RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2026 GeschäftszahlW116 2334238-1 Spruch, W116 2334238-1/7E und W116 2334547-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Karin GRÜNAUER und Mag. Silvia HOLZMANN-WINDHOFER über die Beschwerden
- des XXXX als Disziplinarbeschuldigter, vertreten durch RA Mag. Klaus HEINTZINGER, und
- des Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Inneres gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 18.12.2025 GZ: 2025-0.658.050-Senat27, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe Geldstrafe in der Höhe von 6.000,- Euro nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Karin GRÜNAUER und Mag. Silvia HOLZMANN-WINDHOFER über die Beschwerden
- des römisch 40 als Disziplinarbeschuldigter, vertreten durch RA Mag. Klaus HEINTZINGER, und
- des Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Inneres gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 18.12.2025 GZ: 2025-0.658.050-Senat27, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe Geldstrafe in der Höhe von 6.000,- Euro nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A)
- Der Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 VwGVG stattgegeben und der Disziplinarbeschuldigte vom Vorwurf, er habe sich am 21.12.2024 im Rahmen der Leichenbeschauung (kleine Kommission) die mit einem Guthaben in der Höhe von 374,70 € aufgeladene „ WELL-CARD “-Gutscheinkarte (Nr.: 605510009810556) der im Dezember 2024 verstorbenen XXXX widerrechtlich angeeignet und verwertet, indem er diese nicht sichergestellt und in behördlicher Gewahrsame übernommen habe, sondern am 20.01.2025 im Rahmen eines privaten Besuches in der XXXX einlöste und dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 und § 44 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. den zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisungen „Leichen – Kommissionierung von Leichen – Behandlung Leichenakten“, P4/193733/1/2014 vom 16.06.2014, Pkt. II.5.
- , „Verfügungen über Wohnung, Effekten und Fahrzeug“ und Pkt. III.1.
- „Vorgangsweise“; „Sicherheitspolizeigesetz“, P4/67953/1/2014 vom 25.03.2014, Pkt. V.2.3., „Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern“ und Pkt. VII.
- „Sicherstellen von Sachen“; sowie „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL)“, P4/113730/1/2014 vom 19.05.2014, Pkt. II.
- „Dokumentation“ i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen habe, freigesprochen.
- Der Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer eins, VwGVG stattgegeben und der Disziplinarbeschuldigte vom Vorwurf, er habe sich am 21.12.2024 im Rahmen der Leichenbeschauung (kleine Kommission) die mit einem Guthaben in der Höhe von 374,70 € aufgeladene „ WELL-CARD “-Gutscheinkarte (Nr.: 605510009810556) der im Dezember 2024 verstorbenen römisch 40 widerrechtlich angeeignet und verwertet, indem er diese nicht sichergestellt und in behördlicher Gewahrsame übernommen habe, sondern am 20.01.2025 im Rahmen eines privaten Besuches in der römisch 40 einlöste und dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 und Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit den zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisungen „Leichen – Kommissionierung von Leichen – Behandlung Leichenakten“, P4/193733/1/2014 vom 16.06.2014, Pkt. römisch zwei.5.
- , „Verfügungen über Wohnung, Effekten und Fahrzeug“ und Pkt. römisch drei.1.
- „Vorgangsweise“; „Sicherheitspolizeigesetz“, P4/67953/1/2014 vom 25.03.2014, Pkt. römisch fünf.2.3., „Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern“ und Pkt. römisch sieben.
- „Sicherstellen von Sachen“; sowie „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL)“, P4/113730/1/2014 vom 19.05.2014, Pkt. römisch zwei.
- „Dokumentation“ in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen habe, freigesprochen. Im Hinblick auf diesen Freispruch sind die Kosten des Verfahrens gem. §117 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 zur Gänze vom Bund zu tragen. Der Kostenauspruch unter lit. B. des Spruches des beschwerdegegenständlichen Bescheides wird daher ersatzlos behoben.Im Hinblick auf diesen Freispruch sind die Kosten des Verfahrens gem. §117 Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 zur Gänze vom Bund zu tragen. Der Kostenauspruch unter lit. B. des Spruches des beschwerdegegenständlichen Bescheides wird daher ersatzlos behoben.
- Die Beschwerde des Disziplinaranwalts beim BMI wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
- Die Beschwerde des Disziplinaranwalts beim BMI wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist in beiden Fällen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist in beiden Fällen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (in der Folge der BF) absolvierte von 01.06.2011 bis 31.05.2013 die Polizeigrundausbildung und wurde danach von 01.06.2013 bis 31.05.2022 XXXX dienstlich zugewiesen. Seine Definitivstellung erfolgte mit XXXX ist er dem XXXX , XXXX , zugewiesen. Ihm wurde zwei Mal „Dank und Anerkennung“ ausgesprochen und ein Anerkennungszeichen in Verbindung mit dem Terroranschlag am 02.11.2020 verliehen.
- römisch 40 (in der Folge der BF) absolvierte von 01.06.2011 bis 31.05.2013 die Polizeigrundausbildung und wurde danach von 01.06.2013 bis 31.05.2022 römisch 40 dienstlich zugewiesen. Seine Definitivstellung erfolgte mit römisch 40 ist er dem römisch 40 , römisch 40 , zugewiesen. Ihm wurde zwei Mal „Dank und Anerkennung“ ausgesprochen und ein Anerkennungszeichen in Verbindung mit dem Terroranschlag am 02.11.2020 verliehen.
- Mit Bescheid der LPD Wien vom 19.05.2025 wurde der BF wegen des Verdachts der ihm verfahrensgegenständlich gemachten Vorwürfe gem. § 112 Abs. 1 BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid der BDB vom 30.06.2025 wurde der BF im Anschluss deswegen gemäß § 112 Abs. 1 Z3 und Abs. 2 BDG 1979 vom Dienst suspendiert.
- Mit Bescheid der LPD Wien vom 19.05.2025 wurde der BF wegen des Verdachts der ihm verfahrensgegenständlich gemachten Vorwürfe gem. Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid der BDB vom 30.06.2025 wurde der BF im Anschluss deswegen gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Z3 und Absatz 2, BDG 1979 vom Dienst suspendiert.
- Mit Schreiben der LPD Wien vom 11.06.2025 wurde gegen den BF in derselben Angelegenheit eine Disziplinaranzeige erstattet. Darin wurde dem BF konkret zum Vorwurf gemacht, er stehe im Verdacht (im Original, anonymisiert), „sich die mit einem Guthaben von € 374,70,- aufgeladene „WELL-CARD“-Gutscheinkarte (Nr. 6055100009810556) der im Dezember 2024 verstorbenen XXXX im Rahmen einer Leichenbeschau (kleine Kommission) am 21.12.2024 widerrechtlich angeeignet und verwertet zu haben, indem er diese Gutscheinkarte nicht sichergestellt und in behördliche Gewahrsame übernommen hat, sondern am 20.01.2025 im Rahmen eines privaten Besuches in der XXXX eingelöst hat.“ Damit stehe der BF im Verdacht gerichtlich strafbare Handlungen und Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2 und 44 BDG 1979 i.V.m. den zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisungen
- Mit Schreiben der LPD Wien vom 11.06.2025 wurde gegen den BF in derselben Angelegenheit eine Disziplinaranzeige erstattet. Darin wurde dem BF konkret zum Vorwurf gemacht, er stehe im Verdacht (im Original, anonymisiert), „sich die mit einem Guthaben von € 374,70,- aufgeladene „WELL-CARD“-Gutscheinkarte (Nr. 6055100009810556) der im Dezember 2024 verstorbenen römisch 40 im Rahmen einer Leichenbeschau (kleine Kommission) am 21.12.2024 widerrechtlich angeeignet und verwertet zu haben, indem er diese Gutscheinkarte nicht sichergestellt und in behördliche Gewahrsame übernommen hat, sondern am 20.01.2025 im Rahmen eines privaten Besuches in der römisch 40 eingelöst hat.“ Damit stehe der BF im Verdacht gerichtlich strafbare Handlungen und Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraphen 43, Absatz eins und 2 und 44 BDG 1979 in Verbindung mit den zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisungen • „Leichen - Kommissionierung von Leichen - Behandlung von Leichenakten", P4/193733/1/2014 vom 16.06.2014, Pkt. II.5.
- „Verfügungen über Wohnung, Effekten und Fahrzeug" und Pkt. III.1.
- „Vorgangsweise",• „Leichen - Kommissionierung von Leichen - Behandlung von Leichenakten", P4/193733/1/2014 vom 16.06.2014, Pkt. römisch zwei.5.
- „Verfügungen über Wohnung, Effekten und Fahrzeug" und Pkt. römisch drei.1.
- „Vorgangsweise", • „Sicherheitspolizeigesetz", P4/67953/1/2014 vom 25.06.2014, Pkt. V.2.
- „Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern" und Pkt. VII.
- „Sicherstellen von Sachen“ sowie • „Sicherheitspolizeigesetz", P4/67953/1/2014 vom 25.06.2014, Pkt. römisch fünf.2.
- „Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern" und Pkt. römisch sieben.
- „Sicherstellen von Sachen“ sowie • „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL)", P4/113730/1/2014 vom 19.05.2014, Pkt. 11.
- „Dokumentation", begangen zu haben. Zum maßgeblichen SV wurde Folgendes ausgeführt: Am 21.12.2024 sei Frau J verstorben und daraufhin vom BF und Abtlnsp XXXX (in der Folge AbtInsp K) eine „kleine Kommissionierung“ in der Klinik XXXX durchgeführt worden. Nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens hätten die Hinterbliebenen der J das Fehlen einer „WELL-CARD"-Gutscheinkarte im Wert von ca. € 400, bemerkt, welche erst kurz vor dem Tod der J von ihr aufgeladen worden sei. Eine Recherche der Hinterbliebenen (Nachfrage bei der Gutscheinkartenfirma) habe ergeben, dass die angeführte „WELL-CARD"-Gutscheinkarte am 20.01.2025, also erst nach dem Tod der J, von einem Mann mit den Initialen „M.K." in der XXXX zum Verbrauch des aufgeladenen Guthabens verwendet worden sei.Am 21.12.2024 sei Frau J verstorben und daraufhin vom BF und Abtlnsp römisch 40 (in der Folge AbtInsp K) eine „kleine Kommissionierung“ in der Klinik römisch 40 durchgeführt worden. Nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens hätten die Hinterbliebenen der J das Fehlen einer „WELL-CARD"-Gutscheinkarte im Wert von ca. € 400, bemerkt, welche erst kurz vor dem Tod der J von ihr aufgeladen worden sei. Eine Recherche der Hinterbliebenen (Nachfrage bei der Gutscheinkartenfirma) habe ergeben, dass die angeführte „WELL-CARD"-Gutscheinkarte am 20.01.2025, also erst nach dem Tod der J, von einem Mann mit den Initialen „M.K." in der römisch 40 zum Verbrauch des aufgeladenen Guthabens verwendet worden sei. Herr Manfred J habe mitgeteilt, dass sein Sohn Florian J am 17.04.2025 über die Firma „WELLCARD" eine Rechnung bzw. einen Transaktionsverlauf der „WELL-CARD"-Gutscheinkarte von Frau J mit der Nr.: 6055100009810556 eingeholt habe. Daraus gehe hervor, dass das gesamte Guthaben der Gutscheinkarte in der Höhe von € 374,70,- am 20.01.2025 (also nach dem Tod der J) bei einem Aufenthalt in der St. XXXX im Seewinkel eingelöst worden sei. Darüber hinaus habe Herr J eine Rechnung der Firma „WELLCARD" vom 13.12.2024 übermittelt, woraus unter anderem zu entnehmen sei, dass Frau J um €380 eine „WELL-CARD"-Gutscheinkarte,- als Weihnachtsgeschenk für ihren Enkel (J Florian) gekauft und ein Guthaben von € 380,- auf ihre eigene „WELL-CARD"-Gutscheinkarte mit der Nr.: 6055100009810556 geladen habe. Samt Wiederaufladebonus (€ 38,-) habe die Guthabensumme für die gegenständlich betroffene „WELL-CARD"-Gutscheinkarte mit der Nr.: 6055100009810556 am 13.12.2024 somit € 418,- betragen. Am 19.12.2024 sei Frau J selbst in der Therme XXXX gewesen. Danach habe das Restguthaben auf ihrer „WELL- CARD"-Gutscheinkarte nur mehr € 374, 70,- betragen (das sei auch das Guthaben zum Zeitpunkt ihres Todes am 21.12.2024 gewesen). Laut Manfred J und Florian J habe Frau J ihre „WELL-CARD"-Gutscheinkarte üblicherweise in ihrer Geldbörse verwahrt.Herr Manfred J habe mitgeteilt, dass sein Sohn Florian J am 17.04.2025 über die Firma „WELLCARD" eine Rechnung bzw. einen Transaktionsverlauf der „WELL-CARD"-Gutscheinkarte von Frau J mit der Nr.: 6055100009810556 eingeholt habe. Daraus gehe hervor, dass das gesamte Guthaben der Gutscheinkarte in der Höhe von € 374,70,- am 20.01.2025 (also nach dem Tod der J) bei einem Aufenthalt in der St. römisch 40 im Seewinkel eingelöst worden sei. Darüber hinaus habe Herr J eine Rechnung der Firma „WELLCARD" vom 13.12.2024 übermittelt, woraus unter anderem zu entnehmen sei, dass Frau J um €380 eine „WELL-CARD"-Gutscheinkarte,- als Weihnachtsgeschenk für ihren Enkel (J Florian) gekauft und ein Guthaben von € 380,- auf ihre eigene „WELL-CARD"-Gutscheinkarte mit der Nr.: 6055100009810556 geladen habe. Samt Wiederaufladebonus (€ 38,-) habe die Guthabensumme für die gegenständlich betroffene „WELL-CARD"-Gutscheinkarte mit der Nr.: 6055100009810556 am 13.12.2024 somit € 418,- betragen. Am 19.12.2024 sei Frau J selbst in der Therme römisch 40 gewesen. Danach habe das Restguthaben auf ihrer „WELL- CARD"-Gutscheinkarte nur mehr € 374, 70,- betragen (das sei auch das Guthaben zum Zeitpunkt ihres Todes am 21.12.2024 gewesen). Laut Manfred J und Florian J habe Frau J ihre „WELL-CARD"-Gutscheinkarte üblicherweise in ihrer Geldbörse verwahrt. Im Sicherstellungsprotokoll, welches vom BF angelegt worden sei, sei die „WELL-CARD"- Gutscheinkarte jedoch nicht angeführt. Laut Sicherstellungsprotokoll hätten sich Bargeld, diverse Vorteilskarten (Jahreskarten WVB, ARBÖ-Clubkarte, Pensionistenausweis, ÖBB-Vorteilkarte) und diverse Kundenkarten in der Geldbörse befunden. Aufgrund der mündlichen Angaben des Manfred J am 29.04.2025, wonach laut Auskunft eines Mitarbeiters der Therme eine Person mit den Initialen „M.K." mit dieser „WELL-CARD"-Gutscheinkarte der J den Thermenaufenthalt am 20.01.2025 bezahlt habe, habe der dringende Verdacht bestanden, dass der BF die „WELL-CARD"-Gutscheinkarte der Verstorbenen im Rahmen der Todesfallbearbeitung an sich gebracht und in weiterer Folge das gesamte Guthaben in der Höhe von € 374,70,- (in seiner Freizeit) in der XXXX Therme verbraucht habe. Zur weiteren Abklärung des Sachverhalts sei mit dem kaufmännischen Leiter der Therme fernmündlich und per E-Mail-Kontakt aufgenommen worden. Dieser habe in weiterer Folge das Gästeblatt jener Personen, welche am 20.01.2025 einen Großteil ihrer Rechnung (€ 374,70,-) mit der gegenständlichen „WELL-CARD" der Verstorbenen J für den Aufenthalt vom 19.01.2025-20.01.2025 bezahlt hätten, übermittelt. Demnach würde es sich dabei um den BF in Begleitung von XXXX (in der Folge S bzw. BezInsp S, ebenfalls Angehörige der LPD XXXX ) handeln. Weiters seien die Zeitnachweise des BF und der Bezlnsp S angefordert worden. Laut Zeitnachweisliste seien die beiden zwischen 19.01.2025 und 21.01.2025 nicht zum Dienst eingeteilt gewesen. Frau S sei am 12.05.2025 als Zeugin vernommen worden. Sie sei ebenfalls Exekutivbedienstete und versehe, wie der BF, ihren Dienst im XXXX , XXXX und führe mit dem BF seit ca. 5 Jahren eine Beziehung. Sie hätten aber getrennte Wohnsitze. Aufgrund der mündlichen Angaben des Manfred J am 29.04.2025, wonach laut Auskunft eines Mitarbeiters der Therme eine Person mit den Initialen „M.K." mit dieser „WELL-CARD"-Gutscheinkarte der J den Thermenaufenthalt am 20.01.2025 bezahlt habe, habe der dringende Verdacht bestanden, dass der BF die „WELL-CARD"-Gutscheinkarte der Verstorbenen im Rahmen der Todesfallbearbeitung an sich gebracht und in weiterer Folge das gesamte Guthaben in der Höhe von € 374,70,- (in seiner Freizeit) in der römisch 40 Therme verbraucht habe. Zur weiteren Abklärung des Sachverhalts sei mit dem kaufmännischen Leiter der Therme fernmündlich und per E-Mail-Kontakt aufgenommen worden. Dieser habe in weiterer Folge das Gästeblatt jener Personen, welche am 20.01.2025 einen Großteil ihrer Rechnung (€ 374,70,-) mit der gegenständlichen „WELL-CARD" der Verstorbenen J für den Aufenthalt vom 19.01.2025-20.01.2025 bezahlt hätten, übermittelt. Demnach würde es sich dabei um den BF in Begleitung von römisch 40 (in der Folge S bzw. BezInsp S, ebenfalls Angehörige der LPD römisch 40 ) handeln. Weiters seien die Zeitnachweise des BF und der Bezlnsp S angefordert worden. Laut Zeitnachweisliste seien die beiden zwischen 19.01.2025 und 21.01.2025 nicht zum Dienst eingeteilt gewesen. Frau S sei am 12.05.2025 als Zeugin vernommen worden. Sie sei ebenfalls Exekutivbedienstete und versehe, wie der BF, ihren Dienst im römisch 40 , römisch 40 und führe mit dem BF seit ca. 5 Jahren eine Beziehung. Sie hätten aber getrennte Wohnsitze. Frau BezInsp S habe bei ihrer Vernehmung angegeben, dass sie für den BF im Dezember 2022 eine Gutscheinkarte von WEBHOTELS im Wert von € 300,- gekauft und dem BF am 24.12.2022 als Weihnachtsgeschenk übergeben habe. Frau S habe im Zuge ihrer Vernehmung eine Überweisungsbestätigung für den Kauf der Gutscheinkarte bei der Fa. WEBHOTELS zur Verfügung gestellt. Sie glaube, die Gutscheinkarte zuletzt wenige Tage nach der Übergabe an den BF gesehen zu haben. Am 19.01.2025 habe sie gemeinsam mit dem BF eine Wellnessreise ins Burgenland angetreten. Die Buchung dafür habe der BF durchgeführt. Am 19.01.2025 hätten sie dann gemeinsam in das Thermenhotel der XXXX -Therme eingecheckt und seien bis in die Abendstunden des 20.01.2025 in dieser Therme geblieben. Die Rechnung habe der BF in ihrer Abwesenheit bezahlt und ihr danach mitgeteilt, dass er die Rechnung unter anderem mit der ihm von ihr geschenkten Gutscheinkarte bezahlt hätte. Ob es sich bei der im Dezember 2022 von ihr an den BF verschenkten Gutscheinkarte um eine „WELL-CARD"-Gutscheinkarte gehandelt habe, wisse sie nicht mehr, auch nicht, wo sich diese nun befinde.Frau BezInsp S habe bei ihrer Vernehmung angegeben, dass sie für den BF im Dezember 2022 eine Gutscheinkarte von WEBHOTELS im Wert von € 300,- gekauft und dem BF am 24.12.2022 als Weihnachtsgeschenk übergeben habe. Frau S habe im Zuge ihrer Vernehmung eine Überweisungsbestätigung für den Kauf der Gutscheinkarte bei der Fa. WEBHOTELS zur Verfügung gestellt. Sie glaube, die Gutscheinkarte zuletzt wenige Tage nach der Übergabe an den BF gesehen zu haben. Am 19.01.2025 habe sie gemeinsam mit dem BF eine Wellnessreise ins Burgenland angetreten. Die Buchung dafür habe der BF durchgeführt. Am 19.01.2025 hätten sie dann gemeinsam in das Thermenhotel der römisch 40 -Therme eingecheckt und seien bis in die Abendstunden des 20.01.2025 in dieser Therme geblieben. Die Rechnung habe der BF in ihrer Abwesenheit bezahlt und ihr danach mitgeteilt, dass er die Rechnung unter anderem mit der ihm von ihr geschenkten Gutscheinkarte bezahlt hätte. Ob es sich bei der im Dezember 2022 von ihr an den BF verschenkten Gutscheinkarte um eine „WELL-CARD"-Gutscheinkarte gehandelt habe, wisse sie nicht mehr, auch nicht, wo sich diese nun befinde. Aufgrund des eingeholten Transaktionsverlaufes der Gutscheinkarte der Fa. WEBHOTELS mit der Nr.: 1601697334115738 (welche von Frau S erworben wurde) habe man in weiterer Folge mit der Direktorin der XXXX Therme XXXX fernmündlich und per E-Mail-Kontakt aufgenommen. Diese habe am 13.05.2025 die Unterlagen (Ausdruck der Gästekartei, Rechnungskopie, Transaktionsbeleg) jener Person übermittelt, welche am 28.09.2023 die Gutscheinkarte WEBHOTELS Nr.: 1601697334115738 mit einem Gesamtguthaben von € 300.- eingelöst habe. Es habe sich dabei um Frau XXXX (in der Folge Frau G) gehandelt. Am 14.05.2025 habe Frau G fernmündlich mitgeteilt, dass sie diese Gutscheinkarte der Fa. WEBHOTELS mit der Nr.: 1601697334115738 (Anmerkung: welche von Frau S am 19.12.2022 gekauft und an den BF am 24.12.2022 verschenkt wurde) Ende April 2023 mit einem Guthaben von € 300,- um € 270,- vom BF über die Plattform „WILLHABEN" gekauft habe. Frau G habe auch einen Screenshot des Willhaben-Chat-Verlaufes sowie ein Foto eines Kontoauszuges übermittelt, auf welchem der Überweisungszeitpunkt, der 24.04.2023, und ein Betrag in Höhe von € 270,- angeführt sind. Den Betrag habe sie auf das Konto des BF überwiesen. Dieser habe ihr dann die Gutscheinkarte per Post zugesandt. Am 28.09.2023 habe Frau G dann schließlich die vom BF erworbene Karte der Firma WEBHOTES zur Bezahlung ihres Aufenthaltes in der Therme XXXX XXXX verwendet.Aufgrund des eingeholten Transaktionsverlaufes der Gutscheinkarte der Fa. WEBHOTELS mit der Nr.: 1601697334115738 (welche von Frau S erworben wurde) habe man in weiterer Folge mit der Direktorin der römisch 40 Therme römisch 40 fernmündlich und per E-Mail-Kontakt aufgenommen. Diese habe am 13.05.2025 die Unterlagen (Ausdruck der Gästekartei, Rechnungskopie, Transaktionsbeleg) jener Person übermittelt, welche am 28.09.2023 die Gutscheinkarte WEBHOTELS Nr.: 1601697334115738 mit einem Gesamtguthaben von € 300.- eingelöst habe. Es habe sich dabei um Frau römisch 40 (in der Folge Frau G) gehandelt. Am 14.05.2025 habe Frau G fernmündlich mitgeteilt, dass sie diese Gutscheinkarte der Fa. WEBHOTELS mit der Nr.: 1601697334115738 (Anmerkung: welche von Frau S am 19.12.2022 gekauft und an den BF am 24.12.2022 verschenkt wurde) Ende April 2023 mit einem Guthaben von € 300,- um € 270,- vom BF über die Plattform „WILLHABEN" gekauft habe. Frau G habe auch einen Screenshot des Willhaben-Chat-Verlaufes sowie ein Foto eines Kontoauszuges übermittelt, auf welchem der Überweisungszeitpunkt, der 24.04.2023, und ein Betrag in Höhe von € 270,- angeführt sind. Den Betrag habe sie auf das Konto des BF überwiesen. Dieser habe ihr dann die Gutscheinkarte per Post zugesandt. Am 28.09.2023 habe Frau G dann schließlich die vom BF erworbene Karte der Firma WEBHOTES zur Bezahlung ihres Aufenthaltes in der Therme römisch 40 römisch 40 verwendet. Der BF sei dann fernmündlich über seine Stellung als Beschuldigter wegen Missbrauch der Amtsgewalt informiert worden. Er habe dabei angegeben, sofort kommen zu wollen, um nähere Umstände darüber in Erfahrung zu bringen. Am 09.05.2025, um 13:00 Uhr, sei der BF zuerst über seine Beschuldigtenrechte belehrt und dann informiert worden, dass gegen ihn wegen Missbrauch der Amtsgewalt ermittelt werde. Er habe im Zuge des Gespräches bestätigt, dass er mit seiner Freundin, Frau BezInsp S, vom 19.01 bis 20.01.2025 in der XXXX -Therme gewesen sei. Er habe sich nicht vorstellen können, weshalb er wegen Missbrauch der Amtsgewalt beschuldigt werde. Auf die Frage, wie sein Aufenthalt in der Therme XXXX bezahlt worden sei, habe der BF angegeben, dass er mit zwei verschiedenen Gutscheinen bezahlt habe. Einer dieser Gutscheine sei eine Karte gewesen, der zweite ein Blatt Papier. Beide habe er zum Geburtstag geschenkt bekommen. Die Karte sei eine „WELL-CARD"-Gutscheinkarte gewesen, welche er vor längerer Zeit, vermutlich schon 2022, von Frau S geschenkt bekommen habe.Der BF sei dann fernmündlich über seine Stellung als Beschuldigter wegen Missbrauch der Amtsgewalt informiert worden. Er habe dabei angegeben, sofort kommen zu wollen, um nähere Umstände darüber in Erfahrung zu bringen. Am 09.05.2025, um 13:00 Uhr, sei der BF zuerst über seine Beschuldigtenrechte belehrt und dann informiert worden, dass gegen ihn wegen Missbrauch der Amtsgewalt ermittelt werde. Er habe im Zuge des Gespräches bestätigt, dass er mit seiner Freundin, Frau BezInsp S, vom 19.01 bis 20.01.2025 in der römisch 40 -Therme gewesen sei. Er habe sich nicht vorstellen können, weshalb er wegen Missbrauch der Amtsgewalt beschuldigt werde. Auf die Frage, wie sein Aufenthalt in der Therme römisch 40 bezahlt worden sei, habe der BF angegeben, dass er mit zwei verschiedenen Gutscheinen bezahlt habe. Einer dieser Gutscheine sei eine Karte gewesen, der zweite ein Blatt Papier. Beide habe er zum Geburtstag geschenkt bekommen. Die Karte sei eine „WELL-CARD"-Gutscheinkarte gewesen, welche er vor längerer Zeit, vermutlich schon 2022, von Frau S geschenkt bekommen habe. Nachdem ihm der genaue Grund für die Ermittlungen mitgeteilt worden sei, habe der BF angegeben, dass es sich hinsichtlich der von ihm am 20.01.2025 eingelösten „WELL-CARD"-Gutscheinkarte vermutlich um ein Versehen gehandelt hätte. Er habe auf seinem Schreibtisch im Büro nicht nur die „WELL-CARD"- Gutscheinkarte der Verstorbenen liegen gehabt, sondern auch die Gutscheinkarte, welche er von Frau S geschenkt bekommen habe. Er wäre dann offenbar der Meinung gewesen, dass die im Büro liegende „WELL-CARD"-Gutscheinkarte der Verstorbenen die geschenkte Karte von Frau S sei. Da er sich aber nicht sicher gewesen sei, habe er bei der Firma „WELLCARD" angerufen, um nachzufragen, ob diese Karte jene von Frau S sei. Die Firma „WELLCARD" habe ihm aber nicht sagen können, wem diese Karte gehören würde. Auf die Frage, wo sich nun die zweite Karte - jene von Frau S – befinden würde, habe der BF geantwortet, dass sich diese wahrscheinlich noch im Büro befinden würde. Für diese Karte müsse Frau S noch eine Rechnung besitzen. Der BF habe beide Gutscheine (die WELLCARD und das Blatt Papier) im Büro auf seinem Schreibtisch hergerichtet, weil er mit Frau S gleich nach dem Nachtdienst in die XXXX -Therme gefahren sei. Die Gutscheine habe er schon längere Zeit vor dem Thermenaufenthalt auf den Schreibtisch gelegt, um nicht darauf zu vergessen. Den genauen Zeitpunkt, wann die Gutscheinkarte und das „Blatt Papier" von ihm auf dem Schreibtisch hinterlegt worden seien, habe der BF nicht mehr angeben können. Ob der Aufenthalt in der XXXX Therme vom
- bis 20.01.2025 telefonisch oder via E-Mail gebucht worden sei, habe der BF auch nicht mehr sagen können.Auf die Frage, wo sich nun die zweite Karte - jene von Frau S – befinden würde, habe der BF geantwortet, dass sich diese wahrscheinlich noch im Büro befinden würde. Für diese Karte müsse Frau S noch eine Rechnung besitzen. Der BF habe beide Gutscheine (die WELLCARD und das Blatt Papier) im Büro auf seinem Schreibtisch hergerichtet, weil er mit Frau S gleich nach dem Nachtdienst in die römisch 40 -Therme gefahren sei. Die Gutscheine habe er schon längere Zeit vor dem Thermenaufenthalt auf den Schreibtisch gelegt, um nicht darauf zu vergessen. Den genauen Zeitpunkt, wann die Gutscheinkarte und das „Blatt Papier" von ihm auf dem Schreibtisch hinterlegt worden seien, habe der BF nicht mehr angeben können. Ob der Aufenthalt in der römisch 40 Therme vom
- bis 20.01.2025 telefonisch oder via E-Mail gebucht worden sei, habe der BF auch nicht mehr sagen können. Auf die Frage, warum denn die Karte der Verstorbenen auf seinem Schreibtisch gelegen habe, habe der BF angegeben, dass er dies nicht wisse. (Die ggstl. Gutscheinkarte scheine im vom BF verfassten und unterfertigten Sicherstellungsprotokoll vom 21.12.2024 auch nicht auf. Der BF habe dazu noch angegeben, dass er bei Sicherstellungen eigentlich sehr penibel sei. Er könne sich das Ganze nur so erklären, dass die Karte der Verstorbenen am Schreibtisch liegen geblieben sei und er dann davon ausgegangen sei, dass es sich dabei um die ihm selbst von Frau S geschenkte Gutscheinkarte handeln würde. Der BF habe schließlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und die Durchführung einer weiteren Beschuldigtenvernehmung verweigert. Am 04.06.2025 habe die Rechtsanwaltskanzlei des Mag. Klaus-Richard HEINTZINGER eine Stellungnahme des BF zum gegenwärtigen Vorwurf übermittelt. In dieser Stellungnahme sei zusammengefasst Folgendes angegeben worden: Dem BF werde zur Last gelegt, im Zuge einer Leichenbeschau am 21.12.2024 die persönliche Well-Card Gutscheinkarte der verstorbenen Frau J entgegengenommen und diese zu einem späteren Zeitpunkt - am 20.01.2025 - bei einem privaten Aufenthalt in der St. XXXX eingelöst zu haben, ohne dass die Karte zuvor sichergestellt worden sei.Dem BF werde zur Last gelegt, im Zuge einer Leichenbeschau am 21.12.2024 die persönliche Well-Card Gutscheinkarte der verstorbenen Frau J entgegengenommen und diese zu einem späteren Zeitpunkt - am 20.01.2025 - bei einem privaten Aufenthalt in der St. römisch 40 eingelöst zu haben, ohne dass die Karte zuvor sichergestellt worden sei. Bei der Leichenbeschau habe es sich um eine sogenannte Transportleiche gehandelt, bei der eine sogenannte kleine Kommission tätig geworden sei. Die Übergabe der persönlichen Effekten der Verstorbenen sei in Form eines Effektensacks durch das Personal der Pathologie erfolgt. Dieser Effektensack sei dann in Folge von ihm und seinem Kollegen BezInsp XXXX (in der Folge Bezinsp K) in das Büro verbracht worden.Bei der Leichenbeschau habe es sich um eine sogenannte Transportleiche gehandelt, bei der eine sogenannte kleine Kommission tätig geworden sei. Die Übergabe der persönlichen Effekten der Verstorbenen sei in Form eines Effektensacks durch das Personal der Pathologie erfolgt. Dieser Effektensack sei dann in Folge von ihm und seinem Kollegen BezInsp römisch 40 (in der Folge Bezinsp K) in das Büro verbracht worden. Eine genaue Durchsicht des Inhalts habe - wie üblich – erst im Büro stattgefunden. Dazu sei der Sack auf einem an den Schreibtisch des BF angrenzenden Tisch entleert worden und die Gegenstände seien dann entweder dokumentiert, weitergeleitet oder zur Sicherstellung beiseitegelegt worden. Ob sich die gegenständliche WELL DARD in diesem Sack befunden habe, wisse er aber nicht mehr. Er könne es weder bestätigen noch ausschließen. Eine bewusste Entgegennahme oder Aneignung dieser Karte habe es jedenfalls nicht gegeben. Auf seinem Schreibtisch hätten sich zum damaligen Zeitpunkt zahlreiche persönliche und dienstliche Gegenstände befunden. Dort hätten sich regelmäßig auch persönliche Gutscheinkarten befunden, insbesondere der Marken WELL CARD und WEBHOTEL. Diese Karten seien ihm über Jahre hinweg immer wieder von seiner Lebensgefährtin oder Familienmitgliedern geschenkt worden. Wörtlich habe der BF dazu Folgendes angegeben: „Ich weiß, dass im Laufe der Jahre mehrere Gutscheinkarten (blaue Karten wie z.B. WELL CARD, WEBHOTEL, etc.) bei mir am Tisch lagen, da mir solche regelmäßig von meiner Lebensgefährtin oder Familie geschenkt wurden". Diese Karten seien optisch sehr ähnlich gestaltet und würden keine personenbezogenen Kennzeichen aufweisen. Aus seiner Sicht sei es daher plausibel, dass sich die gegenständliche Karte, sofern sie überhaupt aus dem Effektensack stammen würde, versehentlich unter die offen auf seinem Schreibtisch liegenden privaten Karten gemischt habe, ohne dass ihm dies bewusst gewesen sei. Er habe dann am 20.01.2025 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin einen spontanen Thermenaufenthalt in der XXXX unternommen. Am Tag der Abreise habe er den Aufenthalt mit einer Gutscheinkarten bezahlt. Dabei sei er im dem festen Glauben gewesen, dass es sich um seine eigene Karte gehandelt habe. Es habe keinen Anlass zur Annahme gegeben, dass es sich bei der Karte um fremdes Eigentum handeln würde.Er habe dann am 20.01.2025 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin einen spontanen Thermenaufenthalt in der römisch 40 unternommen. Am Tag der Abreise habe er den Aufenthalt mit einer Gutscheinkarten bezahlt. Dabei sei er im dem festen Glauben gewesen, dass es sich um seine eigene Karte gehandelt habe. Es habe keinen Anlass zur Annahme gegeben, dass es sich bei der Karte um fremdes Eigentum handeln würde. Aus der schließlich am 05.06.2025 durchgeführten Beschuldigtenvernehmung des BF gehe hervor, dass er den Vorwurf, die WELLCARD Gutscheinkarte bewusst aus dem Effektensack der verstorbenen Fr. Elfriede J entnommen zu haben, entschieden zurückweise. Er habe beim Öffnen des Effektensack keine derartige Karte gesehen oder entnommen. Auch beim Ausleeren sei ihm keine Gutscheinkarte aufgefallen. Er könne jedoch auch nicht ausschließen, dass sich die Karte darin befunden habe, er habe sie jedenfalls nicht wahrgenommen. Er erinnere sich, dass der Kollege K bei der Durchsicht anwesend gewesen sei. Die betreffende Karte habe sich später in seiner Schreibtischlade befunden. Er sei dann davon ausgegangen, dass es sich um eine seiner privaten Karten handeln würde. Er habe die Karte schließlich aus der Lade genommen, auf den Schreibtisch gelegt und später für den Besuch der XXXX verwendet.Aus der schließlich am 05.06.2025 durchgeführten Beschuldigtenvernehmung des BF gehe hervor, dass er den Vorwurf, die WELLCARD Gutscheinkarte bewusst aus dem Effektensack der verstorbenen Fr. Elfriede J entnommen zu haben, entschieden zurückweise. Er habe beim Öffnen des Effektensack keine derartige Karte gesehen oder entnommen. Auch beim Ausleeren sei ihm keine Gutscheinkarte aufgefallen. Er könne jedoch auch nicht ausschließen, dass sich die Karte darin befunden habe, er habe sie jedenfalls nicht wahrgenommen. Er erinnere sich, dass der Kollege K bei der Durchsicht anwesend gewesen sei. Die betreffende Karte habe sich später in seiner Schreibtischlade befunden. Er sei dann davon ausgegangen, dass es sich um eine seiner privaten Karten handeln würde. Er habe die Karte schließlich aus der Lade genommen, auf den Schreibtisch gelegt und später für den Besuch der römisch 40 verwendet. Zu Vergleichszwecken habe man dann von der Firma „WELLCARD" und von der Firma „WEBHOTELS“ jeweils ein Muster einer Gutscheinkarte eingeholt. Die Designs dieser Gutscheinkarten seien unterschiedlich. Zu den Ausführungen des BF betreffend ein Versehen bzw. das Vertauschen der Gutscheinkarten werde festgehalten, dass die Firma WEBHOTELS keine „WELL-CARD"- Gutscheinkarten verkaufen würde, weil es sich bei WELLCARD um ein eigenes Unternehmen handle.
- Mit Bescheid der BDB vom 02.07.2025 wurde in dieser Angelegenheit gegen den BF gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren eingeleitet, und zwar konkret wegen des Verdachts (im Original, anonymisiert), „er habe sich am 21.12.2024 im Rahmen einer Leichenbeschau (kleine Kommission) die mit einem Guthaben von € 374,70,- aufgeladene „WELL-CARD"-Gutscheinkarte (Nr.: 6055100009810556) der im Dezember 2024 verstorbenen J widerrechtlich angeeignet und verwertet, indem er diese nicht sichergestellt und in behördliche Gewahrsame übernommen habe, sondern am 20.01.2025 im Rahmen eines privaten Besuches in der XXXX eingelöste.“ Er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 und § 44 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. den zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisungen „Leichen - Kommissionierung von Leichen - Behandlung von Leichenakten", P4/193733/1/2014 vom 16.06.2014, Pkt. 11.5.4., „Verfügungen über Wohnung, Effekten und Fahrzeug" und Pkt. III.1.2., „Vorgangsweise „Sicherheitspolizeigesetz", P4/67953/1/2014 vom 25.06.2014, Pkt. V.2.
- „Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern" und Pkt. VII.
- „Sicherstellen von Sachen“ sowie „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL)", P4/113730/1/2014 vom 19.05.2014, Pkt. 11.
- „Dokumentation“ i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen.
- Mit Bescheid der BDB vom 02.07.2025 wurde in dieser Angelegenheit gegen den BF gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 ein Disziplinarverfahren eingeleitet, und zwar konkret wegen des Verdachts (im Original, anonymisiert), „er habe sich am 21.12.2024 im Rahmen einer Leichenbeschau (kleine Kommission) die mit einem Guthaben von € 374,70,- aufgeladene „WELL-CARD"-Gutscheinkarte (Nr.: 6055100009810556) der im Dezember 2024 verstorbenen J widerrechtlich angeeignet und verwertet, indem er diese nicht sichergestellt und in behördliche Gewahrsame übernommen habe, sondern am 20.01.2025 im Rahmen eines privaten Besuches in der römisch 40 eingelöste.“ Er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 und Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit den zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisungen „Leichen - Kommissionierung von Leichen - Behandlung von Leichenakten", P4/193733/1/2014 vom 16.06.2014, Pkt. 11.5.4., „Verfügungen über Wohnung, Effekten und Fahrzeug" und Pkt. römisch drei.1.2., „Vorgangsweise „Sicherheitspolizeigesetz", P4/67953/1/2014 vom 25.06.2014, Pkt. römisch fünf.2.
- „Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern" und Pkt. römisch sieben.
- „Sicherstellen von Sachen“ sowie „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL)", P4/113730/1/2014 vom 19.05.2014, Pkt. 11.
- „Dokumentation“ in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
- Mit Schreiben vom 12.06.2025 hatte die LPD Wien in der Sache bereits einen Abschlussbericht gemäß § 100 StPO an die StA Wien gesendet, weil der BF mit der ihm disziplinär zum Vorwurf gemachten Handlung auch im Verdacht gestanden sei, einen Missbrauch der Amtsgewalt zum Nachteil des Manfred J begangen zu haben.
- Mit Schreiben vom 12.06.2025 hatte die LPD Wien in der Sache bereits einen Abschlussbericht gemäß Paragraph 100, StPO an die StA Wien gesendet, weil der BF mit der ihm disziplinär zum Vorwurf gemachten Handlung auch im Verdacht gestanden sei, einen Missbrauch der Amtsgewalt zum Nachteil des Manfred J begangen zu haben.
- In dem in der Folge gegen den BF geführten Strafverfahren verfasste die StA Wien schließlich mit Schriftsatz vom 08.07.2025 (unter der Verfahrenszahl 39 St 218/25y) eine Anklageschrift. Darin wurde dem BF zur Last gelegt, er habe (im Original, anonymisiert) „am 21.12.2024 in Wien als Exekutivbeamter (§ 74 Abs 1 Z 4 StGB), mit dem Vorsatz, die Erben von J in ihrem konkreten Recht, nämlich dem Recht darauf, dass die persönlichen Gegenstände der Verstorbenen im Rahmen der Leichenkommissionierung vollständig sichergestellt und an den zuständigen Notar ausgehändigt werden, zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die Leichenkommissionierung, vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, indem er eine Gutscheinkarte der Verstorbenen nicht sicherstellte und an den Notar übergab, sondern für sich behielt und zum eigenen Vorteil verwendete“. Der BF habe hierdurch das Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB begangen.
- In dem in der Folge gegen den BF geführten Strafverfahren verfasste die StA Wien schließlich mit Schriftsatz vom 08.07.2025 (unter der Verfahrenszahl 39 St 218/25y) eine Anklageschrift. Darin wurde dem BF zur Last gelegt, er habe (im Original, anonymisiert) „am 21.12.2024 in Wien als Exekutivbeamter (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB), mit dem Vorsatz, die Erben von J in ihrem konkreten Recht, nämlich dem Recht darauf, dass die persönlichen Gegenstände der Verstorbenen im Rahmen der Leichenkommissionierung vollständig sichergestellt und an den zuständigen Notar ausgehändigt werden, zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die Leichenkommissionierung, vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, indem er eine Gutscheinkarte der Verstorbenen nicht sicherstellte und an den Notar übergab, sondern für sich behielt und zum eigenen Vorteil verwendete“. Der BF habe hierdurch das Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB begangen.
- Am 16.10.2025 Wien wurde in dieser Strafsache am LG für Strafsachen Wien eine Hauptverhandlung durchgeführt. Laut vorliegendem Protokollvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung wurde der BF im Anschluss der Verhandlung „von der wider ihn mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 8.7.2025 erhobenen Anklage, er habe am 21.12.2024 in Wien als Exekutivbeamter (§ 74 Abs 1 Z 4 StGB), mit dem Vorsatz, die Erben von J in ihrem konkreten Recht, nämlich dem Recht darauf, dass die persönlichen Gegenstände der Verstorbenen im Rahmen der Leichenkommissionierung vollständig sichergestellt und an den zuständigen Notar ausgehändigt werden, zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die Leichenkommissionierung, vorzunehmen dadurch wissentlich missbraucht, indem er eine Gutscheinkarte der Verstorbenen nicht sicherstellte und an den Notar übergab, sondern für sich behielt und zum eigenen Vorteil verwendete“ gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.“ (im Original, anonymisiert)
- Am 16.10.2025 Wien wurde in dieser Strafsache am LG für Strafsachen Wien eine Hauptverhandlung durchgeführt. Laut vorliegendem Protokollvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung wurde der BF im Anschluss der Verhandlung „von der wider ihn mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 8.7.2025 erhobenen Anklage, er habe am 21.12.2024 in Wien als Exekutivbeamter (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB), mit dem Vorsatz, die Erben von J in ihrem konkreten Recht, nämlich dem Recht darauf, dass die persönlichen Gegenstände der Verstorbenen im Rahmen der Leichenkommissionierung vollständig sichergestellt und an den zuständigen Notar ausgehändigt werden, zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die Leichenkommissionierung, vorzunehmen dadurch wissentlich missbraucht, indem er eine Gutscheinkarte der Verstorbenen nicht sicherstellte und an den Notar übergab, sondern für sich behielt und zum eigenen Vorteil verwendete“ gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.“ (im Original, anonymisiert) Als Grund für diesen Freispruch wurde in der gekürzten Urteilsausfertigung Folgendes ausgeführt (im Original): „Kein Schuldbeweis mit der für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit.“
- Mit Mail vom 21.10.2025 übermittelte die LPD Wien diese gekürzte Urteilsausfertigung an die BDB und teilte darin mit, dass dieses Urteil laut telefonischer Auskunft am 21.10.2025 rechtskräftig geworden sei.
- Am 09.12.2025 führte die BDB in der Disziplinarangelegenheit in Anwesenheit der Parteien eine mündliche Verhandlung durch. Zum Gegenstand des Verfahrens wurde zu Beginn der Verhandlung ausgeführt, dass der BF mit Urteil des LG für Strafsachen Wien am 16.10.2025 vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs freigesprochen worden sei. Die Disziplinarbehörde sei zwar gem. § 95 Abs 2 BDG 1979 auch an ein freisprechendes Urteil gebunden, es sei denn, die Disziplinarbehörde verfolge den Beamten wegen einer konkurrierenden Dienstpflichtverletzung, dann dürfe sie das. Der Senat sei zwar gem. § 95 Abs. 2 BDG an die Tatsachenfeststellungen des Gerichts gebunden; die rechtliche Würdigung des damit abgegoltenen oder des darüber hinaus disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalts könne jedoch ergeben, dass sich der Beamte - trotz des Freispruchs - disziplinarrechtlich verantwortlich gemacht habe. Das wäre Judikatur des VwGH.
- Am 09.12.2025 führte die BDB in der Disziplinarangelegenheit in Anwesenheit der Parteien eine mündliche Verhandlung durch. Zum Gegenstand des Verfahrens wurde zu Beginn der Verhandlung ausgeführt, dass der BF mit Urteil des LG für Strafsachen Wien am 16.10.2025 vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs freigesprochen worden sei. Die Disziplinarbehörde sei zwar gem. Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 auch an ein freisprechendes Urteil gebunden, es sei denn, die Disziplinarbehörde verfolge den Beamten wegen einer konkurrierenden Dienstpflichtverletzung, dann dürfe sie das. Der Senat sei zwar gem. Paragraph 95, Absatz 2, BDG an die Tatsachenfeststellungen des Gerichts gebunden; die rechtliche Würdigung des damit abgegoltenen oder des darüber hinaus disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalts könne jedoch ergeben, dass sich der Beamte - trotz des Freispruchs - disziplinarrechtlich verantwortlich gemacht habe. Das wäre Judikatur des VwGH. Der BF sei mangels Schuldbeweis vom Amtsmissbrauch freigesprochen worden. Dieser sei jedoch im Einleitungsbeschluss disziplinär nicht angelastet worden, denn im Disziplinarverfahren gehe es nicht um Wissentlichkeit, sondern auch darum, dass sorgfaltswidrig vorgegangen worden sei, indem mit einer widerrechtlich erlangten Gutscheinkarte, welche nicht ordnungsgemäß sichergestellt und damit auch nicht entsprechend dokumentiert worden sei, ein Wellnessurlaub verbracht worden sei. Auf die Frage, ob er die gegenständliche Wertkarte rechtmäßig erworben habe, gab der BF in der Verhandlung vor der BDB laut Verhandlungsprotokoll an, dass er davon ausgegangen sei, dass es seine Karte gewesen wäre. Es sei nie seine Absicht gewesen, etwas widerrechtlich an sich zu nehmen. Seiner Ansicht nach habe er diese Karte von seiner Freundin geschenkt bekommen und somit rechtmäßig erworben. Die Frage, ob er die Wertkarte ordnungsgemäß sichergestellt und dokumentiert habe, beantwortete der BF mit „Nein.“ Er habe diese Wertkarte dann verwertet. Auf die Frage, was sich konkret bei der kleinen Kommissionierung abgespielt habe, führte der BF aus, dass diese kleine Kommissionierung im Krankenhaus XXXX stattgefunden habe. Es sei ein standardmäßiges Vorgehen gewesen. Sie seien zu zweit hingefahren und hätten dort den Amtsarzt getroffen. Es sei nicht immer so, aber manchmal bekomme man Effekten ausgehändigt. In diesem konkreten Fall sei es dann etwas mehr als üblich gewesen, weil man normalerweise bei einer Transportleiche nur einen Ring oder ein Schmuckstück bekomme. Ganz selten seien irgendwelche Dokumente dabei, wenn man Personen aus ihrer Wohnung mitnehme und diese dann im Rettungswagen versterben würden. In solchen Fällen nehme die Rettung nicht viele persönliche Sachen mit. Das sei in diesem Fall aber anders gewesen, weil die J in ihrem eigenen Auto verstorben sei. Ihnen seien zwei Sackerl übergeben worden und der Kollege K habe noch gesehen, dass J auch eine Armbanduhr (eine Apple Watch) am Handgelenk getragen habe. Er habe diese dann auch noch in das Sackerl gegeben. Sie hätten das Sackerl dann übernommen und seien zurück zur Dienststelle gefahren. An der Dienststelle sei der weitere Ablauf arbeitsmäßig aufgeteilt worden. Diese Aufteilung sei nicht immer gleich, aber in konkreten Fall sei es so gewesen, dass der BF den Kommissionierungsbericht geschrieben und die Sicherstellungen gemacht habe, der Kollege K dagegen dazu die Lichtbildbeilage. Sie hätten zu diesem Zweck das Sackerl auf dem Tisch genau neben seinem Schreibtisch ausgeleert, denn da würden alle derartigen Sachen ausgeleert werden. Der BF habe die Erfahrung gemacht, dass es in jeder Dienststelle einen derartigen Tisch gebe, wo Sicherstellungen gemacht werden würden. Dieser konkrete stehe angrenzend zu seinem eigenen Schreibtisch und sie hätten die Effekten dort aufbereitet und durchgeschaut. Der Kollege K sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht lange in ihrer Gruppe gewesen. Da sei dann auch das Gespräch aufgekommen, welche Sachen generell sicherzustellen wären. Es werde grundsätzlich eh alles sichergestellt, aber die Frage sei gewesen, was konkret als Depositen angeführt werden sollte. Manche würden zB. auch eine ÖBB-Mitgliedskarte als Depositen anführen, andere wiederum nicht. Dass alles sichergestellt werde, sei klar, aber da habe es halt eine Diskussion gegeben, wie sie das gemacht hätten. Dann seien sie zum Konsens gekommen, dass alle Sachen mit Wert eine Depositenzahl erhalten würden. Alles andere, zum Beispiel Visitenkarten, würden einfach als „diversen Karten“ sichergestellt und nicht explizit als Depositen angeführt werden. Sie hätten sich das im konkreten Fall dann angeschaut und gesehen, dass auch Bargeld dabei gewesen sei. Er wisse, dass es immer blöd sei, wenn da auch nur € 1,- fehlen würde, deswegen sei er dabei grundsätzlich sehr penibel. Sie hätten alles gleich mehrfach gezählt, damit alles passe. Das sei für ihn eigentlich eine normale Amtshandlung gewesen, er habe das abgearbeitet und sie hätten das dort so sichergestellt und der Kanzlei übermittelt. Dann sei der Akt erledigt gewesen.Die Frage, ob er die Wertkarte ordnungsgemäß sichergestellt und dokumentiert habe, beantwortete der BF mit „Nein.“ Er habe diese Wertkarte dann verwertet. Auf die Frage, was sich konkret bei der kleinen Kommissionierung abgespielt habe, führte der BF aus, dass diese kleine Kommissionierung im Krankenhaus römisch 40 stattgefunden habe. Es sei ein standardmäßiges Vorgehen gewesen. Sie seien zu zweit hingefahren und hätten dort den Amtsarzt getroffen. Es sei nicht immer so, aber manchmal bekomme man Effekten ausgehändigt. In diesem konkreten Fall sei es dann etwas mehr als üblich gewesen, weil man normalerweise bei einer Transportleiche nur einen Ring oder ein Schmuckstück bekomme. Ganz selten seien irgendwelche Dokumente dabei, wenn man Personen aus ihrer Wohnung mitnehme und diese dann im Rettungswagen versterben würden. In solchen Fällen nehme die Rettung nicht viele persönliche Sachen mit. Das sei in diesem Fall aber anders gewesen, weil die J in ihrem eigenen Auto verstorben sei. Ihnen seien zwei Sackerl übergeben worden und der Kollege K habe noch gesehen, dass J auch eine Armbanduhr (eine Apple Watch) am Handgelenk getragen habe. Er habe diese dann auch noch in das Sackerl gegeben. Sie hätten das Sackerl dann übernommen und seien zurück zur Dienststelle gefahren. An der Dienststelle sei der weitere Ablauf arbeitsmäßig aufgeteilt worden. Diese Aufteilung sei nicht immer gleich, aber in konkreten Fall sei es so gewesen, dass der BF den Kommissionierungsbericht geschrieben und die Sicherstellungen gemacht habe, der Kollege K dagegen dazu die Lichtbildbeilage. Sie hätten zu diesem Zweck das Sackerl auf dem Tisch genau neben seinem Schreibtisch ausgeleert, denn da würden alle derartigen Sachen ausgeleert werden. Der BF habe die Erfahrung gemacht, dass es in jeder Dienststelle einen derartigen Tisch gebe, wo Sicherstellungen gemacht werden würden. Dieser konkrete stehe angrenzend zu seinem eigenen Schreibtisch und sie hätten die Effekten dort aufbereitet und durchgeschaut. Der Kollege K sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht lange in ihrer Gruppe gewesen. Da sei dann auch das Gespräch aufgekommen, welche Sachen generell sicherzustellen wären. Es werde grundsätzlich eh alles sichergestellt, aber die Frage sei gewesen, was konkret als Depositen angeführt werden sollte. Manche würden zB. auch eine ÖBB-Mitgliedskarte als Depositen anführen, andere wiederum nicht. Dass alles sichergestellt werde, sei klar, aber da habe es halt eine Diskussion gegeben, wie sie das gemacht hätten. Dann seien sie zum Konsens gekommen, dass alle Sachen mit Wert eine Depositenzahl erhalten würden. Alles andere, zum Beispiel Visitenkarten, würden einfach als „diversen Karten“ sichergestellt und nicht explizit als Depositen angeführt werden. Sie hätten sich das im konkreten Fall dann angeschaut und gesehen, dass auch Bargeld dabei gewesen sei. Er wisse, dass es immer blöd sei, wenn da auch nur € 1,- fehlen würde, deswegen sei er dabei grundsätzlich sehr penibel. Sie hätten alles gleich mehrfach gezählt, damit alles passe. Das sei für ihn eigentlich eine normale Amtshandlung gewesen, er habe das abgearbeitet und sie hätten das dort so sichergestellt und der Kanzlei übermittelt. Dann sei der Akt erledigt gewesen. Auf Vorhalt, dass er im gegenständlichen Sicherstellungsprotokoll lediglich „mehrere Vorteilskarten“ angeführt habe und die Frage, wo die Wellnesskarte da dokumentiert hätten werden müssen (etwa bei den Vorteilskarten oder extra), antwortete der BF: „Nein extra, zwar als „Diverses" bzw. „Sonstiges", ich weiß es jetzt nicht 100% aber ich glaube nicht, dass es einen eigenen Punkt gibt mit Wertgutscheinen. So wie jetzt zum Beispiel bei der E-Card oder Identitätsdokument. Ansonsten wäre es jetzt bei „Diverse Karten" und beschrieben mit Gutscheinkarte.“ Auf die Frage, ob er nicht erheben hätte müssen, welcher Wert auf dem Gutschein aufgebucht gewesen sei, antwortete der BF, dass er nicht wüsste, wie er das erheben hätte sollen, außer, dass er Wellcard direkt schreibe. Für sie sei irrelevant, ob es € 100,- oder weniger sei, das sei egal. Es werde ohnedies sichergestellt und übermittelt. Er sei sich sicher, dass der genaue Wert nicht erhoben werden müsse, weil es keinen Unterschied mache, ob er €100,- sicherstelle oder einen Gutschein mit €3000,-. Es mache für ihn deshalb keinen Unterschied, weil er es in jeden Fall sicherstellen müsse und der Wert dann ohnediesgesichert sei. Auf Vorhalt, dass sein Kollege K als Zeuge ausgeführt habe, dass sie das Bargeld mehrfach nach dem Vier-Augen-Prinzip gezählt hätten und die Frage, wie viel es denn gewesen sei, gab der BF an: „Im Bereich €68,-“. Alle anderen Effekten habe er nur grob besichtigt und auch nur überblicksmäßig gesehen. Auf Vorhalt, dass er auch ausgeführt habe, dass Depositen von Wert üblicherweise protokolliert werden und eine extra Depositenzahl bekommen würden und dass das auch Sinn mache, antwortete er, dass diese Vorgangsweise grundsätzlich dem jeweiligen Beamten obliege. Das mache wirklich jeder anders. Hier komme es auch immer wieder zu einem Disput mit der Kanzlei (zB. wenn einer eine ÖAMTC-Mitgliedskarte als Depositen anlege, obwohl diese keinen Wert habe). Die Kanzlei müsse in einem solchen Fall dann die Depositenzahl wieder austragen und das sei ein Mehraufwand, also mache das jeder unterschiedlich. Er habe sich angewöhnt, dass er sich frage, ob etwas wertvoll oder eine Urkunde sei, dann führe er es explizit mit einer eigenen Depositennummer an. Auf Vorhalt, dass sich aus dem Bericht (AS 211) ergeben würde, dass der BF am 09.
- auf eigene Initiative zur Dienststelle gefahren sei, nachdem seine Lebensgefährtin eine telefonische Ladung bekommen habe, weil er wissen habe wollen, was denn los sei und er dann dort informiert worden sei, dass es Erhebungen gegen ihn geben würde und er daraufhin laut Bericht gesagt haben soll: „Oh Gott, ich weiß worum es geht", antwortete der BF, dass er das so sicher nicht gesagt habe. Auf weitere Nachfrage gab er an, dass er irgendwann gesagt habe, dass er gerne wissen würde, um was es gehen würde. Ihm seien Fragen gestellt worden, wie zum Beispiel, was in der Therme gewesen sei, ob ihm dort etwas aufgefallen sei und mit was er dort bezahlt habe. Er habe dann gesagt, mit zwei Karten, einer kleinen Gutscheinkarte und einem A4-Papier. Sie hätten ihn dann gefragt, ob ihm dabei noch immer nichts aufgefallen sei. Er habe geantwortet, dass ihm noch immer nichts aufgefallen sei und dass er gerne wissen würde, um was es denn gehen würde. Ihm sei dann gesagt worden, dass die Karte von einem Todesfall stammen würde und er diese missbräuchlich verwendet haben soll. „Um Gottes Willen" habe er aber nicht gesagt und er habe auch keine Ahnung, wie sie darauf gekommen wären. Vielleicht hätten sie es so wahrgenommen. Ihm sei schon klar, dass es in einem Dialog verschiedene Wahrnehmungen geben würde, aber warum das schließlich so protokolliert worden wäre, könne er nicht beantworten. Auf Vorhalt, dass er damals angegeben hätte, dass er eine geschenkte Karte und einen zweiten Papier-Gutschein im Büro gehabt habe und dass er der Meinung gewesen sei, dass die im Büro liegende Karte jene geschenkte von der Frau S (seiner Freundin) gewesen wäre, aber dass er dann bei der Firma „Wellcard“ angerufen habe, um nachzufragen, ob es tatsächlich die von Frau S gewesen sei, weil er sich nicht sicher gewesen wäre, aber „Wellcard“ ihm nicht sagen habe können, wem die Karte gehöre, führte der BF aus, dass das ganz bestimmt auch ein Missverständnis gewesen sei. Er habe das ganz bestimmt so nicht gesagt. Er habe der XXXX Therme kurz vor ihrem Aufenthalt dort geschrieben, weil er gewusst habe, dass der Gutschein schon älter gewesen sei. Er habe die Therme nur gefragt, ob sie diesen Wellcard-Gutschein, den er geschenkt bekommen habe, überhaupt noch annehmen würden. Das habe er auch ausgesagt und nicht, dass er bei Wellcard angerufen habe und sich danach erkundigt hätte. Er habe bei der XXXX -Therme nachgefragt, ob dieser Gutschein dort noch angenommen werde, weil er gewusst habe, es schon länger her gewesen sei, dass er ihn bekommen habe. Dazu gebe es auch ein Mail.Auf Vorhalt, dass er damals angegeben hätte, dass er eine geschenkte Karte und einen zweiten Papier-Gutschein im Büro gehabt habe und dass er der Meinung gewesen sei, dass die im Büro liegende Karte jene geschenkte von der Frau S (seiner Freundin) gewesen wäre, aber dass er dann bei der Firma „Wellcard“ angerufen habe, um nachzufragen, ob es tatsächlich die von Frau S gewesen sei, weil er sich nicht sicher gewesen wäre, aber „Wellcard“ ihm nicht sagen habe können, wem die Karte gehöre, führte der BF aus, dass das ganz bestimmt auch ein Missverständnis gewesen sei. Er habe das ganz bestimmt so nicht gesagt. Er habe der römisch 40 Therme kurz vor ihrem Aufenthalt dort geschrieben, weil er gewusst habe, dass der Gutschein schon älter gewesen sei. Er habe die Therme nur gefragt, ob sie diesen Wellcard-Gutschein, den er geschenkt bekommen habe, überhaupt noch annehmen würden. Das habe er auch ausgesagt und nicht, dass er bei Wellcard angerufen habe und sich danach erkundigt hätte. Er habe bei der römisch 40 -Therme nachgefragt, ob dieser Gutschein dort noch angenommen werde, weil er gewusst habe, es schon länger her gewesen sei, dass er ihn bekommen habe. Dazu gebe es auch ein Mail. Auf die Frage, ob auf dem Gutschein ein Ablaufdatum stehen würde, antwortete er mit „Nein“. Er habe nicht gewusst, nicht ob die Therme nach wie vor eine Wellcard akzeptieren würde oder nur mehr andere Anbieter. Auf die Frage, wie er auf den Gedanken gekommen sei, dass es die Gutscheinkarte der Frau S sein könnte, erklärt er, dass sie diejenige sei, die ihm sowas öfter geschenkt habe und deshalb habe er geglaubt, dass es die Karte gewesen sei, die er auch schon vermisst habe. Das sei sein erster Gedanke gewesen. Er habe gewusst, dass er vor längerer Zeit von ihr eine Karte geschenkt bekommen habe und geglaubt, dass er diese bereits vermissen würde. Deswegen sei das sein erster Gedanke gewesen. Auf Vorhalt, dass er laut Unterlagen diese Karte selbst über Willhaben verkauft habe, und zwar am 24.04.2023 an Sabine G. und diese Frau den Gutschein dann bereits am 28.09.2023 in der Therme XXXX eingelöst habe und die Frage, weshalb er das nicht mehr gewusst haben sollte, beteuerte der BF, dass er es wirklich nicht mehr gewusst habe.Auf Vorhalt, dass er laut Unterlagen diese Karte selbst über Willhaben verkauft habe, und zwar am 24.04.2023 an Sabine G. und diese Frau den Gutschein dann bereits am 28.09.2023 in der Therme römisch 40 eingelöst habe und die Frage, weshalb er das nicht mehr gewusst haben sollte, beteuerte der BF, dass er es wirklich nicht mehr gewusst habe. Die Frage, ob er denn auch öfters Gutscheine über Willhaben verkaufen würde, verneinte er. Er könne nicht sagen, warum er das in diesem Fall vergessen habe. Wenn er damals gewusst hätte, dass er die Karte bereits verkauft hatte, weshalb hätte er dann zu seiner Lebensgefährtin sagen sollen, dass sie die Gutscheinnummer herausfinden und diese zur Verfügung stellen müsse, nachdem er beim RBE erfahren habe, was passiert sei. Diese Information sei nämlich von ihm ausgegangen, sie seien zur Bank gefahren und hätten das ausgehoben und dem RBE zur Verfügung gestellt. Auf die Frage, weshalb er ein Geschenk seiner Freundin verkaufen würde, gab er an, dass er sich das im Nachhinein auch gefragt habe, er könne das erklären. Sie würden gerne Urlaub machen und hätten auch Urlaube in Thailand und Dubai verbracht. Da hätte er sich dann gesagt, sie könnten das Geld (der Gutscheine) auch für solche Urlaube verwenden. Das sei aber nur eine Vermutung, denn tatsächlich könne er sich nicht mehr daran erinnern, weshalb er diesen Gutschein verkauft habe. Auf Vorhalt, dass der Verkaufspreis von €270,- für einen tatsächlichen Wert von €300,- für ihn eigentlich unvorteilhaft gewesen sei, antwortete der BF, dass er schon gesagt habe, dass das nur eine Vermutung sei. Er habe damals Frau S jedenfalls nicht gesagt, dass er den Gutschein verkaufen würde. Auf Vorhalt das Frau G diesen Gutschein laut Unterlagen am 19.12.2022 von ihm erworben habe, gab der BF an, dass es mehrere Gutscheine gegeben hätte. Es sei immer wieder ein gängiges Geschenk gewesen. Im konkreten Fall habe er aber geglaubt, dass er diesen Gutschein schon lange vermissen würde. „Ah da ist sie." sei sein erster Gedanke gewesen, als die Karte auf seinem Tisch gelegen sei Auf Vorhalt, dass seine Aussage „In keiner Sekunde kam mir annähernd der Gedanke, dass der Gutschein von einer Amtshandlung sein könnte." im Widerspruch zu seiner Aussage beim RBE stehe, nämlich „Um Gottes Willen, ich weiß schon worum es geht", antwortete der BF, dass er das seiner Meinung nach auch nie gesagt habe. Er habe aber schon gesagt, dass er die Therme angeschrieben habe, was seiner Ansicht nach aber eher ein Beweis dafür wäre, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe. Thermenurlaube würden sie oft ad hoc machen. Auf Vorhalt, dass er angegeben habe, dass beide Gutscheine (Anm: jener der S und der Papiergutschein) für den Thermenaufenthalt auf seinem Schreibtisch hergerichtet gewesen wären und dass sie spontan auf Thermenurlaub fahren würden, und die Frage, weshalb er dann die Gutscheine bereits einen Monat vorher auf seinem Schreibtisch herrichten würde, antwortete der BF, dass es nicht einen Monat vorher, sondern im Nachdienst davor gewesen sei.Auf Vorhalt, dass er angegeben habe, dass beide Gutscheine Anmerkung, jener der S und der Papiergutschein) für den Thermenaufenthalt auf seinem Schreibtisch hergerichtet gewesen wären und dass sie spontan auf Thermenurlaub fahren würden, und die Frage, weshalb er dann die Gutscheine bereits einen Monat vorher auf seinem Schreibtisch herrichten würde, antwortete der BF, dass es nicht einen Monat vorher, sondern im Nachdienst davor gewesen sei. Auf weiteren Vorhalt, dass er nach eigenen Angaben geglaubt habe, diese beiden Gutscheine auf seinem Schreibtisch hergerichtet zu haben und dann dieser Irrtum mit der Vermischung zustande gekommen sei, entgegnete der BF, dass das so nicht stimmen würde. Irgendwann nach der Amtshandlung (er wisse nicht, ob es Ende oder Anfang des Jahres gewesen sei) sei die vermeintliche Gutscheinkarte auf seinem Tisch gelegen, so als wäre sie von jemanden hingelegt worden. Er habe das gesehen und sich gedacht, dass es die Gutscheinkarte von seiner Freundin gewesen sei, die er schon länger vermissen würde und habe sie in seine Lade gegeben. Im Jänner, als sie beschlossen hätten, in den Urlaub zu fahren, habe er diesen von seinem Arbeitsplatz aus gebucht. Vor dem Urlaub hätten sie dann beide noch einen Nachtdienst gehabt und in der Früh seien sie dann gleich die Therme gefahren. Da habe er die Gutscheinkarte hergerichtet, damit er sie am nächsten Tag nicht vergesse. Auf die Frage, wo er die Gutscheine, die er laufend bekomme, im Büro genau aufbewahren würde, antwortete er: „In meiner Lade.“ Auf die Frage, wie er diese dann verlieren oder verlegen könne, antwortete er, dass er mehrere Sachen in seiner Lade aufbewahre. Wenn er etwas rausnehme, könne es eben passieren, dass etwas mit herausfalle. Auf die Frage, ob er der Familie J den damit verursachten Schaden wieder gut gemacht habe, gab er an, dass er das schon sehr bald gemacht habe. Wie ihn der Kollege M im Mai angerufen habe, habe er diesen gebeten, mit dem Opfer Kontakt herzustellen. Er würde den Schaden so schnell wie möglich wieder gut machen. Das sei dann aber untergegangen oder nicht gemacht worden, er wisse nicht warum. Dann habe er über seinen Anwalt den Notar kontaktiert und auch die Familie J. Das sei alles über seinen Anwalt gelaufen, weil ihm verboten worden sei, Kontakt mit dem Opfer aufzunehmen. So habe er den Schaden dann schließlich wieder gut gemacht. Das habe sich etwas gezogen, weil die Verlassenschaft wieder eröffnet habe werden müssen. Das sei dann erst Ende August/Anfang September passiert und da habe er den Schaden dann zur Gänze wieder gut gemacht. Er habe auch persönlich mit dem Herrn J telefoniert und ihm seine Sicht der Dinge geschildert. Dieser habe ihm aufmerksam zugehört und sie hätten das Problem geklärt. Das Einzige was Herr J nicht verstanden habe, sei gewesen, warum er nicht die € 374,- zur Gänze zurückbekommen habe, sondern diese Summe aufgeteilt worden sei, und zwar zu je einem Teil an Wiener Wohnen, an den Notar und an ihn. Das sei aber vom Notar so verteilt worden. Der rechtliche Vertreter des BF brachte im Anschluss vor, dass er die Korrespondenz mit dem Notar dabeihabe. Diese wurde dann zum Akt genommen. Der Verkauf der Karte sei 2023 erfolgt, der BF habe diese zu Weihnachten bekommen und am 24.04.23 verkauft. Im September 2023 sei die Karte dann in XXXX eingelöst worden. Zwischen dem Verkauf und der Amtshandlung seien damit ungefähr eineinhalb Jahre vergangen.Der rechtliche Vertreter des BF brachte im Anschluss vor, dass er die Korrespondenz mit dem Notar dabeihabe. Diese wurde dann zum Akt genommen. Der Verkauf der Karte sei 2023 erfolgt, der BF habe diese zu Weihnachten bekommen und am 24.04.23 verkauft. Im September 2023 sei die Karte dann in römisch 40 eingelöst worden. Zwischen dem Verkauf und der Amtshandlung seien damit ungefähr eineinhalb Jahre vergangen. Die Vorsitzende stellte in weiterer Folge klar, dass Frau G diese Gutscheinkarte schließlich am 28.09.2023 in der Therme XXXX eingelöst habe, welche sie für € 270,- vom BF über Willhaben erworben habe. Die Karte sei mit € 300,- aufgeladen gewesen. Die Vorsitzende stellte in weiterer Folge klar, dass Frau G diese Gutscheinkarte schließlich am 28.09.2023 in der Therme römisch 40 eingelöst habe, welche sie für € 270,- vom BF über Willhaben erworben habe. Die Karte sei mit € 300,- aufgeladen gewesen. Der BF gab dazu an, dass er das am Anfang schon gewusst habe, aber zum Schluss nicht mehr. Das sei damals am Geschenk gestanden, als er es bekommen habe. Auf Vorhalt, dass die Wellcard von Frau J anders ausschauen würde als die Gutscheinkarte von Frau S und auf die Augenscheinnahme der im Akt aufliegenden Musterkarten stellte der BF lediglich fest, dass beide Karten blau seien. Er habe schließlich auch andere Karten geschenkt bekommen. Der BF legte in der Folge einen Ausdruck seiner Mail an die Therme vor. Diese E-Mail habe er geschrieben, weil er nicht gewusst habe, ob diese Wellcard noch Gültigkeit habe bzw. noch akzeptiert werden würde. Dabei habe ihn nur interessiert, ob der Gutschein von Wellcard von XXXX Therme generell akzeptiert werde. Denn er habe gewusst, dass es schon länger her gewesen sei, dass er diese Karte geschenkt bekommen habe.Der BF legte in der Folge einen Ausdruck seiner Mail an die Therme vor. Diese E-Mail habe er geschrieben, weil er nicht gewusst habe, ob diese Wellcard noch Gültigkeit habe bzw. noch akzeptiert werden würde. Dabei habe ihn nur interessiert, ob der Gutschein von Wellcard von römisch 40 Therme generell akzeptiert werde. Denn er habe gewusst, dass es schon länger her gewesen sei, dass er diese Karte geschenkt bekommen habe. Auf Nachfrage bestätigte der BF, dass er schon öfter solche Gutscheinkarten erhalten habe und er auch gewusst habe wie diese ausschauen würden. Er habe sie also auch voneinander unterscheiden können. Nach dem Unterschied von Wellcards und Karten von Webhotels befragt, gab er an, dass beide Karten für ihn blau seien. Auf Nachfrage des DA, was in dem übergebenen Sack drinnen gewesen sei, gab der BF an, dass ihnen gesagt worden sei, dass die Effekten der Verstorbenen darin gewesen seien. Auf den ersten Blick seien eine Handtasche und Zettelzeug drinnen gewesen. Es sei etwas durcheinander gewesen. Das darin auch eine Geldbörse gewesen sei, habe er erst im Büro gesehen. Es habe so ausgeschaut, als hätte jemand einen Ausweis gesucht. In diesem Sack sei eigentlich alles durcheinander gewesen. Der Kollege habe bei der Kommissionierung gesehen, dass Sie eine Armbanduhr oben gehabt habe. Er habe diese abgenommen und in das Sackerl gegeben und das sei es eigentlich gewesen. Auf der Dienststelle hätten sie besprochen, was sie als nächstes machen würden. Dann habe der BF das Sackerl genommen und die Effekten auf dem Tisch ausgeleert. Es gebe dafür im Büro einen eigenen Tisch, der an seinen eigenen Bürotisch angrenzen würde. Dort stehe auch der Drucker. Das sei auch der Tisch, wo Akten sortiert werden würden. Dieses Procedere habe immer funktioniert. Auf die Frage, ob er es richtig finde, dass man Wertgegenstände von Verstorbenen auf Tischen ausleere, wo daneben ein Bürotisch von einem Bediensteten sei, antwortete der BF, dass ihm nicht einfalle, wie sie es besser machen sollten. Wenn sie jetzt eine Plastikkiste zur Verfügung gestellt bekommen würden, wäre es aber wahrscheinlich besser. Auf die Frage, ob auf seinem Bürotisch auch persönliche Wertgegenstände liegen würden, antwortete er „Ja so wie jeder, mein Handy ist auch ein Wertgegenstand.“ Auf die Frage des DA, ob ihm nicht in den Sinn gekommen sei, wenn daneben Wertgegenstände von Verstorbenen ausgeleert würden, dass es dabei zu Vermischungen kommen könne, antwortet er, „Naja, wenn mein Handy am Tisch liegt und daneben leere ich etwas aus und es ist auch ein Handy dabei, dann werde ich mein Handy finden. Ich sage einmal besser kann man es immer machen und ich habe auch aus dieser Geschichte gelernt. Ich weiß jetzt zum Beispiel 100%ig, dass ich keine privaten Sachen mehr mit in die Arbeit nehme. Weil wenn ich das nicht gemacht hätte, wäre es nicht so weit gekommen.“ Er könne sich das Ganze nur so erklären, dass die Karte im Zuge des Ausleerens irgendwo darunter gerutscht sei. Das sei nur eine Vermutung. Er selbst habe diese Karte nicht wahrgenommen, als er die Effekten sortiert habe. Auch der Kollegen nicht. Sie könnte ihm runtergefallen sein, wie sie das grob besichtigt hätten. Er habe es aber nicht mitbekommen und sein Kollege auch nicht. Die Reinigungskraft habe sie wahrscheinlich auf dem Boden gefunden und wieder raufgelegt. Es könne aber genauso gut sein, dass es ein Kollege gewesen sei, der sie ihm wieder hingelegt habe. Er habe bei ihm im Kastel Cola und Red Bull. Die Kollegen würden wissen, wo das stehe. Sie würden sich einfach ein Getränk nehmen und dafür einen Euro rein schmeißen. Aber er glaube, die Kollegentheorie treffe hier nicht zu, denn ein Kollege hätte es ihm gesagt. Für Bargeld habe er hinten ein kleines Kisterl mit Kleingeld und wenn ein Kollege ein Getränk nehme, dann schmeiße dieser das Geld dort rein. Auf die Frage des DA. wie denn das Vier-Augen-Prinzip ausgeschaut habe, gab der BF an, dass sie das grob besichtigt hätten, dann sei es zu dieser Grundsatzdiskussion gekommen, was sicherzustellen und als Depositen anzuführen sei. Auch seinem Kollegen sei keine Gutscheinkarte aufgefallen. Der BF habe zu ihm gesagt, sie sollten das Geld gleich machen, damit das sicher sei. Aus Erfahrung wisse er, dass es blöd sei auch wenn nur ein Euro fehlen würde. Deswegen sei er da auch so penibel, damit das passe. Er glaube ein Monat davor hätten sie eine Sicherstellung von € 120 000,- gehabt. Da sei man dann schon bemüht. Er wisse, dass immer zuerst was passieren müsse, bis etwas verbessert werde. In Zukunft nehme er sich eine Kiste. Ich wisse nicht, wie das früher gemacht worden sei und sei offen für Vorschläge. Sein Kollege K, der bei der damals dabei gewesen sei, habe sich auch gefragt, wie das passieren habe können. Der BF habe ihn dann gefragt, ob ihm eine Gutscheinkarte aufgefallen sei, ihm selbst sei eine solche nämlich nicht aufgefallen. Er nehme niemanden so einfach etwas weg, so sei er nicht. Sie hätten sich auch überlegt, wie das passieren habe können. Für den BF sei es die einzig logische Variante gewesen, dass die Karte im Zuge der Sortierung runtergefallen und dann von der Reinigungskraft wieder hingelegt worden sei. Das sei seine persönliche Vermutung, weil er es sich sonst nicht anders erklären habe können. Im Spital habe er das ihm übergebene Sackerl nicht selbst eingeräumt, sondern einfach in die Hand bekommen. Auf Vorhalt, dass es laut Dienstanweisung eigentlich ein Übergabeprotokoll geben müsste, gab er an, dass es keines gegeben habe. Er wisse davon nichts, dass sei auch nicht Usus. Das sei einfach ein Plastiksackerl gewesen. Das habe er dann ins Dienstauto gelegt und sei zurückgefahren. Auf Nachfrage gab er an, dass er nicht ausschließen könne, dass es beschädigt gewesen sei. Es habe jedenfalls kein großes Loch gehabt. Er könne auch nicht ausschließen das etwas rausgefallen sei. Die Frage, ob es eine Vorgabe gebe oder wie er sonst gelernt habe, Effekten sicherzustellen, bzw., ob es eine Weisung dafür geben würde, verneinte der BF, das mache jeder unterschiedlich, bei ihnen sei es so gang und gäbe, dass es genau auf dem Tisch stattfinde. Von Anfang an sei es der Tisch gewesen. Wenn er zB. nur einen Reisepass habe, dann lege er diesen nicht auf den Effektentisch, sondern nehme ihn auf seinen Schreibtisch mit und mache die Sicherstellung dort. Auf Vorhalt des RA, dass ihm grundsätzlich vorgeworfen werde, dass er entgegen von Dienstanweisungen die WellCard nicht sichergestellt und in behördliches Gewahrsame übernommen habe, und die Frage, ob er sie denn in Gewahrsame genommen hätte, wenn er sie gesehen hätte, antwortete er mit „Ja klar.“ Auf weitere Nachfrage, ob das bedeute, dass er die Karte sichergestellt, aufgenommen, dem Notar geschickt und protokolliert hätte, wenn er sie vorgefunden hätte, antwortete er mit, „genau“.
- Mit beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnis vom 18.12.2025 sprach die BDB den BF schuldig, er habe „sich am 21.12.2024 im Rahmen einer Leichenbeschau (kleine Kommission) die mit einem Guthaben von € 374,70,- aufgeladene „WELL-CARD"-Gutscheinkarte (Nr.: 6055100009810556) der im Dezember 2024 verstorbenen XXXX widerrechtlich angeeignet und verwertet, indem er diese fahrlässig nicht sichergestellt und in behördliche Gewahrsame übernommen hat, sondern am 20.01.2025 im Rahmen eines privaten Besuches in der XXXX einlöste.“ Er habe damit Dienstpflichtverletzungen § 44 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisungen „Leichen - Kommissionierung von Leichen - Behandlung von Leichenakten", P4/193733/1/2014 vom 16.06.2014, Pkt. III.2.1.; die „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL)", P4/113730/1/2014 vom 19.05.2014, Pkt. 11.
- „Dokumentation" und die DA "Kanzlei- und Protokollwesen; PAD" i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen. Mit Spruchpunkt B. wurden dem BF gem. § 117 Abs. 2 Zif. 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 500,- vorgeschrieben. Mit Spruchpunkt C. wurde unter der Überschrift „Aufhebung der Suspendierung“ festgestellt, dass gem. § 112 Abs. 6 BDG eine Suspendierung spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens ende. Würden die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen seien, vorher wegfallen, so sei die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.
- Mit beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnis vom 18.12.2025 sprach die BDB den BF schuldig, er habe „sich am 21.12.2024 im Rahmen einer Leichenbeschau (kleine Kommission) die mit einem Guthaben von € 374,70,- aufgeladene „WELL-CARD"-Gutscheinkarte (Nr.: 6055100009810556) der im Dezember 2024 verstorbenen römisch 40 widerrechtlich angeeignet und verwertet, indem er diese fahrlässig nicht sichergestellt und in behördliche Gewahrsame übernommen hat, sondern am 20.01.2025 im Rahmen eines privaten Besuches in der römisch 40 einlöste.“ Er habe damit Dienstpflichtverletzungen Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisungen „Leichen - Kommissionierung von Leichen - Behandlung von Leichenakten", P4/193733/1/2014 vom 16.06.2014, Pkt. römisch drei.2.1.; die „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL)", P4/113730/1/2014 vom 19.05.2014, Pkt. 11.
- „Dokumentation" und die DA "Kanzlei- und Protokollwesen; PAD" in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen. Mit Spruchpunkt B. wurden dem BF gem. Paragraph 117, Absatz 2, Zif. 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 500,- vorgeschrieben. Mit Spruchpunkt C. wurde unter der Überschrift „Aufhebung der Suspendierung“ festgestellt, dass gem. Paragraph 112, Absatz 6, BDG eine Suspendierung spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens ende. Würden die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen seien, vorher wegfallen, so sei die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben. In der Bescheidbegründung wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Am 29.04.2025 sei der Personalabteilung ein Schreiben der Leitung des XXXX XXXX übermittelt worden, wonach der BF im Verdacht stehe, sich die mit einem Guthaben von ca. € 400,-- aufgeladene „WELL-CARD"-Gutscheinkarte der im Dezember 2024 verstorbenen J, im Zuge einer Amtshandlung am 21.12.2024 widerrechtlich angeeignet und diese am 20.01.2025 im Rahmen eines privaten Besuchs der XXXX eingelöst und verbraucht zu haben.Am 29.04.2025 sei der Personalabteilung ein Schreiben der Leitung des römisch 40 römisch 40 übermittelt worden, wonach der BF im Verdacht stehe, sich die mit einem Guthaben von ca. € 400,-- aufgeladene „WELL-CARD"-Gutscheinkarte der im Dezember 2024 verstorbenen J, im Zuge einer Amtshandlung am 21.12.2024 widerrechtlich angeeignet und diese am 20.01.2025 im Rahmen eines privaten Besuchs der römisch 40 eingelöst und verbraucht zu haben. Am 21.12.2024 sei Frau J verstorben und es habe eine Leichenbeschau durch eine kleine Kommission in der Klinik XXXX gegeben, an der der BF und Abtlnsp K mitgewirkt hätten. Nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens hätten die Hinterbliebenen das Fehlen einer „WELL-CARD"-Gutscheinkarte im Wert von ca. € 400,--, welche erst kurz vor dem Tod der Verstorbenen aufgeladen worden sei, bemerkt. Eine Recherche der Hinterbliebenen der Frau J (Nachfrage bei der diesbezüglichen Kartenfirma) habe ergeben, dass die angeführte „WELL-CARD"- Gutscheinkarte am 20.01.2025, sohin nach dem Tod von Frau J durch eine männliche Person mit den Initialen des BF in der XXXX zur Abbuchung beziehungsweise zum Verbrauch von aufgeladenem Guthaben verwendet worden sei. Am 21.12.2024 sei Frau J verstorben und es habe eine Leichenbeschau durch eine kleine Kommission in der Klinik römisch 40 gegeben, an der der BF und Abtlnsp K mitgewirkt hätten. Nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens hätten die Hinterbliebenen das Fehlen einer „WELL-CARD"-Gutscheinkarte im Wert von ca. € 400,--, welche erst kurz vor dem Tod der Verstorbenen aufgeladen worden sei, bemerkt. Eine Recherche der Hinterbliebenen der Frau J (Nachfrage bei der diesbezüglichen Kartenfirma) habe ergeben, dass die angeführte „WELL-CARD"- Gutscheinkarte am 20.01.2025, sohin nach dem Tod von Frau J durch eine männliche Person mit den Initialen des BF in der römisch 40 zur Abbuchung beziehungsweise zum Verbrauch von aufgeladenem Guthaben verwendet worden sei. Zur Abklärung des Sachverhaltes sei mit Herrn J Manfred fernmündlich Kontakt aufgenommen worden. Ergänzend zu seinen bereits getätigten Angaben habe Herr J mitgeteilt, dass sein Sohn Florian J von der Firma „WELLCARD" eine Rechnung bzw. einen Transaktionsverlauf der „WELL-CARD"-Gutscheinkarte von Frau J mit der Nr.: 6055100009810556 am 17.04.2025 eingeholt habe. Daraus gehe hervor, dass das gesamte Guthaben der „WELL-CARD"- Gutscheinkarte in der Höhe von € 374,70,- am 20.01.2025 bei einem Aufenthalt in der XXXX eingelöst worden sei.Zur Abklärung des Sachverhaltes sei mit Herrn J Manfred fernmündlich Kontakt aufgenommen worden. Ergänzend zu seinen bereits getätigten Angaben habe Herr J mitgeteilt, dass sein Sohn Florian J von der Firma „WELLCARD" eine Rechnung bzw. einen Transaktionsverlauf der „WELL-CARD"-Gutscheinkarte von Frau J mit der Nr.: 6055100009810556 am 17.04.2025 eingeholt habe. Daraus gehe hervor, dass das gesamte Guthaben der „WELL-CARD"- Gutscheinkarte in der Höhe von € 374,70,- am 20.01.2025 bei einem Aufenthalt in der römisch 40 eingelöst worden sei. Darüber hinaus habe Herr J Manfred eine Rechnung der Firma „WELLCARD" vom 13.12.
- übermittelt, woraus zu entnehmen sei, dass Frau J unter anderem eine „WELL-CARD"-Gutscheinkarte um €380,- als Weihnachtsgeschenk für ihren Enkel gekauft und auf ihre eigene „WELL-CARD"-Gutscheinkarte mit der Nr.: 6055100009810556 ein Guthaben von € 380,- aufgeladen habe. Samt Wiederaufladebonus (€ 38,-) habe die Guthabensumme für die betroffene „WELL- CARD"-Gutscheinkarte mit der Nr.: 6055100009810556 am 13.12.2024 € 418,- betragen. Am 19.12.2024 sei Frau J in der XXXX gewesen. Danach habe das Restguthaben ihrer „WELL-CARD"-Gutscheinkarte € 374,70,- betragen (Guthaben zum Zeitpunkt des Todestages von Frau J).Am 19.12.2024 sei Frau J in der römisch 40 gewesen. Danach habe das Restguthaben ihrer „WELL-CARD"-Gutscheinkarte € 374,70,- betragen (Guthaben zum Zeitpunkt des Todestages von Frau J). Am 21.12.2024 sei Frau J verstorben. Laut Manfred J und Florian J habe Frau J ihre „WELL-CARD"-Gutscheinkarte üblicherweise in ihrer Geldbörse verwahrt. Im Sicherstellungsprotokoll, welches vom BF angelegt worden sei, sei die „WELL- CARD"-Gutscheinkarte nicht angeführt. Demnach hätten sich lediglich Bargeld, diverse Vorteilskarten (Jahreskarten WVB, ARBÖ-Clubkarte, Pensionistenausweis, ÖBB- Vorteilkarte) und diverse Kundenkarten in der Geldbörse der J befunden. Aufgrund der mündlichen Angaben des Hrn. Manfred J am 29.04.2025, wonach laut Auskunft eines Mitarbeiters der XXXX Therme eine Person mit den Initialen des BF mit der „WELL-CARD"-Gutscheinkarte seinen Thermenaufenthalt am 20.01.2025 bezahlt hätte, habe der dringende Verdacht bestanden, dass der BF die „WELL-CARD"-Gutscheinkarte der Verstorbenen im Rahmen der Todesfallbearbeitung an sich gebracht und in weiterer Folge das gesamte Guthaben in der Höhe von € 374,70,- in der XXXX Therme verbraucht habe.Aufgrund der mündlichen Angaben des Hrn. Manfred J am 29.04.2025, wonach laut Auskunft eines Mitarbeiters der römisch 40 Therme eine Person mit den Initialen des BF mit der „WELL-CARD"-Gutscheinkarte seinen Thermenaufenthalt am 20.01.2025 bezahlt hätte, habe der dringende Verdacht bestanden, dass der BF die „WELL-CARD"-Gutscheinkarte der Verstorbenen im Rahmen der Todesfallbearbeitung an sich gebracht und in weiterer Folge das gesamte Guthaben in der Höhe von € 374,70,- in der römisch 40 Therme verbraucht habe. Zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes sei seitens des Referats für Besondere Ermittlungen mit dem kaufmännischen Leiter der XXXX Therme, fernmündlich und per E-Mail-Kontakt aufgenommen worden. Dieser habe in weiterer Folge das Gästeblatt jener Personen, welche am 20.01.2025 einen Großteil ihrer Rechnung (€ 374,70,-) mit der besagten „WELL-CARD" der Verstorbenen für den Aufenthalt vom 19.01.2025-20.01.2025 bezahlt hätten, übermittelt.Zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes sei seitens des Referats für Besondere Ermittlungen mit dem kaufmännischen Leiter der römisch 40 Therme, fernmündlich und per E-Mail-Kontakt aufgenommen worden. Dieser habe in weiterer Folge das Gästeblatt jener Personen, welche am 20.01.2025 einen Großteil ihrer Rechnung (€ 374,70,-) mit der besagten „WELL-CARD" der Verstorbenen für den Aufenthalt vom 19.01.2025-20.01.2025 bezahlt hätten, übermittelt. Es habe sich dabei um den BF in Begleitung von S gehandelt. Frau S sei ebenfalls Exekutivbedienstete und versehe, wie der BF, Dienst im XXXX . Sie führe mit dem BF seit ca. 5 Jahren eine Liebesbeziehung, wobei sie getrennte Wohnsitze hätten. Frau S habe im Zuge ihrer Vernehmung angegeben, dass sie für dem BF im Dezember 2022 eine Gutscheinkarte von WEBHOTELS im Wert von € 300,- gekauft und ihm am 24.12.2022 als Weihnachtsgeschenk übergeben habe. Frau S habe im Zuge ihrer Vernehmung eine Überweisungsbestätigung für den Kauf dieser Gutscheinkarte bei der Fa. WEBHOTELS zur Verfügung gestellt.Frau S sei ebenfalls Exekutivbedienstete und versehe, wie der BF, Dienst im römisch 40 . Sie führe mit dem BF seit ca. 5 Jahren eine Liebesbeziehung, wobei sie getrennte Wohnsitze hätten. Frau S habe im Zuge ihrer Vernehmung angegeben, dass sie für dem BF im Dezember 2022 eine Gutscheinkarte von WEBHOTELS im Wert von € 300,- gekauft und ihm am 24.12.2022 als Weihnachtsgeschenk übergeben habe. Frau S habe im Zuge ihrer Vernehmung eine Überweisungsbestätigung für den Kauf dieser Gutscheinkarte bei der Fa. WEBHOTELS zur Verfügung gestellt. Sie habe diese Gutscheinkarte vermutlich zuletzt wenige Tage nach der Übergabe gesehen. Danach habe sie die Gutscheinkarte nicht mehr wahrgenommen. Am 19.01.2025 habe sie gemeinsam mit dem BF eine Wellnessreise ins Burgenland angetreten. Die Buchung sei vom BF durchgeführt worden. Am 19.01.2025 hätten sie gemeinsam in das Thermenhotel eingecheckt und sie seien bis in die Abendstunden des 20.01.2025 in der Therme geblieben. Die Rechnung habe der BF in ihrer Abwesenheit bezahlt. Dieser habe ihr danach mitgeteilt, dass er die Rechnung unter anderem mit der von ihr geschenkten Gutscheinkarte bezahlt habe. Ob es sich bei der von ihr im Dezember 2022 dem BF geschenkten Geschenkkarte um eine „WELL-CARD"-Gutscheinkarte gehandelt habe, wisse sie nicht mehr. Auch nicht, wo sich diese nun befinden würde. Aufgrund des eingeholten Transaktionsverlaufes der Gutscheinkarte von der Fa. WEBHOTELS mit der Nr.: 1601697334115738 (erworben von Frau S) sei in weiterer Folge mit der Direktorin der XXXX Therme XXXX , fernmündlich und per E-Mail-Kontakt aufgenommen worden. Sie habe am 13.05.2025 die Unterlagen (Ausdruck Gästekartei, Rechnungskopie. Transaktionsbeleg) jener Person übermittelt, welche am 28.09.2023 die Gutscheinkarte Nr.: 1601697334115738 mit einem Gesamtguthaben von € 300,- eingelöst habe. Es habe sich dabei um Frau G gehandelt. Am 14.05.2025 habe Frau G dann fernmündlich mitgeteilt, dass sie diese Gutscheinkarte der Fa. WEBHOTELS mit der Nr.: 1601697334115738 (welche ursprünglich von Frau S am 19.12.2022 gekauft und am 24.12.2022 an BF verschenkt worden sei) Ende April 2023 mit einem Guthaben von € 300,- um € 270,- vom BF über die Plattform „WILLHABEN" gekauft habe. Frau G habe einen Screenshot eines Willhaben-Chat-Verlaufes sowie ein Foto eines Kontoauszuges übermittelt, auf welchem der Überweisungszeitpunkt (24.04.2023) und der Betrag in Höhe von € 270,- angeführt seien.Aufgrund des eingeholten Transaktionsverlaufes der Gutscheinkarte von der Fa. WEBHOTELS mit der Nr.: 1601697334115738 (erworben von Frau S) sei in weiterer Folge mit der Direktorin der römisch 40 Therme römisch 40 , fernmündlich und per E-Mail-Kontakt aufgenommen worden. Sie habe am 13.05.2025 die Unterlagen (Ausdruck Gästekartei, Rechnungskopie. Transaktionsbeleg) jener Person übermittelt, welche am 28.09.2023 die Gutscheinkarte Nr.: 1601697334115738 mit einem Gesamtguthaben von € 300,- eingelöst habe. Es habe sich dabei um Frau G gehandelt. Am 14.05.2025 habe Frau G dann fernmündlich mitgeteilt, dass sie diese Gutscheinkarte der Fa. WEBHOTELS mit der Nr.: 1601697334115738 (welche ursprünglich von Frau S am 19.12.2022 gekauft und am 24.12.2022 an BF verschenkt worden sei) Ende April 2023 mit einem Guthaben von € 300,- um € 270,- vom BF über die Plattform „WILLHABEN" gekauft habe. Frau G habe einen Screenshot eines Willhaben-Chat-Verlaufes sowie ein Foto eines Kontoauszuges übermittelt, auf welchem der Überweisungszeitpunkt (24.04.2023) und der Betrag in Höhe von € 270,- angeführt seien. Dieser Betrag sei auch auf das Konto des BF überwiesen worden. Der BF habe ihr anschließend die Karte per Post zugesandt. Am 28.09.2023 habe Frau G die so erworbene Karte zur Bezahlung ihres Aufenthaltes in der Therme XXXX verwendet.Dieser Betrag sei auch auf das Konto des BF überwiesen worden. Der BF habe ihr anschließend die Karte per Post zugesandt. Am 28.09.2023 habe Frau G die so erworbene Karte zur Bezahlung ihres Aufenthaltes in der Therme römisch 40 verwendet. Am 15.05.2025 sei Abtlnsp K in der Sache als Zeuge vernommen worden. Es handle sich dabei um jenen Exekutivbediensteten, welcher am 21.12.2024 gemeinsam mit dem BF den Todesfall der Frau J bearbeitet und bei der Sicherstellung ihrer Effekten mitgewirkt habe. Abtlnsp K habe im Rahmen seiner Vernehmung ausgeführt, dass er bei der Sicherstellung nur insofern involviert gewesen sei, als dass er gemeinsam mit dem BF das Bargeld von Frau J im Vieraugenprinzip gezählt habe. Die Sicherstellung der restlichen Effekten sei ausschließlich vom BF gemacht worden. Dieser habe die Effekten/Depositen von Frau J in seinem Büro auf einem Schreibtisch ausgeleert. Der Zeuge habe weiter ausgeführt, dass er die Effekten nur grob im Überblick wahrgenommen habe. Eine „WELL-CARD"-Gutscheinkarte sei ihm dabei aber nicht aufgefallen. Die Protokollierung sei vom BF durchgeführt worden. Das Sicherstellungsprotokoll sei von Abtlnsp K auch nicht unterschrieben worden. Der BF habe sich wegen der telefonischen Zeugenladung seiner Freundin telefonisch bei seinen Kollegen gemeldet, wobei er über seine Stellung als Beschuldigter wegen Missbrauchs der Amtsgewalt informiert worden sei. Der BF habe dabei angegeben, sofort kommen zu wollen, um Näheres in Erfahrung zu bringen. Am 09.05.2025, um 13:00 Uhr, sei der BF eingetroffen und zunächst über seine Beschuldigtenrechte in Kenntnis gesetzt worden. Er habe im Zuge des Gesprächs bestätigt, dass er sich von
- bis 20.01.2025 mit seiner Freundin in der Therme XXXX aufgehalten habe. Er habe sich laut seinen eigenen Angaben in keiner Weise vorstellen können, weshalb er wegen Missbrauch der Amtsgewalt beschuldigt werde. Auf die Frage, wie der Aufenthalt in der Therme XXXX bezahlt worden sei, habe der BF angegeben, dass er diesen mit zwei verschiedenen Gutscheinkarten bezahlt habe. Einer dieser Gutscheine sei eine Karte und der Zweite ein Blatt Papier gewesen. Beide habe er zum Geburtstag geschenkt bekommen. Die Karte sei eine „WELL-CARD"-Gutscheinkarte gewesen, welche er vor längerer Zeit von Frau S, vermutlich schon 2022, geschenkt bekommen habe.Der BF habe sich wegen der telefonischen Zeugenladung seiner Freundin telefonisch bei seinen Kollegen gemeldet, wobei er über seine Stellung als Beschuldigter wegen Missbrauchs der Amtsgewalt informiert worden sei. Der BF habe dabei angegeben, sofort kommen zu wollen, um Näheres in Erfahrung zu bringen. Am 09.05.2025, um 13:00 Uhr, sei der BF eingetroffen und zunächst über seine Beschuldigtenrechte in Kenntnis gesetzt worden. Er habe im Zuge des Gesprächs bestätigt, dass er sich von
- bis 20.01.2025 mit seiner Freundin in der Therme römisch 40 aufgehalten habe. Er habe sich laut seinen eigenen Angaben in keiner Weise vorstellen können, weshalb er wegen Missbrauch der Amtsgewalt beschuldigt werde. Auf die Frage, wie der Aufenthalt in der Therme römisch 40 bezahlt worden sei, habe der BF angegeben, dass er diesen mit zwei verschiedenen Gutscheinkarten bezahlt habe. Einer dieser Gutscheine sei eine Karte und der Zweite ein Blatt Papier gewesen. Beide habe er zum Geburtstag geschenkt bekommen. Die Karte sei eine „WELL-CARD"-Gutscheinkarte gewesen, welche er vor längerer Zeit von Frau S, vermutlich schon 2022, geschenkt bekommen habe. Nachdem ihm der Grund der Ermittlungen mitgeteilt worden sei, habe der BF angegeben, dass es sich bei der von ihm am 20.01.2025 eingelösten „WELL-CARD"-Gutscheinkarte vermutlich um ein Versehen gehandelt hätte. Er habe auf seinem Schreibtisch im Büro nicht nur die „WELL-CARD"-Gutscheinkarte der Verstorbenen liegen gehabt, sondern auch die Gutscheinkarte, welche er von Frau S geschenkt bekommen habe. Der BF sei der Meinung gewesen, dass die im Büro liegende „WELL-CARD"- Gutscheinkarte der Verstorbenen die geschenkte Karte von Frau S gewesen sei. Da sich der BF aber nicht sicher gewesen sei, habe er bei der Firma „WELLCARD" angerufen, um nachzufragen, ob diese Karte jene von Frau S gewesen sei. Die Firma „WELLCARD" habe ihm jedoch nicht sagen können, wem diese Karte gehörte. Auf die Frage, wo sich die zweite Karte - sprich die Karte von Frau S – befinde, habe der BF geantwortet, dass sich diese wahrscheinlich im Büro befinden würde. Für diese Karte müsse Frau S auch eine Rechnung besitzen. Der BF habe beide Gutscheine (WELLCARD + Blatt Papier) im Büro auf dem Schreibtisch hergerichtet, weil er mit Frau S nach dem Nachtdienst in die Therme XXXX gefahren sei. Diese Gutscheine habe er schon längere Zeit vor dem Thermenaufenthalt auf den Schreibtisch gelegt, um nicht darauf zu vergessen. Einen Zeitpunkt, wann er die Gutscheinkarte und das „Blatt Papier" auf dem Schreibtisch hinterlegt habe, habe der BF nicht angeben können. Auf die Frage, wo sich die zweite Karte - sprich die Karte von Frau S – befinde, habe der BF geantwortet, dass sich diese wahrscheinlich im Büro befinden würde. Für diese Karte müsse Frau S auch eine Rechnung besitzen. Der BF habe beide Gutscheine (WELLCARD + Blatt Papier) im Büro auf dem Schreibtisch hergerichtet, weil er mit Frau S nach dem Nachtdienst in die Therme römisch 40 gefahren sei. Diese Gutscheine habe er schon längere Zeit vor dem Thermenaufenthalt auf den Schreibtisch gelegt, um nicht darauf zu vergessen. Einen Zeitpunkt, wann er die Gutscheinkarte und das „Blatt Papier" auf dem Schreibtisch hinterlegt habe, habe der BF nicht angeben können. Auf die Frage, warum denn die Karte der Verstorbenen auf seinem Schreibtisch gelegen sei, habe der BF angegeben, dass er das nicht wisse. Er habe aber angegeben, dass er bei Sicherstellungen eigentlich sehr penibel sei. Weiters habe er angegeben, sich das Ganze nur so erklären zu können, dass die Karte der Verstorbenen am Schreibtisch liegen geblieben und er davon ausgegangen sei, dass es sich um die ihm geschenkte Karte von Frau S handeln würde. In weiterer Folge habe der BF von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und die Durchführung der Beschuldigtenvernehmung verweigert. Am 04.06.2025 habe die Rechtsanwaltskanzlei des rechtlichen Vertreters des BF eine Stellungnahme zum gegenwärtigen Vorwurf übermittelt. In dieser sei zusammengefasst angegeben worden, dass dem BF zur Last gelegt werde, im Zuge einer Leichenbeschau am 21.12.2024 die persönliche Well Card-Gutscheinkarte der verstorbenen Frau J entgegengenommen und zu einem späteren Zeitpunkt bei einem privaten Aufenthalt in der XXXX eingelöst zu haben, ohne dass die Karte sichergestellt worden sei. Dazu sei ausgeführt worden, dass es sich bei der Leichenbeschau um eine sogenannte Transportleiche gehandelt habe, bei der eine kleine Kommission tätig gewesen sei. Die Übergabe der persönlichen Effekte der Verstorbenen sei in Form eines unversperrten Effektensacks durch das Personal der Pathologie erfolgt. Dieser Effektensack sei dann in Folge von ihm und seinem Kollegen K in das Büro verbracht worden. Eine genaue Durchsicht des Inhalts habe - wie üblich - erst im Büro stattgefunden. Der Sack sei auf einem angrenzenden Tisch des BF entleert worden, und die Gegenstände seien dokumentiert, weitergeleitet oder zur Sicherstellung beiseitegelegt worden. Ob sich die gegenständliche Well Card-Karte in diesem Sack befunden habe, wisse er nicht. Er könne es weder bestätigen noch ausschließen. Eine bewusste Aneignung dieser Karte habe es jedenfalls nicht gegeben. Der BF habe angegeben, dass sich damals auf seinem Schreibtisch zahlreiche persönliche und dienstliche Gegenstände befunden hätten. Dort hätten sich regelmäßig auch persönliche Gutscheinkarten befunden, insbesondere der Marken Wellcard und Webhotel. Diese Karten seien ihm über die Jahre hinweg immer wieder von seiner Lebensgefährtin oder Familienmitgliedern geschenkt worden.Am 04.06.2025 habe die Rechtsanwaltskanzlei des rechtlichen Vertreters des BF eine Stellungnahme zum gegenwärtigen Vorwurf übermittelt. In dieser sei zusammengefasst angegeben worden, dass dem BF zur Last gelegt werde, im Zuge einer Leichenbeschau am 21.12.2024 die persönliche Well Card-Gutscheinkarte der verstorbenen Frau J entgegengenommen und zu einem späteren Zeitpunkt bei einem privaten Aufenthalt in der römisch 40 eingelöst zu haben, ohne dass die Karte sichergestellt worden sei. Dazu sei ausgeführt worden, dass es sich bei der Leichenbeschau um eine sogenannte Transportleiche gehandelt habe, bei der eine kleine Kommission tätig gewesen sei. Die Übergabe der persönlichen Effekte der Verstorbenen sei in Form eines unversperrten Effektensacks durch das Personal der Pathologie erfolgt. Dieser Effektensack sei dann in Folge von ihm und seinem Kollegen K in das Büro verbracht worden. Eine genaue Durchsicht des Inhalts habe - wie üblich - erst im Büro stattgefunden. Der Sack sei auf einem angrenzenden Tisch des BF entleert worden, und die Gegenstände seien dokumentiert, weitergeleitet oder zur Sicherstellung beiseitegelegt worden. Ob sich die gegenständliche Well Card-Karte in diesem Sack befunden habe, wisse er nicht. Er könne es weder bestätigen noch ausschließen. Eine bewusste Aneignung dieser Karte habe es jedenfalls nicht gegeben. Der BF habe angegeben, dass sich damals auf seinem Schreibtisch zahlreiche persönliche und dienstliche Gegenstände befunden hätten. Dort hätten sich regelmäßig auch persönliche Gutscheinkarten befunden, insbesondere der Marken Wellcard und Webhotel. Diese Karten seien ihm über die Jahre hinweg immer wieder von seiner Lebensgefährtin oder Familienmitgliedern geschenkt worden. Wörtlich habe er dazu erklärt: „Ich weiß, dass mehrere Gutscheinkarten (blaue Karten wie z.B. Wellcard, Webhotel, etc.) bei mir im Laufe der Jahre am Tisch lagen, da mir solche regelmäßig von meiner Lebensgefährtin oder Familie geschenkt wurden". Diese Karten seien optisch sehr ähnlich gestaltet und trügen keine personenbezogene Kennzeichnung. Aus seiner Sicht wäre es daher plausibel, dass sich die gegenständliche Karte, sofern sie überhaupt aus dem Effektensack stammen würde, versehentlich unter die auf seinem Schreibtisch offen liegenden privaten Karten gemischt habe, ohne dass ihm dies bewusst gewesen sei. Der BF habe weiter ausgeführt, dass er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin am 20.01.2025 einen spontanen Thermenaufenthalt in der XXXX unternommen habe. Am Tag der Abreise habe er den Aufenthalt mit einer Gutscheinkarten bezahlt. Dabei sei er in dem festen Glauben gewesen, dass es sich um eine eigene Karte handeln würde. Es habe keinen Anlass zur Annahme gegeben, dass es sich bei einer der Karten um fremdes Eigentum handeln könnte.Wörtlich habe er dazu erklärt: „Ich weiß, dass mehrere Gutscheinkarten (blaue Karten wie z.B. Wellcard, Webhotel, etc.) bei mir im Laufe der Jahre am Tisch lagen, da mir solche regelmäßig von meiner Lebensgefährtin oder Familie geschenkt wurden". Diese Karten seien optisch sehr ähnlich gestaltet und trügen keine personenbezogene Kennzeichnung. Aus seiner Sicht wäre es daher plausibel, dass sich die gegenständliche Karte, sofern sie überhaupt aus dem Effektensack stammen würde, versehentlich unter die auf seinem Schreibtisch offen liegenden privaten Karten gemischt habe, ohne dass ihm dies bewusst gewesen sei. Der BF habe weiter ausgeführt, dass er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin am 20.01.2025 einen spontanen Thermenaufenthalt in der römisch 40 unternommen habe. Am Tag der Abreise habe er den Aufenthalt mit einer Gutscheinkarten bezahlt. Dabei sei er in dem festen Glauben gewesen, dass es sich um eine eigene Karte handeln würde. Es habe keinen Anlass zur Annahme gegeben, dass es sich bei einer der Karten um fremdes Eigentum handeln könnte. Aus der am 05.06.2025 durchgeführten Beschuldigtenvernehmung des BF gehe hervor, dass er den Vorwurf, die Well Card-Gutscheinkarte bewusst aus dem Effektensack der verstorbenen Fr. J entnommen zu haben, entschieden zurückweise. Er habe beim Öffnen des Effektensack keine derartige Karte gesehen oder entnommen. Auch beim Ausleeren sei ihm keine Gutscheinkarte aufgefallen. Er könne nicht ausschließen, dass sich die Karte dennoch darin befunden habe, er habe sie aber nicht wahrgenommen. Er habe sich daran erinnert, dass der Kollege K bei der Durchsicht anwesend gewesen sei. Die betreffende Karte habe sich später in seiner Schreibtischlade befunden. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass es sich um eine seiner privaten Karte handeln würde. Er habe die Karte aus der Lade genommen, auf den Schreibtisch gelegt und später für den Besuch der XXXX verwendet.Aus der am 05.06.2025 durchgeführten Beschuldigtenvernehmung des BF gehe hervor, dass er den Vorwurf, die Well Card-Gutscheinkarte bewusst aus dem Effektensack der verstorbenen Fr. J entnommen zu haben, entschieden zurückweise. Er habe beim Öffnen des Effektensack keine derartige Karte gesehen oder entnommen. Auch beim Ausleeren sei ihm keine Gutscheinkarte aufgefallen. Er könne nicht ausschließen, dass sich die Karte dennoch darin befunden habe, er habe sie aber nicht wahrgenommen. Er habe sich daran erinnert, dass der Kollege K bei der Durchsicht anwesend gewesen sei. Die betreffende Karte habe sich später in seiner Schreibtischlade befunden. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass es sich um eine seiner privaten Karte handeln würde. Er habe die Karte aus der Lade genommen, auf den Schreibtisch gelegt und später für den Besuch der römisch 40 verwendet. Zu Vergleichszwecken seien von der Firma „WELLCARD" und von der Firma „WEBHOTELS“ ein Musterkarten eingeholt worden. Das Design der Gutscheinkarten sei unterschiedlich. Hinsichtlich der Ausführungen des BF betr. eines Versehens/Vertauschens der Gutscheinkarten werde festgehalten, dass die Firma WEBHOTELS keine „WELL-CARD"- Gutscheinkarten verkaufen würde, weil es sich dabei um ein eigenes Unternehmen handle. Vom Referats Besondere Ermittlungen sei mit Abschlussbericht vom 17.06.2025 Anzeige wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs an die StA Wien erstattet worden. Bei der am 16.10.2025 stattgefundenen Gerichtsverhandlung sei der BF vom LG für Strafsachen Wien vom Verdacht des Amtsmissbrauchs gem. § 259 Z 3 StPO freigesprochen worden.Vom Referats Besondere Ermittlungen sei mit Abschlussbericht vom 17.06.2025 Anzeige wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs an die StA Wien erstattet worden. Bei der am 16.10.2025 stattgefundenen Gerichtsverhandlung sei der BF vom LG für Strafsachen Wien vom Verdacht des Amtsmissbrauchs gem. Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen worden. Am 24.06.2025 sei im Suspendierungsverfahren eine Stellungnahme des BF bei der BDB eingelangt. Darin habe er nicht bestritten, die Gutscheinkarte der Verstorbenen verwendet zu haben. Er habe jedoch die Entwendung der Gutscheinkarte aus den Effekten der Verstorbenen bestritten und sich im Wesentlichen damit gerechtfertigt, dass es sich lediglich um ein Versehen gehandelt habe, weil sich die Karten im Design ähnlich wären. Seitens der BDB sei in weiterer Folge die Suspendierung des BF gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 BDG 1979 ausgesprochen worden. Mit Bescheid vom 02.07.2025 sei das gegenständliche Disziplinarverfahren eingeleitet und die mündliche Disziplinarverhandlung nach Beendigung des Gerichtsverfahrens für 09.12.2025 anberaumt und auch durchgeführt worden. In der Folge seien die bisherigen Aussagen des BF in der Disziplinarverhandlung wiedergegeben worden. Sein Vorgesetzter habe dann als Zeuge befragt angegeben, dass der Beschuldigte bereits in der Praxisphase als E2a-Beamter dem XXXX zugeteilt gewesen sei und sich bereits zum damaligen Zeitpunkt als ein penibel arbeitender Beamter ausgezeichnet habe, der zuverlässig und engagiert seine Aufgaben erledigt habe. Zum herkömmlichen Ablauf von Sicherstellung bei Transportleichen habe der Zeuge ausgeführt, dass Depositen von Wert, aber auch personalisierte Wertkarten jedenfalls sicherzustellen und zu dokumentieren seien, um diese dann dem Notar zu übermitteln.Am 24.06.2025 sei im Suspendierungsverfahren eine Stellungnahme des BF bei der BDB eingelangt. Darin habe er nicht bestritten, die Gutscheinkarte der Verstorbenen verwendet zu haben. Er habe jedoch die Entwendung der Gutscheinkarte aus den Effekten der Verstorbenen bestritten und sich im Wesentlichen damit gerechtfertigt, dass es sich lediglich um ein Versehen gehandelt habe, weil sich die Karten im Design ähnlich wären. Seitens der BDB sei in weiterer Folge die Suspendierung des BF gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, BDG 1979 ausgesprochen worden. Mit Bescheid vom 02.07.2025 sei das gegenständliche Disziplinarverfahren eingeleitet und die mündliche Disziplinarverhandlung nach Beendigung des Gerichtsverfahrens für 09.12.2025 anberaumt und auch durchgeführt worden. In der Folge seien die bisherigen Aussagen des BF in der Disziplinarverhandlung wiedergegeben worden. Sein Vorgesetzter habe dann als Zeuge befragt angegeben, dass der Beschuldigte bereits in der Praxisphase als E2a-Beamter dem römisch 40 zugeteilt gewesen sei und sich bereits zum damaligen Zeitpunkt als ein penibel arbeitender Beamter ausgezeichnet habe, der zuverlässig und engagiert seine Aufgaben erledigt habe. Zum herkömmlichen Ablauf von Sicherstellung bei Transportleichen habe der Zeuge ausgeführt, dass Depositen von Wert, aber auch personalisierte Wertkarten jedenfalls sicherzustellen und zu dokumentieren seien, um diese dann dem Notar zu übermitteln. Im Zuge des weiteren Beweisverfahrens sei darauf hingewiesen worden, dass der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.10.25 vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs rechtskräftig freigesprochen worden sei. Die Disziplinarbehörde sei gem. § 95 Abs 2 BDG sowohl an ein verurteilendes wie auch an ein freisprechendes Urteil gebunden, es sei denn, die Disziplinarbehörde verfolge den Beamten wegen einer konkurrierenden Dienstpflichtverletzung, dann dürfe sie das auch. Der Senat sei gem. § 95 Abs 2 BDG an die Tatsachenfeststellungen des Gerichts gebunden; die rechtliche Würdigung des damit abgegoltenen oder des darüber hinaus disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalts könne jedoch ergeben, dass sich der Beamte - trotz des Freispruchs - disziplinarrechtlich verantwortlich gemacht habe. Auch die Judikatur des VwGH untermauere diese Vorgangsweise (vgl. VwGH 22.2.1990, 89/09/0095; sowie Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht 2, S123; VwGH 25.6.1996, 93/09/0463; 29.10.1997, 95/09/0262; 1.7.1998, 97/09/0189; 3.7.2000, 2000/09/0006).Im Zuge des weiteren Beweisverfahrens sei darauf hingewiesen worden, dass der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.10.25 vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs rechtskräftig freigesprochen worden sei. Die Disziplinarbehörde sei gem. Paragraph 95, Absatz 2, BDG sowohl an ein verurteilendes wie auch an ein freisprechendes Urteil gebunden, es sei denn, die Disziplinarbehörde verfolge den Beamten wegen einer konkurrierenden Dienstpflichtverletzung, dann dürfe sie das auch. Der Senat sei gem. Paragraph 95, Absatz 2, BDG an die Tatsachenfeststellungen des Gerichts gebunden; die rechtliche Würdigung des damit abgegoltenen oder des darüber hinaus disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalts könne jedoch ergeben, dass sich der Beamte - trotz des Freispruchs - disziplinarrechtlich verantwortlich gemacht habe. Auch die Judikatur des VwGH untermauere diese Vorgangsweise vergleiche VwGH 22.2.1990, 89/09/0095; sowie Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht 2, S123; VwGH 25.6.1996, 93/09/0463; 29.10.1997, 95/09/0262; 1.7.1998, 97/09/0189; 3.7.2000, 2000/09/0006). Der Disziplinaranwalt habe in seinem Plädoyer ausgeführt, dass der Sachverhalt im Sinn des Einleitungsbeschlusses bestehen bleibe. Unstrittig sei, dass die Wellcard nicht sichergestellt und verwertet worden sei. Eine Verwechslung beider Gutscheine aufgrund der Ähnlichkeit der Gutscheine von Wellcard (der Verstorbenen) und von Webhotels (von der Lebensgefährtin) scheine ausgeschlossen. Beide seien zwar blau, hätten aber verschiedene Logos. Es gebe sehr viele Widersprüchlichkeiten, die an den Aussagen des Beamten zweifeln lassen würden. Besonders schwer wiege jedoch der Vertrauensverlust der Bevölkerung, in die Arbeit der Polizei. Strafmildernd seien die Belobigungen, die sehr gute Dienstbeschreibung, die Unbescholtenheit sowie die Schadensgutmachung zu berücksichtigen. Erschwerend wirke dagegen seine Vorbildwirkung als dienstführender Beamter. Schließlich habe der DA eine Geldstrafe im oberen Bereich beantragt. Der Verteidiger habe in seinem Plädoyer ausgeführt, dass der BF weder vorsätzlich noch wissentlich gehandelt habe. Er sei von der Schuld freigesprochen worden. Man könne auch von der Möglichkeit ausgehen, dass der Effektensack ein Loch gehabt habe und nicht nur der Gutschein, sondern eventuell auch einige Euro oder Centmünzen aus dem Sackerl gefallen seien. Grundsätzlich würden Einkaufskarten unter allgemeine Karten fallen, die so auch dokumentiert werden würden. Der Beamte habe einmal einen Fehler gemacht, was entschuldbar sei. Der BF habe auf die Angaben seines Verteidigers verwiesen und angeführt, zukünftig noch penibler vorzugehen und aufzupassen. Die BDB führte zur weiteren Begründung des Schuldspruches aus, dass der erkennende Senat nach Prüfung und Würdigung aller Umstände und Beweise der sicheren Überzeugung sei, dass der Disziplinarbeschuldigte die im Spruchpunkt angeführten Dienstpflichtverletzungen begangen habe, weshalb er schuldig zu sprechen gewesen sei. Der objektive Tatbestand stehe fest, da sich dieser aus der Aktenlage, sowie den Aussagen des Disziplinarbeschuldigten ergeben habe. Zum subjektiven Tatbestand stehe fest, dass der Disziplinarbeschuldigte zumindest fahrlässig gehandelt habe. Er habe den Inhalt der entsprechenden Dienstanweisungen betreffend Sicherstellung von Effekten bei Leichen und die Dokumentationsverpflichtungen gekannt. Bei Beachtung der nötigen Sorgfalt wäre ihm aufgefallen, dass er hier nicht weisungskonform gehandelt habe. Zur Glaubwürdigkeit des BF wurde von der BDB in der Bescheidbegründung ausgeführt, dass die Aussagen des BF von Widersprüchlichkeiten geprägt gewesen seien. Glaubwürdig sei zunächst die Schilderung des Ablaufs nach der Leichenbeschau gewesen, als es zur Übergabe des Depositensackes durch einen Mitarbeiter der Pathologie gekommen sei. Die Übergabe des Depositensackes werde Vorort nicht bestätigt. Zurück im Büro sei der Depositensack auf dem Schreibtisch entleert worden, der an dem Schreibtisch des Beschuldigten angrenze. Dann sei zunächst das Bargeld nach dem Vieraugen-Prinzip mehrmals gezählt und dokumentiert worden. Im groben Überblick habe der Kollege des Beschuldigten die Effekten gesichtet und sich anschließend seiner eigenen Arbeit - nämlich der Anfertigung einer Lichtbildmappe für den Gerichtsakt - zugewandt. Sämtliche in der Geldbörse und auch lose herumliegende Karten (Kundenkarten, Pensionistenausweis etc.) hätte der BF sichergestellt und dokumentiert. Er habe angenommen, dass die Rettung einen Ausweis bzw. die Sozialversicherungskarte gesucht habe, weil Karten teilweise lose herumgelegen seien. Immer wieder habe der BF versichert, dass er ein äußerst penibel arbeitender Beamter sei und sämtliche seiner getätigten Arbeitsschritte immer wieder kontrollieren würde. Über Vorhalt, dass er gegenüber den Beamten des RBE gesagt habe, er hätte beide Gutscheine (den Papiergutschein und den Wellnessgutschein von SCHMIDT) bereits längere Zeit vor dem Thermenaufenthalt auf den Schreibtisch gelegt, um nicht darauf zu vergessen, habe der BF erklärt, dass er diese Aussage so nicht getätigt habe. Zum Zeitpunkt der besagten Amtshandlung hätte er keinen Gutschein auf seinem Schreibtisch liegen gehabt, diese beiden Gutscheine hätte er erst kurz vor der Buchung des Thermenaufenthaltes auf den Schreibtisch gelegt, da diese Kurzurlaube immer spontan gebucht würden, je nach Dienstplan. Gutscheine bewahre er grundsätzlich in der Schreibtischlade auf. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, warum der Beschuldigte davon ausgegangen sei, dass der WELLCARD-Gutschein derjenige von S gewesen sei, wenn er doch diesen Gutschein laut eigenen Angaben in der Schreibtischlade aufbewahrt und diesen erst herausgenommen habe, als er den Urlaub gebucht habe. Es habe infolge ermittelt werden können, dass der Beschuldigte den WELLCARD-Gutschein der S (von dieser am 19.12.2022 gekauft und dem BF zu Weihnachten 2022 geschenkt) zum Zeitpunkt der gegenständlichen Amtshandlung gar nicht mehr gehabt habe, sondern diesen bereits am 24.04.2023 über WILLHABEN an Frau G verkauft habe. Der Wert des Gutscheins habe € 300,- betragen und sei vom Beschuldigten um € 270,- verkauft worden. Über Vorhalt, dass der Beschuldigte den Gutschein der S bereits 4 Monate nach dem Erhalt über WILLHABEN verkauft habe und diesen somit mehr zum Zeitpunkt der Amtshandlung auch nicht in seiner Schreibtischlade aufbewahren hätte können, habe sich der Beschuldigte damit verantwortet, dass er sich an den Verkauf des Gutscheins über WILLHABEN nicht mehr erinnern könne. Zudem erscheint es fern jeglicher Lebenserfahrung, dass man sich an einen derartigen Verkauf über WILLHABEN nicht mehr erinnern könne, was für die BDB jedoch nicht glaubhaft gewesen sei. Über Vorhalt seiner Bemerkung vor den Beamten des RBE „Um Gottes Willen, ich weiß schon um was es geht!" sei festzuhalten, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt seitens der Beamten zwar darüber informiert worden sei, dass er als Beschuldigter wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches geführt werde und dass seine Lebensgefährtin und auch sein Kollege K als Zeugen einvernommen werden würden; er sei zu diesem Zeitpunkt aus einvernahmetaktischen Gründen jedoch nicht über den konkreten Vorwurf aufgeklärt worden. Er sei von den Beamten des RBE lediglich danach befragt worden, wie er seinen Thermenaufenthalt im Jänner bezahlt habe, als er die oben angeführte Bemerkung gemacht habe. Wenn er aber noch gar nicht den konkreten ihm vorgeworfenen Sachverhalt gekannt habe, weshalb hätte er dann diese Aussage tätigen sollen, dass er nunmehr wisse, worum es gehe. Seitens des Beschuldigten sei diese Aussage bestritten worden. Es stelle sich jedoch die Frage, weshalb die Beamten des RBE eine Unwahrheit dokumentieren sollten. Überdies habe der Beschuldigte in diesem Zusammenhang gegenüber den Beamten auch erklärt (AS 211
- Absatz), dass er bei der Fa. WELLCARD angerufen habe, um sich zu erkundigen, ob die vorliegende Gutscheinkarte jene der S sei. WELLCARD habe ihm jedoch nicht sagen können, wem die Karte gehörte. Dies klinge zwar plausibel, jedoch sei nach Ansicht des Senates die Fragestellung - sollte sie tatsächlich so gewesen sein - falsch formuliert worden. Denn richtig hätte die Fragestellung an die Fa. WELLCARD lauten müssen, ob anhand der Gutscheinnummer eruiert werden könne, wer der Käufer des Gutscheins sei. Seitens des Beschuldigten sei auch diese Aussage bestritten worden. Er müsse beim RBE falsch verstanden worden sein, denn er hätte lediglich gesagt, dass er eine E-Mail an die XXXX geschickt habe, um abzuklären, ob der Gutschein noch gültig sei, weil er ihn ja schon vor längerer Zeit geschenkt bekommen habe. Diese Aussage habe der BF dann dahingehend korrigiert, dass er eigentlich wissen habe wollen, ob die XXXX Wellcardgutscheine annehmen würde.Überdies habe der Beschuldigte in diesem Zusammenhang gegenüber den Beamten auch erklärt (AS 211
- Absatz), dass er bei der Fa. WELLCARD angerufen habe, um sich zu erkundigen, ob die vorliegende Gutscheinkarte jene der S sei. WELLCARD habe ihm jedoch nicht sagen können, wem die Karte gehörte. Dies klinge zwar plausibel, jedoch sei nach Ansicht des Senates die Fragestellung - sollte sie tatsächlich so gewesen sein - falsch formuliert worden. Denn richtig hätte die Fragestellung an die Fa. WELLCARD lauten müssen, ob anhand der Gutscheinnummer eruiert werden könne, wer der Käufer des Gutscheins sei. Seitens des Beschuldigten sei auch diese Aussage bestritten worden. Er müsse beim RBE falsch verstanden worden sein, denn er hätte lediglich gesagt, dass er eine E-Mail an die römisch 40 geschickt habe, um abzuklären, ob der Gutschein noch gültig sei, weil er ihn ja schon vor längerer Zeit geschenkt bekommen habe. Diese Aussage habe der BF dann dahingehend korrigiert, dass er eigentlich wissen habe wollen, ob die römisch 40 Wellcardgutscheine annehmen würde. Weder die erste Verantwortung noch die zweite korrigierte Aussage entspreche jedoch dem tatsächlichen Inhalt der Email, denn darin werde wörtlich angefragt: „ob er den Wellcardgutschein, den er geschenkt bekommen habe, in der XXXX für den morgigen Aufenthalt einlösen könne!" Hätte der Beschuldigte tatsächlich nur wissen wollen, ob bei der XXXX grundsätzlich WELLCARD-Gutscheine eingelöst würden können, hätte er nicht auf den Umstand eines „geschenkten Gutscheines" hinweisen müssen. Den Betreibern eines Hotels/Therme könne es grundsätzlich egal sein, ob Gutscheine geschenkt worden seien (davon gehe man ja aus); Hauptsache sei wohl, dass der Aufenthalt bezahlt werde. Hätte der Beamte tatsächlich wissen wollen, ob der gegenständliche Gutschein noch gültig sei, hätte er anfragen müssen, wie lange derartige Gutscheine eingelöst werden könnten. Auf die Umstände der Sicherstellung der Effekten angesprochen bzw. ob er der Meinung sei, sorgfältig und ordnungsgemäß bei der Sicherstellung vorgegangen zu sein, habe der Beschuldigte eingeräumt, offenbar nicht ausreichend sorgfältig gehandelt zu haben.Weder die erste Verantwortung noch die zweite korrigierte Aussage entspreche jedoch dem tatsächlichen Inhalt der Email, denn darin werde wörtlich angefragt: „ob er den Wellcardgutschein, den er geschenkt bekommen habe, in der römisch 40 für den morgigen Aufenthalt einlösen könne!" Hätte der Beschuldigte tatsächlich nur wissen wollen, ob bei der römisch 40 grundsätzlich WELLCARD-Gutscheine eingelöst würden können, hätte er nicht auf den Umstand eines „geschenkten Gutscheines" hinweisen müssen. Den Betreibern eines Hotels/Therme könne es grundsätzlich egal sein, ob Gutscheine geschenkt worden seien (davon gehe man ja aus); Hauptsache sei wohl, dass der Aufenthalt bezahlt werde. Hätte der Beamte tatsächlich wissen wollen, ob der gegenständliche Gutschein noch gültig sei, hätte er anfragen müssen, wie lange derartige Gutscheine eingelöst werden könnten. Auf die Umstände der Sicherstellung der Effekten angesprochen bzw. ob er der Meinung sei, sorgfältig und ordnungsgemäß bei der Sicherstellung vorgegangen zu sein, habe der Beschuldigte eingeräumt, offenbar nicht ausreichend sorgfältig gehandelt zu haben.
- Gegen dieses Disziplinarerkenntnis brachten sowohl der BF als auch der Disziplinaranwalt binnen offener Frist Beschwerden bei der BDB ein. 10.
- Die Beschwerde des BF richtete sich ausdrücklich lediglich gegen die Punkte A und B des Bescheides in ihrem gesamten Umfang, aber nicht gegen den Punkt C (Aufhebung der Suspendierung) Der BF fühle sich in seinem subjektiven Recht verletzt, aufgrund eines inhaltlich rechtswidrigen Bescheides, disziplinarrechtlich zu einer Geldstrafe verurteilt worden zu sein. Das Tonbandprotokoll der Verhandlung sei erst am 15.1.2026 dem BF /Vertreter übermittelt worden, sodass in Anbetracht der offenen Frist dieses nicht umfassend studiert habe werden können und bleibe daher ein entsprechendes weiteres Vorbringen- für die mündliche Verhandlung vorbehalten. Vorab werde ausgeführt, dass in diesem Verfahren lediglich der BF disziplinär angezeigt worden sei, wiewohl dieser die Amtshandlung mit seinem Kollegen K gemeinsam durchgeführt habe und beide Durchführende der kleinen Kommissionierung gewesen seien, weswegen es nicht schlüssig sei, weshalb lediglich der BF disziplinär angezeigt worden sei. Sollten die im erstinstanzlichen Straferkenntnis getätigten Vorwürfe, nämlich Weisungen missachtet zu haben, tatsächlich vorliegen, so wäre diesfalls auch der zweite Teilnehmer der Kommissionierung disziplinär zu verfolgen und belangen gewesen, was allerdings nicht passiert sei, weil offensichtlich die Disziplinarbehörden von Anfang an immer nur von einem Vorsatzdelikt des BF ausgegangen seien und diese Meinung/Rechtsansicht sich offenbar nicht geändert habe. Aus diesem Umstand könne nur geschlossen werden, dass hier Fahrlässigkeitsdelikte für die Dienstbehörde von Anfang an nicht vorgelegen seien. Zu Beginn sei festzuhalten, dass der Vorhalt, dass der BF am 21.12.2024 eine disziplinär relevante Tat begangen haben soll, unrichtig sei und diesbezüglich überhaupt keine Beweisergebnisse vorliegen würden. Am 21.12.2024 sei Frau J zwar verstorben und danach eine