Obsah (15)
§ 22a§ 35§ 8aArt. 133§ 68§ 76§ 77§ 29§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 56RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2026 GeschäftszahlW117 2340304-1 Spruch, W117 2340304-1/16E Schriftliche Ausfertigung des in der Verhandlung vom 07.04.2026 mündlic
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG idg
F, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft bis zur Asylantragstellung am 23.03.2026 wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab der Asylantragstellung am 23.03.2026 wird
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG idg
F, § 76 Abs. 6 FPG, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab der Asylantragstellung am 23.03.2026 wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 6, FPG, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. III.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg
F, § 76 Abs. 6 FPG, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. römisch drei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 6, FPG, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. IV.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. V. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 1 Vw
GVG idgF abgewiesen.römisch fünf. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. VI. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird
§ 8aAbs. 1 Vw
GVG abgewiesen.römisch sechs. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Über den Beschwerdeführer (in der Folge auch „BF“ genannt) wurde mittels des im Spruch angeführten Bescheides die Schubhaft angeordnet. Die Verwaltungsbehörde ging im Wesentlichen von folgenden Erwägungen aus: (…) Als Staatsbürger von Aserbaidschan, welcher im Besitz eines gültigen Reisepasses und einem Aufenthaltstitel/Visum, sind Sie zu einem sichtvermerkfreien Aufenthalt, von 90 Tagen, innerhalb von 180 Tagen, beginnend mit Ihrer ersten Einreise, in die Schengen-Staaten berechtigt, wenn Sie über ausreichend Barmittel verfügen, um Ihren Aufenthalt und Ihre Ausreise, aus Eigenem, finanzieren zu können. Aktuell hat sich die rechtliche Situation jedoch dahingehend geändert, da Sie eine Straftat begangen haben, wodurch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr gegeben ist, und können Sie sich nicht auf die Ihnen unter normalen Umständen zukommende Aufenthaltsdauer berufen. Ihr Aufenthalt ist als unrechtmäßig zu qualifizieren. Bis zu Ihrer Festnahme nahmen Sie im Verborgenen Unterkunft. Sie sind vollkommend mittelos. Sie wurden bereits mehrmals zur Ausreise gem. § 52 Abs. 6 FPG aufgefordert. Der Aufforderung der Behörde sind Sie nicht nachgekommen, sodass Sie immer straffällig wurden und schlussendlich von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt wurden. Sie lebten vor Ihrer Festnahme im Verborgenen und wurde Ihr illegaler Aufenthalt nur bei Ihrer strafrechtlichen Festnahme festgestellt.Als Staatsbürger von Aserbaidschan, welcher im Besitz eines gültigen Reisepasses und einem Aufenthaltstitel/Visum, sind Sie zu einem sichtvermerkfreien Aufenthalt, von 90 Tagen, innerhalb von 180 Tagen, beginnend mit Ihrer ersten Einreise, in die Schengen-Staaten berechtigt, wenn Sie über ausreichend Barmittel verfügen, um Ihren Aufenthalt und Ihre Ausreise, aus Eigenem, finanzieren zu können. Aktuell hat sich die rechtliche Situation jedoch dahingehend geändert, da Sie eine Straftat begangen haben, wodurch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr gegeben ist, und können Sie sich nicht auf die Ihnen unter normalen Umständen zukommende Aufenthaltsdauer berufen. Ihr Aufenthalt ist als unrechtmäßig zu qualifizieren. Bis zu Ihrer Festnahme nahmen Sie im Verborgenen Unterkunft. Sie sind vollkommend mittelos. Sie wurden bereits mehrmals zur Ausreise gem. Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufgefordert. Der Aufforderung der Behörde sind Sie nicht nachgekommen, sodass Sie immer straffällig wurden und schlussendlich von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt wurden. Sie lebten vor Ihrer Festnahme im Verborgenen und wurde Ihr illegaler Aufenthalt nur bei Ihrer strafrechtlichen Festnahme festgestellt. Gegen Sie besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot. Die Entscheidung liegt noch nicht rechtskräftig vor. Sie sind zur Arbeitsaufnahme nicht berechtigt und daher weder gegenwärtig noch zukünftig in der Lage, Ihren Aufenthalt und Ihre Ausreise, aus Eigenem, durch legale Quellen, zu finanzieren. Sie sind gegenwärtig nicht im Besitz von ausreichend Barmittel, welche Sie aus einer legalen bzw. stabilen Quelle erwirtschaftet haben. Auf die Unterstützung anderer Personen haben Sie keinen Rechtsanspruch. Auch haben Sie keinen Anspruch auf staatliche Unterstützungen. Aufgrund Ihrer Mittellosigkeit besteht die Gefahr, dass Ihr weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und der Beschaffung von Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen. Eine nachhaltige berufliche Integration konnte in Ihrem Fall nicht erkannt werden. Eine tatsächliche und zielstrebige Berufsausbildung kann in Ihrem Fall nicht erkannt werden. Da Sie zur Arbeitsaufnahme nicht berechtigt sind und sich an diesem Umstand mangels rechtmäßigen Aufenthaltes und erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Dokumenten in naher Zukunft keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben werden, sind Sie nicht in der Lage ein legales Einkommen, zur Finanzierung Ihres Aufenthaltes, zu erwirtschaften. Zusammenfassend kann in Ihrem Fall somit nicht von einer behördlichen Greifbarkeit ausgegangen werden und ist für die ha. Behörde nicht gesichert, dass Sie – auf freiem Fuß belassen – an den ha. Verfahren mitwirken werden. (…) Ihr persönliches Verhalten (Missachtung behördlicher Auflagen und Entscheidungen, bewusster illegaler Aufenthalt in Österreich, Missachtung der gegen Sie bestehenden Ausreiseverpflichtung) zeigt eindeutig, dass Sie bestehende Rechtsvorschriften nicht beachten, und besteht die Gefahr, dass Sie – auf freiem Fuß belassen – Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich im Verborgenen fortsetzen, zumal Sie nach der heutigen Einvernahme wissen, dass Ihre Abschiebung vorgesehen ist und diese auch nicht unmöglich erscheint. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. (…) Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Am 27.02.2026 wurden Sie vom LG für Strafsachen Wien, GZ: 17 Hv 16-26h wegen §§ 15, 127, 130, StGB, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon zwei Monaten unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.Am 27.02.2026 wurden Sie vom LG für Strafsachen Wien, GZ: 17 Hv 16-26h wegen Paragraphen 15, 127, 130,, StGB, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon zwei Monaten unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Im Urteil ist angeführt, dass Sie in Wien gewerbsmäßig nachfolgenden Gewahrsamsträgern fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht (§ 15 StGB), sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar (…)in Wien gewerbsmäßig nachfolgenden Gewahrsamsträgern fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht (Paragraph 15, StGB), sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar (…) Sie schreckten nicht davor zurück andere Personen bzw. Unternehmen an deren Vermögen zu schaden. Bei diesen Delikten handelt es sich ohne Zweifel um ein besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten Ihrerseits, welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist, sondern auch aufzeigt, dass Sie nicht davor zurückschrecken andere Personen zu schädigen, nur um selbst an einen Vermögensvorteil zu gelangen. Obwohl Sie in der Slowakei aufenthaltsberechtigt sind, kommt die Anwendung des § 52 Abs. 6 FPG aufgrund der Schwere Ihrer strafrechtlichen Verfehlung nicht neuerlich zurAnwendung, zumal Sie bereits zwei Mal zur Ausreise in die Slowakei aufgefordert wurden und diesem nicht nachkamen.Obwohl Sie in der Slowakei aufenthaltsberechtigt sind, kommt die Anwendung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufgrund der Schwere Ihrer strafrechtlichen Verfehlung nicht neuerlich zurAnwendung, zumal Sie bereits zwei Mal zur Ausreise in die Slowakei aufgefordert wurden und diesem nicht nachkamen. Mit Ihrem Tun setzten Sie folglich ein massives Fehlverhalten, das den öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen widerstreitet und vom Staat zu unterbinden ist. Die bei Ihnen in großer Menge vorhandene kriminelle Energie zeigt sich nicht nur in Anbetracht Ihrer zwei strafgerichtlichen Verurteilungen oder Ihrer Rückfälle in die Straffälligkeit, sondern auch dadurch, dass Sie nicht davor zurückschreckten immer wieder straffällig zu werden. (…)“ Das gelindere Mittel einer finanziellen Sicherheitsleistung komme aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden, da anhand seines Verhaltens es sehr wahrscheinlich sei, dass er untertauche. Die Verwaltungsbehörde konstatierte auch keine die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung relativierenden Umstände. Gegen den Schubhaftbescheid und die darauf basierende Anhaltung erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus: „(…) Der BF ist aserbaidschanischer Staatsbürger, verlobt und Vater eines minderjährigen Kindes. Die Identität des BF ist aufgrund eines Reisepasses geklärt. Die Familie des BF befindet sich in der Slowakei und ist dort ebenso wie der BF mit einem gültigen Aufenthaltstitel aufhältig. (…) Der BF ist ausreisewillig in die Slowakei, ein Kontakt mit der Rückkehrberatung der BBU GmbH wurde bereits hergestellt. Der BF verfügt über einen gültigen Aufenthaltstitel in der Slowakei sowie über einen Reisepass. Ihm wäre es aus diesem Grunde möglich, legal in die Slowakei auszureisen. Der BF reiste erstmalig im Jänner 2026 in das österreichische Bundesgebiet ein, um bei der aserbaidschanischen Botschaft in Wien Angelegenheiten betreffend seinen Führerschein zu regeln. Der BF wollte umgehend danach wieder ausreisen und hatte insbesondere keine Pläne, länger als nötig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig zu bleiben. Er reiste mit seinem Auto ein, welches darauffolgend abgeschleppt wurde. Der BF wollte den ihm aufgetragenen Ausreiseverpflichtungen in die Slowakei bis dato nicht nachkommen, da er unbedingt sein Auto mitnehmen wollte, was dem BF jedoch nicht gelang. Der BF verfügt nicht nur über eine Vielzahl von persönlichen Gegenständen in seinem Auto, sondern benötigt dieses auch, um in der Slowakei seiner Arbeitstätigkeit als Lieferant nachkommen zu können. Der BF wäre nunmehr jedoch bereit, auch ohne sein Auto aus Österreich in die Slowakei auszureisen. (…) Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde das Bestehen von Fluchtgefahr nicht nachvollziehbar begründet. (…) Die belangte Behörde argumentiert gegenständlich, dass der BF an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkte beziehungsweise die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Inwiefern jedoch der BF in der Vergangenheit die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte, zeigt die belangte Behörde gegenständlich nicht auf. (…) Die belangte Behörde stützt die Fluchtgefahr zudem auf das vermeintliche Vorliegen einer Rückkehrentscheidung. Diesbezüglich wird darauf verwiesen, dass die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung aufgrund seiner Antragstellung auf internationalem Schutz von Amts wegen
§ 68
Abs 2 AVG behoben wurde und gegen den BF aktuell daher keine aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt. Die belangte Behörde stützt die Fluchtgefahr zudem auf das vermeintliche Vorliegen einer Rückkehrentscheidung. Diesbezüglich wird darauf verwiesen, dass die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung aufgrund seiner Antragstellung auf internationalem Schutz von Amts wegen
Paragraph 68, Absatz 2, AVG behoben wurde und gegen den BF aktuell daher keine aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 76
Abs 3 Z 3 FPG würde zudem für die Annahme einer Fluchtgefahr nicht ausreichen, da diese nur einen bestimmten Verfahrensstand abbildet, aber nichts über das erwartete Verhalten der betroffenen Person aussagt Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG würde zudem für die Annahme einer Fluchtgefahr nicht ausreichen, da diese nur einen bestimmten Verfahrensstand abbildet, aber nichts über das erwartete Verhalten der betroffenen Person aussagt (…) Zu Unrecht stützt sich die belangte Behörde auf § 76 Abs 3 Z 9 FPG als Tatbestand für die Fluchtgefahr.Zu Unrecht stützt sich die belangte Behörde auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG als Tatbestand für die Fluchtgefahr. (…) Das Vorliegen von Fluchtgefahr wird zudem mit der Straffälligkeit des BF begründet und dazu das Erkenntnis des VwGH vom 25.03.2010, 2009/21/0276, zitiert. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde spricht eine strafrechtliche Verurteilung jedoch nicht für das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Die von der Behörde im Bescheid herangezogene Judikatur ist als überholt anzusehen. Der VwGH hat mehrfach klargestellt, dass „Straffälligkeit“ keines der in § 76 Abs 3 FPG genannten Kriterien ist. Vgl. (19.11.2020, Ra 2020/21/0264)Das Vorliegen von Fluchtgefahr wird zudem mit der Straffälligkeit des BF begründet und dazu das Erkenntnis des VwGH vom 25.03.2010, 2009/21/0276, zitiert. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde spricht eine strafrechtliche Verurteilung jedoch nicht für das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Die von der Behörde im Bescheid herangezogene Judikatur ist als überholt anzusehen. Der VwGH hat mehrfach klargestellt, dass „Straffälligkeit“ keines der in Paragraph 76, Absatz 3, FPG genannten Kriterien ist. Vgl. (19.11.2020, Ra 2020/21/0264) (…) Die belangte Behörde berücksichtigte bei ihrer Entscheidung außerdem nicht, dass der BF über einen Reisepass verfügt. Der VwGH hat ausgesprochen, dass die Sicherstellung des Reisepasses ebenfalls gegen ein Sicherungsbedürfnis spricht (vgl VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336).Die belangte Behörde berücksichtigte bei ihrer Entscheidung außerdem nicht, dass der BF über einen Reisepass verfügt. Der VwGH hat ausgesprochen, dass die Sicherstellung des Reisepasses ebenfalls gegen ein Sicherungsbedürfnis spricht vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). (…) Auch was die Anwendbarkeit gelinderer Mittel betrifft, ist die Begründung im Bescheid mangelhaft. (…) Wesentliche Umstände wurden bei der Prüfung gelinderer Mittel durch die Behörde nicht berücksichtigt. Im Fall des BF wären insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung
§ 77
Abs 3 Z 2 FPG und das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme
§ 77Abs 3 Z 1 FPG in Frage gekommen.
Wesentliche Umstände wurden bei der Prüfung gelinderer Mittel durch die Behörde nicht berücksichtigt. Im Fall des BF wären insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung
Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG und das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme
Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in Frage gekommen. Der BF legte bereits unter Punkt
- dar, dass sie über einen Anspruch auf Grundversorgung verfügt. Das Vorliegen einer gesicherten Wohnmöglichkeit zählt nach der Judikatur des VwGH zu jenen Umständen, die die Anordnung eines gelinderen Mittels nahelegen, insbesondere wenn dieser Umstand von der betroffenen Person selbst ins Treffen geführt wird (vgl VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090).Der BF legte bereits unter Punkt
- dar, dass sie über einen Anspruch auf Grundversorgung verfügt. Das Vorliegen einer gesicherten Wohnmöglichkeit zählt nach der Judikatur des VwGH zu jenen Umständen, die die Anordnung eines gelinderen Mittels nahelegen, insbesondere wenn dieser Umstand von der betroffenen Person selbst ins Treffen geführt wird vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090). (…) Aus den genannten Gründen beantragt der BF, das erkennende Gericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF und Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durchführen; den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen; der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen (inkl. der Eingabengebühr), für die der BF aufzukommen hat, auferlegen und aussprechen, dass diese zu Handen des BF auszuzahlen sind. Im Übrigen stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde. Die Verwaltungsbehörde legte den Schubhaftakt vor und gab eine Stellungnahme ab, in der sie den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung verteidigte, die Abweisung der Beschwerde und Fortsetzung der Anhaltung sowie entsprechenden Kostenersatz beantragte. Am 07.04.2026 wurde eine Verhandlung durchgeführt; diese nahm folgenden Verlauf: „Keine Einwendungen gegen den Dolmetscher. Eröffnung des Beweisverfahrens: Verlesen wird der bisherige Akteninhalt; Festgehalten wird, dass die Verwaltungsbehörde eine Stellungnahme abgab, in welcher sie den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung verteidigte. Dem RV wird die Stellungnahme in Kopie ausgefolgt. Verlesen wird der bisherige Akteninhalt; Festgehalten wird, dass die Verwaltungsbehörde eine Stellungnahme abgab, in welcher sie den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung verteidigte. Dem Regierungsvorlage wird die Stellungnahme in Kopie ausgefolgt. R: Sie wurden bereits am 8.
- und wenige Tage danach im Jahre 26 fremdenpolizeilich befragt, sind Ihre Angaben dort richtig? BF: Ich sag doch immer die Wahrheit. Nur weiß ich nicht, was die dort niedergeschrieben haben. R: Sie haben bei der Einvernahme am 8.
- der Behörde mitgeteilt, dass Sie unmittelbar danach ausreisen werden und dass Sie, wenn Sie das nicht tun, allenfalls mit Schubhaft zu rechnen haben. Das wurde Ihnen auch anlässlich der neuerlichen Einvernahme wenige Tage danach mitgeteilt und auch dort hatten Sie angeführt, Sie würden umgehend ausreisen. Stattdessen sind Sie weiter im Bundesgebiet geblieben, wurden neuerlich bei einem Ladendiebstahls betreten und sind eben nicht ausgereist. BF: Ich möchte sagen, da gibt es einen Österreicher, der 10 Diebstähle begangen hat. Der ist freigekommen. Ich nicht. Das war ein Österreicher. Der hat einen Umgebracht und 10 Jahre im Gefängnis gesessen, den hat man frei gelassen aber mich nicht. Weil ich Aserbaidschaner bin. Ich habe die Dokumente bekommen, dass mein Führerschein richtig ist. Dafür musste ich in der Slowakei 40€ damit ich meinen Aserbeidschanischen Führerschein in einen Slowakischen Führerschein umändern kann. Alle meine Dokumente habe ich hier im Auto. Die Dokumente habe ich eben hier und im Telefon (Handy) habe ich die Beilagen. Ich habe eine Aufenthaltsberechtigung für die Slowakei, die ist noch 2 Jahre gültig. Ich habe in der Slowakei eine Frau und zwei Babys. Zwei Kinder habe ich. Zwei Babys. Fast 2 Jahre wohne ich in Bratislava. Der BF wird dahin aufgeklärt, dass der Österreicher nicht in der Haft sitzen kann, in der der BF sich befindet, da er sich in Schubhaft befindet. Der Österreicher kann ja nicht abgeschoben werden. BF: Wieso bin ich in Schubhaft? Arbeit habe ich in Bratislava auch. R: Sie sind in Schubhaft, weil Sie 2-mal der Aufforderung der Behörde, sich in die Slowakei zu begeben/auszureisen nicht nachgekommen sind. BF: Dann, können Sie mich ja fragen, warum ich nicht ausgereist bin. R: Warum sind Sie nicht ausgereist? BF: Weil mein Auto hier ist. Dieses Auto brauche ich für meine Arbeit in der Slowakei. Weil ich arbeite für Bolt. Ich habe kleine Kinder, die ich in die Schule bringen muss und meine Frau ist krank. R: Aber Sie haben der Behörde mitgeteilt, dass Sie trotz des Autos ausreisen werden und wenn Sie wieder Geld hätten, entweder das Auto danach holen oder holen lassen. Das hat Ihnen die Behörde geglaubt aber stattdessen sind Sie nicht ausgereist. Sie haben, man könnte das so sagen, die Behörde getäuscht. BF: Ich habe die Behörde nicht getäuscht. Das Auto hat keinen hohen Preis, aber ich brauche das Auto für meine Arbeit. Sie lassen mich nicht reden. Ich rede und rede und sie unterbrechen mich. Ich habe Ihnen gesagt, dass das Auto für mich sehr wichtig ist. Ich habe eine Psychisch kranke Frau. Sie hat sich die Venen aufgeschnitten. Jetzt muss ich sie ins Spital führen und die Kinder in die Schule und ich brauche dringend das Auto. R: Am 13.
- 2026 haben Sie bei der Einvernahme ausdrücklich gesagt, - dem Beschwerdeführer wird die entsprechende Stelle im Schubhaftbescheid (Markiert) festgehalten, vorgehalten- Sie sind aber nicht am 13.1.2026 ausgereist obwohl Sie das zugesagt haben. BF: Dort gibt es eine Videokamera bei der Polizei. Hören Sie sich die Aufzeichnungen der Kamera an, dann werden Sie feststellen, dass ich etwas anderes gesagt habe. Sie haben mir dort gesagt, Wir geben dir eine Woche Zeit. R: Sie haben die Zeit nur dazu verwendet am
- 2026 Kleidungsstücke im Wert von 548EUR bei Peek und Cloppenburg an sich zunehmen. Sie hatten bereits am 12.1.2026 Kleidungsstücke von Peek und Cloppenburg in der Höhe von 1234EUR an sich genommen und wurden dementsprechend verurteilt. Am 27.2.26 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls. Sie hätten in der Zwischenzeit das Auto nehmen können und in die Slowakei gehen können. BF:Um das Auto abzuholen hätte ich Geld gebraucht. Mir hat man zweimal gesagt, wir geben dir eine Frist von einer Woche. Du kannst nach Bratislava fahren und hätte dort zur österreichischen Botschaft gehen müssen, um zu sagen, dass ich jetzt wieder in der Slowakei bin. Und wenn ich das Nicht tun sollte, dann würde man mir ein Aufenthaltsverbot gebenvon 2 bis 3 Monaten geben. Aber es war keine Rede von Schubhaft. Ich habe sie gar nicht gefragt, warum sie mir eine Frist von einer Woche geben. Ich habe gedacht, ich habe eh alle Dokumente in Ordnung. Ich habe das nicht gefragt, warum nicht, weil ich nach Hause gefahren bin. R: Wo sind Sie denn nach Hause gefahren? BF: Ich wollte nach Bratislava fahren. Unterwegs ging ich aber in ein Geschäft. Da habe ich dann mit meiner Frau telefoniert, wegen Zahnbürste, Zahnpasta und einem Energiegetränk und vergas zu zahlen. Dann läutete etwas bei der Kassa. Hier habe ich meine Karte habe ich gesagt. Ich habe mich entschuldigt. Mir haben sie dort gesagt, „Gut Gut Gut“, aber die Polizei gerufen. Die Polizei hat auch gesagt, „gut gut gut.“ Die Polizisten haben mich dann festgenommen und ich habe ihnen gesagt, dass in 10 Minuten die Parkzeit abläuft. Sie sagten „gut gut gut“ und führten mich ab. Mich haben sie abgeführt und das Auto blieb dort stehen. Am nächsten Tag ließen sie mich frei, ich habe das Auto gesucht. R: Sie haben gesagt, dass Sie in einem Hostel genächtigt haben. Aber Sie waren dort nicht gemeldet. BF: Das weiß ich nicht, weil ich die Gesetze hier nicht kenne. R: Wie lange waren Sie denn in dem Hostel? BF: Ich erinnere mich nicht genau. 7 Tage haben Sie mir Frist gegeben, dann war ich wahrscheinlich 6 Tage dort. R: Sie haben während der Schubhaft einen Asylantrag gestellt. BF: Meiner Frau geht es so schlecht. Weil man mich nach Aserbaidschan abschieben wollten und ich ihnen sagte, was soll ich in Aserbaidschan, weil meine Frau lebt in der Slowakei. Abgesehen davon habe ich in Aserbaidschan viele Feinde, die mich umbringen wollen. R: Aber sie haben bei der Einvernahme am 8.
- ausdrücklich auf die Frage „Haben Sie Probleme in Aserbaidschan?“ mit „Nein“ geantwortet. BF: Das wurde falsch geschrieben. Natürlich haben Sie das falsch geschrieben. Natürlich habe ich viele Probleme. R: Ist es richtig, wie sie in der Einvernahme am 13.
- auch sagten, dass Sie zur Aserbaidschanischen Botschaft hätten gehen können um sich dort die Dokumente zu besorgen. BF: Ja, Deswegen bin ich ja hierhergekommen. Ich bin ja 2 Stunden von Bratislava nach Österreich gefahren um sie zu bekommen. Dieses verfluchte Gebäude der Aserbaidschanischen Botschaft ist in Österreich. Und deswegen bin ich ja hierher. R: Wenn Sie wie Sie im Asylbegehren formuliert haben, mit dem Aserbaidschanischen Staat so große Probleme haben, dann ist es doch Widersinnig sich an die Aserbaidschanische Botschaft zu wenden. BF: Die Aserbaidschanische Botschaft stellt ganz normale Dokumente und Bestätigungen aus. Ich bin ja kein Politischer Fall. Ich will ja nicht in die Botschaft um zu schießen. Zwei Dokumente hätte ich gebraucht. Den Strafregisterauszug und den Führerschein. Ich habe in Aserbeidschan Probleme wegen Blutsfehden. Nicht Politische Probleme. R: Sie haben aber in ihrer Erstbefragung sich auf die Haft Ihrer Brüder bezogen. BF: Ja, weil meine Brüder von einer anderen Familie umgebracht. Diese Brüder der anderen Familie haben nämlich meine Brüder überfallen. Als man Mir das zweite Mal die Frist von 1 Woche gab, habe ich gesagt, sie müssen mir helfen, dass ich das Auto wiederbekomme. Ich habe gesagt, ich muss dringend in mein Haus, weil dort habe ich die Dokumente und meine Frau hat oft Anfälle, es kann sein, dass meine Frau könnte während solcher Anfälle die Dokumente Zereisen. Ich habe sie gebeten mir dabei zu helfen. Die Polizisten sagten aber, dass sie mir nicht helfen können. Aber das Asyl Amt kann mir helfen. Ich ging dann zum Asyl Amt und musste 3 Stunden warten bis eine Mitarbeiterin kam. Und diese Mitarbeiterin sagte, Wir können Ihnen auch nicht helfen. Ich habe dort, einen Landsmann getroffen. Er hat gesagt, er muss sowieso nach Bratislava fahren und könnte mir die Dokumente mitbringen und er hat auch gesagt, er kann für mich in die Botschaft gehen und in der Früh wurde ich festgenommen. Man hat mir immer Fristen von 7 Tagen gegeben aber die Fristen sind nie abgelaufen. Denn einmal wurde ich nach 5 Tagen und einmal nach 6 Tagen festgenommen. Bezüglich des Diebstahls, weil das müsste auch in dem Protokoll stehen, die Kleidung genommen habe, aber gleich darauf rausging zum Detektiv. Ich bin selbst zum Detektiv gegangen. Ich wollte nur Aufmerksamkeit erregen. Weil wozu brauchte ich die Kleidung. Ich wollte nur Aufmerksamkeit wegen meines Autos erregen. Ich bin ganz schockiert, dass man hier in diesem Land überhaupt nicht Leute trifft, die einem Menschlich behandeln. Sowas wie hier in Österreich ist mir in anderen Ländern noch nie passiert. Meine Frau könnte zuhause Sterben und es wäre jedem egal. Die Leute würden trotzdem nur „gut, gut“ sagen. Ich habe auch die Fotos vorgezeigt mit den Aufgeschnittenen Venen meiner Frau. R: Sie sind in Hungerstreik. Warum? BF: Weil ich nach Hause will zu meiner Frau. Ich pfeif auf das Auto. Ich will es nicht mehr. Ich will nur noch nach Bratislava. R: Seit wann sind Sie genau in Hungerstreik? BF: Seit 23.3.2026 R and RV: Haben Sie Fragen? R and Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen? RV: Haben Sie derzeit Geld auf Ihrem Bankkonto? Regierungsvorlage, Haben Sie derzeit Geld auf Ihrem Bankkonto? BF: Nein, aber ich kann anrufen, dass man mir Geld schickt. Das Autobus Ticket kostet 13 bis 15 Eur. RV: Haben Sie einen Antrag auf baldige Rückkehr in die Slowakei gestellt? Regierungsvorlage, Haben Sie einen Antrag auf baldige Rückkehr in die Slowakei gestellt? BF: Ja ja, Ich will zurück nach Bratislava. Ich will rasch zu meiner kranken Frau. RV: Haben Sie körperliche Beschwerden? Regierungsvorlage, Haben Sie körperliche Beschwerden? BF: Ich habe alle möglichen Krankheiten. Tuberkulose, TBC, Das Rückgrat habe ich mir verletzt. Meine Nerven sind am Ende. RV bringt vor, dass der BF stets ausreisewillig in die Slowakei ist und die Behörde auch ein Konsultationsverfahren mit der Slowakei führt und damit keine Fluchtgefahr besteht. Regierungsvorlage bringt vor, dass der BF stets ausreisewillig in die Slowakei ist und die Behörde auch ein Konsultationsverfahren mit der Slowakei führt und damit keine Fluchtgefahr besteht. RV: Keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. Verhandlung wird unterbrochen von 14:11 Uhr bis 15 Uhr. Schluss des Beweisverfahrens Der Richter verkündet
§ 29Abs. 2 Vw
GVG das nachfolgende Erkenntnis samt wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilt die Rechtsmittelbelehrung:Der Richter verkündet
Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG das nachfolgende Erkenntnis samt wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilt die Rechtsmittelbelehrung: (…)“ Nach der Verkündung des Spruches regt sich der BF völlig auf und teilt dem Gericht mit, dass er sich an Österreich rächen wird. Der BF ist emotional völlig außer Kontrolle und wird die weitere Verkündung der Entscheidungsgründe in Abwesenheit des BFs durchgeführt. Der RV wohnt der Verhandlung weiterhin bei. Der BF wird nun abgeführt. „Österreich ist ein - 10 - Nach der Verkündung des Spruches regt sich der BF völlig auf und teilt dem Gericht mit, dass er sich an Österreich rächen wird. Der BF ist emotional völlig außer Kontrolle und wird die weitere Verkündung der Entscheidungsgründe in Abwesenheit des BFs durchgeführt. Der Regierungsvorlage wohnt der Verhandlung weiterhin bei. Der BF wird nun abgeführt. „Österreich ist ein - 10 - Konzentrationslager und wird von der Gestapo und von Hitler regiert. Die Österreicher müssen meine Gesundheit schützen. Hier muss ich Angst um mein Leben haben.“ Der BF übergibt dem Gericht einen handgeschriebenen Zettel. Festgehalten wird, dass die Entscheidungsgründe dem im Saal verbliebenen RV vorgetragen werden, während der BF außerhalb des Saales weiterhin tobt.Festgehalten wird, dass die Entscheidungsgründe dem im Saal verbliebenen Regierungsvorlage vorgetragen werden, während der BF außerhalb des Saales weiterhin tobt. (…) Festgehalten wird, dass der BF außerhalb des Verhandlungssaales außer Rand und Band ist. Festgehalten wird, dass der Zuständige Einzelrichter den Sicherheitsdienst des Hauses dazugeholt hat. Der BF wird nun von 4 Personen unter Kontrolle gehalten bis zum Eintreffen des Arrestantenwagens. Die Urteilsverkündung wird nun fortgesetzt.“ In der Folge stellte der Beschwerdeführer fristgerecht den Antrag auf schriftliche Ausfertigung. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität; er ist Staatsangehöriger von Aserbaidschan und somit ein Fremder, sowie ein Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 u 10 FPG 2005 (Reisepass in Kopie). Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität; er ist Staatsangehöriger von Aserbaidschan und somit ein Fremder, sowie ein Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, u 10 FPG 2005 (Reisepass in Kopie). Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder; diese leben mit dem Beschwerdeführer in der Slowakei (PV Verhandlungsprotokoll v. 07.04.2026). Der Beschwerdeführer bfindet sich seit 23.03.3036 in Hungerstreik, um sich aus der Haft freizupressen (PV Verhandlungsprotokoll v. 07.04.2026). Es bestehen die Haftfähigkeit bzw. die Verhältnismäßigkeit der Haft relativierende Gesundheitsbeschwerden; er zeigt sich physisch und psychisch stabil (Befund und Gutachten v. 07.04.2026). Erstmalig wurden der Beschwerdeführer am 07.01.2026 durch Beamten der LPD Wien bei einem Ladendiebstahl betreten. Im Rahmen der nachfolgenden Einvernahme am 08.01.2026 (im Stande der Festnahmeanhaltung – Anhalteprotokoll I. v. 07.01.2026) sicherte er der Behörde zu unmittelbar danach in die Slowakei auszureisen nachdem er in Kenntnis gesetzt wurde, widrigenfalls mit Schubhaft zu rechnen haben. Dem Beschwerdeführer wurde eine 3-tägige Frist zur Ausreise in die Slowakei eingeräumt (Einvernahmeprotokoll v. 08.01.2026) und er aus der Anhaltung entlassen (Entlassungsschein v. 08.01.2026).Erstmalig wurden der Beschwerdeführer am 07.01.2026 durch Beamten der LPD Wien bei einem Ladendiebstahl betreten. Im Rahmen der nachfolgenden Einvernahme am 08.01.2026 (im Stande der Festnahmeanhaltung – Anhalteprotokoll römisch eins. v. 07.01.2026) sicherte er der Behörde zu unmittelbar danach in die Slowakei auszureisen nachdem er in Kenntnis gesetzt wurde, widrigenfalls mit Schubhaft zu rechnen haben. Dem Beschwerdeführer wurde eine 3-tägige Frist zur Ausreise in die Slowakei eingeräumt (Einvernahmeprotokoll v. 08.01.2026) und er aus der Anhaltung entlassen (Entlassungsschein v. 08.01.2026). Statt auszureisen verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und wurde am 12.
- also am
- Tag beim Ladendiebstahl betreten. Im Zuge der nachfolgenden Einvernahme am 13.01.2026 (im Stande der Festnahme – Anhalteprotokoll I v. 12.01.2026) wurde ihm aufgetragen sich spätestens sieben Tage später an die BBU zum Zwecke der Ausreise zu wenden müssen. Auch dort hatte der Beschwerdeführer zugesichert, umgehend auszureisen (Einvernahmeprotokoll v. 13.01.2026) Der Beschwerdeführer wurde am 13.01.2026 aus der Haft entlassen (Entlassungsschein v. 13.01.2026).Statt auszureisen verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und wurde am 12.
- also am
- Tag beim Ladendiebstahl betreten. Im Zuge der nachfolgenden Einvernahme am 13.01.2026 (im Stande der Festnahme – Anhalteprotokoll römisch eins v. 12.01.2026) wurde ihm aufgetragen sich spätestens sieben Tage später an die BBU zum Zwecke der Ausreise zu wenden müssen. Auch dort hatte der Beschwerdeführer zugesichert, umgehend auszureisen (Einvernahmeprotokoll v. 13.01.2026) Der Beschwerdeführer wurde am 13.01.2026 aus der Haft entlassen (Entlassungsschein v. 13.01.2026). Wiederum verblieb der Beschwerdeführer aber im Bundesgebiet und wurde erneut am 12.01.2026 durch Beamten der LPD Wien bei einem Ladendiebstahls betreten, strafrechtlich festgenommen, in die JA Wien-Josefstadt eingeliefert und schließlich am 27.02.2026 vom LG für Strafsachen Wien, GZ: 17 Hv 16-26h wegen gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 15, 127, 130, StGB), zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon zwei Monaten unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt (Protokoll- und Urteilsvermerk des Straflandesgerichtes Wien v. 27.02.2026, 017 HV 16/28h). Das errechnete Strafende war der 21.03.2026 (Mitteilung der Justizanstalt Wien-Josefstadt v. 02.03.2026).Wiederum verblieb der Beschwerdeführer aber im Bundesgebiet und wurde erneut am 12.01.2026 durch Beamten der LPD Wien bei einem Ladendiebstahls betreten, strafrechtlich festgenommen, in die JA Wien-Josefstadt eingeliefert und schließlich am 27.02.2026 vom LG für Strafsachen Wien, GZ: 17 Hv 16-26h wegen gewerbsmäßigen Diebstahls (Paragraphen 15, 127, 130,, StGB), zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon zwei Monaten unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt (Protokoll- und Urteilsvermerk des Straflandesgerichtes Wien v. 27.02.2026, 017 HV 16/28h). Das errechnete Strafende war der 21.03.2026 (Mitteilung der Justizanstalt Wien-Josefstadt v. 02.03.2026). Daraufhin wurde am 06.03.2026 von der Verwaltungsbehörde ein HRZ-Verfahren gestartet (E-Mail v. 06.03.2026 an die HRZ-Abteilung). Am 16.03.2026 wurde er vom Migrationsdienst in Aserbaidschan als aserbaidschanischer Staatsangehöriger identifiziert und die Übernahmebereitschaft kundgetan – „Flugbuchung mit Vorlaufzeit v. zwei Wochen“. Keine Rückführung aber zwischen 20.03.2026 und 31.03.2026 aufgrund der Nouruz-Feierlichkeiten möglich (Mitteilung der STATE MIGRATION SERVICE v. 17.03.2026). Zuvor wurde gegen den Beschwerdeführer am 22.01.2026 ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen, welcher nach Entlassung aus der Justizhaft zu vollziehen war (Festnahmeauftrag v. 22.01.2026).Zuvor wurde gegen den Beschwerdeführer am 22.01.2026 ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen, welcher nach Entlassung aus der Justizhaft zu vollziehen war (Festnahmeauftrag v. 22.01.2026). Mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 10.03.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1459434607/260018330, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung mit fünfjährigem Einreiseverbot erlassen, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung versagt und ihm keine Frist mehr zur Ausreise gewährt (Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 10.03.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1459434607/260018330) Diese Entscheidung wurde ihm nachweislich am 11.03.2026 im Stande der Justizhaft zugestellt (unterfertigte Übernahmebestätigung v. 11.03.2026). Der Beschwerdeführer wurde bereits am 20.03.2026 aus der Strafhaft entlassen und aufgrund des im Spruch angeführten Schubhaftbescheides in Schubhaft genommen (Anhaltedatei). Der Beschwerdeführer verfügt nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt in Österreich zu finanzieren (PV Verhandlungsprotokoll v. 07.04.2026). Einer legalen Beschäftigung geht er in Österreich nicht nach und ist zur Arbeitsaufnahme auch nicht berechtigt. Er ist in Österreich weder familiär, beruflich noch sozial verankert (Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 10.03.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1459434607/260018330). Auch verfügte er über keine behördliche Meldung, keine ortsübliche Unterkunft und konnte auch keinen gesicherten Wohnsitz geltend machen. Eine behördliche notwenige Greifbarkeit war in seinem Fall zu keinem Zeitpunkt gegeben (ZMR-Auszug). Der vom Beschwerdeführer während der Anhaltung in Schubhaft gestellte Asylantrag erfolgte in der ausschließlichen Absicht die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern (Verhandlungsprotokoll v. 07.04.2026). Nach der Verkündung des negativen Spruches regte sich der BF völlig auf und teilte dem Gericht mit, dass „er sich an Österreich rächen wird.“ Der BF war emotional völlig außer Kontrolle und wurde die weitere Verkündung der Entscheidungsgründe in Abwesenheit des BFs durchgeführt. Nachdem der Beschwerdeführer lauthals sagte, „Österreich ist ein Konzentrationslager und wird von der Gestapo und von Hitler regiert. Die Österreicher müssen meine Gesundheit schützen. Hier muss ich Angst um mein Leben haben,“ wurde er abgeführt. und die Entscheidungsgründe dem im Saal verbliebenen RV vorgetragen, während der BF außerhalb des Saales weiterhin tobte (Verhandlungsprotokoll v. 07.04.2026).Nach der Verkündung des negativen Spruches regte sich der BF völlig auf und teilte dem Gericht mit, dass „er sich an Österreich rächen wird.“ Der BF war emotional völlig außer Kontrolle und wurde die weitere Verkündung der Entscheidungsgründe in Abwesenheit des BFs durchgeführt. Nachdem der Beschwerdeführer lauthals sagte, „Österreich ist ein Konzentrationslager und wird von der Gestapo und von Hitler regiert. Die Österreicher müssen meine Gesundheit schützen. Hier muss ich Angst um mein Leben haben,“ wurde er abgeführt. und die Entscheidungsgründe dem im Saal verbliebenen Regierungsvorlage vorgetragen, während der BF außerhalb des Saales weiterhin tobte (Verhandlungsprotokoll v. 07.04.2026). Beweiswürdigung: Obige Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den in Klammer angeführten besonderen Quellen. Der Ansicht der Verwaltungsbehörde im Schubhaftbescheid kann auch nach der heutigen Verhandlung nicht entgegengetreten werden: Dem BF fehlt es an jeglicher Einsicht. Er stellt die Dinge völlig anders dar, als sie sich aktenmäßig offenbaren. Die Ausführungen in der Verhandlung im Zusammenhang mit seiner Ausreisebereitschaft sind Großteils aktenwidrig und hat der BF auch in persönlicher Hinsicht kein glaubwürdiges Bild hinterlassen: Aktenwidrig ist die Behauptung in der Verhandlung, man hätte den BF die von Ihm in der Verhandlung angeführten Fristen zur Ausreise eingeräumt und ihn vor Ablauf dieser Fristen festgenommen: So hat man dem BF in der Einvernahme am 8.
- tatsächlich eine 3-tägige Frist zur Ausreise eingeräumt und am 13.
- hätte er sich spätestens 7 Tage später an die BBU wenden müssen. Der BF hatte sich aber tatsächlich nach dem 8.
- weiter über die 3 Tagesfrist hinaus in Österreich aufgehalten und wurde am 12.
- also am
- Tag beim Ladendiebstahl betreten. Statt sich aber tatsächlich an die BBU zu wenden oder auszureisen, hatte sich der BF nach dem 13.
- bis zum 21.
- in Österreich weiter aufgehalten und wurde neuerlich beim Ladendiebstahl betreten. Der BF hat also die ihm eingeräumten Zeiten zur Organisation seiner Ausreise zur Begehung krimineller Aktivitäten benützt, wie unzweifelhaft dem im Akt aufliegenden Strafurteil zu entnehmen ist. Im Übrigen hatte der BF in den jeweiligen Einvernahmen seine sofortige Ausreisewilligkeit bekundet und letztlich die Behörden in Österreich hinters Licht geführt. Besonders hervorzuheben ist der Umstand, dass der BF in der Einvernahme am 13.
- aussagte, auch ohne Auto in die Slowakei fahren zu wollen, um sich das Auto erst zu einem späteren Zeitpunkt abzuholen. In der Verhandlung stritt er dies aktenwidrig ab, was ihn in einem persönlich vertrauensunwürdigen Licht erscheinen lässt: Dem BF scheint es nämlich an jeglichem Unrechtsbewusstsein zu fehlen, wie seine weitwendigen vergleichenden Ausführungen mit den angeblichen Straftaten eines Österreichers eindrücklich zeigen. Die Verwaltungsbehörde hat auch völlig zutreffend die Schubhaft nach der Asylantragsstellung wegen ausschließlicher Verzögerungsabsicht fortgesetzt, wie die nachprüfende Kontrolle ergab: Der BF hat, ob glaubwürdig oder nicht, lediglich private Umstände ins Treffen geführt. Er hat in der heutigen Verhandlung eingeräumt, mit dem Heimatstaat keinerlei Probleme zu haben, was auch durch die beabsichtigte Kontaktaufnahme mit der aserbaidschanischen Botschaft in Wien zum Ausdruck bringt. Der BF hatte den Asylantrag auch zu einem Zeitpunkt gestellt, als die Behörde ihm mitteilte, dass er in Schubhaft komme, weil er nicht in die Slowakei ausgereist sei und im Bewusstsein einer möglichen Rückführung nach Aserbaidschan statt in die Slowakei stellte er den Antrag auf internationalen Schutz. Zusätzlich zu den schon bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Fluchtgefahr begründenden Sachverhaltselementen kommen ab diesem Zeitpunkt die Asylantragsstellung und der seit 23.
- währende Hungerstreik dazu. Zu Letzterem ist anzumerken, dass der BF in der heutigen Verhandlung selbst einräumte, in Hungerstreik getreten zu sein, um sich freizupressen „Weil ich nach Hause will zu meiner Frau“. Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
§ 27Vw
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
§ 9Abs.1 Vw
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Zu A.I.) (Schubhaftbescheid, Schubhaftanhaltung bis zur Asylantragstellung): Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. (…)“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
§ 22aAbs.
1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautet in der aktuellen Fassung wie folgt:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautet in der aktuellen Fassung wie folgt: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn (…)
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder (…)
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; (…)
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat; (…) 9.der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. (…) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Zum vorliegenden Fall: Da der Beschwerdeführer, wie festgestellt, mehrfach der Aufforderung der Behörde sich wieder in die Slowakei zurückzubegeben, nicht nachkam und die Behörde aber mit seiner in beiden mit ihm durchgeführten Einvernahmen über seine Rückkehrbereitschaft täuschte hatte die Behörde völlig zutreffend den Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG – „Umgehung der Abschiebung“ – angenommen.Da der Beschwerdeführer, wie festgestellt, mehrfach der Aufforderung der Behörde sich wieder in die Slowakei zurückzubegeben, nicht nachkam und die Behörde aber mit seiner in beiden mit ihm durchgeführten Einvernahmen über seine Rückkehrbereitschaft täuschte hatte die Behörde völlig zutreffend den Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG – „Umgehung der Abschiebung“ – angenommen. Und da dieses Verhalten im Lichte der ursprünglich negativen Rückkehrentscheidung zu sehen ist, war zum Zeitpunkt der Schubhafterlassung auch § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Und da dieses Verhalten im Lichte der ursprünglich negativen Rückkehrentscheidung zu sehen ist, war zum Zeitpunkt der Schubhafterlassung auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Der Beschwerdeführer ist in keinster Weise sozial legal (!) verankert – er ist zu keiner legalen Arbeitsaufnahme befähigt, verfügt auch sonst über keine nennenswerten Vermögensmittel und nutzte die ihm von der Behörde eingeräumte Frist zur freiwilligen Ausreise zur Begehung gewerbsmäßigen Diebstahls, also um sich ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Nur durch das Eingreifen der Sicherheitsorgane wurde ein neuerliches Untertauchen verhindert. In diesem Sinne ist aus der mangelnden sozialen Verankerung auch Fluchtgefahr aus § 76 Abs. 3 Z 9 FPG 2005 abzuleiten. Der Beschwerdeführer ist in keinster Weise sozial legal (!) verankert – er ist zu keiner legalen Arbeitsaufnahme befähigt, verfügt auch sonst über keine nennenswerten Vermögensmittel und nutzte die ihm von der Behörde eingeräumte Frist zur freiwilligen Ausreise zur Begehung gewerbsmäßigen Diebstahls, also um sich ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Nur durch das Eingreifen der Sicherheitsorgane wurde ein neuerliches Untertauchen verhindert. In diesem Sinne ist aus der mangelnden sozialen Verankerung auch Fluchtgefahr aus Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG 2005 abzuleiten. Die Verhängung des Gelinderen Mittels kam sohin für den Bf. nicht in Betracht, da er sich nämlich bisher bereits dem Zugriff der Behörden entzog. Da die Verwaltungsbehörde auch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vornahm, erweist sich der Schubhaftbescheid und die darauf basierende bekämpfte Anhaltung bis zur Asylantragstellung jedenfalls als rechtmäßig. In diesem Sinne war daher die Beschwerde in Bezug auf den Schubhaftbescheid und die darauf basierende Anhaltung (bis zur Asylantragstellung) zu verwerfen. Zu A.I.) (Schubhaftanhaltung ab der Asylantragstellung): Die maßgebliche Bestimmung lautet wie folgt: § 76 FPGParagraph 76, FPG
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Der BF hatte, wie schon ausgeführt, lediglich private Umstände ins Treffen geführt. Er hatte in der Verhandlung eingeräumt, mit dem Heimatstaat keinerlei Probleme zu haben, was auch durch die beabsichtigte Kontaktaufnahme mit der aserbaidschanischen Botschaft in Wien zum Ausdruck bringt. Auch hatte der BF den Asylantrag zu einem Zeitpunkt gestellt, als die Behörde ihm mitteilte, dass er in Schubhaft komme, weil er nicht in die Slowakei ausgereist sei und im Bewusstsein einer möglichen Rückführung nach Aserbaidschan statt in die Slowakei stellte er den Antrag auf internationalen Schutz. In diesem Sinne hatte die Verwaltungsbehörde die Schubhaft auch nach der Asylantragstellung aufrechterhalten. Die Interessensabwägung zwischen dem Privatinteresse des Beschwerdeführers an seiner Freiheit und dem öffentlichen Interesse an einer effizienten Umsetzung fremdenrechtlicher Bestimmungen musste daher zuungunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde sofort nach der Bekanntgabe der voraussichtlichen Entlassung aus der Strafhaft ein HRZ-Verfahren initiierte und sohin ihrer Verpflichtung, die Schubhaft möglichst kurz währen zu lassen, entsprach. Zu Spruchpunkt A III.) (Fortsetzung der Anhaltung): Zu Spruchpunkt A römisch drei.) (Fortsetzung der Anhaltung): All das soeben Gesagte gilt für die Fortsetzung der Anhaltung: Der BF betreibt weiterhin grundlos ein völlig aussichtsloses Asylverfahren und befindet sich immer noch im Hungerstreik. Nur weil ein Konsultationsverfahren mit der Slowakei geführt wird, bedeutet dies nicht, dass die bisher zu Recht bestehende Fluchtgefahr nicht mehr besteht. Auch in der Verhandlung sind hinsichtlich der Fortsetzung der Schubhaft keine die Verhältnismäßigkeit relativierenden Umstände hervorgekommen; trotz Hungerstreiks wurde dem BF ein guter allgemeiner Gesundheitszustand bescheinigt. Ein gelinderes Mittel kommt wegen Bestehens von Fluchtgefahr nicht in Frage; eine finanzielle Sicherheitsleistung auch deshalb nicht, weil der BF nicht über entsprechende Mittel verfügt. Und selbst wenn man während des Asylverfahrens einen Grundversorgungsanspruchs annehmen sollte, so ist damit für den völlig vertrauensunwürdigen BF, der seinen Aufenthalt in Österreich zur Begehung von Straftaten verwendete und die Behörde täuschte, nichts gewonnen. Zu A) IV. und V. (Kostenbegehren):Zu A) römisch vier. und römisch fünf. (Kostenbegehren): In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind
§ 56(3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 Vw
GVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind
Paragraph 56,
(3)leg. cit. die §§22
(1a)leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten: §22
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVG Paragraph 35, VwGVG
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Für die konkrete Höhe des Ersatzes gilt: § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsVParagraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV (…)
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei …….. 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei ……….. 368,80 Euro Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, waren ihr die Kosten spruchgemäß für den Vorlage-, und Stellungnahmeaufwand zuzusprechen (Spruchpunkt IV.); rechtslogischwerweise war das Kostenbegehren des Beschwerdeführers zu verwerfen (Spruchpunkt V.).Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, waren ihr die Kosten spruchgemäß für den Vorlage-, und Stellungnahmeaufwand zuzusprechen (Spruchpunkt römisch vier.); rechtslogischwerweise war das Kostenbegehren des Beschwerdeführers zu verwerfen (Spruchpunkt römisch fünf.). Zu Spruchpunkt A VI.) (Verfahrenshilfe): Zu Spruchpunkt A römisch sechs.) (Verfahrenshilfe):
§ 8aAbs. 1 Vw
GVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – VwGH v. 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 – ist davon auszugehen, dass auch in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren, so die Voraussetzungen nach § 8a Abs. 1 VwGVG im jeweiligen Einzelfall vorliegen, die Bewilligung der Verfahrenshilfe in Bezug auf die Befreiung von der Pauschalgebühr der für die in § 2 BuLVwG-EGebV genannten Eingaben in Betracht kommt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – VwGH v. 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 – ist davon auszugehen, dass auch in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren, so die Voraussetzungen nach Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG im jeweiligen Einzelfall vorliegen, die Bewilligung der Verfahrenshilfe in Bezug auf die Befreiung von der Pauschalgebühr der für die in Paragraph 2, BuLVwG-EGebV genannten Eingaben in Betracht kommt. Da das Verfahren, wie obigen Ausführungen zu entnehmen ist, als aussichtslos zu beurteilen war – insbesondere ist auf den rechtsmissbräuchlich gestellten Asylantrag hinzuweisen – war die Verfahrenshilfe nicht zu gewähren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision war
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die Revision war
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da der Fall also rein tatsachenlastig war, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W117.2340304.1.00