Obsah (22)
Art. 133§ 52§ 46§ 55§ 18§§ 28a§ 60§ 31§ 8§ 9§ 24§ 53§ 20§ 99§ 37§ 366§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 68§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2026 GeschäftszahlG307 2336918-1 Spruch, G307 2336918-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 24.09.2025 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung, eines Einreiseverbotes sowie seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen einvernommen.
- Am 21.10.2025 wurde auch die Ehefrau des BF vor der belangten Behörde einvernommen.
- Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, der Rechtsvertretung des BF zugestellt am 19.01.2026, wurde gegen den BF
§ 52Abs. 5 FPG i
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.),
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III).), einer Beschwerde
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und
53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5, FPG ein auf 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).3. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, der Rechtsvertretung des BF zugestellt am 19.01.2026, wurde gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei).), einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und
53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5,, FPG ein auf 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
- Mit Schriftsatz vom 16.02.2026, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die oben genannte rechtliche Vertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
- Mit Schriftsatz vom 16.02.2026, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die oben genannte rechtliche Vertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu Spruchpunkt V. des Bescheides ersatzlos zu beheben sowie umgehend mit Teilerkenntnis Spruchpunkt IV. zu beheben und Spruchpunkt III. dahingehend abzuändern, dass eine Frist zur freiwilligen ausreise vopn 14 Tagen gewährt werde.Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides ersatzlos zu beheben sowie umgehend mit Teilerkenntnis Spruchpunkt römisch vier. zu beheben und Spruchpunkt römisch drei. dahingehend abzuändern, dass eine Frist zur freiwilligen ausreise vopn 14 Tagen gewährt werde.
- Am 28.04.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (BvwG), Außenstelle Graz, eine öffdentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und seine Rechtsvertreterin teilnahmen, eine Dolmetscherin der Sprache Serbisch beigezogen und die Ehefrau des BF als Zeugin vernommen wurde.
- Mit Schriftsatz vom 27.04.2026, beim BVwG eingelangt am 28.04.2026 sowie vom 11.05.2026, beim Verwaltungsgericht eingelangt am 13.05.2026, wurden weitere, die Person des BF betreffende Urkunden vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist serbischer Staatsangehöriger, wurde in Serbien geboren, ist seit Anfang des Jahres 2009 mit der am XXXX geborenen serbischen Staatsbürgerin XXXX in einer Beziehung und seit XXXX verheiratet. Mit ihr hat er zwei Kinder, nämlich die am XXXX geborene XXXX und den am XXXX geborenen XXXX . Erstere besucht derzeit die öffentliche Mittelschule XXXX , zweiterer die dortige öffentliche Volksschule. Abgesehen von den genannten Angehörigen leben noch ein Cousin, Tanten und die Großmutter des BF in XXXX . Das Verhältnis des BF zu seiner Kernfamilie ist nach wie vor in Takt und gut.1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist serbischer Staatsangehöriger, wurde in Serbien geboren, ist seit Anfang des Jahres 2009 mit der am römisch 40 geborenen serbischen Staatsbürgerin römisch 40 in einer Beziehung und seit römisch 40 verheiratet. Mit ihr hat er zwei Kinder, nämlich die am römisch 40 geborene römisch 40 und den am römisch 40 geborenen römisch 40 . Erstere besucht derzeit die öffentliche Mittelschule römisch 40 , zweiterer die dortige öffentliche Volksschule. Abgesehen von den genannten Angehörigen leben noch ein Cousin, Tanten und die Großmutter des BF in römisch 40 . Das Verhältnis des BF zu seiner Kernfamilie ist nach wie vor in Takt und gut. In Serbien lebt noch die Mutter des BF, von welcher er vor Antritt der Haft laufend Besuch erhielt. Aktuell ist sie wegen der Verurteilung „wütend“ auf ihn. Der letzte Besuch mit seiner Familie in Serbien bei seiner Mutter datiert aus dem Oktober
- Der BF verfügt über Deutschkenntnisse des Niveaus „B1“. 1.
- Im Jahr 2009 ließ sich der BF in Österreich nieder. Beginnend mit XXXX .2011 verfügte der BF über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“, wobei er am XXXX 2025 bei der XXXX einen Zweckänderungsantrag auf „Daueraufenthalt-EU“ stellte, welcher bis XXXX .2030 gültig ist. 1.
- Im Jahr 2009 ließ sich der BF in Österreich nieder. Beginnend mit römisch 40 .2011 verfügte der BF über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“, wobei er am römisch 40 2025 bei der römisch 40 einen Zweckänderungsantrag auf „Daueraufenthalt-EU“ stellte, welcher bis römisch 40 .2030 gültig ist. 1.
- Der BF war innerhalb folgender Zeitspannen bei den nachgenannten Arbeitgebern beschäftigt bzw. bezog die unten genannten Sozialleistungen: 01.09.2010 – 30.11.2010 XXXX XXXX 01.09.2010 – 30.11.2010 römisch 40 römisch 40 18.11.2022 – 31.12.2022 „ 01.12.2010 – 18.08.2011 XXXX XXXX 01.12.2010 – 18.08.2011 römisch 40 römisch 40 01.09.2011 – 06.09.2011 XXXX XXXX 01.09.2011 – 06.09.2011 römisch 40 römisch 40 07.09.2011 – 30.11.2013 03.01.2014 – 31.08.2014 01.09.2014 – 04.05.2015 XXXX XXXX 01.09.2014 – 04.05.2015 römisch 40 römisch 40 12.12.2013 – 27.12.2013 01.06.2015 – 31.08.2015 01.09.2015 – 01.09.2016 XXXX XXXX 01.09.2015 – 01.09.2016 römisch 40 römisch 40 03.09.2016 – 03.09.2016 07.09.2016 – 09.10.2016 XXXX XXXX 07.09.2016 – 09.10.2016 römisch 40 römisch 40 04.09.2016 – 04.09.2016 XXXX XXXX 04.09.2016 – 04.09.2016 römisch 40 römisch 40 10.10.2016 – 02.07.2017 XXXX XXXX 10.10.2016 – 02.07.2017 römisch 40 römisch 40 20.07.2017 – 28.02.2018 XXXX 20.07.2017 – 28.02.2018 römisch 40 01.03.2018 – 30.06.2018 “ 28.09.2018 – 29.11.2018 XXXX XXXX 28.09.2018 – 29.11.2018 römisch 40 römisch 40 21.11.2018 – 30.09.2019 XXXX XXXX 21.11.2018 – 30.09.2019 römisch 40 römisch 40 15.10.2020 – 19.11.2021 XXXX XXXX 15.10.2020 – 19.11.2021 römisch 40 römisch 40 01.01.2021 – 30.04.2021 XXXX XXXX 01.01.2021 – 30.04.2021 römisch 40 römisch 40 28.09.2024 – 28.09.2024 XXXX XXXX 28.09.2024 – 28.09.2024 römisch 40 römisch 40 05.03.2025 – 04.04.2025 XXXX 05.03.2025 – 04.04.2025 römisch 40 06.07.2020 - 31.12.2024 selbständige gewerbliche Tätigkeit 10.03.2025 – 18.03.2025 Notstands- bzw. Überbrückungshilfe 01.01.2025 – 09.03.2025 Arbeitslosengeldbezug 08.10.2019 – 26.02.2020 Arbeitgslosengeldbezug 04.07.2018 – 31.10.2018 Notstands- bzw. Überbrückungshilfe 30.04.2017 – 28.02.2018 Notstands- bzw. Überbrückungshilfe 21.03.2017 – 29.04.2017 Arbeitgslosengeldbezug 11.01.2017 – 08.03.2017 Arbeitgslosengeldbezug 24.12.2016 – 29.12.2016 Arbeitgslosengeldbezug 05.09.2016 – 18.12.2016 Arbeitgslosengeldbezug 02.09.2016 – 03.09.2016 Arbeitgslosengeldbezug 16.08.2015 – 31.08.2015 Arbeitgslosengeldbezug 07.05.2015 – 05.08.2015 Arbeitgslosengeldbezug 30.08.2014 – 31.08.2014 Arbeitgslosengeldbezug 17.06.2014 – 25.08.2014 Arbeitgslosengeldbezug 21.12.2013 – 05.06.2014 Arbeitgslosengeldbezug 01.12.2013 – 18.11.2013 Arbeitgslosengeldbezug Ferner absolvierte er eine Ausbildung zum Restaurantfachmann und Kellner. 1.
- Der BF wurde vom Landesgericht für Strafachen XXXX zu XXXX vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen mehrfachen Suchtmittelhandels
§§ 28aAbs. 1, 2. Fall, 28a Abs. 2 Z 2, 28a Abs. 4, Z 3 SMG, § 12, 2. Fall St
GB, §§ 28a Abs. 1,
- Fall, 28a Abs. 2 Z 2, 28a Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.1.
- Der BF wurde vom Landesgericht für Strafachen römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 .2025, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen mehrfachen Suchtmittelhandels
Paragraphen 28 a, Absatz eins, 2, Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 2, 28 a, Absatz 4,, Ziffer 3, SMG, Paragraph 12, 2, Fall StGB, Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5, Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 2, 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Im Rahmen dieser Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, er habe in XXXX und anderen Orten im Bundesgebiet als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die als ein seit zumindest Ende 2019 bestehender, auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, nämlich ihm selbst sowie die abgesondert verfolgten XXXX und weitere, zum Teil noch unbekannte Personen angehören, darauf ausgerichtet war, dass von ihren Mitgliedern fortgesetzt Verbrechen nach dem SMG begangen werden, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 0,6 % Delta-9-THC und 7,91 % THCA,Im Rahmen dieser Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, er habe in römisch 40 und anderen Orten im Bundesgebiet als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die als ein seit zumindest Ende 2019 bestehender, auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, nämlich ihm selbst sowie die abgesondert verfolgten römisch 40 und weitere, zum Teil noch unbekannte Personen angehören, darauf ausgerichtet war, dass von ihren Mitgliedern fortgesetzt Verbrechen nach dem SMG begangen werden, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 0,6 % Delta-9-THC und 7,91 % THCA, A./ anderen überlassen und verschafft, und zwar 1./ am XXXX 2020 3.750 g an uT „ XXXX “,2./ am XXXX .2021 8.000 g an uT,3./ am XXXX .2019 2.000 g an uT,4./ am XXXX 2020 500 g an uT „ XXXX “,1./ am römisch 40 2020 3.750 g an uT „ römisch 40 “,, 2./ am römisch 40 .2021 8.000 g an uT,, 3./ am römisch 40 .2019 2.000 g an uT,, 4./ am römisch 40 2020 500 g an uT „ römisch 40 “, 5./ am XXXX 2020 2.450 g an uT „ XXXX “,6./ am XXXX .2020 500 g an uT „ XXXX “,7./ am XXXX .2020 3.940 g an uT,8./ am XXXX .2020 4.000 g an uT,9./ am XXXX .2020 2.500 g an uT,10./ am XXXX .2020 10.400 g an uT,11./ am XXXX .2020 2.980 g an uT „ XXXX “,12./ am XXXX 2020 6.000 g an uT,13./ am XXXX .2020 8.000 g an uT,14./ am XXXX .2020 3.000 g an uT,15./ am XXXX .2021 3.000 g an uT,16./ am XXXX .2021 3.000 g an uT,17./ am XXXX .2021 2.000 g an uT,18./ am XXXX 2021 2.500 g an uT „ XXXX “,19./ am XXXX .2021 1.500 g an uT,20./ am XXXX .2019 2.000 g an uT,21./ am XXXX 2019 5.500 g an uT „ XXXX “,22./ am XXXX 2020 7.000 g an uT,23./ am XXXX .2020 6.900 g an uT,24./ am XXXX .2020 3.000 g an uT,25./ am XXXX 2020 insgesamt 2.000 g an zwei uT,26./ von XXXX 2020 bis 3.10.2020 14.600 g an uT,27./ am XXXX .2020 5.800 g an XXXX ,28./ am XXXX .2020 4.450 g an XXXX ,29./ am XXXX 2020 16.000 g an uT „ XXXX “,30./ am XXXX 2020 22.000 g an uT,31./ am XXXX 2020 8.070 g an XXXX ,32./ am XXXX .2020 13.640 g an XXXX ,33./ am XXXX .2020 2.500 g an XXXX ,34./ am XXXX .2020 10.000 g an XXXX ,35./ am XXXX 2020 1.000 g an XXXX ,36./ am XXXX 2020 1.400 g an XXXX ,37./ am XXXX .2020 5.000 g an XXXX ,38./ am XXXX .2020 7.800 g an XXXX ,39./ am XXXX 2020 4.000 g an XXXX ,40./ am XXXX .2020 4.450 g an XXXX ,41./ am XXXX .2020 5.950 g an XXXX ,5./ am römisch 40 2020 2.450 g an uT „ römisch 40 “,, 6./ am römisch 40 .2020 500 g an uT „ römisch 40 “,, 7./ am römisch 40 .2020 3.940 g an uT,, 8./ am römisch 40 .2020 4.000 g an uT,, 9./ am römisch 40 .2020 2.500 g an uT,, 10./ am römisch 40 .2020 10.400 g an uT,, 11./ am römisch 40 .2020 2.980 g an uT „ römisch 40 “,, 12./ am römisch 40 2020 6.000 g an uT,, 13./ am römisch 40 .2020 8.000 g an uT,, 14./ am römisch 40 .2020 3.000 g an uT,, 15./ am römisch 40 .2021 3.000 g an uT,, 16./ am römisch 40 .2021 3.000 g an uT,, 17./ am römisch 40 .2021 2.000 g an uT,, 18./ am römisch 40 2021 2.500 g an uT „ römisch 40 “,, 19./ am römisch 40 .2021 1.500 g an uT,, 20./ am römisch 40 .2019 2.000 g an uT,, 21./ am römisch 40 2019 5.500 g an uT „ römisch 40 “,, 22./ am römisch 40 2020 7.000 g an uT,, 23./ am römisch 40 .2020 6.900 g an uT,, 24./ am römisch 40 .2020 3.000 g an uT,, 25./ am römisch 40 2020 insgesamt 2.000 g an zwei uT,, 26./ von römisch 40 2020 bis 3.10.2020 14.600 g an uT,, 27./ am römisch 40 .2020 5.800 g an römisch 40 ,, 28./ am römisch 40 .2020 4.450 g an römisch 40 ,, 29./ am römisch 40 2020 16.000 g an uT „ römisch 40 “,, 30./ am römisch 40 2020 22.000 g an uT,, 31./ am römisch 40 2020 8.070 g an römisch 40 ,, 32./ am römisch 40 .2020 13.640 g an römisch 40 ,, 33./ am römisch 40 .2020 2.500 g an römisch 40 ,, 34./ am römisch 40 .2020 10.000 g an römisch 40 ,, 35./ am römisch 40 2020 1.000 g an römisch 40 ,, 36./ am römisch 40 2020 1.400 g an römisch 40 ,, 37./ am römisch 40 .2020 5.000 g an römisch 40 ,, 38./ am römisch 40 .2020 7.800 g an römisch 40 ,, 39./ am römisch 40 2020 4.000 g an römisch 40 ,, 40./ am römisch 40 .2020 4.450 g an römisch 40 ,, 41./ am römisch 40 .2020 5.950 g an römisch 40 , 42./ am XXXX .2020 1.000 g an XXXX ,43./ am XXXX .2020 2.400 g an XXXX ,44./ am XXXX 2020 5.000 g an XXXX ,45./ am XXXX .2020 7.000 g an XXXX ,46./ am XXXX .2020 10.000 g an XXXX ,47./ am XXXX .2020 1.000 g an XXXX ,48./ am XXXX .2020 1.000 g an XXXX ,49./ am XXXX .2020 10.000 g an XXXX ,50./ am XXXX .2020 2.000 g und 1.000 g an XXXX ,51./ am XXXX .2020 1.500 g an XXXX ,52./ am XXXX .2020 insgesamt 2.330 g an XXXX ,52./ am XXXX 2020 2.000 g XXXX , (Hinweis: Nummerierung im Original doppelt)53./ am XXXX 2020 10.000 g an XXXX ,54./ am XXXX .2020 12.000 g an XXXX ,55./ am XXXX .2020 1.000 g an XXXX ,56./ am XXXX .2020 1.000 g an XXXX ,57./ am XXXX .2020 10.000 g an XXXX ,58./ am XXXX .2020 3.000 g an XXXX ,59./ am XXXX .2020 12.000 g an XXXX ,60./ am XXXX .2020 2.000 g an XXXX ,61./ am XXXX .2020 1.000 g an XXXX ,62./ am XXXX .2020 8.950 g an XXXX ,63./ am XXXX 2020 8.400 an XXXX ,64./ am XXXX 2020 3.000 g an XXXX ,65./ am XXXX .2020 5.500 g an XXXX ,66./ am XXXX .2020 9.000 g an XXXX ,67./ am XXXX .2020 7.000 g an XXXX ,68./ am XXXX 2020 3.200 g an XXXX ,69./ am XXXX 2020 9.400 g an XXXX ,70./ am XXXX .2020 9.000 g an XXXX ,71./ am XXXX .2020 1.500 g an XXXX ,72./ am XXXX .2020 9.000 g an XXXX ,73./ am XXXX .2020 9.000 g an XXXX ,74./ am XXXX .2020 8.070 g an XXXX ,75./ am XXXX .2020 13.640 g an XXXX ,76./ am XXXX .2020 5.000 g an XXXX ,77./ am XXXX 2021 5.000 g an XXXX ,42./ am römisch 40 .2020 1.000 g an römisch 40 ,, 43./ am römisch 40 .2020 2.400 g an römisch 40 ,, 44./ am römisch 40 2020 5.000 g an römisch 40 ,, 45./ am römisch 40 .2020 7.000 g an römisch 40 ,, 46./ am römisch 40 .2020 10.000 g an römisch 40 ,, 47./ am römisch 40 .2020 1.000 g an römisch 40 ,, 48./ am römisch 40 .2020 1.000 g an römisch 40 ,, 49./ am römisch 40 .2020 10.000 g an römisch 40 ,, 50./ am römisch 40 .2020 2.000 g und 1.000 g an römisch 40 ,, 51./ am römisch 40 .2020 1.500 g an römisch 40 ,, 52./ am römisch 40 .2020 insgesamt 2.330 g an römisch 40 ,, 52./ am römisch 40 2020 2.000 g römisch 40 , (Hinweis: Nummerierung im Original doppelt), 53./ am römisch 40 2020 10.000 g an römisch 40 ,, 54./ am römisch 40 .2020 12.000 g an römisch 40 ,, 55./ am römisch 40 .2020 1.000 g an römisch 40 ,, 56./ am römisch 40 .2020 1.000 g an römisch 40 ,, 57./ am römisch 40 .2020 10.000 g an römisch 40 ,, 58./ am römisch 40 .2020 3.000 g an römisch 40 ,, 59./ am römisch 40 .2020 12.000 g an römisch 40 ,, 60./ am römisch 40 .2020 2.000 g an römisch 40 ,, 61./ am römisch 40 .2020 1.000 g an römisch 40 ,, 62./ am römisch 40 .2020 8.950 g an römisch 40 ,, 63./ am römisch 40 2020 8.400 an römisch 40 ,, 64./ am römisch 40 2020 3.000 g an römisch 40 ,, 65./ am römisch 40 .2020 5.500 g an römisch 40 ,, 66./ am römisch 40 .2020 9.000 g an römisch 40 ,, 67./ am römisch 40 .2020 7.000 g an römisch 40 ,, 68./ am römisch 40 2020 3.200 g an römisch 40 ,, 69./ am römisch 40 2020 9.400 g an römisch 40 ,, 70./ am römisch 40 .2020 9.000 g an römisch 40 ,, 71./ am römisch 40 .2020 1.500 g an römisch 40 ,, 72./ am römisch 40 .2020 9.000 g an römisch 40 ,, 73./ am römisch 40 .2020 9.000 g an römisch 40 ,, 74./ am römisch 40 .2020 8.070 g an römisch 40 ,, 75./ am römisch 40 .2020 13.640 g an römisch 40 ,, 76./ am römisch 40 .2020 5.000 g an römisch 40 ,, 77./ am römisch 40 2021 5.000 g an römisch 40 , 78./ am XXXX .2021 1.000 g an XXXX ,79./ am XXXX .2021 9.000 g an XXXX ,80./ am XXXX .2021 6.000 g an XXXX ,81./ am XXXX 2021 5.000 g an XXXX ,82./ am XXXX .2020 5.000 g an uT,83./ am XXXX .2020 4.000 g an uT,84./ am XXXX .2021 13.000 g an XXXX ,85./ am XXXX 2021 2.000 g an uT „ XXXX “,86./ am XXXX .2021 11.800 g an uT,87./ am XXXX .2021 10.000 g an uT,88./ am XXXX 2021 8.700 g an uT,89./ am XXXX 2021 2.000 g an uT,78./ am römisch 40 .2021 1.000 g an römisch 40 ,, 79./ am römisch 40 .2021 9.000 g an römisch 40 ,, 80./ am römisch 40 .2021 6.000 g an römisch 40 ,, 81./ am römisch 40 2021 5.000 g an römisch 40 ,, 82./ am römisch 40 .2020 5.000 g an uT,, 83./ am römisch 40 .2020 4.000 g an uT,, 84./ am römisch 40 .2021 13.000 g an römisch 40 ,, 85./ am römisch 40 2021 2.000 g an uT „ römisch 40 “,, 86./ am römisch 40 .2021 11.800 g an uT,, 87./ am römisch 40 .2021 10.000 g an uT,, 88./ am römisch 40 2021 8.700 g an uT,, 89./ am römisch 40 2021 2.000 g an uT, B./ nach Österreich eingeführt und andere zur Einfuhr bestimmt, indem er unbekannte Personen (unter anderem „ XXXX “ und „ XXXX “) beauftragte, das Suchtgift zumindest aus dem Grenzgebiet zu Tschechien, sohin außerhalb des österreichischen Staatsgebietes, zu übernehmen und über die Staatsgrenze ins Bundesgebiet zu schmuggeln, und zwarB./ nach Österreich eingeführt und andere zur Einfuhr bestimmt, indem er unbekannte Personen (unter anderem „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “) beauftragte, das Suchtgift zumindest aus dem Grenzgebiet zu Tschechien, sohin außerhalb des österreichischen Staatsgebietes, zu übernehmen und über die Staatsgrenze ins Bundesgebiet zu schmuggeln, und zwar 1./ am XXXX .2020 hinsichtlich 8.210 g,2./ am XXXX .2020 hinsichtlich 8.300 g,3./ am XXXX .2020 hinsichtlich 6.800 g,4./ am XXXX .2020 hinsichtlich 4.000 g,5./ am XXXX .2020 hinsichtlich 8.000 g,6./ am XXXX .2020 hinsichtlich 5.400 g,7./ am XXXX .2020 hinsichtlich 8.800 g,8./ am XXXX .2020 hinsichtlich 8.140 g,9./ am XXXX .2020 hinsichtlich 5.500 g,10./ am XXXX 2020 hinsichtlich 6.700 g,11./ am XXXX .2020 hinsichtlich 2.500 g,12./ am XXXX .2020 hinsichtlich 5.100 g,13./ am XXXX .2020 hinsichtlich 14.600 g,14./ am XXXX .2020 hinsichtlich 8.800 g,15./ am XXXX .2020 hinsichtlich 5.800 g,16./ am XXXX 2021 hinsichtlich 6.900 g,17./ am XXXX .2020 hinsichtlich 10.450 g,18./ am XXXX .2020 hinsichtlich 8.400 g,19./ am XXXX .2020 hinsichtlich 11.150 g,20./ am XXXX .2020 hinsichtlich 15.000 g.1./ am römisch 40 .2020 hinsichtlich 8.210 g,, 2./ am römisch 40 .2020 hinsichtlich 8.300 g,, 3./ am römisch 40 .2020 hinsichtlich 6.800 g,, 4./ am römisch 40 .2020 hinsichtlich 4.000 g,, 5./ am römisch 40 .2020 hinsichtlich 8.000 g,, 6./ am römisch 40 .2020 hinsichtlich 5.400 g,, 7./ am römisch 40 .2020 hinsichtlich 8.800 g,, 8./ am römisch 40 .2020 hinsichtlich 8.140 g,, 9./ am römisch 40 .2020 hinsichtlich 5.500 g,, 10./ am römisch 40 2020 hinsichtlich 6.700 g,, 11./ am römisch 40 .2020 hinsichtlich 2.500 g,, 12./ am römisch 40 .2020 hinsichtlich 5.100 g,, 13./ am römisch 40 .2020 hinsichtlich 14.600 g,, 14./ am römisch 40 .2020 hinsichtlich 8.800 g,, 15./ am römisch 40 .2020 hinsichtlich 5.800 g,, 16./ am römisch 40 2021 hinsichtlich 6.900 g,, 17./ am römisch 40 .2020 hinsichtlich 10.450 g,, 18./ am römisch 40 .2020 hinsichtlich 8.400 g,, 19./ am römisch 40 .2020 hinsichtlich 11.150 g,, 20./ am römisch 40 .2020 hinsichtlich 15.000 g. 21./ am XXXX .2020 hinsichtlich 9.650 g,22./ am XXXX .2020 hinsichtlich 15.400 g,23./ am XXXX .2020 hinsichtlich 13.800 g,24./ am XXXX .2020 hinsichtlich 12.000 g,25./ am XXXX .2020 hinsichtlich 10.960 g,26./ am XXXX 2020 hinsichtlich 12.950 g,27./ am XXXX .2021 hinsichtlich 11.340 g,28./ am XXXX .2021 hinsichtlich 11.300 g,29./ am XXXX .2021 hinsichtlich 13.800 g,30./ am XXXX .2021 hinsichtlich 7.770 g,31./ am XXXX .2021 hinsichtlich 14.150 g,32./ am XXXX .2021 hinsichtlich 15.040 g,33./ am XXXX .2021 hinsichtlich 15.100 g,34./ am XXXX 2021 hinsichtlich 17.270 g,35./ am XXXX .2021 hinsichtlich 8.660 g.21./ am römisch 40 .2020 hinsichtlich 9.650 g,, 22./ am römisch 40 .2020 hinsichtlich 15.400 g,, 23./ am römisch 40 .2020 hinsichtlich 13.800 g,, 24./ am römisch 40 .2020 hinsichtlich 12.000 g,, 25./ am römisch 40 .2020 hinsichtlich 10.960 g,, 26./ am römisch 40 2020 hinsichtlich 12.950 g,, 27./ am römisch 40 .2021 hinsichtlich 11.340 g,, 28./ am römisch 40 .2021 hinsichtlich 11.300 g,, 29./ am römisch 40 .2021 hinsichtlich 13.800 g,, 30./ am römisch 40 .2021 hinsichtlich 7.770 g,, 31./ am römisch 40 .2021 hinsichtlich 14.150 g,, 32./ am römisch 40 .2021 hinsichtlich 15.040 g,, 33./ am römisch 40 .2021 hinsichtlich 15.100 g,, 34./ am römisch 40 2021 hinsichtlich 17.270 g,, 35./ am römisch 40 .2021 hinsichtlich 8.660 g. Als mildernd wurden der ordentliche Lebenswandel, die Verleitung zur Tat sowie der Umstand, dass die Tat mit dem sonstigen Verhalten des BF in auffallendem Widerspruch steht, als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen sowie, dass der BF andere Personen zur Tatbegehung bestimmte, gewertet. Es wird festgestellt, dass der BF die beschriebenen Taten begangen und das geschilderte Verhalten gesetzt hat. Der BF wurde am XXXX .2025 festgenommen, ist der frühest mögliche Entlassungszeitpunkt der XXXX .2027 und das tatsächliche Strafende mit dem XXXX .2029 datiert. Derzeit ist der BF in der Küche des XXXX (BMJ) tätig. Der BF wurde am römisch 40 .2025 festgenommen, ist der frühest mögliche Entlassungszeitpunkt der römisch 40 .2027 und das tatsächliche Strafende mit dem römisch 40 .2029 datiert. Derzeit ist der BF in der Küche des römisch 40 (BMJ) tätig. Die strafbaren Handlungen resultierten aus der Spielsucht des BF, deren Beginn er mit dem Jahr 2015/2016 datierte. Eine diesbezügliche Therapie hat der BF bis dato nicht absolviert. Die strafbaren Handlungen resultierten aus der Spielsucht des BF, deren Beginn er mit dem Jahr 2015 aus 2016, datierte. Eine diesbezügliche Therapie hat der BF bis dato nicht absolviert. 1.5. Der BF ist folgenden Außenständen in nachgenannter Höhe ausgesetzt, wobei die ON 01 bis ON 05 Forderungsexekutionen betreffen: ON Gläubiger/Betreibende Partei Gericht Betrag Euro/brutto Einbringungsdatum 01 XXXX römisch 40 BG XXXX BG römisch 40 7.041,49 XXXX .2024 römisch 40 .2024 02 XXXX römisch 40 BG XXXX BG römisch 40 341,82 XXXX .2025 römisch 40 .2025 03 XXXX römisch 40 BG XXXX BG römisch 40 3.075,54 XXXX .2025 römisch 40 .2025 04 Sozialversicherung BG XXXX BG römisch 40 1.042,79 XXXX .2025 römisch 40 .2025 05 XXXX römisch 40 BG XXXX BG römisch 40 68,85 XXXX .2025 römisch 40 .2025 06 Rückstand SVS-Beiträge - 3.804,39 - 07 Rückstand XXXX Rückstand römisch 40 - 1.383,40 - 08 XXXX römisch 40 - 9.930,18 - 09 XXXX römisch 40 - 3.047,00 - 10 XXXX römisch 40 - 4.226,67 - 11 XXXX römisch 40 - 1.602,54 - 12 XXXX römisch 40 - 1.323,49 - 13 XXXX römisch 40 - 2.057,51 - 14 XXXX römisch 40 - 1.530,84 - 15 XXXX römisch 40 - 1.019,91 - 16 XXXX römisch 40 - 4.807,86 - 17 XXXX römisch 40 - 1.391,93 - 18 XXXX römisch 40 - 20.050,72 - S U M M E 67.746,93 1.6. Die Frau des BF finanziert ihren wie den Lebensunterhalt der Kinder derzeit durch den Bezug von Familienbeihilfe in der Höhe von € 478,80 monatlich, der Mindestsicherung (für Mai 2026: € 1.393,57) und ein tägliches Arbeitslosengeld von € 32,74. Daneben erhält sie ein monatliche Mietbeihilfe in der Höhe von € 481,74. Ferner stellt der Bruder des BF (also ihr Schwager) eine finanzielle Unterstützung zur Verfügung, die von Zeit zu Zeit € 500,00, manchmal weniger beträgt. Zudem trägt er auch die Anwaltskosten in diesem wie im Strafverfahren. Im Übrigen besucht sie momentan einen Kurs für den Beruf als Kindergartenassistentin. 1.7. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. 1.8. Bei Serbien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat. 1.9. Für den Fall, dass dem BF der elektronisch überwachte Hausarrest bewilligt würde, besteht ein Arbeitsvortrag bei XXXX im Hotel- und Gastgewerbe in XXXX . 1.9. Für den Fall, dass dem BF der elektronisch überwachte Hausarrest bewilligt würde, besteht ein Arbeitsvortrag bei römisch 40 im Hotel- und Gastgewerbe in römisch 40 . 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.2. Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegendes Aktes, insbesondere der Einvernahme vor dem BFA wie der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Gesundheitszustand und Sprachkennntissen des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt, vor allem den Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung. Ferner legte der BF einen auf seinen Namen lautenden, österreichischen Aufenthaltstitel vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind und der sich zudem im Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) widerspiegelt. 2.2.2. Die Feststellungen zur Eheschließung, der Existenz der Kinder, die Dauer der bisherigen Beziehung und deren geplanter Weiterführungen gründen auf den – mit den Aussagen der Frau übereinstimmenden – Angaben in der mündlichen Verhandlung. 2.2.3. Der Schulbesuch der Kinder folgt den in der Verhandlung dahingehend vorgelegten Zeugnissen. 2.2.4. Das gute Verhältnis zur Frau und den Kindern wie die Existenz anderer Verwandter erschließt sich einerseits aus den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung und der sich aus der Besucherliste ergebenden regelmäßigen Besuche dieses Personenkreises. Das aktuell angespannte Verhältnis zur Mutter hat der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Hintergrund seiner Verurteilung glaubhaft vorgebracht. Dass seine Familie und er im Oktober 2024 Zeit bei seiner Mutter verbrachten, bestätigte seine Frau in deren Einvernahme vor dem Bundesamt. 2.2.4. Die bisher ausgeübten Beschäftigungen, der Bezug von Arbeitslosengeld sowie jener von Notstands- und Überbrückungshilfe innerhalb der oben angeführten Zeitspannen sind dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges zu entnehmen. 2.2.5. Die Ausbildung zum Restaurantfachmann und Kellner erhellt sich aus der diesbezüglich vorgelegten Bestätigung (Oz 9). 2.2.6. Die Verurteilung ist dem Amtswissen des erkennenden Gerichts durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung geschuldet. Daraus ergibt sich ferner, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die geschilderten Straftaten begangen hat. 2.2.7. Seinen Schulden- und (negativen) Vermögenstandsstand hat der BF in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben und wurde ersterer durch die am 12.05.2026 vorgelegten Urkunden (siehe Oz 11) sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bescheinigt. 2.2.8. Der Zeitpunkt der Festnahme jener der frühestmöglichen Entlassung sowie das tatsächliche Strafende erschließen sich aus der Vollzugsdateninformation (Oz 8). In der Verhandlung hat der BF – auch durch den vorgelegten Passierschein – plausibel dargetan, dass er aktuell in der Küche des XXXX tätig ist. 2.2.8. Der Zeitpunkt der Festnahme jener der frühestmöglichen Entlassung sowie das tatsächliche Strafende erschließen sich aus der Vollzugsdateninformation (Oz 8). In der Verhandlung hat der BF – auch durch den vorgelegten Passierschein – plausibel dargetan, dass er aktuell in der Küche des römisch 40 tätig ist. 2.2.9. Die Antragstellungen nach dem NAG sowie die sich daraus ergebenden Aufenhaltstitel spiegeln im Zentralen Fremdenregister wider (IZR). 2.2.10. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des BF basieren auf den eigenen Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung und sind mit der aktuellen Tätigkeit in der XXXX -Küche in Einklang zu bringen. 2.2.10. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des BF basieren auf den eigenen Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung und sind mit der aktuellen Tätigkeit in der römisch 40 -Küche in Einklang zu bringen. 2.2.11. Aus § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat. 2.2.11. Aus Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat. 2.2.12. Das Vorliegen eines Arbeitsvorvertrages, falls dem BF der elektronisch überwachte Hausarrest bewilligt werden würde, folgt aus dem dahingehend unter Oz 9 aufscheinenden Dokument. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot:3.1. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot: 3.1.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.1.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund
§ 60Asyl
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
§ 31Abs.
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
§ 24
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
§ 9Abs.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
§ 9Abs.
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt: § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
- Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. […]
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. 3.1.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: 3.1.
- Das Bundesamt hat die gegenständliche Rückkehrentscheidung aufgrund des bis XXXX .2030 noch in Geltung befindlichen Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ zu Recht auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt. 3.1.
- Das Bundesamt hat die gegenständliche Rückkehrentscheidung aufgrund des bis römisch 40 .2030 noch in Geltung befindlichen Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ zu Recht auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG gestützt. 3.1.
- Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).3.1.
- Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057). Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. VwGH 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche VwGH 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. vergleiche VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119). Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. 3.1.
- Das BFA hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gestützt und insbesondere mit der Verurteilung des BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels begründet. Konkret führte die belangte Behörde auf Seite 44 des Bescheides zur Dauer des Einreiseverbotes aus, diese sei notwendig, um beim BF einen Gesinnungswandel zu bewirken, wobei diese Phase des Wolhlverhaltens notwendig sei, um vom Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährdung für die Volksgesundheit, die öffentliche Ordnung und Gesellschaft ausgehen zu können. Im Fall des BF berstünde ein negatives Persönlichkeitsbild und eine negative Zukunftsprognose. 3.1.
- Das BFA hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gestützt und insbesondere mit der Verurteilung des BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels begründet. Konkret führte die belangte Behörde auf Seite 44 des Bescheides zur Dauer des Einreiseverbotes aus, diese sei notwendig, um beim BF einen Gesinnungswandel zu bewirken, wobei diese Phase des Wolhlverhaltens notwendig sei, um vom Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährdung für die Volksgesundheit, die öffentliche Ordnung und Gesellschaft ausgehen zu können. Im Fall des BF berstünde ein negatives Persönlichkeitsbild und eine negative Zukunftsprognose. 3.1.
- Wie oben unter Punkt II.1.
- festgestellt, wurde der BF wegen gewerbsmäßigen Suchtmittelhandels verurteilt. Das Gericht stellte fest, dass er als Teil einer kriminellen Vereinigung agierte – also in einem organisierten Zusammenschluss mit mehreren Komplizen. Konkret wurde der BF wegen des Verkaufs und der Weitergabe bestraft, weil er über einen längeren Zeitraum hinweg große Mengen an Cannabiskraut an verschiedene Abnehmer (teils namentlich bekannt, teils unbekannt) übergab. Ferner wurde ihm der organisierte Import der Drogen angelastet, indem er Kuriere beauftragte, die Ware aus dem Ausland (insbesondere über die vische Grenze) ins Land zu bringen. 3.1.
- Wie oben unter Punkt römisch zwei.1.
- festgestellt, wurde der BF wegen gewerbsmäßigen Suchtmittelhandels verurteilt. Das Gericht stellte fest, dass er als Teil einer kriminellen Vereinigung agierte – also in einem organisierten Zusammenschluss mit mehreren Komplizen. Konkret wurde der BF wegen des Verkaufs und der Weitergabe bestraft, weil er über einen längeren Zeitraum hinweg große Mengen an Cannabiskraut an verschiedene Abnehmer (teils namentlich bekannt, teils unbekannt) übergab. Ferner wurde ihm der organisierte Import der Drogen angelastet, indem er Kuriere beauftragte, die Ware aus dem Ausland (insbesondere über die vische Grenze) ins Land zu bringen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Im Übrigen stellte der VwGH betreffend den dort zugrundeliegenden Sachverhalt fest, dass das im Strafurteil dargestellte Verhalten des Fremden ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. auch dazu VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060). [Der Fremde wurde mit Urteil eines LG wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 3 SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall SMG, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Satz SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG und wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.] (VwGH vom 03.08.2023, Ra 2023/17/0093).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Im Übrigen stellte der VwGH betreffend den dort zugrundeliegenden Sachverhalt fest, dass das im Strafurteil dargestellte Verhalten des Fremden ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche auch dazu VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060). [Der Fremde wurde mit Urteil eines LG wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall SMG, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG und wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.] (VwGH vom 03.08.2023, Ra 2023/17/0093). Die letzte Tathandlung liegt zwar schon mehr als 5 Jahre zurück ( XXXX .2021). Dieser Umstand darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich der Tatzeitraum über mehr als 15 Monate erstreckte und insgesamt 125 Fakten umfasste. Vor diesem Hintergrund erweist sich selbst dieser Zeitraum als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft schließen zu können. Der BF befindet sich nämlich (erst) seit XXXX 2025 in Haft und liegt sohin noch kein Beobachtungszeitraum seines Verhaltens in Freiheit vor. Das Verhalten des BF stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht, dar. Da eine unbedingte fünfjährige Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde und der BF sich derzeit noch in Haft befindet, kann ihm angesichts des Gesagaten auch noch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Der frühest mögliche Entlassungszeitpunkt ist der XXXX .2027, das tatsächliche Strafende mit dem XXXX .2029 terminisiert. Eine Therapie gegen seine Spielsucht, die Auslöser für die Begehung der Delikte war, absolvierte der BF bis dato (noch) nicht und fanden sich auch keine Anhaltspunkte, dass der BF eine solche Maßnahme setzen möchte. Die letzte Tathandlung liegt zwar schon mehr als 5 Jahre zurück ( römisch 40 .2021). Dieser Umstand darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich der Tatzeitraum über mehr als 15 Monate erstreckte und insgesamt 125 Fakten umfasste. Vor diesem Hintergrund erweist sich selbst dieser Zeitraum als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft schließen zu können. Der BF befindet sich nämlich (erst) seit römisch 40 2025 in Haft und liegt sohin noch kein Beobachtungszeitraum seines Verhaltens in Freiheit vor. Das Verhalten des BF stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht, dar. Da eine unbedingte fünfjährige Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde und der BF sich derzeit noch in Haft befindet, kann ihm angesichts des Gesagaten auch noch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Der frühest mögliche Entlassungszeitpunkt ist der römisch 40 .2027, das tatsächliche Strafende mit dem römisch 40 .2029 terminisiert. Eine Therapie gegen seine Spielsucht, die Auslöser für die Begehung der Delikte war, absolvierte der BF bis dato (noch) nicht und fanden sich auch keine Anhaltspunkte, dass der BF eine solche Maßnahme setzen möchte. Der BF wird den Wegfall der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierte Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall im Ergebnis von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der Hintanhaltung der Verübung von Drogendelikten ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen strafgerichtliche Normen und des damit zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall im Ergebnis von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der Hintanhaltung der Verübung von Drogendelikten ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen strafgerichtliche Normen und des damit zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten erscheint. 3.1.
- Auch die im Lichte des Art. 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Fall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.3.1.
- Auch die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Fall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). 3.1.
- Der BF hat – vermittelt insbesondere durch die beiden minderjährigen Kinder und seine Ehefrau – zweifelsohne enge familiäre Bindungen zu seiner Kernfamilie, die ihm in der Haft auch immer wieder Besuche abstattet/e. Gerade dieser Umstand hielt ihn jedoch nicht davon ab, den angeführten Suchtmittelhandel in großem Ausmaß zu betreiben. Auf die in der Verhandlung dazu gestellte Frage, ob ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er durch das gesetzte Verhalten sein Aufenthaltsrecht aufs Spiel setze, antwortete er, es sei ihm grundsätzlich bewusst gewesen, dass es schlecht für ihn aussehe, wenn etwas passiere; eine nachvollziehbare Einsicht war jedoch daraus nicht zu entnehmen. Ferner setzte der BF den Beginn seiner Spielsucht mit den Jahren 2015 und 2016 an; dennoch nahm er von der Inanspruchnahme einer Therapie Abstand. Dass ihm das Bewusstsein, was nun geschehen sei – wie er es selbst formuliert – nunmehr zur Einsicht gebracht habe, darf nunmehr bezweifelt werden. So hat der BF letztlich im Wissen um die Gefahr, die Möglichkeit sein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verlieren, nicht nur beachtlich gegen gültige Strafgesetze verstoßen, sondern seinen Aufenthalt zur Begehung von Straftaten missbraucht. Der BF konnte keinesfalls ernsthaft davon ausgehen, keine fremdenrechtlichen Sanktionen aufgrund seines Verhaltens befürchten zu müssen, und seine diesbezüglichen Rechte wissentlich in Gefahr gebracht. Die Möglichkeit, allfällige familiäre Bezugspunkte in Österreich zu pflegen, hat der BF durch sein Verhalten eigenverantwortlich aufs Spiel gesetzt. Er konnte nicht ernsthaft davon ausgehen, trotz Verletzung gültiger Normen, nicht mit fremdenrechtlichen Sanktionen belegt zu werden. Insofern müssen die besagten Bezugspunkte eine maßgebliche Relativierung hinnehmen und letztlich hinter die öffentlichen Interessen zurücktreten. Ferner ist mit dem Ausspruch eines Einreiseverbotes nicht unweigerlich auch ein Verlust seiner Kontakte zu (vor allem) der Österreich lebenden Angehörigen bzw. Freunden verbunden. Der BF wird seine Kontakte weiterhin über die Nutzung moderner Kommunikationsmittel und/oder Besuchsfahrten seiner Angehörigen nach Serbien aufrechterhalten können. Anhaltspunkte die nahelegen könnten, dass dies nicht möglich wäre, konnten nicht festgestellt werden und wurden auch keine dementsprechenden Sachverhalte seitens des BF vorgebracht. An dieser Stelle sei erwähnt, dass die Mutter des BF in Serbien lebt, der BF und seine Familie dieser zuletzt im Oktober 2024 einen Besuch abstatteten und – auch wenn diese „wütend“ auf ihn sein mag – die Möglichkeit besteht, dass diese ihrem Sohn – zumindest vorübergehend – Unterkunft gewährt. Ferner ist der BF der serbischen Sprache mächtig, gesund und arbeitsfähig. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des BF am Verbleib im Bundesgebiet.Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des BF am Verbleib im Bundesgebiet. In einer Gesamtschau ist sohin festzuhalten, dass der weitere Aufenthalt des BF aufgrund seiner Straffälligkeit sowie seines negativen Gesamtverhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet (hat). 3.1.
- Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte 7jährige Dauer des Einreiseverbots als nicht angemessen:
§ 53Abs.
Abs 3 Z 5 bis 9 FPG kann ein Einreiseverbot auch unbefristet erlassen werden.
Paragraph 53, Abs. Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FPG kann ein Einreiseverbot auch unbefristet erlassen werden. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Dennoch ist auf der „Habenseite“ des BF in Anschlag zu bringen, dass er sich bereits seit 17 Jahren im Bundesgebiet aufhält, seine Existenz über lange Zeiträume durch die Ausübung zahlreicher Beschäftigungen gesichert hat, sich seine Kernfamilie und weitere Verwandte wie Freunde im Bundesgebiet aufhalten und über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügt. Diese Umnstände sind in ihrer Gesamtheit als so gewichtig anzusehen, dass das Verwaltungsgericht zu der im Spruch angeführten Reduktion der Einreiseverbotsdauer kommt. Betrachtet man nun auf der anderen Seite die Dauer des Deliktszeitraums, die großen Suchtgiftmengen, die Begehung des Suchtmittelhandels im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und die fehlende psychische bzw. medizinische Behandlung seiner Spielsucht, so erscheint die Reduktion der Befristung des Einreiseverbots unter zwei Jahre nicht geeignet, um ihm sein Fehlverhalten vor Augen zu führen. Eine Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor, weil sich der BF noch in Haft befindet, weshalb auch nicht von einem Wegfall seiner Gefährdung ausgegangen werden kann, demgemäß kann auch die diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und die Begehung weiterer strafbarer Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden. Hinzu treten die hohen Außenstände des BF, die einen Rückfall des BF in sein strafbares Verhalten zu dessen Finanzierung nicht ausschließen. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose erweist sich einer Befristung des Einreiseverbots mit 2 Jahren als angemessen, weshalb letztlich s pruchgemäß zu entscheiden war. 3.2. Zu den Spruchpunkten III. und IV. des bekämpften Bescheides:3.2. Zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. des bekämpften Bescheides: 3.2.1. Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte § 55 FPG idgF lautet wie folgt:3.2.1. Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte Paragraph 55, FPG idgF lautet wie folgt: § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
§ 18BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5)Die Einräumung einer Frist
Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
(5)Die Einräumung einer Frist
Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. 3.2.
- Die belangte Behörde hat dem BF keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Gegenständlich liegt ein Fall des § 55 Abs. 4 vor, weshalb die belangte Behörde wegen seiner untrennbaren Verbindung zu § 18 Abs. 2 BFA-VG keine Frist zur freiwilligen Ausreise einräumen durfte. 3.2.
- Die belangte Behörde hat dem BF keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Gegenständlich liegt ein Fall des Paragraph 55, Absatz 4, vor, weshalb die belangte Behörde wegen seiner untrennbaren Verbindung zu Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG keine Frist zur freiwilligen Ausreise einräumen durfte. 3.2.
- Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet wie folgt:3.2.
- Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte Paragraph 18, BFA-VG lautet wie folgt: § 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
- schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
- der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
- der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
- das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
- gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
- der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
- Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung
§ 66FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar. 3.2.4. Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid
§ 55Abs.
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.)3.2.4. Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) Der BF begründet die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen mit der fehlenden Dringlichkeit der dadurch hervorgerufenen Konsequenzen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer derzeit die Freiheitsstrafe verbüße und daher schon faktisch nicht abgeschoben werden könne. Auch in diesem Zusammenhang sei überdies zu berücksichtigen, dass sich das strafbare Verhalten bereits (vor) rund 5 Jahren ereignet habe. Somit lägen keine ausreichenden Gründe dafür vor, der Beschwerde gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Aus diesem Grund lägen aber auch die Voraussetzungen für die Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise nicht vor.Der BF begründet die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen mit der fehlenden Dringlichkeit der dadurch hervorgerufenen Konsequenzen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer derzeit die Freiheitsstrafe verbüße und daher schon faktisch nicht abgeschoben werden könne. Auch in diesem Zusammenhang sei überdies zu berücksichtigen, dass sich das strafbare Verhalten bereits (vor) rund 5 Jahren ereignet habe. Somit lägen keine ausreichenden Gründe dafür vor, der Beschwerde gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Aus diesem Grund lägen aber auch die Voraussetzungen für die Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise nicht vor. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass angesichts der – wie oben ausgeführt – dem BF zur Last liegenden, die Rechtsordnung negierenden Einstellung und der negativen Zukunftsprognose im Hinblick auf die zahllosen Fakten, die ihm zur Last liegen, die von der belangten Behörde getroffene, im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegene, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit einhergehend die Nichtfestlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, als rechtmäßig erkannt werden kann. Dass die Taten nunmehr 5 Jahre zurückliegen, muss angesichts des Gewichts der begangen Delikte in den Hintergrund treten und ist zu beachten, dass der BF erst vor etwas mehr als einem Jahr festgenommen wurde. Dass sich der BF noch in Haft befindet, berührt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht, zumal diese erst dann „greift“, wenn der BF aus der Haft entlassen wird und somit die Ausreise faktisch in die Tat umgesetzt werden kann. Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG
§ 18Abs.
5 BFA-VG lagen nicht vor. Daran anknüpfend war nicht nur
§ 55Abs.
4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen sondern auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu beanstanden.Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG lagen nicht vor. Daran anknüpfend war nicht nur
Paragraph 55, Absatz 4, FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen sondern auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu beanstanden. Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G307.2336918.1.00