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{'item': 'W613 2287741-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2026 GeschäftszahlW613 2287741-1 Spruch, W613 2287741-1/24E W613 2287743-1/23E W613 2287745-1/26E W613 2287746-1/24E W613 2287748-1/32E W613 2287751-1/28EIM NAMEN DER REPUBLIK!W613 2287751-1/28E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian BACHINGER über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei und Syrien (W613 2287741-1); XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei und Syrien (W613 2287743-1); XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei und Syrien (W613 2287745-1); XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei und Syrien (W613 2287746-1); XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei und Syrien (W613 2287748-1); XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei und Syrien (W613 2287751-1), die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX , alle vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX sowie Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2026 und 16.03.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian BACHINGER über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei und Syrien (W613 2287741-1); römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei und Syrien (W613 2287743-1); römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei und Syrien (W613 2287745-1); römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei und Syrien (W613 2287746-1); römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei und Syrien (W613 2287748-1); römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei und Syrien (W613 2287751-1), die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , alle vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 sowie Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2026 und 16.03.2026, zu Recht: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge bP bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP6" bezeichnet) sind sowohl syrische als auch türkische Staatsangehörige. Sie reisten in das Bundesgebiet ein und stellten am 09.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am nächsten Tag erfolgte die Erstbefragung der bP durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Die männliche bP3 und die weibliche bP6 sind Ehegatten und Eltern der bP1, 2, 4 und
  2. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die bP3 an, Syrien 2015 verlassen zu habe. Sie sei vom syrischen Geheimdienst gesucht worden und der IS habe sie für ein Jahr inhaftiert. Die Türkei habe die bP3 wegen des steigenden Rassismus verlassen. Die bP2 sowie 4 bis 6 gaben an, dass die bP3 – ihr Vater – in Syrien Probleme mit IS und Geheimdienst habe. Die Türkei hätten die bP aus finanziellen Gründen verlassen. XXXX der Sohn der bp2 und bp6, sei bereits in Österreich asylberechtigt.
  3. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge bP bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP6" bezeichnet) sind sowohl syrische als auch türkische Staatsangehörige. Sie reisten in das Bundesgebiet ein und stellten am 09.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am nächsten Tag erfolgte die Erstbefragung der bP durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Die männliche bP3 und die weibliche bP6 sind Ehegatten und Eltern der bP1, 2, 4 und
  4. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die bP3 an, Syrien 2015 verlassen zu habe. Sie sei vom syrischen Geheimdienst gesucht worden und der IS habe sie für ein Jahr inhaftiert. Die Türkei habe die bP3 wegen des steigenden Rassismus verlassen. Die bP2 sowie 4 bis 6 gaben an, dass die bP3 – ihr Vater – in Syrien Probleme mit IS und Geheimdienst habe. Die Türkei hätten die bP aus finanziellen Gründen verlassen. römisch 40 der Sohn der bp2 und bp6, sei bereits in Österreich asylberechtigt.
  5. Am 27.09.2023 wurde die bP3 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Befragt nach ihren Fluchtgründen, gab sie an in Syrien von Geheimdienst und IS bedroht zu werden. In der Türkei sei sie Teil des Kommunal Rates - des Ar-Raqqa Rates in der Türkei gewesen. In dieser Funktion habe sie die türkische Politik in Syrien kritisiert. 2022 sei von türkischen Sicherheitsbehörden vorgeladen und mit Abschiebung nach Syrien und Entzug der türkischen Staatsbürgerschaft bedroht worden.
  6. Ebenfalls am 27.09.2023 wurden die bP1 und bP6 vom BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Befragt nach ihren Fluchtgründen, gab die bp6 an, die türkische Armee wolle, dass ihr Ehemann – die bP3 – mit der Armee arbeite. Diese habe gewollt, dass ihr Mann den Türken vor Ort in Syrien helfe. Die Polizei sei mehrmals bei ihnen zuhause gewesen. Zudem seien sie in der Türkei rassistisch behandelt worden.
  7. Ebenfalls am 27.09.2023 wurde die bP4 vom BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Befragt nach ihren Fluchtgründen, gab die bP4 an, die Türken wollten, dass ihr Vater mit ihnen arbeite. Zudem seien sie in der Türkei rassistisch behandelt worden.
  8. Am 07.11.2023 wurde die bP5 vom BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Befragt nach ihren Fluchtgründen gab sie an, man wolle sie aus der Türkei abschieben oder in die türkische Armee einziehen. Zudem werde sie in der Türkei rassistisch behandelt. Zu ihrem Vater, der bP3, befragt, gab die bP5 an, der türkische Geheimdienst wollte, dass die bP3 mit diesem arbeite.
  9. Ebenfalls am 07.11.2023 wurde die bP2 vom BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Befragt nach ihren Fluchtgründen, gab sie an, sie sei der bP3 – ihrem Vater – gefolgt, außer dem Rassismus habe sie keine eignen Probleme. Zur bP3 befragt, gab die bP2 an, die türkische Sicherheitsbehörde habe gewollt, dass die bP3 mit dieser zusammenarbeite.
  10. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden mit den im Spruch genannten Bescheiden gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei.
  11. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden mit den im Spruch genannten Bescheiden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei.
  12. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bP3 exilpolitisch in der Türkei tätig gewesen sei. Da sie die von der Türkei in Syrien begangenen Verbrechen ablehne, werde sie in der Türkei verfolgt. Zudem fürchte die bp5 den türkischen Wehrdienst.
  13. Am 12.02.2026 und 16.03.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden BVwG) eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Den bP wurde die Möglichkeit geboten ihre Fluchtgründe umfassend darzulegen und zu den aktuellen Länderinformationen zur Türkei und zu Syrien Stellung zu nehmen. Die bP5 blieb beiden Verhandlungen unentschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: 1.
  15. Zu den beschwerdeführenden Parteien: Alle bP sind syrische und türkische Staatsangehörige, Araber und sunnitische Moslems. Ihre Muttersprache ist arabisch, sie sind gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die bP1, XXXX , ist am XXXX in Ar-Raqqa in Syrien geboren und hat bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2015 in keinem anderen Teil Syriens gelebt. Die stärksten familiären, sozialen und emotionalen Bindungen in der Türkei hat die bP1 an die Stadt XXXX . Die bP1 spricht die deutsche und türkische Sprache. Sie besuchte in der Türkei die Schule und besucht aktuell die Mittelschule in Österreich. Zudem spielt sie Fußball im örtlichen Fußballverein, ansonsten ist sie in keinen Vereinen oder Klubs. Sie verfügt über keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindungen in Österreich.Die bP1, römisch 40 , ist am römisch 40 in Ar-Raqqa in Syrien geboren und hat bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2015 in keinem anderen Teil Syriens gelebt. Die stärksten familiären, sozialen und emotionalen Bindungen in der Türkei hat die bP1 an die Stadt römisch 40 . Die bP1 spricht die deutsche und türkische Sprache. Sie besuchte in der Türkei die Schule und besucht aktuell die Mittelschule in Österreich. Zudem spielt sie Fußball im örtlichen Fußballverein, ansonsten ist sie in keinen Vereinen oder Klubs. Sie verfügt über keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindungen in Österreich. Die bP2, XXXX ist am XXXX in Ar-Raqqa in Syrien geboren und hat bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2015 in keinem anderen Teil Syriens gelebt. Die stärksten familiären, sozialen und emotionalen Bindungen in der Türkei hat die bP1 an die Stadt XXXX . Sie hat in der Türkei bis zum Gymnasium die Schule besucht. Sie sprich die türkische Sprache und ein wenig Deutsch, beherrscht Türkisch in Wort und Schrift. Aktuell besucht sie das islamische Institut in XXXX . Sie verfügt über keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindungen in Österreich.Die bP2, römisch 40 ist am römisch 40 in Ar-Raqqa in Syrien geboren und hat bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2015 in keinem anderen Teil Syriens gelebt. Die stärksten familiären, sozialen und emotionalen Bindungen in der Türkei hat die bP1 an die Stadt römisch 40 . Sie hat in der Türkei bis zum Gymnasium die Schule besucht. Sie sprich die türkische Sprache und ein wenig Deutsch, beherrscht Türkisch in Wort und Schrift. Aktuell besucht sie das islamische Institut in römisch 40 . Sie verfügt über keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindungen in Österreich. Die bP3, XXXX , ist am XXXX in Ar-Raqqa in Syrien geboren und hat bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2015 in keinem anderen Teil Syriens gelebt. Die stärksten familiären, sozialen und emotionalen Bindungen in der Türkei hat die bP3 an die Stadt XXXX . Die bP3 verfügt über einen Universitätsabschluss in Pädagogik. Die bP3 war in Syrien Schuldirektor, besaß Grundstücke und ein Haus und hat als Händler gearbeitet. In der Türkei war sie als Schuhhändler, in einer Schneiderei und in der Landwirtschaft beschäftigt. Sie spricht weder die türkische noch die deutsche Sprache und besucht keinen Deutschkurs in Österreich. Der Kontakt zu anderen Personen in Österreich beschränkt sich auf Syrer, die sie in Österreich kennengelernt hat, und die Nachbarn. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein, hat keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindungen an Personen in Österreich, ist nicht beschäftigt, geht keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach und besucht auch keine sonstigen Kurse oder Ausbildungen. Die bP3 verbringt die meiste Zeit zu Hause. Die bP3, römisch 40 , ist am römisch 40 in Ar-Raqqa in Syrien geboren und hat bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2015 in keinem anderen Teil Syriens gelebt. Die stärksten familiären, sozialen und emotionalen Bindungen in der Türkei hat die bP3 an die Stadt römisch 40 . Die bP3 verfügt über einen Universitätsabschluss in Pädagogik. Die bP3 war in Syrien Schuldirektor, besaß Grundstücke und ein Haus und hat als Händler gearbeitet. In der Türkei war sie als Schuhhändler, in einer Schneiderei und in der Landwirtschaft beschäftigt. Sie spricht weder die türkische noch die deutsche Sprache und besucht keinen Deutschkurs in Österreich. Der Kontakt zu anderen Personen in Österreich beschränkt sich auf Syrer, die sie in Österreich kennengelernt hat, und die Nachbarn. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein, hat keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindungen an Personen in Österreich, ist nicht beschäftigt, geht keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach und besucht auch keine sonstigen Kurse oder Ausbildungen. Die bP3 verbringt die meiste Zeit zu Hause. Die bP beziehen seit ihrer Ankunft in Österreich Leistungen der Grundversorgung. Die bP5 schied per 11.01.2026 aus dem Grundversorgungsbezug aus. Die bP4, XXXX ist am XXXX in Ar-Raqqa in Syrien geboren und hat bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2015 in keinem anderen Teil Syriens gelebt. Die stärksten familiären, sozialen und emotionalen Bindungen in der Türkei hat die bP4 an die Stadt XXXX . Sie hat in der Türkei zumindest bis zum
  16. Lebensjahr die Schule besucht. Sie beherrscht Türkisch in Wort und Schrift, spricht ein wenig Deutsch und Englisch. Aktuell besucht sie das islamische Institut in XXXX . Sie verfügt über keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindungen in ÖsterreichDie bP4, römisch 40 ist am römisch 40 in Ar-Raqqa in Syrien geboren und hat bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2015 in keinem anderen Teil Syriens gelebt. Die stärksten familiären, sozialen und emotionalen Bindungen in der Türkei hat die bP4 an die Stadt römisch 40 . Sie hat in der Türkei zumindest bis zum
  17. Lebensjahr die Schule besucht. Sie beherrscht Türkisch in Wort und Schrift, spricht ein wenig Deutsch und Englisch. Aktuell besucht sie das islamische Institut in römisch 40 . Sie verfügt über keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindungen in Österreich Die bP5, XXXX , ist am XXXX in Ar-Raqqa in Syrien geboren und hat bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2015 in keinem anderen Teil Syriens gelebt. Die stärksten familiären, sozialen und emotionalen Bindungen in der Türkei hat die bP5 an die Stadt XXXX . Sie spricht die türkische Sprache. Die bP5 hat in der Türkei als Reiserführer, Gemüsehändler und Schneider gearbeitet. Sie hat die Schule in der Türkei mit Matura abgeschlossen. Die bP5, römisch 40 , ist am römisch 40 in Ar-Raqqa in Syrien geboren und hat bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2015 in keinem anderen Teil Syriens gelebt. Die stärksten familiären, sozialen und emotionalen Bindungen in der Türkei hat die bP5 an die Stadt römisch 40 . Sie spricht die türkische Sprache. Die bP5 hat in der Türkei als Reiserführer, Gemüsehändler und Schneider gearbeitet. Sie hat die Schule in der Türkei mit Matura abgeschlossen. Die bP6, XXXX , ist am XXXX in Ar-Raqqa in Syrien geboren und hat bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2015 in keinem anderen Teil Syriens gelebt. Die stärksten familiären, sozialen und emotionalen Bindungen in der Türkei hat die bP6 an die Stadt XXXX . In der Türkei war sie als Hilfsarbeiterin in der Landwirtschaft und in einer Fabrik beschäftigt. Sie ist Analphabetin. Sie spricht weder die türkische noch die deutsche Sprache und besucht keinen Deutschkurs in Österreich. Der Kontakt zu anderen Personen in Österreich beschränkt sich auf Syrer, die sie in Österreich kennengelernt hat, und die Nachbarn. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein, hat keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindungen an Personen in Österreich, ist nicht beschäftigt, geht keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach und besucht auch keine sonstigen Kurse oder Ausbildungen. Die bP6 verbringt die meiste Zeit zu Hause. Die bP6, römisch 40 , ist am römisch 40 in Ar-Raqqa in Syrien geboren und hat bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2015 in keinem anderen Teil Syriens gelebt. Die stärksten familiären, sozialen und emotionalen Bindungen in der Türkei hat die bP6 an die Stadt römisch 40 . In der Türkei war sie als Hilfsarbeiterin in der Landwirtschaft und in einer Fabrik beschäftigt. Sie ist Analphabetin. Sie spricht weder die türkische noch die deutsche Sprache und besucht keinen Deutschkurs in Österreich. Der Kontakt zu anderen Personen in Österreich beschränkt sich auf Syrer, die sie in Österreich kennengelernt hat, und die Nachbarn. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein, hat keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindungen an Personen in Österreich, ist nicht beschäftigt, geht keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach und besucht auch keine sonstigen Kurse oder Ausbildungen. Die bP6 verbringt die meiste Zeit zu Hause. Die bP1 bis bP6 leben in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX , untereinander sprechend sie Arabisch. Die bP5 verließ vor wenigen Monaten den gemeinsamen Haushalt und ist derzeit unbekannten Aufenthalts. Die bP1 bis bP6 leben in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 , untereinander sprechend sie Arabisch. Die bP5 verließ vor wenigen Monaten den gemeinsamen Haushalt und ist derzeit unbekannten Aufenthalts. XXXX der volljährige Sohn der bP3 und bP6, reiste am 06.07.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und ist bereits seit Februar 2023 in Österreich asylberechtigt. Die bP leben mit diesem nicht in einem gemeinsamen Haushalt, es besteht kein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis oder außergewöhnliches, über die gewöhnlichen verwandtschaftlichen Beziehungen hinausgehendes Naheverhältnis zu den bP. römisch 40 der volljährige Sohn der bP3 und bP6, reiste am 06.07.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und ist bereits seit Februar 2023 in Österreich asylberechtigt. Die bP leben mit diesem nicht in einem gemeinsamen Haushalt, es besteht kein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis oder außergewöhnliches, über die gewöhnlichen verwandtschaftlichen Beziehungen hinausgehendes Naheverhältnis zu den bP. Auch die Schwester der bP6 lebt in Österreich, die bP leben mit dieser nicht in einem gemeinsamen Haushalt, es besteht kein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis oder außergewöhnliches, über die gewöhnlichen verwandtschaftlichen Beziehungen hinausgehendes Naheverhältnis zu den bP. Die volljährige, verheiratetet Tochter der bP3 und bP6, XXXX , lebt in der Türkei in XXXX . Die bP3 und bP6 haben ein gutes Verhältnis zu ihr und halten regelmäßig Kontakt. Die volljährige, verheiratetet Tochter der bP3 und bP6, römisch 40 , lebt in der Türkei in römisch 40 . Die bP3 und bP6 haben ein gutes Verhältnis zu ihr und halten regelmäßig Kontakt. Eine Tante der bP3 lebt in der Türkei. 2015 reisten die bP aus Syrien in die Türkei aus, wo sie die türkische Staatbürgerschaft beantragten und diese auch erhielten. Mitte 2022 unternahmen die bP erfolglos den Versuch mit dem Flugzeug aus der Türkei auszureisen. Sie lebten zumindest 7 Jahre in der Türkei und reisten am 10.03.2023 aus der Türkei aus. Sie reisten in weiterer Folge unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein, wo sie Anträge auf internationalen Schutz stellten. Die bP sind geographisch, gesellschaftlich und kulturell mit der Türkei vertraut und kennen die dortigen Regeln des Zusammenlebens. In der Türkei leben nach wie vor Freunde und Bekannte – insbesondere der bP3 und bP6 – zu denen sie regelmäßig Kontakt pflegen. Die bP3 und bP6 unterstützten ab 2015 in der Türkei ca. zehn Familien, die sie aus der Heimatregion kannten nach deren Flucht in die Türkei. Diese Familien wohnten zeitweise bei den bP, bis diese selbst Arbeit gefunden haben. Einige dieser Freunde halten sich nach wie vor in der Türkei auf. Die bP lebten gemeinsam in der Türkei, die meiste Zeit in XXXX , zeitweise in XXXX , XXXX und XXXX . Im Sommer arbeiteten die bP2 und bP4 zusätzlich in der Landwirtschaft. Die bP wohnten in der Türkei in Wohnungen, bewohnten in XXXX eine große Wohnung und wohnten während der Arbeit als Erntehelfer in XXXX für drei oder sechs Monate in einem mobilen Container.Die bP lebten gemeinsam in der Türkei, die meiste Zeit in römisch 40 , zeitweise in römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Im Sommer arbeiteten die bP2 und bP4 zusätzlich in der Landwirtschaft. Die bP wohnten in der Türkei in Wohnungen, bewohnten in römisch 40 eine große Wohnung und wohnten während der Arbeit als Erntehelfer in römisch 40 für drei oder sechs Monate in einem mobilen Container. Die bP weisen keinen besonderen Bezug zu der kurdischen Volksgruppe auf und stehen in keinem Naheverhältnis zu einer kurdischen Gruppierung. 1.
  18. Zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Parteien: 1.2.
  19. Die bP3 war in der Türkei Mitglied eines Verwaltungsrates, dem eine beratenden Funktion in Bezug auf das syrische Gouvernement Ar-Raqqa zukam. Dieser Rat wurde mittlerweile aufgelöst. Die bP3 hielt im Jahr 2018/2019 eine Rede vor syrischen Flüchtlingen aus dem Gouvernement Ar-Raqqa mit folgendem Inhalt:Die bP3 hielt im Jahr 2018 aus 2019, eine Rede vor syrischen Flüchtlingen aus dem Gouvernement Ar-Raqqa mit folgendem Inhalt: „Obwohl die Stadt Raqqa vom Regime befreit wurde, wurde sie trotzdem von der provisorischen Regierung nachgelassen. lch meine von der politischen Opposition. Alle Versuche für die Befreiung des Gebiets waren für die Bewohner des Gebiets. Sie haben selbst das gebiet verwaltet ohne Unterstützung von jemanden. lch war damals auch ein Mitglied der lokalen Verwaltung. Wir haben überhaupt keine Unterstützung der politischen Opposition bekommen, aber trotzdem waren die Versuche der Bewohner erfolgreich. Die lokale Verwaltung in Raqqa hat überhaupt keine Unterstützung von der provisorischen Regierung bekommen. Wir hofften, dass die Provinz Raqqa der Kern der Revolution wird. Wir hofften, dass die Provinz Raqqa die Hauptstadt der der befreiten Gebiete wird. lhr wisst alle, dass die Bewohner der Provinz Raqqa mehrfach von der provisorischen Regierung verlangt haben, dass die Stadt Raqqa die Hauptstadt der befreiten Gebiete sein sollte. Aber trotzdem haben die Bewohner der Stadt Raqqa keine Unterstützung von ihnen bekommen, obwohl sie das mehrfach verlangt haben. Es gab vielleicht einen Grund, aber sie haben die Bewohner in diesem Gebiet nicht unterstützt. Bis heute ist die Provinz vernachlässigt worden. Bevor der lS das Gebiet übernommen hat, hat die politische Opposition keine positive Rolle über die Verwaltung in der Provinz gespielt. Die Bewohner hatten keinen Strom, kein Wasser und keinen Service erhalten. Die Bewohner haben das Gebiet selbst verwaltet. Außerdem haben die Bewohner nur die Unterstützung von unabhängigen Organisationen bekommen und nicht von der provisorischen Regierung. Die Bewohner haben nur dem Gebiet gedient, als der lS das Gebiet übernommen hat, hat keiner etwas dagegen getan. Alle haben aufgegeben. Wie ihr wisst, hat der IS die Provinz übernommen und Raqqa zur Hauptstadt gemacht. Als die USA gegen den lS gekämpft hat, hat die politische Opposition sich in diesen Kampf auch nicht eingemischt. Warum haben Sie das getan, warum haben sie kein Wort für diese Provinz geäußert? Sie haben die Provinz Raqqa erneut vernachlässigt, bis sie erneut besetzt wurde. Auch die politische Opposition und auch die provisorische Regierung hat keine Rolle gespielt. Sie haben keine Rolle im lnland als auch im Ausland gespielt. Haben die Bewohner in Raqqa und auch in XXXX , in der Türkei eine Unterstützung von der provisorischen Regierungund auch in römisch 40 , in der Türkei eine Unterstützung von der provisorischen Regierung erhalten ? Wir haben keine Unterstützung im Bereich der Bildung und Erziehung bekommen. Wir haben keine Unterstützung von der provisorischen Regierung bekommen. Sie hat sich mit der türkischen Verwaltung getroffen. Es wurde uns versprochen, die Regierung hat ihr Versprechen aber nicht erfüllt. Diese provisorische Regierung hat überhaupt keine positive Rolle gespielt. lm Gegenteil, sie hat eine negative Rolle gespielt, da sie immer die Gestaltung der lokalen Verwaltung von Raqqas Einwohnern verhindert hat. Wir verlangen, von dieser provisorischen Regierung, dass sie die Versprechen erfüllen muss. Außerdem verlangen wir von der türkischen Regierung, dass sie diese bewaffneten Gruppierungen bzw. Milizen aus der Provinz Raqqa rauswerfen, da die Bewohner der Provinz Raqqa selbst verwalten können. Wir verlangen die Gestaltung einer zivilpolitischen Führung, die direkt der militärischen Führung folgen muss, da wir diese militärische Führung unterstützen. Wir werden überhaupt keine geheime Führung von der provisorischen Regierung akzeptieren. Da die Gestaltung dieser geheimen Führung ohne die Zustimmung der Bewohner von Raqqa stattfinden wird. Wir bestätigen noch einmal, dass Raqqa ein Teil von Syrien ist und wir hoffen, dass wir uns vereinigen können.“ 1.2.
  20. Weder die bP3 noch die anderen bP wurden von den türkischen Sicherheitsbehörden verfolgt oder bedroht. Gegen die bP3 wurden und werden keine strafgerichtlichen Ermittlungen geführt, es wurde gegen sie kein Haftbefehl erlassen. Weder der bP3 noch den anderen bP droht im Fall der Rückkehr in die Türkei aktuell Gefahr durch die türkischen Sicherheitsbehörden. Insbesondere droht den bP nicht der Entzug der türkischen Staatsbürgerschaft, Inhaftierung oder Abschiebung. 1.2.
  21. Für alle männlichen türkischen Staatsangehörigen zwischen dem
  22. und dem
  23. Lebensjahr besteht eine allgemeine Wehrpflicht. Diese trifft unterschiedslos sämtliche Männer, unabhängig von Volkszugehörigkeit, Religion oder politischer Einstellung. Die Dauer des Grundwehrdienstes beträgt seit 2019 sechs Monate. Der Einsatzort wird per Los bestimmt. Wehrpflichtige werden nach den vorliegenden Informationen grundsätzlich nicht mehr in aktive Kampfhandlungen entsandt. Eine Befreiung ist aus gesundheitlichen Gründen, bei bestimmten familiären Konstellationen, für im Ausland lebende Staatsangehörige unter bestimmten Voraussetzungen sowie durch Zahlung einer gesetzlich festgelegten Freikaufsumme möglich, wobei in diesem Fall lediglich eine 21-tägige Grundausbildung zu absolvieren ist. Auch Doppelstaatsbürger unterliegen der Wehrpflicht, können jedoch unter den genannten Bedingungen den Wehrdienst aufschieben oder sich freikaufen. Wehrdienstentzug wird verwaltungs- und strafrechtlich verfolgt. Dabei wird zwischen Nichterscheinen zur Musterung, Nichterscheinen zum Dienstantritt und Desertion unterschieden. Die Praxis zeigt, dass zunächst Verwaltungsstrafen verhängt werden, die sich in Geldstrafen niederschlagen können. Freiheitsstrafen sind gesetzlich vorgesehen, werden jedoch vielfach in Geldstrafen umgewandelt. Dem bP5 unterliegt als männlicher türkischer Staatsangehöriger auch mit Doppelstaatsbürgerschaft der allgemeinen Wehrpflicht in der Türkei. Doppelstaatsbürger sind vom
  24. bis
  25. Lebensjahr verpflichtet, den Wehrdienst abzuleisten. Sie muss im Fall einer Rückkehr in der Türkei seinen Wehrdienst ableisten, wenn sie für tauglich befunden werden sollte. Die bP5 wurde bislang weder der Musterung unterzogen, noch erhielt sie einen Einberufungsbefehl. Sie hat gegenüber den türkischen Behörden nicht erklärt, den Wehrdienst verweigern zu wollen. Ihr droht im Falle einer Rückkehr keine Gefahr aufgrund der Verweigerung des türkischen Wehrdiensts. Die bP5 läuft auch nicht Gefahr, im Falle der Rückkehr zwangsweise bei Gefechten in Syrien eingesetzt zu werden. 1.2.
  26. Die bP waren und sind keiner konkreten und individuell gegen sie gerichteten Bedrohung in der Türkei ausgesetzt, noch droht eine solche aktuell. Den bP droht im Falle der Rückkehr in die Türkei aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Gesinnung von staatlicher Seite oder seitens Dritter keine Gefahr. 1.2.
  27. Die bP haben die Türkei aufgrund der wirtschaftlichen bzw. finanziellen Lage verlassen. 1.
  28. Rückkehrsituation Die bP1, 2 und 4 verfügen über Grund- bzw. Mittelschulbildung, die bP5 über höhere Bildung, diese Bildung wurde zu weiten Teilen im Herkunftsstaat Türkei erworben. Die bP3 verfügt über Bildung auf akademischem Niveau. Die bP6 kann weder lesen noch schreiben. Die bP2 bis bP6 verfügen über unterschiedliche Berufserfahrung. Die bP1 ist jung, gesund und nicht pflegebedürftig. Die bP2, 4 und 5 sind jung, arbeitsfähig, gesund und nicht pflegebedürftig. Es ist ihnen möglich, durch bezahlte Beschäftigung einen Lebensunterhalt in einem ausreichenden Ausmaß zu erwerben und zu sichern. Auch die bP3 und bP6 sind arbeitsfähig, gesund und nicht pflegebedürftig. Es ist ihnen möglich, durch bezahlte Beschäftigung einen Lebensunterhalt in einem ausreichenden Ausmaß zu erwerben und zu sichern. Die bP können sich als türkische Staatsbürger frei in der Türkei bewegen und niederlassen. Sie haben Zugang zum Arbeitsmarkt. Die bP können gemeinsam in den Herkunftsstaat einreisen und sich dort gemeinsam rechtmäßig aufhalten. Alle bP verfügen über ausreichende Fähigkeiten um sich den geänderten Umständen im Herkunftsstaat anzupassen. Im Falle einer Rückkehr finden die bP ein familiäres und freundschaftliches Netz vor, das sie im ersten Zeitraum – der benötigt wird um wieder Fuß zu fassen – unterstützen und grundsätzliche Hilfe bieten wird. Die bP sind im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei, weder in ihrem Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen, noch von der Todesstrafe bedroht. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sind die bP als Zivilpersonen keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt. Die bP laufen im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei, nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen würden, liegen nicht vor. 1.
  29. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei vom 06.08.2025 (Version 10) Politische Lage Letzte Änderung 2025-08-06 13:32 Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem „ Dauerwahlkampf“ sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert, was sich auch im Erfolg der CHP (Republikanische Volkspartei - Cumhuriyet Halk Partisi) bei den Lokalwahlen im März 2024 widerspiegelt. Ursache sind vor allem der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Die Gesellschaft ist maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik stark polarisiert (ÖB Ankara 4.2025, S. 4f.; vgl. Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.).Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem „ Dauerwahlkampf“ sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert, was sich auch im Erfolg der CHP (Republikanische Volkspartei - Cumhuriyet Halk Partisi) bei den Lokalwahlen im März 2024 widerspiegelt. Ursache sind vor allem der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Die Gesellschaft ist maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik stark polarisiert (ÖB Ankara 4.2025, S. 4f.; vergleiche Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.). 4 Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen Letzte Änderung 2025-08-06 13:33 Allgemeine Situation der Rechtsstaatlichkeit und des Justizwesens Der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit der Justiz ist eines der größten Probleme in der Türkei. Die Exekutive bzw. die Regierung übt eine erhebliche Kontrolle über die Justiz aus und mischt sich häufig in gerichtliche Entscheidungen ein, wodurch die Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz immer weiter zurückgedrängt werden. Die Justiz ist nach wie vor ein zentrales Instrument der Regierung, um die Opposition zum Schweigen zu bringen und Andersdenkende zu inhaftieren (BS 19.3.2024, S. 12f.; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 11f., CAT 14.8.2024, S. 11, AI 29.4.2025, EP 7.5.2025, Pt. 8). Zudem ist die Justiz auch bei der Untersuchung und Verfolgung größerer Korruptionsfälle der Einmischung der Regierung ausgesetzt (USDOS 22.4.2024, S. 58). Insbesondere infolge der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 6524 im Jahr 2014 und der Verfassungsänderungen von 2017 hat die Kontrolle der Exekutive über die Justiz drastisch zugenommen, dies trotz der Bestimmungen von Art. 138 der Verfassung und Art. 4 des Gesetzes Nr. 2802, die beide die Unabhängigkeit der Judikative betreffen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 9). - Das Europäische Parlament sah zuletzt im Mai 2025 u. a. den kritischen Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – als einen der Hauptgründe für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit und sprach hierbei von der „Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei durch die türkische Regierung“ (EP 7.5.2025, G, R).Der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit der Justiz ist eines der größten Probleme in der Türkei. Die Exekutive bzw. die Regierung übt eine erhebliche Kontrolle über die Justiz aus und mischt sich häufig in gerichtliche Entscheidungen ein, wodurch die Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz immer weiter zurückgedrängt werden. Die Justiz ist nach wie vor ein zentrales Instrument der Regierung, um die Opposition zum Schweigen zu bringen und Andersdenkende zu inhaftieren (BS 19.3.2024, S. 12f.; vergleiche USDOS 22.4.2024, S. 11f., CAT 14.8.2024, S. 11, AI 29.4.2025, EP 7.5.2025, Pt. 8). Zudem ist die Justiz auch bei der Untersuchung und Verfolgung größerer Korruptionsfälle der Einmischung der Regierung ausgesetzt (USDOS 22.4.2024, S. 58). Insbesondere infolge der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 6524 im Jahr 2014 und der Verfassungsänderungen von 2017 hat die Kontrolle der Exekutive über die Justiz drastisch zugenommen, dies trotz der Bestimmungen von Artikel 138, der Verfassung und Artikel 4, des Gesetzes Nr. 2802, die beide die Unabhängigkeit der Judikative betreffen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 9). - Das Europäische Parlament sah zuletzt im Mai 2025 u. a. den kritischen Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – als einen der Hauptgründe für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit und sprach hierbei von der „Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei durch die türkische Regierung“ (EP 7.5.2025, G, R). Die ernsten Bedenken der EU über die anhaltende Verschlechterung der demokratischen Standards, der Rechtsstaatlichkeit, der Unabhängigkeit der Justiz und der Achtung der Grundrechte wurden laut Europäischer Kommission nicht berücksichtigt (EC 30.10.2024, S. 3; vgl. USDOS 22.4.2024, S.1, 11f.). Ende November 2024 kam auch Kritik seitens des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen, und zwar in Hinblick auf die Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR). - Der Ausschuss war der Auffassung, „ dass die im April 2017 während des Ausnahmezustands vorgenommenen Verfassungsänderungen die Befugnisse der Exekutive auf Kosten des Parlaments und der Justiz unverhältnismäßig gestärkt haben, was berechtigte Bedenken hinsichtlich einer mangelnden Rechenschaftspflicht und Gewaltenteilung im Vertragsstaat aufkommen lässt, insbesondere im Hinblick auf die Verabschiedung von Gesetzen ohne Beteiligung des Parlaments und die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten ohne wirksame Kontrollverfahren (Art. 4). […] Der Vertragsstaat sollte in Erwägung ziehen, seine Gesetzgebung zu überarbeiten, um die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten und den Grundsatz der Gewaltenteilung strikt einzuhalten, insbesondere in Bezug auf die Judikative. Ferner sollte er in Gesetz und Praxis die volle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz gewährleisten“[Originalzitat auf Englisch] (UNHRCOM 28.11.2024, S. 2).Die ernsten Bedenken der EU über die anhaltende Verschlechterung der demokratischen Standards, der Rechtsstaatlichkeit, der Unabhängigkeit der Justiz und der Achtung der Grundrechte wurden laut Europäischer Kommission nicht berücksichtigt (EC 30.10.2024, S. 3; vergleiche USDOS 22.4.2024, S.1, 11f.). Ende November 2024 kam auch Kritik seitens des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen, und zwar in Hinblick auf die Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR). - Der Ausschuss war der Auffassung, „ dass die im April 2017 während des Ausnahmezustands vorgenommenen Verfassungsänderungen die Befugnisse der Exekutive auf Kosten des Parlaments und der Justiz unverhältnismäßig gestärkt haben, was berechtigte Bedenken hinsichtlich einer mangelnden Rechenschaftspflicht und Gewaltenteilung im Vertragsstaat aufkommen lässt, insbesondere im Hinblick auf die Verabschiedung von Gesetzen ohne Beteiligung des Parlaments und die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten ohne wirksame Kontrollverfahren (Artikel 4,). […] Der Vertragsstaat sollte in Erwägung ziehen, seine Gesetzgebung zu überarbeiten, um die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten und den Grundsatz der Gewaltenteilung strikt einzuhalten, insbesondere in Bezug auf die Judikative. Ferner sollte er in Gesetz und Praxis die volle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz gewährleisten“[Originalzitat auf Englisch] (UNHRCOM 28.11.2024, S. 2). Justizreformen Strategische Reformdokumente sind zwar vorhanden, reichen aber nicht aus, um die erheblichen Mängel zu beheben. Die Strategie für die Justizreform 2019-2023 geht nicht in vollem Umfang auf Mängel des Justizwesens ein. Das achte Justizreformpaket wurde im März 2024 angenommen, geht aber ebenfalls nicht angemessen auf die strukturellen Mängel des Justizsystems ein (EC 30.10.2024, S. 25, S. 19). Die im Jänner 2025 veröffentlichte Justizreformstrategie (2025-2029) fokussiert auf die Beschleunigung von Gerichtsverfahren. Maßnahmen zur Stärkung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, welche die zentralen Mängel des türkischen Justizsystems angehen, werden ausschließlich im Rahmen einer möglichen Verfassungsreform behandelt. Die Strategie enthält keine konkreten Vorschläge zur Lösung der von der Venedig-Kommission identifizierten Probleme (ÖB Ankara 4.2025, S. 18). So bedauerte das Europäische Parlament im Mai 2025 „ zutiefst, dass sich die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei trotz einer Reformstrategie, die neun Pakete von Justizreformen umfasst, nach wie vor in einem desolaten Zustand befindet, nachdem die Regierung systematisch in das Justizsystem eingegriffen und es politisch instrumentalisiert hat“ (EP 7.5.2025, Pt. 8). Die Korrektur der Anti-Terror-Gesetzgebung stand im Zentrum des achten Reformpaketes. - Die umstrittenste Bestimmung des Pakets betraf nämlich den Straftatbestand der „ Begehung von Straftaten im Namen einer terroristischen Vereinigung, ohne deren Mitglied zu sein“, der in Artikel 220/6 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) geregelt war, aber im September 2023 vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben worden war. In der Begründung für seine einstimmige Entscheidung erklärte das Verfassungsgericht, dass die Bestimmung „ nicht klar und vorhersehbar genug ist, um willkürliche Praktiken von Behörden zu verhindern, und nicht den Kriterien der Rechtmäßigkeit entspricht“ (EI 4.4.2024; vgl. AI 29.4.2025, MLSA 23.2.2024). Die Änderung von Artikel 220/6 trägt allerdings den bereits bestehenden Bedenken in Bezug auf Klarheit und Vorhersehbarkeit zum besseren Schutz der Menschenrechte von Personen, die einer Straftat beschuldigt werden, nicht in vollem Umfang Rechnung, da der vorgeschlagene Artikel nach wie vor keine klaren Kriterien dafür enthält, wann die Begehung einer Straftat im Namen einer bewaffneten Organisation unter Strafe gestellt werden kann, womit das Gesetz keine auf internationalen Standards basierenden Garantien gegen willkürliche Eingriffe durch staatliche Behörden bietet (AI 29.2.2024, S.2f.; vgl. UNHRCOM 28.11.2024, S. 4). Das heißt, mit dem Justizreformpaket 2024 wurde die Vorschrift über die „ Begehung von Straftaten im Namen einer Organisation, ohne Mitglied zu sein“, trotz vorhergehender Aufhebung und des Auftrages durch das Verfassungsgericht an den Gesetzesgeber innert vier Monaten die Mängel im Gesetzestext zu beheben, unverändert übernommen. Die gleiche Bestimmung gilt auch für „ bewaffnete kriminelle Organisationen“ gemäß Artikel 314 des Strafgesetzbuches (MLSA 23.2.2024).Die Korrektur der Anti-Terror-Gesetzgebung stand im Zentrum des achten Reformpaketes. - Die umstrittenste Bestimmung des Pakets betraf nämlich den Straftatbestand der „ Begehung von Straftaten im Namen einer terroristischen Vereinigung, ohne deren Mitglied zu sein“, der in Artikel 220/6 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) geregelt war, aber im September 2023 vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben worden war. In der Begründung für seine einstimmige Entscheidung erklärte das Verfassungsgericht, dass die Bestimmung „ nicht klar und vorhersehbar genug ist, um willkürliche Praktiken von Behörden zu verhindern, und nicht den Kriterien der Rechtmäßigkeit entspricht“ (EI 4.4.2024; vergleiche AI 29.4.2025, MLSA 23.2.2024). Die Änderung von Artikel 220/6 trägt allerdings den bereits bestehenden Bedenken in Bezug auf Klarheit und Vorhersehbarkeit zum besseren Schutz der Menschenrechte von Personen, die einer Straftat beschuldigt werden, nicht in vollem Umfang Rechnung, da der vorgeschlagene Artikel nach wie vor keine klaren Kriterien dafür enthält, wann die Begehung einer Straftat im Namen einer bewaffneten Organisation unter Strafe gestellt werden kann, womit das Gesetz keine auf internationalen Standards basierenden Garantien gegen willkürliche Eingriffe durch staatliche Behörden bietet (AI 29.2.2024, S.2f.; vergleiche UNHRCOM 28.11.2024, S. 4). Das heißt, mit dem Justizreformpaket 2024 wurde die Vorschrift über die „ Begehung von Straftaten im Namen einer Organisation, ohne Mitglied zu sein“, trotz vorhergehender Aufhebung und des Auftrages durch das Verfassungsgericht an den Gesetzesgeber innert vier Monaten die Mängel im Gesetzestext zu beheben, unverändert übernommen. Die gleiche Bestimmung gilt auch für „ bewaffnete kriminelle Organisationen“ gemäß Artikel 314 des Strafgesetzbuches (MLSA 23.2.2024). Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2025-08-06 13:33 Rechtsrahmen Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 22.4.2024, S.4). Die Türkei ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von 1987 (AA 20.5.2024, S. 16). Sie hat das Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter (Optional Protocol to the Convention Against Torture/ OPCAT) im September 2005 unterzeichnet und 2011 ratifiziert (ÖB Ankara 4.2025, S. 44). Das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen (Committee against Torture - CAT) zeigte sich jedoch im August 2024 besorgt, dass Artikel 94 des Strafgesetzbuches die in der Konvention enthaltene Definition von Folter nicht vollständig umfasst (CAT 14.8.2024, S. 2). Entwicklungen und aktuelle Situation Insbesondere nach dem Wiederaufflammen des Konflikts [Anm.: zwischen dem türkischen Staat und der PKK] im Juli 2015 und nach dem Putschversuch verhängten Ausnahmezustand

(2016)sind Folter und andere Formen der Misshandlung an offiziellen Haft- und Internierungsorten, einschließlich Gefängnissen, sowie bei Eingriffen von Strafverfolgungsorganen bei friedlichen Versammlungen und Demonstrationen, aber auch an inoffiziellen Haftorten und in Umgebungen außerhalb von Haftanstalten, auf der Straße und auf offenem Gelände oder in Bereichen wie Wohnungen und Arbeitsplätzen auf ein außerordentliches Niveau gestiegen (TİHV/HRFT 11.2024, S. 17; vgl. EC 30.10.2024, S. 30, ÖB Ankara 4.2025, S. 44, İHD/HRA/TİHV/HRFT/TMA/TTB 26.6.2024, S. 2, MBZ 2.2025a, S.43).Insbesondere nach dem Wiederaufflammen des Konflikts [Anm.: zwischen dem türkischen Staat und der PKK] im Juli 2015 und nach dem Putschversuch verhängten Ausnahmezustand
(2016)sind Folter und andere Formen der Misshandlung an offiziellen Haft- und Internierungsorten, einschließlich Gefängnissen, sowie bei Eingriffen von Strafverfolgungsorganen bei friedlichen Versammlungen und Demonstrationen, aber auch an inoffiziellen Haftorten und in Umgebungen außerhalb von Haftanstalten, auf der Straße und auf offenem Gelände oder in Bereichen wie Wohnungen und Arbeitsplätzen auf ein außerordentliches Niveau gestiegen (TİHV/HRFT 11.2024, S. 17; vergleiche EC 30.10.2024, S. 30, ÖB Ankara 4.2025, S. 44, İHD/HRA/TİHV/HRFT/TMA/TTB 26.6.2024, S. 2, MBZ 2.2025a, S.43). Mehr als 40 NGOs hatten während der
  1. Sitzung des UN-Komitees gegen Folter (CAT) vom
  2. bis 26.7.2024 Berichte vorgelegt, in denen sie sowohl systematische Folterungen und Misshandlungen, das Verschwindenlassen von Personen, extralegale Hinrichtungen als auch die weitestgehend vorhandene Straffreiheit für Sicherheitskräfte, die mit Folter und Misshandlungen in Verbindung stehen sollen, kritisierten. Die türkischen Behörden wurden beschuldigt, Folter als Mittel einzusetzen, um Geständnisse zu erzwingen oder politische Aktivistinnen und Aktivisten, Medienschaffende und Angehörige der kurdischen Minderheit einzuschüchtern (SCF 12.7.2024; vgl. BAMF 9.9.2024, S. 11).Mehr als 40 NGOs hatten während der
  3. Sitzung des UN-Komitees gegen Folter (CAT) vom
  4. bis 26.7.2024 Berichte vorgelegt, in denen sie sowohl systematische Folterungen und Misshandlungen, das Verschwindenlassen von Personen, extralegale Hinrichtungen als auch die weitestgehend vorhandene Straffreiheit für Sicherheitskräfte, die mit Folter und Misshandlungen in Verbindung stehen sollen, kritisierten. Die türkischen Behörden wurden beschuldigt, Folter als Mittel einzusetzen, um Geständnisse zu erzwingen oder politische Aktivistinnen und Aktivisten, Medienschaffende und Angehörige der kurdischen Minderheit einzuschüchtern (SCF 12.7.2024; vergleiche BAMF 9.9.2024, S. 11). Einschätzungen zum Ausmaß von Folter und Misshandlungen Während die NGO Menschenrechtsstiftung der Türkei (TİHV) wie bereits in ihren früheren Berichten davon spricht, dass systematische Folter und andere Formen der Misshandlung angewendet werden (TİHV/HRFT 11.2024, S. 17), sieht sowohl die ÖB Ankara als auch das deutsche Außenamt hingegen keine Anhaltspunkte zu systematischer Folter (ÖB Ankara 4.2025, S. 44; vgl. AA 20.5.2024).Während die NGO Menschenrechtsstiftung der Türkei (TİHV) wie bereits in ihren früheren Berichten davon spricht, dass systematische Folter und andere Formen der Misshandlung angewendet werden (TİHV/HRFT 11.2024, S. 17), sieht sowohl die ÖB Ankara als auch das deutsche Außenamt hingegen keine Anhaltspunkte zu systematischer Folter (ÖB Ankara 4.2025, S. 44; vergleiche AA 20.5.2024). Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) weist in seinem Bericht über den Besuch in der Türkei im Mai 2019 auf Vorfälle von übermäßiger Gewaltanwendung durch Beamte gegenüber Festgenommenen mit dem Ziel von Geständnissen oder als Strafe hin (die Berichte über den Besuch im Jänner 2021 und über den Ad-hoc-Besuch im September 2022 und Februar 2024 wurden auf Betreiben der Türkei bislang nicht veröffentlicht). Die Häufigkeit der Vorfälle liegt auf einem besorgniserregenden Niveau. Allerdings hat die Schwere der Misshandlungen durch Polizeibeamte abgenommen (ÖB Ankara 4.2025, S. 44). Hierzu äußerten sich im September 2022 die Experten des UN-Unterausschusses zur Verhütung von Folter (SPT) nach ihrem zweiten Besuch im Land. Demnach muss die Türkei weitere Maßnahmen ergreifen, um Häftlinge vor Folter und Misshandlung zu schützen, insbesondere in den ersten Stunden der Haft, und um Migranten in Abschiebezentren zu schützen (OHCHR 21.9.2022). In Bezug auf die Türkei zeigte sich 2024 auch die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) „ alarmiert über glaubwürdige Berichte, die darauf hindeuten, dass Folter und andere Formen der Misshandlung in […] der Türkei tendenziell systematisch und/oder weit verbreitet sind [und] besorgt über Berichte, die darauf hinweisen, dass trotz der ”Null-Toleranz“-Botschaft der Behörden die Anwendung von Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnis in den letzten Jahren zugenommen hat und die früheren Fortschritte der Türkei in diesem Bereich überschattet. Die Versammlung begrüßt die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichts, in denen Verstöße gegen das Verbot von Misshandlungen festgestellt und neue Untersuchungen von Beschwerden angeordnet wurden, und ermutigt andere nationale Gerichte, dieser Rechtsprechung zu folgen” [Anm.: Originalzitat englisch] (CoE-PACE 24.1.2024, S. 2). Ebenso äußerte sich das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen - CAT im Sommer 2024 „ […] besorgt über die Vorwürfe, dass Folter und Misshandlung im Vertragsstaat weiterhin in allgemeiner Form vorkommen, insbesondere in Haftanstalten, einschließlich der Vorwürfe von Schlägen und sexuellen Übergriffen und Belästigungen durch Strafverfolgungs- und Geheimdienstbeamte sowie des Einsatzes von Elektroschocks und Waterboarding in einigen Fällen“[Anm.: Originalzitat englisch] (CAT 14.8.2024, S. 6). Trotz der Zusicherungen der Türkei bezüglich ihrer Null-Toleranz-Politik gegenüber Folter bekräftigte der UN-Menschenrechtsausschuss Ende November 2024 (im Rahmen des zweiten periodischen Berichtes zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte - ICCPR) seine Besorgnis über die allgemeine Art und Weise, in der Folter und Misshandlung angeblich in Polizeigewahrsam und Gefängnissen stattfinden, sowie über die Zunahme von Folter- und Misshandlungsvorwürfen in den letzten Jahren (UNHRCOM 28.11.2024, S. 6). Straflosigkeit bzw. Strafmilderung bei staatlicher Gewalt Anstatt den Strafbestand der „vorsätzliche Tötung und Folter“ anzuwenden, werden Sicherheitsorgane gerichtlich wegen „vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge“ oder „rücksichtsloser Tötung“ verurteilt, was mildere Strafen etwa in Form einer schnelleren Entlassung aus der Haft nach sich zieht. Zudem bestimmt das am 14.7.2016 erlassenen Gesetz Nr. 6722, dass Untersuchung gegen Militärpersonal, welches an Einsätzen, welche Foltervorwürfe und andere Misshandlungen nach sich zogen, einem besonderen Genehmigungsverfahren unterworfen sind. Und rückwirkend wurde eine Straflosigkeit eingeführt (İHD/HRA/TİHV/HRFT/TMA/TTB 26.6.2024, S. 11). Die letzten Jahre verzeichneten nicht nur einen Anstieg der Fälle von Folter und Misshandlungen. Hinzukam das Fehlen einer Verurteilung durch höhere Amtsträger und die Bereitschaft, Anschuldigungen zu vertuschen, anstatt sie zu untersuchen. Dies führte zu einer weitverbreiteten Straffreiheit für die Sicherheitskräfte (SCF 6.1.2022). Dies ist überdies auf die Verletzung von Verfahrensgarantien, langen Haftzeiten und vorsätzlicher Fahrlässigkeit zurückzuführen, die auf verschiedenen Ebenen des Staates zur gängigen Praxis geworden sind (İHD/HRA/OMCT/CİSST/TİHV/HRFT 9.12.2021). Betroffen sind sowohl Personen, welche wegen politischer als auch gewöhnlicher Straftaten angeklagt sind (HRW 13.1.2021). Allerdings sind Personen, denen eine Verbindung zur PKK oder zur Gülen-Bewegung nachgesagt wird, mit größerer Wahrscheinlichkeit Misshandlungen ausgesetzt. Ebenso sind laut Berichten Übergriffe in Polizeieinrichtungen in Teilen des Südostens häufiger als anderenorts (USDOS 22.4.2024, S. 4). Der UN-Menschenrechtsausschuss äußerte 2024 seine Besorgnis über das Fehlen einer angemessenen Überwachung von Polizeigewahrsam und Gefängnissen, eines sicheren und wirksamen Beschwerdemechanismus und unparteiischer, unabhängiger und gründlicher Ermittlungen, Strafverfolgungen und Sanktionen, die der Schwere der Straftat für die Täter angemessen sind, was zu einer Situation der faktischen Straflosigkeit führt (UNHRCOM 28.11.2024, S. 6; vgl. HRW 11.1.2024).Der UN-Menschenrechtsausschuss äußerte 2024 seine Besorgnis über das Fehlen einer angemessenen Überwachung von Polizeigewahrsam und Gefängnissen, eines sicheren und wirksamen Beschwerdemechanismus und unparteiischer, unabhängiger und gründlicher Ermittlungen, Strafverfolgungen und Sanktionen, die der Schwere der Straftat für die Täter angemessen sind, was zu einer Situation der faktischen Straflosigkeit führt (UNHRCOM 28.11.2024, S. 6; vergleiche HRW 11.1.2024). In einer Entschließung vom 7.6.2022 wiederholte das Europäische Parlament (EP) „ seine Besorgnis darüber, dass sich die Türkei weigert, die Empfehlungen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe umzusetzen“ und „ fordert die Türkei auf, bei Folter eine Null-Toleranz-Politik walten zu lassen und anhaltenden und glaubwürdigen Berichten über Folter, Misshandlung und unmenschliche oder entwürdigende Behandlung in Gewahrsam, bei Verhören oder in Haft umfassend nachzugehen, um der Straflosigkeit ein Ende zu setzen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen“(EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 32). Es gab wenige Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft bei der Untersuchung der in den letzten Jahren vermehrt erhobenen Vorwürfe von Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnissen Fortschritte gemacht hätte (HRW 12.1.2023). Nur wenige derartige Vorwürfe führen zu einer strafrechtlichen Verfolgung der Sicherheitskräfte, und es herrscht nach wie vor eine weitverbreitete Kultur der Straflosigkeit (HRW 11.1.2024). Laut der Menschenrechtsstiftung der Türkei (TİHV) sollen zwischen 2018 und 2021 in der Türkei mindestens 13.965 Menschen unter Folter und Misshandlung festgenommen worden sein. Von diesen gewaltsamen Verhaftungen erfolgten 3.997 im Jahr 2018, 4.253 im Jahr 2019, 2.014 im Jahr 2020 und 3.701 im Jahr 2021 (Duvar 22.3.2022). 2022 berichtete der damalige Innenminister Süleyman Soylu infolge einer parlamentarischen Anfrage, dass lediglich zwölf von 2.594 Polizeioffizieren, welche in den vergangenen fünf Jahren verdächtigt wurden, exzessive Gewalt angewendet zu haben, in irgendeiner Weise bestraft wurden (TM 21.1.2022). Nach Angaben der Menschenrechtsvereinigung (İHD/HRA) wurden im Jahr 2023 insgesamt 5.312 Menschen durch Sicherheitskräfte gefoltert oder misshandelt. 348 Fälle von Folter fanden in Polizeihaft und weitere 733 außerhalb von Hafteinrichtungen statt. 594 Fälle wurden aus den Gefängnissen gemeldet. 3.487 Personen wurden anlässlich von Protesten durch Sicherheitskräfte geschlagen und verwundet (BAMF 9.9.2024, S. 11; vgl. İHD/HRA 23.8.2024).Laut der Menschenrechtsstiftung der Türkei (TİHV) sollen zwischen 2018 und 2021 in der Türkei mindestens 13.965 Menschen unter Folter und Misshandlung festgenommen worden sein. Von diesen gewaltsamen Verhaftungen erfolgten 3.997 im Jahr 2018, 4.253 im Jahr 2019, 2.014 im Jahr 2020 und 3.701 im Jahr 2021 (Duvar 22.3.2022). 2022 berichtete der damalige Innenminister Süleyman Soylu infolge einer parlamentarischen Anfrage, dass lediglich zwölf von 2.594 Polizeioffizieren, welche in den vergangenen fünf Jahren verdächtigt wurden, exzessive Gewalt angewendet zu haben, in irgendeiner Weise bestraft wurden (TM 21.1.2022). Nach Angaben der Menschenrechtsvereinigung (İHD/HRA) wurden im Jahr 2023 insgesamt 5.312 Menschen durch Sicherheitskräfte gefoltert oder misshandelt. 348 Fälle von Folter fanden in Polizeihaft und weitere 733 außerhalb von Hafteinrichtungen statt. 594 Fälle wurden aus den Gefängnissen gemeldet. 3.487 Personen wurden anlässlich von Protesten durch Sicherheitskräfte geschlagen und verwundet (BAMF 9.9.2024, S. 11; vergleiche İHD/HRA 23.8.2024). Urteile der Höchstgerichte Das Verfassungsgericht urteilte 2021 mindestens in fünf Fällen zugunsten von Klägern, die von Folter und Misshandlungen betroffen waren (SCF 17.11.2021). In zwei Urteilen vom Mai 2021 stellte das Verfassungsgericht Verstöße gegen das Misshandlungsverbot fest und ordnete neue Ermittlungen hinsichtlich der Beschwerden an, die von der Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt ihrer Einreichung im Jahr 2016 abgewiesen worden waren (HRW 13.1.2022). Betroffen waren ein ehemaliger Lehrer, der im Gefängnis in der Provinz Antalya gefoltert wurde, sowie ein Mann, der in Polizeigewahrsam in der Provinz Afyon geschlagen und sexuell missbraucht wurde. Beide wurden 2016 wegen vermeintlicher Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung verhaftet. Das Höchstgericht ordnete in beiden Fällen Schadenersatzzahlungen an (SCF 15.9.2021; vgl. SCF 22.9.2021). Ebenfalls im Sinne dreier Kläger (der Brüder Çelik und ihres Cousins), die 2016 von den bulgarischen an die türkischen Behörden ausgeliefert wurden, und welche Misshandlungen sowie die Verweigerung medizinischer Hilfe beklagten, entschied das Verfassungsgericht, dass die Staatsanwaltschaft die Anhörung von Gefängnisinsassen als Zeugen im Verfahren verabsäumt hätte. Das Höchstgericht wies die Behörden an, eine Schadenersatzzahlung zu leisten und eine Untersuchung gegen die Täter einzuleiten (SCF 17.11.2021). Überdies wurde im Fall eines privaten Sicherheitsbediensteten, der am 5.6.2021 in Istanbul in Polizeigewahrsam starb, ein stellvertretender Polizeichef inhaftiert, der zusammen mit elf weiteren Polizeibeamten vor Gericht steht, nachdem die Medien Wochen zuvor Aufnahmen veröffentlicht hatten, auf denen zu sehen war, wie die Polizei den Wachmann schlug (HRW 13.1.2022). In einem Urteil vom 25.3.2025 stellte das Verfassungsgericht fest, dass die Behörden im Fall von Zabit Kişi, einem vermeintlichen Mitglied der Gülen-Bewegung, welcher 2017 aus Kasachstan entführt und in der Türkei geheim inhaftiert worden war, gegen die Verfahrensgarantien des Verbots der Misshandlung verstoßen hatten. Das Gericht entschied einstimmig, dass Kişi eine wirksame Untersuchung seiner Vorwürfe der rechtswidrigen Entführung, der verlängerten Isolationshaft und der schweren Folter verweigert wurde (NM 30.5.2025; vgl. TALI 4.6.2025). Die Entscheidung räumte zwar einen Verfahrensfehler ein, umging jedoch bewusst die Frage der tatsächlichen Folter. Trotz überwältigender Beweise, darunter übereinstimmende Zeugenaussagen und medizinische Unterlagen, entschied sich das Verfassungsgericht, die tatsächliche Folter nicht anzuerkennen, sondern lediglich das Versäumnis, sie zu untersuchen (TALI 4.6.2025).Das Verfassungsgericht urteilte 2021 mindestens in fünf Fällen zugunsten von Klägern, die von Folter und Misshandlungen betroffen waren (SCF 17.11.2021). In zwei Urteilen vom Mai 2021 stellte das Verfassungsgericht Verstöße gegen das Misshandlungsverbot fest und ordnete neue Ermittlungen hinsichtlich der Beschwerden an, die von der Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt ihrer Einreichung im Jahr 2016 abgewiesen worden waren (HRW 13.1.2022). Betroffen waren ein ehemaliger Lehrer, der im Gefängnis in der Provinz Antalya gefoltert wurde, sowie ein Mann, der in Polizeigewahrsam in der Provinz Afyon geschlagen und sexuell missbraucht wurde. Beide wurden 2016 wegen vermeintlicher Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung verhaftet. Das Höchstgericht ordnete in beiden Fällen Schadenersatzzahlungen an (SCF 15.9.2021; vergleiche SCF 22.9.2021). Ebenfalls im Sinne dreier Kläger (der Brüder Çelik und ihres Cousins), die 2016 von den bulgarischen an die türkischen Behörden ausgeliefert wurden, und welche Misshandlungen sowie die Verweigerung medizinischer Hilfe beklagten, entschied das Verfassungsgericht, dass die Staatsanwaltschaft die Anhörung von Gefängnisinsassen als Zeugen im Verfahren verabsäumt hätte. Das Höchstgericht wies die Behörden an, eine Schadenersatzzahlung zu leisten und eine Untersuchung gegen die Täter einzuleiten (SCF 17.11.2021). Überdies wurde im Fall eines privaten Sicherheitsbediensteten, der am 5.6.2021 in Istanbul in Polizeigewahrsam starb, ein stellvertretender Polizeichef inhaftiert, der zusammen mit elf weiteren Polizeibeamten vor Gericht steht, nachdem die Medien Wochen zuvor Aufnahmen veröffentlicht hatten, auf denen zu sehen war, wie die Polizei den Wachmann schlug (HRW 13.1.2022). In einem Urteil vom 25.3.2025 stellte das Verfassungsgericht fest, dass die Behörden im Fall von Zabit Kişi, einem vermeintlichen Mitglied der Gülen-Bewegung, welcher 2017 aus Kasachstan entführt und in der Türkei geheim inhaftiert worden war, gegen die Verfahrensgarantien des Verbots der Misshandlung verstoßen hatten. Das Gericht entschied einstimmig, dass Kişi eine wirksame Untersuchung seiner Vorwürfe der rechtswidrigen Entführung, der verlängerten Isolationshaft und der schweren Folter verweigert wurde (NM 30.5.2025; vergleiche TALI 4.6.2025). Die Entscheidung räumte zwar einen Verfahrensfehler ein, umging jedoch bewusst die Frage der tatsächlichen Folter. Trotz überwältigender Beweise, darunter übereinstimmende Zeugenaussagen und medizinische Unterlagen, entschied sich das Verfassungsgericht, die tatsächliche Folter nicht anzuerkennen, sondern lediglich das Versäumnis, sie zu untersuchen (TALI 4.6.2025). Im Oktober 2024 bestätigte das Kassationsgericht den Freispruch von 16 Männern, die in einem Verfahren gegen JİTEM, eine Spezialeinheit der Gendarmerie für Nachrichtenbeschaffung, in Ankara wegen „vorsätzlicher Tötung im Rahmen von Handlungen einer bewaffneten Organisation, die zur Begehung einer Straftat gegründet wurde“ angeklagt worden waren. Unter den Freigesprochenen befanden sich auch ehemalige Staatsbedienstete. Der Fall bezog sich auf Fälle des Verschwindenlassens und außergerichtliche Hinrichtungen zwischen 1993 und 1996 (AI 29.4.2025). Institutionen Die Opfer von Misshandlungen oder Folter können sich zwar an formelle Beschwerdeverfahren wenden, doch sind diese Mechanismen nicht besonders wirksam. Dies gab Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Autonomie staatlicher Stellen wie der Türkiye İnsan Hakları ve Eşitlik Kurumu (Menschenrechts- und Gleichstellungsbehörde der Türkei, TİHEK, engl. Abk.: HREI) und der Ombudsperson. So ist die TİHEK mehreren Quellen zufolge bei der Bearbeitung von Berichten über Misshandlungen und Folter weder effizient noch autonom (MBZ 31.8.2023, S. 40; vgl. CAT 14.8.2024, S. 3). Die TİHEK führt zwar offizielle Besuche in den Gefängnissen durch, doch geht es dabei in erster Linie um hygienische Fragen und nicht um Fälle von Misshandlung und Folter. Die Beamten auf den Polizeidienststellen zeigen häufig kein Interesse an der Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit staatlich geförderter Gewalt. Die Opfer haben bessere Erfolgsaussichten, wenn sie ihre Beschwerden direkt bei der Staatsanwaltschaft einreichten, vor allem, wenn sie durch stichhaltige Beweise wie medizinische Berichte oder Videomaterial untermauert waren. Derselben Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge riskieren Bürger, die Vorfälle staatlich geförderter Gewalt meldeten, wegen Verleumdung angeklagt zu werden (MBZ 31.8.2023, S. 40). Auch die Europäische Kommission stellte im Oktober 2024 fest, dass, obwohl mit der Rolle des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) betraut, die TİHEK/ HREI nicht die wichtigsten Anforderungen des Fakultativprotokolls zum UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) erfüllt und Fälle, die an sie verwiesen wurden, nicht wirksam bearbeitet (EC 30.10.2024, S. 30; vgl. EC 8.11.2023, S. 31).Die Opfer von Misshandlungen oder Folter können sich zwar an formelle Beschwerdeverfahren wenden, doch sind diese Mechanismen nicht besonders wirksam. Dies gab Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Autonomie staatlicher Stellen wie der Türkiye İnsan Hakları ve Eşitlik Kurumu (Menschenrechts- und Gleichstellungsbehörde der Türkei, TİHEK, engl. Abk.: HREI) und der Ombudsperson. So ist die TİHEK mehreren Quellen zufolge bei der Bearbeitung von Berichten über Misshandlungen und Folter weder effizient noch autonom (MBZ 31.8.2023, S. 40; vergleiche CAT 14.8.2024, S. 3). Die TİHEK führt zwar offizielle Besuche in den Gefängnissen durch, doch geht es dabei in erster Linie um hygienische Fragen und nicht um Fälle von Misshandlung und Folter. Die Beamten auf den Polizeidienststellen zeigen häufig kein Interesse an der Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit staatlich geförderter Gewalt. Die Opfer haben bessere Erfolgsaussichten, wenn sie ihre Beschwerden direkt bei der Staatsanwaltschaft einreichten, vor allem, wenn sie durch stichhaltige Beweise wie medizinische Berichte oder Videomaterial untermauert waren. Derselben Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge riskieren Bürger, die Vorfälle staatlich geförderter Gewalt meldeten, wegen Verleumdung angeklagt zu werden (MBZ 31.8.2023, S. 40). Auch die Europäische Kommission stellte im Oktober 2024 fest, dass, obwohl mit der Rolle des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) betraut, die TİHEK/ HREI nicht die wichtigsten Anforderungen des Fakultativprotokolls zum UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) erfüllt und Fälle, die an sie verwiesen wurden, nicht wirksam bearbeitet (EC 30.10.2024, S. 30; vergleiche EC 8.11.2023, S. 31). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen haben viele Opfer von Misshandlungen und Folter nicht nur wenig oder kein Vertrauen in die beiden genannten Institutionen, sondern es überwiegt die Angst, dass sie erneut Misshandlungen und Folter ausgesetzt werden, wenn die Gendarmen, Polizisten und/oder Gefängniswärter herausfinden, dass sie eine Beschwerde eingereicht haben. In Anbetracht dessen erstatten die meisten Opfer von Misshandlungen und Folter keine Anzeige (MBZ 18.3.2021, S. 34; vgl. MBZ 2.3.2022, S. 32f.). Kommt es dennoch zu Beschwerden von Gefangenen über Folter und Misshandlung stellen die Behörden keine Rechtsverletzungen fest, die Untersuchungen bleiben ergebnislos. Hierdurch hat die Motivation der Gefangenen, Rechtsmittel einzulegen, abgenommen, was wiederum zu einem Rückgang der Beschwerden geführt hat (CİSST 26.3.2021, S. 30).Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen haben viele Opfer von Misshandlungen und Folter nicht nur wenig oder kein Vertrauen in die beiden genannten Institutionen, sondern es überwiegt die Angst, dass sie erneut Misshandlungen und Folter ausgesetzt werden, wenn die Gendarmen, Polizisten und/oder Gefängniswärter herausfinden, dass sie eine Beschwerde eingereicht haben. In Anbetracht dessen erstatten die meisten Opfer von Misshandlungen und Folter keine Anzeige (MBZ 18.3.2021, S. 34; vergleiche MBZ 2.3.2022, S. 32f.). Kommt es dennoch zu Beschwerden von Gefangenen über Folter und Misshandlung stellen die Behörden keine Rechtsverletzungen fest, die Untersuchungen bleiben ergebnislos. Hierdurch hat die Motivation der Gefangenen, Rechtsmittel einzulegen, abgenommen, was wiederum zu einem Rückgang der Beschwerden geführt hat (CİSST 26.3.2021, S. 30). Wehrdienst Letzte Änderung 2025-08-06 13:34 Allgemeines In den Artikeln 2, 25 und 26 des türkischen Wehrdienstgesetzes heißt es, dass jeder Mann in der Türkei zur Einberufung verpflichtet ist und sich ab dem
  5. Jänner des Jahres, in dem er zwanzig Jahre alt wird, melden muss. Der Militärdienst gilt nicht für Frauen. Wehrpflichtiger bleibt man bis zum
  6. Jänner des Jahres, in dem man 41 wird. Im Falle einer Mobilmachung können Männer bis zu ihrem
  7. Lebensjahr zum Militärdienst einberufen werden (MBZ 11.7.2019). Mit dem Gesetz Nr. 7179 vom Juni 2019 wurde der Wehrdienst auf sechs Monate verkürzt (ÖB Ankara 4.2025, S. 24). Dem Staatspräsidenten obliegt es, die Dauer festzulegen. Allerdings dürfen die sechs Monate nicht unterschritten werden (HDN 25.6.2019). Die Möglichkeit einer Entbindung von der Wehrpflicht aus Gewissensgründen besteht nicht (PMRT-OSCE 29.7.2024, S.20; vgl. CoE 5.2024). Der Einsatzort für den Wehrdienst wird durch das Los bestimmt (ÖB Ankara 4.2025, S. 23). Die Armee hat vor einigen Jahren den Einsatz von Wehrpflichtigen im Kampf eingestellt (MBZ 11.7.2019). Eine Einberufung hat keinen Einfluss auf eine beantragte Passausstellung, etwa im Sinne einer Verweigerung des Passes (VB Istanbul 7.8.2024).In den Artikeln 2, 25 und 26 des türkischen Wehrdienstgesetzes heißt es, dass jeder Mann in der Türkei zur Einberufung verpflichtet ist und sich ab dem
  8. Jänner des Jahres, in dem er zwanzig Jahre alt wird, melden muss. Der Militärdienst gilt nicht für Frauen. Wehrpflichtiger bleibt man bis zum
  9. Jänner des Jahres, in dem man 41 wird. Im Falle einer Mobilmachung können Männer bis zu ihrem
  10. Lebensjahr zum Militärdienst einberufen werden (MBZ 11.7.2019). Mit dem Gesetz Nr. 7179 vom Juni 2019 wurde der Wehrdienst auf sechs Monate verkürzt (ÖB Ankara 4.2025, S. 24). Dem Staatspräsidenten obliegt es, die Dauer festzulegen. Allerdings dürfen die sechs Monate nicht unterschritten werden (HDN 25.6.2019). Die Möglichkeit einer Entbindung von der Wehrpflicht aus Gewissensgründen besteht nicht (PMRT-OSCE 29.7.2024, S.20; vergleiche CoE 5.2024). Der Einsatzort für den Wehrdienst wird durch das Los bestimmt (ÖB Ankara 4.2025, S. 23). Die Armee hat vor einigen Jahren den Einsatz von Wehrpflichtigen im Kampf eingestellt (MBZ 11.7.2019). Eine Einberufung hat keinen Einfluss auf eine beantragte Passausstellung, etwa im Sinne einer Verweigerung des Passes (VB Istanbul 7.8.2024). Freikauf Selbiges Gesetz sieht nun die Möglichkeit des Freikaufs vom Wehrdienst für alle Wehrpflichtigen vor. Nach dem Freikauf aus dem Wehrdienst muss lediglich eine Grundausbildung von 21 Tagen abgeleistet werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 24). Die Höhe der im Hinblick auf den Freikauf zu bezahlenden Summe wird jedes Jahr im Jänner und Juli entsprechend dem monatlichen Koeffizienten für Beamte neu festgelegt (RN 14.1.2023; vgl. MBZ 2.2025a, S. 92). Die Höchstzahl der diesbezüglichen Genehmigungen ist bislang auf 145.000 Wehrpflichtige jährlich beschränkt, kann jedoch durch Beschluss des Verteidigungsministeriums abgeändert werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 24). Die Höhe der zu bezahlenden Freikaufsumme belief sich mit Stand Jänner 2025 auf 243.013 Lira [rund 6.670 Euro] (Haberler 9.1.2025).Selbiges Gesetz sieht nun die Möglichkeit des Freikaufs vom Wehrdienst für alle Wehrpflichtigen vor. Nach dem Freikauf aus dem Wehrdienst muss lediglich eine Grundausbildung von 21 Tagen abgeleistet werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 24). Die Höhe der im Hinblick auf den Freikauf zu bezahlenden Summe wird jedes Jahr im Jänner und Juli entsprechend dem monatlichen Koeffizienten für Beamte neu festgelegt (RN 14.1.2023; vergleiche MBZ 2.2025a, S. 92). Die Höchstzahl der diesbezüglichen Genehmigungen ist bislang auf 145.000 Wehrpflichtige jährlich beschränkt, kann jedoch durch Beschluss des Verteidigungsministeriums abgeändert werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 24). Die Höhe der zu bezahlenden Freikaufsumme belief sich mit Stand Jänner 2025 auf 243.013 Lira [rund 6.670 Euro] (Haberler 9.1.2025). Nebst Personen, die sich dem Militärdienst entziehen (DFAT 16.5.2025, S. 32), sind u. a. auch jene im Ausland lebenden Staatsbürger von der Freikaufsoption ausgeschlossen, die eine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis infolge eines Asylantrages erhalten haben (ÖB Ankara 4.2025, S.25). E-Government-Portal Seit März 2023 können laut offizieller Stelle Rekruten über das E-Government-Portal „ e-Devlet“alle militärischen Pflichten und Angelegenheiten mithilfe des Dienstes „ Mein Militär“ erledigen. Alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Einberufung, der aktiven Dienstzeit und der Reservezeit können über den integrierten Dienst zur Wehrpflicht erledigt werden, ohne die Wehrdienststelle aufsuchen zu müssen (PRT-DTO 21.3.2023). Laut französischer Asylbehörde OFPRA ermöglicht das e-Devlet-Portal bereits seit 2014, den Dienstort im Voraus zu erfahren und das Dienstdokument zu erhalten, ohne das Büro für militärische Rekrutierung aufzusuchen. Seit 2015 bietet das Portal auch die Möglichkeit, die persönliche Wehrpflichtlage abzufragen und eine Bescheinigung hierüber zu erhalten, auch für Personen, die noch keinen Wehrdienst abgeleistet haben. Wenn eine Person im wehrpflichtigen Alter ist, aber ihre Aufschubzeit abgelaufen ist, oder es sich um einen Befehlsverweigerer handelt, heißt es bei der Abfrage des eigenen Standes hinsichtlich des Wehrdienstes auf e-Devlet: „ Sie müssen sich an das nächstgelegene Militärrekrutierungsbüro wenden“ (türkisch: „ En yakın askerlik şubesinemüracaat etmeniz gerekir“). Seit 2018 ist es möglich, der Einberufung zum Wehrdienst sowie der obligatorischen ärztlichen Untersuchung nachzukommen, indem man ein Online-Formular auf e-Devlet ausfüllt und das Protokoll der ärztlichen Untersuchung durch den behandelnden Arzt auf das Portal hochladet (OFPRA 23.11.2021, S. 7). „Auslands-Türken“ und Doppelstaatsbürger Die Ableistung eines Grundwehrdienstes oder Wehrersatzdienstes außerhalb der Türkei wird nicht anerkannt. Im Ausland lebende türkische oder doppelte Staatsangehörige sind vom
  11. bis zum Ende des
  12. Lebensjahres verpflichtet, den Wehrdienst abzuleisten oder diesen mittels Antrag beim zuständigen türkischen Konsulat bis zum Ende des
  13. Lebensjahres aufschieben zu lassen (Artikel 38). Die Aufschiebung wird bei denjenigen annulliert, von denen angenommen wird, dass sie die Bedingungen nicht erfüllen, z. B. mehr als die Hälfte eines Kalenderjahres in der Türkei verbracht haben und eine Begründung für eine Aufschiebung nicht mehr besteht, sowie bei denjenigen, die auf ihr Freikaufrecht verzichten. Sie haben wie die in der Türkei Wohnhaften die Möglichkeit, sich gegen Bezahlung von der Wehrpflicht freizukaufen. Sie müssen dann lediglich eine Fernausbildung absolvieren. Für im Ausland lebende türkische Staatsbürger gilt als Voraussetzung, dass sie seit mindestens drei Jahren im Ausland arbeiten, exklusive der Zeit, die sie im Inland verbracht haben [Anm.: z. B. Urlaub]. Dies gilt auch für Doppelstaatsbürger - für sie gilt ebenfalls die türkische Wehrpflicht - jedoch auch ohne Arbeitsverhältnis als Bedingung (ÖB Ankara 4.2025, S. 24f.). Männer, die sich freiwillig zur Teilnahme an den Streitkräften melden, können dies ab dem Alter von 18 Jahren tun (MBZ 11.7.2019). Ausnahmen von der Wehrpflicht Die türkischen Gesetze und Verordnungen sehen für Kranke bzw. für Personen, welche geistig oder körperlich nicht in der Lage sind, den Militärdienst zu absolvieren, eine Ausnahme vor. Hierzu ist ein Gesundheitszeugnis eines autorisierten Krankenhauses Voraussetzung (PMRT-OSCE 29.7.2024, S. 19). Wenn eine körperliche Behinderung geltend gemacht wird, muss die Person während des Zeitraums, in dem sie wehrpflichtig ist, alle zwei Jahre einer Überprüfung unterzogen werden, um zu bestätigen, dass die Behinderung weiterhin besteht (DFAT 16.5.2025, S. 32). Eine weitere Ausnahme, die in Artikel 42 des Gesetzes Nr. 7179 festgelegt ist, gilt für Brüder von Verstorbenen und für Brüder und Söhne von Märtyrern, die während ihres Militärdienstes Opfer von Terrorismus geworden sind (PMRT-OSCE 29.7.2024, S. 19; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 32, MBZ 11.7.2019). Türkische Staatsbürger, die durch Einwanderung die türkische Staatsbürgerschaft erworben haben und in dem Staat, aus dem sie eingewandert sind, ihren Wehrdienst abgeleistet oder vollendet haben, sind ebenfalls vom Wehrdienst befreit (PMRT-OSCE 29.7.2024, S. 20). Homosexuelle und bisexuelle Männer sowie Trans-Personen können eine Befreiung vom Militärdienst aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und/oder Geschlechtsidentität beantragen (UKHO 10.2023a, S. 4; vgl. MBZ 11.7.2019). Siehe hierzu im Detail den Abschnitt weiter unten: Angehörige sexueller Minderheiten als Wehrpflichtige.Die türkischen Gesetze und Verordnungen sehen für Kranke bzw. für Personen, welche geistig oder körperlich nicht in der Lage sind, den Militärdienst zu absolvieren, eine Ausnahme vor. Hierzu ist ein Gesundheitszeugnis eines autorisierten Krankenhauses Voraussetzung (PMRT-OSCE 29.7.2024, S. 19). Wenn eine körperliche Behinderung geltend gemacht wird, muss die Person während des Zeitraums, in dem sie wehrpflichtig ist, alle zwei Jahre einer Überprüfung unterzogen werden, um zu bestätigen, dass die Behinderung weiterhin besteht (DFAT 16.5.2025, S. 32). Eine weitere Ausnahme, die in Artikel 42 des Gesetzes Nr. 7179 festgelegt ist, gilt für Brüder von Verstorbenen und für Brüder und Söhne von Märtyrern, die während ihres Militärdienstes Opfer von Terrorismus geworden sind (PMRT-OSCE 29.7.2024, S. 19; vergleiche DFAT 16.5.2025, S. 32, MBZ 11.7.2019). Türkische Staatsbürger, die durch Einwanderung die türkische Staatsbürgerschaft erworben haben und in dem Staat, aus dem sie eingewandert sind, ihren Wehrdienst abgeleistet oder vollendet haben, sind ebenfalls vom Wehrdienst befreit (PMRT-OSCE 29.7.2024, S. 20). Homosexuelle und bisexuelle Männer sowie Trans-Personen können eine Befreiung vom Militärdienst aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und/oder Geschlechtsidentität beantragen (UKHO 10.2023a, S. 4; vergleiche MBZ 11.7.2019). Siehe hierzu im Detail den Abschnitt weiter unten: Angehörige sexueller Minderheiten als Wehrpflichtige. Die Verschiebung des Militärdienstes kann auf Grundlage des Gesetzes Nr. 1111/Art. 35 erfolgen: Ein diesbezüglicher Antrag kann aus Gründen der Unentbehrlichkeit für jemanden eingereicht werden, der für die Regierung, die (Verteidigungs-)Industrie oder als Berufssportler arbeitet; wenn die Person noch studiert (Universitäten übermitteln eine standardisierte Aufschiebung für ihre Studenten); wenn die Person im Ausland arbeitet; und bei schlechter Gesundheit (mit ärztlicher Bestätigung). Eine Verschiebung des Militärdienstes kann auch wegen Inhaftierung beantragt werden. In der Regel wird eine Verschiebung um ein Jahr gewährt. Diese kann bei Vorlage der richtigen Unterlagen um ein Jahr verlängert werden (MBZ 11.7.2019). Das türkische Wehrgesetz erlaubt es Studenten, die zum Militärdienst einberufen werden, zunächst ihre Universitätsausbildung (nicht älter als 32) (PMRT-OSCE 29.7.2024, S. 20) oder ihre Postdoc-Ausbildung und Forschung (bis zu dem Jahr, in dem sie 36 Jahre alt werden) abzuschließen (MBZ 11.7.2019).Die Verschiebung des Militärdienstes kann auf Grundlage des Gesetzes Nr. 1111/"Art". 35 erfolgen: Ein diesbezüglicher Antrag kann aus Gründen der Unentbehrlichkeit für jemanden eingereicht werden, der für die Regierung, die (Verteidigungs-)Industrie oder als Berufssportler arbeitet; wenn die Person noch studiert (Universitäten übermitteln eine standardisierte Aufschiebung für ihre Studenten); wenn die Person im Ausland arbeitet; und bei schlechter Gesundheit (mit ärztlicher Bestätigung). Eine Verschiebung des Militärdienstes kann auch wegen Inhaftierung beantragt werden. In der Regel wird eine Verschiebung um ein Jahr gewährt. Diese kann bei Vorlage der richtigen Unterlagen um ein Jahr verlängert werden (MBZ 11.7.2019). Das türkische Wehrgesetz erlaubt es Studenten, die zum Militärdienst einberufen werden, zunächst ihre Universitätsausbildung (nicht älter als 32) (PMRT-OSCE 29.7.2024, S. 20) oder ihre Postdoc-Ausbildung und Forschung (bis zu dem Jahr, in dem sie 36 Jahre alt werden) abzuschließen (MBZ 11.7.2019). Menschenrechtsverletzungen Einige Wehrpflichtige sind Berichten zufolge schweren Schikanen, körperlichen Misshandlungen und Folter ausgesetzt, die mitunter zum Tod oder Selbstmord führen. Menschenrechtsgruppen berichten über verdächtige Todesfälle beim Militär, insbesondere unter Wehrpflichtigen, die der alevitischen und kurdischen Minderheit angehören. Die Regierung hat solche Vorfälle nicht systematisch untersucht und gibt auch keine Daten darüber heraus (USDOS 20.3.2023, S. 8). Das Verteidigungsministerium vermeidet es, die Zahl der verdächtigen Todesfälle von Soldaten zu melden. Die letzten vom Ministerium gemeldeten Daten beziehen sich auf den Zeitraum zwischen 2000 und 2012, in dem nach offiziellen Angaben 934 Soldaten unter verdächtigen Umständen starben. Laut der Stiftung „ Şüpheli Ölümler ve Mağdurları Derneği“ [Vereinigung für verdächtige Todesfälle und Opfer], die sich für die Opfer verdächtiger Todesfälle beim Militär einsetzt, starben zwischen 2000 und 2020 mehr als 3.000 Soldaten unter verdächtigen Umständen in Militärkasernen (SCF 14.4.2021). Die türkische Menschenrechtsvereinigung (İHD) vermeldete für das Jahr 2021 mindestens 22 Todesfälle während der Dienstausübung (İHD/HRA 6.11.2022a, S. 9). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilte die Türkei Anfang Juli 2023 im Fall eines Soldaten, der 2013 während seines Militärdienstes in der südöstlichen Provinz Şırnak im Bezirk Uludere Selbstmord begangen haben soll, zur Zahlung von 27.000 Euro Entschädigung an dessen Mutter. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Türkei gegen Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Leben) verstoßen und es versäumt hat, eine effektive Untersuchung des Todesfalls durchzuführen (Duvar 5.7.2023). Wehrersatzdienst / Wehrdienstverweigerung / Desertion Letzte Änderung 2025-08-06 13:33 Das türkische Recht sieht keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes für Wehrdienstverweigerer vor (AA 20.5.2024, S. 13; vgl. CoE-CM 14.6.2024, ÖB Ankara 4.2025, S. 23) trotz deutlicher Mahnungen des Ministerkomitees des Europarats (AA 20.5.2024, S. 13; vgl. CoE-CM 14.6.2024). Auch der UN-Menschenrechtsausschuss bedauerte Ende November 2024, dass die Türkei das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen nicht anerkennt, dass es keine Alternativen dazu gibt und dass Verweigerer aus Gewissensgründen mit administrativen und gerichtlichen Geld- und Haftstrafen konfrontiert werden. Es ist laut Ausschuss besorgniserregend, dass die Verweigerung des Wehrdienstes als fortgesetzte Straftat angesehen wird, wobei es keine Begrenzung der Anzahl der Sanktionen gibt, die gegen einen einzelnen Verweigerer verhängt werden können. Der Ausschuss zeigte sich darüber hinaus besorgt, dass den Wehrdienstverweigerern in der Praxis einige ihrer bürgerlichen und politischen Rechte vorenthalten werden und dass die Kritik an der Wehrpflicht nach Artikel 318 des Strafgesetzbuches unter Strafe gestellt ist. Der UN-Ausschuss empfiehlt u.a. die Schaffung eines alternativen Dienstes sowie die Streichung des Artikels 318 des Strafgesetzbuches (UNHRCOM 28.11.2024, S. 11; vgl. MBZ 2.2025b). Mit Ausnahme einiger weniger Fälle werden mittlerweile Freiheitsstrafen in Geldstrafen umgewandelt (VRD/COW 5.2021). Nach einer (eventuellen) Haftstrafe muss der Wehrdienst dennoch nachgeholt werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 23).Das türkische Recht sieht keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes für Wehrdienstverweigerer vor (AA 20.5.2024, S. 13; vergleiche CoE-CM 14.6.2024, ÖB Ankara 4.2025, S. 23) trotz deutlicher Mahnungen des Ministerkomitees des Europarats (AA 20.5.2024, S. 13; vergleiche CoE-CM 14.6.2024). Auch der UN-Menschenrechtsausschuss bedauerte Ende November 2024, dass die Türkei das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen nicht anerkennt, dass es keine Alternativen dazu gibt und dass Verweigerer aus Gewissensgründen mit administrativen und gerichtlichen Geld- und Haftstrafen konfrontiert werden. Es ist laut Ausschuss besorgniserregend, dass die Verweigerung des Wehrdienstes als fortgesetzte Straftat angesehen wird, wobei es keine Begrenzung der Anzahl der Sanktionen gibt, die gegen einen einzelnen Verweigerer verhängt werden können. Der Ausschuss zeigte sich darüber hinaus besorgt, dass den Wehrdienstverweigerern in der Praxis einige ihrer bürgerlichen und politischen Rechte vorenthalten werden und dass die Kritik an der Wehrpflicht nach Artikel 318 des Strafgesetzbuches unter Strafe gestellt ist. Der UN-Ausschuss empfiehlt u.a. die Schaffung eines alternativen Dienstes sowie die Streichung des Artikels 318 des Strafgesetzbuches (UNHRCOM 28.11.2024, S. 11; vergleiche MBZ 2.2025b). Mit Ausnahme einiger weniger Fälle werden mittlerweile Freiheitsstrafen in Geldstrafen umgewandelt (VRD/COW 5.2021). Nach einer (eventuellen) Haftstrafe muss der Wehrdienst dennoch nachgeholt werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 23). Das Gesetz unterscheidet zwischen drei Arten der Umgehung des Militärdienstes:
  14. Umgehung der Registrierung/Sichtung, d.h. die Wehrpflichtigen haben sich nicht zum Wehrdienst angemeldet und der ärztlichen Untersuchung unterzogen (yoklama kaçağı) (OFPRA 23.11.2021, S. 7; vgl. VB Istanbul 11.10.2022, VRD/COW 13.10.2023),
  15. Umgehung der Registrierung/Sichtung, d.h. die Wehrpflichtigen haben sich nicht zum Wehrdienst angemeldet und der ärztlichen Untersuchung unterzogen (yoklama kaçağı) (OFPRA 23.11.2021, S. 7; vergleiche VB Istanbul 11.10.2022, VRD/COW 13.10.2023),
  16. Nichtmeldung für den tatsächlichen Dienst, d.h. die Wehrpflichtigen sind nicht zum Termin am Dienstort erschienen (bakaya) (OFPRA 23.11.2021, S. 7; vgl. VRD/COW 13.10.2023) und
  17. Nichtmeldung für den tatsächlichen Dienst, d.h. die Wehrpflichtigen sind nicht zum Termin am Dienstort erschienen (bakaya) (OFPRA 23.11.2021, S. 7; vergleiche VRD/COW 13.10.2023) und
  18. Desertion bzw. unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst (firar) (MBZ 11.7.2019). Seit Änderung von Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches ist nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Verwaltungsstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich (AA 20.5.2024, S. 13). Dem vom deutschen Außenamt angegebenen Strafausmaß widersprechen andere Quellen, u.a. das Militärstrafgesetzbuch. - Letzteres aus dem Jahr 1930 mit den aktuellen Abänderungen (Stand 2024) sieht nach wie vor eine maximale Strafe von drei Jahren vor, nämlich wenn die betroffene Person von den Behörden ab einer Entziehung vom Wehrdienst von mehr als einem Jahr erwischt wird, nennt der Artikel 63 des Militärstrafgesetzes in diesem Fall eine mögliche Strafe von mindestens sechs Monaten bis zu drei Jahren. Auch bei jenen, die sich nach vier Monaten Absenz bis maximal einem Jahr freiwillig einfinden, kann die Haftstrafe bereits zwischen zwei Monaten und einem Jahr betragen, mit höheren Strafen in Falle eines Aufgriffes durch die Organe (TC-MBS 22.5.1930; vgl. IRB 30.11.2020, ICLRS/BYU 18.11.2024).Seit Änderung von Artikel 63, des türkischen Militärstrafgesetzbuches ist nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Verwaltungsstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich (AA 20.5.2024, S. 13). Dem vom deutschen Außenamt angegebenen Strafausmaß widersprechen andere Quellen, u.a. das Militärstrafgesetzbuch. - Letzteres aus dem Jahr 1930 mit den aktuellen Abänderungen (Stand 2024) sieht nach wie vor eine maximale Strafe von drei Jahren vor, nämlich wenn die betroffene Person von den Behörden ab einer Entziehung vom Wehrdienst von mehr als einem Jahr erwischt wird, nennt der Artikel 63 des Militärstrafgesetzes in diesem Fall eine mögliche Strafe von mindestens sechs Monaten bis zu drei Jahren. Auch bei jenen, die sich nach vier Monaten Absenz bis maximal einem Jahr freiwillig einfinden, kann die Haftstrafe bereits zwischen zwei Monaten und einem Jahr betragen, mit höheren Strafen in Falle eines Aufgriffes durch die Organe (TC-MBS 22.5.1930; vergleiche IRB 30.11.2020, ICLRS/BYU 18.11.2024). Das Wehrpflichtgesetz legt fest, wie Wehrdienstverweigerer und Deserteure aufgespürt werden und welche Verwaltungsstrafen gegen sie verhängt werden können. Sobald eine Verwaltungsstrafe rechtskräftig ist, wird ein Strafverfahren nach dem Militärstrafrecht eingeleitet. Nach Rechtskraft der ersten Strafe wird jede amtliche Aufzeichnung zu einer Strafsache (ICLRS/BYU 18.11.2024). Wer seinen Wehrdienst trotz Vorladung nicht ableistet, gilt als Deserteur. Soldaten und Appellflüchtige werden mit Ordnungsgeldern bestraft. Soldaten, die sich selbst stellen, werden mit fünf, und diejenigen, die aufgegriffen mit zehn Lira pro Tag des Fernbleibens bestraft. - Werden die Deserteure zur Erfüllung ihres Wehrdienstes aufgegriffen, werden sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, zur nächsten Militärdienststelle gebracht. Aber selbst wenn Deserteure ausfindig gemacht werden, können sie nicht zum Militärdienst gezwungen werden. In der Praxis sieht es so aus, dass Deserteure einen Bericht unterschreiben und freigelassen werden (VB Istanbul 1.3.2023). Die Behörden verfolgen Wehrdienstverweigerer und Deserteure aktiv gemäß Artikel 26 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes. Neben der daraus resultierenden Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit können Wehrdienstverweigerer und Deserteure auch mit hohen Geldstrafen belegt werden. Im Verlaufe des Jahres 2023 belief sich die monatliche Geldstrafe für Wehrdienstverweigerer und Deserteure auf durchschnittlich knapp über 1.500 Lira [mit Stand 9.2024 rund 40 Euro]. Diese Bußgelder können sich zu einem erheblichen Betrag summieren (MBZ 31.8.2023, S. 76; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 33). Beispielsweise wurde im Mai 2023 der Wehrdienstverweigerer Ersan Uğur Gör zu fünf separaten Strafen verurteilt. Er wurde zu insgesamt 16 Monaten und 20 Tagen Haft verurteilt, die in eine Geldstrafe umgewandelt wurde, sodass sich die Gesamtstrafe auf 15.000 Lira [Anm.: damals rund 700 Euro] belief. Und im August des gleichen Jahres wurde Cihat Aydın wegen Nichtantritts des Militärdienstes zu einer Verwaltungsstrafe von 46.225,56 TL verurteilt [Anm.: damals rund 1.600 Euro] (EBCO 2024).Die Behörden verfolgen Wehrdienstverweigerer und Deserteure aktiv gemäß Artikel 26 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes. Neben der daraus resultierenden Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit können Wehrdienstverweigerer und Deserteure auch mit hohen Geldstrafen belegt werden. Im Verlaufe des Jahres 2023 belief sich die monatliche Geldstrafe für Wehrdienstverweigerer und Deserteure auf durchschnittlich knapp über 1.500 Lira [mit Stand 9.2024 rund 40 Euro]. Diese Bußgelder können sich zu einem erheblichen Betrag summieren (MBZ 31.8.2023, S. 76; vergleiche DFAT 16.5.2025, S. 33). Beispielsweise wurde im Mai 2023 der Wehrdienstverweigerer Ersan Uğur Gör zu fünf separaten Strafen verurteilt. Er wurde zu insgesamt 16 Monaten und 20 Tagen Haft verurteilt, die in eine Geldstrafe umgewandelt wurde, sodass sich die Gesamtstrafe auf 15.000 Lira [Anm.: damals rund 700 Euro] belief. Und im August des gleichen Jahres wurde Cihat Aydın wegen Nichtantritts des Militärdienstes zu einer Verwaltungsstrafe von 46.225,56 TL verurteilt [Anm.: damals rund 1.600 Euro] (EBCO 2024). Das Verteidigungsministerium leitet nach Art. 26 die Daten der Wehrdienstverweigerer an das Innenministerium weiter, damit sie verhaftet und zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet werden können (MBZ 2.2025a, S. 92, S. 63; vgl. AA 20.5.2024, S. 13). Sie werden dann als Wehrdienstverweigerer bzw. Deserteure in der Datenbank des Genel Bilgi Toplama Sistemi (Allgemeines Informationssammlungssystem, GBT) registriert, einer Datenbank der Justizbehörden und des Sicherheitsapparats. Infolge dieser Registrierung im GBT laufen Wehrpflichtige und Deserteure Gefahr, bei Passkontrollen oder routinemäßigen Identitätskontrollen auf der Straße oder in öffentlichen Verkehrsmitteln aufgegriffen zu werden. Da Hotels gesetzlich verpflichtet sind, die persönlichen Daten ihrer Gäste an die örtliche Polizei weiterzugeben, sind Wehrpflichtige und Deserteure beim Einchecken in ein Hotel einem ähnlichen Risiko ausgesetzt (MBZ 2.2025a, S. 92; vgl. VRD/COW 10.2024, DFAT 16.5.2025, S. 32). Darüber hinaus ist der Strichcode in biometrischen Pässen mit der Datenbank verknüpft, sodass die Behörden Wehrdienstverweigerer bei ihrer Rückkehr aus dem Ausland identifizieren können. Nach dem Militärstrafgesetz Nr. 1632 ist es überdies illegal, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure zu beschäftigen. Hier drohen bis zu einem Jahr Gefängnis (DFAT 16.5.2025, S. 32f.). Wird ein Wehrdienstverweigerer oder Deserteur bei einer Kontrolle ertappt, bringen die Behörden ihn zur nächsten Polizeistation oder zum nächsten Rekrutierungsbüro. Dort wird der Person ein sogenannter Bericht (tutanak) ausgehändigt. Die Person wird dann mit dem Hinweis entlassen, dass sie sich innerhalb von 15 Tagen zum Dienst melden soll. Auf der Grundlage dieses Berichts können gegen Wehrdienstverweigerer und Deserteure strafrechtliche Ermittlungen, Strafverfahren und Geldstrafen eingeleitet werden. Der oben beschriebene Modus Operandi kann sich endlos wiederholen. Einige Wehrdienstverweigerer und Deserteure ziehen es vor, nicht zu reisen, um solche Verfahren zu vermeiden. Wehrdienstverweigerer und Deserteure haben das Recht, Einspruch gegen eine Geldstrafe zu erheben, aber dieses Verfahren ist nicht allen bekannt. Wenn ein Wehrdienstverweigerer sich grundsätzlich weigert, verhängte Geldstrafen zu zahlen, darf er kein Bankkonto haben, sonst wird das Geld beschlagnahmt (MBZ 2.2025a, S. 92; vgl. VRD/COW 10.2024). Wehrdienstverweigerern und Deserteuren werden manchmal auch folgende Rechte und Leistungen verweigert: Beantragung eines Reisepasses und eines Führerscheins, Heiraten, Erhalt einer Bankkontonummer und einer Mehrwertsteuernummer und Anzeige einer Straftat bei den Behörden (MBZ 2.3.2022, S. 63). Die Wehrdienstverweigerung hat u.a. zur Folge, dass man sich nicht als Wähler registrieren lassen kann; aufgrund von Kontrollen und Identitätsüberprüfungen keine Reisebuchungen innerhalb des Landes möglich sind; man sich nicht für Schulungen oder zur Beschäftigung anmelden kann, einschließlich durch Hindernisse für die Beschäftigung im öffentlichen Dienst und im privaten Sektor, man sich nicht im Sozialversicherungssystem anmelden kann und keinen Anspruch auf eine Pension hat (VRD/COW 10.2024).Das Verteidigungsministerium leitet nach Artikel 26, die Daten der Wehrdienstverweigerer an das Innenministerium weiter, damit sie verhaftet und zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet werden können (MBZ 2.2025a, S. 92, S. 63; vergleiche AA 20.5.2024, S. 13). Sie werden dann als Wehrdienstverweigerer bzw. Deserteure in der Datenbank des Genel Bilgi Toplama Sistemi (Allgemeines Informationssammlungssystem, GBT) registriert, einer Datenbank der Justizbehörden und des Sicherheitsapparats. Infolge dieser Registrierung im GBT laufen Wehrpflichtige und Deserteure Gefahr, bei Passkontrollen oder routinemäßigen Identitätskontrollen auf der Straße oder in öffentlichen Verkehrsmitteln aufgegriffen zu werden. Da Hotels gesetzlich verpflichtet sind, die persönlichen Daten ihrer Gäste an die örtliche Polizei weiterzugeben, sind Wehrpflichtige und Deserteure beim Einchecken in ein Hotel einem ähnlichen Risiko ausgesetzt (MBZ 2.2025a, S. 92; vergleiche VRD/COW 10.2024, DFAT 16.5.2025, S. 32). Darüber hinaus ist der Strichcode in biometrischen Pässen mit der Datenbank verknüpft, sodass die Behörden Wehrdienstverweigerer bei ihrer Rückkehr aus dem Ausland identifizieren können. Nach dem Militärstrafgesetz Nr. 1632 ist es überdies illegal, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure zu beschäftigen. Hier drohen bis zu einem Jahr Gefängnis (DFAT 16.5.2025, S. 32f.). Wird ein Wehrdienstverweigerer oder Deserteur bei einer Kontrolle ertappt, bringen die Behörden ihn zur nächsten Polizeistation oder zum nächsten Rekrutierungsbüro. Dort wird der Person ein sogenannter Bericht (tutanak) ausgehändigt. Die Person wird dann mit dem Hinweis entlassen, dass sie sich innerhalb von 15 Tagen zum Dienst melden soll. Auf der Grundlage dieses Berichts können gegen Wehrdienstverweigerer und Deserteure strafrechtliche Ermittlungen, Strafverfahren und Geldstrafen eingeleitet werden. Der oben beschriebene Modus Operandi kann sich endlos wiederholen. Einige Wehrdienstverweigerer und Deserteure ziehen es vor, nicht zu reisen, um solche Verfahren zu vermeiden. Wehrdienstverweigerer und Deserteure haben das Recht, Einspruch gegen eine Geldstrafe zu erheben, aber dieses Verfahren ist nicht allen bekannt. Wenn ein Wehrdienstverweigerer sich grundsätzlich weigert, verhängte Geldstrafen zu zahlen, darf er kein Bankkonto haben, sonst wird das Geld beschlagnahmt (MBZ 2.2025a, S. 92; vergleiche VRD/COW 10.2024). Wehrdienstverweigerern und Deserteuren werden manchmal auch folgende Rechte und Leistungen verweigert: Beantragung eines Reisepasses und eines Führerscheins, Heiraten, Erhalt einer Bankkontonummer und einer Mehrwertsteuernummer und Anzeige einer Straftat bei den Behörden (MBZ 2.3.2022, S. 63). Die Wehrdienstverweigerung hat u.a. zur Folge, dass man sich nicht als Wähler registrieren lassen kann; aufgrund von Kontrollen und Identitätsüberprüfungen keine Reisebuchungen innerhalb des Landes möglich sind; man sich nicht für Schulungen oder zur Beschäftigung anmelden kann, einschließlich durch Hindernisse für die Beschäftigung im öffentlichen Dienst und im privaten Sektor, man sich nicht im Sozialversicherungssystem anmelden kann und keinen Anspruch auf eine Pension hat (VRD/COW 10.2024). Amtliche Aufzeichnungen bilden gemäß Artikel 24 des Wehrpflichtgesetzes und Artikel 63 des Militärstrafgesetzes die Grundlage für Geldstrafen und strafrechtliche Sanktionen. Trotz ihrer Bedeutung sind sie nicht einheitlich, oft lückenhaft und werden nicht einheitlich behandelt. In vielen Fällen erhalten Wehrdienstverweigerer keine Kopie der amtlichen Unterlagen, und nicht alle sind in der nationalen Datenbank erfasst. Folglich haben Wehrdienstverweigerer nur dann Zugang zu diesen amtlichen Unterlagen, wenn gegen sie administrative oder strafrechtliche Maßnahmen ergriffen werden (VRD/COW 13.10.2023). Die Nichtzahlung von Geldstrafen kann theoretisch zur Beschlagnahme von Vermögenswerten und zur Einbehaltung von Gehältern und Pensionen führen (DFAT 16.5.2025, S. 33). Die Verjährungsfrist beträgt bis zu acht Jahren, falls die Tat mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtige werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen (AA 20.5.2024, S. 13). Das elektronische e-Devlet-Portal [Anm.: vergleichbar mit dem Digitalen Amt in Österreich] versendet regelmäßig automatische Sammel-SMS an Unentschuldigte, d. h. Männer im wehrpflichtigen Alter, die keinen Aufschub erhalten und die sich nicht zum Wehrdienst und zur ärztlichen Untersuchung angemeldet haben, und an Personen, die der Einberufung zum Militärdienst zwar gefolgt sind und die medizinische Untersuchung absolviert haben, sich jedoch nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt an ihrem Einsatzort eingefunden haben. Laut der Zeitung Hürriyet erhielten am 1.2.2021 viele Befehlsverweigerer auf die Mailbox ihres e-Devlet-Kontos oder per SMS die folgende Nachricht: „ Sie werden als Befehlsverweigerer gesucht“ (türkisch: „Yoklama kaçağı olarak aranmaktasınız“), gefolgt von einer Nachricht, in der sie aufgefordert wurden, sich so schnell wie möglich für den Militärdienst auf dem e-Devlet-Portal zu registrieren (OFPRA 23.11.2021, S. 7). Das Fehlen rechtlicher Bestimmungen über die Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen bleibt trotz mehrerer Urteile des EGMR und einer Entscheidung des UN-Menschenrechtsausschusses ein Problem (EC 30.10.2024, S. 31), da die Verweigerung des Militärdienstes zu einer Verurteilung wegen Desertion führt (EC 8.11.2023, S.32). Der Europarat, insbesondere dessen Ministerkomitee kritisiert die wiederholten Verurteilungen und Inhaftierungen von Wehrdienstverweigerern wegen Verweigerung des Militärdienstes; das Fehlen eines wirksamen und zugänglichen Verfahrens zur Feststellung des Status als Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen und das Fehlen einer Alternative zum obligatorischen Militärdienst in der Türkei (CoE 5.2024, S.4). So zuletzt im April 2024 erschienenen Jahresbericht 2023 des Ministerkomitees des Europarates. Sich berufend auf die Rechtssache Ülke vs. Türkei, in der es um die wiederholte Verurteilung und strafrechtliche Verfolgung von Wehrdienstverweigerern und Pazifisten aus Gewissensgründen wegen der Verweigerung des obligatorischen Militärdienstes geht, forderte das Ministerkomitee die türkischen Behörden nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass alle negativen Folgen der vom EGMR festgestellten Verstöße für die Antragsteller, denen weiterhin Straf- und Verwaltungsverfahren drohen, rasch beseitigt werden. In Bezug auf die allgemeinen Maßnahmen stellte das Ministerkomitee fest, dass der „ bezahlte Militärdienst“ und die Verkürzung der Dauer der Wehrpflicht keine Alternative zur Wehrpflicht darstellen, und bedauerte zutiefst, dass seit der Verkündung des Ülke-Urteils im Jahr 2006 keine Fortschritte in Bezug auf gezielte Maßnahmen zur Verhinderung künftiger ähnlicher Verstöße erzielt worden sind. Das Ministerkomitee forderte die türkischen Behörden daher nachdrücklich auf, einen Aktionsplan mit konkreten Vorschlägen für Gesetzesänderungen vorzulegen, um den Feststellungen des Gerichtshofs Rechnung zu tragen (CoE-CM 11.4.2024, S. 43f.). In einer Interimsresolution vom 13.6.2024 zur Vollstreckung der Urteile des EGMR in vier Individual-Klagen gegen die Türkei, bedauerte das Ministerkomitee, dass drei der Beschwerdeführer (Osman Murat Ülke, Yunus Erçep und Ersin Ölgün) weiterhin als Wehrdienstverweigerer gelten und weiterhin mit Straf- und Verwaltungsverfahren sowie zahlreichen Einschränkungen ihres täglichen Lebens konfrontiert sind, die einer Situation des „ zivilen Todes“ gleichkommen, dass gegen Mehmet Tarhan seit 2005 ein Strafverfahren anhängig ist, dass das von Barış Görmez vor dem Verfassungsgericht eingeleitete Verfahren noch anhängig ist und dass Ersin Ölgün im Dezember 2023 erneut wegen Nichtantritts des Wehrdienstes zu einer Geldstrafe verurteilt wurde (CoE-CM 14.6.2024). Der EGMR hat die Türkei bereits in einigen Fällen im Zusammenhang mit der Nichtanerkennung von Gewissensgründen für Wehrdienstverweigerung verurteilt (Ülke gg. Türkei, appl. No. 39437/98, Urteil vom 1.6.2004; Erçep gg. Türkei, appl. No. 43965/04, Urteil vom 22.11.2011; Savda gg. Türkei, appl. No. 42730/05, Urteil vom 12.6.2012; Enver Aydemir gg. Türkei, appl. No. 26012/11, Urteil vom 7.6.2016; Baydar gg. Türkei, appl. No. 25632/13), Entscheidung vom 19.6.2018) (ÖB Ankara 4.2025, S. 24). Offizielle Daten oder statistische Informationen über die Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen werden nicht veröffentlicht (VRD/COW 5.2021, S. 11; vgl. UKHO 9.8.2024). Das Ministerkomitee des Europarates erwähnt im Protokoll zum Treffen vom 5-7.6.2023, dass die Türkei infolge der Aufforderung statistische Angaben zur Zahl der Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen sowie zu den seit der Rechtskraft des Urteils Ülke im Jahr 2006 in diesem Zusammenhang verhängten Verwaltungsstrafen, Strafverfolgungsmaßnahmen und Verurteilungen vorzulegen, die Zahl von 152 Personen übermittelt wurde, welche seit 2006 aus Gewissensgründen den Wehrdienst verweigert hätten (CoE-CM 7.6.2023). Im Gegensatz hierzu war laut dem australischen Außenministerium im Jahr 2024 die Anzahl der Wehrdienstverweigerer hoch, sodass der Staat nicht die Kapazität hatte alle Fälle zu verfolgen (DFAT 16.5.2025, S. 33).Offizielle Daten oder statistische Informationen über die Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen werden nicht veröffentlicht (VRD/COW 5.2021, S. 11; vergleiche UKHO 9.8.2024). Das Ministerkomitee des Europarates erwähnt im Protokoll zum Treffen vom 5-7.6.2023, dass die Türkei infolge der Aufforderung statistische Angaben zur Zahl der Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen sowie zu den seit der Rechtskraft des Urteils Ülke im Jahr 2006 in diesem Zusammenhang verhängten Verwaltungsstrafen, Strafverfolgungsmaßnahmen und Verurteilungen vorzulegen, die Zahl von 152 Personen übermittelt wurde, welche seit 2006 aus Gewissensgründen den Wehrdienst verweigert hätten (CoE-CM 7.6.2023). Im Gegensatz hierzu war laut dem australischen Außenministerium im Jahr 2024 die Anzahl der Wehrdienstverweigerer hoch, sodass der Staat nicht die Kapazität hatte alle Fälle zu verfolgen (DFAT 16.5.2025, S. 33). Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2025-08-06 12:55 Der innerstaatliche rechtliche Rahmen sieht Garantien zum Schutz der Menschenrechte vor (ÖB Ankara 4.2025, S.43; vgl. EC 8.11.2023, S. 6, 38). Gemäß der türkischen Verfassung besitzt jede Person mit ihrer Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese können nur aus den in den betreffenden Bestimmungen aufgeführten Gründen und nur durch Gesetze beschränkt werden. Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus (ÖB Ankara 4.2025, S.43). Im Rahmen der 2018 verabschiedeten umfassenden Anti-Terrorgesetze schränkt die Regierung unter Beeinträchtigung der Rechtsstaatlichkeit die Menschenrechte und Grundfreiheiten weiter ein. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des Strafgesetzbuches, wie z. B. die Beleidigung des Staatsoberhauptes, zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (USDOS 20.3.2023, S. 1, 21; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S.43). Auch das Europäische Parlament sah im Juni 2025, „ dass in der türkischen Verfassung zwar ein ausreichender Schutz der Grundrechte vorgesehen ist, dass jedoch die Vorgehensweise der Institutionen in der Praxis und der kritische Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – die Hauptgründe für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte im Land sind“ (EP 7.5.2025, Pt. G).Der innerstaatliche rechtliche Rahmen sieht Garantien zum Schutz der Menschenrechte vor (ÖB Ankara 4.2025, S.43; vergleiche EC 8.11.2023, S. 6, 38). Gemäß der türkischen Verfassung besitzt jede Person mit ihrer Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese können nur aus den in den betreffenden Bestimmungen aufgeführten Gründen und nur durch Gesetze beschränkt werden. Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus (ÖB Ankara 4.2025, S.43). Im Rahmen der 2018 verabschiedeten umfassenden Anti-Terrorgesetze schränkt die Regierung unter Beeinträchtigung der Rechtsstaatlichkeit die Menschenrechte und Grundfreiheiten weiter ein. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des Strafgesetzbuches, wie z. B. die Beleidigung des Staatsoberhauptes, zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (USDOS 20.3.2023, S. 1, 21; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S.43). Auch das Europäische Parlament sah im Juni 2025, „ dass in der türkischen Verfassung zwar ein ausreichender Schutz der Grundrechte vorgesehen ist, dass jedoch die Vorgehensweise der Institutionen in der Praxis und der kritische Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – die Hauptgründe für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte im Land sind“ (EP 7.5.2025, Pt. G). Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen äußerte Ende November 2024 in Hinblick auf die Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte seine Besorgnis, dass der Rechtsrahmen der Türkei keinen vollständigen Schutz vor Diskriminierung aus allen vom Pakt erfassten Gründen bietet, einschließlich der Diskriminierung von LGBTQ-Personen, Menschen mit Behinderungen und Angehörigen ethnischer Minderheiten, wie etwa Mitgliedern der kurdischen Gemeinschaft. Dieser Kritik folgte die Aufforderung, umfassende Rechtsvorschriften zu erlassen, die jedwede Diskriminierung, auch im öffentlichen und privaten Sektor, und aus allen nach dem Pakt verbotenen Gründen zu verbieten; die wirksame Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften und den Zugang zu wirksamen und angemessenen Rechtsbehelfen für die Opfer sicherzustellen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 3). Laut Europäischer Kommission (EK) hat sich die allgemeine Menschenrechtslage im Land nicht verbessert. Die Rechtsvorschriften und ihre Umsetzung müssen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des EGMR in Einklang gebracht werden. Die Türkei sollte laut EK vor allem seine Anti-Terror-Gesetzgebung und deren Umsetzung sowie die Praktiken zur Terrorismusbekämpfung an die europäischen Standards, die EMRK, die Rechtsprechung des EGMR und die Empfehlungen der Venedig-Kommission sowie an den EU-Besitzstand und die EU-Praktiken anpassen und weiters den Rechtsrahmen und dessen Umsetzung verbessern, um alle Formen von Gewalt gegen Frauen; alle Formen von Rassismus und Diskriminierung, auch gegenüber LGBTIQ-Personen, wirksam zu bekämpfen und den Schutz von Minderheiten zu gewährleisten. Hierzu gehört die vorrangige Umsetzung der Urteile des EGMR, das heißt insbesondere die sofortige Freilassung des ehemaligen HDP-Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş und des Menschenrechtsverteidigers Osman Kavala (EC 30.10.2024, S. 5f., 29). Obgleich die EMRK aufgrund Art. 90 der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar ist, werden Konvention und Rechtsprechung des EGMR bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt (AA 20.5.2024, S. 16), denn mehrere gesetzliche Bestimmungen verhindern nach wie vor den umfassenden Zugang zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten, die in der Verfassung und in den internationalen Verpflichtungen des Landes verankert sind (EC 6.10.2020, S. 10).Laut Europäischer Kommission (EK) hat sich die allgemeine Menschenrechtslage im Land nicht verbessert. Die Rechtsvorschriften und ihre Umsetzung müssen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des EGMR in Einklang gebracht werden. Die Türkei sollte laut EK vor allem seine Anti-Terror-Gesetzgebung und deren Umsetzung sowie die Praktiken zur Terrorismusbekämpfung an die europäischen Standards, die EMRK, die Rechtsprechung des EGMR und die Empfehlungen der Venedig-Kommission sowie an den EU-Besitzstand und die EU-Praktiken anpassen und weiters den Rechtsrahmen und dessen Umsetzung verbessern, um alle Formen von Gewalt gegen Frauen; alle Formen von Rassismus und Diskriminierung, auch gegenüber LGBTIQ-Personen, wirksam zu bekämpfen und den Schutz von Minderheiten zu gewährleisten. Hierzu gehört die vorrangige Umsetzung der Urteile des EGMR, das heißt insbesondere die sofortige Freilassung des ehemaligen HDP-Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş und des Menschenrechtsverteidigers Osman Kavala (EC 30.10.2024, S. 5f., 29). Obgleich die EMRK aufgrund Artikel 90, der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar ist, werden Konvention und Rechtsprechung des EGMR bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt (AA 20.5.2024, S. 16), denn mehrere gesetzliche Bestimmungen verhindern nach wie vor den umfassenden Zugang zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten, die in der Verfassung und in den internationalen Verpflichtungen des Landes verankert sind (EC 6.10.2020, S. 10). Das Europäische Parlament urteilte in einer Entschließung vom Juni 2025, dass seit dem [zuvor genannten] Fortschrittsbericht der Kommission vom 30.10.2024 sich die Lage in Bezug auf Demokratie und Grundrechte weiter verschlechtert hat, welche „von einer anhaltenden Anwendung von Gesetzen und Maßnahmen zur Einschränkung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der bürgerlichen Freiheitsrechte geprägt ist“ (EP 7.5.2025, Pt. C). Die Parlamentarische Versammlung des Europarats (PACE) überwacht weiterhin (mittels ihres speziellen Monitoringverfahrens) die Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei (EC 8.11.2023, S. 6, 28; vgl. EC 30.10.2024, S. 29). Beispielsweise sahen die Ko-Berichterstatter der PACE zur Türkei nach ihrer Fact-Finding-Mission im Juni 2025 hierzu das Land an einem Scheidepunkt, indem sie sich nicht nur ernsthaft besorgt über Menschenrechtsverletzungen zeigten, sondern auch darüber, dass die gesamte Rechtsstaatlichkeit bedroht ist (CoE-PACE 23.6.2025).Die Parlamentarische Versammlung des Europarats (PACE) überwacht weiterhin (mittels ihres speziellen Monitoringverfahrens) die Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei (EC 8.11.2023, S. 6, 28; vergleiche EC 30.10.2024, S. 29). Beispielsweise sahen die Ko-Berichterstatter der PACE zur Türkei nach ihrer Fact-Finding-Mission im Juni 2025 hierzu das Land an einem Scheidepunkt, indem sie sich nicht nur ernsthaft besorgt über Menschenrechtsverletzungen zeigten, sondern auch darüber, dass die gesamte Rechtsstaatlichkeit bedroht ist (CoE-PACE 23.6.2025). Am Vorabend der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 verzeichnete die Menschenrechtskommissarin des Europarates, Dunja Mijatović, in einer Stellungnahme, eine Verschärfung des Drucks auf die wichtigen Akteure der demokratischen Gesellschaft sowie eine Verschlechterung der Menschenrechtslage, insbesondere der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. Die türkischen Behörden wurden aufgefordert, das feindselige Umfeld für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, NGOs und Anwälte zu beenden und sie nicht länger durch administrative und gerichtliche Maßnahmen zum Schweigen zu bringen. Die öffentliche Verwendung hasserfüllter Rhetorik gegen Minderheiten, LGBTI-Personen und Migranten, auch durch hochrangige Beamte, hat laut Mijatović ein alarmierendes Ausmaß erreicht und die bestehende Polarisierung in der Gesellschaft verstärkt, in einem Umfeld, das bereits von zunehmender Gewalt und hasserfüllten Verbrechen gegen Angehörige dieser Gruppen geprägt ist (CoE-CommDH 5.5.2023). Zu den maßgeblichen Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: Verschwindenlassen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung oder im Auftrag der Regierung; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene oder Inhaftierte; grenzüberschreitende Repressionen gegen Personen in einem anderen Land; schwerwiegende Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt und Androhung von Gewalt gegen Journalisten, ungerechtfertigte Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur oder Durchsetzung oder Androhung der Durchsetzung von Gesetzen zur strafrechtlichen Verfolgung wegen Verleumdung, um die Meinungsäußerung einzuschränken; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und die Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze hinsichtlich der Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Beschränkungen der Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit im Hoheitsgebiet eines Staates und des Rechts, das Land zu verlassen; Zurückweisung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihnen Folter oder Verfolgung drohen, einschließlich schwerwiegender Schäden wie Bedrohung des Lebens oder der Freiheit oder anderer Misshandlungen, die eine gesonderte Menschenrechtsverletzung darstellen würden; schwerwiegende staatliche Beschränkungen oder Schikanen gegenüber inländischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen; umfassende geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher oder intimer Partnergewalt, sexueller Gewalt, Gewalt am Arbeitsplatz, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weiblicher Genitalverstümmelung/-beschneidung, Femizid und anderer Formen solcher Gewalt; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Angehörige nationaler und ethnischer Gruppen, wie der kurdischen Minderheit, sowie Flüchtlinge; und Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Mitglieder sexueller Minderheiten (LGBTQI+). Hinzukommen glaubwürdige Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch die Vertreter der Staatsmacht, so etwa durch Sicherheitskräfte, Polizei und Gefängniswärter. (USDOS 22.4.2024, S. 1-3; vgl. AI 29.4.2025, EEAS 29.5.2024, S.23). In diesem Kontext unternimmt die Regierung nur begrenzte Schritte zur Ermittlung, Verfolgung und Bestrafung von Beamten und Mitgliedern der Sicherheitskräfte, die der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden. Die diesbezügliche Straflosigkeit bleibt ein Problem (USDOS 22.4.2024, S.2; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S.43).Zu den maßgeblichen Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: Verschwindenlassen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung oder im Auftrag der Regierung; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene oder Inhaftierte; grenzüberschreitende Repressionen gegen Personen in einem anderen Land; schwerwiegende Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt und Androhung von Gewalt gegen Journalisten, ungerechtfertigte Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur oder Durchsetzung oder Androhung der Durchsetzung von Gesetzen zur strafrechtlichen Verfolgung wegen Verleumdung, um die Meinungsäußerung einzuschränken; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und die Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze hinsichtlich der Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorgani

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