RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2026 GeschäftszahlW140 2327175-1 Spruch, W140 2327177-1/3E W140 2327175-1/3EW140 2327175-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesver
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist der Vater und gesetzliche Vertreter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (BF2). Gemeinsam werden sie als die Beschwerdeführer (BF) bezeichnet. Die BF stellten am 19.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der BF1 befragt zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass er am 14.12.2022 eine Einberufungserklärung bekommen habe, er wolle jedoch nicht in der Ukraine an Kampfhandlungen teilnehmen und sein Leben dafür opfern. Es sei eine spontane Entscheidung gewesen, er habe seinen Sohn mitgenommen und sei geflohen. Im Falle einer Rückkehr fürchte der BF1 eine Haftstrafe oder eine gezwungene Teilnahme am Ukrainekrieg. Der BF1 wies sich mit seinem russischen Führerschein aus, welcher von den Behörden sichergestellt wurde. Am 23.03.2023 wurde der BF1 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF1 im Wesentlichen an, dass seine Frau wegen den Familienverhältnissen (wenig Geld, altes Haus) weggegangen sei als ihr gemeinsamer Sohn ca. 5 Monate alt gewesen sei. In der Russischen Föderation in Tschetschenien würden alle Geschwister des BF1 (5 Brüder und 6 Schwestern), sowie seine Mutter leben. Er habe am 15.12.2022 die Russische Föderation mit seinem Sohn verlassen. Zu seinen Fluchtgründen führte er an, dass er am 14.12.2022 eine Ladung vom Wehrkommando erhalten habe. Diese habe der Bezirksinspektor gebracht und gesagt, der BF1 solle dort hingehen oder eine Arbeit bei der Polizei suchen, ansonsten werde er in die Ukraine geschickt. Für den minderjährigen BF2 brachte der BF1 keine eigenen Fluchtgründe vor. Das BFA wies den Antrag des BF1 und BF2 auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 03.08.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt I. und II.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erlies eine Rückkehrentscheidung gegen die BF1-BF2 (Spruchpunkt IV.). In Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und räumte den BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt VI.).Das BFA wies den Antrag des BF1 und BF2 auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 03.08.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und erlies eine Rückkehrentscheidung gegen die BF1-BF2 (Spruchpunkt römisch vier.). In Spruchpunkt römisch fünf. wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und räumte den BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA führte begründend zusammengefasst aus, dass die von BF1 angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht maßgeblich asylrelevant seien. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF1 in der Russischen Föderation asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen sei oder pro futuro ausgesetzt sein werde. Der BF1 habe keine näheren Ausführungen zum Erhalt der Ladung machen können, auch nicht durch beharrliches Nachfragen. Zudem habe der BF1 weder den Grundwehrdienst abgeleistet noch verfüge er über militärische Erfahrungen und habe auch keinen Einberufungsbefehl erhalten. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der BF1 im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation aufgrund der Tatsache, dass die Teilmobilmachung bereits abgeschlossen worden sei und die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes bestehe, nicht eingezogen werde, zumal der BF1 weder über militärische Erfahrungen verfüge, noch seinen Wehrdienst abgeleistet habe. Zudem sei der BF1 nicht im wehrpflichtigen Alter, sowie auch kein Reservist der russischen Armee und damit nicht von einer Mobilmachung betroffen. Es gebe keine Gründe, die gegen eine Rückkehr der BF1-BF2 in die Russische Föderation sprechen. Die BF1-BF2 hätten Angehörige und soziale Beziehungen in ihrem Heimatstaat. Es habe daher nicht festgestellt werden können, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden. Gegen diese Bescheide erhoben die BF1-BF2 mit Schriftsatz vom 30.08.2023 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit. Darin bekräftige der BF1 erneut gemeinsam mit dem BF2 aus Angst vor der Einberufung aus Tschetschenien geflohen zu sein, weil der BF1 aus Gewissensgründen nicht an dem Krieg teilnehmen wolle. Entgegen dem Vorhalt vom Bundesamt habe der BF1 Details der Ladung geschildert und sei zudem auszuführen, dass der BF1 vom 08.08.1995 bis 15.01.1995 und nochmals 2018 bei der Polizei gearbeitet habe, weswegen er auch nicht den Wehrdienst abgeleistet habe. Gemäß den Länderinformationen sei die Teilmobilmachung nicht abgeschlossen und anders als das Bundesamt vermeine, sei der BF1 als ehemaliger Polizist einem Reservisten gleichgestellt und spreche sein Alter nicht gegen die Einberufung. Der BF1 könne bei Rückkehr nach Russland aus Gründen der Fahnenflucht verhaftet werden und sei dem BF1 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, abgeleitet davon auch dem BF
- Mit Eingabe vom 22.12.2023 übermittelte das Bundeskriminalamt den kriminaltechnischen Untersuchungsbericht zum vorgelegten russischen Einberufungsbefehl, worin angeführt wird, dass die urkundentechnische Untersuchung das Vorliegen einer falschen Urkunde ergeben habe, weil es sich um eine Totalfälschung handle. Mit Erkenntnissen vom 30.01.2024, GZ: XXXX und XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die erhobenen Beschwerden als unbegründet ab. Ausgeführt wurde darin, dass es sich bei der vorgelegten Ladung zwecks Erhalt der Dokumente über die Wehrregistrierung und Feststellung über die Tauglichkeit, um eine Totalfälschung handle. Es handle sich auch um keinen Einberufungsbefehl und sei davon auszugehen, dass die vorgelegte Ladung aufgrund der Totalfälschung in keinem System der russischen Behörden erfasst sei. Es sei daher davon auszugehen, dass sich der BF1 im gesamten Gebiet der Russischen Föderation frei bewegen könne und habe dieser auch keine konkret ihn betreffende Verfolgungsgefährdung geltend gemacht. Der BF1 würde bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, in den Angriffskrieg gegen die Ukraine eingezogen zu werden. Der BF1 sei nicht mehr im wehrdienstpflichtigen Alter und verfüge über keine militärische Ausbildung. Er habe zwar 1995 bis 1997 bei der Polizei gearbeitet, weise jedoch keine besondere Qualifikation auf und sei im Zuge von Personalabbau entlassen worden. Er sei auch nicht oppositionell aufgetreten und kein Mitglied einer politischen Partei oder Gruppierung. Der vorgelegte Einberufungsbefehl sei eine Totalfälschung. Bei der Polizei sei er lediglich Portier bzw. Sicherheitspersonal ohne besondere Ausbildung gewesen. Eine zwangsweise Rekrutierung durch tschetschenische Behörden sei nicht glaubhaft, da der BF1 keine militärische Ausbildung habe und auch keine Bedrohung der Verwandten in der Russischen Föderation erfolgt sei.Mit Erkenntnissen vom 30.01.2024, GZ: römisch 40 und römisch 40 , wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die erhobenen Beschwerden als unbegründet ab. Ausgeführt wurde darin, dass es sich bei der vorgelegten Ladung zwecks Erhalt der Dokumente über die Wehrregistrierung und Feststellung über die Tauglichkeit, um eine Totalfälschung handle. Es handle sich auch um keinen Einberufungsbefehl und sei davon auszugehen, dass die vorgelegte Ladung aufgrund der Totalfälschung in keinem System der russischen Behörden erfasst sei. Es sei daher davon auszugehen, dass sich der BF1 im gesamten Gebiet der Russischen Föderation frei bewegen könne und habe dieser auch keine konkret ihn betreffende Verfolgungsgefährdung geltend gemacht. Der BF1 würde bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, in den Angriffskrieg gegen die Ukraine eingezogen zu werden. Der BF1 sei nicht mehr im wehrdienstpflichtigen Alter und verfüge über keine militärische Ausbildung. Er habe zwar 1995 bis 1997 bei der Polizei gearbeitet, weise jedoch keine besondere Qualifikation auf und sei im Zuge von Personalabbau entlassen worden. Er sei auch nicht oppositionell aufgetreten und kein Mitglied einer politischen Partei oder Gruppierung. Der vorgelegte Einberufungsbefehl sei eine Totalfälschung. Bei der Polizei sei er lediglich Portier bzw. Sicherheitspersonal ohne besondere Ausbildung gewesen. Eine zwangsweise Rekrutierung durch tschetschenische Behörden sei nicht glaubhaft, da der BF1 keine militärische Ausbildung habe und auch keine Bedrohung der Verwandten in der Russischen Föderation erfolgt sei. Eine gegen das Erkenntnis des BVwG vom 30.01.2024 eingebrachte Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof am 10.04.2024, XXXX , zurückgewiesen. Begründend wurde dargelegt, dass der Revisionswerber vorgebracht habe, dass es an Rechtsprechung zu der Frage fehle, ob Männern und insbesondere ehemaligen Polizisten in Tschetschenien auf Grund ihrer Haltung zu tschetschenischen Behörden die Gefahr einer Zwangsrekrutierung drohe. Es werde besonders im Umfeld der Polizei rekrutiert und Altersgrenzen würden dabei keine Rolle spielen. Der Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass mit diesem Vorbringen keine vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, sondern eine Tatsachenfrage, die im Zuge eines Ermittlungsverfahrens zu klären ist. Soweit der Revisionswerber im Zulässigkeitsvorbringen ausführe, es werde besonders im Umfeld der Polizei rekrutiert, Altersgrenzen würden keine Rolle spielen und es komme auf Grund des aufrechten und funktionierenden Meldesystems in der Russischen Föderation auch kein innerstaatliche Fluchtalternative in Frage, bekämpft er letztlich die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Fallbezogen sei das BVwG davon ausgegangen, dass der vom Revisionswerber vorgelegte Einberufungsbefehl nach einer kriminaltechnischen Untersuchung als Totalfälschung erwiesen habe. Zudem befinde sich der Revisionswerber nach den einschlägigen Länderinformationen nicht mehr im wehrfähigen Alter. Bei der Polizei sei er lediglich als Portier bzw. Sicherheitspersonal ohne besondere Ausbildung tätig gewesen. Ausgehend davon sei der Revisionswerber keiner konkreten und individuell gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt. Dass die Beweiswürdigung unvertretbar wäre, zeige die Revision mit ihren allgemein gehaltenen Behauptungen, die diesen Erwägungen des BVwG nichts entgegensetzen, nicht auf.Eine gegen das Erkenntnis des BVwG vom 30.01.2024 eingebrachte Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof am 10.04.2024, römisch 40 , zurückgewiesen. Begründend wurde dargelegt, dass der Revisionswerber vorgebracht habe, dass es an Rechtsprechung zu der Frage fehle, ob Männern und insbesondere ehemaligen Polizisten in Tschetschenien auf Grund ihrer Haltung zu tschetschenischen Behörden die Gefahr einer Zwangsrekrutierung drohe. Es werde besonders im Umfeld der Polizei rekrutiert und Altersgrenzen würden dabei keine Rolle spielen. Der Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass mit diesem Vorbringen keine vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, sondern eine Tatsachenfrage, die im Zuge eines Ermittlungsverfahrens zu klären ist. Soweit der Revisionswerber im Zulässigkeitsvorbringen ausführe, es werde besonders im Umfeld der Polizei rekrutiert, Altersgrenzen würden keine Rolle spielen und es komme auf Grund des aufrechten und funktionierenden Meldesystems in der Russischen Föderation auch kein innerstaatliche Fluchtalternative in Frage, bekämpft er letztlich die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Fallbezogen sei das BVwG davon ausgegangen, dass der vom Revisionswerber vorgelegte Einberufungsbefehl nach einer kriminaltechnischen Untersuchung als Totalfälschung erwiesen habe. Zudem befinde sich der Revisionswerber nach den einschlägigen Länderinformationen nicht mehr im wehrfähigen Alter. Bei der Polizei sei er lediglich als Portier bzw. Sicherheitspersonal ohne besondere Ausbildung tätig gewesen. Ausgehend davon sei der Revisionswerber keiner konkreten und individuell gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt. Dass die Beweiswürdigung unvertretbar wäre, zeige die Revision mit ihren allgemein gehaltenen Behauptungen, die diesen Erwägungen des BVwG nichts entgegensetzen, nicht auf. Am 10.05.2024 stellte der BF1 durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 30.01.2024, GZ: XXXX , rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 03.08.
- Am 10.05.2024 stellte der BF1 durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 30.01.2024, GZ: römisch 40 , rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 03.08.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.05.2024, GZ: XXXX , wurde der Antrag des BF1 auf Wiederaufnahme seines Verfahrens abgewiesen. Der Antrag auf Verfahrenshilfe für die dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.07.2024, XXXX , abgewiesen.Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.05.2024, GZ: römisch 40 , wurde der Antrag des BF1 auf Wiederaufnahme seines Verfahrens abgewiesen. Der Antrag auf Verfahrenshilfe für die dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.07.2024, römisch 40 , abgewiesen. Am 01.08.2024 stellten die BF1-BF2 die Folgeanträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF1 brachte bei seiner am selben Tag durchgeführten Erstbefragung im Wesentlichen vor, nunmehr einen Folgeantrag zu stellen, da seine ursprünglichen Fluchtgründe noch aufrecht seien. Die Situation im Herkunftsland habe sich in Hinblick auf die Mobilisierung verschlechtert. Die Schwester des BF1 habe ihn angerufen und ihm berichtet, dass Polizisten zu ihr nach Hause gekommen seien und nach dem BF1 gefragt hätten. Es sei gefragt worden, wo er sich befinde, um ihn zu mobilisieren. Der BF1 habe Angst vor dem Krieg und davor eingezogen zu werden. Seinen Einberufungsbefehl habe er bereits bei seiner letzten Einvernahme durch das BVwG vorgelegt. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 22.08.2024, führte der BF1 im Wesentlichen aus, dass er russischer Staatsangehöriger und seit letztem Jahr geschieden sei, sie seien lediglich traditionell verheiratet gewesen. Seine Ex-Lebensgefährtin habe ihn verlassen, als sie noch im Herkunftsstaat gewesen seien. Der BF1 sei dann mit dem gemeinsamen Sohn, sein einziges Kind, nach Österreich gekommen. Er habe das alleinige Sorgerecht für seinen Sohn. Der BF1 habe 8 Jahre lang die Grundschule besucht und danach eine Lehre als Tischler absolviert. Im Anschluss habe er eine Fachhochschule als Wirtschaftsingenieur besucht und abgeschlossen. Der BF1 habe auch als Tischler gearbeitet. Zur Kindesmutter, die in Tschetschenien lebe, bestehe Kontakt, sie würden 2-3 Mal im Monat telefonieren. Er sei in Österreich nicht straffällig geworden und würde jede Arbeit annehmen. Auch eine schwierige Arbeit wäre kein Problem. Derzeit arbeite der BF1 ehrenamtlich in einem Lebensmittelgeschäft. Dieser Beschäftigung gehe er seit drei Monaten nach, er verdiene dabei jedoch nichts. Monatlich erhalte der BF1 EUR 810,- von der Caritas, sonst bekomme er keine Unterstützung. Der BF1 könne sich jedoch immer wieder Lebensmittel aus dem Geschäft, in dem er aushelfe, mitnehmen. Die BF1-BF2 würden in der Wohnung des Cousins des BF1 wohnen. Seine Freundin passe während seiner nunmehrigen Einvernahme auf seinen Sohn auf. Sie passe auf den BF2 auch auf, wenn der BF1 arbeite oder im Deutschkurs sei. Sie sei ebenfalls russische Staatsangehörige. Seine Freundin sei seit 25 Jahren in Österreich und im Bundesgebiet asylberechtigt. Mit ihr sei der BF1 seit Februar 2024 in einer Beziehung. Sie habe keine Kinder und sei auch nie verheiratet gewesen. Seine Freundin habe der BF1 im Oktober 2023 über Bekannte kennengelernt. Manchmal helfe sie dem BF1, finanziell sei er jedoch nicht von ihr abhängig. Der BF1 zahle seinem Cousin monatlich EUR 150,- an Miete. Mit den Bescheiden des BFA vom 24.09.2024 wurden die Anträge der BF1-BF2 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde den BF1-BF2 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen diese jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit den Bescheiden des BFA vom 24.09.2024 wurden die Anträge der BF1-BF2 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde den BF1-BF2 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen diese jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Schriftsatz vom 13.10.2024 erhob die Rechtsvertretung der BF1-BF2 fristgerecht Beschwerden in vollem Umfang gegen die Bescheide des BFA vom 24.09.2024 wegen Rechtswidrigkeit. Mit Beschlüssen des BVwG vom 24.10.2024, GZ: XXXX und XXXX , wurden den Beschwerden die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG zuerkannt.Mit Beschlüssen des BVwG vom 24.10.2024, GZ: römisch 40 und römisch 40 , wurden den Beschwerden die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG zuerkannt. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 29.01.2025, GZ: XXXX und XXXX , wurden die Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG und §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 und 2 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt II.). Mit Erkenntnissen des BVwG vom 29.01.2025, GZ: römisch 40 und römisch 40 , wurden die Beschwerden gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus: “[…] 3.1.
- Wenn der BF1 im Rahmen seiner Erstbefragung am 01.08.2024 und seiner Einvernahme vor dem BFA am 22.08.2024 zur Begründung seines zweiten Antrags auf internationalen Schutz in Österreich die bereits im Vorverfahren (rechtkräftiger Abschluss der zuletzt inhaltlich entschiedenen Verfahren der BF1-BF2 am 01.02.2024) als unglaubhaft erkannte Behauptung des fluchtauslösenden Vorfalls, wonach er seine Mobilisierung im Herkunftsstaat und Entsendung in den Krieg in die Ukraine fürchte, neuerlich vorbringt, ist darin kein wesentlich geänderter Sachverhalt zu erkennen. Sofern der BF1 in der Erstbefragung ausführte, dass Polizisten zu seiner Schwester nach Hause gekommen seien, um den BF1 zu mobilisieren, bezieht er sich auf denselben Sachverhalt, welcher bereits Gegenstand des Erstverfahrens war und für unglaubhaft befunden wurde. Es liegt daher kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern wird hiermit ein Fortbestehen und Weiterwirken eines Sachverhaltes bekräftigt über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. 3.1.
- Die nunmehr ins Treffen geführten Umstände brachte der BF1 bereits in seinem ersten Verfahren auf internationalen Schutz in Österreich vor. Gegenständlich war damals, dass der BF1 behauptete eine Ladung vom Wehrkommando erhalten zu haben. Er brachte vor zu befürchten, im Falle einer Rückkehr zwangsweise zum Wehrdienst in den Krieg in der Ukraine eingezogen zu werden. Aus diesem Grund ist diesbezüglich auf die Erkenntnisse des BVwG vom 30.01.2024, XXXX und XXXX , zu verweisen, in welchem umfangreich dargelegt wurde, aus welchem Grund der vorgebrachte Sachverhalt für nicht glaubhaft befunden wurde bzw. nicht zur Erteilung des Status eines Asylberechtigten an den BF1 (und folglich an den BF2) führen könne. Es liegt somit insgesamt kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern wird hiermit (nämlich mit dem Besuch von Polizisten bei der Schwester des BF1, um diesen zu mobilisieren) ein Fortbestehen und Weiterwirken eines Sachverhaltes bekräftigt, der bereits geltend gemacht wurde. […]“.Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus: “[…] 3.1.
- Wenn der BF1 im Rahmen seiner Erstbefragung am 01.08.2024 und seiner Einvernahme vor dem BFA am 22.08.2024 zur Begründung seines zweiten Antrags auf internationalen Schutz in Österreich die bereits im Vorverfahren (rechtkräftiger Abschluss der zuletzt inhaltlich entschiedenen Verfahren der BF1-BF2 am 01.02.2024) als unglaubhaft erkannte Behauptung des fluchtauslösenden Vorfalls, wonach er seine Mobilisierung im Herkunftsstaat und Entsendung in den Krieg in die Ukraine fürchte, neuerlich vorbringt, ist darin kein wesentlich geänderter Sachverhalt zu erkennen. Sofern der BF1 in der Erstbefragung ausführte, dass Polizisten zu seiner Schwester nach Hause gekommen seien, um den BF1 zu mobilisieren, bezieht er sich auf denselben Sachverhalt, welcher bereits Gegenstand des Erstverfahrens war und für unglaubhaft befunden wurde. Es liegt daher kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern wird hiermit ein Fortbestehen und Weiterwirken eines Sachverhaltes bekräftigt über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. 3.1.
- Die nunmehr ins Treffen geführten Umstände brachte der BF1 bereits in seinem ersten Verfahren auf internationalen Schutz in Österreich vor. Gegenständlich war damals, dass der BF1 behauptete eine Ladung vom Wehrkommando erhalten zu haben. Er brachte vor zu befürchten, im Falle einer Rückkehr zwangsweise zum Wehrdienst in den Krieg in der Ukraine eingezogen zu werden. Aus diesem Grund ist diesbezüglich auf die Erkenntnisse des BVwG vom 30.01.2024, römisch 40 und römisch 40 , zu verweisen, in welchem umfangreich dargelegt wurde, aus welchem Grund der vorgebrachte Sachverhalt für nicht glaubhaft befunden wurde bzw. nicht zur Erteilung des Status eines Asylberechtigten an den BF1 (und folglich an den BF2) führen könne. Es liegt somit insgesamt kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern wird hiermit (nämlich mit dem Besuch von Polizisten bei der Schwester des BF1, um diesen zu mobilisieren) ein Fortbestehen und Weiterwirken eines Sachverhaltes bekräftigt, der bereits geltend gemacht wurde. […]“. Die Anträge der BF1-BF2 auf Verfahrenshilfe für die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurden mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.03.2025, XXXX , abgewiesen.Die Anträge der BF1-BF2 auf Verfahrenshilfe für die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurden mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.03.2025, römisch 40 , abgewiesen. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden des BFA vom 14.10.2025 (der Rechtsvertretung der BF am 21.10.2025 sowie am 24.10.2025 zugestellt) wurde den BF gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG aufgetragen, bei ihrer zuständigen ausländischen Behörde ihres Herkunftsstaats (Botschaft, Konsulat) ein Reisedokument einzuholen. Die zuständige ausländische Behörde sei die Botschaft der Russischen Föderation, XXXX . Sie seien verpflichtet bei der Vertretungsbehörde wahrheitsgemäße Angaben über ihre Identität (Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit) und über ihre Herkunft zu machen. Ferner hätten sie ein Reisedokument zu beantragen. Bei Ausstellung des Reisedokuments hätten sie dieses dem BFA vorzulegen. Die Erfüllung des Auftrags hätten die BF dem BFA nachzuweisen. Gemäß § 59 Abs. 2 AVG wurde ihnen hierfür eine Frist von vier Wochen gesetzt (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Bescheide wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden des BFA vom 14.10.2025 (der Rechtsvertretung der BF am 21.10.2025 sowie am 24.10.2025 zugestellt) wurde den BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG aufgetragen, bei ihrer zuständigen ausländischen Behörde ihres Herkunftsstaats (Botschaft, Konsulat) ein Reisedokument einzuholen. Die zuständige ausländische Behörde sei die Botschaft der Russischen Föderation, römisch 40 . Sie seien verpflichtet bei der Vertretungsbehörde wahrheitsgemäße Angaben über ihre Identität (Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit) und über ihre Herkunft zu machen. Ferner hätten sie ein Reisedokument zu beantragen. Bei Ausstellung des Reisedokuments hätten sie dieses dem BFA vorzulegen. Die Erfüllung des Auftrags hätten die BF dem BFA nachzuweisen. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG wurde ihnen hierfür eine Frist von vier Wochen gesetzt (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Bescheide wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). In der Begründung wurde näher ausgeführt, dass eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) bestehe, die BF jedoch ihrer Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen wären, weshalb nunmehr ein Verfahren zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung eingeleitet werde. Da es sich bei den von den BF in Vorlage gebrachten Personendokumenten, original russischer Führerschein des BF1 und Kopie des russischen Inlandsreisepasses mit der Passnummer XXXX des BF2, um keine biometrischen Identitätsdokumente handle, stehe ihre Identität nicht eindeutig fest. Die BF würde von Gesetzes wegen die Verpflichtung zur Einholung eines Reisedokumentes treffen, die mit den genannten Bescheiden auferlegt werde.In der Begründung wurde näher ausgeführt, dass eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) bestehe, die BF jedoch ihrer Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen wären, weshalb nunmehr ein Verfahren zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung eingeleitet werde. Da es sich bei den von den BF in Vorlage gebrachten Personendokumenten, original russischer Führerschein des BF1 und Kopie des russischen Inlandsreisepasses mit der Passnummer römisch 40 des BF2, um keine biometrischen Identitätsdokumente handle, stehe ihre Identität nicht eindeutig fest. Die BF würde von Gesetzes wegen die Verpflichtung zur Einholung eines Reisedokumentes treffen, die mit den genannten Bescheiden auferlegt werde. Mit Beschwerdeschriftsatz vom 17.11.2025, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt am 21.11.2025, führte die Rechtsvertretung der BF zusammengefasst aus, dass sie nach Österreich gekommen seien, weil sie Schutz vor der tschetschenischen und der russischen Regierung suchen würden. Der Behörde sei bekannt, dass der Vater in seiner Heimat Tschetschenien als Polizist tätig gewesen sei. Eine Rückkehr dorthin würde für ihn mit schwerwiegenden Konsequenzen verbunden sein, da er das Land verlassen habe, anstatt sich am Krieg gegen die Ukraine zu beteiligen. Hinzu komme, dass der russische Präsident kürzlich einen Ukas erlassen habe, der auch Männer über 50 Jahre zur Teilnahme am Krieg verpflichten würde. Der Vater müsse daher befürchten, bereits bei der Ankunft am Flughafen in Moskau vor die Wahl gestellt zu werden, ob er unmittelbar an die Front geschickt oder zuvor zur Bestrafung nach Tschetschenien überstellt werde. In jedem Fall wäre er gezwungen, in der Ukraine zu kämpfen, womit für ihn auch eine akute Lebensgefahr verbunden wäre. Russland führe in der Ukraine einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg. Es wäre mit den Grundsätzen des internationalen Rechts und den Verpflichtungen Österreichs unvereinbar, wenn österreichische Behörden durch ihre Entscheidungen mittelbar dazu beitragen würden, dass Personen diesem Krieg als Soldaten zugeführt werden würden. Hinzu komme, dass die russische Kriegsführung durch gravierende Missstände geprägt sei: Korruption, mangelhafte Planung und fehlende Rücksicht auf das Leben der eigenen Soldaten führe dazu, dass diese in großer Zahl und unter menschenunwürdigen Bedingungen ihr Leben verlieren würden. Eine Rückkehr des Vaters nach Russland würde daher nicht nur eine unmittelbare Gefahr der Zwangsrekrutierung in einen völkerrechtswidrigen Krieg bedeuten, sondern auch eine konkrete Lebensgefahr durch die dort herrschenden Zustände. Auch dem Kind sei eine Rückkehr nach Russland nicht zuzumuten. Es lebe im gemeinsamen Haushalt mit der Lebensgefährtin des Vaters, die von ihm als Ersatzmutter angenommen werde. Eine Trennung von dieser Bezugsperson würde das Kind schwer belasten und seine seelische Entwicklung nachhaltig beeinträchtigen. Darüber hinaus wäre es dem Kind nicht zuzumuten, in Russland ohne Vater aufzuwachsen oder später – nach einer möglichen Teilnahme des Vaters am Krieg – mit einem durch die Kriegserfahrungen traumatisierten und verrohten Vater leben zu müssen. Der Behörde müsse bewusst sein, dass Kriegserlebnisse regelmäßig gravierende psychische Folgen hätten. Selbst wenn der Vater überleben würde, sei mit erheblichen Belastungen zu rechnen: Fast alle Soldaten würden aus dem Krieg mit schweren Traumatisierungen zurückkehren, nicht selten verbunden mit Alkohol- oder Drogenabhängigkeit. Ein solches Szenario würde das Kindeswohl in unzumutbarer Weise gefährden. Auch deshalb erscheine die Aufforderung, ein Reisedokument einzuholen, rechtswidrig. Gänzlich rechtswidrig sei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegen die Bescheide. Die Behörde wäre dazu nur berechtigt, wenn im Aufschubfalle „gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden“ (VwGH 1.9.2021; Ra 2021/03/0149). Das sei gegenständlich nicht der Fall. Im Bescheid zeige die Behörde auch keine „gravierenden Nachteile“ auf. Sie begründe auch nicht weiter, warum ihr Aufenthalt in Österreich überhaupt das geordnete Fremdenwesen störe, dieses werde vielmehr gestört, wenn Meschen gezwungen werden sollen in ein Land rückzukehren, welches einen rechtswidrigen Angriffskrieg gegen ein Nachbarland führe. Das geordnete Fremdenwesen erfordere hier zumindest die Duldung der BF bis zum Kriegsende. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig. Der dargestellte Gang des Verfahrens wird zum Sachverhalt erhoben. Somit steht insbesondere fest, dass gegen die BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht. Die BF sind bis dato trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die BF über ein gültiges Reisedokument verfügen. Beide BF – vor allem aber den BF1 als Vater – treffen Mitwirkungspflichten zur Einholung eines Reisedokumentes. Da die BF bislang keine Schritte zwecks Erlangung eines Reisedokumentes gesetzt haben, hat die Behörde ihnen die Verpflichtung mit den angefochtenen Bescheiden („Mitwirkungsbescheiden“) auferlegt. Nicht verkannt wird, dass der BF1 seinen russischen Führerschein im Original mit der Nummer XXXX , gültig von XXXX bis XXXX , seine Geburtsurkunde in Kopie mit der Nummer XXXX und für den BF2 eine Kopie seines russischen Inlandsreisepasses mit der Passnummer XXXX , gültig von XXXX bis XXXX , vorgelegt hat. Jedoch berechtigen Kopien von russischen Inlandspässen per se sowie Führerscheine bzw. Geburtsurkunden nicht zu grenzüberschreitenden Reisen, weshalb die BF mit den vorgelegten Dokumenten ihrer bestehenden Rückkehrentscheidung/Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen können.Nicht verkannt wird, dass der BF1 seinen russischen Führerschein im Original mit der Nummer römisch 40 , gültig von römisch 40 bis römisch 40 , seine Geburtsurkunde in Kopie mit der Nummer römisch 40 und für den BF2 eine Kopie seines russischen Inlandsreisepasses mit der Passnummer römisch 40 , gültig von römisch 40 bis römisch 40 , vorgelegt hat. Jedoch berechtigen Kopien von russischen Inlandspässen per se sowie Führerscheine bzw. Geburtsurkunden nicht zu grenzüberschreitenden Reisen, weshalb die BF mit den vorgelegten Dokumenten ihrer bestehenden Rückkehrentscheidung/Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen können.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des BFA und in die Gerichtsakten des BVwG betreffend die BF sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (Anhaltedatei). Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA sowie den Gerichtsakten des BVwG bezüglich der BF und aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, das Zentrale Fremdenregister sowie in das Grundversorgungsinformationssystem. Dass sich die BF zu keinem Zeitpunkt aus Eigenem an die zuständige ausländische Behörde ihres Herkunftsstaats (Botschaft, Konsulat) gewandt und sich dort um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht oder sonstige Veranlassungen getroffen haben, um Reisepässe bzw. Dokumente, die sie für die Ausstellung solcher benötigen würden, zu erhalten, stellen die BF mit Erhebung ihrer Beschwerde gar nicht in Abrede. Vielmehr bekräftigen sie im Beschwerdeschriftsatz, weshalb sie sich nicht um die Ausstellung der in Rede stehenden Dokumente bemühen. Es durfte daher als Sachverhalt zugrunde gelegt werden, dass sie dem Auftrag bis dato nicht Folge geleistet haben, zumal sie, wie ebenfalls mit den angefochtenen Mitwirkungsbescheiden aufgetragen, auch keinen Nachweis darüber erbrachten. Geänderte Gründe, weshalb es den BF nicht zumutbar gewesen wäre, die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen, brachten sie im Beschwerdeschriftsatz nicht vor, sondern bezogen sich bloß auf solche Gründe, die bereits Gegenstand der zuvor geführten Asylverfahren, nämlich dem Verfahren zum ersten Antrag auf internationalen Schutz sowie dem Verfahren zum Folgeantrag auf internationalen Schutz waren. Zu keinem Zeitpunkt im Verfahren brachten sie konkret vor, weshalb sie an der Einholung der Dokumente verhindert gewesen wären und allenfalls, weshalb sie diese Gründe nicht zu vertreten hätten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerden: Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – gemäß § 46 Abs. 2 FPG bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist. Das Bundesamt ist gemäß § 46 Abs. 2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.Das Bundesamt ist gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden gemäß § 46 Abs. 2b FPG mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. In der Ladung ist gemäß § 19 Abs. 2 AVG außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.In der Ladung ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AVG außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat gemäß § 19 Abs. 3 AVG die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat gemäß Paragraph 19, Absatz 3, AVG die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden. Das Bundesamt ist gemäß § 3 Abs. 3 BFA-VG zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.Das Bundesamt ist gemäß Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Die BF sind nicht österreichische Staatsbürger, sondern Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie sind daher Fremde. Sie sind auf Grund der mit Erkenntnisse des BVwG vom 29.01.2025 erlassenen Rückkehrentscheidung zur Ausreise verpflichtet. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die BF über ein gültiges Reisedokument verfügen. In den angefochtenen Bescheiden wurde den BF aufgetragen, zur Einholung eines Reisedokuments bei der für sie zuständigen Vertretungsbehörde vorzusprechen und sich ein Reisedokument zu beschaffen bzw. ein solches zu beantragen. Bei Ausstellung eines solchen wurde ihnen aufgetragen, dieses dem Bundesamt vorzulegen. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.In den angefochtenen Bescheiden wurde den BF aufgetragen, zur Einholung eines Reisedokuments bei der für sie zuständigen Vertretungsbehörde vorzusprechen und sich ein Reisedokument zu beschaffen bzw. ein solches zu beantragen. Bei Ausstellung eines solchen wurde ihnen aufgetragen, dieses dem Bundesamt vorzulegen. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Es ist im Verfahren dagegen nicht hervorgekommen und wird auch in der Beschwerde nicht konkret behauptet, dass die BF aus unabwendbaren Gründen verhindert oder es ihnen sonst unmöglich gewesen wäre, sich ein Reisedokument zu besorgen. Die (zuletzt) ergangenen Erkenntnisse des BVwG vom 29.01.2025 zu GZ: XXXX und XXXX erwuchsen in Rechtskraft, womit die von der Behörde erlassene Rückkehrentscheidung gegen die BF bestätigt und durchsetzbar wurde. Ebenso wurde mit diesen Erkenntnissen des BVwG die 14-tägige Ausreiseverpflichtung der BF – abermals (s. zuvor bereits das Asylverfahren zu GZ: XXXX und XXXX , S. 72 f) – festgelegt (vgl. S. 102 f), welche die BF jedoch neuerlich ungenutzt verstreichen ließen und nicht ausreisten. Bislang kümmerten sie sich auch nicht um die Beschaffung von Dokumenten um überhaupt ausreisen zu können.Es ist im Verfahren dagegen nicht hervorgekommen und wird auch in der Beschwerde nicht konkret behauptet, dass die BF aus unabwendbaren Gründen verhindert oder es ihnen sonst unmöglich gewesen wäre, sich ein Reisedokument zu besorgen. Die (zuletzt) ergangenen Erkenntnisse des BVwG vom 29.01.2025 zu GZ: römisch 40 und römisch 40 erwuchsen in Rechtskraft, womit die von der Behörde erlassene Rückkehrentscheidung gegen die BF bestätigt und durchsetzbar wurde. Ebenso wurde mit diesen Erkenntnissen des BVwG die 14-tägige Ausreiseverpflichtung der BF – abermals (s. zuvor bereits das Asylverfahren zu GZ: römisch 40 und römisch 40 , S. 72 f) – festgelegt vergleiche S. 102 f), welche die BF jedoch neuerlich ungenutzt verstreichen ließen und nicht ausreisten. Bislang kümmerten sie sich auch nicht um die Beschaffung von Dokumenten um überhaupt ausreisen zu können. Die materiellen Vorrausetzungen dafür, die BF gemäß § 46 Abs. 2 FPG bescheidmäßig zur Vorsprache bei ihrer Vertretungsbehörde (Botschaft) zur jeweiligen Einholung eines Reisepasses zu verpflichten, liegen daher vor, weil sie bis dato keinerlei Versuche unternommen haben, sich um deren Erlangung zu bemühen.Die materiellen Vorrausetzungen dafür, die BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG bescheidmäßig zur Vorsprache bei ihrer Vertretungsbehörde (Botschaft) zur jeweiligen Einholung eines Reisepasses zu verpflichten, liegen daher vor, weil sie bis dato keinerlei Versuche unternommen haben, sich um deren Erlangung zu bemühen. Weitere Tatbestandsmerkmale kennt § 46 Abs. 2 FPG nicht, weshalb die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich einer drohenden Rekrutierung des BF1 und dadurch bedingten mittelbaren Gefährdung des BF2 ins Leere gehen. Für die Rechtmäßigkeit der Auferlegung einer Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FPG ist fallbezogen ausschlaggebend, dass die gegen die BF erlassene Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sie jedoch ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (vgl. § 46 Abs. 1 Z 2 FPG). Mit ihrer Beschwerde und den Ausführungen zur drohenden Rekrutierung des BF1 machen die BF jedoch ausschließlich Gründe geltend, welche in den zugrundeliegenden Asylverfahren zu berücksichtigen gewesen wären – und wurden (vgl. S. 84 im bezughabenden Erkenntnis zu GZ: XXXX und XXXX vom 29.01.2025: „Wenn der BF1 im Rahmen seiner Erstbefragung am 01.08.2024 und seiner Einvernahme vor dem BFA am 22.08.2024 zur Begründung seines zweiten Antrags auf internationalen Schutz in Österreich die bereits im Vorverfahren (rechtkräftiger Abschluss der zuletzt inhaltlich entschiedenen Verfahren der BF1-BF2 am 01.02.2024) als unglaubhaft erkannte Behauptung des fluchtauslösenden Vorfalls, wonach er seine Mobilisierung im Herkunftsstaat und Entsendung in den Krieg in die Ukraine fürchte, neuerlich vorbringt, ist darin kein wesentlich geänderter Sachverhalt zu erkennen. Sofern der BF1 in der Erstbefragung ausführte, dass Polizisten zu seiner Schwester nach Hause gekommen seien, um den BF1 zu mobilisieren, bezieht er sich auf denselben Sachverhalt, welcher bereits Gegenstand des Erstverfahrens war und für unglaubhaft befunden wurde. Es liegt daher kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern wird hiermit ein Fortbestehen und Weiterwirken eines Sachverhaltes bekräftigt über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde.“ und S. 99 f: „Sofern im Gutachten ausgeführt wurde, dass bei einer Rückkehr der BF1-BF2 zudem problematisch wäre, dass völlig offen sei, wo die BF1-BF2 leben könnten und, ob der BF1 nicht Gefahr liefe eingezogen zu werde, womit er für den BF2 ausfiele, ist dem zu entgegnen, dass dieses Vorbringen bereits im Vorverfahren der BF1-BF2 für nicht glaubhaft befunden wurde. Eine Mobilisierung des BF1 im Herkunftsstaat ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, da er sich nicht mehr im wehrpflichtigen Alter befindet und auch seinen Grundwehrdienst nicht abgeleistet hat. Damit ist auch die Trennung der BF1-BF2 voneinander nicht anzunehmen. Der BF1 wird dem BF2 – wie bereits in der Vergangenheit – bei ihrer Rückkehr in die Russische Föderation weiterhin eine Konstante in dessen Leben sein und umfangreich Unterstützung beim Einleben im Herkunftsstaat bieten. Aus diesem Grund wird es dem BF2 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch möglich sein mit Unterstützung seines Vaters, Trauerreaktionen zu überwinden und sich – nach einer Eingewöhnungsphase – gut in der Russischen Föderation zurechtzufinden.“). Auch muss gesagt werden, dass die Argumentation, wonach auch dem BF2 eine Rückkehr nach Russland nicht zuzumuten sei, weil er mit der Lebensgefährtin des Vaters im gemeinsamen Haushalt lebe und diese von ihm als Ersatzmutter angenommen werde, somit eine Trennung von dieser Bezugsperson den BF2 schwer belasten würde und seine seelische Entwicklung nachhaltig beeinträchtigten würde, bereits in den Erkenntnissen des BVwG zu GZ: XXXX und XXXX vom 29.01.2025 behandelt wurde. So wurde auf S. 92 und 98 f ausgeführt: „Die BF1-BF2 leben in einem gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet. Daher verfügen die BF1-BF2 über ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK untereinander in Österreich. Mit der Lebensgefährtin des BF1 besteht kein gemeinsamer Haushalt und würden die BF1-BF2 gemeinsam in den Herkunftsstaat zurückkehren, weshalb sie über kein schützenswertes Familienleben verfügen, in welches durch eine Rückkehrentscheidung eingegriffen werden könnte. […] Zu beachten ist auch der klinisch-psychologische Befund und Gutachten vom 14.12.2024 in welchem über die Folgen einer Trennung von der Stiefmutter für den BF2 eingegangen wird. Sofern darin ausgeführt wird, dass der BF2 sehr an seiner Stiefmutter hänge, sie als Bezugsperson sehe, eine Trennung von ihr das Kindeswohl beeinträchtigen würde und Trauerreaktionen erwartbar seien, ist – wie bereits ausgeführt – aufgrund der Kürze der Beziehung zwischen dem BF1 und seiner Lebensgefährtin, sowie dem fehlenden gemeinsamen Haushalt, nicht von einem intensiven Familienleben auszugehen. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass die Beschwerdeseite versucht ein großes Naheverhältnis des BF2 zur Lebensgefährtin des BF1 darzustellen, um den Aufenthalt der BF1-BF2 im Bundesgebiet zu erzwingen und damit Regelungen des FPG sowie des NAG zu umgehen. Dieser Eindruck erhärtet sich auch dadurch, dass die Befundaufnahme erst am 13.12.2024, sohin 3 Wochen nach der Beschwerdeverhandlung, stattgefunden hat. Wäre der BF1 seiner Ausreiseverpflichtung gemeinsam mit dem BF2 von Anfang an nachgekommen, nämlich nach Erhalt der Entscheidung des BVwG vom 30.01.2024, hätten sich die Bindungen der BF1-BF2 zur Lebensgefährtin des BF1 nicht in diesem Ausmaß intensivieren können. Neuerlich zu betonen bleibt, dass dem BF1 sein unsicherer Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet bewusst sein musste und er damit eine mögliche Trennung von seiner Lebensgefährtin für sich und den BF2 in Kauf nahm. Wenngleich die Bindung des BF2 zu seiner Stiefmutter nicht verkannt wird, so ist auszuführen, dass diese die BF1-BF2 zwar als in Österreich asylberechtigt im Herkunftsstaat nicht besuchen könnte, es jedoch möglich wäre, Treffen in Drittstaaten zu organisieren.“ Hingegen bringen die BF keine Argumente bzw. Verhinderungsgründe vor, weshalb ihnen die Beantragung und in weiterer Folge Ausstellung von Reisedokumenten nicht möglich gewesen wäre.Weitere Tatbestandsmerkmale kennt Paragraph 46, Absatz 2, FPG nicht, weshalb die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich einer drohenden Rekrutierung des BF1 und dadurch bedingten mittelbaren Gefährdung des BF2 ins Leere gehen. Für die Rechtmäßigkeit der Auferlegung einer Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG ist fallbezogen ausschlaggebend, dass die gegen die BF erlassene Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sie jedoch ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind vergleiche Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG). Mit ihrer Beschwerde und den Ausführungen zur drohenden Rekrutierung des BF1 machen die BF jedoch ausschließlich Gründe geltend, welche in den zugrundeliegenden Asylverfahren zu berücksichtigen gewesen wären – und wurden vergleiche S. 84 im bezughabenden Erkenntnis zu GZ: römisch 40 und römisch 40 vom 29.01.2025: „Wenn der BF1 im Rahmen seiner Erstbefragung am 01.08.2024 und seiner Einvernahme vor dem BFA am 22.08.2024 zur Begründung seines zweiten Antrags auf internationalen Schutz in Österreich die bereits im Vorverfahren (rechtkräftiger Abschluss der zuletzt inhaltlich entschiedenen Verfahren der BF1-BF2 am 01.02.2024) als unglaubhaft erkannte Behauptung des fluchtauslösenden Vorfalls, wonach er seine Mobilisierung im Herkunftsstaat und Entsendung in den Krieg in die Ukraine fürchte, neuerlich vorbringt, ist darin kein wesentlich geänderter Sachverhalt zu erkennen. Sofern der BF1 in der Erstbefragung ausführte, dass Polizisten zu seiner Schwester nach Hause gekommen seien, um den BF1 zu mobilisieren, bezieht er sich auf denselben Sachverhalt, welcher bereits Gegenstand des Erstverfahrens war und für unglaubhaft befunden wurde. Es liegt daher kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern wird hiermit ein Fortbestehen und Weiterwirken eines Sachverhaltes bekräftigt über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde.“ und S. 99 f: „Sofern im Gutachten ausgeführt wurde, dass bei einer Rückkehr der BF1-BF2 zudem problematisch wäre, dass völlig offen sei, wo die BF1-BF2 leben könnten und, ob der BF1 nicht Gefahr liefe eingezogen zu werde, womit er für den BF2 ausfiele, ist dem zu entgegnen, dass dieses Vorbringen bereits im Vorverfahren der BF1-BF2 für nicht glaubhaft befunden wurde. Eine Mobilisierung des BF1 im Herkunftsstaat ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, da er sich nicht mehr im wehrpflichtigen Alter befindet und auch seinen Grundwehrdienst nicht abgeleistet hat. Damit ist auch die Trennung der BF1-BF2 voneinander nicht anzunehmen. Der BF1 wird dem BF2 – wie bereits in der Vergangenheit – bei ihrer Rückkehr in die Russische Föderation weiterhin eine Konstante in dessen Leben sein und umfangreich Unterstützung beim Einleben im Herkunftsstaat bieten. Aus diesem Grund wird es dem BF2 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch möglich sein mit Unterstützung seines Vaters, Trauerreaktionen zu überwinden und sich – nach einer Eingewöhnungsphase – gut in der Russischen Föderation zurechtzufinden.“). Auch muss gesagt werden, dass die Argumentation, wonach auch dem BF2 eine Rückkehr nach Russland nicht zuzumuten sei, weil er mit der Lebensgefährtin des Vaters im gemeinsamen Haushalt lebe und diese von ihm als Ersatzmutter angenommen werde, somit eine Trennung von dieser Bezugsperson den BF2 schwer belasten würde und seine seelische Entwicklung nachhaltig beeinträchtigten würde, bereits in den Erkenntnissen des BVwG zu GZ: römisch 40 und römisch 40 vom 29.01.2025 behandelt wurde. So wurde auf S. 92 und 98 f ausgeführt: „Die BF1-BF2 leben in einem gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet. Daher verfügen die BF1-BF2 über ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK untereinander in Österreich. Mit der Lebensgefährtin des BF1 besteht kein gemeinsamer Haushalt und würden die BF1-BF2 gemeinsam in den Herkunftsstaat zurückkehren, weshalb sie über kein schützenswertes Familienleben verfügen, in welches durch eine Rückkehrentscheidung eingegriffen werden könnte. […] Zu beachten ist auch der klinisch-psychologische Befund und Gutachten vom 14.12.2024 in welchem über die Folgen einer Trennung von der Stiefmutter für den BF2 eingegangen wird. Sofern darin ausgeführt wird, dass der BF2 sehr an seiner Stiefmutter hänge, sie als Bezugsperson sehe, eine Trennung von ihr das Kindeswohl beeinträchtigen würde und Trauerreaktionen erwartbar seien, ist – wie bereits ausgeführt – aufgrund der Kürze der Beziehung zwischen dem BF1 und seiner Lebensgefährtin, sowie dem fehlenden gemeinsamen Haushalt, nicht von einem intensiven Familienleben auszugehen. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass die Beschwerdeseite versucht ein großes Naheverhältnis des BF2 zur Lebensgefährtin des BF1 darzustellen, um den Aufenthalt der BF1-BF2 im Bundesgebiet zu erzwingen und damit Regelungen des FPG sowie des NAG zu umgehen. Dieser Eindruck erhärtet sich auch dadurch, dass die Befundaufnahme erst am 13.12.2024, sohin 3 Wochen nach der Beschwerdeverhandlung, stattgefunden hat. Wäre der BF1 seiner Ausreiseverpflichtung gemeinsam mit dem BF2 von Anfang an nachgekommen, nämlich nach Erhalt der Entscheidung des BVwG vom 30.01.2024, hätten sich die Bindungen der BF1-BF2 zur Lebensgefährtin des BF1 nicht in diesem Ausmaß intensivieren können. Neuerlich zu betonen bleibt, dass dem BF1 sein unsicherer Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet bewusst sein musste und er damit eine mögliche Trennung von seiner Lebensgefährtin für sich und den BF2 in Kauf nahm. Wenngleich die Bindung des BF2 zu seiner Stiefmutter nicht verkannt wird, so ist auszuführen, dass diese die BF1-BF2 zwar als in Österreich asylberechtigt im Herkunftsstaat nicht besuchen könnte, es jedoch möglich wäre, Treffen in Drittstaaten zu organisieren.“ Hingegen bringen die BF keine Argumente bzw. Verhinderungsgründe vor, weshalb ihnen die Beantragung und in weiterer Folge Ausstellung von Reisedokumenten nicht möglich gewesen wäre. Auch handelt es sich bei den dem BFA im Original vorgelegten russischen Führerschein und der in Kopie vorgelegten Geburtsurkunde des BF1 sowie des in Kopie vorgelegten russischen Inlandsreisepasses des BF2 um keine Reisedokumente im Sinne des § 46 FPG und können die BF ohne solche Reisedokumente ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen.Auch handelt es sich bei den dem BFA im Original vorgelegten russischen Führerschein und der in Kopie vorgelegten Geburtsurkunde des BF1 sowie des in Kopie vorgelegten russischen Inlandsreisepasses des BF2 um keine Reisedokumente im Sinne des Paragraph 46, FPG und können die BF ohne solche Reisedokumente ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen. Nur jemand, der über ein gültiges Reisedokument verfügt, kann der Passpflicht entsprechen (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 2 FPG 2005; Stand 1.9.2024, rdb.at), womit dem BF1 zurecht die Beschaffung bzw. Beantragung eines Reisedokumentes aufgetragen wurde. Nicht anders verhält es sich auch im Falle des BF
- Sein in Kopie vorgelegter russischer Inlandspass berechtigt ihn nämlich nicht zu grenzüberschreitender Reisetätigkeit, sondern ermöglicht lediglich einen Identitätsnachweis sowie Reisefreiheit innerhalb der Russischen Föderation. In diesem Sinne erläutern auch die in § 2 Abs. 4 Z 5 FPG enthaltenen Begriffsbestimmungen, dass ein Reisedokument gültig ist, wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und dessen Geltungsbereich die Republik Österreich umfasst; außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die Staatenlosen oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muss auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden; die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muss bescheinigt werden. Die Kopie des russischen Inlandspasses des BF2 erfüllt das Erfordernis sohin nicht, weshalb sich auch der an ihn ergangene Auftrag des BFA zur entsprechenden Einholung der in Rede stehenden Dokumente als rechtsrichtig erweist. Nur jemand, der über ein gültiges Reisedokument verfügt, kann der Passpflicht entsprechen vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 2, FPG 2005; Stand 1.9.2024, rdb.at), womit dem BF1 zurecht die Beschaffung bzw. Beantragung eines Reisedokumentes aufgetragen wurde. Nicht anders verhält es sich auch im Falle des BF
- Sein in Kopie vorgelegter russischer Inlandspass berechtigt ihn nämlich nicht zu grenzüberschreitender Reisetätigkeit, sondern ermöglicht lediglich einen Identitätsnachweis sowie Reisefreiheit innerhalb der Russischen Föderation. In diesem Sinne erläutern auch die in Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 5, FPG enthaltenen Begriffsbestimmungen, dass ein Reisedokument gültig ist, wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und dessen Geltungsbereich die Republik Österreich umfasst; außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die Staatenlosen oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muss auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden; die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muss bescheinigt werden. Die Kopie des russischen Inlandspasses des BF2 erfüllt das Erfordernis sohin nicht, weshalb sich auch der an ihn ergangene Auftrag des BFA zur entsprechenden Einholung der in Rede stehenden Dokumente als rechtsrichtig erweist. Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird mit der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht in der Hauptsache gegenstandslos (VwGH 30.01.2015, 2014/02/0175 mit Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288). Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage, ob einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt werden durfte. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.
- Zu B) – Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W140.2327175.1.00