauptstraße mehr Wert ist (vgl. VHS, S 15).Die Feststellungen zu den Besitztümern der Familie in Afghanistan beruhen auf den Angaben des BF vergleiche VHS, S 8) und darauf, dass der BF einen Verkauf von Teilen nicht glaubwürdig darlegen konnte, da seine Angaben diesbezüglich widersprüchlich waren. So gab er im ersten Asylverfahren an, seine Onkel hätten zur Finanzierung der Ausreise „unser Bekleidungsgeschäft sowie unser Haus in römisch 40 “ verkauft vergleiche Akt Teil I: EV BFA, AS 96). In der mündlichen Verhandlung gab er demgegenüber an, seine Familie habe im Bezirk römisch 40 gewohnt und dort Grundstücke besessen: „Auf einem Grundstück haben wir Zimmer hergerichtet und aufgebaut und der Rest wurde als Landwirtschaft genutzt.“ vergleiche VHS, S 8 und 11). Sein Vater habe zwei Geschäfte gehabt, diese seien in der Stadt gelegen gewesen vergleiche VHS, S 11). Nicht schlüssig ist, dass der BF ergänzend angab: „Diese zwei Objekte wurden vermietet.“ vergleiche VHS, S 11), wenn der Vater ein Bekleidungsgeschäft geführt vergleiche Akt Teil I: EV BFA, AS 95) und Textilien verkauft habe vergleiche VHS, S 11). Der BF gab dann auch widersprüchlich zu seinen früheren Angaben an, dass diese beiden Geschäfte wegen seiner Ausreise verkauft worden seien vergleiche VHS, S 11 und 14). Aufgrund des unglaubwürdigen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung geht der erkennende Richter davon aus, dass die Familie des BF in der Herkunftsprovinz unverändert über Grundstück, Häuser und Geschäfte verfügt, da der BF den Verkauf in Verbindung mit seinem unglaubwürdigen Fluchtvorbringen nicht schlüssig darlegen konnte und der Vater unverändert im Familienhaus wohnt. Festgehalten wird an dieser Stelle auch, dass das Grundstück, auf dem das Familienhaus steht, aufgrund seiner Lage in der Nähe der Hauptstraße mehr Wert ist vergleiche VHS, S 15). Die Höhe der Ausreisekosten des BF stehen aufgrund seiner Angaben fest (vgl. VHS, S 9), die Ausreise wurde von der Familie finanziert und ist festzuhalten, dass der BF in der gegenständlichen Verhandlung die wirtschaftliche Situation seiner Familie vor der Ausreise gemessen am landesüblichen Durchschnitt als „Gut, damals war es halbwegs gut.“ bezeichnete (vgl. VHS, S 13), wohingegen er ersten Asylverfahren behauptete, dass es seiner Familie sehr schlecht bzw. schlecht gegangen sei (vgl. Akt Teil I: EB, AS 9; EV BFA, AS 94). Auch hierdurch wird seine persönliche Unglaubwürdigkeit unterstrichen, zumal diese Behauptung mit den Besitztümern der Familie in der Herkunftsregion kein stimmiges Gesamtbild ergibt.Die Höhe der Ausreisekosten des BF stehen aufgrund seiner Angaben fest vergleiche VHS, S 9), die Ausreise wurde von der Familie finanziert und ist festzuhalten, dass der BF in der gegenständlichen Verhandlung die wirtschaftliche Situation seiner Familie vor der Ausreise gemessen am landesüblichen Durchschnitt als „Gut, damals war es halbwegs gut.“ bezeichnete vergleiche VHS, S 13), wohingegen er ersten Asylverfahren behauptete, dass es seiner Familie sehr schlecht bzw. schlecht gegangen sei vergleiche Akt Teil I: EB, AS 9; EV BFA, AS 94). Auch hierdurch wird seine persönliche Unglaubwürdigkeit unterstrichen, zumal diese Behauptung mit den Besitztümern der Familie in der Herkunftsregion kein stimmiges Gesamtbild ergibt. Der Familienstand des BF und dass er keine Kinder hat, war aufgrund seiner Angaben festzustellen (vgl. VHS, S 10) und basiert darauf, dass er die nunmehr vorgebrachte, von seinem Vater und den Schwestern geplante Verlobung nicht glaubwürdig darlegen konnte (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 5 ff):Der Familienstand des BF und dass er keine Kinder hat, war aufgrund seiner Angaben festzustellen vergleiche VHS, S 10) und basiert darauf, dass er die nunmehr vorgebrachte, von seinem Vater und den Schwestern geplante Verlobung nicht glaubwürdig darlegen konnte (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 5 ff): „R: Hat es sonst irgendwelche Änderungen in Ihrem Herkunftsstaat gegeben, die Sie persönlich oder Ihre Familie betreffen? BF: Meine Schwestern und mein Vater hatten vor, mich zu verloben. Irgendwann sind wir daraufgekommen, dass diese Verlobung für uns nicht günstig wäre. Seitdem ist diese Familie böse auf uns. Sie versuchen Gründe bzw. Auslöser zu finden, damit wir streiten. Sie denken das wäre eine „Ehrenverletzung“. R: Wann genau wurden Sie verlobt? BF: Das waren keine einfachen Zeiten, ich hatte hier große Probleme, weil ich unter Druck gesetzt wurde seitens meiner Familie, damit ich mich verloben lasse. R wiederholt die Frage. BF: Vor ca. einem Monat. R: Wer hat Sie verlobt? Ihr Vater? Mit wem wollte er Sie verloben? BF: Ich musste mich entscheiden und meine Schwestern gingen hin, um die Verlobung einzureichen. Es war eine gemeinsame Entscheidung. R: Beschreiben Sie mir das bitte. Wann genau haben Ihr Vater und Ihre Schwestern Ihnen gesagt, dass Sie verlobt werden sollten? Bitte konkretisieren die Zeitangaben. BF: Es ist März gewesen. Ich wollte gerade meine Wohnung wechseln, zu dieser Zeit fand auch das Gespräch statt, dass ich verlobt werden soll. Dieses Gespräch fand mit meinen Schwestern und meinem Vater statt. R: Wen hätten Sie heiraten sollen? BF: Es handelt sich um eine Nachbarsfamilie, die in derselben Provinz lebt. Nachgefragt: Ja, ich hätte deren Tochter heiraten sollen. […] R: Wieso sind Ihr Vater und Ihre Schwestern gerade jetzt auf die Idee gekommen, Sie zu verloben mit einer Nachbarstochter? BF: Ich denke, dass sie gedacht haben, dass ich jetzt alt genug bin, um zu heiraten. Ich denke, dass sie gedacht haben, dass ich mein Leben nicht so aufgebaut habe, wie es sein sollte. Mit der Eheschließung würde sich das vielleicht ändern. R: Wo hätten Sie heiraten sollen? In Afghanistan oder in Österreich? BF: Ich hatte vor hier in Österreich zu heiraten und meine Verlobte hierherzubringen. Ich wusste, dass es aber nicht möglich ist, weil ich hier noch ohne eine Perspektive auf die Zukunft lebe. Die Schwiegerfamilie verlangte viel Geld von mir und das kann ich mir nicht leisten. In dieser Zeit hatte ich Suizidgedanken, da ich mich unter Druck gesetzt gefühlt habe. R: Wer muss denn die Mitgift bezahlen? Hätten Sie diese selbst bezahlen müssen oder hätte das Ihr Vater bezahlen müssen? BF: Natürlich ich. Mein Vater kann sich das nicht leisten, er arbeitet auf fremden Grundstücken, die ein paar (D: Ein Biswa = 100 qm2) Biswa groß sind. R: Ist das so üblich, dass die Mitgift vom Ehemann selbst zu bezahlen ist? BF: Es kommt drauf an, wenn die Familie reich ist, dann ist das anders. Ich bin aber der älteste Sohn der Familie. […] R: Waren Sie bereits verlobt oder sollten Sie erst verlobt werden? BF: Es war fast so weit, aber ich sagte meinem Vater, ich bräuchte ein paar Tage, um zu überlegen. Dann habe ich verneint, deshalb ist die Familie böse geworden, weil sie bereit waren. Sie wollten Geld kassieren. Dann habe ich gemerkt, dass diese Familie uns nur wegen Geld verloben wollte.“ Der BF war in der Schilderung der angeblich arrangierten Verlobung nicht konsistent und glaubwürdig. Seine ersten Angaben waren dahingehend, dass er gemeinsam mit seiner Familie entschieden hätte, dass die Verlobung für seine Familie nicht günstig sei (vgl. VHS, S 5), dann wiederum gab er an, dass sein Vater und seine Schwestern die Verlobung gewollt hätten, er aber Bedenkzeit erbeten habe und dann verneint habe (vgl. VHS, S 9). Der BF gab auch an, er sei von seiner Familie unter Druck gesetzt worden (vgl. VHS, S 5), dann wiederum sprach er von einer gemeinsamen Entscheidung (vgl. VHS, S 5). Einerseits habe das Gespräch, dass er verlobt werden solle, mit seinen Schwestern und seinem Vater stattgefunden (vgl. VHS, S 6), andererseits habe er zu dieser Zeit mit seiner Stiefmutter Kontakt gehabt (vgl. VHS, S 6). Zudem wird nochmals darauf hingewiesen, dass er erstmals in Zusammenhang mit diesem Vorbringen von seinen Schwestern erzählte, die er bis dahin mit keinem Wort erwähnt hatte. In einer Gesamtbetrachtung der unstimmigen Angaben im Verlauf der mündlichen Beschwerdeverhandlung kommt der erkennende Richter zum Schluss, dass der BF nicht verlobt ist und auch das Vorbringen zur angeblich geplatzten Verlobung nicht der Wahrheit entspricht, sondern vom BF konstruiert wurde, um (neuerlich) ein asylrelevantes Vorbringen zu erstatten, nachdem sein bisheriges Vorbringen bereits in den Verfahren zu seinen Anträgen auf internationalen Schutz als nicht glaubwürdig und eine Verfolgung aus diesen Gründen als nicht glaubhaft erachtet wurde (vgl. Erkenntnis vom 29.10.2020, Gz. XXXX ; Erkenntnis vom 16.05.2024 zu Gz. XXXX ).Der BF war in der Schilderung der angeblich arrangierten Verlobung nicht konsistent und glaubwürdig. Seine ersten Angaben waren dahingehend, dass er gemeinsam mit seiner Familie entschieden hätte, dass die Verlobung für seine Familie nicht günstig sei vergleiche VHS, S 5), dann wiederum gab er an, dass sein Vater und seine Schwestern die Verlobung gewollt hätten, er aber Bedenkzeit erbeten habe und dann verneint habe vergleiche VHS, S 9). Der BF gab auch an, er sei von seiner Familie unter Druck gesetzt worden vergleiche VHS, S 5), dann wiederum sprach er von einer gemeinsamen Entscheidung vergleiche VHS, S 5). Einerseits habe das Gespräch, dass er verlobt werden solle, mit seinen Schwestern und seinem Vater stattgefunden vergleiche VHS, S 6), andererseits habe er zu dieser Zeit mit seiner Stiefmutter Kontakt gehabt vergleiche VHS, S 6). Zudem wird nochmals darauf hingewiesen, dass er erstmals in Zusammenhang mit diesem Vorbringen von seinen Schwestern erzählte, die er bis dahin mit keinem Wort erwähnt hatte. In einer Gesamtbetrachtung der unstimmigen Angaben im Verlauf der mündlichen Beschwerdeverhandlung kommt der erkennende Richter zum Schluss, dass der BF nicht verlobt ist und auch das Vorbringen zur angeblich geplatzten Verlobung nicht der Wahrheit entspricht, sondern vom BF konstruiert wurde, um (neuerlich) ein asylrelevantes Vorbringen zu erstatten, nachdem sein bisheriges Vorbringen bereits in den Verfahren zu seinen Anträgen auf internationalen Schutz als nicht glaubwürdig und eine Verfolgung aus diesen Gründen als nicht glaubhaft erachtet wurde vergleiche Erkenntnis vom 29.10.2020, Gz. römisch 40 ; Erkenntnis vom 16.05.2024 zu Gz. römisch 40 ). Zum Gesundheitszustand des BF ist zunächst auf das letzte, rechtskräftige Erkenntnis zu verweisen, demzufolge der BF zu diesem Zeitpunkt an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigungen gelitten hat (vgl. Erkenntnis vom 16.05.2024 zu Gz. XXXX , S 9 und 52). In der Stellungnahme zum Parteiengehör brachte der BF nichts in Bezug auf seinen Gesundheitszustand vor (vgl. Akt Teil V: Stellungnahme AS 19), die Fragen des Parteiengehörs (vgl. Akt Teil V: AS 12) ließ er demnach unbeantwortet. In der mündlichen Verhandlung brachte der BF zu seinem Gesundheitszustand befragt vor, er habe psychische Probleme. Er sei bereits früher bei einem Psychotherapeuten gewesen und müsse sich wieder einen Termin vereinbaren, weil es ihm in letzter Zeit wieder schlecht gegangen sei. Aktuell besuche er keine Therapie, aber: „Ich brauche das, ich muss mir wieder einen Termin vereinbaren.“ (vgl. VHS, S 4). Auf Nachfrage gab er dazu weiters an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 4 f):Zum Gesundheitszustand des BF ist zunächst auf das letzte, rechtskräftige Erkenntnis zu verweisen, demzufolge der BF zu diesem Zeitpunkt an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigungen gelitten hat vergleiche Erkenntnis vom 16.05.2024 zu Gz. römisch 40 , S 9 und 52). In der Stellungnahme zum Parteiengehör brachte der BF nichts in Bezug auf seinen Gesundheitszustand vor vergleiche Akt Teil V: Stellungnahme AS 19), die Fragen des Parteiengehörs vergleiche Akt Teil V: AS 12) ließ er demnach unbeantwortet. In der mündlichen Verhandlung brachte der BF zu seinem Gesundheitszustand befragt vor, er habe psychische Probleme. Er sei bereits früher bei einem Psychotherapeuten gewesen und müsse sich wieder einen Termin vereinbaren, weil es ihm in letzter Zeit wieder schlecht gegangen sei. Aktuell besuche er keine Therapie, aber: „Ich brauche das, ich muss mir wieder einen Termin vereinbaren.“ vergleiche VHS, S 4). Auf Nachfrage gab er dazu weiters an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 4 f): „R: Seit wann geht es Ihnen denn nicht gut? Welche Probleme haben Sie genau? BF: Ich wohnte alleine in einer Wohnung, obwohl die Miete sehr hoch war. Damals begangen meine psychischen Probleme. Ich habe es eine lange Zeit ausgehalten, die Miete zu bezahlen und dann war es nicht mehr möglich. In letzter Zeit habe ich Stress bekommen, weil ich keine Arbeit hatte und keinen positiven Bescheid. Ich hatte schlechte Nachbarn, ich war alleine und bin depressiv. Ich habe immer negative Gedanken und wollte mich selber verletzen. Das begann vor ca. drei Monaten. R: Waren Sie schon bei einem Arzt? Können Sie Befunde vorlegen? BF: Nein, ich habe keine Befunde. Ich habe hier auch keine Ruhe, wo ich derzeit wohne. Freunde haben mir empfohlen, dass ich zum Arzt gehe. Ich bin hier (BF zeigt auf seinen Kopf) anders geworden. BFV: Der BF hat begonnen sich selber zu verletzen und die Narben sind sichtbar. R: Wie haben Sie sich selbst verletzt? BF: Ich bin nervös geworden und habe mich dann geschnitten. Nachgefragt: Ich habe mich an meinen Armen geschnitten, am Bauch. BF zeigt seine Narben. Diese sind aus dem Jahre
- R stellt fest, dass es sich augenscheinlich um sehr alte Narben handelt. R: Haben Sie auch frische Verletzungen, die Sie sich erst kürzlich zugefügt haben? BF: Nein, habe ich nicht.“ Es wird nicht verkannt, dass die aktuelle Lebenssituation des BF für diesen belastend ist. Von einer aktuellen Selbst- oder Suizidgefährdung ist dennoch nicht auszugehen, da der BF verneinte, sich aktuell selbst verletzt zu haben. Zudem gab er an, dass er schon seit „ca. drei Monaten“ depressiv sei und es ihm schlecht gehe. Dennoch hat der BF bislang weder versucht, einen Termin bei einem Therapeuten zu vereinbaren, noch als erste Anlaufstelle einen Hausarzt oder andere, beratende Stellen aufgesucht. Der BF legte im gegenständlichen Verfahren nichts vor, woraus ersichtlich wäre, dass er eine regelmäßig ärztliche, therapeutische oder medikamentöse Behandlung benötigt. Zusammengefasst ergibt sich aus dem Akteninhalt und den vom BF unzureichend belegten Behauptungen, dass keine lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen bestehen. Daraus folgt, dass der BF auch uneingeschränkt arbeitsfähig ist und grundsätzlich gesund ist. Abschließend wird festgehalten, dass der BF persönlich unglaubwürdig ist. Aus den vorigen Ausführungen ist ersichtlich, dass der BF in den Vorverfahren, insbesondere im ersten Asylverfahren, bewusst falsche Angaben zu seinen Fluchtgründen, seinen Lebensumständen sowie seinen Familienangehörigen in Afghanistan gemacht hat. Die evidente Bedeutung des persönlichen Eindrucks hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen Erkenntnissen betont (vgl. etwa VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0100, Rn. 20; VwGH vom 17.08.2023, Ra 2020/22/0168, RS 1). Aus diesen Gründen war der BF als persönlich unglaubwürdig zu beurteilen. Dem Bundesamt steht es offen, die Rechtssache des BF in Hinblick auf eine mögliche Rückkehr in Anbetracht der neu hervorgekommenen Umstände zum familiären Netzwerk und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Familie in Afghanistan einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen.Abschließend wird festgehalten, dass der BF persönlich unglaubwürdig ist. Aus den vorigen Ausführungen ist ersichtlich, dass der BF in den Vorverfahren, insbesondere im ersten Asylverfahren, bewusst falsche Angaben zu seinen Fluchtgründen, seinen Lebensumständen sowie seinen Familienangehörigen in Afghanistan gemacht hat. Die evidente Bedeutung des persönlichen Eindrucks hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen Erkenntnissen betont vergleiche etwa VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0100, Rn. 20; VwGH vom 17.08.2023, Ra 2020/22/0168, RS 1). Aus diesen Gründen war der BF als persönlich unglaubwürdig zu beurteilen. Dem Bundesamt steht es offen, die Rechtssache des BF in Hinblick auf eine mögliche Rückkehr in Anbetracht der neu hervorgekommenen Umstände zum familiären Netzwerk und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Familie in Afghanistan einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen. 2.
- Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zur Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet und zum Verlauf der bisherigen Verfahren beruhen auf den vorliegenden Akten des Bundesamtes und den Gerichtsakten der insgesamt fünf Beschwerdeverfahren. Die Feststellung zur nicht durchgehenden wohnsitzrechtlichen Meldung des BF im Bundesgebiet beruht auf dem eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister (OZ 2). An dieser Stelle ist auf eine weiter widersprüchliche Angabe des BF hinzuweisen: In der schriftlichen Stellungnahme zum Parteiengehör gab der BF an: „In Österreich habe ich subsidiären Schutz erhalten. Ich lebe seither in Österreich und habe Österreich nicht verlassen.“ (vgl. Akt Teil V: Stellungnahme, AS 19). Bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 08.06.2022 gab der BF an: „Ab 08.10.2021 sollte ich mich nach Traiskirchen wegen meines neuen Asylverfahren, ich bin aber nach Belgien. In Belgien war ich bis 3.6.
- Nachgefragt gebe ich an, dass ich in Belgien einen Asylantrag eingebracht habe.“ (vgl. Akt Teil III: Bescheid vom 08.01.2024, S 7). Als Grund für seine Weiterreise nach Belgien gab der BF an, es sei schwierig gewesen, in Österreich zu leben, da seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert worden sei (vgl. Akt Teil III: Bescheid vom 08.01.2024, S 5). Auch in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung gab der BF an, in Belgien gelebt zu haben: „Damals hatte ich keinen Status und keine Reisedokumente. Ich habe damals Österreich verlassen und lebte in Belgien, dann ist meine Mutter verstorben.“ (vgl. VHS, S 12). Der BF war bereits mehrmals in österreichischen Justizanstalten aufgrund seiner Straffälligkeit inhaftiert (vgl. ZMR-Auszug in OZ 2).Die Feststellung zur nicht durchgehenden wohnsitzrechtlichen Meldung des BF im Bundesgebiet beruht auf dem eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister (OZ 2). An dieser Stelle ist auf eine weiter widersprüchliche Angabe des BF hinzuweisen: In der schriftlichen Stellungnahme zum Parteiengehör gab der BF an: „In Österreich habe ich subsidiären Schutz erhalten. Ich lebe seither in Österreich und habe Österreich nicht verlassen.“ vergleiche Akt Teil V: Stellungnahme, AS 19). Bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 08.06.2022 gab der BF an: „Ab 08.10.2021 sollte ich mich nach Traiskirchen wegen meines neuen Asylverfahren, ich bin aber nach Belgien. In Belgien war ich bis 3.6.
- Nachgefragt gebe ich an, dass ich in Belgien einen Asylantrag eingebracht habe.“ vergleiche Akt Teil III: Bescheid vom 08.01.2024, S 7). Als Grund für seine Weiterreise nach Belgien gab der BF an, es sei schwierig gewesen, in Österreich zu leben, da seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert worden sei vergleiche Akt Teil III: Bescheid vom 08.01.2024, S 5). Auch in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung gab der BF an, in Belgien gelebt zu haben: „Damals hatte ich keinen Status und keine Reisedokumente. Ich habe damals Österreich verlassen und lebte in Belgien, dann ist meine Mutter verstorben.“ vergleiche VHS, S 12). Der BF war bereits mehrmals in österreichischen Justizanstalten aufgrund seiner Straffälligkeit inhaftiert vergleiche ZMR-Auszug in OZ 2). Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet und den bezogenen Geldleistungen (Arbeitslosengeld, Notstands- und Überbrückungshilfe), sowie, dass er zum Entscheidungszeitpunkt keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht, beruhen auf dem amtswegig eingeholten Auszug aus der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger (vgl. AJ-Web-Auszug in OZ 1). Insofern ist die Aussage des BF, dass er „bis jetzt in Österreich nicht normal gearbeitet“ habe (vgl. VHS, S 9), nicht nachvollziehbar.Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet und den bezogenen Geldleistungen (Arbeitslosengeld, Notstands- und Überbrückungshilfe), sowie, dass er zum Entscheidungszeitpunkt keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht, beruhen auf dem amtswegig eingeholten Auszug aus der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vergleiche AJ-Web-Auszug in OZ 1). Insofern ist die Aussage des BF, dass er „bis jetzt in Österreich nicht normal gearbeitet“ habe vergleiche VHS, S 9), nicht nachvollziehbar. Aufgrund seiner diesbezüglich glaubhaften Angaben steht fest, dass keine Familienangehörigen des BF im Bundesgebiet leben (vgl. VHS, S 12). Die Feststellungen zu den sozialen Kontakten des BF beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. VHS, S 12); dass er im Bundesgebiet Kontakte geknüpft hat, ist insbesondere in Hinblick auf die lange Aufenthaltsdauer auch zu erwarten, besondere Abhängigkeiten bestehen jedoch nicht. Die Feststellung zum absolvierten Deutschkurs beruht auf den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung in der mündlichen Verhandlung (vgl. VHS, S 3). Festgehalten wird, dass der BF ersuchte, die gegenständliche Verhandlung mit Dolmetscher durchzuführen (vgl. VHS, S 2) und auch alle Fragen auf Paschtu beantwortete (vgl. VHS vom 05.05.2026). Der BF brachte nicht vor, einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachzugehen oder sich in einem Verein oder sonst in der Gesellschaft zu engagieren, wie auch aus der Beschreibung seines normalen Tagesablaufes hervorgeht (vgl. VHS, S 11 f). Der BF kann daher keine nennenswerte gesellschaftliche und soziale Integration nachweisen.Aufgrund seiner diesbezüglich glaubhaften Angaben steht fest, dass keine Familienangehörigen des BF im Bundesgebiet leben vergleiche VHS, S 12). Die Feststellungen zu den sozialen Kontakten des BF beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche VHS, S 12); dass er im Bundesgebiet Kontakte geknüpft hat, ist insbesondere in Hinblick auf die lange Aufenthaltsdauer auch zu erwarten, besondere Abhängigkeiten bestehen jedoch nicht. Die Feststellung zum absolvierten Deutschkurs beruht auf den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung in der mündlichen Verhandlung vergleiche VHS, S 3). Festgehalten wird, dass der BF ersuchte, die gegenständliche Verhandlung mit Dolmetscher durchzuführen vergleiche VHS, S 2) und auch alle Fragen auf Paschtu beantwortete vergleiche VHS vom 05.05.2026). Der BF brachte nicht vor, einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachzugehen oder sich in einem Verein oder sonst in der Gesellschaft zu engagieren, wie auch aus der Beschreibung seines normalen Tagesablaufes hervorgeht vergleiche VHS, S 11 f). Der BF kann daher keine nennenswerte gesellschaftliche und soziale Integration nachweisen. 2.
- Zum strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers: Einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister ist zu entnehmen, dass der BF im Bundesgebiet viermal strafgerichtlich verurteilt wurde. Erstmals wurde der BF im Jahr 2015 wegen Vergehen nach dem SMG, darunter gewerbsmäßiges Überlassen von Suchtgiften, sowie wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der versuchten schweren Körperverletzung an einem Beamten in Vollziehung seiner Aufgaben, verurteilt. Im Jahr 2017 erfolgte eine Verurteilung wegen des Vergehens der schweren gemeinschaftlichen Gewalt. Im Jahr 2020 wurde der BF erneut wegen Vergehen nach dem SMG verurteilt, ebenso zuletzt im Jahr 2024 u.a. wegen des Vergehens des Überlassens von Suchtmitteln gegen Entgelt an öffentlichen Orten. Die Verurteilungen und die näheren Umstände der einzelnen Taten sowie die strafrechtlichen Erwägungen beruhen auf dem Auszug aus dem Strafregister (OZ 1) sowie den aktenkundigen Urteilsabschriften (vgl. Urteilsabschrift zu Gz. XXXX , Akt Teil I: AS 443 ff; Beschluss Anordnung der Bewährungshilfe, Gz. XXXX , Akt Teil I: AS 439 f; Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung zur ersten Verurteilung, Gz. XXXX : BVwG-Verfahren XXXX , OZ 5; Protokolls- und gekürzte Urteilsausfertigung zur letzten Verurteilung, Gz. XXXX : BVwG-Verfahren XXXX ). Aus diesen ergeben sich auch die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zur objektiven und subjektiven Tatseite, die jeweils angeführten Milderungs- und Erschwerungsgründe sowie weitere Aussprüche der Strafgerichte. Aus dem eingeholten Strafregisterauszug geht auch hervor, dass die mit der letzten Verurteilung ausgesprochene Probezeit noch nicht abgelaufen ist.Einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister ist zu entnehmen, dass der BF im Bundesgebiet viermal strafgerichtlich verurteilt wurde. Erstmals wurde der BF im Jahr 2015 wegen Vergehen nach dem SMG, darunter gewerbsmäßiges Überlassen von Suchtgiften, sowie wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der versuchten schweren Körperverletzung an einem Beamten in Vollziehung seiner Aufgaben, verurteilt. Im Jahr 2017 erfolgte eine Verurteilung wegen des Vergehens der schweren gemeinschaftlichen Gewalt. Im Jahr 2020 wurde der BF erneut wegen Vergehen nach dem SMG verurteilt, ebenso zuletzt im Jahr 2024 u.a. wegen des Vergehens des Überlassens von Suchtmitteln gegen Entgelt an öffentlichen Orten. Die Verurteilungen und die näheren Umstände der einzelnen Taten sowie die strafrechtlichen Erwägungen beruhen auf dem Auszug aus dem Strafregister (OZ 1) sowie den aktenkundigen Urteilsabschriften vergleiche Urteilsabschrift zu Gz. römisch 40 , Akt Teil I: AS 443 ff; Beschluss Anordnung der Bewährungshilfe, Gz. römisch 40 , Akt Teil I: AS 439 f; Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung zur ersten Verurteilung, Gz. römisch 40 : BVwG-Verfahren römisch 40 , OZ 5; Protokolls- und gekürzte Urteilsausfertigung zur letzten Verurteilung, Gz. römisch 40 : BVwG-Verfahren römisch 40 ). Aus diesen ergeben sich auch die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zur objektiven und subjektiven Tatseite, die jeweils angeführten Milderungs- und Erschwerungsgründe sowie weitere Aussprüche der Strafgerichte. Aus dem eingeholten Strafregisterauszug geht auch hervor, dass die mit der letzten Verurteilung ausgesprochene Probezeit noch nicht abgelaufen ist. Es wird nicht verkannt, dass der BF nicht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (§ 28a SMG) verurteilt wurde. Dennoch hat wurde der BF drei Mal wegen des Überlassens von Suchtgiften gegen Entgelt bzw. gewinnbringenden Verkauf von Suchtgiften, davon zwei Mal in der Qualifikation der gewerbsmäßigen Begehung (§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG) verurteilt (vgl. Strafregisterauszug in OZ 1). Der BF zeigt jedoch nur eingeschränktes Unrechtsbewusstsein, wenn er in der Beschwerdeverhandlung auf die offene Frage des Richters, weshalb er strafrechtlich verurteilt worden sei, antwortete: „Ich wurde mehrmals wegen Haschisch-Konsum bestraft, ich habe nur konsumiert und nicht gehandelt.“ (vgl. VHS, S 15). Dem Protokolls- und Urteilsvermerk zur letzten Verurteilung ist zu entnehmen, dass der BF selbst mehrmals wöchentlich Cannabiskraut mit den Wirkstoffen THCA und Delta-9-THC konsumiert hat. Den Verkauf der Suchtmittel habe er jedoch nicht vorwiegend begangen, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, sondern um sich den sonstigen Lebensunterhalt zu finanzieren (vgl. PUV zu Gz. XXXX , S 5). Der BF hat sich in vollem Bewusstsein seiner Taten dazu entschieden, Suchtmittel in der Absicht zu erwerben, diese an Abnehmer durch gewinnbringenden Verkauf zu überlassen, die durch den Konsum an ihrer Gesundheit geschädigt werden. Auch wenn seine Verkaufsmengen nicht die Schwellenwerte des Drogenhandels erreichten (vgl. § 28a SMG), hat der BF das Interesse der Allgemeinheit an der Hintanhaltung von Konsum von und Handel mit Suchgiften beeinträchtigt und zur Gefährdung der Gesundheit beigetragen hat. Es wird nicht verkannt, dass der BF nicht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (Paragraph 28 a, SMG) verurteilt wurde. Dennoch hat wurde der BF drei Mal wegen des Überlassens von Suchtgiften gegen Entgelt bzw. gewinnbringenden Verkauf von Suchtgiften, davon zwei Mal in der Qualifikation der gewerbsmäßigen Begehung (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG) verurteilt vergleiche Strafregisterauszug in OZ 1). Der BF zeigt jedoch nur eingeschränktes Unrechtsbewusstsein, wenn er in der Beschwerdeverhandlung auf die offene Frage des Richters, weshalb er strafrechtlich verurteilt worden sei, antwortete: „Ich wurde mehrmals wegen Haschisch-Konsum bestraft, ich habe nur konsumiert und nicht gehandelt.“ vergleiche VHS, S 15). Dem Protokolls- und Urteilsvermerk zur letzten Verurteilung ist zu entnehmen, dass der BF selbst mehrmals wöchentlich Cannabiskraut mit den Wirkstoffen THCA und Delta-9-THC konsumiert hat. Den Verkauf der Suchtmittel habe er jedoch nicht vorwiegend begangen, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, sondern um sich den sonstigen Lebensunterhalt zu finanzieren vergleiche PUV zu Gz. römisch 40 , S 5). Der BF hat sich in vollem Bewusstsein seiner Taten dazu entschieden, Suchtmittel in der Absicht zu erwerben, diese an Abnehmer durch gewinnbringenden Verkauf zu überlassen, die durch den Konsum an ihrer Gesundheit geschädigt werden. Auch wenn seine Verkaufsmengen nicht die Schwellenwerte des Drogenhandels erreichten vergleiche Paragraph 28 a, SMG), hat der BF das Interesse der Allgemeinheit an der Hintanhaltung von Konsum von und Handel mit Suchgif