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{'item': 'G303 2342845-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 33§ 8§ 57§ 3§§ 4§ 19§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2026 GeschäftszahlG303 2342845-1 Spruch, G303 2342845-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am XXXX .2026 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) im Zuge der Grenzkontrolle am Flughafen Wien Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am römisch 40 .2026 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) im Zuge der Grenzkontrolle am Flughafen Wien Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Am XXXX .2026 wurde BF seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), XXXX , niederschriftlich einvernommen.
  4. Am römisch 40 .2026 wurde BF seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), römisch 40 , niederschriftlich einvernommen.
  5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, XXXX , dem BF zugestellt am 28.04.2026, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX .2026, nach Durchführung eines Flughafenverfahrens bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 33Abs. 1 Z 2 und 4 Asyl

G 2005 iVm. § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) sowie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, römisch 40 , dem BF zugestellt am 28.04.2026, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 .2026, nach Durchführung eines Flughafenverfahrens bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Mit dem am 04.05.2026 beim BFA, XXXX , eingebrachten und mit selben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid in vollem Umfang.
  2. Mit dem am 04.05.2026 beim BFA, römisch 40 , eingebrachten und mit selben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid in vollem Umfang.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 07.05.2026 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist kosovarische Staatsangehöriger. Er ist ledig und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Muttersprache ist Albanisch. Der BF, der im Besitz eines von XXXX .2026 bis XXXX .2036 gültigen kosovarischen Reisepasses ist, landete am XXXX .2026 von XXXX kommend auf dem Flughafen XXXX . Die Bundesrepublik Deutschland verweigerte dem BF jedoch mangels Erfüllung der Einreisevoraussetzungen die Einreise und wurde der BF nach XXXX zurückgewiesen. In weiterer Folge reiste der BF von XXXX nach Österreich, wo er am XXXX .2026 am Flughafen XXXX landete. Der BF stellte im Zuge der Grenzkontrolle den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF, der im Besitz eines von römisch 40 .2026 bis römisch 40 .2036 gültigen kosovarischen Reisepasses ist, landete am römisch 40 .2026 von römisch 40 kommend auf dem Flughafen römisch 40 . Die Bundesrepublik Deutschland verweigerte dem BF jedoch mangels Erfüllung der Einreisevoraussetzungen die Einreise und wurde der BF nach römisch 40 zurückgewiesen. In weiterer Folge reiste der BF von römisch 40 nach Österreich, wo er am römisch 40 .2026 am Flughafen römisch 40 landete. Der BF stellte im Zuge der Grenzkontrolle den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich hat der BF keine familiären Anknüpfungspunkte. Seine Eltern und Geschwister leben im Kosovo. Er ist gesund und arbeitsfähig und arbeitete bis zu seiner Ausreise als Kellner im Kosovo. Sein Vater arbeitet ebenso als Kellner im Restaurant, wo der BF vor seiner Ausreise beschäftigt war. Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Er verbrachten bislang sein Leben im Herkunftsstaat, spricht die Landessprache und ist mit den kulturellen und sprachlichen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat. Der BF konnte eine ihm aktuell drohende Verfolgungsgefahr oder sonstige im Herkunftsstaat drohende Gefahr nicht glaubhaft machen. Grund für die Ausreise des BF aus dem Herkunftsstaat waren persönliche Gründe, insbesondere Streitigkeiten mit seinem ehemaligen Arbeitgeber. Auch sonstige Gründe, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat allenfalls entgegenstehen würden, liegen nicht vor. Im Fall der Rückkehr in den Kosovo hat der BF keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten. Das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Österreich hat gegenüber der belangten Behörde am 28.04.2026 die schriftliche Zustimmung

§ 33Abs. 2 Asyl

G 2005 zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz erteilt, da das Vorbringen des BF in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann.Das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Österreich hat gegenüber der belangten Behörde am 28.04.2026 die schriftliche Zustimmung

Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz erteilt, da das Vorbringen des BF in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann.

  1. Beweiswürdigung: Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit beruhen auf dem im Akt ersichtlichen gültigen kosovarischen Reisepass. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF im Kosovo, sein Familienstand und seine Religionszugehörigkeit beruhen auf seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung am XXXX .2026 und der behördlichen Einvernahme am XXXX .2026.Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF im Kosovo, sein Familienstand und seine Religionszugehörigkeit beruhen auf seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung am römisch 40 .2026 und der behördlichen Einvernahme am römisch 40 .
  2. Die Feststellung zu den albanischen Sprachkenntnissen beruht ebenso auf den Angaben des BF im Rahmen der Erstbefragung und der behördlichen Einvernahme sowie auf dem Umstand, dass die Einvernahmen unter Beiziehung von Dolmetschern für die albanische Sprache durchgeführt wurden. Der Umstand, dass der BF zunächst versuchte über XXXX am Luftweg nach Deutschland zu gelangen und ihm dort die Einreise verweigert wurde, ergibt sich aus der unbestrittenen Aktenlage und der vorliegenden Einreiseverweigerung der Bundesrepublik Deutschland vom XXXX .
  3. Der Umstand, dass der BF zunächst versuchte über römisch 40 am Luftweg nach Deutschland zu gelangen und ihm dort die Einreise verweigert wurde, ergibt sich aus der unbestrittenen Aktenlage und der vorliegenden Einreiseverweigerung der Bundesrepublik Deutschland vom römisch 40 .
  4. Auch die Einreise und Asylantragstellung im Rahmen der Grenzkontrolle am Flughafen XXXX wurde umfassend aktenmäßig dokumentiert, insbesondere erfolgte ein Bericht der LPD XXXX , XXXX , bezüglich der konkreten Sachverhaltsdarstellung vom XXXX
  5. Auch die Einreise und Asylantragstellung im Rahmen der Grenzkontrolle am Flughafen römisch 40 wurde umfassend aktenmäßig dokumentiert, insbesondere erfolgte ein Bericht der LPD römisch 40 , römisch 40 , bezüglich der konkreten Sachverhaltsdarstellung vom römisch 40
  6. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des BF basiert auf einen eingeholten Strafregisterauszug. Die Feststellung zum Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet beruht auf den glaubhaften Angaben des BF bei der Einvernahme durch die belangte Behörde. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF an Krankheiten oder anderen medizinischen Problemen leidet und wurde dies von ihm auch bei der behördlichen Einvernahme verneint. Dass der BF erwerbstätig ist, ergibt sich daraus, dass er bis zu seiner Ausreise als Kellner gearbeitet hat und ein gegenteiliges Vorbringen nicht erstattet wurde. Dass Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf der Herkunftsstaaten-Verordnung. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall einer Rückkehr in den Kosovo (Fluchtgründe) beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung am XXXX .2026 und in der Einvernahme vor der XXXX des BFA am XXXX .2026 sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall einer Rückkehr in den Kosovo (Fluchtgründe) beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung am römisch 40 .2026 und in der Einvernahme vor der römisch 40 des BFA am römisch 40 .2026 sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde. Der BF gab in der Erstbefragung an, dass sein Leben im Kosovo in Gefahr sei. Dies deshalb, da er von einem Freund seines ehemaligen Arbeitgebers aufgrund seiner Kündigung einige Male bedroht worden sei. Bei seiner behördlichen Einvernahme gab er weiters an, dass auch sein Vater dort immer noch beschäftigt sei und er am XXXX .2026 mit seiner XXXX nach XXXX gereist sei, wo er sich bis XXXX .2026 aufgehalten habe und er auch dort vom Freund seines ehemaligen Arbeitgebers gesucht worden sei. Auch eine Anzeigeerstattung bei der Polizei wurde ihm verweigert, da der Polizist ein Freund seines ehemaligen Chefs sei. Ein weiterer Polizist habe ihm empfohlen zu fliehen. Der BF gab in der Erstbefragung an, dass sein Leben im Kosovo in Gefahr sei. Dies deshalb, da er von einem Freund seines ehemaligen Arbeitgebers aufgrund seiner Kündigung einige Male bedroht worden sei. Bei seiner behördlichen Einvernahme gab er weiters an, dass auch sein Vater dort immer noch beschäftigt sei und er am römisch 40 .2026 mit seiner römisch 40 nach römisch 40 gereist sei, wo er sich bis römisch 40 .2026 aufgehalten habe und er auch dort vom Freund seines ehemaligen Arbeitgebers gesucht worden sei. Auch eine Anzeigeerstattung bei der Polizei wurde ihm verweigert, da der Polizist ein Freund seines ehemaligen Chefs sei. Ein weiterer Polizist habe ihm empfohlen zu fliehen. Die belangte Behörde beurteilte im angefochtenen Bescheid dieses Vorbringen des BF insgesamt als nicht glaubhaft und begründete dies im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass das Vorbringen grundsätzlich nicht glaubhaft sei, dass der beste Freund des ehemaligen Arbeitgebers des BF nach XXXX gereist sei, um ihn aufgrund der Kündigung zu töten, zudem auch der Vater des BF dort weiterhin beschäftigt sei. Aufgrund des geschilderten chronologischen Ablaufs ging die Behörde auch davon aus, dass der BF keine Anzeige bei der Polizei erstattet habe, da er bereits am XXXX .2026, somit einen Tag nach Beginn der vorgebrachten Bedrohungen, nach XXXX reiste. Die belangte Behörde beurteilte im angefochtenen Bescheid dieses Vorbringen des BF insgesamt als nicht glaubhaft und begründete dies im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass das Vorbringen grundsätzlich nicht glaubhaft sei, dass der beste Freund des ehemaligen Arbeitgebers des BF nach römisch 40 gereist sei, um ihn aufgrund der Kündigung zu töten, zudem auch der Vater des BF dort weiterhin beschäftigt sei. Aufgrund des geschilderten chronologischen Ablaufs ging die Behörde auch davon aus, dass der BF keine Anzeige bei der Polizei erstattet habe, da er bereits am römisch 40 .2026, somit einen Tag nach Beginn der vorgebrachten Bedrohungen, nach römisch 40 reiste. Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an, wonach das Vorbringen des BF zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht und eine Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr nicht glaubhaft ist. Es wird lediglich als glaubhaft bewertet, dass der BF aufgrund seiner Kündigung eine private Auseinandersetzung mit seinem ehemaligen Arbeitsgeber gehabt hat. Das weitere Vorbringen, insbesondere dass sein Leben aufgrund dieser Kündigung im Herkunftsland in Gefahr sei, wird als nicht glaubhaft beurteilt. Insbesondere würde der ehemalige Arbeitgeber des BF nicht weiterhin seinen Vater beschäftigen, wenn er den BF selbst mit seinem Leben bedroht. Die Bedrohungen haben auch laut den eigenen Angaben des BF am XXXX .2026 begonnen, bereits am XXXX .2026 hat der BF angegeben, nach XXXX ausgereist zu sein. Daher ist die vorgebrachte Anzeigeerstattung im Kosovo nach den Bedrohungen aus chronologischer Sicht nicht möglich. Es wird lediglich als glaubhaft bewertet, dass der BF aufgrund seiner Kündigung eine private Auseinandersetzung mit seinem ehemaligen Arbeitsgeber gehabt hat. Das weitere Vorbringen, insbesondere dass sein Leben aufgrund dieser Kündigung im Herkunftsland in Gefahr sei, wird als nicht glaubhaft beurteilt. Insbesondere würde der ehemalige Arbeitgeber des BF nicht weiterhin seinen Vater beschäftigen, wenn er den BF selbst mit seinem Leben bedroht. Die Bedrohungen haben auch laut den eigenen Angaben des BF am römisch 40 .2026 begonnen, bereits am römisch 40 .2026 hat der BF angegeben, nach römisch 40 ausgereist zu sein. Daher ist die vorgebrachte Anzeigeerstattung im Kosovo nach den Bedrohungen aus chronologischer Sicht nicht möglich. Auch konnte eine nähere Auseinandersetzung, ob das Vorbringen des BF zu seinen Ausreisegründen als glaubhaft zu bewerten ist oder nicht, im gegenständlichen Fall unterbleiben, da - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des Vorbringens jedenfalls nicht von dessen Asylrelevanz auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) auszugehen war. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen. Es sind aus dem gesamten Vorbringen auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sich der BF zu irgendeinem Zeitpunkt in einer derart ernsten Situation befunden hätte, dass er den Kosovo "fluchtartig", also unverzüglich und im Wesentlichen unvorbereitet, verlassen hätte müssen, um so einer ihm unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr zu entgehen. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der Republik Kosovo ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Die beschwerdeführende Partei ist weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substanziiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei auch die in der Beschwerde auszugsweise dargelegten Berichte und Informationsquellen keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen oder diese anzuzweifeln vermochten. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A.) 3.1.
  9. Zum Flughafenverfahren: Der mit "Besondere Verfahrensregeln für das Flughafenverfahren" betitelte § 33 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet:Der mit "Besondere Verfahrensregeln für das Flughafenverfahren" betitelte Paragraph 33, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, lautet: "§ 33.

(1)In der Erstaufnahmestelle am Flughafen ist die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und
  1. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
  2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
  3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder
  4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.
  5. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt.
(2)Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
(2)Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Absatz eins und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4,) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
(3)Die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren beträgt eine Woche.
(4)Das Bundesverwaltungsgericht hat im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.
(5)Im Flughafenverfahren ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden." 3.1.
  2. Zur Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten:

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, geänderten Fassung (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0094).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0094). Die Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet: Eine gegen den BF gerichtete und vom Herkunftsstaat ausgehende oder diesem zurechenbare Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG glaubhaft gemacht. Der BF gab, wie oben angeführt, als Fluchtgrund an, dass er aufgrund seiner Kündigung vom Freund seines Chefs mit dem Leben bedroht worden sei und ein Polizist als Freund seines Chefs die Anzeige verweigerte und ein weiterer Polizist ihm empfahl zu fliehen. Selbst wenn man alle Angaben des BF als glaubwürdig annehmen würde, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm die kosovarischen Behörden den erforderlichen Schutz bei der vorgebrachten Bedrohungssituation verweigern sollten. Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat

§ 19Abs 5 Z 2 BFA-VG i

Vm § 1 Z 2 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kosovarischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat

Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 2, HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kosovarischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass der BF vor einer Bedrohung der behaupteten Art wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen könne. Im Kosovo ist ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung eingerichtet. Die zivilen Behörden üben effektive Kontrolle über alle Sicherheitskräfte aus. Mit seinem Vorbringen konnte der BF somit keine nachhaltigen wahrscheinlichen Defizite der Schutzfähigkeit und -bereitschaft der Behörden des Herkunftsstaates aufzeigen. Selbst ein allfälliges Untätigbleiben einzelner Organwalter belegt noch keine generell fehlende Schutzfähigkeit des kosovarischen Staats, zumal ein solches Verhalten dort nicht geduldet wird und der BF die Möglichkeit hat, sich dagegen zu beschweren. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, um sich unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen, zumal ihm unmittelbar davor, die Einreise in Deutschland verweigert wurde. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Die belangte Behörde ist somit im Hinblick auf § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorbringen des BF zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht und überdies die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 33 Abs. 1 Z4 AsylG gilt. Die belangte Behörde ist somit im Hinblick auf Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorbringen des BF zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht und überdies die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, Z4 AsylG gilt. Das zuständige Büro des UNHCR hat gegenüber der belangten Behörde die Zustimmung

§ 33Abs. 2 Asyl

G 2005 zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz wegen offensichtlicher Unbegründetheit erteilt. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 33Abs. 1 Z 2 und Z4 i

Vm. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Das zuständige Büro des UNHCR hat gegenüber der belangten Behörde die Zustimmung

Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz wegen offensichtlicher Unbegründetheit erteilt. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und Z4 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.1.3. Zur Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer etwa gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer etwa gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; ErläutRV 952 BlgNR

  1. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz - bezogen auf den Einzelfall - deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind.Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; ErläutRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz - bezogen auf den Einzelfall - deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Beim BF kann daher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat - wie vor seiner Ausreise - grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Letztlich war zu berücksichtigen, dass in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten und in weiterer Folge auch nicht dargelegt wurde, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf die individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die beschwerdeführende Partei durch die Rückkehr in den Herkunftsstaat einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführende Partei als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführende Partei als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor. Daher war

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher war

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.1.4. Zur Beschwerde hinsichtlich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005:3.1.4. Zur Beschwerde hinsichtlich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005: Umstände, dass vom BFA allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. Derartige Umstände wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.Umstände, dass vom BFA allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. Derartige Umstände wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegen, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

§ 57Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegen, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Es konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. 3.
  2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G303.2342845.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.