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{'item': 'W222 2317782-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2026 GeschäftszahlW222 2317782-1 Spruch, W222 2317782-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2026 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch als „BF“ bezeichnet), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 27.12.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.12.2024 gab der BF – unter Beiziehung eines Dolmetschs für Somalisch – im Wesentlichen an, in XXXX geboren worden zu sein. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Des Weiteren verfüge er über Englischkenntnisse. Er bekenne sich zum sunnitischen Islam und gehöre der Volksgruppe der Somali an. Er verfüge an Schulausbildung über elf Jahre Grundschule und vier Jahre Universität – Medizin in XXXX . Über Berufsausbildung verfüge er keine. Zuletzt sei er Medizinstudent gewesen. Zu seinen Familienangehörigen in Somalia führte er seinen Vater, einen Bruder sowie drei Schwestern an. Seine Mutter sei bereits verstorben. In Österreich verfüge er über einen Bruder sowie zwei Schwestern an. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in XXXX , XXXX gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im Jahr 2024 gefasst. Anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates habe er kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Der BF sei am XXXX .10.2024 legal mit dem Flugzeug in die Türkei gereist und sei aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Er sei legal ausgereist. Befragt bejahte, er je ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt zu haben, nämlich einen somalischen Reisepass, ausgestellt von der Behörde in XXXX . Er bejahte weiters, mit einem Reisedokument ausgereist zu sein. Der Reisepass sei ihm in der Türkei von Schleppern abgenommen worden. Zur Reiseroute führte er an, sich bis XXXX .10.2024 in Somalia aufgehalten zu haben. In der Folge habe er sich bis 20.11.2024 in der Türkei und bis XXXX .12.2024 in Griechenland aufgehalten. Dann sei er durch unbekannte Länder nach Serbien durchgereist, wo er sich ca. eine Woche aufgehalten habe. Durch ein unbekanntes Land sei er in der Folge nach Österreich durchgereist, wo er sich seit 27.12.2024 aufhalte. Weiters gab er an, illegal mit Hilfe von Schleppern nach Griechenland eingereist zu sein. Dort habe er sich eine Woche in einer Schlepperunterkunft aufgehalten. Er habe keine Behördenkontakte gehabt. Danach sei nach Serbien geschleppt worden und von dort über ein unbekanntes Land bis nach Österreich. Er verneinte, weiter in einem der genannten oder einem anderen Land um Asyl angesucht zu haben. Befragt, ob er jetzt ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) habe, gab er an, in Österreich bleiben zu wollen, da seine Geschwister in Österreich seien. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, diese mit Hilfe von Schleppern organisiert zu haben. Diesbezüglich gab er an, zunächst legal von Somalia in die Türkei geflogen zu sein. Dort habe er einen Schlepper organisiert. Zunächst sei er auf dem Landweg nach Griechenland und anschließend weiter bis nach Serbien geschleppt worden. Von Serbien aus seien sie durch den Wald in ein ihm nicht bekanntes Land gebracht worden. Anschließend seien sie mir einem Bus bzw. PKW weitertransportiert worden. Wann und wo sie Grenze zu Österreich überquert hätten, könne er nicht sagen. Die Kosten der Reise hätten ca. 4.000 USD betragen. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.12.2024 gab der BF – unter Beiziehung eines Dolmetschs für Somalisch – im Wesentlichen an, in römisch 40 geboren worden zu sein. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Des Weiteren verfüge er über Englischkenntnisse. Er bekenne sich zum sunnitischen Islam und gehöre der Volksgruppe der Somali an. Er verfüge an Schulausbildung über elf Jahre Grundschule und vier Jahre Universität – Medizin in römisch 40 . Über Berufsausbildung verfüge er keine. Zuletzt sei er Medizinstudent gewesen. Zu seinen Familienangehörigen in Somalia führte er seinen Vater, einen Bruder sowie drei Schwestern an. Seine Mutter sei bereits verstorben. In Österreich verfüge er über einen Bruder sowie zwei Schwestern an. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in römisch 40 , römisch 40 gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im Jahr 2024 gefasst. Anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates habe er kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Der BF sei am römisch 40 .10.2024 legal mit dem Flugzeug in die Türkei gereist und sei aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Er sei legal ausgereist. Befragt bejahte, er je ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt zu haben, nämlich einen somalischen Reisepass, ausgestellt von der Behörde in römisch 40 . Er bejahte weiters, mit einem Reisedokument ausgereist zu sein. Der Reisepass sei ihm in der Türkei von Schleppern abgenommen worden. Zur Reiseroute führte er an, sich bis römisch 40 .10.2024 in Somalia aufgehalten zu haben. In der Folge habe er sich bis 20.11.2024 in der Türkei und bis römisch 40 .12.2024 in Griechenland aufgehalten. Dann sei er durch unbekannte Länder nach Serbien durchgereist, wo er sich ca. eine Woche aufgehalten habe. Durch ein unbekanntes Land sei er in der Folge nach Österreich durchgereist, wo er sich seit 27.12.2024 aufhalte. Weiters gab er an, illegal mit Hilfe von Schleppern nach Griechenland eingereist zu sein. Dort habe er sich eine Woche in einer Schlepperunterkunft aufgehalten. Er habe keine Behördenkontakte gehabt. Danach sei nach Serbien geschleppt worden und von dort über ein unbekanntes Land bis nach Österreich. Er verneinte, weiter in einem der genannten oder einem anderen Land um Asyl angesucht zu haben. Befragt, ob er jetzt ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) habe, gab er an, in Österreich bleiben zu wollen, da seine Geschwister in Österreich seien. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, diese mit Hilfe von Schleppern organisiert zu haben. Diesbezüglich gab er an, zunächst legal von Somalia in die Türkei geflogen zu sein. Dort habe er einen Schlepper organisiert. Zunächst sei er auf dem Landweg nach Griechenland und anschließend weiter bis nach Serbien geschleppt worden. Von Serbien aus seien sie durch den Wald in ein ihm nicht bekanntes Land gebracht worden. Anschließend seien sie mir einem Bus bzw. PKW weitertransportiert worden. Wann und wo sie Grenze zu Österreich überquert hätten, könne er nicht sagen. Die Kosten der Reise hätten ca. 4.000 USD betragen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an: „Ich war in Somalia als Medizinstudent auf der Universität in XXXX . Wegen meiner Ausbildung musste ich im Krankenhaus XXXX Training (Praktikum) machen. Dort arbeitete ein heimliches Mitglied der Al Shabaab namens XXXX . Er hat mit mir ein Gespräch geführt und mich aufgefordert mit ihm zusammen zu arbeiten. Zu Beginn habe ich abgelehnt. Er hat immer mehr Druck ausgeübt, daher bin ich zur Polizei gegangen und habeeine Anzeige erstattet. Die Polizei hat ihn festgenommen und es hat sich herausgestellt, dass er überhaupt kein Arzt sei, sondern ein heimliches Mitglied der Terrorgruppe Al Shabaab. Er wurde dann zu einer Haftstrafe verurteilt. Ab März 2023, nach dessen Verurteilung, begann die AL Shabaab mich telefonisch mit dem Tod zu bedrohen. Im November 2023 wurde ich auf dem Weg angegriffen, ich wurde beschossen, aber zum Glück nicht getroffen. Danach gab es noch mehrere derartige Vorfälle, die mich dazu veranlassten aus meiner Heimat zu fliehen. Ich habe hier alle meine Flucht- und Asylgründe genannt. Weitere Gründe bestehen nicht.“„Ich war in Somalia als Medizinstudent auf der Universität in römisch 40 . Wegen meiner Ausbildung musste ich im Krankenhaus römisch 40 Training (Praktikum) machen. Dort arbeitete ein heimliches Mitglied der Al Shabaab namens römisch 40 . Er hat mit mir ein Gespräch geführt und mich aufgefordert mit ihm zusammen zu arbeiten. Zu Beginn habe ich abgelehnt. Er hat immer mehr Druck ausgeübt, daher bin ich zur Polizei gegangen und habeeine Anzeige erstattet. Die Polizei hat ihn festgenommen und es hat sich herausgestellt, dass er überhaupt kein Arzt sei, sondern ein heimliches Mitglied der Terrorgruppe Al Shabaab. Er wurde dann zu einer Haftstrafe verurteilt. Ab März 2023, nach dessen Verurteilung, begann die AL Shabaab mich telefonisch mit dem Tod zu bedrohen. Im November 2023 wurde ich auf dem Weg angegriffen, ich wurde beschossen, aber zum Glück nicht getroffen. Danach gab es noch mehrere derartige Vorfälle, die mich dazu veranlassten aus meiner Heimat zu fliehen. Ich habe hier alle meine Flucht- und Asylgründe genannt. Weitere Gründe bestehen nicht.“ Im Falle der Rückkehr fürchte er von der Al Shabaab getötet zu werden. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass dem BF bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er an: „keine.“ Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch als „BFA“ bezeichnet) am 30.05.2025 gab der BF unter Beiziehung eines Dolmetschs für die Sprache Somalisch im Wesentlichen an: „[ … ] LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja. LA: Sind Sie völlig gesund? VP: Ja. Es geht mir gut. Ich bin gesund. Ich benötige keinerlei Medikamente. LA: Bei dieser Einvernahme handelt es sich um eine Fortsetzung der bis jetzt durchgeführten Befragungen (Erstbefragung am 28.12.2024). Es geht jetzt vorwiegend um die Darstellung Ihres Fluchtgrundes. Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: Ja. Es wurden keine korrekten Angaben protokolliert. LA: Aus welchem Stadtteil in XXXX kommen Sie?LA: Aus welchem Stadtteil in römisch 40 kommen Sie? VP: Ich komme aus dem Stadtteil XXXX .VP: Ich komme aus dem Stadtteil römisch 40 . LA: Wie wird der Stadtteil XXXX noch benannt?LA: Wie wird der Stadtteil römisch 40 noch benannt? VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Welche Stadtteile grenzen an XXXX ?LA: Welche Stadtteile grenzen an römisch 40 ? VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Wie wird der Bezirk XXXX auch bezeichnet?LA: Wie wird der Bezirk römisch 40 auch bezeichnet? VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Weshalb wird dieser Bezirk auch mit XXXX bezeichnet?LA: Weshalb wird dieser Bezirk auch mit römisch 40 bezeichnet? VP: Die Namensänderung hängt mit dem Schicksal zusammen, weil dieser „Blutrache“ bedeutet. Deshalb kam es zur Umbenennung. LA: Waren Sie jemals in Somaliland, etwa in Burao? VP: Nein, ich war noch nie dort. [ … ] Anmerkung: Durch entsprechende ortstypische Angaben konnte der Antragsteller glaubhaft machen, aus XXXX zu kommen.Anmerkung: Durch entsprechende ortstypische Angaben konnte der Antragsteller glaubhaft machen, aus römisch 40 zu kommen. LA: Verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher einwandfrei? VP: Ja, ich verstehe ihn einwandfrei. LA: Frage an den Dolmetscher: Wie verstehen Sie den Asylwerber? VP: Ich verstehe ihn auch sehr gut. LA: Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente? VP: Nein, ich bin gesund. LA: Nehmen Sie Drogen oder Drogenersatzstoffe? VP: Nein. LA: Hätten Sie Einwände, wenn im Bedarfsfall Ermittlungen in Ihrem Herkunftsstaat veranlasst würden, sollten diese für die Behörde von Bedeutung sein? Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keinerlei persönliche Daten an die Behörden Ihres Herkunftsstaates übermittelt werden und Ihre Anonymität gewahrt wird. VP: Nein. Ich habe keine Einwände. LA: Sind Sie im Besitz eines Dokumentes, welches auf Ihre Identität schließen lässt? VP: Nein. LA: Hatten Sie jemals einen Reisepass? VP: Ja, ich hatte einen somalischen Reisepass, diesen musste ich in der Türkei nach meiner Ausreise aus Somalia meinem Schlepper abgeben. LA: Von welcher Behörde wurde dieser Reisepass ausgestellt? VP: Von einem Passamt in XXXX .VP: Von einem Passamt in römisch 40 . LA: Gab es bei Ihrer Ausreise am Flughafen XXXX , insbesondere bei der Sicherheitskontrolle Probleme?LA: Gab es bei Ihrer Ausreise am Flughafen römisch 40 , insbesondere bei der Sicherheitskontrolle Probleme? VP: Nein, ich konnte die Sicherheitskontrolle am Flughafen ohne Schwierigkeiten passieren. Anmerkung: Laut EB musste die Partei den Reisepass in der Türkei dem Schlepper übergeben. LA: Wann reisten Sie aus Somalia aus? VP: Ich reiste am XXXX .10.2024 aus Somalia aus.VP: Ich reiste am römisch 40 .10.2024 aus Somalia aus. LA: Weshalb können Sie sich an dieses Datum so gut erinnern? VP: Es war ein bedeutendes Ereignis, ich verließ meinen Herkunftsstaat. LA: Wann reisten Sie nach Österreich ein? VP: Ich reiste in Österreich am Tag meiner Antragstellung (27.12.2024) ein. LA: Möchten Sie Dokumente in Vorlage bringen? VP: Ich lege vor: • Geburtsurkunde; • Antrag auf Ausstellung einer Geburtsurkunde; • Empfehlungsschreiben des Krankenhauses, für welches ein Praktikum geleistet wurde; • Reifeprüfungszeugnis; • Bestätigung der XXXX , dass das Studium noch nicht abgeschlossen wurde.• Bestätigung der römisch 40 , dass das Studium noch nicht abgeschlossen wurde. Anmerkung: Die Dokumente werden kopiert und dem Antragsteller zurückgestellt. LA: Nennen Sie Ihren korrekten Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihren Geburtsort: VP: XXXX , StA. Somalia.VP: römisch 40 , StA. Somalia. LA: Nennen Sie mir bitte Ihre Daten zu… VP: … Zu- und Vorname: XXXX ;VP: … Zu- und Vorname: römisch 40 ; … Geburtsdatum und –ort: geb. XXXX ;… Geburtsdatum und –ort: geb. römisch 40 ; … Staatsbürgerschaft: Somalia; … Familienstand: ledig, keine Kinder; … Volksgruppe: Hawiye- XXXX ;… Volksgruppe: Hawiye- römisch 40 ; … Religionszugehörigkeit: Islam, Sunnit. LA: Ist Ihnen bewusst, dass es bei der gegenständlichen Einvernahme um die Behandlung Ihres Antrages auf internationalen Schutz geht? VP: Ja. LA: Ich werde Ihnen einen Überblick aus der Sicht der österreichischen Asylbehörde über Ihre bisherigen Verfahren geben: 27.12.2024 Asylantrag, Erstbefragung 28.12.2024; 30.05.2025 Inhaltliche Einvernahme; LA: Sind Sie in Ihrem Verfahren durch eine andere Person, etwa einen Rechtsanwalt vertreten oder haben Sie einer anderen Person irgendeine Vollmacht erteilt? VP: Nein. LA: Schildern Sie Ihren Lebenslauf von Ihrer Geburt bis zur Antragstellung in Österreich. Es ist wichtig, dass Sie angeben, wo Sie sich wie lange und auch warum aufgehalten haben: VP: Ich wurde am XXXX als Sohn einer XXXX -Familie geboren und wuchs in meiner Familie mit einem Bruder und drei Schwestern im Stadtteil Hawl Wadag. Ich besuchte die Schule für elf Jahre, legte meine Reifeprüfung ab und studierte an der Universität in XXXX Medizin. Im Zuge meines Studiums musste ich Praktika im XXXX absolvieren. Ich reiste am XXXX .10.2024 aus XXXX aus und verließ meinen Herkunftsstaat.VP: Ich wurde am römisch 40 als Sohn einer römisch 40 -Familie geboren und wuchs in meiner Familie mit einem Bruder und drei Schwestern im Stadtteil Hawl Wadag. Ich besuchte die Schule für elf Jahre, legte meine Reifeprüfung ab und studierte an der Universität in römisch 40 Medizin. Im Zuge meines Studiums musste ich Praktika im römisch 40 absolvieren. Ich reiste am römisch 40 .10.2024 aus römisch 40 aus und verließ meinen Herkunftsstaat. LA: Nennen Sie die genaue Bezeichnung des Krankenhauses, in welchem Sie ausgebildet wurden: VP: XXXX , es wird auch als XXXX bezeichnet.VP: römisch 40 , es wird auch als römisch 40 bezeichnet. LA: In welchem Bezirk befindet sich dieses Krankenhaus? VP: Im Stadtteil XXXX .VP: Im Stadtteil römisch 40 . LA: Wie wird das XXXX auch bezeichnet?LA: Wie wird das römisch 40 auch bezeichnet? VP: XXXX .VP: römisch 40 . Anmerkung: XXXX .Anmerkung: römisch 40 . LA: Haben Sie in XXXX gegenwärtig Angehörige?LA: Haben Sie in römisch 40 gegenwärtig Angehörige? VP: Ja, meine Geschwister leben noch in XXXX . Mein Vater lebt im Südsudan.VP: Ja, meine Geschwister leben noch in römisch 40 . Mein Vater lebt im Südsudan. LA: Haben Sie einen Beruf gelernt – Haben Sie diesbezüglich Unterlagen – Gesellenbrief, etc.? VP: Ich war Medizin-Student. Anmerkung: Lt. EB Medizin-Student. LA: Wie viele Semester studierten Sie? VP: Ich befand mich im neunten Semester. Insgesamt sind zwölf Semester zu studieren. LA: Haben Sie Kinder? VP: Nein. LA: Nennen Sie die Namen und den Aufenthaltsort Ihrer Angehörigen: Schildern Sie auch wie Sie den Kontakt zu diesen Personen halten: Vater: XXXX , etwa XXXX Jahre alt, aufhältig im Südsudan, ich habe telefonisch Kontakt zu ihm;Vater: römisch 40 , etwa römisch 40 Jahre alt, aufhältig im Südsudan, ich habe telefonisch Kontakt zu ihm; Mutter: XXXX , verstarb im Jahr XXXX an den Folgen eines Herzleidens;Mutter: römisch 40 , verstarb im Jahr römisch 40 an den Folgen eines Herzleidens; Bruder: XXXX , etwa XXXX Jahre alt, aufhältig in XXXX ;Bruder: römisch 40 , etwa römisch 40 Jahre alt, aufhältig in römisch 40 ; Schwester: XXXX , etwa XXXX Jahre alt, aufhältig in XXXX ;Schwester: römisch 40 , etwa römisch 40 Jahre alt, aufhältig in römisch 40 ; Schwester: XXXX , etwa XXXX Jahre alt, aufhältig in XXXX ;Schwester: römisch 40 , etwa römisch 40 Jahre alt, aufhältig in römisch 40 ; Bruder: XXXX , etwa XXXX Jahre alt, aufhältig in Österreich, XXXX .Bruder: römisch 40 , etwa römisch 40 Jahre alt, aufhältig in Österreich, römisch 40 . Anmerkung: IFA XXXX .Anmerkung: IFA römisch 40 . Schwester: XXXX , etwa XXXX Jahre alt, aufhältig in Österreich, XXXX .Schwester: römisch 40 , etwa römisch 40 Jahre alt, aufhältig in Österreich, römisch 40 . Anmerkung: IFA XXXX .Anmerkung: IFA römisch 40 . Schwester: XXXX , etwa XXXX Jahre alt, aufhältig in XXXX .Schwester: römisch 40 , etwa römisch 40 Jahre alt, aufhältig in römisch 40 . Anmerkung: IFA XXXX .Anmerkung: IFA römisch 40 . LA: Haben Sie gegenwärtig Kontakt zu Ihren Angehörigen in Somalia? VP: Ja, ich habe telefonisch Kontakt zu meinen Geschwistern. LA: Haben Sie in Somaliland Angehörige? VP: Nein. LA. Haben Sie sonst Kontakt zu Personen (Angehörige, Freunde, etc.) im restlichen Somalia? VP: Nein. LA: Haben Sie in der EU, bzw. in Österreich Angehörige? VP: In Österreich leben drei Geschwister. LA: Welchem Clan, bzw. Subclan gehören Sie an? VP: Hawiye- XXXX .VP: Hawiye- römisch 40 . LA: Was sind die Besonderheiten Ihres Clans? VP: Wir sind in der Landwirtschaft tätig und arbeiten auch als Händler. Auch medizinische Berufe werden von Angehörigen meines Clans ausgeübt- LA: Welcher Clan ist in XXXX dominant?LA: Welcher Clan ist in römisch 40 dominant? VP: Der Hawiye-Clan. LA: Kann man in XXXX aufgrund der Zugehörigkeit zu den Hawiye- XXXX ein normales Leben führen?LA: Kann man in römisch 40 aufgrund der Zugehörigkeit zu den Hawiye- römisch 40 ein normales Leben führen? VP: Man kann unter den in XXXX herrschenden Begebenheiten ein normales Leben führen.VP: Man kann unter den in römisch 40 herrschenden Begebenheiten ein normales Leben führen. LA: Seit wann lebt Ihre Familie in XXXX ?LA: Seit wann lebt Ihre Familie in römisch 40 ? VP: Mein Vater kam als Kind aus der Region XXXX nach XXXX und gründete in XXXX unsere Familie.VP: Mein Vater kam als Kind aus der Region römisch 40 nach römisch 40 und gründete in römisch 40 unsere Familie. LA: Welcher Clan ist in Hargeysa dominant? VP: Der Issaq-Clan. LA: Wie würde sich das Leben für Ihren Clan in der Hargeysa gestalten? VP: Ich weiß nur, dass wir aus dem Süden in Hargeysa nicht erwünscht sind. LA: Wann genau reisten Sie aus Somalia aus? VP: Im Oktober 2024. LA: Existieren in Somalia aktuell familiäre Anknüpfpunkte? VP: In XXXX leben meine Geschwister.VP: In römisch 40 leben meine Geschwister. LA: Wieviel Geld bezahlten Sie für Ihre Ausreise? VP: Etwa USD 4.000.- LA: Woher hatten Sie dieses Geld? VP: Ich arbeitete als Praktikant im Krankenhaus und verdiente eigenes Geld. Auch wurde ich von meinem Vater finanziell unterstützt. LA: War Österreich Ihr Ziel? VP: Eigentlich wollte ich in ein sicheres Land, später wollte ich nach Österreich, weil meine Geschwister hier leben. LA: Wie war die finanzielle Situation in Somalia? VP: Meine finanzielle Situation war gut, ich würde mich zur Mittelschicht zählen. LA: Nutzen Sie soziale Medien? VP: Ja, ich nutze Whats Ap. LA: Haben Sie ein Smartphone? VP: Ja. LA: Sie machten Angaben zu Ihrer Reise nach Österreich. Sind diese Angaben soweit richtig, wollen Sie da etwas berichtigen? VP: Meine Angaben wurden korrekt protokolliert. LA: Wie haben Sie Somalia verlassen? Flugzeug? Auto? Bitte schildern Sie kurz die Abschnitte Ihrer Reise: VP: Von XXXX reiste ich in die Türkei, von dort gelangte ich nach Griechenland, wo ich mich etwa drei Wochen aufhielt. Von Griechenland reiste ich über die Balkanländer und Ungarn nach Österreich, wo ich am 27.12.2024 einreiste und in Schwechat meinen Asylantrag einbrachte.VP: Von römisch 40 reiste ich in die Türkei, von dort gelangte ich nach Griechenland, wo ich mich etwa drei Wochen aufhielt. Von Griechenland reiste ich über die Balkanländer und Ungarn nach Österreich, wo ich am 27.12.2024 einreiste und in Schwechat meinen Asylantrag einbrachte. LA: Haben Sie in Griechenland einen Asylantrag gestellt? VP: Nein. LA: Warum haben Sie nicht in Griechenland einen Asylantrag gestellt Naheliegend wäre es doch, dass man im ersten Land in Europa den Asylantrag einbringt? VP: In Griechenland war ich nicht lange. Ich merkte bei anderen Schutzsuchenden, dass es in Griechenland nicht einfach ist. Man spürte, dass man uns in Griechenland nicht haben wollte. Anmerkung: Kein DOU-Verfahren. LA: Gab es in Somalia jemals eine Verfolgung gegen Ihre Person aufgrund Ihrer Religion? VP: Nein. LA: Gab es in Somalia jemals eine Bedrohung, bzw. eine Verfolgung gegen Ihre Person aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? VP: Nein. LA: Gab es in Somalia jemals eine Verfolgung gegen Ihre Person aufgrund Ihrer Nationalität? VP: Nein. LA: Schildern Sie nun die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen mussten und warum Sie nicht dorthin zurückkehren können. Erzählen Sie detailliert, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. VP: Beginn der freien Erzählung: Ich absolvierte im XXXX ab meinem sechsten Semester ein Praktikum und arbeitete dort in verschiedenen Abteilungen. Mein Praktikum wurde von Herrn XXXX , genannt XXXX (Spitzname) begleitet. Dieser XXXX war ein Mitglied der Terrororganisation Al Shabaab, am Anfang wusste ich dies nicht, jedoch als mir dieser den Vorschlag unterbreitete, auch mit dieser Gruppe zusammenzuarbeiten, wurde mir dies bewusst. Ich sollte mein medizinisches Wissen bei dieser Terrororganisation einsetzen. Ich lehnte dieses Angebot ab, worauf ich von diesem XXXX unter Druck gesetzt wurde. Mir wurde dies zu viel und ging zur Polizei, um eine Anzeige zu erstatten. Dieser bekam mit, dass er von mir angezeigt wurde und ging darauf in seine Herkunftsregion XXXX . Dort wurde dieser von der Polizei festgenommen und nach XXXX verbracht. Auch weitere Ärzte wurden festgenommen, zumal viele verdächtigt wurden, dass sie mit der Al Shabaab zusammenarbeiten würden. Nach Überprüfung der weiteren Ärzte wurden mehrere wieder freigelassen. Nach einiger Zeit wurde dieser XXXX im März 2023 von den Justizbehörden zur Todesstrafe verurteilt. Diese wurde auch im März 2023 vollstreckt. Nach einigen Monaten bekam ich Anrufe, über welche ich bedroht worden bin, dass man wissen würde, dass ich die Anzeige erstattet habe. Im November 2023 wurde ich, nachdem ich meine Wohnung verlassen habe, angeschossen. Zum Glück wurde ich nicht getroffen. Darauf suchte ich die Polizei in XXXX auf und wohnte im Bezirk XXXX bei meiner Familie. Ich schilderte, dass ich einst die Anzeige erstattete. Dann begab ich mich in den Stadtteil XXXX , in welchem sich mein Krankenhaus befand. Während dieser Zeit arbeitete ich weiterhin für mein Krankenhaus. Von der Polizei bekam ich mitgeteilt, dass mir kein Schutz gegeben werden kann, weil ich kein Politiker bin. Obwohl ich meine Mobiltelefon-Nummer wechselte, bekam ich telefonische Bedrohungen, dass ich ebenso wie XXXX getötet werde. Am XXXX .01.2024 verließ ich nach meiner Arbeit das Krankenhaus und wollte zu Fuß in meine Wohnung. Ich bemerkte, dass ich von einigen Personen zu Fuß verfolgt wurde. In der Nähe befindet sich eine Dienststelle des somalischen Geheimdienstes namens „CID“. Ich ging hinein und schilderte, dass ich verfolgt werde. Auch von den Geheimdienst-Mitarbeitern wurde mir gesagt, dass man mir nicht helfen könne. Ich sah mich veranlasst, mein Studium abzubrechen und suchte meinen Vater im Stadtteil XXXX auf. Bis August 2024 lebte ich bei meinem Vater. Nach einigen Monaten glaubte ich, dass ich von den Angehörigen der Al Shabaab nicht mehr gesucht werde und verabredete mich mit einigen Studienkollegen in einem Restaurant in XXXX . Wir tauschten uns aus und ich beabsichtigte, mein Studium wiederaufzunehmen. Auf einmal wurde eine Handgranate ins Lokal geworfen. Bei diesem Anschlag wurde ein Freund von mir und eine Mitarbeiterin des Restaurants verletzt. Darauf flüchtete ich nach Hause zu meinem Vater. Darauf entschloss ich mich, Somalia zu verlassen. Mit meinem Reisepass verließ ich am XXXX .10.2024 meinen Herkunftsstaat.Ich absolvierte im römisch 40 ab meinem sechsten Semester ein Praktikum und arbeitete dort in verschiedenen Abteilungen. Mein Praktikum wurde von Herrn römisch 40 , genannt römisch 40 (Spitzname) begleitet. Dieser römisch 40 war ein Mitglied der Terrororganisation Al Shabaab, am Anfang wusste ich dies nicht, jedoch als mir dieser den Vorschlag unterbreitete, auch mit dieser Gruppe zusammenzuarbeiten, wurde mir dies bewusst. Ich sollte mein medizinisches Wissen bei dieser Terrororganisation einsetzen. Ich lehnte dieses Angebot ab, worauf ich von diesem römisch 40 unter Druck gesetzt wurde. Mir wurde dies zu viel und ging zur Polizei, um eine Anzeige zu erstatten. Dieser bekam mit, dass er von mir angezeigt wurde und ging darauf in seine Herkunftsregion römisch 40 . Dort wurde dieser von der Polizei festgenommen und nach römisch 40 verbracht. Auch weitere Ärzte wurden festgenommen, zumal viele verdächtigt wurden, dass sie mit der Al Shabaab zusammenarbeiten würden. Nach Überprüfung der weiteren Ärzte wurden mehrere wieder freigelassen. Nach einiger Zeit wurde dieser römisch 40 im März 2023 von den Justizbehörden zur Todesstrafe verurteilt. Diese wurde auch im März 2023 vollstreckt. Nach einigen Monaten bekam ich Anrufe, über welche ich bedroht worden bin, dass man wissen würde, dass ich die Anzeige erstattet habe. Im November 2023 wurde ich, nachdem ich meine Wohnung verlassen habe, angeschossen. Zum Glück wurde ich nicht getroffen. Darauf suchte ich die Polizei in römisch 40 auf und wohnte im Bezirk römisch 40 bei meiner Familie. Ich schilderte, dass ich einst die Anzeige erstattete. Dann begab ich mich in den Stadtteil römisch 40 , in welchem sich mein Krankenhaus befand. Während dieser Zeit arbeitete ich weiterhin für mein Krankenhaus. Von der Polizei bekam ich mitgeteilt, dass mir kein Schutz gegeben werden kann, weil ich kein Politiker bin. Obwohl ich meine Mobiltelefon-Nummer wechselte, bekam ich telefonische Bedrohungen, dass ich ebenso wie römisch 40 getötet werde. Am römisch 40 .01.2024 verließ ich nach meiner Arbeit das Krankenhaus und wollte zu Fuß in meine Wohnung. Ich bemerkte, dass ich von einigen Personen zu Fuß verfolgt wurde. In der Nähe befindet sich eine Dienststelle des somalischen Geheimdienstes namens „CID“. Ich ging hinein und schilderte, dass ich verfolgt werde. Auch von den Geheimdienst-Mitarbeitern wurde mir gesagt, dass man mir nicht helfen könne. Ich sah mich veranlasst, mein Studium abzubrechen und suchte meinen Vater im Stadtteil römisch 40 auf. Bis August 2024 lebte ich bei meinem Vater. Nach einigen Monaten glaubte ich, dass ich von den Angehörigen der Al Shabaab nicht mehr gesucht werde und verabredete mich mit einigen Studienkollegen in einem Restaurant in römisch 40 . Wir tauschten uns aus und ich beabsichtigte, mein Studium wiederaufzunehmen. Auf einmal wurde eine Handgranate ins Lokal geworfen. Bei diesem Anschlag wurde ein Freund von mir und eine Mitarbeiterin des Restaurants verletzt. Darauf flüchtete ich nach Hause zu meinem Vater. Darauf entschloss ich mich, Somalia zu verlassen. Mit meinem Reisepass verließ ich am römisch 40 .10.2024 meinen Herkunftsstaat. Ende der Freien Erzählung. LA: Seit wann und warum lebt Ihr Vater im Südsudan? VP: Mein Vater arbeitete für die Zollbehörde als Buchhalter am Hafen, im März 2025 wurde dieser von Angehörigen der Al Shabaab bedroht, weshalb dieser in den Südsudan flüchtete. Dort lebt er seit einigen Monaten. LA: Von wann bis wann begleitete Sie dieser XXXX ?LA: Von wann bis wann begleitete Sie dieser römisch 40 ? VP: Vom XXXX .02.2022 bis März 2022.VP: Vom römisch 40 .02.2022 bis März 2022. LA: Seit wann arbeitete dieser XXXX für das Krankenhaus?LA: Seit wann arbeitete dieser römisch 40 für das Krankenhaus? VP: Ich weiß es nicht, aber lange bevor ich in dieses Krankenhaus kam. LA: Welche medizinische Kompetenz wurde diesen XXXX zugeschrieben?LA: Welche medizinische Kompetenz wurde diesen römisch 40 zugeschrieben? VP: Er hat sich als ausgebildeter Neurologe ausgegeben. LA: Wird bei der Einstellung von Krankenhaus-Personal nicht nach Belegen / Bescheinigungen gefragt, welche die gesuchte medizinische Kompetenz belegen? VP: Ja, das wird verlangt. Er hat eine ausländische Urkunde vorgelegt. LA: Woher wissen Sie, dass dieser XXXX eine ausländische Urkunde vorlegte?LA: Woher wissen Sie, dass dieser römisch 40 eine ausländische Urkunde vorlegte? VP: Späer sagte man dies zu mir im Krankenhaus, dass eine ausländische Urkunde vorgelegt wurde. LA: War dieser XXXX gar kein Arzt?LA: War dieser römisch 40 gar kein Arzt? VP: Er hatte Kurse absolviert, es stellte sich erst durch Behördenermittlungen heraus, dass es kein Arzt war. Er hat während der Behandlung von Patienten die am Smartphone die Suchmaschine „Google“ benutzt, darauf fuhr er mit seinen Behandlungen fort. LA: Mir ist nicht klar, dass ein Facharzt, welcher gar nicht über die geforderte Kompetenz verfügt, in diesem Krankenhaus Patienten behandeln zu können und gar Studenten begleiten kann, wo es doch an der eigentlichen Kompetenz fehle. Bitte beziehen Sie dazu Stellung: VP: Die Krankenhäuser werden privat geführt und haben wenig Möglichkeiten, Urkunden zu untersuchen. Anmerkung: Es ist nicht nachvollziehbar, dass selbst in Somalia im Rahmen eines medizinischen Universitätslehrganges Studenten Betreuungspersonen „anvertraut“ werden, welche über wenig bis keine medizinische Kompetenz verfügen. LA: Wurden Sie auch von anderen Ärzten begleitet? VP: Ja, nach dem März 2022 hätte ich einen anderen Begleiter bekommen. LA: In welcher Abteilung war dieser XXXX beschäftigt?LA: In welcher Abteilung war dieser römisch 40 beschäftigt? VP: In der Neurologie. LA: Welche medizinische Kompetenz wurde diesen XXXX zugeschrieben?LA: Welche medizinische Kompetenz wurde diesen römisch 40 zugeschrieben? VP: XXXX arbeitete als Neurologe.VP: römisch 40 arbeitete als Neurologe. LA: Haben Sie nicht gemerkt, dass dieser keine bzw. eine unzureichende medizinische Ausbildung hatte? VP: Ich war nur ein Monat bei ihm und habe es nicht wahrgenommen. LA: Wurde von der Familie wer bedroht? VP: Nein. LA: Wäre es nicht naheliegend, dass auch nach Ihnen bei Ihrer Familie gesucht wird? VP: Eigentlich schon. LA: Sie lebten ein halbes Jahr bei Ihren Vater in XXXX . Wäre es nicht auch naheliegend, dass Sie von der Al Shabaab bei Ihrem Vater gesucht werden?LA: Sie lebten ein halbes Jahr bei Ihren Vater in römisch 40 . Wäre es nicht auch naheliegend, dass Sie von der Al Shabaab bei Ihrem Vater gesucht werden? VP: Der Stadtteil XXXX gilt als sicher, ich wurde dort nicht bedroht.VP: Der Stadtteil römisch 40 gilt als sicher, ich wurde dort nicht bedroht. LA: Wurde Ihr Vater dann – im Jahr 2025 – in XXXX bedroht?LA: Wurde Ihr Vater dann – im Jahr 2025 – in römisch 40 bedroht? VP: Er wurde von seiner Arbeitsstelle entlassen und bekam darauf Bedrohungen von der Al Shabaab. LA: Weshalb wurde Ihr Vater entlassen? VP: Eine türkische Firma hat den Hafen übernommen. Viele Mitarbeiter, darunter mein Vater wurden deshalb entlassen. LA: Wurden nur Sie oder auch andere Studenten bezüglich einer Mitarbeit befragt? VP: Ich weiß es nicht. Nur ich wurde angesprochen, eine „geheime Tätigkeit“ auszuüben. LA: Was genau ist von Ihnen verlangt worden? VP: Ich sollte über verschiedene Vorfälle im Krankenhaus berichten und gemeinsam mit einigen medizinischen Mitarbeitern der Al Shabaab Dienst versehen. LA: Was hätte dies für einen Sinn ergeben. Schließlich kommen Patienten in das Krankenhaus, um behandelt zu werden? VP: Wenn wichtige Personen der Al Shabaab verletzt werden, dass diese eine bessere Behandlung bekommen. Auch sollte ich mitteilen, welche Patienten eingeliefert werden. LA. Beschreiben Sie Ihre Beziehung zu XXXX . Wie kann es sein, dass ein „Studentenbetreuer“ an seine „Studenten“ derartige Forderungen stellt? Wäre es nicht naheliegender, wenn sich dieser an das Verwaltungspersonal hält?LA. Beschreiben Sie Ihre Beziehung zu römisch 40 . Wie kann es sein, dass ein „Studentenbetreuer“ an seine „Studenten“ derartige Forderungen stellt? Wäre es nicht naheliegender, wenn sich dieser an das Verwaltungspersonal hält? VP: Ich weiß nicht, was die Al Shabaab-Mitarbeiter wollen. LA: In gewisser Weise hat Ihr Vorbringen Einklang mit dem Vorbringen Ihrer Schwester. Wollen Sie der Behörde eine „erfundene Geschichte“ präsentieren? VP: Nein, ich habe dies erlebt. LA. Waren Sie der einzige Student, welcher in diesem Krankenhaus ein Praktikum absolvierte? VP: Wir waren sechs oder sieben Studenten. LA: Wie war die Beziehung zwischen XXXX und den anderen Studenten?LA: Wie war die Beziehung zwischen römisch 40 und den anderen Studenten? VP: Er war der Betreuer von meiner Gruppe, diesen sieben Studenten. LA: Wurde ein derartiges Angebot auch den anderen Studenten unterbreiten? VP: Ich weiß es nicht. LA. Weshalb sollten gerade Sie sich der Al Shabaab anschließen? VP: Weil ich in diesem Krankenhaus arbeiten musste und ein wissbegieriger Student war. LA: Um Informationen – wie Sie angeben – von den Patienten zu erhalten, wäre doch eine solche Mitarbeit gar nicht erforderlich. Dieser XXXX arbeitete schließlich schon länger in diesem Krankenhaus. Welchen Sinn ergibt es, wenn Sie diesen XXXX Berich erstatten?LA: Um Informationen – wie Sie angeben – von den Patienten zu erhalten, wäre doch eine solche Mitarbeit gar nicht erforderlich. Dieser römisch 40 arbeitete schließlich schon länger in diesem Krankenhaus. Welchen Sinn ergibt es, wenn Sie diesen römisch 40 Berich erstatten? VP: Ich habe die nicht verstanden. LA: Wann suchte dieser erstmalig das Gespräch mit Ihnen bezüglich einer Mitarbeit bei der Al Shabaab? VP: Ende Februar 2022. LA. Haben Sie nicht vorher schon interne Vorgesetzte (Oberärzte, Leitung des Krankenhauses, Pflegedienstleitung) konsultiert und gemeldet, dass dieser XXXX Diagnosen über die Suchmaschine „Google“ einholt?LA. Haben Sie nicht vorher schon interne Vorgesetzte (Oberärzte, Leitung des Krankenhauses, Pflegedienstleitung) konsultiert und gemeldet, dass dieser römisch 40 Diagnosen über die Suchmaschine „Google“ einholt? VP: Nein. LA: Warum nicht? VP: Ich wusste es gar nicht, dies kam hinterher auf. LA: Während dieser Zeit ging es nicht um die Al Shabaab sondern um nicht vorhandene medizinische Kompetenzen, welche ein Facharzt für Neurologie eigentlich haben sollte. Beziehen Sie dazu Stellung: VP: Ich war neu in diesem Krankenhaus. Ich machte mir keine Gedanken über die Kompetenzen meines Betreuers. LA: Wie kam die Al Shabaab zu Ihrer Telefonnummer? VP: Das weiß ich nicht. Ich wechselte die Mobilfunk-Nummer und wurde erneut kontaktiert. LA: Kannten Sie die Person, welche Sie telefonisch kontaktierte? VP: Nein. LA. Wie oft und in welchem Zeitraum wurden Sie angerufen? VP: Von März 2023 bis zu meiner Ausreise. LA. Wem hat der Handgranatenanschlag in diesem Restaurant gegolten? VP: Dies wurde mir telefonisch gesagt. LA: Warum haben Sie sich nicht mit den anderen Studenten im Krankenhaus oder an der Universität verabredet. VP: Weil ich mein Studium pausiert habe und ich wieder einsteigen wollte. LA: Wann wurde dieser XXXX verurteilt?LA: Wann wurde dieser römisch 40 verurteilt? VP: Im März 2023. LA. Von welchem Geld haben Sie von März 2023 (Verurteilung des Al Shabaab Mitglieds lt. EB) bis zu Ihrer Ausreise im Oktober 2024 gelebt? VP: Ich wurde von meinem Vater unterstützt. LA: Bestehen weitere Anknüpfpunkte zur Al Shabaab? VP: Nein. LA. Was genau befürchten Sie im Falle einer Rückkehr? VP: Ich befürchte die Al Shabaab, der Einfluss dieser Organisation nimmt zu. LA: Weshalb wollen Sie sich bei der Al Shabaab nicht beteiligen? VP: Ich kann niemanden etwas antun. Die Al Shabaab tötet unschuldige Menschen und dies möchte ich nicht. LA: Möchten Sie zu Ihrem Fluchtvorbringen noch weitere Angaben tätigen? Wurden sämtliche Aspekte erörtert? VP: Ich konnte erörtern, warum ich aus Somalia ausreiste. LA: Sind Sie eine politisch exponierte Person? VP: Nein. LA: Haben Sie bereits soziale Kontakte zur österreichischen Gesellschaft? VP: Ja, vorwiegend in meiner Unterkunft in XXXX .VP: Ja, vorwiegend in meiner Unterkunft in römisch 40 . LA: Weshalb sind Sie am 17.04.2025 nicht zu Ihrem Einvernahme-Termin erschienen? VP: Ich habe keine Ladung bekommen. LA: Ist die Hausbriefanlage ordentlich beschriftet? VP: Nein. Anmerkung: Ladung wurde hinterlegt und nicht behoben. Aus diesem Grund wurden weitere Ladungszustellungen durch die Polizei vorgenommen. Der Antragsteller wird belehrt, dass der Postkasten ordentlich beschriftet sein muss und jeden Tag Nachschau bezüglich neuer Post gehalten werden muss. LA: Betätigen Sie sich bei karitativen Organisationen oder anderen Vereinen? VP: Nein. LA: Welche Integrationsschritte haben Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich gesetzt? VP: Ich besuche einen Deutschkurs A1 an der Volkshochschule. LA: Demonstrieren Sie Ihre Deutsch-Kenntnisse. Können Sie einige deutsche Sätze von sich geben? (ohne DM) VP: Hallo Mein Name XXXX . Guten Tag.VP: Hallo Mein Name römisch 40 . Guten Tag. LA: Haben Sie eine Arbeit? VP: Nein. LA: Wenn Sie derzeit keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen, haben Sie sich um Arbeit erkundigt? VP: Nein. Ich darf noch nicht arbeiten, ich würde gerne einen Pflegeberuf erlernen. LA: Wollen Sie in Österreich bleiben? VP: Ja. LA: Wo wollen Sie sich in Österreich aufhalten? VP: Im Bundesland XXXX .VP: Im Bundesland römisch 40 . LA: Haben Sie in Österreich schon einmal Probleme mit Behörden, Polizei, Gericht oder anderen Institutionen gehabt? VP: Nein. Priorierung am 30.05.2025 neg. LA: Bitte antworten Sie auf die nächsten Fragen mit ja oder nein. LA: Gab es jemals eine konkrete Verfolgung Ihrer Person allein aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? VP: Nein. LA: Hatten Sie Probleme aufgrund Ihrer Religion? VP: Nein. LA: Sind Sie vorbestraft im Herkunftsland oder in einem anderen Land? VP: Nein. LA: Hatten Sie sonstige persönliche Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei in Ihrem Heimatland? VP: Nein. LA: Waren Sie jemals politisch tätig? Sind Sie Mitglied einer politischen Partei oder Gruppierung? VP: Nein. LA: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeigen, etc. in Ihrem Herkunftsstaat? VP: Nein. LA: Wurde heute alles angesprochen oder möchten Sie noch etwas zu Ihrem Vorbringen angeben? VP: Ich habe alles gesagt. LA: Waren Ihre Angaben vollständig? VP: Ja. LA: Wie haben Sie diese Einvernahme empfunden? VP: Es war in Ordnung, danke. [ … ] LA: Wollen Sie das Länderinformationsblatt ausgehändigt bekommen? VP: Nein, ich verzichte darauf. Ich werde auch keine Stellungnahme abgeben. LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? VP: Ich möchte keine weiteren Angaben machen und habe keine Einwände. Die gesamte Niederschrift wird Ihnen nun von dem Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt. Im Zuge dieser Rückübersetzung besteht die Möglichkeit, Berichtigungen oder Ergänzungen vorzunehmen. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergegeben wurden. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Es wurde alles korrekt protokolliert. Ich möchte mich nur bedanken. […] Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für seine freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für seine freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können. Im Hinblick auf die Refoulement-Prüfung sei es dem BF möglich sowie zumutbar, nach Somalia, insbesondere XXXX , zurückzukehren, weshalb auch die Erteilung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht käme. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei spruchgemäß festzusetzen gewesen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können. Im Hinblick auf die Refoulement-Prüfung sei es dem BF möglich sowie zumutbar, nach Somalia, insbesondere römisch 40 , zurückzukehren, weshalb auch die Erteilung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht käme. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei spruchgemäß festzusetzen gewesen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Beschwerdevorlage langte am 18.08.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 13.10.2025 erfolgte eine Urkundenvorlage durch den BF an das Bundesverwaltungsgericht. Am 04.03.2026 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Somalisch teilnahm. Das BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 5). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger Somalias. Er ist gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Er ist ledig und kinderlos. Seine Muttersprache ist Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrscht. Er ist sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er gehört dem Clan der an Hawiye, XXXX an. Der BF wurde in XXXX geboren, wo er auch aufwuchs sowie lebte. Er besuchte elf Jahre die Schule und betrieb als Student an einer Universität in XXXX ein Medizinstudium.Der BF ist Staatsangehöriger Somalias. Er ist gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Er ist ledig und kinderlos. Seine Muttersprache ist Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrscht. Er ist sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er gehört dem Clan der an Hawiye, römisch 40 an. Der BF wurde in römisch 40 geboren, wo er auch aufwuchs sowie lebte. Er besuchte elf Jahre die Schule und betrieb als Student an einer Universität in römisch 40 ein Medizinstudium. Die Mutter des BF ist eines natürlichen Todes verstorben. Der Vater des BF hält sich im Südsudan auf. Der BF verfügt über insgesamt sieben (Halb-)Geschwister. Eine Schwester, zwei Halbschwestern sowie ein Halbbruder leben nach wie vor in Somalia, XXXX : Die Schwester des BF studiert Scharia-Recht. Der Halbbruder des BF ist verheiratet, hat Kinder und ist Religionslehrer. Eine Halbschwester des BF ist ebenfalls verheiratet, hat ein Kind und arbeitet als Laborantin. Eine Halbschwester des BF ist Moderatorin in einer höheren Position/im Management im Bereich Radio und TV tätig.Eine Schwester, zwei Halbschwestern sowie ein Halbbruder leben nach wie vor in Somalia, römisch 40 : Die Schwester des BF studiert Scharia-Recht. Der Halbbruder des BF ist verheiratet, hat Kinder und ist Religionslehrer. Eine Halbschwester des BF ist ebenfalls verheiratet, hat ein Kind und arbeitet als Laborantin. Eine Halbschwester des BF ist Moderatorin in einer höheren Position/im Management im Bereich Radio und TV tätig. Eine Schwester, eine Halbschwester und ein Halbbruder des BF leben in Österreich. Onkel und Tanten des BF leben in Somalia in XXXX . Onkel und Tanten des BF leben in Somalia in römisch 40 . Der BF hat Somalia von XXXX aus im Jahr 2024 legal mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen. Der BF reiste dann illegal weiter nach Griechenland. In der Folge reiste der BF dann über Serbien nach Österreich illegal ein, wo er am 27.12.2024 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der BF hat Somalia von römisch 40 aus im Jahr 2024 legal mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen. Der BF reiste dann illegal weiter nach Griechenland. In der Folge reiste der BF dann über Serbien nach Österreich illegal ein, wo er am 27.12.2024 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird festgestellt, dass der BF keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Somalia ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht. Dem BF ist eine Rückkehr nach Somalia, insbesondere nach XXXX , möglich.Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird festgestellt, dass der BF keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Somalia ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht. Dem BF ist eine Rückkehr nach Somalia, insbesondere nach römisch 40 , möglich. In Österreich leben eine Schwester, eine Halbschwester und ein Halbbruder des BF. Ein (qualifiziertes) Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht, ansonsten verfügt er in Österreich über keine Verwandten. Der BF hat an Deutschkursen auf dem Niveau A1 teilgenommen. Er verfügt über keine qualifizierten Deutschkenntnisse. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und lebt in einer Flüchtlingsunterkunft. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine strafgerichtliche Verurteilung auf. Zur relevanten Situation in Somalia wird Folgendes festgestellt: Politische Lage Letzte Änderung 2024-12-12 12:03 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in:

  1. a)die somalischen Bundesstaaten; und
  2. b)Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 23.8.2024). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2024). Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-01-16 14:12 Staatlichkeit: Somalia ist nach allen internationalen Maßstäben eines der fragilsten Länder der Welt (Obsiye/AFRA 31.8.2023) und wird mitunter als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben. Das Land verfügt seit dem Zusammenbruch des Regimes von Mohamed Siyad Barre im Jahr 1991 über keine einheitliche Regierung (Rollins/HIR 27.3.2023). Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023) und gilt als Proto-Staat (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022) bzw. als de-facto-Regime (AA 23.8.2024). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vgl. Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b).Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vergleiche Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b). Die Bundesregierung bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Das Vertrauen in staatliche Institutionen ist gering (BS 2024). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt (Sahan/Awad 28.8.2023). Politiker verfolgen persönliche und Claninteressen, sie streben nach Macht und wirtschaftlichen Ressourcen - und nicht nach dem Erreichen gemeinsamer Ziele (BS 2024). Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). Zudem ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat (Sahan/SWT 7.7.2023). Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024).Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vergleiche Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln. Die innenpolitische Lage ist durch systemische Konflikte zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten geprägt, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 23.8.2024). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2024b). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als "Wahl" bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vgl. BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vgl. ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vgl. FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vergleiche BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vergleiche Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vergleiche FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vgl. FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024). Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vergleiche FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024).Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024). Die Toppositionen der Bundesregierung sind im Rahmen der Formel für die Clans der Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023), die Minderheiten sind hingegen unterrepräsentiert (BS 2024). Seit 20 Jahren stellen Hawiye und Darod folglich den Präsidenten und den Premierminister, die Rahanweyn den Parlamentssprecher. Die Dir halten hingegen die Toppositionen am Obersten Gericht (TANA/ACRC 9.3.2023). Staatsgliederung: Die Übergangsverfassung sieht drei Verwaltungsebenen vor: Die Bundesebene (Bundesregierung); Bundesstaaten (Federal Member States) und Bezirke (BS 2024; vgl. ICG 25.9.2023). Während Puntland, das 1998 als Bundesstaat gegründet wurde, bereits zuvor existierte, gründete die Bundesregierung die übrigen Bundesstaaten zwischen 2013 und 2016 - namentlich Galmudug, HirShabelle, den South West State (SWS) und Jubaland (ICG 25.9.2023). Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet, weist diese Zuordnung allerdings zurück (BS 2024). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration (BRA) unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017; vgl. MBZ 6.2023). Eine dritte Regierungsebene besteht aus Bezirksverwaltungen. Deren Bildung schreitet in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell voran (ICG 25.9.2023). Mit eigenen Programmen soll der Aufbau von Lokalverwaltungen gefördert werden. 2024 hat das Dowlad-Kaab Local Governance Program ein Vorgängerprogramm abgelöst. Es umfasst: Abschluss laufender Projekte von Lokalregierungen; Überwachung und Umsetzung neuer Projekte in den nächsten fünf Jahren; Erweiterung und Verbesserung der Aktivitäten; Bereitstellung von Fördermitteln durch den Bund (Halqabsi 27.8.2024).Staatsgliederung: Die Übergangsverfassung sieht drei Verwaltungsebenen vor: Die Bundesebene (Bundesregierung); Bundesstaaten (Federal Member States) und Bezirke (BS 2024; vergleiche ICG 25.9.2023). Während Puntland, das 1998 als Bundesstaat gegründet wurde, bereits zuvor existierte, gründete die Bundesregierung die übrigen Bundesstaaten zwischen 2013 und 2016 - namentlich Galmudug, HirShabelle, den South West State (SWS) und Jubaland (ICG 25.9.2023). Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet, weist diese Zuordnung allerdings zurück (BS 2024). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration (BRA) unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017; vergleiche MBZ 6.2023). Eine dritte Regierungsebene besteht aus Bezirksverwaltungen. Deren Bildung schreitet in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell voran (ICG 25.9.2023). Mit eigenen Programmen soll der Aufbau von Lokalverwaltungen gefördert werden. 2024 hat das Dowlad-Kaab Local Governance Program ein Vorgängerprogramm abgelöst. Es umfasst: Abschluss laufender Projekte von Lokalregierungen; Überwachung und Umsetzung neuer Projekte in den nächsten fünf Jahren; Erweiterung und Verbesserung der Aktivitäten; Bereitstellung von Fördermitteln durch den Bund (Halqabsi 27.8.2024). Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung (BMLV 7.8.2024). Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. V. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen (Horn 30.4.2024), hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht bekräftigt, unabhängig zu handeln (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024; RANE/Stratfor 16.4.2024). Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie geltend zu machen (HO/Ainashe 9.6.2024). Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung (BMLV 7.8.2024). Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. römisch fünf. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen (Horn 30.4.2024), hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht bekräftigt, unabhängig zu handeln (EPC 24.5.2024; vergleiche UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024; RANE/Stratfor 16.4.2024). Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie geltend zu machen (HO/Ainashe 9.6.2024). Initiierte Verfassungsänderungen betreffen die Verlängerung der Amtszeiten in den Bundesstaaten; die Einführung eines präsidentiellen Regierungssystems und die Abschaffung des Amtes des Premierministers; sowie die Begrenzung der Zahl der nationalen politischen Parteien auf zwei (HO/Wasuge 29.5.2024; vgl. UNSC 2.2.2024; AA 23.8.2024). Denn ein derartiges Zweiparteiensystem könnte dazu führen, dass faktisch nur noch die zwei stärksten Clans die Wahlen für sich entscheiden (AA 23.8.2024). Außerdem soll das vorherrschende Clan-Quotensystem durch ein allgemeines Wahlrecht abgelöst werden. Das Bundesparlament hat diesen Änderungen am 30.3.2024 zugestimmt (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024). Bei dieser Abstimmung gab es - wie erwähnt - teils kein ausreichendes Quorum, teils kam es zu Stimmenkauf (BMLV 4.7.2024; vgl. Horn 2.4.2024). Laut einer Quelle soll jeder Abgeordnete mit 20.000 US-Dollar bestochen worden sein (Horn 2.4.2024). Am 11.11.2024 stimmten beide Parlamentskammern letztendlich über ein Gesetzespaket zu allgemeinen Wahlen ab. Allerdings haben nur 170 der 310 Abgeordneten überhaupt an der Abstimmung teilgenommen. Laut Plan sollen im Juni 2025 Lokal- und Regionalwahlen stattfinden, im September 2025 Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Jubaland und Teile der Opposition haben die neue Gesetzeslage als verfassungswidrig kritisiert (ÖB Nairobi 19.11.2024), Jubaland hat nun ebenfalls mit der Bundesregierung gebrochen (SMN 28.11.2024). Gleichzeitig hat die Forderung der Bundesregierung, dass alle äthiopischen Soldaten mit Jahresende 2024 das Land verlassen müssen, zu Unstimmigkeiten mit dem SWS sowie mit Gedo und Hiiraan geführt. Überall dort wird die weitere Präsenz der äthiopischen Truppen unterstützt (Sahan/SWT 4.9.2024)Initiierte Verfassungsänderungen betreffen die Verlängerung der Amtszeiten in den Bundesstaaten; die Einführung eines präsidentiellen Regierungssystems und die Abschaffung des Amtes des Premierministers; sowie die Begrenzung der Zahl der nationalen politischen Parteien auf zwei (HO/Wasuge 29.5.2024; vergleiche UNSC 2.2.2024; AA 23.8.2024). Denn ein derartiges Zweiparteiensystem könnte dazu führen, dass faktisch nur noch die zwei stärksten Clans die Wahlen für sich entscheiden (AA 23.8.2024). Außerdem soll das vorherrschende Clan-Quotensystem durch ein allgemeines Wahlrecht abgelöst werden. Das Bundesparlament hat diesen Änderungen am 30.3.2024 zugestimmt (EPC 24.5.2024; vergleiche UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024). Bei dieser Abstimmung gab es - wie erwähnt - teils kein ausreichendes Quorum, teils kam es zu Stimmenkauf (BMLV 4.7.2024; vergleiche Horn 2.4.2024). Laut einer Quelle soll jeder Abgeordnete mit 20.000 US-Dollar bestochen worden sein (Horn 2.4.2024). Am 11.11.2024 stimmten beide Parlamentskammern letztendlich über ein Gesetzespaket zu allgemeinen Wahlen ab. Allerdings haben nur 170 der 310 Abgeordneten überhaupt an der Abstimmung teilgenommen. Laut Plan sollen im Juni 2025 Lokal- und Regionalwahlen stattfinden, im September 2025 Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Jubaland und Teile der Opposition haben die neue Gesetzeslage als verfassungswidrig kritisiert (ÖB Nairobi 19.11.2024), Jubaland hat nun ebenfalls mit der Bundesregierung gebrochen (SMN 28.11.2024). Gleichzeitig hat die Forderung der Bundesregierung, dass alle äthiopischen Soldaten mit Jahresende 2024 das Land verlassen müssen, zu Unstimmigkeiten mit dem SWS sowie mit Gedo und Hiiraan geführt. Überall dort wird die weitere Präsenz der äthiopischen Truppen unterstützt (Sahan/SWT 4.9.2024) Somalias föderale Architektur bricht also zunehmend auf, und die Bundesregierung läuft Gefahr, dass sie nur noch die Hawiye vertritt. Mit Ausnahme des Präsidenten des SWS, Abdiaziz Laftagareen, nahmen am National Consultative Council (NCC) [Anm.: eine gemeinsame Einrichtung von Bund und Bundesstaaten] im Oktober 2024 nur noch Vertreter der Hawiye teil. Die beiden von Darod dominierten Bundesstaaten Puntland und Jubaland haben ihre Zusammenarbeit mit Mogadischu eingestellt. Die Digil-Mirifle im SWS stehen in Opposition zur Forderung der Bundesregierung, dass mit Ende 2024 alle äthiopischen Truppen aus Somalia abgezogen sein müssen. Und mit den Hawadle in Hiiraan stehen sogar Hawiye in Opposition zur Bundesregierung. Letztere präsentiert sich nunmehr als nicht viel mehr als ein brüchiges Bündnis aus Abgaal und Habr Gedir (Galmudug) (Sahan/SWT 30.10.2024). Der Bruch Jubalands mit der Bundesregierung (November 2024) gibt Anlass zur Sorge, dass Somalia noch weiter fragmentiert (SMN 28.11.2024). Ohne Jubaland und Puntland können wichtige Verfassungsänderungen jedenfalls nicht umgesetzt werden (Sahan/SWT 25.11.2024). Islamismus: Die moderat-islamische politische Ausrichtung des Präsidenten (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vgl. BMLV 1.12.2023; Sahan/Bryden 5.7.2024), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Generell spielen in der somalischen Politik islamistische Gruppen nun eine direktere Rolle, und religiöse Normen gewinnen an Einfluss und Bedeutung. Die Nominierung des [Anm.: desertierten] Mitgründers der al Shabaab zum Religionsminister unterstreicht diesen Trend (BS 2024).Islamismus: Die moderat-islamische politische Ausrichtung des Präsidenten (BMLV 1.12.2023; vergleiche Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023; Sahan/Bryden 5.7.2024), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Generell spielen in der somalischen Politik islamistische Gruppen nun eine direktere Rolle, und religiöse Normen gewinnen an Einfluss und Bedeutung. Die Nominierung des [Anm.: desertierten] Mitgründers der al Shabaab zum Religionsminister unterstreicht diesen Trend (BS 2024). Insgesamt sind die islamistischen Gruppen die am besten organisierten politischen Kräfte des Landes. Sie können zudem auf Ressourcen und Verbindungen in den Golfstaaten zurückgreifen. Seit 2009 rotiert die Macht im Staat zwischen unterschiedlichen Fraktionen der Muslimbrüder. Prominente Fraktionen sind Damul Jadiid, al Islah, Aala Sheikh und Daljir. Gleichzeitig war unter Präsident Farmaajo auch die salafistische al I'tisaam an der Macht beteiligt (Sahan/SWT 16.2.2024). Diese Gruppe erachtet die Demokratie als Verletzung der Scharia (Sahan/SWT 5.9.2022) und gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Al I'tisaam verfolgt de facto die gleichen Ziele wie al Shabaab – aber ohne Gewalt. Dafür versucht die Gruppe die Wirtschaft zu beeinflussen. Gleichzeitig gibt es zwischen beiden Gruppen einen Dialog (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Davon abgesehen gibt es Hinweise darauf, dass die Bundesregierung über Vermittlung durch Katar mit al Shabaab in Verhandlungen getreten ist. Einige Minister der Regierung stehen Arrangements mit der Terrororganisation positiv gegenüber (BMLV 4.7.2024). Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) Letzte Änderung 2025-01-16 14:10 De facto wird Mogadischu von der Bundesregierung verwaltet (SDP/SPA 14.9.2022). Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt (HIPS 8.2.2022). Gleichzeitig spielen al Shabaab, ATMIS, die internationale Gemeinde und der Privatsektor bedeutende Rollen in Mogadischu (HIPS 8.2024). Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir - und damit den Status von Mogadischu - entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar. Die Bundesregierung wehrt sich dagegen, dass Benadir ein eigener Bundesstaat wird. Dadurch würde sie stark an Einfluss verlieren (HIPS 8.2.2022). Die Entscheidung über den Status von Benadir ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vgl. SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022).Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vergleiche SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022). Die Benadir Regional Administration (BRA) verfügt über eine funktionierende Regionalregierung und wird vom Bürgermeister von Mogadischu geführt (BMLV 7.8.2024). Die BRA konnte ihre Autorität innerhalb der Mischung informeller Machtmakler in Mogadischu langsam stärken. So werden z. B. Mietverträge zwischen IDP-Siedlungen und Grundbesitzern – zuvor mündlich – nunmehr schriftlich niedergelegt und bei der BRA hinterlegt. Damit ist auch die Zahl der Zwangsräumungen zurückgegangen (NH 17.8.2023b). In Mogadischu spielen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominante Rolle (BMLV 7.8.2024; vgl. HIPS 8.2024). Der Bürgermeister, seine vier Stellvertreter und die meisten District Commissioners gehören diesen drei Clans an. Clanzugehörigkeit und Loyalität spielen eine entscheidende Rolle bei der Besetzung der wichtigsten Posten in der Stadt (HIPS 8.2024).In Mogadischu spielen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominante Rolle (BMLV 7.8.2024; vergleiche HIPS 8.2024). Der Bürgermeister, seine vier Stellvertreter und die meisten District Commissioners gehören diesen drei Clans an. Clanzugehörigkeit und Loyalität spielen eine entscheidende Rolle bei der Besetzung der wichtigsten Posten in der Stadt (HIPS 8.2024). Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2025-07-30 13:11 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 10.1.2025). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert: ● Somaliland kontrolliert die von ihm beanspruchten Kerngebiete, nicht aber alle offiziell beanspruchten Gebiete (in Sool und Sanaag), die teilweise von Clans, teilweise von Separatisten des SSC-Khatumo und in kleinen Teilen von Puntland kontrolliert werden; ● In Puntland wird die Kontrolle geringer Teilgebiete von al Shabaab und vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia beeinflusst, während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat; ● In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vgl. PGN 19.6.2025). In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vergleiche PGN 19.6.2025). Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Political Geography Now gibt die Lage mit Stand 19.6.2025 folgendermaßen wieder: Quelle: PGN 19.6.2025 Critical Threats bietet einen Überblick über die spezifisch auf al Shabaab bezogene Situation für Somalia und Kenia (Karte vom Juni 2025): Quelle: CT/Tyson/AEI 10.6.2025 EUAA hat Daten von ACLED ausgewertet und berichtet, dass im Zeitraum von zwei Jahren (April 2023-März 2025) in ganz Somalia 5.944 sicherheitsrelevante Zwischenfälle dokumentiert worden sind. Dabei handelte es sich bei 3.759 um Kampfhandlungen, bei 1.479 um Explosionen oder Angriffe aus der Ferne [remote Violence] und bei 706 um gezielte Gewalt gegen Zivilisten [Violence against Civilians]; insgesamt wird angemerkt, dass jeder einzelne Zwischenfall für Zivilisten ein potenzielles Risiko darstellt, auch wenn die Gewalt nicht direkt gegen Zivilisten gerichtet ist. Auf Basis dieser Daten beläuft sich im genannten Zeitraum die durchschnittliche Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Somalia auf ca. 8,1 pro Tag (EUAA 5.2025). Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-08-07 08:37 Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 2.7.2025; vgl. AA 25.4.2025; BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024).Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 2.7.2025; vergleiche AA 25.4.2025; BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024). Die Aktivitäten der islamistischen Terrororganisation al Shabaab prägen das Land. Die Gruppe hält primär ländliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia und stellt weiterhin die größte Bedrohung für die Sicherheit in Somalia dar. Von der Regierung kontrollierte Gebiete - inklusive Mogadischu - werden häufig Schauplatz terroristischer Anschläge seitens al Shabaab. Ziel sind primär Regierungsvertreter, Sicherheitskräfte, AUSSOM und ausländische Vertreter. Die innenpolitischen Zwistigkeiten drohen, der Gruppe weitere Räume zu öffnen (AA 25.4.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut Vereinten Nationen verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2023-2025 wie folgt:Die Aktivitäten der islamistischen Terrororganisation al Shabaab prägen das Land. Die Gruppe hält primär ländliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia und stellt weiterhin die größte Bedrohung für die Sicherheit in Somalia dar. Von der Regierung kontrollierte Gebiete - inklusive Mogadischu - werden häufig Schauplatz terroristischer Anschläge seitens al Shabaab. Ziel sind primär Regierungsvertreter, Sicherheitskräfte, AUSSOM und ausländische Vertreter. Die innenpolitischen Zwistigkeiten drohen, der Gruppe weitere Räume zu öffnen (AA 25.4.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut Vereinten Nationen verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2023-2025 wie folgt: Quelle: UNSC 28.3.2025; UNSC 27.9.2024; UNSC 3.6.2024; UNSC 2.2.2024; UNSC 13.10.2023 In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS/AUSSOM und al Shabaab (AA 23.6.2025). V. a. in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, SWS und Jubaland kommt es regelmäßig zu Kampfhandlungen (AA 25.4.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Gegenwärtig am meisten betroffen ist der Bundesstaat HirShabelle. Al Shabaab konzentriert ihre Kräfte mit Stand Juni 2025 auf die in Richtung Westen drückende Front in HirShabelle. Dementsprechend wenig tut sich in anderen Bereichen. So gibt es etwa in Mudug kaum noch Kampfhandlungen. Mitte Juni 2025 hat sich abgezeichnet, dass al Shabaab das hohe Tempo nicht unbegrenzt durchhalten konnte. Die Gruppe muss mit den eigenen Kräften haushalten - zumal bei al Shabaab kaum Truppenrotationen stattfinden und die Gruppe - punktuell auch schwere - Verluste erlitten hat. Diese gehen aber nicht an die Substanz, und al Shabaab kann den Druck aufrechterhalten. Allerdings geht die Bereitschaft für größere Gefechte zurück (BMLV/STDOK 6.6.2025).In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS/AUSSOM und al Shabaab (AA 23.6.2025). römisch fünf. a. in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, SWS und Jubaland kommt es regelmäßig zu Kampfhandlungen (AA 25.4.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025). Gegenwärtig am meisten betroffen ist der Bundesstaat HirShabelle. Al Shabaab konzentriert ihre Kräfte mit Stand Juni 2025 auf die in Richtung Westen drückende Front in HirShabelle. Dementsprechend wenig tut sich in anderen Bereichen. So gibt es etwa in Mudug kaum noch Kampfhandlungen. Mitte Juni 2025 hat sich abgezeichnet, dass al Shabaab das hohe Tempo nicht unbegrenzt durchhalten konnte. Die Gruppe muss mit den eigenen Kräften haushalten - zumal bei al Shabaab kaum Truppenrotationen stattfinden und die Gruppe - punktuell auch schwere - Verluste erlitten hat. Diese gehen aber nicht an die Substanz, und al Shabaab kann den Druck aufrechterhalten. Allerdings geht die Bereitschaft für größere Gefechte zurück (BMLV/STDOK 6.6.2025). Generell sind jene großen Städte (Bezirks- und Bundesstaatshauptstädte), die nicht im unmittelbaren Schwerpunkt der Kampfhandlungen liegen, nicht von einer Eroberung durch al Shabaab bedroht. Andererseits sind aufgrund der Unklarheit hinsichtlich der Finanzierung von AUSSOM und insbesondere hinsichtlich des Abzugs des burundischen Kontingents z. B. zur Sicherheit von wichtigen Städten wie Jowhar, Balcad und Cadale kaum klare Aussagen möglich (BMLV/STDOK 6.6.2025). Vereinzelt kommt es seitens al Shabaab zu Angriffen mit Artillerie. So etwa am 27.2.2025 bei einem Raketenangriff oder am 19.3.2025 beim Mörserbeschuss auf den Flughafen von Mogadischu (UNSC 28.3.2025). Schutztruppe der Afrikanischen Union (AUSSOM) als relevanter Faktor: AUSSOM (African Union Support and Stabilization Mission in Somalia) ist der Nachfolger der Mission ATMIS. Die neue Mission trat ihren Dienst offiziell zu Beginn des Jahres 2025 an. Allerdings fanden an diesem Tag keine größeren Truppen- oder Ausrüstungsbewegungen statt, denn die Vorgängermission ATMIS ging im Wesentlichen in AUSSOM über. Von 2023 bis Ende 2024 hat ATMIS insgesamt 21 Stützpunkte an somalische Kräfte übergeben und drei weitere geschlossen. Bei der Übergabe an AUSSOM verfügte ATMIS aber immer noch über etwa 50 Stützpunkte in Somalia (PGN 19.6.2025). [siehe auch Ausländische Kräfte] Als die Truppen von ATMIS reduziert wurden, begann ein Erstarken von al Shabaab. Von den 21 ATMIS-Stützpunkten, die an Regierungskräfte übergeben worden sind, befinden sich heute mindestens vier unter der Kontrolle von al Shabaab (PGN 19.6.2025). Im aktuellen Zustand ist AUSSOM zudem kein tragfähiger Ersatz für ATMIS. Die Truppen sind in Unordnung, die Truppenstärke reicht nicht aus. Zudem fehlt nach wie vor die Finanzierung (Sahan/SWT 12.3.2025). Die Bundesarmee hat zwar ab Jänner 2023 12.000 neue Soldaten in Dienst bestellt, davon ist aber nur noch die Hälfte einsatzbereit. Alleine im Zeitraum Jänner 2023 bis April 2024 musste die Bundesarmee 4.600 Gefallene verzeichnen. Die Armee ist ausgeblutet, die Spezialeinheit Gorgor ist nur noch ein Schatten ihrer selbst. Alleine beim Angriff der al Shabaab auf das Lager Osweyne hat sich eine ganze Brigade aufgelöst. Von 2.400 Mann sind dort 800 gefallen, viele weitere wurden verwundet oder sind desertiert. Auch die Darawish von Galmudug sind stark dezimiert worden. Insgesamt wird attestiert, dass die Bundesarmee nicht mehr handlungsfähig ist. Seit Ende 2023 sind auch keine Bemühungen bekannt, Lücken durch neue Rekrutierungen zu füllen. Lediglich für Gorgor werden neue Soldaten ausgebildet. Gleichzeitig ist die "Volksmobilisierung" über die Macawiisley zum Erliegen gekommen. Somalia ist nach Angaben einer Quelle Lichtjahre davon entfernt, Verantwortung für die eigene Sicherheit übernehmen zu können. Neben der fehlenden Truppenstärke stellt auch die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente etc.) ein Problem dar (BMLV 2.7.2025). Die Soldaten der Bundesarmee sind schwer demoralisiert und wenig kampfbereit; Hunderte sind desertiert (STDOK/BMLV 10.4.2025; vgl. Sahan/SWT 26.3.2025). Die Bundesregierung hat im März 2025 deshalb mitunter Polizisten und Gefängniswärter an die Front schicken müssen (Sahan/SWT 17.3.2025), von denen unmittelbar nach Eintreffen bereits Dutzende desertiert sind (BMLV 2.7.2025). [siehe auch Somalische Kräfte] Die Bundesarmee hat zwar ab Jänner 2023 12.000 neue Soldaten in Dienst bestellt, davon ist aber nur noch die Hälfte einsatzbereit. Alleine im Zeitraum Jänner 2023 bis April 2024 musste die Bundesarmee 4.600 Gefallene verzeichnen. Die Armee ist ausgeblutet, die Spezialeinheit Gorgor ist nur noch ein Schatten ihrer selbst. Alleine beim Angriff der al Shabaab auf das Lager Osweyne hat sich eine ganze Brigade aufgelöst. Von 2.400 Mann sind dort 800 gefallen, viele weitere wurden verwundet oder sind desertiert. Auch die Darawish von Galmudug sind stark dezimiert worden. Insgesamt wird attestiert, dass die Bundesarmee nicht mehr handlungsfähig ist. Seit Ende 2023 sind auch keine Bemühungen bekannt, Lücken durch neue Rekrutierungen zu füllen. Lediglich für Gorgor werden neue Soldaten ausgebildet. Gleichzeitig ist die "Volksmobilisierung" über die Macawiisley zum Erliegen gekommen. Somalia ist nach Angaben einer Quelle Lichtjahre davon entfernt, Verantwortung für die eigene Sicherheit übernehmen zu können. Neben der fehlenden Truppenstärke stellt auch die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente etc.) ein Problem dar (BMLV 2.7.2025). Die Soldaten der Bundesarmee sind schwer demoralisiert und wenig kampfbereit; Hunderte sind desertiert (STDOK/BMLV 10.4.2025; vergleiche Sahan/SWT 26.3.2025). Die Bundesregierung hat im März 2025 deshalb mitunter Polizisten und Gefängniswärter an die Front schicken müssen (Sahan/SWT 17.3.2025), von denen unmittelbar nach Eintreffen bereits Dutzende desertiert sind (BMLV 2.7.2025). [siehe auch Somalische Kräfte] Folglich ist AUSSOM maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. V. a. in städtischen Gebieten fungieren die Soldaten als Haltetruppe und sind für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich (BMLV 2.7.2025; vgl. ACAPS 17.8.2023). Folglich ist AUSSOM maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. römisch fünf. a. in städtischen Gebieten fungieren die Soldaten als Haltetruppe und sind für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich (BMLV 2.7.2025; vergleiche ACAPS 17.8.2023). Nach Angaben einer Quelle könnte der Fall, dass Mogadischu eingenommen und die Bundesregierung vertrieben wird, nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung eintreten. Mit Unterstützung durch AUSSOM sowie durch andere externe Partner (Türkei, UN, EU etc.) wird demnach das Halten von Mogadischu möglich sein bzw. ist al Shabaab der zu zahlende Blutzoll zu hoch (BMLV 2.7.2025). Trotzdem verdeutlicht die Einnahme von Adan Yabaal, Aboorey und anderen wichtigen Orten durch al Shabaab die weiterhin wachsende Bedrohung für die somalische Hauptstadt (Sahan/SWT 16.4.2025). Eine andere Quelle erklärt, dass auch andere größere Städte - z. B. Mogadischu, Kismayo, Baidoa - aufgrund der dort gegebenen Massierung an Mannschaften und Gerät nicht von al Shabaab eingenommen werden können (Sahan/SWT 6.3.2024). Für Baidoa ergänzt eine andere Quelle, dass die äthiopischen Truppen dort den Unterschied ausmachen. - Ohne ihre Präsenz würde die Stadt demnach verloren gehen. Kismayo hingegen wird von eigenen jubaländischen Kräften gesichert, ein Abzug der kenianischen Truppen vor Ort würde keinen relevanten Unterschied machen (BMLV 2.7.2025). Al Shabaab [siehe auch Al Shabaab] verwendet gewalttätige, extremistische Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Die Gruppe bedient sich neben politischen und kriminellen Mitteln (wie Einschüchterung, Erpressung etc.) zur Kontrolle der Bevölkerung im militärischen Bereich zur Erreichung der Ziele der gesamten Bandbreite der asymmetrischen Kriegsführung. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte Hit-and-Run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen. Dabei verfolgt al Shabaab insgesamt eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus (BMLV 2.7.2025). Jüngere Vergangenheit: In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben (Sahan/SWT 4.8.2023). Im Jahr 2022 erklärte die Bundesregierung al Shabaab den „totalen Krieg“ (Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). Im Zuge der folgenden Offensive gelang es der Regierung, unter Einbeziehung lokaler Clanmilizen al Shabaab aus weiten Teilen HirShabelles und Galmudugs zurückzudrängen (AA 25.4.2025; vgl. Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley-Milizen (Economist 3.11.2022; vgl. Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen werden von den Vereinten Nationen "Community Defence Forces" genannt (UNSC 15.6.2023). Al Shabaab verlor damals die Kontrolle über mehrere strategisch wichtige Städte wie die Hafenstadt Xaradheere, Ceel Dheere und Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vgl. ICG 21.3.2023). Spätestens ab Mitte 2024 gingen einige Orte und Gebiete wieder an al Shabaab verloren (UNSC 28.10.2024; vgl. AA 25.4.2025), weil die Bundesregierung unfähig war, in den befreiten Gebieten auch nur grundlegende staatliche Aufgaben wahrzunehmen (AA 25.4.2025; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; ) bzw. die befreiten Gebiete wirksam zu stabilisieren (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Rückschläge sind auch auf einen Mangel an Truppen zurückzuführen (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. BMLV 7.8.2024). Zudem kam es zu logistischen Problemen, einem Mangel an Ressourcen und einem Aufbrechen von Clankonflikten (HIPS 7.5.2024). Das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, hat zudem dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten (Sahan/SWT 4.8.2023). Jüngere Vergangenheit: In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben (Sahan/SWT 4.8.2023). Im Jahr 2022 erklärte die Bundesregierung al Shabaab den „totalen Krieg“ (Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). Im Zuge der folgenden Offensive gelang es der Regierung, unter Einbeziehung lokaler Clanmilizen al Shabaab aus weiten Teilen HirShabelles und Galmudugs zurückzudrängen (AA 25.4.2025; vergleiche Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley-Milizen (Economist 3.11.2022; vergleiche Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen werden von den Vereinten Nationen "Community Defence Forces" genannt (UNSC 15.6.2023). Al Shabaab verlor damals die Kontrolle über mehrere strategisch wichtige Städte wie die Hafenstadt Xaradheere, Ceel Dheere und Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vergleiche ICG 21.3.2023). Spätestens ab Mitte 2024 gingen einige Orte und Gebiete wieder an al Shabaab verloren (UNSC 28.10.2024; vergleiche AA 25.4.2025), weil die Bundesregierung unfähig war, in den befreiten Gebieten auch nur grundlegende staatliche Aufgaben wahrzunehmen (AA 25.4.2025; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024; ) bzw. die befreiten Gebiete wirksam zu stabilisieren (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Rückschläge sind auch auf einen Mangel an Truppen zurückzuführen (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche BMLV 7.8.2024). Zudem kam es zu logistischen Problemen, einem Mangel an Ressourcen und einem Aufbrechen von Clankonflikten (HIPS 7.5.2024). Das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, hat zudem dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten (Sahan/SWT 4.8.2023). Aktueller Trend: Im März und April 2024 scheiterte ein letzter Versuch der Bundesregierung, eine neue Offensive voranzutreiben. Letztendlich gibt es keine Kräfte mehr, welche nun eine neue Offensive führen könnten. Das Momentum liegt bei al Shabaab, die Bundesregierung befindet sich in der Defensive (BMLV 2.7.2025). Die Gruppe hat viele der von der Bundesregierung seit August 2022 erzielten Erfolge wieder zunichtegemacht (VOA/Babb 18.6.2024; vgl. PGN 19.6.2025). Während der Gebietsgewinn in HirShabelle nachhaltiger ist, wurde das in Galmudug gewonnene Gelände nahezu gänzlich wieder verloren. Al Shabaab konnte mehr als die Hälfte des verlorenen Gebietes wieder besetzen (BMLV 2.7.2025). Ende Feber 2025 hat al Shabaab eine erfolgreiche Gegenoffensive eröffnet. V. a. in Middle Shabelle ist es der Gruppe gelungen, strategisch wichtige Ortschaften und auch die Stadt Adan Yabaal einzunehmen (BAMF 3.3.2025; vgl. SG/WP 28.5.2025; Weiss/FDD 3.3.2025). Al Shabaab hat Schwachstellen gezielt ausgenutzt, schwach besetzte Stützpunkte erobert und große Mengen an Waffen und Munition erbeutet (BAMF 3.3.2025; vgl. BMLV 2.7.2025), auch wenn Regierungskräfte und Macawiisley einige Gebiete halten konnten (Weiss/FDD 3.3.2025). Bei Auseinandersetzungen sind in den ersten drei Monaten 2025 fünf Mal mehr Tote zu beklagen, als dies im gesamten Jahr 2024 der Fall war. Die Kampfhandlungen in Middle Shabelle haben sich fast verdoppelt (CT/Karr/Tyson/Ford/Banane 20.3.2025). Anfang Juli 2025 hat al Shabaab schließlich noch die wichtige Stadt Moqokori in Hiiraan einnehmen können (CT/Karr/Tesfaye/AEI 10.7.2025).Aktueller Trend: Im März und April 2024 scheiterte ein letzter Versuch der Bundesregierung, eine neue Offensive voranzutreiben. Letztendlich gibt es keine Kräfte mehr, welche nun eine neue Offensive führen könnten. Das Momentum liegt bei al Shabaab, die Bundesregierung befindet sich in der Defensive (BMLV 2.7.2025). Die Gruppe hat viele der von der Bundesregierung seit August 2022 erzielten Erfolge wieder zunichtegemacht (VOA/Babb 18.6.2024; vergleiche PGN 19.6.2025). Während der Gebietsgewinn in HirShabelle nachhaltiger ist, wurde das in Galmudug gewonnene Gelände nahezu gänzlich wieder verloren. Al Shabaab konnte mehr als die Hälfte des verlorenen Gebietes wieder besetzen (BMLV 2.7.2025). Ende Feber 2025 hat al Shabaab eine erfolgreiche Gegenoffensive eröffnet. römisch fünf. a. in Middle Shabelle ist es der Gruppe gelungen, strategisch wichtige Ortschaften und auch die Stadt Adan Yabaal einzunehmen (BAMF 3.3.2025; vergleiche SG/WP 28.5.2025; Weiss/FDD 3.3.2025). Al Shabaab hat Schwachstellen gezielt ausgenutzt, schwach besetzte Stützpunkte erobert und große Mengen an Waffen und Munition erbeutet (BAMF 3.3.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025), auch wenn Regierungskräfte und Macawiisley einige Gebiete halten konnten (Weiss/FDD 3.3.2025). Bei Auseinandersetzungen sind in den ersten drei Monaten 2025 fünf Mal mehr Tote zu beklagen, als dies im gesamten Jahr 2024 der Fall war. Die Kampfhandlungen in Middle Shabelle haben sich fast verdoppelt (CT/Karr/Tyson/Ford/Banane 20.3.2025). Anfang Juli 2025 hat al Shabaab schließlich noch die wichtige Stadt Moqokori in Hiiraan einnehmen können (CT/Karr/Tesfaye/AEI 10.7.2025). Al Shabaab hat in Zentralsomalia also große Fortschritte erzielt - insbesondere in HirShabelle. Diese ermöglichen es der Gruppe nun auch, die wichtige Route von Mogadischu nach Zentralsomalia zu bedrohen (CT/Tyson/Ford/Karr/AEI 1.5.2025; vgl. PGN 19.6.2025). Auch im Umland von Mogadischu, in Lower Shabelle, konnte al Shabaab einzelne Ortschaften erobern, die für die Regierungskräfte von entscheidender Bedeutung sind, um die Hauptstadt vor in Fahrzeugen montierten Sprengsätzen zu schützen (CT/Tyson/Ford/Karr/AEI 1.5.2025). Unter den eroberten Ortschaften finden sich Aw Dheegle, Bariire, Sabiid und Anoole (Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). Al Shabaab kontrolliert nun drei der vier wichtigsten Shabelle-Brücken der Region - alle, mit Ausnahme von Afgooye (Sahan/SWT 26.3.2025). Allerdings wurde Sabiid später von Regierungsseite wieder zurückerobert, allerdings hat al Shabaab die Brücke dort und auch jene in Bariire zerstört. Nun kontrolliert die Gruppe noch die Brücke in Aw Dheegle (BMLV 2.7.2025).Al Shabaab hat in Zentralsomalia also große Fortschritte erzielt - insbesondere in HirShabelle. Diese ermöglichen es der Gruppe nun auch, die wichtige Route von Mogadischu nach Zentralsomalia zu bedrohen (CT/Tyson/Ford/Karr/AEI 1.5.2025; vergleiche PGN 19.6.2025). Auch im Umland von Mogadischu, in Lower Shabelle, konnte al Shabaab einzelne Ortschaften erobern, die für die Regierungskräfte von entscheidender Bedeutung sind, um die Hauptstadt vor in Fahrzeugen montierten Sprengsätzen zu schützen (CT/Tyson/Ford/Karr/AEI 1.5.2025). Unter den eroberten Ortschaften finden sich Aw Dheegle, Bariire, Sabiid und Anoole (Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). Al Shabaab kontrolliert nun drei der vier wichtigsten Shabelle-Brücken der Region - alle, mit Ausnahme von Afgooye (Sahan/SWT 26.3.2025). Allerdings wurde Sabiid später von Regierungsseite wieder zurückerobert, allerdings hat al Shabaab die Brücke dort und auch jene in Bariire zerstört. Nun kontrolliert die Gruppe noch die Brücke in Aw Dheegle (BMLV 2.7.2025). Die Erfolge in Süd-/Zentralsomalia werden es al Shabaab ermöglichen, den wirtschaftlichen und militärischen Druck auf Mogadischu zu erhöhen und so die Bundesregierung zu destabilisieren und ihre Legitimität zu untergraben (CT/Tyson/Ford/Karr/AEI 1.5.2025; vgl. Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). Zwei Quellen gehen davon aus, dass al Shabaab in näherer Zukunft keine Offensive auf Mogadischu starten wird, um die Macht zu übernehmen (CT/Tyson/Ford/Karr/AEI 1.5.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Andere Quellen waren im April 2025 zumindest besorgt, dass al Shabaab weiter in Richtung Mogadischu vorrücken könnte (SG 8.4.2025; vgl. Sweet/Toth/The Hill 1.4.2025). Eine weitere Quelle erklärt, dass die Gruppe Mogadischu nicht einnehmen, dass sie aber im Umland ihre Angriffe erhöhen wird (Sahan/SWT 7.4.2025).Die Erfolge in Süd-/Zentralsomalia werden es al Shabaab ermöglichen, den wirtschaftlichen und militärischen Druck auf Mogadischu zu erhöhen und so die Bundesregierung zu destabilisieren und ihre Legitimität zu untergraben (CT/Tyson/Ford/Karr/AEI 1.5.2025; vergleiche Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). Zwei Quellen gehen davon aus, dass al Shabaab in näherer Zukunft keine Offensive auf Mogadischu starten wird, um die Macht zu übernehmen (CT/Tyson/Ford/Karr/AEI 1.5.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025). Andere Quellen waren im April 2025 zumindest besorgt, dass al Shabaab weiter in Richtung Mogadischu vorrücken könnte (SG 8.4.2025; vergleiche Sweet/Toth/The Hill 1.4.2025). Eine weitere Quelle erklärt, dass die Gruppe Mogadischu nicht einnehmen, dass sie aber im Umland ihre Angriffe erhöhen wird (Sahan/SWT 7.4.2025). Den mit der Bundesregierung verbündeten Kräften ist es immerhin gelungen, sich entlang des Küstenstreifens von Middle Shabelle und im Kernland der Macawiisley im Ost-Hiiraan zu behaupten. Die Frontlinien bei Jubaland, Galmudug sowie Bay und Bakool blieben größtenteils unberührt (PGN 19.6.2025). Critical Threats zeigt auf einer Lagekarte die Erfolge von al Shabaab in Hiiraan, Galgaduud und Middle Shabelle (Stand April 2025): Quelle: CT/Karr/AEI 24.4.2025 Die folgende Karte von Critical Threats zeigt ebenfalls das Fortschreiten von al Shabaab und sicherheitsrelevante Vorfälle im Zuge der Offensive der Gruppe in den ersten vier Monaten des Jahres 2025: Quelle: CT/Karr/AEI 17.4.2025 Al Shabaab hat trotz der nominell hohen Verluste, die der Gruppe durch Luftangriffe und Gefechte zugefügt worden sind, keinen Mangel an Kämpfern (BMLV 2.7.2025). Laut zweier Quellen ist al Shabaab heute stärker als vor der Regierungsoffensive 2022/23 (BMLV 2.7.2025; vgl. Sahan/SWT 10.2.2025). Die Gruppe hat sich zusätzliche Waffen gesichert und massiv rekrutiert (Sahan/SWT 10.2.2025). Das sogenannte "Hafenabkommen" zwischen Äthiopien und Somaliland hat ihr viele neue Rekruten gebracht (VOA/Babb 18.6.2024). Während eines Großteils der Trump-Jahre konnten Kämpfer der al Shabaab aufgrund der Intensität der Luftangriffe nicht in Konvois reisen (Sahan/SWT 2.8.2023). Heute ist besorgniserregend, wie leicht sich die Gruppe in weiten Teilen Somalias bewegen kann. Al Shabaab ist nun wieder in der Lage, Hunderte Kräfte zu konzentrieren, um Stützpunkte der Bundesarmee oder ihrer Verbündeten zu vernichten (BMLV 2.7.2025).Al Shabaab hat trotz der nominell hohen Verluste, die der Gruppe durch Luftangriffe und Gefechte zugefügt worden sind, keinen Mangel an Kämpfern (BMLV 2.7.2025). Laut zweier Quellen ist al Shabaab heute stärker als vor der Regierungsoffensive 2022/23 (BMLV 2.7.2025; vergleiche Sahan/SWT 10.2.2025). Die Gruppe hat sich zusätzliche Waffen gesichert und massiv rekrutiert (Sahan/SWT 10.2.2025). Das sogenannte "Hafenabkommen" zwischen Äthiopien und Somaliland hat ihr viele neue Rekruten gebracht (VOA/Babb 18.6.2024). Während eines Großteils der Trump-Jahre konnten Kämpfer der al Shabaab aufgrund der Intensität der Luftangriffe nicht in Konvois reisen (Sahan/SWT 2.8.2023). Heute ist besorgniserregend, wie leicht sich die Gruppe in weiten Teilen Somalias bewegen kann. Al Shabaab ist nun wieder in der Lage, Hunderte Kräfte zu konzentrieren, um Stützpunkte der Bundesarmee oder ihrer Verbündeten zu vernichten (BMLV 2.7.2025). Al Shabaab greift weiterhin regierungsnahe Kräfte und Ziele sowie Zivilisten im ganzen Land an. Die Gruppe übt Druck auf Zivilisten aus, ihre extremistische Ideologie zu unterstützen (USDOS 26.6.2024). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen sowie Sicherheitskräfte und deren unmittelbare Umgebung. Auch der Flughafenbereich in Mogadischu ist betroffen (AA 23.6.2025). Selbst auf den Konvoi des Präsidenten wurde im März 2025 ein Attentat verübt (SG/WP 28.5.2025; vgl. HO 18.3.2025). Es ist nicht gelungen, Angriffe von al Shabaab auf Militärstützpunkte einzudämmen. Die Gruppe ist auch immer noch in der Lage, Angriffe in Mogadischu, gegen Stützpunkte von AUSSOM und über die Grenzen der AUSSOM-Truppenstellerstaaten Äthiopien und Kenia hinweg zu verüben. In Zentralsomalia hält sich al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften auf und greift bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften an. Neu ist, dass al Shabaab nunmehr auch gezielt Ortschaften angreift, um diese einzunehmen. In den vergangenen Jahren war dies nicht der Fall. Nun aber kämpft die Gruppe hartnäckig und teils über Tage hinweg, um Orte entweder zu verteidigen oder einzunehmen. Dabei geht es um zwei Ziele: das Gelände an und für sich; und die Abnutzung des Gegners (BMLV 2.7.2025). In Städten sowie entlang von Hauptversorgungsrouten und Nebenstraßen setzt die Gruppe improvisierte Sprengsätze ein. Diese bieten ihr eine kostengünstige und hochwirksame Möglichkeit, um Regierungstruppen und deren Alliierte zu töten und zu verstümmeln. Zusätzlich stört die Gefahr von Sprengsätzen Truppenbewegungen (Sahan/SWT 19.6.2024). Al Shabaab greift weiterhin regierungsnahe Kräfte und Ziele sowie Zivilisten im ganzen Land an. Die Gruppe übt Druck auf Zivilisten aus, ihre extremistische Ideologie zu unterstützen (USDOS 26.6.2024). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen sowie Sicherheitskräfte und deren unmittelbare Umgebung. Auch der Flughafenbereich in Mogadischu ist betroffen (AA 23.6.2025). Selbst auf den Konvoi des Präsidenten wurde im März 2025 ein Attentat verübt

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