W296 2340592-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2026 GeschäftszahlW296 2340592-1 Spruch, W296 2340592-1/9EW296 2340592-1/9E, IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. Andreas W. KLEINBICHLER von der „Mag. Dr. Ragossnig & Partner Rechtsanwalts GmbH“, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX , Zl XXXX , wegen Suspendierung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Andreas W. KLEINBICHLER von der „Mag. Dr. Ragossnig & Partner Rechtsanwalts GmbH“, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wegen Suspendierung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2026, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
TextEntscheidungsgründe:
Um den größtmöglichen Datenschutz vor allem für den Disziplinarbeschuldigten, aber auch für die anderen Parteien und weiteren Beteiligten zu gewährleisten, werden im Erkenntnis folgende Abkürzungen verwendet:
XXXX römisch 40 P1 XXXX römisch 40 P2 XXXX römisch 40 P3 XXXX römisch 40 P4 XXXX römisch 40 P5 XXXX römisch 40 A1 XXXX römisch 40 A2 XXXX römisch 40 A3 XXXX römisch 40 A4 XXXX n römisch 40 n A5 XXXX römisch 40 A6 XXXX römisch 40 A7 XXXX römisch 40 A8 XXXX römisch 40 A9 XXXX römisch 40 A10 XXXX römisch 40 A11 XXXX römisch 40 O1 XXXX römisch 40 Zl1 XXXX römisch 40 J1 XXXX römisch 40 J2 XXXX römisch 40 J3 XXXX römisch 40 J4 XXXX römisch 40 J5 XXXX römisch 40 J6 XXXX römisch 40 J7 I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Am 14.01.J7 sei es im Zuge des gemeinsamen Unterrichts im A2 wieder zu einem Konflikt zwischen ihm und der Geschädigten gekommen und habe er diese bedroht damit „zum Lehrer zu gehen und für Ärger zu sorgen". Diese Drohung habe er am 15.01.J7 in die Tat umgesetzt, indem er den gemeinsamem Lehrgangskommandanten P2 aufgesucht und diesem gegenüber angegeben habe, dass P1 psychisch krank sei und habe sie über deren gesundheitliche Eignung zum Exekutivdienst bewusst falsche Angaben gemacht. In der Folge habe auch P1 das Gespräch mit dem Lehrgangskommandanten gesucht und daraufhin am 16.01.J7 in der A3 Anzeige gegen den Disziplinarbeschuldigten erstattet. 2. Mit Bescheid vom 20.01.J7, Zl PAD/J7/00123356/AA, persönlich ausgehändigt am selben Tage, wurde der Disziplinarbeschuldigte seitens der A1 mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert.
Dies wurde damit begründet, er stehe im dringenden Verdacht, seiner Lehrgangskollegin P1, gemäß Paragraph 107, StGB gefährlich bedroht zu haben. Konkret habe er mit der Geschädigten beginnend mit Februar J6 über Monate hinweg ein intimes Verhältnis gehabt und nach Beendigung desselben durch die Geschädigte, diese mehrmals bedroht, ihre wirtschaftliche Existenz zu zerstören. Er habe ihr gegenüber dabei mehrmals angegeben, dass er wichtige Personen kennen und dafür Sorge tragen würde, dass die Geschädigte aus der Polizei entlassen werde bzw. ihre Ausbildung nicht abschließen könne. Am 14.01.J7 sei es im Zuge des gemeinsamen Unterrichts im A2 wieder zu einem Konflikt zwischen ihm und der Geschädigten gekommen und habe er diese bedroht damit „zum Lehrer zu gehen und für Ärger zu sorgen".
Diese Drohung habe er am 15.01.J7 in die Tat umgesetzt, indem er den gemeinsamem Lehrgangskommandanten P2 aufgesucht und diesem gegenüber angegeben habe, dass P1 psychisch krank sei und habe sie über deren gesundheitliche Eignung zum Exekutivdienst bewusst falsche Angaben gemacht. In der Folge habe auch P1 das Gespräch mit dem Lehrgangskommandanten gesucht und daraufhin am 16.01.J7 in der A3 Anzeige gegen den Disziplinarbeschuldigten erstattet.
Der Bescheid betreffend die vorläufige Suspendierung vom 20.01.J7 wurde nicht bekämpft und erwuchs folglich in Rechtskraft.
Am 15.01.J7 habe der Disziplinarbeschuldigte seinen Vorgesetzten schriftlich und mündlich über angebliche gesundheitliche Defizite der P1 informiert. Der Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen ergebe sich aus der vorgelegten Disziplinaranzeige der A1, PAD J7/02573764/AA, vom 28.01.J7 samt Beilagen, insbesondere den Akten des strafgerichtlichen Verfahrens, des Suspendierungsverfahrens sowie den über Auftrag der belangten Behörde durchgeführten weiteren Erhebungen (Untersuchung des Opfers auf Exekutivdiensteignung). Die belangte Behörde hätte nach Maßgabe der vorgelegten Aktenlage zu prüfen gehabt, ob der Verdacht der Begehung einer derart schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung vorläge, die geeignet sei, eine Suspendierung zu tragen.
Dies sei der Fall. Der Disziplinarbeschuldigte sei derzeit verdächtig, ein möglicherweise strafrechtlich relevantes, besonders bedenkliches und im höchsten Maße unkameradschaftliches Verhalten gegenüber seiner Kollegin gezeigt zu haben, indem er ihr – vermutlich, um sie von der Beendigung der monatelang geführten außerehelichen Beziehung abzuhalten - mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz gedroht habe. Nachdem er ihr über einen längeren - noch zu erhebenden - Zeitraum mehrfach gedroht habe, dafür zu sorgen, dass sie ihren Job bei der Polizei verliere, habe er seine Drohung wahrgemacht und habe schriftlich sowie mündlich angegeben, sie sei aufgrund massiver psychischer und physischer Beeinträchtigungen nicht exekutivdiensttauglich und stelle eine Gefahr für die Kolleg:innen (die mit ihr in Zukunft Dienst machen müssten) dar.
Hingegen habe die ärztliche Untersuchung ebendieser Bediensteten deren volle Exekutivdienstfähigkeit ergeben. Die Aussagen des Disziplinarbeschuldigte stünden folglich in einem offensichtlichen und bedeutenden Widerspruch zum Ergebnis der von der Dienstbehörde durchgeführten polizeiärztlichen Untersuchung. Dies begründe den Verdacht einer sehr schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung. Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten begründe im Hinblick auf die Drohung, er werde dafür sorgen, dass die genannte Frau ihren Job verlieren würde, derzeit den Verdacht der Begehung der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB. Gemäß der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofe handle es sich beim Qualifikationstatbestand der Bedrohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz um eine weit gefasste Generalklausel, deren Heranziehung im Einzelfall konkrete Tatsachenfeststellungen sowohl zum objektiven Sachverhalt, als auch zum subjektiven Wissensstand und Vorhaben des Täters voraussetzen würde.
Ob dieser Tatbestand vorliegend tatsächlich gegeben sei, würde im durchzuführenden Strafverfahren zu klären sein, an dessen Ergebnis dien Disziplinarbehörde - im Falle eines rechtskräftigen Urteils - gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 gebunden sei. Es sei derzeit nicht die Aufgabe der belangten Behörde, den vorliegenden Sachverhalt einer umfassenden strafrechtlichen Würdigung zu unterziehen. Derzeit bestünde jedenfalls der Verdacht der Begehung dieses Vergehens, weil auch die A5 ein Strafverfahren eingeleitet habe. Es lägen sowohl der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 als auch Abs. 2 BDG 1979 vor, da der Beamte seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen habe, der Disziplinarbeschuldigte nach derzeitiger Verdachtslage den Tatbestand der gefährlichen Drohung (auch) im Dienst realisiert habe und der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen habe, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe.
Zu den Dienstpflichten eines Exekutivbeamten würden - als nahezu klassische Aufgabe - der Schutz des gesamten Strafrechts zählen. Umso mehr habe die Behörde ein Interesse daran, dass ihre Beamten nicht selbst Straftaten begingen und zwar egal, ob während der Ausübung des Dienstes, oder in der Freizeit als Privatperson. Exekutivbedienstete hätten sich stets so zu verhalten, dass nicht der Eindruck entstünde, sie würden selbst gewalttätig oder kriminell sein. Der Disziplinarbeschuldigte würde diesen hohen Ansprüchen derzeit nicht gerecht. Er sei verdächtig, seine Kollegin im Sinne des § 107 StGB gefährlich bedroht zu haben, was - unabhängig von der strafrechtlichen Dimension - einen schweren Bruch des Vertrauens darstelle und geeignet sei, das Ansehen des Amtes und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei massiv zu beeinträchtigen.
Zudem würde sei § 43a BDG 1979 normiert, dass sich alle Bediensteten mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen hätten. Die Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz sei – unabhängig einer allfälligen strafrechtlichen Dimension - jedenfalls geeignet, das Betriebsklima innerhalb einer Dienststelle (hier: des Ausbildungskurses in der A6) negativ zu beeinträchtigen und mache eine weitere Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten unmöglich. Es liege auf der Hand, dass eine derartige Drohung, auch wenn sie möglicherweise im Zusammenhang mit der von ihm unerwünschten Beendigung einer Beziehung ausgesprochen worden sein möge, geeignet sei, die Würde der betroffenen Person zu verletzen.
Letztlich sei auch das Verbreiten von Unwahrheiten ein Verhalten, welches den gerade im Polizeibereich so wichtigen Betriebsfrieden empfindlich stören könne. Der Disziplinarbeschuldigte habe sowohl schriftlich als auch mündlich gegenüber seinem Vorgesetzten detaillierte Angaben zu angeblich schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen seiner Kollegin gemacht, die sie bei der Aufnahme in den Exekutivdienst verschwiegen habe. Demgegenüber stehe das Ergebnis der über Auftrag der belangten Behörde erfolgten ärztlichen Überprüfung der Frau bei der ihre Exekutivdienstfähigkeit festgestellt worden sei. Der Disziplinarbeschuldigte habe folglich - nach derzeitiger Verdachtslage - entweder gelogen oder gesundheitliche Aspekte der Frau in übertriebener, in einer ihre Interessen schädigenden Art und Weise dargestellt.
Die dem Disziplinarbeschuldigten derzeit vorgeworfenen Tathandlungen würden den konkreten Verdacht des Vorliegens einer sehr schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 begründen. Eine Belassung im Dienst wäre aufgrund der Schwere der Vorwürfe mit einer massiven Schädigung des Ansehens des Amtes verbunden, zumal die bestehende Verdachtslage im besonderen Maße geeignet sei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei - aber auch das Vertrauen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer - wesentlich zu beeinträchtigen. In der öffentlichen Wahrnehmung würde es schlicht auf Unverständnis stoßen, wenn ein mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteter Polizist im Dienst verbliebe, obwohl er - nach derzeitiger Verdachtslage - aus besonders verwerflichen Gründen, nämlich um seine Geliebte zu einer Aufrechterhaltung der von ihr beendeten intimen Beziehung zu bewegen, seiner Kollegin mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz gedroht habe.
Derzeit bestünden massive Zweifel an seiner Eignung für den Polizeidienst. Eine weitere Dienstverrichtung - egal in welcher Funktion - würde aufgrund der bestehenden Verdachtslage ausscheiden; dies würde ein fatales Signal an die Öffentlichkeit, aber auch an andere Beamte senden; es entstünde der Eindruck, die Dienstbehörden stünden ihren Mitarbeitern trotz der bestehenden gravierenden Sach- und Verdachtslage nachsichtig gegenüber.9. Mit verfahrensrechtlichem Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.J7, Zl J4-0.059.846, zugestellt am selben Tage, wurde der Disziplinarbeschuldigte vom Dienst suspendiert und ausgeführt, P1 wäre - ebenfalls wie zuvor der Disziplinarbeschuldigte - dem A4 zur Dienstleistung zugewiesen gewesen und habe seit September J6 - wie ebenfalls der Disziplinarbeschuldigte - den polizeilichen Grundausbildungslehrgang im A2 besucht.
Der verheiratete Disziplinarbeschuldigte sei – in Verbindung mit dem von der A5 zu Zl1 nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB geführten Strafverfahren – verdächtig, er habe im Zeitraum von Dezember J6 bis Mitte Jänner J7 und zuletzt am 14.01.J7 im Dienst, seiner Kollegin P1, mit welcher er mehrere Monate ein außereheliches Verhältnis gehabt habe, mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz gedroht, indem er ihr gesagt habe, (erstens) er werde dafür sorgen, dass sie nach den Weihnachtsferien nicht mehr nach O1 fahren brauche, (zweitens) er kenne wichtige Personen, die dafür sorgen würden, dass sie entlassen werde, und (drittens) er werde die Lehrgangsleitung in der A6 davon in Kenntnis setzen, dass sie für den Exekutivdienst aufgrund psychischer und physischer Defizite ungeeignet sei bzw. bei ihrer Aufnahme in den Polizeidienst falsche Angaben zu ihrem Gesundheitszustand gemacht habe.
Am 15.01.J7 habe der Disziplinarbeschuldigte seinen Vorgesetzten schriftlich und mündlich über angebliche gesundheitliche Defizite der P1 informiert. Der Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen ergebe sich aus der vorgelegten Disziplinaranzeige der A1, PAD J7/02573764/AA, vom 28.01.J7 samt Beilagen, insbesondere den Akten des strafgerichtlichen Verfahrens, des Suspendierungsverfahrens sowie den über Auftrag der belangten Behörde durchgeführten weiteren Erhebungen (Untersuchung des Opfers auf Exekutivdiensteignung). Die belangte Behörde hätte nach Maßgabe der vorgelegten Aktenlage zu prüfen gehabt, ob der Verdacht der Begehung einer derart schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung vorläge, die geeignet sei, eine Suspendierung zu tragen.
Dies sei der Fall. Der Disziplinarbeschuldigte sei derzeit verdächtig, ein möglicherweise strafrechtlich relevantes, besonders bedenkliches und im höchsten Maße unkameradschaftliches Verhalten gegenüber seiner Kollegin gezeigt zu haben, indem er ihr – vermutlich, um sie von der Beendigung der monatelang geführten außerehelichen Beziehung abzuhalten - mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz gedroht habe. Nachdem er ihr über einen längeren - noch zu erhebenden - Zeitraum mehrfach gedroht habe, dafür zu sorgen, dass sie ihren Job bei der Polizei verliere, habe er seine Drohung wahrgemacht und habe schriftlich sowie mündlich angegeben, sie sei aufgrund massiver psychischer und physischer Beeinträchtigungen nicht exekutivdiensttauglich und stelle eine Gefahr für die Kolleg:innen (die mit ihr in Zukunft Dienst machen müssten) dar.
Hingegen habe die ärztliche Untersuchung ebendieser Bediensteten deren volle Exekutivdienstfähigkeit ergeben. Die Aussagen des Disziplinarbeschuldigte stünden folglich in einem offensichtlichen und bedeutenden Widerspruch zum Ergebnis der von der Dienstbehörde durchgeführten polizeiärztlichen Untersuchung. Dies begründe den Verdacht einer sehr schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung. Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten begründe im Hinblick auf die Drohung, er werde dafür sorgen, dass die genannte Frau ihren Job verlieren würde, derzeit den Verdacht der Begehung der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB. Gemäß der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofe handle es sich beim Qualifikationstatbestand der Bedrohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz um eine weit gefasste Generalklausel, deren Heranziehung im Einzelfall konkrete Tatsachenfeststellungen sowohl zum objektiven Sachverhalt, als auch zum subjektiven Wissensstand und Vorhaben des Täters voraussetzen würde.
Ob dieser Tatbestand vorliegend tatsächlich gegeben sei, würde im durchzuführenden Strafverfahren zu klären sein, an dessen Ergebnis dien Disziplinarbehörde - im Falle eines rechtskräftigen Urteils - gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 gebunden sei. Es sei derzeit nicht die Aufgabe der belangten Behörde, den vorliegenden Sachverhalt einer umfassenden strafrechtlichen Würdigung zu unterziehen. Derzeit bestünde jedenfalls der Verdacht der Begehung dieses Vergehens, weil auch die A5 ein Strafverfahren eingeleitet habe. Es lägen sowohl der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, als auch Absatz 2, BDG 1979 vor, da der Beamte seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen habe, der Disziplinarbeschuldigte nach derzeitiger Verdachtslage den Tatbestand der gefährlichen Drohung (auch) im Dienst realisiert habe und der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen habe, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe.
Zu den Dienstpflichten eines Exekutivbeamten würden - als nahezu klassische Aufgabe - der Schutz des gesamten Strafrechts zählen. Umso mehr habe die Behörde ein Interesse daran, dass ihre Beamten nicht selbst Straftaten begingen und zwar egal, ob während der Ausübung des Dienstes, oder in der Freizeit als Privatperson. Exekutivbedienstete hätten sich stets so zu verhalten, dass nicht der Eindruck entstünde, sie würden selbst gewalttätig oder kriminell sein. Der Disziplinarbeschuldigte würde diesen hohen Ansprüchen derzeit nicht gerecht. Er sei verdächtig, seine Kollegin im Sinne des Paragraph 107, StGB gefährlich bedroht zu haben, was - unabhängig von der strafrechtlichen Dimension - einen schweren Bruch des Vertrauens darstelle und geeignet sei, das Ansehen des Amtes und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei massiv zu beeinträchtigen.
Zudem würde sei Paragraph 43 a, BDG 1979 normiert, dass sich alle Bediensteten mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen hätten. Die Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz sei – unabhängig einer allfälligen strafrechtlichen Dimension - jedenfalls geeignet, das Betriebsklima innerhalb einer Dienststelle (hier: des Ausbildungskurses in der A6) negativ zu beeinträchtigen und mache eine weitere Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten unmöglich. Es liege auf der Hand, dass eine derartige Drohung, auch wenn sie möglicherweise im Zusammenhang mit der von ihm unerwünschten Beendigung einer Beziehung ausgesprochen worden sein möge, geeignet sei, die Würde der betroffenen Person zu verletzen.
Letztlich sei auch das Verbreiten von Unwahrheiten ein Verhalten, welches den gerade im Polizeibereich so wichtigen Betriebsfrieden empfindlich stören könne. Der Disziplinarbeschuldigte habe sowohl schriftlich als auch mündlich gegenüber seinem Vorgesetzten detaillierte Angaben zu angeblich schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen seiner Kollegin gemacht, die sie bei der Aufnahme in den Exekutivdienst verschwiegen habe. Demgegenüber stehe das Ergebnis der über Auftrag der belangten Behörde erfolgten ärztlichen Überprüfung der Frau bei der ihre Exekutivdienstfähigkeit festgestellt worden sei. Der Disziplinarbeschuldigte habe folglich - nach derzeitiger Verdachtslage - entweder gelogen oder gesundheitliche Aspekte der Frau in übertriebener, in einer ihre Interessen schädigenden Art und Weise dargestellt.
Die dem Disziplinarbeschuldigten derzeit vorgeworfenen Tathandlungen würden den konkreten Verdacht des Vorliegens einer sehr schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 begründen. Eine Belassung im Dienst wäre aufgrund der Schwere der Vorwürfe mit einer massiven Schädigung des Ansehens des Amtes verbunden, zumal die bestehende Verdachtslage im besonderen Maße geeignet sei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei - aber auch das Vertrauen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer - wesentlich zu beeinträchtigen. In der öffentlichen Wahrnehmung würde es schlicht auf Unverständnis stoßen, wenn ein mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteter Polizist im Dienst verbliebe, obwohl er - nach derzeitiger Verdachtslage - aus besonders verwerflichen Gründen, nämlich um seine Geliebte zu einer Aufrechterhaltung der von ihr beendeten intimen Beziehung zu bewegen, seiner Kollegin mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz gedroht habe.
Derzeit bestünden massive Zweifel an seiner Eignung für den Polizeidienst. Eine weitere Dienstverrichtung - egal in welcher Funktion - würde aufgrund der bestehenden Verdachtslage ausscheiden; dies würde ein fatales Signal an die Öffentlichkeit, aber auch an andere Beamte senden; es entstünde der Eindruck, die Dienstbehörden stünden ihren Mitarbeitern trotz der bestehenden gravierenden Sach- und Verdachtslage nachsichtig gegenüber.
Inhaltlich führte er aus, als Anfechtungsgründe würden formelle sowie materielle Rechtswidrigkeit des Suspendierungsbescheides geltend gemacht. Wesentlich fuße die Begründung in der Sache selbst aus seiner vorläufigen Suspendierung samt (in der Beschwerde) angeführter Beilagen. Dahingehend erlaube er sich darzutun, dass die Faktenlage bzw. die überwiegende lndizienlage für eine derartige Maßnahme nicht ausreiche. Es sei seine Einvernahme vor dem A7 bei P3 erfolgt, in welcher er am 16.03.J7 erstmals hierzu Stellung genommen habe. Die Geschäftszahl hierzu laute PAD/J7/00337654/001/KRIM. Der gesamte Akteninhalt sei überschaubar und übersichtlich gestaltet und stelle die zu beurteilende Frage der Suspendierung aufgrund des engen und kurzen Sachverhaltes keinen nennenswerten Umfang dar. Er bekenne sich betreffend die ihm angelasteten Tathandlungen für nicht schuldig. Bei Studium der Einvernahme der Anzeigerin/des angeblichen Opfers/der Zeugin, bei Studium der Gesprächsprotokolle und bei Vergleich der Urkunden und Beweismittel würde bereits prima vista deutlich, dass es etliche Widersprüche und Aussagen gegen die logischen Denkgesetze gebe, die eine Suspendierung keinesfalls rechtfertigen würden.
Es folgten in der Beschwerde eine Auflistung von – nach Ansicht des Disziplinarbeschuldigten – „Unwahrheiten“ in den Aussagen von P1 und führte er weiter aus, die Konflikte hätten lediglich daraus resultiert, dass er P1 immer wieder aufgefordert habe, die Wahrheit über ihren Gesundheitszustand ihrem Vorgesetzten bekannt zu geben, da die Kenntnis und das Schweigen hierüber ihn und andere Kameraden in eine überaus missliche Lage bringen würde bzw. könne (insbesondere im Einsatz). Im Lichte des § 43 BDG 1979 sei jedermann verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
Hierzu zähle auch die Meldung über gesundheitliche Umstände von Kolleg:innen an deren Vorgesetzte, wenn dies eine Beeinträchtigung nach sich ziehen könne. Ein zuverlässiges Handeln habe stets gewährleistet zu werden (siehe „Das Leitbild der Bediensteten des Bundes"). In dieser Zeit erklärte er P1, dass er nicht mehr länger tatenlos zusehen könne. Mitte November J6 habe sich ein Vorfall beim STG-Schießen ereignet, bei dem sich P1 mit geladener Waffe zu ihm und seinen Kollegen gedreht habe. Auf dieses eklatante Fehlverhalten hin habe er mit jener Frage entrüstet reagiert, was sie da mache und was mit ihr los sei. P1 habe geantwortet, dass es ihr leidtue, sie sei unkonzentriert und sie befände sich gerade in einem Loch bzw. würde sie da selbst nicht mehr rauskommen (gemeint sei gewesen, dass sie ganz offensichtlich ein psychisches Defizit angesprochen habe).
Danach habe sie ihm erzählt, dass sie bereits in psychologischer Behandlung gewesen sei und auch mehrere Psychopharmaka eingenommen habe. Dies wäre dann für ihn der nachdrückliche Anlass gewesen, P1 aufzufordern, dies nun gegenüber ihrem Vorgesetzten klarzustellen, bevor etwas Schlimmes passiere. Die Summe aller Informationen über die Gesundheit von P1 habe ihn schlussendlich dazu veranlasst, ihr zu sagen, dass er diese Umstände zu melden habe. Die oftmaligen Äußerungen von P1, sich um diese Sache zu kümmern, seien tatenlos geblieben. Sie habe zusehends (korrekt) aufbrausend reagiert und gemeint, er würde ihr die Ausbildung und ihr Fortkommen zerstören. Richtig sei, dass er P1 gegenüber gesagt habe, dass, würde sie sich darum nicht umgehend kümmern, er eine Meldung machen werde, und sie selbst daran Schuld haben würde.
P1 negiere vehement den Unterschied zwischen einer Drohung und der Notwendigkeit der Wahrnehmung einer Dienstpflicht. Besonders hervorzuheben sei, dass er selbst am 15.01.J7 aktiv das Gespräch mit dem Lehrgangskommandanten-Stellvertreter gesucht habe, um auf die eskalierende berufliche und private Situation hinzuweisen. Ein Verhalten, bei dem eine Person eigenständig Vorgesetzte informiere und damit zwangsläufig auch eine private Beziehung offenlege, stünde im deutlichen Widerspruch zu der Darstellung von P1, wonach er versucht haben solle, sie durch Drohungen unter Druck zu setzen. Es entspreche vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine verheiratete Person, die eine außereheliche Beziehung führe, bemüht sei, eine solche Situation möglichst diskret zu behandeln, eine Eskalation im beruflichen Umfeld zu vermeiden und sei diese Sichtweise lebensnah und für jedermann nachvollziehbar.
Sein tatsächliches Verhalten - nämlich die eigeninitiativ erfolgte Offenlegung der Situation - spreche daher gerade gegen eine Drohabsicht.Es folgten in der Beschwerde eine Auflistung von – nach Ansicht des Disziplinarbeschuldigten – „Unwahrheiten“ in den Aussagen von P1 und führte er weiter aus, die Konflikte hätten lediglich daraus resultiert, dass er P1 immer wieder aufgefordert habe, die Wahrheit über ihren Gesundheitszustand ihrem Vorgesetzten bekannt zu geben, da die Kenntnis und das Schweigen hierüber ihn und andere Kameraden in eine überaus missliche Lage bringen würde bzw. könne (insbesondere im Einsatz). Im Lichte des Paragraph 43, BDG 1979 sei jedermann verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
Hierzu zähle auch die Meldung über gesundheitliche Umstände von Kolleg:innen an deren Vorgesetzte, wenn dies eine Beeinträchtigung nach sich ziehen könne. Ein zuverlässiges Handeln habe stets gewährleistet zu werden (siehe „Das Leitbild der Bediensteten des Bundes"). In dieser Zeit erklärte er P1, dass er nicht mehr länger tatenlos zusehen könne. Mitte November J6 habe sich ein Vorfall beim STG-Schießen ereignet, bei dem sich P1 mit geladener Waffe zu ihm und seinen Kollegen gedreht habe. Auf dieses eklatante Fehlverhalten hin habe er mit jener Frage entrüstet reagiert, was sie da mache und was mit ihr los sei. P1 habe geantwortet, dass es ihr leidtue, sie sei unkonzentriert und sie befände sich gerade in einem Loch bzw. würde sie da selbst nicht mehr rauskommen (gemeint sei gewesen, dass sie ganz offensichtlich ein psychisches Defizit angesprochen habe).
Danach habe sie ihm erzählt, dass sie bereits in psychologischer Behandlung gewesen sei und auch mehrere Psychopharmaka eingenommen habe. Dies wäre dann für ihn der nachdrückliche Anlass gewesen, P1 aufzufordern, dies nun gegenüber ihrem Vorgesetzten klarzustellen, bevor etwas Schlimmes passiere. Die Summe aller Informationen über die Gesundheit von P1 habe ihn schlussendlich dazu veranlasst, ihr zu sagen, dass er diese Umstände zu melden habe. Die oftmaligen Äußerungen von P1, sich um diese Sache zu kümmern, seien tatenlos geblieben. Sie habe zusehends (korrekt) aufbrausend reagiert und gemeint, er würde ihr die Ausbildung und ihr Fortkommen zerstören. Richtig sei, dass er P1 gegenüber gesagt habe, dass, würde sie sich darum nicht umgehend kümmern, er eine Meldung machen werde, und sie selbst daran Schuld haben würde.
P1 negiere vehement den Unterschied zwischen einer Drohung und der Notwendigkeit der Wahrnehmung einer Dienstpflicht. Besonders hervorzuheben sei, dass er selbst am 15.01.J7 aktiv das Gespräch mit dem Lehrgangskommandanten-Stellvertreter gesucht habe, um auf die eskalierende berufliche und private Situation hinzuweisen. Ein Verhalten, bei dem eine Person eigenständig Vorgesetzte informiere und damit zwangsläufig auch eine private Beziehung offenlege, stünde im deutlichen Widerspruch zu der Darstellung von P1, wonach er versucht haben solle, sie durch Drohungen unter Druck zu setzen. Es entspreche vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine verheiratete Person, die eine außereheliche Beziehung führe, bemüht sei, eine solche Situation möglichst diskret zu behandeln, eine Eskalation im beruflichen Umfeld zu vermeiden und sei diese Sichtweise lebensnah und für jedermann nachvollziehbar.
Sein tatsächliches Verhalten - nämlich die eigeninitiativ erfolgte Offenlegung der Situation - spreche daher gerade gegen eine Drohabsicht.
Zur Rechtswidrigkeit wurde in der Beschwerde ausgeführt, die belangte Behörde habe sich in rechtlicher Hinsicht nicht mit den Tatumständen und den einzelnen Tatbestandsmerkmalen im Lichte der §§ 43, 43a und 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 hinreichend auseinandergesetzt. Im Lichte des§ 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1976 habe es die belangte Behörde verabsäumt, die Art der Dienstpflichtverletzung zu qualifizieren bzw. einer für den Ausspruch einer Suspendierung notwendigen Mindestmaß nicht überschreitende Prüfung zu unterziehen. Nach ständiger Rechtsprechung liege die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung allein im funktionellen Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen und der abschließenden Entscheidung über eine angemessene Disziplinarstrafe eine möglichst rasche, den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherheitsmaßnahme zu setzen.
Von einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung sei dann zu sprechen, wenn sie nach ihrer Art geeignet sei, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden (Literaturzitat). Ob des Geschehensablaufes habe sich die belangte Behörde mit der Gefährdungsthematik pro futuro überhaupt nicht auseinandergesetzt. Wenn überhaupt hätte P1 suspendiert werden müssen und nicht jener, der sich um Aufklärung bemüht habe. Hätte dies tatsächlich falsch sein sollen, so würde ohnehin das Strafrecht seine Wirkung entfalten. Durch dieses Vorgehen gebe der Dienstgeber zu verstehen, dass aufgezeigte (angebliche) Missstände nicht erwünscht seien. Dieses Signal verbreite eine Haltung, die definitiv auch von der belangten Behörde nicht gewollt sein könne und konterkariere sie sich damit selbst. (Korrekt) Beamt:innen würden sich hüten, Fehlentwicklungen anzuzeigen, und würde damit das Leitbild (korrekt) einer Beamtin bzw. eines jeden Beamten untergraben. Abgesehen davon, sei (ergänzt: auch) eine Versetzung als eine Disziplinarmaßnahme anzusehen. § 38 Abs 3 Z 5 BDG 1979 hielte fest, dass (korrekt) Beamt:innen, die sich eines Disziplinarvergehens schuldig machen würden und wegen der Art und Schwere der von ihnen begangenen Dienstpflichtverletzung, zu versetzen seien, wenn ihre Belassung in der Dienststelle nicht mehr vertretbar erscheine. Diese Disziplinarmaßnahme sei auch ein taugliches Mittel, eine adäquate Pönalisierung eines Verhaltens zuzuführen und von einer Suspendierung abzusehen und den Disziplinarbeschuldigte weiterhin dienstzuverwenden.
Die Suspendierung solle dazu dienen, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Gerade dieses Verhalten habe sich der Disziplinarbeschuldigte im Generellen und auch im Speziellen erwartet. Dem nicht genug, wäre die belangte Behörde überdies verpflichtet gewesen, zu beurteilen und darzulegen, ob dem Disziplinarbeschuldigten ausreichend schwere Dienstpflichtverletzungen zur Last liegen würden, um ihn an der Ausübung seines weiteren Dienstes zu hindern. Es ergebe sich konkret, dass eindeutige Widersprüche erkennbar seien, dass eindeutige denkgesetzliche Schlussfolgerungen gezogen hätten werden müssen, die eine Suspendierung niemals hätten rechtfertigen können.
Die aufgezeigten Umstände seien seitens der belangten Behörde überhaupt nicht gewürdigt worden. So könne eine Suspendierung zunächst dann in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten sei. Darin liege gerade das Wesen einer vorläufigen Suspendierung. Auch bei geringeren Verdachtsgründen könne aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, zum Beispiel bei denkbarer, schwerer Belastung des Betriebsklimas. Dagegen liege das dienstliche Interesse, und zwar sowohl vor wie auch nach Aufklärung, bei Verfehlungen auf der Hand, die in der Regel zur Disziplinarstrafe der Entlassung führen würden.
Aufgrund der beendeten Sachverhaltsermittlung bestehe kein Raum mehr für die Disziplinarstrafe der Entlassung. Dem Disziplinarbeschuldigten könne ein Verhalten, welches eine Suspendierung rechtfertigt, bei Weitem nicht unterstellt werden. Eine so erhebliche Unzuverlässigkeit, ein so erheblicher Vertrauensbruch, käme eindeutig gegenständlich nicht zum Ausdruck, dass der Verwaltung und der Allgemeinheit eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden könne. Der sich zugetragene und als erwiesen anzunehmende Sachverhalt sei nicht derart als gravierend anzusehen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers in die Dienstausübung des Disziplinarbeschuldigten als nachhaltig erschüttert zu qualifizieren sei.
Die mögliche Tathandlung sei klar abgrenzbar und sei die Aufklärung des tatsächlichen Sachverhaltes bereits erfolgt. Auch das Motiv liege expressis verbis vor. Bei Studium aller Beweismittel hätte es niemals zu einer Suspendierung des Disziplinarbeschuldigten kommen dürfen.Zur Rechtswidrigkeit wurde in der Beschwerde ausgeführt, die belangte Behörde habe sich in rechtlicher Hinsicht nicht mit den Tatumständen und den einzelnen Tatbestandsmerkmalen im Lichte der Paragraphen 43, 43 a und 112 Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 hinreichend auseinandergesetzt. Im Lichte des§ 112 Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1976 habe es die belangte Behörde verabsäumt, die Art der Dienstpflichtverletzung zu qualifizieren bzw. einer für den Ausspruch einer Suspendierung notwendigen Mindestmaß nicht überschreitende Prüfung zu unterziehen.
Nach ständiger Rechtsprechung liege die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung allein im funktionellen Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen und der abschließenden Entscheidung über eine angemessene Disziplinarstrafe eine möglichst rasche, den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherheitsmaßnahme zu setzen. Von einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung sei dann zu sprechen, wenn sie nach ihrer Art geeignet sei, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden (Literaturzitat). Ob des Geschehensablaufes habe sich die belangte Behörde mit der Gefährdungsthematik pro futuro überhaupt nicht auseinandergesetzt.
Wenn überhaupt hätte P1 suspendiert werden müssen und nicht jener, der sich um Aufklärung bemüht habe. Hätte dies tatsächlich falsch sein sollen, so würde ohnehin das Strafrecht seine Wirkung entfalten. Durch dieses Vorgehen gebe der Dienstgeber zu verstehen, dass aufgezeigte (angebliche) Missstände nicht erwünscht seien. Dieses Signal verbreite eine Haltung, die definitiv auch von der belangten Behörde nicht gewollt sein könne und konterkariere sie sich damit selbst. (Korrekt) Beamt:innen würden sich hüten, Fehlentwicklungen anzuzeigen, und würde damit das Leitbild (korrekt) einer Beamtin bzw. eines jeden Beamten untergraben. Abgesehen davon, sei (ergänzt: auch) eine Versetzung als eine Disziplinarmaßnahme anzusehen.
Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5, BDG 1979 hielte fest, dass (korrekt) Beamt:innen, die sich eines Disziplinarvergehens schuldig machen würden und wegen der Art und Schwere der von ihnen begangenen Dienstpflichtverletzung, zu versetzen seien, wenn ihre Belassung in der Dienststelle nicht mehr vertretbar erscheine. Diese Disziplinarmaßnahme sei auch ein taugliches Mittel, eine adäquate Pönalisierung eines Verhaltens zuzuführen und von einer Suspendierung abzusehen und den Disziplinarbeschuldigte weiterhin dienstzuverwenden. Die Suspendierung solle dazu dienen, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Gerade dieses Verhalten habe sich der Disziplinarbeschuldigte im Generellen und auch im Speziellen erwartet.
Dem nicht genug, wäre die belangte Behörde überdies verpflichtet gewesen, zu beurteilen und darzulegen, ob dem Disziplinarbeschuldigten ausreichend schwere Dienstpflichtverletzungen zur Last liegen würden, um ihn an der Ausübung seines weiteren Dienstes zu hindern. Es ergebe sich konkret, dass eindeutige Widersprüche erkennbar seien, dass eindeutige denkgesetzliche Schlussfolgerungen gezogen hätten werden müssen, die eine Suspendierung niemals hätten rechtfertigen können. Die aufgezeigten Umstände seien seitens der belangten Behörde überhaupt nicht gewürdigt worden. So könne eine Suspendierung zunächst dann in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten sei.
Darin liege gerade das Wesen einer vorläufigen Suspendierung. Auch bei geringeren Verdachtsgründen könne aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, zum Beispiel bei denkbarer, schwerer Belastung des Betriebsklimas. Dagegen liege das dienstliche Interesse, und zwar sowohl vor wie auch nach Aufklärung, bei Verfehlungen auf der Hand, die in der Regel zur Disziplinarstrafe der Entlassung führen würden. Aufgrund der beendeten Sachverhaltsermittlung bestehe kein Raum mehr für die Disziplinarstrafe der Entlassung. Dem Disziplinarbeschuldigten könne ein Verhalten, welches eine Suspendierung rechtfertigt, bei Weitem nicht unterstellt werden. Eine so erhebliche Unzuverlässigkeit, ein so erheblicher Vertrauensbruch, käme eindeutig gegenständlich nicht zum Ausdruck, dass der Verwaltung und der Allgemeinheit eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden könne.
Der sich zugetragene und als erwiesen anzunehmende Sachverhalt sei nicht derart als gravierend anzusehen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers in die Dienstausübung des Disziplinarbeschuldigten als nachhaltig erschüttert zu qualifizieren sei. Die mögliche Tathandlung sei klar abgrenzbar und sei die Aufklärung des tatsächlichen Sachverhaltes bereits erfolgt. Auch das Motiv liege expressis verbis vor. Bei Studium aller Beweismittel hätte es niemals zu einer Suspendierung des Disziplinarbeschuldigten kommen dürfen.
Aus all diesen Gründen stelle der Disziplinarbeschuldigte die Anträge, (korrekt) das Bundesverwaltungsgericht solle in Stattgebung dieser Beschwerde den bekämpften Suspendierungsbescheid vom 25.02.J7 in seinem gesamten Umfang nach aufheben, in eventu entsprechende Beweise aufnehmen und dem Rechtsvertreter des Disziplinarbeschuldigten zur ergänzenden Stellungnahme übermitteln oder selbst entscheiden, in eventu eine mündliche Verhandlung anberaumen, wobei die Durchführung einer mündliche Verhandlung expressis verbis beantragt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Feststellungen zur Person des Disziplinarbeschuldigten:
Der am 11.07.J1 geborene Disziplinarbeschuldigte steht als Exekutivbediensteter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er trat am 08.10.J2 beim A4 in den Bundesdienst ein, wurde am 01.11.J3 in die Verwendungsgruppe E2b ernannt und am 08.10.J5 definitiv gestellt. Am 01.12.J6 erfolgte seine Versetzung in das A8, seit 01.12.J6 wird er in der A9 dienstverwendet. Zum Zeitpunkt der in Verdacht stehenden Dienstpflichtverletzungen befand er sich im Ergänzungslehrgang W-PGA 01/J6-[A4] an der A6 in O1.
1.2. Feststellungen zum Sachverhalt:
1.2.1. Der oben dargelegte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.
1.2.2. Zu den verfahrensgegenständlich gegen den Disziplinarbeschuldigten erhobenen Vorwürfen, welche nach Ansicht der belangten Behörde den Verdacht einer schuldhaft begangenen Dienstpflichtverletzung des Disziplinarbeschuldigten begründen und damit seine Suspendierung rechtfertigen würden, wird betreffend die Verdachtslage auf den rechtskräftigen Einleitungsbeschluss der belangten Behörde vom 25.02.J7 verwiesen.
Demnach bestehen substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass der Disziplinarbeschuldigte im begründeten Verdacht steht, im Zeitraum von Dezember J6 bis 14.01.J7 im Dienst seiner Kollegin und Ex-Beziehungspartnerin P1 mit der Vernichtung der derzeitigen beruflichen Existenz gedroht zu haben, indem er ihr gesagt haben soll, (erstens) er werde dafür sorgen, dass sie nach den Weihnachtsferien nicht mehr nach O1 fahren brauche, (zweitens) er kenne wichtige Personen, die dafür sorgen, dass sie entlassen werde und (drittens) er werde die Lehrgangsleitung in der A6 davon in Kenntnis setzen, dass sie für den Exekutivdienst aufgrund psychischer und physischer Defizite ungeeignet sei und bei ihrer Aufnahme in den Polizeidienst falsche Angaben zu ihrem Gesundheitszustand gemacht habe.
1.2.3. Mit Schreiben des polizeiärztlichen Dienstes vom 16.02.J7 wurde der belangten Behörde die volle Exekutivdiensttauglichkeit der P1 mitgeteilt.
1.2.4. Der Disziplinarbeschuldigte kann nicht mehr in jenen Ergänzungslehrgang, in welchem er zur Zeit des Ausspruchs der vorläufigen Suspendierung unterrichtet wurde, zurückkehren.
1.2.5. Im Falle der Aufhebung der Suspendierung wäre ein Aufeinandertreffen des Disziplinarbeschuldigten mit P1 im A2 ob der räumlichen Gegebenheiten nicht vermeidbar. Es wäre jedoch in der Möglichkeit der Dienstbehörde des Disziplinarbeschuldigten, dass dieser seine Ausbildung an einem anderen Bildungszentrum fortsetzt; diese Entscheidung wurde jedoch noch nicht getroffen.
1.2.6. Die A5 teilte dem A7 am 20.02.J7 mit, dass aufgrund des gegenständlichen Sachverhalts gegen den Disziplinarbeschuldigten ein Strafverfahren gemäß § 107 Abs. 1 StGB geführt wird. Dieses Verfahren ist noch im Laufen.1.2.6. Die A5 teilte dem A7 am 20.02.J7 mit, dass aufgrund des gegenständlichen Sachverhalts gegen den Disziplinarbeschuldigten ein Strafverfahren gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB geführt wird. Dieses Verfahren ist noch im Laufen.
2.1. Zu den Feststellungen die Person des Disziplinarbeschuldigten betreffend:
Die Feststellungen zu Punkt 1.1. ergeben sich aus dem Akteninhalt und bestätigte der Disziplinarbeschuldigte diese Daten vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 52, VHNS 7).
2.2. Zu den Feststellungen den Sachverhalt betreffend:
2.2.1. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.1. zum Verfahrensgang beruhen auf dem angefochtenen Suspendierungsbescheid sowie der Aktenlage.
2.2.2. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.2. beruhen einerseits auf dem rechtskräftigen Einleitungsbescheid der belangten Behörde vom 25.02.J7, andererseits auf dem Aktenvermerk des P2 vom 16.01.J7 über Vorkommnisse am 15.01.J7 (AS 59ff), dem Aktenvermerk des P2 vom 19.01.J7 (AS 75ff), dem Mail des Disziplinarbeschuldigten vom 16.01.J7, 07:10 Uhr, an P2 (AS 75ff, 83f), Protokoll der Einvernahme von P1 vom 16.01.J7, Zl PAD/J7/00109348/001/KRIM (AS 77ff), der Abschlussmeldung von P4 Zl J7-0.049.175 (AS 67ff) und den Transkriptionen von Gesprächen zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und P1 in der Zeit von 29.12.J6 bis 15.1.J7 (AS 56ff, 81ff).
Demnach dürften P1 und der (verheiratete) Disziplinarbeschuldigte sich seit J4 aufgrund der gemeinsamen Dienstverrichtung an der A10 kennen, in welcher der Disziplinarbeschuldigte im Übrigen auch Personalvertreter war, wie er vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte (VHNS 10). P1 und er wechselten in Folge gemeinsam zum A8 und mussten daher ab September J6 den für Exekutivbedienstete, welche zuvor im A4 Dienst versehen haben, verpflichtenden Ergänzungslehrgang absolvieren. Aus diesem Grunde bezogen sie eine gemeinsame Wohnung in O1 und führten jedenfalls ab September J6 auch eine intime Beziehung, die P1 im Dezember J6 jedoch beendete. In Folge konfrontierte der Disziplinarbeschuldigte P1 damit, dass er über ihre medizinischen Gegebenheiten informieren werde. Dieses Vorhaben setzte er am 15.01.J7 in die Tat um, indem er den gemeinsamem Lehrgangskommandanten aufsuchte und ihm gegenüber angab, dass P1 psychisch krank sei und sie über ihre gesundheitliche Eignung zum Exekutivdienst bewusst falsche Angaben gemacht habe. In einem Mail vom 16.01.J7 elaborierte der Disziplinarbeschuldigte sein Vorbringen vom Vortag und übermittelte eine detaillierte Auflistung der (vermeintlichen) medizinischen Auffälligkeiten von P1 an den gemeinsamen Lehrgangskommandanten.
Wenn der Disziplinarbeschuldigte im Suspendierungsverfahren versuchte, seine Meldung der vermeintlichen medizinischen Unzulänglichkeiten der P1 als seine Dienstpflicht darzustellen, sei er darauf hingewiesen, dass vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, er habe diese (bereits) seit dem Zusammenleben, sohin seit September J6, sukzessive herausgefunden, da sie gemeinsam für die Sportlimits trainiert hätten; beim Lauftraining habe er die Probleme der P1 mit deren Knie und Füßen mitbekommen, genauso wie, dass er in derselben Zeit herausgefunden habe, dass sie bei der Aufnahmeprüfung betreffend ihrer Sehkraft falsche Angaben gemacht habe (VHNS 17) und sei auch der Vorfall mit dem Sturmgewehr (bereits) im November J6 gewesen (VHNS 11), sodass er, hätte er tatsächlich seiner Meldepflicht nachkommen wollen, allerspätestens nach diesem Vorfall informieren müssen, wäre ihm tatsächlich daran gelegen, seine Kolleg:innen (und sich) vor P1 zu schützen, was jedoch nicht der Fall war.
Befragt von seinem Rechtsvertreter, wieso er denn nicht bei allererster Gelegenheit, als er gemerkt habe, dass offensichtlich P1 bei der Aufnahme etwas verschwiegen habe, Meldung beim Dienstvorgesetzten erstattet habe, antwortete der Disziplinarbeschuldigte, er sei „nicht derjenige, der gleich zu jemandem rennen und verpetzen würde“ (VHNS 22). Diese Erklärung wird jedoch in Anbetracht der geschilderten Situation mit dem Sturmgewehr im November J6 und der vom Disziplinarbeschuldigten selbst angegebenen darauffolgenden Erklärung der P1, sie würde „sich in einem Loch befinden“ (VHNS 11), insofern als unglaubhaft verworfen, als es bei Wahrunterstellung aufgrund der Gefährlichkeit der Situation unmittelbar nach dem Vorfall seine Verpflichtungen gewesen wäre, hier informativ einzuschreiten, jedoch nicht erst zwei Monate danach, denn erst im Jänner J7 bzw. nach Beendigung der Beziehung offenbarte sich der Disziplinarbeschuldigte dem stellvertretenden Lehrgangsleiter und gab „bedenkliche“ Gesundheitsinformationen zu P1 preis, sodass zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt eine Vergeltungsaktion des Disziplinarbeschuldigten im Raume steht, die es allerdings erst im materiell-inhaltlichen Verfahren zu klären gilt und nicht im gegenständlichen Suspendierungsverfahren.
2.2.3. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.3. fußen auf besagtem Mailverkehr der belangten Behörde ab 03.02.J7 und dem Schreiben des polizeiärztlichen Dienstes vom 16.02.J7 (AS 72f).
Gegen die Exekutivdiensttauglichkeit der P1 wurde in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt, die „amtsärztliche Untersuchung bzw. dessen Ergebnis habe nach Kenntnisstand des Rechtsvertreters weder eine internistische Untersuchung zur Abklärung der Frage, ob P1 tatsächlich ein Loopcontroller eingesetzt gehabt habe, beinhaltet noch sei eine orthopädische Untersuchung ihrer Knie erfolgt, noch könne dem amtsärztlichen Bericht entnommen werden, dass sie auf allfällige Narbenbildung im Oberkörperbereich untersucht worden wäre und sei auch der psychische bzw. psychiatrische Status nicht erhoben worden“. Auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichtes, woher der Kenntnisstand über den Inhalt der Exekutivdiensttauglichkeitsüberprüfung der P1 herrührt, wurde zu Protokoll gegeben, dass „aufgrund der kurzen Frist - das Ersuchen der belangten Behörde sei am 03.02.J7 und das Ergebnis der Untersuchung sei bereits am 16.02.J7 übermittelt worden - weder orthopädische, noch internistische, noch psychologische oder allenfalls psychiatrische Gutachten einholbar gewesen wäre, da die Einholung derselben normalerweise einen Monat oder einen weit längeren Zeitraum benötigen würden“ (gesamter Dialog VHNS 11f).
Faktum ist (jedoch), dass zum Entscheidungszeitpunkt das Ergebnis der Begutachten der P1 seitens des in der Liste des A8 eingetragenen Polizeiarztes P5 (siehe: Liste der sachverständigen Ärzte vom 16.02.J7), dass sich bei P1 „anamnestisch/klinisch keine exekutivdienstfähigkeitsrelevanten neuen Informationen/Angaben oder Ergebnisse im Vergleich zur Untersuchung der Genannten am 04.07.J6 (Anm: i.e.: Untersuchung im Rahmen der Übernahme in den Exekutivdienst des A8) ergeben habe“ (AS 73f), nach wie vor Gültigkeit hat bzw. keine gegensätzlichen medizinischen Gutachten und Ergebnisse bekannt wurden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auf der Website dieses Polizeiarztes zudem zu lesen ist, dass er Ausbildungen (auch) als Sportarzt, Notarzt und Physikatsarzt aufweist.Faktum ist (jedoch), dass zum Entscheidungszeitpunkt das Ergebnis der Begutachten der P1 seitens des in der Liste des A8 eingetragenen Polizeiarztes P5 (siehe: Liste der sachverständigen Ärzte vom 16.02.J7), dass sich bei P1 „anamnestisch/klinisch keine exekutivdienstfähigkeitsrelevanten neuen Informationen/Angaben oder Ergebnisse im Vergleich zur Untersuchung der Genannten am 04.07.J6 Anmerkung, i.e.: Untersuchung im Rahmen der Übernahme in den Exekutivdienst des A8) ergeben habe“ (AS 73f), nach wie vor Gültigkeit hat bzw. keine gegensätzlichen medizinischen Gutachten und Ergebnisse bekannt wurden.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auf der Website dieses Polizeiarztes zudem zu lesen ist, dass er Ausbildungen (auch) als Sportarzt, Notarzt und Physikatsarzt aufweist.
2.2.4. Die Feststellungen in Punkt 1.2.4. fußen auf der Auskunft der Dienstbehörde des Disziplinarbeschuldigten vom 11.05.J7, in welcher dargelegt wurde, er sei seit 20.01.J7 vorläufig suspendiert, habe somit 72 von 161 Ausbildungstagen versäumt. Prozentuell gerechnet ergebe das eine Fehlstundenbelastung von 44,72% der gesamten Ausbildung. Der Disziplinarbeschuldigte weise somit eine gesamte Anwesenheit von 55,28% auf bzw. habe folgende essenzielle Ausbildungsmodule dadurch versäumt: Einsatztraining „LEBEL-Schulung“, Einsatztraining „Limit I, Limit II und Limit III (Schießlimits)”, Einsatztraining „STG-Ausbildung“, Ausbildungsmodul: „Taktische Erste-Hilfe“ und Ausbildungsmodul „Englisch“. Bedingt durch die fehlenden Stunden und aus organisatorischen Gründen könne der Disziplinarbeschuldigte diesen Fehlstand im Ergänzungslehrgang nicht mehr aufholen, um die Abschlussprüfung positiv zu absolvieren. 2.2.4.
Die Feststellungen in Punkt 1.2.4. fußen auf der Auskunft der Dienstbehörde des Disziplinarbeschuldigten vom 11.05.J7, in welcher dargelegt wurde, er sei seit 20.01.J7 vorläufig suspendiert, habe somit 72 von 161 Ausbildungstagen versäumt. Prozentuell gerechnet ergebe das eine Fehlstundenbelastung von 44,72% der gesamten Ausbildung. Der Disziplinarbeschuldigte weise somit eine gesamte Anwesenheit von 55,28% auf bzw. habe folgende essenzielle Ausbildungsmodule dadurch versäumt: Einsatztraining „LEBEL-Schulung“, Einsatztraining „Limit römisch eins, Limit römisch zwei und Limit römisch drei (Schießlimits)”, Einsatztraining „STG-Ausbildung“, Ausbildungsmodul: „Taktische Erste-Hilfe“ und Ausbildungsmodul „Englisch“.
Bedingt durch die fehlenden Stunden und aus organisatorischen Gründen könne der Disziplinarbeschuldigte diesen Fehlstand im Ergänzungslehrgang nicht mehr aufholen, um die Abschlussprüfung positiv zu absolvieren.
2.2.5. Die Feststellungen in Punkt 1.2.5. gründen auf der Auskunft des A8 vom 07.05.J7, in welcher dargelegt wurde, dass ein vollständiges organisatorisches Verhindern eines dienstlichen Aufeinandertreffens zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und P1 nach den gegebenen Rahmenbedingungen jedenfalls im A2 faktisch nicht umsetzbar sei. Zwar bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, durch organisatorische Maßnahmen eine Reduktion persönlicher Kontakte anzustreben. Im konkreten Fall würde dies jedoch an praktische Grenzen stoßen, da die Infrastruktur (zum Beispiel: Kantine, Einsatztrainingsräumlichkeiten, allgemeine Verkehrsflächen, Computerlehrsäle) gemeinschaftlich genutzt würde. Hinzu käme, dass Ausbildungsabläufe oft flexibel gestaltet werden müssten (zum Beispiel aufgrund wechselnder Trainings, kurzfristiger Einteilungen oder aufgrund des derzeitiger Baustellenbetriebs und damit verbundener Betretungsbeschränkungen im A2), weshalb eine strikt getrennte Struktur nicht umsetzbar sei.
Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes am 11.05.J7 teilte das A8 am 11.05.J7 jedoch auch mit, nach Rücksprache mit der für den Disziplinarbeschuldigten zuständigen Dienstbehörde sei denkbar, dass seine Ausbildung auch in einem anderen Bildungszentrum der A6 erfolgen könne. Damit wäre die räumliche Trennung zwischen ihm und P1 garantiert.
Zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes steht diese Entscheidung der Dienstbehörde des Disziplinarbeschuldigten jedoch noch aus.
2.2.6. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.6. fußen auf der Information der A5 vom 20.02.J7, Zl1 (AS 63).
Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes gab der Rechtsvertreter des Disziplinarbeschuldigten an, weder würde hierzu bislang ein Zwischenbericht oder gar ein Abschlussbericht vorliegen und gäbe es auch noch keinen Termin für eine Beschuldigtenvernehmung (VHNS 9).
Das Strafverfahren gemäß § 107 StGB ist folglich noch im Laufen bzw. jedenfalls nicht eingestellt.Das Strafverfahren gemäß Paragraph 107, StGB ist folglich noch im Laufen bzw. jedenfalls nicht eingestellt.
3.1. Zulässigkeit, Zuständigkeit, anzuwendendes Recht und Verfahren:
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu A) Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:
3.2.1. Für die gegenständliche Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), StF: BGBl. Nr. 333/1979, idgF, maßgeblich:3.2.1. Für die gegenständliche Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, idgF, maßgeblich: „Allgemeine Dienstpflichten § 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Beamtin oder einen Beamten hat das Strafgericht die zuständige Dienstbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtskräftigen Anklage zu verständigen.
3.3.1. Zu den Suspendierungstatbeständen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036).
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im Verfahren betreffend Suspendierung zu beurteilen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen einer Suspendierung gegeben sind, ob durch die Belassung des Beamten im Dienst, hier folglich durch die Aufhebung der von der belangten Behörde verfügten Suspendierung, wegen der Art der dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035).
Voranzustellen ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Suspendierung ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung darstellt; sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Es braucht daher im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat.
Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen.
Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt.
Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine vorläufige Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall.
Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251; vgl. zum Ganzen etwa VwGH 24.4.2014, 2013/09/0195, mwN zu § 80 LDG 1984; ebenso u.a. VwGH 28.2.2012, 2011/09/0054, VwSlg. 18347 A/2012; 30.5.2011, 2010/09/0231).Voranzustellen ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Suspendierung ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung darstellt; sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf.
Es braucht daher im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen.
Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden.
In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine vorläufige Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen.
Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251; vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 24.4.2014, 2013/09/0195, mwN zu Paragraph 80, LDG 1984; ebenso u.a. VwGH 28.2.2012, 2011/09/0054, VwSlg. 18347 A/2012; 30.5.2011, 2010/09/0231).
Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren insbesondere für das allgemeine Wohl abzuwehren und zu verhindern. Da die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen.
So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (siehe etwa VwGH 26.2.2021, Ra 2021/09/0007; 21.4.2015, Ro 2015/09/0004; ebenso VwGH 26.6.2019, Ra 2019/09/0078 zu § 94 DO 1994, je mwN).Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren insbesondere für das allgemeine Wohl abzuwehren und zu verhindern.
Da die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (siehe etwa VwGH 26.2.2021, Ra 2021/09/0007; 21.4.2015, Ro 2015/09/0004; ebenso VwGH 26.6.2019, Ra 2019/09/0078 zu Paragraph 94, DO 1994, je mwN).
Es ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH die Frage, ob sich der für die Suspendierung herangezogene Vorfall so ereignet hat, wie dies von den Belastungszeuginnen bzw. -zeugen dargestellt wurde, erst im Disziplinarverfahren zu prüfen ist (VwGH 09.11.2009, 2008/09/0298; VwGH 06.11.2012, 2012/09/0036).
Die Voraussetzungen für eine Suspendierung liegen nicht nur dann vor, wenn wegen der Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen sein wird (vgl. VwGH 24.11.1982, 81/09/0049; VwGH 8.11.1995, 94/12/0208), welche im Gegenstand keineswegs bereits ausgeschlossen werden kann. Es muss der Verdacht des Vorliegens einer gewichtigen (schwerwiegenden) Dienstpflichtverletzung gegeben sein, die nach ihrer Art und Schwere eine Enthebung vom Dienst rechtfertigt (VwGH 23.04.2013, 2012/09/0072).Die Voraussetzungen für eine Suspendierung liegen nicht nur dann vor, wenn wegen der Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen sein wird vergleiche VwGH 24.11.1982, 81/09/0049; VwGH 8.11.1995, 94/12/0208), welche im Gegenstand keineswegs bereits ausgeschlossen werden kann. Es muss der Verdacht des Vorliegens einer gewichtigen (schwerwiegenden) Dienstpflichtverletzung gegeben sein, die nach ihrer Art und Schwere eine Enthebung vom Dienst rechtfertigt (VwGH 23.04.2013, 2012/09/0072).
3.3.2. Zu den Einleitungstatbeständen:
Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten (Landeslehrer) vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es kommt auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines Verfahrens nicht aus (VwGH 16.09.2010, 2007/09/0141; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/09/0030 E 4. April 2001 RS 3).
Über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen werden nur im Zweifelsfall notwendig sein. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 19.07.2021, Ra 2021/09/0164, vgl. auch VwGH 3.10.2013, 2013/09/0031; 16.10.2008, 2007/09/0182 und 0226; 22.4.1993, 92/09/0398).Über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen werden nur im Zweifelsfall notwendig sein. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 19.07.2021, Ra 2021/09/0164, vergleiche auch VwGH 3.10.2013, 2013/09/0031; 16.10.2008, 2007/09/0182 und 0226; 22.4.1993, 92/09/0398). […] Besteht die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG 1979, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlungen nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 19.07.2021, Ra 2021/09/0164, Hinweis auf GRS wie Ra 2014/09/0007 E 17.
Februar 2015 VwSlg 19038 A/2015 RS 17).[…] Besteht die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach Paragraph 123, BDG 1979, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlungen nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 19.07.2021, Ra 2021/09/0164, Hinweis auf GRS wie Ra 2014/09/0007 E 17.
Februar 2015 VwSlg 19038 A/2015 RS 17).
Anders als im gerichtlichen Strafrecht oder im Verwaltungsstrafrecht ist das in den Straftatbeständen des Disziplinarrechts der Beamten normierte strafbare Verhalten nicht in einem Typenstrafrecht genau umschrieben, sondern durch die Normierung von allgemeinen und besonderen Dienstpflichten nur auf relativ unbestimmte Weise festgelegt. Als Ausgleich dazu sind die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe daher im Disziplinarverfahren ausgehend von der Disziplinaranzeige in weiterer Folge zunächst im Einleitungsbeschluss gemäß § 123 BDG 1979 innerhalb der Verjährungsfrist zu konkretisieren. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient insoferne dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll, er begrenzt den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Zwar müssen die einzelnen Fakten nicht in allen für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden, aber es muss gegen den Beamten ein aus konkreten Tatsachen abgeleiteter bestimmter Verdacht ausgesprochen werden (VwGH 06.11.2012, 2010/09/0041, Hinweis auf GRS wie 2001/09/0035 E 17.
November 2004 RS 3, vgl. auch E 9.9.1997, Zl. 95/09/0243, und E 4.4.2001, Zl. 98/09/0030, m.w.N.).Anders als im gerichtlichen Strafrecht oder im Verwaltungsstrafrecht ist das in den Straftatbeständen des Disziplinarrechts der Beamten normierte strafbare Verhalten nicht in einem Typenstrafrecht genau umschrieben, sondern durch die Normierung von allgemeinen und besonderen Dienstpflichten nur auf relativ unbestimmte Weise festgelegt. Als Ausgleich dazu sind die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe daher im Disziplinarverfahren ausgehend von der Disziplinaranzeige in weiterer Folge zunächst im Einleitungsbeschluss gemäß Paragraph 123, BDG 1979 innerhalb der Verjährungsfrist zu konkretisieren.
Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient insoferne dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll, er begrenzt den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Zwar müssen die einzelnen Fakten nicht in allen für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden, aber es muss gegen den Beamten ein aus konkreten Tatsachen abgeleiteter bestimmter Verdacht ausgesprochen werden (VwGH 06.11.2012, 2010/09/0041, Hinweis auf GRS wie 2001/09/0035 E 17. November 2004 RS 3, vergleiche auch E 9.9.1997, Zl. 95/09/0243, und E 4.4.2001, Zl. 98/09/0030, m.w.N.).
3.3.3. Siehe zudem auch:
Nach der zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 ergangenen Rechtsprechung des VwGH kommt es für die Verletzung der Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 nur darauf an, ob das zu beurteilende Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (VwGH 24.1.2014, 2013/09/0149; 30.5.2011, 2010/09/0231; 24.2.2011, 2009/09/0184; VwGH 13.11.1985, 84/09/0143; 18.10.1989, 89/09/0017). Eine tatsächliche Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit wird von der Rechtsprechung nicht vorausgesetzt (VwGH vom 30.09.2021, Ro 2019/12/0008; vgl. auch VwGH 24.1.2014, 2013/09/0149; 22.2.2018, Ra 2017/09/0049).Nach der zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 ergangenen Rechtsprechung des VwGH kommt es für die Verletzung der Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 nur darauf an, ob das zu beurteilende Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen.
Es kommt weder auf die öffentliche Begehung noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (VwGH 24.1.2014, 2013/09/0149; 30.5.2011, 2010/09/0231; 24.2.2011, 2009/09/0184; VwGH 13.11.1985, 84/09/0143; 18.10.1989, 89/09/0017). Eine tatsächliche Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit wird von der Rechtsprechung nicht vorausgesetzt (VwGH vom 30.09.2021, Ro 2019/12/0008; vergleiche auch VwGH 24.1.2014, 2013/09/0149; 22.2.2018, Ra 2017/09/0049).
3.4. Zur Prüfung von etwaigen Einstellungsgründen:
Wie bereits angeführt ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (vgl. VwGH 28.10.2004, 2002/09/0212). Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (vgl. VwGH 24.02.2014, 2013/09/0195).Wie bereits angeführt ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen vergleiche VwGH 28.10.2004, 2002/09/0212). Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden vergleiche VwGH 24.02.2014, 2013/09/0195).
Zu den Fallvarianten der Einstellungsgründe gemäß § 118 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 ist anzumerken, dass derzeit kein Beweis dafür vorliegt, dass der Disziplinarbeschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hätte und ist das strafgerichtliche Ermittlungsverfahren betreffend § 107 StGB noch im Laufen. Zudem liegt kein Beweis für die mangelnde Schuldfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten vor bzw. sind hierfür im Verfahren weder Anhaltspunkte hervorgekommen noch wurde ein diesbezügliches Vorbringen getätigt. Zu den Fallvarianten der Einstellungsgründe gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 ist anzumerken, dass derzeit kein Beweis dafür vorliegt, dass der Disziplinarbeschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hätte und ist das strafgerichtliche Ermittlungsverfahren betreffend Paragraph 107, StGB noch im Laufen. Zudem liegt kein Beweis für die mangelnde Schuldfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten vor bzw. sind hierfür im Verfahren weder Anhaltspunkte hervorgekommen noch wurde ein diesbezügliches Vorbringen getätigt.
Zur Fallvariante des Einstellungsgrundes gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 ist festzuhalten, dass Zeuginnenausssage von P1 vorliegt und deren Glaubwürdigkeit im materiell-inhaltlichen Verfahren zu beurteilen sein wird, jedoch, obgleich die Tat des Disziplinarbeschuldigten in ihrem vollen Umfang nicht erwiesen ist, diese im Verdacht einer Dienstpflichtverletzung steht. Zur Fallvariante des Einstellungsgrundes gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 ist festzuhalten, dass Zeuginnenausssage von P1 vorliegt und deren Glaubwürdigkeit im materiell-inhaltlichen Verfahren zu beurteilen sein wird, jedoch, obgleich die Tat des Disziplinarbeschuldigten in ihrem vollen Umfang nicht erwiesen ist, diese im Verdacht einer Dienstpflichtverletzung steht.
Der Einstellungsgrund des § 118 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 hat im Falle einer Suspendierung keine Relevanz, da sich dieser auf das materiell-inhaltliche Disziplinarverfahren bezieht, doch sei betont, dass die Dienstbehörde nach Kenntniserlangung umgehend agierte und diese sowohl die vorläufige als auch die belangte Behörde zügig die Suspendierung verhängte.Der Einstellungsgrund des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 hat im Falle einer Suspendierung keine Relevanz, da sich dieser auf das materiell-inhaltliche Disziplinarverfahren bezieht, doch sei betont, dass die Dienstbehörde nach Kenntniserlangung umgehend agierte und diese sowohl die vorläufige als auch die belangte Behörde zügig die Suspendierung verhängte.
Auch liegt nicht der Einstellungsgrund des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 vor, da der höchstgerichtlichen Judikatur zu entnehmen ist, dass betreffend die Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter anderem auch zu prüfen ist, ob die (etwaige nachfolgende) Verhängung einer Disziplinarstrafe aus generalpräventiven Erwägungen geboten ist. Eine Einstellung eines Verfahrens im gegenwärtigen Zustand aus diesem Grunde würde nämlich den Eindruck erwecken, es werde davon ausgegangen, dass ein derartiges Verhalten des Disziplinarbeschuldigten, wie im konkreten Fall, disziplinär kaum ahndungswürdige Verhalten darstellen und im Ergebnis kaum Folgen zeitigen würde. Durch die Suspendierung ist (auch) klarzumachen, dass derartige Vorgänge ahndungswürdige Verhalten darstellen, die jedenfalls geprüft werden müssen, und ist diese Prüfung dem materiell-inhaltlichen Verfahren vorbehalten.Auch liegt nicht der Einstellungsgrund des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 vor, da der höchstgerichtlichen Judikatur zu entnehmen ist, dass betreffend die Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter anderem auch zu prüfen ist, ob die (etwaige nachfolgende) Verhängung einer Disziplinarstrafe aus generalpräventiven Erwägungen geboten ist.
Eine Einstellung eines Verfahrens im gegenwärtigen Zustand aus diesem Grunde würde nämlich den Eindruck erwecken, es werde davon ausgegangen, dass ein derartiges Verhalten des Disziplinarbeschuldigten, wie im konkreten Fall, disziplinär kaum ahndungswürdige Verhalten darstellen und im Ergebnis kaum Folgen zeitigen würde. Durch die Suspendierung ist (auch) klarzumachen, dass derartige Vorgänge ahndungswürdige Verhalten darstellen, die jedenfalls geprüft werden müssen, und ist diese Prüfung dem materiell-inhaltlichen Verfahren vorbehalten.
Offensichtliche Einstellungsgründe nach § 118 BDG 1979 sind somit nicht ersichtlich. Da auch in der mündlichen Verhandlung eine relevante Änderung der Tatsachenlage nicht behauptet wurde und auch aus der Aktenlage nicht zu erkennen ist, liegen keine offenkundigen Einstellungsgründe vor.Offensichtliche Einstellungsgründe nach Paragraph 118, BDG 1979 sind somit nicht ersichtlich. Da auch in der mündlichen Verhandlung eine relevante Änderung der Tatsachenlage nicht behauptet wurde und auch aus der Aktenlage nicht zu erkennen ist, liegen keine offenkundigen Einstellungsgründe vor.
3.5. Zum Verdacht und zur Schwere der Dienstpflichtverletzung:
Gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
Gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 hat der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 hat der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Gemäß § 43a BDG 1979 hat der Beamte seinen Vorgesetzten, seinen Kolleg:innen und anderen Mitarbeiter:innen mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Er hat im Umgang mit Vorgesetzten, Kolleg:innen sowie Mitarbeiter:innen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, welche deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 hat der Beamte seinen Vorgesetzten, seinen Kolleg:innen und anderen Mitarbeiter:innen mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Er hat im Umgang mit Vorgesetzten, Kolleg:innen sowie Mitarbeiter:innen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, welche deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
Gemäß § 107 Abs. 1 StGB begeht jemand, der einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, den Tatbestand der Gefährlichen Drohung und ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.Gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB begeht jemand, der einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, den Tatbestand der Gefährlichen Drohung und ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
Steht sohin ein Exekutivbediensteter in Verdacht, jene Rechtsordnung, die er aus eigenem versprochen hatte zu schützen, verletzt zu haben, ist aus Sicht von abstrakten Beobachter:innen die Gefahr eines massiven Vertrauensverlustes nicht nur seitens der Kolleg:innen, sondern auch seitens des Souveräns gegeben, da es nach der zitierten Judikatur weder auf die öffentliche Begehung noch darauf ankommt, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist und ist auch eine tatsächliche Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit nicht vorausgesetzt.
Der Disziplinarbeschuldigte steht konkret im Verdacht, gegen die geltende Rechtsordnung insofern verstoßen zu haben, als er gegenüber einer Kollegin, mit welcher er zusammengelebt und eine sexuelle Beziehung gehabt hat, eine gefährliche Drohung ausgestoßen hat. Das strafgerichtliche Verfahren wurde am 20.02.J7 eingeleitet und ist zum Entscheidungszeitpunkt noch im Laufen.
Der belangten Behörde ist daher zuzustimmen, wenn sie in ihrer Entscheidung vermeinte, dass zum Zeitpunkt des Ausspruches der Suspendierung jedenfalls ein ausreichend begründeter Verdacht bestanden hat, dass der Disziplinarbeschuldigte diese ihm zum Vorwurf gemachte (strafgerichtliche) Tathandlung tatsächlich begangen habe, wobei diese auch als schwerer Verstoß gegen die Dienstpflichten gemäß §§ 43 Abs. 1 sowie 2 und, da spezieller, § 43a BDG 1979 zu werten gewesen waren. Die dem Disziplinarbeschuldigtem zum Vorwurf gemachte Dienstpflichtverletzung betrifft grundlegende Werte des Verwaltungshandelns, konkret die Rechtstreue, auf empfindliche Art, und ist weiters geeignet, das Vertrauen in der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des konkreten Beamten schwerwiegend zu erschüttern.Der belangten Behörde ist daher zuzustimmen, wenn sie in ihrer Entscheidung vermeinte, dass zum Zeitpunkt des Ausspruches der Suspendierung jedenfalls ein ausreichend begründeter Verdacht bestanden hat, dass der Disziplinarbeschuldigte diese ihm zum Vorwurf gemachte (strafgerichtliche) Tathandlung tatsächlich begangen habe, wobei diese auch als schwerer Verstoß gegen die Dienstpflichten gemäß Paragraphen 43, Absatz eins, sowie 2 und, da spezieller, Paragraph 43 a, BDG 1979 zu werten gewesen waren.
Die dem Disziplinarbeschuldigtem zum Vorwurf gemachte Dienstpflichtverletzung betrifft grundlegende Werte des Verwaltungshandelns, konkret die Rechtstreue, auf empfindliche Art, und ist weiters geeignet, das Vertrauen in der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des konkreten Beamten schwerwiegend zu erschüttern.
Durch diese im Verdachtsbereich festgestellten Verhaltensweisen hat der Disziplinarbeschuldigte seine Dienstpflicht, die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu besorgen, sowie seine Dienstpflicht, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verletzt. Zudem hat er, so sich seine Handlungen bewahrheiten, gegen das Gebot des achtungsvollen Umgangs verstoßen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum für die Einleitung eines Verfahrens notwendigen Verdacht, wie zitiert, ausgesprochen, dass ein solcher besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen. Ein Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann.
Nun ist es in der gegenständlichen Rechtssache dergestalt, dass der Einleitungsbescheid der belangten Behörde vom 25.02.J7 vom Disziplinarbeschuldigten nicht bekämpft wurde und aus diesem Grunde in Rechtskraft erwachsen ist.
Wenn der Disziplinarbeschuldigte jedoch kein Rechtsmittel gegen den Einleitungsbescheid eingebracht hat, muss, entgegen der Argumentation in der Beschwerdeverhandlung, „es liege keine „Verdachtsrechtskraft“ vor, da viele Beweismittel aufgrund der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens durch das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nicht vorgebracht hätten werden können“, davon ausgegangen werden, dass sich der Disziplinarbeschuldigte durch die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde betreffend den Verdacht des Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen nicht beschwert erachtete, da er sonst bereits ein Rechtsmittel gegen den Einleitungsbescheid eingebracht hätte. Und da die Prüfung des Vorliegens eines „Verdachts“ sowohl im Einleitungs- als auch Suspendierungsverfahren ident ist, muss davon ausgegangen werden, dass sich der Disziplinarbeschuldigte auch nicht gegen das Faktum des Verdachtes im gegenständlichen Verfahren wendet, da dies sonst widersprüchlich wäre zu seinem Verhalten im Einleitungsverfahren.
Abgesehen davon liegen durch die Mitteilung der A5 vom 20.02.J7 jedenfalls greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafrechtlichen Tat und damit auch der Dienstpflichtverletzung des Disziplinarbeschuldigten vor und ist daher auch aus diesem Grunde vom Bestehen eines Verdachts auszugehen.
Wenn der Disziplinarbeschuldigte in seiner (ausführlichen) Beschwerde vorbringt, dass er seine Dienstpflichten nicht verletzt habe, so ist dem zu entgegnen, dass gegenständlich der Prüfmaßstab nicht das Begehen oder Nichtbegehen der Dienstpflichtverletzung, sondern die Wahrscheinlichkeit (der begründete Verdacht) des Begehens der Dienstpflichtverletzung ist. Und ebendieser Prüfmaßstab ist in der gegenständlichen Rechtsache als gegeben anzusehen.
Durch diese im Verdachtsbereich festgestellte Verhaltensweise hat der Disziplinarbeschuldigte seine Dienstpflichten, die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu besorgen sowie in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, und die Pflicht des achtungsvollen Umgangs mit anderen Bediensteten verletzt.
3.6. Zur Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen und des Ansehens des Amtes:
Zum Verdacht einer ausreichend schweren Dienstpflichtverletzungen müssen nach § 112 BDG 1979 besondere Umstände hinzutreten, die zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit (somit zur Annahme der Gefährdung wesentlicher dienstliche Interessen) berechtigen und eine Prävention als notwendig erscheinen lassen und/oder das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben massiv erschüttern bzw. geeignet sind, besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen. Bleibt folglich noch zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine Suspendierung nach § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 vorlagen bzw. vorliegen. Zum Verdacht einer ausreichend schweren Dienstpflichtverletzungen müssen nach Paragraph 112, BDG 1979 besondere Umstände hinzutreten, die zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit (somit zur Annahme der Gefährdung wesentlicher dienstliche Interessen) berechtigen und eine Prävention als notwendig erscheinen lassen und/oder das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben massiv erschüttern bzw. geeignet sind, besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen. Bleibt folglich noch zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine Suspendierung nach Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 vorlagen bzw. vorliegen.
Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, die Suspendierung solle dazu dienen, Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern, setzt die Verfügung der Suspendierung den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen voraus, die wegen „ihrer Art“ bei einer Weiterbelassung des Beschuldigten im Dienst das Ansehen des Amtes und/oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden und nicht nur die Verhinderung von Nachteile bzw. Gefahren, insbesondere für das allgemeine Wohl.
Entgegen weiters der Argumentation in der Beschwerde, das dienstliche Interesse in einem Suspendierungsverfahren liege, und zwar sowohl vor wie auch nach Aufklärung, vor allem bei Verfehlungen auf der Hand, die in der Regel zur Disziplinarstrafe der Entlassung führen würden, und bestehe aufgrund der beendeten Sachverhaltsermittlung kein Raum mehr für die Disziplinarstrafe der Entlassung, ist erstens festzuhalten, dass sowohl die straf- als auch disziplinarrechtlichen Ermittlungen in der gegenständlichen Rechtssache nicht abgeschlossen sind und zweitens die Bemessung der Disziplinarstrafe im materiell-inhaltlichen Verfahren vorgenommen werden wird und nicht im Suspendierungsverfahren.
Und wenngleich inhaltlich vor allem schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und eine (vorläufige) Suspendierung rechtfertigen, kann das dienstliche Interesse an einer Suspendierung aber auch bei geringeren Verdachtsgründen aus der konkreten Situation heraus begründet sein, wie sogleich releviert werden wird.
3.6.1. Zur Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen:
Der Disziplinarbeschuldigte steht im Verdacht, sich gegenüber einer Kollegin in einer Art und Weise verhalten zu haben, welche mit den Interessen des Dienstes – wie der Ordnung des Dienstbetriebes, dem Vertrauen der Öffentlichkeit – aber auch jener, der mit ihm gemeinsam tätigen Exekutivbediensteten, nicht vereinbar ist, und kann ihm aufgrund der Tatsache, dass gegenwärtig die Straftat der Gefährlichen Drohung im Raum steht, nicht vertraut werden.
Wenn der Disziplinarbeschuldigte nun in seiner Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht weiters meint, eine Versetzung wäre - § 38 Abs. 3 Z 5 BDG 1979 folgend - ebenso ein taugliches Mittel, eine adäquate Pönalisierung eines Verhaltens zuzuführen, respektive würde er der Ausbildung in einem anderen Bildungszentrum oder auch gegenwärtig der dienstlichen Verwendung (zum Beispiel) im A11 zustimmen und zudem geloben, mindestens zehn Meter Abstand zu P1 zu halten bzw. zu dieser keinen Kontakt aufzunehmen, dann ist er zum einen darauf hinzuweisen, dass zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes ausschließlich zu prüfen ist, ob die Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 gegeben sind.
Zum anderen sieht die leg.cit. nicht vor, dass bei dieser Prüfung auf allfällige andere Möglichkeiten (hier: im Verwendungsrecht des BDG 1979) Bedacht zu nehmen ist, die allenfalls geeignet sein könnten, den Anlass für die Suspendierung zu beseitigen. Zudem ist für diese Verfügung ausschließlich die Dienstbehörde zuständig; der Beamte hat keinen Rechtsanspruch auf eine Versetzung (VwGH 24.05.1995, 94/09/0105; siehe auch VwGH 09.11.2023, Ra 2022/12/0037; VwGH 22.5.2012, 2011/12/0170; VwGH 22.2.2011, 2010/12/0004). Der Dienstgeber ist zwar zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands am aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz verpflichtet (VwGH 07.04.2021, Ra 2020/12/0028; VwGH 06.10.2020, Ra 2020/12/0004) - die Wahl der Mittel hierzu steht ihm jedoch frei.
Auch aus der den Dienstgeber treffenden Fürsorgepflicht - etwa bei Vorliegen von Mobbing - ist ein subjektives Recht auf Versetzung nicht abzuleiten (VwGH 6.10.2020, Ra 2020/12/0004).Wenn der Disziplinarbeschuldigte nun in seiner Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht weiters meint, eine Versetzung wäre - Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5, BDG 1979 folgend - ebenso ein taugliches Mittel, eine adäquate Pönalisierung eines Verhaltens zuzuführen, respektive würde er der Ausbildung in einem anderen Bildungszentrum oder auch gegenwärtig der dienstlichen Verwendung (zum Beispiel) im A11 zustimmen und zudem geloben, mindestens zehn Meter Abstand zu P1 zu halten bzw. zu dieser keinen Kontakt aufzunehmen, dann ist er zum einen darauf hinzuweisen, dass zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes ausschließlich zu prüfen ist, ob die Tatbestandsvoraussetzungen gemäß Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 gegeben sind.
Zum anderen sieht die leg.cit. nicht vor, dass bei dieser Prüfung auf allfällige andere Möglichkeiten (hier: im Verwendungsrecht des BDG 1979) Bedacht zu nehmen ist, die allenfalls geeignet sein könnten, den Anlass für die Suspendierung zu beseitigen. Zudem ist für diese Verfügung ausschließlich die Dienstbehörde zuständig; der Beamte hat keinen Rechtsanspruch auf eine Versetzung (VwGH 24.05.1995, 94/09/0105; siehe auch VwGH 09.11.2023, Ra 2022/12/0037; VwGH 22.5.2012, 2011/12/0170; VwGH 22.2.2011, 2010/12/0004). Der Dienstgeber ist zwar zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands am aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz verpflichtet (VwGH 07.04.2021, Ra 2020/12/0028; VwGH 06.10.2020, Ra 2020/12/0004) - die Wahl der Mittel hierzu steht ihm jedoch frei.
Auch aus der den Dienstgeber treffenden Fürsorgepflicht - etwa bei Vorliegen von Mobbing - ist ein subjektives Recht auf Versetzung nicht abzuleiten (VwGH 6.10.2020, Ra 2020/12/0004).
Weiters gilt es darauf hinzuweisen, dass die betroffene Kollegin des Disziplinarbeschuldigten in ihrer Vernehmung am 16.01.J7 elaboriert die Beziehungssituation schilderte und durch Transkriptionen von Gesprächen zwischen ihr und dem Disziplinarbeschuldigten auch belegte. Hierin ist ihre Angst, ihren Job bei der Exekutive zu verlieren, verschriftlicht und auch die Reaktionen des Disziplinarbeschuldigten darauf. In seiner Vernehmung, aber auch in seiner Beschwerde gegen den Suspendierungsbescheid versuchte er seine Tat insofern zu rechtfertigen, als er angab, ausschließlich seiner Meldepflicht nachgekommen zu sein; er bestritt folglich seine Schuld bzw. zeigte sich nicht geständig. In einer objektiven Sicht war folglich grundsätzlich von einem weiteren Bestehen der der in Verdacht stehenden Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Grundeinstellung des Disziplinarbeschuldigten auszugehen.
Eine Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Dienstbehörde des Disziplinarbeschuldigten ergab [jedoch], dass dieser aufgrund der versäumten Unterrichtseinheiten nicht in den mit P1 gemeinsam besuchten Ergänzungslehrgang zurückkehren kann, aber sei ein Aufeinandertreffen der Genannten aufgrund der örtlichen Gegebenheiten im A2 bzw. der gemeinsamen Benutzung der Infrastruktur vor Ort unvermeidbar; allerdings wäre eine Fortführung der Ausbildung an einem anderen Bildungszentrum denkbar, sodass pro futuro der Betriebsfriede betreffend die Angelegenheit zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und P1 nach Veranlassung der Dienstbehörde gewahrt werden könnte.
Diese Entscheidung der Dienstbehörde des Disziplinarbeschuldigten steht jedoch zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes einerseits noch aus und ist andererseits auch nicht in dessen Ingerenz, dies zu bewirken.
3.6.2. Zur Gefährdung des Ansehens des Amtes: