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{'item': 'W231 2198984-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2026 GeschäftszahlW231 2198984-4 Spruch, W231 2198984-4/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.2. Mit Bescheid des BFA vom 14.05.2018, Zahl: 1093382703-151693180, wurde der Antrag des damals noch minderjährigen BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.

  1. Der BF wurde in weiterer Folge mehrfach rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, wobei er als Jugendlicher auch unbedingte Freiheitsstrafen verbüßte. I.
  2. Mit einem weiteren Bescheid des BFA vom 07.03.2019, Zahl: 1093382703-151693180, wurden die Spruchpunkte IV., V. und VI. des Bescheides vom 14.05.2018 gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufgehoben (Spruchpunkt I.), gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine neuerliche Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), neuerlich gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG ausgesprochen, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 16.08.2018 verloren hat (Spruchpunkt IV.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) und neuerlich ausgesprochen, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.)römisch eins.
  3. Mit einem weiteren Bescheid des BFA vom 07.03.2019, Zahl: 1093382703-151693180, wurden die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des Bescheides vom 14.05.2018 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine neuerliche Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), neuerlich gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ausgesprochen, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 16.08.2018 verloren hat (Spruchpunkt römisch vier.), gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und neuerlich ausgesprochen, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.) I.
  4. Die gegen den Bescheid des BFA vom 14.05.2018 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2019, Zahl: W275 2198984-1/41E, mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz iVm. § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG erfolgt sowie die Rückkehrentscheidung gemäß § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG mit der Feststellung verbunden wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist. Unter einem wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 07.03.2019 mit demselben Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, allerdings zur Zahl: W275 2198984-2/16E, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins.
  5. Die gegen den Bescheid des BFA vom 14.05.2018 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2019, Zahl: W275 2198984-1/41E, mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG erfolgt sowie die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG mit der Feststellung verbunden wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist. Unter einem wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 07.03.2019 mit demselben Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, allerdings zur Zahl: W275 2198984-2/16E, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht unter anderem aus, den Länderberichten sei zu entnehmen, dass Minderjährige in Afghanistan nicht uneingeschränkte arbeiten dürften. Der Arbeitsmarkt sei angespannt. Solange der BF minderjährig sei, könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der BF sich in ausreichendem Maß selbst erhalten könnte oder einen wesentlichen Beitrag zur Finanzierung seiner Familienangehörigen leisten könnte. In Zusammenschau mit den schwierigen Bedingungen für Rückkehrer könne demnach derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass der BF, dem auch eine Unterstützung durch ein soziales Netz (finanziell oder vor Ort) nicht zukommen würde, im Fall einer Ansiedelung in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif aufgrund seiner im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Minderjährigkeit in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Die eigentliche Herkunftsregion des BF weise eine derart unsichere Sicherheitslage auf, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass dem BF allein durch seine dortige Anwesenheit die reale Gefahr einer gegen Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verstoßenden Behandlung drohe und andererseits dem minderjährigen Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur und unter Berücksichtigung der von UNHCR in seinen Richtlinien vom 30.08.2018 aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan, eine solche unzumutbar wäre. Dem BF wäre daher subsidiärer Schutz (wie seinen Familienangehörigen) zuzuerkennen gewesen, er habe jedoch Ausschlussgründe iSd. § 9 Abs. 2 AsylG gesetzt, sodass der Antrag deshalb abzuweisen sei. Es lägen keine besonders berücksichtigungswürden Gründe vor, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lasse. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei daher geboten und verhältnismäßig. Aufgrund der Abweisung der Beschwerde mit der Maßgabe, dass die Abweisung gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz AsylG erfolgt sei, sei die Rückkehrentscheidung gemäß § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des im Entscheidungszeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Aufenthalt des im Entscheidungszeitpunkt minderjährigen BF im Bundesgebiet sei damit gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG ex lege geduldet.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht unter anderem aus, den Länderberichten sei zu entnehmen, dass Minderjährige in Afghanistan nicht uneingeschränkte arbeiten dürften. Der Arbeitsmarkt sei angespannt. Solange der BF minderjährig sei, könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der BF sich in ausreichendem Maß selbst erhalten könnte oder einen wesentlichen Beitrag zur Finanzierung seiner Familienangehörigen leisten könnte. In Zusammenschau mit den schwierigen Bedingungen für Rückkehrer könne demnach derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass der BF, dem auch eine Unterstützung durch ein soziales Netz (finanziell oder vor Ort) nicht zukommen würde, im Fall einer Ansiedelung in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif aufgrund seiner im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Minderjährigkeit in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Die eigentliche Herkunftsregion des BF weise eine derart unsichere Sicherheitslage auf, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass dem BF allein durch seine dortige Anwesenheit die reale Gefahr einer gegen Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verstoßenden Behandlung drohe und andererseits dem minderjährigen Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur und unter Berücksichtigung der von UNHCR in seinen Richtlinien vom 30.08.2018 aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan, eine solche unzumutbar wäre. Dem BF wäre daher subsidiärer Schutz (wie seinen Familienangehörigen) zuzuerkennen gewesen, er habe jedoch Ausschlussgründe iSd. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG gesetzt, sodass der Antrag deshalb abzuweisen sei. Es lägen keine besonders berücksichtigungswürden Gründe vor, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lasse. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei daher geboten und verhältnismäßig. Aufgrund der Abweisung der Beschwerde mit der Maßgabe, dass die Abweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, erster Satz AsylG erfolgt sei, sei die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des im Entscheidungszeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Aufenthalt des im Entscheidungszeitpunkt minderjährigen BF im Bundesgebiet sei damit gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ex lege geduldet. I.
  6. Am 22.11.2019 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte, die ihm mit einem Gültigkeitszeitraum von 08.11.2019 bis 07.11.2020 erteilt wurde.römisch eins.
  7. Am 22.11.2019 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte, die ihm mit einem Gültigkeitszeitraum von 08.11.2019 bis 07.11.2020 erteilt wurde. 1.
  8. Der BF wurde in weiterer Folge wieder mehrfach strafgerichtlich verurteilt. I.
  9. Das BFA leitete im Juli 2020 ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen den sich damals im Stande der Strafhaft befindenden BF ein und verständigte ihn diesbezüglich mit Schreiben vom 16.07.
  10. Zugleich wurde er im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert, näher angeführte Fragen zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet zu beantworten.römisch eins.
  11. Das BFA leitete im Juli 2020 ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen den sich damals im Stande der Strafhaft befindenden BF ein und verständigte ihn diesbezüglich mit Schreiben vom 16.07.
  12. Zugleich wurde er im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert, näher angeführte Fragen zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet zu beantworten. 1.
  13. Am 21.12.2020 brachte der BF einen Verlängerungsantrat seiner Duldungskarte ein. 1.
  14. Mit Bescheid des BFA vom 12.02.2021, Zahl: 1093382703/200107371, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.),

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), dem BF gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).1.10. Mit Bescheid des BFA vom 12.02.2021, Zahl: 1093382703/200107371, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). I.

  1. Ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des unter I.
  2. genannten Bescheides (Einreiseverbot, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) erhob der BF Beschwerde. Die übrigen Spruchpunkte (kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Rückkehrentscheidung, Abschiebung zulässig) wurden unmittelbar (teil)rechtskräftig. Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde die Gefährlichkeit des BF bestritten. römisch eins.
  3. Ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des unter römisch eins.
  4. genannten Bescheides (Einreiseverbot, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) erhob der BF Beschwerde. Die übrigen Spruchpunkte (kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Rückkehrentscheidung, Abschiebung zulässig) wurden unmittelbar (teil)rechtskräftig. Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde die Gefährlichkeit des BF bestritten. I.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 30.03.2021, Zl. W204 2198984-3/5E, die Beschwerde als unbegründet ab. Bezogen auf die in Beschwerde gezogenen Spruchpunkte begründete das Gericht, dass unter Berücksichtigung aller Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden müsse. Aufgrund der vom BF ausgehenden Gefahr stehe auch der Aufenthalt seiner Eltern und seiner vier Geschwister im Bundesgebiet dieser Entscheidung nicht entgegen. Das BFA habe auch zur Länge des Einreiseverbots eine einzelfallbezogene Bemessung durchgeführt und sein Ermessen begründet.römisch eins.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 30.03.2021, Zl. W204 2198984-3/5E, die Beschwerde als unbegründet ab. Bezogen auf die in Beschwerde gezogenen Spruchpunkte begründete das Gericht, dass unter Berücksichtigung aller Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden müsse. Aufgrund der vom BF ausgehenden Gefahr stehe auch der Aufenthalt seiner Eltern und seiner vier Geschwister im Bundesgebiet dieser Entscheidung nicht entgegen. Das BFA habe auch zur Länge des Einreiseverbots eine einzelfallbezogene Bemessung durchgeführt und sein Ermessen begründet. I.
  7. Der BF kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung aus dem Bundesgebiet nicht nach. Es wurde ihm zwar ein Heimreisezertifikat für eine freiwillige Rückkehr ausgestellt und ein Flug gebucht, der BF tauchte aber unter und reiste nicht nach Afghanistan aus. römisch eins.
  8. Der BF kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung aus dem Bundesgebiet nicht nach. Es wurde ihm zwar ein Heimreisezertifikat für eine freiwillige Rückkehr ausgestellt und ein Flug gebucht, der BF tauchte aber unter und reiste nicht nach Afghanistan aus. I.
  9. Der BF wurde erneut straffällig. Mit Urteil des BG Linz vom 04.04.2023 wurde der BF wegen § 15 StGB, § 83

(1)StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagssätzen zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des LG Strafsachen Wien vom 07.06.2023 wurde der BF wegen § 27
(2a)SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt.römisch eins.14. Der BF wurde erneut straffällig. Mit Urteil des BG Linz vom 04.04.2023 wurde der BF wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 83,
(1)StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagssätzen zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des LG Strafsachen Wien vom 07.06.2023 wurde der BF wegen Paragraph 27,
(2a)SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt. I.
  1. Am 06.05.2022 und am 19.09.2022, somit nach Machtübernahme durch die Taliban, beantragte der BF erneut die Verlängerung seiner Duldungskarte. Die Duldungskarte wurde dem BF für einen Zeitraum von 12.10.2022 bis 12.10.2023 ausgestellt.römisch eins.
  2. Am 06.05.2022 und am 19.09.2022, somit nach Machtübernahme durch die Taliban, beantragte der BF erneut die Verlängerung seiner Duldungskarte. Die Duldungskarte wurde dem BF für einen Zeitraum von 12.10.2022 bis 12.10.2023 ausgestellt. I.
  3. Ein im Juni 2023 seitens des Bundesamtes eingeleitetes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde von Amts wegen wieder eingestellt.römisch eins.
  4. Ein im Juni 2023 seitens des Bundesamtes eingeleitetes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde von Amts wegen wieder eingestellt. I.
  5. Am 23.01.2024 beantragte der BF abermals die Verlängerung seiner Duldungskarte. Aufgrund des Antrages vom 23.01.2024 wurde die Duldung des BF gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG abermals verlängert. Die ausgestellte Duldungskarte war von 07.02.204 bis 07.02.2025 gültig.römisch eins.
  6. Am 23.01.2024 beantragte der BF abermals die Verlängerung seiner Duldungskarte. Aufgrund des Antrages vom 23.01.2024 wurde die Duldung des BF gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG abermals verlängert. Die ausgestellte Duldungskarte war von 07.02.204 bis 07.02.2025 gültig. I.
  7. Mit Schreiben vom 12.02.2025 wurde der BF durch das BFA zu einer Einvernahme am 13.03.2025 geladen. Der BF erschien unentschuldigt nicht zur Einvernahme.römisch eins.
  8. Mit Schreiben vom 12.02.2025 wurde der BF durch das BFA zu einer Einvernahme am 13.03.2025 geladen. Der BF erschien unentschuldigt nicht zur Einvernahme. I.
  9. Am 10.09.2025 wurde der BF durch die LPD Wien mittels Festnahmeauftrag wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum in Wien verbracht, wo er am 11.09.2025 einer Delegation von Beamten bzw. konsularischen Mitarbeitern des aktuellen afghanischen Außenministeriums vorgeführt wurde. Dagegen wendete sich der BF mittels Maßnahmenbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieser Beschwerde gegen die Festnahme am 10.09.2025, 11:35 Uhr, und anschließenden Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis 11.09.2025, 22:45 Uhr, wurde mit Erkenntnis vom 17.11.2025, Zl. W611 2323186-1, stattgegeben und diese gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und Z 2 BFA-VG für rechtswidrig erklärt. Das Gericht ging mit näherer Begründung davon aus, dass gegen den BF im konkreten Fall keine durchsetzbare bzw. durchführbare Rückkehrentscheidung iSd § 46 Abs. 1 FPG (mehr) vorliege, weshalb die Verhängung von Schubhaft oder gelinderen Mitteln zur Sicherung der Abschiebung rechtswidrig zu erklären gewesen sei. römisch eins.
  10. Am 10.09.2025 wurde der BF durch die LPD Wien mittels Festnahmeauftrag wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum in Wien verbracht, wo er am 11.09.2025 einer Delegation von Beamten bzw. konsularischen Mitarbeitern des aktuellen afghanischen Außenministeriums vorgeführt wurde. Dagegen wendete sich der BF mittels Maßnahmenbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieser Beschwerde gegen die Festnahme am 10.09.2025, 11:35 Uhr, und anschließenden Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis 11.09.2025, 22:45 Uhr, wurde mit Erkenntnis vom 17.11.2025, Zl. W611 2323186-1, stattgegeben und diese gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG für rechtswidrig erklärt. Das Gericht ging mit näherer Begründung davon aus, dass gegen den BF im konkreten Fall keine durchsetzbare bzw. durchführbare Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 46, Absatz eins, FPG (mehr) vorliege, weshalb die Verhängung von Schubhaft oder gelinderen Mitteln zur Sicherung der Abschiebung rechtswidrig zu erklären gewesen sei. I.
  11. Gegenständliches Verfahren (Folgeantrag):römisch eins.
  12. Gegenständliches Verfahren (Folgeantrag): I.20.
  13. Am 11.09.2025 wurde der BF aus dem Polizeianhaltezentrum entlassen und stellte am 30.09.2025 gegenständlichen Folgeantrag. Diesen begründete er im Rahmen der Erstbefragung zusammengefasst damit, dass er eine Einvernahme gehabt habe und nicht gewusst habe, dass diejenigen, die ihn vernommen hätten, die Taliban gewesen seien. Diese hätten alle seine Daten (Akt, Strafakt, polizeilichen Einvernahmen usw.) gehabt und hätten zB. gewusst, dass er bei einer Einvernahme eine Konversion zum Christentum angegeben habe. Er würde bei einer Rückkehr sicher von den Taliban festgenommen werden.römisch eins.20.
  14. Am 11.09.2025 wurde der BF aus dem Polizeianhaltezentrum entlassen und stellte am 30.09.2025 gegenständlichen Folgeantrag. Diesen begründete er im Rahmen der Erstbefragung zusammengefasst damit, dass er eine Einvernahme gehabt habe und nicht gewusst habe, dass diejenigen, die ihn vernommen hätten, die Taliban gewesen seien. Diese hätten alle seine Daten (Akt, Strafakt, polizeilichen Einvernahmen usw.) gehabt und hätten zB. gewusst, dass er bei einer Einvernahme eine Konversion zum Christentum angegeben habe. Er würde bei einer Rückkehr sicher von den Taliban festgenommen werden. I.20.
  15. Am 12.11.2025 wurde der BF vor dem BFA einvernommen. Er gab an, dass die Taliban-Delegierten von seinen Straftaten wüssten und er den Delegierten gegenüber gesagt habe, er habe hier eine Freundin und sei Christ geworden. Die Delegierten hätten sich Notizen gemacht und alles aufgeschrieben. römisch eins.20.
  16. Am 12.11.2025 wurde der BF vor dem BFA einvernommen. Er gab an, dass die Taliban-Delegierten von seinen Straftaten wüssten und er den Delegierten gegenüber gesagt habe, er habe hier eine Freundin und sei Christ geworden. Die Delegierten hätten sich Notizen gemacht und alles aufgeschrieben. I.20.
  17. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Folgeantrag des BF in Bezug auf die Gewährung von Asyl gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I) und gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt II). Eine Konversion des BF sei unglaubwürdig. Unter Berücksichtigung der Länderinformationen und der persönlichen Situation sei in einer Gesamtbetrachtung auch nicht zu erkennen, dass der BF im Fall der Abschiebung nach Afghanistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten und ihm die reale Gefahr einer Verletzung der von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte drohen würde. Da eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliege, sei darüber nicht neuerlich zu entscheiden.römisch eins.20.
  18. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Folgeantrag des BF in Bezug auf die Gewährung von Asyl gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Eine Konversion des BF sei unglaubwürdig. Unter Berücksichtigung der Länderinformationen und der persönlichen Situation sei in einer Gesamtbetrachtung auch nicht zu erkennen, dass der BF im Fall der Abschiebung nach Afghanistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten und ihm die reale Gefahr einer Verletzung der von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte drohen würde. Da eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliege, sei darüber nicht neuerlich zu entscheiden. I.20.
  19. Dagegen erhob der BF Beschwerde: Der BF sei aufgrund seiner Angaben gegenüber den Delegierten der Taliban-Regierung, er habe eine Freundin und sei Christ geworden, bei einer Rückkehr von den Taliban asylrelevant bedroht, ebenso wegen seiner in Österreich begangenen Straftaten, die ebenfalls thematisiert worden seien. Es bestehe die begründete Sorge, dass der BF wegen Apostasie und wegen seiner in Österreich begangenen Straftaten von den Taliban aus Gründen der Religion oder zumindest unterstellten politischen Gesinnung asylrelevant bedroht werde. Der Bescheid des BFA sei willkürlich und begründungslos ergangen, es fehle an Tatsachensubstrat. Der BF habe seine Furcht vor Verfolgung in Afghanistan glaubhaft gemacht. Der BF habe Afghanistan als Kleinkind verlassen und würde dort kein familiäres/soziales Netz vorfinden. Die Versorgungslage und die Sicherheitslage in Afghanistan seien prekär. Dem BF sei daher der jedenfalls Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal auch kein Ausschlussgrund vorliege. Der BF sei zwar acht Mal in Österreich verurteilt worden, vier Straftaten habe der BF allerdings als Jugendlicher begangen, es liege keine „schwere Straftat“ vor und sei das mittlerweile zweijährige Wohlverhalten des BF zu berücksichtigen. Weiters wendet sich die Beschwerde gegen fehlende Aussprüche betreffend eine Aufenthaltsberechtigung; außerdem sei eine Rückkehrentscheidung nach Afghanistan (vom BF als „Talebanistan“ bezeichnet) nicht durchführbar.römisch eins.20.
  20. Dagegen erhob der BF Beschwerde: Der BF sei aufgrund seiner Angaben gegenüber den Delegierten der Taliban-Regierung, er habe eine Freundin und sei Christ geworden, bei einer Rückkehr von den Taliban asylrelevant bedroht, ebenso wegen seiner in Österreich begangenen Straftaten, die ebenfalls thematisiert worden seien. Es bestehe die begründete Sorge, dass der BF wegen Apostasie und wegen seiner in Österreich begangenen Straftaten von den Taliban aus Gründen der Religion oder zumindest unterstellten politischen Gesinnung asylrelevant bedroht werde. Der Bescheid des BFA sei willkürlich und begründungslos ergangen, es fehle an Tatsachensubstrat. Der BF habe seine Furcht vor Verfolgung in Afghanistan glaubhaft gemacht. Der BF habe Afghanistan als Kleinkind verlassen und würde dort kein familiäres/soziales Netz vorfinden. Die Versorgungslage und die Sicherheitslage in Afghanistan seien prekär. Dem BF sei daher der jedenfalls Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal auch kein Ausschlussgrund vorliege. Der BF sei zwar acht Mal in Österreich verurteilt worden, vier Straftaten habe der BF allerdings als Jugendlicher begangen, es liege keine „schwere Straftat“ vor und sei das mittlerweile zweijährige Wohlverhalten des BF zu berücksichtigen. Weiters wendet sich die Beschwerde gegen fehlende Aussprüche betreffend eine Aufenthaltsberechtigung; außerdem sei eine Rückkehrentscheidung nach Afghanistan (vom BF als „Talebanistan“ bezeichnet) nicht durchführbar. I.20.
  21. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 05.03.2026 das BFA aufgefordert, nähere Angaben zu der gegenständlichen Vorführung zu tätigen und Zeugen namhaft zu machen. Das BFA ist diesem Informationsersuchen am 18.03.2026 nachgekommen. römisch eins.20.
  22. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 05.03.2026 das BFA aufgefordert, nähere Angaben zu der gegenständlichen Vorführung zu tätigen und Zeugen namhaft zu machen. Das BFA ist diesem Informationsersuchen am 18.03.2026 nachgekommen. I.20.
  23. Am 24.03.2026 wurde auch der BF aufgefordert, Zeugen für sein Vorbringen namhaft zu machen. Er gab mit Schriftsatz vom 02.04.2026 die Namen und Adressen seiner in Österreich aufhältigen Angehörigen bekannt, weiters Name und Adresse seiner ehemaligen Freundin, wobei er bemerkte, dass die Beziehung beendet sei; weitere Zeugen könne er nicht nennen, weil ihm die Namen der Teilnehmer an der Vorführung nicht bekannt seien.römisch eins.20.
  24. Am 24.03.2026 wurde auch der BF aufgefordert, Zeugen für sein Vorbringen namhaft zu machen. Er gab mit Schriftsatz vom 02.04.2026 die Namen und Adressen seiner in Österreich aufhältigen Angehörigen bekannt, weiters Name und Adresse seiner ehemaligen Freundin, wobei er bemerkte, dass die Beziehung beendet sei; weitere Zeugen könne er nicht nennen, weil ihm die Namen der Teilnehmer an der Vorführung nicht bekannt seien. I.20.
  25. Am 27.04.2026 fand am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seiner Vertretung statt. Die namhaft gemachten Zeugen (Mitarbeiter des BFA/BMI), sowie die in Österreich aufhältigen Angehörigen des BF wurden als Zeugen einvernommen. Der BF beantragte durch seine Rechtsvertretung die Einvernahme weiterer Zeugen (Heimleiter, Betreuerin, Mitbewohner).römisch eins.20.
  26. Am 27.04.2026 fand am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seiner Vertretung statt. Die namhaft gemachten Zeugen (Mitarbeiter des BFA/BMI), sowie die in Österreich aufhältigen Angehörigen des BF wurden als Zeugen einvernommen. Der BF beantragte durch seine Rechtsvertretung die Einvernahme weiterer Zeugen (Heimleiter, Betreuerin, Mitbewohner). I.20.
  27. Am 12.05.2026 fand eine fortgesetzte Verhandlung statt; weitere Zeugen (Mitarbeiterin BFA, Heimleiter, Betreuerin, Praktikant) sowie der BF wurden einvernommen.römisch eins.20.
  28. Am 12.05.2026 fand eine fortgesetzte Verhandlung statt; weitere Zeugen (Mitarbeiterin BFA, Heimleiter, Betreuerin, Praktikant) sowie der BF wurden einvernommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: II.
  29. Zur Person des BF:römisch zwei.
  30. Zur Person des BF: Der BF führt den im Rubrum genannten Namen und das dort genannte Geburtsdatum. Seine Identität steht nicht fest. Er ist afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Arab und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Der BF ist in Baghlan geboren und lebte dort mit seinen Eltern und Geschwistern bis zur gemeinsamen Ausreise in den Iran, wo sie ein Jahr verbrachten und anschließend nach Europa weiterreisten. Der BF besuchte in Afghanistan keine Schule und absolvierte keine Berufsausbildung. Er war bei seiner Ausreise aus Afghanistan ca. 14-15 Jahre alt. Der BF hat Angehörige in der Herkunftsprovinz Baghlan, Afghanistan. Dort leben die Großmutter (mütterlicherseits) und ein Onkel mütterlicherseits mit der Familie. Der Onkel mütterlicherseits arbeitet auf fremden Feldern und verdient so den Unterhalt für seine Familie und jenen seiner Mutter. Die Mutter des BF steht zu diesen Angehörigen von Österreich aus jetzt wieder in regelmäßigem telefonischem Kontakt. Das Verhältnis der Mutter des BF zu den Angehörigen in Afghanistan ist gut. Der BF kann über seine Mutter den Kontakt zu diesen Angehörigen herstellen. Der BF kann zumindest übergangsweise bei seinen Angehörigen in Baghlan wohnen. Der Onkel kann dem BF dabei behilflich sein, vor Ort eine Wohnmöglichkeit und einen Arbeitsplatz zu finden. Weitere Angehörige des BF leben im Iran. Seine Kernfamilie ist in Österreich aufhältig. II.
  31. Zum (Privat-)Leben des BF in Österreich:römisch zwei.
  32. Zum (Privat-)Leben des BF in Österreich: II.2.
  33. Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen am 04.11.2015 gemeinsam mit seinen Familienmitgliedern in Österreich ein. Alle stellten einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Detail wird bezüglich der Verfahren des BF auf den Verfahrensgang (Pkt. I) verwiesen.römisch zwei.2.
  34. Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen am 04.11.2015 gemeinsam mit seinen Familienmitgliedern in Österreich ein. Alle stellten einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Detail wird bezüglich der Verfahren des BF auf den Verfahrensgang (Pkt. römisch eins) verwiesen. Den Eltern und den jüngeren Geschwistern des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.11.2019 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Seiner Mutter wurde als Afghanischer Frau mittlerweile der Status der Asylberechtigten zuerkannt, die übrigen Angehörigen (Ehemann und minderjährige Kinder) konnten diesen Status von der Mutter ableiten. Ein Bruder des BF hat den Status des subsidiär Schutzberechtigten inne. Die Angehörigen des BF leben alle zusammen in einer Wohnung. Der BF lebt in einem Asylheim und besucht seine Familie ca. 2-3 Mal in der Woche. Sie gehen zusammen spazieren oder essen gemeinsam. Der Kontakt und das Verhältnis zu allen seinen Angehörigen in Österreich ist (mittlerweile wieder) gut. Die Angehörigen würden den BF bei Bedarf stets nach Kräften unterstützen. Der Vater des BF ist derzeit arbeitssuchend und erhält ca. 500 EUR/monatl. an staatlicher Hilfe. Die Mutter des BF arbeitet in einer Konditorei und verdient ca. 1500-1600 EUR netto/Monat. Die Familie erhält noch für 2 minderjährige Kinder Kinderbeihilfe (500-600 EUR). Ein Bruder des BF absolvierte eine Lehre als Maler und erhält 300-400 EUR Lehrlingsentschädigung. Ein weiterer Bruder des BF absolviert eine Lehre als Elektriker und erhält 439 EUR. Eine Schwester des BF ist gerade auf der Suche nach einer Lehrstelle und erhält 200 EUR Mindestsicherung und 500 EUR vom AMS. Die Kosten für die gemeinsame Wohnung belaufen sich auf rd. 1500 EUR. Die Kinder leisten freiwillig einen Beitrag zu den Kosten für Wohnung und Unterhalt. Der BF hat in Österreich für ca. drei Jahre eine neue Mittelschule und mehrere Deutschkurse besucht. Er spricht gut Deutsch. Außerhalb der Haft war er am Arbeitsmarkt nicht integriert. Er leistete für rd. 6 Monate ehrenamtliche Arbeit bei der Caritas im Rahmen der Essensausgabe. Der BF hatte (früher) in Österreich vor allem im schulischen Umfeld einige Freundschaften geknüpft. Aktuell konnte der BF keine Angaben zu bestehenden Freundschaften machen. Er hatte einige Zeit eine Beziehung; aktuell hat der BF keine Freundin oder Lebensgefährtin. II.2.
  35. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er führt seine zahlreichen Verurteilungen u.a. auf seine Drogensucht zurück. Dass er seine Drogensucht im Rahmen einer begleiteten Therapie behandelt hätte, kann nicht festgestellt werden. Er gibt an, seit ca. 2 Jahren keine Drogen mehr zu konsumieren.römisch zwei.2.
  36. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er führt seine zahlreichen Verurteilungen u.a. auf seine Drogensucht zurück. Dass er seine Drogensucht im Rahmen einer begleiteten Therapie behandelt hätte, kann nicht festgestellt werden. Er gibt an, seit ca. 2 Jahren keine Drogen mehr zu konsumieren. II.2.
  37. Am 10.09.2025 wurde der BF durch die LPD Wien mittels Festnahmeauftrag wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht, wo er am 11.09.2025 einer Delegation von Beamten bzw. konsularischen Mitarbeitern des aktuellen afghanischen Außenministeriums zum Zwecke der Identifizierung vorgeführt wurde. Der Beschwerde gegen die Festnahme und anschließenden Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft wurde mit Erkenntnis vom 17.11.2025, Zl. W611 2323186-1, stattgegeben und diese für rechtswidrig erklärt.römisch zwei.2.
  38. Am 10.09.2025 wurde der BF durch die LPD Wien mittels Festnahmeauftrag wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht, wo er am 11.09.2025 einer Delegation von Beamten bzw. konsularischen Mitarbeitern des aktuellen afghanischen Außenministeriums zum Zwecke der Identifizierung vorgeführt wurde. Der Beschwerde gegen die Festnahme und anschließenden Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft wurde mit Erkenntnis vom 17.11.2025, Zl. W611 2323186-1, stattgegeben und diese für rechtswidrig erklärt. II.2.
  39. Der BF stellte am 30.09.2025 gegenständlichen Folgeantrag.römisch zwei.2.
  40. Der BF stellte am 30.09.2025 gegenständlichen Folgeantrag. II.2.
  41. Der BF wurde in Österreich mehrfach straffällig:römisch zwei.2.
  42. Der BF wurde in Österreich mehrfach straffällig: Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts vom 14.06.2018, Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten (bedingt nachgesehen) wegen des Vergehens des Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 z 2 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB und des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15 Abs. 1, 144 Abs. 1 StGB verurteilt. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts vom 14.06.2018, Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten (bedingt nachgesehen) wegen des Vergehens des Diebstahls teils durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, z 2 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB und des Verbrechens der versuchten Erpressung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 144, Absatz eins, StGB verurteilt. Mit einem weiteren Urteil des Landesgerichtes vom 16.08.2016, wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 2 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe zu in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Mit einem weiteren Urteil des Landesgerichtes vom 16.08.2016, wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe zu in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Mit einem weiteren Urteil des Landesgerichtes vom 23.01.2019, wurde der BF wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 1, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1
  43. Fall, 12
  44. Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB, des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1 und 2
  45. Fall StGB, des Vergehens des teils versuchten schweren Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 15 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach § 105 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten (teils bedingt) verurteilt. Mit einem weiteren Urteil des Landesgerichtes vom 23.01.2019, wurde der BF wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer eins, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins,
  46. Fall, 12
  47. Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB, des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins und 2
  48. Fall StGB, des Vergehens des teils versuchten schweren Betrugs nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 15, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten (teils bedingt) verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes vom 29.03.2019, wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten Raubs nach §§ 142 Abs. 1, 142 Abs. 2, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes vom 29.03.2019, wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten Raubs nach Paragraphen 142, Absatz eins, 142, Absatz 2, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Mit einem weiteren Urteil des Landesgerichts vom 10.01.2020, wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe zu des Landesgerichts in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt. Mit einem weiteren Urteil des Landesgerichts vom 10.01.2020, wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe zu des Landesgerichts in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt. Mit einem weiteren Urteil des Landesgerichts vom 16.06.2020, wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1.,
  49. und
  50. Fall, Abs. 2a SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  51. und
  52. Fall, teils Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.Mit einem weiteren Urteil des Landesgerichts vom 16.06.2020, wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1.,
  53. und
  54. Fall, Absatz 2 a, SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  55. und
  56. Fall, teils Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Mit Urteil des BG Linz vom 04.04.2023 wurde der BF wegen § 15 StGB § 83
(1)StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tags zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des BG Linz vom 04.04.2023 wurde der BF wegen Paragraph 15, StGB Paragraph 83,
(1)StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tags zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des LG Strafsachen Wien vom 07.06.2023, 163 Hv 32/23f, wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a SMG § 27
(2a)SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten rk. verurteilt. Mit Urteil des LG Strafsachen Wien vom 07.06.2023, 163 Hv 32/23f, wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG Paragraph 27,
(2a)SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten rk. verurteilt. II.
  1. Zu den (Nach)Fluchtgründen des BF:römisch zwei.
  2. Zu den (Nach)Fluchtgründen des BF: Am 10.09.2025 wurde der BF durch die LPD Wien mittels Festnahmeauftrag festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht, wo er am 11.09.2025 einer Delegation von Beamten bzw. konsularischen Mitarbeitern des aktuellen afghanischen Außenministeriums zum Zwecke der Identifizierung vorgeführt wurde. Dass der BF nicht über den Zweck dieser Vorfügung unterrichtet wurde, oder ihm nicht bekannt bzw. bewusst war, wer dort seine Gesprächspartner sind, kann nicht festgestellt werden. Dass der BF den Delegierten gegenüber Angaben zu seiner Religion getätigt hat, insbesondere, dass er ihnen gegenüber behauptet hat, er sei Christ geworden, kann nicht festgestellt werden. Der BF ist auch kein Christ geworden und ist auch nicht aus fester innerer Überzeugung vom Islam abgefallen. Den Delegierten wurde kein Auszug aus dem Strafregister, aus dem die konkreten Verurteilungen des BF ersichtlich sind, seitens der Behörde im Vorfeld übermittelt oder ausgehändigt. Dass der BF anlässlich dieser Vorführung mit den Delegierten über seine Straftaten im Einzelnen gesprochen hat, kann nicht festgestellt werden. Den Delegierten sind die Straftaten des BF im Einzelnen nicht bekannt. Dass der BF in Afghanistan wegen seiner in Österreich begangenen Straftaten in Afghanistan nach der Scharia neuerlich verurteilt werden würde, kann nicht festgestellt werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass sich der BF in Österreich eine Lebenseinstellung angeeignet hätte, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Eine westliche Lebenseinstellung, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde, ist beim BF nicht feststellbar. Dem BF droht insgesamt ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder von staatlichen Organen geduldete Verfolgung durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religionszugehörigkeit, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung. II.
  3. Zu der Rückkehrsituation des BF:römisch zwei.
  4. Zu der Rückkehrsituation des BF: Der BF ist im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, noch Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Es besteht für den BF als leistungsfähigen Mann im erwerbsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf und mit familiärem Rückhalt im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und läuft der BF auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Dem BF ist eine Rückkehr nach Afghanistan möglich. Er hat Angehörige in Form seiner Großmutter und eines Onkels (mit Familie) am Herkunftsort in der Herkunftsprovinz. Es ist damit jedenfalls ein familiärer Anknüpfungspunkt in der Herkunftsprovinz Afghanistans vorhanden. Es ist zu erwarten, dass er dort zumindest anfangs/übergangsweise eine Unterkunft nehmen könnte. Zumindest die Mutter des BF steht in Kontakt zu diesen Angehörigen, und kann der BF über seine Mutter den Kontakt zu den Angehörigen herstellen. Das Verhältnis der Mutter zu ihren Angehörigen in Afghanistan ist gut. Sein Onkel bewirtschaftet fremden Felder und finanziert den Unterhalt der Familie. Der BF würde Unterstützung bei der Arbeitssuche durch seinen Onkel bei einer Rückkehr erhalten können. Die Angehörigen des BF in Österreich würden den BF in einer Notlage nach Kräften unterstützen, sodass der BF auch finanzielle Unterstützung von seinen Angehörigen von Österreich aus erhalten wird, sollte das notwendig sein. Der BF kann auch Rückkehrunterstützung in Anspruch nehmen. Der BF spricht muttersprachlich Dari. Er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut und in Afghanistan bzw. auch in Österreich in einer afghanischen Familie sozialisiert. Der BF ist zudem gesund und arbeitsfähig und hat in Österreich einige Jahre Schulbildung absolviert und ehrenamtlich gearbeitet. Die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan, auch in seiner Herkunftsprovinz Baghlan, steht einer Rückkehr des BF nicht entgegen. In Bezug auf den aktuellen Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan lässt sich für die Herkunftsregion des BF, Baghlan, im Entscheidungszeitpunkt nicht feststellen, dass die Gewalt gegenüber Zivilisten oder zivilen Einrichtungen ein solches Ausmaß erreicht, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der BF tatsächlich Opfer eines Gewaltaktes im Zuge dieser Auseinandersetzungen sein wird. II.
  5. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des BF:römisch zwei.
  6. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des BF: II.5.
  7. Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025 (LIB), Version 13, sowie der Kurzinformation PAKISTAN und AFGHANISTAN Sicherheitslage: Eskalation Kampfhandlungen, vom 27.02.2026, ergänzt um jeweils als Quellen angegebene aktuelle öffentlich zugängliche Medienberichte:römisch zwei.5.
  8. Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025 (LIB), Version 13, sowie der Kurzinformation PAKISTAN und AFGHANISTAN Sicherheitslage: Eskalation Kampfhandlungen, vom 27.02.2026, ergänzt um jeweils als Quellen angegebene aktuelle öffentlich zugängliche Medienberichte: 1.5.
  9. Allgemeines: Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5) 1.5.
  10. Politische Lage: Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten. Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer. Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt. Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren. 1.5.
  11. Sicherheitslage: Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von
  12. Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5) Es gab vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB, Kap. 5.1) Konflikt Pakistan – Afghanistan (Quelle:KI: PAKISTAN und AFGHANISTAN Sicherheitslage: Eskalation Kampfhandlungen, 27.02.2026; „Die Zeit“ online https://www.zeit.de/politik/ausland, Gefechte entlang der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan, 06.03.2026, login 17.03.2026; Pakistan pausiert Angriffe auf Afghanistan, https://www.zeit.de/politik/ausland/2026-03/fastenbrechen-pakistan-afghanistan -waffenstillstand-eid-al-fitr, login 19.03.2026; Afghanistan and Pakistan are facing ‘open war’. De-escalation is needed | Chatham House – International Affairs Think Tank https://www.chathamhouse.org/2026/03/afghanistan-and-pakistan-are-facing-open-war-de-escalation-needed Pakistan bombs Kabul: Why are Afghanistan and Pakistan fighting? | Conflict News | Al Jazeera : https://www.aljazeera.com/news/2026/2/27/pakistan-bombs-kabul-why-are-afghanistan-and-pakistan-fighting 2 Why Are the Afghan Taliban and Pakistan in an ‘Open War’? | Council on Foreign Relations: https://www.cfr.org/articles/why-are-the-afghan-taliban-and-pakistan-in-an-open-war). Die andauernden Spannungen zwischen Pakistan und Afghanistan, die bereits im Oktober 2025 eine erste Eskalation in Grenzgefechten und Luftangriffen erreichten, kumulieren in einer neuen Eskalationsstufe. Der pakistanische Verteidigungsminister sprach auf X nun von einem „offenen Krieg“.Die andauernden Spannungen zwischen Pakistan und Afghanistan, die bereits im Oktober 2025 eine erste Eskalation in Grenzgefechten und Luftangriffen erreichten, kumulieren in einer neuen Eskalationsstufe. Der pakistanische Verteidigungsminister sprach auf römisch zehn nun von einem „offenen Krieg“. Er bezog sich damit auf Angriffe der pakistanischen Luftwaffe auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia in den frühen Morgenstunden des
  13. Februar. Die Angriffe dauern seither an; es habe sich weiters in den Provinzen Khost und Laghman Angriffe ergeignet. Im Oktober 2025 wurden bereits bei einwöchigen Kämpfen zwischen Pakistan und Afghanistan mehr als 70 Menschen getötet. Die beiden Nachbarländer vereinbarten unter Vermittlung Katars und der Türkei eine Waffenruhe. Es konnte allerdings keine dauerhafte Vereinbarung erzielt werden. Hintergrund der Angriffe Pakistans ist der Vorwurf an das de-facto Regime der afghanischen Taliban, Terrorgruppen zu beherbergen bzw. zu unterstützen. Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ist die Zahl der Terroranschläge in Pakistan stark angestiegen. Am 17.03.2026 wurde auch über einen Angriff auf eine Entzugsklinik für Drogenabhängige in Kabul berichtet, bei dem laut Taliban 400 Menschen getötet worden seien. Pakistan wies die Darstellung zurück und betonte erneut, dass man keine zivilen Ziele angreife, sondern nur militärische Einrichtungen der Taliban. Berichten zufolge lag das Krankenhaus aber auf einem Gelände, auf dem früher eine Kaserne stand (https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-angriff; 17.03.2026). Unabhängige Überprüfungen waren nicht möglich (Pakistan pausiert Angriffe auf Afghanistan: https://www.zeit.de/politik/ausland/2026-03/fastenbrechen-pakistan-afghanistan -waffenstillstand-eid-al-fitr, login 19.03.2026). Zwischen Pakistan und Afghanistan soll vorübergehend eine Feuerpause gelten. Es solle keine Angriffe während des Zuckerfestes Eid al-Fitr geben (ttps://www.zeit.de/politik/ausland/2026-03/fastenbrechen-pakistan-afghanistan-waffenstillstand-eid-al-fitr, login 23.03.2026). 1.5.
  14. Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen: In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z.B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an. Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z.B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, die Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar. An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie um den Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden auch bei Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle und VIP-Bewegungen eingerichtet. Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen. Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Im Jahr 2024 übertraten zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan in den Iran über inoffizielle Grenzübergänge. Die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergänge überschritten. Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen. Entlang der Grenze zum Iran und zu Pakistan kommt es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften die Verletzte und Tote zur Folge haben. Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer und iranischer Grenzübergänge. 2024 planten iranische Behörden den Bau einer 300 km langen Mauer an der Grenze innerhalb von drei Jahren, von der im Mai 2025 bereits 100 km fertig gestellt waren. (LIB, Kap. 3.7) 1.5.
  15. Verfolgungspraxis der Taliban: Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und bedrohten auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban erstellen „schwarze Listen“, wobei Personen, die sich auf der Liste befinden, in großer Gefahr sind. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben. Die Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken, zu ihrer eigenen Kommunikation sowie um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. In der Stadt Kabul verfügen die Taliban über 90.000 Überwachungskameras, die die gesamte Stadt überwachen. Das Kamerasystem bietet die technische Möglichkeit, Personen mit Gesichtserkennung zu verfolgen. Es gibt auch 215 Kameras an den Zollabteilungen in anderen Provinzen. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen. Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 5.2) 1.5.
  16. Zentrale Akteure: Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. (LIB, Kap. 6.1) Politische Opposition und Widerstandsgruppen: Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden. Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland. Einige prominente Politiker befinden sich weiterhin in Kabul. Der amtierende Justizminister der Taliban untersagte jegliche politische Betätigung von Parteien im Land, da die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere noch für die Nation von Vorteil sei. In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen. Es kommt landesweit immer wieder zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen und den Taliban. Es gibt bis zu sechs bewaffnete Widerstandsgruppen, deren Bedeutung bislang aber eher gering eingeschätzt wird und deren Aktivitäten teilweise nicht verifizierbar sind. Im Jahr 2023 ging die Zahl der Angriffe der bewaffneten Opposition und der bewaffneten Zusammenstöße mit den Taliban-Behörden im Vergleich zum Vorjahr zurück. Dieser Trend setzt sich auch im Jahr 2024 und 2025 fort. Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Der ISKP ist aktuell die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region. Der ISKP hat ca. 2.000 Kämpfer. Die Bemühungen der Taliban-Behörden schwächen die Fähigkeiten des ISKP, doch dieser kann weiterhin relativ ungestraft operieren und nutzt die Unzufriedenheit mit der Taliban-Regierung aus. Die Gruppierung konzentriert sich weiterhin vorrangig auf Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, die Taliban-Behörden und Ausländer. Die Anschlagsgefahr gilt in allen Landesteilen. Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück, ein Trend, der sich auch im Jahr 2025 fortsetzt. Der ISKP indoktriniert in Nord-Afghanistan und in Gebieten nahe der pakistanischen Grenze Kinder in Madrassas und richtete einen Selbstmordtrainingskurs für Minderjährige im Alter von etwa 14 Jahren ein. Das „Kerngebiet“ des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte er sich bald auf Afghanistan. Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist. Auch in der nördlichen Provinz Badakhshan gibt es eine erhöhte ISKP-Aktivität und kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen. (LIB, Kap. 6.3) 1.5.
  17. Rechtsschutz und Justizwesen: Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten. Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Nach ihrem Sturz im Jahr 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung. In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen. Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen diese die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft. Die Taliban Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.08.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt. Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das „Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders“ umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.01.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt, Anwältinnen wurden ausgeschlossen. Die Nachfrage nach Dienstleistungen von Strafverteidigern ist nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen. Taliban Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, schmälern die Bedeutung und Rolle der Anwälte. Taliban-Richter räumen Strafverteidigern Vorrang ein, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die ehemalige afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind. Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen. Die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, sind derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt und werden vor afghanischen Gerichten nicht angewendet. Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen. Aus Äußerungen der Taliban ist zu schließen, dass diese Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und es sind weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan zu erwarten. Das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan ist durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens. Es werden sowohl hadd- als auch qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta`zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt. Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen. Am 07.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan. Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität. Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden. Die Zahl der Auspeitschungen nimmt stark zu und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten Ehebruch und Flucht – von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren – sowie Päderastie. Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Die Leichname von Hingerichteten werden zur Schau gestellt. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z.B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt. (LIB, Kap. 7) 1.5.
  18. Sicherheitsbehörden: Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen. Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee. Die Armee solle bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden. Nach Angaben der Taliban habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 insgesamt 250.000 erreicht. Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. „Tugendwächter“ (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Im Dezember 2024 gab es bereits 4.500 „Tugendwächter“ in Afghanistan und die Tendenz ist steigend. Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab. (LIB, Kap. 8) 1.5.
  19. Wehrdienst und Zwangsrekrutierung: Es sind keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt. In einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten ist es sehr beliebt, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein, sodass kein Zwang erforderlich ist. Die Taliban verfügen über genügend Männer und viele sind bereit, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung. Die Taliban haben eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen. Der ISKP rekrutiert aus der Salafi-Gemeinschaft und aus Taliban-Fußsoldaten. Zwei wichtige Quellen für die Rekrutierung in Afghanistan waren die Salafi-Gemeinschaft und Universitätsstudenten. Der ISKP sucht „die religiösesten Studenten, die das größte Interesse an religiösen Fragen und insbesondere am Salafismus haben“, aus und nimmt diese ins Visier. Sobald ein Student als Ziel identifiziert ist, wird versucht, seine Handynummer zu bekommen. Dann übernimmt die Abteilung „Medien und Kultur“ die Arbeit. Die Aufgabe des Medien- und Kulturteams, das seinen Sitz außerhalb der Universität und sogar in Europa hat, besteht darin, Videos mit Propagandamaterial an potenzielle Rekruten zu senden. Bei einer negativen Reaktion wird der „Eingeladene“ sofort von der Nachrichtenübermittlung abgeschnitten. Ist die Reaktion positiv, werden WhatsApp und andere Social-Media-Apps genutzt. Das Medien- und Kulturteam fügt außerdem gezielt Studenten zu verschiedenen ISKP Telegram Konten hinzu, von denen einige für die Aktivitäten des ISKP werben, während andere negative Propaganda gegen die Taliban verbreiten. Der ISKP konzentriert sich auf die Rekrutierung von mehr gebildeten Personen, betreibt aber auch Rekrutierungen außerhalb der Salafi-Gemeinschaft. (LIB, Kap. 9) 1.5.
  20. Korruption: Mit einer Bewertung von 20 Punkten (von 100 möglichen Punkten – 0 = highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2024 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den
  21. Platz. Der anhaltende Rückgang Afghanistans im Ranking spiegelt die anhaltenden Herausforderungen im Bereich der Regierungsführung und das Fehlen von Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung wider. Es herrscht im ganzen Land weitverbreitete Vetternwirtschaft bei der Besetzung öffentlicher Ämter und Missbrauch von Amtsbefugnissen sowie Unterschlagung. Viele hochrangige Taliban-Beamte sind in erhebliche Finanzkorruption verwickelt und verdienen Millionen von Dollar durch Großaufträge. Es herrscht Korruption in den von den Taliban kontrollierten Regierungsinstitutionen. Selbst für die einfachsten Aufgaben müssen Bürger tagelang vor den Türen dieser Institutionen warten. Ohne Bestechungszahlungen an Taliban-Beamte werden Angelegenheiten nicht erledigt. Die finanzielle und administrative Korruption ist unter dem Taliban-Regime nicht zurückgegangen, sondern hat sogar zugenommen. Bei der für die Ausgabe elektronischer Ausweise zuständigen Behörde, der Passbehörde, der Generaldirektion des Elektrizitätsunternehmens, den Finanzämter und anderen Finanzinstitutionen, die mit der Steuererhebung befasst sind, müssen Bürger für die Erteilung von Führerscheinen, Genehmigungen und anderen Dokumenten zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren Bestechungsgelder zahlen, da ihre Anträge sonst nicht bearbeitet werden und sie am Ende mit umfangreichen Formalitäten seitens der Taliban konfrontiert sind. Die Gerichte dienen in erster Linie dazu, diejenigen zu bestrafen, die sich den Regeln der Taliban widersetzen. Ansonsten sind Gerichtsurteile im Grunde genommen käuflich. Die Taliban verteilen Land. Dabei bestrafen sie einige, indem sie ihnen ihr Land wegnehmen, und belohnen andere, indem sie ihnen Land geben. Öffentliche Dienstleistungen stehen nicht allen zur Verfügung, und die Bevölkerung muss häufig mit Bestechungsgeldern um den Zugang zu Dienstleistungen konkurrieren. (LIB, Kap. 10) 1.5.
  22. Allgemeine Menschenrechtslage: Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen. Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Dennoch kommt es zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen sowie willkürlichen Inhaftierungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Es kommt auch zu gezielten Tötungen sowie zu Entführungen, Ermordungen und willkürlichen Verhaftungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext. Im Jahr 2024 wurden 885 Personen willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und „Propaganda“ gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und zu Verhaftungen bei Protesten. Die Taliban gehen seit der Machtübernahme hart gegen Andersdenkende, Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten vor. (LIB, Kap. 11) 1.5.
  23. Folter und unmenschliche Behandlung: Es kommt durch die Taliban zu Folter und Misshandlungen. Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichem Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen. Frauen wurden wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch. (LIB, Kap. 12) 1.5.
  24. NGOs und Menschenrechtsaktivisten: Die Lage von Menschenrechtsaktivisten in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert. Sie sind unter den Taliban nicht nur in ihrer Arbeit eingeschränkt, sondern müssen auch aktiv um ihr Überleben im Land kämpfen, da das Taliban-Regime und andere Akteure sie mit Gewalt, Diskriminierung und Propaganda bedrohen. Menschenrechtsverteidiger im ganzen Land sind mehrfachen Risiken und Bedrohungen ausgesetzt, wie z.B. Entführung und Inhaftierung, körperliche und psychische Gewalt, Diffamierung, Hausdurchsuchungen, willkürliche Verhaftung und Folter, Androhung von Einschüchterung und Schikanen. Es gibt Gewalt gegen Aktivisten oder Familienmitglieder durch die Taliban, einschließlich Mord. Einige afghanische Menschenrechtsorganisationen setzen ihre Arbeit aus dem Ausland fort, andere Organisationen wurden aufgelöst. Zivilgesellschaftliche Akteure, darunter auch Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger sowie Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, sind einem permanenten Klima der massiven Angst und Einschüchterung ausgesetzt. Generell müssen Personen, die die Taliban öffentlich kritisieren, mit einer Verhaftung rechnen. Es gibt Berichte über willkürliche Hinrichtungen, Folter, Verschwindenlassen, Inhaftierungen, Gängelung und Bedrohung von Aktivistinnen und Aktivisten sowie über tätliche Angriffe gegen sie. Die Taliban Behörden reagierten auch mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um Demonstrationen aufzulösen. Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen, darunter Frauen mit Familienmitgliedern, einschließlich kleiner Kinder, sowie über Angriffe und Verschwindenlassen von Aktivistinnen. Am 24.12.2022 erließen die Taliban Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet. Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. (LIB, Kap. 13) 1.5.
  25. Meinungs- und Pressefreiheit: Die Taliban haben zwar wiederholt Presse- und Meinungsfreiheit in allgemeiner Form zugesichert, jedoch hat sich die Situation der Medienlandschaft seit dem 15.08.2021 drastisch verschlechtert. Auf dem World Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen befindet sich Afghanistan 2025 auf Platz 175 von
  26. Bereits sechs Monate nach Machtübernahme haben über 300 Medien ihren Betrieb eingestellt, auch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. 6.400 Medienschaffende hatten ihre Anstellung verloren, was vor allem Frauen betraf und diese Tendenz setzt sich fort. Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, X und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten. Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, römisch zehn und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten. Die Taliban-Informations- und Kulturbehörden der Provinzen haben inzwischen Komitees zur Überwachung der Medien eingerichtet, denen Mitglieder des GDI und des MPVPV angehören. Fernsehsender wurden wiederholt durch den GDI unter Druck gesetzt, Unterhaltungsprogramme den moralisch religiösen Vorgaben der Taliban anzupassen. Kritik an der Taliban-Regierung wird laut einem Dekret vom Juli 2022 als Verletzung der Scharia behandelt und ist seither offiziell verboten. Im Februar 2024 wurde ein noch rigoroseres Kleidungsgebot für Frauen und strikte Geschlechtertrennung im Fernsehen angekündigt. Die Ausstrahlung ausländischer Serien ist stark eingeschränkt. Das Verbot der Taliban-Behörden für Journalisten, mit außerhalb Afghanistans tätigen Diaspora-Medien zusammenzuarbeiten, wurde strikt durchgesetzt. Die Taliban-Behörden setzten eine umfassende Zensur durch und gingen mit unrechtmäßiger Gewalt gegen afghanische Medien und Journalisten vor, wobei Menschenrechtsorganisationen besonders in den Provinzen eine deutlich stärkere Einschränkung der Pressefreiheit beobachten. Es kam auch zu willkürlichen Festnahmen von Journalisten und zu Verurteilungen zu Haftstrafen. Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in sozialen Medien, während die Sittenpolizei diejenigen festnimmt, die gegen ihre strenge Auslegung der Scharia verstoßen, zu der auch ein Verbot von Musik, Seifenopern und Sendungen mit männlichen und weiblichen Moderatoren gehören. (LIB, Kap. 14) Internet und Mobiltelefonie: Die Zahl der Internetnutzer in Afghanistan ist in den letzten Jahren zusammen mit der jugendlichen Bevölkerung rapide angestiegen und liegt mit April 2022 bei etwa neun Millionen Nutzern. Im Jahre 2021 gab es ca. 23 Millionen Mobiltelefonnutzer. Eine Befragung in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat ergab, dass 19 % der Befragten immer Zugang zum Internet zu haben, während 28 % manchmal Zugang haben. 18 % haben nur selten Zugang und 35 % haben gar keinen Zugang zum Internet. Im März 2024 wurden neue Richtlinien für YouTube-Kanalbetreibende durch das Taliban Ministerium für Information und Kultur veröffentlicht. Demnach müssen Lizenzen erworben und Steuern bezahlt werden. Seit Juli 2022 werden auch ausländische Journalistinnen und Journalisten zunehmend in ihrer Arbeit eingeschränkt. Verschiedenen internationalen Medienschaffenden wurde die Akkreditierung entzogen. Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 14) 1.5.
  27. Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit: Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurde seit der Machtübernahme der Taliban entgegen allgemeiner Zusicherungen deutlich eingeschränkt. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen und es kam zum Einsatz von scharfer Munition. Demonstrationen müssen spätestens 24 Stunden vorher beim Taliban-Justizministerium angemeldet und von dort genehmigt werden. In der Regel werden sie nicht genehmigt; faktisch besteht damit ein Demonstrationsverbot. Bei gleichwohl stattfindenden Demonstrationen kommt es regelmäßig zu Festnahmen. Taliban-Sicherheitskräfte lösten friedliche Demonstrationen von Frauenrechtsaktivisten oder von Bauern, gegen die Zerstörung ihrer Mohnfelder, gewaltsam auf und verhafteten mehrere Personen. Demonstrationen, die sich für Anliegen der Taliban einsetzen, wie z. B. die Freigabe eingefrorener Zentralbankmittel oder die Aufhebung des Sanktionsregimes, oder die der islamistischen Ideologie der Taliban entsprechen, wie z. B. propalästinensische sowie Demonstrationen gegen Koranverbrennungen, blieben ungestört. (LIB, Kap. 15) 1.5.
  28. Haftbedingungen: Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban war die Überbelegung der Gefängnisse unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich zunächst viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden. Mit Stand Januar 2025 sind 25.000 Personen inhaftiert, darunter 1.400 Jugendliche und 1.900 Frauen mit 450 begleitenden Kindern. Ca. 3.000 Personen sind durch den Taliban-Geheimdienst (GDI) inhaftiert. Taliban setzen Verhaftungen und Inhaftierungen als Mittel zur Unterdrückung, Vergeltung und Durchsetzung ihrer Politik und Programme ein. Darüber hinaus gibt es derzeit kein Gesetz, das die Haftbedingungen und die Dauer der Inhaftierung regelt. Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan ist katastrophal. Es gibt keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus, um die Haftbedingungen anzufechten. Folter ist in Afghanistan ein bekanntes Phänomen. Die Taliban wenden verschiedene Foltermethoden an, um Geständnisse und Informationen zu erpressen, Häftlinge einzuschüchtern, zu bestrafen oder zu demütigen. In einigen Fällen haben die Taliban, vor allem Mitarbeiter des GDI, Opfer zu ihrem Vergnügen und zur Unterhaltung gefoltert und einige Überlebende auch nach ihrer Freilassung weiter schikaniert. (LIB, Kap. 16) 1.5.
  29. Todesstrafe: Bereits vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 war die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vorgesehen und es wurden zwischen 2001 und dem 15.08.2021 in Afghanistan mindestens 72 Personen hingerichtet. Nach Erklärung eines Taliban-Ministers müsse jeder, der sich gegen das Islamische Emirat durch Worte, Texte oder Taten positioniere, ein Rebell sein und hingerichtet werden. Die Taliban hatten bereits am 24.09.2021 vier von ihnen getötete Kriminelle in der Stadt Herat öffentlich als Abschreckung für Nachahmer an unterschiedlichen Plätzen aufhängen lassen. Die Taliban führen öffentliche Hinrichtungen an großen Plätzen, wie Moscheen und Fußballstadien, durch. Es werden von den Gerichten der Taliban mehrere Personen zum Tode verurteilt. (LIB, Kap. 17) 1.5.
  30. Religionsfreiheit: Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus. Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten. Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können, insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt. Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst. In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. Taliban gehen auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen. Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Die Taliban beschließen Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab. (LIB, Kap. 18) 1.5.
  31. Apostasie, Blasphemie, Konversion: Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Die Taliban arbeiten daran, das Christentum vollständig aus dem Land zu entfernen, und behaupten sogar, dass es in Afghanistan keine Christen gibt. Viele Christen sind in den Untergrund gegangen, aus Angst vor den Gerichten oder Hausdurchsuchungen der Taliban. Angehörige des Christentums praktizieren ihren Glauben aus Angst im Verborgenen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen beschränkt sich v. a. auf einen kleinen Kreis vom Islam zum Christentum konvertierter Menschen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen muslimischen Hintergrunds liegt bei ca.
  32. Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi Rechtsschule Apostasie. Missionierung, also der Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren. Auch Blasphemie, zu der unter anderem islamfeindliche Schriften oder Äußerungen gehören können, ist nach der hanafitischen Schule ein Kapitalverbrechen. Angeklagte Gotteslästerer, einschließlich Apostaten, haben drei Tage Zeit, um zu widerrufen, sonst droht ihnen der Tod, obwohl es nach der Scharia kein klares Verfahren für einen Widerruf gibt. Einige Hadithe (Aussprüche oder Überlieferungen des Propheten Muhammad, die als Quelle des islamischen Rechts dienen) empfehlen Gespräche und Verhandlungen mit einem Abtrünnigen, um ihn zum Widerruf zu bewegen. (LIB, Kap. 18.3) 1.5.
  33. Ethnische Gruppen: Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht, da keine nationale Volkszählung durchgeführt wird. Keine der ethnischen Gruppen des Landes stellt eine Mehrheit. Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %). Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. In der Taliban-Regierung gibt es nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppe oder Mitglieder der Hazara. Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht paschtunische Einheimische zu rekrutieren. Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban Regierung begründet. Es gibt Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken durch die Taliban und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern. (LIB, Kap. 19) Tadschiken: Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie machen etwa 27 bis 30 % der afghanischen Bevölkerung aus. Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Während sie in der vor-sowjetischen Ära hauptsächlich in den Städten, in und um Kabul und in der bergigen Region Badakhshan im Nordosten siedelten, leben sie heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Heute werden unter dem Terminus tājik - „Tadschike“ - fast alle Dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst.(LIB, Kap. 19.2) 1.5.
  34. Relevante Bevölkerungsgruppe - Mitglieder der ehemaligen Regierung / Streitkräfte / ausländischer Organisationen: Die Taliban haben offiziell eine „Generalamnestie“ für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt. Hochrangige Taliban haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten jedoch Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren, u. a. in den sozialen Medien, das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind. Berichte über Verstöße gegen diese Amnestie wurden von den Taliban Behörden zurückgewiesen und erklärt, dass diese Verstöße auf „persönlicher Feindschaft oder Rache“ beruhten und nicht auf einer offiziellen Anweisung zu solchen Handlungen. Im März 2022 gründeten die Taliban die Kommission für die Verbindungsaufnahme und Rückführung afghanischer Persönlichkeiten, um mit hochrangigen ehemaligen Beamten und Spitzenmilitärs über ihre Rückkehr ins Land zu verhandeln und ihnen Sicherheit und Schutz zu versprechen. Die Rückkehrer erhalten „ Immunitätskarten“, um sicherzustellen, dass sie nicht aufgrund ihrer früheren Tätigkeit inhaftiert werden. Einige müssen sich die Karten nach ihrer Rückkehr besorgen, was sich als äußerst schwierig erweist. Seit ihrer Gründung ist es der Kommission gelungen, eine Reihe ehemaliger Beamter, darunter hochrangige Militär- und Polizeibeamte, zur Rückkehr in das Land zu bewegen. Während einige von ihnen der Rückkehr zugestimmt haben, haben viele aus Angst vor den „falschen Versprechungen“ der Taliban beschlossen, nicht zurückzukehren. Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte, oder die Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen, bislang nicht nachgewiesen werden konnten, kam es allerdings zu Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kann nicht verifiziert werden, ob diese Angriffe politisch angeordnet wurden. Sie wurden aber durch die Taliban Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt. Auch in den Jahren 2024 und 2025 kam es zu Inhaftierungen, Folter, Tötungen und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten. Für das Jahr 2024 dokumentierte eine afghanische Menschenrechtsorganisation mindestens 91 ehemalige Regierungsangestellte und ihre Familienangehörigen, die bei gezielten, mysteriösen und außergerichtlichen Angriffen getötet oder verletzt wurden. Im Jahr 2023 lag diese Zahl bei 83 verletzten oder getöteten Personen. Die Taliban machen häufig unbekannte bewaffnete Personen für diese Vorfälle verantwortlich, wobei keine Maßnahmen ergriffen werden, um die für die Tötung ehemaliger Regierungsangestellter Verantwortlichen festzunehmen oder zu bestrafen. Ehemalige Angehörige der afghanischen Nationalarmee sind am stärksten von Menschenrechtsverletzungen bedroht, gefolgt von der Polizei (sowohl der afghanischen Nationalpolizei (ANP) als auch der afghanischen Lokalpolizei (ALP)) und Beamten der National Directorate of Security (NDS). Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungsbeamte und Angehörige der ANDSF wurden in allen 34 Provinzen registriert, wobei die meisten Verletzungen in den Provinzen Kabul, Kandahar und Balkh verzeichnet wurden. Die oben genannten Gruppen sind zwar in allen Provinzen gefährdet, doch scheint es in einigen Gegenden zu einer verstärkten gezielten Gewalt zu kommen, nämlich in Kandahar und in Khost. (LIB, Kap. 20.3) 1.5.
  35. Relevante Bevölkerungsgruppe - Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein: Die Taliban haben das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu „reinigen“ und „ausländischen“ Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben. Die afghanische Gesellschaft soll von allem „gesäubert“ werden, was die Taliban als „westliche“ Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch. Nach Ansicht einiger Talibanmitglieder ist es eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen Willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten. Bärte und Kleidung: Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen. Dazu zählt auch das Tragen von Krawatten. Auch auf das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien soll verzichtet werden. Das Tragen von „dünner Kleidung“ wird im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur gesehen. Es kommt hier jedoch auch auf die Auslegung der Beamten an, wobei in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar. In der Stadt Kabul gibt es Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, und in bestimmten Teilen der Stadt werden T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven getragen. Tätowierungen: Die Taliban betrachten Tätowierungen als „haram“ (unislamisch) und vor allem Jugendliche mit Tattoos werden verprügelt und inhaftiert oder die Tattoos werden mit Säure oder Messern entfernt. Viele junge tätowierte Personen lassen sich daher Tattoos entfernen, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten. Die Entfernung eines Tattoos kostet 20.000 AFG (umgerechnet etwa 260 EUR). Viele Tätowierer haben Afghanistan aus Angst vor Repressalien verlassen. In der Praxis stellen Personen mit Tätowierungen oftmals sicher, dass ihre Tätowierungen nicht sichtbar sind, wenn sie in Afghanistan sind, um Probleme zu vermeiden. In manchen Vierteln von Kabul sind dennoch junge Menschen mit Tätowierungen von beispielsweise Sternen, Monden und Namen von Müttern auf den Armen zu sehen. Musik: Das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit bzw. Musik ist in Afghanistan verboten. Taliban unterbrechen Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird. Menschen werden wegen des Spielens von Musik verhaftet. Es gibt hier jedoch regionale Unterschiede und in einigen Lokalen in Kabul wird weiterhin Musik gespielt. In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen. Die Taliban konfiszieren Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich. Diese gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen. (LIB, Kap. 20.4) 1.5.
  36. Bewegungsfreiheit: Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden. Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich. Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern zu fahnden. Es werden auch Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft. Taliban-Kräfte überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, bei denen nur wenig kontrolliert wird. Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoffe aufzuspüren. Die Kontrollpunkte der Taliban sind über ganz Afghanistan verteilt. Sie befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Sofern sich Reisende darüber hinaus an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln halten, gibt es keine Bewegungseinschränkungen. (LIB, Kap. 21) 1.5.
  37. IDPs und Flüchtlinge: Ende 2024 gab es zwischen 5,5 Millionen und 6,3 Millionen Binnenvertriebene. Gründe für Vertreibung sind v. a. Konflikte und extremwetterbedingte Ereignisse. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren. Binnenvertriebene in Afghanistan, insbesondere Frauen und Kinder, gehören zu den vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen in Bezug auf Ernährungssicherheit, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sowie Zugang zu Grundversorgung. Binnenvertriebene wie auch Rückkehrer aus dem Ausland befinden sich in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf). (LIB, Kap. 22) Afghanische Flüchtlinge in Pakistan: In Pakistan leben ca. 3,2 Millionen afghanische Flüchtlinge. Diese verfügen teilweise über einen legalen Aufenthaltsstatus (Afghan Citizen Card - ACC) und teilweise auch über einen Flüchtlingsstatus (Proof of Residence - PoR - Karteninhaber). Es halten sich neben diesen Kategorien noch ca. 966.000 nicht-dokumentierte afghanische Staatsangehörige in Pakistan auf. Seit August 2021 sind ca. 600.000 afghanische Staatsbürger nach Pakistan gegangen. Pakistan kündigte im Dezember 2022 an, dass die Amnestieregelung für Ausländer, die sich illegal in Pakistan aufhalten, am 31.12.2022 auslaufen wird, und erklärte, dass diese ab dem
  38. Jänner 2023 mit Geldstrafen belegt werden. Die Regierung brachte im September 2023 in einem internen Schreiben die Einsetzung eines „Repatriierungsplans für alle illegal aufhältige Fremde (Illegal Foreigners Repatriation Plan) “ in Umlauf. Der Plan sieht drei Stufen für die Repatriierung vor. In einer ersten Stufe sollten alle unregistriert aufhältigen Afghanen nach dem Fremdengesetz von 1946 gerichtlich belangt und außer Landes gebracht werden. Die zwei weiteren Stufen sehen ein jeweils aufeinander folgendes Vorgehen auch in Bezug auf ACC-Inhaber und schließlich für PoR-Karteninhaber vor. Festgehalten ist allerdings bereits hier, dass das Vorgehen in Bezug auf die beiden letztgenannten Gruppen mit allen relevanten Akteuren abgestimmt, und im Falle der PoR-Karteninhaber auch in Übereinstimmung mit UNHCR-Konventionen und auf freiwilliger Basis erfolgen soll. Mit der Aussicht auf eine tatsächliche Umsetzung ab
  39. November 2023 stieg die Zahl der Rückkehrer an den Grenzübergängen stark an. Mit der Umsetzung des Repatriierungsplans ist die Zahl der Verhaftungen ab dem
  40. November 2023 stark gestiegen, am stärksten waren nicht-registrierte Afghanen betroffen. (LIB, Kap. 23) 1.5.
  41. Grundversorgung und Wirtschaft: Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan durch die Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder massiv. Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe. Der Mangel an internationaler Hilfe ist weiterhin ein großes Problem für die afghanische Bevölkerung. Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks, darunter Überflutungen und Erdbeben. Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, der Klimawandel und die COVID 19 Pandemie haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen. All das belastet weiterhin die Ressourcen und beeinträchtigt die Ernährungssicherheit. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren. Bei einer Reihe von Erdbeben wurden Ende August / Anfang September 2025 mehr als 2.200 Menschen getötet. Ganze Dörfer und mehr als 6.300 Häuser wurden zerstört und über 2.100 beschädigt. Wichtige Infrastruktur, darunter auch Wasserquellen, wurde ebenfalls beschädigt, und es kam zu Verlusten bei Vieh und Ackerland. Die W

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