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{'item': 'W203 2316941-1'}

Obsah (10)Art 133§ 27a§ 13§§ 27§ 17Art 130§ 28§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2026 GeschäftszahlW203 2316941-1 Spruch, W203 2316941-1/3E W203 2343413-1/2EW203 2343413-1/2E, ERKENNTNIS Das Bundesverwaltungsgeri

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beantragte mit Schreiben vom 19.11.2024 die positive Entscheidung über die Meldung von insgesamt 13 Studiengängen sowie die Einstellung der Meldung hinsichtlich eines näher bezeichneten Studiengangs, da dieser ab dem 03.03.2025 unter der bisherigen Studiengangsbezeichnung nicht mehr angeboten werde.
  2. Die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beantragte mit Schreiben vom 19.11.2024 die positive Entscheidung über die Meldung von insgesamt 13 Studiengängen sowie die Einstellung der Meldung hinsichtlich eines näher bezeichneten Studiengangs, da dieser ab dem 03.03.2025 unter der bisherigen Studiengangsbezeichnung nicht mehr angeboten werde.
  3. Am 17.01.2025 ersuchte die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (im Folgenden: AQA) die Beschwerdeführerin, deren Antrag um folgende Unterlagen zu ergänzen: Ergebnisse von Verfahren der Qualitätssicherung der in Österreich geplanten Studien […] durch eine im EQAR registrierte oder eine andere international anerkannte und unabhängige Qualitätssicherungsagentur (

§ 27aAbs.

1 Z 4 HS-QSG), Diploma-Supplements für alle zu meldenden Studiengänge sowie Nachweise betreffend Vergleichbarkeit der zu meldenden Studiengänge mit österreichischen Studien jedenfalls in Bezug auf akademische Grade, ECTS-Anrechnungspunkte, Studiendauer und Qualifikationsniveau unter Bezugnahme auf Level 6 (Bachelor) bzw. Level 7 (Master) des Europäischen Qualifikationsrahmens. Weiters wurde um die Angabe einer zustellbevollmächtigten Person mit Zustelladresse in Österreich ersucht. Für die Behebung der Mängel wurde eine mit 07.02.2025 ablaufende Frist festgesetzt.2. Am 17.01.2025 ersuchte die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (im Folgenden: AQA) die Beschwerdeführerin, deren Antrag um folgende Unterlagen zu ergänzen: Ergebnisse von Verfahren der Qualitätssicherung der in Österreich geplanten Studien […] durch eine im EQAR registrierte oder eine andere international anerkannte und unabhängige Qualitätssicherungsagentur (

Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer 4, HS-QSG), Diploma-Supplements für alle zu meldenden Studiengänge sowie Nachweise betreffend Vergleichbarkeit der zu meldenden Studiengänge mit österreichischen Studien jedenfalls in Bezug auf akademische Grade, ECTS-Anrechnungspunkte, Studiendauer und Qualifikationsniveau unter Bezugnahme auf Level 6 (Bachelor) bzw. Level 7 (Master) des Europäischen Qualifikationsrahmens. Weiters wurde um die Angabe einer zustellbevollmächtigten Person mit Zustelladresse in Österreich ersucht. Für die Behebung der Mängel wurde eine mit 07.02.2025 ablaufende Frist festgesetzt. Das Ersuchen enthielt den Hinweis, dass

§ 13Abs.

3 AVG der Antrag auf Erteilung der Meldung [gemeint: der Antrag auf positive Entscheidung über die Meldung] zurückzuweisen sei, sollte der Mangel nicht fristgerecht behoben werden.Das Ersuchen enthielt den Hinweis, dass

Paragraph 13, Absatz 3, AVG der Antrag auf Erteilung der Meldung [gemeint: der Antrag auf positive Entscheidung über die Meldung] zurückzuweisen sei, sollte der Mangel nicht fristgerecht behoben werden.

  1. Mit Schreiben vom 06.03.2025 teilte die Beschwerdeführerin die Reduktion des Antrages von ursprünglich 13 auf nunmehr 6 Studiengänge gegenüber der belangten Behörde mit und legte für jeden der nunmehr 6 Studiengänge ein „ XXXX Diploma Supplement“ vor.
  2. Mit Schreiben vom 06.03.2025 teilte die Beschwerdeführerin die Reduktion des Antrages von ursprünglich 13 auf nunmehr 6 Studiengänge gegenüber der belangten Behörde mit und legte für jeden der nunmehr 6 Studiengänge ein „ römisch 40 Diploma Supplement“ vor.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2025, Gz.: V/49/2025 (im Folgenden: angefochtener Bescheid 1) wurde der Antrag auf positive Entscheidung über die Meldung hinsichtlich der 6 genannten Studiengänge

§§ 27, 27a HS-QSG i

Vm § 13 Abs. 3 AVG iVm § 3 Abs. 1 der § 27-Meldeverordnung 2024 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), das Erlöschen des näher genannten Studiengangs mit Wirkung vom 14.05.2025 festgestellt (Spruchpunkt II.) und angekündigt, dass die Vorschreibung der Verfahrenspauschale mit gesondertem Bescheid erfolge (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Meldevoraussetzungen

§ 27Abs.

1 Z 1 und 2 sowie § 27a Abs. 1 Z 1 bis 5 HS-QSG nicht erfüllt wären, weswegen der Antrag zurückzuweisen sei. 4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2025, Gz.: V/49/2025 (im Folgenden: angefochtener Bescheid 1) wurde der Antrag auf positive Entscheidung über die Meldung hinsichtlich der 6 genannten Studiengänge

Paragraphen 27, 27 a, HS-QSG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, der Paragraph 27 -, M, e, l, d, e, v, e, r, o, r, d, n, u, n, g, 2024 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), das Erlöschen des näher genannten Studiengangs mit Wirkung vom 14.05.2025 festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.) und angekündigt, dass die Vorschreibung der Verfahrenspauschale mit gesondertem Bescheid erfolge (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Meldevoraussetzungen

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 HS-QSG nicht erfüllt wären, weswegen der Antrag zurückzuweisen sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom selben Tag, Gz.: V/50/2025 (im Folgenden: angefochtener Bescheid 2) wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, als Beitrag zu den entstandenen Kosten eine Verfahrenspauschale in der Höhe von 6.000,00 Euro binnen vier Wochen zu entrichten mit der Begründung, dass die AQA ermächtigt sei, für die von ihr durchgeführten Qualitätssicherungsverfahren ein Entgelt in Rechnung zu stellen, das die tatsächlich anfallenden Kosten sowie eine Verfahrenspauschale umfasst. Beide Bescheide wurden nachweislich per Post am 21.05.2025 zugestellt. 5. Am 16.06.2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen beide Bescheide der belangten Behörde vom 14.05.2025 und begründete diese auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt: Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine vom Freistaat Thüringen anerkannte Hochschule, die aufgrund der Entscheidung des Akkreditierungsrates systemakkreditiert sei. Mit der erfolgten Systemakkreditierung gehe das Recht einher, das Siegel des Akkreditierungsrates für die von ihr geprüften Studiengänge selbst zu verleihen. Daraus folge, dass für die im Bescheid genannten sechs Studiengänge sehr wohl ein Nachweis gem. § 27a Abs. 1 Z 4 HS-QSG übermittelt worden sei, da die Beschwerdeführerin selbst als staatlich anerkannte Qualitätssicherungsagentur tätig sei und Studiengänge akkreditieren dürfe. Die im angefochtenen Bescheid 1 getroffene Sachverhaltsfeststellung, dass kein Nachweis gem. § 27a Abs. 1 Z 4 HS-QSG erbracht worden sei, sei somit objektiv unrichtig. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine vom Freistaat Thüringen anerkannte Hochschule, die aufgrund der Entscheidung des Akkreditierungsrates systemakkreditiert sei. Mit der erfolgten Systemakkreditierung gehe das Recht einher, das Siegel des Akkreditierungsrates für die von ihr geprüften Studiengänge selbst zu verleihen. Daraus folge, dass für die im Bescheid genannten sechs Studiengänge sehr wohl ein Nachweis gem. Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer 4, HS-QSG übermittelt worden sei, da die Beschwerdeführerin selbst als staatlich anerkannte Qualitätssicherungsagentur tätig sei und Studiengänge akkreditieren dürfe. Die im angefochtenen Bescheid 1 getroffene Sachverhaltsfeststellung, dass kein Nachweis gem. Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer 4, HS-QSG erbracht worden sei, sei somit objektiv unrichtig. Weiters sei der Bescheid der belangten Behörde deswegen nichtig, weil mit dessen Erlassung gegen die in Art. 56 ff AEUV normierte Dienstleistungsfreiheit und gegen das Verbot des Art. 16 Richtlinie 2006/123/EG verstoßen worden sei. Das in den §§ 27 und 27a HS-QSG – und in weiterer Folge die § 27-Meldeverordnung 2024 – normierte Meldeverfahren sei daher „klar unionsrechtswidrig“ ausgestaltet.Weiters sei der Bescheid der belangten Behörde deswegen nichtig, weil mit dessen Erlassung gegen die in Artikel 56, ff AEUV normierte Dienstleistungsfreiheit und gegen das Verbot des Artikel 16, Richtlinie 2006/123/EG verstoßen worden sei. Das in den Paragraphen 27 und 27 a HS-QSG – und in weiterer Folge die Paragraph 27 -, M, e, l, d, e, v, e, r, o, r, d, n, u, n, g, 2024 – normierte Meldeverfahren sei daher „klar unionsrechtswidrig“ ausgestaltet. Außerdem sei das HS-QSG auf die Beschwerdeführerin nicht anwendbar, da diese in Österreich über keinerlei Niederlassung (mehr) verfüge, sondern lediglich zwölfmal im Jahr für einen Tag in vier österreichischen Städten Prüfungszentren betreibe, während keinesfalls ein regulärer Lehrbetrieb auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich stattfinde. Von einem „Studienbetrieb in Österreich“ (vgl. § 27 Abs. 5 HS-QSG) könne daher keinesfalls gesprochen werden. Außerdem sei das HS-QSG auf die Beschwerdeführerin nicht anwendbar, da diese in Österreich über keinerlei Niederlassung (mehr) verfüge, sondern lediglich zwölfmal im Jahr für einen Tag in vier österreichischen Städten Prüfungszentren betreibe, während keinesfalls ein regulärer Lehrbetrieb auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich stattfinde. Von einem „Studienbetrieb in Österreich“ vergleiche Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG) könne daher keinesfalls gesprochen werden. Schließlich sei die Vorschreibung der Verfahrenspauschale durch den Kostenbescheid ohne gültige Rechtsgrundlage erfolgt, da es sich bei Verfahren

§§ 27

, 27a HS-QSG gerade nicht um Qualitätssicherungsverfahren, sondern vielmehr um Meldeverfahren handle. Schließlich sei die Vorschreibung der Verfahrenspauschale durch den Kostenbescheid ohne gültige Rechtsgrundlage erfolgt, da es sich bei Verfahren

Paragraphen 27, 27 a, HS-QSG gerade nicht um Qualitätssicherungsverfahren, sondern vielmehr um Meldeverfahren handle. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge erkennen, dass die Beschwerdeführerin nicht dem Anwendungsbereich des HS-QSG unterliege und somit nicht verpflichtet sei, Meldungen an die belangte Behörde vorzunehmen, in eventu, in der Sache selbst erkennen und den ersten und dritten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids 1 dahingehend abändern, dass die Meldung positiv beschieden werde, in eventu den ersten und dritten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids 1 wegen Rechtswidrigkeit aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Jedenfalls möge das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen und die beiden angefochtenen Bescheide wegen Rechts- und Verfassungswidrigkeit aufheben. Außerdem werde angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung bestimmter näher bezeichneter Bestimmungen der § 27-MeldeVO 2024 richten, sowie, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Europäischen Gerichtshof näher ausgeführte Fragen betreffend die §§ 27 und 27a HS-QSG sowie der § 27-MeldeVO 2024 zur Vorabentscheidung vorlegen. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge erkennen, dass die Beschwerdeführerin nicht dem Anwendungsbereich des HS-QSG unterliege und somit nicht verpflichtet sei, Meldungen an die belangte Behörde vorzunehmen, in eventu, in der Sache selbst erkennen und den ersten und dritten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids 1 dahingehend abändern, dass die Meldung positiv beschieden werde, in eventu den ersten und dritten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids 1 wegen Rechtswidrigkeit aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Jedenfalls möge das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen und die beiden angefochtenen Bescheide wegen Rechts- und Verfassungswidrigkeit aufheben. Außerdem werde angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung bestimmter näher bezeichneter Bestimmungen der Paragraph 27 -, M, e, l, d, e, römisch fünf O, 2024 richten, sowie, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Europäischen Gerichtshof näher ausgeführte Fragen betreffend die Paragraphen 27 und 27 a HS-QSG sowie der Paragraph 27 -, M, e, l, d, e, römisch fünf O, 2024 zur Vorabentscheidung vorlegen. 6. Hg. einlangend am 01.08.2025 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verfahrensakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. 1. Feststellungen: Der Antrag der Beschwerdeführerin betreffend die positive Entscheidung über die Meldung von näher bezeichneten Studiengängen in der modifizierten Fassung vom 06.03.2025 war mangelhaft. Dem Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde vom 17.01.2025 wurde von der Beschwerdeführerin binnen der dafür festgesetzten Frist nicht (vollständig) entsprochen. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, das Agrarverfahrensgesetz – AgrVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, das Agrarverfahrensgesetz – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.

  1. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.
  2. Fallbezogen wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Entscheidung über die Meldung von mehreren, näher bezeichneten Studiengängen

§ 13Abs.

3 AVG zurückgewiesen.3.2.1. Fallbezogen wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Entscheidung über die Meldung von mehreren, näher bezeichneten Studiengängen

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Hat die erstinstanzliche Entscheidung eine auf § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung des Antrags zum Gegenstand, so darf die Berufungsbehörde (nunmehr das Verwaltungsgericht) nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher lediglich zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Anbringens mangels einer fristgerechten Befolgung des Verbesserungsauftrages seitens der Behörde zu Recht verweigert worden ist (vgl. VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302, mwN).Hat die erstinstanzliche Entscheidung eine auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützte Zurückweisung des Antrags zum Gegenstand, so darf die Berufungsbehörde (nunmehr das Verwaltungsgericht) nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher lediglich zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Anbringens mangels einer fristgerechten Befolgung des Verbesserungsauftrages seitens der Behörde zu Recht verweigert worden ist vergleiche VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302, mwN). Verfahrensgegenstand ist daher ausschließlich, ob die belangte Behörde zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat. 3.2.2.

§§ 13

Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.2.2.

Paragraphen 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 27aAbs.

1 Z 4 haben Bildungseinrichtungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) vor Aufnahme des Studienbetriebs u.a. Ergebnisse von Verfahren der Qualitätssicherung der in Österreich geplanten Studien, welche im Falle von Kooperationen auch den österreichischen Leistungsteil umfassen, durch eine im EQAR registrierte oder eine andere international anerkannte und unabhängige Qualitätssicherungsagentur vorzulegen.

Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer 4, haben Bildungseinrichtungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) vor Aufnahme des Studienbetriebs u.a. Ergebnisse von Verfahren der Qualitätssicherung der in Österreich geplanten Studien, welche im Falle von Kooperationen auch den österreichischen Leistungsteil umfassen, durch eine im EQAR registrierte oder eine andere international anerkannte und unabhängige Qualitätssicherungsagentur vorzulegen. 3.2.3. Gegenständlich wurde der – wie oben dargestellt – unvollständige und somit mangelhafte Antrag der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde einem Verbesserungsverfahren im Sinne der §§ 13 Abs 3 AVG unterzogen, wobei die Beschwerdeführerin auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Behebung des Mangels hingewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin ist dem Auftrag zur Verbesserung ihrer Eingabe – insbesondere durch die Nichtvorlage eines Nachweises

§ 27aAbs.

1 Z 4 HS-QSG - nicht fristgerecht nachgekommen. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vermeint, sie wäre als systemakkreditierte Hochschule befugt, sich „das Siegel des Akkreditierungsrates für die von ihr geprüften Studiengänge selbst zu verleihen“, vermag daran nichts zu ändern, da es sich bei dieser unzweifelhaft nicht – wie in § 27a Abs. 1 Z 4 HS-QSG gefordert – um eine „im EQAR registrierte oder eine andere international anerkannte und unabhängige Qualitätssicherungsagentur“ handelt. Abgesehen davon bezieht sich der Nachweis iSd § 27a Abs. 1 Z 4 HS-QSG auf die Qualität einzelner Studiengänge und nicht etwa auf die Qualität einer Bildungseinrichtung als solche. 3.2.3. Gegenständlich wurde der – wie oben dargestellt – unvollständige und somit mangelhafte Antrag der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde einem Verbesserungsverfahren im Sinne der Paragraphen 13, Absatz 3, AVG unterzogen, wobei die Beschwerdeführerin auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Behebung des Mangels hingewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin ist dem Auftrag zur Verbesserung ihrer Eingabe – insbesondere durch die Nichtvorlage eines Nachweises

Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer 4, HS-QSG - nicht fristgerecht nachgekommen. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vermeint, sie wäre als systemakkreditierte Hochschule befugt, sich „das Siegel des Akkreditierungsrates für die von ihr geprüften Studiengänge selbst zu verleihen“, vermag daran nichts zu ändern, da es sich bei dieser unzweifelhaft nicht – wie in Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer 4, HS-QSG gefordert – um eine „im EQAR registrierte oder eine andere international anerkannte und unabhängige Qualitätssicherungsagentur“ handelt. Abgesehen davon bezieht sich der Nachweis iSd Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer 4, HS-QSG auf die Qualität einzelner Studiengänge und nicht etwa auf die Qualität einer Bildungseinrichtung als solche. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin wegen Mangelhaftigkeit zurückgewiesen. 3.2.

  1. Hinsichtlich des gesondert ergangenen, ebenfalls angefochtenen Kostenbescheides ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar zu Recht vorgebracht hat, die Bestimmung über die Verfahrenskosten des § 20 HS-QSG sei im
  2. Abschnitt des HS-QSG („Grundsätze und Verfahren der Qualitätssicherung“) enthalten, während es sich gegenständlich um ein im
  3. Abschnitt des HS-QSG geregeltes Meldeverfahren handele, dass sich daraus aber aufgrund des Umstandes, dass § 27 Abs. 3 HS-QSG auf die sinngemäße Anwendung der Kostenregelung des § 20 HS-QSG verweist, nichts für Sie gewinnen lässt.3.2.
  4. Hinsichtlich des gesondert ergangenen, ebenfalls angefochtenen Kostenbescheides ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar zu Recht vorgebracht hat, die Bestimmung über die Verfahrenskosten des Paragraph 20, HS-QSG sei im
  5. Abschnitt des HS-QSG („Grundsätze und Verfahren der Qualitätssicherung“) enthalten, während es sich gegenständlich um ein im
  6. Abschnitt des HS-QSG geregeltes Meldeverfahren handele, dass sich daraus aber aufgrund des Umstandes, dass Paragraph 27, Absatz 3, HS-QSG auf die sinngemäße Anwendung der Kostenregelung des Paragraph 20, HS-QSG verweist, nichts für Sie gewinnen lässt. Somit erfolgte auch die Vorschreibung der Kosten durch den angefochtenen Bescheid 2 zu Recht und ist nicht zu beanstanden. 3.2.5 Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und sich zudem aus der Aktenlage ergibt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin als mangelhaft zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG unterbleiben (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und sich zudem aus der Aktenlage ergibt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin als mangelhaft zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.2.
  2. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.2.

  1. Da das Bundesverwaltungsgericht die Bedenken der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit von Teilen der § 27-MeldeVO 2024 bzw. der Verfahrenspauschalen-Festlegung 2024 sowie hinsichtlich der Europarechtskonformität einzelner Bestimmungen des HS-QSG bzw. der § 27-MeldeVO 2024 nicht teilt, wird der Anregung, entsprechende Anträge an den Verfassungsgerichtshof zu richten bzw. die entsprechenden Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen, nicht gefolgt. 3.2.
  2. Da das Bundesverwaltungsgericht die Bedenken der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit von Teilen der Paragraph 27 -, M, e, l, d, e, römisch fünf O, 2024 bzw. der Verfahrenspauschalen-Festlegung 2024 sowie hinsichtlich der Europarechtskonformität einzelner Bestimmungen des HS-QSG bzw. der Paragraph 27 -, M, e, l, d, e, römisch fünf O, 2024 nicht teilt, wird der Anregung, entsprechende Anträge an den Verfassungsgerichtshof zu richten bzw. die entsprechenden Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen, nicht gefolgt. 3.
  3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.3.1.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.3.3. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W203.2316941.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.